Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF200006-O /U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 28. April 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Nierhoff Dewitz, Gesuchsgegnerin
betreffend Ausstandsbegehren
- 2 - Erwägungen: 1. Im Rahmen des bei der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich hängigen Verfahrens UV200011 betreffend Rechtsverweigerung (Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, A-1/2019/10037026) stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. März 2020 ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie die (Leitende) Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Nierhoff Dewitz (Urk. 2 = Urk. 3/21). Mit Verfügung vom 7. April 2020 wurde dieses Ausstandsgesuch der Zuteilungskanzlei der I./II. Strafkammer zur weiteren Veranlassung überwiesen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 11. April 2020 hat der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch zurückgezogen (Urk. 6 S. 1 = Urk. 3/35 S. 6). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug des Ausstandsgesuchs erledigt abzuschreiben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO sinngemäss). Da der Rückzug relativ kurz nach Anhebung des Verfahrens erfolgte und dieses mithin noch nicht weit fortgeschritten war, ist die Gerichtsgebühr auf – lediglich – Fr. 300.– anzusetzen. Ausgangsgemäss ist dem Gesuchsteller keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Ausstandsbegehrens erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − den Oberrichter lic. iur. Andreas Flury
- 3 - − die Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Nierhoff Dewitz − die Kanzlei der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich unter Beilage der Akten UV200011. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 28. April 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 28. April 2020 Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Ausstandsbegehrens erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller den Oberrichter lic. iur. Andreas Flury die Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Nierhoff Dewitz die Kanzlei der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich unter Beilage der Akten UV200011. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.