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Zürich Obergericht Strafkammern 09.05.2012 SU110056

9 maggio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,570 parole·~23 min·2

Riassunto

Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU110056-O/U/rc

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic. iur. Ruggli, die Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer

Urteil vom 9. Mai 2012

in Sachen

Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf, Untersuchungsbehörde und Appellantin

gegen

A._____, Verzeigter und Appellat

verteidigt durch lic. iur. X._____

betreffend Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, vom 16. November 2010 (GU100018)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Statthalteramtes Dielsdorf vom 21. August 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3/2). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Verzeigte ist einer Übertretung im Sinne von Art. 90 Ziffer 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV nicht schuldig und wird in Aufhebung der Strafverfügung Nr. ST.2009.1386 des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf vom 21. August 2009 freigesprochen. 2. Der Verzeigte ist einer Übertretung im Sinne von Art. 90 Ziffer 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 und Art. 41b Abs. 2 VRV schuldig. 3. Der Verzeigte wird mit Ordnungsbusse von CHF 100.– bestraft. 4. Für das gerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Kosten des Statthalteramtes werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. 5. Dem Verzeigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2’000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf (Urk. 15/1 S. 2): Bestätigung der Strafverfügung Nr. ST.2009.1386 vom 21. August 2009 sowie Überbindung der Kosten gemäss dieser Verfügung im Betrag von Fr. 355.–, der nachträglichen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 260.– und der Überweisungsgebühren von Fr. 80.– an den Verzeigten. b) Des Verteidigers des Verzeigten (Urk. 18/1 S. 2): 1. Es sei die Berufung unter Bestätigung des Urteils der Vorinstanz vom 16. November 2010 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 3 - 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das obergerichtliche Verfahren zu Lasten der Appellantin respektive der Staatskasse. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 1. Mit Strafverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf vom 21. August 2009 wurde der Verzeigte A._____ gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG, Art. 28 Abs. 1 VRV und Art. 41b Abs. 2 VRV wegen ungenügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und wegen Unterlassens der Richtungsanzeige mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 3/2). 2. Der Verzeigte und Appellat (fortan Verzeigte) stellte durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 28. August 2009 fristgerecht das Begehren um gerichtliche Beurteilung (Urk. 3/3). Nach Durchführung der ergänzenden Untersuchung, insbesondere der Befragungen des Verzeigten (Urk. 3/11, 3/19 und 3/22) und der beiden damaligen Mitfahrerinnen des Verzeigten, nämlich seiner Ehefrau B._____ (Urk. 3/9) und seiner Tochter C._____ (Urk. 3/10), sowie der beiden Polizeibeamten D._____ (Urk. 3/20) und E._____ (Urk. 3/21) als Zeugen, teilte das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf dem Verteidiger des Verzeigten mit Schreiben vom 20. August 2010 mit, an der Bussenverfügung festzuhalten (Urk. 3/23). Nachdem der Verzeigte sein Begehren um gerichtliche Beurteilung in der Folge nicht zurückzog, überwies das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf die Akten mit Eingabe vom 13. September 2010 an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf (Urk. 1). Der Vorderrichter sprach den Verzeigten mit Urteil vom 16. November 2010 in Aufhebung der Strafverfügung Nr. ST.2009.1386 des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf vom 21. August 2009 der Übertretung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV frei, befand ihn aber der Übertretung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV und Art. 41b Abs. 2

- 4 - VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.–. Gleichzeitig sprach er dem Verzeigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zu (Urk. 11 S. 16). 3. Mit Eingabe vom 25. Juli 2011 meldete das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf (fortan Appellantin) gegen das am 19. Juli 2011 schriftlich eröffnete Urteil innert Frist Berufung an und nannte die Beanstandungen (Urk. 8). Der Verzeigte erhob innert Frist keine Anschlussberufung (Urk. 9). In der Folge wurden die Akten dem Obergericht zugestellt (Urk. 12). Mit Präsidialverfügung der erkennenden Kammer vom 3. Januar 2012 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Appellantin Frist zur abschliessenden Stellung und Begründung der Berufungsanträge, unter Bezugnahme auf die Überprüfungsgründe gemäss § 412 Abs. 2 StPO/ZH, sowie allfälliger Beweisanträge angesetzt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 reichte die Appellantin unter Verweis auf ihre Beanstandungsschrift vom 25. Juli 2011 die Berufungsbegründung ein mit dem Antrag auf Bestätigung der Strafverfügung Nr. ST.2009.1386 vom 21. August 2009 sowie Überbindung der Kosten gemäss dieser Verfügung im Betrag von Fr. 355.–, der nachträglichen Untersuchungskosten von Fr. 260.– und der Überweisungsgebühren von Fr. 80.– an den Verzeigten, wobei sie mit einigen Ergänzungen vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der Beanstandungsschrift verwies (Urk. 15/1). Hierauf liess der Verzeigte durch seinen Verteidiger innert der mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2012 angesetzten Frist (Urk. 16) mit Eingabe vom 2. Februar 2012 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 18/1) unter Beilage von zwei Unterlagen, welche als Urk. 18/2-3 zu Akten genommen wurden. Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2012 wurde der Appellantin das Doppel der Berufungsantwort zugestellt und ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 19), welche in der Folge mit Eingabe vom 17. Februar 2012 einging (Urk. 21).

- 5 - II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2011 trat die neue Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Da das angefochtene Urteil vor diesem Zeitpunkt gefällt wurde, richtet sich das vorliegende Verfahren gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen des Zürcher Strafverfahrensrechts (StPO/ZH, GVG/ZH). 2. Der Schuldspruch in Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils wegen Unterlassens der Richtungsanzeige im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 und Art. 41b Abs. 2 VRV blieb unangefochten. Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH e contrario), wovon Vormerk zu nehmen ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist demnach der (zweite) Vorwurf des ungenügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 3. Betrifft das angefochtene Urteil wie im vorliegenden Fall eine Übertretung, für die nur eine Busse ausgefällt worden ist, so schränkt § 412 Abs. 2 StPO/ZH die Kognition der Berufungsinstanz insofern ein, als diese das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es auf einem Verfahrensfehler beruht, ob Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts vorliegen oder ob erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der vorgenommenen Tatsachenfeststellung bestehen (§ 412 Abs. 2 Ziff. 1-3 StPO/ZH). Gleiches gilt, wenn in Übertretungsverfahren die Bestrafung mit einer Busse beantragt worden war, aber ein Freispruch erfolgte oder von einer Bestrafung Umgang genommen wurde (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1035 f.). 4. Vorliegend macht die Appellantin einerseits erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung der Vorinstanz im Sinne von § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH und andererseits Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im Sinne von Art. 412 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/ZH geltend (Urk. 8, 15/1 und 21).

- 6 - 5. Der Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung soll im Sinne einer “Notbremse“ ermöglichen, offensichtliche Fehler bei der Feststellung bzw. Würdigung der dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen zu korrigieren. Die Tatsachenfeststellung bzw. -würdigung steht grundsätzlich im Ermessen des erkennenden Richters, der das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung fällt (§ 284 StPO/ZH). Sie entzieht sich gemäss § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH der Beurteilung durch die Berufungsinstanz, sofern sie sich im Rahmen des Gesetzes hält und nachvollziehbar ist. Die Berufungsinstanz kann nur dann eingreifen, wenn dieser Rahmen vom Vorderrichter überschritten wurde, das heisst seine Tatsachenfeststellungen nahezu unhaltbar beziehungsweise abwegig sind, eben erhebliche Bedenken an deren Richtigkeit bestehen. Dabei ist zunächst an Versehen und Irrtümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil, aber auch an Fälle zu denken, in welchen die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht in genügender Weise ausgeschöpft wurden (Schmid, a.a.O., N 1035a). Der Anfechtungsgrund des Fehlers in der Anwendung des materiellen Rechts (§ 412 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/ZH) umfasst die Kontrolle aller im vorliegenden Fall angewendeten oder fälschlicherweise nicht angewendeten materiellen Rechtsnormen. Unter diesem Titel kann auch das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs geprüft werden, nicht aber die blosse Angemessenheit eines Entscheides (z.B. hinsichtlich der Strafzumessung). Insoweit ergibt sich eine Abweichung von der vollständigen Kognition gemäss § 412 Abs. 1 StPO/ZH. III. Sachverhalt 1. Dem Verzeigten wird nebst der Unterlassung der Richtungsanzeige, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde (dazu oben unter II./2.), vorgeworfen, er sei als Lenker des Personenwagens mit den Kontrollschildern … am 17. Mai 2009, um ca. 16.50 Uhr, auf der F._____-Strasse in G._____ in Fahrtrichtung H._____ ab Höhe ... bis Höhe der Einfahrt zum Hotel ... (ca. 900 Meter) und er-

- 7 neut ab Einmündung I._____-Strasse/F._____-Strasse bis zum Verkehrskreisel F._____-Strasse/J._____-Strasse (ca. 700 Meter) mit ungenügendem Abstand hinter dem jeweils vor ihm fahrenden Fahrzeug gefahren (Urk. 3/1 und 3/2). 2. Der Verzeigte bestritt von Anfang an den ihm von der Appellantin vorgeworfenen Sachverhalt des ungenügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (Urk. 3/11, 3/19 und 3/22, Prot. I S. 4 ff.). 3. Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Beteiligten im Wesentlichen korrekt zusammen, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH; Urk. 11 S. 6 ff.). In Würdigung dieser Aussagen kam sie zum Schluss, dass sich der der Strafverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf zugrunde liegende Sachverhalt bezüglich des ungenügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren nicht genügend erstellen lasse. Es seien sowohl die Aussagen des Verzeigten und seiner Familienangehörigen als auch diejenigen der beiden Polizeibeamten widerspruchsfrei und damit glaubhaft. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die eine Darstellung überzeugender sei als die andere, auch wenn den beiden Polizeibeamten aufgrund ihrer hoheitlichen Funktion eine hohe Glaubwürdigkeit zukomme. Dass der Verzeigte möglicherweise kurzfristig, beim Abbiegen des vor ihm fahrenden Hotelbusses, weniger als 25 Meter Abstand aufgewiesen habe, sei plausibel. Dies führe aber nicht zur Annahme, dass der Verzeigte immer nur mit 10 bis 15 Meter Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug gefahren sei. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei daher vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn der Verzeigte geschildert habe (Urk. 11 S. 12). 4.1. Die Appellantin wendet dagegen zu Recht ein, der Vorderrichter habe willkürlich nicht auf die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten abgestellt (Urk. 8 S. 3 ff.; Urk. 15/1 S. 3 f.). Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der als Zeugen und somit unter strenger Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommenen Polizeibeamten D._____ und E._____ zu zweifeln. Zudem sagten beide anlässlich ihrer Zeugeneinvernahmen in Anwesenheit des Verzeigten übereinstimmend und kohärent aus, dass dieser am 17. Mai 2009 bei der fraglichen Fahrt

- 8 auf der F._____-Strasse in G._____ in Richtung H._____ lediglich einen Abstand von 10 bis 15 Meter zum jeweils vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe, wobei er gemäss ihrem Tacho mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren sei (Urk. 3/20 S. 1 ff.; Urk. 3/21 S. 2 f.). Der Polizeibeamte E._____ bestätigte zudem die Angabe im Polizeirapport (Urk. 3/1 S. 2), der Tacho des Polizeifahrzeuges sei ungeeicht gewesen (Urk. 3/21 S. 2). Dass sich die beiden Polizeibeamten bei ihren Aussagen teilweise auf den Polizeirapport berufen mussten und diesen vor der Einvernahme nochmals durchgelesen hatten, erscheint angesichts dessen, dass der Vorfall im Zeitpunkt ihrer Zeugeneinvernahmen 1 ¼ Jahre zurücklag, nachvollziehbar. Der Polizeibeamte D._____, welcher den Polizeirapport geschrieben hatte, bestätigte ferner als Zeuge, wenn etwas so im Rapport stehe, dann stimme das (Urk. 3/20 S. 1 f.). Er schreibe den Rapport jeweils gestützt auf seine Notizen kurz nach dem Ereignis, in der Regel innert ein bis zwei Wochen. Dann wisse er jeweils noch ganz genau, was vorgefallen sei (Urk. 3/20 S. 3 f.). Zudem erklärte er sehr anschaulich, wie er jeweils in derartigen Situationen die Distanz einschätze und dass er dazu manchmal auch mit dem Fahrzeug ein wenig ausschwenke (Urk. 3/20 S. 4). Dass ein erfahrener Polizeifunktionär als Fahrzeuglenker nicht in der Lage sein soll, sich einerseits auf dieses Fahrmanöver und andererseits auf die gleichzeitige Schätzung des Abstandes konzentrieren zu können, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht einzusehen. Hinzu kommt, dass der Polizeibeamte E._____, welcher als Beifahrer kein solches Manöver durchführen musste, ebenfalls einen Abstand von 10 bis 15 Meter schätzte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann denn auch auf Abstandsschätzungen von erfahrenen Polizeibeamten ohne Weiteres abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_660/2009 vom 3. November 2009 und 6B_464/2009 vom 21. Juli 2009). Bei der Sachverhaltserstellung sind daher die glaubhaften Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten sowie der Inhalt des Polizeirapports zu berücksichtigen, zumal kein Grund erkennbar ist, weshalb die beiden Polizeibeamten den Verzeigten zu Unrecht beschuldigen und sich dabei dem Risiko eines Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung und wegen falschen Zeugnisses aussetzen sollten.

- 9 - 4.2. Zu den Aussagen des Verzeigten ist festzuhalten, dass eine beschuldigte Person bezüglich des ihr zur Last gelegten Sachverhaltes nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist. Darüber hinaus hat sie ein – durchaus legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen (Schmid, a.a.O., N 613 und N 469 ff.). Dies macht die Aussagen des Verzeigten nicht per se unglaubhaft, ist aber bei deren Würdigung zu berücksichtigen. Was die konkreten Aussagen des Verzeigten anbelangt, fällt zudem auf, dass er anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 12. Februar 2010 auf die Frage nach seiner Geschwindigkeit einleuchtend erklärte, er habe immer die Höchstgeschwindigkeit (80 km/h) eingehalten. Er habe sich speziell darauf geachtet, da er ein Polizeifahrzeug hinter sich gehabt habe (Urk. 3/11 S. 4). Beim Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf am 19. August 2010 gab er auf entsprechende Frage an, er sei nie zu schnell gefahren. Er sei eher langsamer gefahren, da der Bus vor ihm nach rechts abgebogen sei und er dann bestimmt auch habe abbremsen müssen. Er sei jedoch zeitweise schon auch 80 km/h gefahren, aber wie er gesagt habe, wohl eher meistens langsamer (Urk. 3/22 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab er demgegenüber an, er sei tendenziell etwa 10 km/h langsamer gefahren als erlaubt, da er ja die Polizei hinter sich gesehen habe (Prot. I S. 3 und S. 5 f.). Angesichts dieser unkonstanten und widersprüchlichen Aussagen sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus Bedenken an deren Glaubhaftigkeit angebracht. Hinzu kommt, dass der Verzeigte gemäss seinen Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung das hinter ihm fahrende Polizeifahrzeug die ganze Zeit im Rückspiegel beobachtete und er deswegen auf die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit achtete (Prot. I S. 3). 4.3. Die Tatsache, dass die Aussagen des Verzeigten durch diejenigen seiner Ehefrau und Tochter in etwa bestätigt wurden, darf vorliegend nicht überbewertet werden. Deren Aussagen sind aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zum Verzeigten mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Hinzu kommt, dass die beiden Familienangehörigen des Verzeigten nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagten. Es fällt auf, dass sich sowohl die Ehefrau als auch die Tochter des Verzeigten knapp ein Jahr nach dem Vorfall erstaunlich gut an den von ihnen wahrgenommenen Abstand zum vorderen Fahrzeug erinnern konnten,

- 10 obwohl es an sich eine ganz gewöhnliche Fahrt war. Bei der Tochter gilt dies umso mehr, weil sie gemäss eigenen Angaben hinten rechts im Fahrzeug sass (Urk. 3/10 S. 3), weshalb ihre Aufmerksamkeit nicht primär auf den Verkehr gerichtet gewesen sein dürfte (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zum von ihr nicht wahrgenommenen zweiten Fahrzeug). Der Vorderrichter erklärte dies damit, dass die Familie, wie der Verzeigte selber ausgeführt habe (Urk. 3/22 S. 1 f.), den Vorfall vor den polizeilichen Einvernahmen zusammen diskutiert habe (Urk. 11 S. 8). Vor diesem Hintergrund kann aber auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Aussagen der Ehefrau und der Tochter des Verzeigten ausschliesslich auf eigenen Wahrnehmungen basierten und nicht auch aufgrund von Informationen aus der familieninternen Diskussion erfolgten. Es fällt denn auch auf, dass beide den Abstand praktisch gleich einschätzten wie der Verzeigte. Während der Verzeigte den Abstand anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf mindestens 25 Meter schätzte (Urk. 3/11 S. 4), sagte seine Ehefrau aus, dass es wohl 20 bis 25 Meter gewesen sein dürften (Urk. 3/9 S. 3), und gab seine Tochter an, dass es sicher 25 Meter gewesen seien (Urk. 3/10 S. 3). Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass sowohl die Ehefrau als auch die Tochter des Verzeigten erklärten, der Abstand sei für sie jederzeit in Ordnung gewesen, anschliessend aber auf entsprechende Frage angaben, das zweite Fahrzeug gar nicht wahrgenommen zu haben (Urk. 3/9 S. 3; Urk. 3/10 S. 3 f.). Unter den gegebenen Umständen vermögen die Aussagen der Ehefrau und der Tochter des Verzeigten die überzeugenden Angaben der beiden Polizeibeamten D._____ und E._____ nicht in Frage zu stellen. 4.4. Die obigen Erwägungen führen zum Schluss, dass die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht haltbar ist. Gestützt auf die glaubhaften Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten D._____ und E._____ sowie des vom Polizeibeamten D._____ verfassten Polizeirapports bestehen keine Zweifel daran, dass der Verzeigte als Lenker des Personenwagens mit den Kontrollschildern ... am 17. Mai 2009, um ca. 16.50 Uhr, auf der F._____-Strasse in G._____ in Fahrtrichtung H._____ über längere Strecken von ca. 900 Meter und ca. 700 Meter bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h lediglich einen Abstand von maximal 15 Metern zum jeweils vor ihm fahrenden Fahrzeug wahrte.

- 11 - IV. Rechtliche Würdigung 1. Einer Übertretung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes, insbesondere die im III. Titel dieses Gesetzes (Art. 26-57 SVG) enthaltenen Bestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen bundesrätlichen Vollziehungsvorschriften verletzt, wobei die fahrlässige Tatbegehung genügt (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Ferner ist bereits eine abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit strafbar, weshalb unerheblich ist, ob durch den Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften eine konkrete Unfallgefahr bewirkt wurde oder nicht. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichend Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Nebenund Hintereinanderfahren. Der beim Hintereinanderfahren einzuhaltende Abstand ist nach Art. 12 Abs. 1 VRV dann ausreichend, wenn der Fahrzeugführer des hinteren Fahrzeugs auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem anhalten kann. Das überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (vgl. Art. 12 Abs. 2 VRV). Was als ausreichender Abstand im Sinne dieser Bestimmungen zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Obschon die Rechtsprechung keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt hat, bei welchem Abstand in jedem Fall, das heisst auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist, sind doch als Faustregel für ungenügenden Abstand – jedenfalls bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h – der "halbe Tacho", mithin halb so viele Meter wie die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt, oder die "Zwei-Sekunden-Regel" allgemein bekannt (BGE 131 IV 133, Erw. 3.1). 2. Der Verzeigte fuhr mit seinem Personenfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf der F._____-Strasse in G._____ in Richtung H._____. Dabei wahrte er über zwei längere Strecken von ca. 900 Meter und ca. 700 Meter zum

- 12 jeweils vor ihm fahrenden Fahrzeug einen Abstand von maximal 15 Meter. Dies entspricht bei der vom Verzeigten gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h nicht einmal "einem Fünftel Tacho", mithin einem zeitlichen Abstand von rund 0,7 Sekunden. Zwar waren gemäss den Erwägungen der Vorinstanz die Strassen- und Sichtverhältnisse gut, war die Fahrbahn eben und trocken und führte diese gerade aus (Urk. 11 S. 13). Ein derart geringer Abstand bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h ist aber auch bei günstigen Verhältnissen eindeutig zu klein, um bei brüskem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeuges noch rechtzeitig hinter diesem anhalten zu können, denn einzig der Reaktionsweg des Verzeigten hätte bei einer durchschnittlichen Reaktionszeit von einer Sekunde über 22 Meter betragen. 3. Der Verzeigte ist demnach in Abänderung der vorinstanzlichen Urteils ferner der Übertretung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Bei der Strafzumessung ist die rechtskräftig erfolgte Verurteilung wegen Unterlassung der Richtungsanzeige im Strassenverkehr im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 und Art. 41b Abs. 2 VRV mit einzubeziehen. 2. Verstösse gegen Art. 90 Ziff. 1 SVG werden mit Busse bestraft. Es handelt sich um Übertretungstatbestände im Sinne von Art. 103 StGB. 3. Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 4.1. Hinsichtlich des objektiven Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Verzeigte während zwei längeren Streckenabschnitten von ca. 900 und ca. 700

- 13 - Meter einen auch unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen deutlich zu geringen Abstand zum jeweils vor ihm fahrenden Fahrzeug einhielt und dadurch nicht nur sich selber, sondern auch seine Mitfahrer und andere Verkehrsteilnehmer einer abstrakten Gefahr aussetzte. Bei einem brüsken Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs wäre ein Auffahrunfall höchstens mit einem Ausweichmanöver zu verhindern gewesen. Die Einhaltung eines genügenden Abstandes gilt zu Recht als grundlegende Verkehrsregel, deren Verletzung die Ursache vieler und oft schwerer Unfälle ist. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Verzeigte vorsätzlich handelte. Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden des Verzeigten hinsichtlich dieser Übertretung als nicht mehr leicht zu werten. Hinzu kommt, dass der Verzeigte eine weitere Verkehrsregelverletzung beging, indem er die Richtungsanzeige unterliess, wobei das diesbezügliche Verschulden noch als leicht bezeichnet werden kann. 4.2. Bezüglich der finanziellen Verhältnisse ist von einem jährlichen steuerbaren Einkommen des Verzeigten von rund Fr. 150'000.– auszugehen. Er ist zudem Eigentümer eines Einfamilienhauses und hat rund Fr. 200'000.– Barvermögen (Prot. I S. 3). Zu Gunsten des Verzeigten ist zu berücksichtigen, dass er gemäss eigenen Angaben einen ungetrübten automobilistischen Leumund hat (Prot. I S. 3). 4.3. Aufgrund seines Verschuldens sowie angesichts seiner vorstehend wiedergegebenen finanziellen Verhältnisse wäre allein schon für die Missachtung des Mindestabstandes eine Busse von mehr als Fr. 300.– angemessen. Für das Unterlassen der Richtungsanzeige ist schon nach der Bussenliste zur OBV eine Busse von Fr. 100.– vorgesehen (Ziff. 321.1.). Insgesamt ist hier eine Busse von Fr. 400.– angemessen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, die praxisgemäss auf 4 Tage festzulegen ist.

- 14 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die noch festzusetzenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf im Betrag von insgesamt Fr. 695.– (Kosten gemäss Strafverfügung vom 21. August 2009 von Fr. 355.–, nachträgliche Untersuchungskosten von Fr. 260.– und Überweisungsgebühr von Fr. 80.–; Urk. 1) dem Verzeigten aufzuerlegen (§ 347 StPO/ZH i.V.m. § 188 StPO/ZH). 2. Am 1. Januar 2011 ist die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) in Kraft getreten. Da jedoch im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts Anwendung finden, ist in Anwendung der bisherigen Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts vom 4. April 2007 (GerGebV) die vorinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 12 Ziff. 1 GerGebV und § 23 GebV OG). 3. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 396a StPO/ZH). Da der Verzeigte im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 4. April 2007 (GerGebV) auf Fr. 600.– zu veranschlagen (§ 12 Ziff. 1 i.V.m. § 13 GerGebV). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf vom 16. November 2010 bezüglich Dispositivziffer 2 (Schuldspruch wegen Unterlassung der Richtungsanzeige im Strassenverkehr im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 und Art. 41b Abs. 2 VRV) in Rechtskraft erwachsen ist.

- 15 - 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Verzeigte ist ferner der Übertretung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig. 2. Der Verzeigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf werden dem Verzeigten auferlegt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verzeigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Verzeigten − das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 16 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 9. Mai 2012

Der Vorsitzende:

Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Laufer

Urteil vom 9. Mai 2012 1. Der Verzeigte ist einer Übertretung im Sinne von Art. 90 Ziffer 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV nicht schuldig und wird in Aufhebung der Strafverfügung Nr. ST.2009.1386 des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf v... 2. Der Verzeigte ist einer Übertretung im Sinne von Art. 90 Ziffer 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 und Art. 41b Abs. 2 VRV schuldig. 3. Der Verzeigte wird mit Ordnungsbusse von CHF 100.– bestraft. 4. Für das gerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Kosten des Statthalteramtes werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. 5. Dem Verzeigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2’000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung II. Prozessuales III. Sachverhalt V. Strafzumessung VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf vom 16. November 2010 bezüglich Dispositivziffer 2 (Schuldspruch wegen Unterlassung der Richtungsanzeige im Strassenverkehr im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 ... 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Verzeigte ist ferner der Übertretung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig. 2. Der Verzeigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf werden dem Verzeigten auferlegt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verzeigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Verzeigten  das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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