Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SE030008/U/eh I. Strafkammer Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, und lic. iur. R. Naef, Ersatzoberrichterin Dr. C. Bühler sowie der Obergerichtssekretär lic. iur. G. Oberholzer Urteil vom 26. Januar 2004 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, und Geschädigte gemäss Anklageschrift gegen ... Angeklagter betreffend mehrfache Tötung etc.FORMULARTEXT
- 2 - Das Gericht zieht in Erwägung: I. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Im Hauptpunkt der gegen ihn erhobenen Anklage wurde dem Angeklagten A. zusammengefasst vorgeworfen, am 6. Januar 2002 im Appartmenthaus in Z. B. und C. erschossen zu haben. Nachdem der Angeklagte im Sachverhalt geständig war, und er lediglich die rechtliche Würdigung der anerkannten eingeklagten Sachverhalte bestritten hatte, wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich wie folgt schuldig gesprochen: � der mehrfachen vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (Anklageziffer I.; HD) � des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer V.; HD, ND 3 und ND 4) � der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer II.; ND 1) � der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer III.; ND 5) � der Gefährdung der Sicherheit mit Waffen im Sinne von Art. 260quater StGB (Anklageziffer VII.; HD) � des Siegelbruchs im Sinne von Art. 290 StGB (Anklageziffer IV.; ND 2) � des Vergehens gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer III.; ND 5) � des mehrfachen Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz (WG) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 WG (Anklageziffer III.; ND 5)
- 3 - � der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG (Anklageziffer VI.; ND 3) sowie � der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG (Anklageziffer VI.; ND 3). Hinsichtlich der von ihm begangenen mehrfachen vorsätzlichen Tötungen hatte der Angeklagte eine Notwehrsituation geltend gemacht: Dazu folgende Ausführungen aus dem Urteil: Während der ganzen Untersuchung wie auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hat der Angeklagte immer wieder beteuert, aus Notwehr gehandelt zu haben. B. habe ihn angesprungen, nachdem er auf C. geschossen habe. Sie habe ihn angegriffen und er habe einfach abgedrückt. Für ihn habe gegolten entweder sie oder er. Dann sei er C. nach oben gefolgt, worauf ihn dieser angesprungen und versucht habe, ihm die "Knarre" wegzunehmen. Er (der Angeklagte) habe immer wieder geschossen und am Schluss eine ruckartige Bewegung mit der rechten Hand gemacht und C. aus nächster Distanz in den Kopf geschossen. Damals habe er (der Angeklagte) panische Angst gehabt, dass C., der ihm körperlich überlegen gewesen sei, ihm die Waffe entreisse und ihn erschiesse. Die Waffe habe er zum Selbstschutz geholt, um sich zu wehren, falls ihn C. wieder verprügle. Mit Kampfsport allein hätte er gegen ihn keine Chance gehabt. Er habe sich verteidigen und nicht zu Tode schlagen lassen wollen. Wenn er C. damals nicht erschossen hätte, würde er heute selbst unter dem Boden liegen, denn C. hätte die Waffe entwendet und auf ihn geschossen (HD Urk. 2/2/1 S. 4 ff., 2/2/3 S. 12 ff., 2/2/7 S. 2 ff., 2/2/10 S. 4 ff., 2/2/12 S. 2 ff., 2/2/14 S. 2 f., 2/2/15 S. 1; Prot. S. 35 ff.). Er (der Angeklagte) habe gewusst bzw. gehört, dass C. eine Waffe habe, aber nicht gewusst, ob jener seine Waffe dabei habe, und wenn er - A. - einfach davon gerannt wäre, hätte er am Schluss einen Schuss im Rücken gehabt und wäre tot. Er sei C. zur eigenen Sicherheit gefolgt (HD Urk. 2/2/30 S. 6 f.; so auch heute: Prot. S. 35). Die Verteidigung stellte heute die Rechtmässigkeit
- 4 der Abwehr der Opfer in Frage und machte einen Notwehrexzess geltend (Urk. 26 S. 18 ff.). 3.4.2. Rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 33 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Erforderlich ist einerseits ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, und andererseits eine angemessene Abwehr (Notwehrhandlung) sowie den Verteidigungswillen. Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Als gegenwärtig bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung, wie das Gesetz es verlangt, entweder bereits im Gange ist oder unmittelbar droht. Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist. Nicht ausreichend ist hingegen eine nur abstrakte, wenngleich erhöhte Gefahr. Die blosse Aussicht, dass ein Streitgespräch mit Tätlichkeiten enden könnte, reicht für die Notwehrlage nicht und genügt auch nicht zur Annahme, der Täter habe in Putativnotwehr gehandelt. Die Notwehrlage besteht nur solange, wie der Angriff andauert. Ist dieser aufgegeben worden oder auch die mit ihm verbundene Verletzung von Rechtsgütern bereits abgeschlossen, stehen dem Angegriffenen aus Art. 33 StGB keine Befugnisse mehr zu. Rechtswidrig ist jeder Angriff, der objektiv die Rechtsordnung verletzt, also nicht seinerseits durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist. Liegt eine Notwehrlage nicht vor, so handelt der Täter rechtswidrig. Nimmt der Täter irrig eine Notwehrlage an (Putativnotwehr), so ändert sich zwar an der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nichts, er wird aber gemäss Art. 19 StGB vom Gericht so gestellt, als ob die Notwehrlage vorgelegen hätte, sofern der Irrtum nicht vermeidbar war (Abs. 1). Anderenfalls tritt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tatbegehung ein (Abs. 2). Abwehr ist die Handlung, die sich gegen den Angreifer richtet. Angemessen ist die Abwehr, wenn sie subsidiär (erforderlich) und verhältnismässig ist. Vorausgesetzt ist sowohl Proportionalität der Angriffs- und Verteidigungsmittel als auch der betroffenen Rechtsgüter. Subsidiär ist die Abwehr, wenn das mildeste Abwehrmittel angewandt wird. Verhältnismässigkeit i.e.S. bedeutet, dass die betroffenen Rechtsgüter objektiv nicht in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen. Auch die Art des Abwehrmittels und diejenige seiner tatsächlichen Verwendung sind von Belang. Beim Einsatz von Schusswaffen ist besondere Vorsicht geboten.
- 5 - Wer Schusswaffen mit sich führt, unterliegt einer speziellen Verantwortung; die vom Angeklagten missachtete Bewilligungspflicht ist Ausdruck davon. Er muss sich im Klaren darüber sein, welche Gefahr von der Waffe ausgeht und wie diese im Ernstfall einzusetzen ist. Auch im Falle einer drohenden Körperverletzung rechtfertigt nicht jede Bagatelle den Einsatz einer Feuerwaffe, doch ist der Angegriffene nicht verpflichtet, eine ernst zu nehmende Attacke einfach zu dulden. Wesentlich ist, ob dem Angegriffenen noch andere Mittel oder ein weniger gefährlicher Einsatz der Schusswaffe möglich waren. Provokation (verschuldete Notwehrlage): Die Provokation der eigenen Notlage führt zum Verlust des Abwehrrechts. An das Nachgeben des Angegriffenen sind um so höhere Anforderungen zu stellen, je schwerer die rechtswidrige Provokation der Notwehrlage wiegt. Allenfalls darf sich der Täter nicht auf eine neue Auseinandersetzung einlassen, sondern muss ausweichen. Bei der Absichtsprovokation liegt keine Verteidigung der Rechtssubjektivität vor, zudem fehlt der Verteidigungswille. Der Angegriffene bedient sich in diesem Fall zur Abwehr eines Delikts, zu dem er den Vorsatz bereits bei der Provokationshandlung hatte. Hat der Angegriffene den Angriff demgegenüber ohne es zu wollen durch sein Vorverhalten beeinflusst, kann je nach Schwere das Notwehrrecht uneingeschränkt bestehen bleiben oder teilweise eingeschränkt werden. Voraussetzung für eine Notwehreinschränkung sollte aber in jedem Fall die Rechtswidrigkeit des Vorverhaltens sein. Notwehr setzt schliesslich voraus, dass der Täter die Abwehrhandlung bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffes vornimmt (Verteidigungswille). Für die Annahme einer Notwehrsituation ist erforderlich, dass die Handlungen zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden und nicht blosser Rache oder Vergeltung entspringen. Auch Handlungen, die darauf gerichtet sind, einen zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff abzuwehren, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (Kurt Seelmann in: BSK, StGB I, Basel 2003, N 4 ff. zu Art. 33, mit Hinweisen; Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl. 2001, S. 183; BGE 93 IV 83 ff.; Urteile
- 6 des Bundesgerichts 6S.734/1999 vom 10. April 2001 E. 4b, 6P.66/2000 vom 22. November 2000 E. 2c, 6S.702/2001 vom 7. November 2002, 6S.138/2003 vom 26. September 2003). Notwehrexzess im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn der Abwehrende die Grenzen der Notwehr überschreitet. 3.4.3. Vorliegend sind verschiedene Phasen des Tatablaufs am Mittag des 6. Januar 2002 auszumachen. Zunächst wurde D. von C. geohrfeigt, geschlagen und die Treppe hinuntergestossen. Nachdem sie dem Angeklagten die tätlichen Angriffe geschildert hatte, begab dieser sich zu C. im 3. Stock und wurde ebenfalls geschlagen. Daraufhin holte der Angeklagte seine Pistole in seinem Zimmer im 2. Stock. Im Moment, als der Angeklagte die Pistole behändigte, bestand für ihn weder eine Notwehr- noch eine Notwehrhilfelage, denn der Angriff C.s sowohl auf D. als auch auf den Angeklagten war abgeschlossen, beide waren zurück im 2. Stock, und es drohte kein unmittelbar neuer Angriff, zumal C. im 3. Stock geblieben war. In der Folge begab sich der Angeklagte mit der Waffe im Hosenbund erneut in den 3. Stock, um C. aufzusuchen. Mithin suchte der Angeklagte die Konfrontation mit diesem. C. liess sich nicht beeindrucken, schlug den Angeklagten erneut ins Gesicht und stiess ihn wieder die Treppe hinunter. Dann schoss der Angeklagte auf C.. Im Moment der Schussabgabe war der erneute Angriff von C. wieder abgeschlossen, dauerte nicht mehr an, und der Angeklagte hatte keine weiteren Übergriffe von C. zu befürchten, solange er sich ihm nicht wieder näherte, da sich dieser im oberen und sich der Angeklagte im unteren Bereich der vom 2. in den 3. Stock führenden Treppe befand. Aus der Vorgeschichte geht hervor, dass C. bis anhin stets zugeschlagen hatte, wenn jemand in seine Nähe kam, und seine Opfer danach nie verfolgt hatte, um ihnen weitere Schläge zu versetzen. Auch hatte C. stets mit den Händen geschlagen und gestossen, und noch nie ein Messer oder eine Waffe eingesetzt. Auch anlässlich dieser Auseinandersetzung hatte er keine Waffe. Als der Angeklagte den ersten Schuss auf C. abfeuerte, stand er somit nicht (mehr) in unmittelbarer Gefahr und hatte keinen weiteren Angriff von diesem zu befürchten. Demzufolge befand er sich nicht in einer Notwehrsituation. Zudem hatte er selbst die Nähe C.s und die Auseinandersetzung mit ihm gesucht, wobei er zumindest in Kauf nahm, erneut geschlagen zu werden. Mithin wäre eine allfällige Notwehrlage selbst verschuldet gewesen (Pro-
- 7 vokation). Schliesslich fehlt es bei der ersten Schussabgabe auch am Notwehrwillen, begab sich der Angeklagte doch gemäss eigenen Angaben zu C., um ihm eine Lektion zu erteilen. Demgemäss stellte die Schussabgabe des Angeklagten auf C. selbst einen Angriff dar. Die unbewaffnete B. befand sich auf der Wendeltreppe zwischen den beiden. Als sie den Angeklagten ansprang, befand sie sich in einer Notwehrhilfelage, wollte sie doch ihrem Freund C., welcher durch den Angeklagten mit Schüssen massiv angegriffen wurde, zur Hilfe kommen und den Angriff abwehren. Ihr Sprung auf den Angeklagten kann daher nicht als Angriff betrachtet werden. Zudem war sie dem Angeklagten körperlich unterlegen und unbewaffnet. Ihr gegenüber befand sich der Angeklagte daher nicht in einer Notwehrsituation, als er ihr in den Kopf schoss, nachdem sie ihn angesprungen hatte. Im Übrigen müsste die Reaktion von B. gegenüber dem Angeklagten als höchst verhältnismässige Reaktion auf dessen Schussabgaben in Richtung von C. bezeichnet werden, während die folgende Schussabgabe des Angeklagten im Nahbereich des Kopfes von B. alles andere als eine verhältnismässige Reaktion darstellte. Danach eilte C. vom 3. Stock Richtung 4. Stock und der Angeklagte folgte ihm. In diesem Zeitpunkt bestand für den Angeklagten keine Gefahr, er hätte problemlos von einer Verfolgung absehen und sich in Sicherheit bringen können. Gemäss eigenen Angaben wollte er aber nicht davon laufen, weil er nicht als Feigling dastehen wollte (HD Urk. 2/2/26 S. 2). Der flüchtende und nicht bewaffnete C. wurde somit vom bewaffneten Angeklagten verfolgt, welche Verfolgung wiederum einen Angriff auf C. darstellte, zumal dieser damit rechnen musste, dass der Angeklagte erneut auf ihn schiessen würde. Als C. die Treppe Richtung des Angeklagten hinunterspringen wollte, um dessen Angriff abzuwehren, befand sich C. (und nicht der Angeklagte) in einer Notwehrsituation, ebenso, als C. nach der Waffe des Angeklagten zu greifen versuchte. Das nachfolgende Gerangel um die Waffe war durch den Angeklagten verschuldet worden. Er war es denn auch, welcher in deren Verlauf mehrere Schüsse auf C. abfeuerte und ihn schliesslich am Kopf traf. Als ursprünglicher Angreifer, gegen welchen C. sich rechtmässig wehrte, konnte sich der Angeklagte auch anlässlich dieser Schussabgaben nicht
- 8 in einer Notwehrlage befinden. Kommt hinzu, dass ihm zu Beginn der Notwehrwille fehlte, als er sich mit der Waffe in den 3. Stock begab und C. aufsuchte. Schliesslich mangelt es auch an der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit gegenüber seinen unbewaffneten Opfern. Mangels Notwehrlage kann auch kein Notwehrexzess im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StGB vorliegen. Demnach waren die Voraussetzungen von Art. 33 StGB weder bei der Tötung von B. noch bei derjenigen von C. gegeben. Straflosigkeit oder Strafmilderung gestützt auf Art. 33 StGB kommt daher nicht in Frage. II. Strafzumessung 1. Der Richter misst die Strafe in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Auszugehen ist vom Strafrahmen der schwersten Tat, wobei allfällige Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe zu berücksichtigen sind. Vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Der obere Strafrahmen beträgt 20 Jahre Zuchthaus und darf trotz Vorliegens von Strafschärfungsgründen nicht erweitert werden. Da, wie noch auszuführen sein wird, die Strafe gestützt auf Art. 11 StGB nach freiem Ermessen zu mildern ist, ist der Strafrahmen nach unten offen (Art. 66 StGB; BGE 92 IV 115 und 95 IV 25 f.). Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe sind indessen immer zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe, die der Richter von Amtes wegen mindestens straferhöhend bzw. strafmindernd berücksichtigen muss (BGE 116 IV 13 f. und 302). Mit der Freiheitsstrafe kann in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden. Bei der Strafzumessung zusammentreffende Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe können sich je nach ihrem Gewicht teilweise oder sogar ganz kompensieren und ausgleichen, weshalb grundsätzlich der Ausfällung der Höchststrafe auch bei Vorliegen von Strafmilderungsgründen nichts entgegensteht, wenn diese bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände angemessen erscheint (BGE 116 IV 300 und 106 IV 340).
- 9 - 2. Hinsichtlich Vorleben und persönliche Verhältnisse des Angeklagten kann vorab auf die einlässlichen Darstellungen in den psychiatrischen Gutachten von Dr. med. ... vom 29. November 1988 (Beizugsakten 2, HD 33, Urk. 15/4, das sich auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. ... vom 7. Juli 1988 stützt, welches im Rahmen des militärstrafrechtlichen Verfahrens vor Divisionsgericht erstellt wurde, vgl. S. 6), von Dr. med. ... vom 6. November 2001 (ND 3 Urk. 16/2 S. 3 f.), und von Dr. med. ... vom 19. Oktober 2002 (HD Urk. 4/28/3 S. 9 ff.), auf die Personalakten (HD Urk. 7/40/5-9), auf die Vorakten (Beizugsakten 1-7), auf den eingeholten Führungs- sowie Leumundsbericht des Angeklagten (Urk. 19 und 20) und auf die Angaben des Angeklagten anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 6 ff.) verwiesen werden. Die Angaben zur Person des Angeklagten divergieren zwar teilweise; dennoch ergibt sich im Wesentlichen folgender Lebenslauf: Der Angeklagte wurde am 12. September 1968 als jüngstes von insgesamt vier Kindern in M. geboren und wuchs in S. auf. Der Vater des Angeklagten arbeitete als Lastwagenchauffeur, kam meistens spät abends nach Hause, war wegen seiner Alkoholsucht jähzornig und schlug den Angeklagten sowie dessen Mutter regelmässig. Die Eltern des Angeklagten liessen sich scheiden, als er 7 Jahre alt war. Daraufhin heiratete seine Mutter einen Ecuadorianer, welcher zur Familie zog. Die Mutter arbeitete als Verkäuferin, der Stiefvater als Drucker. Die Kinder waren oft allein und trieben sich herum. Der Angeklagte fing an die Schule zu schwänzen, vertrieb sich die Zeit mit anderen Kindern im Shopping-Center, spielte dort Video-Spiele, beging kleine Ladendiebstähle. Nach 5 Jahren Primarschule besuchte er die Sekundarschule, wobei er zwei Klassen wegen schlechten Leistungen wiederholen musste. Im Alter von 9 oder 10 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmals Drogen, nämlich Haschisch, LSD, Heroin und Kokain, und trank massiv Alkohol, vor allem Whisky und Rum. Im Alter von 12 oder 13 Jahren musste er erstmals mit dem Schulpsychiater Kontakt aufnehmen wegen seines aufsässigen und unkonzentrierten Verhaltens. Ab dem Alter von 13 oder 14, d.h. ab der 2. Sekundarschule, konsumierte der Angeklagte regelmässig harte Drogen, rauchte neben Haschisch Heroin, wobei er sich das Geld durch Hilfstätigkeiten verdiente, wozu er die Schule schwänzen musste. Nach 3 ½ Jahren Sekundarschule wurde der Angeklagte aus disziplinarischen Gründen von der
- 10 - Schule verwiesen. Als Folge verschiedener Diebstähle und der Schulprobleme schickte ihn die Jugendbehörde mit 14 in die Landwirtschaftsschule im Emmental, wo er zwei Jahre lang eine Lehre machte, sie jedoch zwei Wochen vor der Abschlussprüfung abbrach, weil es ihn wieder nach Zürich zog. Hier begann er eine Maurerlehre, welche er wiederum nach 8 Monaten abbrach. Fortan hielt er sich nur noch im Drogenmilieu auf, und vom 16. bis 19. Lebensjahr konsumierte er wieder massiv Drogen. Die meisten seiner Kollegen sind an den Folgen des Drogenkonsums verstorben. Im Alter von 18 hörte der Angeklagte - nach der vierten Alkoholvergiftung - auf, Alkohol zu trinken. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 8. März 1988 wurde der Angeklagte wegen versuchten Raubes, Diebstahls, Betäubungsmitteldelikten und Verstössen gegen das SVG - begangen zwischen Juli 1986 und Dezember 1987 - zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten, abzüglich erstandener Untersuchungshaft, bedingt bestraft (Beizugsakten 1, Urk. 51). Mit Strafmandat des Auditors des Divisionsgerichts 5 vom 29. September 1988 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Dienstversäumnisses zu 14 Tagen Haft bedingt als Zusatzstrafe zur vorerwähnten Strafe bestraft (Beizugsakten 4, Urk. 12/2). Am 9. November 1988 wurde der Angeklagte im Hinblick auf eine allfällige langfristige stationäre Behandlung in die Psychiatrische Klinik H. eingewiesen, von wo er nach drei Wochen wieder floh und in der Folge erneut intravenös Heroin konsumierte. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 13. März 1990 wurde der Angeklagte wegen Betäubungsmitteldelikten zu 15 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft, bedingt bestraft. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 1988 ausgefällte und bedingt aufgeschobene Strafe vollzogen (Beizugsakten 2, Urk. 52). Diese hatte er bereits - aufgrund eines vorangegangenen Abwesenheitsentscheids vom 3. August 1989 bis 29. März 1990 in S. verbüsst (Beizugsakten 3, Urk. 15/4). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 31. Oktober 1990, wurde der Angeklagte wiederum wegen Widerhandlungen gegen das Betäu-
- 11 bungsmittelgesetz zu 16 Monaten Gefängnis unbedingt, abzüglich erstandener Untersuchungshaft, bestraft. Gleichzeitig wurden die gewährten bedingten Strafvollzüge gemäss Strafmandat des Auditors vom 29. September 1988 und gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. März 1990 widerrufen (Beizugsakten 3, Urk. 26). Von 1990 bis 16. Oktober 1992 befand sich der Angeklagte im Strafvollzug, unter anderem in der Strafanstalt R.. Danach arbeitete er als Förster, Dekorateur, Münzenhändler sowie Autospengler und lebte zudem aus Einnahmen des Drogenverkaufs. Drei Wochen nach seiner Entlassung hatte er wieder begonnen Drogen zu konsumieren. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 26. April 1995, wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung, SVG-Delikten und Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege mit 75 Tagen Gefängnis unbedingt und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (Beizugsakten 4, Urk. 20). Diese Strafe verbüsste er gemäss Auskunft des Amtes für Justizvollzug zwischen dem 17. April 1996 und dem 30. August 1996 durch insgesamt 300 Stunden Arbeitsleistung. Wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde er von der Bezirksanwaltschaft Zürich am 29. Oktober 1997 mit vier Tagen Haft bestraft (Beizugsakten 5, Urk. 8), welche er zwischen dem 6. und dem 13. Mai 1998 durch insgesamt 16 Stunden Arbeitsleistung verbüsste. Am 2. Dezember 1998 wurde der Angeklagte vom Bezirksamt Bremgarten wegen SVG-Delikten mit einer bedingt löschbaren Busse belegt (Beizugsakten 6); am 11. Juli 2000 wurde der Angeklagte wegen SVG-Delikten und Betäubungsmittelkonsums durch den Kreispräsidenten Fünf Dörfer mit 20 Tagen Gefängnis unbedingt bestraft (Beizugsakten 7, Urk. 1.3). Diese Strafe verbüsste er durch 39 Stunden Arbeitsleistung zwischen dem 19. März und dem 23. Mai 2001 sowie 11 Tage Normalvollzug in der Strafanstalt R. zwischen dem 5. und 16. November 2001. Von 1995 bis 2000 konsumierte der Angeklagte kein Kokain, rauchte nur Heroin und Haschisch, seit 2000 auch wieder Kokain und andere Drogen. Zu Beginn der vorliegenden Untersuchungshaft erhielt der Angeklagte 120 mg Metha-
- 12 don, mittlerweile konnte die Dosis auf 70 mg reduziert werden (Prot. S. 15). Der Angeklagte hatte viele Freundinnen, wobei die meisten aus dem Drogenmilieu stammten, und auch mehrjährige Beziehungen. Zu den beiden drei und sieben Jahre älteren Schwestern hat der Angeklagte seit ca. 15 Jahren keinen Kontakt mehr. Zu seinem vier Jahre älteren Bruder, der als Informatiker tätig ist, hat er nur sporadischen Kontakt. Zu den leiblichen Eltern hat der Angeklagte ebenfalls keinerlei Kontakt mehr. Er weiss nicht, ob sein Vater überhaupt noch lebt. Seine Mutter und sein Stiefvater leben seit 1987 in Ecuador. Vor seiner Verhaftung finanzierte der Angeklagte seinen Lebensunterhalt gemäss eigenen Angaben durch Numismatik und Autospenglerarbeiten. Wie aus dem eingeholten Führungsbericht hervorgeht, hat sich der Angeklagte in der Haft bisher wohlverhalten. Der Führungsbericht der Strafanstalt P. lautet durchaus positiv (Urk. 19). 3. Das Verschulden des Angeklagten wirkt - sowohl objektiv als auch subjektiv - sehr schwer. Vorsätzliche Tötung stellt an und für sich schon eines der schwersten Delikte dar, schützt es doch das höchste Rechtsgut, nämlich das menschliche Leben. Durch seine Taten löschte der Angeklagte zwei junge Leben aus. Erschwerend wirkt sich aus, dass sich der Angeklagte auch nicht durch die zufällige Anwesenheit von B., welche zwischen den Kontrahenten stand, von der Schussabgabe auf C. abhalten liess, sondern auch sie erschoss, als sie ihren Freund schützen wollte, obwohl sie dem Angeklagten nichts angetan hatte. Dass das Geschehen einen anderen Verlauf nahm, als es sich der Angeklagte vorgestellt hatte, und er von der Erfolglosigkeit seiner Einschüchterungsversuche überrascht war, vermag ihn nicht zu entlasten. Dass das Verhalten des Angeklagten eine Reaktion auf erneute Demütigungen durch C. darstellte, vermag ihn nicht zu entschuldigen. Die Motivation des Angeklagten, nämlich die Wiederherstellung der Ehre seiner Ex-Freundin und Selbstjustiz an einer Person, durch welche er sich gekränkt und herabgesetzt fühlte, ist nicht nachvollziehbar. Auch wenn die Tötung von B. direkte Folge der Tötung C.s war, so fällt sie verschuldensmässig nicht weniger stark ins Gewicht. Beide exekutierte er mit Kopfschüssen. Dass der Angeklagte in der gemeinsamen Wohnung dicht am Körper seiner damaligen Lebensgefährtin vorbeischoss, als sie ihm die Pistole zu seinem eige-
- 13 nen Schutz wegnehmen wollte, zeigt, dass er nicht davor zurück schreckt, auch Schwächeren gegenüber, die es zudem noch gut mit ihm meinen, Macht zu demonstrieren, und dass auch ihr Leben für ihn keinen grossen Wert zu haben scheint. Die Geringschätzung vom Leben anderer zeigt sich auch dadurch, dass er trotz stark eingeschränkter Fahrfähigkeit die Sicherheit weiterer Verkehrsteilnehmer gefährdete. Offenbar war es ihm ebenso egal, was E. mit seiner Waffe anrichten würde. Dass sich der Angeklagte keinen Deut um gesetzliche und behördliche Anordnungen scherte, zeigt sich auch dadurch, dass er eine Waffe ohne Waffentragbewilligung mit sich führte und dass er den von der Polizei angebrachten Siegel zerstörte. Beinahe zwei Jahre lang handelte der Angeklagte intensiv mit Heroin und Kokain und setzte dabei eine grosse Menge von insgesamt mehreren hundert Gramm um. Indessen ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte stark süchtig war und vorwiegend zur Deckung des eigenen Konsums sowie zur Deckung desjenigen seiner damaligen Freundin handelte. 4. Stark strafschärfend bzw. -erhöhend innerhalb des bereits maximalen Strafrahmens wirken der Rückfall bezüglich sämtlicher Delikte - befand er sich doch, wie bereits erwähnt, in den Jahren 1996, 1998 und 2001 jeweils im Strafvollzug -, die Tatmehrheit sowie die teilweise mehrfache Tatbegehung (Art. 67 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sodann sind die 8 oben aufgeführten teilweise einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten massiv straferhöhend zu berücksichtigen. Schliesslich ist auch das Delinquieren während laufendem Verfahren deutlich straferhöhend zu werten: gegen den Angeklagten wurde wegen der in ND 3 untersuchten Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikten seit dem 7. März 2001 ermittelt. Im Verlaufe dieser Untersuchung wurde er zweimal in Haft versetzt; am 19. Dezember 2001 wurde Anklage erhoben (ND 3 Urk. 26), welche bei der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich einging. Nach Aufdekkung der Tötungsdelikte wurde die Anklage am 17. Januar 2002 wieder zurückgezogen (ND 3 Urk. 28). Der Angeklagte wusste vom bereits laufenden Verfahren, musste er doch zur Einvernahme vom 19. Dezember 2001 polizeilich vorge-
- 14 führt werden (ND 3 Urk. 8). Nur zwei Wochen später beging er die beiden Tötungen. Dr. med. ... hat in seinem bereits erwähnten psychiatrischen Gutachten vom 19. Oktober 2002 überzeugend dargelegt, dass beim Angeklagten die Diagnose einer Polytoxikomanie, also ein Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch, vorliegt, hingegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden kann. Wie erwähnt kann nach Ansicht des Gutachters das Tatgeschehen vor allem als Eskalation verstanden werden, die im Wesentlichen durch bestimmte situative Faktoren geprägt war. Durch die Tatanlaufzeit wurden spezifische neuralgische Merkmale der Persönlichkeit des Angeklagten angesprochen. Damit wurde eine Grundbereitschaft zu intensivem Affekterleben geschaffen. Angstgefühle scheinen dabei der prägende Faktor für die Handlungsabläufe gewesen zu sein. Gegen eine affektakzentuierte Tat im engeren Sinne sprechen die Konstellierung der Tatsituation durch den Angeklagten, das lang hingezogene Tatgeschehen in mehreren Etappen, vor allem aber die Notwendigkeit zu gewissen koordinativen und situationsbezogenen Planungs- und Entscheidungsleistungen. Nichtsdestotrotz war die hohe affektive Intensität geeignet, den kognitiven Spielraum des Angeklagten deutlich zu beeinträchtigen. Nach der neuerlichen Aktualisierung neuralgischer Persönlichkeitsmerkmale und dem damit verbundenen Angsterleben ist die sich anschliessende Handlungskette durch situatives Reagieren und entsprechend kurze Entscheidungszeiträume gekennzeichnet. Die hohe affektive Erregung war geeignet, eine kognitive Einengung hervorzurufen, die zu einer Einschränkung von Planungs-, Steuerungs- und Entscheidvorgängen führte. Mit dem Gutachter ist in einer Gesamtabwägung zwischen dieser Beeinträchtigung und noch erhaltenen, situativen Wahrnehmungs-, Entscheidungs- und Handlungskompetenzen von einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im mittleren Grade gemäss Art. 11 StGB bei den Tötungsdelikten auszugehen (HD Urk. 4/28/3 S. 38 ff. und 44). Dr. med. ... hatte am 6. November 2001 die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zusammenhang mit den Betäubungsmittel- und Verkehrsdelikten gemäss ND 3 zu beurteilen. Sie führte aus, der Alltag des Angeklagten sei ge-
- 15 prägt von der Drogenbeschaffung und dem Drogenkonsum. Der Angeklagte nehme eine fatalistische Haltung ein hinsichtlich seines Drogenkonsums. Allerdings sei er in keiner Art und Weise bereit, sich einer Therapie zu unterziehen, da er grössten Wert auf seine Individualität lege und immer wieder betone, dass die Lebensart, wie er sie jetzt führe, ihm sehr entgegenkomme, indem er eigentlich machen könne was er möchte. Der Stress der Drogenbeschaffung und des Verkaufs sei nach eigenen Angaben viel geringer als sich in eine Struktur einzuordnen. Bei seinen Taten sei der Angeklagte sicherlich unter Drogeneinfluss gestanden; unter Einfluss dieser Drogen sei jedoch seine Fähigkeit zur Einsicht für das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht nicht herabgesetzt gewesen, weshalb er voll zurechnungsfähig gewesen sei (ND 3 Urk. 16/2 S. 7 ff.). Die Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte stehen zweifellos im Zusammenhang mit der damals schon stark ausgeprägten Drogensucht des Angeklagten. Das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, attestierte dem Angeklagten noch am 31. Oktober 1990 eine im mittleren Grade verminderte Zurechnungsfähigkeit zufolge Drogenkonsums im Sinne von Art. 11 StGB hinsichtlich der damals zu beurteilenden Betäubungsmitteldelikte (Beizugsakten 3, Urk. 26 S. 5). Es ist schwer nachvollziehbar, dass der Angeklagte, welcher jahrelang drogenabhängig war und seine Sucht zum Teil durch den Drogenhandel finanzierte, welche Handlungen zu seinem gewohnten Lebensstil gehörten, einige Jahre später in seiner Fähigkeit zur Einsicht oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht nicht mehr eingeschränkt gewesen sein sollte. Entgegen der Auffassung der Gutachterin ... ist daher auch für die übrigen Delikte von einer in mittlerem Masse verminderten Zurechnungsfähigkeit auszugehen. Deutlich strafmindernd ist dem Angeklagten das vollumfängliche Geständnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zugute zu halten, ebenso seine schwere Kindheit, wie sie ihm auch von Seiten der Staatsanwaltschaft zugebilligt wird (Urk. 21 S. 12). Insgesamt fallen die Strafschärfungs- und -erhöhungsgründe etwas stärker ins Gewicht als die Strafmilderungs- und -minderungsgründe. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine Zuchthausstrafe von 17 Jahren dem
- 16 - Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten angemessen. Der Anrechnung von 751 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute steht nichts entgegen (Art. 69 StGB). Da die auszusprechende Freiheitsstrafe 18 Monate übersteigt, ist sie zu vollziehen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). III. Massnahme ... IV. Zivilansprüche ... V. Beschlagnahmungen ...
- 17 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Angeklagte ist schuldig: � der mehrfachen vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (Anklageziffer I.; HD) � des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer V.; HD, ND 3 und ND 4) � der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer II.; ND 1) � der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer III.; ND 5) � der Gefährdung der Sicherheit mit Waffen im Sinne von Art. 260quater StGB (Anklageziffer VII.; HD) � des Siegelbruchs im Sinne von Art. 290 StGB (Anklageziffer IV.; ND 2) � des Vergehens gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer III.; ND 5) � des mehrfachen Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz (WG) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 WG (Anklageziffer III.; ND 5) � der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG (Anklageziffer VI.; ND 3) sowie � der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG (Anklageziffer VI.; ND 3).
- 18 - 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 17 Jahren Zuchthaus, wovon 751 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute (26. Januar 2004) erstanden sind. 3. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ohne Aufschub des Strafvollzuges angeordnet. 4. Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgenden Geschädigten Schadenersatz in den angeführten Beträgen zu bezahlen: ... 5. Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgenden Geschädigten die angeführten Beträge als Genugtuung zu bezahlen: ... 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 223.-- Vorladungsgebühren Fr. 2'320.-- Schreibgebühren Fr. 323.-- Zustellgebühren Fr. 40.-- Telefon Fr. 500.-- Kanzleikosten BA (pauschal) Fr. 231.-- Kanzleikosten StAZ (Anklageschrift) Fr. 51'391.15 Untersuchung Fr. 43'684.50 amtliche Verteidigung Fr. 3'375.90 unentgelt. Rechtsbeistand 24.03.04/JS 7. Die Kosten dieses Verfahrens [einschliesslich Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung] werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch einstweilen abgeschrieben. 8. Der Angeklagte wird verpflichtet, den Geschädigten ... zusammen eine Prozessentschädigung von Fr. 10'879.25 (inklusive Barauslagen und 7.6%
- 19 - Mehrwertsteuer) sowie der Geschädigten ... eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer für das gesamte Verfahren zu bezahlen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an � den Angeklagten respektive dessen Verteidiger (übergeben) � die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (überbracht) � die Geschädigten ... (versandt) � das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an � den Angeklagten respektive dessen Verteidiger � die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich � die Geschädigten ... � das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (2fach) � das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern � die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an � die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A. 10. Rechtsmittel: a) Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von seiner Eröffnung oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung angesetzt. b) Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten
- 20 - Ausfertigung an gerechnet, beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP. Sodann beschliesst das Gericht: (Beschlagnahmungen) __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Der Obergerichtssekretär: Oberrichter lic.iur. P. Marti lic.iur. G. Oberholzer