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Zürich Obergericht Strafkammern 12.09.2013 SR130010

12 settembre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·845 parole·~4 min·3

Riassunto

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR130010-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic.iur. et phil. Glur, Ersatzoberrichterin lic.iur. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner

Urteil vom 12. September 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gesuchsgegnerin

betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 25. Januar 2012 (D-3/Trsp/2012/846)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Januar 2012 wurde der Gesuchsteller wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) im Sinne von Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. An die Strafe wurden zwei Tage erstandene Haft angerechnet. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre angesetzt (Urk. 3/8). 2. Mit Schreiben vom 18. April 2013 liess der Gesuchsteller ein Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens gegen diesen Strafbefehl stellen. Gleichzeitig beantragte er, dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und verzichtete auf eine Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2). 3. Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine Stellungnahme zum Revisionsgesuch ein, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme anzunehmen ist (Urk. 4 und 5/2). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2013 gutgeheissen (Urk. 6).

II. Revision 1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides – darunter fallen ebenso Strafbefehle – führt und deshalb nur in engen Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (BSK StPO-Heer, Art. 410 StPO N 4 und 9; Schmid, Handbuch StPO, N 1582 ff.). Diesbezüglich trifft den Gesuchsteller die Pflicht, entsprechende Revi-

- 3 sionsgründe anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache des Gerichts, nach einem Revisionsgrund zu suchen. 2. Der Verteidiger macht geltend, der Gesuchsteller habe seine von der Staatsanwaltschaft als Geständnis angesehenen Aussagen widerrufen, was ein neues Beweismittel darstelle (Urk. 1 S. 3). Er habe sich als Asylbewerber und nicht als Tourist gesehen. Von einem Asylbewerber aber könne man nicht verlangen, sich einen Pass und ein Visum zu beschaffen, um legal einreisen zu können. Der Gesuchsteller sei vielmehr der Ansicht gewesen, als Asylbewerber dürfe er illegal einreisen. Er habe daher keinen Vorsatz gehabt, gegen die Bestimmungen des ANAG zu verstossen, respektive es liege ein beachtenswerter Rechtsirrtum vor, was eine neue Tatsache darstelle. Schliesslich fehle es an einer Rechtsgrundlage, um den Gesuchsteller nach Ablehnung seines Asylgesuches wegen illegaler Einreise zu verurteilen (Urk. 1 S. 4 f.). 3. Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsbegehren nur erneut vor, was er bereits im Strafverfahren ausgesagt hatte. Schon in der Einvernahme vom 24. Januar 2012 hatte der Gesuchsteller ausgeführt, er sei bei seiner Einreise der Ansicht gewesen, als Asylant benötige er keine gültigen Reisepapiere. Er sei nicht als Tourist eingereist, er habe aber nicht gewusst, dass er zur Einreise einen gültigen Pass und ein Visum benötigt hätte (Urk. 3/3 S. 6). Der nachträgliche Widerruf eines Geständnisses kann nur unter besonderen Umständen, wie sie hier nicht gegeben sind, als Revisionsgrund dienen (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar zur StPO-ZH, § 449 N 12). Hinzu kommt, dass das Geständnis im angefochtenen Entscheid zur Begründung für die Gewährung des bedingten Vollzugs angeführt wurde (Urk. 3/8 S. 2), weshalb ohnehin unklar ist, was der Beschuldigte daraus im Schuldpunkt zu seinen Gunsten ableiten will. 4. Es liegen folglich keine Revisionsgründe im Sinne von neuen Tatsachen oder Beweisen vor, die zu einem Freispruch oder einer wesentlich milderen Bestrafung führen könnten. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen.

- 4 - III. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 5 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 12. September 2013

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Hafner

Urteil vom 12. September 2013 I. Prozessuales II. Revision III. Kosten Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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