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Zürich Obergericht Strafkammern 28.11.2025 SB250106

28 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,512 parole·~1h 8min·12

Riassunto

Vergewaltigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250106-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 28. November 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichtes Zürich vom 31. Oktober 2024 (DJ240006)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 31. Mai 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60 S. 70 ff.) Es wird vorab erkannt: 1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt Ziff. 1.1.IV. (Tätlichkeiten) wird eingestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Vergewaltigung im Sinne von aArt. 190 Abs. 1 StGB,  der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quarter StGB sowie  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet.

- 3 - 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsentzug, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. 5. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt. 6. Das mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Luzern vom 4. März 2022 beschlagnahmte Schmetterlingsmesser wird eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7. Von der Abnahme einer DNA-Probe zur Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 257 lit. b StPO wird abgesehen. 8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, einzig als Beweismittel sichergestellten Gegenstände der Privatklägerin oder einer von ihr bevollmächtigten Person innert einer Frist von drei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen werden:  Matratzenbezug (PCN-Nr. 115184)  Bezug Bettdecke rosa (PCN-Nr. 115185)  Bezug Kopfkissen rosa (PCN-Nr. 115186)  Handtuch grün (PCN-Nr. 115187)  Mütze rosa (PCN-Nr. 115188) 9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, einzig als Beweismittel sichergestellten Gegenstände des Beschuldigten oder einer von ihr bevollmächtigten Person innert einer Frist von drei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen werden:  Unterhosen (PCN-Nr. 126553)  Jeanshose blau (PCN-Nr. 126554)  Pullover weiss (PCN-Nr. 126555)  Trikot weiss (PCN-Nr. 126556)  Pullover schwarz (PCN-Nr. 126557)  Trainerhose schwarz (PCN-Nr. 126558)

- 4 -  Trainerhose schwarz/blau (PCN-Nr. 126559)  Pullover grün (PCN-Nr. 126560)  Jacke blau (PCN-Nr. 031275)  Textilhandschuh schwarz (PCN-Nr. 031276) 10. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer 22-00896 lagernden Spuren und Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet. 11. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Februar 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 13. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 14. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 200.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'699.60 Vorverfahren Jugendanwaltschaft Kanton Luzern Fr. 5'408.80 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 18'145.30 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv abgeschrieben. 16. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, wird mit Fr. 23'554.10 (inkl. MwSt., wovon Fr. 5'408.80 bereits ausbezahlt wurden) aus der Staatkasse entschädigt. Eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO wird vorbehalten.

- 5 - 17. Der damalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, wurde mit Fr. 3'209.55 (inkl. MwSt.) entschädigt. Von einer Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO wird abgesehen. 18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'085.95 zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei betr. Anklageziffer 1.1 (auch) von den Vorwürfen der Vergewaltigung i.S.v. aArt. 190 Abs. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB, der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Es sei (bzgl. der bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche) gestützt auf Art. 21 lit. b und f JStG von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen. 3. Es sei dem Beschuldigten für die (traumatisierende) Verhaftung sowie die erstandene 2-tägige Haft eine angemessene Genugtuung auszurichten. 4. Eventualiter sei – im Falle einer (erneuten) Verurteilung des Beschuldigten i.S.v. aArt. 190 Abs. 1 StGB und/oder Art. 129 StGB – eine bedingte Freiheitsstrafe von max. 3 Monaten auszusprechen, dies unter Anordnung einer Probezeit von 6 Monaten und unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft. 5. Es sei auf die Anordnung einer ambulanten Behandlung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 JStG zu verzichten.

- 6 - 6. Das Begehren der Privatklägerin um Ausrichtung einer Genugtuung sei abzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung angemessen zu reduzieren. 7. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen. b) Der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich: (Urk. 79 S. 1 f.) 1. Ziffer 1, erster bis vierter Spiegelstrich, des Dispositivs des jugendgerichtlichen Urteils sei zu bestätigen, die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen und der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von aArt. 190 Abs. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Ziffer 3 des Dispositivs des jugendgerichtlichen Urteils sei zu bestätigen und eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG anzuordnen. 3. Ziffer 4 des Dispositivs des jugendgerichtlichen Urteils sei zu bestätigen und der Beschuldigte mit 5 Monaten Freiheitsentzug, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind, zu bestrafen. 4. Ziffer 5 des Dispositivs des jugendgerichtlichen Urteils sei zu bestätigen und der Vollzug des Freiheitsentzugs sei aufzuschieben und die Probezeit auf ein Jahr festzusetzen. 5. Ziffer 12 des Dispositivs des jugendgerichtlichen Urteils sei zu bestätigen und der Beschuldigte zur Zahlung von Fr. 5'000.– inklusive Zins von 5 % als Genugtuung an die Privatklägerin B._____ zu verpflichten. c) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 71, schriftlich)

- 7 - Verzicht auf Anträge im Straf- und Zivilpunkt. ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahren 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 31. Oktober 2024 meldete der Beschuldigte am 4. November 2024 Berufung an (Urk. 54). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 13. Februar 2025 zugestellt (Urk. 59/2), worauf er fristgerecht am 4. März 2025 die Berufungserklärung einreichte (Urk. 62). 2. In der Folge verzichteten sowohl die Oberjugendanwaltschaft als auch die Privatklägerin innert der ihnen angesetzten Frist auf Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 66 f.). Gleichzeitig liess die Privatklägerin mitteilen, das sie keine Anträge hinsichtlich der Auswahl der Mitglieder des Gerichts stelle (Urk. 67). 3. Am 10. April 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 28. November 2025 vorgeladen, wobei die Oberjugendanwaltschaft zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung verpflichtet wurde. Ergänzend wurden die Parteien mit Schreiben vom 30. Juli 2025 darauf hingewiesen, dass Verhandlungen in Jugendstrafverfahren nicht öffentlich und allfällige Anträge im Straf- und/oder Zivilpunkt rechtzeitig schriftlich einzureichen seien (Art. 14 Abs. 1 JStPO; Art. 20 Abs. 2 JStPO; Urk. 69). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 70). Mit Eingabe vom 10. November 2025 teilte die Privatklägerin schliesslich mit, dass sie keine Anträge im Straf- und Zivilpunkt stelle (Urk. 71). 4. Zur Berufungsverhandlung vom 28. November 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie Jugendanwältin C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde (vgl. Urk. 73), welche die eingangs aufgeführten Anträge stellten (Prot. II S. 4 ff.).

- 8 - II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung sämtliche den Anklagevorhalt 1.1. betreffenden Schuldsprüche rügen und beantragt diesbezüglich jeweils einen Freispruch. Darüber hinaus beanstandet er die Strafe und die vorinstanzlich angeordnete ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG. Schliesslich stellt er sich gegen die Zivilforderung der Privatklägerin sowie die Verpflichtung, ihr eine Prozessentschädigung zu leisten, und fordert die Zusprechung einer Genugtuung an sich, unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen (Urk. 62 S. 1 f.; Urk. 77 S. 1 f.). Demnach erwächst das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 31. Oktober 2024 bezüglich des Voraberkenntnisses (Einstellung betreffend Anklageziffer 1.1./IV.) sowie bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Vergehens gegen das Waffengesetz), 2 (Teilfreispruch), 6 (Einziehung), 7 (Verzicht DNA-Abnahme), 8 - 10 (Sicherstellungen), 14 (Kostenfestsetzung), 15 (Kostenabschreibung) sowie 16 und 17 (Festsetzung der Entschädigungen der Verteidigungen mit Ausnahme des Rückforderungsvorbehaltes in Disp.-Ziff. 16) in Rechtskraft, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten (Dispositiv- Ziffer 1 betreffend Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, Gefährdung des Lebens, Drohung und versuchter Nötigung sowie die Dispositiv-Ziffern 3 - 5, 11 - 13, teilweise 16 und 18) ist der vorinstanzliche Entscheid hingegen umfassend zu überprüfen. Gleichzeitig ist im Auge zu behalten, dass lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ergriffen hat, weshalb das Verbot der "reformatio in peius" gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist, was bedeutet, dass das Urteil des Jugendgerichts von der Berufungsinstanz nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden darf.

- 9 - 2. In strafprozessualer Hinsicht wurde sodann bereits im angefochtenen Entscheid richtigerweise erwogen, dass die delegierte und auf Video aufgezeichnete Einvernahme der Privatklägerin vom 28. Februar 2022 (Urk. 1/38), welche ohne Anwesenheit des Beschuldigten stattfand, verwertbar ist (vgl. Urk. 60 S. 6 ff.). Diesbezüglich ist nochmals zu erwägen, dass die Einvernahme der damals 15-jährigen Privatklägerin so rasch wie möglich stattzufinden hatte (vgl. Art. 154 Abs. 1 und 2 StPO) und der Beschuldigte bis dahin noch nicht befragt werden konnte, weshalb insofern eine konkrete Kollusionsgefahr bestand bzw. sachliche Gründe vorlagen, welche die Teilnahmebeschränkung des Beschuldigten analog zu Art. 101 Abs. 1 StPO gebieteten. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die beschuldigte Person auf die Teilnahme bzw. Konfrontation vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichten kann (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.3 mit Hinweisen), wobei ein Verzicht auch anzunehmen ist, wenn sie es – wie vorliegend – unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2023 vom 19. August 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 2.1. Mit der Vorinstanz ist eine solche audiovisuell dokumentierte Einvernahme hinsichtlich ihres Erkenntniswertes höherwertig als ein schriftliches Protokoll und ermöglicht es dem Gericht, zusätzlich einen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin zu erhalten (vgl. Urk. 60 S. 6). Nichtsdestotrotz gebietet die im Strafverfahren geltende Dokumentationspflicht eine Protokollierung (vgl. BGE 143 IV 408 E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_317/2021 vom 26. August 2021 E. 1.3.3; 6B_98/2019 vom 18. April 2019 E. 2.3.2), weshalb die Vorinstanz auch die nachträgliche Niederschrift der Videoeinvernahme durch die Jugendanwaltschaft verfügt hatte (Urk. 17 S. 4). Hinsichtlich der Protokollierung ist sodann zu erwägen, dass der bei Einvernahmen von Kindern als Opfer zur Anwendung gelangende Art. 154 StPO weder eine laufende Protokollierung von Fragen und Antworten noch eine Unterzeichnung des gelesenen oder vorgelesenen schriftlichen Protokolls durch das einvernommene Kind vorsieht. Ebenso schliesst die Bestimmung von Art. 76 Abs. 4 StPO (in der damals gültigen Fassung) zumindest für Einvernahmen im Vorverfahren nicht aus, dass ein schriftliches Protokoll erst nachträglich auf der Grundlage akustischer oder audiovisueller Aufzeichnungen

- 10 erstellt wird (vgl. BGE 143 IV 408 E. 8.3). So hat denn auch das Bundesgericht in einem anderen Fall keine Unverwertbarkeiten erkannt, in welchem unter Verweis auf Art. 154 StPO erst nachträglich Abschriften der Videobefragungen erstellt wurden, ohne dass diese in der Folge von der Privatklägerin unterschrieben worden wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 2.4.3). Inwiefern vor diesem Hintergrund vorliegend nicht auf die von der Videoeinvernahme vom 28. November 2022 nachträglich erstellte Abschrift (Urk. 1/39) abgestellt werden sollte, ist entgegen der Vorinstanz nicht ersichtlich, zumal es die vorliegende Protokollierung ohne Weiteres erlaubt, die inhaltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit der Einvernahme zu überprüfen, und der Beschuldigte im Übrigen nicht geltend macht, dass das – wenn auch nachträglich erstellte – Protokoll nicht alle Aussagen der Privatklägerin enthalte oder fehlerhaft sei. 2.2. Die weiteren prozessualen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich sodann als zutreffend und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, soweit diesbezüglich nicht ohnehin das Verschlechterungsverbot zu beachten wäre. 3. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren auf Beweisanträge verzichtet (vgl. Urk. 62 S. 3; Prot. II S. 7 und S. 27). Es drängen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – sodann auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. Namentlich erscheint eine erneute Einvernahme der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung nicht notwendig, nachdem diese bereits mehrfach in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung zum inkriminierten Vorfall befragt worden ist (vgl. Urk. 1/39; Urk. 7/14; Prot. I S. 9 ff.) und von ihren Einvernahmen in der Untersuchung jeweils eine Videoaufnahme existiert (Urk. 1/38 und Urk. 7/14a), zumal eine zweitinstanzliche Befragung auch von keiner Seite beantragt wurde. III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Soweit im Berufungsprozess noch relevant, wird dem Beschuldigten im Wesentlichen zur Last gelegt, der Privatklägerin in ihrem Schlafzimmer mehrere Schläge

- 11 mit dem Ellbogen in den Rücken verpasst, sie an ihren Unterarmen auf dem Bett befestigt und hernach mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben (Anklageziffer 1.1./III.). In der Folge soll der Beschuldigte die Privatklägerin mit mehreren Äusserungen – sowohl im Rahmen einer Videonachricht an seine Kollegen als auch im direkten Austausch – in Angst und Schrecken versetzt und sie mehrmals in den Ellbogenwürgegriff genommen sowie zugedrückt haben, sodass die Privatklägerin fast nicht mehr habe atmen und namentlich schwarze Flecken gesehen habe. Schliesslich wird dem Beschuldigten von der Anklagebehörde vorgeworfen, die Privatklägerin vor dem Verlassen ihres Zimmers am Kiefer gepackt und fest zugedrückt zu haben, wobei er ihr befohlen habe, was sie gegenüber ihrer Mutter zu sagen und wie sie sich ihr gegenüber zu verhalten habe (Anklageziffer 1.1./V.; vgl. Urk. 22 S. 3 ff.). 2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte räumt die äusseren Abläufe der unter Anklageziffer 1.1. aufgeführten Geschehnisse mehrheitlich ein, so gibt er beispielsweise zu, die Privatklägerin gegen eine Wand gedrückt, sie am Hals gepackt und aufs Bett geworfen zu haben. Ebenfalls nicht in Abrede stellt er, die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs etwas härter an den Brüsten und am Hals gepackt zu haben. Demgegenüber bestreitet er, die Privatklägerin im Ellbogenwürgegriff gewürgt zu haben, ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen sowie ihren Kiefer stark zusammengedrückt zu haben. Ferner macht er geltend, dass die sexuellen Handlungen allesamt im gegenseitigen Einvernehmen stattgefunden hätten und die Privatklägerin etwas härter habe angefasst werden wollen (vgl. statt vieler Urk. 1/26 S. 6 f. und S. 20 ff.; Urk. 7/5 S. 6; Prot. I S. 33 ff.). 2.2. Nachdem der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen an diesen Darstellungen festgehalten hat (Prot. II S. 14 ff.), ist in zweiter Instanz nochmals zu prüfen, inwiefern ihm die bestrittenen Sachverhalte der Anklageschrift in den relevanten Punkten rechtsgenügend nachgewiesen werden können. Die Vorinstanz hat sich zu den in diesem Zusammenhang geltenden Regeln der Beweiswürdigung zutreffend geäussert, so dass diesbezüglich in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weiteres auf

- 12 ihre entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (vgl. Urk. 60 S. 13 f.). 3. Sachverhaltserstellung 3.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel (namentlich die Aussagen der beiden Direktbeteiligten sowie die verschiedenen Gutachten als auch das im Recht liegende "Psychologische Attest" über die Privatklägerin) betreffend diesen Vorwurf korrekt wiedergegeben und ausführlich zusammengefasst, so dass ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (vgl. Urk. 60 S. 14 ff.). 3.2. Was die Beurteilung der Glaubwürdigkeit anbelangt, so darf vorab nicht unbeachtet bleiben, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt dasselbe Internat in D._____ besuchten und damals seit gut vier Monaten eine On/Off-Paarbeziehung führten, wobei diese von beiden übereinstimmend als problematisch beschrieben wurde (vgl. statt vieler die Privatklägerin: Urk. 1/39 S. 6 f. und S. 24 f; der Beschuldigte: Urk. 1/26 S. 4 f.; Prot. II S. 15 f.). Wesentlich dabei ist namentlich, dass sich die Privatklägerin kurz vor den anklagegegenständlichen Ereignissen erneut vom Beschuldigten trennte oder sich zumindest trennen wollte und sie sich am 26. Februar 2022 trafen, um ihren Beziehungsstatus zu bereden, wobei es zu erneutem (einvernehmlichen) Geschlechtsverkehr gekommen ist, was als Vorgeschichte denn auch Eingang in die Anklageschrift gefunden hat (vgl. Urk. 22 S. 2). Gleichwohl kann nicht gesagt werden, dass diese persönliche Beziehung zum Beschuldigten die generelle Glaubwürdigkeit der Privatklägerin negativ zu beeinflussen vermag, war sie doch mindestens in ihren Erstaussagen durchaus in der Lage, dessen Charakter und die Beziehung differenziert und teilweise sogar positiv darzustellen (vgl. Urk. 1/39 S. 6). Einhergehend mit der Vorinstanz ist demzufolge festzuhalten, dass sich mit Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der zum inkriminierten Vorfall aussagenden Personen abgesehen von deren immanenten Verfahrensinteressen keine relevanten Einschränkungen ausmachen lassen (vgl. Urk. 60 S. 18 und S. 27).

- 13 - 3.3. Im Rahmen der inhaltlichen Würdigung der Aussagen ist mit der Vorinstanz einleitend zu bemerken, dass der Beschuldigte im Wesentlichen konstant aussagte und sein Aussageverhalten keine gröberen Strukturbrüche aufweist, seine Aussagen jedoch eine gewisse Bagatellisierung vermuten lassen und teilweise nur schwer nachvollziehbar erscheinen (Urk. 60 S. 18 f.). So anerkennt er die Aussagen der Privatklägerin jeweils gerade in jenem Umfang, als sie ihn nicht übermässig belasten, und ergänzt sie in den entscheidenden Punkten um seine eigene Sachdarstellung. 3.3.1. So bestätigte der Beschuldigte die Aussagen der Privatklägerin, wonach diese ihn an jenem Morgen zum Gehen aufgefordert und provoziert habe, weshalb er sie in der Folge gegen eine Wand gedrückt, am Hals gepackt und aufs Bett geworfen habe (Urk. 1/26 S. 6; Prot. I S. 33 f. und S. 41 f.; Prot. II S. 18 f.). Dabei habe er die Privatklägerin gewürgt, wobei er dies auf Nachfrage dahingehend präzisierte, dass es kein eigentliches Würgen gewesen sei, sondern er sie einfach am Hals gepackt und aufs Bett gedrückt habe (Urk. 1/26 S. 13; Urk. 7/5 S. 12). Dies habe er gemacht, weil ihm die Privatklägerin vorgängig eine Ohrfeige verpasst habe. Daraufhin habe ihn die Privatklägerin komisch angeschaut, weshalb er damit aufgehört habe. Angesprochen auf die Intensität des Würgens erklärte er zuerst, dass er sich nicht darauf geachtet habe, ob die Privatklägerin noch habe atmen können, um hernach zu erklären, dass es nie so fest gewesen sei, dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Als er ihr komisches Verhalten festgestellt habe – sie sei traurig geworden –, habe er sofort von ihr abgelassen (Urk. 1/26 S. 13 f. und S. 23 f.). Mit diesen Aussagen versucht der Beschuldigte zwar die Tragweite seines Verhaltens zu relativieren, beschreibt indes sinngemäss eine Bestrafung der Privatklägerin, wobei die von ihm hierauf wahrgenommene Reaktion offenbart, dass die Privatklägerin mindestens in diesem Kontext mit dem Würgen nicht einverstanden gewesen zu sein schien. Dass sich die Privatklägerin im Verlauf des Morgens auf seine Nachfrage hin dann ohne Weiteres auszog und mit ihm den Geschlechtsverkehr vollzog, erscheint nach den vorangegangenen Geschehnissen und angesichts der sich auflösenden Liebesbeziehung – selbst wenn sich die Geschehnisse über mehrere Stunden verteilten (vgl. Urk. 77 S. 6 f.) – nicht gerade naheliegend. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, beschrieb denn auch der Beschuldigte

- 14 die damalige Stimmung als angespannt und berichtete u.a. von Ohrfeigen, Gewalt gegen den Hals und Herumwerfen von Gegenständen (vgl. Urk. 60 S. 18 f.), wobei die dadurch entstehenden Zweifel an der Sachdarstellung des Beschuldigten insofern verstärkt werden, als dieser auf Nachfrage bestätigte, dass die Privatklägerin auch geweint habe (Urk. 1/26 S. 16). 3.3.2. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte betreffend den Geschlechtsverkehr anerkannte, die Privatklägerin allgemein sowie namentlich an den Brüsten etwas härter angefasst und sie währenddessen auch ein bisschen gewürgt zu haben, wobei dies alles auf Ersuchen der Privatklägerin geschehen sei (Urk. 1/26 S. 7 und S. 13; vgl. auch Urk. 7/5 S. 9; Prot. I S. 40 und S. 46; vgl. auch Prot. II S. 15 und S. 18). Präzisierend gab er hierzu im Folgenden an, dass er sie mit Gefühl angenehm und zu ihrer Freude gewürgt habe (Urk. 7/5 S. 5; Prot. I S. 34). Insgesamt ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass auch seine Aussagen, gerade was den Geschlechtsverkehr anbelangt, gewisse originelle Details beinhalten (vgl. Urk. 60 S. 15), indes lassen seine Depositionen mit der Vorinstanz eine Bagatellisierung vermuten (vgl. Urk. 60 S. 19), nachdem sowohl er als auch die Privatklägerin nach der Tat mehrere (nicht unerhebliche) Blessuren aufwiesen (vgl. nachstehend Erw. III.3.3.5. und III.3.5.). Vor diesem Hintergrund wirkt beispielsweise seine Aussage verharmlosend, wonach er die Privatklägerin kurz vor dem Geschlechtsverkehr nicht geschlagen, sondern lediglich mit dem Ellbogen angestupst habe (Urk. 1/26 S. 7; Urk. 7/5 S. 9; Prot. I S. 43), wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung selbst erklärte, dass dies blöd gewesen sei und er sie einfach hätte antippen oder mit ihr reden sollen (Prot. II S. 21). In dieses Bild passt schliesslich auch die Schilderung des Beschuldigten rund um den Ellbogenwürgegriff. Er führte diesbezüglich aus, dass sich die Privatklägerin mindestens einmal von ihm abgewendet habe, worauf er sie am Kopf gepackt und zu sich gedreht habe (Urk. 1/26 S. 7; Prot. I S. 43). Er sei wütend gewesen auf die Privatklägerin, weil diese nicht mit ihm habe sprechen wollen (vgl. Urk. 1/26 S. 26). Angesprochen auf den von der Privatklägerin in diesem Zusammenhang geschilderten Würgegriff erklärte er, dass er sie zwei- bis dreimal so genommen habe. Er habe sie so zu sich nehmen wollen, sodass sie ihn anschaue. Er habe mit ihr sprechen wollen. Zugedrückt habe er aber nicht (Urk. 1/26 S. 15). In den darauffolgenden Einvernahmen präzisierte er diesbezüglich, dass es

- 15 kein Schwitzkasten gewesen sei und er sie dabei nicht gewürgt habe (vgl. Urk. 7/5 S. 6 und S. 12; Prot. I S. 35). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er dabei, dass er lediglich zwei- oder dreimal mit seinem Arm ihr Gesicht zu sich hinübergezogen habe, da er unbedingt habe mit ihr reden wollen. In den Würgegriff habe er sie nie genommen. Es sei gewesen, wie wenn man auf einer Parkbank sitze und herübergreife (Prot. II S. 21 und S. 23). Diese kontinuierliche Relativierung seines Tatbeitrages lässt insgesamt Zweifel an der Authentizität seiner Einlassungen sowie der von ihm stets proklamierten Freiwilligkeit der Geschehnisse aufkommen und seine Aussagen insgesamt wenig glaubhaft erscheinen. Daran vermag auch der allgemeine Hinweis, dass Sex in der Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin eine häufige Lösungsstrategie bei Konflikten gewesen sei (vgl. statt vieler Urk. 7/5 S. 4; Prot. I S. 38; Prot. II S. 27), und Würgen zu ihren gängigen Sexualpraktik gehörte (vgl. Urk. 7/5 S. 6; Urk. 7/22 S. 2; vgl. auch Urk. 52 S. 22; Prot. II S. 15), selbst wenn dies alles zutreffend sein sollte, nichts zu ändern, zumal die Freiwilligkeit vorliegend gerade in Abrede gestellt wird und das weitere Verhalten des Beschuldigten denn auch nahelegt, dass er um das Unrecht seiner Handlungen wusste. So liess er beispielsweise die Privatklägerin nicht alleine das Zimmer verlassen, sondern begleitete sie auf die Toilette, um Wasser zu holen (vgl. Urk. 1/26 S. 7), oder packte sie am Kiefer und wies sie an, wie sie sich ihrer Mutter gegenüber zu verhalten hat (Prot. I S. 35 und S. 47). Mithin war es ihm offenkundig unerwünscht, dass sich die Privatklägerin frei bewegen oder mitteilen konnte, wofür es bei der von ihm geschilderten Sachdarstellung indes keinen Grund gegeben hätte. Diesbezüglich ist nicht zuletzt auch zu bedenken, dass sich die Sachlage im Vergleich zur Vergangenheit insofern anders präsentierte, als die Privatklägerin sich definitiv vom Beschuldigten trennen wollte bzw. getrennt hatte und nicht mehr zu ihm zurückkehren wollte (vgl. Urk. 1/39 S. 9 und S. 14). 3.3.3. Wie bereits festgehalten, erscheinen die Aussagen des Beschuldigten darüber hinaus auf den ersten Blick zwar grundsätzlich als detailliert und in sich stimmig. Er schildert das aus seiner Sicht Vorgefallene in eigenen Worten und erwähnt auch Drittpersonen, was er nicht tun würde, wenn er damit rechnen müsste, dass diese seine falschen Aussagen entlarven könnten. Auffällig ist allerdings, dass diese detaillierten Aussagen nicht das Kerngeschehen betreffen, sondern vor allem

- 16 die Ereignisse vor den strafbaren Handlungen in der Wohnung der Privatklägerin (Urk. 1/26 S. 5 f. und S. 9 f.). Sobald die Fragen zu den sexuellen Handlungen kamen, machte der Beschuldigte auffällig häufig Erinnerungslücken geltend, während er im Anschluss daran wieder detailliert Auskunft zu geben vermochte (Urk. 1/26 S. 7 f.; Prot. I S. 44 ff.). 3.3.4. Wie bereits angedeutet kommt hinzu, dass die Aussagen des Beschuldigten ein eigenartiges Verhalten offenbaren. So soll die Privatklägerin am Sonntag, 27. Februar 2022, zunächst eingewilligt haben, einen schönen Tag mit dem Beschuldigten zu verbringen, nur um ihm kurz danach – nachdem der Beschuldigte eine Zigarette geraucht hatte – plötzlich mitzuteilen, dass er nach E._____ gehen solle (Urk. 1/26 S. 6). Anschliessend sei es dann zu einer Überreaktion wegen Eifersucht gekommen und die Privatklägerin habe dem Beschuldigten eine Ohrfeige gegeben, nur um dann dem Vorschlag des Beschuldigten zuzustimmen, in F._____ das verlorengegangene Mobiltelefon zu suchen, nachdem sie dieser wohlgemerkt noch am Hals gepackt und aufs Bett geworfen hatte (Urk. 1/26 S. 6). Dies ist unglaubhaft, zumal der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Geschehnisse anders schildert. Gemäss dieser Version wollte die Privatklägerin am Sonntag, 27. Februar 2022, bereits nach dem Aufwachen, dass der Beschuldigte geht. Er selbst ging dann indessen nicht, sondern ging zunächst nach draussen, um eine Zigarette zu rauchen (Prot. I S. 33). Anschliessend sei er mit der Privatklägerin deren Mobiltelefon suchen gegangen (Prot. I S. 34), obwohl sie zuvor meinte, dass er gehen solle und es auch in dieser Version bereits zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen war. Ebenso konnte der Beschuldigte keine überzeugende Antwort dafür geben respektive berief sich erneut auf Erinnerungslücken, als er gefragt wurde, weshalb er nach der erfolglosen Suche nach dem Mobiltelefon nicht nach Hause gegangen, sondern zurück zur Wohnung der Privatklägerin mitgegangen sei, oder weshalb er die Privatklägerin am Kiefer gehalten und ihr gesagt habe, sie solle ihrer Mutter sagen, dass sie Streit hätten (Prot. I S. 47 f.). In diesem Sinne erklärte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er sich nicht mehr sicher sei, weshalb er wieder zurück zur Privatklägerin gegangen sei, aber annehme, dass er noch Sachen bei ihr gehabt habe, obwohl er auf Nachfrage dann verneinte, am Vorabend irgendwelche Sachen zum

- 17 - Übernachten bei ihr mitgenommen zu haben (Prot. II S. 19 und S. 26). Weiter ist unglaubhaft, dass der Beschuldigte zwar die vorgenommenen Ritzungen zugibt – ein Bestreiten dieser wäre indessen auch unmöglich gewesen, da im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 11. März 2022 die frischen Verletzungen festgestellt wurden (Urk. 6/7 S. 5) –, indessen keine Erklärung für deren Entstehung anzugeben vermag (Urk. 1/26 S. 16). Weiter soll die Privatklägerin nach der Sachdarstellung des Beschuldigten am Vorabend mehrmals mit dem Kopf auf den Boden geklatscht sein und sich so ihre Verletzungen zugezogen haben (Urk. 1/26 S. 14; Prot. I S. 33 und S. 43). Im Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 15. März 2022 konnten jedoch keine entsprechenden Verletzungen oder sonstigen Hinweise, die auf ein zu Boden klatschen hinweisen würden, festgestellt werden, obwohl die Untersuchung am Sonntag, 27. Februar 2022 zwischen 23:15 Uhr und 01:50 Uhr, und damit unmittelbar nach den angeklagten Vorfällen stattfand (Urk. 6/3). 3.3.5. Ebenso stimmen die Ausführungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit seinen Griffen an den Hals der Privatklägerin nicht mit den objektiven Beweismitteln überein. Wie bereits erwogen (vgl. vorstehend Erw. III.3.3.1.-2.), führte der Beschuldigte wiederholt aus, dass er die Privatklägerin nur leicht am Hals gepackt respektive gewürgt habe, mithin nicht zugedrückt habe (vgl. Urk. 1/26 S. 14 f.; Urk. 7/5 S. 5 f. und S. 6; Prot. I S. 34 f.). Im Rahmen der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 15. März 2022, welche unmittelbar nach den angeklagten Vorfällen stattfand (Urk. 6/3 S. 1), wurden bei ihr jedoch Verletzungen am Hals festgestellt (Urk. 6/3 S. 3), die als Folgen eines Halsangriffs interpretiert werden könnten (Urk. 6/3 S. 5). Zudem könnten die Verletzungen am Nacken Folgen eines Schlages sein oder als Widerlagerverletzungen interpretiert werden, welche während des Würgens mit Druck des Körpers gegen eine harte Oberfläche, wie eine Wand, entstanden seien (Urk. 6/3 S. 6). Diese Beurteilungen im Gutachten lassen auf eine gewisse Intensität des Würgens schliessen und widersprechen der Darstellung des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin nur am Hals gepackt und höchsten ganz leicht zugedrückt haben will.

- 18 - 3.4. Demgegenüber hält die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin, mit denen sie sich eingehend auseinandersetzt und die sie sorgfältig sowie überzeugend würdigt, als glaubhaft (Urk. 60 S. 26 ff.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich auch diese vorinstanzliche Einschätzung im Wesentlichen als sachgerecht. 3.4.1. Mit der Vorinstanz erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin namentlich über alle Einvernahmen hinweg als grundsätzlich konzis und stimmig, wobei sie auch in der Lage war, hinsichtlich gewisser Nebenaspekte und der Vorgeschichte gleichbleibend auszusagen. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die Privatklägerin die genaue Reihenfolge der Gewalttätigkeiten teilweise leicht abweichend schildert und kundtut, sich diesbezüglich nicht genau erinnern zu können (vgl. statt vieler Urk. 1/39 S. 15; Prot. I S. 17). Angesichts der mehreren Vorkommnisse im Verlaufe des dynamischen Handlungsablaufs über mehrere Stunden hinweg kann nicht erwartet werden, dass die einzelnen Handlungsabläufe stets in der richtigen Reihenfolge wiedergegeben werden können, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung 2 ½ Jahre nach dem Vorfall stattfand. Auch wenn die Privatklägerin die Ereignisse von Beginn weg vergleichsweise nüchtern schilderte (vgl. Urk. 1/38), erweisen sich namentlich ihre tatnächsten Aussagen als glaubhaft, nachdem sie die Ereignisse nicht chronologisch, sondern insgesamt spontan und versehen mit diversen Gedankensprüngen in sich logisch wiedergeben konnte, was mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 60 S. 29) klarerweise dagegen spricht, dass sie ihre Aussagen einstudiert haben soll, wie das die Verteidigung einwendet (Urk. 52 S. 25; Urk. 77 S. 11 f.). Ferner sind in ihrer ersten Einvernahme keine übermässigen Aggravierungs- oder Belastungsmerkmale ersichtlich, sondern die Privatklägerin nimmt den Beschuldigten teilweise sogar in Schutz (vgl. bspw. Urk. 1/39 S. 16), was für die nachfolgenden Einvernahmen nicht gleichermassen zutrifft, weshalb primär auf ihre tatnächsten Aussagen abzustellen ist. Im Rahmen ihrer freien Erzählung der Geschehnisse konnte die Privatklägerin mit der Vorinstanz sodann zahlreiche Einzelheiten zu Protokoll geben, deren Originalität und Realitätsnähe für die Schilderung von wirklichkeitsgetreuen Vorgängen spricht (vgl. Urk. 60 S. 27). In dieser Hinsicht fallen namentlich auch die von der Privatklägerin wiedergegebenen Wortwechsel mit dem Beschuldigten auf, welche

- 19 sie in ihre eigenen Emotionen und Gedankengänge einbettet. So beschreibt sie beispielsweise, wie der Beschuldigte sie angewiesen habe, um ihn zu kämpfen bzw. ihn um eine zweite Chance anzubetteln, sie diese Beziehung aber gar nicht mehr gewollt habe, oder dass er zu ihr gesagt habe, sie solle sich überlegen, wie sie es wiedergutmachen könne (Urk. 1/39 S. 9 und S. 11; Urk. 7/14 S. 6; Prot. I S. 14; vgl. zum Ganzen auch anschaulich die Vorinstanz in Urk. 60 S. 27 f.). 3.4.2. Was das eigentliche Kerngeschehen, mithin die gewaltsamen und sexuellen Übergriffe des Beschuldigten anbelangt, so ist vorab zu bemerken, dass die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme spontan die jeweiligen Einwirkungen auf sie vorzeigte (vgl. Urk. 1/39 S. 10, S. 12, S. 15 ff. und S. 27), was wiederum für tatsächlich Erlebtes spricht. Hinsichtlich der Vergewaltigung wirkte ihre erste Schilderung im Rahmen der freien Erzählung zwar noch nicht sehr detailreich (vgl. Urk. 1/39 S. 10), jedoch war sie auf Nachfrage dann ohne Weiteres in der Lage, das diesbezüglich Geschehene zu präziseren und plausibel zu erläutern (Urk. 1/39 S. 27 ff.; vgl. auch Urk. 7/14 S. 4 f.; Prot. I S. 13 und S. 20 f.). Auch wenn auffällt, dass die Privatklägerin zur Vergewaltigung befragt oft auf Ausführungen zu früheren Vorfällen ausweicht (vgl. bspw. Urk. 1/39 S. 28), deutet das weniger auf eine Falschbeschuldigung als eine Überforderung hin, nachdem sie nebst ihren eigenen Gefühlen und Gedankengängen auch anschaulich darzulegen vermochte, wie sie sich gegen den Beschuldigten vergeblich zu wehren versuchte, als dieser sie aufs Bett drückte und ihre Hände fixiert hielt, bis diese zu kribbeln anfingen, worauf er nur noch fester weitergemacht habe, und sie schliesslich erstarrt sei. Sie habe sehr viel Angst gehabt und sie habe sich machtlos sowie verletzt gefühlt, weil sie das von ihm nicht erwartet habe (vgl. statt vieler Urk. 1/39 S. 29 und S. 31; Urk. 7/14 S. 4 f. und S. 10; Prot. I S. 13 und S. 21). Danach sei sie mit dem Rücken zu ihm gelegen, weil sie ihn nicht habe anschauen können (Prot. I S. 13). Wenn die Verteidigung diese Aussagen mit dem Einwand in Zweifel zu ziehen versucht, dass die Privatklägerin schwerer gewesen sei als der Beschuldigte und daraus schlussfolgert, dass sie sich hätte wehren können (Urk. 52 S. 13; vgl. auch Urk. 77 S. 15), kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist das Körpergewicht alleine, zumal die Privatklägerin und der Beschuldigte damals praktisch gleich schwer waren, kein verlässlicher Indikator für die Kräfteverteilung,

- 20 wobei vorliegend nebst der körperlichen Komponente auch noch psychische Faktoren eine Rolle gespielt haben (vgl. Urk. 60 S. 31 und nachstehend Erw. IV.2.2.). 3.4.3. Gleichermassen verhält es sich mit der Schilderung des Würgens, welche im Rahmen der freien Schilderung ebenfalls noch eher nebensächlich erschien (vgl. Urk. 1/39 S. 11), und hernach von der Privatklägerin jedoch eindrücklich veranschaulicht werden konnte. Nebst der lebensnahen Schilderung, wie der Beschuldigte ihr eine rosa Mütze aufs Gesicht drückte und dabei den Vergleich zu Folter mit Wasser zog (Urk. 1/39 S. 24), wirken auch ihre Aussagen zum Ellbogenwürgegriff glaubhaft (vgl. Urk. 1/39 S. 16 und S. 19 f.; Urk. 7/14 S. 7). Wenn die Privatklägerin diesbezüglich beispielsweise beschreibt, wie sie sich nicht habe wehren und auch nicht habe weinen können, weil sie fast keine Luft mehr bekommen habe, sie aber danach geweint habe, und wie sie es in jenem Moment bereut habe, den Beschuldigten nicht – wie dieser zuvor gefordert habe – um eine zweite Chance angebettelt zu haben, bettet sie das Geschehen anschaulich in ihre Emotionen und inneren Gedankengänge ein (vgl. Urk. 1/39 S. 25 f.), so dass letztlich keine Zweifel an ihren diesbezüglichen Aussagen verbleiben. Was schliesslich die mit dem Würgen einhergehenden körperlichen Symptome anbelangt, beschrieb die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme, wie ihr schwindelig geworden sei und sie danach Kopfschmerzen bzw. Schmerzen am Hals gehabt habe (Urk. 1/39 S. 18 f.). Indes hielt sie auf Nachfrage unmissverständlich fest, dass ihr lediglich beim Würgen mit dem Ellbogen, was ca. 5 bis 10 Sekunden gedauert habe, einmal ganz kurz schwarz vor Augen geworden sei, ohne dass sie in diesem Zusammenhang schwarze Punkte oder dergleichen erwähnte. Das Würgen mit dem Ellbogen sei zwei- bis dreimal vorgekommen, wovon einmal ein bisschen heftiger gewesen sei, dort sei ihr schwarz vor den Augen geworden, aber es sei kein grosser Unterschied gewesen (Urk. 1/39 S. 19 ff.). Weitere Symptome wie Erinnerungslücken oder dergleichen verneinte sie (Urk. 1/39 S. 25). Demgegenüber geht aus dem medizinischen Gutachten hervor, dass die Privatklägerin während des Würgens schwarze Punkte gesehen habe (vgl. Urk. 6/3 S. 2 "Freiwillige Angaben der betroffenen Person"). Gleichermassen äusserte sich die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft (vgl. Urk. 7/14 S. 7). Angesprochen auf den Umstand, dass sie das Sehen von schwarzen Punkten bei ihrer ersten Einvernahme noch

- 21 nicht erwähnt und erst später davon berichtet habe, erklärte sie anlässlich der Hauptverhandlung, dass für sie "schwarz vor Augen werden" und "das Sehen von schwarzen Flecken" dasselbe sei. Ob sie die schwarzen Punkte anlässlich ihrer Untersuchung beim IRM von sich aus erwähnte oder direkt danach gefragt wurde, konnte die Privatklägerin nicht mehr sagen und lässt sich nachträglich nicht mehr eruieren. Gemäss ihren Angaben wurde sie in der Woche nach dem Vorfall über den Unterschied aufgeklärt (vgl. Prot. I S. 24). Da vor diesem Hintergrund eine (unbewusste) Beeinflussung von Dritten in diesem Punkt nicht auszuschliessen ist, ist diesbezüglich auf ihre tatnächsten Angaben abzustellen und lediglich als erstellt zu erachten, dass es der Privatklägerin beim Würgen mit dem Ellbogen von 5 bis 10 Sekunden kurzzeitig schwarz vor Augen wurde, ohne dass sie schwarze Flecken gesehen hat. 3.4.4. Hinsichtlich der vom Beschuldigten getätigten und als Drohungen eingeklagten Äusserungen erscheint sodann vor allem der Umstand wesentlich, dass es sich dabei nicht um x-beliebige Formulierungen handelt, welche sich geradezu als naheliegend aufdrängen. So schildert die Privatklägerin sowohl glaubhaft, wie der Beschuldigte eine Videonachricht für seine Kollegen filmte, in der er sagte, dass sie und auch sein Vater wüssten, was zu tun sei, wenn sie nicht mehr von ihm hören sollten bzw. man ihr diesfalls das Leben zerstören sollte, als auch wie er ihr gegenüber äusserte, er würde sie am liebsten totschlagen, verbunden mit der Frage, wo der nächste Wald sei bzw. dass er es nicht mache, weil ihre Eltern zu Hause seien (Urk. 1/39 S. 11 f. und S. 22 f.; Urk. 7/14 S. 6 f.; Prot. I S. 14 f.). Dass die Privatklägerin den Wald anlässlich ihrer ersten Einvernahme noch nicht erwähnte und ihre Aussage erst anlässlich der Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft dahingehend erweiterte, stellt entgegen der Verteidigung (Urk. 77 S. 20 f.) keine Ungereimtheit, sondern vielmehr eine punktuelle Ergänzung dar, welche keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht. Vielmehr zeichnen sich ihre Schilderungen namentlich dadurch aus, dass sie in Umstände eingebettet sind, welche vom Beschuldigten grundsätzlich anerkannt sind (vgl. statt vieler Prot. I S. 35), und wiederum originelle Details beinhalten, was insgesamt für tatsächlich Erlebtes spricht. Die mehrheitlich pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern, zumal er anfänglich noch anerkannte, dass es zu

- 22 - Drohungen gekommen ist (vgl. Urk. 1/26 S. 3). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin schliesslich, wie von dieser geschildert (vgl. statt vieler Urk. 7/14 S. 8), gegen Ende der Tat am Kiefer packte und zudrückte mit der Anweisung, was sie zu ihrer Mutter sagen sollte, wird abgesehen vom Zudrücken bzw. von der Intensität der Handlung und der Intention dahinter vom Beschuldigten nicht bestritten (Prot. I S. 35 und S. 47; Prot. II S. 24; vgl. auch Urk. 77 S. 22 f.). 3.4.5. Schliesslich ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten insgesamt nicht übermässig belastete und auch bereit war, über Aspekte Auskunft zu geben, die sie nicht im besten Licht erscheinen liessen, so beispielsweise ihren starken Alkoholkonsum am Vorabend (statt vieler Urk. 1/39 S. 9 und S. 33). Ebenso äusserte die Privatklägerin klar, dass es das erste und einzige Mal gewesen sei, in dem der Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten nicht im gegenseitigen Einvernehmen stattgefunden habe (Urk. 1/39 S. 26) und beispielsweise der Geschlechtsverkehr einen Abend zuvor einvernehmlich gewesen sei (vgl. Urk. 7/14 S. 9). Sie beschreibt zwar ein bereits in der Vergangenheit problematisches Sexualleben zwischen ihnen beiden, weist jedoch gleichzeitig darauf hin, sich gegenüber dem Beschuldigten davor nie dahingehend geäussert zu haben, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe (vgl. Urk. 1/39 S. 6 und S. 26; Prot. I S. 22). Wäre es der Privatklägerin tatsächlich einzig darum gegangen, erfundene Anschuldigungen gegen den Beschuldigten vorzubringen, hätte sie jedenfalls ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, weitaus schwerwiegendere Vorwürfe zu formulieren und sich in einem besseren Licht zu präsentieren. Mit der Vorinstanz ist mithin kein evidentes Motiv für eine Falschbelastung zu erkennen (vgl. Urk. 60 S. 32) und aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten – die Privatklägerin vertraute sich noch währenddessen sich der Beschuldigte in ihrem Zimmer befand ihrer Mutter an, worauf noch am selben Tag die Polizei verständigt wurde – scheidet auch eine massgebliche Fremdbeeinflussung aus. 3.4.6. Nicht abschliessend nachvollzogen werden kann demgegenüber, wie auch die Beschuldigtenseite vorbringt (vgl. statt vieler Urk. 1/26 S. 3; Urk. 52 S. 11 f. und S. 24; Urk. 77 S. 13 ff.), weshalb die Privatklägerin die Gelegenheit zum Alarmschlagen nicht genutzt hat, wenn doch ihr Vater die ganze Zeit zu Hause war (vgl.

- 23 - Urk. 7/14 S. 9 und S. 16), oder sie sich nach der Vergewaltigung nicht direkt wieder anzog, sondern sich wieder schlafen legen wollte (vgl. Urk. 7/14 S. 5; Prot. I S. 23 und S. 29 f.). Dass es sich dabei nicht um die logischste Handlungsweise handelt, liegt auf der Hand, wobei mit der Vorinstanz auch festzuhalten ist, dass sich die Frage, wie ein Opfer von sexueller Gewalt auf eine Straftat reagiert, nicht in allgemeiner Form beantworten lässt (vgl. hierzu ausführlich die Vorinstanz in Urk. 60 S. 30 f.). Es kann u.a. zu einer Schockstarre bzw. zum sog. "Freezing" kommen, was ein mittlerweile bekanntes Phänomen beschreibt, das häufig bei Opfern von sexuellen Missbräuchen auftritt. Die Angst nimmt Überhand, die Opfer verfallen in eine tonische Bewegungslosigkeit und können sich weder physisch noch verbal zur Wehr setzen (vgl. PRUIN, ZStR 139/2021, S. 129, 156 m.w.H.; SCHEIDEGGER, Revision des Sexualstrafrechts, in: Juristinnen Schweiz [Hrsg.], Recht und Geschlecht, Zürich 2021, S. 193, 196 f.). Vorliegend beschreibt die Privatklägerin zwar keine eigentliche Schockstarre, legt aber eindrücklich ihre Angst sowie ihre vergeblichen Abwehrversuche offen. So beschreibt sie beispielsweise, wie ihr der Beschuldigte den Mund zugehalten habe, damit man sie nicht hörte, und betonte wiederholt, dass sie während der Übergriffe grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (vgl. Urk. 1/39 S. 21 f.). Ebenso fürchtete sie, dass der Beschuldigte ihrem Vater etwas antun könnte, zumal dieser bereits gewisse körperliche Einschränkungen aufwies und der Beschuldigte Messer bei sich trug (vgl. Prot. I S. 29), womit die Privatklägerin entgegen der Verteidigung (Urk. 77 S. 15 f.) durchaus eine latente Bedrohung durch die Messer beschrieb, was nicht per se als unglaubhaft erscheint. Gemäss Aussage des Beschuldigten lag das Messer denn auch die ganze Zeit auf dem Bett (vgl. Urk. 7/5 S. 10). Hinzu kommt der psychische Druck, den der Beschuldigte als (Ex-)Freund über die Privatklägerin ausübte. So zeigen beispielsweise die Umstände, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zur Toilette begleitete (vgl. Urk. 1/39 S. 21 und S. 31; Urk. 7/14 S. 9) oder ihr erfolgreich befahl, ihre Mutter nicht ins Zimmer zu lassen (Urk. 1/39 S. 36; Urk. 7/14 S. 7 und S. 11; Prot. I S. 15), dass er die Kontrolle über die Gesamtsituation innehatte, was bei der Würdigung des Verhaltens der Privatklägerin zu berücksichtigen ist. Dennoch erstaunt, dass der Vater vom Ganzen – ausser einem Lachen, dass die Privatklägerin aber von sich aus erwähnte (Urk. 1/39 S. 36) – nichts mitbekommen haben will, fanden die

- 24 - Übergriffe doch auf dem gleichen Stockwerk statt (vgl. Urk. 7/14 S. 16 und Anhang). Relativiert wird dieser Umstand indes dadurch, dass die Mutter der Privatklägerin nach deren Heimkehr das Gefühl verspürte, dass etwas nicht stimmte und zweimal nach der Privatklägerin sah, bis diese schliesslich ihr Zimmer verliess und sich ihr anvertraute (vgl. Urk. 1/39 S. 12 und S. 33; Urk. 7/14 S. 11). Der Umstand, dass der Vater mithin von den Ereignissen im Zimmer der Privatklägerin nichts mitbekommen hat, vermag in einer Gesamtschau deshalb keine entscheidenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen zu erwecken. 3.5. Eine inhaltliche Validierung erfahren die Aussagen der Privatklägerin letztlich dadurch, dass sich ihre Schilderungen mit den übrigen Beweismitteln, sofern solche vorhanden sind, decken (vgl. hierzu Urk. 60 S. 32 ff.). Namentlich lässt sich ihre Sachdarstellung mit den im Recht liegenden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Übereinstimmung bringen (vgl. Urk. 6/3 und Urk. 6/7). So liessen sich anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung bei der Privatklägerin frische Blutergüsse und Hautabschürfungen an der Halsvorderseite sowie an beiden Halsseiten feststellen (Urk. 6/3 S. 5), was wie bereits erwogen gegen ein wie vom Beschuldigten geschildertes bloss leichtes Würgen im Rahmen der Sexualpraktik spricht. Ebenfalls sprechen die weiter festgestellten, frischen Verletzungen bei der Privatklägerin (Bluterguss an der behaarten Stirn, Schleimhautabschürfung an der Unterlippeninnenseite, Bluterguss und Hautabschürfung am Nacken, Blutergüsse an der linken Gesässseite, an der linken Schulter und am rechten Oberschenkel sowie eine Hautabschürfung an der linken Schulter) wie auch jene beim Beschuldigten (Blutergüsse am Nacken und am linken Oberarm sowie Hautabschürfungen am Nacken), welche sich allesamt auf stumpfe Gewalt zurückführen lassen (vgl. Urk. 6/3 S. 6; Urk. 6/7 S. 5), für die von der Privatklägerin geschilderten, nicht einvernehmlichen Geschehnisse. Dass sich die Privatklägerin alle Blessuren am Vorabend im alkoholisierten Zustand zugezogen haben soll, wie der Beschuldigte mutmasst (Urk. 1/26 S. 14; Prot. I S. 33 und S. 43), erscheint demgegenüber angesichts deren Lage und des Umstands, dass sich diese allesamt auf stumpfe Gewalt zurückführen lassen, als abwegig.

- 25 - 3.6. Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin detailgetreu und originell sowie im Wesentlichen widerspruchsfrei und damit insgesamt einiges glaubhafter wirken, als jene des Beschuldigten, weshalb zur Erstellung des Sachverhalts grundsätzlich darauf abzustellen ist, wohingegen die Entlastungsversuche des Beschuldigten weitgehend nicht zu überzeugen vermögen. Schlussfolgernd ergibt sich aufgrund der privatklägerischen Aussagen sowie gestützt auf das übrige Untersuchungsergebnis, dass der Anklagesachverhalt – mit den vorstehend genannten Relativierungen betreffend das Sehen von schwarzen Flecken während des Würgens (vgl. vorstehend Erw. III.3.4.3.) – auch im Berufungsverfahren als erstellt zu erachten ist. IV. Rechtliche Würdigung 1. Anwendbares Recht 1.1. Per 1. Juli 2024 ist das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten (vgl. AS 2024 27). Die neue Rechtsordnung gilt entsprechend Art. 2 StGB jedoch nur für Straftaten, die nach dessen Inkrafttreten begangen worden sind (Abs. 1: Rückwirkungsverbot), es sei denn, sie sei milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht ist (Abs. 2: Grundsatz der "lex mitior"). Dabei darf eine Straftat grundsätzlich nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt werden, doch ist es möglich, bei mehreren Taten verschiedener Art auf den einen Sachverhalt das alte und auf den anderen das neue mildere Recht anzuwenden (DONATSCH, OFK StGB, 21. Aufl., N 13 f. zu Art. 2 StGB). 1.2. Vorliegend hat sich die im Berufungsverfahren noch zu beurteilende Vergewaltigung vor dem 1. Juli 2024 zugetragen. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung dieser Tat auf das alte Sexualstrafrecht abgestellt, da es im revidierten Recht insofern keine milderen Gesichtspunkte erkannt hat (vgl. Urk. 60 S. 36). Diesem Befund ist beizupflichten. Zwar enthält der neu konzipierte Tatbestand der Vergewaltigung in Absatz 1 nunmehr eine mildere Variante für den Fall ausgebliebener nötigender Elemente, doch beurteilt sich der Grundsatz der "lex mitior" nach konstanter Rechtsprechung anhand eines konkreten Massstabes, welcher darauf ab-

- 26 stellt, ob sich das neue Recht im jeweiligen Einzelfall für den Beschuldigten günstiger auswirkt, was vorliegend angesichts der erstellten Gewaltanwendung, für welche Variante die bisherige Fassung des Tatbestandes gleichbleibend in die aktuelle Rechtsordnung übernommen wurde, indessen nicht der Fall ist. 2. Vergewaltigung 2.1. Hinsichtlich der Vergewaltigung hat die Vorinstanz die rechtlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach Art. 190 aStGB korrekt dargetan, worauf verwiesen werden kann (Urk. 60 S. 37). Hervorzuheben ist nochmals, dass namentlich bereits ein Niederdrücken oder das mit überlegener Körperkraft Festhalten als Gewalt definiert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.4 m.w.H.; vgl. auch BGE 128 IV 106 E. 3.e). 2.2. Die Vorinstanz ist zudem einleuchtend und nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte mit physischer Gewalt die Privatklägerin dazu gezwungen hat, den Geschlechtsverkehr über sich ergehen zu lassen (Urk. 60 S. 37). So hat der Beschuldigte die Privatklägerin nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt unter Anwendung von Körperkraft auf das Bett gedrückt und fixiert, wodurch die Hände der Privatklägerin zu kribbeln anfingen und es ihr verunmöglicht wurde, entscheidenden körperlichen Widerstand zu leisten. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zuvor bereits körperlich angegangen und namentlich mit mehreren Schlägen traktiert hatte, um diese gegen ihren mehrfach bekundeten Willen zum Ausziehen zu bewegen (vgl. Urk. 1/39 S. 26 f. und S. 40; Urk. 7/14 S. 4 und S. 16; Prot. I S. 20), was dazu geführt hatte, dass die Privatklägerin auch psychisch eingeschüchtert war. Diese durchlebte während der sexuellen Handlungen denn auch grosse Ängste (vgl. statt vieler Urk. 1/39 S. 31; Urk. 7/14 S. 4). Dass die Privatklägerin in dieser ausweglosen Situation nebst ihrem verbalen Widerstand letztlich keinen entscheidenden physischen Widerstand leisten konnte, ist nachvollziehbar und steht der Subsumtion als Vergewaltigung nicht entgegen (vgl. hierzu auch BSK StGB/JStG-MAIER, 4. Aufl. 2019, N 22 zu Art. 189 StGB). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 77 S. 16) schliessen damit auch die Positionswechsel während des Geschlechtsverkehrs eine Subsumtion der Handlungen des Beschuldigten

- 27 unter den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB nicht aus, zumal die Privatklägerin auch diesbezüglich glaubhaft schilderte, wie sie sich jeweils neu auszurichten und im Rahmen des Möglichen aus den verschiedenen Positionen zu befreien versuchte (vgl. Urk. 7/14 S. 5; Prot. I S. 13 und S. 21). Des Weiteren ist der Vorinstanz auch dahingehend zu folgen, als dem Beschuldigten bewusst war, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, nachdem sie ihm wiederholt gesagt hatte, dass sie das nicht wolle, und wie erwogen im Rahmen des Möglichen auch noch während des Geschlechtsverkehrs Widerstand leistete (vgl. Urk. 60 S. 37 f.). 2.3. Der Vollständigkeit halber ist zu erwägen, dass die der Vergewaltigung vorgelagerten Schläge bzw. Tätlichkeiten als mitbestrafte Vortaten der Vergewaltigung zu betrachten sind (vgl. BSK StGB/JStG-MAIER, a.a.O., N 80 zu Art. 189 StGB). Diese Handlungen dienten einzig dazu, mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können. Insofern kommt diesen Tätlichkeiten bei der rechtlichen Würdigung keine eigenständige Bedeutung zu, was in Anbetracht des strafprozessualen Verschlechterungsverbots im Übrigen ohnehin nicht mehr zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden dürfte. 3. Gefährdung des Lebens 3.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung zu diesem Tatbestand kann im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 82 Abs. 4 StPO vorab wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 38 ff.). Es ist nochmals festzuhalten, dass Durchblutungsstörungen des Gehirns zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen können. Das Gehirn ist ein lebenswichtiges Organ, womit dessen irreversible Schädigung zum Tod führen kann. Diese Kausalverläufe setzen ein gewisses Ausmass der Gewalt voraus, welches mittels rechtsmedizinischer, objektivierbarer Feststellungen sowie durch Angaben des Opfers eruiert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4).

- 28 - 3.2. Dem medizinischen Gutachten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Privatklägerin mit den Sehstörungen in Form von schwarzen Flecken während des Unterarmwürgegriffes zumindest subjektiv Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung beschrieben habe, die auf eine (unmittelbare) Lebensgefahr schliessen liessen. Objektive Zeichen, d.h. Stauungsblutungen, welche eine Lebensgefahr belegen würden, seien indessen nicht mit Sicherheit festzustellen gewesen. Ebenso könnten die festgestellten Punktblutungen in der Schleimhaut der Ober- und Unterlippeninnenseite andere, von der Privatklägerin ebenfalls geschilderte Ursachen haben. Mit anderen Worten konnten die Punktblutungen am und im linken Augenoberlid sowie jene an den Lippeninnenseiten aus rechtsmedizinischer Sicht nicht mit Sicherheit als Folgen einer kreislaufrelevanten Halskompression interpretiert werden (Urk. 6/3 S. 5 f.). Wie bereits darauf hingewiesen wurde, ist hinsichtlich der im medizinischen Gutachten wiedergegebenen subjektiven Angaben der Privatklägerin jedoch festzustellen, dass diese nicht unerheblich von denjenigen in ihrer ersten Einvernahme abweichen und das Würgen einiges gravierender darstellen. So ist dem Gutachten unter "Freiwillige Angaben der betroffenen Person" zu entnehmen, dass der erste Würgevorfall ca. 10 Sekunden gedauert habe, der zweite sei länger gewesen. Wie lange sich die Privatklägerin im Unterarmwürgegriff befunden habe, habe diese nicht sagen können. Zudem habe die Privatklägerin schwarze Flecken vor den Augen gesehen und während allen drei Vorfällen Atemnot gehabt. Ebenfalls klage sie über Schluckbeschwerden und Kieferöffnungsschmerzen (Urk. 6/3 S. 2). Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt ist diesbezüglich jedoch auf ihre Erstaussagen bei der Polizei abzustellen und ein Sehen von schwarzen Flecken als nicht erstellt zu erachten (vgl. hierzu vorstehend Erw. III.3.4.3.). Abgesehen von den subjektiven Angaben der Privatklägerin, dass ihr bei einem Würgen von 5 bis 10 Sekunden kurz schwarz vor Augen wurde, bestehen mithin keine weiteren hinreichenden Anhaltspunkte, die auf eine (unmittelbare) Lebensgefahr schliessen liessen, zumal die Privatklägerin erklärte, dass sich auch dieses Würgen nicht erheblich von den anderen unterschieden habe (vgl. Urk. 1/39 S. 19 f.). Insgesamt ist somit zu Gunsten des Beschuldigten als nicht rechtsgenügend erwiesen anzusehen, dass sich die Privatklägerin infolge des Würgens in unmittelbarer Lebensgefahr befand, wobei auch in

- 29 subjektiver Hinsicht nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte angesichts des vergleichsweise eher kurzen Würgens direktvorsätzlich handelte und die unmittelbare Lebensgefahr der Privatklägerin mitgewollt war (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3 m.w.H.), zumal der Beschuldigte dies konstant in Abrede stellte (vgl. statt vieler Urk. 7/22 S. 2; vgl. auch Urk. 77 S. 21 f.). Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freizusprechen. 4. Drohung und versuchte Nötigung 4.1. Die weitere rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bietet in casu – mit der Vorinstanz – keine besonderen Schwierigkeiten. Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen ist entsprechend vorab zu verweisen (Urk. 60 S. 43 ff.). 4.1.1. Hinsichtlich des Tatbestands der Drohung kann ergänzend festgehalten werden, dass für die Beurteilung, ob die Äusserungen des Beschuldigten Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB darstellen, nicht allein auf die Wortwahl abzustellen ist, sondern bei deren Beurteilung namentlich auch die Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1). Die Äusserungen des Beschuldigten sind angesichts deren Wortlauts und der konkreten Umstände – zu den Drohungen kam es u.a. nach der Vergewaltigung – fraglos objektiv geeignet, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Letztere gab denn auch glaubhaft an, dass sie durch die Aussagen des Beschuldigten in grosse Angst versetzt wurde und sie einzig durch den Umstand Sicherheit erhielt, dass sich ihre Eltern noch in der Wohnung befanden (vgl. Urk. 1/39 S. 22 f.; Urk. 7/14 S. 6 f.). Namentlich das gegen die Drohung angeführte Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte lediglich seine Kollegen – für den Fall, dass er sich selbst etwas antun sollte – über seinen Aufenthaltsort habe informieren wollen (Urk. 77 S. 19), verfängt nicht, zumal der Beschuldigte solche suizidale Absichten anlässlich der Berufungsverhandlung klar in Abrede stellte (vgl. Prot. II S. 23). Auch wenn sich dem Sachverhalt sodann gute Argumente für eine mehrfache Tatbegehung entnehmen liessen, kann

- 30 vorliegend offen bleiben, wie es sich damit letztlich verhält, da das Berufungsgericht an die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es sich um eine einfache Drohnung handelt (Urk. 60 S. 44), insofern gebunden ist, als ein Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung definitiv eine Verschärfung des erstinstanzlichen Entscheides bedeuten würde, was sich indes aus Gründen des Verbotes einer "reformatio in peius" verbietet. 4.1.2. Die unter Anklageziffer 1.1./V. schliesslich eingeklagte Gewaltanwendung, das Packen der Privatklägerin am Kiefer, verbunden mit der Anweisung, wie sich Letztere gegenüber ihrer Mutter zu verhalten hat, würdigt die Vorinstanz anklagegemäss als versuchte Nötigung (vgl. Urk. 60 S. 46 f.). Dazu wird im angefochtenen Entscheid insbesondere zutreffend erwogen, dass das vom Beschuldigten unerlaubte Mittel der Gewaltanwendung von genügender Intensität war und er damit zu verhindern beabsichtigte, dass die Privatklägerin ihrer Mutter erzählt, was sich im Zimmer tatsächlich abspielte bzw. abgespielt hatte. Unbestrittenermassen hat sich die Privatklägerin im vorliegenden Fall letztlich ihrer Mutter jedoch anvertraut, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einer versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ausgegangen ist. 5. Fazit 5.1. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mithin zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 1.2.) sowie Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Anklageziffer 1.3.) auch wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Anklageziffer 1.1./III.), Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (je Anklageziffer 1.1./V.) schuldig zu sprechen. 5.2. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer 1.1./V.) ist der Beschuldigte hingegen zusätzlich freizusprechen.

- 31 - V. Massnahme 1. Die Vorinstanz verwies zutreffend auf die nach Jugendstrafrecht vorgesehenen Schutzmassnahmen (Art. 10 Abs. 1 JStG und Art. 12 - 15 JStG) und ordnete für den Beschuldigten eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG an, wobei deren Anordnung hauptsächlich auf der Empfehlung des im Recht liegenden Zusatzberichtes der fallführenden Jugendanwältin sowie der Sozialarbeiterin vom 3. September 2024 basiert (Urk. 60 S. 48 ff. mit Verweis auf Urk. 33). Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, es sei auf die Anordnung einer solchen ambulanten Behandlung zu verzichten, da er sich zwischenzeitlich mit seiner Persönlichkeit auseinandergesetzt und sich positiv entwickelt habe. Zudem befinde er sich bereits in psychiatrischer Behandlung und sei auch bereit, seine Vergangenheit eigenverantwortlich und auf freiwilliger Basis aufzuarbeiten, wohingegen er im heutigen Zeitpunkt eine gerichtlich angeordnete Therapie ablehne. Nebst der Massnahmenbedürftigkeit sei mithin auch die Massnahmenwilligkeit höchst fraglich bzw. eher zu verneinen (Urk. 77 S. 2 und S. 30 ff.). 2. Nachdem die anklagegegenständlichen Ereignisse nunmehr bereits 3 ¾ Jahre zurückliegen und der Beschuldigte sich seither wohl verhalten hat, besteht derzeit keine Veranlassung (mehr), für den Beschuldigten eine Schutzmassnahme anzuordnen, zumal er sich zwischenzeitlich auch aus freien Stücken in psychiatrische Behandlung begeben hat und insofern über ein professionelles Helfernetz zu verfügen scheint (vgl. Urk. 76; Prot. II S. 13 f.). Im Übrigen bestehen aufgrund der Aussagen des Beschuldigten auch erhebliche Zweifel an seiner Massnahmenwilligkeit hinsichtlich einer ihm im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens aufoktroyierten ambulanten Behandlung. Aus den vorgenannten Gründen ist deshalb in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides von der Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG abzusehen.

- 32 - VI. Strafe 1. Einleitung 1.1. Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 JStG). Die Vorinstanz begründete vorliegend nachvollziehbar, weshalb eine Strafe auszufällen ist. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann in sinngemässer Anwendung von Art. 3 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weiteres verwiesen werden (Urk. 60 S. 53). 1.2. Die Vorinstanz verhängte gestützt auf ihre Schuldsprüche einen Freiheitsentzug von 5 Monaten gegen den Beschuldigten. Der Beschuldigte wendet sich berufungsweise auch gegen die ausgesprochene Strafe (Urk. 62 S. 1 f.; Urk. 77 S. 2 und S. 26 ff.). Mithin ist auch die vorinstanzliche Strafzumessung nochmals einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen, wobei die im Berufungsverfahren im Schuldpunkt nicht mehr zur Diskussion stehenden Delikte selbstredend in die Strafzumessung miteinzubeziehen sind. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Gründe für eine Strafbefreiung nach Art. 21 Abs. 1 lit. b und f JStG in casu nicht vorliegen und eine solche vom Beschuldigten – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 52 S. 28 ff.) – auch nur unter der Annahme beantragt wurde, dass er von den Vorwürfen unter Anklageziffer 1.1. freigesprochen wird (vgl. Urk. 77 S. 1 und S. 23 ff.). Nachdem dem nicht so ist, erübrigen sich weitere Erwägungen hierzu. 1.3. Der anwendbare Strafrahmen sowie die theoretischen Grundsätze der innerhalb dieses Rahmens vorzunehmenden Strafzumessung sind im erstinstanzlichen Urteil grundsätzlich umfassend und korrekt zusammengefasst worden, so dass vorab wiederum in sinngemässer Anwendung von Art. 3 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 60 S. 54 f.; zur diesbezüglichen Zulässigkeit des Verweises vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_246/2024 und 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.3), wobei mit der Vorinstanz namentlich keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.

- 33 - 2. Strafart 2.1. Als Strafe kommen im konkreten Fall angesichts des Alters des Beschuldigten – er war im Tatzeitraum 16 Jahre alt – und der zu ahndenden Delikte ein Verweis (Art. 22 JStG), eine persönliche Leistung (Art. 23 JStG), eine Busse (Art. 24 JStG) sowie ein Freiheitsentzug bis zu einem Jahr (Art. 25 JStG) in Frage. 2.2. Bei der Wahl der Strafe sind gemäss Art. 2 Abs. 1 JStG der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen wegleitend. Zusätzlich ist den Lebens- und Familienverhältnissen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit besondere Beachtung zu schenken (Art. 2 Abs. 2 JStG). Welche Sanktion im Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erscheint, beurteilt sich folglich nach dem Persönlichkeitsbild des Delinquenten und seinem Erziehungsstand (BGE 137 IV 7 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2011 vom 15. März 2012 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.3. Die Vorinstanz kam in dieser Hinsicht unter zutreffender Begründung zum Schluss, dass beim Beschuldigten einzig ein Freiheitsentzug als schärfste Sanktion in Frage kommt (Urk. 60 S. 54). Insbesondere die strafbare Handlung des Beschuldigten im Sexualbereich wiegt schwer und stellt einen massiven Eingriff in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin dar. Mit der Vergewaltigung im direkten Zusammenhang stehen sodann die weiteren Delikte der Drohung sowie der versuchten Nötigung, wobei auch die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte insofern einen Konnex zum Sexualdelikt aufweist, als der Beschuldigte die Privatklägerin ohne deren Wissen bereits bei anderer Gelegenheit beim Geschlechtsverkehr filmte, was wiederum eine bedenkliche Einstellung gegenüber der sexuellen Selbstbestimmung der Privatklägerin offenbart. Angesichts der Mehrzahl von Delikten und des damit jeweils verbundenen Tatverschuldens erweist sich letztlich auch für das Vergehen gegen das Waffengesetz einzig das Aussprechen eines Freiheitsentzugs als angemessen und namentlich erfolgversprechend, um dem Beschuldigten das Unrecht seines Handelns vor Augen zu führen und die gewünschte erzieherische Wirkung zu erzielen bzw. zukünftige Delinquenz zu verhindern.

- 34 - 3. Tatkomponente 3.1. Den Ausgangspunkt bei der Bildung der Gesamtstrafe stellt mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 54 f.) der Tatbestand der Vergewaltigung als schwerste zu sanktionierende Tat dar (vgl. Art. 190 aStGB). Das Jugendstrafrecht sieht hierfür als massgebenden Strafrahmen einen Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr vor (Art. 25 Abs. 1 JStG). 3.2. Vergewaltigung (Anklageziffer 1.1./III.) 3.2.1. Hinsichtlich der zu sanktionierenden Vergewaltigung hat die Vorinstanz die bei der objektiven und subjektiven Tatschwere zu berücksichtigenden Umstände zutreffend angeführt und gewürdigt (vgl. Urk. 60 S. 55 f.). Mit dem angefochtenen Urteil ist namentlich festzuhalten, dass mit dem gegen den Willen der Privatklägerin vollzogenen Geschlechtsverkehr deren sexuelle Integrität massiv beeinträchtigt wurde. Zwar benötigte der Beschuldigte während der eigentlichen Vergewaltigung keine brachiale Kraft, sondern setzte die Gewalt einzig dazu ein, die Privatklägerin zu fixieren. Dabei darf indessen nicht unbeachtet bleiben, dass der Vergewaltigung nebst verbalem Widerstand auch körperliche Gewalt in Form von Schlägen vorausgegangen und die Privatklägerin psychisch eingeschüchtert war. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indes von einer spontanen Tathandlung auszugehen. Andererseits wusste der Beschuldigte aufgrund des Tatherganges und den verbalen Äusserungen der Privatklägerin genau, dass Letztere nicht mit den sexuellen Handlungen einverstanden war. Indem er sich über deren Willen rücksichtslos hinwegsetzte, verfiel er also in eine krasse Missachtung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der Privatklägerin. Auf der anderen Seite ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin von ihm getrennt hatte bzw. definitiv trennen wollte und sich ihre On-Off-Paarbeziehung bereits davor schwierig gestaltete. Dieser emotionale Ausnahmezustand des Beschuldigten wirkt sich leicht strafmindernd aus. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund von Alkohol oder anderen Stoffen war hingegen nicht gegeben (vgl. Urk. 6/10). Entgegen der Verteidigung (Urk. 77 S. 28) kann sodann ebenso wenig von einem eigentlichen Mitverschulden der Privatklägerin gesprochen werden, welches strafmindernd zu berücksichtigen wäre.

- 35 - 3.2.2. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten ist demgegenüber mit der Verteidigung (Urk. 77 S. 28 f.) zu berücksichtigen, dass sich dieser aufgrund der ihm zur Last gelegten Vergewaltigung nicht nur mit dem vorliegenden Strafverfahren konfrontiert sah, sondern zusätzlich per sofort und ohne vorgängige Anhörung vom Internat in D._____ verwiesen wurde (vgl. Prot. II S. 9), welche Sanktion ihn bereits empfindlich getroffen hat. 3.2.3. Unter Würdigung all dieser Umstände ist das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als nicht mehr leicht einzustufen, was isoliert betrachtet eine Einsatzstrafe von 3 ½ Monaten Freiheitsentzug gerechtfertigt erscheinen lässt. 3.3. Versuchte Nötigung und Drohung (Anklageziffer 1.1./V.) 3.3.1. Zu folgen ist der Vorinstanz auch insoweit, als sie u.a. bei den Delikten der versuchten Nötigung und der Drohungen hervorhob, dass der Beschuldigte seine egoistischen Motive und Gemütsrührung vor jene der Privatklägerin stellte und seinen Willen ohne Einverständnis und wenn nötig auch unter Einsatz von Gewalt durchsetzte. Darauf kann vorab verwiesen werden (vgl. Urk. 60 S. 57). 3.3.2. Bei der Nötigung ist in objektiver Hinsicht zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nur unter genauer Anweisung gestattete, das Zimmer zu verlassen, wobei straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht nur verbal unter Druck setzte, sondern auch physische Gewalt anwendete, indem er sie am Kiefer packte und zudrückte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, wobei es ihm hauptsächlich darum ging, sich selbst bzw. sein vorangegangenes Verhalten zu schützen. Zu seinen Gunsten ist indes wiederum zu berücksichtigen, dass die sich auflösende Paarbeziehung für ihn offenkundig eine grosse Belastungssituation darstellte. Verschuldensmässig wiegt das Vorgehen des Beschuldigten jedoch immer noch leicht. Unter Berücksichtigung, dass es diesbezüglich letztlich bei einem Versuch geblieben ist, käme die Sanktion hierfür auf 15 Tage Freiheitsentzug zu stehen.

- 36 - 3.3.3. Bei der Drohung ist in objektiver Hinsicht sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mindestens zweimal sinngemäss mit dem Tod bedrohte. Die Drohungen waren mit anderen Worten gravierend. Die Privatklägerin musste sodann aufgrund der Umstände befürchten, dass der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetzen könnte, was bei ihr, wie erwogen, grosse Angst auslöste und zur Beeinträchtigung ihres Sicherheitsgefühls führte. In subjektiver Hinsicht kann auf das soeben bei der versuchten Nötigung Erwogene verwiesen werden, was hier gleichermassen zutrifft. Die Sanktion ist auch hierfür auf 15 Tage Freiheitsentzug zu veranschlagen. 3.3.4. Da die Nötigung und die Drohung mit der Vergewaltigung in direktem Zusammenhang stehen und eng damit verbunden sind, ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips für beide Delikte gemeinsam um 15 Tage auf 4 Monate Freiheitsentzug zu erhöhen. 3.4. Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 1.2.) In objektiver Hinsicht erwarb und besass der Beschuldigte bei sich zu Hause ein Schmetterlingsmesser, wobei relativierend zu berücksichtigen ist, dass dieses erst wenige Tage zuvor in seinen Besitz gelangte. Ebenfalls trug er das Messer nebst des Erwerbs bei zwei Gelegenheiten auf sich, als er nach F._____ ging (vgl. zum Ganzen Urk. 2/3 S. 3). Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ist sein diesbezügliches Verschulden zwar noch als vergleichsweise leicht einzustufen, jedoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich um einen Stichgegenstand handelt, welcher notorischerweise durchaus geeignet ist, auch schwere Verletzungen zu verursachen und der Beschuldigte insofern ein erhebliches Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schuf. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, weshalb es insofern zu keiner Relativierung des objektiven Verschuldens kommt. Nach Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist die Strafe mithin auf 20 Tage Freiheitsentzug festzulegen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe mithin um weitere 15 Tage zu erhöhen.

- 37 - 3.5. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Anklageziffer 1.3.) Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist namentlich zu berücksichtigen, dass der Gegenstand der Aufnahme, der Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin, einen besonders sensiblen Inhalt aufweist, den grundsätzlich niemand ohne sein Einverständnis teilen will. Die Privatsphäre der Privatklägerin wurde empfindlich verletzt und die Aufnahme belastete sie sichtlich (vgl. Urk. 1/39 S. 8). Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte das Vertrauen der Privatklägerin, die damals seine Freundin war, ausnutzte, um die besonders sensible Aufnahme zu erstellen. Relativiert wird dies indessen dadurch, dass der Beschuldigte diese auf Ersuchen der Privatklägerin sofort löschte (vgl. Urk. 1/39 S. 14). Auch diesbezüglich handelte der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht sodann direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, weshalb es unter dem Titel der subjektiven Tatkomponente wiederum zu keiner Relativierung der objektiven Tatschwere kommt. Auch dessen damalige Alkoholisierung (vgl. Urk. 1/26 S. 8) vermag an diesem Schluss nichts wesentlich zu ändern. Gesamthaft betrachtet wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch leicht und die hypothetische Einzelstrafe ist für dieses Delikt auf 20 Tage Freiheitsentzug festzusetzen. Unter dem Gesichtspunkt des Asperationsgrundsatzes drängt sich hierfür demzufolge eine Erhöhung um weitere 15 Tage Freiheitsentzug auf. Gestützt darauf kommt die Einsatzstrafe mithin auf 5 Monate zu stehen. 4. Täterkomponente 4.1. Bei der Beurteilung der Täterkomponente kann betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 60 S. 56; vgl. auch S. 49 f.). Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte an einem Reizdarm leidet, weshalb er in der Vergangenheit auch öfters krankgeschrieben war (vgl. Prot. I S. 60 und S. 63; Prot. II S. 12). Zwischenzeitlich befindet sich der Beschuldigte im zweiten Jahr der BMS und hat sich wegen seinen Schlafproblemen in ambulante psychiatrische Behandlung begeben. Davon abgesehen haben sich im Berufungsverfahren keine Neuerungen ergeben (vgl. Prot. II S. 8 ff.; Urk. 76). Auch wenn anzuerkennen ist, dass sich die Lebensgeschichte des Beschuldigten sowie seine Le-

- 38 bensumstände im Tatzeitraum schwierig präsentierten (vgl. anschaulich Urk. 33), vermögen diese keine derartige Zäsur im Leben des Beschuldigten zu manifestieren, dass daraus Konsequenzen für die Strafzumessung abzuleiten wären. 4.2. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe wie namentlich Vorstrafen (vgl. Urk. 61), ein Geständnis oder aufrichtige Reue und Einsicht, welche die Strafe zu modifizieren vermöchten, sind ebenfalls nicht gegeben. 5. Fazit In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich demnach mit der Vorinstanz eine Strafe von 5 Monaten Freiheitsentzug als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. An den Freiheitsentzug ist die vom Beschuldigten bereits erstandene Haft von zwei Tagen anzurechnen (Urk. 3/1 und Urk. 3/4). 6. Strafvollzug Im Einklang mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren Erwägungen (vgl. Urk. 60 S. 57 f.) ist der Vollzug des Freiheitsentzuges aufzuschieben (Art. 35 JStG), zumal auch das Verschlechterungsverbot strengeren Vollzugsmodalitäten entgegenstünde. Da es sich beim Beschuldigten jedoch um einen Ersttäter handelt und seit den anklagegegenständlichen Ereignissen bereits über 3 ½ Jahre vergangen sind, in denen sich der Beschuldigte wohl verhalten hat, ist die Probezeit auf das Minimum zu beschränken. Der Vollzug des Freiheitsentzugs ist mithin unter Ansetzung einer Probezeit von 6 Monaten aufzuschieben (Art. 35 JStG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 JStG). VII. Zivilpunkt 1. Ausgangslage 1.1. Im angefochtenen Urteil wurde der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Februar 2022 zugesprochen. Im Mehr-

- 39 betrag wurde ihr Genugtuungsbegehren abgewiesen. Mit ihrem Schadenersatzbegehren wurde die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 60 S. 61 ff. und S. 72). 1.2. Die Vorinstanz hat sich sodann zutreffend zu den allgemeinen Voraussetzungen einer adhäsionsweisen Zivilklage im Strafprozess geäussert, so dass auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (Urk. 60 S. 61 ff.). 2. Schadenersatz und Genugtuung 2.1. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin (Urk. 62 S. 2). Dabei knüpft er seine Forderung nach einer Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin primär an seinen Antrag auf Freispruch, ohne die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Verweisung ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg weiter zu kritisieren (Urk. 77 S. 33). Letztere erscheinen denn auch durchaus sachgerecht und verlangen nicht nach einer Korrektur. Namentlich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte fraglos sowohl widerrechtlich als auch schuldhaft handelte und die Privatklägerin aufgrund seines entsprechend erstellten Verhaltens insofern nachweislich geschädigt wurde, jedoch das zu beurteilende Schadenersatzbegehren letztlich nicht genügend liquid ist, um in einem Adhäsionsprozess darüber zu entscheiden. Die Privatklägerin ist demnach zur genauen Feststellung ihres Schadenersatzanspruches auch zweitinstanzlich auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, zumal einer (teilweisen) Gutheissung ihres Schadenersatzbegehrens ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegenstünde. 2.2. Der Beschuldigte wendet sich berufungsweise namentlich gegen die der Privatklägerin vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung (Urk. 77 S. 2 und S. 33 f.). Diesbezüglich ist der Privatklägerin mit der Vorinstanz jedoch ohne Weiteres zu attestieren, dass sie durch die Ereignisse vom 27. Februar 2022, als sie erst 15 ½ Jahre alt war, in nicht hinnehmbarem Umfang in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde. Es ist nicht zuletzt wegen der Art der vorgenommenen sexuellen Handlungen von einem starken Eingriff in ihre sexuelle Integrität auszugehen, was im Grundsatz ohne Weiteres einen Genugtuungsanspruch begründet. Hinsichtlich der

- 40 - Bemessung fällt dabei mit dem Privatklägervertreter (vgl. Urk. 38 S. 3 ff.) neben den körperlichen Blessuren (vgl. Urk. 6/3 S. 5 f.) und den mehrtägigen Schluckbeschwerden der Privatklägerin (vgl. Urk. 6/3 S. 5; Urk. 7/14 S. 17) namentlich ins Gewicht, dass sie auch psychisch längere Zeit unter den Taten gelitten hat, was sich entgegen der Verteidigung (Urk. 77 S. 33 f.) durchaus kausal auf die Ereignisse vom 27. Februar 2022 zurückführen lässt. So führte sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 26. September 2023 nachvollziehbar aus, an häufigen Schlafprobleme sowie Albträumen zu leiden, und beschrieb plastisch ihre Angst bzw. Panik vor einem möglichen Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten, mithin eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Sicherheitsgefühls (Urk. 7/14 S. 17 f.), was im Übrigen auch mit den Feststellungen von G._____ übereinstimmt (vgl. Urk. 7/16 S. 2 f.). Auch wenn es sich beim psychologischen Attest von G._____ um kein Gutachten oder ein eigentliches Arztzeugnis handelt, kann dieser Bericht entgegen der Verteidigung (Urk. 52 S. 6 f.; Urk. 77 S. 34) unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vorliegend als weiteres Indiz Berücksichtigung finden (vgl. Urk. 60 S. 33 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint die zugesprochene Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Februar 2022 für die anklagegegenständlichen Taten jedenfalls nicht als unverhältnismässig, wenn man das keineswegs mehr leichte Verschulden des Beschuldigten berücksichtigt und zudem in Betracht zieht, dass die Privatklägerin wie erwogen psychisch längere Zeit unter den Tathandlungen zu leiden hatte, auch wenn es ihr heute erfreulicherweise wieder besser geht und sie keine Therapie mehr benötigt (vgl. Prot. I S. 11 und S. 32). 2.3. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist mithin im Berufungsverfahren auch hinsichtlich des Zivilpunktes ohne Weiteres zu folgen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Kostenfolgen 1.1. In Verfahren gegen Jugendliche wird in der Regel nur ein deren finanziellen Möglichkeiten Rechnung tragender Bruchteil der Kosten auferlegt, womit dem Grundsatz von Art. 4 Abs. 1 JStPO nachgelebt wird (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 JStPO).

- 41 - Die Vorinstanz schrieb vor diesem Hintergrund die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung – endgültig ab (Disp.-Ziff. 15). Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter Hinweis auf das Nachforderungsrecht des Staates auf die Gerichtskasse genommen (Disp.-Ziff. 16; Urk. 60 S. 69 und S. 72). Die Abschreibung der Kosten ist bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb vorliegend einzig noch der Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 16 zur Beurteilung verbleibt (vgl. vorstehend Erw. II.1.). Nachdem es zweitinstanzlich im Wesentlichen bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist ausgangsgemäss die erstinstanzliche Kostenregelung betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung zu übernehmen, wonach die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ in der Höhe von Fr. 23'554.10 dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Disp.-Ziff. 16). Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und im Interesse der Resozialisierung ist der Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO indessen praxisgemäss auf Fr. 2'000.– zu reduzieren. Der Restbetrag ist definitiv abzuschreiben. 1.2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten sodann zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin in der Höhe von Fr. 13'085.95. Der Beschuldigte liess im Berufungsverfahren dagegen opponieren, wobei die Höhe der Prozessentschädigung an sich ausgewiesen ist und berufungshalber nicht moniert wurde. Nachdem die Entschädigungs- und Genugtuungsregeln gemäss Art. 429 - 436 StPO auch für das Jugendstrafverfahren gelten (Art. 3 Abs. 1 JStPO) und das vorinstanzliche Urteil im Wesentlichen bestätigt wurde, wäre der Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO grundsätzlich zu verpflichten, der Privatklägerin diese Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. Um jedoch den jugendlichen Straftäter in seinem zukünftigen wirtschaftlichen Fortkommen in vertretbarem Ausmass zu entlasten, ist die Prozessentschädigung derweil aus der Gerichtkasse zu leisten.

- 42 - 2. Zweitinstanzliche Kostenfolgen 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien auch im Jugendstrafprozess prinzipiell nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (vgl. Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmungen obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). 2.2. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Jugendlichen ist für das Berufungsverfahren praxisgemäss eine reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– zu veranschlagen (vgl. Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 425 StPO). 2.3. Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung insoweit durch, als hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens ein Freispruch resultiert und die Kostenund Entschädigungsfolgen für ihn günstiger ausfallen, wobei es sich bei Letzterem um einen reinen Ermessensentscheid handelt. Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte mit seiner Appellation gänzlich. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzelnen Berufungsbegehren sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten daher im Umfang von vier Fünfteln aufzuerlegen und im verbleibenden Betrag auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren (exklusiv Berufungsverhandlung) Aufwendungen in Höhe von Fr. 10'563.85 geltend (Urk. 78), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung von vier Stunden ist die amtliche Verteidigung entsprechend mit Fr. 11'500.– (inkl. 8,1 % MWST) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei das Nachforderungsrecht im Sinne von Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens ist der Vorbehalt der Nachforderung jedoch auf Fr. 2'000.– zu reduzieren. Der Restbetrag ist definitiv abzuschreiben.

- 43 - 3. Für die vom Beschuldigten geltend gemachte Genugtuung wegen ungerechtfertigt erstandener Haft (vgl. Urk. 52 S. 30 f.; Urk. 77 S. 1 und S. 25 f.) bleibt schliesslich angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum, nachdem ihm die zwei Tage Haft auf die Strafe angerechnet wurden (vgl. vorstehend Erw. VI.5.). Ebenfalls keine Genugtuung ist dem Beschuldigten für die monierte traumatisierende Verhaftung (vgl. Urk. 52 S. 30 f.; Urk. 77 S. 1 und S. 25 f.) zuzusprechen. Zwar erscheint die Art und Weise der Verhaftung des Beschuldigten unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten als mindestens fraglich, was für sich jedoch keine genugtuungsrelevante schwere Persönlichkeitsverletzung zu begründen vermag. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichtes Zürich vom 31. Oktober 2024 bezüglich des Voraberkenntnisses (Einstellung betreffend Anklageziffer 1.1./IV.) sowie bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Vergehens gegen das Waffengesetz), 2 (Teilfreispruch), 6 (Einziehung), 7 (Verzicht DNA-Abnahme), 8 - 10 (Sicherstellungen), 14 (Kostenfestsetzung), 15 (Kostenabschreibung) sowie 16 und 17 (Festsetzung der Entschädigungen der Verteidigungen mit Ausnahme des Rückforderungsvorbehaltes in Disp.-Ziff. 16) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB,  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie

- 44 -  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird ferner freigesprochen vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsentzug, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug des Freiheitsentzuges wird aufgeschoben und die Probezeit auf 6 Monate festgesetzt. 5. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 14 JStG wird abgesehen. 6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Februar 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 8. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 23'554.10 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von Fr. 2'000.– vorbehalten. Der Restbetrag wird definitiv abgeschrieben. 10. Der Privatklägerin wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'085.95 (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 45 - 11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST). 12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von Fr. 2'000.– vorbehalten. Der Restbetrag wird definitiv abgeschrieben. 13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (falls verlangt)  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich

- 46 -  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. November 2025 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Brülisauer

- 47 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB250106 — Zürich Obergericht Strafkammern 28.11.2025 SB250106 — Swissrulings