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Zürich Obergericht Strafkammern 05.12.2025 SB240546

5 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,395 parole·~1h 7min·1

Riassunto

Vorsätzliche Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240546-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichterin lic. iur. Ohnjec sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando Urteil vom 5. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger bis 22. Mai 2025 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ ab 23. Mai 2025 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliche Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 6. Mai 2024 (DG230016)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. September 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13/4). Beschluss und Urteil der Vorinstanz: (Urk. 91 S. 91 f.) Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt bezüglich  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB;  der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der vorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB;  der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB;  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB;  der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB;  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und lit. b StGB;  der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB.

- 3 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 48 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 3'600.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen. 5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 44 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich einer psychologisch-therapeutischen Behandlung für die Dauer der Probezeit zu unterziehen. 6. Von der Anordnung einer Bewährungshilfe wird abgesehen. 7. Von der Anordnung eines Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbots gegenüber der Privatklägerin 1 wird abgesehen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schadenersatz in folgender Höhe zu bezahlen:  Fr. 465.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Dezember 2023 (Anteil Therapiekosten);  Fr. 75.– zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils (Anteil Erstellung Therapiebericht);  Fr. 179.15 zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils (Anteil Fahrtkosten). Im Übrigen wird die Privatklägerin 1 (B._____) mit ihrem Schadenersatzbegehren und dem Nachklagevorbehalt auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im

- 4 - Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (B._____) abgewiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schadenersatz von Fr. 666.– zu bezahlen. Im Übrigen wird die Privatklägerin 2 (C._____) mit ihrem Zinsbegehren und dem Nachklagevorbehalt auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) abgewiesen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) Schadenersatz von Fr. 53.90 zu bezahlen. Im Übrigen wird der Privatkläger 3 (D._____) mit seinem Zinsbegehren und dem Nachklagevorbehalt auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 (D._____) abgewiesen. 14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 957.00 Auslagen Untersuchung; 15. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich zu der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. Juni 2023 bereits überwiesenen Akontozahlung von total Fr. 11'759.10 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 17'282.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

- 5 - 16. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwältin MLaw Y1._____ als vormalige unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 (B._____) bereits mit Fr. 10'639.70 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) aus der Bezirksgerichtskasse entschädigt wurde. 17. Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 (B._____) aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt. 18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der vormaligen und aktuellen unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (B._____), werden dem Beschuldigten auferlegt. 19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der vormaligen und aktuellen unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (B._____) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 StPO. Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93 S. 3-4; Urk. 131 S. 1) 1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispo.-Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils von folgenden Anklagevorwürfen freizusprechen: a. vorsätzliche Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil von C._____ und D._____ im Sinne von Art. 219 StGB (Anklage-Ziff. 9). b. Drohung zum Nachteil von B._____ im Sinne von Art. 180 StGB (Anklage-Ziff. 2).

- 6 c. mehrfache Nötigung zum Nachteil von C._____ im Sinne von Art. 181 StGB (Anklage-Ziff. 2). d. sexuelle Belästigung zum Nachteil von B._____ im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB (Anklage-Ziff. 1). 2. In Abänderung von Dispo.-Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 90.00 (wovon 48 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von CHF 3'600.00 zu bestrafen. 3. Es sei in Abänderung von Dispo.-Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Tage festzusetzen. 4. Es sei in Abänderung von Dispo.-Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils von der Erteilung einer Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 94 StGB, sich einer psychologisch-therapeutischen Behandlung für die Dauer der Probezeit zu unterziehen, abzusehen. 5. Es sei in Abänderung von Dispo.-Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von CHF 574.95 zu bezahlen. Die darüberhinausgehende Schadenersatzforderung der Privatklägerin, insbesondere dem Grundsatze nach, sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Es sei in Abänderung von Dispo.-Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von CHF 150.00 zu bezahlen. Die darüberhinausgehende Genugtuungsforderung der Privatklägerin, insbesondere dem Grundsatze nach, sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 7. Es seien in Abänderung von Dispo.-Ziff. 10 bis 13 des erstinstanzlichen Urteils die von den Privatklägern 2 und 3 geltend gemachten Zivilforderungen abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.

- 7 - 8. Es sei in Abänderung von Dispo.-Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils Rechtsanwalt MLaw X1._____ für seine Aufwendungen zusätzlich zu der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. Juni 2023 bereits überwiesenen Akontozahlung von total CHF 11'759.10 aus der Bezirksgerichtskasse Dietikon mit CHF 29'451.65 (inkl. Barauslagen und 7.7% resp. 8.1% Mehrwertsteuer) zu entschädigen (auszuzahlende Differenz: CHF 12'169.65). 9. Es sei in Abänderung von Dispo.-Ziff. 18 des erstinstanzlichen Urteils die erstinstanzliche Auferlegung der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens nach Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen. 10. Es sei in Abänderung von Dispo.-Ziff. 19 des erstinstanzlichen Urteils der erstinstanzliche Nachforderungsvorbehalt für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der vormaligen und aktuellen unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin zu Lasten des Beschuldigten nach Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. ________________________________ Erwägungen: I. Verfahren 1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 6. Mai 2024 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie betreffend mehrfache Schändung im Sinne von Art. 191 StGB eingestellt. Mit gleichtägigem Urteil wurde der

- 8 - Beschuldigte derweil der vorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB, der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und lit. b StGB sowie der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 48 Tagen Haft, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 3'600.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen festgelegt. Dem Beschuldigten wurde im Sinne von Art. 44 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich einer psychologisch-therapeutischen Behandlung für die Dauer der Probezeit zu unterziehen. Von der Anordnung einer Bewährungshilfe und eines Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbotes gegenüber der Privatklägerin 1 wurde abgesehen. Ferner wurde über die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 91 S. 91 f.). 2. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 8. Mai 2024 (Urk. 81) und die Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 15. Mai 2024 (Urk. 82) rechtzeitig Berufung gegen das vorerwähnte Urteil an. Am 11. Dezember 2024 erstattete der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 93). Der vormalige Verteidiger ficht dabei die Entschädigung als amtlicher Verteidiger in eigenem Namen an. Die Privatklägerin 1 reichte innert Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb mit Beschluss vom 9. Januar 2025 auf ihre Berufung nicht eingetreten wurde (Urk. 95). Derweil reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 in eigenem Namen eine Berufungserklärung ein und focht die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin an (Geschäfts-Nr.: SH240012, Urk. 92). Nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 97) erhoben die Privatkläger keine Anschlussberufungen und beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen

- 9 - Urteils (Urk. 99, Urk. 100). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2025 wurde der Privatklägerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Dr. iur. Y2._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 104). In der Folge wurde auf den 5. Dezember 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen und das Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft bewilligt (Urk. 106, Urk. 107). Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 beantragte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, er sei anstelle von Rechtsanwalt MLaw X1._____ als amtlicher Verteidiger einzusetzen, und führte als Begründung ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem amtlichen Verteidiger an (Urk. 108). Nach erfolgter Stellungnahme des amtlichen Verteidigers, mit welcher er nicht gegen den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung opponierte (Urk. 112), wurde Rechtsanwalt MLaw X1._____ mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2025 als amtlicher Verteidiger entlassen und stattdessen Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ab 23. Mai 2025 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 113). Schliesslich wurde der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Berufungsverhandlung fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines neuen amtlichen Verteidigers sowie der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (Urk. 120). Die Eingabe der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 vom 1. Dezember 2025 (Urk. 127, Urk. 128/1-5) wurde dem amtlichen Verteidiger und der Rechtsvertreterin der Privatkläger 2 und 3 an der Berufungsverhandlung vorgelegt (Prot. II S. 11, S. 27), wobei seitens beider Parteivertreter keine Stellungnahmen dazu abgegeben wurden. II. Formelles 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den umstrittenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschluss vom 6. Mai 2024 (Einstellungen) blieb unbeanstandet und ist vollumfänglich in Rechtskraft er-

- 10 wachsen. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung sodann die Schuldsprüche wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 (Dispositivziffer 1, Lemma 1), Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Dispositivziffer 1, Lemma 3), mehrfacher Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dispositivziffer 1, Lemma 4) und sexueller Belästigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dispositivziffer 1, Lemma 7) an. Ferner beantragt er als Folge die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 4 - 5, 8 - 13, 15 sowie 18 - 19. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe (Dispositivziffer 3) gilt derweil als von der Anfechtung der ausgefällten Freiheitsstrafe mitumfasst. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 beanstandet zudem in eigenem Namen die vorinstanzlich festgelegte Entschädigung für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Dispositivziffer 17). Es ist folglich vorab mittels Beschluss festzuhalten, dass – nebst dem gleichtägigen Beschluss – die Dispositivziffer 1 teilweise (Lemma 2 [Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung], Lemma 3 und 4 teilweise [Schuldspruch betreffend Drohung und mehrfache Nötigung gemäss Anklageziffer 4], Lemma 5 [Schuldspruch betreffend mehrfache Beschimpfung] und Lemma 6 [Schuldspruch betreffend mehrfache Tätlichkeiten]) sowie die Dispositivziffern 6 (keine Bewährungshilfe), 7 (Absehen von Kontakt- und Rayonverbot), 14 (Kostenfestsetzung) und 16 (Entschädigung vormalige unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1) des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 6. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen sind. In den übrigen Punkten ist der Entscheid derweil im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. Die Honorarberufungen des vormaligen amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 werden in separaten Berufungsverfahren beurteilt (vgl. dazu Geschäfts-Nrn. SH240011 und SH240012). 2. Die Parteien haben im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 93, Prot. II S. 12, S. 27). Weitere Beweiserhebungen drängen sich – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – in zweiter Instanz auch von Amtes wegen nicht auf.

- 11 - III. Schuldpunkt 1. Vorbemerkungen 1.1. Im Berufungsverfahren angefochten sind die Schuldsprüche wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 9), Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 2), mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Anklageziffer 2) und sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 1). Die nachfolgende Prüfung der Strafbarkeit folgt dem Aufbau der Anklageschrift. 1.2. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes die vorliegend massgeblichen Beweismittel korrekt aufgeführt und diese in ihrer Urteilsbegründung ausführlich rezitiert (vgl. Urk. 91 S. 16). Ferner wurden die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (vgl. Urk. 91 S. 16 - 18). Es kann somit auf diese Ausführungen ohne Weiteres verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Das angefochtene Urteil setzt sich im Rahmen der Sachverhaltserstellung zunächst mit der Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten auseinander. Zutreffend wird dabei erwogen, dass der Beschuldigte ein legitimes Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dieser Umstand spricht nicht per se gegen den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen, und es ist zur Wahrheitsfindung primär auf deren Glaubhaftigkeit abzustellen. Weiter wurde zu Recht festgehalten, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Privatklägerin 1 versuche, durch das Strafverfahren das Besuchsrecht des Beschuldigten betreffend die Privatklägerin 2 und den Privatkläger 3 zu torpedieren. Die Trennungssituation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 könnte zwar Motive für eine Falschbeschuldigung durch die Privatklägerin 1 liefern, jedoch sind solche potentiell möglichen falschen Beschuldigungen bei einer genaueren Analyse der Aussagen nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz bestehen mithin keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privat-

- 12 klägerin 2 und des Privatklägers 3 kann ebenfalls vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche diesbezüglich ebenfalls keine Einschränkungen erkennen (vgl. Urk. 91 S. 18 - 19). 2. Sexuelle Belästigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 1) 2.1. Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. September 2023 zufolge kam es am Abend des 11. oder 12. Januar 2023 in der dannzumal ehelichen Wohnung zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 anlässlich dieses Streites mit "Huere Arschloch", "Sauhund", "gruusige Mensch" und/oder "Wixxer" beschimpft und der Privatklägerin 1 zuerst eine und dann weitere zwei bis drei Ohrfeigen versetzt. Hernach habe sich der Beschuldigte im ehelichen Bett neben die Privatklägerin 1 gelegt und habe seinen Penis über einige Zeit an ihr gerieben, obgleich sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle und von ihm weggerückt sei, worauf er nachgerückt und weiterhin seinen Penis an ihr gerieben habe (Urk. 13/4). 2.2. Der Beschuldigte anerkennt die Beschimpfungen und die Tätlichkeiten. Hingegen stellt er in Abrede, die Privatklägerin 1 sexuell belästigt zu haben. 2.3. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 6. September 2023 gab der Beschuldigte an, von der Privatklägerin 1 abgelassen zu haben, als sie ihm zu verstehen gegeben habe, das nicht zu wollen (Urk. 2/4 F/A 28). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfes gemäss Anklageziffer 1 zunächst pauschal aus, der Tatvorwurf treffe zu (Prot. I S. 24). Anschliessend präzisierte er, als die Privatklägerin 1 "Nein" gesagt habe, habe er das akzeptiert und sei zurückgegangen. Er wisse schlichtweg nicht, ob er zuvor einmal nachgeruckt und seinen Penis gegen den Willen der Privatklägerin 1 an ihr gerieben habe (Prot. I S. 38). 2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, Abstand von sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 genommen zu haben, als er gemerkt habe, dass diese keine sexuellen Handlungen mit ihm vornehmen wollte

- 13 - (Prot. II S. 18), bzw. von ihr abgelassen zu haben, als sie gesagt habe, sie wolle das an diesem Abend nicht (Urk. 131 S. 8). 2.5. Der Vorinstanz ist uneingeschränkt darin zu folgen, soweit sie den Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 als erstellt erachtet. Es kann mithin gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 91 S. 21 - 22). Damit kann letztlich offen bleiben, ob der teilweise Widerruf des Geständnisses des Beschuldigten auf entsprechende Nachfrage seines vormaligen amtlichen Verteidigers glaubhaft ist. Es bestehen gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 in objektiver Hinsicht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte entsprechend der Anklageschrift seinen Penis gegen den Willen der Privatklägerin 1 an ihr rieb. Dass die Privatklägerin 1 sich zehn Tage nach dem Vorfall nicht mehr daran erinnern konnte, ob es noch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen – entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 131 S. 9) – nicht zu erschüttern. Die Aussagen sind in Bezug auf das Kerngeschehen konsistent. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten aus taktischen Gründen zu Unrecht belastete, wie dies der amtliche Verteidiger sinngemäss vorbrachte (Urk. 131 S. 9). 2.6. Im Weiteren ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden (Urk. 91 S. 34). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Die Privatklägerin 1 gab genügend klar ihren Willen kund, nicht zu wollen, dass der Beschuldigte seinen Penis an ihr reibt, wobei der Beschuldigte diesen Willen nicht beachtete und mit seiner Handlung fortfuhr. Ungeachtet davon, welche Gewohnheiten sich im Sexualleben zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 eingeschlichen haben – namentlich dass es die Privatklägerin 1 gemäss Vorbringen der amtlichen Verteidigung gewohnt gewesen sein soll, nach Avancen des Beschuldigten sexuelle Handlungen letztlich zu dulden –, beachtete der Beschuldigte ihren Willen nicht, und belästigte sie wissentlich und willentlich in sexueller Art und Weise, obwohl er nach dem unmittelbar vorangegangenen heftigen Streit nicht von einer impliziten Einwilligung der Privatklägerin 1 ausgehen konnte. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich, weshalb der Beschul-

- 14 digte der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen ist. 3. Mehrfache Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Anklageziffer 2) 3.1. Gemäss der Anklageschrift hat die Privatklägerin 2 in ihrem Zimmer gespielt und sich geweigert, nach vorne zum Abendessen zu kommen. Der Beschuldigte sei dann zu ihr gegangen, habe sie angeschrien, gepackt und gegen ihren Willen nach vorne zum Esstisch gezerrt, wo er sie auf den Kindersitz gesetzt habe. Die Privatklägerin 2 habe sich geweigert zu essen und sei dann wieder in ihr Zimmer gegangen. Der Beschuldigte sei zu ihr gegangen, habe sie beschimpft und habe sie mit der flachen Hand gegen die Schulterblätter bzw. den Nacken geschlagen. Hernach habe er sie gepackt und habe die völlig verängstigte Privatklägerin 2 wieder nach vorne zum Esstisch getragen und sie erneut auf dem Kindersitz platziert, wobei es zu einem Gerangel zwischen ihm und der Privatklägerin 2 gekommen sei. Daraufhin habe die Privatklägerin 1 interveniert, habe die Privatklägerin 2 im Gerangel zu sich genommen und habe sich mit ihr auf dem Schoss wieder auf den Stuhl gesetzt (mehrfache Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2). 3.2. Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt bis auf den Vorwurf, die Privatklägerin 2 in ihrem Zimmer geschlagen zu haben (Urk. 2/1 F/A 42: "Also geschlagen habe ich C._____ nicht."). Später sagte er aus, nicht mehr zu wissen, ob er die Privatklägerin 2 im Zimmer geschlagen habe (Prot. I S. 25). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, die Privatklägerin 2 fest gepackt zu haben, um mit ihr an den Tisch zu kommen (Prot. II S. 19). Später sagte der Beschuldigte dann aus, die Privatklägerin 2 gegen den Rücken geschlagen zu haben, aber nicht mehr zu wissen, ob es wirklich ein Schlag gewesen sei oder ob er sie einfach fest gepackt habe (Prot. II S. 24). Es kann damit aufgrund dieser Aussagen des Beschuldigten mithin entgegen der Vorinstanz (Urk. 91 S. 22) in diesem Punkt nicht von einem weitestgehenden Geständnis ausgegangen werden. Namentlich lässt sich gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten nicht erstellen, dass er der Privatklägerin 2 entsprechend der Anklageschrift in ihrem Zimmer gegen die Schulterblätter oder gegen den Nacken geschlagen hat. Die Privatklägerin 1, auf deren Aussagen für

- 15 den Nachweis demnach vorwiegend abzustellen ist, sagte in Bezug auf vermeintliche Schläge des Beschuldigten lediglich aus, im Zimmer eine Art "tätsche" gehört zu haben (Urk. 3/1 F/A 66; Urk. 3/3 F/A 31). Die Privatklägerin 2 habe später denn auch zu ihr gesagt, im Nacken und im Bauchbereich Schmerzen zu haben und vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein (Urk. 3/1 F/A 78). Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 1 ein "tätsche" gehört hat, kann allerdings nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 tatsächlich geschlagen hat, zumal sie den Vorfall nicht mit eigenen Augen gesehen hat. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Beisein des Beschuldigten sagte die Privatklägerin 1 dann auch nicht mehr aus, die Privatklägerin 2 habe ihr von Schlägen des Beschuldigten erzählt (Urk. 3/3 F/A 32). Die Aussagen der Privatklägerin 1 betreffend die Schilderungen der Privatklägerin 2 sind vor diesem Hintergrund zwar nicht generell in Zweifel zu ziehen, doch fällt in Bezug auf die vermeintlichen Schläge auf, dass die diesbezügliche Schilderung eher beiläufig erfolgte, sehr detailarm war und später auch nicht mehr bestätigt wurde. Zudem erwähnte die Privatklägerin 2 selbst zu keinem Zeitpunkt, vom Beschuldigten anlässlich dieses Vorfalles geschlagen worden zu sein, sondern konnte sich an die konkreten Umstände vielmehr nicht mehr erinnern (Urk. 4/6 F/A 214 - 215). Die Privatklägerin 2 sagte an anderer Stelle zwar aus, der Beschuldigte habe sie auch einmal "an Schrank tätscht", doch lässt sich dieser Vorfall nicht dem inkriminierten Abend des 19. Januar 2023 zuordnen. Ferner sind anhand der Fotodokumentation vom 20. Januar 2023 auch keine Verletzungen bzw. rote Flecken zwischen den Schulterblättern oder am Nacken feststellbar (Urk. 3/2). Nicht auszuschliessen ist schliesslich, dass die dort ersichtlichen Rötungen im Halsbereich vom anschliessend stattgefundenen Gerangel herrühren (Urk. 3/1 F/A 69; Urk. 3/3 F/A 31). Ein eigentlicher Schlag des Beschuldigten gegen die Schulterblätter bzw. den Nacken der Privatklägerin 2 in deren Schlafzimmer lässt sich damit entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen (Urk. 91 S. 36) nicht erstellen, zumal diese nicht spezifisch auf dieses Sachverhaltselement fokussieren. Der Anklagesachverhalt ist mithin lediglich mit der vorstehenden Einschränkung erwiesen. Demgemäss schrie der Beschuldigte die Privatklägerin 2 in ihrem Zimmer an und zerrte sie gegen ihren Willen ein erstes Mal zum Esstisch. Als sich die Privat-

- 16 klägerin 2 vom Tisch entfernte und zurück in ihr Zimmer ging, begab sich der Beschuldigte erneut in ihr Zimmer, packte sie wiederum und brachte sie ein zweites Mal zum Esstisch. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin 1 hatte die Privatklägerin 2 derweil Panik und weinte (Urk. 3/3 F/A 31). Wiederum am Tisch sitzend kam es dann zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2, in dessen Verlauf sich die Privatklägerin 1 in das Geschehen einschaltete. 3.3. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 35 - 36). Zu ergänzen ist, dass die Rechtswidrigkeit der Nötigung im Gegensatz zu den meisten anderen Delikten positiv zu begründen ist. Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das für sich gesehen rechtmässige Mittel zum erstrebten (und für sich gesehen wiederum rechtmässigen) Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht. Dabei führt nicht jeder geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 141 IV 437, E. 3.2.1). Indem der Beschuldigte die Privatklägerin 2 zwei Mal packte und sie dabei zum Esstisch zerrte bzw. trug, wirkte er in relativ geringfügiger Weise auf den Körper der Privatklägerin 2 ein, um seine Anweisung, als Familie gemeinsam das Abendessen einzunehmen, im Rahmen der Erziehungspflicht durchzusetzen. Die wiederholte Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin 2 war zwar offensichtlich ziemlich grob, doch liegt sie mangels zusätzlicher Gewaltanwendung und aufgrund ihrer Zielgerichtetheit noch im Rahmen dessen, was im Zusammenhang mit erzieherischen Massnahmen tolerierbar ist, zumal die Handlung zwar von einem Anschreien begleitet war, ansonsten aber von keinen nachweisbaren Drohungen begleitet war. Von einem derart unverhältnismässigen Handeln des Beschuldigten, dass die ihm vorgeworfene Handlung nicht mehr in einem zu verantwortenden Verhältnis im Rahmen der bei Jugendlichen nicht immer einfachen Erziehungsarbeit steht, kann mithin nicht ausgegangen werden. Der vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung teilweise erwähnte Schlag gegen den Rücken der Privatklägerin 2 (vgl. vorstehend vorne Ziffer III/3.2/S. 14 f.) würde an der rechtlichen Würdigung im Übrigen nichts ändern, da er auf dem Weg zum Esstisch einzig zur

- 17 - Bekräftigung, die Privatklägerin 2 an den Esstisch zurückzuführen, erfolgt wäre, zumal er in der von ihm geschilderten Version die Grenzen einer tolerierbaren erzieherischen Massnahme nicht überschritt. Selbst wenn mithin das Vorgehen des Beschuldigten in seiner Grobheit überzogen und fraglos nicht als erfolgversprechende erzieherische Massnahme anzusehen ist, kann demzufolge nicht von einer qualifiziert begründeten Rechtswidrigkeit gesprochen werden, welcher nur mit strafrechtlichen Sanktionen adäquat Rechnung getragen werden könnte, womit der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 freizusprechen ist. 4. Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 2) 4.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageziffer 2 weiter vorgeworfen, nach der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 2 am Esstisch hinter der Privatklägerin 1 gestanden zu sein und diese mit einer Hand an ihrem Kopf gepackt zu haben. Er habe sie nach hinten gezogen, so dass ihr Nacken auf die Stuhllehne zu liegen gekommen sei. Der Beschuldigte habe dann den Kopf der Privatklägerin 1 eine Zeit lang so fest nach unten gedrückt, dass er ihr starke Schmerzen im Nacken zugefügt habe (einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1). Mit diesem Verhalten, welches als tätliche Drohung, ihr noch schwerere Verletzungen beizubringen, zu verstehen sei, habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in Angst versetzt (Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1). 4.2. Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt und räumte ein, er habe leider seine Frau so an den Haaren gepackt, wie es beschrieben worden sei, dies jedoch nicht in der Absicht, ihr beispielsweise das Genick zu brechen (Urk. 2/4 F/A 28). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass der Vorfall gemäss Anklageziffer 2 so stattgefunden habe (Prot. I S. 25). Zusammengefasst anerkennt der Beschuldigte hinsichtlich dieses Tatvorwurfes mithin die einfache Körperverletzung, welche denn auch nicht angefochten wurde, bestreitet jedoch, der Privatklägerin 1 durch diese Handlung willentlich zusätzlich schwerere Verletzungen (wie zum Beispiel einen Nackenbruch) in Aussicht gestellt zu haben.

- 18 - 4.3. Nachdem hinsichtlich Anklageziffer 2 bereits ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 erfolgte, erwog die Vorinstanz, dass auch hinsichtlich der überschiessenden Drohung der Vorsatz ohne Weiteres bejaht werden könne, zumal dieser bereits im Hinblick auf die einfache Körperverletzung als gegeben erachtet worden sei (Urk. 91 S. 39). Werde dem Opfer eine einfache Körperverletzung vorgängig angedroht und diese direkt ausgeführt, so trete Art. 181 StGB zwar hinter das Körperverletzungsdelikt zurück. Vorliegend beschränke sich der Vorsatz aber nicht auf die verübte Körperverletzung, sondern ziele auch auf weitergehende, schwerere Verletzungen wie beispielsweise einen Nackenbruch ab. Der Vorsatz betreffend die Drohung gehe demnach nicht im Verletzungsvorsatz betreffend die einfache Körperverletzung auf (Urk. 91 S. 40). 4.4. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Vom Tatbestand der Drohung ist zwar nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird, erfasst, was auch durch konkludentes Verhalten geschehen kann (Urteil 6B_1193/2021 vom 7. März 2023, E. 3.4.1; BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl., Art. 180 N 14). Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss aber den Willen haben, ihr Opfer hinsichtlich einer bestimmen Konsequenz in Schrecken oder Angst zu versetzen und muss dabei zumindest in Kauf nehmen, dass ihre Handlung beim Opfer diese Wirkung hervorruft (Urteil 6B_192/2012 vom 10. September 2021, E. 1.1.; BSK StGB- DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14). 4.5. In einer Konstellation, in welcher der Täter neben der verübten Körperverletzung der Geschädigten zusätzlich ein Messer an den Hals hielt, qualifizierte das Bundesgericht die Tathandlung mit dem Messer als zusätzliche konkludente Drohung und nicht als mitbestrafte Vortat zur Körperverletzung (Urteil 6B_1193/2021 vom 7. März 2023, E. 3.4.1.). In casu stand der Beschuldigte hinter der Privatklägerin 1, welche mit der Privatklägerin 2 auf dem Schoss auf einem Stuhl am Esstisch sass. Dabei packte er die Privatklägerin 1 von hinten an ihrem Kopf und zog diesen nach hinten, so dass deren Nacken auf die Stuhllehne zu liegen kam, wobei er den Kopf eine Zeit lang so fest nach unten drückte, dass er der Privatklägerin 1

- 19 starke Schmerzen im Nacken zufügte. Dieses Verhalten war zwar allgemein geeignet, bei der Privatklägerin 1 die Befürchtung zu erregen, noch schwerere Verletzungen zu erleiden, doch ist dem Beschuldigten im Gegensatz zur vorerwähnten Konstellation nicht nachweisbar, dass er mit seinem Vorgehen tatsächlich noch weitergehende Schädigungen als die besagte Körperverletzung zufügen wollte, zumal bereits diese Einwirkung an der Grenze zur Tätlichkeit anzusiedeln ist. Ein zusätzlicher Willensentschluss des Beschuldigten, der Privatklägerin 1 weitergehende Verletzungen wie beispielsweise einen Nackenbruch in Aussicht zu stellen, lässt sich mithin nicht erstellen, zumal das Geschehen nicht lange dauerte und der Beschuldigte von selber von der Privatklägerin 1 abliess. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Drohung gemäss Anklageziffer 2 freizusprechen. 4.6. Die weitere Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 gemäss Anklageziffer 4 wurde nicht angefochten und ist damit rechtskräftig. Der Beschuldigte ist demzufolge in diesem Punkt aufgrund des zu ergehenden Freispruches betreffend die mehrfache Nötigung in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils lediglich noch der (einfachen) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 5. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 (Anklageziffer 9) 5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe mit den Handlungen gemäss den Anklageziffern 2, 3, 6 und 7 sowie dadurch, dass er die Privatklägerin 2 und den Privatkläger 3 auch regelmässig angeschrien habe, ein beständiges Klima der Angst vor weiteren Gewaltdelikten sowie Beschimpfungen geschaffen und dadurch die seelische Entwicklung der beiden Privatkläger insofern gefährdet, als er den Grundstein für die spätere Entwicklung von Angststörungen und einer Störung des Selbstwertgefühls gelegt habe, was er bei all seinen Handlungen mindestens billigend in Kauf genommen habe (Urk. 13/4). 5.2. Vorab kann dazu auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 43-44). Teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass nach dem Tatbestand von Art. 219 StGB bestraft wird, wer seine Fürsorge-

- 20 oder Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung gefährdet. Das geschützte Rechtsgut ist mithin die körperliche und seelische Entwicklung bzw. Integrität eines Unmündigen im Rahmen eines Fürsorge- oder Erziehungsverhältnisses. Zum potentiellen Täterkreis gehören dabei unter anderem die Eltern. Das tatbestandsmässige Verhalten der Misshandlung oder Vernachlässigung muss dazu geeignet sein, eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Entwicklung des Unmündigen zu bewirken, wobei bewusst darauf verzichtet wurde, eine schwere Gefährdung zu verlangen. Wenn diese Gefahr als Folge des Verhaltens des Täters eintritt, ist der tatbestandsmässige Erfolg gegeben und das Delikt vollendet. Es handelt sich bei Art. 219 StGB somit um ein konkretes Gefährdungsdelikt, insoweit nicht erforderlich ist, dass das Verhalten des Täters zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit führt. Generell ist darauf abzustellen, ob die Wahrscheinlichkeit grösser ist, dass sich die seelische Entwicklung des Minderjährigen wegen des in Frage stehenden Verhaltens des Erziehungsberechtigten in eine von der Norm abweichende Richtung bewegt, als dass sich der Minderjährige der Norm entsprechend entwickelt (Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/ARNAIZ, 5. Aufl., Art. 219 N 4). In subjektiver Hinsicht kann die Tat vorsätzlich (bzw. eventualvorsätzlich) oder fahrlässig verübt werden (Art. 219 Abs. 1 und 2 StGB; vgl. dazu auch Urteil 6B_993/2008 vom 20. März 2009, E. 2.1. m.w.H.). In einem Fall mit regelmässigem Schlagen und Anschreien der Kinder sowie Gewaltanwendungen gegenüber der Mutter wurde die Tatbestandsmässigkeit sowohl objektiv als auch subjektiv klar bejaht (vgl. BGE 149 IV 240 = Pra 2024 Nr. 21). 5.3. Der Beschuldigte akzeptierte die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 3 (Anklageziffer 3), mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 (Anklageziffer 6) und wegen mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 (Anklageziffer 7). Konkret versetzte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang – wenn ihm etwas am Verhalten seiner Kinder nicht passte – der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 jeweils mindestens einmal pro Woche Ohrfeigen und Schläge mit der flachen Hand, stiess sie herum, riss sie fest an den Haaren, packte sie am

- 21 - Nacken und drückte sie nach unten, wobei er einmal auch den Kopf der Privatklägerin 2 gegen einen Schrank schlug. Des Weiteren beschimpfte der Beschuldigte seine Kinder regelmässig mit äusserst derben Ausdrücken wie "Huere Arschloch", "Sauhund", "gruusige Mensch" und/oder "Wixxer". 5.4. Diese Erziehungsmethoden des Beschuldigten gingen klar über das rechtlich tolerierte Mass der Erziehungsbefugnisse hinaus und vermögen insbesondere auch keine Rechtfertigungsgründe zu begründen. Im Übrigen wurden die Kinder auch Zeugen davon, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 1 wiederholt tätlich angriff und unter anderem längere Zeit ihren Kopf nach unten gegen die Stuhllehne drückte. Sie wurden somit nicht nur selbst Opfer von Gewalt, sondern mussten auch mitansehen, wie der Beschuldigte Gewalt gegen ihre Mutter anwendete. Der Beschuldigte versetzte die Kinder mit seinen Handlungen nicht zuletzt mehrfach in erhebliche Angst und legte damit durch sein Gebaren auch ein Verhalten an den Tag, das geeignet war, die psychische Integrität seiner Kinder ernstlich zu gefährden. Zu Recht geht die Staatsanwaltschaft angesichts dieses hybriden Verhaltens des Beschuldigten davon aus, dieser habe im elterlichen Heim ein eigentliches Klima der Angst vor jederzeitigen weiteren Gewalttätigkeiten und Beschimpfungen erzeugt, was – entgegen der Verteidigung (Urk. 131 S. 4 f.) – auch die Kinder in ihren Befragungen eindrücklich bestätigt haben. So sagte der Privatkläger 3 aus, der Beschuldigte habe schon sehr oft mit ihm geschimpft und ihm schlechte Wörter gesagt (Urk. 4/5 F/A 50, 53). Der Beschuldigte habe ihn und die Privatklägerin 2 auch geschlagen (Urk. 4/5 F/A 62, 64, 68). Wenn er sich für seine Familie etwas wünschen könnte, dann wäre es, dass "de Papi nümme so haut" (Urk. 4/5 F/A 166). Er wolle nur dann wieder mit dem Beschuldigten zusammenwohnen, wenn er ihn (und die Privatklägerin 2) nicht mehr schlagen werde (Urk. 4/5 F/A 168). Wenn nur der Beschuldigte zuhause gewesen sei, dann sei es ihm (dem Privatkläger 3) nicht gut gegangen (Urk. 4/5 F/A 178). Auch die Privatklägerin 2 sagte aus, der Beschuldigte habe sie und den Privatkläger 3 viel geschlagen (Urk. 4/6 F/A 36, 134). Manchmal habe sie es gut mit dem Beschuldigten, manchmal nicht so (Urk. 4/6 F/A 78). Dass der Beschuldigte sie "immer schlaht, haut, chlüübt, d Haare risst" habe sie nicht so gut gefunden (Urk. 4/6 F/A 81). Sie habe sich nicht so gut gefühlt, als der Beschuldigte sie geschlagen habe (Urk. 4/6 F/A 147). Wenn sie sich wünschen

- 22 könnte, was der Beschuldigte anders machen könnte, wäre es, dass er sie nicht mehr schlage (Urk. 4/6 F/A 183). Sie wisse nicht, ob sie wieder mit dem Beschuldigten in einer Wohnung leben möchte (Urk. 4/6 F/A 185). Die Zeit, seit der Beschuldigte nicht mehr bei ihr wohne, sei gut (Urk. 4/6 F/A 203). Es sei "liislig" (Urk. 4/6 F/A 205) bzw. "liisliger" als zuvor (Urk. 4/6 F/A 209). Die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 wollen den Beschuldigten nicht zu stark belasten, geben aber mit dem geäusserten Wunsch, der Beschuldigte solle sie nicht mehr schlagen, deutlich zu erkennen, dass sie unter den Schlägen gelitten haben. Die Privatklägerin 2 weiss nicht einmal, ob sie wieder mit dem Beschuldigten zusammenwohnen möchte. Selbst der Beschuldigte anerkennt, dass es für die Kinder nicht schön bzw. schlimm gewesen sei (Prot. I S. 27). Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten mit seinem Verhalten gegenüber der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 eine häusliche Atmosphäre der ständigen Verunsicherung und Furcht erzeugt. Auch erfolgten die Eingriffe in einer Regelmässigkeit und Intensität, welche das heute übliche Mass deutlich überschreiten. Insgesamt handelt es sich somit nicht um eine gelegentliche Überschreitung des Rechts auf Züchtigung, sondern waren die Privatkläger kontinuierlich der Angst ausgesetzt, die Beschimpfungen und Tätlichkeiten könnten sich wiederholen, was dann schliesslich auch eintraf, zumal sich die Beschimpfungen vom Jahr 2019 bis zum 19. Januar 2023 und die Tätlichkeiten von Januar 2022 bis 19. Januar 2023 erstreckten. Die physischen und psychischen Einwirkungen auf die Kinder sind mithin in ihrer Gesamtheit als nicht tolerierbare Erziehungsform anzusehen, was als Verletzung der Fürsorgepflicht zu werten ist (vgl. Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2019, E. 7). Das Verhalten des Beschuldigten war sodann durchaus geeignet, die ungestörte seelische Entwicklung der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 zu beeinträchtigen. Aus dem fachpsychiatrischen Gutachten vom 3. Januar 2023, welches sich unter anderem zur Erziehungsfähigkeit des Beschuldigten äussert, geht denn auch hervor, der Beschuldigte erkenne die Folgen seines Handelns (mit Bezug auf eine Störung des Selbstwertes und Angststörung sowie generell eine mangelhafte Entwicklung) nicht (Urk. 45 S. 27), womit auch fachärztlicherseits belegt ist, dass das Verhalten des Beschuldigten die seelische Entwicklung seiner Kinder gefährdete. Mit der Vorinstanz ist der objektive Tatbestand damit erfüllt.

- 23 - 5.5. Die Vorinstanz geht hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes von Vorsatz aus, begründet dies aber nicht weiter (Urk. 91 S. 46). Der Beschuldigte gab dazu an, ständig erschöpft, müde und unzufrieden gewesen zu sein, und deshalb keine Geduld gehabt zu haben (Prot. I S. 26). Er habe zwar für seine Kinder da sein und sich an der Erziehung beteiligen wollen, habe aber zu falschen Mitteln gegriffen. Er habe nie seine Laune und Aggression an ihnen auslassen, sondern habe seine Kinder mit gut gemeinten Absichten erziehen wollen. Die Liebe sei nicht mehr da gewesen. Mit der Ungeduld sei er zornig geworden (Prot. I S. 28). Im therapeutischen Erstbericht des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 2. Oktober 2023 wurden dem Beschuldigten akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge diagnostiziert und tatzeitnah eine Reaktion auf eine schwere Belastung (Urk. 26 S. 10 - 11). Gemäss dem fachpsychiatrischen Gutachten vom 3. Januar 2023 bestehe eine Anpassungsstörung im Zusammenhang mit der Trennung von der Familie sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (Urk. 45 S. 28). Diese Störungen würden bei erhöhter Sensibilität in deutlich reduzierten Bewältigungsmechanismen kumulieren. In instabilen bzw. belastenden Situationen reagiere der Beschuldigte unberechenbar, ungeduldig und inadäquat (Urk. 45 S. 28). Die Empathiefähigkeit reiche nicht aus, um gerade in Konfliktsituationen adäquat auf die Kinder zu reagieren (Urk. 45 S. 29). Aus dem Dargelegten ergibt sich demnach, dass der Beschuldigte im Umgang mit seinen Kindern immer wieder überfordert und oft nicht in der Lage war, alters- und situationsadäquat auf sie einzugehen. Dem Beschuldigten war zwar durchaus bewusst, dass sein Verhalten für die Kinder unangenehm war, denn er räumte selbst ein, es sei für die Kinder nicht gut, nie zu wissen, wann der Vater die Geduld habe, die er haben müsse (Prot. I S. 27). Hingegen lässt sich trotz diesem Bewusstsein eine willentliche Gefährdung der seelischen Entwicklung der Kinder nicht erstellen. Dem Beschuldigten ist abzunehmen, dass er den Kindern im Grundsatz ein guter Vater sein wollte und die Grenzüberschreitungen vornehmlich aufgrund von Überforderung und falsch verstandenen Erziehungspflichten resultierten, doch ist aufgrund des Umstandes, dass er sein Verhalten über derart lange Zeit nicht hinterfragte und keine Korrekturmassnahmen in die Wege leitete, davon auszugehen, dass er dabei zumindest in Kauf nahm, die

- 24 körperliche und seelische Entwicklung seiner Kinder zu gefährden. Der Beschuldigte handelte damit auf jeden Fall eventualvorsätzlich. 5.6. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte auch in zweiter Instanz der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten im Sinne von Art. 219 StGB schuldig zu sprechen ist. Diese Bestimmung steht in casu in echter Konkurrenz zu den Tatbeständen der Beschimpfungen und der mehrfachen Tätlichkeiten, da neben der Verletzung der physischen Integrität als weiteres geschütztes Rechtsgut die ungestörte seelische Entwicklung der Kinder über einen längeren Zeitraum gefährdet wurde. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 47). IV. Strafe 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 48 Tagen erstandener Haft, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 3'600.– (Urk. 91 S. 91). 1.2. Die amtliche Verteidigung stellte den Antrag, der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 3'600.– zu bestrafen (Urk. 93 S. 3). 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313, E. 1.1.; 141 IV 61, E. 6.1.2.). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 91 S. 48-49) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO analog).

- 25 - 1.4. Die Vorinstanz fällte für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Anklageziffer 9), die einfache Körperverletzung (Anklageziffer 2), die mehrfache Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 und die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 2) eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe aus. Für die mehrfache Nötigung und die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 2) hätte sich gemäss der Vorinstanz an sich auch eine Geldstrafe gerechtfertigt, doch seien die Delikte im Rahmen eines dynamischen Tatgeschehens erfolgt und würden einen sehr nahen Tatzusammenhang aufweisen, sodass sich die Taten nicht separat beurteilen liessen (Urk. 91 S. 50). Für die mehrfache Nötigung und die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 4) und die mehrfachen Beschimpfungen (Anklageziffern 5 und 6) verurteile die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Geldstrafe (Urk. 91 S. 50, S. 61). Für die Tätlichkeiten (Anklageziffern 1, 3, 7 und 8) und die sexuelle Belästigung der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 1) sprach die Vorinstanz eine Busse aus (Urk. 91 S. 51, S. 63). 1.5. Mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Anklageziffer 9) am schwersten (Urk. 91 S. 51). Aufgrund der Tatschwere wird eine Strafe von über sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen auszufällen sein, womit eine Geldstrafe ausser Betracht fällt. Hinsichtlich der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 (Anklageziffern 3 und 7) und die Beschimpfungen (Anklageziffern 6), die mit der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht in engem Zusammenhang stehen, kann von Gesetzes wegen keine Freiheitsstrafe verhängt werden, weshalb sie für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ausscheiden. In Abweichung der vorinstanzlichen Erwägungen ist damit einzig für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Anklageziffer 9) eine Freiheitsstrafe auszufällen. 1.6. Hinsichtlich der Drohung und der Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffern 2 und 4) sowie der mehrfachen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 4) ist aufgrund der moderaten Schwere des Verschuldens noch die Ausfällung einer Geldstrafe gerechtfertigt, was auch für die Beschimpfungen (Anklageziffern 1, 5 und 6) gilt, zumal der Beschuldigte insoweit als

- 26 - Ersttäter handelte und diese Taten nicht in einer derartigen Regelmässigkeit erfolgten, dass man von einem gewohnheitsmässigen Handeln sprechen müsste. Auch die Vorinstanz hat für die Körperverletzung denn auch eine Sanktion festgesetzt, welche sich noch im Bereich des Geldstrafenrahmens bewegt, weshalb ihre entsprechenden Erwägungen, wonach sich eine Geldstrafe verschuldensmässig diesbezüglich nicht mehr rechtfertige, nicht nachvollziehbar sind (vgl. Urk. 91 S. 50 ). Soweit insofern Geldstrafen auszufällen sind, wiegt die ausgesprochene Todesdrohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 schwerer als die einfache Körperverletzung, die mehrfache Nötigung und die Beschimpfungen. Entsprechend ist ausgehend von der Drohung zunächst eine Einsatzstrafe zu bilden und diese anschliessend hinsichtlich der Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung sowie der Beschimpfungen in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 1.7. Für die Tätlichkeiten (Anklageziffern 1, 3, 7 und 8) und die sexuelle Belästigung (Anklageziffer 1) ist eine Busse auszufällen, welche sich prinzipiell an denselben Grundsätzen wie die Freiheitsstrafe zu orientieren hat, wobei hier zusätzlich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten in Betracht zu ziehen sind. Die schwerste Tat bilden hier die Tätlichkeiten, deren Einsatzstrafe um die Sanktion für die sexuelle Belästigung angemessen zu erhöhen ist. 1.8. Die Vorinstanz hat den massgebenden Strafrahmen jeweils korrekt wiedergegeben (Urk. 91 S. 51). Betreffend sämtliche Delikte liegen schliesslich keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die das Verlassen des Strafrahmens rechtfertigen würden.

- 27 - 2. Freiheitsstrafe 2.1. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Anklageziffer 9) a) Die Delinquenz des Beschuldigten erstreckte sich über einen langen Zeitraum. Die regelmässigen Beschimpfungen gegenüber der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 setzten im Jahr 2019 und die Tätlichkeiten im Januar 2022 ein und dauerten jeweils bis zum 19. Januar 2023 fort. Das durch diese Tathandlungen erzeugte Klima der Angst war daher von einer nicht vernachlässigbaren Beständigkeit. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt denn auch von einem groben und teilweise massiv respektlosen Verhalten gegenüber seinen Kindern. Diese haben unter dem gewalttätigen Verhalten des Beschuldigten gelitten und beanspruchten beide eine Psychotherapie (Urk. 57/1). Damit sind die Tathandlungen des Beschuldigten im Hinblick auf die Gefährdung der seelischen Entwicklung der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 nicht zu verharmlosen. Sie sprengen den Rahmen adäquater Erziehungsmethoden deutlich, wenn auch die Gewalttätigkeiten des Beschuldigten die Grenze der Tätlichkeit nicht überschritten. Das strafbare Verhalten betraf sodann grösstenteils zwei Opfer, was sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirkt. Der Umstand, dass der Beschuldigte als Vertrauensperson der Kinder handelte, wirkt sich demgegenüber vorliegend nicht zusätzlich belastend aus, da dieser Aspekt dem Tatbestand, welcher eine Garantenstellung des Täters voraussetzt, immanent ist. Das objektive Verschulden ist mithin als keineswegs mehr leicht einzustufen und ist eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten festzusetzen. b) Entgegen der Vorinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Kinder mit seinem Verhalten aus rein egoistischen Gründen zu braven, gefügigen und unterwürfigen Kindern machen wollte. Ein mögliches Tatmotiv dergestalt, dass der Beschuldigte bewusst und aus Überzeugung zu gewalttätigen Erziehungsmassnahmen griff, um sich sein Leben bequemer zu gestalten, lässt sich soweit nicht erstellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Erziehung seiner Kinder überfordert war (Prot. I S. 26, Prot. II S. 20). Das vermag sein Verhalten nicht zu entschuldigen, doch handelte er immerhin nicht mit dem direkten Willen, unterwürfige Kinder zu erziehen und diese in ihrer seelischen Entwicklung zu gefährden, was sich in der Gesamtschau insbesondere auch

- 28 angesichts der chronischen Überlastung zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. Insgesamt vermag die subjektive die objektive Tatschwere mithin einigermassen zu relativieren, so dass die Freiheitsstrafe bei einem nicht mehr leichten Verschulden auf 12 Monate festzusetzen ist. 2.2. Täterkomponente a) Mit Bezug auf die Täterkomponente kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche den Werdegang des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und sein Vorleben zutreffend gewürdigt hat (Urk. 91 S. 56 - 57). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte dazu ergänzend aus, bei der Stiftung E._____ aktuell in einem 100%-Pensum zu arbeiten (Prot. II S. 15). Er erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 5'440.– und erhalte einen 13. Monatslohn (Urk. 131 S. 11). Für die Miete bezahle er Fr. 1'800.– monatlich. Gegenüber den Kindern habe er monatliche Unterhaltsverpflichtungen von Fr. 2'300.– (Prot. II S. 15). Weiter habe er Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.– (Prot. II S. 16). b) Der Beschuldigte zeigte sich sodann in weiten Teilen geständig. Er bestritt vor Vorinstanz nurmehr noch, die Privatklägerin 1 sexuell belästigt zu haben (Anklageziffer 1), die Privatklägerin 2 in ihrem Zimmer geschlagen zu haben (Anklageziffer 2) und der Privatklägerin 1 (implizit) gedroht zu haben, ihr das Genick zu brechen (Anklageziffer 2), wobei zu beachten ist, dass in zweiter Instanz hinsichtlich der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 und der mehrfachen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Anklageziffer 2) ein Freispruch erfolgt. Diese Kooperation des Beschuldigten ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, auch wenn der Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatkläger weitestgehend auch ohne das Teilgeständnis hätte erstellt werden können. Der Beschuldigte zeigt sich entgegen der Vorinstanz insoweit geläutert, als er anerkennt, zu falschen Mitteln (Prot. II S. 20) gegriffen und die nötige Geduld im Umfang mit den Kindern nicht gehabt zu haben (Prot. I S. 25), wobei ihm auch zu glauben ist, dass ihm die Kinder in der Retrospektive leid tun (Prot. I S. 26). Jedoch verkennt er nach wie vor, dass seine Tathandlungen geeignet waren, die ungestörte Entwicklung seiner Kinder zu gefährden, was eine volle Einsicht in das Unrecht der Taten vermissen lässt (Prot.

- 29 - II S. 20). In der Gesamtschau erweist es sich aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschuldigten mithin als angemessen, im Rahmen der Täterkomponente eine Strafreduktion im Bereich von 3 Monaten vorzusehen. 2.3. Fazit a) Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe erscheint es mithin angemessen, den Beschuldigten für die vorgenannten Taten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen. b) Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses bzw. eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 Satz 1 StGB). Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (vgl. Art. 237 StPO) sind nach der Rechtsprechung in analoger Anwendung von Art. 51 StGB betreffend die Anrechnung von Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei der Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74, E. 2.4.; Urteile 6B_396/2022 vom 20. Dezember 2022, E. 5.5.1. und 6B_107/2022 vom 1. Juni 2022, E. 1.1.). Bei ambulanter Behandlung ist zu prüfen, ob und inwiefern der Verurteilte durch die ambulante Massnahme in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt wurde. In dem Masse, wie eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit vorliegt, ist die Behandlung auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Von Bedeutung ist hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war (BGE 122 IV 51, E. 3.a). c) Der Beschuldigte befand sich vom 20. Januar bis zum 7. März 2023 in Haft (Urk. 11/3, Urk. 11/16). Auf die Freiheitsstrafe sind mithin 48 Hafttage anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte musste sodann auch ein Kontakt- und Rayonverbot gegen sich gelten lassen sowie sich der Weisung unterziehen, eine ambulante psychotherapeutische Behandlung zu absolvieren. Aufgrund der diesbezüglich lediglich geringfügigen Beschränkung des Freiheitsgrades fällt eine zusätzliche Anrechnung der Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe indessen ausser Betracht. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-IV-51%3Ade&number_of_ranks=0#page51

- 30 - 3. Geldstrafe 3.1. Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 4) a) Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin 1 gravierende Nachteile, darunter insbesondere auch ihren Tod, in Aussicht, was mitunter die stärkste Einwirkung in die körperliche Integrität darstellt und sich entsprechend auf die betroffene Person auszuwirken vermag. Die Privatklägerin 1 gab denn auch an, Todesangst gehabt zu haben (Urk. 3/3 F/A 52), was vor dem Hintergrund verständlich ist, dass der Beschuldigte die Drohungen aussprach, nachdem er im Rahmen der Nötigung gewaltsam auf die Privatklägerin 1 eingewirkt hatte. Somit erfolgte die massive Nachteilsandrohung im Kontext verbaler und auch physischer Gewaltanwendung, womit diese Situation ohne Weiteres geeignet war, die Privatklägerin 1 erheblich in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Auch die Äusserung, der Privatklägerin 1 die Zähne auszuschlagen, ist in diesem Kontext nicht zu vernachlässigen, fällt jedoch neben der Todesdrohung nicht mehr allzu stark ins Gewicht. Immerhin ist jedoch im Gesamtkontext zu berücksichtigen, dass die Androhungen im Zuge des häuslichen Zusammenlebens fielen, in dessen Rahmen auch die Privatklägerin die temporäre Überforderung des Beschuldigten bemerkt haben muss und trotz des erheblichen Schreckmomentes davon ausgehen konnte, dass sich die Situation über kurz oder lang wieder beruhigt. Das objektive Verschulden ist deshalb insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. b) Der Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht direktvorsätzlich und egoistisch, was insofern keine relativierenden Aspekte enthält. Bei einem nicht mehr leichten Gesamtverschulden rechtfertigt sich mithin, als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen auszufällen. 3.2. Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 2) a) Die verübte Körperverletzung liegt im Grenzbereich zur Tätlichkeit. Die Privatklägerin 1 erlitt keine ernsthaften Verletzungen, sondern einzig nicht allzu lange persistierende Nackenschmerzen. Im gesamten Spektrum sind deutlich erheblichere Verletzungen der körperlichen Integrität denkbar. Des Weiteren war die Ein-

- 31 wirkung, wie dies die Vorinstanz zu Recht berücksichtigte (Urk. 91 S. 54), weder punkto Intensität noch punkto Dauer gravierend. Nichtsdestotrotz packte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 unvermittelt von hinten am Kopf, wobei sie sich mit der Privatklägerin 2 auf dem Schoss in keiner Weise dagegen zur Wehr setzen konnte. Sie war dem Beschuldigten in diesem Zeitpunkt schutzlos ausgeliefert und erlitt durch die Tat in den eigenen vier Wänden einen massiven Vertrauensverlust. Nichtsdestotrotz ist in objektiver Hinsicht insgesamt nur von einem leichten Verschulden auszugehen. b) Entgegen der Vorinstanz (Urk. 91 S. 54) ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat geplant hat. Vielmehr erscheint seine Tathandlung als spontane Reaktion auf die Intervention der Privatklägerin 1, welche dem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 ein Ende setzte und die Privatklägerin 2 zu sich auf den Schoss nahm. Der Beschuldigte wurde wütend und sah sich in seinem „Ego“ verletzt (Prot. I S. 25). Der Beschuldigte wusste sich in dieser Situation nicht anders als durch die Gewaltanwendung zu helfen, was seine generelle Überforderung in der familiären Situation zeigt. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten aus. Bei einem gleichbleibend leichten Verschulden ist mithin eine Einzelstrafe im Bereich von 90 - 120 Tagessätzen festzulegen. 3.3. Mehrfache Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 4) a) Die beiden Nötigungshandlungen sind gemeinsam zu beurteilen, zumal sie sich in kurzer zeitlicher Abfolge ereigneten. Ebenfalls stehen sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den zum Nachteil der Privatklägerin 1 ausgesprochenen Drohungen. Verschuldensmässig wiegen die Nötigungshandlungen indessen weniger schwer als die geäusserte Todesdrohung. Im Rahmen der ersten Handlung wandte der Beschuldigte aber Gewalt an, indem er den Kopf der Privatklägerin 1 zwischen seine Arme klemmte und sie auf den Boden drückte, womit sie sich nicht mehr frei bewegen konnte. Aufgrund der Gewaltanwendung wiegt diese Tathandlung schwerer als die zweite Handlung, bei welcher der Beschuldigte der Privatklägerin den Weg versperrte, so dass diese die Wohnung nicht verlassen konnte. Im Rahmen der Nötigung sind jedenfalls weitaus gravierendere Gewaltan-

- 32 wendungen denkbar und wiegt auch der Taterfolg nicht schwer. Die objektive Tatschwere ist demnach als leicht zu qualifizieren. b) In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was sich nicht zu seinen Gunsten auswirkt. Im Ergebnis erscheint isoliert betrachtet eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen als dem leichten Verschulden angemessen. 3.4. Mehrfache Beschimpfungen (Anklageziffern 1, 5 und 6) a) Die Beschimpfungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 (Anklageziffer 6) stehen in unmittelbarem Zusammenhang und sind gemeinsam zu würdigen. Ins Gewicht fällt die regelmässige Tatbegehung über einen Zeitraum von rund vier Jahren. Der Beschuldigte beschimpfte die Privatklägerin 2 und den Privatkläger 3 mit sehr groben Worten ("Huere Arschloch", "Sauhund", "gruusige Mensch" und/oder "Wixxer"), was gegenüber Kindern besonders einschneidend ist. Die objektive Tatschwere ist demnach zumindest im mittleren Bereich anzusetzen. b) Der Beschuldigte handelte aus nichtigem Anlass, wobei er direktvorsätzlich vorging, was die objektive Tatschwere nicht relativiert. Ein Teil des Unrechtsgehalts kann hingegen bereits als mit der Verurteilung wegen Verletzung der Fürsorgebzw. Erziehungspflicht abgegolten gelten. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 45 Tagessätzen. c) Die Beschimpfungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 erfolgten derweil in gleicher Weise wie jene zum Nachteil der Privatkläger 2 und 3. Es kann diesbezüglich auf obige Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorne Ziffer IV/3.4./a). Dass die Beschimpfungen nicht derart regelmässig waren und weniger lang andauerten, vermag das objektive Verschulden nur geringfügig zu relativieren. Das Verschulden wiegt insgesamt aber sicherlich weniger schwer als im Rahmen der Beleidigungen gegenüber den Kindern, weshalb sich isoliert betrachtet eine Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen rechtfertigt. 3.5. Fazit

- 33 a) Die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen für die Drohung ist aufgrund der weiteren referierten Taten unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Nachdem die Drohung und die mehrfache Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 4) in einem engen Sachzusammenhang stehen, ist dem Asperationsprinzip hier verstärkte Beachtung zu schenken und die Einsatzstrafe demnach lediglich um 30 Tagessätze zu erhöhen. Die übrigen mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte weisen zwar keinen unmittelbaren Sachzusammenhang zur besagten Drohung auf, sind aber doch im Kontext der eskalierenden Gesamtsituation im häuslichen Umfeld zu sehen, weshalb sich das Asperationsprinzip hier insgesamt etwas weniger stark auswirkt. Die Einsatzstrafe ist für die Körperverletzung mithin im Bereich von 60 Tagessätzen und für die Beschimpfungen im Bereich von 40 Tagessätzen zu erhöhen. b) Dem Teilgeständnis des Beschuldigten ist im Rahmen der Geldstrafenfestsetzung in Berücksichtigung der Täterkomponente mit 50 Tagessätzen strafmindernd Rechnung zu tragen. Die Geldstrafe käme demnach nach Gewichtung sämtlicher Strafzumessungsgründe leicht über 180 Tagessätzen zu stehen, doch hat es aufgrund des Verschlechterungsverbotes damit sein Bewenden, zumal dies dem Maximalmass der Geldstrafe entspricht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). c) Die Tagessatzhöhe ist angesichts der in der Gesamtbetrachtung in etwa gleich gebliebenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nach wie vor auf Fr. 90.– festzusetzen. 4. Busse 4.1. Die mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 1 erstreckten sich über ca. drei Monate und erfolgten mit einer gewissen Regelmässigkeit, was erschwerend zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte brachte damit entweder sein Unverständnis mit dem Verhalten der Privatklägerin 1 zum Ausdruck, oder waren die Tätlichkeiten die Folge davon, dass sich die Privatklägerin 1 gegen seine unverhältnismässigen erzieherischen Massnahmen zur Wehr setzte. Den Tätlichkeiten am 11. bzw. 12. Januar 2023 ging sodann ein Streit mit der Privatklägerin 1 voraus, wobei der Beschuldigte wiederum die Geduld verlor und die Privatkläge-

- 34 rin 1 heftig traktierte. In subjektiver Weise handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Das Verschulden wiegt insgesamt keineswegs mehr leicht. 4.2. In Bezug auf die Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 ist derweil von einer Deliktsdauer von rund einem Jahr auszugehen. Die Schläge stellen keinen zu vernachlässigbaren Eingriff in die körperliche Integrität dar, zumal sie die Privatkläger auch in Angst versetzten. Namentlich mit dem heftigen Schlag auf den Rücken des Privatklägers 3 am 24. Dezember 2023 legte der Beschuldigte eine nicht unerhebliche Gewaltbereitschaft an den Tag, wovon zahlreiche Striemen auf der Haut zeugten. Das objektive Verschulden ist demzufolge insgesamt als erheblich einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte jeweils mit direktem Vorsatz handelte. Ihm ist einzig zu Gute zu halten, dass er im Umgang mit Konflikten überfordert war und nicht aus Boshaftigkeit agierte. Insgesamt bleibt es hinsichtlich der zahlreichen Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 jedoch bei einem erheblichen Verschulden. 4.3. Entgegen der Vorinstanz erscheint für die Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin 1 eine Busse von Fr. 2'000.– zu hoch. Dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen angemessen ist vielmehr ein Betrag von Fr. 1‘000.–, derweil die für die Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 festgelegten Bussen von je Fr. 500.– eher tief anmuten, eine Korrektur jedoch ohnehin am Verschlechterungsverbot scheitern würde. Es ist damit für sämtliche Tätlichkeiten gegenüber den Privatklägern 1 – 3 eine Busse von Fr. 2'000.– als Einsatzstrafe festzulegen. 4.4. Die Busse für die Tätlichkeiten ist in Anwendung des Asperationsprinzips um die Busse für die sexuelle Belästigung zu erhöhen. Die Tathandlung ist nicht zu marginalisieren, doch sind durchaus schwerwiegendere Übergriffe auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht einer Frau denkbar. Der Beschuldigte agierte zwar egoistisch und respektierte den Willen der Privatklägerin 1 nicht, doch liess er letztlich von selbst von ihr ab. Die sexuelle Belästigung ist demgemäss isoliert mit einer Busse von 900.– zu sanktionieren, denn insgesamt ist das Verschulden als noch

- 35 leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatzbusse um Fr. 600.–, womit eine Gesamtbusse von Fr. 2'600.– auszufällen ist. 5. Gesamtwürdigung Der Beschuldigte ist nach dem Dargelegten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 48 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 2'600.– zu bestrafen. V. Vollzug 1. Die Vorinstanz hat unter kurzer Rezitierung der gesetzlichen Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs prägnant dargelegt, dass vorliegend keine Gründe bestehen, welche die günstige Prognose umzustossen vermögen. Der Vollzug der Freiheits- und auch der Geldstrafe ist damit aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 2. Die verhängte Busse ist vom Beschuldigten von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB), wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen anzusetzen ist (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Weisung 1. Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine Weisung für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist namentlich eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (BGE 136 I 87, E. 3.2.; vgl. auch Urteil 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 2.4.3.). Entsprechend darf eine vom Zweck her an sich erlaubte Weisung nicht über Gebühr einschneidend sein und nur angeordnet werden, wenn der Eingriff in die Grundrechte des Täters durch die Schwere der Straftaten, die der Verurteilte möglicherweise

- 36 erneut begehen könnte, sowie die Grösse der Rückfallgefahr aufgewogen wird (BGE 107 IV 88, E. 3.a mit Hinweis). Die Zustimmung des Betroffenen, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, ist von Gesetzes wegen nicht vorausgesetzt. Sie dürfte hingegen unerlässlich sein, wenn die Behandlung ernstlich in seine körperliche oder seelische Integrität eingreift. Im Übrigen ist es eine Frage der Erfolgsaussichten, ob eine Behandlung ohne Einwilligung eingeleitet oder durchgeführt werden soll, was zumeist nur mit Hilfe eines Experten entschieden werden kann (WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 94 N 8). 2. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, keine Notwendigkeit für eine verpflichtende Weisung zu sehen, gemäss welcher er sich einer psychologisch-therapeutischen Behandlung unterziehen müsste (Prot. II S. 27). Aus dem von der Verteidigung eingereichten Bericht von Dr. med. F._____ geht hervor, dass der Beschuldigte seit dem 28. Juli 2024 in psychologischer Behandlung steht. Die Termine finden alle zwei bis vier Wochen statt (Urk. 132, Prot. II S. 21). Gegenstand der Therapie seien sein problematisches und zum Teil aggressives Verhalten zu Hause. Der Beschuldigte sei selbstkritisch, bedaure das Geschehene ausserordentlich und distanziere sich ganz klar von seinem damaligen Verhalten (Urk. 132 S. 1). Dank der Verarbeitung des Vergangenen gehe in erkennbarer Zukunft keine Gefahr vom Beschuldigten für die Kinder oder die Ehefrau aus (Urk. 132 S. 2). 3. Damit ist nunmehr aktenkundig, dass sich der Beschuldigte von sich aus regelmässig einer psychologischen Behandlung unterzieht und von ihm aktuell keine namhafte Rückfallgefahr mehr ausgeht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der freiwilligen Therapie den Vorzug zu geben, zumal der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft versicherte, die Behandlung bis auf Weiteres selbstverantwortlich weiterführen zu wollen (vgl. Prot. II S. 21). Da der Beschuldigte der Weisung, sich einer psychologischen Behandlung unterziehen zu müssen, ohnehin kritisch gegenübersteht, wären die Erfolgsaussichten zudem mehr als nur fraglich, weshalb der Verzicht auf die Anordnung einer Weisung auch unter diesem Gesichtspunkt angezeigt erscheint.

- 37 - VII. Zivilansprüche 1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die formellen Grundlagen des Adhäsionsverfahrens und die materiellen Grundsätze des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs des Zivilklägers zutreffend dargelegt (Urk. 91 S. 68 - 70). Auf diese Ausführungen ist vollumfänglich zu verweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass indirekte Schäden bzw. mittelbare Rechtsverletzungen, namentlich Reflexschädigungen, gemäss ständiger Bundesgerichtspraxis für die Begründung der Geschädigtenstellung nicht genügen (Urteil 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019, E. 2.3). 2. Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 1 2.1. Die Privatklägerin 1 beantragte, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr Fr. 1'860.15 (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. Dezember 2023) für die entstandenen Therapiekosten sowie Fr. 300.– (zuzüglich Zins zu 5 % ab Rechtskraft des Urteils) für die Kosten des Therapieberichtes als Schadenersatz zu bezahlen. Weiter sei ihr Schadenersatz von Fr. 392.55 (zuzüglich Zins von 5 % ab Rechtskraft des Urteils) für Fahrkosten zu bezahlen. Sodann sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach für den (weiteren) Schaden aus dem eingeklagten Sachverhalt vollumfänglich für haftbar zu erklären und es sei diesbezüglich von einem Nachklagevorbehalt Vormerk zu nehmen (Urk. 54). 2.2. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 1 einen Viertel der ausgewiesenen Therapiekosten (Fr. 465.–) und einen Viertel der Kosten für den Therapiebericht (Fr. 75.–) sowie einen Anteil der infolge des Strafverfahrens und der Psychotherapie entstandenen Fahrkosten (Fr. 179.15), gesamthaft Fr. 719.15, als Schadenersatz zu. Im Mehrbetrag und betreffend den Nachklagevorbehalt verwies sie das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg. 2.3. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Viertel der Kosten für die Psychotherapie (Fr. 465.–), einen Viertel der Kosten für den Therapiebericht (Fr. 75.–) sowie einen Viertel der Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Physio-

- 38 therapie angefallen sind (Fr. 34.95), als Schaden anerkennt (Urk. 72 S. 31 - 33; Urk. 131 S. 12). Im Umfang dieser Anerkennung der Schadenersatzpflicht ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 den Betrag von Fr. 574.95 inkl. 5 % Zins ab 9. Januar 2024 als Schadenersatz an die Privatklägerin 1 zu bezahlen. 2.4. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft handelte. Mit dem in zweiter Instanz anerkannten Schadenersatz von insgesamt Fr. 574.95 ist der gesamte Schadenersatz, welchen die Vorinstanz der Privatklägerin 1 im Zusammenhang mit der Psychotherapie zusprach (Therapiekosten, Therapiebericht und Fahrtkosten zur Psychotherapie), bereits abgedeckt. Infolge des geltenden Verschlechterungsverbotes besteht hinsichtlich eines weiteren eingetretenen und allenfalls zukünftigen Schadens im Zusammenhang mit der Psychotherapie mithin kein Raum für die Zusprechung von zusätzlichem Schadenersatz und es fällt deshalb auch die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO) ausser Betracht. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 ist damit im Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verweisen. 2.5. Die weiteren Fahrtkosten, welche im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen und von der Privatklägerin 1 als Schadensposition geltend gemacht werden, stellen im Übrigen keinen Schaden im Rechtssinne dar. Diesbezüglich ist nachstehend ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerin 1 gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu prüfen (vgl. hinten Ziffer VIII/2.9 f.). 3. Schadenersatzansprüche der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 3.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 666.– (Kosten für die Psychotherapie von Fr. 612.10 und Anteil Fahrtkosten von Fr. 53.90) und dem Privatkläger 3 Schadenersatz von Fr. 53.90 (Anteil Fahrtkosten) zu bezahlen. Im Übrigen wurden die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 mit ihren Schadenersatzbegehren und dem Nachklagevorbehalt auf den Zivilweg verwiesen. 3.2. Die Kosten für die Psychotherapie der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 sind mit Fr. 612.10 ausgewiesen (Urk. 57/2). Diese Kosten fielen einzig bei

- 39 der Privatklägerin 2 an, weil die Therapeutin einzig über die Privatklägerin 2 abrechnete. Zur Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 91 S. 78). Aus dem Therapiebericht ergibt sich diesbezüglich, dass sich anlässlich der Therapie ergeben habe, dass die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 unter dem gewalttätigen Vater tatsächlich derart gelitten haben, dass eine Therapie angezeigt erschien (Urk. 57/1). Die Verurteilung betreffend die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht steht damit in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zur von den beiden Privatklägern in Anspruch genommenen Therapie. Im Umfang der Therapiekosten geschädigt ist die Privatklägerin 2, selbst wenn die Privatklägerin 1 diese Therapiekosten bezahlt hat, denn diese ist hinsichtlich der Therapiekosten als mittelbar Geschädigte nicht anspruchslegitimiert (vgl. vorstehend Ziffer VII/1.). Der Beschuldigte ist damit unter diesem Titel zu verpflichten, der Privatklägerin 2 einen Schadenersatzbetrag von Fr. 612.10 zu bezahlen. Infolge der Psychotherapie sind der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 zudem Fahrtkosten von je Fr. 53.90 entstanden (Urk. 57/5), die wiederum die Privatklägerin 1 beglich und betreffend derer die Privatklägerin 1 nicht anspruchslegitimiert ist. Der Beschuldigte ist damit zusätzlich zu verpflichten, der Privatklägerin 2 den Betrag von Fr. 666.– und dem Privatkläger 3 den Betrag von Fr. 53.90 als Schadenersatz zu bezahlen. Schon nur infolge der Geltung des Verschlechterungsverbotes bleibt es im Übrigen dabei, dass die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 im Mehrbetrag (Zinsbegehren) auf den Zivilweg zu verweisen sind. 4. Genugtuungen 4.1. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich Zins von 5 % ab 10. November 2022 zu. Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsbegehren ab. Der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 sprach die Vorinstanz eine Genugtuung von je Fr. 3'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab 10. Januar 2021 zu und wies die Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 91 S. 92- 93).

- 40 - 4.2. Die Privatklägerin 1 wurde durch die regelmässigen Schläge, die ausgesprochene Todesdrohung und auch die sexuelle Belästigung insgesamt in genügend erheblicher Art und Weise in ihrer körperlichen und psychischen Integrität verletzt, um eine Genugtuung beanspruchen zu können. Angesichts der erlittenen immateriellen Unbill, insbesondere der nachvollziehbar geltend gemachten (Urk. 54 Rz. 36 ff.) psychischen Auswirkungen der Straftaten (Angstzustände, Konzentrations- und Schlafstörungen), erscheint die Genugtuung von Fr. 500.– in einer Gesamtbetrachtung als eher tief bemessen, ist jedoch zufolge der Geltung des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen. Gegen die Zinsregelung durch die Vorinstanz ist nichts einzuwenden. Der Beschuldigte ist mithin auch in zweiter Instanz zu verpflichten, der Privatklägerin 1 den Betrag von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 4.3. Hinsichtlich der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 ist zu beachten, dass der Beschuldigte deren physische und psychische Integrität mehrfach und über einen längeren Zeitraum verletzte. Die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ist in Kombination mit den wiederholten Schlägen als derart schwer einzustufen, dass sie genugtuungsbegründend wirkt. Namentlich führten die andauernden Tätlichkeiten dazu, dass die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 in einem ständigen Klima der Angst lebten. Insgesamt halten die vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuungssummen mithin einer Überprüfung durch das Berufungsgericht stand. Demzufolge ist der Beschuldigte auch diesbezüglich in zweiter Instanz erneut zu verpflichten, der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 je Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Januar 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt hinsichtlich der mehrfachen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 und der Drohung zum Nachteil der Pri-

- 41 vatklägerin 1 gemäss Anklageziffer 2 einen Freispruch. Beide Freisprüche fallen indessen hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenauflage nicht ins Gewicht. Der Tatvorwurf der mehrfachen Nötigung musste im Zusammenhang mit dem Hauptdelikt der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ohnehin untersucht werden und der Tatvorwurf der Drohung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung, für welche der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist. Die Untersuchungshandlungen betreffend die mehrfache Nötigung und die Drohung waren somit unabhängig vom Ausgang dieser Tatvorwürfe notwendig, um den gesamten Tatkomplex zu prüfen. Die Kostenregelung der Vorinstanz (Dispositivziffern 18 und 19) ist demzufolge vollumfänglich zu bestätigten. 1.2. Die Überprüfung der vorinstanzlich festgesetzten Entschädigungen der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 16) und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Dispositivziffer 17) ist Gegenstand von separaten Rechtsmittelverfahren (vgl. vorne Ziffer II/1.). Darüber ist mithin im vorliegenden Berufungsverfahren kein Entscheid zu fällen. 2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). 2.2. Die Entscheidgebühr für den obergerichtlichen Prozess ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte dringt im Schuldpunkt einzig in Bezug auf den Freispruch betreffend die mehrfache Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 gemäss Anklageziffer 2 durch. Dabei handelt es sich um Nebenpunkte, welche betreffend die Kostenauflage nicht stark ins Gewicht fallen. Der Beschuldigte erreicht hingegen auch eine nicht unerhebliche

- 42 - Strafreduktion, wobei diesbezüglich jedoch relativierend anzumerken ist, dass es sich um einen Ermessensentscheid handelt. Der Umstand, dass der Vorinstanz in Bezug auf die Weisung nicht gefolgt wird, vermag sodann ebenfalls kein Obsiegen des Beschuldigten in einem wesentlichen Punkt zu begründen, zumal sich die abweichende Würdigung im vorliegenden Urteil massgeblich aufgrund neuer Entwicklungen im Rahmen der ärztlichen Feststellung betreffend die nicht mehr akute Rückfallgefahr ergab. Im Zivilpunkt wird die vorinstanzliche Festsetzung des Schadenersatzes und der Genugtuung grösstenteils bestätigt. Namentlich dringt der Beschuldigte mit seinen Anträgen, es seien die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 abzuweisen, nicht durch. 2.4. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, drei Viertel der Kosten für das Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen und diese im Umfang von einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 9. Januar 2025 betreffend das Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. 95) ist dem Gericht im Vergleich zu den gesamthaft angefallenen Aufwendungen kein wesentlicher zusätzlicher Aufwand entstanden. Es rechtfertigt sich mithin nicht, der Privatklägerin 1 in diesem Zusammenhang in zweiter Instanz noch Kosten aufzuerlegen. 2.5. Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X1._____, wurde für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren bereits mit Fr. 1'778.20 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 116). 2.6. Der mit Kostennote vom 4. Dezember 2025 (Urk. 133) geltend gemachte Aufwand (inkl. Barauslagen) des aktuellen amtlichen Verteidigers erscheint gerade noch angemessen und steht im Einklang mit den geltenden Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg) ist der amtliche Verteidiger mithin mit einem Honorar von pauschal Fr. 7'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.7. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 berechnet für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 3'386.35

- 43 - (inkl. MwSt; Urk. 130). Dieser Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Damit ist es gerechtfertigt, die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit insgesamt Fr. 3'386.35 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.8. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten bleibt. 2.9. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018, E. 4.3.2.). Der Entschädigungsanspruch ist sodann analog Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO auf die im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandenen Auslagen und Umtriebe beschränkt (GRIESSER, Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Art. 433 N 1). Durch das Strafverfahren verursachte Reisekosten sind dabei in aller Regel zu entschädigen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, Art. 429 N 23). Ein Obsiegen besteht in der Verurteilung der beschuldigten Person und/oder bei Durchdringen mit seinen Ansprüchen als Zivilkläger im Zivilpunkt. Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Auslagen zusteht, verfügt der Richter über ein weites Ermessen (Urteil 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018, E. 4.3.2.). 2.10.Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 1 Fahrtkosten von insgesamt Fr. 179.15 (Fahrtkosten Einvernahmen [Fr. 106.95], Fahrtkosten Besprechung Rechtsvertreterin Privatklägerin 2 und Privatkläger 3 [Fr. 37.25], Anteil Fahrtkosten Psychotherapie [Fr. 34.95]) im Sinne eines Schadenersatzes zu. Fahrtkosten im direkten Zusammenhang mit dem Strafverfahren sind jedoch nicht als Schaden zu qualifizieren, sondern es ist diesbezüglich zu prüfen, ob die Privatklägerin 1 für den

- 44 entsprechenden Auslagenersatz einen Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 2.11.Der Beschuldigte ist im vorliegenden Verfahren weitestgehend – bis auf zwei Nebenpunkte – zu verurteilen. Es ist damit von einem Obsiegen der Privatklägerin 1 im Strafpunkt auszugehen. Zudem anerkennt der Beschuldigte die Zivilklage teilweise, was zumindest ein teilweises Obsiegen der Privatklägerin 1 auch im Zivilpunkt darstellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Zuordnung, welche der Fahrtauslagen den Straf- oder den Zivilpunkt betrafen, ist vorliegend nicht möglich. Damit ist der Privatklägerin 1 in diesem Zusammenhang im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (BGE 139 IV 102, E. 4.5) gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen. 2.12.Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 1 für die angefallenen Fahrtkosten den Betrag von Fr. 179.15 zu. Davon abzuziehen ist der Anteil der Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Psychotherapie von Fr. 34.95, denn diese Position ist der Privatklägerin 1 als Schadenersatz zuzusprechen (vgl. vorne Ziffer VII/2.3.). Im Restumfang von Fr. 144.20 sind die Fahrtkosten ausgewiesen und stehen auch in relevantem Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren. Der Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 144.20 zu bezahlen. 2.13. Im Verfahren betreffend die Verlängerung der Schutzmassnahmen hat die Privatklägerin 1 im Übrigen auf die Geltendmachung einer Entschädigung verzichtet (vgl. Urk. 5/6 S. 7). Betreffend dieses Verfahren ist ihr mithin keine Entschädigung für entsprechende Auslagen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 6. Mai 2024 sowie das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 6. Mai 2024 bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Lemma 2 [Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung], Lemma 3 und 4 teilweise [Schuldspruch betref-

- 45 fend Drohung und mehrfache Nötigung gemäss Anklageziffer 4], Lemma 5 [Schuldspruch betreffend mehrfache Beschimpfung] und Lemma 6 [Schuldspruch betreffend mehrfache Tätlichkeiten]) sowie bezüglich der Dispositivziffern 6 (keine Bewährungshilfe), 7 (Absehen von Kontakt- und Rayonverbot), 14 (Kostenfestsetzung) und 16 (Entschädigung vormalige unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig  der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 9) sowie  der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 1). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB gemäss Anklageziffer 2,  der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gemäss Anklageziffer 2. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 48 Tage durch Haft erstanden sind, 180 Tagessätzen zu Fr. 90.– Geldstrafe und Fr. 2'600.– Busse. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 46 - 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen. 6. Von der Anordnung einer Weisung an den Beschuldigten, sich für die Dauer der Probezeit einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen, wird abgesehen. 7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 1 einen Schadenersatzbetrag von Fr. 574.95 zuzüglich 5 % Zins ab 9. Januar 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. November 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 einen Schadenersatzbetrag von Fr. 666.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 einen Schadenersatzbetrag von Fr. 53.90 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 13. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 18 und 19) wird bestätigt.

- 47 - 14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'778.20 amtliche Verteidigung RA X1._____ (inkl. 8,1 % MWST)Fr. 7'200.– amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. 8.1 % MWST) Fr. 3'386.35 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 (inkl. 8,1 % MWST). 15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten. 16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 144.20 zu bezahlen. 17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft (

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