Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240460-O/U/sba Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 3. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. März 2024 (GG230200)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. September 2023 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 29 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins wie folgt: Auf Fr. 2'000.– ab 10. April 2022 Auf Fr. 2'000.– ab 27. April 2022 Auf Fr. 1'000.– ab 30. April 2022 und Auf Fr. 3'000.– ab 6. Mai 2022 zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für notwendige Aufwendungen im Verfahren Fr. 1'292.30 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 6. Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 11'830.60 (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin mit Fr. 14'589.80 (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 3 - 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 11'830.60 amtliche Verteidigerin RAin X1._____; Fr. 9'996.60 ehemaliger amtlicher Verteidiger RA X2._____; Fr. 14'589.80 unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin; Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der beiden amtlichen Verteidigungen sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 78 S. 1 f.) 1. Es seien Dispositiv-Ziff. 1., Ziff. 2. und Ziff. 3. des Urteils der Vorinstanz vom 20.03.2024 aufzuheben und der Berufungskläger sei vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 7 StGB vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
- 4 - 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4. des Urteils der Vorinstanz vom 20.03.2024 seien die Zivilansprüche der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5. des Urteils der Vorinstanz vom 20.03. 2024 sei der Privatklägerin keine Entschädigung zuzusprechen. 4. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 9. seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 58) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerin: (Urk. 59, sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene und gleichentags mündlich eröffnete Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2024 (Prot. I S. 18 f.) meldete der Beschuldigte am 28. März 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung an (Urk. 48). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 23. September 2024 (Urk. 51/2) reichte der Beschuldigte – wiederum fristgerecht – am 11. Oktober 2024 die Berufungserklärung ein (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Zuschrift vom 21. Oktober 2024 auf Anschlussberufung und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 58). Ebenso verzichtete die Privatklägerin mit Schreiben vom 8. November 2024 auf Anschlussberufung (Urk. 59). 1.3. Am 18. November 2024 reichte die Verteidigung Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 60-61/1). Weitere Urkunden wurden am 5. Dezember 2024 übermittelt (Urk. 62-63). Am 24. April 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 3. Juli 2025 vorgeladen (Urk. 64). 1.4. Am 25. April 2025 stellte die Verteidigung einen Beweisantrag (Urk. 66). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu und Fristansetzung an den Beschuldigten zur Frage der Gebotenheit der weiteren amtlichen Verteidigung (Urk. 67; Urk. 72) wurde der Beweisantrag am 19. Juni 2025 abgewiesen und das Mandat von Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin des
- 6 - Beschuldigten per Datum der Verfügung widerrufen. Gleichzeitig wurde das Gesuch der Privatklägerin vom 12. Juni 2025 auf unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 69-70/1-4) abgewiesen (Urk. 73). Mit Zuschrift vom 23. Juni 2025 reichte Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ ihre Honorarnote über ihre bisherigen Bemühungen als amtliche Verteidigerin ein, mit dem Hinweis, dass sie den Beschuldigten fortan erbeten verteidige (Urk. 76-77). Gleichzeitig reichte sie ihre bereits verfassten Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung ein (Urk. 78), welche den übrigen Parteien am 25. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 80). Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ teilte mit Eingabe vom 27. Juni 2025 mit, dass er die Privatklägerin weiterhin vertrete, an der Berufungsverhandlung aber nicht teilnehmen werde (Urk. 81). Die Verteidigung teilte sodann mit Schreiben vom 30. Juni 2025 mit, ebenfalls nicht an der Berufungsverhandlung teilzunehmen (Urk. 83). 1.5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien einzig der Beschuldigte (Prot. II S. 7 f.). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 86) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 9). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällt und mündlich eröffnet (Prot. II S. 10 ff.). 2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch sowie gegen den Strafpunkt (Dispositiv-Ziffern 1-3), die Regelung der Zivilansprüche (Dispositiv- Ziffer 4), die Zusprechung einer Entschädigung an die Privatklägerin (Dispositiv- Ziffer 5) sowie die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 9; Urk. 54 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin fochten das vorinstanzliche Urteil nicht an und erhoben auch keine Anschlussberufung. Demgemäss ist das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv-Ziffern 6-8 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, Kostenfestsetzung) und betreffend Dispositiv-Ziffer 11 (Verlegung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin) nicht angefochten. Zufolge Konnexes mit dem Schuldpunkt ist der Nachforderungsvorbehalt gegenüber dem Beschuldigten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigungen (Dispositiv-Ziffer 10) ebenfalls
- 7 als angefochten zu betrachten. Damit kann festgehalten werden, dass die Dispositiv-Ziffern 6-8 und 11 in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab mit Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid im Berufungsverfahren unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Verweise und Parteivorbringen 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich aber nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). Die Berufungsinstanz kann sich demgemäss auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt 1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird – zusammengefasst – vorgeworfen, im April und Mai 2022 mit der Kontokarte der C._____ Bank, lautend auf die Privatklägerin, an der D._____-strasse … in … Zürich (zwei Mal), am E._____-platz … in O._____ sowie an der F._____-strasse … in G._____ ohne die Einwilligung der Privatklägerin mit dem ihm bekannten PIN-Code insgesamt Fr. 8'000.– abgehoben und dieses Geld hauptsächlich für sich verwendet und sich dadurch unrechtmässig bereichert zu haben, was der Beschuldigte gewusst habe (Urk. 16 S. 2). Für Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 26. September 2023 verwiesen (Urk. 16).
- 8 - 2. Standpunkt des Beschuldigten und Grundlagen der Beweiswürdigung 2.1. Der Beschuldigte anerkannte, die fraglichen vier Bankbezüge am 10. April 2022, 27. April 2022, 30. April 2022 und 6. Mai 2022 über Fr. 2'000.–, Fr. 2'000.–, Fr. 1'000.– und Fr. 3'000.– (Urk. 2/1) getätigt zu haben (Urk. 54; Urk. 78; Urk. 86 S. 7). Er machte aber seit Beginn der Untersuchung geltend, Zahlungen im Auftrag der Privatklägerin ausgeführt zu haben; sie habe ihm erlaubt, ihre Wohnung zu betreten, um ihre Bankkarten zu holen, damit er während ihres Aufenthaltes in Brasilien ihre Rechnungen – ihre Miete und Kreditraten bei der H._____ AG [Bank] – habe bezahlen können. Die Privatklägerin sei ungefähr zwei Monate in Brasilien gewesen. Er habe die Miete und den Kredit je zweimal für sie bezahlt. Überdies habe er für sie Fr. 4'000.– nach Brasilien geschickt und für sie vier Mobiltelefone gekauft (Urk. 5 F/A 20 ff.). Er sei berechtigt gewesen, über das Geld bei der C._____ Bank zu verfügen (Urk. 5 F/A 8). Die Privatklägerin habe ihm den PIN- Code per WhatsApp geschickt. Sie habe ihm mitgeteilt, wo sie den Schlüssel zur Wohnung versteckt habe und wo die Bankkarte und wo die Rechnungen, die er habe bezahlen müssen, gewesen seien. Die Rechnungen habe er über sein eigenes J._____-Konto über die App bezahlt (Urk. 5 F/A 3). Sie schulde ihm noch Geld, weil er ihr dieses geliehen habe. Er habe nicht mehr warten wollen (Urk. 5 F/A 3). An diesem Standpunkt hielt er bis heute im Wesentlichen fest (Urk. 6 F/A 5 ff; Urk. 8, Urk. 9 F/A 6 ff; Prot. I S. 12; Urk. 41; Urk. 78, Urk. 86 S. 7 ff.). 2.2. Da die Anklageschrift dem Beschuldigten vorwirft, die Geldbezüge unbefugt vorgenommen zu haben, ist zu prüfen, ob sich dieser Anklagevorwurf aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt. Die Vorinstanz hat dabei die zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 6 ff.). 3. Beweismittel 3.1. Im Vorverfahren wurden der Beschuldigte (Urk. 5; Urk. 6; Urk. 8; Urk. 9) und die Privatklägerin (Urk. 4; Urk. 7) einvernommen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden der Beschuldigte (Prot. I S. 12) sowie I._____ als Zeugin (Urk. 39) befragt. Weiter liegen diverse Urkunden (insbesondere Bankauszüge der
- 9 - C._____ Bank betreffend das Privatkonto der Privatklägerin [Urk. 2/1]; Bankauszüge der J._____ AG [Bank] betreffend das Personalkonto des Beschuldigten [Urk. 12/14]; Belege über Zahlungen des Beschuldigten für die Privatklägerin [Urk. 12/16/1-8] und eine Fotodokumentation hinsichtlich des Bezugs vom 6. Mai 2022 [Urk. 2/3]) im Recht. 3.2. Auf eine zusammenfassende Darstellung der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ist zu verzichten, nachdem dies die Vorinstanz bereits getan hat (Urk. 52 S. 8 ff. [Beschuldigter]; Urk. 52 S. 10 ff. [Privatklägerin]). Soweit nötig, ist diese nachfolgend zu ergänzen. Auf die übrigen Beweismittel ist, soweit erforderlich, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung bzw. der Sachverhaltserstellung (vgl. nachfolgende Ziff. II.4) einzugehen. 4. Sachverhaltserstellung / Würdigung der Beweismittel 4.1. Die Vorinstanz wies einleitend darauf hin, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten ergebe (Urk. 52 S. 7). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte – seinerseits mit einem Mann verheiratet, der in P._____ [Stadt in Deutschland] lebt und dort eine Tochter hat (Urk. 5 F/A 34) – und die Privatklägerin für etwa ein Jahr (bis ca. Mitte Juni 2022 [Urk. 4 S. 4 F/A 24 i.V.m. S. 2 F/A 7]) ein Liebespaar waren (Urk. 6 S. 3 F/A 10 f.; Urk. 7 S. 3 F/A 11 ff.). Bei der Zeugin I._____ handelt es sich um eine sehr gute Freundin der Privatklägerin (Urk. 39 S. 3), gemäss Beschuldigtem gar um die beste Freundin der Privatklägerin (Urk. 54 S. 4). Diese Umstände und Beziehungen dürfen bei der Würdigung der Beweismittel nicht ganz ausser Acht gelassen werden. Zu erinnern ist aber, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. In diesem Sinne legte denn auch die Vorinstanz den Fokus auf die Aussagenanalyse (Urk. 52 S. 7).
- 10 - 4.2. Der Anklagevorwurf basiert auf den Belastungen der Privatklägerin, welche die Vorinstanz auf S. 10 ff. des angefochtenen Urteils zusammengefasst hat (Urk. 52). Die Privatklägerin behauptete im Wesentlichen, dass der Beschuldigte keine Berechtigung gehabt habe, Geld ab ihrem Konto bei der C._____ Bank abzuheben. Sie habe ihm nur die Bankkarte der Kantonalbank samt PIN-Code gegeben, um eine Zahlungsüberweisung einer Kollegin zu überprüfen. Die Bankkarte der C._____ Bank habe sie ihm nicht gegeben (Urk. 4 F/A 4), ebenso wenig deren Zugangscode und die Berechtigung, Geld von diesem Konto abzuheben (Urk. 4 F/A 5). Der Beschuldigte schulde ihr im Gegenteil Geld aus einem Darlehen. Sie habe mit ihm eine Abzahlungsvereinbarung getroffen, wonach er ihr monatlich Fr. 1'850.– zurückzahlen würde, indem er ihren Mietzins und weitere Rechnungen für sie hätte bezahlen sollen. Als sie in Brasilien gewesen sei, habe er einmal ihren Mietzins bezahlt und eine Rechnung über Fr. 850.– beglichen (Urk. 4 F/A 26). 4.3. Die Vorinstanz hat den gesamten Anklagesachverhalt als erstellt erachtet und dabei im Wesentlichen auf die Privatklägerin abgestellt (Urk. 52 S. 13 ff). Sie hielt dafür, dass die Aussagen der Privatklägerin insgesamt deutlich glaubhafter einzustufen seien als jene des Beschuldigten. Auch wenn sich die Privatklägerin zwar nicht mehr exakt an jedes Detail erinnern könne und es zu gewissen Widersprüchen in ihren Aussagen komme, schildere sie das Ganze in sich stimmig und nachvollziehbar. Auch würden ihre Schilderungen durch eine Zeugenaussage und eingereichte Unterlagen gestützt. Demgegenüber erwiesen sich die Aussagen des Beschuldigten als blosse und teils lebensfremde sowie unrealistische Schutzbehauptungen. Demzufolge sei die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten stark in Frage gestellt, während den Aussagen der Privatklägerin ein hoher Beweiswert zugeschrieben werden könne. Somit sei zur Erstellung des Sachverhalts auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen, weshalb dieser als anklagegemäss erstellt gelte (Urk. 52 S. 19). 4.4. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als in den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten auszumachen sind. Die Verteidigung rügte im Rahmen des Berufungsverfahrens dazu indes, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die "offenkundigen Unstimmig-
- 11 keiten und Falschaussagen" der Privatklägerin ignoriert und in einer willkürlichen Weise relativiert oder sogar zu ergänzen gesucht habe. Ein solches Vorgehen entbehre jeder nachvollziehbaren Begründung und stelle eine Verletzung grundlegender Prinzipien der freien Beweiswürdigung sowie der gebotenen Objektivität im Strafverfahren dar (Urk. 78 S. 4). Die Vorinstanz ignoriere und verletze damit auch den Grundsatz "in dubio pro reo" (Urk. 78 S. 2, 11). 4.5. Unterzieht man die die Aussagen der Privatklägerin einer genaueren Betrachtung, so stellt man – mit der Verteidigung (Urk. 54 S. 5; Urk. 78 S. 4 ff.) – tatsächlich fest, dass diese erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen, auf die die Vorinstanz nur teilweise eingegangen ist. 4.5.1. Einleitend ist zu konstatieren, dass die Privatklägerin sogar ihre Beziehung zum Beschuldigten in der ersten Einvernahme unterschiedlich beschreibt. So sagte sie zunächst aus, sie hätten am Montag nach ihrer Rückkehr [aus Brasilien] eine Diskussion gehabt – nachdem sie bemerkt habe, dass sie ohne Geld sei – und sie hätten ihre Beziehung beendet (Urk. 4 F/A 24). Auf späteren Vorhalt des Polizisten, dass die Beziehung beendet gewesen sei und sie dem Beschuldigten weiterhin vertraut habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll: "Wir haben nicht die Beziehung beendet. Ich wollte ihn nur aus der Wohnung" (Urk. 4 F/A 29). 4.5.2. Sodann ist festzustellen, dass die Privatklägerin unterschiedliche Aussagen zum angeblich dem Beschuldigten gewährten Darlehen machte. Dieses bildet zwar nicht Gegenstand der Anklage. Die Privatklägerin begründet den ihrer Meinung nach unberechtigten Geldbezug durch den Beschuldigten aber zentral mit ihrer offenen Darlehensforderung gegenüber dem Beschuldigten, der ihr nach wie vor Geld schulde, weshalb den entsprechenden Umständen Bedeutung bei der Aussagenanalyse zukommt. So erklärte die Privatklägerin hinsichtlich der Höhe des Darlehens bei der Polizei, dieses habe Fr. 11'000.– betragen (Urk. 4 S. 4 F/A 26), während sie später (in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme) angab, sie habe dem Beschuldigten Fr. 12'000.– geliehen (Urk. 7 S. 5 F/A 29 und F/A 34). Allerdings war dort zunächst die Rede von Darlehen über Fr. 5'000.–, Fr. 4'000.– und erneut Fr. 5'000.–. Auf Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass sie dem Beschuldigten damit Fr. 14'000.– gegeben hätte, korrigierte die Privatklägerin dies
- 12 zunächst auf Fr. 12'000.– (Urk. 7 F/A 28 ff.), um dann die Teiltranchen so zu revidieren, dass sich ein Total von Fr. 13'000.– ergeben würde (Urk. 7 F/A 33). Die Differenz erklärte sie u.a. damit, dass sie das Flugticket für Brasilien noch nicht dazu gerechnet habe (Urk. 7 F/A 35). Dieses Geld will sie ihm zunächst bar übergeben haben (Urk. 7 F/A 36). Im späteren Verlauf der Einvernahme nahm sie diese Aussage insofern teilweise zurück, als sie aussagte, die Fr. 5'000.– und anschliessend Fr. 2'000.– habe sie ihm in bar gegeben, Fr. 2'000.– habe er von einer ihrer Kolleginnen, K._____, und Fr. 3'000.– von einer anderen Kollegin namens I._____ erhalten. Einen Teil davon habe sie ihren Kolleginnen zurückbezahlt (Urk. 7 F/A 40 ff.). Die Vorinstanz thematisierte diese Inkonsistenzen, erklärte diese aber unter anderem mit dem Zeitablauf und dem Umstand fehlender schriftlicher Unterlagen (Urk. 52 S. 13 f.). Dies erscheint sehr wohlwollend. Denn es bleibt dabei, dass die Schilderung der Darlehensgewährung verwirrend und unklar ist und Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufkommen lässt. 4.5.3. Im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung findet sich in Bezug auf K._____ bloss eine summarische Erfassung einer telefonischen Auskunft im Polizeirapport vom 27. Juli 2022 (Urk. 1 S. 6). Der Vorladung als Zeugin leistete sie vor Vorinstanz keine Folge (Prot. I S. 8). Aus dem Rapport ergibt sich, dass K._____ dem Beschuldigten auf Bitte der Privatklägerin Fr. 3'000.– ausgeliehen habe, was mit einem beabsichtigten Autokauf durch den Beschuldigten begründet wurde. Er habe dann noch Fr. 1'000.– gewollt, welche er von ihr via Privatklägerin erhalten habe (Urk. 1 S. 6). Diese Aussagen können mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten nur zu dessen Gunsten berücksichtigt werden. Sie decken sich nur teilweise mit der Schilderung der Privatklägerin. 4.5.4. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Zeugin I._____ wiedergegeben (Urk. 52 S. 12). Die Zeugin bestätigte vor Vorinstanz (Urk. 39) ihre gegenüber der Polizei getätigten Aussagen (Urk. 1 S. 6), wonach sie dem Beschuldigten auf Bitte der Privatklägerin Fr. 3'000.– geliehen habe, da die Privatklägerin dafür die Verantwortung übernommen habe. Dieser Betrag sei zwei bis drei Monate später von der Privatklägerin zurückbezahlt worden. Sie wisse nicht, warum sie dem Beschuldigten das Geld habe geben müssen und die Privatklägerin ihm nicht von ih-
- 13 rem eigenen Geld ausgeliehen habe. Sie wisse einzig, dass diese sie um das Geld gebeten habe, damit der Beschuldigte sich ein Auto kaufen könne (Urk. 39 S. 4 ff.). Diese Schilderung deckt sich zwar betragsmässig und in Bezug auf das Motiv mit jener der Privatklägerin. Gemäss der Zeugin will sie das Darlehen aber "[…] im Mai glaube ich" gegeben haben (Urk. 1 S. 6). Gemäss Privatklägerin soll dies hingegen vor März 2022 gewesen sein (Urk. 7 F/A 6), was wiederum einen erheblichen Widerspruch darstellt. Des Weiteren hat die Zeugin zumindest gemäss Polizeirapport nicht gesagt, sie hätte das Geld direkt dem Beschuldigten gegeben; vielmehr wird festgehalten, sie habe der Privatklägerin Fr. 3'000.– für den Beschuldigten geliehen (Urk. 1 S. 6). Dass sie dem Beschuldigten das Geld direkt übergeben haben will, wird erst im Rahmen der Zeugeneinvernahme vor Vorinstanz behauptet (Urk. 39 S. 4 f.). Diese Aussage belastet zwar den Beschuldigten, vermag aber mit Blick auf die bereits aufgezeigten und noch auszuführenden Ungereimtheiten und Widersprüche insgesamt nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Dass der Beschuldigte im Jahre 2022 ein Auto kaufte, trifft gemäss seiner Darstellung (Urk. 6 F/A 61) und einem eingereichten Kaufvertrag zu (Urk. 42). Der Beschuldigte entgegnete der Behauptung der Privatklägerin allerdings: "Sie hat kein Geld ausgeliehen. Das Auto, das ich jetzt habe, hatte einen Wert von Fr. 5'200.–. lch habe noch den Kaufvertrag. lch hatte einen Verkehrsunfall mit einem Dachs und die Versicherung, die L._____-Versicherung, bezahlte mir als Entschädigung für diesen Totalschaden Fr. 4'300.–. Auch davon habe ich einen Beleg. Mein Auto hat keinen Wert von Fr. 11'000.–" (Urk. 6 F/A 61). Ein Versicherungsbeleg wurde zwar nicht eingefordert, aber gemäss eingereichtem Kaufvertrag wurde dieser am 15. April 2022 abgeschlossen und der Kaufpreis von Fr. 5'200.– in bar bezahlt (Urk. 42), was für die Darstellung des Beschuldigten und nicht jene der Privatklägerin spricht. Und schliesslich bleibt als weitere Differenz, dass die Privatklägerin an I._____ Fr. 1'500.– zurückbezahlt haben will (Urk. 7 F/A 44), währenddem diese als Zeugin erklärte, die Privatklägerin habe ihr zwei bis drei Monate später "das Geld" [womit im Kontext zweifellos der ganze Betrag gemeint war] zurückbezahlt (Urk. 39 S. 5). 4.5.5. Zu wenig Beachtung hat die Vorinstanz sodann dem Thema des von der Privatklägerin ursprünglich geltend gemachten Hausfriedensbruchs geschenkt. So behauptete die Privatklägerin bei der Polizei zunächst, der Beschuldigte sei unbe-
- 14 rechtigt in ihre Wohnung an der Q._____-strasse … in ... Zürich gegangen und habe dort die Kreditkarte der C._____ Bank genommen. Er hätte dies nur tun dürfen, wenn ihre Kollegin ihm die Türe geöffnet hätte, wobei er zu jenem Zeitpunkt nicht mehr zu ihr nach Hause hätte gehen dürfen (Urk. 4 F/A 16). Die Privatklägerin stellte bei der Polizei am 21. Juni 2022 denn auch Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch (Urk. 3). In diesem Sinne wurde von der Polizei auch rapportiert, nämlich unter dem Titel "Einschleichediebstahl" und "Hausfriedensbruch" (Urk. 1 S. 1 und S. 5). Den Vorwurf des Hausfriedensbruchs hielt die Privatklägerin während der polizeilichen Einvernahme nicht nur aufrecht, sie stellte auch diverse Hypothesen an, wie der Beschuldigte in den Besitz eines Wohnungsschlüssels gekommen sein könnte (Urk. 4 F/A 12). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2023 sagte die Privatklägerin dagegen in klarem Widerspruch auf die Frage, wie der Beschuldigte in ihre Wohnung hätte kommen sollen, wenn sie nicht da gewesen sei: "lch habe meine Mitbewohnerin gebeten, ihm die Türe zu öffnen, sollte sie zu Hause sein. Sollte sie nicht zu Hause sein, dann sollte sie den Schlüssel in den Schuhen deponieren, damit er in die Wohnung gelangen konnte" (Urk. 7 F/A 66). Als Folge davon hat die Staatsanwaltschaft der Privatklägerin vorgehalten: "Somit fällt der Tatbestand des Hausfriedensbruchs weg. Wir reden also lediglich noch über den missbräuchlichen Gebrauch der C._____ Bank-Karte. Sehen Sie das auch so?", was von der Privatklägerin bejaht wurde (Urk. 7 F/A 68). Auch wenn sie hernach wieder mit einer Theorie über den Schlüssel aufwartete (Urk. 7 F/A 68), bestätigte sie die Darstellung des Beschuldigten betreffend den Zutritt zur Wohnung, nämlich dass sie den Schlüssel der Wohnung in den Schuhen der Marke ,,Asics" deponiert habe, damit der Beschuldigte in die Wohnung habe gehen können: "Meine Kollegin verfügte über einen Ersatzschlüssel. lch ordnete an, dass sie den Schlüssel in den Schuhen deponieren solle, damit der Beschuldigte in die Wohnung hätte gehen können, um etwas zu holen, falls er von der Wohnung etwas benötigt hätte" (Urk. 7 F/A 26). In diesem Sinne hatte sich der Beschuldigte zum versteckten Schlüssel bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme geäussert "Sie hat mir mitgeteilt, wo sie den Schlüssel versteckt hat, damit ich in die Wohnung gelangen konnte" (Urk. 5 F/A 3), was er auf Frage wie folgt präzisierte: "Vor ihrer Wohnung im 4. Stock beim Eingang steht ein Schuhschrank. Dort hatte es ein paar
- 15 - Asics blaue Schuhe, Laufschuhe. Sie hat mir genau mitgeteilt, wo der Schlüssel war. Ich weiss nicht, ob es Audio war oder geschrieben" (Urk. 5 F/A 12). Diese widersprüchliche und im Verlauf der Einvernahmen angepasste Darstellung der Privatklägerin beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erheblich. 4.5.6. Was den PIN-Code der C._____ Bank-Karte betrifft, äusserte sich die Privatklägerin ebenfalls widersprüchlich. So machte sie bei der Staatsanwaltschaft geltend, sie habe dem Beschuldigten den PIN der M._____-Karte verraten, nicht aber den PIN der C._____ Bank-Karte. Diese sei aber ähnlich wie diejenige der M._____-Karte. Sie mutmasste dazu, der Beschuldigte habe wohl die ersten vier Ziffern des Codes der M._____-Karte eingegeben und damit beim PIN-Code der C._____ Bank-Karte Erfolg gehabt. Sie gehe davon aus, dass er es einfach versucht habe. So gehe glaublich jemand vor, der betrügen möchte, indem er dies einfach probiere, weil dies einem als Erstes durch den Kopf gehe (Urk. 7 F/A 63). Effektiv zeigte sie in der polizeilichen Einvernahme aber einen "Auszugscoupon fotografiert auf dem Mobiltelefon" und sagte dazu: "Es ist so, das oben ist der Code für den Zugriff auf das Konto der Kantonalbank .... Die untere Nummer ... ist der Zugangscode auf das Bankkonto bei der C._____ Bank. Er gab diesen Code ein und realisierte dabei, dass er sich so unerlaubten Zugriff auf mein Konto bei der C._____ Bank schaffen konnte" (Urk. 4 F/A 5). Das Foto datiert gemäss Protokollnotiz vom 14. Mai 2022, 15:24 Uhr, wurde vom Beschuldigten angefertigt und von ihm der Privatklägerin zugesandt (Urk. 4 F/A 8). Damit ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass seine Aussage, wonach die Privatklägerin ihm den PIN der Karte der C._____ Bank mitteilte und er nicht durch erratische Eingabeversuche dazu gekommen ist, wie ihm die Privatklägerin – gar mit Vergleich von betrügerischen Machenschaften – unterstellt hat. Auch die Anklageschrift geht im Übrigen davon aus, dass dem Beschuldigten der PIN-Code – wie kann offen bleiben – bekannt war (Urk. 16 S. 3), weshalb auch auf die damit zusammenhängenden Mutmassungen der Vorinstanz nicht weiter einzugehen ist (Urk. 52 S. 18 f.). 4.5.7. Betreffend die Überweisung von Fr. 4'000.– nach Brasilien anerkannte die Privatklägerin als zutreffend, dass der Beschuldigte ihrer Familie in Brasilien Fr. 4'000.– übermittelt habe. Das sei aber ihr Geld gewesen. Der Beschuldigte habe
- 16 nur seinen Namen für die Überweisung gegeben, weil sie selbst bereits eine grössere Überweisung getätigt gehabt habe, man aber pro Person nicht mehr als Fr. 5'000.– pro Monat überweisen dürfe, was sie schon gemacht gehabt habe. Auch ihr Sohn habe in jenem Monat weitere Fr. 4'000.– für sie nach Brasilien überwiesen. Sie habe diese Fr. 4'000.– aus ihrer Tasche herausgenommen und dem Beschuldigten übergeben bzw. direkt der Kasse abgegeben, damit er es für sie überweise. Das könne man sicher belegen mit Aufnahmen von der Örtlichkeit (Urk. 7 F/A 48). Entsprechende Beweise liegen indessen nicht vor. Diese Darstellung ergibt denn auch wenig Sinn, zumal es ja gemäss ihren Ausführungen gerade darum ging, gegenüber der N._____ GmbH den Beschuldigten als wirtschaftlich Berechtigten am Geld auszugeben (vgl. auch Urk. 12/2). Der Beschuldigte hat dazu behauptet, dass es sich um sein Geld gehandelt habe, er habe dieses Geld von ihm zuhause mitgebracht und geschickt, "[…] also wir waren zusammen, als ich das Geld geschickt habe, denn sie musste mir ja die Angaben ihrer Mutter geben" (Urk. 9 F/A 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte er sodann klar, die Privatklägerin und er hätten weit im Vorfeld über diese Überweisung gesprochen, vor Ort sei lediglich noch Thema gewesen, ob der Betrag ausreiche und an wen der Betrag überwiesen werden soll bzw. wie die genauen Angaben der Mutter der Privatklägerin lauteten (Urk. 86 S. 10 f.). Damit hat er den gemäss Vorinstanz vermeintlichen Widerspruch in seinen Depositionen (Urk. 52 S. 14 f.) überzeugend erklären können. Aus dem Beleg der N._____ GmbH entnimmt man als Absender den Beschuldigten (Urk. 9, Anhang; Urk. 12/2). Aus dem Kontoauszug der Privatklägerin bei der C._____ Bank ergibt sich ein Barbezug vom 1. April 2022 über Fr. 28'000.–, der offenbar durch die Privatklägerin selber erfolgt ist (Urk. 40 S. 40 S. 5; Urk. 11/13; Urk. 11/14/4-5). Dass dieses Geld für Geldüberweisungen an die Mutter der Privatklägerin in Brasilien im Umfang von Fr. 12'000.– verwendet worden wäre (Urk. 11/13), ist aber ebenso wenig belegt wie die behauptete Ausschöpfung der Überweisungslimite durch die Privatklägerin (Urk. 7 F/A 48). Bei dieser Beweislage kann die Behauptung des Beschuldigten, wonach es sich bei den nach Brasilien an die Mutter der Privatklägerin überwiesenen Fr. 4'000.– um ein Darlehen von ihm gehandelt habe, nicht zweifelsfrei widerlegt werden.
- 17 - 4.5.8. Nicht konsistent sind die Aussagen der Privatklägerin schliesslich in Bezug auf die Mobiltelefone. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte für sie vier Mobiltelefone im Wert von Fr. 1'300.–, Fr. 900.– und zwei Mal Fr. 300.– mitgebracht habe. Diese Fr. 2'800.– müsse man bei seinen Schulden in Abzug bringen (Urk. 4 F/A 44). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie dazu hingegen: "Zwei Mobiltelefone sind meine und zwei sind seine" (Urk. 7 F/A 8). Auf Vorhalt des Widerspruchs zu den Aussagen bei der Polizei sagte die Privatklägerin, sie sei zu jener Zeit verwirrt gewesen, sie sei gerade aus Brasilien zurückgekommen (Urk. 7 F/A 57). Ihre Aussagen bleiben damit diffus. Den Kauf der vier Mobiltelefone durch ihn hat der Beschuldigte belegt (Urk. 12/16). 4.6. Diesen widersprüchlichen und inkonsistenten Aussagen der Privatklägerin stehen jene des Beschuldigten gegenüber. Der Beschuldigte führte konstant (worauf die Verteidigung mehrfach hinweist [Urk. 54 S. 3 f. und S. 7; Urk. 78 S. 16]) aus, die Bankbezüge getätigt zu haben, um mit dem Geld der Privatklägerin in deren Auftrag deren Rechnungen (Miete, Kreditrate) zu begleichen (Urk. 5 S. 1 f. F/A 3 ff.; Urk. 6 S. 2 F/A 6, S. 3 F/A 13, S. 5 F/A 22 ff., S. 7 F/A 37 und S. 12 F/A 65; Urk. 9 S. 8 F/A 30 f.), wobei er die Rechnungen elektronisch mit seiner eigenen App der J._____ bezahlt habe, nachdem er das vom Konto der Privatklägerin abgehobene Geld auf sein J._____-Konto einbezahlt gehabt habe (Urk. 5 S. 1 f. F/A 3; Urk. 6 S. 6 F/A 31 f. und S. 7 F/A 39 ff.). Diese Vorgehensweise erscheint denn auch simpel und praktikabel, nachdem es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sein dürfte, Geld direkt vom Konto der Privatklägerin aus zu überweisen. Dazu passend erklärte er – ebenso widerspruchsfrei –, dass er kein Darlehen bei der Privatklägerin habe (Urk. 5 S. 4 F/A 21; Urk. 6 S. 11 F/A 62), sondern vielmehr die Privatklägerin ihm Geld schulde aufgrund der Überweisung der Fr. 4'000.– für sie nach Brasilien sowie der von ihm für sie bezahlten Rechnungen für Miete, Kreditkarte und Mobiltelefone (Urk. 5 S. 1 f. F/A 3 und S. 4 F/A 25; Urk. 6 S. 2 F/A 6; Urk. 86 S. 8 ff.). Die Kontobelastungen seien mit dem Einverständnis der Privatklägerin erfolgt (Urk. 6 F/A 5). 4.6.1. Wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage die Aussagen des Beschuldigten als nicht bzw. weniger glaubhaft als jene der Privatklägerin erachtet, kann
- 18 ihr nicht gefolgt werden. Auch wenn bei ihm ebenfalls einige Unstimmigkeiten auszumachen sind und seine Erklärungen nicht immer plausibel erscheinen, sagte er im Kern im Wesentlichen konstant aus. Seine Darstellung wurde im Verlauf des Verfahrens sodann von der Privatklägerin selber zumindest teilweise bestätigt (u.a. betreffend Schlüsselversteck in den Turnschuhen). Der Beschuldigte hat die von ihm behaupteten Zahlungen für die vier Mobiltelefone, für zwei Mietzinsen und zwei Kreditraten bei der H._____ AG sowie die Überweisung nach Brasilien via N._____ sodann mit Bankbelegen untermauert (Urk. 12/16). All diese Zahlungen machen eine Summe von Fr. 10'197.15 aus, welche der Beschuldigte zwischen dem 2. April 2022 und dem 27. Mai 2022 für die Privatklägerin getätigt hat, was insofern glaubhaft erscheint. 4.6.2. Der Beschuldigte hat vom Konto der Privatklägerin Fr. 8'000.– mit deren C._____ Bank-Karte abgehoben. Dass dieser Bezug zur eigenen, ungerechtfertigten Bereicherung erfolgte, kann vor diesem Hintergrund nicht zweifelsfrei gesagt werden. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass sie ihm vor oder während ihrer Reise nach Brasilien, als sie noch ein Liebespaar waren, die Berechtigung erteilt hatte, die Fr. 8'000.– für die von ihm bezahlten Rechnungen und die Überweisung nach Brasilien ab dem C._____ Bank-Konto zu beziehen, und sie erst nach dem Beziehungsaus nichts mehr davon wissen wollte. 4.6.3. In der Gesamtbetrachtung können die Aussagen der Privatklägerin nicht als deutlich glaubhafter als jene des Beschuldigten gewertet werden. Es spricht im Gegenteil aufgrund der konsistenten Depositionen und der von ihm eingereichten Urkunden einiges für die Darstellung des Beschuldigten. Der Anklagevorwurf lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hat dies zu einem Freispruch zu führen. III. Zivilforderung 1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht bei Freispruch über die anhängig gemachten Zivilansprüche, wenn der Sachverhalt spruchreif ist.
- 19 - Ist der Sachverhalt nicht spruchreif, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 2. Der Beschuldigte ist freizusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Schadenersatzforderung der Privatklägerin – aufgrund des Nichtvorliegens der zivilrechtlichen Spruchreife (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO) – auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.1. Ausgangsgemäss fällt die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz. 2.2. Die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'898.80 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 77), welcher grundsätzlich ausgewiesen ist, angemessen erscheint und entsprechend zu entschädigen ist. 2.3. Ausgangsgemäss sind die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3. Genugtuung 3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
- 20 - 3.2. Der Beschuldigte machte eine Genugtuung von Fr. 1'000.– geltend. Begründet wurde dies mit dem "äusserst belastenden Verfahren während drei Jahren", in denen er immer wieder für Einvernahmen bei Behörden habe zur Verfügung stehen müssen (Urk. 78 S. 20). 3.3. Der Beschuldigte befand sich nicht in Haft. Die Belastung durch das Verfahren ist weder von der zeitlichen Dimension noch vom Anklagevorwurf her als besonders schwerwiegend zu erachten. Die konkreten Umstände rechtfertigen daher keine Genugtuung. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…) 6. Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 11'830.60 (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin mit Fr. 14'589.80 (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 21 - 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 11'830.60 amtliche Verteidigerin RAin X1._____; Fr. 9'996.60 ehemaliger amtlicher Verteidiger RA X2._____; Fr. 14'589.80 unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin; Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9.-10.(…) 11. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen. 2. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 22 - 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten beantragen: Fr. Fr. 5'898.80 vormalige amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.) 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben) die Verteidigung des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 79 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a
- 23 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2025 Der Präsident: lic. iur. M. Langmeier Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Donatsch