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Zürich Obergericht Strafkammern 20.06.2024 SR240007

20 giugno 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·525 parole·~3 min·1

Riassunto

Fälschung von Ausweisen etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR240007-O /U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin Dr. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 20. Juni 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Gesuchsgegnerin betreffend Fälschung von Ausweisen etc. Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 17. November 2023 (C-10/2023/10044602)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 13. Mai 2024 ein Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. November 2023 ein (Urk. 1). Mit diesem Strafbefehl wurde der Gesuchsteller der Fälschung von Ausweisen, der Täuschung der Behörden, der rechtswidrigen Einreise, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 1'600.– bestraft (Urk. 2/2 und Urk. 4/7). Die Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wurden beigezogen (Urk. 4/1-9). II. Revision 1.1 Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO). 1.2 Ein Revisionsgesuch ist nur gegen ein rechtskräftiges Urteil bzw. einen rechtskräftigen Strafbefehl möglich (Art. 410 Abs. 1 StPO). 2. Aus den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ergibt sich, dass der Gesuchsteller – durch einen anderen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 27. November 2023 eine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. November 2023 erheben liess (Urk. 4 hinten; von der Staatsanwaltschaft noch nicht akturiert). Ein Rückzug der Einsprache oder ein anderweitig rechtskräftiger Entscheid ist den Akten nicht zu entnehmen. Auf telefonische Anfrage bestätigte die Staatsanwaltschaft der hiesigen Kammer zudem ausdrücklich, dass der Strafbefehl vom 17. November 2023 noch nicht rechtkräftig sei (Urk. 5). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist.

- 3 - III. Kostenfolgen Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 13. Mai 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2024 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti

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