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Zürich Obergericht Strafkammern 10.12.2018 SR180024

10 dicembre 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,500 parole·~8 min·5

Riassunto

Revision

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR180024-O /U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel, und Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Beschluss vom 10. Dezember 2018

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin

betreffend Revision Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. Dezember 2016 (SB160072)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob am 10. Juni 2015 Anklage gegen die damalige Beschuldigte und heutige Gesuchstellerin A._____ und die Beschuldigte B._____ wegen Mordes, Raubes, gewerbsmässigen Diebstahls (A._____) und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (B._____) beim Bezirksgericht Horgen (Urk. 67 im Verfahren DG150023). Am 1. November 2015 wurde die Anklage im Sinne einer Eventualanklage auf fahrlässige Tötung ergänzt (Urk. 197 im Verfahren DG150023), und am 4. November 2015 erfolgte eine Zusatzanklage betreffend Diebstahl zulasten der Beschuldigten B._____ (Urk. 206 im Verfahren DG150023). 2. Das Bezirksgericht Horgen verurteilte die Gesuchstellerin mit Urteil vom 27. November 2015 wegen Mordes, Raubes und gewerbsmässigen Diebstahls. Es bestrafte sie mit 13 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 3/280). Dagegen erhob die Gesuchstellerin Berufung (Urk. 266 im Verfahren DG150023). 3. Mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2016 wurde die Gesuchstellerin wegen Mordes, Raubes und gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren bestraft. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft (Urk. 3/347C). 4. Bezüglich dieses Urteils ersuchte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 12. November 2018 beim hiesigen Gericht um Wiederaufnahme des Verfahrens ein (Urk. 1). II. Revision 1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtkräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall wieder neu zu beurteilen. Sie führt zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides und ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig.

- 3 - Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (BSK StPO - Heer, 2. Aufl., Art. 410 N 4 und 9; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 410 N 1). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 3 StPO und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen – abschliessend genannt. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzung Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Heer, a.a.O., Art. 410 N 14 und 34 ff.; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). Wird also in einer rudimentären, abstrakten Vorprüfung festgestellt, es würden keine der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe geltend gemacht, fällt mithin eine Vorprüfung negativ aus, erfolgt ein Nichteintretensbeschluss (Heer, a.a.O., Art. 412 N 9). 2. Die Gesuchstellerin listet in ihrem Revisionsgesuch auf sechs Seiten Erwägungen des Bezirksgerichtes Horgen, 1. Abteilung, im Urteil vom 27. November 2015 und der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich im Urteil vom 7. Dezember 2016 auf und hinterfragt diese, indem sie in ihrem Ge-

- 4 such dazu Fragen stellt. Weiter weist sie auf Beweisanträge hin, die abgelehnt wurden, und macht geltend, dass in der Wohnung des Opfers keine DNA, Fingerabdrücke und Haare von ihr gefunden worden seien. Sie führt aus, dass sie eine Verurteilung wegen Mordes, Raubes und gewerbsmässigen Diebstahls ablehne und dass es ihr um das gerechte Bewerten und Beurteilen des Verfahrens gehe. Das Gericht habe relativ unkritisch Lücken selbst gefüllt und damit den tatsächlichen Sachverhalt gemäss der zwei Geständnisse abgeändert, was nicht zu billigen sei. Es gebe verschiedenste unzulässige oder auch fehlerhafte Feststellungen, was von jedem Gericht ignoriert worden sei (Urk. 1). 3. Es kann von vornherein festgestellt werden, dass die Gesuchstellerin weder den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO (ein Entscheid steht mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch) noch denjenigen nach Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO (in einem anderen Strafverfahren erweist sich, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist) geltend macht. Was den Revisionsgrund der Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO betrifft, so setzt dieser voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind, was dann der Fall ist, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen, sowie wenn sie zu einer erheblich milderen oder schärferen Bestrafung des Gesuchstellers oder gar zu einem Freispruch führen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 410 N 13; Heer, a.a.O., Art. 410 N 34 und 65 ff.; BGE 101 IV 317). Keine neuen Tatsachen sind solche, die zwar bekannt waren, mangels Beweises aber unberücksichtigt geblieben sind. Dies kann ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln berücksichtigt werden. Irrelevant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind; eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden. Auch in antipizierter Beweiswürdigung als nicht relevant erachtete, bekannte Tatsachen sind nicht neu. Denk-

- 5 bar ist, dass das Gericht die Relevanz von früher eingebrachten Akten stillschweigend verneinte (Heer, a.a.O., Art. 410 N 37). In ihrem Gesuch macht die Gesuchstellerin keine Tatsachen geltend, die neu bzw. der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich damals nicht bekannt gewesen sind. Es fällt auf, dass fast alles, was sie geltend macht, bereits von ihrem Verteidiger im Berufungsverfahren vorgebracht wurde (Urk. 341 im Verfahren SB160072) und deshalb in den Entscheid einfloss. Sodann können Beweisanträge, die abgelehnt wurden, nicht in einem Revisionsverfahren in Wiedererwägung gezogen werden, und dass gewisse Beweise, wie das Vorhandensein von Spuren der Beschuldigten in der Wohnung des Opfers nicht vorhanden waren, war bereits zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt und floss in die Entscheidfindung ein. Die Eingabe der Gesuchstellerin erschöpft sich in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich und ebenso des Bezirksgerichtes Horgen in ihren Urteilen, und sie wünscht sich eine andere Beweiswürdigung. Die Gesuchstellerin bringt diesbezüglich weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vor. Eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht beanstandet werden. Dazu standen ihr vielmehr die Rechtsmittel der Berufung ans Obergericht und der Beschwerde ans Bundesgericht zur Verfügung, welche sie auch in Anspruch nahm. Dadurch, dass sie die Beweiswürdigung durch das Gericht rügt, macht sie keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe geltend. Zusammenfassend ist das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. 4. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, eine Stellungnahme der Gegenpartei zum Revisionsgesuch einzuholen (Art. 412 Abs. 3 StPO). III. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der angespannten finanziellen Situation der Gesuchstellerin – sie befindet sich für mehrere

- 6 - Jahre im Strafvollzug – sind die Kosten des Revisionsverfahren aber sofort definitiv abzuschreiben (Art. 425 StPO). Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass bei weiteren gleichartigen Eingaben nicht davon ausgegangen werden kann, dass weiterhin derart entschieden würde. Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt, aber abgeschrieben. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 7 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 10. Dezember 2018

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Beschluss vom 10. Dezember 2018 I. Prozessgeschichte II. Revision III. Kosten Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt, aber abgeschrieben. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchstellerin  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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