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Zürich Obergericht Strafkammern 23.01.2019 SR180021

23 gennaio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,292 parole·~6 min·6

Riassunto

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR180021-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Beschluss vom 23. Januar 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Gesuchstellerin

gegen

A._____, Gesuchsgegner

betreffend Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. November 2018 (ST. 2017/37325)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. November 2017 wurde der Gesuchsgegner der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 VRV (begangen am 3. Mai 2017, ca. 21:38 Uhr) schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Zudem wurde auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Oktober 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.– verzichtet, indessen die Probezeit von drei Jahren um ein Jahr verlängert, beginnend ab 30. November 2017 (Urk. 15). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 15 und 16). 2. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 stellte die Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch, mit welchem sie beantragt, den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. November 2017 (A-7/2017/10037325) aufzuheben und das Verfahren an die Gesuchstellerin zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen (Urk. 1). II. 1. Die Gesuchstellerin begründet das Revisionsgesuch zusammengefasst damit, dass sich der Gesuchsgegner am 13. Juli 2018 selbst einer Falschaussage angezeigt und B._____ am 29. August 2018 schriftlich bestätigt habe, dass nicht der Gesuchsgegner, sondern er, B._____, zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Der Gesuchsgegner und B._____ hätten diese Falschaussage des Gesuchsgegners gemäss Angaben von B._____ vereinbart, weil B._____ bezüglich seiner Fahrberechtigung Konsequenzen befürchtet habe (Urk. 1 S. 2).

- 3 - 2. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftige Strafentscheide wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2014, N 4 und N 9 f. zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 410 N 1 ff.). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn: − neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), − der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), − sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden. Vorliegend fordert die Gesuchstellerin eine Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass neue und erhebliche Tatsachen und/oder Beweismittel geltend macht werden. Tatsachen bzw. Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass eine wesentlich mildere Bestrafung oder ein (Teil-) Freispruch möglich erscheint. Neu im Sinne eines Revisionsgrundes von Art. 410 Abs. 1 lit. a

- 4 - StPO bedeutet, dass die vorgebrachte Tatsache oder das Beweismittel zum Zeitpunkt des Entscheides zwar bereits vorhanden war, von der urteilenden Behörde aber nicht zur Grundlage ihres Entscheides gemacht worden ist. Bei einem Strafbefehl bedeutet Neuheit nach der Praxis des Bundesgerichts, dass der Sachverhalt nicht in den Akten enthalten war. Wurden Tatsachen und Beweismittel bereits ins frühere Verfahren eingebracht, dort aber nicht oder falsch berücksichtigt oder gewertet, sind dagegen die zur Anfechtung des Strafentscheids möglichen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. HEER in: Basler Kommentar, a.a.O., N 34 zu Art. 410, mit Verweis auf BGE 130 IV 72 E. 2.3. = Pra 94 [2005] Nr. 35, sowie N 65 ff. zu Art. 410). 3. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 30. August 2018 erschien der Gesuchsgegner am 13. Juli 2018 auf dem Polizeiposten in C._____, um eine Selbstanzeige wegen einer Falschaussage zu machen (Urk. 4/1 S. 2 f.). Gleichentags gab er in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, er habe damals die Schuld auf sich genommen. Tatsächlich sei am 3. Mai 2017 um 21:38 Uhr B._____, sein damaliger bester Freund, gefahren, der auf den Führerausweis angewiesen gewesen sei (Urk. 2 S. 1 f.). B._____ wurde am 29. August 2018 ebenfalls zur erwähnten Sache befragt und bestätigte, am 3. Mai 2017 um 21:38 Uhr gefahren zu sein, wobei der Gesuchsgegner bereit gewesen sei, das Ganze auf sich zu nehmen, weil er [B._____] beruflich auf das Fahrzeug angewiesen gewesen sei (Urk. 3 S. 3 f). B._____ wurde zwischenzeitlich wegen falscher Anschuldigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 20. September 2018 rechtskräftig verurteilt (Urk. 5). Es liegt mithin eine neue, bereits zum Zeitpunkt der Bestrafung durch den Strafbefehl bestehende Tatsache vor, welche ohne Weiteres geeignet ist, einen Freispruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln herbeizuführen. 4. Das Revisionsbegehren ist daher gutzuheissen und der angefochtene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. November 2017 (A-7/2017/10037325) aufzuheben. Das entsprechende Verfahren ist an die Ge-

- 5 suchstellerin zur neuen Behandlung sowie zur Mitteilung an die relevanten Amtsstellen zurückzuweisen. III. Der Gesuchsgegner hat den Revisionsgrund und damit das vorliegende Revisionsverfahren vorsätzlich verschuldet. Daher sind ihm diese Kosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. IV. Dieser Zwischenbeschluss ist gemäss Art. 93 BGG - mit Ausnahme der Kostenregelung für das Revisionsverfahren - nicht mit Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht anfechtbar (SCHMID, a.a.O., N 9 zu Art. 413; DOMEISEN in: Basler Kommentar, a.a.O., N 18 zu Art. 413). Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsbegehren wird gutgeheissen. 2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. November 2017 (A-7/2017/10037325) wird vollumfänglich aufgehoben. 3. Die Akten werden zur erneuten Behandlung an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland zurückgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (unter Rücksendung der Akten) − den Gesuchsgegner − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA-Verordnung mittels Kopie von Urk. 21/1.

- 6 - 7. Gegen Ziffer 4 und 5 diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 23. Januar 2019

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Künzle

Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsbegehren wird gutgeheissen. 2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. November 2017 (A-7/2017/10037325) wird vollumfänglich aufgehoben. 3. Die Akten werden zur erneuten Behandlung an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland zurückgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung an  die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (unter Rücksendung der Akten)  den Gesuchsgegner  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA-Verordnung mittels Kopie von Urk. 21/1. 7. Gegen Ziffer 4 und 5 diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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