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Zürich Obergericht Strafkammern 10.02.2026 SF250009

10 febbraio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,837 parole·~9 min·5

Riassunto

Ausstandsbegehren

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF250009-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. R. Amsler sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Mutlu Beschluss vom 10. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin gegen Obergericht des Kantons Zürich, Gesuchsgegner betreffend Ausstandsbegehren

- 2 - Erwägungen: I. Mit Eingabe vom 21. August 2025 reichte die Gesuchstellerin bei der Verfahrensleitung des Verfahrens ... ein Ausstandsbegehren gegen die Gesuchsgegner, die Oberrichter lic. iur. B._____, lic. iur. C._____ und Dr. iur. D._____, sowie die Gesuchsgegnerin, Gerichtsschreiberin MLaw E._____, samt Beilagen ein (Urk. 6; Urk. 7/1-5). Nachdem die Gesuchsgegner und die Gesuchsgegnerin zum Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 4., 16. und 17. September 2025 jeweils Stellung genommen hatten (Urk. 2-5), wurde das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber der hiesigen Kammer zur weiteren Veranlassung unter Zustellung der Verfahrensakten überwiesen (Urk. 1; Urk. 8/24- 156). Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2025 wurde der Gesuchstellerin je eine Kopie der Stellungnahmen der Gesuchsgegner und der Gesuchsgegnerin zugestellt und ihr Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme samt Beilagen nach zweimal gewährter Fristerstreckungen fristgerecht ein (Urk. 22; Urk. 24/1-6). Da sich das Ausstandsbegehren als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von weiteren Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario). Das Verfahren ist spruchreif. II. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Praxisgemäss erfolgt die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der II. jeweils durch Mitglieder der I. Strafkammer. Die Zuständigkeit der I. Strafkammer zur Behandlung des vorliegenden Ausstandsbegehrens ist deshalb gegeben.

- 3 - III. 1. Zusammengefasst bringt die Gesuchstellerin zur Begründung des Ausstandsgesuchs vor, die Zusammensetzung des Spruchkörpers genüge nicht den Anforderungen an eine geschlechtergerechte Besetzung eines unabhängigen Gerichts, was angesichts des von ihr geltend gemachten Zusammenhangs des Verfahrens mit geschlechtsspezifischer Gewalt gegen sie die Garantien eines sachkundigen, unabhängigen und unparteiischen Gerichts verletze. Weiter macht sie geltend, der Gesuchsgegner C._____ sei aufgrund seiner politischen Parteizugehörigkeit sowie institutioneller und finanzieller Interessenbindungen befangen. Hinsichtlich des Gesuchsgegners D._____ sowie der Gesuchsgegnerin E._____ bringt sie vor, diese verfügten nicht über die erforderliche Erfahrung im Straf- und Opferschutzrecht. Insgesamt begründeten diese Umstände nach Auffassung der Gesuchstellerin eine ernsthafte Besorgnis der Voreingenommenheit der beteiligten Justizpersonen, weshalb sie deren Ausstand sowie eine Neuorganisation des Spruchkörpers beantragt (Urk. 6). In ihrer Stellungnahme zu den Eingaben der Gesuchsgegner und der Gesuchsgegnerin erweitert die Gesuchstellerin ihr Ausstandsbegehren dahingehend, dass nach ihrer Auffassung nicht nur die beteiligten Gerichtspersonen, sondern sämtliche Strafkammern des Obergerichts des Kantons Zürich in den Ausstand zu treten hätten. Sie macht geltend, der objektive Anschein der Befangenheit sei umfassend gegeben. Zur Begründung führt sie eine langjährige personelle, funktionelle und institutionelle Vorbefassung an. Diese zeige sich insbesondere in der wiederholten Übernahme früherer Entscheide im aus ihrer Sicht identischen Lebenssachverhalt sowie in strukturellen Abhängigkeiten innerhalb des kantonalen Justizsystems. Unter diesen Umständen sei ein unvoreingenommener Entscheid im hängigen Verfahren nicht möglich. Weiter bringt sie vor, die Voraussetzungen von Art. 56 lit. f StPO seien mehrfach erfüllt, namentlich aufgrund der Vorbefassung sämtlicher Strafkammern sowie wegen einer institutionellen Vorprägung durch über Jahre hinweg unkritisch übernommene und objektiv fehlerhafte Annahmen. Nach Auffassung der Gesuchstellerin betreffe die geltend gemachte Befangenheit nicht einzelne Richterpersonen, sondern erfasse das ganze Gerichtssys-

- 4 tem des Kantons Zürich, weshalb partielle Ausstandsentscheide oder innerkantonale Ersatzlösungen den behaupteten Mangel nicht zu beheben vermöchten. Folglich beantragt sie die Überweisung der Sache an ein ausserkantonales Gericht. Als einzigen geeigneten Kanton bezeichnet sie Appenzell Innerrhoden, da dieser Kanton – im Gegensatz zu Zürich und den übrigen deutschsprachigen Kantonen – nicht an der präventiv-hypothesenbasierten Strafprozesspraxis der Jahre 2011 bis 2023 teilgenommen habe und damit die Voraussetzungen für ein unabhängiges und unparteiisches Verfahren erfülle (Urk. 22). 2. In ihren Stellungnahmen zum Ausstandsgesuch machen die Gesuchsgegner und die Gesuchsgegnerin insgesamt geltend, ihnen seien keine Absprachen oder unzulässigen Beeinflussungsversuche im Zusammenhang mit dem Verfahren bekannt. Solche Einflussnahmen seitens Prozessbeteiligter oder Dritter hätten gegenüber ihnen nicht stattgefunden. Ebenso sähen sie keine relevanten Anhaltspunkte dafür, dass solche zu erwarten wären. Vor der Zuteilung des Verfahrens sei ihnen die Gesuchstellerin jeweils persönlich unbekannt gewesen. Persönliche, verwandtschaftliche oder sonstige Näheverhältnisse zu ihr oder zu weiteren aktuellen oder ehemaligen Verfahrensbeteiligten bestünden nicht. Weiter halten sie fest, dass weder die Parteizugehörigkeit noch das Geschlecht einer Richterperson geeignet seien, eine Befangenheit zu begründen. Insgesamt seien aus ihrer Sicht keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO ersichtlich. Entsprechend beantragen sie die Abweisung des Ausstandsgesuchs bzw. erklären, uneingeschränkt in der Lage zu sein, ihre richterliche Funktion im vorliegenden Verfahren unabhängig und unparteiisch auszuüben (Urk. 2-5). 3. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Diese Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in

- 5 einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 142 III 732 E. 4.2.2). Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein; der Anschein der Befangenheit genügt (BGE 148 IV 137 E. 2.2; BGE 147 I 173 E. 5.1; BGE 144 I 234 E. 5.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Die genannte verfassungsrechtliche Garantie wird für das Strafverfahren durch Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (sog. Vorbefassung; lit. b) oder wenn sie aus "anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (lit. f). 4.1. Die Gesuchstellerin erblickt in der Mitgliedschaft des Gesuchsgegners C._____ in der F._____ einen Ausstandsgrund. Ein solcher ergibt sich jedoch nicht. Die Zugehörigkeit einer Richterperson zu einer politischen Partei vermag den Anschein der Befangenheit für sich allein nicht zu begründen. Richterinnen und Richter sind in ihrer amtlichen Tätigkeit ausschliesslich dem Recht und Gesetz verpflichtet und haben ihre Entscheide unabhängig von parteipolitischen Überzeugungen zu fällen. Aus der blossen Parteizugehörigkeit lassen sich keine objektiv relevanten Tatsachen ableiten, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit begründen oder den Eindruck erwecken könnten, die richterliche Entscheidungsfreiheit sei in unzulässiger Weise eingeschränkt. Derartige Umstände wurden im vorliegenden Fall weder substantiiert dargetan noch sind sie ersichtlich. Blosse Mutmassungen oder pauschale Unterstellungen genügen hierfür nicht. 4.2. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, die geschlechtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers begründe eine Befangenheit, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Es ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die Geschlechtszugehörigkeit einer Gerichtsperson deren Fähigkeit zu unabhängiger und unparteiischer Ent-

- 6 scheidfindung beeinträchtigen sollte. Die Zusammensetzung des Gerichts richtet sich nicht nach den Vorstellungen oder Präferenzen der Parteien. Entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass dem Berufungsverfahren, Geschäfts-Nr. ..., ein Fall geschlechtsspezifischer Gewalt zugrunde liegen würde oder ein entsprechender sachlicher Zusammenhang bestünde. Eine Konstellation, in der die geschlechtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers bei objektiver Betrachtung geeignet wäre, den Anschein der Befangenheit zu erwecken, liegt offenkundig nicht vor. Auf diese Rügen ist daher mangels rechtlicher Relevanz nicht weiter einzugehen. 4.3. Die Gesuchstellerin erhebt darüber hinaus zahlreiche Vorwürfe betreffend angebliche Absprachen, Einschüchterungen, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen und macht Verletzungen des Folterverbots geltend. Für diese Vorbringen finden sich jedoch keinerlei objektive Anhaltspunkte. Die entsprechenden Ausführungen der Gesuchstellerin sind zwar umfangreich, erschöpfen sich jedoch weitgehend in Behauptungen und beruhen ausschliesslich auf subjektiven Wahrnehmungen. Zudem stehen sie in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem hängigen Strafverfahren vor der II. Strafkammer. Dass die Gesuchsgegner und die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin in ihren Stellungnahmen als "Beschuldigte" bezeichneten, begründet keinen Ausstandsgrund. Die Gesuchstellerin tritt im Berufungsverfahren unbestrittenermassen in dieser prozessualen Rolle auf. Lediglich im vorliegenden Ausstandsverfahren kommt ihr die Stellung einer Gesuchstellerin zu. Auch wenn sie aus dieser Bezeichnung eine unmenschliche, erniedrigende, entwürdigende, herablassende, respektlose oder schikanöse Behandlung ableitet, fehlen jegliche objektive Umstände, die bei sachlicher Betrachtung geeignet wären, den Anschein einer Befangenheit oder eines Einschüchterungsversuchs zu begründen. 4.4. Die Gesuchstellerin bringt schliesslich vor, sämtliche Strafkammern des Obergerichts des Kantons Zürich hätten aufgrund einer angeblichen institutionellen Fixierung sowie einer seit Jahren bestehenden "Hypothesenjustiz" in den Ausstand zu treten. Zur Begründung verweist sie auf frühere Verfahren und spricht von einer aus ihrer Sicht systematischen Übernahme fehlerhafter Annahmen. Diese Ausfüh-

- 7 rungen bleiben jedoch allgemein und nennen keine konkreten, im hängigen Verfahren ausstandsrelevanten Umstände. Soweit die Gesuchstellerin über das hängige Verfahren hinaus grundsätzliche Kritik an früheren Verfahren oder an der kantonalen Justizpraxis übt, ist darauf im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens nicht einzugehen. Solche Vorbringen vermögen den Anschein der Befangenheit im Verfahren Geschäfts-Nr. ... nicht zu begründen. Zudem beziehen sich die von der Gesuchstellerin angeführten früheren Verfahren – Geschäfts-Nr. SB140239-O, SB150231-O und SR190026-O – auf andere, rechtskräftig abgeurteilte Sachverhalte. Eine ausstandsrelevante Vorbefassung setzt voraus, dass dieselbe Gerichtsperson über denselben konkreten Streitgegenstand bereits entscheidend mitgewirkt hat. Dies ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Der Umstand allein, dass die Gesuchstellerin in den vergangenen Jahren mehrere Verfahren durchlaufen hat, vermag den Anschein einer institutionellen Befangenheit oder einer unzulässigen Vorbefassung nicht zu begründen. Von einer systematischen Wiederverwendung früherer Entscheide oder einer strukturellen Fixierung kann damit keine Rede sein. 5. Zusammenfassend vermögen die umfangreichen Vorbringen der Gesuchstellerin keine objektiven und auf das hängige Strafverfahren bezogenen Umstände darzutun, welche bei sachlicher Betrachtung geeignet wären, den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit der Gesuchsgegner und der Gesuchsgegnerin zu begründen. Die erhobenen Rügen erschöpfen sich weitgehend in pauschalen Vorwürfen, Mutmassungen und subjektiven Wertungen. Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).

- 8 - Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten dieses Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchstellerin  die Gesuchsgegner und die Gesuchsgegnerin, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 und Urk. 24/1-6 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, unter Rücksendung der Akten .... 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 9 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Februar 2026 Der Präsident: lic. iur. C. Maira Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Mutlu

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