Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250201-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichter C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw K. Lüscher Urteil vom 12. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige grobe Verkehrsverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 1. Oktober 2024 (GB240012)
- 2 - Anklage: (Urk. 17) Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. März 2024 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 17 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verkehrsverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 26 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 35 Abs 2 und 3 SVG, Art. 13 Abs. 5 VRV, Art. 17 Abs. 5 VRV, Art. 39 Abs. 1 SVG, Art. 28 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 120.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 3'842.50 Auslagen Vorverfahren (Gutachten) Fr. 30.– Auslagen Kantonspolizei Zürich Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. [Mitteilungen] 8. [Rechtsmittel]"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Oktober 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 26 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 13 Abs. 5 VRV, Art. 17 Abs. 5 VRV, Art. 39 Abs. 1 SVG, Art. 28 Abs. 1 VRV vollumfänglich freizusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 1. Oktober 2024 kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 1. Oktober 2024 gemäss dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 41 S. 17 ff.). Innert gesetzlicher Frist liess er mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 35). Nachdem der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung den begründeten Entscheid am 11. April 2025 erhalten hatte (Urk. 40/2), liess diese mit Eingabe vom 25. April 2025 ebenfalls innert gesetzlicher Frist die Berufungserklärung einreichen (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 46). Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte eine Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 48). 1.3. Gleichzeitig mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte den Beweisantrag stellen, dass die Bremsweg- und Anhaltewegberechnung durch einen sachverständigen Verkehrsexperten verifiziert und in Bezug auf den konkreten Lastwagen und unter Berücksichtigung von dessen Gewicht und der angemessenen Reaktionszeit zu wiederholen sei, da bereits eine einfache Google/Chat GPT- Recherche ergebe, dass das im Recht liegende Gutachten unzutreffend sei (Urk. 44 S. 4; Urk. 45). Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus, dass ohne Weiteres auf das im Recht liegende Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 23. August 2021 abgestellt werden könne, da alle für das vorliegende Verfahren relevanten Fragen schlüssig beantwortet würden und sämtliche Parameter im Gutachten zu Gunsten des Beschuldigten gesetzt worden seien. Eine simple KI-An-
- 5 frage bei Google vermöge die Ergebnisse des FOR-Gutachtens, welches sich ganz konkret auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt beziehe, nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb auch kein Anlass für die Erstellung eines neuen diesbezüglichen Gutachtens bestehe (Urk. 48 S. 2). Der Beweisantrag des Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2025 abgewiesen (Urk. 50). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholte der Verteidiger den vorgenannten Beweisantrag (Urk. 55 S. 7 ff.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist ausgangsgemäss keine Auseinandersetzung mit dem Beweisantrag erforderlich. 1.4. Am 12. Januar 2026 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte mit seinem erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschien (vgl. Prot. II S. 5 ff.). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge einen Freispruch (Urk. 44 S. 2). Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Formelles 3.1. Soweit nachfolgend für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H. sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrück-
- 6 lich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf und Ausgangslage 1.1. Der Vorwurf ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift bzw. dem Strafbefehl (Urk. 17 S. 2 ff.), worauf vorab verwiesen werden kann. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er sei am 11. Mai 2020 im morgendlichen Berufsverkehr mit dem (beladenen) Lastwagen mit Kippbrücke "MAN TGS 35.480", Kennzeichen SH…, auf der Wehntalerstrasse in Fahrtrichtung Bülach in 8181 Höri mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h unterwegs gewesen, habe das vor sich am Fahrbahnrand der Einbuchtung einer Bushaltestelle stehende Postauto bemerkt und beschlossen, an diesem vorbeizufahren. Aufgrund der Breite des Lastwagens und der etwas beengten Verhältnisse habe er bei dieser Fahrt, ohne den Blinker zu setzen, mit den linken äusseren Fahrzeugrädern die strassenmittige Führungslinie überfahren, um ein Streifen der Aussenspiegel zu verhindern. Als der Lastwagen noch ca. 9.5m vom Heck des Postautos entfernt gewesen sei, habe der Chauffeur des Postautos mit einem Betätigen des linken Blinkers sein beabsichtigtes Einfügen in den Fliessverkehr angezeigt und das Postauto – als sich die Front des Lastwagens des Beschuldigten noch ca. 3m hinter dem Heck des Postautos befunden habe – nach links aus der Bushaltestelle in Fahrtrichtung gelenkt. Der Beschuldigte habe die Bremse aktiv betätigt, seine Fahrt jedoch fortgesetzt und sei sofort vollständig nach links auf die Gegenfahrbahn ausgewichen, um eine Kollision mit dem Postauto zu verhindern. Zwei dem Beschuldigten auf der Gegenfahrbahn entgegenkommende Personenwagen hätten hierdurch nach rechts in die auf der gegenüberliegenden Strassenseite liegende Einbuchtung der Bushaltestelle ausweichen müssen, um eine Frontalkollision zu verhindern.
- 7 - 1.2. Der Beschuldigte anerkennt, den genannten Lastwagen zur inkriminierten Zeit am fraglichen Ort gelenkt zu haben (Urk. 2 F/A 4 f.). Er habe das Postauto nicht überholen, sondern nur an diesem vorbeifahren wollen. Ausserdem habe er kein Blinken des Postautos gesehen bzw. habe der Chauffeur des Postautos nach rechts geblinkt, als er herangefahren sei (Urk. 6 F/A 8; Prot. I S. 22). Es sei eine Situation gewesen, in welcher keine Zeit zum Überlegen geblieben sei, er habe einfach reagiert. Als er ausgewichen sei, habe er links Platz gehabt, da sich die zwei Autos auf der Gegenfahrbahn nicht direkt vor ihm befunden hätten, ansonsten er sicher eine Vollbremsung gemacht hätte (Prot. I S. 26 f.). Ansonsten machte er überwiegend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. verwies auf die bereits in den Akten liegenden Aussagen sowie die Videoaufzeichnung (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 12/1; Prot. I S. 22 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung strich der Beschuldigte in seinen Aussagen nochmals hervor, dass er einfach nur am Postauto habe vorbeifahren und dieses nicht habe überholen wollen. Er habe mit diesem Manöver wirklich einfach nur den Unfall verhindern wollen. Er habe nicht die Zeit gehabt, um sekundenlange noch zu überlegen, wie er handeln solle, er habe in diesem Moment wirklich einfach nur reagiert. Sein Lastwagen sei mit Aushubmaterial gefüllt gewesen und habe somit ein Gewicht in der Höhe von rund (zulässigen) 40 Tonnen gehabt. Der Lastwagen verfüge über kein System, welches automatisch beim Erkennen eines Hindernisses eine Notbremse hinlege, er habe normal mit dem Fusspedal gebremst (Urk. 54 S. 4 f.). 2. Beweiswürdigung 2.1. Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (Urk. 41 S. 4). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten sowie des Chauffeurs des Postautos, die Videoaufzeichnung und das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 23. August 2021 ausführlich aufgeführt bzw. zusammengefasst und zutreffend erwogen, dass infolge widersprüchlicher Aussagen des Beschuldigten sowie des Chauffeurs des
- 8 - Postautos betreffend Zeitpunkt des Setzens des linken Blinkers durch Letzteren auf die Ausführungen des Gutachtens und die Videoaufzeichnung abzustellen sei. Gemäss Ausführungen des Gutachtens sei der linke Blinker des Postautos erstmals im Videozeitpunkt 25.544s, in welchem die Front des Lastwagens des Beschuldigten noch 9.5m vom Heck des Postautos entfernt gewesen sei, sichtbar. Folglich müsse als erstellt gelten, dass in diesem Zeitpunkt der Blinker auch für den Beschuldigten erkennbar gewesen sei. Der weitere äussere Anklagesachverhalt sei grundsätzlich nicht bestritten und finde auch in der Videoaufzeichnung eine klare Stütze (Urk. 41 S. 8). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das entscheidende Beweismittel in der Videoaufzeichnung besteht, weshalb diese im Folgenden nochmals abschnittweise zu analysieren sein wird und sich entgegen der Verteidigung Ausführungen zur Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaftigkeit der Beteiligten bzw. deren Aussagen erübrigen (vgl. Urk. 55 S. 2 ff.). 2.3. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der effektive Zeitpunkt, in welchem der Chauffeur des Postautos den Blinker nach links gesetzt hat, aufgrund der vorliegenden objektiven Beweismittel nicht eruiert werden kann, da die Sicht auf die linke Heckecke des Postautos aus dem Polizeifahrzeug, aus welchem die bei den Akten liegende Videoaufnahme stammt, ab Videozeitpunkt 17.424s durch den Lastwagen des Beschuldigten verdeckt wird (Urk. 41 S. 7). Da der (aktive) linke Blinker des Postautos im Videozeitpunkt 25.544s erstmals sichtbar wird, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Blinker folglich auch für ihn (erst) in diesem Zeitpunkt wahrnehmbar war. Bis das Postauto losfährt, vergehen ab diesem Zeitpunkt noch 0.76s. Folglich ist zugunsten des Beschuldigten auch von dieser (sehr kurzen) Zeitspanne zwischen Sichtbarkeit des aktivierten linken Blinkers und Losfahrt des Postautos auszugehen (Urk. 12/14 S. 11). 2.4. Soweit der Beschuldigte ausführte, dass er das Postauto gar nicht habe überholen, sondern nur habe daran vorbeifahren wollen, ist festzuhalten, dass sich die diesbezüglichen Aussagen auf seine ursprüngliche Intention vor dem Wahrnehmen des linken aktiven Blinkers des Postautos beziehen dürften. Sodann sagte er vor Vorinstanz auch selber aus, dass er sich danach entschieden habe, auszuweichen
- 9 - (vgl. Prot. I S. 26 f.). Aufgrund der im Recht liegenden Videoaufnahme ist sodann auch klar ersichtlich, dass der Beschuldigte mit seinem Lastwagen schlussendlich die Gegenfahrbahn im Rahmen eines Überholmanövers komplett beansprucht hat. III. Rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigten den erstellten Sachverhalt als fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 26 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 13 Abs. 5 VRV, Art. 17 Abs. 5 VRV, Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 VRV (Urk. 17 S. 1 und Urk. 41 S. 13 und S. 17). 2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend und ausführlich dargelegt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 8 ff.). 3.1. Die Verteidigung stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte das viel zu späte Setzen des Blinkers seitens des Postauto-Chauffeurs auch bei noch so hoher Sorgfalt nicht habe erkennen können. Er habe in einer Gefahrensituation handeln müssen, welche nicht durch ihn geschaffen worden sei, da er nach dem Vertrauensprinzip davon habe ausgehen dürfen, dass sich der Chauffeur des Postautos korrekt verhalten und sein Vortrittsrecht nicht erzwingen würde. Er habe unter Druck entscheiden müssen. Der Beschuldigte habe sich gegen die Vollbremsung entschieden, da diese seines Erachtens die Gefahr nicht hätte abwenden können. Dass eine Vollbremsung zu einer Kollision mit dem Bus geführt hätte, sei auch durch das Gutachten bestätigt worden, da der Bus bzw. das Postauto unter diesen Umständen mit dem bremsenden Lastwagen kollidiert wäre. Der Beschuldigte habe die vorliegend einzige Lösung gewählt, welche schlussendlich auch zum unfallfreien Ausgang der Situation geführt habe (vgl. Urk. 32 Rz. 18 und Urk. 55 S. 13 f.). 3.2. Die Feststellung bzw. Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach aus dem Gutachten hervorgehe, dass der Beschuldigte (im Zeitpunkt als der Blinker des Postautos erstmals erkennbar war) noch ohne Weiteres eine Vollbremsung hätte vollziehen können bzw. müssen und er alleine damit eine Kollision mit dem
- 10 - Postauto hätte verhindern können, ist in dieser Absolutheit nicht zutreffend (vgl. Urk. 41 S. 12 f.). Es trifft zwar zu, dass im Gutachten festgehalten wird, dass der Lastwagen bei einer Geschwindigkeit von 35 km/h eine Distanz von 8.5m benötigt hätte, um bis zum Stillstand abzubremsen. Ebenfalls zutreffend ist, dass sich die Front des Lastwagens in Videozeitpunkt 25.544s gemäss S. 8 des Gutachtens ca. 9.5m hinter dem Heck des Postautos befindet. Die Vorinstanz setzt nun diese verschiedenen, an sich separat je zutreffenden Aussagen des Gutachtens zusammen und zieht daraus eine eigenständige Schlussfolgerung. Wie nachfolgenden ausgeführt wird, berücksichtigt die Vorinstanz – wenn sie auf den Zeitpunkt abstellt, in welchem der linke Blinker des Postautos für den Beschuldigten erkennbar wurde – nicht den massgeblichen Zeitpunkt (vgl. Erw. III. 3.4.3. und 3.4.5.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz widerspricht auch der klaren Schlussfolgerung des Gutachtens. Dieses hält in Beantwortung der Frage 16 fest, dass eine Kollision zwischen dem Lastwagen und dem Postauto bei den vorliegenden Fahrbewegungen ohne Ausweichmanöver des Lastwagens nicht hätte verhindert werden können. Bei einer – im Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Bremse kurz getätigt hatte – eingeleiteten Vollbremsung hätte der Fahrer seinen Lastwagen zwar noch vor dem Gegenverkehr zum Stillstand bringen können, wäre in seiner Endposition aber teilweise auf dem Gegenfahrstreifen gestanden (Urk. 12/14 S. 14). 3.3. Zur Beurteilung der Situation wird im Folgenden die im Recht liegende Videoaufzeichnung nochmals abschnittweise – unter Nennung des jeweiligen Videozeitpunkts der Aufnahme – analysiert. 3.4.1. Bis und mit Videozeitpunkt Sekunde 18 fährt das Postauto auf der Strasse (einige Autos) vor dem Beschuldigten bzw. stellt in der Folge den rechten Blinker, biegt in die Ausbuchtung der Haltestelle ein und hält dort an. 3.4.2. Bei Videozeitpunkt Sekunde 24 erlöschen beim Postauto – rechts sichtbar – das Bremslicht sowie der rechte obere Blinker. 3.4.3. Im Videozeitpunkt Sekunde 25 wird die linke Kante des Postautos sichtbar und der linke obere Blinker ist aktiviert. Entgegen der Verteidigung war der Beschul-
- 11 digte mit seinem Lastwagen im Zeitpunkt, als der Chauffeur des Postautos den Blinker für die Weiterfahrt mutmasslich gesetzt hatte, nicht bereits auf der Höhe des Postautos, womit er den betätigten Blinker aus diesem Winkel nicht mehr habe erkennen können. Es ist deshalb auch nicht zutreffend, dass für den Beschuldigten zuvor keinerlei Anzeichen dafür bestanden hätten, dass sich das Postauto in seine Richtung bewegen könnte, welche er hätte erkennen müssen (vgl. Urk. 55 S. 11 f.). Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich leuchteten die Bremslichter des Lastwagens nur 0.2s nach dem Bewegungsbeginn des Postautos auf. Das Aufleuchten der Bremslichter am Lastwagen bedeute, dass der Beschuldigte das Bremspedal aktiv betätigt habe (Urk. 12/14 S. 14). Aus den in der Videoaufzeichnung ersichtlichen bzw. auch im Gutachten festgehaltenen Fahrzeugpositionen sowie dem Umstand, dass der Beschuldigte so kurz nach dem Bewegungsbeginn des Postautos die Bremse betätigt hatte, kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte das Setzen des Blinkers – entgegen der Verteidigung – gerade erkannt hatte. Gemäss Art. 17 Abs. 5 VRV müssen die von hinten herannahenden Fahrzeugführer nötigenfalls die Geschwindigkeit mässigen oder halten, um dem Bus die Wegfahrt zu ermöglichen, wenn der Führer eines Busses im Linienverkehr innerorts bei einer gekennzeichneten Haltestelle mit den Richtungsblinkern anzeigt, dass er wegfahren will. Ausserdem muss der Busführer demnach warten, wenn von hinten herannahende Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten können. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als sie geltend macht, dass ein Bus bei der Wiedereingliederung in den Verkehr kein absolutes Vortrittsrecht geniesse und sich der Chauffeur auf den von hinten heranfahrenden Verkehr zu achten habe und sein Vortrittsrecht nicht erzwingen dürfe (Urk. 55 S. 4). Gestützt auf die vorgenannte Bestimmung ist ein Bus nach dem Setzen des linken Blinkers grundsätzlich vortrittsberechtigt gegenüber dem nachfolgenden Verkehr, wenn dieser in vernünftiger Weise die Geschwindigkeit reduzieren oder anhalten kann. Der Beschuldigte hätte mit einer eigentlichen Vollbremsung zum Zeitpunkt der Wahrnehmbarkeit des linken Blinkers (auch gemäss den Berechnungen des Gutachtens) wohl noch anhalten können (vgl. Urk. 14/12 S. 8 ff.). Der Beschuldigte hat sich in diesem Zeitpunkt jedoch dazu entschieden, am Postauto vorbeizufahren. Damit hat er jedoch
- 12 - Art. 17 Abs. 5 VRV nicht verletzt, da es unverhältnismässig gewesen wäre, gleich einen Vollstopp zu reissen oder massiv zu bremsen, nur weil der Busfahrer den linken Blinker setzt. Der Beschuldigte durfte darauf vertrauen, dass der Postauto- Fahrer den knappen Abstand erkennt und entsprechend wartet. Wenn die Vorinstanz verlangt, dass der Beschuldigte beim ersten Erkennen des linken Blinkers hätte eine Vollbremsung machen müssen, ist dies realitätsfremd (vgl. Urk. 41 S. 12 f.). Nach diesem Entscheid, am Postauto vorbei zu fahren, überfährt der Beschuldigte zwecks Einhalten eines seitlichen Abstands zum noch stehenden Postauto die Mittellinie. Die Anklage wirft ihm vor, er hätte dabei den Blinker setzen müssen. Dies ist zwar streng, aber korrekt. Indem der Beschuldigte den Blinker nicht gesetzt hat, hat er eine Übertretung begangen. 3.4.4. In Videozeitpunkt Sekunde 26 – als sich die Front des Lastwagens bereits auf Höhe des Hecks des Postautos befindet – realisiert der Beschuldigte, dass sich das Postauto in Bewegung setzt und ausschert. Er bremst kurz. 3.4.5. Ab ca. Videozeitpunkt Sekunde 27 geht der Beschuldigte – da das Postauto weiter ausschert – wieder von der Bremse und weicht auf die Gegenfahrbahn aus. Damit verhindert er eine Kollision mit dem Postauto. Dieses Manöver wurde durch den Fahrer des Postautos erzwungen und ist dem Beschuldigten entsprechend nicht vorzuwerfen. Im Weiteren hält der Beschuldigte nicht etwa an, um das Postauto wegfahren zu lassen und anschliessend auf seine Fahrspur zurück zu wechseln – unter Inkaufnahme, dass die beiden ihm entgegen kommenden Fahrzeuge anhalten und warten müssen. Vielmehr überholt er das Postauto auf der Gegenfahrbahn und zwingt die zwei Fahrzeuge, in die Ausbuchtung der gegenüberliegenden Bushaltestelle auszuweichen. Bereits bei seinem Entschluss, nicht anzuhalten und zu warten, sondern auf der Gegenfahrbahn weiter zu fahren (ca. Videozeitpunkt Sekunde 30), erkennt der Beschuldigte jedoch, dass die zwei entgegen kommenden Fahrzeuge Zeit und Platz haben, um ihm in die Ausbuchtung der Bushaltestelle auszuweichen und das erste Fahrzeug bereits dazu ansetzt. Dass dem so war, geht auch aus der Befragung des Beschuldigten vor der Vorinstanz hervor, im Rahmen welcher er ausführte, dass er links Platz gehabt habe, als er ausgewichen sei, da sich die zwei Autos auf der Gegenfahrbahn nicht
- 13 direkt vor ihm befunden hätten, ansonsten er sicher eine Vollbremsung gemacht hätte (Prot. I S. 26 f.). Es ist folglich zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass ihn das zu seinem Entschluss zum Weiterfahren veranlasst hat. Dass das erste entgegen kommende Fahrzeug den Beschuldigten bzw. dessen Überholmanöver rechtzeitig wahrgenommen hat und sogleich adäquat handelnd zum Ausweichen ansetzt, geht auch aus den Videoaufnahmen hervor. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass dieser das ebenfalls wahrgenommen und die Situation entsprechend eingeschätzt hat. Die beiden entgegen kommenden Fahrzeuge wurden zwar indiskutabel zum Ausweichen gezwungen; aufgrund der konkreten Umstände – namentlich insbesondere da der Beschuldigte bereits rechtzeitig abschätzen konnte, dass die Personenwagen ausweichen würden – bestand jedoch konkret keine Gefahr einer (Frontal-)Kollision. Deshalb ist in diesem konkreten Fall von keiner groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen. 3.5. Angesichts dessen ist im Folgenden auch nicht mehr auf die weitere Argumentation der Verteidigung einzugehen, wonach der Beschuldigte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entschuldbar gehandelt habe, da er unter dem Druck der Ereignisse im Bestreben, einer von einem anderen verursachten Gefahr zu entrinnen, von mehreren an sich gleichwertigen Lösungen eine andere gewählt habe als diejenige, die sich bei nachträglicher Überlegung als zweckmässiger erwiesen hätte bzw. geistesgegenwärtig ja sogar einen anderen Notfallmodus gewählt habe, der letztlich weder zu einem Sach- noch Personenschaden geführt habe (vgl. Urk. 32 Rz. 17 und Urk. 55 S. 13 f.). Immerhin führte auch die vom Beschuldigten gewählte Variante zu keinem Unfall. 4.1. Der Beschuldigte hat folglich den Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG, Art. 13 Abs. 5 VRV, Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 VRV erfüllt. 4.2. Es verbleiben somit lediglich Übertretungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Diese verjähren in drei Jahren (Art. 109 StGB; Art. 102 Abs. 1 SVG). Bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteils waren über vier Jahre vergangen (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB). Gegen den Strafbefehl wurde Einsprache erhoben, weshalb dieser
- 14 die Verjährung nicht unterbrochen hat. Das Verfahren ist folglich infolge Verjährung einzustellen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Dem Beschuldigten ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ machte für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren Fr. 9'929.20 (Urk. 34) sowie im Berufungsverfahren Fr. 6'508.80 (Urk. 56) geltend. Der von der Verteidigung bezifferte Aufwand erscheint angemessen, so dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 16'438.– (inkl. 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist (Art. 429 Abs. 3 StPO).
- 15 - Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 16'438.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie der Urk. 43 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a
- 16 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Januar 2026 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Lüscher