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Zürich Obergericht Strafkammern 28.06.2013 SU120050

28 giugno 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,887 parole·~14 min·2

Riassunto

Übertretung des SVG

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU120050-O/U/hb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterin Dr. Janssen und der Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom

Urteil vom 28. Juni 2013

in Sachen

Statthalteramt des Bezirkes Bülach, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Übertretung des SVG Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Bülach vom 6. Juli 2012 (GC120021)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bülach vom 26. März 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/25). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) des Beschuldigten: (Urk. 30) Vollumfängliche Abweisung der Berufung des Statthalteramtes unter Übernahme sämtlicher Kosten auf die Staatskasse und Zusprechung einer Verteidigungskostenentschädigung an den Beschuldigten

b) des Statthalteramtes Bezirk Bülach: (Urk. 24) Bestätigung der Strafverfügung Nr. ST.2011.2678 vom 26. März 2012 sowie Überbindung der Kosten gemäss dieser Verfügung im Betrage von Fr. 190.00, den nachträglichen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 579.00 und der Überweisungsgebühr von Fr. 80.00 an den Verzeigten.

- 3 -

___________________________________ Erwägungen: I. Prozessuales 1. Am 18. April 2011 wurde der Beschuldigte mittels Strafbefehl des Statthalteramtes Bülach wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 2/2). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 28. April 2011 Einsprache (Urk. 2/3). Nach durchgeführter Untersuchung erliess das Statthalteramt am 26. März 2012 einen erneuten Strafbefehl, welcher den bereits ergangenen ersetzte (Urk. 2/25), wogegen der Beschuldigte erneut Einsprache erheben liess (Urk. 2/27.1). Die Parteien hielten in der Folge an ihren jeweiligen Standpunkten fest (Urk. 2/27.1; Urk. 2/29), worauf das Statthalteramt die Akten dem zuständigen Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Bülach überwies (Urk. 1). Das Einzelgericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 6. Juli 2012 frei (Urk. 17). 2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach meldete das Statthalteramt am 9. Juli 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 11). Mit Eingabe vom 3. August 2012 reichte es rechtzeitig die Berufungserklärung ein, worin es einen Schuldspruch beantragte (Urk. 18/1). Der Beschuldigte verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 21). Mit Beschluss vom 29. August 2012 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Statthalteramt Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 22). Das Statthalteramt reichte mit Eingabe vom 3. September 2012 die Berufungsbegründung ein (Urk. 24). Hierauf wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 5. September 2012 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 25). Innert zweimalig erstreckter Frist (Urk. 28; Urk. 29) beantragte der Verteidiger des Beschuldigten darin die Abweisung der Berufung (Urk. 30). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung

- 4 - (Urk. 27). Die Berufungsantwort wurde dem Statthalteramt mit Präsidialverfügung vom 9. November 2012 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 31), welche es am 15. November 2012 einreichte (Urk. 33). Der Verteidiger liess sich dazu gemäss Präsidialverfügung vom 19. November 2012 (Urk. 34) mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 vernehmen (Urk. 36). Das Statthalteramt verzichtete auf eine weitere Stellungnahme dazu (Urk. 39). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl des Statthalteramtes Bülach vom 26. März 2012 vorgeworfen, er habe am 28. Februar 2011 um 22.40 Uhr, während er mit seinem Personenwagen auf der A51 in Fahrtrichtung Zürich in der Nähe des Flughafens gefahren sei, während ca. 15 Sekunden bzw. auf einer Strecke von ca. 500 m das Innenlicht eingeschaltet gehabt und währenddessen ein Schriftstück auf dem Lenkrad betrachtet, welches er mit beiden Daumen darauf fixiert habe (Urk. 25). 3. Das Statthalteramt beruft sich in seinen Eingaben auf Rechtsverletzung sowie unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Es macht den Sachverhalt betreffend geltend, die Vorinstanz habe keine sorgfältige Abwägung der belastenden und entlastenden Momente vorgenommen und sei unzureichend auf die Zeugenaussagen der drei den Beschuldigten belastenden Polizisten eingegangen resp. diese seien ausgeblendet worden (Urk. 18/1; Urk. 24). 3.1 Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie

- 5 der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, N 12 f. zu Art. 398; BSK StPO-Eugster, Art. 398 N 3; Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 4.1). 3.2 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die Aussagen der drei Zeugen und des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 17 S. 6 f.). 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die drei Zeugen übereinstimmend aussagten, sie hätten gesehen, dass der Beschuldigte einen Text vor sich auf dem Lenkrad gehabt habe. Sämtliche Zeugen gaben an, dass dessen Kopf während der Fahrt leicht geneigt gewesen sei. Offenbar war die Neigung jedoch nicht derart, dass für die Zeugen daraus ohne Weiteres der Schluss gezogen werden konnte, dass der Beschuldigte keine Sicht auf die Strasse mehr hatte. Keiner der drei Zeugen sah bzw. konnte einschätzen, wohin der Beschuldigte während der Fahrt schaute. Jedoch gaben sie alle an, dass sie wegen der eingeschalteten Innenbeleuchtung auf den Beschuldigten aufmerksam geworden seien. Die Fahrweise an sich sei unauffällig gewesen (Urk. 2/14 S. 4 f.; Urk. 2/15 S. 6; Urk. 2/16 S. 4, 5 und 7). Der Zeuge B._____ gab sodann von sich aus zu Protokoll, er sei

- 6 erstaunt gewesen, dass der Beschuldigte so lange geradeaus habe fahren können, obwohl er die Aufmerksamkeit nicht der Strasse gewidmet habe (Urk. 2/16 S. 5). Er gab zudem an, dass es zwar auffällig gewesen sei, wie schnell der Beschuldigte das Licht gelöscht habe. Jedoch wolle er auch erwähnen, dass dieser nicht sichtbar erschrocken sei oder ein unkontrolliertes Manöver gemacht habe (S. 6). Auf die abschliessende Frage, ob er von sich aus etwas ergänzen möchte, gab der Zeuge nochmals an, sie (gemeint: die Insassen des überholenden Fahrzeugs) seien erstaunt gewesen, wie gerade der Beschuldigte gelenkt habe, ohne Schwenkmanöver zu machen, und er habe sich gefragt, ob allenfalls ein Fahrspurassistent tätig gewesen sei (S. 7). 3.4 Der Beschuldigte bestätigt, in der besagten Nacht Lenker des beobachteten Wagens gewesen zu sein. Er gibt indessen an, er habe ein Foto mit Textüberschrift an seinem Lenkrad befestigt gehabt und keinen Text gelesen. Durch dieses Foto sei er nicht abgelenkt gewesen. Die Innenbeleuchtung seines Wagens sei noch angestellt gewesen, da er vor seiner Abfahrt noch Sitzungsakten studiert und vergessen habe, die Lampe auszuschalten. Sein Kopf sei beim Fahren geneigt gewesen, da er eine Gleitsichtbrille trage und durch die Neigung des Kopfes am besten durch den oberen Teil der Brille, welcher für die Fernsicht geeignet sei, gesehen habe (Urk. 2/24). 3.5 Die Behauptung des Statthalteramtes, der Beschuldigte habe keine Gleitsichtbrille, sondern eine Brille mit konventionellen Gläsern getragen (Urk. 18/1 S. 3; Urk. 24 S. 2), ist eine neue Behauptung, welche im Berufungsverfahren nicht zulässig ist (Art. 398 Abs. 4 StPO). Darauf kann daher nicht weiter eingegangen werden. Davon abgesehen erscheinen die diesbezüglichen vom Statthalteramt in seiner Eingabe vom 3. September 2012 angestellten Überlegungen (Urk. 24 S. 2) reichlich spekulativ und geht aus dem vom Beschuldigten eingereichten Brillenrezept hervor, dass es sich dabei um ein solches für eine Gleitsichtbrille handelt, welches bereits deutlich vor dem Vorfall, nämlich am 1. Oktober 2008, ausgestellt wurde (Urk. 8). 3.6 Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass einzig die Frage massgebend ist, ob der Beschuldigte während des Fahrens abgelenkt war oder nicht, und liess

- 7 sie die Frage, ob sich im fraglichen Zeitpunkt wie von den Zeugen ausgesagt ein Schriftstück oder wie vom Beschuldigten ausgesagt ein Foto mit einer Textzeile auf dem Lenkrad des von ihm geführten Fahrzeugs befand, offen. Hinsichtlich der zu prüfenden Frage würdigte sie alle vorhandenen Indizien sorgfältig und umfassend. Sie verwarf die Aussage des Beschuldigten, dass er sich auf den Strassenverkehr konzentriert habe, insbesondere deshalb nicht, weil dieser die im Strafbefehl genannte Strecke gemäss den glaubhaften Aussagen aller Zeugen unauffällig fuhr (Urk. 2/14 S. 5; Urk. 2/15 S. 6; Urk. 2/16 S. 5). Wie oben dargelegt, wies der Zeuge B._____ sogar mehrfach von sich aus darauf hin, dass ihn dies erstaunt habe (Urk. 2/16 S. 5 und 7). Darüber hinaus konnte keiner der Zeugen gemäss ihren glaubhaften Angaben beurteilen, ob der Beschuldigte aus der von ihnen wahrgenommenen Position auf die Strasse schauen konnte resp. schaute (Urk. 2/14 S. 5; Urk. 2/15 S. 8; Urk. 2/16 S. 5). Die Erklärung des Beschuldigten, er neige seinen Kopf jeweils wegen der Gleitsichtbrille, ist zwar nicht sonderlich naheliegend (vgl. Urk. 18/1 S. 3), jedoch auch nicht derart aussergewöhnlich, als dass die Vorinstanz damit, dass sie dem Beschuldigten dabei Glauben schenkte, in Willkür verfallen wäre, zumal aufgrund der obigen Erwägungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte eine Gleitsichtbrille trug, diese nicht perfekt sass und er deswegen den Kopf neigte. Insgesamt finden sich somit keine Hinweise auf Versehen oder Irrtümer der Vorinstanz und liegen keine offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der Akten- und Beweislage einerseits und der Urteilsbegründung andererseits vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Sachverhaltserstellung unter der beschränkten Kognition nach Art. 398 Abs. 4 StPO nicht beanstandet werden kann. Die Würdigung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und liegt noch im Bereich des ihr zustehenden Ermessens, sie ist somit nicht willkürlich im Sinne der vorgenannten (3.1) bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Wenn die Vorinstanz daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon ausging, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit dem Strassenverkehr widmete, ist dies nicht offensichtlich unhaltbar oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch. 4. In rechtlicher Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 17 S. 9 f.). Da davon auszugehen ist,

- 8 dass der Beschuldigte nicht abgelenkt war, kann ihm auch die Befestigung eines Fotos oder das Fixieren eines Schriftstücks auf dem Lenkrad nicht zum Vorwurf gemacht werden. 5. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen. Das Statthalteramt unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb die Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen hat und die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Für die anwaltliche Verteidigung ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese wird im Berufungsverfahren nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen (§ 18 AnwGebV). Diesbezüglich lässt sich § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV entnehmen, dass die Grundgebühr vor Einzelgericht einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel Fr. 600 bis Fr. 8'000.– beträgt. Vorliegend handelt es sich um einen im Rahmen der einzelrichterlichen Kompetenz vergleichsweise einfachen Fall. Es wurden im schriftlichen Verfahren zwei kurze Eingaben der Verteidigung gemacht. Es rechtfertigt sich daher, die Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.

- 9 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten bzw. den Verteidiger − das Statthalteramt Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (PIN-Nr.: …).

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 10 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 28. Juni 2013

Der Präsident:

Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

Urteil vom 28. Juni 2013 Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessuales 1. Am 18. April 2011 wurde der Beschuldigte mittels Strafbefehl des Statthalteramtes Bülach wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV mit einer Busse von Fr. ... 2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach meldete das Statthalteramt am 9. Juli 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 11). Mit Eingabe vom 3. August 2012 reichte es rechtzeitig die Berufungserklärung ein, worin es einen Schuldspruch beantragte (Ur... II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder be... 2. Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl des Statthalteramtes Bülach vom 26. März 2012 vorgeworfen, er habe am 28. Februar 2011 um 22.40 Uhr, während er mit seinem Personenwagen auf der A51 in Fahrtrichtung Zürich in der Nähe des Flughafens gefahr... 3. Das Statthalteramt beruft sich in seinen Eingaben auf Rechtsverletzung sowie unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Es macht den Sachverhalt betreffend geltend, die Vorinstanz habe keine sorgfältige Abwägung der belastenden u... 3.1 Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Versehen, Irrtümer oder o... 3.2 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die Aussagen der drei Zeugen und des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 17 S. 6 f.). 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die drei Zeugen übereinstimmend aussagten, sie hätten gesehen, dass der Beschuldigte einen Text vor sich auf dem Lenkrad gehabt habe. Sämtliche Zeugen gaben an, dass dessen Kopf während der Fahrt leicht genei... 3.4 Der Beschuldigte bestätigt, in der besagten Nacht Lenker des beobachteten Wagens gewesen zu sein. Er gibt indessen an, er habe ein Foto mit Textüberschrift an seinem Lenkrad befestigt gehabt und keinen Text gelesen. Durch dieses Foto sei er nicht ... 3.5 Die Behauptung des Statthalteramtes, der Beschuldigte habe keine Gleitsichtbrille, sondern eine Brille mit konventionellen Gläsern getragen (Urk. 18/1 S. 3; Urk. 24 S. 2), ist eine neue Behauptung, welche im Berufungsverfahren nicht zulässig ist (... 3.6 Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass einzig die Frage massgebend ist, ob der Beschuldigte während des Fahrens abgelenkt war oder nicht, und liess sie die Frage, ob sich im fraglichen Zeitpunkt wie von den Zeugen ausgesagt ein Schriftstück ... 4. In rechtlicher Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 17 S. 9 f.). Da davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nicht abgelenkt war, kann ihm auch die Befestigung eines Fotos oder das ... 5. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen. Das Statthalteramt unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb die Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen ha... 2. Für die anwaltliche Verteidigung ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese wird im Berufungsverfahren nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen (§ 18 AnwGebV). Diesbezüglich lässt sich § 17 Abs. 1 lit. a AnwGeb... Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten bzw. den Verteidiger  das Statthalteramt Bülach  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (PIN-Nr.: …). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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