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Zürich Obergericht Strafkammern 19.02.2013 SU120012

19 febbraio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·9,749 parole·~49 min·3

Riassunto

Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU120012-O/U/rc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. et lic. phil Glur, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 19. Februar 2013

in Sachen

A._____, Verzeigter und Berufungskläger

notwendig verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Stadtrichteramt der Stadt Winterthur, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Winterthur vom 30. September 2011 (GC110004)

- 2 - Strafverfügung: Die Weisung des Polizeirichteramts der Stadt Winterthur vom 13. April 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV (Nichttragen der Sicherheitsgurten), − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 4 und 10 SSV (Nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug), − sowie der Übertretung im Sinne von Art. 52 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 lit. a APV der Stadt Winterthur (Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Belästigung oder Erschrecken einer Person) 2. Der Beschuldige wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: 2'870.60 amtl. Verteidigung 4'070.60 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt.

- 3 - 6. Die Kosten der Strafverfügungen Nr. SVG.2009.1542, Nr. SVG.2009.6493 und Nr. Dl.2009.1084 von insgesamt Fr. 297.– sowie die nachträglichen Kosten und Auslagen des Einspracheverfahrens gegen die Strafverfügung Nr. Dl.2009.1084 von Fr. 452.– werden dem Beschuldigten auferlegt. Die nachträglichen Kosten und Auslagen der Einspracheverfahren gegen die Strafverfügungen Nr. SVG.2009.1542, Nr. SVG.2009.6323, Nr. SVG.2009. 6326 sowie Nr. SVG.2009.6493 von insgesamt Fr. 395.– werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte beim Polizeirichteramt der Stadt Winterthur belassen.

Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 75) 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen von den Anschuldigungen bezüglich des Nichttragens der Sicherheitsgurte und der Parkierungsübertretung sowie der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Belästigung und Erschrecken einer Person. 3. Die Einsprachen gegen die Strafverfügung Nrn. SVG.2009.6323 und 6326 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung je um 3 km/h seien ohne Kostenfolgen als erledigt abzuschreiben und dem Beschuldigten seien zwei Einzahlungsscheine über je Fr. 40.00 zuzustellen bzw. sei die Stadtpolizei Winterthur einzuladen, die Rückzahlungscheck zu stornieren und die Bussenbeträge entgegen zu nehmen bzw. dem Polizeirichteramt zu überweisen.

- 4 - 4. Es sei in B._____ eine Augenschein durchzuführen im Gebiet C._____- Strasse-D._____-Strasse. 5. Die Kosten der erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Der Beschuldigte sei für seine Spesen und Aufwandkosten mit insgesamt pauschal Fr. 20'000 zu entschädigen. b) Des Stadtrichteramtes der Stadt Winterthur: (Urk. 61) "Sofern und soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, sei sie kostenfällig abzuweisen."

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Erwägungen: I. 1. Der vorstehend im Dispositiv aufgeführte Entscheid der Vorinstanz vom 30. September 2011 wurde den Parteien schriftlich mitgeteilt (Urk. 46 S. 25). Der Verzeigte erhielt den Entscheid am 23. Januar 2012 (Urk. 38 Blatt 1). Nachdem sein damaliger amtlicher Verteidiger mit Verfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2012 entlassen wurde (Urk. 40, siehe auch Urk. 39), meldete der Verzeigte mit Eingabe vom 2. Februar 2012 eigenständig und fristgerecht Berufung an (Urk. 38 Blatt 1; Urk. 42). Darauf reichte er mit Eingabe vom 13. Februar 2012 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 48 und 49/1-7). Das Stadtrichteramt (vormals: Polizeirichteramt) der Stadt Winterthur verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 53). Mit Beschluss vom 2. März 2012 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Verzeigten Frist angesetzt, um seine

- 5 - Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 54). Hierauf reichte der Verzeigte mit Eingabe vom 17. März 2012 seine Berufungsbegründung ein (Urk. 56 und 57/1-4). Mit Eingabe vom 3. April 2012 reichte das Stadtrichteramt die Berufungsantwort ein (Urk. 61). Mit Eingabe vom 23. April 2012 (Poststempel) nahm der Verzeigte Stellung zur Berufungsantwort (Urk. 64). Das Stadtrichteramt verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung zur Stellungnahme des Verzeigten (Urk. 67). 2. Nach Einsicht in die Eingaben des Verzeigten zeigte sich, dass die Voraussetzungen für die Bestellung einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorliegen, weshalb dem Verzeigten mit Verfügung vom 12. Juli 2012 Frist angesetzt wurde, um dem Gericht einen Verteidiger zu bezeichnen (Urk. 69). Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 meldete sich Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, welcher den Verzeigten vor Vorinstanz als amtlicher Verteidiger vertreten hatte, als vom Verzeigten bevollmächtigter Verteidiger (Urk. 71/1 und 2). In der Folge wurde der Schriftenwechsel des Berufungsverfahrens wiederholt. Der Verteidiger reichte mit Eingabe vom 7. September 2012 innert erstreckter Frist die Berufungsanträge ein (Urk. 75). Mit Eingabe vom 30. September 2012 reichte er innert abermals erstreckter Frist die Berufungsbegründung ein (Urk. 76). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 verzichtete das Stadtrichteramt auf eine Berufungsantwort (Urk. 80). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 79). II. 1. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Da das angefochtene Urteil nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (vgl. zum Rechtsmittelweg bei Strafverfügungen: Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 f. zu Art. 455 sowie BSK StPO-Uster, Art. 455 N 1). 2. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur-

- 6 teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Gerügt werden können somit zunächst Fehler bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts – wobei primär an Verletzungen des Bundesrechts, aber auch z.B. der Grundrechte nach der Bundesverfassung oder der EMRK zu denken ist – sowie Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens und Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. In Bezug auf die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts können nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung gerügt werden. Gesamthaft fallen darunter Konstellationen, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifizieren sind (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 398 N 12 f.). Zudem können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. In tatsächlicher Hinsicht ist die Überprüfungsbefugnis des Obergerichts dementsprechend beschränkt. 3. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf den Antrag des Verteidigers auf Festsetzung der Differenz zwischen Entschädigung der amtlichen Verteidigung und dem vollen Honorar) nicht angefochten wurde (bzw. der Verteidiger zu diesem Punkt keine Ausführungen machte), ist mittels Beschluss festzustellen, dass sie in Rechtskraft erwachsen ist. III. Strafverfügungen Nr. SVG.2009.6323 und Nr. SVG.2009.6326 1. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt Dr. X._____ als damaliger amtlicher Verteidiger den Antrag, die Einsprachen gegen die zwei obgenannten Strafverfügungen vom 16. November 2009 betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen seien ohne Kostenfolgen zufolge Anerkennung als erledigt abzuschreiben; dem Verzeigten seien zwei Einzahlungsscheine

- 7 zur Begleichung der Ordnungsbussen von je Fr. 40.00 zuzustellen bzw. seien die beiden Rückzahlungschecks der Stadtpolizei neu auszustellen und die Bussenbeträge dem Polizeirichteramt zu überweisen. Zur Begründung führte er aus, dass der Verzeigte die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen grundsätzlich nie bestritten habe. Seine einzige Unachtsamkeit sei gewesen, dass er die Bussen aus begründetem Anlass zu spät bezahlt habe und deshalb die Polizei die Beträge per Check zurückerstattet habe. Dass er dafür nun mit hohen Spruch-, Schreib- und Gerichtskosten bestraft werde, welche die Bussen um ein Vielfaches übersteigen, sei unverhältnismässig (Urk. 36/1 S. 1-3). Die Vorinstanz verfügte (in Ziffer 3 der dem Erkenntnis vorangestellten Verfügung), dass die beiden Begehren um gerichtliche Beurteilung der genannten Strafverfügungen als durch Rückzug erledigt abzuschreiben seien und demzufolge in Rechtskraft erwachsen seien. Sodann befreite sie den Verzeigten von den Kosten und Auslagen der beiden Einspracheverfahren (in der Höhe von Fr. 197.50; entsprechend Fr. 395 dividiert durch 2) sowie den entsprechenden erstinstanzlichen Gerichtskosten (Urk. 46 S. 6 Ziff. 3, S. 22 Ziff. 2.2 und S. 23 Ziff. 4.2 und 5). 2. Dieser vorinstanzliche Erledigungsentscheid wird von Rechtsanwalt X._____ im Rahmen des Berufungsverfahrens angefochten, führt er doch aus: "Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. September 2011 ist aufzuheben, …" (Urk. 76 S. 11). Sein formeller Antrag lautet demgegenüber, die Einsprachen gegen die Strafverfügungen Nrn. SVG 2009.6323 und 6326 seien ohne Kostenfolgen als erledigt abzuschreiben und dem Beschuldigten seien zwei Einzahlungsscheine über je Fr. 40.-- zuzustellen bzw. sei die Stadtpolizei Winterthur einzuladen, die Rückzahlungschecks zu stornieren und die Bussenbeträge entgegen zu nehmen bzw. dem Polizeirichteramt zu überweisen (Urk. 75 S. 1). Zur Begründung führt er (u.a.) aus, dass diese Übertretungen vom Verzeigten anerkannt und die Bussen bezahlt worden seien. Dass die Polizei die Bussen nicht entgegen genommen habe, habe er nicht zu verantworten. Die gerichtliche Beurteilung sei unnötig gewesen (Urk. 76 S. 10 f.)

- 8 - Die Ausführungen der Verteidigung erscheinen widersprüchlich. Einerseits fordert er die Aufhebung der vorinstanzlichen Erledigungsverfügung. Andererseits wiederholt er – in nahezu wortwörtlicher Übernahme seiner damaligen Ausführungen vor Vorinstanz – dass die gegen die Strafverfügungen erhobenen Einsprachen ohne Kostenfolgen als erledigt abzuschreiben seien, was die Vorinstanz ja nachgerade getan hatte. Nicht ausgeschlossen werden kann allerdings, dass der Verteidiger mit seinen Ausführungen möglicherweise meinte, dass der Verzeigte nur die Bussenbeträge als solche habe anerkennen wollen (und deshalb nicht nur von den Einsprache- und Gerichtskosten, sondern auch von den Kosten der Strafverfügungen Nr. SVG.2009.6323 und Nr. SVG.2009.6326 habe befreit werden wollen) und in diesem Sinne die Aufhebung der vorinstanzlichen Erledigungsverfügung aufgrund von Willensmängeln geltend macht. In diese Richtung deuten auch die eigenen Ausführungen des Verzeigten vor Berufungsgericht hin, welcher bereits vor seiner Verbeiständung verlangte, dass die vorinstanzliche Verfügung in diesem Punkt aufzuheben sei (Urk. 56 S. 12 Ziff. 2.12 und Ziff. 3). Zur Begründung machte der Verzeigte seinerseits widersprüchliche Ausführungen, denen insgesamt aber sinngemäss zu entnehmen ist, dass er geltend macht, seine Rückzugserklärung vor Vorinstanz sei mit Willensmängeln behaftet gewesen. Einerseits bringt er vor, dass er den vorinstanzlichen Entscheid zwar hätte akzeptieren können, allerdings nur unter zusätzlichen Voraussetzungen; so u.a. dass ihm eine Aufwandentschädigung zugesprochen worden wäre, welche an karitative Einrichtungen zu entrichten gewesen wäre (Urk. 48 S. 8 Ziff. 2.11 und 3.1; Urk. 64 S. 22 f. Ziff. 8.1. f.). Andererseits behauptet er zusammengefasst, dass die Vorinstanz mittels Machenschaften dafür gesorgt habe, dass die zwei Einsprachen abgeschrieben würden (Urk. 64 S. 23 f., Ziff. 8.3.-8.5). Drittens trägt er vor, dass er die Geschwindigkeitsübertretungen ja grundsätzlich nie bestritten habe, sondern einzig aus begründetem Anlass die Bussen zu spät bezahlt habe. Dass er dafür mit Kosten bestraft werde, welche die Bussen um ein Vielfaches übersteigen würden, sei stossend und unverhältnismässig (Urk. 48 S. 8 Ziff. 2.9).

- 9 - 3. Die Frage, wie das Rechtsbegehren des Verzeigten zu behandeln ist, kann und darf indes nicht vom Berufungsgericht entschieden werden. Als Rechtsmittel gegen prozesserledigende Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte ist nicht die Berufung, sondern die Beschwerde vorgesehen (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. BSK-StPO Stephenson/Thiriet, Art. 394 N 1). Die zuständige Beschwerdeinstanz ist die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Da die Vorbringen des Beschuldigten unklar sind und ein solches Verfahren mit zusätzlichen Kostenfolgen verbunden wäre, ist ihm eine Frist anzusetzen, um die Überweisung zu verlangen, ansonsten in diesem Punkt auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten ist. IV. 1. Im Hauptantrag macht die Verteidigung geltend, dass das angefochtene Urteil wegen Verjährung der dem Verzeigten vorgeworfenen Übertretungen aufzuheben sei. Zur Begründung führt sie zusammengefasst an, dass vorliegend das alte Verjährungsrecht anzuwenden sei, wonach Übertretungen "nach zwei Jahren" verjähren würden, sofern innert dieser Frist noch kein erstinstanzliches Urteil ergangen sei. Diese zweijährige Verjährungsfrist sei bei sämtlichen hier zur Frage stehenden Übertretungen noch vor der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils am 30. September 2011 abgelaufen (Urk. 76 S. 2). 2. Der Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden: Gemäss der bis zum 30. September 2002 gültigen Regelung betrug bei einer Übertretung die ordentliche Verfolgungsverjährungsfrist 1 Jahr (bzw. deren absolute Frist 2 Jahre) und die ordentliche Vollstreckungsverjährunsgfrist 2 Jahre (bzw. deren absolute Frist 3 Jahre; vgl. BSK Strafrecht I-Heimgartner, Art. 109 N 2 und 21). In der Folge wurde das Verjährungsrecht in zwei Etappen neu geordnet. Während eine vorgezogene, bereits am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Teilrevision die Verfolgungsverjährung vereinfachte und im Bereich der Übertretungen eine Erhöhung der entsprechenden Verjährungsfrist von 1 auf 3 Jahre brachte, wurde mit der Totalrevision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbu-

- 10 ches (in Kraft getreten am 1. Januar 2007) das Vollstreckungsverjährungsrecht modifiziert, wobei die Vollstreckungsverjährungsfrist für Übertretungen von 2 auf 3 Jahre erhöht wurde (BSK Strafrecht I-Heimgartner, Art. 109 N 1, 2 und 10). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 389 StGB kommt das jeweils mildere Verjährungsrecht zur Anwendung, wobei es sich von selbst versteht, dass lediglich diejenigen Bestimmungen einzubeziehen sind, welche zur Tatzeit in Kraft waren oder im Zeitpunkt der Tatbeurteilung galten, nicht aber älteres Verjährungsrecht. Die vorliegend zu beurteilenden drei Übertretungen fanden zwischen dem 15. Februar 2009 und dem 7. Juli 2009 statt (Urk. 2/2, Urk. 5/2 und Urk. 33/2/1). Zu prüfen ist lediglich die Frist der Verfolgungsverjährung. Nach dem vorstehend Gesagten beträgt diese gemäss dem seit dem 1. Oktober 2002 unverändert geltenden Recht 3 Jahre (Art. 109 StGB). Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers stellt sich somit die Frage eines milderen Verjährungsrechts nicht und waren die dem Verzeigten vorgeworfenen Übertretungen im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils, am 30. September 2011 noch nicht verjährt. Die Vorinstanz hat somit kein Recht verletzt, indem sie auf die eingeklagten Vorwürfe eingetreten ist. Der von der Verteidigung gemachte Hinweis (Urk. 76 S. 2), die Vorinstanz habe selber darauf verwiesen, dass altes Recht zur Anwendung gelange, zielt an der Sache vorbei, bezog diese sich damit doch nicht auf materielles Verjährungsrecht, sondern auf das anwendbare Strafprozessrecht (Urk. 46 S. 5 f.). Seit der Fällung des erstinstanzlichen Urteils vom 30. September 2011 kann die Verjährung aufgrund von Art. 97 Abs. 3 StGB, welcher ebenfalls seit dem 1. Oktober 2002 in Kraft ist (BSK Strafrecht I-Müller, vor Art. 97 N 54) und auch für Übertretungen gilt (Art. 104 StGB, BGE 135 IV 196; BSK Strafrecht I-Heimgartner, Art. 109 N 13), nicht mehr eintreten, weshalb auf die eingeklagten Vorwürfe auch heute noch einzutreten ist.

- 11 - V. 1. Vorbemerkung betr. Beweisabnahme 1.1. Der Verzeigte beantragte, "Für alle fünf Strafverfahren sei ein Augenschein vorzunehmen" (Urk. 48 S. 3). Sein Verteidiger stellte einen Beweisantrag bezüglich Augenschein lediglich im Zusammenhang mit der Strafverfügung Nr. SVG.2009.1542 (Urk. 75 S. 2; Urk. 76 S. 5). 1.2. Vor Vorinstanz liess der Verzeigte einzig den Beweisantrag stellen, dass bezüglich der Strafverfügung Nr. SVG.2009.1542 ein Augenschein durchzuführen sei (Urk. 36/1 S. 1). Wie bereits ausgeführt, können neue Beweise in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Auf die neuen Anträge auf Augenschein des Verzeigten betreffend die übrigen Strafverfügungen kann somit nicht eingegangen werden. Dass die Vorinstanz den beantragten Augenschein betreffend die Strafverfügung Nr. SVG.2009.1542 nicht abgenommen hatte, ist sodann – wie im Rahmen der Willkürprüfung (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 398 N 3) der entsprechenden Beweiswürdigung der Vorinstanz zu zeigen sein wird (unten Ziff. 2.1.5.) – nicht zu beanstanden. 2. Strafverfügung Nr. SVG.2009.1542 (Nichttragen der Sicherheitsgurten) 2.1.1. Dem Verzeigten wird vorgeworfen, dass er am 15. Februar 2009 auf der Strecke von der C._____-Strasse, Höhe Liegenschaft Nr. …, bis zur D._____-Strasse, Höhe Liegenschaft Nr. …, die Sicherheitsgurten nicht getragen habe (Urk. 1 S. 1). 2.1.2. Der Verzeigte bestreitet nach wie vor, die Sicherheitsgurten nicht getragen zu haben. Er macht weiterhin geltend, dass auf die Schilderungen der zwei Polizeibeamten nicht abgestellt werden könne, da sie zahlreiche schwerwiegende Widersprüche enthalten würden (Urk. 48 S. 3-7; Urk. 56 S. 7 ff.).

- 12 - Auch sein Verteidiger bringt vor, dass die Aussagen der Polizisten widersprüchlich seien. So sei unklar, wo und wie genau die Polizisten wahrgenommen haben könnten, dass der Verzeigte die Sicherheitsgurten nicht getragen habe. Laut Polizeirapport vom 21. Februar 2009 und den Aussagen des Polizisten E._____ seien sie auf Höhe der Liegenschaft Nr. … auf den Verzeigten aufmerksam geworden, also bei der Liegenschaft, wo der Verzeigte in einer Wohnung zu Hause sei. Demgegenüber habe Polizist F._____ ausgesagt, sie seien im Streifenwagen "irgendwo gestanden", es müsse die Einmündung G._____- oder H.____-Strasse in die C._____-Strasse gewesen sein. Die Einmündungen dieser Querstrassen würden aber relativ weit entfernt liegen von der Liegenschaft Nr. …. Dieser Widerspruch in den Aussagen der zwei Polizisten sei vom Bezirksgericht nicht behandelt, geschweige denn aufgelöst worden (Urk. 76 S. 2 f. und S. 4 f.). Der Antrag auf einen Augenschein an Ort und Stelle werde deshalb vor Berufungsinstanz nochmals eingebracht, da damit zu beweisen sei, dass die Aussagen der Zeugen bezüglich des Ablaufs und der örtlichen Gegebenheiten keineswegs deckungsgleich, sondern vielmehr unauflösbar und widersprüchlich seien (Urk. 76 S. 5; Urk. 75 S. 2). Der Verteidiger bringt weiter vor, Polizist F._____ habe ausgesagt, der Verzeigte sei am Streifenwagen vorbeigefahren, ob er von rechts oder links vorbeigefahren sei, wisse er nicht mehr. Diese Version passe nicht zum Ablauf der Ereignisse, wie er sich gemäss Rapport abgespielt habe. Im Rapport stehe vielmehr, dass der Streifenwagen hinter dem Verzeigten hergefahren sei, aber nirgends, dass der Verzeigte am Streifenwagen vorbeigefahren sei. Polizist E._____ habe erklärt, dass er sich an den Vorfall nicht mehr erinnern könne, schildere aber den Ablauf der Ereignisse dennoch so, wie er im Rapport von Polizist F._____ dargestellt sei, weshalb er offensichtlich vor der Befragung die Akten konsultiert habe. In der Einvernahme habe er deshalb nicht den Sachverhalt gemäss seiner Erinnerung, sondern das, was er im Rapport zuvor gelesen habe, wiedergegeben. Nach den Angaben E._____s sei der Verzeigte in keinem Moment am Streifenwagen vorbei gefahren, sondern vielmehr der Streifenwagen dem Verzeigten hinterher gefahren (Urk. 76 S. 3 und 4.). Einen wesentlichen Widerspruch sieht der Verteidiger weiter in den Antworten der beiden Polizisten auf die Frage, wie sie sich vergewissert hätten, dass

- 13 der Verzeigte die Sicherheitsgurte nicht getragen habe. E._____ habe geantwortet: "Beim Überholen trug er noch keine Gurte, bei der Kontrolle aber doch", derweil F._____ geantwortet habe: "Indem er die Gurte noch immer nicht getragen hatte", was widersprüchlicher nicht sein könne, auch wenn im Ergebnis beide einfach angegeben hätten, dass der Verzeigte die Sicherheitsgurten nicht getragen habe (Urk. 76 S. 3). Der Verteidiger bringt weiter vor, dass dieses Resultat für beide Zeugen schon zum vorneherein festgestanden habe. Etwas anderes auszusagen sei den Polizisten nicht möglich gewesen, da sie damit sich selber und ihre berufliche Befähigung in Zweifel gezogen hätten. Ausserdem müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich im Ergebnis, dass der Verzeigte keine Gurten getragen habe, vor den Einvernahmen abgesprochen hätten; das Gegenteil anzunehmen wäre vollkommen lebensfremd (Urk. 76 S. 4). Gegen die Glaubhaftigkeit der polizeilichen Aussagen spreche weiter, dass beide Polizisten den Verzeigten von einer älteren Kontrolle her gekannt hätten, nichtsdestotrotz aber behauptet hätten, sie würden den Verzeigten nicht kennen (Urk. 76 S. 5). 2.1.4. Die Ausführungen des Verzeigten und seines Verteidigers vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der vorliegenden Beweislage auseinandergesetzt, namentlich zunächst die vorhandenen Beweise auf ihre Verwertbarkeit hin überprüft, einander gegenübergestellt und alsdann sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit sowie unter Vornahme einer Glaubwürdigkeits- bzw. Glaubhaftigkeitsprüfung gewürdigt. Sämtliche Einwände, welche der Verzeigte vortragen liess, entkräftete sie mit triftiger Argumentation. Entsprechend nachvollziehbar und überzeugend ist ihr Fazit, dass aufgrund der in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden und lebensnahen Zeugenaussagen der Polizeibeamten E._____ und F._____ kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass sich der Sachverhalt so wie eingeklagt zugetragen habe. Es kann deshalb vorab festgehalten werden, dass den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich gefolgt werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 46 S. 6-11). a) Die Vorinstanz hat insbesondere überzeugend festgehalten (Urk. 46 S. 9 Ziff. 1.4.4.), dass sich in den Aussagen der Polizeibeamten E._____ und F._____ in Bezug auf die Frage, wo sie das erste Mal den Verzeigten ohne Sicherheitsgur-

- 14 ten beobachtet hatten, kein wesentlicher Widerspruch ausmachen lasse. Beide Zeugen brachten klar und übereinstimmend zum Ausdruck, dass dies an derjenigen Stelle gewesen sei, wo der Verzeigte quasi vor ihren Augen auf die C._____- Strasse eingeschwenkt sei (E._____: "Er bog sozusagen direkt vor uns in die C._____-Strasse ein …", Urk. 2/16 S. 3; F._____: "Zuerst, als der PW meiner Meinung nach von rechts nach links vor uns vorbei fuhr, als wir irgendwo standen.", Urk. 2/17 S. 4). Nach der Aussage von E._____ war dies an der Wohnadresse des Verzeigten, nämlich auf Höhe der Liegenschaft C._____-Strasse Nr. …. E._____ bestätigte damit seine Angaben im Polizeirapport vom 21. Februar 2009, den er (und nicht F._____, wie die Verteidigung vorbrachte, vgl. Urk. 76 S. 3) wenige Tage nach dem Vorfall erstellt hatte (Urk. 2/1 S. 2). Demgegenüber war sich F._____ hinsichtlich der genauen Lokalisierung offensichtlich nicht mehr sicher; er studierte den Stadtplan und gab darauf an, es müsse auf Höhe der Einmündung der G._____-Strasse oder auf Höhe der Einmündung der H._____-Strasse in die I._____-Strasse gewesen sein, wo sie den Verzeigten erstmals wahrgenommen hätten (Urk. 2/17 S. 4). Entgegen den Ausführungen des Verzeigten (Urk. 48 S. 4 Ziff. 1.4. f.) und seines Verteidigers (Urk. 76 S. 3 und 4) kann diese Diskrepanz in der Lokalisation des Erstkontakts mit dem Verzeigten nicht als Phantasiesignal interpretiert werden. Vielmehr lässt sich die – sprachlich klar zum Ausdruck gebrachte – Unsicherheit F._____s plausibel mit der natürlichen Verblassungstendenz des menschlichen Erinnerungsvermögen erklären. Im Unterschied zu E._____ hatte F._____ den Polizeirapport vor der Zeugeneinvernahme, welche über zwei Jahre nach dem Vorfall stattfand, nicht noch einmal angeschaut (Urk. 2/17 S. 2; Urk. 2/16 S. 2 f.). E._____ erklärte zu Beginn seiner Einvernahme, dass er sich an den Vorfall erinnern könne, und deklarierte offen, dass er den Polizeirapport vorgängig noch einmal gelesen habe (Urk. 2/16 S. 2 f.). Wenn E._____ in der Folge mit seinen Aussagen den von ihm verfassten Rapport bestätigte, so spricht dies in keiner Weise gegen die Glaubhaftigkeit seiner Zeugenaussagen oder seiner Angaben im Rapport. Sodann geht aus der Darstellung E._____s und F._____s übereinstimmend hervor, dass der Verzeigte erst vor ihnen einbog bzw. vorbeifuhr (vgl. die oben wiedergegebenen Zitate) und sie diesem darauf erst hinterherfuhren (Urk. 2/16 S. 3; Urk. 2/17 S.4), weshalb auch in

- 15 diesem Punkt entgegen der Argumentation des Verteidigers ein Widerspruch nicht auszumachen ist. Auch dass F._____ im Unterschied zu E._____ (Urk. 2/16 S.4) davon ausging, dass der Verzeigte bei der Kontrolle den Sicherheitsgurt immer noch nicht getragen habe (Urk. 2/17 S. 3 und 4), vermag entgegen den Ausführungen des Verzeigten (Urk. 48 S. 4 Ziff. 1.3) und seines Verteidigers (Urk. 76 S. 3) die Glaubhaftigkeit der Darstellung der zwei Polizeibeamten nicht zu erschüttern. Zu berücksichtigen ist, dass es E._____ war, der nach dem Anhalten als erster zum Verzeigten hin ging (Urk. 2/17 S. 3). Hinzu kommt, dass F._____ auch in diesem Punkt (auf Nachfrage) klar deklarierte, dass er sich nicht mehr sicher erinnern konnte (Urk. 2/17 S. 4: "Ich würde meinen, nein."). Abgesehen davon kommt diesem Detail ohnehin keine wesentliche Bedeutung zu, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz darauf nicht eingegangen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass sowohl F._____ als auch E._____ klar festhielten, dass sie je mit eigenen Augen gesehen hätten, dass der Verzeigte während seiner Fahrt auf der I._____-Strasse die Gurten nicht getragen habe (Urk. 2/17 S. 3: " … sah ich, dass er die Gurten nicht trug."; Urk. 2/16 S. 3: "Wir sahen es sehr gut."). Als er vor ihnen eingebogen sei, hätten sie von der Seite her freie Sicht auf den Oberkörper gehabt (Urk. 2/16 S. 3). b) Schliesslich hat die Vorinstanz auch überzeugend festgehalten, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb E._____ und F._____ den Verzeigten zu Unrecht belastet haben sollten (Urk. 46 S. 9). Daran ändert auch nichts, dass der Polizeibeamte F._____ auf Nachfrage des Verzeigten einräumte, dass er ihn möglicherweise vor oder nach dem eingeklagten Vorfall anlässlich einer anderen Polizeikontrolle an der J._____-Strasse angetroffen habe (Urk. 2/17 S. 5). Die Annahme, dass zwei Polizeibeamte ohne jeglichen Anlass mit einer abgesprochenen Falschaussage gegen eine ihnen nicht weiter bekannte Person ihr berufliches Fortkommen aufs Spiel setzen und eine strafrechtliche Verurteilung riskieren sollen, erscheint doch reichlich abwegig. Die Behauptung des Verzeigten, wonach die beiden Polizisten ihn aus dem Grund gekannt und gegen ihn rapportiert haben sollen, weil er "im Herbst 2009" kritisierende Briefe an den Winterthurer Polizei-

- 16 kommandanten geschrieben habe (Urk. 2/9 S. 2), vermag nur schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Polizeirapport vom 21. Februar 2009 datiert (Urk. 2/1 S. 1). Zudem gaben beide Zeugen glaubhaft zu Protokoll, dass sie im Zeitpunkt des Vorfalls von staats- und polizeikritischen Briefen und Zeitungsartikeln des Verzeigten keine Kenntnis gehabt hätten und dieser ihnen nicht persönlich bekannt sei (Urk 2/16 S. 2 und 5; Urk. 2/17 S. 2 und 6). Dem vermögen auch die Behauptungen des Verzeigten nichts entgegenzusetzen, dass die Polizeibeamten anlässlich der Kontrolle seine Ausweispapiere nicht verlangt hätten, und dies beweise, dass er ihnen bekannt gewesen sei (Urk. 48 S. 5 Ziff. 1.9.1. ff.). Aus dem Polizeirapport vom 21. Februar 2009 geht hervor, dass der Verzeigte die Ausweispapiere "nach längerem Hin und Her und ein paar klaren Worten" seitens des Polizeibeamten E._____ herausgerückt habe (Urk. 2/1 S. 3). 2.1.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Aussagen aller Verfahrensbeteiligten in korrekter und nachvollziehbarer Weise gewürdigt hat. Ein offenkundiger und unhaltbarer Fehler ist nicht ersichtlich. Die Einwendungen und Beanstandungen des Verzeigten und seines Verteidigers vermögen keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO zu erwecken. Es ist nicht einzusehen, inwiefern ein Augenschein an diesem klaren Beweisergebnis etwas zu ändern vermocht hätte. Dass die Vorinstanz dem entsprechenden Antrag des Verzeigten keine Folge gab, kann deshalb nicht beanstandet werden (vgl. Urk. 46 S. 6 und Prot. I S. 10). 2.2. Auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Sie wird im Übrigen vom Verzeigten und seinem Verteidiger auch nicht konkret beanstandet. Der Verzeigte ist daher auch in zweiter Instanz der Übertretung von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 3. Strafverfügung Nr. SVG.2009.6493 (Parkierungsübertretung) 3.1. Dem Verzeigten wird vorgeworfen, dass er am 27. Mai 2009 sein Auto ohne aufgelegte Parkkarte in der blauen Zone an der D._____-Strasse, vor der

- 17 - Liegenschaft Nr. …, parkiert habe (Urk. 1 S. 3). Der Vorwurf basiert auf den Zeugenaussagen von K._____, Mitarbeiter der privaten Parkierüberwachungsfirma L._____ als Kontrolleur "Ruhender Verkehr" (Urk. 5/12). 3.2. Die Verteidigung bringt vor, die Zeugeneinvernahme des Kontrolleurs K._____ leide "am Mangel der Gültigkeit", weil dafür "eine Ermächtigung des zuständigen Polizeibeamten" hätte vorliegen müssen (Urk. 76 S. 6). Damit macht er sinngemäss geltend, dass die Zeugenaussagen K._____s nicht verwertet werden dürfen. Gemäss Art. 170 StPO darf ein Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB das Zeugnis über ein Geheimnis, das er bei der Ausübung seines Amtes wahrgenommen hat, nur dann abgeben, wenn er von seiner vorgesetzten Behörde schriftlich ermächtigt wurde. Entscheidend für die Qualifikation als Beamter ist allein die Wahrnehmung öffentlicher Funktionen im Gemeinwesen, und nicht, ob der Betreffende öffentlich- oder privatrechtlich angestellt ist (BSK StPO- Vest/Horber Art. 170 N 2). Die Kontrolle des ruhenden Verkehrs ist zweifellos eine öffentliche Aufgabe, welche traditionellerweise von der Gemeindepolizei ausgeführt wird (vgl. § 18 lit. a POG), seit einigen Jahren aber auch in mehreren Gemeinden zumindest teilweise auf Private übertragen worden ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren der Stadt Winterthur). Bei K._____ handelt es sich somit ungeachtet seines möglicherweise privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses um einen Beamten im strafrechtlichen Sinne. Sodann wurde er zu den von ihm im Dienst gemachten Wahrnehmungen in Bezug auf ein dem Verzeigten vorgeworfenes deliktisches Verhalten einvernommen, was zweifellos unter das Amtsgeheimnis fällt. Eine schriftliche Ermächtigung der zuständigen Behörde zur Zeugenaussage liegt nicht bei den Akten, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass eine solche nicht eingeholt wurde. Dieser Mangel führt indes nicht zur Unverwertbarkeit der Zeugeneinvernahme vom 1. März 2011. Da das Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von Art. 170 StPO weder den Beamten noch die beschuldigte Person, sondern primär staatli-

- 18 che Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 170 Abs. 3 StPO) schützen soll, hat der überwiegende Teil von Praxis und Lehre schon bisher die Auffassung vertreten, dass der Beamte, welcher ohne Ermächtigung aussagt, zwar allenfalls nach Art. 320 StGB zu bestrafen ist oder personalrechtliche Konsequenzen zu tragen hat, die Einvernahme jedoch verwertbar bleibt (vgl. ZR 106/2007 Nr. 80 S. 305; Schmid, Handbuch StPO N 892, Derselbe, StPO Praxiskommentar, Art. 170 N 4). Von dieser Auffassung ist auch unter der neuen StPO nicht abzuweichen. Da die Bestimmung nach Art. 170 StPO nicht dem Schutz der beschuldigten Person dient, ist grundsätzlich von einer blossen Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO auszugehen, deren Verletzung einer Verwertbarkeit nicht entgegensteht (ebenso Wohlers in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich [et.al.] 2010, Art. 141 N 25 a.E.). Dies ist jedenfalls da zu bejahen, wo ein Polizeibeamter über seine am Tatort gemachten Feststellungen als Zeuge einzuvernehmen ist. In solchen Fällen ist praktisch unvorstellbar, dass die vorgesetzte Behörde die Ermächtigung verweigern könnte (vgl. Schmid, Handbuch N 891und Derselbe, StPO Praxiskommentar, Art. 170 N 3), weshalb die fehlende Einholung einer solchen als ein rein administratives Versäumnis anzusehen ist, welches keine schützenswerten Interessen der beschuldigten Person berührt. Die Aussagen von K._____ dürfen deshalb verwertet werden. 3.3.1. Der Verzeigte bestreitet den Vorwurf. Er macht geltend, dass er nicht in der blauen Zone parkiert habe, sondern ausserhalb der Parkfelder, gegenüber der M._____-Filiale beim N._____ in B._____, was ihm mit der Invalidenkarte gestattet gewesen sei (Urk. 48 S. 8). Auf die Aussagen des Kontrolleurs K._____ könne nicht abgestellt werden, da sie widersprüchlich sowie konfus seien und von mangelnder Ortskenntnis zeugten (Urk. 48 S. 9; Urk. 56 S. 12 ff.). Sein Verteidiger bringt vor, dass es "beweisrechtlich nicht zulässig" sei, auf die Aussage eines Zeugen als einziges belastendes Beweismittel abzustellen, wenn dieser ausgesagt habe, dass er sich an den Vorfall nicht zu erinnern vermöge. Damit werde von Seiten des Gerichts zum vorneherein ausgeschlossen, dass auch einem Zeugen Fehler passieren könnten (Urk. 76 S. 6 f.). Auch ein Kontrolleur könne sich als Zeuge irren. K._____ sei im vorliegenden Fall ein Feh-

- 19 ler unterlaufen. Er habe die Invalidenkarte des Verzeigten übersehen, was er selbst nicht ausgeschlossen habe. Ausserdem sei er in der Zeugeneinvernahme der Meinung gewesen, es gehe um Parkfelder vor der O._____ am N._____ in B._____; tatsächlich aber habe das Fahrzeug des Verzeigten auf der anderen Strassenseite entlang dem Gehsteig vor der M._____ ausserhalb des Parkfelds gestanden (a.a.O. S. 7). Weiter bringt der Verteidiger vor, die Fähigkeiten von K._____ zur Verkehrsüberwachung seien zweifelhaft, da dieser bloss im Nebenamt und nur teilzeitlich als Kontrolleur tätig gewesen sei (a.a.O. S. 6). 3.3.2. Die Ausführungen des Verzeigten und seines Verteidigers vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz gelangte nach eingehender Darstellung und Würdigung der Aussagen des Verzeigten einerseits und des Zeugen andererseits zum überzeugenden Schluss, dass der inkonsistenten Darstellung des Ersteren nicht gefolgt werden könne, wogegen die plausiblen Schilderungen des Letzteren glaubhaft seien (Urk. 46 S. 11-13). a) Anlässlich der polizeirichterlichen Einvernahme vom 11. März 2010 verneinte der Verzeigte noch mit keinem Wort, dass er sein Auto auf einem Parkfeld in der blauen Zone parkiert hatte, sondern machte lediglich wiederholt geltend, dass er die "Parkscheibe" (bzw. die "Parkkarte") "gut sichtbar hinter der Frontscheibe" platziert habe (Urk. 2/9 S. 4 und 5). Erst seit der Zeugeneinvernahme des Kontrolleurs K._____ vom 1. März 2011 bringt er vor, er habe gar nicht in der Blauen Zone, sondern ausserhalb der Parkfelder parkiert, wobei er seine Invalidenkarte hinter der Frontscheibe aufgelegt habe (Urk. 10 S. 8; Urk. 36/1 S. 5 f; Urk. 48 S. 8). Dass die Vorinstanz die spätere Darstellung des Verzeigten aufgrund dieser Ungereimtheiten als unglaubhafte Schutzbehauptung qualifiziert hat, kann nicht als willkürlich bezeichnet werden und ist somit nicht zu beanstanden. b) Der Zeuge K._____ – bei welchem es sich durchaus um einen erfahrenen Kontrolleur des ruhenden Verkehrs handelte (vgl. Urk. 5/12 S. 3) – deklarierte einerseits offen und klar, dass er sich an den konkreten Vorfall nicht mehr zu erinnern vermöge und schilderte andererseits detailliert und anschaulich, wie er bei den Kontrollen jeweils vorgehe und welche Massnahmen er vorkehre, damit er selbst unsorgfältig gestellte Parkscheiben (welche nicht gut sichtbar hinter der

- 20 - Windschutzscheibe, sondern anderswo im Auto liegen) entdecke (Urk. 5/12 S. 2 und 3). Auf Vorhalt der Aussagen des Verzeigten vom 11. März 2010 führte er aus, dass auch ihm Fehler passieren könnten, er sich aber nicht vorstellen könne, dass die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe platziert gewesen sei, weil er dies nicht hätte übersehen können (Urk. 5/12 S. 4). Nachdem der Verzeigte geltend machte, dass er die Invalidenkarte gestellt habe, erwiderte der Zeuge, dass auch wenn er sich an die konkrete Situation nicht mehr erinnern könne, doch mit Bestimmtheit wisse, dass er eine Invalidenkarte auf einem blau markierten Parkfeld nicht übersehen hätte (Urk. 5/12 S. 4 f.). Die Aussagen des Zeugen wirken plausibel und nachvollziehbar. Der Einwand des Verzeigten, dass K._____ wegen mangelnder Ortskenntnisse unglaubhaft sei, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob sich der Zeuge an die genaue Anzahl von Parkplätzen im betroffenen Areal zu erinnern vermag, ein nebensächliches Detail darstellt. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich K._____ mit den vom Verzeigten als ortsunkundig kritisierten Angaben zu Beginn der Einvernahme – "dort hat es ja nur wenige Parkplätze" (Urk. 5/12 S. 2), bzw. "4-5 Längsparkplätze in der blauen Zone" (Urk. 5/12 S. 3) – offenbar nicht auf den Tatort bezog. Aus seinen späteren Aussagen geht nämlich hervor, dass er vorerst der Meinung war, dass es sich "um eine Parksituation an der D._____-Strasse zwischen P._____- und Q._____- Strasse" handle, bzw. erst nachträglich erfahren habe, "dass sich die ganze Sache am N._____ zugetragen" habe (Urk. 5/12 S. 5). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann aus diesen Aussagen aber auch nicht hergeleitet werden, der Zeuge sei der irrigen Meinung gewesen, es gehe um Parkfelder vor der O._____ am N._____: K._____ sprach nie von Parkplätzen vor der O._____; sondern gab lediglich an, dass das Rayon, in welchem sich die D._____-Strasse … befindet, auf den elektronischen Eingabegeräte der Kontrolleure unter N._____, nicht unter D._____-Strasse gelaufen sei (Urk. 5/12 S. 5). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung kann sich ein Schuldspruch entgegen der Auffassung der Verteidigung durchaus auf eine einzige Zeugenaussage stützen, sofern diese glaubhaft erscheint und den Richter vom Vor-

- 21 liegen einer strafbaren Handlung überzeugt (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1P.93/1993 vom 17. August 1993, E. 3b, zitiert in Bundesgerichtsentscheid 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002 E.3.4.1.). Die statthalteramtliche Einvernahme von K._____ erfolgte nahezu zwei Jahre nach dem heute zu beurteilenden Vorfall. Es erstaunt deshalb nicht, sondern spricht vielmehr für die Glaubwürdigkeit des Zeugen K._____, dass sich dieser nicht mehr an die konkrete Situation erinnern konnte, dies offen deklarierte und auf seine übliche Vorgehensweise bei Kontrollen verwies. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass hier nicht bloss die Aussagen von K._____ vorliegen, sondern zusätzlich der Polizeirapport der Stadtpolizei Winterthur vom 29. Oktober 2009 in den Akten liegt, welcher ebenfalls in die Beweiswürdigung einzubeziehen ist. Schon diesem ist zu entnehmen, dass der Verzeigte wegen "nicht oder nicht gut sichtbare[m] Anbringen der Parkscheibe" an seinem Fahrzeug auf Höhe der D._____-Strasse … am 27. Mai 2009 verzeigt worden war (Urk. 5/1). Dass einem sorgfältig arbeitenden Kontrolleur des ruhenden Verkehrs ein Fehler unterlaufen kann, lässt sich zwar grundsätzlich nicht ausschliessen. Folgt man der Darstellung des Verzeigten und seines Verteidigers, müsste K._____ allerdings nicht nur übersehen haben, dass die Invalidenkarte gut sichtbar angebracht war, sondern auch, dass sich dessen Fahrzeug gar nicht auf einem Parkfeld der blauen Zone befand. Dies erscheint zwar theoretisch denkbar; konkrete Anhaltspunkte liegen dafür aber nicht vor. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel an der Tatsachenfeststellung sind indes nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. 3.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltserstellung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, nicht als willkürlich bzw. "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO bezeichnet werden kann. Sie ist vielmehr nicht zu beanstanden und deshalb zu übernehmen. 3.4. Auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend.

- 22 - Der Verzeigte ist deshalb auch in zweiter Instanz der Übertretung von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 48 Abs. 4 und 10 SSV schuldig zu sprechen. 4. Strafverfügung Nr. DI.2009.1084 (Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Belästigen oder Erschrecken einer Person) 4.1. Dem Verzeigten wird zusammengefasst vorgeworfen, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Belästigen oder Erschrecken einer Person gestört habe, indem er am 7. Juli 2009, um 22.45 Uhr, die Velofahrerin R._____ ab der S._____-Strasse Richtung B1._____ bis T._____-Strasse Nr. … in B2._____ grundlos verfolgt habe, indem er ihr nachgefahren sei, sie teilweise überholt und dann wieder abgebremst und auf sie gewartet habe (Urk. 33/1 und 33/2/2). 4.2. Die Verteidigung macht zunächst eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die Busse gegen den Verzeigten sei wegen der Behauptung einer Fahrradfahrerin ausgefällt worden, dass ihr der Verzeigte in der Nacht grundlos nachgefahren sei, weshalb sie Angst bekommen und die Polizei benachrichtigt habe. Art. 15 Abs. 2 lit. APV verbiete es, Personen oder Tiere zu belästigen, zu erschrecken oder mutwillig zu gefährden. Weder das Polizeirichteramt noch die Vorinstanz habe aber angegeben, welcher der verschiedenen Tatbestände sanktioniert werde. Der Verzeigte wisse somit nicht, weswegen er genau gebüsst und verurteilt worden sei. Naheliegend sei lediglich, dass es nicht um Tiere gehe; unklar sei indes, ob er verbotenerweise eine Person belästigt, erschreckt oder mutwillig gefährdet haben soll. Wenn der Verzeigte nicht wisse, was ihm tatbestandsmässig genau vorgeworfen werde, könne er sich dagegen auch nicht wirksam verteidigen, weshalb die Vorinstanz auf den Antrag der Polizeirichterin nicht hätte eintreten dürfen (Urk. 76 S. 8 f.). Der Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Verzeigten mit Strafverfügung vom 18. Januar 2010 (lediglich) vorgehalten wird, dass er eine Person belästigt oder erschreckt habe (und

- 23 damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 15 APV gestört habe). Der Vorwurf der mutwilligen Gefährdung wurde nicht erhoben (Urk. 33/2/2). Sodann ist festzuhalten, dass die Einreichung von Alternativanklageschriften sowohl nach dem altem – im Zeitpunkt des Erlasses der Strafverfügung geltenden – Zürcherischen, wie auch nach dem neuen Schweizerischen Prozessrecht zulässig ist. Dabei kann es sich – wie hier – um Varianten im Tatablauf, die sich lediglich in einzelnen Punkten voneinander unterscheiden, aber selbst um unterschiedliche Sachverhaltshypothesen, die sich gegenseitig ausschliessen, handeln (Art. 325 Abs. 2 StPO, BSK StPO Heimgartner/Niggli, Art. 325 N 45; bzw. für das alte Recht: Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., 2004, N 815 m.w.H.). Eine Alternativanklage muss sodann nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, sondern kann sich auch aus der Darstellung ergeben, indem verschiedene Vorhalte – getrennt durch die Konjunktion "oder" – aufgeführt werden (BSK StPO Heimgartner/Niggli, Art. 325 N 4). Hinzu kommt, dass nach dem Zürcher Prozessrecht in der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Fassung – welche im vorliegenden Fall für das gesamte Übertretungsstrafverfahren bis zur Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids anwendbar war (Art. 453 StPO; vgl. Urk. 46 S. 5 f.) – das Anklageprinzip nicht vollumfänglich gilt. Gegenstand des Verfahrens bildet der Sachverhalt, wie er sich aus der Strafverfügung und den übrigen Akten ergibt (§ 344 Abs. 2 StPO-ZH). Nach Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der Schweizerischen StPO angeordnet oder ergangen sind, ihre Gültigkeit. Demgemäss übernimmt im vorliegenden Fall nicht alleine die Strafverfügung vom 18. Januar 2010 die Funktion einer Anklage; sondern auch etwa die Weisung vom 13. April 2011, in welcher der Vorwurf an den Verzeigten in tatsächlicher Hinsicht ausführlich begründet wird (Urk. 33/1). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch nach dem Schweizerischem Prozessrecht (welches keine § 344 Abs. 2 StPO-ZH entsprechende Regelung kennt) das Anklageprinzip im Übertretungsverfahren eingeschränkt gilt. Eine Substantiierung der einzelnen, dem Gebüssten vorgeworfenen Handlungen ist nicht nötig. Es genügt, wenn in der Bussenverfügung die zur Last gelegten Übertretungen so bezeichnet werden, dass dieser nicht im Unklaren sein kann, was Gegenstand des Strafverfahrens bildet (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 N 49).

- 24 - Der an den Verzeigten gerichtete Vorwurf ist vor dem vorstehend skizzierten rechtlichen Hintergrund als hinreichend konkretisiert zu bezeichnen. Der Vorhalt zweier alternativer Tathandlungen – belästigen oder erschrecken – ist zulässig und klar. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass eine wirksame Verteidigung durch die fragliche Formulierung in der Strafverfügung vom 18. Januar 2010 nicht möglich gewesen wäre. Dass die Vorinstanz auf die Anklage eintrat, ist deshalb nicht zu beanstanden. 4.3.1. Der Verzeigte bestreitet den Vorwurf. Er schildert den Sachverhalt so, dass er nach U._____ im … unterwegs gewesen sei, als nach der Unterführung V._____-/W._____-Strasse plötzlich ein Velofahrer – er habe erst später vor der Polizei erfahren, dass es eine Velofahrerin gewesen sei – in sehr hohem Tempo knapp vor ihm in die W._____-Strasse eingebogen sei. Er habe sich gedacht, dass es sich um einen Spinner oder Lebensmüden handeln würde. In der Folge habe er deshalb vor dem Velofahrer Abstand gewahrt und ihm an den nächsten zwei Kreiseln jeweils den Vortritt gelassen. Darauf habe er auf Höhe der AA._____-Garage angehalten und ein paar Züge einer Zigarillo geraucht. Als er danach in die AB._____-Strasse eingebogen sei, habe er einen Personenwagen in der T._____-Strasse bemerkt, der ihn mit eingeschalteten Scheinwerfern angeblendet habe. Er sei deshalb zurückgekehrt und in die T._____-Strasse eingebogen, am blendenden Fahrzeug vorbeigefahren, habe angehalten und dessen Nummer notiert. Auf dem Rückweg in die AB._____-Strasse habe ihm eine der zwei Frauen, welche neben dem Auto gestanden hätten, den Fahrweg versperrt und ihn wüst beschimpft. Ein dritte Frau sei nicht vorhanden gewesen, bzw. von einer Velofahrerin sei keine Spur gewesen (Urk. 48 S. 11 Ziff. 5.2). Der Verzeigte macht weiter geltend, die Aussagen der drei Zeuginnen R._____, AC._____ und AD._____ seien voll von Widersprüchen und deshalb nicht glaubhaft (Urk. 48 S. 11-17; Urk. 33/2/9 S. 1 ff.; Urk. 56 S. 16 ff.). Sein Verteidiger bringt vor, der Begründung des vorinstanzlichen Urteils bezüglich den Zeugenaussagen von R._____ sei zu entnehmen, dass die Zeugin mit keinem Wort behaupte, sie sei auf der fraglichen Velofahrt belästigt, erschreckt oder mutwillig gefährdet worden. Zwar gehe aus den Zeugenaussagen

- 25 von AC._____ und AD._____ hervor, dass R._____ ängstlich geweint habe bzw. sehr verängstigt gewesen sei. Die subjektive Ängstlichkeit bzw. Tränen der Zeugin R._____ habe aber nicht der Verzeigte zu verantworten. Diese habe die Autofahrt des Verzeigten offensichtlich falsch wahrgenommen. Wenn eine Frau "mutterseelenallein" gegen Mitternacht im Hochsommer unterwegs sei, zudem auf einer um diese Zeit relativ schwach befahrenen Strasse, erstaune es nicht, dass es ihr dabei unheimlich vorkommen könne, wenn sie einem einzelnen Autofahrer begegne. Der Verzeigte sei sich nicht bewusst, eine Velofahrerin belästigt erschreckt, oder gar mutwillig gefährdet zu haben. Seiner Erinnerung nach habe der Verzeigte einen Velofahrer wahrgenommen, der in sehr hohem Tempo vom Zubringer der …-Allee in die W._____-Strasse eingebogen sei, weshalb er noch gedacht habe, was für ein Spinner oder Lebensmüder da vor ihm rase. Weiter vorne, beim Kreisel AE._____, habe er dann aus gebotener Vorsicht abbremsen müssen, weil der Velofahrer sehr schnell in den Kreisel eingefahren sei. Beim darauf folgenden B2._____er-Kreisel habe der Verzeigte nochmals abgebremst, weil er rechts abbiegen und dem Velo den Vortritt gewähren gewollt habe. In der Folge habe er an der T._____-Strasse in B2._____ angehalten, weil er die Standlichter des Fahrzeugs vor dem Restaurant … wahrgenommen habe, um das drei Personen versammelt gewesen seien. Er habe nachsehen wollen, was geschehen sei und sich erkundigen, ob er allenfalls Hilfe leisten könne. Dass die Verfolgungstheorie der Zeugin R._____ nicht stimmen könne, beweise der Umstand, dass er erst fünf Minuten nach dem Eintreffen dieser Zeugin an der T._____-Strasse dort angelangt sei; bei einer tatsächlichen Verfolgung wäre er unmittelbar hinter ihr hergefahren. Zusammengefasst liege eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht vor, bloss weil der Verzeigte ungefähr zur gleichen Zeit auf derselben Strecke wie die Zeugin R._____ unterwegs gewesen sei und diese sich aus rein subjektiver Empfindung heraus geängstigt habe (Urk. 76 S. 9 f.). 4.3.2. Auch bezüglich dieses Vorwurfs hat sich die Vorinstanz eingehend und sorgfältig mit der vorliegenden Beweislage auseinandergesetzt, namentlich zunächst die vorhandenen Beweise auf ihre Verwertbarkeit hin überprüft, einander gegenübergestellt und alsdann sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit sowie unter Vornahme einer Glaubwürdigkeits- bzw. Glaubhaftigkeitsprüfung

- 26 gewürdigt. Sämtliche (relevanten) Einwände, welche der Verzeigte vortragen liess, entkräftete sie mit triftiger Argumentation. Ihr Fazit, dass aufgrund der in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden, plausiblen und lebensnahen Aussagen der drei Augenzeugen R._____, AC._____ und AD._____ kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass sich der Sachverhalt so wie eingeklagt zugetragen habe, ist überzeugend. Ihren zutreffenden Erwägungen kann deshalb vollumfänglich gefolgt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 46 S. 14-20). a) Der Verzeigte mag zwar in manchen Details wahrheitsgemäss ausgesagt haben, so etwa in dem Punkt, dass eine der Frauen beim Auto in der T._____- Strasse ihn unfreundlich angesprochen habe (Urk. 48 S. 11 Ziff. 5.2.; vgl. die Aussage der Zeuginnen in Urk. 33/2/14 S. 2; Urk. 33/2/19 S. 2 und Urk. 33/2/21 S. 2). Dies ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend begründet hat, weshalb die Aussagen des Verzeigten bezüglich des Kerngeschehens – d.h. soweit er bestreitet, R._____ verfolgt zu haben – realitätsfern erscheinen und deshalb als unglaubhaft zu werten sind (Urk. 46 S. 18 f. Ziff. 3.7.2.). In diesem Zusammenhang kann insbesondere noch einmal darauf hingewiesen werden, dass der Verzeigte nicht in Abrede gestellt hatte, dass er der Velofahrerin auf der W._____-Strasse von der Unterführung V._____- Strasse/W._____-Strasse bis zumindest zur AA._____-Garage hinterher gefahren sei. Seine Begründung, er habe Abstand wahren wollen (Urk. 48 S. 11 Ziff. 5.8), bzw. nicht riskieren wollen, "sie zu überfahren" (Urk. 33/2/9 S. 1), erscheint konstruiert und lebensfremd. Der Verzeigte sagte selber, dass sich der Fahrradstreifen in gewisser Distanz zur Fahrbahn befunden habe und leicht erhöht gewesen sei (Urk. 33/2/9 S. 5; von R._____ bestätigt in Urk. 33/2/14 S. 3). Viel naheliegender wäre deshalb gewesen, dass er die Velofahrerin mit der angeblich gefährlichen Fahrweise einfach möglichst rasch in sicherem Abstand überholt hätte. Dass der Verzeigte – wie er nicht bestreitet und wovon auch die Verteidigung ausgeht – an mehreren Kreiseln hintereinander die Velofahrerin vor sich angetroffen hatte, lässt sich deshalb plausibel allein so erklären, dass er ihr im Wechsel von sich Zurückfallenlassen und erneutem Aufschliessen absichtlich gefolgt sein muss.

- 27 - Da nicht von einem konstanten Hinterherfahren auszugehen ist, spricht der Umstand, dass der Verzeigte erst kurze Zeit nach R._____ bei den Zeuginnen AC._____ und AD._____ in der T._____-Strasse eintraf, nicht gegen die Annahme, dass er R._____ gefolgt war. Nicht überzeugend ist auch das weitere Argument der Verteidigung, dass der Verzeigte deshalb in die T._____-Strasse eingebogen sei, weil er die Standlichter des Fahrzeugs von AD._____ wahrgenommen und sich habe erkundigen wollen, ob etwas passiert sei und er allenfalls helfen könne. Diese Darstellung geht aus den Aussagen des Verzeigten selber nicht hervor. Dieser gab an, dass er in die T._____-Strasse eingebogen sei, weil er ein mit den Scheinwerfern aufblendendes Fahrzeug wahrgenommen habe. Er sei dann an diesem Fahrzeug, bei dem zwei ganz dunkel gekleidete Personen gestanden seien, ganz langsam vorbeigefahren bis zum AF._____-Weg, habe dann gewendet und angehalten, um sich das Nummernschild zu notieren. Auf seiner Rückfahrt habe ihm dann eine der Frauen den Weg versperrt, worauf er ausgestiegen sei und gesagt habe: "hopp, sei so gut und mach die Fahrbahn frei" (Urk. 33/2/9 S. 2). Der Verzeigte machte selber also nicht geltend, dass er Hilfe habe anbieten wollen. b) Von entscheidender Bedeutung ist sodann, dass auch die erstinstanzliche Würdigung der drei Belastungszeuginnen R._____, AC._____ und AD._____ in keiner Weise zu beanstanden ist: R._____ gab in der Tat konstant, lebensnah und widerspruchsfrei an, dass ihr in B1._____, Kreuzung S1._____/S._____-Strasse ein Personenwagen den Vortritt gelassen habe, welcher sie in der Folge mehrmals überholt habe und beim nächsten Kreisel oder der nächsten Bushaltestelle wieder auf sie gewartet habe und ihr immer wieder nah aufgefahren sei und sie mit den Scheinwerfern angeleuchtet habe. Aufgrund eines unguten Gefühls sei sie deshalb nicht weiter stadtauswärts gefahren, sondern in die T._____-Strasse eingebogen, und habe zwei Frauen angesprochen, welche sich in einem Auto aufhielten. Der Personenwagen sei ebenfalls in die T._____-Strasse eingebogen. Als der Lenker ausgestiegen sei, habe sie den Mann erkannt, da sie aufgrund einer Auseinandersetzung in der O._____ B1._____ bereits einmal mit ihm Kontakt gehabt habe. Sie kenne ihn

- 28 aber nicht persönlich. Die beiden Frauen hätten den Mann auf die Verfolgung angesprochen und es seien unfreundliche Worte gefallen. Dann habe die eine Frau die Autonummer des Mannes aufgeschrieben und dieser die Autonummer der Frau. Als er bemerkt habe, dass die Polizei gerufen werde, habe er die Flucht ergriffen (Urk. 33/2/1/2 und Urk. 33/2/14). Wie die Vorinstanz weiter zu Recht festgehalten hat, wird die Darstellung R._____s von den plausiblen und ihrerseits übereinstimmenden Aussagen von AC._____ und AD._____ gestützt. Sie seien vom Joggen gekommen und hätten danach in oder vor dem Auto von AD._____ geplaudert. Auf einmal sei eine Velofahrerin gekommen und habe sie ängstlich und aufgebracht um Hilfe gebeten, da sie von einem Personenwagen verfolgt werde. Danach sei der Personenwagen des Verfolgers in die T._____-Strasse eingebogen. Als der Lenker aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, habe AD._____ diesen angesprochen, worauf unschöne Worte gefallen seien. AD._____ habe die Autonummer des Mannes und dieser habe ihre Autonummer aufgeschrieben. Als sie die Polizei gerufen hätten, sei er in sein Auto gestiegen und davongefahren (Urk. 33/2/19 S. 1 ff.; Urk. 33/2/21 S. 1 ff.). Die beiden Zeuginnen kannten weder R._____ noch den Verzeigten; es sind keine Gründe ersichtlich, warum sie gegen den Verzeigten falsch ausgesagt haben sollten. c) Die Vorinstanz hat auch überzeugend festgehalten, dass entgegen der Ansicht des Verzeigten in den wesentlichen Punkten der Aussagen der drei Zeuginnen keine Widersprüche ersichtlich seien. Dabei ist sie auf die vom Verzeigten geltend gemachten Ungereimtheiten (vgl. Urk. 36/1 S. 8 mit Verweis auf Urk. 14 S. 3 ff.) nicht weiter eingegangen (Urk. 46 S. 19 Ziff. 3.8.1.). Sie hat demnach die entsprechenden Ausführungen des Verzeigten als unmassgeblich erachtet, was nicht beanstandet werden kann. Sein Verteidiger hat diese Argumentation im Berufungsverfahren denn auch nicht wieder aufgenommen. 4.1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung nicht zu beanstanden ist und durch die Einwände des Verzeigten sowie seines Verteidigers nicht in Frage gestellt wird. Ein offensichtlich unrichtige

- 29 - Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO liegt keinesfalls vor. 4.2. Die Zeuginnen AC._____ und AD._____ gaben übereinstimmend an, dass die Zeugin R._____ einen verängstigten Eindruck auf sie gemacht habe. Dazu steht nicht im Widerspruch, dass die Zeugin R._____ selber zwar nicht von Angst, wohl aber von einem unguten Gefühl sprach, welches die Verfolgung des Verzeigten in ihr ausgelöst habe. Dass das Verhalten des Verzeigten – wiederholtes Auffahren, Überholen und anschliessendes Warten auf die Verzeigte – der Grund war, weshalb sich die Verzeigte ängstigte bzw. ungut fühlte, ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sofort nachvollziehbar und bedarf keiner weiterer Erörterung. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Zeugin R._____ ein einmaliges Überholen eines Autofahrers noch nicht unheimlich vorgekommen wäre. Somit steht ausser Frage, dass der Verzeigte die Zeugin R._____ zumindest belästigte. Der von den Zeuginnen beobachtete Gemütszustand von R._____ lässt zudem den Schluss zu, dass der Verzeigte diese mit seinem Verhalten auch erschreckt hatte. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Subsumtion ist deshalb zutreffend; dass sie diese nicht näher ausgeführt hat, ist angesichts des (relativen) Bagatellcharakters dieser kommunalen Strafbestimmung nicht zu beanstanden. Der Verzeigte ist deshalb auch in zweiter Instanz der Übertretung von Art. 52 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 lit. a APV der Stadt Winterthur schuldig zu sprechen. VI. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.– erscheint den Verhältnissen des Verzeigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 42 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen. Im Übrigen wurde die Strafzumessung durch den Verzeigten und seinen Verteidiger nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet. Ebenfalls zu bestätigen ist die

- 30 - Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. VII. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4-6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Verzeigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. September 2011 bezüglich Dispositivziffer 2 (Nichteintreten auf den Antrag des Verteidigers auf Festsetzung der Differenz zwischen Entschädigung der amtlichen Verteidigung und dem vollen Honorar) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Auf den Antrag des Verzeigten auf Aufhebung von Dispositivziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. September 2011 (Verfahrenserledigung betr. Strafverfügungen Nr. SVG.2009.6323 und Nr. SVG.2009.6326) wird nicht eingetreten. Dem Verzeigten wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um schriftlich die Überweisung seines Antrags samt Akten an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zu verlangen. Im Säumnisfall wird von einer Überweisung abgesehen. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. 4. Rechtsmittel:

- 31 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird erkannt: 1. Der Verzeigte A._____ ist schuldig − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV (Nichttragen der Sicherheitsgurten), − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 altSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 4 und 10 SSV (nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug), − sowie der Übertretung im Sinne von Art. 52 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a APV der Stadt Winterthur (Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Belästigen oder Erschrecken einer Person) 2. Der Verzeigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.

- 32 - 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verzeigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Verzeigten − das Stadtrichteramt der Stadt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 33 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 19. Februar 2013

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Urteil vom 19. Februar 2013 Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV (Nichttragen der Sicherheitsgurten),  der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 4 und 10 SSV (Nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug),  sowie der Übertretung im Sinne von Art. 52 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 lit. a APV der Stadt Winterthur (Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Belästigung oder Erschrecken einer Person) 2. Der Beschuldige wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt. 6. Die Kosten der Strafverfügungen Nr. SVG.2009.1542, Nr. SVG.2009.6493 und Nr. Dl.2009.1084 von insgesamt Fr. 297.– sowie die nachträglichen Kosten und Auslagen des Einspracheverfahrens gegen die Strafverfügung Nr. Dl.2009.1084 von Fr. 452.– werden d... Die nachträglichen Kosten und Auslagen der Einspracheverfahren gegen die Strafverfügungen Nr. SVG.2009.1542, Nr. SVG.2009.6323, Nr. SVG.2009. 6326 sowie Nr. SVG.2009.6493 von insgesamt Fr. 395.– werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hä... Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. 1. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Da das angefochtene Urteil nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (vgl. zum Rechtsmit... III. IV. V. VI. VII. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. September 2011 bezüglich Dispositivziffer 2 (Nichteintreten auf den Antrag des Verteidigers auf Festsetzung der Differenz zwischen Entsch... 2. Auf den Antrag des Verzeigten auf Aufhebung von Dispositivziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. September 2011 (Verfahrenserledigung betr. Strafverfügungen Nr. SVG.2009.6323 und Nr. SVG.2009.63... Dem Verzeigten wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um schriftlich die Überweisung seines Antrags samt Akten an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zu verlangen. Im Säumnisfall wird von einer Übe... 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Es wird erkannt: 1. Der Verzeigte A._____ ist schuldig  der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV (Nichttragen der Sicherheitsgurten),  der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 altSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 4 und 10 SSV (nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug),  sowie der Übertretung im Sinne von Art. 52 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a APV der Stadt Winterthur (Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Belästigen oder Erschrecken einer Person) 2. Der Verzeigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verzeigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Verzeigten  das Stadtrichteramt der Stadt Winterthur  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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