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Zürich Obergericht Strafkammern 23.08.2011 SU110007

23 agosto 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·7,638 parole·~38 min·1

Riassunto

Nichtbeherrschen des Fahrzeuges

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SU110007-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die juristische Sekretärin lic. iur. S. Subotic

Urteil vom 23. August 2011

in Sachen

A.____, Verzeigter und Appellant verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Meilen, Verzeigerin und Appellatin betreffend Nichtbeherrschen des Fahrzeuges etc. Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Meilen vom 4. Oktober 2010 (GU100004)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Statthalteramtes des Bezirks Meilen vom 29. März 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3/6).

Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 22) "Die Einzelrichterin erkennt: 1. Der Verzeigte ist schuldig a) des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zufolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen- und Witterungsverhältnisse im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und 4 Abs. 2 VRV sowie b) des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 VO über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr. 2. Der Verzeigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

900.00 ; die weiteren Kosten betragen:

160.00 Zeugenentschädigung

1060.00 Kosten Total. 4. Die Gerichtskosten werden dem Verzeigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung. 5. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirks Meilen im Betrag von Fr. 750.– (Fr. 550.– Kosten gemäss Bussenverfügung vom 29. März 2010 sowie Fr. 120.– nachträgliche Untersuchungskosten und Fr. 80.– Überweisungs-

- 3 gebühren) werden dem Verzeigten auferlegt und werden von der Kasse des Statthalteramtes des Bezirkes Meilen in Rechnung gestellt. Für die Busse von Fr. 1'000.– stellt die Kasse des Bezirksgerichtes Meilen Rechnung. 6. (Mitteilung) 7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Verzeigten: (schriftlich; Urk. 33 S. 2) "1. Dispositiv Ziff. 1 lit. b) des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Appellant des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 VO über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr nicht schuldig sei. 2. Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Appellant sei mit einer Busse in Höhe richterlichen Ermessens unter Berücksichtigung des Freispruchs betreffend die Übertretung von Art. 91 Abs. 1 SVG etc. zu bestrafen. 3. Dispositiv Ziff. 3 - 6 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben, die Kosten des Statthalteramts Meilen und des Bezirksgerichts Meilen seien mindestens zur Hälfte, diejenigen der Berufungsinstanz seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen und der Appellant sei für die Kosten seiner Verteidigung vor beiden Instanzen aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen." b) Des Statthalteramts des Bezirks Meilen: (sinngemäss; Urk. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 -

Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang 1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 4. Oktober 2010 den Verfahrensgang bis zur Verhandlung vor der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Meilen korrekt zusammengefasst und wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 22 S. 3; § 161 GVG/ZH). 2. Nach Durchführung der Hauptverhandlung sprach die Vorinstanz den Verzeigten mit Urteil vom 4. Oktober 2010 des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zufolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen- und Witterungsverhältnisse im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV sowie des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 VO über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.–, unter Ansetzen einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse (Urk. 22 S. 22). Mit Eingabe vom 3. Januar 2011 liess der Verzeigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 14) und mit Eingabe vom 12. Januar 2011 - ebenfalls fristgerecht - die Beanstandungen nennen (Urk. 17). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 14. Januar 2011 wurde dem Statthalteramt des Bezirkes Meilen eine Frist von 20 Tagen zur Erklärung einer Anschlussberufung gesetzt (Urk. 18). Dieses liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 28. Februar 2011 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Verzeigten Frist zur abschliessenden Stellung und Begründung der Berufungsanträge, unter Bezugnahme auf § 412 Abs. 2 StPO/ZH, sowie allfälliger Beweisanträge angesetzt (Urk. 24). Dem kam der Verzeigte am 26. April 2011 innert der zweimal erstreckten Frist (Urk. 26 und 31) nach, ohne neue Beweisanträge zu stellen (Urk. 33).

- 5 - 4. Mit Verfügung vom 28. April 2011 wurde dem Statthalteramt Frist zur Berufungsantwort und Stellung von Beweisanträgen angesetzt (Urk. 35). Dieses liess sich innert Frist nicht vernehmen. II. Formelles 1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Art. 453 Abs. 1 werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, indessen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Vorliegend ist deshalb das alte Zürcher Strafprozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar. 2. Gemäss § 410 StPO/ZH ist die Berufung zulässig gegen Urteile der Bezirksgerichte, deren Einzelrichter sowie der Jugendgerichte, soweit diese Entscheide nicht dem Rekurs nach §§ 402 ff. StPO/ZH unterliegen. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (§ 412 Abs. 1 StPO/ZH), sofern keine Beschränkungen (§ 413 StPO/ZH) angebracht wurden. Steht jedoch ein Urteil zur Überprüfung an, mit welchem für eine Übertretung lediglich eine Busse ausgefällt wurde, so schränkt § 412 Abs. 2 StPO/ZH die Kognition der Berufungsinstanz ein. Gleiches gilt, wenn in Übertretungsverfahren die Bestrafung mit einer Busse beantragt worden war, aber ein Freispruch erfolgt oder von einer Bestrafung Umgang genommen worden ist. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es auf einem Verfahrensfehler beruht, ob Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts vorliegen oder ob erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der vorgenommenen Tatsachenfeststellung bestehen (§ 412 Abs. 2 Ziffern 1-3 StPO/ZH). Das Obergericht hat von Amtes wegen zu überprüfen, ob die vom Verzeigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss § 412 Abs. 2 StPO/ZH gedeckt sind. 2.1. Unter dem Kognitionsumfang der Verfahrensfehler (§ 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH) ist die Überprüfung der korrekten Anwendung sämtlicher straf-

- 6 prozessualer kantonaler und bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften unter Einschluss des Verfassungs- und Staatsvertragsrechts möglich. Der Anfechtungsgrund des Fehlers in der Anwendung des materiellen Rechts (§ 412 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/ZH) umfasst die Kontrolle aller im vorliegenden Fall angewendeten oder fälschlicherweise nicht angewendeten materiellen Rechtsnormen. Unter diesem Titel kann auch das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs geprüft werden, nicht aber die blosse Angemessenheit eines Entscheides (z.B. hinsichtlich der Strafzumessung). Insoweit ergibt sich eine Abweichung von der vollständigen Kognition gemäss § 412 Abs. 1 StPO/ZH. 2.2. Hingegen schränkt § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH, unter welchem die Verletzung der Beweiswürdigungs- und Beweislastregeln zu prüfen ist, die Kognition der Berufungsinstanz bezüglich der Überprüfung von Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz stärker ein. In dieser Ziffer wird festgehalten, dass nur bei Vorliegen "erheblicher Bedenken" an der Richtigkeit dieser Feststellungen eingeschritten werden darf. Dieser Kognitionsumfang ist näher zu umschreiben. Es handelt sich um eine Überprüfungsbefugnis, welche geringfügig weiter geht als eine reine Willkürkognition. Die Tatsachenfeststellung bzw. -würdigung steht grundsätzlich im Ermessen des erkennenden Gerichts, welches das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung fällt (Art. 249 BStP; § 284 StPO/ZH). Sie entzieht sich gemäss obgenannter Gesetzesbestimmung der Beurteilung durch die Berufungsinstanz, sofern sie sich im Rahmen des Gesetzes hält und nachvollziehbar ist. Die Berufungsinstanz kann nur dann eingreifen, wenn dieser Rahmen von der Vorinstanz überschritten wurde, das heisst deren Tatsachenfeststellungen nahezu unhaltbar bzw. abwegig sind, eben erhebliche Bedenken an deren Richtigkeit bestehen. Solche offensichtlichen Fehler sollen auch unter der beschränkten Berufungskognition von § 412 Abs. 2 StPO/ZH korrigiert werden können. Darunter fallen nicht nur Versehen und Irrtümer, sondern auch Diskrepanzen, welche sich zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil ergeben, aber auch diejenigen Fälle, in welchen die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht in genügender Weise ausgeschöpft wurden, also dem Grundsatz der Wahrheitsfindung von Amtes

- 7 wegen zu wenig Beachtung geschenkt wurde (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N. 1035a). 2.3. Die Verteidigung macht geltend, der Verzeigte beanstande das vorinstanzliche Urteil wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH. In der Folge rügt sie jedoch die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Die Kognition der Berufungsinstanz - so die Verteidigung weiter - sei diesbezüglich frei (Urk. 33 S. 2 f.). Dem kann so nicht gefolgt werden: Der Grundsatz "in dubio pro reo", welcher sich aus der Unschuldsvermutung ergibt, enthält zwei Ausrichtungen: er ist - wie dies auch die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung richtig festhält (Urk. 33 S. 3 Ziff. 6) - Beweislast- und Beweiswürdigungsregel (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N. 294 f.). Die Rüge der Verletzung des "in dubio pro reo"-Grundsatzes ist somit unter § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH (Richtigkeit der Tatsachenfeststellung) zu subsumieren, weshalb die Kognition der Berufungsinstanz in obgenanntem Sinne beschränkt ist. 3. Die Rügen des Verzeigten beziehen sich auf die Dispositiv-Ziffern 1. b) und 2-6. Dispositiv-Ziffer 1. a) hingegen wird nicht beanstandet (Urk. 33 S. 2 und 16), weshalb diese bereits in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist. III. Materielles 1. Vorwurf gemäss Strafverfügung 1. Dem Verzeigten wird vorgeworfen, er habe am 29. Januar 2010 auf der schneebedeckten und vereisten …strasse … in Richtung B._____ den Personenwagens der Marke VW Golf mit dem Kennzeichen ZH … mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.59 Promille und einer Geschwindigkeit von höchstens 80 km/h gelenkt. Bei Autobahnkilometer … sei der Verzeigte ins Schleudern geraten, worauf sich der besagte Personenwagen durch das Gegenlenken und Bremsen um 360° gedreht habe und anschliessend frontal mit der linken Leitplanke kolli-

- 8 diert sei, wobei am Fahrzeug sowie an der Leitplanke ein Sachschaden entstanden sei (Urk. 3/1; Urk. 3/6 und Urk. 22 S. 3 f.). 2. Das Statthalteramt Meilen stützt seinen Vorwurf auf die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (Urk. 3/4), welche die örtlichen Situation, die Position des Fahrzeugs nach dem Unfall (Unfallendlage) sowie die Fahrzeug- und sonstigen Sachschäden veranschaulicht, auf das "Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum" (Urk. 3/2) sowie auf die Aussagen des Verzeigten und des Polizeibeamten C._____ (Urk. 3/8; Prot. I S. 3 ff.). 2. Sachverhalt 1. Die Verteidigung rügt die Sachverhaltsfeststellung und die dadurch resultierende rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel bestünden nach objektiver Betrachtung durchaus erhebliche und unüberwindliche Zweifel daran, dass der rapportierende Kantonspolizist C._____ den Verzeigten korrekt über die Folgen der Anerkennung des tieferen Wertes der Atemalkoholkontrolle und die Möglichkeit der Durchführung einer Blutprobe aufgeklärt habe, weshalb das Ergebnis der tieferen Atemalkoholprobe vorliegendenfalls nicht im Sinne einer Fahrunfähigkeitsfiktion verwendet werden dürfe (Urk. 33 S. 10 ff.). 2. Der Verzeigte bestreitet, vom Zeugen C._____ darauf hingewiesen worden zu sein, dass er mit seiner Unterschrift auf dem "Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum" (Urk. 3/2) den tieferen Wert der Atemalkoholmessung anerkenne und im Falle der Verweigerung einer Unterschrift eine Blutalkoholkontrolle durchgeführt würde. Er sei der Ansicht gewesen, lediglich die Übereinstimmung der Werte auf besagtem Protokoll mit denjenigen, welche der verwendete Lion Alcolmeter 500 angezeigt habe, zu bestätigen. Der Zeuge C._____ habe überdies sowohl ihm als auch seinem Vater sogar versichert, es gebe kein Problem bezüglich des Alkohols (Prot. I S. 14 f.). Im Übrigen gesteht der Verzeigte den Sachverhalt ein.

- 9 - 3. Soweit der rechtserhebliche Sachverhalt nicht eingestanden ist, muss er auch zweitinstanzlich nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung erstellt werden. Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob erstellt ist, dass der Zeuge C._____ den Verzeigten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a und b SKV darauf hingewiesen hat, dass die Weigerung, an der Durchführung der Atem-Alkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge habe und die unterschriftliche Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe die Einleitung massnahme- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge habe. 3.1. Gemäss der aus Art. 8 BV und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" [im Zweifel für den Angeklagten], ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeschuldigte Person unschuldig ist (Pra 91 [2002] Nr. 2; Pra 91 [2002] Nr. 180; BGE 127 I 40; BGE 120 Ia 31 E. 2a). Ein strafrechtlicher Schuldspruch darf angesichts der Unschuldvermutung nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht (Schmid, Strafprozessrecht, N. 288). Vielmehr ist es Aufgabe des Gerichts, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 Nr. 80; BGE 124 IV 88; BGE 120 Ia 31 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. dazu den Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 5. Februar 2008, Kass.-Nr. AC060031, E. 3.a samt Hinweisen). 3.2. Stützt sich die Beweisführung (unter anderem) auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Was die Würdigung der Aussagen betrifft, ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkennt-

- 10 nissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zulässt. So können insbesondere auch charakterlich zweifelhafte Personen die Wahrheit sagen. Somit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen von ausschlaggebender Bedeutung für die Wahrheitsfindung. Für die Beurteilung ist einerseits die Entstehungsgeschichte der Aussage ein wichtiges Kriterium. Andererseits ist die Aussagenanalyse, d.h. die kritische Würdigung des Aussageinhaltes, von grosser Bedeutung. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien zu überprüfen. Fehlen Realitätskriterien und finden sich Lügensignale, gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff. und 350 ff.). 3.3. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Zeugen C._____ als klar, widerspruchsfrei, realitätsnah und damit glaubhaft und wertete die Aussagen des Verzeigten als nicht überzeugend (Urk. 22 S. 15). Sie kam zum Schluss, dass demnach keine vernünftigen Zweifel daran verbleiben würden, dass der Zeuge C._____ den Verzeigten korrekt über die Folgen der Anerkennung der Messwerte der Atemalkoholprobe sowie die Möglichkeit der Durchführung einer Blutprobe aufgeklärt habe, der Verzeigte diesen Hinweis verstanden und im Bewusstsein und in Kenntnis der Konsequenzen den tieferen Messwert der Atemalkoholprobe von 0.59 Promille unterschriftlich anerkannt und gleichzeitig auf die Durchführung einer Blutprobe verzichtet habe (Urk. 22 S. 15). 3.3.1. Der Verzeigte führte vor dem Statthalteramt des Bezirkes Meilen am 26. Mai 2010 aus, er habe "das" abgestritten, weil er nicht einverstanden sei damit, dass er so viel Alkohol gehabt und deswegen nun "diese" Probleme habe. Er erinnere sich daran, dass zweimal ein Atemlufttest gemacht worden sei, wobei der tiefere Wert 0.59 Promille ergeben habe. Dies sei so auf dem Gerät gestanden. Das Protokoll trage seine Unterschrift. Er habe genau diese Messung anerkannt. Er habe den Wert auf dem Gerät und auf dem Papier gesehen, sich jedoch nicht die Zeit genommen, den Text über seiner Unterschrift durchzulesen. Von einer Blutprobe habe niemand etwas gesagt. Er habe nicht gewusst, dass eine

- 11 solche gemacht worden wäre, wenn er das Papier nicht unterschrieben hätte. Der Polizist habe ihm einfach das Papier hingehalten und gesagt, dass er unterschreiben solle. Der Verzeigte erklärte weiter, er habe noch gefragt, ob es mit dem Alkohol irgendein Problem gebe, worauf der Zeuge C._____ erwidert habe, dass dies nicht der Fall sei. Nach einer kurzen Unterredung unter vier Augen mit seinem Verteidiger fügte der Verzeigte an, er wolle nochmals über die ganze Sache nachdenken können. Er habe das Gefühl, dass ein Atemlufttest nicht so genau sei wie ein Blutalkoholtest, weshalb er heute diesen Wert noch nicht anerkennen könne (Urk. 3/8). In der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 20. September 2010 (Prot. I S. 9 ff.) schilderte der Verzeigte die fragliche Sachverhaltspassage dann folgendermassen: Der Polizist habe ihn gebeten, die Fragen zu beantworten. Dieser habe alles für den Verzeigten ausgefüllt, er [der Verzeigte] selbst habe nur noch unterschrieben. Er habe gesehen, dass die Messwerte auf dem Gerät mit den im Protokoll aufgeführten Messwerten übereingestimmt hätten, weshalb er auch seine Unterschrift geleistet habe. Er habe gesehen, dass alle Daten, die er [der Zeuge C._____] aufgeschrieben hatte, korrekt waren. Danach gefragt, ob die Aussage des Zeugen C._____, wonach er dem Verzeigten erklärt habe, welche Konsequenzen dessen Unterschrift mit sich bringe, korrekt sei, erklärte der Verzeigte, er wolle nicht sagen, dass der Zeuge C._____ lüge. Er wisse jedoch ganz genau, dass er keine solche Erklärung vorgenommen habe. Er könne sich gut an jenen Abend erinnern, da dieser Abend für ihn sehr wichtig gewesen sei. Er habe den Zeugen C._____ gefragt, ob der Alkoholkonsum problematisch sei und dieser habe ihm geantwortet, dass er wegen des Alkohols keine Probleme haben werde. Er habe nicht gewusst, dass er für einen Bluttest ins Spital hätte gehen müssen, wenn er seine Unterschrift verweigert hätte. Der Zeuge C._____ habe auch nie etwas in diese Richtung erwähnt. Seine Unterschrift habe er alleine deshalb geleistet, weil die Werte auf dem Papier mit denjenigen auf dem Messgerät identisch gewesen seien. Der Verzeigte merkte überdies an, sein Vater sei ziemlich streng. Wenn dieser wüsste, dass er [der Verzeigte] zu viel getrunken hätte, dann würde er niemals ein solches Schreiben, wie jenes vom 15. September 2010 (Urk. 9) einreichen, worin er ausführt, dass er mit dem Polizisten gesprochen habe und

- 12 dieser ihm dasselbe bezüglich des Alkohols gesagt habe wie dem Verzeigten. Auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers nach den Lichtverhältnissen während der Befragung nach dem Unfall erklärte der Verzeigte, es sei sehr dunkel gewesen und habe ein wenig geschneit (Prot. I S. 9 ff.). 3.3.2. Der Polizeibeamte C._____ wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. September 2010 als Zeuge einvernommen (Prot. I S. 3 ff.). Er erklärte, er habe den Verzeigten zum ersten Mal in der Nacht vom 29. Januar 2010 am Unfallort getroffen und kenne diesen ansonsten nicht. Der verkehrspolizeiliche Einsatzdienst habe damals zu seinen Aufgaben gehört. Er sei damals schon seit knapp drei Jahren in dieser Funktion tätig gewesen und habe bereits einige Unfälle aufgenommen. Die Abnahme von Atemlufttests sei eine seiner Aufgaben gewesen und er habe vor der Unfallnacht (29. Januar 2010) schon viele solche durchgeführt. Es sei schwierig eine genaue Zahl zu nennen, aber es seien bestimmt über 200 Tests gewesen. Danach gefragt, ob es ein bestimmtes Prozedere für die Durchführung und Dokumentation eines solchen Tests gegeben habe und, ob er dieses schildern könne, führte der Zeuge C._____ Folgendes aus: zu diesem Zeitpunkt sei es noch so gewesen, dass man das Gerät eingeschaltet und ein neues Röhrchen genommen habe und dann mit dem Fahrer den Atemlufttest durchgeführt habe. Man habe den Betroffenen gefragt, wann er den letzten Schluck Alkohol zu sich genommen habe. Wenn dieser bereits mehr als zwanzig Minuten zurückgelegen sei, dann habe man den ersten Test vornehmen können. Nach ca. weiteren zwei Minuten habe man dann den zweiten Test gemacht. Wenn er sich richtig erinnern könne, so sei dies auch das Vorgehen beim Verzeigten gewesen. Der Wert sei zunächst höher gewesen, weshalb er dem Verzeigten die Möglichkeit gegeben habe, den Mund mit Wasser zu spülen, damit der Wert tiefer werde. Auf Vorhalt von Urk. 3/2 erklärte der Zeuge C._____, es sei richtig, dass man ein solches Protokoll ausfülle. Das vorgehaltene habe er ausgefüllt. Wenn beide Tests mehr als 0.5 Promille anzeigen würden, dann müsse man noch einen dritten und vierten Test machen. Das erste Resultat beim Verzeigten sei bei knapp über 0.8 Promille gelegen, weshalb er ihm eben die Möglichkeit gegeben habe, den Mund mit Wasser zu spülen. Daraufhin sei dann die nächste Messung bei 0.59 Promille gelegen, welche er zugunsten des

- 13 - Verzeigten als erste Messung festgehalten habe, da das Trinkende erst kurz zuvor gewesen sei. Nachdem der Zeuge einen Blick in das Protokoll (Urk. 3/2) geworfen hatte, um sich zu versichern, dass seine Aussagen korrekt sind, stellte er fest, dass laut Protokoll zwischen Trinkende und Messung einige Stunden verstrichen waren. Er erklärte, er könne sich nicht mehr genau erinnern, der Unfall sei schon eine längere Zeit her. Es gehöre zu seinen Pflichten, dem Betroffenen zu erläutern, dass die Anerkennung der Ergebnisse der Atemluftprobe die Einleitung massnahme- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge haben könne. Er habe dem Verzeigten auch erklärt, dieser könne den Wert akzeptieren. Die Geräte würden regelmässig überprüft und geeicht und der Wert des Atemlufttests sei sicherlich tiefer, als derjenige, welcher bei einem Bluttest messbar wäre. Der Verzeigte könne unterschreiben und die Werte des Atemlufttests anerkennen, andernfalls er mit ihm ins Spital gehen müsse und eine Blutprobe angeordnet würde. Der Zeuge erklärte, er sei sicher, dass er dies dem Verzeigten so erläutert habe. Zudem erwähne er auch immer, dass an das zuständige Statthalteramt rapportiert werde. Auf Vorhalt der Aussage des Verzeigten, wonach ihm niemand etwas von einer Blutprobe gesagt habe und ihm auf die Frage hin, ob es mit dem Alkohol irgend ein Problem gebe, versichert worden sei, dass dies nicht der Fall sei, erwiderte der Zeuge C._____, dass er dies ein wenig anders sehe. Er sei dem Verzeigten mit der Spülung des Mundes entgegengekommen und habe ihm klar gesagt, dass der tiefere Wert, was ihm zugute käme, genommen werde und dieser dann zähle, wenn er unterschreibe. Er sei davon ausgegangen, dass der Verzeigte gewusst habe, was das heisst. Er habe den Verzeigten nicht zur Unterschrift gezwungen, sondern ihm erklärt, was die Folgen sein können, wenn man eine Blutprobe anordnen müsste. Seine bisherigen Erfahrungen würden zeigen, dass bei einer Blutprobe ein höherer Wert zu befürchten sei. Es sei richtig, dass er Kontakt mit dem Vater des Verzeigten gehabt habe, wobei er nicht mehr wisse, wer wen angerufen habe. Der Vater habe wissen wollen, was geschehen sei und er habe ihm gesagt, dass sich ein Unfall ereignet habe. Wenn er jedoch mehr wissen wolle, so solle er seinen volljährigen Sohn fragen. Weitere Angaben habe er [der Zeuge C._____] nicht gemacht. Es stimme nicht, dass er dem Vater, wie dieser in seinem Schreiben vom 15. September 2010 behauptet, auf dessen

- 14 - Frage, ob Alkohol im Spiel gewesen sei, geantwortet habe, er müsse sich keine Sorgen machen, Alkohol sei kein Problem. Das habe er nicht gesagt. Er habe bezüglich des Alkohols keine Angaben gemacht und den Vater an dessen Sohn verwiesen. Vom Verteidiger ergänzend danach gefragt, weshalb die Erläuterungen, wonach man bei Nichtanerkennung des Atemlufttests zur Blutprobe ins Spital geführt werde bzw. die Erläuterungen zu den rechtlichen Folgen einer solchen unterschriftlichen Anerkennung des Atemlufttestwerts, nicht im Polizeirapport protokolliert würden, antwortete der Zeuge C._____, diese Erläuterungen würden nie im Polizeirapport erwähnt. Soviel er wisse, mache das auch keiner seiner Kollegen (Prot. I S. 3 ff.). 3.3.3. Bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Verzeigten und des Zeugen C._____ kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 S. 9). Der Vollständigkeit halber sei noch Folgendes ergänzt: Wie die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte, ist es vorliegend versicherungstechnisch entscheidend, ob der Unfall aufgrund des Fahrens in angetrunkenem Zustand erfolgt ist oder nicht, da im Falle eines Schuldspruches eine sehr hohe Regressforderung der Versicherungsgesellschaft gegen den Verzeigten zu befürchten wäre (Prot. I S. 16). Auch der Verzeigte erwähnte, dass er "diese Probleme", welche er jetzt wegen des Vorwurfs der Fahrt in angetrunkenem Zustand habe, nicht haben wolle (Urk. 3/8 S. 1). Der Verzeigte hat somit - neben den für einen Beschuldigten üblichen - ein weiteres, finanzielles Interesse daran, einen Schuldspruch im fraglichen Punkt zu vermeiden. Auch aus diesem Grund sind seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen. 3.3.4. Wie jedoch schon die Vorinstanz zutreffend ausführte, steht nach Literatur und Rechtsprechung weder die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person, noch ihre prozessuale Stellung, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund (Urk. 22 S. 9 mit Verweisen). 3.4. Ein weiteres zu würdigendes Beweismittel ist das "Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelkonsum" (Urk. 3/2). In diesem Protokoll ist festgehalten, dass der Verzeigte nach eigenen Angaben zwischen 22.00 Uhr und 23.15 Uhr am 28. Januar 2010 - mithin in der Unfall-

- 15 nacht - "3 normale Gläser Rotwein" getrunken habe. Des Weiteren wird das Ergebnis des Atemlufttests mit dem "Lion Alcolmeter 500" wiedergegeben, wonach die zwei relevanten Messungen um 03.53 Uhr bzw. 03.57 Uhr am 29. Januar 2010 0.59 bzw. 0.63 ‰ ergeben hätten. Unmittelbar unter diesen Messungsangaben befindet sich unter dem Titel "Aufklärung über die Folgen der Anerkennung" eine vorgedruckte sinngemässe Wiedergabe des Art. 13 Abs. 1 lit. b SKV sowie vier Kästchen zum Ankreuzen ("Atemalkoholmessung anerkannt: ja/nein" und "Blutprobe verlangt: ja/nein"). Hier wurde "Atemalkoholmessung anerkannt: ja" und "Blutprobe verlangt: nein" angekreuzt. Unmittelbar unterhalb dieser Angaben wurde das durch den Zeugen C._____ ausgefüllte Protokoll durch den Verzeigten persönlich unterschrieben, was unbestritten ist (Urk. 3/8 S. 2). 3.5. Die oben wiedergegebenen Beweismittel sind in der Folge nach freiem Ermessen zu würdigen: 3.5.1. Zunächst einmal ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge C._____ dem Verzeigten wie auch dessen Vater hätte sagen sollen, dass Alkohol kein Problem sei, wo doch der tiefere Messwert bei 0.59 Promille lag, was klar den Tatbestand des sogenannten "Fiaz light" (Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 VO über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr) erfüllt. Diesen Messwert hatte der Zeuge C._____ dann auch im Polizeiprotokoll festgehalten. Es musste ihm also von allem Anfang an klar gewesen sein, dass Alkohol im vorliegenden Fall sehr wohl "ein Problem" war und der Verzeigte wegen des Promille-Wertes strafrechtliche und wohl auch administrative Massnahmen zu gewärtigen haben würde. Mithin hätte eine derartige Aussage schlicht keinen Sinn gemacht. Überdies ist - nicht nur unter routinierten Automobilisten - allgemein bekannt, dass das Führen eines Motorfahrzeuges mit 0.5 oder mehr Promille strafbar ist. Entsprechend musste dem Verzeigten klar sein, als er die Messwerte auf dem "Lion Alcolmeter 500" sah, dass sich sein Promille-Wert im strafbaren Bereich bewegte und der Alkohol somit "ein Problem" darstellte. Zusammengefasst muss die Aussage des Verzeigten, wonach der Zeuge C._____ ihm und

- 16 seinem Vater versichert habe, Alkohol sei "kein Problem" als unglaubhaft eingestuft werden. 3.5.2. Der Zeuge C._____ macht geltend, den Verzeigten auf die Folgen der unterschriftlichen Anerkennung des tieferen Messwertes im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a und b SKV hingewiesen zu haben. Dies gehöre zum vorgeschriebenen Prozedere. Mit ungefähr 200 durchgeführten Atemalkoholtests kann man dem Zeugen C._____ eine beträchtliche Routine zubilligen. Überdies enthält das Polizeiprotokoll (Urk. 3/2) im mehrfach erwähnten "Kasten" auf S. 3 oben unter dem fettgedruckten Titel "Aufklärung über die Folgen der Anerkennung" eine hilfreiche Gedankenstütze für den ausführenden Beamten. Es ist somit fast undenkbar, dass der Zeuge C._____ zwar das Protokoll ausgefüllt hat, aber nicht durch besagten Text und die Kästchen zum Ankreuzen daran erinnert wurde, den Verzeigten über die Folgen der Anerkennung aufzuklären. Schliesslich musste er ja ausdrücklich ankreuzen, ob eine Blutprobe verlangt wurde oder nicht. Folgt man der Version des Verzeigten konsequent, so hätte C._____ eigenmächtig entscheiden müssen, dass der Verzeigte auf eine Blutprobe verzichtet - ohne diesen konkret danach zu fragen -, und das entsprechende Kästchen ankreuzen müssen. Für ein solches Vorgehen liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. 3.5.3. Hinzu kommt, dass der Verzeigte am besagten Abend das Polizeiprotokoll ohne vorgängiges Durchlesen unterschrieben haben will. Es ist unglaubhaft, dass der Verzeigte in jener Nacht zwar die Übereinstimmung der Messwerte auf dem Protokoll mit denjenigen auf dem Display des Lion Alcolmeter 500 verglichen, jedoch die paar Zeilen darunter - insbesondere die unmittelbar über der Linie für die Unterschrift befindlichen "Ankreuz-Kästchen" - nicht beachtet haben und das Protokoll einfach so unterschrieben haben soll. Die vorgebrachten Argumente wie die Mehrsprachigkeit des Verzeigten, die Witterungsverhältnisse oder der angebliche unfallbedingte Schockzustand, in welchem sich der Verzeigte beim Ausfüllen des Protokolls befunden haben soll, erscheinen als blosse Schutzbehauptungen. Dass die Deutsch- und Schweizerdeutschkenntnisse des Verzeigten kein Problem dargestellt haben können, hat die Vorinstanz bereits hinlänglich ausgeführt. Gleich verhält es sich mit den Witterungsbedingungen

- 17 - (Urk. 22 S. 14), konnte der Verzeigte doch trotz schlechter Licht- und Witterungsverhältnisse problemlos die Promille-Werte auf dem Protokoll erkennen. Angesichts dieser Schutzbehauptungen ist davon auszugehen, dass der Verzeigte das Protokoll vor seiner Unterschrift sehr wohl gelesen hatte. 3.5.4. Schliesslich erwähnte der Verzeigte selbst beim Statthalteramt weder einen Schockzustand noch ein sonstiges Unwohlsein nach dem Unfall. Vielmehr schilderte er die Ereignisse nüchtern und ohne grosse Emotionen. Es wurde lediglich deutlich, dass er "diese Probleme", welche er wegen des Promille- Wertes zu haben angab, nicht haben wolle (Urk. 3/8). Vor Vorinstanz erklärte der Verzeigte dann zwar, er sei im Schock gewesen, jedoch erwähnte er diesen Umstand lediglich auf die Frage hin, ob er selbst die Polizei nach dem Unfall angerufen habe (Prot. I S. 13). Ansonsten machte er - bis auf eine kleine Verbrennung an der Hand (Prot. I S. 14) - keine physischen oder psychischen Beeinträchtigungen nach dem Unfall geltend oder erklärte etwa, er habe den Polizisten nicht verstanden oder Ähnliches. Wie schon die Vorinstanz ausführte, war er problemlos in der Lage, dem Zeugen C._____ sämtliche notwendigen Angaben zu machen und seine Heimfahrt zu organisieren, was durchaus dafür spricht, dass er so aufnahmefähig und konzentriert war, dass er auch den Ausführungen des Zeugen C._____ problemlos folgen und diese verstehen konnte (Urk. 22 S. 13). 3.5.5. Die Verteidigung rügt als gravierend, dass die Belehrung über die Fahrunfähigkeitsfiktion nicht im Polizeirapport festgehalten worden sei (Urk. 33 S. 9 Ziff. 25; Urk. 3/1 S. 5). Dies ist jedoch irrelevant, wenn der Nachweis, dass die Belehrung über die Fahrunfähigkeitsfiktion erfolgt ist, anderweitig erbracht werden kann. Ein entsprechender Vermerk im Polizeirapport ist nirgends vorgeschrieben. 3.5.6. Mit der Vorinstanz ist die Schilderung der Ereignisse durch den Zeugen C._____ als realitätsnah und glaubhaft einzustufen. Der Umstand, dass er sich nicht mehr daran erinnerte, dass das Trinkende im Zeitpunkt der Durchführung des Atemlufttests bereits einige Zeit her gewesen war - er dem Verzeigten somit mehr als nötig entgegengekommen war, indem er ihm trotzdem Gelegenheit gab, den Mund mit Wasser zu spülen -, vermag daran nichts zu ändern. Dass man sich

- 18 einige Monate nach einem Ereignis an einzelne Details nicht mehr zu erinnern vermag, ist vielmehr normal und schmälert die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen keineswegs. Die Aussagen des Verzeigten enthalten hingegen - wie vorstehend ausgeführt - einige Ungereimtheiten, welche die Glaubhaftigkeit derselben schmälern. Es verbleiben somit keine erheblichen Zweifel daran bestehen, dass sich nach dem Unfall des Verzeigten alles so zugetragen hatte, wie der Zeuge C._____ ausführte. 4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass der Zeuge C._____ den Verzeigten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a und b SKV darauf hingewiesen hat, dass die Weigerung, an der Durchführung der Atem-Alkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat und die Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe die Einleitung massnahme- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat. 3. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und vollständig (Urk. 22 S. 17 ff.), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH) und somit der Verzeigte des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 VOBAW schuldig zu sprechen ist. 4. Strafzumessung 1. Der Verzeigte wurde von der Vorinstanz mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 22 S. 16 ff.). Wie bereits erwähnt, ist die Kognition des Obergerichtes eingeschränkt. Es kann das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs geprüft werden, nicht aber die blosse Angemessenheit eines Entscheides (zum Beispiel hinsichtlich der Strafzumessung). Nachdem das Statthalteramt Meilen auf die Erhebung eines eigenen Rechtsmittels verzichtet hat, kommt wegen des Schlechterstellungsverbots eine strengere Sanktion nicht in Frage.

- 19 - 2. Art. 90 Ziff. 1 SVG sieht als Strafdrohung eine Busse vor. Die allgemeinen Bestimmungen des StGB sind anwendbar, soweit das Gesetz keine abweichende Vorschriften enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG). Es handelt sich vorliegend um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB. Der theoretische Strafrahmen sieht damit eine Busse bis Fr. 10'000.-- vor (Art. 106 Abs. 1 StGB). 3. Innerhalb des theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zu berücksichtigen sind auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf den Täter (Art. 47 Abs. 1 StGB). Auch der finanziellen Leistungsfähigkeit ist Rechnung zu tragen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). 4. Die durch die Vorinstanz festgelegte Busse von Fr. 1'000.– erscheint dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Verzeigten angemessen, wobei grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 22 S. 16 ff.; § 161 GVG/ZH). Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse ist somit zu bestätigen. Dies gilt auch für die von ihr festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. 5. Kostenfolgen Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 347 StPO/ZH i.V.m. § 188 StPO/ZH und § 396a StPO/ZH). Der Verzeigte unterliegt mit seinen Anträgen vorliegend vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sämtliche Kosten des Statthalteramtes sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens vom Verzeigten zu tragen. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 22 S. 22 Ziff. 3 - 5) ist demzufolge zu bestätigen.

- 20 - Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 4. Oktober 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Verzeigte ist schuldig a) des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zufolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen- und Witterungsverhältnisse im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und 4 Abs. 2 VRV… b) … 2. … 3. … 4. … 5. … 6. (Mitteilung) 7. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil.

Das Gericht erkennt: 1. Der Verzeigte ist zudem schuldig des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 VO über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.

- 21 -

2. Der Verzeigte wird mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft.

Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 - 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verzeigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Verzeigten (im Doppel, für sich und zuhanden des Verzeigten), − das Statthalteramt des Bezirkes Meilen, − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin:

Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Subotic

Urteil vom 23. August 2011 Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 22) "Die Einzelrichterin erkennt: 1. Der Verzeigte ist schuldig a) des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zufolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen- und Witterungsverhältnisse im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und 4 Abs. 2 VRV sowie b) des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 VO über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr. 2. Der Verzeigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Gerichtskosten werden dem Verzeigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung. 5. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirks Meilen im Betrag von Fr. 750.– (Fr. 550.– Kosten gemäss Bussenverfügung vom 29. März 2010 sowie Fr. 120.– nachträgliche Untersuchungskosten und Fr. 80.– Überweisungsgebühren) werden dem Verzeigten auferl... 6. (Mitteilung) 7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang 1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 4. Oktober 2010 den Verfahrensgang bis zur Verhandlung vor der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Meilen korrekt zusammengefasst und wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 22... 2. Nach Durchführung der Hauptverhandlung sprach die Vorinstanz den Verzeigten mit Urteil vom 4. Oktober 2010 des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zufolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen- und Witterungsverhältnisse im Sinne von Art... 3. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 28. Februar 2011 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Verzeigten Frist zur abschliessenden Stellung und Begründung der Berufungsanträge, unter Bezugnahme auf § 412 Abs. 2 StPO/ZH, sowie allfä... 4. Mit Verfügung vom 28. April 2011 wurde dem Statthalteramt Frist zur Berufungsantwort und Stellung von Beweisanträgen angesetzt (Urk. 35). Dieses liess sich innert Frist nicht vernehmen. II. Formelles 1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Art. 453 Abs. 1 werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, indessen nach bisherigem Recht ... 2. Gemäss § 410 StPO/ZH ist die Berufung zulässig gegen Urteile der Bezirksgerichte, deren Einzelrichter sowie der Jugendgerichte, soweit diese Entscheide nicht dem Rekurs nach §§ 402 ff. StPO/ZH unterliegen. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Ob... 2.1. Unter dem Kognitionsumfang der Verfahrensfehler (§ 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH) ist die Überprüfung der korrekten Anwendung sämtlicher strafprozessualer kantonaler und bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften unter Einschluss des Verfassungs- und... 2.2. Hingegen schränkt § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH, unter welchem die Verletzung der Beweiswürdigungs- und Beweislastregeln zu prüfen ist, die Kognition der Berufungsinstanz bezüglich der Überprüfung von Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz st... 2.3. Die Verteidigung macht geltend, der Verzeigte beanstande das vorinstanzliche Urteil wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH. In der Folge rügt sie jedoch die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im Sinne v... Dem kann so nicht gefolgt werden: Der Grundsatz "in dubio pro reo", welcher sich aus der Unschuldsvermutung ergibt, enthält zwei Ausrichtungen: er ist - wie dies auch die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung richtig festhält (Urk. 33 S. 3 Ziff. 6... 3. Die Rügen des Verzeigten beziehen sich auf die Dispositiv-Ziffern 1. b) und 2-6. Dispositiv-Ziffer 1. a) hingegen wird nicht beanstandet (Urk. 33 S. 2 und 16), weshalb diese bereits in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist. III. Materielles 1. Vorwurf gemäss Strafverfügung 1. Dem Verzeigten wird vorgeworfen, er habe am 29. Januar 2010 auf der schneebedeckten und vereisten …strasse … in Richtung B._____ den Personenwagens der Marke VW Golf mit dem Kennzeichen ZH … mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.59 Promille und ... 2. Das Statthalteramt Meilen stützt seinen Vorwurf auf die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (Urk. 3/4), welche die örtlichen Situation, die Position des Fahrzeugs nach dem Unfall (Unfallendlage) sowie die Fahrzeug- und sonstigen Sachschäden... 2. Sachverhalt 1. Die Verteidigung rügt die Sachverhaltsfeststellung und die dadurch resultierende rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel bestünden nach objektiver Betrachtung durchaus erhebliche und unüberwindliche Zweife... 2. Der Verzeigte bestreitet, vom Zeugen C._____ darauf hingewiesen worden zu sein, dass er mit seiner Unterschrift auf dem "Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum" (Urk. 3/2) den tieferen Wert der Atemalkoholm... 3. Soweit der rechtserhebliche Sachverhalt nicht eingestanden ist, muss er auch zweitinstanzlich nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung erstellt werden. Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob erstellt ist, dass der Zeuge C._____ den Verzeigten im Sinn... 3.1. Gemäss der aus Art. 8 BV und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" [im Zweifel für den Angeklagten], ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafba... 3.2. Stützt sich die Beweisführung (unter anderem) auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Was die Würdigung der Aussagen betrifft, ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen keinen ... 3.3. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Zeugen C._____ als klar, widerspruchsfrei, realitätsnah und damit glaubhaft und wertete die Aussagen des Verzeigten als nicht überzeugend (Urk. 22 S. 15). Sie kam zum Schluss, dass demnach keine vernünfti... 3.3.1. Der Verzeigte führte vor dem Statthalteramt des Bezirkes Meilen am 26. Mai 2010 aus, er habe "das" abgestritten, weil er nicht einverstanden sei damit, dass er so viel Alkohol gehabt und deswegen nun "diese" Probleme habe. Er erinnere sich da... In der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 20. September 2010 (Prot. I S. 9 ff.) schilderte der Verzeigte die fragliche Sachverhaltspassage dann folgendermassen: Der Polizist habe ihn gebeten, die Fragen zu beantworten. Dieser habe alles für den Ve... 3.3.2. Der Polizeibeamte C._____ wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. September 2010 als Zeuge einvernommen (Prot. I S. 3 ff.). Er erklärte, er habe den Verzeigten zum ersten Mal in der Nacht vom 29. Januar 2010 am Unfallort ... 3.3.3. Bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Verzeigten und des Zeugen C._____ kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 S. 9). Der Vollständigkeit halber sei noch Folgendes ergänzt: Wie die Verteidigung vo... 3.3.4. Wie jedoch schon die Vorinstanz zutreffend ausführte, steht nach Literatur und Rechtsprechung weder die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person, noch ihre prozessuale Stellung, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vo... 3.4. Ein weiteres zu würdigendes Beweismittel ist das "Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelkonsum" (Urk. 3/2). In diesem Protokoll ist festgehalten, dass der Verzeigte nach eigenen Angaben zwischen 22.00 Uh... 3.5. Die oben wiedergegebenen Beweismittel sind in der Folge nach freiem Ermessen zu würdigen: 3.5.1. Zunächst einmal ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge C._____ dem Verzeigten wie auch dessen Vater hätte sagen sollen, dass Alkohol kein Problem sei, wo doch der tiefere Messwert bei 0.59 Promille lag, was klar den Tatbestand de... 3.5.2. Der Zeuge C._____ macht geltend, den Verzeigten auf die Folgen der unterschriftlichen Anerkennung des tieferen Messwertes im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a und b SKV hingewiesen zu haben. Dies gehöre zum vorgeschriebenen Prozedere. Mit ungefäh... 3.5.3. Hinzu kommt, dass der Verzeigte am besagten Abend das Polizeiprotokoll ohne vorgängiges Durchlesen unterschrieben haben will. Es ist unglaubhaft, dass der Verzeigte in jener Nacht zwar die Übereinstimmung der Messwerte auf dem Protokoll mit den... 3.5.4. Schliesslich erwähnte der Verzeigte selbst beim Statthalteramt weder einen Schockzustand noch ein sonstiges Unwohlsein nach dem Unfall. Vielmehr schilderte er die Ereignisse nüchtern und ohne grosse Emotionen. Es wurde lediglich deutlich, das... 3.5.5. Die Verteidigung rügt als gravierend, dass die Belehrung über die Fahrunfähigkeitsfiktion nicht im Polizeirapport festgehalten worden sei (Urk. 33 S. 9 Ziff. 25; Urk. 3/1 S. 5). Dies ist jedoch irrelevant, wenn der Nachweis, dass die Belehrun... 3.5.6. Mit der Vorinstanz ist die Schilderung der Ereignisse durch den Zeugen C._____ als realitätsnah und glaubhaft einzustufen. Der Umstand, dass er sich nicht mehr daran erinnerte, dass das Trinkende im Zeitpunkt der Durchführung des Atemlufttests ... 4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass der Zeuge C._____ den Verzeigten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a und b SKV darauf hingewiesen hat, dass die Weigerung, an der Durchführung der Atem-Alkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung... 3. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und vollständig (Urk. 22 S. 17 ff.), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH) und somit der Verzeigte des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art.... 4. Strafzumessung 1. Der Verzeigte wurde von der Vorinstanz mit einer Busse von Fr. 1'000.–bestraft, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 22 S. 16 ff.). Wie bereits erwähnt, ist die Kognit... 2. Art. 90 Ziff. 1 SVG sieht als Strafdrohung eine Busse vor. Die allgemeinen Bestimmungen des StGB sind anwendbar, soweit das Gesetz keine abweichende Vorschriften enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG). Es handelt sich vorliegend um eine Übertretung im Sinn... 3. Innerhalb des theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zu berücksichtigen sind auch das Vorleben, ... 4. Die durch die Vorinstanz festgelegte Busse von Fr. 1'000.– erscheint dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Verzeigten angemessen, wobei grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 22 S. 16 ff.; §... 5. Kostenfolgen Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 4. Oktober 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 2. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Verzeigte ist zudem schuldig des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 VO über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr. 2. Der Verzeigte wird mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 - 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verzeigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Verteidiger des Verzeigten (im Doppel, für sich und zuhanden des Verzeigten),  das Statthalteramt des Bezirkes Meilen,  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SU110007 — Zürich Obergericht Strafkammern 23.08.2011 SU110007 — Swissrulings