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Zürich Obergericht Strafkammern 27.01.2026 SB250267

27 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,736 parole·~19 min·1

Riassunto

Hehlerei

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250267-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw R. Tettamanti Urteil vom 27. Januar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Hehlerei Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 15. April 2025 (GG250003)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Januar 2025 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 9 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Dezember 2024 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernde Mobiltelefon Apple 15 Pro Max (Asservat-Nr.: A019'251'048) wird nach Eintritt der Rechtskraft der Privatklägerin (B._____ GmbH) herausgegeben. Der Privatklägerin wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage dieses Entscheids und nach telefonischer Voranmeldung bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, so wird die Lagerbehörde für berechtigt erklärt, diesen zu vernichten. 3. Die Privatklägerin wird mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. [Mitteilungen] 7. [Rechtsmittel]"

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 34) " - Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift vom 16. Januar 2025 - Bestrafung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 1'200.00) sowie einer Busse von CHF 300.00 - Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse - Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände - Auferlegung der gesamten Kosten" b) Des Beschuldigten: (Urk. 53) "1. Der Beschuldigte und Berufungsbeklagte A._____ sei vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen und die Berufung abzuweisen. 2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Dezember 2024 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernde Mobiltelefon Apple 15 Pro Max (Asservat- Nr.: A019'251'048) sei nach Eintritt der Rechtskraft der Privatklägerin (B._____ GmbH) herauszugeben. 3. Die Privatklägerin sei mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (eventualiter sei davon Vormerk zu nehmen, dass Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist). 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv sei zu bestätigen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens – einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung – seien auf die Staatskasse zu nehmen." c) Der Privatklägerin: Keine Antragstellung.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 15. April 2025 wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich und der Staatsanwaltschaft schriftlich eröffnet (Urk. 26; Prot. I S. 20 f.). Die Staatsanwaltschaft meldete mit Schreiben vom 23. April 2025 (Urk. 28) innert Frist Berufung an. 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 30 = Urk. 33; Urk. 31) reichte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Mai 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2025 (Urk. 38) wurde dem Beschuldigten die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um eine Verteidigung zu bezeichnen oder anzugeben, ob er die Bezeichnung einer notwendigen Verteidigung durch das Gericht wünsche. Der Beschuldigte ersuchte mit Schreiben vom 20. Juni 2025 (Urk. 40) um Bezeichnung einer Verteidigung. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2025 (Urk. 42) wurde daraufhin Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigung bestellt. Ebenso wurde der Privatklägerin sowie dem Beschuldigten Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder zum Antrag auf Nichteintreten zu stellen angesetzt. Der Beschuldigte liess weder Anschlussberufung erheben, noch ein Nichteintreten beantragen. Er liess jedoch die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beantragen (Urk. 45). Die Privatklägerin reichte keine Stellungnahme ein. Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2025 wurde die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 49). Die Privatklägerin stellte keine Anträge. Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 30. September 2025 (Urk. 53) seine begründete Berufungsantwort einreichen. Die Parteien liessen keine weiteren Stellungnahmen einreichen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 5 - 2. Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 34). Die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO bezieht sich auf alle Punkte des fraglichen Entscheids, jedoch mit Ausnahme des Zivilpunkts (BGE 139 IV 199 E. 4). Die Staatsanwaltschaft wäre nicht legitimiert, das erstinstanzliche Urteil über die Zivilforderung anzufechten. Auf einen solchen Berufungsantrag von ihr wäre nicht einzutreten. Die Privatklägerin hat keine Anträge im Berufungsverfahren gestellt. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Zivilpunkt (Urk. 33 Dispositivziffer 3) rechtskräftig geworden. Dies ist vorab festzustellen. 3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGer 6B_1164/2023 Urteil vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 Urteil vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungs-

- 6 pflicht" [namentlich in Strafsachen] auch FRANÇOIS CHAIX, Bundesgerichtspräsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). II. Sachverhalt 1. Anklagesachverhalt und Ausgangslage Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 7. Mai 2024 von der B._____ GmbH ein iPhone 15 Pro Max, im Wert von ca. Fr. 1'519.– inklusive SIM- Karte, welches am 16. April 2024 von einer unbekannten Täterschaft durch unbefugten Zugriff auf das B._____-Konto von C._____ auf deren Rechnung bestellt und dem Beschuldigten geliefert worden sei, zugestellt erhalten und er habe dieses für eigene Zwecke genutzt. Dies habe er getan, obwohl er aufgrund der Gesamtumstände – darunter der hohe Marktwert des Geräts, die fehlende Registrierung des Mobilfunkabonnements auf seinen Namen, die Tatsache, dass er C._____ nicht kannte, sowie seine Kenntnis von ähnlichen Fällen, in denen eine Täterschaft unbefugt erlangte Ware an seine Adresse zur Weiterleitung liefern liess – hätte erkennen müssen, dass das iPhone unrechtmässig bestellt worden war, was er auch in Kauf genommen habe (Urk. 16 S. 2). 2. Unbestrittener objektiver Sachverhalt Mit der Vorinstanz ist der objektive Teil des Anklagesachverhalts aufgrund der Zugeständnisse des Beschuldigten und dem Untersuchungsergebnis ohne Weiteres erstellt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 4). Der Beschuldigte liess dies ausdrücklich in seiner Berufungsantwort bestätigen (Urk. 53 S. 4). 3. Bestrittener Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschuldigte hingegen bestreite, dass er in Kauf genommen habe, dass das Mobiltelefon unrechtmässig bestellt worden sei, was er auch hätte erkennen müssen (Urk. 33 S. 4). Den subjektiven Teil des Anklagesachverhalts gilt es zu erstellen.

- 7 - 3.2. Für das Untersuchen des subjektiven Sachverhaltes ist in erster Linie zwischen Tat- und Rechtsfragen zu unterscheiden. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache, ist damit Tatfrage und betrifft den Sachverhalt. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen, Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 m.w.H.). 3.3. In tatsächlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten im Sachverhalt vor, dass er gewusst habe, dass das Gerät einen hohen Marktwert habe, dass das Mobilfunkabonnement nicht auf seinen Namen registriert worden sei, dass ihm C._____ nicht bekannt sei und dass er bereits Kenntnis von anderen Fällen gehabt habe, bei welchen eine Täterschaft unbefugt erlangte Waren an seine Adresse zur Weiterleitung habe liefern lassen. Durch das Wissen aus diesen Gesamtumständen habe er erkennen müssen, dass das iPhone unrechtmässig bestellt worden sei und damit habe er in Kauf genommen, dass dieses aus einer strafbaren Handlung hervorgegangen sei (vgl. Urk. 16). 3.4. Mit der Vorinstanz ist zur Wissenskomponente erstellt, dass der Beschuldigte unaufgefordert ein teures Mobiltelefon samt SIM-Karte und Abonnement zugesandt erhielt, ohne dieses in irgendeiner Art und Weise bestellt zu haben (Urk. 33 S. 5, E. II.5.1). Das war dem Beschuldigten bewusst (Prot. I S. 13; Urk. 3/3 F/A 23). Dem Beschuldigten war ebenso bewusst, dass mit dem Mobiltelefon ein Mobilfunkabonnement für eine gewisse Zeit abgeschlossen worden war (Urk. 3/3 F/A 26 f.). 3.5. Der im Anklagesachverhalt beschriebene Umstand, dass der Beschuldigte C._____ nicht kannte, ist ebenso erstellt. Er bestätigte dies (Urk. 3/3 F/A 9). Das vorliegend interessierende iPhone wurde vom B._____-Benutzerkonto von C._____ aus bestellt. Dies vernahm auch der Beschuldigte, da deren Name auf dem Paket bzw. Lieferschein vermerkt war und ebenso, dass sie das iPhone bereits bezahlt habe (Prot. I S. 13). Diesbezüglich führte der Beschuldigte jedoch durchwegs – d.h. bei der Polizei (Urk. 3/2 F/A 19 ff.), der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/3 F/A 8) und vor Vorinstanz (Prot. I S. 12 f.) – aus, dass er davon ausgegangen sei, dass sie ihm ein Geschenk gemacht habe. Der Beschuldigte plausibilisierte diese

- 8 - Vermutung damit, dass er davon ausging, dass C._____ etwas mit seinem früheren Vorgesetzten, Herrn D._____, zu tun habe (vgl. Urk. 3/3 F/A 9; Prot. I S. 12). Darüber hinaus bedankte sich der Beschuldigte bei Frau C._____ per SMS und versuchte weiter sie anzurufen, dies jedoch erfolglos, um sich persönlich zu bedanken (Urk. 3/3 F/A 10 ff.). Mit der Vorinstanz sind diese Aussagen des Beschuldigten als glaubhafte Aussagen anzusehen (Urk. 33 S. 6). Es bestehen keinerlei Hinweise in den Akten, die es rechtfertigten, diese Ansicht des Beschuldigten anzuzweifeln. 3.6. Ferner ist mit der Vorinstanz und dem Anklagesachverhalt erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis von Fällen hatte, in denen eine Täterschaft Waren an seine Adresse bestellt und ihn darum gebeten hatte, diese weiterzuleiten. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden beim Beschuldigten neben dem iPhone 15 nämlich diverse Pakete vom Onlinehändler E._____ mit Birkenstocksandalen und weiteren Kleidungsstücken sichergestellt (Urk. 5/2). Der Beschuldige beschrieb, anlässlich der von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierten Einvernahme vom 5. November 2024, dass er diese Pakete zur Aufbewahrung erhalten habe. Er habe diese im Sommer 2023 erhalten und sei damit beauftragt worden, diese nach Ghana weiterzusenden. Der dafür veranlasste Frachtbrief sei aber nie angekommen, weshalb die Pakete noch immer bei ihm geblieben seien. Den Auftrag habe er von einer Kollegin aus Ghana erhalten. Zu dieser habe er aber seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr (Urk. 3/2 F/A 45 ff.). Unter anderem diesbezüglich erging am 10. Juli 2024 betreffend den Beschuldigten eine Einstellungsverfügung des Statthalteramtes Bezirk Winterthur (Urk. 10/12). 3.7. Zusammenfassend lässt sich nicht, wie eingeklagt, direkt erstellen, dass der Beschuldigte die deliktische Herkunft des von ihm entgegengenommenen iPhones aufgrund seines Kenntnisstandes hätte annehmen müssen. Es ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen, ob der Beschuldigte angesichts der ihm bewussten Gesamtumstände hätte erkennen müssen, dass das iPhone deliktischer Herkunft war und ob er dies in Kauf genommen hat.

- 9 - III. Rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage 1.1. Der Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. 1.2. Das Erfüllen des objektiven Tatbestandes ist vorliegend und mit der Vorinstanz eindeutig zu bejahen (Urk. 33 S. 4). Das sieht der Beschuldigte gleich (Prot. I S. 15; Urk. 53 S. 4). 1.3. Zum subjektiven Tatbestand bleibt fraglich, ob der Beschuldigte annehmen musste, dass ein anderer das iPhone durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat. 2. Parteivorbringen 2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte, trotz der verdächtigen Umstände und unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit, seiner Erfahrungen und seiner geschilderten Grundhaltung, im konkreten Fall nicht habe davon ausgehen müssen, dass ihm das Mobiltelefon aufgrund einer strafbaren Vortat zugekommen sei (Urk. 33 S. 7). 2.2. Die Staatsanwaltschaft kritisiert, dass die Vorinstanz die vom Bundesgericht geforderte Prüfungsdichte bei der Würdigung des inneren Tatbestandsmerkmals im Lichte konkreter Verdachtsumstände verkenne. Für die Annahme von Eventualvorsatz sei nicht erforderlich, dass der Täter den deliktischen Ursprung der Sache sicher kennt. Es genüge, wenn er nach der Parallelwertung eines juristischen Laien mit der Möglichkeit eines deliktischen Ursprungs ernsthaft rechnet und sich dennoch zum Handeln entschliesst. Dabei dürfe das Gericht aufgrund äusserer Umstände Rückschlüsse auf innere Tatsachen ziehen, insbesondere wenn sich der deliktische Ursprung förmlich aufdrängen müsse (Urk. 34 S. 4). Im vorliegenden Fall habe der Beschuldigte gewusst, dass es sich um ein hochpreisiges Mobiltelefon handelte. Es habe keinerlei erkennbare persönliche Beziehung zwischen dem

- 10 - Beschuldigten und der auf der Rechnung erkennbaren Person gegeben. Dies stelle eine so aussergewöhnliche Konstellation dar, was der Beschuldigte auch in seinen Aussagen erwähnte, dass der Beschuldigte misstrauisch hätte werden müssen und eine Pflicht zu weiteren Abklärungen bestanden habe. Die Aussagen des Beschuldigten würden zudem eindeutig darauf hindeuten, dass ihm die Situation komisch vorgekommen sei und er offensichtliche Verdachtsmomente einfach ignoriert habe (Urk. 34 S. 4). 2.3. Der Beschuldigte lässt in seiner schriftlichen Berufungsantwort vom 30. September 2025 grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verweisen. Darüber hinaus lässt der Beschuldigte ausführen, dass dem Lieferschein eben genau habe entnommen werden können, dass das Mobiltelefon durch die Drittperson bezahlt werde, da auf dem Lieferschein unter der "Billing address" C._____ aufgeführt worden sei. Dabei sei der (offene) Rechnungsbetrag nicht aufgeführt worden. Dadurch habe der Beschuldigte nicht erkennen müssen, dass das Mobiltelefon durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sein könnte. Der Beschuldigte lässt weiter ausführen, dass er versuchte habe, mit C._____ Kontakt aufzunehmen, wobei ihm nicht entgegengehalten werden könne, dass er es unterliess, mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten. Aufgrund des Lieferscheins sei es für ihn ersichtlich gewesen, dass das Mobiltelefon ja bezahlt werde und es sei deshalb nicht nötig gewesen, die Verkäuferin zu kontaktieren. Dementsprechend scheitere der subjektive Tatbestand des Eventualvorsatzes bereits am Wissen. Weiter lässt der Beschuldigte ausführen, dass das Erfüllen des subjektiven Tatbestands auch scheitere, weil der Beschuldigte es eben gerade nicht in Kauf genommen habe, durch die Entgegennahme des Mobiltelefons eine Rückgabe an den rechtmässigen Besitzer zu erschweren. Ganz im Gegenteil habe er eben versucht, C._____ anzurufen, wobei er keine Intention gezeigt habe, den rechtswidrigen Zustand aufrecht zu erhalten (Urk. 53 S. 4 ff.). 3. Würdigung 3.1. Der Grund der Strafbarkeit des Hehlers liegt darin, dass er einen durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortsetzt und festigt. Er hindert oder erschwert die Wiederherstellung des durch die Vortat gestörten rechtmässigen

- 11 - Zustandes, beispielsweise die Wiedererlangung der Sache durch den Berechtigten (BGE 117 IV 445 E. 1b; 116 IV 193 E. 2-3; Urteil BGer 6S.296/2004 vom 10. Januar 2005 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss dem Wortlaut von Art. 160 Ziff. 1 StGB wird vorausgesetzt, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist. Diese Formulierung ist im Sinne einer Beweisregel gegen naheliegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen, erleichtern. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten und dass er die Tat auch für diesen Fall vornahm (BGer 6B_292/2019 Urteil vom 25. Juni 2019 E. 2.1.3; 6B_691/2014 Urteil vom 8. Dezember 2014 E. 2; 6B_836/2010 Urteil vom 4. Februar 2011 E. 2.3.1 mit Hinweis). 3.2. Der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln (wie in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles prüfen (BGE 119 IV 242 E. 2c). Zu diesen Umständen gehört die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es mithin zur Annahme eventualvorsätzlicher Hehlerei aus, wenn Verdachtsgründe dem Täter die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen, sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste, und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestands handelt (BGer 6B_292/2014 Urteil vom 8. Dezember 2014). 3.3. Mit der Vorinstanz und der Verteidigung ist vorliegend zu verneinen, dass der Beschuldigte die strafbare Herkunft des Mobiltelefons hätte annehmen müssen. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass der Beschuldigte bereits einmal Kontakt mit dem Vorwurf der Hehlerei hatte und ihm bereits einmal als Mittel zum Zweck Waren an seine Adresse geschickt worden waren. Mit der Vorinstanz ist https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IV-242%3Ade&number_of_ranks=0#page242 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-9%3Ade&number_of_ranks=0#page9

- 12 aber hervorzuheben, dass er – im essentiellen Unterschied zum vorliegenden Fall – damals von der Täterschaft direkt kontaktiert worden war und gebeten worden war, die Waren an eine Adresse in Ghana zu schicken. Vorliegend sah die Situation für den Beschuldigten anders aus. Er ging von einem Geschenk aus. Er war zwar über das Geschenk an sich sowie dessen Wert sehr erstaunt. Er konnte sich das Geschenk aber zumindest ansatzweise erklären. Er hatte mal einen Chef mit dem Namen C._____D._____ und erhielt nun ein Geschenk von einer Frau mit demselben Namen. Er versuchte im Anschluss, sich für das Geschenk zu bedanken und mit Frau C._____ Kontakt aufzunehmen, was jedoch scheiterte. Der Beschuldigte war also durchaus über die Geschehnisse verwundert. Er nahm aber keine kriminelle Vorgeschichte des Mobiltelefons an und er musste dies angesichts sämtlicher ihm bekannten Umstände auch nicht. 3.4. Die Frage, ob der Beschuldigte die deliktische Herkunft des Mobiltelefons hätte annehmen müssen oder nicht, kann letztlich auch offen bleiben. Der Beschuldigte hat das Mobiltelefon erlangt und somit den objektiven Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Jedoch ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und, wie mehrfach erwähnt, erstellt, dass er C._____ als für ihn erkennbare "Geschädigte" versucht hat, zu kontaktieren, um sich für das Geschenk zu bedanken. Damit kann dem Beschuldigten, ungeachtet dessen, ob er die Herkunft des Mobiltelefons als deliktisch hätte erkennen müssen, kein Eventualvorsatz auf die Tathandlung hin vorgeworfen werden. Einmal angenommen die deliktische Herkunft des Mobiltelefons hätte sich dem Beschuldigten aufdrängen müssen, so hat er das Mobiltelefon zwar erlangt, in der Folge jedoch das genaue Gegenteil einer den durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustand festigenden Handlung vorgenommen: Er hat die – einmal angenommen – aus seiner Sicht geschädigte Person, nämlich C._____, angerufen, um sich bei ihr zu bedanken. Somit blieb der Beschuldigte entgegen der Staatsanwaltschaft den Ungewöhnlichkeiten der Situation gegenüber eben genau nicht untätig und nahm eben nicht in Kauf, dass er durch das Erlangen des Mobiltelefons aus eventuell deliktischer Herkunft eine den durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortsetzt, sondern er rief die "Geschädigte" direkt und in Bezug auf das "Deliktsgut" an. Dem Beschuldigten kann angesichts des Sachverhalts somit keine eventualvorsätzlich begangene Hehlerei vorgeworfen

- 13 werden, auch wenn man annimmt, dass ihm die deliktische Herkunft des iPhones hätte auffallen müssen. 3.5. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV. Mobiltelefon Mit der Vorinstanz ist das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 18. Dezember 2024 (Urk. 6/1) beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 15 Pro Max (Asservat-Nr. A019'251'048) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB an die Privatklägerin B._____ GmbH herauszugeben. Diesen Antrag stellt auch der Beschuldigte selbst (Urk. 53 S. 2). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wäre praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens wären definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist festzustellen, dass die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'905.10 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 56), welcher Aufwand ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist antragsgemäss mit Fr. 2'905.10 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 14 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 15. April 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-2. […] 3. Die Privatklägerin wird mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4.-7. […]" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Dezember 2024 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernde Mobiltelefon Apple 15 Pro Max (Asservat- Nr.: A019'251'048) wird nach Eintritt der Rechtskraft der Privatklägerin (B._____ GmbH) herausgegeben. Der Privatklägerin wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage dieses Entscheids und nach telefonischer Voranmeldung bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, so wird die Lagerbehörde für berechtigt erklärt, diesen zu vernichten. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) wird bestätigt.

- 15 - 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'905.10 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt.) 5. Die Kosten der Untersuchung und die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Privatklägerin B._____ GmbH (im Auszug) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Privatklägerin B._____ GmbH (im Auszug, mit Vermerk der Rechtskraft)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 37  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Kantonspolizei Zürich, KDM-DZ-A, Asservate Triage (betreffend Dispositiv-Ziff. 2). 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 16 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Januar 2026 Der Präsident: lic. iur. C. Maira Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Tettamanti

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