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Zürich Obergericht Strafkammern 28.01.2013 SU120027

28 gennaio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,677 parole·~8 min·1

Riassunto

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SU120027-O/U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Vorsitzender und lic. iur. Burger sowie die Oberrichterin Dr. Janssen und der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner

Urteil vom 28. Januar 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 30. Januar 2012 (GC110300)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung Nr. 2009-078-542 des Stadtrichteramtes Zürich vom 23. November 2010 (Urk. 18/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig des Nichtgewährens des Vortritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV sowie Art. 15 Abs. 3 VRV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten der Verfügung des Stadtrichteramtes Zürich Nr. 2009-078-542 vom 23. November 2010 in der Höhe von Fr. 398.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 981.– werden dem Einsprecher auferlegt. Berufungsanträge: a) Des Vertreters des Verzeigten: (Urk. 65 S. 2) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Prozess-Nr.: GC110300, vom 30.01.2012 aufzuheben; 2. es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen;

- 3 - 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mwst. zu Lasten des Staates.

Das Gericht erwägt: I. 1. Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 17. Juli 2009 eine Verfügung, in der der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens BMW … am 5. Mai 2009 um 10.04 Uhr auf der Höhe des Hauses … in Zürich … wegen Nichtgewährens des Vortritts und pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft wurde (Urk. 2). Nachdem der Beschuldigte Einsprache gegen die Strafverfügung erhoben hatte, stellte das Stadtrichteramt Zürich mit abgeänderter Verfügung vom 23. November 2010 das Verfahren betreffend pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG ein. Wegen Nichtgewährens des Vortritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 15 Abs. 3 VRV wurde der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft (Urk. 18/1). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung dieser Strafverfügung wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Januar 2012 im gleichen Sinne schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.-- belegt. Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt (Urk. 54). 2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte fristgemäss Berufung an (Urk. 51). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte er am 18. April 2012 seine Berufungserklärung ein (Urk. 55). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 60 S. 2). Mit Beschluss vom 1. Juni 2012 ordnete das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren an (Urk. 61). Der Beschuldigte begründete seine Berufung innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 7. August 2012 (Urk.

- 4 - 65). Das Stadtrichteramt sowie die Vorinstanz verzichteten in der Folge auf eine Vernehmlassung (Urk. 68). II. 1. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht Urteile, die eine Übertretung betreffen, nur dahingehend, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist oder ob die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Die Überprüfungsbefugnis des Obergerichtes ist somit beschränkt. 2. Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, da willkürlich, erstellt und damit den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (Urk. 65 S. 3). So seien Beweisanträge willkürlich abgelehnt und sei deren Ergebnis im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zulasten des Beschuldigten gewertet worden (Urk. 65 S. 4). Zudem seien wesentliche Widersprüche in den den Beschuldigten belastenden Zeugenaussagen ignoriert worden. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht verifizierte Mutmassungen gegen den Beschuldigten aufgestellt, um Indizien, die gegen die behauptete Kollision sprechen würden, ignorieren zu können. 3. Was die Beweisanträge des Beschuldigten betrifft, so ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass kein Anlass besteht, vier Zeugen einzuvernehmen, um zu bestätigen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten keine Kollisionsspuren oder Beschädigungen aufwies, da dies ohnehin unumstritten ist (vgl. Urk. 41). Was den beantragten Augenschein angeht, so ging die Vorinstanz für ihre Sachverhaltserstellung von den vom Beschuldigten angegebenen Massen der Heckstossstange seines Fahrzeuges aus. Die Beschädigungen am Fahrzeug von B._____ wiederum sind genügend dokumentiert und vermessen worden. Die Örtlichkeit ist durch Fotografien und Pläne umfassend und anschaulich dokumentiert (Urk. 1/2, Urk. 1/5, Urk. 11/5, Urk. 24/2, Urk. 27/3 und Urk. 29/2). Es ist der Vorinstanz daher dahingehend zuzustimmen, dass kein Anlass für einen Augenschein bestand (Urk. 54 S. 5 und S. 14). Von Willkür kann hier nicht gesprochen werden.

- 5 - 4. Die vom Beschuldigten aufgeführten finanziellen Interessen von B._____ und dessen Ehefrau hat die Vorinstanz bereits in ihren Ausführungen zu deren generellen Glaubwürdigkeit abgehandelt (Urk. 54 S. 9). Ihr ist dahingehend zu folgen, dass diese Zeugen als grundsätzlich glaubwürdig zu gelten haben. Zum Vorbringen der Verteidigung, der Bericht des Forensischen Instituts Zürich stelle fest, ein Kontakt zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen von B._____ könne nicht nachgewiesen werden, weshalb es willkürlich sei, dies dahingehend zu interpretieren, dass eine Kollision auch nicht ausgeschlossen werden könne, hat sich die Vorinstanz bereits geäussert. Ihre Erwägung, das Forensische Institut Zürich habe selbst festgehalten, eine Kollision könne nicht nachgewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden (Urk. 54 S. 13 f.), bedarf keiner Ergänzung. Ob, wie die Verteidigung ausführt (Urk. 65 S. 11), die fotografisch festgehaltenen Beschädigungen am Fahrzeug von B._____ bereits vor dem Vorfall vom 5. Mai 2009 vorhanden gewesen sein könnten, ist nicht relevant. Der Vorwurf, einen Sachschaden verursacht zu haben, wurde bereits in der Untersuchung fallen gelassen (Urk. 2 und Urk. 18/1). Eine Kollision führt nicht zwingend dazu, dass die beteiligten Fahrzeuge beschädigt werden müssen, namentlich bei Park- und ähnlichen Manövern mit geringen Geschwindigkeiten, wie im vorliegenden Fall. Die von der Verteidigung geltend gemachten Widersprüche betreffend den Aufprallwinkel und die Position der Fahrzeuge und Zeugen in den Aussagen der verschiedenen, den Beschuldigten belastenden Zeugen können, wie auch die Vorinstanz festhält, auf deren Erwägungen zu verweisen ist (Urk. 54 S. 12 f.), ohne Weiteres durch die zwischen den erwähnten Einvernahmen verstrichene Zeit erklärt werden. Dass die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen von B._____ und C._____, D._____ und E._____ würde dadurch nicht erschüttert, ist nicht zu beanstanden. Angesichts der in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der erwähnten Zeugen, wonach diese eine Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen von B._____ wahrgenommen hätten, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Sachverhalt gemäss Bussenverfügung vom 23. Novem-

- 6 ber 2010 erstellt ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltserstellung liegt damit nicht vor. 5. Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Strafmasses kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 54 S. 15-18). Der erstinstanzliche Schuldspruch ist folglich zu bestätigen und dem Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 250.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass er die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist auf 2 Tage festzusetzen. III. Kosten Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen und sind dem Beschuldigten gemäss Art. 428 StPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Nichtgewährens des Vortritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV sowie Art. 15 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft.

Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

- 7 - 1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Vertreter des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

2. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter Dr. Bussmann lic.iur. Hafner

- 8 -

Urteil vom 28. Januar 2013 Strafverfügung: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig des Nichtgewährens des Vortritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV sowie Art. 15 Abs. 3 VRV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten der Verfügung des Stadtrichteramtes Zürich Nr. 2009-078-542 vom 23. November 2010 in der Höhe von Fr. 398.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichteramtes Zü... Berufungsanträge: Das Gericht erwägt: I. II. III. Kosten Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Nichtgewährens des Vortritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV sowie Art. 15 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Vertreter des Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz. 2. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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