Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 13.07.2011 SU110009

13 luglio 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,810 parole·~14 min·1

Riassunto

Einfache Verkehrsregelverletzung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SU110009-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie der juristische Sekretär lic. iur. T. Walthert

Urteil vom 13. Juli 2011

in Sachen

A._____, Verzeigter und Appellant

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf, Verzeigerin und Appellatin betreffend einfache Verkehrsregelverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf vom 8. November 2010 (GU100014)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf vom 21. Januar 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1/3/4). Entscheid der Vorinstanz: "Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Verzeigte A._____ ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Verzeigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 600.–. 3. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Verzeigten auferlegt. 6. Der Verzeigte hat an das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf nebst der Busse von Fr. 600.– die Kosten der Strafverfügung vom 21. Januar 2010 im Betrag von Fr. 175.– sowie die nachträglichen Untersuchungskosten und Überweisungsgebühren des Statthalteramtes von Fr. 230.– zu bezahlen." Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Verzeigten: (schriftlich, Urk. 25 S. 2) 1. Es sei der Verzeigte in Aufhebung des Urteils des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf vom 8. November 2010 von der ihm vorgeworfenen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von

- 3 - Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV vollumfänglich freizusprechen. 2. Es seien sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Verzeigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'750.– und für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'340.– zuzusprechen. b) Des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf: (schriftlich und sinngemäss, Urk. 30) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Das Gericht erwägt: I. Anwendbares Recht / Verfahrensgang 1. Anwendbares Recht Das vorinstanzliche Urteil ist am 8. November 2010 ergangen. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung werden Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Die vorliegende Berufung ist daher nach dem kantonalen Strafprozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) zu beurteilen. 2. Verfahrensgang 2.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 8. November 2010 den Verfahrensgang bis zur Verhandlung vor dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf korrekt zusammengefasst und wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 14 = Urk. 21 S. 3 f.; § 161 GVG/ZH).

- 4 - 2.2. Gegen das eingangs erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelrichter in Strafsachen, liess der Verzeigte innert Frist Berufung erklären und gleichzeitig seine Beanstandungen nennen, wobei die Berufung nicht beschränkt und ein Freispruch beantragt wurde (Urk. 17). 2.3. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2011 wurde dem Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf die Berufung mitgeteilt und eine Frist von 20 Tagen zur Erklärung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 18). Das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf liess sich innert Frist jedoch nicht vernehmen, was als Verzicht auf Anschlussberufung aufzufassen ist (vgl. auch Urk. 20). 2.4. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 17. März 2011 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Verzeigten Frist zur abschliessenden Stellung und Begründung der Berufungsanträge, unter Bezugnahme auf § 412 Abs. 2 StPO/ZH, sowie allfälliger Beweisanträge angesetzt (Urk. 23). Innert Frist liess der Verzeigte seine Berufungsanträge stellen sowie die Berufung begründen (Urk. 25 in Verbindung mit Urk. 24). 2.5. Am 1. April 2011 wurde dem Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf Frist zur Berufungsantwort und Stellung von Beweisanträgen angesetzt (Urk. 28). Mit Schreiben vom 13. April 2011 teilte dieses mit, dass auf eine Berufungsantwort und deren Begründung verzichtet werde (Urk. 30).

II. Formelles 1. Gemäss § 410 StPO/ZH ist die Berufung zulässig gegen Urteile der Bezirksgerichte, deren Einzelrichter sowie der Jugendgerichte, soweit diese Entscheide nicht dem Rekurs nach §§ 402 ff. StPO/ZH unterliegen. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (§ 412 Abs. 1 StPO/ZH), sofern keine Beschränkungen (§ 413 StPO/ZH) angebracht wurden. Steht jedoch ein Urteil zur Überprüfung an, mit welchem für eine Übertretung lediglich eine Busse ausgefällt wurde, so schränkt § 412 Abs. 2 StPO/ZH die

- 5 - Kognition der Berufungsinstanz ein. Gleiches gilt, wenn in Übertretungsverfahren die Bestrafung mit einer Busse beantragt worden war, aber ein Freispruch erfolgt oder von einer Bestrafung Umgang genommen worden ist. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es auf einem Verfahrensfehler beruht, ob Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts vorliegen oder ob erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der vorgenommenen Tatsachenfeststellung bestehen (§ 412 Abs. 2 Ziffern 1 - 3 StPO/ZH). Die Bestimmungen über die Kognition sind von der Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen anzuwenden. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Verzeigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss § 412 Abs. 2 StPO/ZH gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang wird vom Gericht auf die Berufung nicht eingetreten. 2. Die Verteidigung des Verzeigten macht im Berufungsverfahren ausdrücklich erhebliche Bedenken im Sinne von § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung der Vorinstanz geltend (Urk. 25 S. 2). Entsprechend vorab einige grundsätzliche Ausführungen dazu: 3. Ziffer 3 von § 412 Abs. 2 StPO/ZH schränkt die Kognition der Berufungsinstanz bezüglich der Überprüfung von Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz ein. In dieser Ziffer wird festgehalten, dass nur bei Vorliegen "erheblicher Bedenken" an der Richtigkeit dieser Feststellungen eingeschritten werden darf. Dieser Kognitionsumfang ist näher zu umschreiben. Es handelt sich um eine Überprüfungsbefugnis, welche geringfügig weiter geht als eine reine Willkürkognition. Die Tatsachenfeststellung bzw. -würdigung steht grundsätzlich im Ermessen des erkennenden Gerichts, welches das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung fällt (§ 284 StPO/ZH). Sie entzieht sich gemäss obgenannter Gesetzesbestimmung der Beurteilung durch die Berufungsinstanz, sofern sie sich im Rahmen des Gesetzes hält und nachvollziehbar ist. Die Berufungsinstanz kann nur dann eingreifen, wenn dieser Rahmen von der Vorinstanz überschritten wurde, das heisst deren Tatsachenfeststellungen nahezu unhaltbar bzw. abwegig sind, eben erhebliche Bedenken an deren Richtigkeit bestehen. Solche offensichtlichen Fehler sollen

- 6 auch unter der beschränkten Berufungskognition von § 412 Abs. 2 StPO/ZH korrigiert werden können. Darunter fallen nicht nur Versehen und Irrtümer, sondern auch Diskrepanzen, welche sich zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil ergeben, aber auch diejenigen Fälle, in welchen die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht in genügender Weise ausgeschöpft wurden, also dem Grundsatz der Wahrheitsfindung von Amtes wegen zu wenig Beachtung geschenkt wurde (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage Zürich 2004, N 1035a). 4. In der Folge ist deshalb zu prüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. Es ist aber an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Standpunkten des Verzeigten einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1 sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110, Erw. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich vielmehr auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

III. Materielles 1. Anklagevorwurf Dem Verzeigten wird in der Strafverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf vom 21. Januar 2010 vorgeworfen, am 12. Dezember 2009, 16:13 Uhr, auf der A1 bei Regensdorf in Fahrtrichtung Bern/Basel auf der Höhe von km 295'600 den Personenwagen mit der Kontrollschildnummer … mit einer die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 27 km/h (nach Abzug der Toleranz) überschreitenden Geschwindigkeit gelenkt zu haben (Urk. 1/3/4).

- 7 - 2. Sachverhalt 2.1. Das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf stützt seinen Vorwurf im Wesentlichen auf die erstellten Radarfotos (Urk. 3/8) und den nachträglich eingeholten Bericht der Kantonspolizei Zürich samt Beilagen (Urk. 8/26). Als weitere Beweismittel stehen die Aussagen des Verzeigten selber zur Verfügung, welcher sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stets bestätigte, zu besagtem Zeitpunkt an diesem Ort vorbei gefahren zu sein (Urk. 1/3/6; Urk. 1/3/17; Prot. I S. 5), aber in Abrede stellte, zu schnell gefahren zu sein, bzw. ausführte, es müsse sich insofern um eine Verwechslung handeln, als das Messgerät nicht ihn, sondern das Fahrzeug auf der Überholspur erfasst habe (Urk. 1/3/17; Urk. 13; Prot. I S. 5 ff.). 2.2. Im Berufungsverfahren lässt der Verzeigte zusammengefasst vorbringen, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es stehe mit 100%-iger Sicherheit fest, das Fahrzeug des Verzeigten habe die Messung ausgelöst, sei offensichtlich falsch. Denn das Messgerät, das jeden zu schnell fahrenden Wagen messe, müsse zwingend das vordere Fahrzeug, also dasjenige auf der Überholspur, und demnach nicht den Wagen des Verzeigten erfasst haben. Es gebe ansonsten keinen plausiblen Grund, weshalb das unmittelbar vor dem Wagen des Verzeigten fahrende Fahrzeug im Filmprotokoll nach Urk. 3/9 nicht aufgeführt werde. Es sei zwingend die Geschwindigkeit des weiter vorne und damit die Auslöseposition früher passierenden Fahrzeuges auf der Überholspur und nicht diejenige des um ca. zwei Wagenlängen zurückliegenden Fahrzeuges des Verzeigten auf der Normalspur gemessen worden. Denn es werde jedes zu schnell fahrende Fahrzeug gemessen, es sein denn, es folge unmittelbar auf einen zu schnell fahrenden Wagen innerhalb einer Sekunde; diesfalls könne nur die Geschwindigkeit des vorderen Wagens ermittelt werden. Es würde sich schliesslich weder in den Ermittlungsunterlagen noch im angefochtenen Urteil auch nur der Ansatz einer Begründung finden, weshalb nun aber der vordere Wagen auf der Überholspur keine Messung ausgelöst haben sollte. Wie schnell der Verzeigte tatsächlich gefahren sei, bleibe schliesslich völlig offen, da eine zweite Messung, die seinen

- 8 - Wagen erfasst haben könnte, infolge des kleinen Abstandes der beiden Fahrzeuge nicht vorliege (Urk. 25 S. 3 ff. RZ 3 bis 8). 2.3. Die Vorbringen der Verteidigung des Verzeigten verfangen nicht. Dabei kann vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 21 S. 5 ff.; § 161 GVG/ZH). In wesentlicher Ergänzung dazu ist aber Folgendes festzuhalten: In der Beilage des Berichtes der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2010 befindet sich eine Weg-/Zeitmessung des zweiten Fahrzeuges (dasjenige auf der Überholspur), wonach klar und unmissverständlich festgehalten wird, dass sich dieses Fahrzeug mit rund 103 km/h fortbewegte. Da diese Messung um mehr als 10% von dem Messwert des Radars (133 km/h) abweicht, gilt sie als ungültig, d.h. dieses Fahrzeug kann nicht mit der vom Radar gemessenen Geschwindigkeit von 133 km/h in Übereinstimmung gebracht werden. Entsprechend löste das sich auf der Überholspur befindliche Fahrzeug entgegen der Ansicht der Verteidigung keine sich im Filmprotokoll gemäss Urk. 3/9 niederschlagende Messung aus, weshalb auch ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund des zeitlichen Abstandes von 1 Sekunde bis zur nächsten Messung der Verzeigte mit seinem Fahrzeug gar nicht hätte registriert werden können. Es bestehen deshalb keine Zweifel, dass der vom Radar gemessene Messwert von 133 km/h das Fahrzeug des Verzeigten betrifft. Daran ändert auch nichts, dass sich die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht mit dieser Messung des zweiten Fahrzeuges auseinander gesetzt hat. Auch erübrigen sich bei dieser Ausgangslage allfällige Mutmassungen darüber, ob anhand der Fotografien tatsächlich von blossem Auge ersichtlich ist, dass sich der Abstand der beiden Fahrzeuge innerhalb der Zeitspanne von 0,5 Sekunden zwischen dem ersten und dem zweiten Foto verringert hat oder nicht (vgl. Urk. 25 S. 4 f. Ziff. 8. und Urk. 21 S. 8). Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht zur Geschwindigkeitsmessung des zweiten Fahrzeuges und der entsprechenden Beilage des Berichtes der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2010 geäussert hat (vgl. Urk. 25 S. 4 Ziff. 7), dies ändert jedoch nichts an der Beweiskraft dieser Messung. Ferner

- 9 wird diese Messung von der Verteidigung auch nicht angezweifelt bzw. hat auch die Verteidigung diese Beilage offensichtlich übersehen. 2.4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der klaren Aktenlage keine Zweifel daran bestehen können, dass das Fahrzeug des Verzeigten die Messung mit entsprechender Registrierung von einer Geschwindigkeit von 133 km/h auslöste und nicht das sich auf der Überholspur befindliche Fahrzeug. Mit der Vorinstanz ist somit der Sachverhalt, wie er der Strafverfügung zugrunde gelegt wurde, als erstellt zu betrachten. 3. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf sowie auch der Vorinstanz ist zutreffend und wurde vom Verzeigten im Übrigen zu Recht nicht bemängelt. Der Verzeigte ist somit der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SVV schuldig zu sprechen. 4. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der vorgenommenen Tatsachenfeststellung der Vorinstanz bestehen (vgl. § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO).

IV. Sanktion Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Busse zu bestrafen. Das Verschulden des Verzeigten ist als leicht zu qualifizieren, wobei auf die entsprechende, zutreffende Würdigung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 21 S. 10 f. Ziff. 2; § 161 GVG). Die Vorinstanz hat die dem Verzeigten vom Stadtrichteramt der Stadt Zürich auferlegte Busse von Fr. 600.– bestätigt und für den Fall, dass der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen festgesetzt (Urk. 21 S. 11 Ziff. 3). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (§ 399 StPO) und der vorliegenden prozessualen Ausgangs-

- 10 lage kann dem Verzeigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Es sind andererseits aber auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren, zumal der Verzeigte die Strafzumessung zu Recht auch nicht bemängelt hat. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 600.– ist somit zu bestätigen. Dies gilt auch für die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe.

V. Kostenfolgen 1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4, 5 und 6) zu bestätigen. 2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Verzeigte vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens in Anwendung von § 396a StPO aufzuerlegen sind. 3. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'000.– anzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1. Der Verzeigte A._____ ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Verzeigte wird mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. 3. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4, 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

- 11 - 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verzeigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Verzeigten − das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär:

Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. T. Walthert

Urteil vom 13. Juli 2011 Entscheid der Vorinstanz: "Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Verzeigte A._____ ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Verzeigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 600.–. 3. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Verzeigten auferlegt. 6. Der Verzeigte hat an das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf nebst der Busse von Fr. 600.– die Kosten der Strafverfügung vom 21. Januar 2010 im Betrag von Fr. 175.– sowie die nachträglichen Untersuchungskosten und Überweisungsgebühren des Stattha... Berufungsanträge: Das Gericht erwägt: I. Anwendbares Recht / Verfahrensgang II. Formelles III. Materielles IV. Sanktion V. Kostenfolgen Das Gericht erkennt: 1. Der Verzeigte A._____ ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Verzeigte wird mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. 3. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4, 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verzeigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Verzeigten  das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SU110009 — Zürich Obergericht Strafkammern 13.07.2011 SU110009 — Swissrulings