Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR170005-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 16. Januar 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsteller amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Gesuchsgegnerin
betreffend Revision Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Obergerichts Kanton Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Februar 2015 (SB140321)
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 10. Februar 2015 (= angefochtenes Urteil) wurde der Gesuchsteller mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft (wobei zwei Tage durch Haft erstanden waren), nachdem zunächst mit Beschluss festgestellt worden war, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 27. November 2013 – unter anderem – bezüglich der Schuldsprüche (mehrfache einfache Körperverletzung, Angriff, Hausfriedensbruch, Fälschung von Ausweisen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Führerausweis, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 2/1 S. 24 f.). Dieses Urteil der II. Strafkammer erwuchs in Rechtskraft. 2. Mit Revisionsgesuch vom 18. April 2017 liess der Gesuchsteller die Aufhebung des Urteils des Obergerichtes Zürich, II. Strafkammer, vom 24. August 2010 (recte: vom 10. Februar 2015) beantragen; in prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsteller, ihm sei für das Revisionsverfahren ein amtlicher Verteidiger beizugeben und – sinngemäss – seinem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, sich zur Frage der aufschiebenden Wirkung vernehmen zu lassen (Urk. 4). Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 20. April 2017 beantragt hatte, diese nicht zu gewähren (Urk. 6 und Urk. 6A), wurde dem Revisionsgesuch mit Präsidialverfügung vom 21. April 2017 die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 7). Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2017 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, sein Revisionsgesuch abschliessend zu begründen sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen (Urk. 9). Nachdem Rechtsanwalt MLaw X._____ mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2017 als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers bestellt worden war (Urk. 15), liess der Gesuchsteller innert mehrmals erstreckter Frist (Urk. 18; Urk. 20; Urk. 22) mit Eingabe vom 29. August 2017 die Begründung sei-
- 3 nes Revisionsgesuches einreichen (Urk. 24). Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2017 wurde der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Begründung des Revisionsgesuchs zugestellt sowie Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 28). Mit Zuschrift vom 28. September 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft fristgerecht auf Vernehmlassung (Urk. 30). Das vorliegende Revisionsverfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Revisionsgesuch 1. Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, im Nachgang zum angefochtenen Urteil sei bei ihm im Frontallappen seines Gehirns eine Läsion, ein sog. Kavernom (eine gutartige Missbildung des Gefässsystems), diagnostiziert und wenig später (am 19. Dezember 2015) entfernt worden, was eine neue Tatsache darstelle. Die Kenntnis dieses Kavernoms hätte zumindest wahrscheinlich zu einem erheblich milderen Urteil geführt, es sei sehr wahrscheinlich von einem wesentlichen Einfluss auf die Schuldfähigkeit, die Strafzumessung und die Legalprognose auszugehen. Daher sei das oberwähnte Urteil aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft oder die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 und Urk. 24). 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 und N 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 2.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn: • neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)
- 4 - • der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) • sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und N 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410). 3. Der Gesuchsteller macht – wie bereits angetönt – geltend, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden (Urk. 1 S. 4 ff.). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). 4. Das Kavernom des Gesuchstellers wurde erst im November 2015 – und damit nach Fällung des angefochtenen Urteils – diagnostiziert (vgl. Urk. 2/3 S. 7). Obwohl die Frage, seit wann das Kavernom beim Gesuchsteller besteht, gemäss neurologischem Gutachten vom 22. März 2017 nicht abschliessend beantwortet werden könne (Urk. 2/3 S. 16), gelangen die Gutachter Dr. med. B._____ und Prof. Dr. med. C.____ zum Ergebnis, dass aufgrund der Grösse des Kavernoms
- 5 beim Gesuchsteller davon ausgegangen werden müsse, dass das Kavernom bereits vor einigen Jahren entstanden sei (Urk. 2/3 S. 19 Frage 2). Im Urteilszeitpunkt im Februar 2015 – und möglicherweise zum Tatzeitpunkt – existierte das Kavernom daher bereits, es wurde jedoch im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt, soweit es allenfalls relevante Folgen hatte. Es handelt sich somit um eine vor dem Entscheid eingetretene – mithin eine neue – Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. 5. Da es sich beim Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel um einen relativen Revisionsgrund handelt, muss der Revisionsgrund erheblich sein, was heisst, dass er zu einer erheblich milderen oder schärferen Bestrafung führen muss (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 14 zu Art. 410). Bei der Frage nach der Erheblichkeit dieser Noven wird nicht nach der Richtigkeit der Tatsachen gefragt. Vielmehr wird unterstellt, dass die behaupteten Tatsachen vorliegen. Insofern geht es um die Prüfung einer hypothetischen Schlüssigkeit, bei der Vorbringen auszuscheiden sind, die sich nicht auf das Urteil auswirken können (HEER, a.a.O., N 6 zu Art. 413). Dies bedeutet zunächst einen bestimmten Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die (unechten) Noven zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führen. Ein Vergleich des angefochtenen mit dem hypothetischen Urteil, das auf der neuen Tatsache oder dem neuen Beweismittel beruht, muss ergeben, dass dieses für den Verurteilten bedeutend milder ist als jenes; das Novum muss geeignet sein, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (FINGERHUTH in: Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 61 zu Art. 410). 5.1 Gemäss dem neurologischen Gutachten vom 22. März 2017 von Dr. med. B._____ und Prof. Dr. med. C._____ sind typische Störungen bei links frontaler Lokalisation einer Raumforderung der Grösse, wie sie beim Gesuchsteller gemessen wurden: Antriebsstörungen, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, vermehrte Ablenkbarkeit, Lern- und Gedächtnisstörungen, Sprachstörungen, mangelndes Herleiten von Handlungskonsequenzen (damit einhergehend Regelverstösse), mangelndes Erkennen von eigenen Fehlern, Defizite beim
- 6 - Planen von Handlungen, verminderte Flexibilität im Denken und Handeln, eingeschränktes Erkennen von Konzepten und reduzierte konzeptuelle Umstellfähigkeit, mangelnde Kapazität für das Finden von Lösungsvorschlägen, mangelnde Anpassungsfähigkeit, veränderter Affekt sowie schliesslich Beeinträchtigungen in der sozialen Kognition, u.a. Missachten von Regeln, fehlende Empathie (Urk. 2/3 S. 18 Fragebeantwortung Einleitung). Die Gutachter kamen unter Berücksichtigung der Grösse und Lokalisation des Kavernoms beim Gesuchsteller zum Schluss, dass aufgrund der Raumforderung von einer psychischen Störung ausgegangen werden müsse (Urk. 2/3 S. 18 Frage 1), und sie halten es für sehr wahrscheinlich, dass die im Zeitraum von Sommer bis Ende 2015 aufgetretenen Symptome der erhöhten Agitiertheit und verminderten Kontrolle über das eigene Verhalten und damit einer erhöhten Impulsivität durch die Raumforderung bedingt waren. Weniger wahrscheinlich, aber nicht auszuschliessen, sei, dass diese gleichen Symptome schon 2014 und 2013 Ausdruck der Raumforderung gewesen seien. Im Falle der Aggressionsbereitschaft sei davon auszugehen, dass diese zur prämorbiden Persönlichkeit des Gesuchstellers gehöre, wobei die Möglichkeit bestehe, dass diese Grundbereitschaft zu aggressivem Verhalten durch das Kavernom bereits seit 2013 akzentuiert worden sei (Urk. 2/3 S. 20 Frage 5). Es sei möglich, dass der Gesuchsteller in den Jahren 2013-2015 lediglich vermindert schuldfähig gewesen sei (Urk. 2/3 S. 20 f. Frage 7). Ein Zusammenhang zwischen den Straftaten und den Kavernom-bedingten neuropsychologischen Störungen (vornehmlich der Agitiertheit, verminderten Impulskontrolle und akzentuierter Aggressionsbereitschaft) sei möglich (Urk. 2/3 S. 20 Frage 6). 5.2 Zumindest für den Zeitraum 2013-2015 wäre bzw. ist aufgrund der gutachterlichen Erkenntnisse und Ausführungen im neurologischen Gutachten somit von einer möglicherweise verminderten Schuldfähigkeit aufgrund des Kavernoms bzw. seiner Raumforderung auszugehen. Im angefochtenen Urteil waren jedoch Taten, begangen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 (vgl. Urk. 2/1, angehängte Anklageschrift vom 23. Juli 2013), zu beurteilen. Es stellt sich daher die Frage, ab welchem Zeitpunkt das Kavernom des Gesuchstellers – allenfalls – die oberwähnten Folgen/Symptome zeitigte.
- 7 - 5.3 Dem neurologischen Gutachten vom 22. März 2017 kann diesbezüglich entnommen werden, dass die Läsion zumindest im Jahr 2007 eine sehr geringe Grösse hatte und vermutlich asymptomatisch gewesen sei. Die psychische Störung aufgrund der Raumforderung habe sich Ende Oktober/Anfang November 2015 manifestiert, mit hoher Wahrscheinlichkeit schon im Sommer 2015 und mit abnehmender Verlässlichkeit einer kausalen Beteiligung der Raumforderung in einzelnen Symptomen bereits seit ca. 1-2 Jahren. Die Möglichkeit einer (direkten oder indirekten) Beteiligung des Kavernoms sei mit zunehmendem zeitlichem Abstand zur Operation als geringer einzuschätzen (Urk. 2/3 S. 18 f. Frage 1). Aufgrund der Grösse des Kavernoms müsse aber davon ausgegangen werden, dass das Kavernom bereits vor einigen Jahren entstanden sei. Ein Schädel-CT von 2006 stelle – bei eingeschränkter Beurteilbarkeit (nur native Untersuchung, d.h. ohne Kontrastmittel) – keine Läsion dar. Erste bildgebende Auffälligkeiten würden sich im Schädel-CT vom 19. März 2007 zeigen, wo sich eine kleine (2x3 mm grosse) Einblutung links gezeigt habe. Die Grösse eines allfällig schon damals vorhandenen Kavernoms müsse deutlich kleiner gewesen sein und sei damit vermutlich zumindest 2007 asymptomatisch gewesen. Hinsichtlich dem Zeitpunkt des Auftretens von Symptomen müsse bemerkt werden, dass Symptome bei langsam grösser werdenden Läsionen schleichend auftreten könnten, gelegentlich könne zwischen vorbestehenden Persönlichkeitszügen und den Symptomen keine klare Grenze gezogen werden, sodass eine sichere Abschätzung des Zeitpunktes der ersten auf das Kavernom zu beziehenden Symptome nicht gemacht werden könne. Die Wahrscheinlichkeit einer Manifestation von durch das Kavernom bedingten Symptomen sei mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Operation als geringer einzuschätzen (Urk. 2/3 S. 19 Frage 2, vgl. auch S. 16 f.). Es bestehe die Möglichkeit, dass die Grundbereitschaft zu aggressivem Verhalten durch das Kavernom bereits seit 2013 akzentuiert worden sei. Bis zum Jahr 2007 könne aber ein Kavernom nicht für Verhaltensauffälligkeiten verantwortlich gemacht werden (Urk. 2/3 S. 20 Frage 5). Dem Gutachten ist somit einerseits zu entnehmen, dass bis zum Jahr 2007 das Kavernom nicht für allfällige Verhaltensauffälligkeiten oder Symptome verantwortlich gemacht werden kann. Andererseits hat sich die psychische Störung aufgrund
- 8 der Raumforderung des Kavernoms mit hoher Wahrscheinlichkeit schon im Sommer 2015 manifestiert, in einzelnen Symptomen bereits ein bis zwei Jahre früher. Zur hier interessierenden Zeitspanne 2010-2012 äussert sich das Gutachten nicht, was nicht erstaunt, da es nicht im Zusammenhang mit den im angefochtenen Urteil zu beurteilenden Delikten erstellt worden war. Weil es sich – selbst gemäss Gutachten – um ein Riesen-Kavernom handelte (Urk. 2/3 S. 16), kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses bereits in den Jahren 2010-2012 Symptome aufgrund der Raumforderung zeitigte. Es ist möglich, dass die Gutachter (in einem neuen Gutachten betreffend den Zeitraum 2010-2012) zum Schluss kommen, dass beim Gesuchsteller – auch – für die Jahre 2010-2012 eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag. 5.4 Die Möglichkeit des Vorliegens einer verminderten Schuldfähigkeit wurde im angefochtenen Urteil nicht thematisiert und nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 2/1). War ein Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Eine verminderte Schuldfähigkeit führt somit zu einer obligatorischen Strafmilderung. Käme ein Gutachten daher zum Resultat, dass auch in den Jahren 2010-2012 beim Gesuchsteller aufgrund des Kavernoms eine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hatte, hätte dies wahrscheinlich eine Änderung des angefochtenen Urteils zur Folge. Es wäre mit einem deutlich milderen Urteil gegen den Gesuchsteller zu rechnen, da die Strafe obligatorisch zu mildern wäre. Ob, selbst wenn ein Einfluss des Kavernoms auf die Schuldfähigkeit im fraglichen Zeitpunkt verneint würde, dennoch ein milderes Urteil wahrscheinlich wäre, da es bei der Strafzumessung in Anwendung von Art. 47 StGB erheblich zu berücksichtigen wäre (so die Verteidigung; Urk. 24 S. 12 f. N 35 ff.), kann bei diesem Ergebnis offen gelassen werden. Gleiches gilt betreffend den Einfluss auf die Legalprognose und damit den Vollzug einer allfälligen Strafe (Urk. 24 S. 14 ff. N 39 ff.). 5.5 Schliesslich ist noch die folgende Überlegung anzustellen: Von der Vorinstanz wurde der Gesuchsteller – anklagegemäss – der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des Angriffs, des Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Aus-
- 9 weisen, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Fahrens ohne Führerausweis sowie der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen (Urk. 2/1 S. 2). Mögliche Störungen bei links frontaler Lokalisation einer Raumforderung sind – wie bereits erwähnt – unter anderem mangelndes Herleiten von Handlungskonsequenzen sowie veränderte Affektkontrolle (erhöhte Impulsivität, Aggression, Stimmungsschwankungen, Verlust der Kontrolle über eigene Gefühle; vgl. Urk. 2/3 S. 18 Einleitung Fragebeantwortung). Gemäss Anklageschrift führte der Beschuldigte die einfachen Körperverletzungen, den Angriff und sowie die Taten, die als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte qualifiziert wurden, ohne Planung und aus der Situation heraus aus. Zumindest bezüglich dieser Delikte ist daher denkbar, dass sie von den Störungen, die durch das Kavernom bedingt waren, beeinflusst wurden. 5.6 Bei dem beim Gesuchsteller im November 2015 diagnostizierten Kavernom bzw. bei den möglicherweise davon hervorgerufenen Störungen handelt es sich um eine neue, vor dem angefochtenen Entscheid vom 10. Februar 2015 eingetretene Tatsache, die geeignet ist, eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers herbeizuführen. Da die Gutachter für die Jahre 2013 und 2014 eine verminderte Schuldfähigkeit nicht ausschliessen, muss geprüft werden, ob eine solche bereits in den Jahren 2010-2012 bestand, zumal es sich offenbar um ein – auch für Ärzte – aussergewöhnlich grosses Kavernom handelte. Zu diesem Zweck – Abklärung der Frage des Einflusses des Kavernoms auf die Schuldfähigkeit in den Jahren 2010-2012 bzw. die hier interessierenden Straftaten – wird vermutlich ein neues (Ergänzungs-)Gutachten in Auftrag zu geben und werden womöglich weitere Beweise abzunehmen sein. Deren Anordnung und Würdigung ist indes Aufgabe des Sach- und nicht des Revisionsgerichtes. Da bei verminderter Schuldfähigkeit die Strafe obligatorisch zu mildern ist, wäre gegebenenfalls ein wesentlich milderes Urteil denkbar. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers ist daher gutzuheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Februar 2015 im Verfahren SB140321 aufzuheben.
- 10 - 5.7 Obwohl – vermutlich – weitere Beweise zu erheben sein werden (Anordnung eines weiteren Gutachtens/allenfalls Ergänzung des Gutachtens vom 22. März 2017), ist das Verfahren nicht an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Der Beschluss der erkennenden Kammer vom 10. Februar 2015 ist nämlich nicht aufzuheben (vgl. sogleich unten); somit bleiben insbesondere die Schuldsprüche rechtskräftig. Mithin wird – nach Gutheissung des Revisionsgesuches – bloss noch über die Sanktion zu entscheiden sein. Eine Verfahrenserledigung durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 414 Abs. 1 StPO (neue Anklageerhebung, Erlass Strafbefehl oder Einstellung des Verfahrens) scheidet deswegen aus (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 10 zu Art. 413). Daher ist das Verfahren an die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zurückzuweisen, zumal ein Gericht gemäss Art. 414 Abs. 2 StPO notwendige Beweisergänzungen (selber) vornehmen kann. 5.8 Ferner beschloss die erkennende Kammer am 10. Februar 2015, dass festgestellt werde, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. November 2013 bezüglich der Schuldsprüche, des Widerrufs des bedingten Vollzuges einer Geldstrafe, der Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Gesuchsteller und der Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten, der Regelungen hinsichtlich der Zivilansprüche sowie des Kostenund Entschädigungsdispositivs in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 2/1 S. 24). Die Gutachter gehen selbst für die in den Jahren 2013-2014 vom Gesuchsteller begangenen Taten aufgrund des Kavernoms nicht von einer (vollständigen) Schuldunfähigkeit aus (Urk. 2/3 S. 20 f. Frage 7). Es ist daher ausgeschlossen, dass für die weiter zurückliegenden Taten der Jahre 2010-2012 eine solche festgestellt wird. Mithin wird es bei den Schuldsprüchen bleiben. Der Beschluss der erkennenden Kammer vom 10. Februar 2015 ist demzufolge mit dem vorliegenden Entscheid nicht aufzuheben, zumal dies auch von der Verteidigung nicht beantragt wird.
- 11 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens SB140321 wurden dem Gesuchsteller zu zwei Dritteln auferlegt (Urk. 2/1 S. 25). Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, entscheidet gemäss Art. 428 Abs. 5 StPO die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. Somit wird das Sachgericht in seinem Entscheid über diese Kosten zu befinden haben (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 8 zu Art. 413); im vorliegenden Verfahren ist diesbezüglich folglich nichts zu regeln. 2. Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO; HEER, a.a.O., N 21 zu Art. 413). 3. Dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers sind gemäss seiner Honorarnote vom 14. November 2017 Aufwendungen von 19.33 Stunden angefallen (Urk. 36). Eine weitere Stunde ist für das Studium des vorliegenden Beschlusses sowie die Mitteilung an den Gesuchsteller einzusetzen. Rechtsanwalt MLaw X._____ ist für seine ausgewiesenen Aufwendungen im vorliegenden Revisionsverfahren somit mit Fr. 4'755.70 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. IV. Rechtsmittel Dieser Zwischenbeschluss ist gemäss Art. 93 BGG nicht mit Strafrechtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 9 zu Art. 413; DOMEISEN in: BSK StPO, a.a.O., N 18 zu Art. 413). Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers wird gutgeheissen.
- 12 - 2. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Februar 2015, mit welchem der Gesuchsteller mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft wurde, wird aufgehoben. Der Beschluss gleichen Datums bleibt bestehen. 3. Die Akten werden an die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zurückgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'755.70 amtliche Verteidigung. 5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA-Verordnung.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 16. Januar 2018
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 16. Januar 2018 Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Revisionsgesuch III. Kosten- und Entschädigungsfolgen IV. Rechtsmittel Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Februar 2015, mit welchem der Gesuchsteller mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft wurde, wird aufgehoben. Der Beschluss gleichen Datums bleibt bestehen. 3. Die Akten werden an die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zurückgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA-Verordnung.