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Zürich Obergericht Strafkammern 18.07.2011 SU100024

18 luglio 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·11,336 parole·~57 min·3

Riassunto

Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SU100024-O/pb/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic. iur. et phil. Glur und die Oberrichterin Dr. Janssen sowie der juristische Sekretär Dr. Bischoff

Urteil vom 18. Juli 2011

in Sachen

A._____, Verzeigter und Appellant

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Appellatin

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, vom 15. Februar 2010 (GU090162)

- 2 -

Strafverfügung: Die Strafverfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 19. Juni 2008 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung. Dem Einsprecher werden Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'850.– (Fr. 390.– Kosten gemäss Bussenverfügung vom 19. Juni 2008 sowie Fr. 1'460.– nachträgliche Kosten inkl. Überweisungsgebühr) auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.– stellt die Kasse des Stadtrichteramtes Rechnung. Die weiteren Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 416.90 werden dieser Behörde zur Abschreibung belassen.

- 3 - Berufungsanträge: a) des Verzeigten: (schriftlich, Urk. 84, S. 2) Freispruch unter Zusprache einer angemessenen Entschädigung. b) der Untersuchungsbehörde: (schriftlich, Urk. 71 und 74) Keine Berufungsanträge.

Das Gericht erwägt: I.

(Verzeigungssachverhalt) Gemäss Strafverfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 19. Juni 2008 (Urk. 2) wird dem Verzeigten A._____ (nachfolgend: Verzeigter) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG vorgeworfen, weil er Folgendes getan habe: Am 9. Mai 2008, um 07:30 Uhr, habe der Verzeigte als Lenker des Personenwagens Citroën ….., Kontrollschild ……, auf der …..strasse in Zürich … ein anderes Fahrzeug überholt und beim Wiedereinbiegen auf Höhe Liegenschaft Nummer …. aus mangelnder Rücksicht eine Kollision mit diesem verursacht.

- 4 - II.

(Prozessgeschichte) 1. Am 15. Februar 2010 erging das eingangs genannte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter in Strafsachen (Urk. 63). Dieser Entscheid wurde dem Verzeigten am 12. März 2010 in sogleich vollständig ausgefertigter Fassung schriftlich eröffnet (Urk. 64/2). In der Folge und je innert Frist erklärte der Verzeigte mit Eingabe vom 21. März 2010 uneingeschränkte Berufung gegen das Urteil (Urk. 67) und reichte er mit Eingabe vom 31. "04." 2010 (recte: 31. März 2010) seine entsprechenden Beanstandungen ein (Urk. 69). Von Seiten des Stadtrichteramts wurde weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben (Urk. 71 und 74). Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, vom 26. April 2010 wurden die Akten schliesslich dem Obergericht des Kantons Zürich überwiesen, damit dieses die Berufung behandle (Urk. 76). 2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 4. Mai 2010 wurde dem Verzeigten die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angezeigt sowie Frist angesetzt, um schriftlich begründet allfällige Beweisanträge und seine Berufungsanträge unter Bezugnahme auf die Überprüfungsgründe gemäss § 412 Abs. 2 StPO zu stellen. Überdies wurde ihm angedroht, dass bei Säumnis betreffend das Stellen seiner Berufungsanträge und deren Begründung Rückzug der Berufung angenommen werde (Urk. 78). In der Folge erhob der Verzeigte mit fristgemässer Eingabe vom 25. Mai 2010 Einsprache gegen die vorgenannte Präsidialverfügung, und zwar aus folgenden Gründen: Einerseits machte er unter Anführung verschiedenster, im Einzelnen dargelegter Gründe geltend, das vorliegende Berufungsverfahren sei nicht schriftlich, sondern mündlich durchzuführen. Andererseits erachtete er die angedrohte Säumnisfolge als nicht mit § 196 GVG vereinbar und verlangte eine entsprechende Korrektur. Im Ergebnis beantragte der Verzeigte die Abnahme der ihm angesetzten Frist, die vorgängige Behandlung seiner Einsprache und das nachmalige erneute Ansetzen der Frist (Urk. 80). Mit Beschluss der Berufungskammer vom 28. August 2010 wurde in Erwägung der geltenden Rechtslage und geübten Rechtspraxis an der schriftlichen

- 5 - Durchführung des Berufungsverfahrens festgehalten und dem Verzeigten erneut Frist bzw. Nachfrist angesetzt, um schriftlich begründet allfällige Beweisanträge und seine Berufungsanträge unter Bezugnahme auf die Überprüfungsgründe gemäss § 412 Abs. 2 StPO zu stellen sowie um allfällige Ergänzungsfragen zuhanden des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich betreffend dessen Vorabklärung im Hinblick auf ein unfallanalytisches Gutachten vom 4. November 2009 (nachfolgend: Vorabklärungsbericht) zu stellen bzw. sich diesbezüglich vernehmen zu lassen, soweit er dies nicht schon im Rahmen seiner Beanstandungen getan habe. Als Säumnisfolge wurde dabei angedroht, dass bei Ausbleiben entsprechender Eingaben gestützt auf die Akten entschieden werde (Urk. 82). In der Folge machte der Verzeigte mit fristgemässer Eingabe vom 24. September 2010 zwar erneut und mit weitgehend identischer Begründung geltend, dass das vorliegende Berufungsverfahren nicht schriftlich, sondern mündlich durchzuführen sei, "rechtewahrend" stellte er aber dennoch begründete Beweisanträge und einen ebensolchen Berufungsantrag, dies unter Hinweis, dass ihm eine abschliessende Antragsstellung und -begründung so lange nicht möglich sei, bis feststehe, ob das Berufungsverfahren schriftlich oder mündlich durchgeführt werde (Urk. 84). Da die Berufungskammer im vorgenannten Beschluss die Verfahrensart unmissverständlich festlegte und der Verzeigte dagegen kein Rechtsmittel ergriff, steht die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens sehr wohl bereits fest. Die vom Verzeigten dagegen erhobenen Einwände sind deshalb nur mehr im Rahmen der prozessualen Erwägungen zu behandeln (dazu nachfolgend III. 2.); im Übrigen ist auf seine "rechtewahrenden" Anträge und deren Begründungen abzustellen. Das Verfahren ist somit spruchreif. III.

(Prozessuales) 1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Eidgenössischen Strafprozessordnung werden Rechtsmittel gegen noch vor ih-

- 6 rem Inkrafttreten gefällte Entscheide nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Entsprechend ist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, vom 15. Februar 2010 in Anwendung der Zürcher Strafprozessordnung sowie des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes zu beurteilen. 2. Gemäss § 421 Ziff. 1 StPO kann das Berufungsgericht ein schriftliches Verfahren durchführen, wenn in erster Instanz ein mündliches Verfahren durchgeführt wurde und das Verfahren eine Übertretung betrifft, für die nur eine Busse ausgefällt wurde. a) Der Verzeigte macht sinngemäss zusammengefasst geltend, die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens sei verfassungswidrig, da Abweichungen vom Verfassungsgrundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung nur ausnahmsweise zulässig seien und die Annahme einer solchen Ausnahme "zweifellos immer dann rechtsmissbräuchlich" sei, "wenn dadurch lediglich die öffentliche Kontrolle der Rechtsprechung in Sachen A._____ erschwert und der angeklagten Person die Möglichkeit genommen werden soll[e], die ihr zustehenden Verteidigungsrechte (Art. 32 BV) geltend zu machen" (Urk. 80, S. 1; Urk. 84, S. 1). aa) Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Dieser Verfassungsgrundsatz ist Teil der sog. Verfahrensgarantien (Art. 29 – 32 BV), welche ihrerseits zu den Grundrechten gehören (Art. 7 – 34 BV). Entsprechend sind Einschränkungen dieses Verfassungsgrundsatzes nur unter den allgemeingültigen Voraussetzungen von Art. 36 BV möglich, wonach Einschränkungen eines Grundrechts einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedürfen und durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein müssen. Mit § 421 Ziff. 1 StPO verfügt das zürcherische Strafprozessrecht fraglos über eine genügende gesetzliche Grundlage, um eine Ausnahme im Sinne von Art. 30 Abs. 3 BV zu begründen, ist die kantonale Norm doch in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten. Ihre ratio liegt sodann darin, dass die prozessökonomi-

- 7 sche Ausgestaltung des Übertretungsstrafverfahrens – angesichts der hohen Fallzahlen im Bereich der sog. Klein- bzw. Massenkriminalität ein unabdingbares Erfordernis – auch im Rechtsmittelstadium ihre Fortsetzung findet. Das öffentlichen Interesse daran, dass nach einer speditiven Untersuchung und erstinstanzlichen Beurteilung einer Übertretung auch die Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit einer effizienten Verfahrenserledigung hat, ist somit offensichtlich und vermag die Abweichung vom vorgenannten Verfassungsgrundsatz durchaus zu rechtfertigen. Dies muss umso mehr gelten, als § 421 Ziff. 1 StPO lediglich zur Nichtöffentlichkeit der Berufungsverhandlung führt; an der Öffentlichkeit der Urteilsverkündung – welche entgegen der Meinung des Verzeigten nicht mündlich zu sein braucht, sondern genauso auch schriftlich erfolgen kann, z.B. durch Zustellung des Urteils an die Parteien und gleichzeitige Bekanntgabe des Urteilsspruchs an die Öffentlichkeit (HAUSER/SCHWERI, GVG-Kommentar, Zürich 2002, § 184 N 5) – ändert sich hingegen nichts. Die Kontrolle der Rechtspflege durch die Öffentlichkeit erfährt also nur eine geringe Einschränkung – dies nota bene auch bloss in einem Bereich, wo regelmässig Bagatellen zu beurteilen und entsprechend milde Strafen in Form einer Busse auszufällen sind (was erst recht bei Gemeindebehörden wie dem Stadtrichteramt gilt, die lediglich eine Bussenkompetenz bis Fr. 500.– haben) – und bleibt letztlich gewährleistet. Hinzu kommt, dass die dem Verzeigten zustehenden Verteidigungsrechte in keiner Weise tangiert und gleichermassen gewahrt werden, ob das Berufungsverfahren nun mündlich oder schriftlich durchgeführt wird. Inwiefern die fragliche Norm zu einer unverhältnismässigen Einschränkung des vorgenannten Verfassungsgrundsatzes führen soll, ist somit nicht ersichtlich. Im Ergebnis kann die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens in Anwendung von § 421 Ziff. 1 StPO also nicht verfassungswidrig sein (vgl. dazu auch BGE 119 Ia 318 f.). ab) Die schriftliche Durchführung von Berufungsverfahren in Übertretungsstrafsachen (sofern die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt sind) ergibt sich sodann nicht nur aus der ratio von § 421 Ziff. 1 StPO (vgl. vorstehend III. 2. aa), sondern entspricht auch gängiger zürcherischer Rechtspraxis. Dass es sich bei der ebengenannten Norm um eine Kann-Vorschrift handelt, steht dem nicht ent-

- 8 gegen, wollte der Gesetzgeber dem Berufungsgericht damit doch lediglich ein einzelfallspezifisches Ermessen einräumen. In casu sind bei objektiver Betrachtung der Sach- und Rechtslage nun keinerlei Gründe ersichtlich, wieso von dieser Praxis abgewichen und ein mündliches Berufungsverfahren durchgeführt werden sollte, umso weniger als bereits dargelegt wurde, dass dadurch weder "die öffentliche Kontrolle der Rechtsprechung in Sachen A._____" erschwert wird, noch die Verteidigungsrechte des Verzeigten tangiert, geschweige denn verletzt werden (vgl. vorstehend III. 2. aa). Von einer rechtsmissbräuchlichen Verfahrensweise kann also keine Rede sein. Die Behauptung des Verzeigten, aufgrund der Medienberichterstattung sei leicht nachzuweisen, dass das Obergericht bei ähnlich gelagerten Übertretungsberufungen üblicherweise ein mündliches Verfahren durchführe, dass ein schriftliches Verfahren also nicht gängiger zürcherischer Rechtspraxis entspreche und dass ein solches vorliegend nur wegen seiner Person bzw. zur Vermeidung von öffentlichem Aufsehen gewählt worden sei (Urk. 80, S. 1; Urk. 84, S. 1), ist unzutreffend. So bleibt der Verzeigte denn auch jeden Beweis für diese Behauptung schuldig. Der Umstand, dass die Medien bisweilen über den Ausgang von Berufungsverfahren in Übertretungsstrafsachen berichten, ergibt sich nämlich fast ausschliesslich daraus, dass das Obergericht die Medien regelmässig – und eben gerade, weil in einem schriftlichen Verfahren ergangen – über entsprechende Urteile informiert, und nicht daraus, dass mündliche Verhandlungen durchgeführt worden wären. b) Der Verzeigte macht sinngemäss zusammengefasst geltend, vor dem Einzelrichter habe gar kein (gültiges) mündliches Verfahren stattgefunden, womit eine Voraussetzung für die Anwendung von § 421 Ziff. 1 StPO fehle und demzufolge kein schriftliches Berufungsverfahren durchgeführt werden könne (Urk. 80, S. 1; Urk. 84, S. 1; ferner Urk. 69, S. 6). ba) Nachdem der Verzeigte die eingangs genannte Strafverfügung des Stadtrichteramts nicht akzeptiert und gerichtliche Beurteilung verlangt hatte, wurden vom Stadtrichteramt in der Folge weitere Beweise abgenommen. Nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses hielten sowohl das Stadtrichteramt an seiner Strafverfügung als auch der Verzeigte an seinem Begehren um gerichtliche

- 9 - Beurteilung fest. Nachdem die Akten schliesslich dem Einzelrichter überwiesen worden waren, wurden beide Parteien form- und fristgerecht zur Hauptverhandlung auf den 25. August 2009 vorgeladen (Urk. 17/1-3). Dieser Vorladung kam der Verzeigte sodann ordnungsgemäss nach, wogegen das Stadtrichteramt auf die Entsendung einer Vertretung vor Schranken verzichtete, was ihm allerdings anheimgestellt war (§ 344 Abs. 4 StPO). Entsprechend konnte die Hauptverhandlung wie vorgesehen eröffnet werden (Urk. 20, S. 2). Dass am 25. August 2009 eine mündliche Hauptverhandlung zur gerichtlichen Beurteilung der eingangs genannten Strafverfügung stattfand, steht somit ausser Frage. Der Verzeigte nutzte diese Verhandlung denn auch, um sich ausführlich und mündlich zum inkriminierten Sachverhalt, aber auch zu seinen persönlichen, namentlich zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu äussern (Urk. 17/20 = Prot. I, GU090095). Sein Anspruch auf mündlichen Vortrag vor erster Instanz war damit gewahrt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Verhandlung in der Folge wegen festgestellter Untersuchungsmängel bzw. zwecks notwendiger Ergänzung der Untersuchung durch das Stadtrichteramt unterbrochen werden musste (vgl. Urk. 19). Bereits insofern geht der Einwand des Verzeigten also fehl. bb) Nachdem das Stadtrichteramt die vom Einzelrichter festgestellten Untersuchungsmängel behoben hatte, liess dieser die Parteien schliesslich erneut vorladen, und zwar auf den 12. Februar 2010 (Urk. 55/1-3). Dabei wurde zwar nochmals zur "Hauptverhandlung" anstatt explizit zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen und es wurden entsprechend fälschlicherweise nochmals die Säumnisfolgen gemäss § 344 Abs. 3 StPO angedroht, was der Verzeigte zu Recht rügt (Urk. 69, S. 5 f.). Von Belang ist dieses kanzleitechnische Versehen indessen insofern nicht, als dem Verzeigten dadurch keinerlei Nachteile entstanden: Der Sache nach war nämlich offensichtlich, dass es sich – trotz Vergabe einer neuen Verfahrensnummer, was aber lediglich einen in diesem Zusammenhang unbeachtlichen kanzleitechnischen Vorgang darstellt – bei der erneuten Vorladung um eine solche zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 25. August 2009 handelte bzw. handeln

- 10 musste, und der Einzelrichter ignorierte die fälschlicherweise angedrohten Säumnisfolgen denn auch bewusst bzw. liess an deren Stelle die ordnungsgemässen Säumnisfolgen gemäss § 195 Abs. 1 StPO eintreten, welche sich zu Gunsten des Verzeigten auswirkten (Urk. 77, S. 4 f.). Dies sei noch näher ausgeführt: Gemäss § 344 Abs. 3 StPO ist der Verzeigte, der gerichtliche Beurteilung einer ihn betreffenden Strafverfügung einer Verwaltungsbehörde verlangt, anlässlich der Hauptverhandlung zum Erscheinen verpflichtet. Bleibt er dieser ungenügend entschuldigt fern, so wird Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen. Damit erwächst die entsprechende Strafverfügung in Rechtskraft. Diese Säumnisfolge bezieht sich jedoch nur auf den Beginn der Hauptverhandlung; ist diese einmal eröffnet und muss sie unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden, ist bei ungenügend entschuldigtem Fernbleiben des Verzeigten vom neuerlichen Verhandlungstermin nur mehr die allgemeine Bestimmung von § 195 Abs. 1 StPO anwendbar, wonach das Gericht in diesem Fall sein Urteil auf Grundlage der vorliegenden Akten fällt. In casu reichte der Verzeigte mit Schreiben vom 11. Februar 2010 seine "Pladoyernotizen zur Fortsetzung der Hauptverhandlung" samt Beilagen ins Recht (Urk. 61 und 62/1-4b), wobei er abschliessend verlauten liess, dass er zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am Folgetag nicht erscheinen werde: "Der Angeschuldigte wird an der (vor Vorliegen eines neutralen Gutachtens völlig sinnlosen) Hauptverhandlung schon wegen der winterlichen Unwegsamkeit seines Anfahrtsweges nicht teilnehmen […]" (Urk. 61, S. 4). Nun wurde einerseits bereits dargelegt, dass vorliegend die Hauptverhandlung am 25. August 2009 eröffnet wurde, worauf sich der Verzeigte ausführlich zur Sache äussern konnte (vgl. vorstehend III. 2. ba), und steht andererseits ausser Frage, dass die persönliche Einschätzung des Verzeigten betreffend die Beweislage bzw. Sinn oder Unsinn der Fortsetzung der Hauptverhandlung genauso wenig eine genügende Entschuldigung für sein Fernbleiben von dieser darzustellen vermochte wie der angesichts der geringen Distanz und den guten (öffentlichen) Verkehrsverbindungen zwischen dem Wohnort des Verzeigten und dem Amtssitz des Einzelrichters offensichtlich nicht stichhaltige Verweis auf die jahreszeitbedingten Strassenverhältnisse. Dass der

- 11 - Einzelrichter – nach Abwarten der Respektstunde (Prot. I, S. 2) – schliesslich alleine auf Grundlage der vorliegenden Akten sein Urteil fällte, ist somit folgerichtig und in keiner Weise zu beanstanden. Demgegenüber stellt es aber einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, wenn der Verzeigte nun geltend macht, am 12. Februar 2010 habe keine mündliche Fortsetzung der Hauptverhandlung stattgefunden, hat er diesen Umstand doch selbst zu vertreten. Denn der Grund dafür liegt nicht etwa darin, dass der Verzeigte vom neuerlichen Verhandlungstermin keine Kenntnis gehabt hätte oder dass ihm eine Teilnahme daran nicht möglich gewesen wäre, sondern alleine in einem bewussten Nichtbefolgen der Vorladung und einer ausdrücklichen Weigerung, an der mündlichen Fortsetzung der Hauptverhandlung teilzunehmen, was der Verzeigte in seiner Eingabe vom 11. Februar 2010 noch dahingehend unterstrich, als er explizit darauf hinwies, dass der Einzelrichter die Offizialmaxime zu beachten habe und folglich auch bloss schriftliche Eingaben nicht aus dem Recht weisen dürfe (Urk. 61, S. 4). Mit anderen Worten stellt die Rüge des Verzeigten also ein widersprüchliches Verhalten im Sinne eines sog. venire contra factum proprium dar, weshalb sie nicht zu hören ist. Gleiches gilt sodann, wenn der Verzeigte im Rahmen seiner Beanstandungen moniert, indem der Einzelrichter nicht die fälschlicherweise angedrohten Säumnisfolgen habe eintreten lassen, seien mit dem Fortgang des Verfahrens weitere Verfahrenskosten entstanden, welche nicht dem Verzeigten auferlegt werden dürften (Urk. 69, S. 6), setzt er sich doch auch damit in einen offensichtlichen Widerspruch zu seinem Schreiben vom 11. Februar 2010. bc) Im Ergebnis steht also fest, dass vor dem Einzelrichter ein (gültiges) mündliches Verfahren durchgeführt wurde, in dessen Verlauf der Verzeigte persönlich zu Wort gekommen war. Zudem ist unbestritten, dass das vorliegende Verfahren lediglich eine Übertretung betrifft, die nur mit einer Busse geahndet wurde. Damit sind sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung von § 421 Ziff. 1 StPO und demzufolge auch für die schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens erfüllt. c) Der Verzeigte macht sinngemäss zusammengefasst geltend, es sei seit dem 21. September 2009 ein Ablehnungsbegehren gegen die mit dem Über-

- 12 tretungsstrafverfahren ursprünglich befasste Stadtrichterin hängig, und bei dessen Gutheissung wären sämtliche seit dem vorgenannten Datum angeordneten und durchgeführten Untersuchungshandlungen des Stadtrichteramts nichtig und im Sinne von § 420 Ziff. 3 (recte: Abs. 3) StPO zu wiederholen, weshalb ein mündliches Berufungsverfahren durchzuführen sei (Urk. 80, S. 1; Urk. 84, S. 1; ferner Urk. 69, S. 5). Nachdem das vorgenannte Ablehnungsbegehren des Verzeigten (Urk. 43/2) vom Statthalteramt des Bezirks Zürich abgewiesen wurde (Urk. 48), in der Folge – nach einem Umweg über das kantonale Verwaltungsgericht (vgl. Urk. 86, S. 1) – die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf den dagegen erhobenen Rekurs nicht eintrat (Urk. 86) und schliesslich – nach einem Umweg über das kantonale Verwaltungsgericht (vgl. Urk. 85) – das Schweizerische Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 30. Mai 2011 (1B_132/2011) abschlägig beurteilte (Urk. 89), ist die Hängigkeit des Ablehnungsbegehrens nicht mehr gegeben und entfällt eine damit zusammenhängende Wiederholung von Beweismassnahmen. Entsprechend lässt sich diesbezüglich also auch keine Notwendigkeit für ein mündliches Berufungsverfahren begründen. d) Soweit der Verzeigte im Übrigen die Notwendigkeit für ein mündliches Berufungsverfahren aus seinen Beweisanträgen ableitet (Urk. 84, S. 1 f., i.V.m. Urk. 80, S. 1 f.), sei vorweggenommen, dass diese – wie an entsprechender Stelle noch näher zu begründen sein wird (vgl. nachfolgend III. 3.) – allesamt abzulehnen sind. Ein mündliches Berufungsverfahren erscheint also auch insofern nicht angezeigt. e) Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens in casu rechtmässig ist und angesichts der vorliegenden Sach- und Rechtslage ohne weiteres gerechtfertigt erscheint. 3. Der Verzeigte hat sinngemäss zusammengefasst folgende Beweisanträge gestellt: a) Es sei ein Augenschein durchzuführen, anlässlich welchem der Verzeigte anhand der nach dem Unfall von ihm demontierten und seither bei ihm ge-

- 13 lagerten Stossstange seines in den Unfall verwickelten Citroëns und eines Pneus "der Grösse 165/65-14 (Nissan)" sowohl dem Gericht als auch dem ebenfalls vorzuladenden Experten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (gemeint: der Verfasser des Vorabklärungsberichts) beweisen werde, dass die Radabriebspuren auf der Stossstange nur hätten entstehen können, weil der Nissan-Fahrer (gemeint: B._____, der Fahrer des anderen in den Unfall verwickelten Fahrzeugs, welches in der Strafverfügung des Stadtrichteramts nicht näher bezeichnet wird) die Lenkung nach links eingeschlagen gehabt habe (gemeint: was beweise, dass nicht der Citroën den Nissan touchiert, sondern der Nissan den Citroën absichtlich gerammt habe) (Urk. 84, S. 2, i.V.m. Urk. 80, S. 2). aa) Vorab ist festzustellen, dass sich mit dem bereits mehrfach erwähnten Vorabklärungsbericht ein Dokument bei den Akten befindet, das sich (abschlägig) zur Frage äussert, ob es in casu Sinn machen würde bzw. von Nutzen wäre, ein detailliertes unfallanalytisches Gutachten erstellen zu lassen (Urk. 46/1). aaa) Soweit der Verzeigte im Rahmen seiner Beanstandungen die Verwertbarkeit des Vorabklärungsberichts in Frage stellt (Urk. 69, S. 4 f.), sei vorweggenommen, dass dieser Einwand – wie an entsprechender Stelle noch näher zu begründen sein wird (vgl. nachfolgend IV. 2. d) – unzutreffend ist. aab) Was Art und Inhalt des Vorabklärungsberichts betrifft, so ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: Das Einholen von kriminaltechnischen Vorabklärungsberichten bei Unklarheit betreffend Sinn bzw. Nutzen des Erstellenlassens eines detaillierten Gutachtens entspricht gängiger Praxis, sollen aus prozessökonomischen Überlegungen doch nicht mehr Aufwand und Kosten generiert werden als nötig. Solche Berichte unterliegen in der Folge der freien richterlichen Beweiswürdigung (näher dazu nachfolgend IV. 4. a). Der vorliegende Vorabklärungsbericht wurde von einem ausgewiesenen Experten auf dem Gebiet der Unfallanalyse bzw. Unfallrekonstruktion erstellt, erscheint sorgfältig verfasst und legt plausibel dar, dass in casu weder spurenkundlich noch unfallanalytisch belegt werden könne, ob sich im Kollisionsmoment das linke Fahrzeug nach rechts oder das rechte Fahrzeug nach links bewegte, womit die vom Verzeigten geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung weder bestätigt,

- 14 noch ausgeschlossen werden könne. Zudem sei mangels objektiver Anknüpfungstatsachen keine Möglichkeit ersichtlich, weitergehende, wissenschaftlich belegbare Aussagen zum Unfallablauf zu machen (Urk. 46/1, S. 3 f.). Am Ergebnis des Vorabklärungsberichts zu zweifeln, besteht somit kein Anlass (vgl. dazu auch Urk. 77, S. 8). Dass der Verzeigte als ehemaliger Maschineningenieur ebenfalls über vertiefte mathematisch-naturwissenschaftliche sowie technische Kenntnisse verfügt und gestützt darauf zu einem anderen Ergebnis gelangt, vermag daran nichts zu ändern, ist dieser Umstand doch nicht geeignet, die ausgewiesene – und dem Verzeigten fehlende – Fachkompetenz des Verfassers des Vorabklärungsberichts auf dem Gebiet der Unfallanalyse bzw. Unfallrekonstruktion in Frage zu stellen. Entsprechend kann auch in guten Treuen dessen Aussagen Glauben geschenkt werden, wonach die Vorbringen und Berechnungen des Verzeigten, aufgrund derer er zu einem anderen Ergebnis gelangt, im Wesentlichen auf Mutmassungen basierten und weit über das hinausgingen, was an Spuren effektiv feststellbar sei, weshalb weitere Abklärungen aufgrund der gegebenen Sach- und Beweislage nicht angezeigt seien (Urk. 59). aac) Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass der vorliegende Vorabklärungsbericht den Verzeigten weder zu belasten, noch zu entlasten vermag. Indessen wird der Umstand, dass die vom Verzeigten geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung weder bestätigt, noch ausgeschlossen werden kann, im Rahmen der Beweiswürdigung "in dubio pro reo" zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend IV. 4. b). ab) Angesichts des soeben Dargelegten ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der vom Verzeigten beantragte Augenschein etwas zur Sachverhaltserstellung beizutragen vermöchte, umso weniger, als eine tatsächliche Rekonstruktion des Unfallgeschehens alleine unter Zuhilfenahme einer Stossstange und eines Pneus augenscheinlich unmöglich wäre und auf blossen Mutmassungen basieren würde, die nicht einmal ansatzweise geeignet wären, gesicherte kriminaltechnische Schlüsse zu ziehen. Im Ergebnis würde der beantragte Augenschein also lediglich dazu dienen, dem Gericht die bereits mehrfach protokollarisch festgehaltene Sachverhaltsdarstellung des Verzeigten zu visualisieren, worauf angesichts

- 15 der sich bereits aus den Akten ergebenden Klarheit des von ihm geltend gemachten Unfallgeschehens verzichtet werden kann. Der Beweisantrag ist demzufolge abzulehnen. b) Es sei – falls die Durchführung des beantragten Augenscheins abgelehnt werde oder falls dieser "wider Erwarten nicht die gewünschte Klarheit" ergebe – durch einen vom Gericht zu bestimmenden neutralen Gutachter eine Expertise zu erstellen, und es sei dem Verzeigten die Möglichkeit zu geben, diesen Gutachter mündlich zu befragen (Urk. 84, S. 1 f., i.V.m. Urk. 80, S. 2). Wurde bereits dargelegt, dass am Ergebnis des vorliegenden Vorabklärungsberichts nicht zu zweifeln und demzufolge davon auszugehen ist, dass in casu weder spurenkundlich noch unfallanalytisch belegt werden kann, ob sich im Kollisionsmoment der Citroën gegen den Nissan oder aber der Nissan gegen den Citroën bewegte, womit die vom Verzeigten geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung weder bestätigt, noch ausgeschlossen werden kann (näher dazu vorstehend III. 4. aab), so ist nicht ersichtlich, inwiefern das Einholen eines weiteren, von einem anderen Sachverständigen verfassten Gutachtens und die mündliche Befragung dieses Sachverständigen etwas zur Sachverhaltserstellung beizutragen vermöchten. Der Beweisantrag ist demzufolge abzulehnen. c) Es seien – falls die Durchführung des beantragten Augenscheins abgelehnt werde oder falls dieser "wider Erwarten nicht die gewünschte Klarheit" ergebe – sämtliche Untersuchungshandlungen zu wiederholen (Urk. 84, S. 2). Weder begründet der Verzeigte dieses Begehren auch nur ansatzweise, noch würde die geltende Rechtslage ein solches Vorgehen überhaupt zulassen. Gemäss § 420 Abs. 3 StPO besteht grundsätzlich nämlich kein Anspruch auf nochmalige Abnahme von bereits von der Untersuchungsbehörde oder von der Vorinstanz abgenommenen Beweisen. Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn die bisherigen Beweisabnahmen unvollständig waren oder im Lichte des Verfahrensstandes ergänzungsbedürftig sind, weil z.B. nachträglich sachverhaltsrelevante Fakten bekannt geworden sind (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, Rz. 1036). Davon kann in casu aber keine Rede sein, wurden einerseits doch bereits sämtliche denkbaren Beweise erhoben und ist ande-

- 16 rerseits nicht ersichtlich, inwiefern diese noch zu ergänzen wären bzw. ergänzt werden könnten. Der Beweisantrag ist demzufolge abzulehnen. d) Es sei – falls die Durchführung des beantragten Augenscheins abgelehnt werde oder falls dieser "wider Erwarten nicht die gewünschte Klarheit" ergebe – C._____, die Sekretärin des Baugeschäfts D._____ AG, als Zeugin einzuvernehmen (Urk. 84, S. 2). Zunächst ist festzustellen, dass sich aus diesem Beweisantrag nicht ergibt, inwiefern C._____ sachdienliche Angaben zum Unfallgeschehen machen können sollte, ist ihr einziger ersichtlicher Bezug zum vorliegenden Verfahren doch der, dass sie in ihrer Funktion als Sekretärin des Baugeschäfts D._____ AG den Antrag auf Arbeitsausfallvergütung verfasste, nachdem E._____ und F._____, die das Unfallgeschehen von ihrem Fahrzeug aus beobachten konnten, als Zeugen einvernommen worden waren (vgl. Urk. 38; dazu auch nachfolgend IV. 4. cd). Es kann deshalb nur gemutmasst werden, dass C._____ gemeint ist, wenn der Verzeigte in seinen Eingaben – ohne einen Namen zu nennen – ausführt, er habe "aufgrund weiterer Nachforschungen" inzwischen herausgefunden, "wer die Mitfahrerin im Fahrzeug der Gebrüder E._____ und F._____" gewesen sei, und dass er "diese Dame als Beweis für die Parteilichkeit der Zeugenaussagen der Gebrüder E._____ und F._____ vom Obergericht als Zeugin anhören lassen" möchte (Urk. 80, S. 1; Urk. 84, S. 1). Hinweise dafür, dass C._____ zum Unfallzeitpunkt im Fahrzeug der Gebrüder E._____ und F._____ sass, fehlen indessen gänzlich. Zwar behauptete der Verzeigte bereits beim Stadtrichteramt, dass eine Frau im Fahrzeug der Gebrüder E._____ und F._____ gewesen sei, bestätigt wurde das aber weder durch B._____ (Urk. 30, S. 7) noch durch F._____ (Urk. 31, S. 7), wobei an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen nicht zu zweifeln ist, umso weniger, als kein Grund ersichtlich ist, wieso B._____ und F._____ die Anwesenheit von C._____ hätten leugnen sollen. Der Beweisantrag ist demzufolge abzulehnen. e) Es sei – falls die Durchführung des beantragten Augenscheins abgelehnt werde – dem Verzeigten die Möglichkeit zu geben, den Experten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (gemeint: der Verfasser des Vor-

- 17 abklärungsberichts) mündlich zu befragen, da dieser vom Einzelrichter in seiner (des Verzeigten) Abwesenheit telefonisch befragt worden sei und die Ergebnisse dieser Befragung sogar in die einzelrichterliche Urteilsbegründung eingeflossen seien, womit auch ihm (dem Verzeigten) das Recht zustehe, mündliche Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 84, S. 1 f., i.V.m. Urk. 80, S. 2; ferner Urk. 69, S. 6). ea) Der Verzeigte wurde bereits im eingangs erwähnten Beschluss der Berufungskammer darauf hingewiesen, dass Sachverständigengutachten in der Regel schriftlich erstattet werden und dass ein grundsätzlicher Anspruch auf mündliche Befragung von Sachverständigen nicht besteht (Urk. 82, S. 3). Daran ist festzuhalten: Bei einem Sachverständigen handelt es sich nämlich nicht um einen Personalbeweis, der im Rahmen einer Einvernahme bzw. durch mündliche Befragung zu erheben wäre, sondern es fungiert der Sachverständige als blosser Entscheidungsgehilfe der Justiz und es kommt ihm dabei keine selbständige prozessuale Rolle zu. Seine Aufgabe liegt lediglich darin, das Wissen und die Erfahrungen der Justizperson durch besondere Kenntnisse auf seinem Fachgebiet zu ergänzen. Entsprechend wird das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten gewahrt, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zum Sachverständigengutachten zu äussern und allfällige – auch bloss schriftliche – Ergänzungsfragen zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/ München 2005, § 64 N 3 und 16). In diesem Sinne wurde dem Verzeigten mit vorgenanntem Beschluss denn auch Frist angesetzt, um allfällige schriftliche Ergänzungsfragen zuhanden des Verfassers des Vorabklärungsberichts zu stellen bzw. sich diesbezüglich vernehmen zu lassen, soweit er dies nicht schon im Rahmen seiner Beanstandungen getan habe (Urk. 82, S. 3). Von dieser Möglichkeit machte der Verzeigte in der Folge allerdings keinen Gebrauch, weshalb diesbezüglich alleine auf seine Beanstandungen abzustellen ist. eb) Soweit der Verzeigte geltend macht, der Einzelrichter habe den Verfasser des Vorabklärungsberichts in seiner (des Verzeigten) Abwesenheit telefonisch befragt, und daraus ein Recht auf eine eigene mündliche Befragung ableitet, so geht dieser Einwand in zweierlei Hinsicht fehl:

- 18 - Zum einen kann es dem Einzelrichter schon deshalb nicht verwehrt gewesen sein, sich mit dem Verfasser des Vorabklärungsberichts über diesen auszutauschen, als der Vorabklärungsbericht ja im Auftrag der Justiz erstellt worden war und es sich bei seinem Verfasser somit um einen Sachverständigen handelte, dessen Aufgabe gerade darin bestand, als Entscheidungsgehilfe der Justiz dieser das notwendige Fachwissen zu vermitteln (vgl. vorstehend III. 3. ea). Zum anderen ist festzustellen, dass der Einzelrichter den Sachverständigen gar nie zu dessen Vorabklärungsbericht befragt hat. Anlässlich des am 9. Februar 2010 geführten Telefonats wollte der Einzelrichter vom Sachverständigen nämlich einzig wissen, ob die vom Verzeigten in einem Brief an den Sachverständigen (Urk. 58, Anhang) – und hernach mit weitestgehend identischem Wortlaut auch im Rahmen seiner "Pladoyernotizen zur Fortsetzung der Hauptverhandlung" vom 11. Februar 2010 (Urk. 61) – vorgebrachten Einwände gegen den Vorabklärungsbericht geeignet seien, das Vorabklärungsergebnis in Frage zu stellen, was vom Sachverständigen verneint wurde (Urk. 59). Inwiefern daraus nun ein Recht des Verzeigten auf eigene mündliche Befragung des Sachverständigen abgeleitet werden soll, ist nicht ersichtlich, umso weniger, als der Sachverständige anlässlich des Telefonats mit dem Einzelrichter den Vorabklärungsbericht in keiner Weise ergänzte oder mit neuen Aspekten anreicherte, so dass dem Verzeigten zuerst noch Gelegenheit zu geben gewesen wäre, sich dazu zu äussern. Entsprechend ist somit auch keine Verletzung von Verteidigungsrechten des Verzeigten auszumachen. ec) Nicht zu hören ist der Verzeigte mit dem Einwand, "eine unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgte schriftliche Befragung des 'Gutachters‘ der Stadtpolizei [würde] die Verteidigungsrechte des Appellaten [recte: Appellanten] in unzulässiger Weise einschränken, weil sich sowohl die Richter als auch die Öffentlichkeit erst durch die Antworten des 'Experten' auf unvorhergesehene Zusatzfragen ein Bild von der absurden Inkompetenz des 'Experten' machen könnten" (Urk. 84, S. 1 f.), steht die Fachkompetenz des Verfassers des Vorabklärungsberichts auf dem Gebiet der Unfallanalyse bzw. Unfallrekonstruktion doch ausser Frage (vgl. vorstehend III. 3. aab).

- 19 ed) Gleiches gilt schliesslich auch für den Einwand des Verzeigten, "nach Angaben dieses 'Experten' gegenüber dem Appellaten [recte: Appellanten]" entspreche es "im Übrigen durchaus der Praxis des Obergerichts, dass dieser 'Experte' seine Gutachten mündlich und öffentlich verteidigen" müsse (Urk. 84, S. 2). Dass der Verfasser des Vorabklärungsberichts dem Verzeigten gegenüber tatsächlich eine solche Aussage gemacht hat, ist nämlich höchst zweifelhaft, umso mehr, als sie schlichtweg falsch wäre, kommt eine mündliche Anhörung eines Sachverständigen vor Obergericht doch äusserst selten vor (Anderes würde für das Geschworenengericht gelten, dessen Verfahren aber nicht einmal ansatzweise mit dem gegenständlichen Übertretungsstrafverfahren vergleichbar ist). ee) Im Ergebnis ist somit auch dieser Beweisantrag abzulehnen. IV.

(Beanstandungen) 1. Vorbemerkung: Gemäss § 412 Abs. 2 StPO prüft das Obergericht im Falle der Anfechtung eines Urteils, welches eine Übertretung betrifft, für die nur eine Busse ausgefällt wurde, bloss, ob das Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht, ob Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts vorliegen oder ob erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung bestehen. Dabei erfordert der letztgenannte Berufungsgrund schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (DONATSCH/WEDER/HÜRLIMANN, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich 2005, S. 62). Die Kognition der Berufungsinstanz ist demzufolge beschränkt. 2. Verfahrensfehler im Sinne von § 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO: Der Verzeigte macht sinngemäss zusammengefasst Folgendes geltend: a) Der an die Unfallstelle ausgerückte und hernach rapportierende Polizeibeamte habe den Sachverhalt nicht richtig erfasst bzw. ungenügend dokumentiert, das eindeutige Spurenbild ignoriert und ausschliesslich der Sachverhaltsdarstellung von B._____ Glauben geschenkt, wodurch der Anfangsverdacht zu Un-

- 20 recht auf den Verzeigten, statt auf B._____ gefallen sei, womit eine Verletzung von § 31 StPO vorliege (Urk. 69, S. 2 f.). Gemäss § 31 StPO soll der Untersuchungsbeamte den belastenden und den entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachforschen. Sowohl aus der Gesetzessystematik als auch aus dem Gesetzestext ergibt sich klar, dass es sich bei dieser Norm um eine Handlungsanweisung handelt, welche vorab die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens bedingt und sich sodann an die untersuchungsführende Person richtet. Rückt ein Polizist zu einem Verkehrsunfall aus und rapportiert er diesen, so ist aber noch gar kein Untersuchungsverfahren eröffnet worden, geschweige denn handelt es sich beim Polizisten um einen Untersuchungsbeamten. Eine Verletzung von § 31 StPO ist also bereits insofern nicht möglich. Aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen und dem daraus abgeleiteten Wahrheitsgrundsatz ergibt sich zwar eine generelle Wahrheitspflicht der Behörden (näher dazu SCHMID, a.a.O, Rz. 268 ff.), welche somit auch die Polizei trifft. Indessen liegen in casu keinerlei Hinweise vor, dass die Polizei gegen diese Pflicht verstossen hätte: Rapport und Fotobogen (Urk. 1/1-2) entsprechen gängiger Praxis, erscheinen mit der geboten Objektivität und Sorgfalt erstellt und sind demzufolge nicht zu beanstanden. Dass die Polizei bei der Rapportierung nicht auf das Spurenbild, sondern auf die Aussagen von B._____ abgestellt hat, erscheint sodann folgerichtig, ist das vorliegende Spurenbild gemäss Vorabklärungsbericht doch alles andere als eindeutig und die Sachverhaltsdarstellung von B._____ (aus Versehen geschnitten Werden durch den Verzeigten) jedenfalls auf den ersten Blick glaubhafter als diejenige des Verzeigten (absichtlich gerammt Werden durch B._____). Zu bedenken ist schliesslich, dass Sinn und Zweck eines (ersten) Polizeirapports darin liegen, im Sinne von § 72a Abs. 1 GVG vorermittlungsweise beschaffte Informationen zusammenzutragen und der Untersuchungsbehörde so einen Überblick über ein mutmasslich strafrechtlich relevantes Geschehen zu geben, damit diese über Eröffnung oder Nicht-anhandnahme eines Strafverfahrens entscheiden kann. Dass dieser Rapport unter Umständen auf gewissen Annahmen hinsichtlich Sachverhalt oder Rollenverteilung beruht, die sich im Nachhinein als falsch herausstellen können, oder sich als lückenhaft bzw. er-

- 21 gänzungsbedürftig erweist, liegt dabei in der Natur der Sache, ist zum Zeitpunkt der ersten Rapportierung in der Regel ja gerade noch kein Ermittlungs- und/oder Untersuchungsverfahren durchgeführt worden. Entsprechend kommt einem (ersten) Polizeirapport denn auch kein eigentlicher Beweiswert zu. Eine Verletzung der Wahrheitspflicht lässt sich so aber jedenfalls nicht begründen. b) Nach durchgeführter Untersuchung im Sinne von § 343 Abs. 1 StPO habe das Stadtrichteramt im Sinne von § 343 Abs. 3 StPO an seiner Strafverfügung festgehalten, ohne sich je mit der vom Verzeigten im stadtrichterlichen Untersuchungsverfahren geforderten Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens auseinandergesetzt zu haben, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeute (Urk. 69, S. 3). Wie in seinen Beanstandungen ausgeführt, machte der Verzeigte anlässlich seiner Einvernahme durch das Stadtrichteramt vom 13. Januar 2009 geltend, dass Art und Lage der Radabriebspuren am Citroën den Beweis dafür lieferten, dass der Nissan absichtlich gegen den Citroën gelenkt worden sei, und reichte er dabei eine eigene Fotodokumentation der Radabriebspuren auf der Stossstange seines Citroëns ins Recht (Urk. 8/1-2). Entgegen seinen Behauptungen in der Beanstandungsschrift erwähnte der Verzeigte damals aber mit keinem Wort, dass er die Stossstange des Citroëns abmontiert und zu Beweiszwecken aufbewahrt habe oder dass er die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens fordere. Weitere Einvernahmen oder Eingaben des Verzeigten im stadtrichterlichen Untersuchungsverfahren gab es keine. Und bei den beiden (nichtigen) Einvernahmen von B._____ (Auskunftsperson) und F._____ (Zeuge) war der Verzeigte nicht anwesend (vgl. Urk. 19, S. 3 f., i.V.m. Urk. 11 und 12), womit er auch nichts Entsprechendes vorbringen konnte. Der Vorwurf, das Stadtrichteramt habe sich nie mit der Forderung des Verzeigten nach der Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens befasst und so seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, geht somit ins Leere. c) Mit Verfügung vom 25. August 2009 habe der Einzelrichter die Akten zur Ergänzung der Untersuchung im Hinblick auf eine rechtsgültige Wiederholung der beiden (nichtigen) Einvernahmen an das Stadtrichteramt zurückgewiesen, ohne sich je mit der vom Verzeigten in der gleichentags durchgeführten Haupt-

- 22 verhandlung geforderten Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens auseinandergesetzt zu haben, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeute (Urk. 69, S. 3). ca) Zur Behandlung dieser Rüge ist zunächst die Rechtsnatur der vorgenannten Verfügung zu klären: Nachdem der Verzeigte gegen die Verfügung vom 25. August 2009 Rekurs erhoben hatte, trat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. November 2009 unter anderem deshalb nicht darauf ein, weil sie der Ansicht war, dass trotz des Hinweises in Ziffer 5 der Erwägungen bzw. in Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 25. August 2009, wonach das Verfahren bzw. der Prozess als dadurch (gemeint: infolge Rückweisung der Akten an das Stadtrichteramt zur Ergänzung der Untersuchung im Hinblick auf eine rechtsgültige Wiederholung der beiden [nichtigen] Einvernahmen) erledigt am Register abgeschrieben werde (Urk. 19, S. 4), der Sache nach ein verfahrensleitender Zwischenentscheid und demzufolge kein rekursfähiger prozesserledigender Endentscheid vorliege. Der fragliche Hinweis bzw. diese Formulierung sei "nicht Teil der Rechtsprechung, sondern eine unrichtige kanzleitechnische interne Anweisung der Justizverwaltung" und deshalb "von Amtes wegen zu streichen" (Urk. 50/1, S. 4 f.). Die III. Strafkammer hat sich in ihrem Beschluss eingehend mit der Rechtsnatur der vorgenannten Verfügung auseinandergesetzt und deren rechtliche Qualifikation plausibel begründet. Von diesen Erwägungen abzuweichen, besteht für die Berufungskammer kein Anlass, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Damit ist also auch im Berufungsverfahren davon auszugehen, dass es sich bei der Verfügung vom 25. August 2009 um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid handelt. Es sei sodann darauf hingewiesen, dass sich diese Qualifikation alleine aus der ratio der Verfügung ergibt und dass sie nicht vom Bestehen oder der Streichung des Hinweises betreffend Abschreibung am Register abhängt. Dass die III. Strafkammer diesbezüglich eine andere Ansicht vertreten hätte, lässt sich deren Beschluss nicht entnehmen. Der Vorwurf des Verzeigten, die III. Strafkammer habe mit der Streichung des fraglichen Hinweises die Verfügung vom 25. August

- 23 - 2009 von einem rekursfähigen Endentscheid in einen nicht rekursfähigen Zwischenentscheid abgeändert, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeute (Urk. 69, S. 4), geht demzufolge fehl. Soweit der Verzeigte im Rahmen seiner Beanstandungen nicht nur Fehler im Untersuchungs- und Hauptverfahren geltend macht, sondern darüber hinaus auch das Rekursverfahren bzw. den entsprechenden Beschluss der III. Strafkammer vom 20. November 2009 aus verschiedenen Gründen als fehlerhaft rügt (Urk. 69, S. 3 f.), ist aber ohnehin festzustellen, dass es dem Verzeigten freigestanden hätte, gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel einzulegen, was er aber nicht getan hat, womit der Entscheid sowohl formell als auch materiell in Rechtskraft erwachsen ist. Entsprechend können die diesbezüglichen Rügen des Verzeigten nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. cb) Handelt es sich bei der Verfügung vom 25. August 2009 nun lediglich um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid, so vermochte dieser an der Verfahrensherrschaft des Einzelrichters aber nichts zu ändern und lag es demzufolge in dessen Ermessen, zunächst die Akten zur Ergänzung der Untersuchung im Hinblick auf eine rechtsgültige Wiederholung der beiden (nichtigen) Einvernahmen an das Stadtrichteramt zurückzuweisen und das entsprechende Untersuchungsergebnis abzuwarten, bevor er sich dann nach dessen Vorliegen bzw. im Rahmen der Fortsetzung der Hauptverhandlung mit dem Beweisantrag des Verzeigten betreffend Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens befasst hätte (was sich freilich deshalb erübrigte, als ein solches dann bereits durch das Stadtrichteramt eingeholt worden war; dazu nachfolgend IV. 2. d). Eine Pflicht des Einzelrichters zur umgehenden Auseinandersetzung mit diesem Beweisantrag bzw. zur Behandlung desselben in seiner Verfügung vom 25. August 2009 bestand jedenfalls nicht. Inwiefern der Anspruch des Verzeigten auf rechtliches Gehör in diesem Zusammenhang verletzt worden sein soll, ist somit nicht ersichtlich. d) Nachdem der Einzelrichter die Akten an das Stadtrichteramt zurückgewiesen habe, damit dieses die Untersuchung im Hinblick auf eine rechtsgültige Wiederholung der beiden (nichtigen) Einvernahmen ergänze, habe das Stadtrichteramt zusätzlich zu den ihm aufgetragenen Untersuchungshandlungen auch noch solche vorgenommen, die vom Einzelrichter gar nicht angeordnet worden

- 24 seien, namentlich die Einvernahme von E._____ als Zeuge und die Einholung des Vorabklärungsberichts. Diesbezüglich habe das Stadtrichteramt eigenmächtig gehandelt, da die Verfahrensherrschaft nicht bei ihm gelegen habe, weshalb die ohne einzelrichterliche Anordnung vorgenommene Untersuchungsergänzung eine unzulässige "reformatio in peius" darstelle und die entsprechenden Untersuchungsergebnisse aus dem Recht zu weisen seien (Urk. 69, S. 4 f.). Bereits der Einzelrichter gab dem Verzeigten dahingehend Recht, dass nach Rückweisung der Akten an das Stadtrichteramt diesem die Verfahrensherrschaft tatsächlich gefehlt habe und dass es deshalb keine vom Einzelrichter nicht angeordnete Untersuchungsergänzung hätte vornehmen dürfen. Mit zutreffender Begründung legte er aber auch dar, dass das Verhalten des Stadtrichteramts in casu lediglich als Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren sei, welche der Verwertbarkeit der ohne einzelrichterliche Anordnung zusätzlich erhobenen Beweise nicht entgegenstehe. Insofern kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77, S. 5 f.). Ergänzend sei noch Folgendes festgehalten: Wie der Verzeigte richtigerweise geltend macht, handelt es sich beim Vorabklärungsbericht genau besehen um ein Parteigutachten, da das Stadtrichteramt ihn zu einem Zeitpunkt eingeholt hat, in welchem die Verfahrensherrschaft nicht mehr bei ihm lag und es nur noch Partei war. Indessen entsprach die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens dem erklärten Willen des Verzeigten (Urk. 20, S. 9) und wäre dieses mit Sicherheit auch dann beim Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich eingeholt worden und identisch ausgefallen, wenn der Einzelrichter diese Beweiserhebung veranlasst hätte. Weder ist also die Beweiseignung des Vorabklärungsberichts in Frage gestellt, nur weil er von einer nicht mehr verfahrensleitenden, sondern nur mehr verfahrensbeteiligten Behörde eingeholt wurde, noch gereicht dieser Umstand dem Verzeigten irgendwie zum Nachteil. Der Einwand des Verzeigten, dass die vom Einzelrichter nicht angeordnete Untersuchungsergänzung durch das Stadtrichteramt eine unzulässige "reformatio in peius" darstelle, geht hingegen gänzlich fehl: Das Verschlechterungsverbot im Sinne von § 399 StPO gilt aufgrund der klaren Gesetzessystematik und des eindeutigen Gesetzeswortlauts nämlich nur im Zusammenhang mit der Abänderung

- 25 eines gerichtlichen Urteils und demzufolge einzig im Rechtsmittelverfahren. Bereits an einem solchen fehlt es aber beim Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung einer von einer Verwaltungsbehörde erlassenen Strafverfügung. Sodann lag mit der Strafverfügung des Stadtrichteramts weder ein gerichtliches Urteil vor, noch wurde sie in der Folge vom Einzelrichter zu Ungunsten des Verzeigten abgeändert, bestätigte dieser doch die in der Strafverfügung festgesetzte Sanktion, womit die vom Stadtrichteramt eigenmächtig erhobenen Beweise im Ergebnis gar nicht urteilsrelevant waren. Eine Abänderung zu Ungunsten des Verzeigten wäre darüber hinaus aber sogar möglich gewesen, ist der Einzelrichter bei der Überprüfung einer Strafverfügung einer Verwaltungsbehörde doch weder an die von dieser festgesetzte Strafart noch an das Strafmass gebunden (§ 347 Abs. 2 StPO). e) Nach durchgeführter Untersuchungsergänzung habe das Stadtrichteramt dem Verzeigten mit Verfügung vom 19. November 2009 mitgeteilt, dass es an der Strafverfügung vom 19. Juni 2008 festhalte, und Frist angesetzt sowohl zum Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung als auch zur Stellungnahme zum Vorabklärungsbericht. Dabei habe die Verfahrensherrschaft aber gar nicht mehr beim Stadtrichteramt gelegen, womit weder dieses zum Erlass der neuerlichen Verfügung befugt gewesen sei, noch der Verzeigte sich gegenüber dem Stadtrichteramt hätte erklären können im Hinblick auf Rückzug und Stellungnahme (Urk. 69, S. 5). Es ist festzustellen, dass die vom Verzeigten vorgebrachten Rügen an sich berechtigt sind: Zum einen hatte das Stadtrichteramt mit der Verfügung vom 19. Juni 2009 eine Verfahrenshandlung vorgenommen, die nicht mehr in seiner Kompetenz lag. Und zum anderen waren die nochmalige Mitteilung betreffend Festhalten an der Strafverfügung sowie die beiden Fristansetzungen angesichts des Verfahrensgangs nach erfolgter Rückweisung der Akten zur Untersuchungsergänzung schlicht falsch. Im Ergebnis ist dies allerdings ohne Belang, weil dem Verzeigten dadurch keine Nachteile entstanden. Insofern lässt sich aus den entsprechenden Beanstandungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3. Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im Sinne von § 412 Abs. 2 Ziff. 2 StPO:

- 26 - Der Verzeigte macht sinngemäss zusammengefasst geltend, sein Verhalten sei vom Einzelrichter im Rahmen der Strafzumessung zu Unrecht als rücksichtslos qualifiziert worden, habe er – entgegen der Meinung des Einzelrichters – während seines Überholmanövers doch gerade nicht mit Fussgängern oder Kindern auf dem Schulweg rechnen müssen (Urk. 69, S. 6). Ausgehend davon, dass der Verzeigungssachverhalt rechtsgenügend erstellt ist, der Verzeigte also die ihm vorgeworfene Kollision verursachte und dafür schuldig zu sprechen war, erwog der Einzelrichter unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eingehend und nachvollziehbar, wieso das Verhalten des Verzeigten als rücksichtslos und sein Verschulden deshalb als nicht mehr leicht zu qualifizieren sei (Urk. 77, S. 23). Erachtet man den Verzeigungssachverhalt mit der Vorinstanz als erstellt (dazu nachfolgend IV. 4.), kann für dessen Würdigung vollumfänglich auf die einzelrichterlichen Erwägungen verwiesen werden bzw. ist das Verhalten des Verzeigten als rücksichtslos und sein Verschulden deshalb als nicht mehr leicht zu qualifizieren (§ 161 GVG). 4. Erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung im Sinne von § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO: a) Vorbemerkungen: Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung im Sinne von § 284 StPO besagt, dass der Richter seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen hat, den er aufgrund aller ihm vorliegenden Beweise bzw. nach seiner freien, aus den Untersuchungsakten und der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung als gegeben erachtet. Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es demzufolge Aufgabe des Richters, ohne Bindung an gesetzliche Regeln und nur den vorliegenden Fakten sowie seinem Gewissen verpflichtet zu prüfen, ob ihn eine bestimmte Sachverhaltsdarstellung überzeugt. Bestehen nach so vorgenommener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten, so sind diese aufgrund der Unschuldsvermutung und dem aus ihr fliessenden Grundsatz "in dubio pro reo" zu seinen Gunsten zu werten. Wenngleich in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, kann ein Schuldspruch

- 27 somit auch dann erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine absolute Sicherheit besteht. Denn bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind immer möglich. Es sind mithin – wie vorstehend erwähnt – nur erhebliche und unüberwindbare Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Als solche gelten Zweifel dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, 6. Aufl., S. 247 f.; BGE 127 I 40; BGE 124 IV 87 f.; BGE 120 Ia 38). Ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hat mit anderen Worten also nur dann zu ergehen, wenn der Richter nach pflichtgemässer Beweiswürdigung unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände vorhandene Zweifel nicht überwinden und sich demzufolge von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung nicht überzeugt zeigen kann. Die Anforderungen an die richterliche Überzeugung dürfen dabei aber freilich auch nicht überspannt werden. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Erfahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen. Bei der Beweiswürdigung muss sich der Richter also zu einer subjektiven Gewissheit und Wahrheit durchringen können (HOCHULI, In dubio pro reo, SJZ 50 [1954], S. 255; ZR 72 Nr. 80; ZR 71 Nr. 110; ZR 71 Nr. 7). Sind Personalbeweise zu würdigen, so ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, ob die einzelnen bzw. welche der Sachverhaltsdarstellungen überzeugen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der einzelnen Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie sie erfolgen. Es darf also nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, sondern es ist vor allem die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, sachverhaltsrelevanten Aussagen zu berücksichtigen. Diese sind einer Analyse und einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Sie sind insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und auf das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen (BENDER/NACK, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, 2. Aufl., München 1995, S. 106 ff.; BENDER, Die

- 28 häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 316). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen bzw. Realitätskriterien sind zu werten (BENDER/NACK, a.a.O., S. 106 ff.): - detailreiche, anschauliche und spontane Schilderungen, auch ohne unmittelbaren Bezug zum zentralen Beweisthema, - individuell geprägte, originelle Schilderungen eines Geschehnisses, - Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen, insbesondere mit zur Tatzeit vorliegenden äusseren Umständen, - strukturelles Gleichbleiben der Aussage, - gleiche Erinnerung an Belastendes und Entlastendes, - ungesteuerte – das heisst impulsive, assoziative und ungeordnete – Aussageweise, - Ineinanderpassen der Aussagen, wenn von verschiedenen Ansatzpunkten her gefragt wird, - inhaltliche Konstanz in dem für den Befragten subjektiv zentralen Handlungskern, - spontane Erweiterung und Lückenfüllung bei wiederholter Vernehmung, - innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen bzw. Lügensignale gelten demgegenüber (BENDER/NACK, a.a.O., S. 150 ff.): - Wahrnehmung bzw. Erinnerung nur in den für den Aussagenden unwesentlichen Punkten, Abschweifen auf Nebensächliches, unangemessene Wortwahl und unbestimmte Ausdrucksweise, - Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit, - stereotype Aussagen, - Dreistigkeit, demonstrative Entrüstung des Aussagenden, - Anbieten von weitschweifigen, unnötigen oder wenig plausiblen Begründungen anstelle von Fakten, - karge, abstrakte Aussagen ohne Details in Nebenpunkten, - Strukturbrüche und Widersprüche in den Aussagen.

- 29 - Fehlen Realitätskriterien und finden sich Lügensignale, so gilt das als Indiz für eine Falschaussage. Bei der Würdigung sind aber im Sinne einer Gesamtschau alle Aussagen zu berücksichtigen, die eine Person in dem in Frage stehenden Zusammenhang gemacht hat. b) Sachbeweise: Der Verzeigte macht sinngemäss zusammenfasst geltend, entgegen dem einzelrichterlichen Urteil könne aus dem Spurenbild auf der rechten hinteren Seite seines Fahrzeugs durchaus etwas zu seinen Gunsten abgeleitet werden bzw. sei es gestützt darauf sehr wohl möglich, sachdienliche Aussagen darüber zu machen, welches Fahrzeug gegen welches gefahren sei (Urk. 69, S. 7 ff.). Im Rahmen der Prüfung der Beweisanträge des Verzeigten wurde festgehalten, dass am Ergebnis des Vorabklärungsberichts nicht zu zweifeln und demzufolge davon auszugehen ist, dass einerseits in casu weder spurenkundlich noch unfallanalytisch belegt werden kann, wie genau der Unfall sich ereignet bzw. welches der unfallbeteiligten Fahrzeuge bzw. welcher Lenker die Kollision verursacht hat, und dass andererseits die dem Vorabklärungsbericht widersprechenden Vorbringen und Berechnungen des Verzeigten im Wesentlichen auf Mutmassungen basieren und weit über das hinausgehen, was an Spuren effektiv feststellbar und wissenschaftlich tatsächlich belegbar ist (vgl. vorstehend III. 3. aab). Entsprechend ist auf die einzelnen Argumente des Verzeigten, welche den physikalisch-technischen Beweis dafür liefern sollen, dass sein Citroën vom Nissan-Fahrer absichtlich gerammt worden sei (Urk. 69, S. 8 ff.), nicht weiter einzugehen. Indessen ist in Erinnerung zu rufen, dass der Umstand, dass die vom Verzeigten geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung aus kriminaltechnischer Sicht weder bestätigt, noch ausgeschlossen werden kann, zu Gunsten des Verzeigten zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend III. 3. aac). c) Personalbeweise: Der Verzeigte macht sinngemäss zusammengefasst geltend, während er "überzeugend und überprüfbar richtig" ausgesagt habe, wirkten die Aussagen von B._____ "konstruiert" bzw. "keineswegs erlebt" und seien die Aussagen der Zeugen F._____ und E._____ wertlos, da diese aufgrund ihrer Nähe zu B._____ einerseits unglaubwürdig seien und andererseits unglaubhaft

- 30 ausgesagt hätten, weil sich der von ihnen geschilderte Unfallhergang so gar nicht habe abspielen können (Urk. 69, S. 7). ca) Vorab ist festzustellen, dass der Einzelrichter eine umfassende, sorgfältige und nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vorgenommen hat, anlässlich welcher er die vorhandenen Beweise eingehend würdigte und sich dabei insbesondere sowohl mit der Glaubwürdigkeit des Verzeigten, von B._____ und der Zeugen F._____ und E._____ als auch mit der Glaubhaftigkeit sämtlicher Aussagen auseinandersetzte. Soweit sich im Folgenden keine Abweichungen davon ergeben, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77, S. 9 ff.). cb) Gemäss Einzelrichter soll die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Verzeigten unter anderem deshalb in Frage gestellt sein, weil dieser das nach seiner Sachverhaltsdarstellung schuldhafte Verhalten von B._____ laufend relativiert habe. Nachdem B._____ ihn anfänglich noch absichtlich von der Seite gerammt haben solle, habe der Verzeigte in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2010 diese Sachverhaltsdarstellung mit keinem Wort mehr erwähnt, sondern sich nur mehr auf den Hinweis beschränkt, dass die Periodizität der Abriebspuren beweise, dass B._____ die für ihn unter allen Umständen zwingend voraussehbare Kollision zumindest nicht habe vermeiden wollen (Urk. 77, S. 21). Soweit der Verzeigte dem nun entgegenhält, dass er in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2010 seine frühere Sachverhaltsdarstellung sehr wohl aufrecht erhalten habe, indem er geschrieben habe: "Aus diesem Spurenverlauf muss zwingend geschlossen werden, dass die Laufrichtung des linken Nissan- Vorderrades während der Kollision nicht in Längsrichtung des Nissan verlief, sondern sich markant und weit stärker als die zu erwartenden 4° gegen die Flanke des Citroën richtete" (Urk. 69, S. 7, i.V.m. Urk. 61, S. 4), ist ihm jedenfalls insofern beizupflichten, als diese Formulierung durchaus zum Ausdruck bringt, dass B._____ die Kollision verursacht haben solle, und zwar durch seitliches Touchieren. Eine Relativierung ergibt sich aber daraus, dass der Vorwurf des vorsätzlichen Handelns nicht mehr ohne weiteres ersichtlich ist. Alleine damit lässt sich die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen des Verzeigten aber noch nicht in Frage stellen.

- 31 - Zu Recht hat der Einzelrichter in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass der Verzeigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. August 2009 nach anfänglicher Wiederholung des Vorwurfs, wonach B._____ absichtlich nach links ausgeschwenkt sei, plötzlich geltend machte, dass B._____ aufgrund des Spurenbildes jedenfalls nicht gebremst habe, selbst wenn er (der Verzeigte) ihn geschnitten haben sollte (Urk. 77, S. 20, mit Verweisen). Und diese Aussage lässt durchaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Verzeigten aufkommen, wonach er von B._____ absichtlich von der Seite gerammt worden sei. cc) Der Einzelrichter beurteilte die Sachverhaltsdarstellung von B._____ unter Hinweis auf diverse aussagepsychologische Realkriterien als glaubhaft (Urk. 77, S. 19). Wenn der Verzeigte dem nun widerspricht, indem er geltend macht, B._____ habe ausgesagt, sofort eine Vollbremsung eingeleitet zu haben, als er bemerkt habe, dass der Verzeigte zum Überholen angesetzt habe, was angesichts der physikalischen Variablen und des sich daraus ergebenden Bremsweges sowie des Spurenbildes aber überhaupt nicht sein könne (Urk. 69, S. 7), so geht er freilich von einer Aussage aus, welche B._____ so nie gemacht hat. Anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt gab dieser nämlich zu Protokoll: "[…] dann kommt eine Strecke, wo es meistens auf der linken Seite Autos hat [gemeint: der Beginn der Blaue-Zone-Parkplätze gemäss Urk. 1/2, S. 1]. Genau auf dieser Höhe merkte ich plötzlich, dass ein Auto links von mir war. Im ersten Teil waren keine Autos und dort setzte er an zum Überholen. Ich traute erst meinen Augen nicht, aber ich musste mich konzentrieren, dass ich nicht auf den Randstein fuhr, ich machte eine Vollbremsung, dass er mich überholen konnte, da ein Hindernis kam. Es war ein parkiertes Auto und danach war ein Trottoir, welches weiter hervor kam […]. Dort hat er mich touchiert, weil er direkt vor dem Hindernis abbog und vor mich fuhr" (Urk. 30, S. 3). Und daraus ergibt sich mit keinem Wort, dass B._____ just in dem Moment eine Vollbremsung einleitete, als er bemerkte, dass der Verzeigte zum Überholen ansetzte. Vielmehr ist dieser Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen, dass B._____ zunächst erschrak, sich in der Folge auf die Strasse konzentrierte und erst dann ein Bremsmanöver einleitete, womit seine

- 32 - Aussagen im Hinblick auf die nachfolgende Kollision durchaus plausibel sind (in diesem Sinne auch seine weiteren Aussagen; vgl. Urk. 30, S. 4). Beizupflichten ist dem Verzeigten einzig darin, dass aufgrund des Spurenbildes nicht davon ausgegangen werden kann, dass B._____ – trotz seines subjektiven Empfindens – tatsächlich eine Vollbremsung machte, deuten die Radabriebspuren des Nissans auf der Stossstande des Citroëns doch nicht auf eine allzu grosse Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen, geschweige denn auf blockierte Vorderräder des Nissans hin (wobei letzteres bei einem mit ABS ausgerüsteten Fahrzeug auch nicht zu erwarten wäre). Auch erwähnten die Zeugen F._____ und E._____ nie ein abruptes Bremsmanöver von B._____. Von Belang ist dies in casu allerdings nicht: Letzterer durfte nämlich von Rechts wegen darauf vertrauen, dass ihn der Verzeigte nicht regelwidrig überholen würde (Art. 26 Abs. 1 SVG). Der Vorwurf, dass B._____ wegen Anzeichen für ein regelwidriges Verhalten des Verzeigten früher bzw. stärker hätte abbremsen müssen (Art. 26 Abs. 2 SVG), wäre angesichts der konkreten Umstände, namentlich der sehr engen Platzverhältnisse am Unfallort (vgl. dazu auch Urk. 77, S. 21), nicht gerechtfertigt. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine solche Verfehlung B._____ schon verjährungsbedingt nicht mehr angelastet werden könnte, den Vorwurf an den Verzeigten betreffend ungenügende Rücksicht beim Überholen aber sowieso nicht beschlagen würde. cd) Gemäss Einzelrichter sind die Zeugen F._____ und E._____ als glaubwürdig zu qualifizieren, da sie unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hätten und nicht in das vorliegende Strafverfahren involviert seien. Sodann hätten sie den Verzeigten bis zum gegenständlichen Vorfall nicht gekannt. Mit B._____ seien sie zwar persönlich bekannt und hätten auch schon geschäftlich mit ihm zu tun gehabt, indessen lasse sich diesem Umstand mit einer gewissen Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Aussagen begegnen (Urk. 77, S. 18). Dem hält der Verzeigte entgegen, da die Zeugen schon verschiedentlich geschäftliche Kontakte mit B._____ gehabt hätten, dieser als Architekt ihnen als selbständige Bauunternehmer schon mehrfach Bauaufträge erteilt habe, sie mit B._____ per Du seien und es sich bei F._____ im Übrigen um einen Feuerwehr-

- 33 kollegen von B._____ handle, müssten die Zeugen als parteiisch gelten. Das zeige sich insbesondere auch darin, dass sie sich am Unfallort dem Verzeigten nicht hätten als Zeugen anbieten wollen, B._____ hingegen schon. Entsprechend seien sie unglaubwürdig (Urk. 60, S. 7). Dass zwischen den beiden Zeugen und B._____ eine gewisse Nähe besteht, ist unbestritten. Es ist somit zu prüfen, ob und wenn ja, inwiefern sich dieser Umstand auf ihre Glaubwürdigkeit auszuwirken vermag: Sowohl die beiden Zeugen als auch B._____ haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich aufgrund geschäftlicher (Baubranche) bzw. privater (Feuerwehr) Kontakte kennen würden bzw. schon vor dem gegenständlichen Vorfall gekannt hätten. Aus ihren Aussagen ergibt sich jedoch klar, dass sie geschäftlich nur sporadisch und privat nicht über das Engagement in der Feuerwehr hinaus miteinander zu tun hatten (Urk. 30, S. 7; Urk. 31, S. 2 und 5; Urk. 32, S. 1 und 4). Insofern spricht also nichts für die Annahme, dass geschäftliche Abhängigkeiten oder private Bindungen bestanden hätten, welche die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen in Frage zu stellen vermöchten. Zu bedenken ist sodann, dass es reiner Zufall war, dass F._____ und E._____ Zeugen des gegenständlichen Vorfalls wurden, und dass beide den Vorfall als Bagatelle einstuften (Urk. 31, S. 2 und 5 f.; Urk. 32, S. 4 f.). Eine gewisse Parteilichkeit liesse sich also einzig aus dem Umstand ableiten, dass sich die beiden Zeugen am Unfallort lediglich B._____ und nicht auch dem Verzeigten als Zeugen anboten (Urk. 31, S. 5 f.; Urk. 32, S. 5). Indessen gibt es eine plausible Erklärung dafür: Es ist unbestritten, dass F._____ auf Aufforderung des Verzeigten, sich als Zeuge zur Verfügung zu stellen, entgegnete: "Nein, hier überholt man nicht" (Urk. 31, S. 5; Urk. 32, S. 5). Und daraus ergibt sich klar, dass für F._____ unmittelbar nach dem Unfall – also alleine aufgrund seiner eigenen Wahrnehmung und noch bevor er mit B._____ sprechen konnte – bereits feststand, dass der Verzeigte für die Kollision verantwortlich war. Dass sich F._____ unter diesen Umständen dem Verzeigten als diesen belastenden Zeugen hätte anbieten sollen, hätte also gar keinen Sinn gemacht. Kommt hinzu, dass E._____ den Verzeigten "aus dem Fernsehen erkannt" hatte und sich deshalb nicht auf eine Diskussion mit diesem einlassen wollte, weshalb er seinen Bruder

- 34 zum Weiterfahren aufforderte (Urk. 32, S. 5), was eine durchaus nachvollziehbare Reaktion darstellt, welche die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen nicht tangiert. Im Ergebnis ist die einzelrichterliche Beurteilung, wonach die Zeugen F._____ und E._____ als grundsätzlich glaubwürdig zu qualifizieren, ihre Aussagen aufgrund ihrer Nähe zu B._____ aber mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen seien, also zu bestätigen. Der Einzelrichter beurteilte die Sachverhaltsdarstellung der beiden Zeugen sodann unter Hinweis auf diverse aussagepsychologische Realkriterien als glaubhaft (Urk. 77, S. 19 f.). Wenn der Verzeigte dem nun entgegenhält, die Aussagen der beiden Zeugen, wonach er sein Fahrzeug "plötzlich nach rechts gelenkt" habe, liessen sich nicht mit dem vorhandenen Spurenbild vereinbaren und könnten deshalb nicht zutreffen (Urk. 69, S. 7), so ist festzustellen, dass von Seiten der Zeugen nie eine solche Sachverhaltsdarstellung abgegeben wurde. Von einem abrupten Wiedereinbiegen des Citroëns war nie die Rede. Im Gegenteil fiel ihre Beschreibung des Überholvorganges sehr sachlich, ohne jegliche Dramatisierung und im Hinblick auf Detailangaben (Geschwindigkeiten, genauer Kollisionsort etc.) durchweg zurückhaltend aus (Urk. 31, S. 2 ff.; Urk. 32, S. 2 ff.). Es besteht somit kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussagen zu zweifeln. Soweit der Verzeigte in diesem Zusammenhang schliesslich etwas zu seinen Gunsten abzuleiten versucht, indem er moniert, die beiden Zeugen hätten ja nicht gesagt, B._____ habe den Nissan nicht gegen den Citroën gelenkt, sondern nur, dass sie dies nicht gesehen hätten (Urk. 69, S. 7), so betreibt er schlicht Wortklauberei. Aus den Aussagen von F._____ und E._____ geht nämlich klar hervor, dass sie während der Parallelfahrt der beiden Fahrzeug keine seitliche Berührung feststellen konnten, sondern erst beim Wiedereinbiegen des Verzeigten auf die rechte Fahrbahn. Und anzunehmen, dass gleich beiden Zeugen ein absichtliches Rammen des Citroëns durch den Nissan – so die Sachverhaltsdarstellung des Verzeigten – entgangen sein könnte, obschon sie unmittelbar hinter den beiden Fahrzeugen herfuhren, wäre schlicht lebensfremd. d) Fazit: Nach Würdigung der vorliegenden Sach- und Personalbeweise sowie unter Berücksichtigung, dass keinerlei Hinweise auf ein Motiv von B._____

- 35 vorliegen, wieso dieser den ihm bis zum gegenständlichen Vorfall gänzlich unbekannten Verzeigten einfach hätte rammen sollen und dabei eine Verletzung seiner physischen Integrität und eine Beschädigung seines eigenen Fahrzeuges riskieren sowie letztlich all die straf-, verwaltungs- und versicherungsrechtlichen Konsequenzen auf sich nehmen (vgl. dazu auch Urk. 77, S. 21), bestehen keine erheblichen oder gar unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt ereignet hat, wie in der Strafverfügung vom 19. Juni 2008 beschrieben. Damit ist der Verzeigungssachverhalt als erstellt zu betrachten und erweist sich die vom Verzeigten geäusserte Kritik an den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz als unbegründet. "Erhebliche Bedenken" gegen deren Richtigkeit sind ohnehin keine ersichtlich. 5. Zur rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77, S. 22). Der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV ist somit zu bestätigen. V.

(Strafzumessung) Zur Strafzumessung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77, S. 22 ff.). Die ausgefällte Busse erscheint dabei auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs als ausgesprochen milde. Einer strengeren Bestrafung steht aber das – hier nun geltende (vgl. vorstehend IV. 2. d) – Verschlechterungsverbot entgegen (§ 399 StPO). Die ausgefällte Busse von Fr. 250.– und die für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen sind somit zu bestätigen.

- 36 - VI.

(Kostenfolgen) 1. Erstinstanzliches Verfahren: Beim vorliegenden Verfahrensausgang kann hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenfolgen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77, S. 24 f.). Entsprechend ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 3 und 4) zu bestätigen. 2. Zweitinstanzliches Verfahren: Gemäss § 396a StPO erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Da der Verzeigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm ausgangsgemäss die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1. Der Verzeigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV. 2. Der Verzeigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–. 3. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 3 und 4) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verzeigten auferlegt.

- 37 - 7. Schriftliche Mitteilung in sogleich vollständiger Ausfertigung an − den Verzeigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen − die Vorinstanz

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär:

Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Dr. Bischoff

Urteil vom 18. Juli 2011 Strafverfügung: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung. Berufungsanträge: Freispruch unter Zusprache einer angemessenen Entschädigung. b) der Untersuchungsbehörde: (schriftlich, Urk. 71 und 74) Das Gericht erwägt: I. (Verzeigungssachverhalt) II. (Prozessgeschichte) III. (Prozessuales) a) Der Verzeigte macht sinngemäss zusammengefasst geltend, die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens sei verfassungswidrig, da Abweichungen vom Verfassungsgrundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung nur ausna... b) Der Verzeigte macht sinngemäss zusammengefasst geltend, vor dem Einzelrichter habe gar kein (gültiges) mündliches Verfahren stattgefunden, womit eine Voraussetzung für die Anwendung von § 421 Ziff. 1 StPO fehle und demzufolge kein schriftliches Ber... c) Der Verzeigte macht sinngemäss zusammengefasst geltend, es sei seit dem 21. September 2009 ein Ablehnungsbegehren gegen die mit dem Übertretungsstrafverfahren ursprünglich befasste Stadtrichterin hängig, und bei dessen Gutheissung wären sämtliche s... d) Soweit der Verzeigte im Übrigen die Notwendigkeit für ein mündliches Berufungsverfahren aus seinen Beweisanträgen ableitet (Urk. 84, S. 1 f., i.V.m. Urk. 80, S. 1 f.), sei vorweggenommen, dass diese – wie an entsprechender Stelle noch näher zu begr... e) Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens in casu rechtmässig ist und angesichts der vorliegenden Sach- und Rechtslage ohne weiteres gerechtfertigt erscheint. a) Es sei ein Augenschein durchzuführen, anlässlich welchem der Verzeigte anhand der nach dem Unfall von ihm demontierten und seither bei ihm gelagerten Stossstange seines in den Unfall verwickelten Citroëns und eines Pneus "der Grösse 165/65-14 (Niss... b) Es sei – falls die Durchführung des beantragten Augenscheins abgelehnt werde oder falls dieser "wider Erwarten nicht die gewünschte Klarheit" ergebe – durch einen vom Gericht zu bestimmenden neutralen Gutachter eine Expertise zu erstellen, und es s... c) Es seien – falls die Durchführung des beantragten Augenscheins abgelehnt werde oder falls dieser "wider Erwarten nicht die gewünschte Klarheit" ergebe – sämtliche Untersuchungshandlungen zu wiederholen (Urk. 84, S. 2). d) Es sei – falls die Durchführung des beantragten Augenscheins abgelehnt werde oder falls dieser "wider Erwarten nicht die gewünschte Klarheit" ergebe – C._____, die Sekretärin des Baugeschäfts D._____ AG, als Zeugin einzuvernehmen (Urk. 84, S. 2). e) Es sei – falls die Durchführung des beantragten Augenscheins abgelehnt werde – dem Verzeigten die Möglichkeit zu geben, den Experten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (gemeint: der Verfasser des Vorabklärungsberichts) mündlich... IV. (Beanstandungen) a) Der an die Unfallstelle ausgerückte und hernach rapportierende Polizeibeamte habe den Sachverhalt nicht richtig erfasst bzw. ungenügend dokumentiert, das eindeutige Spurenbild ignoriert und ausschliesslich der Sachverhaltsdarstellung von B._____ Gl... b) Nach durchgeführter Untersuchung im Sinne von § 343 Abs. 1 StPO habe das Stadtrichteramt im Sinne von § 343 Abs. 3 StPO an seiner Strafverfügung festgehalten, ohne sich je mit der vom Verzeigten im stadtrichterlichen Untersuchungsverfahren geforder... c) Mit Verfügung vom 25. August 2009 habe der Einzelrichter die Akten zur Ergänzung der Untersuchung im Hinblick auf eine rechtsgültige Wiederholung der beiden (nichtigen) Einvernahmen an das Stadtrichteramt zurückgewiesen, ohne sich je mit der vom Ve... d) Nachdem der Einzelrichter die Akten an das Stadtrichteramt zurückgewiesen habe, damit dieses die Untersuchung im Hinblick auf eine rechtsgültige Wiederholung der beiden (nichtigen) Einvernahmen ergänze, habe das Stadtrichteramt zusätzlich zu den ih... e) Nach durchgeführter Untersuchungsergänzung habe das Stadtrichteramt dem Verzeigten mit Verfügung vom 19. November 2009 mitgeteilt, dass es an der Strafverfügung vom 19. Juni 2008 festhalte, und Frist angesetzt sowohl zum Rückzug seines Begehrens um... a) Vorbemerkungen: Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung im Sinne von § 284 StPO besagt, dass der Richter seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen hat, den er aufgrund aller ihm vorliegenden Beweise bzw. nach seiner frei... b) Sachbeweise: Der Verzeigte macht sinngemäss zusammenfasst geltend, entgegen dem einzelrichterlichen Urteil könne aus dem Spurenbild auf der rechten hinteren Seite seines Fahrzeugs durchaus etwas zu seinen Gunsten abgeleitet werden bzw. sei es gestü... c) Personalbeweise: Der Verzeigte macht sinngemäss zusammengefasst geltend, während er "überzeugend und überprüfbar richtig" ausgesagt habe, wirkten die Aussagen von B._____ "konstruiert" bzw. "keineswegs erlebt" und seien die Aussagen der Zeugen F.__... d) Fazit: Nach Würdigung der vorliegenden Sach- und Personalbeweise sowie unter Berücksichtigung, dass keinerlei Hinweise auf ein Motiv von B._____ vorliegen, wieso dieser den ihm bis zum gegenständlichen Vorfall gänzlich unbekannten Verzeigten einfac... V. (Strafzumessung) VI. (Kostenfolgen) Das Gericht erkennt: 1. Der Verzeigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV. 2. Der Verzeigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–. 3. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 3 und 4) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verzeigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in sogleich vollständiger Ausfertigung an  den Verzeigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen  die Vorinstanz 8. Rechtsmittel: Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schr... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

SU100024 — Zürich Obergericht Strafkammern 18.07.2011 SU100024 — Swissrulings