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Zürich Obergericht Strafkammern 19.12.2025 SR250021

19 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·871 parole·~4 min·5

Riassunto

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR250021/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw MLaw A. Jacomet Beschluss vom 19. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gesuchsgegnerin betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 10. April 2025

- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. April 2025 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und Busse verurteilt, weil er am 27. März 2024 dem Abnehmer B._____ 1,3 Gramm Crack verkauft und von 8. April 2021 bis zur Verhaftung selbst täglich fünf Gramm Crack konsumiert sowie am 27. März 2024 0,7 Gramm auf sich geführt habe. Dieser Strafbefehl wurde dem Gesuchsteller ausgehändigt und erwuchs in Rechtskraft (Urk. 2/2). 2. Genau dieser Sachverhalt war - nebst weiteren Taten - jedoch bereits von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 2. September 2024 angeklagt worden und führte zur entsprechenden Verurteilung des (damals) Beschuldigten vom 19. Dezember 2024 durch das Bezirksgericht Zürich, 10. Abt. Einzelgericht (Urk. 2/3). Nachdem die Staatsanwaltschaft nachträglich festgestellt hatte, dass sie den Gesuchsteller wegen eines Sachverhalts verurteilt hatte, der im Sinne von Art. 11 StPO bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig abgeurteilt worden war, leitete sie die notwendigen Schritte für ein Revisionsverfahren ein und bestellte dem Gesuchsteller gestützt auf Art. 130 lit. c StPO einen amtlichen Verteidiger per 7. August 2025 (Urk. 6, Urk. 2/1). 3. Die amtliche Verteidigung reichte sodann innert der Frist von 90 Tagen gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO ein Revisionsgesuch am Obergericht ein (Urk. 1). Sie beantragte die Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. April 2025 und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Vollzugs der darin ausgefällten Freiheitsstrafe. Mit Beschluss vom 28. November 2025 wurde die aufschiebende Wirkung gewährt und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2025 schloss sie sich den Anträgen der Verteidigung vollumfänglich an (Urk. 6). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

- 3 - II. Revisionsgrund 1. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Gemäss lit. b kann Revision verlangt werden, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. 2. Es ist offenkundig und allseits unbestritten, dass der Gesuchsteller irrtümlich zweimal für den gleichen Sachverhalt schuldig gesprochen wurde. Dies verstösst gegen den Grundsatz "ne bis in idem" im Sinne von Art. 11 StPO. Zudem kann weder dem Gesuchsteller noch der Anklagebehörde angelastet werden, dass dieses Versehen nicht rechtzeitig während laufender Rechtsmittelfristen bemerkt wurde (vgl. Urk. 1 S. 5 ff. und Urk. 6 S. 2 f.). Demzufolge liegt auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gesuchstellers vor. Der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ist daher ohne weiteres gegeben, weshalb das Revisionsbegehren des Gesuchstellers gutzuheissen, der angefochtene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. April 2025 (…) in allen Teilen aufzuheben und aus dem Strafregister zu löschen ist (Urk. 3). Damit wird die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einzig noch zu prüfen haben, wie mit der Strafuntersuchung Nr. … zu verfahren ist und ob dies allenfalls Kosten- und Entschädigungsfolgen nach sich zieht. Die Sache ist daher zur diesbezüglichen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

- 4 - III. Kostenfolgen 1. Der Entscheid über die Kosten des ersten Strafbefehlsverfahrens liegt im Ermessen der Behörde, welche anschliessend über die Strafsache zu befinden hat (Art. 428 Abs. 5 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, Art. 413 StPO N 8). Im vorliegenden Verfahren ist bezüglich dieser Kosten folglich nichts zu regeln. 2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Ansatz. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 3. Angesichts der einfachen und von keiner Seite bestrittenen Sachlage sowie des notwendigen Aufwands erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.-- für die Bemühungen der amtlichen Verteidigung (inkl. MwSt und Barauslagen) als angemessen, welche ihm aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. IV. Rechtsmittel Dieser Zwischenbeschluss ist gemäss Art. 93 BGG nicht mit Strafrechtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, Art. 413 StPO N 9). Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. April 2025 (…) wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung in der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers werden für das Revisionsverfahren Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (unter Rücksendung der Akten mit der Geschäfts-Nr. …)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 3. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2025 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Jacomet

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