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Zürich Obergericht Strafkammern 23.08.2011 SU110016

23 agosto 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,717 parole·~14 min·1

Riassunto

Tätlichkeiten

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU110016-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Brütsch

Urteil vom 23. August 2011

in Sachen

A._____, Einsprecherin und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

Statthalteramt Dietikon, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Tätlichkeiten

Berufung gegen ein Urteil des Bezirkgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 8. März 2011 (GG110002)

- 2 - Strafverfügung Die Strafverfügung des Statthalteramtes Dietikon vom 4. August 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3).

Urteil der Vorinstanz: 1. Die Einsprecherin ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.–. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten des Statthalteramtes Dietikon im Betrage von Fr. 735.– (Fr. 400.– Staatsgebühr; Fr. 25.– Schreibgebühr; Fr. 30.– Fotos, Fr. 200.– nachträgliche Untersuchungskosten und Fr. 80.– Überweisungsgebühr) werden der Einsprecherin auferlegt. 5. Mitteilungen. 6. Rechtsmittel.

Berufungsanträge: a) Der Einsprecherin: (schriftlich; Urk. 41) 1. Das Urteil vom 8. März 2011 sei aufzuheben und die Einsprecherin bzw. die Berufungsklägerin sei freizusprechen.

- 3 - 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten des Einsprachegegners bzw. des Berufungsbeklagten. b) Des Statthalteramtes : (schriftlich und sinngemäss; Urk. 56) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Verfügung Nr. ST2010.2298 vom 4. August 2010 (Urk. 3) bestrafte das Statthalteramt des Bezirkes Dietikon A._____ (nachfolgend Einsprecherin) wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Dagegen erhob A._____ Einsprache (Urk. 5/1). 2. Nach Durchführung von ergänzenden Untersuchungshandlungen überwies das Statthalteramt die Verfahrensakten an das Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend Vorinstanz). Am 8. März 2011 bestrafte die Vorinstanz die Einsprecherin mit einer Busse von Fr. 1'000.-- unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 38 = 40). Gegen dieses Urteil erklärte die Einsprecherin frist- und formgerecht Berufung (Urk. 41), nachdem sie bereits zuvor innert Frist Berufung angemeldet hatte (Urk. 42 = 35). 3. Mit Beschluss vom 11. Mai 2011 ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte der Einsprecherin gleichzeitig Frist an, um abschliessend Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 48), was die Einsprecherin mit Eingabe vom 17. Mai 2011 getan hat (Urk. 50). Das Statthalteramt als Berufungsbeklagte – wie im Übrigen auch die Vorinstanz – verzichteten in der Folge auf Einreichung

- 4 einer Berufungsantwort resp. Vernehmlassung (Urk. 54 und 56), weshalb sich das vorliegende Verfahren heute als spruchreif erweist. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.

- 5 - Zu erwähnen ist schliesslich, dass – im Gegensatz zur bisherigen zürcherischen Regelung – nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Strafprozessordnung neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Einsprecher vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1 sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110, Erw. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt 1.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Verteidigung zunächst – zutreffend – die soeben erwähnte eingeschränkte Kognition des Berufungsgerichts bei Übertretungen skizziert (Urk. 41 N 2). In der Folge (Urk. 41 N 13 ff.) beschränkt sie sich jedoch nicht auf derartige Rügen, d.h. darauf geltend zu machen, inwiefern die Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, mithin eine willkürliche Beweiswürdigung, vorgenommen haben soll. Vielmehr kritisiert die Verteidigung in der Folge über mehrere Seiten (namentlich Urk. 41 N 13 bis 20) die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz an sich und stellt dieser ihre eigene Beweiswürdigung entgegen, was jedoch wie gesehen von vornherein nicht aus-

- 6 reichend ist. Für ihre – pauschale – Rüge, wonach die Aussagen der Einsprecherin und der Zeugin (Geschädigten) "in Bezug auf die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit in einem absoluten Missverhältnis und in absurder sowie widersprüchlicher Weise nur zum Vorteil der Zeugin gewertet" worden seien (Urk. 41 N 14), bringt die Verteidigung jedenfalls keine relevanten Argumente vor, welche die vorinstanzlichen Erwägungen als willkürlich erscheinen lassen würden. Wenn die Verteidigung sodann insbesondere die Folgerung der Vorinstanz, wonach sich die Verletzungen auf den Fotos mit den Aussagen der Zeugin in Einklang bringen liessen, anficht (Urk. 41 N 24 bis N 29), die Glaubwürdigkeit der Zeugin wegen einer – angeblichen – Verschwörung mit anderen Nachbarn als geschmälert erachtet (Urk. 41 N 23) oder die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Behauptung der Einsprecherin, wonach die Zeugin eine deutliche Alkoholfahne gehabt habe, sei eine Schutzbehauptung, als unzutreffend rügt (Urk. 41 N 30), so lässt sie gleichfalls ausser Acht, dass vorliegend eben gerade solche Beweiswürdigungen durch das Berufungsgericht nicht resp. nur mehr mit eingeschränkter Kognition überprüft werden. Die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung sind unbehelflich. Sie hätte vielmehr unter Angabe der Gründe darlegen müssen, weswegen die vorinstanzlichen Erwägungen qualifiziert falsch seien. 1.2. Soweit sich die Verteidigung mit ihren Rügen insofern im Rahmen der vorliegend zulässigen Kognition bewegt, werden die Ausführungen der Vorinstanz sodann teilweise unzutreffend oder sinnverwandelt wiedergegeben: 1.2.1. So führt die Verteidigung in N 15 ihrer Rechtsmittelschrift (Urk. 41) aus, das Gericht halte in Ziff. 6.2 Abs. 2 des Urteils fest, die Aussagen der Einsprecherin seien von Beginn weg konsequent gewesen und hätten kaum Widersprüche enthalten. Dieser Umstand werde jedoch in der Folge zu Unrecht nicht zugunsten der Glaubwürdigkeit der Einsprecherin berücksichtigt. In der Folge, so die Verteidigung weiter, werde von der Vorinstanz festgehalten, die Aussagen der Zeugin seien ebenfalls konsequent und ohne schwerwiegende Widersprüche. Im Unterschied zur Beurteilung bei der Einsprecherin werde diese Konsequenz bei der Zeugin nun aber plötzlich positiv gewertet.

- 7 - Abgesehen vom Umstand, dass es sich beim konkreten Aussageverhalten grundsätzlich nicht um eine Frage der Glaubwürdigkeit, sondern um eine der diesbezüglichen Glaubhaftigkeit handelt (was jedoch auch die Vorinstanz zum Teil übersehen resp. verwechselt hat, vgl. Urk. 41 S. 7), versucht die Verteidigung hier eine Unstimmigkeit in der Argumentation der Vorinstanz zu konstruieren, wo keine ist. Die Vorinstanz hat der Einsprecherin nämlich ihr konsequentes Aussageverhalten durchaus zugute gehalten; jedoch hat sie relativiert, dass die Aussagen von jemandem, welcher lediglich konsequent einen Sachverhalt bestreitet, in der Regel "wenig Raum für Widersprüche und Diskontinuitäten" bieten würde, wobei dieser Umstand zu berücksichtigen sei (Urk. 41 S. 6). Dieser Auffassung der Vorinstanz kann im Übrigen auch inhaltlich durchaus gefolgt werden. 1.2.2. Ebenfalls unrichtig gibt die Verteidigung die Aktenlage wieder, wenn sie die Argumentation der Vorinstanz zu entkräften versucht, wonach es äusserst unwahrscheinlich gewesen sei, dass die Zeugin einen Schlag mit einem Holzscheit einfach wie paralysiert abgewartet habe und somit einen frontalen Schlag hätte einstecken müssen, wohingegen es viel naheliegender erscheine, dass die Zeugin versucht habe, auszuweichen oder zumindest reflexartig den Kopf abgewendet hätte, was die Beule [seitlich bzw.] hinten am Kopf erklärbar mache (Urk. 41 N 21 in Bezug auf Urk. 40 S. 8). Die Verteidigung macht hierzu geltend, die Zeugin hätte beim Statthalteramt ja selber ausgesagt: "ich war so perplex, dass ich gar nichts gemacht habe" resp. "Es ist mir gar nicht in den Sinn gekommen (sich zu wehren oder um Hilfe zu rufen), ich bin lange wie gelähmt da gestanden, wie ein Totsch" (Urk. 41 N 21). Dabei lässt die Verteidigung unerwähnt, dass die Zeugin die soeben zitierten Aussagen in Bezug auf die Frage: "Warum haben Sie in dieser ganzen Angelegenheit nie um Hilfe gerufen?" deponiert hat (Urk. 21 S. 8) und nicht etwa auf die Frage, warum Sie sich nicht gewehrt habe oder dergleichen. Von einer unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes, wie die Verteidigung behauptet, kann jedenfalls auch hier nicht die Rede sein. 1.3. Zuzustimmen ist der Verteidigung letztlich lediglich insofern, als dass es in der Tat seltsam anmutet, wenn die Vorinstanz erklärt: "Schwer wiegt jedoch, dass die Aussagen der Einsprecherin in diametralem und unauflösbarem Widerspruch zu denjenigen der

- 8 - Zeugin stehen" (Urk. 40 S. 7 Ziff. 6.2.). Diese Aussage ist nicht wirklich nachvollziehbar; jedenfalls ist es selbstredend nicht so, dass die Glaubhaftigkeit einer Aussage dadurch erschüttert wird, dass diese im diametralen Widerspruch zu einer anderen Aussage steht. Diese Ungereimtheit im vorinstanzlichen Urteil alleine vermag aber die sonstige Sachverhaltserstellung – im Rahmen der vorliegend eingeschränkten Kognition des Berufungsgerichts – nicht per se in Frage zu stellen oder eine willkürliche Sachverhaltserstellung als solche darzutun. 1.4. Im Zusammenhang mit der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltserstellung ist schliesslich auch der Einwand der Verteidigung falsch, wonach sich das vorinstanzliche Urteil einzig auf die Aussagen der Zeugin und der Fotos der Verletzungen stützen würde (Urk. 41 N. 13). So wurden insbesondere die Aussagen der Einsprecherin ebenfalls berücksichtigt und gewürdigt, wie dem vorinstanzlichen Urteil unschwer zu entnehmen ist (Urk. 40 S. 4-7). Aus welchen Gründen es sodann willkürlich sein soll, aus der gegebenen Beweislage auf die Version der Zeugin zu schliessen und nicht auf jene der Einsprecherin (alkoholbedingter Sturz der Zeugin und dadurch entstandene Verletzungen), legt die Verteidigung sodann wieder nicht dar, sondern sie stellt einfach ihre Folgerungen denjenigen der Vorinstanz gegenüber. 2. Weiter macht die Verteidigung Rechtsfehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Urteils geltend. Die Verteidigung begründet dies damit, dass vorliegend der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt worden sei (Urk. 41 N 7 und 31). Bei Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO dürfte wohl primär an Verletzungen des Bundesrechts, namentlich der StPO, zu denken sein (so auch Schmid, a.a.O., Art. 398 N 12; vgl. auch Ausführungen oben, Ziff. II 1.) wozu auch der von der Verteidigung gerügte Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) gehört. Jedoch rügt die Verteidigung unter diesem Titel nicht die Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung im eigentlichen Sinne (was beispielsweise der Fall wäre, wenn geltend gemacht würde, aus dem vorinstanzlichen Urteil sei ersichtlich, dass das urteilende Gericht zwar Zweifel an der Schuld gehabt, die Einsprecherin jedoch trotzdem schuldig gesprochen wurde). Vielmehr bringt die Verteidigung vor, objektiv betrachtet wären Zweifel an der Aussagen der

- 9 - Zeugin resp. an der Schuld der Einsprecherin angebracht gewesen (Urk. 41 N 7 und 31). Damit rügt die Verteidigung jedoch erneut die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz, ohne eine Rechtsverletzung im hier verstandenen Sinne geltend zu machen. Der Unschuldsvermutung kommt in ihrer Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2 S. 40 ff. mit Hinweisen). Es kann in diesem Zusammenhang deshalb auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltserstellung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, – im Rahmen der vorliegend eingeschränkten Kognition der Berufungsinstanz – nicht zu beanstanden und deshalb zu übernehmen ist. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden und wird im Übrigen auch von der Verteidigung nicht – auch nicht eventualiter – angefochten.

V. Strafzumessung 1. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.-- erscheint den Verhältnissen der Einsprecherin angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 40 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen. Im Übrigen wurde die Strafzumessung durch die Verteidigung nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet. 2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.

- 10 - VI. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 3 und 4) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Einsprecherin im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen. Es wird erkannt: 1. Die Einsprecherin ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die Einsprecherin wird mit Fr. 1'000.-- Busse bestraft. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Einsprecherin auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Einsprecherin − das Statthalteramt des Bezirkes Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 11 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 23. August 2011

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Brütsch

Urteil vom 23. August 2011 1. Die Einsprecherin ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.–. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten des Statthalteramtes Dietikon im Betrage von Fr. 735.– (Fr. 400.– Staatsgebühr; Fr. 25.– Schreibgebühr; Fr. 30.– Fotos, Fr. 200.– nachträgliche Untersuchungskosten und Fr. 80.– Überweisungsg... 5. Mitteilungen. 6. Rechtsmittel. Berufungsanträge: 1. Das Urteil vom 8. März 2011 sei aufzuheben und die Einsprecherin bzw. die Berufungsklägerin sei freizusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten des Einsprachegegners bzw. des Berufungsbeklagten. b) Des Statthalteramtes : (schriftlich und sinngemäss; Urk. 56) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung V. Strafzumessung VI. Kosten Es wird erkannt: 1. Die Einsprecherin ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die Einsprecherin wird mit Fr. 1'000.-- Busse bestraft. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Einsprecherin auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Einsprecherin  das Statthalteramt des Bezirkes Dietikon  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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