Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF120007-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Burger, Oberrichterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Beschluss vom 16. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Gesuchsgegnerin
betreffend Ausstandsbegehren
- 2 - Erwägungen: I. Nachdem der Gesuchsteller im Verfahren UE120061 betreffend Nichtanhandnahme den Erledigungsbeschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (als Beschwerdeinstanz) vom 26. November 2012 (Urk. 5/30), mit dem seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. Februar 2012 (Urk. 5/5/1) abgewiesen wurde, erhalten hatte, verlangte er zunächst mit Eingabe vom 4. Dezember 2012, dieser Entscheid sei zurückzunehmen (Urk. 5/34). Am 6. Dezember 2012 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass die III. Strafkammer auf ihren Entscheid nicht zurückkommen könne (Urk. 5/35). Daraufhin reichte der Gesuchsteller eine vom 8. Dezember 2012 datierende Eingabe ein, mit der er – nebst dem, dass er weitere, in einem separaten Verfahren behandelte Anträge stellte – sinngemäss rügte, die am Erledigungsbeschluss beteiligte Gerichtsbesetzung sei befangen gewesen (Urk. 37). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 übermittelte die III. Strafkammer das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers zuständigkeitshalber an das Berufungsgericht (Urk. 1). Am 14./17. Dezember 2012 hatten die Mitglieder der fraglichen Gerichtsbesetzung der III. Strafkammer die gewissenhafte Erklärung abgegeben, sich nicht befangen zu fühlen (Urk. 2/9). Mit Präsidialverfügung der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 5. August 2013 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um sich zur Stellungnahme der Mitglieder der fraglichen Gerichtsbesetzung der III. Strafkammer vernehmen zu lassen (Urk. 6). Der Gesuchsteller holte die Verfügung nicht ab (Urk. 7), obwohl er mit einer Zustellung rechnen musste, hatte er vom vorliegenden Verfahren doch Kenntnis und wurde die Verfügung doch an die von ihm angegebene Zustelladresse gesandt (Urk. 5/17). Die Verfügung gilt daher als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Innert Frist ging keine Stellungnahme des Gesuchstellers ein.
- 3 - II. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht, sofern die Beschwerdeinstanz – im Kanton Zürich die III. Strafkammer des Obergerichts – betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Praxisgemäss erfolgt die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Beschwerdeinstanz jeweils durch Mitglieder der I. oder II. Strafkammer. Die Zuständigkeit der II. Strafkammer zur Behandlung des vorliegenden Ausstandsbegehrens ist deshalb gegeben.
III. 1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 4 StPO übernimmt diese Grundsätze, indem er bestimmt, dass die Strafbehörden in der Rechtsanwendung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet sind. Die Ausstandsvorschriften der Strafprozessordnung stehen in engem Zusammenhang mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Beurteilung durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter, da innere oder äussere Bindungen der in einer Strafbehörde tätigen Person zu Verfahrensbeteiligten oder deren Standpunkten die Unabhängigkeit gefährden oder aufheben (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 117 und 507). 2. In Art. 56 StPO wird daher die Pflicht jeder in einer Strafbehörde tätigen Person festgehalten, in einer Sache in den Ausstand zu treten, sollten Gründe vorliegen, aufgrund derer sie befangen sein könnte. Der Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person kann unter anderem verlangt werden, wenn diese aus anderen
- 4 als den in Art. 56 lit. a bis e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 58 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 56 lit. f StPO). Die Befangenheit ist als innere Einstellung einem Beweis kaum zugänglich. Die Ablehnung einer Person erfordert denn auch nicht den strikten Nachweis, dass diese tatsächlich befangen ist. Es genügt schon die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit. Mithin müssen Umstände vorhanden sein, die den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen. Blosse Vermutungen reichen dazu nicht aus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Befangenheit einer Gerichtsperson vor, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt erscheinen (BSK StPO-Boog, vor Art. 56-60 StPO N 6 ff.; BGE 6B_732/2012 vom 30. Mai 2013, E.1.3.2; BGE 136 I 207 E. 3.1 mit Hinweisen). 3. Ein Ausstandsbegehren ist ohne Verzug zu stellen, sobald der Gesuchsteller vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). 4. Vorliegend beruft sich der Gesuchsteller auf keinen der unter Art. 56 lit. a bis f StPO aufgeführten Ausstandsgründe, sondern rügt, die Gerichtsbesetzung sei befangen gewesen, da sie die Meinung der Staatsanwaltschaft ungeprüft übernommen und Fehler der Untersuchungsbehörden bewusst übersehen habe. So sei durch das Obergericht (gemeint: deren III. Strafkammer) ignoriert worden, dass die Staatsanwaltschaft Unmögliches von ihm verlangt habe und einen von ihm http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=stpo+Befangenheit+unparteilichkeit&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-I-207%3Ade&number_of_ranks=0#page207 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=stpo+Befangenheit+unparteilichkeit&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-I-207%3Ade&number_of_ranks=0#page207
- 5 vorgeschlagenen Zeugen nicht habe anhören wollen (Urk. 2/7 S. 1, S. 4 und S. 6 ff.). Zusammengefasst macht der Gesuchsteller somit geltend, der Erledigungsbeschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 26. November 2012 lasse sich nur durch eine bestehende Befangenheit erklären. Seine Begründung erschöpft sich aber darin, zum wiederholten Mal seine Ansicht, es müsse eine Strafuntersuchung gegen drei Angestellte der Credit Suisse geführt und Anklage erhoben werden, vorzutragen, und die Weigerung des Staatsanwaltes, einen anonymen Zeugen einzuvernehmen sowie Urkunden edieren zu lassen, zu rügen. 5. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hatte ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Februar 2012 damit begründet, dass den Ausführungen des Gesuchstellers nicht entnommen werden könne, inwiefern die drei von ihm beschuldigten Bankangestellten gegen strafrechtliche Bestimmungen verstossen hätten. Die Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers schildere vielmehr eine zivilrechtliche Auseinandersetzung. Der Aufforderung, das angeblich deliktische Verhalten genauer, insbesondere auch in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, zu umschreiben, sei der Gesuchsteller nicht nachgekommen (Urk. 5/5/1). 6. Dass die Beschwerdeinstanz zum gleichen Schluss kam (Urk. 2/1 S. 7 ff.), ist angesichts der überzeugenden Begründung der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar und keinesfalls so abwegig, dass dies nur durch Voreingenommenheit oder Befangenheit erklärbar wäre. Wenn sich bereits aus den Behauptungen des Gesuchstellers nicht ergibt, inwiefern ein Straftatbestand erfüllt sein könnte, wenn seine Sachverhaltsdarstellung nachgewiesen wäre, so erübrigt es sich, zur Sachverhaltserstellung weitere Beweise zu erheben. Von Fehlern der Staatsanwaltschaft, welche die Beschwerdeinstanz nur aus Befangenheit ignoriert haben könnte, kann daher keine Rede sein. Weitere Gründe für eine mögliche Befangenheit der zuständigen Gerichtsbesetzung bringt der Gesuchsteller nicht vor, und solche lassen sich auch den Akten nicht entnehmen.
- 6 - 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesuchsteller nicht glaubhaft dargetan hat, dass die Gerichtsbesetzung im Verfahren UE120061 befangen war oder den Anschein von Befangenheit erweckt. Das Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers gegen die Beschwerdegegnerin erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Gesuchsteller − die III. Strafkammer des Obergerichts. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 7 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 16. Oktober 2013
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hafner
Beschluss vom 16. Oktober 2013 I. II. IV. Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Gesuchsteller die III. Strafkammer des Obergerichts. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.