Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SU110004-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, und lic. iur. R. Naef, die Ersatzoberrichterin M. Bertschi sowie die juristische Sekretärin lic. iur. A. Truninger
Urteil vom 20. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Verzeigte und Appellantin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Gemeinde B._____, Verzeigerin und Appellatin
betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Horgen vom 17. Juni 2010 (GU100002)
- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung Nr. 2009-… der Gemeindeverwaltung B._____ vom 17. September 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/10).
Urteil der Vorinstanz: "Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Verzeigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i. V. mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 65 Abs. 5 SSV. 2. Die Verzeigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 120.00. 3. Bezahlt die Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.00. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten der Strafverfügung Nr. 2009-… vom 17. September 2009 in der Höhe von Fr. 150.00 und die nachträglichen Untersuchungskosten im Betrage von Fr. 300.00 werden der Verzeigten auferlegt. 6. (…) Mitteilung 7. (…) Rechtsmittel 8. (…) Rechtsmittel"
- 3 - Berufungsanträge: 1. Des Verteidigers der Verzeigten: (schriftlich, Urk. 29 S. 1 f.) 1. Die Appellantin sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.
sowie den prozessualen Anträgen:
1. Es sei die Tochter der Appellantin als Zeugin/Auskunftsperson einzuvernehmen.
2. Es seien das Reglement und der Grundbuchauszug der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____str. …, B._____ beizuziehen.
2. Der Gemeinde B._____: (Urk. 22; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafverfügung Nr. 2009-… vom 17. September 2009 bestrafte die Sicherheitskommission der Gemeindeverwaltung B._____ A._____ wegen Parkieren eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 65 Abs. 5 und Art. 79 Abs. 4 SSV, in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 120.– (Urk. 2/10). Mit Eingabe vom 30. September 2009 verlangte die Verzeigte A._____ innert Frist gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung (Urk. 2/11). Nach erfolgter Strafuntersuchung beschloss der Gemeinderat am 15. Dezember 2009, dass in Würdigung des Sachverhaltes und der Untersuchungsergebnisse an der Strafverfügung festgehalten werde. Da auch die Verzeigte an ihrem Begehren um gerichtliche Beurteilung festhielt bzw. die Busse und Kosten im Gesamtbetrag von
- 4 - Fr. 570.– nicht eingingen (vgl. Urk. 2/17 S. 4, Ziff. 4), wurden die Akten dem Bezirksgericht Horgen überwiesen (Urk. 1). Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Horgen führte am 22. April 2010 die Hauptverhandlung durch und entschied danach, dass der Polizist D._____ als Zeuge einvernommen werden müsse (Prot. I S. 11). Die Zeugeneinvernahme, zu der auch die Verzeigte und ihr Verteidiger erschienen, wurde am 17. Juni 2010 durchgeführt. Gleichentags sprach die Vorinstanz die Verzeigte der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 65 Abs. 5 SSV schuldig (Urk. 13 = Urk. 21). 2. Mit Eingabe vom 5. November 2010 meldete der Verteidiger der Verzeigten gegen das am 29. Oktober 2010 schriftlich eröffnete Urteil innert Frist Berufung an und nannte ebenfalls fristgerecht die Beanstandungen (Urk. 15, Urk. 16). Die Gemeinde B._____ verzichtete auf Anschlussberufung (vgl. Urk. 22) und beantragte so sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. In der Folge wurden die Akten dem Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung der Berufung zugestellt (Urk. 19). 3. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 4. Februar 2011 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Verzeigten Frist zur abschliessenden Stellung und Begründung der Berufungsanträge, unter Bezugnahme auf § 412 Abs. 2 StPO/ZH, sowie allfälliger Beweisanträge angesetzt (Urk. 23). Nach zweimaliger Fristverlängerung reichte der Verteidiger der Verzeigen mit Eingabe vom 11. April 2010 die Berufungsbegründung ein (Urk. 29). In der Folge verzichtete die Gemeinde B._____ Frist darauf eine Berufungsantwort einzureichen (vgl. Urk. 32). II. Formelles 1. Nachdem die Vorinstanz ihren Entscheid am 17. Juni 2010 und demnach unter dem bis zum 31. Dezember 2010 gültigen kantonalen Strafprozessrecht gefällt hat, ist für das Berufungsverfahren ebenfalls das bisherige Verfahrensrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO).
- 5 - 2. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, mit welchem für eine Übertretung lediglich eine Busse ausgefällt wurde, so schränkt § 412 Abs. 2 StPO die Kognition des Obergerichts ein. Gemäss dieser Bestimmung kann das angefochtene Urteil nur dahingehend überprüft werden, ob es auf einem Verfahrensfehler beruht, ob Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts vorliegen oder ob erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vorgenommenen Tatsachenfeststellung bestehen (§ 412 Abs. 2 Ziffern 1-3 StPO). Die Bestimmungen über die Kognition sind von der Berufungsinstanz von Amtes wegen anzuwenden. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Appellantin vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss § 412 Abs. 2 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht nicht auf die Berufung einzutreten. Unter dem Titel der Verfahrensfehler (§ 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO) ist die Überprüfung der korrekten Anwendung sämtlicher strafprozessualer kantonaler und bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften unter Einschluss des Verfassungs- und Staatsvertragsrechts möglich, unter demjenigen der Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts (§ 412 Abs. 2 Ziff. 2 StPO) die Kontrolle aller im vorliegenden Fall angewendeten oder fälschlicherweise nicht angewendeten materiellen Rechtsnormen. Unter diesem Titel kann auch das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs im Sinne eines Überschreiten des pflichtgemässen Ermessens geprüft werden, nicht aber die blosse Angemessenheit eines Entscheides (z.B. hinsichtlich der Strafzumessung). Insoweit ergeben sich keine Abweichungen von der vollständigen Kognition gemäss § 412 Abs. 1 StPO. Lediglich bezüglich der Überprüfung von Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz schränkt Ziffer 3 von § 412 Abs. 2 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In dieser Ziffer wird festgehalten, dass nur bei Vorliegen "erheblicher Bedenken" an der Richtigkeit dieser Feststellungen eingeschritten werden darf. Es handelt sich um eine Überprüfungsbefugnis, welche geringfügig weiter geht als eine reine Willkürkognition. Die Tatsachenfeststellung bzw. -würdigung steht grundsätzlich im Ermessen des erstinstanzlichen Richters, der das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung fällt (Art. 249 BStP, § 284 StPO). Sie entzieht sich gemäss obgenannter Gesetzesbestimmung
- 6 der Beurteilung durch die Berufungsinstanz, sofern sie sich im Rahmen des Gesetzes hält und nachvollziehbar ist. Die Berufungsinstanz kann nur dann eingreifen, wenn dieser Rahmen vom Vorderrichter überschritten wurde, d.h. seine Tatsachenfeststellungen nahezu unhaltbar bzw. abwegig sind, eben erhebliche Bedenken an deren Richtigkeit bestehen. Solche offensichtlichen Fehler sollen auch unter der beschränkten Berufungskognition von § 412 Abs. 2 StPO korrigiert werden können. Darunter fallen nicht nur Versehen und Irrtümer sondern auch Diskrepanzen, welche sich zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil ergeben, aber auch diejenigen Fälle, in welchen die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht in genügender Weise ausgeschöpft wurden (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1035a). III. Materielles 1. Der Verzeigten wird vorgeworfen, ihr Fahrzeug auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld parkiert zu haben, obwohl sie dazu nicht berechtigt gewesen sei (Urk. 2/10). Der Personenwagen Buick Le Sabre Sedan mit dem Kontrollschild ZH … sei am 3. Juni 2009, um 11:57 Uhr vor der Poststelle B._____ auf dem für Behinderte reservierten Parkplatz gestanden. Der betreffende Personenwagen habe über keine Behindertenparkkarte verfügt, welche das Parkieren auf den entsprechenden Parkplätzen erlaubt hätte. Zum Zeitpunkt der Kontrolle seien zudem mehrere Parkplätze bei der Poststelle und der näheren Umgebung nicht besetzt gewesen, welche ein leichtes Ein- und Aussteigen, auch für temporär gehbehinderte Menschen, erlaubt hätten (Urk. 2/4). 2. Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als der Personenwagen der Verzeigten vor der Poststelle in B._____ auf dem für Behinderte gekennzeichneten und reservierten Parkplatz stand und über keine Behindertenparkkarte verfügte. Die Verzeigte macht jedoch geltend, sie sei am fraglichen Tag nicht Auto gefahren, da sie zum Tatzeitpunkt verunfallt und temporär gehbehindert gewesen sei. Ihre Tochter habe damals das Fahrzeug gelenkt (Prot. I S. 4 und 7).
- 7 - 3.1. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheides wurden vorab die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung und die theoretischen Grundlagen der Bewertung von Aussagen eingehend und korrekt wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 21 S. 4 f., § 161 GVG). 3.2 Die Vorinstanz kam aufgrund der Aussagen und schriftlichen Stellungnahmen der Verzeigten und des Polizisten D._____ zum Schluss, dass die Verzeigte und nicht ihre Tochter den Personenwagen an der C._____strasse auf dem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld hinstellte. Die Vorinstanz hat diese mündlichen und schriftlichen Angaben der Verzeigten und des Polizisten D._____ detailliert wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen werden kann (Urk. 21 S. 4 ff., § 161 GVG). Auf diese Beweismittel ist nachfolgend – soweit für die Urteilsfindung relevant – näher einzugehen. 3.3. Vorweg ist aber auf den Einwand der Verteidigung, wonach die Aussagen der Verzeigten nicht verwertbar seien, da die Mirandawarnung von den Behörden nicht beachtet worden sei (Urk. 29 S. 3), einzugehen. Die Verzeigte hat sich, nachdem sie den am 3. Juni 2009 vom Polizisten D._____ ausgestellten Ordnungsbussen-Zettel gesehen hat, von sich aus bei der Polizei gemeldet und Ausführungen gemacht (Urk. 2/4 bzw. 2/13 und Prot. I S. 5). Beim Telefongespräch vom 3. Juni 2009 handelte es sich demnach nicht um eine formelle Einvernahme im Sinne von § 11 Abs. 1 StPO. Gemäss § 11 Abs. 1 StPO ist der Angeschuldigte aber "zu Beginn seiner ersten Einvernahme" darauf hinzuweisen, dass er die Aussage verweigern kann. Erfolgt die Aussage hingegen wie vorliegend unaufgefordert (informell), besteht keine Hinweispflicht, auch wenn der Adressat in der Folge die Aussage ins Verfahren einführt (13. Januar 2006; Kass.-Nr. AC040127; Erwägungen veröffentlicht in ZR 105 Nr. 30). Nachdem die Verzeigte die Polizei von sich aus kontaktierte und demnach keine formelle Einvernahme stattfand, braucht nicht weiter abgeklärt zu werden, ob der Polizist D._____, wie in der Zeugeneinvernahme geltend gemacht, die Verzeigte tatsächlich auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht hat (Prot. I. S. 13). Entgegen der Ansicht der Verteidigung, wonach auch später in der Untersuchung
- 8 der Hinweis auf das Schweigerecht unterlassen worden sei (Urk. 29 S. 3), wurde die Verzeigte anlässlich der ersten formellen Einvernahme am 27. November 2009 durchaus auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen (vgl. Urk. 2/15 S. 1). Ist die Belehrung über das Recht auf Aussageverweigerung einmal erfolgt, braucht sie in den weiteren Einvernahmen auch nicht zwingend wiederholt zu werden (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts Nr. AC040127, a.a.O.). Die Aussagen der Verzeigten sind demnach verwertbar. 3.4. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid insbesondere auf die Aussagen des Polizisten D._____ gestützt, der am 3. Juni 2009 den Ordnungsbussen-Zettel über Fr. 120.– ausstellte (vgl. Urk. 2/1). Dieser hat nicht aus eigener Wahrnehmung beobachten können, wie die Verzeigte damals ihr Fahrzeug auf den Behindertenparkplatz abstellte. Vielmehr gab er in der schriftlichen Stellungnahme vom 9. Juli 2009 an die Verkehrsabteilung Zürich wieder, was die Verzeigte ihm anlässlich des Telefongesprächs vom 3. Juni 2009 mitteilte. Demnach habe ihm die Verzeigte gesagt, dass sie einen Unfall gehabt habe und deswegen auf Gehstöcke angewiesen gewesen sei. Wegen ihrer zeitweiligen Behinderung habe sie nur mit dem rechten Fuss Gas geben und nur mit dem linken Fuss bremsen können. Sie habe einen Spezialschuh von ihrem Arzt erhalten, der ihr ermöglicht habe, das Fahrzeug überhaupt zu lenken. Sie habe nur deswegen den Behindertenparkplatz benutzt (Urk. 2/4). Den Inhalt dieses Telefongesprächs schilderte der Polizist D._____ in der Stellungnahme an die Gemeindeverwaltung gleich, ergänzte lediglich, dass die Verzeigte von einem Automatikgetriebe gesprochen habe und als Stockwerkeigentümerin berechtigt gewesen sei, dort zu parkieren (vgl. Urk. 2/13). 4.1. Es fällt auf, dass die einzelnen Schilderungen des Polizisten D._____ so zusammenpassen, dass sie ein stimmiges Ganzes ergeben. So konnte er angeben, dass die Verzeigte damals nach dem Unfall einen Spezialschuh von ihrem Arzt erhalten hat und dass es sich um ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe handelte. Das sind Details, die er ohne Zutun der Verzeigten nicht hätte kennen können. Der Polizist D._____ scheint auch bestrebt gewesen zu sein, so sachlich wie möglich auszusagen, ohne die Verzeigte unnötig zu belasten. So erklärte er
- 9 beispielsweise auf die Frage, ob er annehme, dass die Verzeigte Lenkerin des Fahrzeugs gewesen sei, das könne er nicht aufgrund von eigenen Wahrnehmungen sagen, das wären nur Mutmassungen. Aufgrund der Aussagen der Verzeigten, müsse er aber davon ausgehen, dass sie die Fahrerin gewesen sei (Prot. I S. 14). Es ist auch keinerlei Vorteil für den Polizisten D._____ durch eine (Falsch-) Belastung der Verzeigten ersichtlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Aussagen des Polizisten D._____ glaubhaft sind und keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Insbesondere nachdem diese Ausführungen von den Aussagen der Verzeigten selbst gestützt werden. 4.2. Die Verzeigte erklärte in ihrem Schreiben vom 4. Juni 2009 explizit: "Ich habe mein Auto vor der Post B._____ auf einem Behindertenparkplatz gestellt. Ich liess das Auto stehen … . Ich habe bestimmt nicht mit böser Absicht gehandelt" (Urk. 2/2). Ihre Argumentation wonach sie sich einfach falsch ausgedrückt habe in ihrem Schreiben, sie hätte in der "wir"-Form schreiben sollen, auch wenn dies nicht üblich sei (Prot. I S. 7), vermag nicht zu überzeugen. Bezeichnenderweise erklärte die Verzeigte auch anlässlich der Befragung der Sicherheitskommission: "Ich habe dort etwa 20 Minuten parkiert. Ich bin der Meinung, dass ich nur 3 Minuten während der Öffnungszeiten parkiert habe… " (Urk. 2/15 S. 2). Auch wenn die Verzeigte diese Aussage korrigierte und erklärte, dass man Umgangssprachlich in der Ich-Form spreche (Urk. 2/16), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die von der Verzeigten gewählten Formulierungen keinen Interpretationsspielraum offen lassen (Urk. 21 S. 7). Mit der Aussage "ich habe mein Auto hingestellt" hat die Verzeigte eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie selber Fahrerin und nicht Beifahrerin gewesen ist. Dass die Verzeigte überhaupt in der Lage gewesen ist, trotz ihrer damaligen Behinderung, das Fahrzeug zu lenken, wurde durch das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 1. Dezember 2009 abgeklärt (vgl. Urk 7). Nicht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht schliesslich, dass sie ihre Tochter als Lenkerin des Fahrzeugs erst nannte (vgl. Urk. 2/6), nachdem ihr am 13. Juli 2009 eröffnet wurde, dass beim Strassenverkehrsamt Abklärungen betreffend ihre Fahrfähigkeit erfolgen werden und sie mit diesbezüglichen Massnahmen rechnen musste (vgl. Urk. 2/5). Vielmehr wäre aufgrund der konkreten
- 10 - Umstände zu erwarten gewesen, dass sie ihre Tochter von Anfang an als Fahrzeuglenkerin bezeichnet hätte. 4.3. Insgesamt fällt auf, dass sich die Verzeigte in einem möglichst guten Licht darstellen will. Es drängt sich deshalb der Schluss auf, dass die Angaben der Verzeigten nicht stimmen können und blosse Schutzbehauptungen sind. Es ist davon auszugehen, dass die Verzeigte entgegen ihrer Bestreitungen Lenkerin ihres eigenen Fahrzeuges gewesen ist. Die Tatsachenfeststellungen des Einzelrichters der Vorinstanz erweisen sich deshalb keineswegs als unhaltbar bzw. abwegig, weshalb keine Bedenken an deren Richtigkeit bestehen. 5.1. Soweit die Verteidigung schliesslich geltend macht, die Vorinstanz habe, indem sie zwar den Polizeibeamten D._____ als Zeugen einvernommen habe, nicht aber die Tochter der Verzeigten, eine unhaltbare antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen (Urk. 29 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass eine antizipierte (vorweggenommene) Beweiswürdigung in beschränktem Umfang zulässig ist. Der Richter darf von weiteren Beweisvorkehren absehen, wenn er den Sachverhalt für genügend geklärt erachtet, d.h. wenn er aufgrund bereits erhobener Beweise davon überzeugt ist, dass über die erheblichen Tatsachen kein zusätzlicher Beweis mehr geführt zu werden braucht (BGE 125 I 135 E. 6c/cc, 124 I 211 E. 4a, Donatsch, a.a.O., N 13 zu § 149 StPO, m.w.H.). Auch Art. 6 EMRK steht einer solchen Beschränkung des Beweisverfahrens zufolge antizipierter Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 125 I 135 mit Hinweisen). Eine Beweisabnahme kann dann unterbleiben, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung stützen würde (ZR 87 Nr. 125 Erw. 4a; RB 1985 Nr. 54). Dabei wird im Rahmen von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO nur geprüft, ob die sachrichterliche Annahme der Gewissheit willkürlich ist oder nicht (RB 1990 Nr. 77 und seitherige Entscheide; Kass-Nr. AC050046, Erw. II.1.3, vom 26. Januar 2006). 5.2. Die Einvernahme der Tochter der Verzeigten erscheint vorliegend zur Wahrheitsfindung nicht notwendig. Auch wenn die Tochter der Verzeigten die Behauptung der Verzeigten stützen würde, würde dies an der durch die widersprüchli-
- 11 chen Aussagen der Verzeigten bzw. plausiblen Aussagen des Polizisten D._____ gewonnen Überzeugung nichts mehr ändern. 6. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Verzeigte und nicht ihre Tochter das fragliche Fahrzeug an der C._____strasse auf dem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld parkierte. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Verzeigte wurde von der Vorinstanz wegen Missachtung der Parkverbotsignale im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 65 Abs. 5 SSV bestraft. 2.1. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, das audienzrichterliche Verbot wäre nicht wie erfolgt nach Strassenverkehrsgesetz zu beurteilen gewesen, vielmehr wäre nach der alten Zürcher Zivilprozessordnung betreffend audienzrichterliches Verbot vorzugehen gewesen. Insbesondere wäre vorliegend nicht das Ordnungsbussenverfahren anwendbar gewesen (Urk. 29 S. 2). 2.2. Das Strassenverkehrsgesetz kommt dann zur Anwendung, wenn es um den Verkehr auf öffentlichen Strassen geht (Art. 1 Abs. 1 SVG). Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Über den öffentlichen oder privaten Charakter einer Verkehrsfläche entscheidet ausschliesslich die Art und Weise der faktischen Benutzungsmöglichkeit. Strassen sind dann öffentlich, wenn sie einem unbestimmten Benützerkreis offen stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der öffentlichen Strasse ausdehnend interpretiert werden muss (vgl. Giger, Kommentar SVG, 7. Aufl., Zürich 2008, Art. 1 N 8).
2.3. Der Verbotstafel vor der Liegenschaft C._____strasse ist zu entnehmen, dass es sich bei der Fläche davor grundsätzlich um Privatgrund handelt, weshalb
- 12 - Unberechtigten das Parkieren auf den Parkplätzen vor der Liegenschaft verboten ist (vgl. Bilder in Urk. 2/13). Der Tafel ist aber auch zu entnehmen, dass den Kunden des Postamtes B._____ das Parkieren während max. 30 Minuten gestattet ist. Das lässt vermuten, dass diese Parkplätze grundsätzlich für Postkunden vorgesehen sind. Das Aufstellen dieses Signals wurde bezeichnenderweise auch der Kreispostdirektion bewilligt (vgl. Anhang zu Urk. 2/15). Auch im Protokoll über die ordentliche Versammlung der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft C._____strasse … aus dem Jahre 1980 ist von Parkplätzen der Post die Rede (Urk. 10 S. 3, Traktandum 4). 2.4. Das Bundesgericht hat bezüglich einer Einstellhalle der Post entschieden, dass sie den mit dem Motorfahrzeug anfahrenden Postkunden und damit einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehe, weshalb es sich um eine Verkehrsfläche, die dem allgemeinen Verkehr diene, handle (BGE 106 IV 405, S. 408; vgl. auch BGE 101 IV 173). Auch vorliegend standen die Parkplätze während der Postöffnungszeiten unbestrittenermassen den Postkunden zur Verfügung (vgl. Prot. I S. 10) und damit einem unbestimmten Personenkreis des allgemeinen Verkehrs, weshalb der in Frage stehenden Parkfläche einen öffentlichen Charakter anzuerkennen ist. 2.5. Da demnach von einer öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG auszugehen ist, kommen vorliegend entgegen der Verteidigung, das Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und dessen Strafbestimmungen zur Anwendung. Handelt es sich um eine öffentliche Strasse im Sinne des SVG so unterliegt auch die Kontrolle des Verkehrs auf einer öffentlichen Strasse der zuständigen Polizei (Art. 3 Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV), SR 741.013) und nicht den Stockwerkeigentümern, wie von der Verzeigten geltend gemacht (Urk. 2/11). Die Polizei war demnach auch befugt, die Busse auszustellen. Die Polizei ist im Übrigen auch aufgrund eines audienzrichterlichen Verbots befugt, eine Busse auszustellen. Nachdem § 225 ZPO, der das audienzrichterliche Verbot regelt, als Offizialdelikt ausgestattet ist, kann eine Bestrafung von Amtes wegen erfolgen, ohne dass ein Strafantrag eines Berechtigten vorliegen muss (vgl. ZR 87 Nr. 131).
- 13 - 3.1. Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Verzeigte berechtigt war, ihr Fahrzeug auf den Gehbehindertenparkplatz zu stellen. Eine Berechtigung hätte dann bestanden, wenn die Verzeigte eine Parkkarte für gehbehinderte Personen gehabt hätte oder sie als Stockwerkeigentümerin berechtigt gewesen wäre, ihr Fahrzeug auf dem entsprechenden Parkplatz zu stellen. 3.2. Die Verzeigte hat vorliegenden nie geltend gemacht, dass sie eine Parkkarte gehabt habe, welche ihr das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Behindertenparkplatz erlaubt hätte. Die Verzeigte hätte auch als temporär Gehbehinderte, falls ihre Behinderung erhebliche gewesen ist, die Möglichkeit gehabt, auf Gesuch hin eine Parkkarte zu beantragen. Eine Behinderung ist dann erheblich, wenn während mindestens 6 Monaten eine Fortbewegung zu Fuss nur bis ca. 200 m bzw. mit besonderen Hilfsmitteln oder mit Hilfe einer Begleitperson möglich ist (vgl. Sonderbewilligungen des Strassenverkehrsamts). 3.3. Unbestritten und belegt ist weiter, dass die Verzeigte Stockwerkeigentümerin der Liegenschaft ist, in welcher sich auch die Schweizerische Post, ebenfalls als Stockwerkeigentümerin, befindet (vgl. Urk. 30). Die Verzeigte macht nun aufgrund ihrer Stellung als Stockwerkeigentümerin geltend, dass sie keine Unberechtigte im Sinne des audienzrichterlichen Verbotes gewesen sei und auf dem Parkplatz habe parkieren können (Urk. 29 S. 3). Die Verzeigte selber führte diesbezüglich aus, dass der Posthalter ihr gegenüber einmal gesagt habe, dass die Eigentümer auch verzeigt würden, wenn sie die Parkplätze der Post benützen würden. An der nächsten Eigentümerversammlung im Jahre 1980 habe sie dies zur Sprache gebracht, worauf der damalige Vertreter der Post gesagt habe, er werde den Posthalter dahingehend informieren, dass es den Stockwerkeigentümern erlaubt sei, die Parkplätze ausserhalb der Öffnungszeiten zu benützen (Prot. I S. 10 und Urk. 10 S. 3). Worauf man sich dann schliesslich geeinigt und ob eine allfällige Abmachung auch den damals noch nicht vorhandenen Gehbehindertenparkplatz (vgl. Urk. 6 S. 3) mitumfasst hat, kann den Akten nicht entnommen werden. Dies braucht aber auch nicht weiter abgeklärt zu werden, denn unbestritten ist, dass die Post zum Zeitpunkt, als die Verzeigte ihr Fahrzeug abstellte, noch geöffnet war und es ihr auch als Stockwerkeigentümerin nicht er-
- 14 laubt war, während den Öffnungszeiten das Fahrzeug auf den Gehbehindertenparkplatz abzustellen. Auch wenn die Parkbusse um 11.57 Uhr, und somit nur drei Minuten vor Postschliessung, ausgestellt wurde, so ist dies zwar ärgerlich, aber dennoch innerhalb der Postöffnungszeiten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Polizist D._____ anlässlich der Zeugeneinvernahme angab, er sei zunächst an der C._____strasse vorbei gefahren, weil er noch zur Gemeinde gehen musste. Beim Hinfahren habe er gesehen, dass das Fahrzeug dort gestanden sei. Als er nach ca. zwei Minuten zurückgekommen sei, sei das Fahrzeug immer noch da gestanden, weshalb er die Parkbusse ausgestellt habe (Urk. 15). Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Busse zwar drei Minuten vor Postschliessung ausgestellt wurde, das Fahrzeug aber schon etwas länger auf dem Behindertenparkplatz stand. Die Verzeigte wusste, dass das Parkieren von Fahrzeugen von Stockwerkeigentümern auf dem Gehbehindertenparkplatz zumindest während den Postöffnungszeiten nicht geduldet wurde und sie ihr Fahrzeug nicht dort hätte abstellen dürfen. Auch wenn man zugunsten der Verzeigten davon ausgeht, dass sie, wie sie geltend macht, unter anderem Postkundin war, vermag dies nichts daran zu ändern, dass für den von ihr benutzten Parkplatz zusätzlich noch eine Parkkarte für Gehbehinderte nötig gewesen wäre, welche sie aber nicht besass. Entgegen der Behauptung der Verzeigten, kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass sie berechtigt war, ihr Fahrzeug auf den fraglichen Parkplatz abzustellen. 4. Die Verzeigte ist deshalb mit der Vorinstanz der Missachtung von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 65 Abs. 5 SSV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Auch die Strafzumessung durch die Vorinstanz ist nicht zu bemängeln. Sie hat die massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren grundsätzlich zutreffend genannt und gewürdigt (Urk. 21 S. 11; § 161 GVG). Die nachstehenden Ausführungen sind deshalb lediglich als Präzisierungen bzw. Ergänzungen zu verstehen.
- 15 - 2. Der Strafrahmen wurde mit Busse bis höchstens Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB) korrekt wiedergegeben und darauf hingewiesen, dass das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so bemisst, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dabei ist insbesondere seine finanzielle Leistungsfähigkeit namentlich sein Einkommen und sein Vermögen zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21). 3.1. Bei der Bemessung des Verschuldens fällt ins Gewicht, dass die Verzeigte aus Bequemlichkeit ihr Fahrzeug auf den Parkplatz vor ihrer Wohnung abgestellt hat, obwohl es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, ihr Fahrzeug auf einen freien Parkplatz in der Nähe abzustellen (vgl. Prot. I S. 13). Mit der Vorinstanz ist vorliegend aber zu berücksichtigen, dass die Verzeigte zum Tatzeitpunkt verunfallt und ihre Mobilität eingeschränkt gewesen war. 3.2. Bezüglich der finanziellen Verhältnisse ist auf die Feststellungen der Vorinstanz abzustellen, die unbestritten geblieben sind. 4. In Würdigung der genannten Umstände erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 120.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Verzeigten angemessen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des üblichen Umwandlungssatzes von Fr. 100.– pro Tag auf einen Tag festzusetzen. VI. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sämtliche Kosten des vorliegenden Strafverfahrens von der Verzeigten zu tragen (§ 347 StPO i.V.m. § 188 StPO und § 396a StPO). Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 21 Ziff. 4 und 5) ist daher zu bestätigen und die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Verzeigten aufzuerlegen.
- 16 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Verzeigte ist schuldig der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 65 Abs. 5 SSV. 2. Die Verzeigte wird mit einer Busse von Fr. 120.– bestraft.
Bezahlt die Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Verzeigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Verzeigten − die Gemeinde B._____ − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin:
Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger
Urteil vom 20. Oktober 2011 Urteil der Vorinstanz: "Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Verzeigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i. V. mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 65 Abs. 5 SSV. 2. Die Verzeigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 120.00. 3. Bezahlt die Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.00. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten der Strafverfügung Nr. 2009-… vom 17. September 2009 in der Höhe von Fr. 150.00 und die nachträglichen Untersuchungskosten im Betrage von Fr. 300.00 werden der Verzeigten auferlegt. 6. (…) Mitteilung 7. (…) Rechtsmittel 8. (…) Rechtsmittel" Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafverfügung Nr. 2009-… vom 17. September 2009 bestrafte die Sicherheitskommission der Gemeindeverwaltung B._____ A._____ wegen Parkieren eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld gestützt au... 2. Mit Eingabe vom 5. November 2010 meldete der Verteidiger der Verzeigten gegen das am 29. Oktober 2010 schriftlich eröffnete Urteil innert Frist Berufung an und nannte ebenfalls fristgerecht die Beanstandungen (Urk. 15, Urk. 16). Die Gemeinde B.____... 3. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 4. Februar 2011 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Verzeigten Frist zur abschliessenden Stellung und Begründung der Berufungsanträge, unter Bezugnahme auf § 412 Abs. 2 StPO/ZH, sowie allfäll... II. Formelles 2. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, mit welchem für eine Übertretung lediglich eine Busse ausgefällt wurde, so schränkt § 412 Abs. 2 StPO die Kognition des Obergerichts ein. Gemäss dieser Bestimmung kann das angefochtene Urteil nur dahingehend übe... Unter dem Titel der Verfahrensfehler (§ 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO) ist die Überprüfung der korrekten Anwendung sämtlicher strafprozessualer kantonaler und bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften unter Einschluss des Verfassungs- und Staatsvertragsrech... III. Materielles 1. Der Verzeigten wird vorgeworfen, ihr Fahrzeug auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld parkiert zu haben, obwohl sie dazu nicht berechtigt gewesen sei (Urk. 2/10). Der Personenwagen Buick Le Sabre Sedan mit dem Kontrollschild ZH …... 2. Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als der Personenwagen der Verzeigten vor der Poststelle in B._____ auf dem für Behinderte gekennzeichneten und reservierten Parkplatz stand und über keine Behindertenparkkarte verfügte. Die Verzeigte macht... 3.1. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheides wurden vorab die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung und die theoretischen Grundlagen der Bewertung von Aussagen eingehend und korrekt wiedergegeben, worauf zu verweisen ist ... 3.2 Die Vorinstanz kam aufgrund der Aussagen und schriftlichen Stellungnahmen der Verzeigten und des Polizisten D._____ zum Schluss, dass die Verzeigte und nicht ihre Tochter den Personenwagen an der C._____strasse auf dem für gehbehinderte Personen ... 3.3. Vorweg ist aber auf den Einwand der Verteidigung, wonach die Aussagen der Verzeigten nicht verwertbar seien, da die Mirandawarnung von den Behörden nicht beachtet worden sei (Urk. 29 S. 3), einzugehen. Die Verzeigte hat sich, nachdem sie den am ... 3.4. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid insbesondere auf die Aussagen des Polizisten D._____ gestützt, der am 3. Juni 2009 den Ordnungsbussen-Zettel über Fr. 120.– ausstellte (vgl. Urk. 2/1). Dieser hat nicht aus eigener Wahrnehmung beobachte... 4.1. Es fällt auf, dass die einzelnen Schilderungen des Polizisten D._____ so zusammenpassen, dass sie ein stimmiges Ganzes ergeben. So konnte er angeben, dass die Verzeigte damals nach dem Unfall einen Spezialschuh von ihrem Arzt erhalten hat und das... 4.2. Die Verzeigte erklärte in ihrem Schreiben vom 4. Juni 2009 explizit: "Ich habe mein Auto vor der Post B._____ auf einem Behindertenparkplatz gestellt. Ich liess das Auto stehen … . Ich habe bestimmt nicht mit böser Absicht gehandelt" (Urk. 2/2)... 4.3. Insgesamt fällt auf, dass sich die Verzeigte in einem möglichst guten Licht darstellen will. Es drängt sich deshalb der Schluss auf, dass die Angaben der Verzeigten nicht stimmen können und blosse Schutzbehauptungen sind. Es ist davon auszugehen... 5.1. Soweit die Verteidigung schliesslich geltend macht, die Vorinstanz habe, indem sie zwar den Polizeibeamten D._____ als Zeugen einvernommen habe, nicht aber die Tochter der Verzeigten, eine unhaltbare antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen (Urk... 5.2. Die Einvernahme der Tochter der Verzeigten erscheint vorliegend zur Wahrheitsfindung nicht notwendig. Auch wenn die Tochter der Verzeigten die Behauptung der Verzeigten stützen würde, würde dies an der durch die widersprüchlichen Aussagen der Ver... 6. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Verzeigte und nicht ihre Tochter das fragliche Fahrzeug an der C._____strasse auf dem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld parkierte. IV. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, das audienzrichterliche Verbot wäre nicht wie erfolgt nach Strassenverkehrsgesetz zu beurteilen gewesen, vielmehr wäre nach der alten Zürcher Zivilprozessordnung betreffend audienzrichterliches Verbot... 2.2. Das Strassenverkehrsgesetz kommt dann zur Anwendung, wenn es um den Verkehr auf öffentlichen Strassen geht (Art. 1 Abs. 1 SVG). Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Über den öffentliche... 2.3. Der Verbotstafel vor der Liegenschaft C._____strasse ist zu entnehmen, dass es sich bei der Fläche davor grundsätzlich um Privatgrund handelt, weshalb Unberechtigten das Parkieren auf den Parkplätzen vor der Liegenschaft verboten ist (vgl. Bilder... 2.4. Das Bundesgericht hat bezüglich einer Einstellhalle der Post entschieden, dass sie den mit dem Motorfahrzeug anfahrenden Postkunden und damit einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehe, weshalb es sich um eine Verkehrsfläche, die dem ... 2.5. Da demnach von einer öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG auszugehen ist, kommen vorliegend entgegen der Verteidigung, das Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und dessen Strafbestimmungen zur Anwendung. Handelt es sich um eine öffentli... 4. Die Verzeigte ist deshalb mit der Vorinstanz der Missachtung von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 65 Abs. 5 SSV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 2. Der Strafrahmen wurde mit Busse bis höchstens Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB) korrekt wiedergegeben und darauf hingewiesen, dass das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so bemisst, dass dieser die Strafe erleidet, die seine... 3.1. Bei der Bemessung des Verschuldens fällt ins Gewicht, dass die Verzeigte aus Bequemlichkeit ihr Fahrzeug auf den Parkplatz vor ihrer Wohnung abgestellt hat, obwohl es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, ihr Fahrzeug auf einen freien Parkplatz... 3.2. Bezüglich der finanziellen Verhältnisse ist auf die Feststellungen der Vorinstanz abzustellen, die unbestritten geblieben sind. 4. In Würdigung der genannten Umstände erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 120.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Verzeigten angemessen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des üblichen Umwandlungssatzes... VI. Kosten Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Verzeigte ist schuldig der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 65 Abs. 5 SSV. 2. Die Verzeigte wird mit einer Busse von Fr. 120.– bestraft. Bezahlt die Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Verzeigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Verzeigten die Gemeinde B._____ die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.