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Zürich Obergericht Strafkammern 12.08.2025 SB240455

12 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,238 parole·~1h 6min·1

Riassunto

Schwere Körperverletzung etc. und Rückversetzung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240455-O/U/sm-hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Brenn sowie Gerichtsschreiberin MLaw Eggenberger Urteil vom 12. August 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie 1. Hochbaudepartement der Stadt Zürich,

- 2 - 2. B._____, 3. C._____, Privatkläger 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend schwere Körperverletzung etc. und Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 13. Juni 2024 (DG240006)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Januar 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/27). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig – der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, – des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB, – des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, – der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, – des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, – des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, – der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Die mit Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 15. Februar 2023 für eine Reststrafe von 142 Tagen Freiheitsstrafe verfügte bedingte Entlassung – unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr – wird widerrufen und der Vollzug der Reststrafe angeordnet. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der zu vollziehenden Reststrafe gemäss Dispositivziffer 2 hiervor bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 434 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'500.–.

- 4 - 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen. 5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 8. Die nachfolgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) überlassen: – Mobiltelefon Apple iphone (Asservat-Nr. A017'266'681), – SIM-Karte (Asservat-Nr. A017'282'336), – 1 Kapuzenpullover (grün), 1 T-Shirt (weiss), 1 Hose (weiss), 1 Paar Socken (farbig), 1 Paar Sneaker Schuhe (weiss) (Asservat-Nr. A017'266'841), – 1 Schuh links, 1 Schuh rechts, 1 Jacke, 1 Hose (Asservat-Nr. A015'939'750). 9. Die nachfolgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden dem Privatkläger 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) überlassen: – 1 Mantel (schwarz), Marke "Burberry" (Asservat-Nr. A017'270'825), – 1 Langarmhemd gestreift (weiss/dunkel), 1 Pullover (grau) (Asservat- Nr. A017'270'836),

- 5 - – 1 Paar Jeans (blau), Marke "Nudie Jeans Co" (Asservat-Nr. A017'270'847), – 1 Paar Schuhe, 1 Paar Socken, 1 Hosengurt (Asservat-Nr. A017'270'858). 10. Die nachfolgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden, sofern noch vorhanden, D._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) überlassen: – 1 Schuh links, 1 Schuh rechts, 1 Jacke, 1 Hose (Asservat-Nr. A015'939'705). 11. Die nachfolgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden, sofern noch vorhanden, E._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) überlassen: – 1 Schuh links, 1 Schuh rechts, 1 Hose, 1 Jacke, 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A015'939'761). 12. Die nachfolgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden, sofern noch vorhanden, F._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) überlassen: – 1 Schuh links, 1 Schuh rechts, 1 Hose, 1 Hoddie, 1 Pullover (Asservat- Nr. A015'939'772). 13. Die nachfolgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden, sofern noch vorhanden, G._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) überlassen:

- 6 - – 1 Hose, 1 T-Shirt, 1 Jacke, 1 Paar Schuhe, 1 Gilet (Asservat-Nr. A015'940'097). 14. Die nachfolgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger werden der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: – Mehrere Scherben einer Glasflasche (Asservat-Nr. A017'266'614), – Mehrere Scherben einer Glasflasche (Asservat-Nr. A017'266'636), – DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'270'950), – Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A017'282'325), – Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A017'282'347), – DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'270'869), – DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'270'870), – Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A017'270'905), – DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'270'916), – DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'270'938), – IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A017'270'949), – DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'270'961), – DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'270'972), – DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'270'983), – DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'270'994), – DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'271'011), – DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'271'022), – IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A017'271'420). 15. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. März 2023 beschlagnahmte Gegenstand wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) überlassen: – Flaschenhals (weiss) mit Blutrückständen (Asservat-Nr. A015'940'100). 16. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. März 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 3 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausge-

- 7 geben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) überlassen: – Bankkundenkarte ZKB (Asservat-Nr. A015'939'727), – Bankkundenkarte ZKB (Asservat-Nr. A015'939'738), – Bankkundenkarte H._____ (Asservat-Nr. A017'939'749). 17. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerschaft 1 Schadenersatz von Fr. 300.– zu bezahlen. 18. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 2 Schadenersatz von Fr. 1'455.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. April 2023 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. April 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 20. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 3 Schadenersatz von Fr. 263.30 sowie eine Genugtuung von Fr. 150.–, beides zuzüglich Zins zu 5 % ab 6. März 2022, zu bezahlen. 21. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit total Fr. 22'850.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 22. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers 2, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, wird mit total Fr. 7'325.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 8 - 23. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– Gebühr für das Vorverfahren ; Fr. 18'936.05 Auslagen (Gutachten); Fr. 2'617.80 Entschäd. amtl. Verteid. RA lic. iur. X3._____; Fr. 22'850.– Entschäd. amtl. Verteid. RA lic. iur. X2._____; Fr. 7'325.– Entschäd. URB des Privatklägers 2. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 24. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers 2 – werden dem Beschuldigten auferlegt. 25. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorerst auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 26. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers 2 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 9 - Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Berufungskläger) Gemäss Berufungserklärung vom 15. Oktober 2024 (Urk. 76): " Unter Abänderung der Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 19, 20, 24 und 25 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juni 2024 (DG240006) sei wie folgt zu entscheiden: 1. A._____ sei wegen – einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), – geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB), – geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB), – Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und – mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen; im Übrigen sei A._____ freizusprechen und es sei keine Busse auszusprechen. 2. Vom Widerruf der bedingten Entlassung für die Reststrafe von 142 Tagen Freiheitsstrafe sei abzusehen. 3. Es sei keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. 4. Es sei keine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB gegen A._____ auszusprechen. 5. A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zu zahlen; im Übrigen sei die Zivilklage abzuweisen. 6. A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 263.30; im Übrigen sei die Zivilklage abzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich."

- 10 - Gemäss Parteivortrag anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 (Urk. 91; Prot. II S. 35 f., S. 53): " 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts vom 13. Juni 2024 in Bezug auf die Ziffern 8-18, 21-23 und 26 ff. in Rechtskraft erwachsen ist. 2. A._____ sei wegen – fahrlässiger schwerer Körperverletzung, – geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, – geringfügiger Sachbeschädigung, – mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und zu einer Busse von maximal Fr. 1'000.– zu verurteilen. Im Übrigen sei A._____ freizusprechen. 3. Vom Widerruf der Reststrafe von 142 Tagen Freiheitsstrafe sei abzusehen. 4. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sei abzusehen. 5. Es sei keine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB auszusprechen. 6. A._____ sei zu verpflichten, B._____ eine Genugtuung von maximal Fr. 8'000.– zu zahlen; im Übrigen sei die Zivilklage abzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die erste und zweite Instanz." b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Berufungsbeklagte) (Urk. 81) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der erbetenen Vertretung des Privatklägers 2 (B._____): (Urk. 79) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 11 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juni 2024 (Urk. 73), das am 24. Juni 2024 mündlich eröffnet worden ist (Prot. I S. 51), meldete der Beschuldigte mit elektronischer Eingabe vom 2. Juli 2024 rechtzeitig Berufung an (Urk. 58). Nach Erhalt der schriftlich begründeten Urteilsausfertigung, die der Beschuldigtenseite am 25. September 2024 zugestellt worden ist (vgl. Urk. 72/2), reichte die – inzwischen neu eingesetzte (vgl. Urk. 67) – Verteidigung wiederum auf elektronischem Weg am 15. Oktober 2024 fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 76). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und der Privatkläger 2 (B._____) haben mit Eingabe vom 1. bzw. 6. November 2024 ausdrücklich auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt (Urk. 79; Urk. 81). Die übrigen Privatkläger liessen sich im Berufungsprozess nicht vernehmen. 2. In der Folge wurde auf den 8. Juli 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 84), wobei die Staatsanwaltschaft ersuchungsgemäss von der persönlichen Teilnahme dispensiert wurde (vgl. Urk. 81). Sodann wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 86). Gestützt darauf wurden der neu eingetragene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Februar 2022 sowie der nachträgliche Entscheid derselben Behörde vom 7. August 2024 betreffend Verwarnung hinsichtlich einer früher ausgesprochenen bedingten Strafe beigezogen (Urk. 88 f.) und den Parteien zugestellt (Urk. 90/1 f.). 3. Nach durchgeführter Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 verzichtete der in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienene Beschuldigte auf eine mündliche Eröffnung und Begründung des Berufungsentscheids und erklärte sich mit der schriftlichen Urteilszustellung, vorweg im Dispositiv, einverstanden (Prot. II S. 4 ff., S. 74).

- 12 - II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Soweit gegen einen Teil des vorinstanzlichen Entscheids keine Berufung erhoben wurde, erwächst dieser in Rechtskraft (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2). 1.2. Für den Umfang der Berufung sind in erster Linie die Anträge in der Berufungserklärung vom 15. August 2024 (Urk. 76) massgeblich. Damals hatte die Verteidigung die Begehren ausdrücklich dahingehend formuliert, dass Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in dem Sinne abzuändern sei, als der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, geringfügiger Sachbeschädigung, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung desselben schuldig zu sprechen sei und lediglich im Übrigen ein Freispruch zu erfolgen habe, was klar gegen eine vollständige Anfechtung des gesamten Schuldpunkts spricht. Auf diese Beschränkung der Berufung hinsichtlich einzelner Schuldsprüche im vorinstanzlichen Urteil ist die Verteidigung zu behaften. Folge davon ist, dass sich das Berufungsgericht mit den in der Berufungserklärung anerkannten Schuldsprüchen nicht mehr zu befassen hat (vgl. JOSITSCH/ SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 399 N 8). Eine spätere Ausdehnung der Berufung auf Punkte, die in der Berufungserklärung nicht angefochten wurden, kommt hingegen nicht in Betracht (BSK StPO II-KELLER, Art. 404 N 3; SK StPO II- ZIMMERLIN, Art. 404 N 2). Entsprechend ist es unzulässig, wenn die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 die Appellationsbegehren nachträglich erweitert, indem sie nunmehr im Gegensatz zur ursprünglichen Berufungserklärung einen Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verlangt (Prot. II S. 35, S. 36, S. 51 f.). 1.3. Anders als eine Ausdehnung des Anfechtungsumfangs bleibt eine Einschränkung desselben hingegen jederzeit möglich (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 m.w.H.). Folgerichtig ist zu beachten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Appellations-

- 13 begehren gegenüber der ursprünglichen Berufungserklärung insofern eingeschränkt hat, als er nunmehr die vorinstanzliche Regelung der Zivilforderungen des Privatklägers 3 (C._____) gänzlich unangefochten belassen hat (vgl. Prot. II S. 73). 1.4. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ergibt sich mithin, dass der Beschuldigte gegen die Verurteilung wegen geringfügiger Sachbeschädigung, geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung desselben (Dispositivziffer 1, Spiegelstriche 4 bis 7), den Entscheid über die beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände und Asservate bzw. Spuren und Spurenträger (Dispositivziffern 8 bis 16), die Regelung der Zivilbegehren der Privatklägerschaft mit Ausnahme der Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 (B._____) (Dispositivziffern 17, 18 und 20) und die Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Privatklägervertretung (Dispositivziffern 21 und 22) sowie die Festsetzung der Kosten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Dispositivziffer 23) nicht resp. nicht mehr appelliert. Die daraus resultierende Teilrechtskraft der betreffenden Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils ist mittels Beschluss vorab festzustellen (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2). In allen übrigen Punkten steht der vorinstanzliche Entscheid im Appellationsprozess hingegen zur Disposition. Nachdem einzig von Beschuldigtenseite ein Rechtsmittel erhoben worden ist, ist zudem das strafprozessuale Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. 2. Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, es erstaune sie angesichts der gesetzlichen Regelung von Art. 405 Abs. 3 StPO sowie der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich die Staatsanwaltschaft von der Berufungsverhandlung habe dispensieren lassen, ist festzuhalten, dass hieraus nicht eindeutig hervorging, ob damit eine formelle Rüge des Fernbleibens der Staatsanwaltschaft erhoben werden sollte. Selbst unter der Annahme, dass dies zuträfe, wäre jedoch zu berücksichtigen, dass ein Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft von der erkennenden Kammer praxisgemäss gutgeheissen wird, wenn wie im hier zu beurteilenden Fall lediglich die

- 14 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und dem Gesuch seitens der übrigen Parteien zugestimmt wird. Vorliegend ergibt sich aus den Vorladungsakten, dass die Verteidigung auf entsprechende Nachfrage hin weder gegen die Dispensation der Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung opponiert hat, noch dass sie substantiierte Rügen dagegen erhoben hätte (vgl. Urk. 84). Der Einwand der Verteidigung erweist sich daher als unbegründet. 3. Soweit angezeigt, wird auf die weiteren vom Beschuldigten erhobenen Einwände in formeller Hinsicht im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. Davon abgesehen wurden im Berufungsverfahren von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Dossier 1.1: Vorwurf der schweren Körperverletzung 1. Im angefochtenen Entscheid wird das Einschlagen des Beschuldigten auf den Privatkläger 2 (B._____) mittels einer Glasflasche resp. mit den Fäusten anlässlich des Vorfalls vom 7. April 2023 in der I._____ in Zürich als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) qualifiziert (Urk. 73 S. 10 ff.). Dabei stützt sich die Vorinstanz darauf, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung den Sachverhalt (pauschal) eingestanden (Prot. I S. 16 f.) und sein damaliger Verteidiger die rechtliche Würdigung anerkannt hat (Urk. 53 S. 4 f.). Im Berufungsverfahren bestreitet der neue Verteidiger die Qualifikation als vorsätzliche schwere Körperverletzung und

- 15 plädiert nunmehr für eine fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB (Prot. II S. 49 ff.). 2.1. In strafprozessualer Hinsicht moniert die Verteidigung zunächst die Verwertbarkeit des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 2, welches das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) am 5. Juli 2023 erstattet hat, weil dem Beschuldigten weder bei der Auswahl der sachverständigen Person noch bei der Fragestellung das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Ausserdem sei – so die Verteidigung weiter – unklar, wer und in welcher Rolle an der Ausarbeitung des Gutachtens mitgewirkt habe (Prot. II S. 39 f.). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zum einen handelt es sich bei der besagten Expertise nicht etwa um eine psychiatrische Exploration der beschuldigten Person, bei der auch regelmässig ausgesprochen normative Wertungen des Sachverständigen ins Gutachten einfliessen, sondern um ein Sachgutachten, bei dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO auf eine vorgängige Anhörung der beschuldigten Person verzichtet werden kann (BGE 144 IV 67 E. 2.4). Zum anderen geht es selbst dann, wenn man das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 2 nicht als eigentliches Sachgutachten qualifizieren würde, nicht an, sich erst im Berufungsverfahren in genereller Weise auf das Fehlen der formellen Voraussetzungen für die Gutachtenserteilung zu berufen, ohne konkrete Beweisanträge zu stellen (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). Vielmehr ist darin, dass es der Beschuldigte unterliess, das Gutachten zu bemängeln, nachdem es ihm bzw. seiner Verteidigung bereits im Vorverfahren zugestellt worden war, ein zumindest konkludenter Verzicht auf Stellungnahme zu erkennen. Daran ändert im Übrigen der Umstand nichts, dass inzwischen ein neuer Verteidiger eingesetzt worden ist (so das Bundesgericht in Bezug auf den Verzicht auf das Konfrontationsrecht [BGE 143 IV 397 E. 3.4.2]). Demnach kann das IRM-Gutachten beweismässig uneingeschränkt verwertet werden. 2.2. Des Weiteren moniert die Verteidigung, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Oktober 2023 durchgeführt worden ist, obschon dieser zu Beginn der Befragung ausgesagt hatte, weder vom Gutachten

- 16 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 2 noch von dessen Aussagen Kenntnis erlangt zu haben (Prot. II S. 41 ff.). Auch in diesem Punkt kann der Verteidigung nicht gefolgt werden. Denn unabhängig davon, ob die Behauptung des Beschuldigten stimmt, dass er von der Verteidigung nicht über das IRM-Gutachten vom 5. Juli 2023 und das Protokoll der privatklägerischen Befragung vom 15. August 2023 informiert worden war, ist erwiesen, dass ihm spätestens bei der Einvernahme vom 26. Oktober 2023 beide Aktenstücke vorgelegt wurden und er diese in Anwesenheit seines Verteidigers selber nochmals durchlesen konnte (Urk. D1/3/2 F14 ff.). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt gewesen sein soll. 2.3. Was die Depositionen des Privatklägers 2 und der weiteren Aussageperson J._____ anbelangt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese im Folgenden ohnehin nicht zur Sachverhaltserstellung herangezogen werden, ausser deren Angaben stimmen mit der Sachdarstellung des Beschuldigten überein oder wirken sich für ihn von vornherein nicht belastend aus. Folgerichtig kann offen gelassen werden, ob bei der Einvernahme der beiden die strafprozessualen Teilnahmerechte des Beschuldigten gewahrt wurden, und braucht auf die Rüge der Verteidigung, welche sich auf den Standpunkt stellt, die betreffenden Aussagen seien unverwertbar (Prot. II S. 40 f.), nicht weiter eingegangen zu werden. 3.1. Mit Blick auf die materielle Beurteilung des Anklagevorwurfs ist vorweg festzuhalten, dass gemäss Art. 122 aStGB eine schwere Körperverletzung begeht, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). 3.2.1. Aus dem IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 2 geht zwar nicht hervor, dass bei diesem jemals eine konkrete Lebensgefahr bestanden hätte (Urk. D1/10/3 S. 11). Dokumentiert ist jedoch, dass der Pri-

- 17 vatkläger 2 beim eingeklagten Vorfall multiple Läsionen u.a. im Kopf-, Hals- und Gesichtsbereich davongetragen hat, namentlich mehrere Rissquetschwunden an der Stirn links, an der linken Ohrmuschel und an der Ober- und Unterlippe, ebenso einen leicht nach innen verschobenen Bruch des linken Jochbeins sowie sowohl Schnittwunden an der linken Wange (5 x 4 cm messend), an der Stirn und am Nasenrücken als auch eine tiefe Abscherverletzung (10 x 5 cm messend) in der rechten Hals-/Gesichtspartie. In der Folge mussten die Wunden zunächst notfallmässig vernäht werden. Aufgrund der komplizierten Wundverhältnisse und einer Durchtrennung des linken Gesichtsnervs musste der Privatkläger 2 anschliessend in die Klinik für … [Abteil] des Universitätsspitals Zürich verlegt werden, wo ihm mittels eines Nerveninterponats, der seinem Arm entnommen wurde, der Facialnerv rekonstruiert wurde. Zugleich wurde ihm ein abgestorbener Hautlappen in der rechten Gesichtshälfte entfernt und mit zervikofazialer Hautplastik abgedeckt (zum Ganzen: Urk. D1/10/1). Erstellt ist im Weiteren, dass nach der operativen Wundversorgung mehrere Narben zurückblieben, wobei vor allem in der rechten Gesichtspartie des Privatklägers 2 auch längere Zeit nach dem eingeklagten Vorfall eine bogenförmige Narbe deutlich sichtbar ist, die vom rechten Unterkiefer bis zur Vorderseite des rechten Ohrs reicht und durch grossflächige Bildung von wulstiger Haut imponiert (Urk. 39/7 Bild 3; Urk. D1/4/2 F88). Darüber hinaus ist anhand der aktenkundigen Videoaufnahmen ersichtlich, dass der Privatkläger 2 als Folge der Durchtrennung des linken Facialnervs, der u.a. die mimische Gesichtsmuskulatur mit Nervengewebe versorgt (vgl. Urk. D1/10/3 S. 4), unter einer auch längere Zeit nach der Tat noch bestehenden Funktionsstörung seiner linken Augenbraue leidet (Urk. 39/8). In Anbetracht der multiplen Gesichtsverletzungen, insbesondere der grossen und auffälligen Narbe auf der rechten Gesichtshälfte und der partiellen Beeinträchtigung der Gesichtsmimik, liegt eine arge und bleibende Entstellung des Privatklägers 2 vor (so auch BGE 115 IV 17 E. 2b). Entsprechend ist bereits dadurch der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 2 aStGB erfüllt, was auch seitens der Verteidigung zugestanden wird (Prot. II S. 49), und es braucht nicht geprüft werden, ob die übrigen Beschwerden, welche von Privatklägerseite geltend gemacht werden (Tinnitus mit damit verbundener Einschränkung des Hörvermögens, häufige Kopfschmerzen und psychische Belastung)

- 18 - (Urk. 38 S. 6 f.), zusätzlich eine schwere Körperverletzung zu begründen vermögen. 3.2.2. Demgegenüber ist die Verteidigung nicht zu hören, soweit sie vorbringt, der Beschuldigte habe stets ausgesagt, er habe bei der inkriminierten Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2 lediglich einmal mit der Glasflasche, ansonsten aber einzig mit den Fäusten zugeschlagen. Dass er mit einem abgebrochenen Flaschenhals in der Hand auf den Privatkläger 2 eingewirkt habe, sei demzufolge nicht erwiesen (Prot. II S. 44 ff.). Gemäss IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 2 sind sämtliche Gesichtsverletzungen entweder auf stumpfe oder scharfe Gewalteinwirkung zurückzuführen, wobei bei deren Entstehung der Einsatz eines zunächst noch intakten, dann aber zerschlagenen Glasbehältnisses im Vordergrund steht (Urk. 1/10/3 S. 10 f.). Dies stimmt nicht zuletzt mit dem Befund überein, dass der Beschuldigte am rechten Daumen- und Zeigefingergelenk frisch entstandene kleine und einander gegenüberliegende Hautdurchtrennungen aufwies, wie sie beim Halten eines scharfkantigen Gegenstands, etwa eines abgebrochenen Flaschenhalses, auftreten können (Urk. D1/9/15 S. 4). Unter diesen Umständen ist die Mutmassung der Verteidigung, die Schnittwunden im Gesicht des Privatklägers 2 könnten auch durch einen Sturz des Privatklägers 2 auf am Boden liegende Glasscherben entstanden sein (Prot. II S. 46), widerlegt. Vielmehr ist festzuhalten, dass nach begründeter rechtsmedizinischer Einschätzung, an der zu zweifeln kein Anlass besteht, sowohl die Läsion des linken Facialnervs, welche die Gesichtsmimik beeinträchtigt, als auch die arg entstellende Narbe zurücklassende Wunde in dessen rechten Gesichtspartie durch Verwendung der Glasflasche resp. des abgebrochenen Flaschenhalses seitens des Beschuldigten verursacht worden sind. Nachdem der Privatkläger 2 auf beiden Gesichtsseiten Schnittverletzungen aufwies, ist sodann ausgeschlossen, dass sämtliche Läsionen auf einen einzigen Schlag mit der Flasche zurückzuführen sind. Erstellt ist vielmehr, dass der Beschuldigte – wie im IRM-Gutachten angegeben – zunächst mit der intakten Flasche und anschliessend mit dem nunmehr abgebrochenen Flaschenhals in der Hand zugeschlagen hat.

- 19 - 3.3.1. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der schweren Körperverletzung Vorsatz. Vorsätzlich handelt, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführt, ebenso bereits derjenige, der die Verwirklichung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit die beschuldigte Person nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungswerte stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteile des Bundesgerichtes 7B_252/2022 vom 2. Februar 2024 E. 4.2.3; 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 1.3.3; 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs bloss möglich war, doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). 3.3.2. Dass die Verwendung einer grösseren Glasflasche – die Rede ist von einer leeren, aber doch rund 30 cm hohen Schnapsflasche (Urk. D1/3/1 F28) – als Schlaginstrument gegen den Kopf eines anderen Menschen die Gefahr gravierender Verletzungen birgt, bedarf keiner besonderen anatomischen Kenntnisse

- 20 und wurde denn auch vom Beschuldigten ausdrücklich eingeräumt (Urk. D1/3/1 F77; Prot. I S. 16). Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht nur stark alkoholisiert war und unter Einfluss von Kokain stand (vgl. Urk. D1/9/11), sondern sich gemäss seinen Aussagen auch bereits in einem aggressiven Gemütszustand befand (Urk. D1/3/1 F32), als er mit der Flasche in der Hand zum Privatkläger 2 ging und diesen zur Rede stellte (Urk. D1/3/1 F25, F28), weil dieser nach Ansicht des Beschuldigten seine weibliche Begleitung belästigt hatte (Urk. D1/3/1 F20 ff.; Urk. D1/3/2 F29 f.; Prot. I S. 17; Prot. II S. 17 f.) und er ihn loswerden wollte (Urk. D1/3/1 F78; Prot. I S. 16). Der Beschuldigte musste also damit rechnen, dass es zum Konflikt mit dem Privatkläger 2 kommt, worauf sie sich beide denn auch sogleich hielten und gegenseitig stiessen (Urk. D1/3/1 F26; Prot. I S. 17) und der Beschuldigte mit der Flasche auf den Privatkläger 2 einschlug (Prot. II S. 18). Dabei muss das Zuschlagen mit einiger Wucht erfolgt sein, ansonsten die Flasche beim Aufprall auf das Gesicht des Privatklägers 2 nicht zerbrochen und sein Widersacher davon nicht zu Boden gefallen wäre, wie dies übereinstimmend von beiden Beteiligten ausgesagt wurde (Urk. D1/3/1 F33 f., F61 f.; Urk. D1/4/1 F38 ff.). 3.3.3. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte bei seiner Erstbefragung vom 8. April 2023 nur rund 24 Stunden nach dem eingeklagten Vorfall eingestanden hat, dass die von ihm gegen den Privatkläger 2 verwendete Flasche zerbrochen ist (Urk. D1/3/1 F33, F61 f.). Zudem berichtete er davon, dass er beim Sturz seines Widersachers mit auf den Boden heruntergerissen wurde, wo er weiter auf ihn eingeschlagen hat (Urk. D1/3/1 F34 ff., F64). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 48) konnte dem Beschuldigten nicht entgangen sein, dass er im Zeitpunkt seines weiteren Zuschlagens den nunmehr abgebrochenen Flaschenhals in der Hand hielt. Eine unbewusste Handlung scheidet demnach aus. 3.3.4. Auch wenn es zum Tatzeitpunkt dunkel war und nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um sonderlich gezielte Schläge handelte, ist ferner doch festzuhalten, dass sich das Geschehen einigermassen übersichtlich präsentierte. Dabei standen sich die beiden Kontrahenten beim gegenseitigen Halten und Stossen noch zwangsläufig frontal gegenüber und beim anschliessenden

- 21 - Sturz zu Boden fiel der Beschuldigte eingestandenermassen auf den Privatkläger 2 (Urk. D1/3/1 F64), wodurch dieser unter ihm zu liegen kam. Entsprechend war es nicht nur aufgrund des Verletzungsbildes, sondern auch unter Beachtung des Handlungsverlaufs so, dass das Zuschlagen mit der Flasche resp. den abgebrochenen Flaschenhals gegen den vorderen Kopfbereich des Privatklägers 2 gerichtet waren. Dass der Beschuldigte dabei irgendwelche Massnahmen getroffen hätte, um das Risiko von Verletzungen dieser besonders sensiblen Körperregion zu kalkulieren oder um die Stärke des Zuschlagens zu dosieren, ist nicht festzustellen. Im Gegenteil zeugt nicht zuletzt das eindrückliche Verletzungsbild beim Privatkläger 2 von der grossen Heftigkeit der ausgeführten Schläge (Urk. D1/2/3 Fotos 4 f.). Naturgemäss macht dies schwerwiegende Entstellungen des Gesichts um einiges wahrscheinlicher. 3.3.5. Des Weiteren lässt sich aufgrund des Untersuchungsergebnisses zwar nicht erstellen, dass sich der Privatkläger 2 in einer nach aussen hin erkennbar schlechten körperlichen Verfassung befand, als es zur Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten kam, oder dass jener vom Schlag mit der Glasflasche völlig überrascht wurde. Angesichts des überaus gefährlichen Vorgehens des Beschuldigten ist allerdings der Situation des Opfers ein geringes Gewicht beizumessen. So setzt die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung etwa auch bei Faustschlägen, die gegen den Kopf des Opfers gerichtet sind, für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der schweren Körperverletzung nicht voraus, dass noch ein aggravierendes Moment, wie etwa die Wehrlosigkeit des Opfers, hinzutreten müsste (Urteile des Bundesgerichtes 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 1.5 m.w.H.; 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.4; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2). Gleiches gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in noch gesteigertem Masse, wenn – wie vorliegend – der Täter mit einem abgebrochenen Flaschenhals gegen das Gesicht des Opfers schlägt. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass ein solcher Angriff geeignet ist, schwere Körperverletzungen zu verursachen, und dass der Täter in einer solchen Situation mit einer schweren Verletzung rechnen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_275/2025 vom 26. Mai 2025 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund musste sich der Beschuldigte in Anbe-

- 22 tracht der Tatsache, dass die Glasflasche zerbrach, als er den Privatkläger 2 damit traf, was ihn indessen nicht davon abhielt, anschliessend mit dem abgebrochenen Flaschenhals in der Hand weiterhin auf diesen einzuschlagen, des hohen Verletzungsrisikos für das Gesicht seines Opfers bewusst sein. 3.3.6. Aufgrund der geschilderten Tatumstände beim Zuschlagen mit der intakten Glasflasche und daraufhin mit dem abgebrochenen Flaschenhals ergibt sich schlussfolgernd, dass die Kriterien für die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gegeben sind und dass der Beschuldigte deshalb in Bezug auf eine arge und bleibende Gesichtsentstellung beim Privatkläger 2 eventualvorsätzlich gehandelt hat. Eine bloss fahrlässige Tatbegehung, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird, kommt nicht in Frage. 4. An der vorstehenden rechtlichen Würdigung ändert im Übrigen nichts, wenn man zugunsten des Beschuldigten annimmt, dass der Privatkläger 2 vor der anklagegegenständlichen Auseinandersetzung seine Begleiterin J._____ belästigt haben sollte, wie dies auch von Letzterer geschildert wurde (vgl. Urk. D1/7/3 F53 ff. F85 ff., F137 ff.). Denn zu Recht wird auch von Beschuldigtenseite nicht eingewendet, dass dies ein Rechtfertigungsgrund für die inkriminierte Tat war. Dem Umstand, dass der Privatkläger 2 sich aufsässig verhielt und mehrmals den Kontakt mit der weiblichen Begleitung des Beschuldigten suchte, obschon diese das abgelehnt hatte, wird vielmehr im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen sein (s. dazu hinten Erw. IV. C. 2.1.2.). 5. Demgemäss ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und der Beschuldigte ist auch in zweiter Instanz der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB schuldig zu sprechen. B. Dossier 2.2: Vorwurf des Raufhandels 1. Mit Blick auf den Vorwurf des Raufhandels weist die Vorinstanz einleitend korrekt darauf hin, dass der Beschuldigte sachverhaltsmässig grundsätzlich nicht in Abrede stellt, an der tätlichen Auseinandersetzung vom 6. März 2022 in Zürich zwischen D._____, G._____ und ihm sowie E._____ als weiteren Beteiligten, der

- 23 mehrere Verletzungen davon getragen hat, beteiligt gewesen zu sein (Urk. 73 S. 15). Er wendet aber ein, dass seine Teilnahme an der Schlägerei lediglich der Verteidigung gedient habe (Urk. 53 S. 7; Prot. II S. 52 f.). 2. Des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer sich an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen mindestens 3 Personen beteiligt, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Allerdings bleibt der Teilnehmer an einem Raufhandel nach Abs. 2 von Art. 133 StGB straflos, wenn dessen Beteiligung darauf beschränkt ist, dass seine Schläge mit dem einzigen Ziel ausgeteilt werden, um sich oder einen Dritten zu verteidigen resp. um Streitende zu trennen (BGE 133 IV 150 E. 2.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 m.w.H.). 3.1. Zum Ablauf der eingeklagten Schlägerei und seiner Beteiligung daran präsentierte der Beschuldigte völlig unterschiedliche Versionen. In der polizeilichen Erstbefragung vom 6. März 2022 – bezüglich der er inzwischen sinngemäss geltend macht, infolge seines vorgängigen Drogenkonsums nicht vernehmungsfähig gewesen zu sein (Urk. D2/3/6 S. 14 ff.; Urk. D2/3/7 F9 f.) – gab er zunächst an, D._____ habe ihn mit der Faust drei- oder viermal am Kopf geschlagen, womit er ihm eine Wunde an der Lippe zugefügt habe. Ausserdem habe ihm D._____s Freundin eine Flasche über den Kopf geschlagen, was zu einer Verletzung an seiner linken Augenbraue geführt habe. Danach seien weitere Personen hinzugekommen, die ebenfalls auf ihn eingeschlagen hätten (Urk. D2/3/4 F22 ff.). In der Folge sei D._____ dann mit einer weiteren Person auf G._____ losgegangen, der von den Schlägen nach hinten gegen ein Auto gefallen sei (Urk. D2/3/4 F28 f.). Bei der Auseinandersetzung habe jeder gegen jeden geschlagen. Alle hätten sich verteidigt (Urk. D2/3/4 F34). Im weiteren Verlauf der Befragung führte der Beschuldigte demgegenüber aus, dass sein Freund G._____ von D._____ geschlagen worden sei, weshalb er (der Beschuldigte) G._____ von D._____ weggezogen habe. D._____ habe daraufhin ihn (den Beschuldigten) geschlagen und er habe zurückgeschlagen. Aktive Faustschläge habe er nicht ausgeteilt (Urk. D2/3/4 F50 ff.). Darauf angesprochen, dass er kurz zuvor ausgesagt habe, es habe jeder Beteiligter zugeschlagen, meinte der Beschuldigte, er selber habe auch mitge-

- 24 schlagen. Weil alles so schnell gegangen sei, könne er aber nicht sagen, wie und gegen wen er geschlagen habe (Urk. D2/3/4 F55 f.). An anderer Stelle gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, man habe noch versucht, mit einer Bierflasche auf ihn einzustechen. Dabei habe er eine Stichverletzung am Finger erlitten (Urk. D2/3/4 F73 ff.). Verneinte er in einem ersten Moment, dass dies von einem der genannten Teilnehmer an der Schlägerei ausgegangen sei (Urk. D2/3/4 F76), bezeichnete er kurz darauf D._____ als denjenigen, der ihn mit der abgebrochenen Flasche an der Hand verletzt habe (Urk. D2/3/4 F111). Bei der nachfolgenden staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 7. März 2022 bestätigte der Beschuldigte dann bei der Gegenüberstellung mit den übrigen Beteiligten lediglich, dass D._____s Freundin ihn mit einer Bierflasche geschlagen habe und dass er auch von D._____ selber tätlich angegangen worden sei (Urk. D2/3/6 S. 15 f.). Obschon die Einvernahme nur 1 Tag nach dem eingeklagten Vorfall durchgeführt wurde, gab der Beschuldigte nunmehr hingegen vor, sich ansonsten an den Ablauf der Schlägerei nicht mehr zu erinnern, und vermochte er auch nicht mehr zu sagen, ob von seiner Seite aus Schläge ausgeteilt wurden (Urk. D2/3/6 S. 15, S. 19). Im Rahmen der Einvernahme vom 1. März 2023, knapp 12 Monate später, stellte sich der Beschuldigte einerseits wieder auf den Standpunkt, er sei in der Gruppe bei der Schlägerei dabei gewesen (Urk. D2/3/7 F6). Er wisse aber fast nichts mehr, ausser dass die Verletzung, die er damals davongetragen habe, ihm von D._____s Freundin zugefügt worden sei (Urk. D2/3/7 F14 f.). Er könne sich auch nicht daran erinnern, ob er sich damals verteidigt habe (Urk. D2/3/7 F26). Andererseits stellte er plötzlich in Abrede, überhaupt an der Schlägerei beteiligt gewesen zu sein. Wenn Drittpersonen das so aussagen, müsse eine Verwechslung vorliegen (Urk. D2/3/7 F11 f.). Nachdem der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 26. Oktober 2023 keine Stellung zum Anklagevorhalt nehmen wollte (Urk. D1/3/2 F45), stellte er den inkriminierten Vorfall anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2024 vor Vorinstanz so dar, dass ein Freund von ihm (gemeint ist G._____) in einen Streit mit einer anderen Gruppe von Personen geraten sei, worauf alle gegeneinander losgegangen seien. Wahrscheinlich habe er auch einen Faustschlag gegeben, doch sei er sicher, dass nicht er derjenige gewesen sei, der andere verletzt habe (Prot. I

- 25 - S. 23 f.). Bei der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 ergänzte der Beschuldigte schliesslich, dass er den Ursprung des Streits gar nicht mitbekommen habe. Es seien die anderen Beteiligten gewesen, welche die Schlägerei begonnen hätten. Er sei einfach hineingezogen worden. Als er dann dazwischengegangen sei, um zu schlichten, sei er angegriffen worden und habe zurückgeschlagen (Prot. II S. 20 ff.). 3.2. Nach dem Gesagten erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten in vielen Punkten als höchst unklar, widersprüchlich und völlig inkonsistent. Zudem fällt auf, dass er sich oft auf Erinnerungslücken beruft. Immerhin erhellt aus seinen Depositionen aber, dass er eine eigene aktive Beteiligung an der anklagegegenständlichen Auseinandersetzung, auch in Form von Faustschlägen seinerseits, keineswegs rundum von sich weist. Wesentlich ist zudem, dass mehrere Aussagen des Beschuldigten bestehen, aus denen sich ergibt, dass er seine Teilnahme an der Schlägerei in den Kontext einer Hilfeleistung für seinen Freund G._____ stellt. Dies gilt schon für die allererste Befragung, bei der der Beschuldigte von sich aus schildert, dass er erst in die Schlägerei eingriff, nachdem G._____ von D._____ tätlich angegriffen worden war (Urk. D2/3/4 F66), und dass er G._____ wegzog, als dieser von D._____ "dran kam" (Urk. D2/3/4 F52). Ebenso ist auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 1. März 2023 hinzuweisen, wo wiederum die Rede davon ist, dass der Beschuldigte helfen wollte (Urk. D2/3/7 F16). Schliesslich sind hierfür auch die Aussagen vor erster Instanz heranzuziehen, gemäss denen es dem Beschuldigten ausdrücklich darum ging, dazwischenzugehen, um G._____ zurückzuziehen (Prot. I S. 23). Wie aufgezeigt, hat der Beschuldigte mithin schon zu Beginn der Untersuchung und im weiteren Verlauf des Verfahrens wiederholt eingewendet, dass er sich an der Schlägerei beteiligt hat, um seinem bedrängten Freund zu Hilfe zu kommen. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid trifft es demnach gerade nicht zu, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt vorgebracht habe, sein Handeln diene lediglich dem Zwecke der Verteidigung (Urk. 73 S. 18 f.). Ebenso wenig liegt ein vollwertiges Geständnis des Beschuldigten vor, auf das abgestellt werden könnte, wie das von der Staatsanwaltschaft dargestellt wird (Urk. 52 S. 3).

- 26 - 3.3. Ungeachtet des soeben dargelegten Aussageverhaltens des Beschuldigten ist sodann zu konstatieren, dass andere Beweismittel, welche über die konkrete Form seiner Beteiligung an der inkriminierten Schlägerei Aufschluss geben können, nicht vorhanden sind. Im Gegenteil wird dessen Sachdarstellung, wonach G._____ angegriffen wurde, von der objektiven Beweislage dadurch gestützt, dass dieser – wie vom Beschuldigten geschildert, der angegeben hat, D._____ habe mit einem Mobiltelefongerät zugeschlagen (Urk. D2/3/5 F42) – am Kopf erhebliche Verletzungen davontrug (Urk. D2/2/1 Fotos 13 f.), indem bei G._____ u.a. zwei Rissquetschwunden sowie Schwellungen an der Kopfhaut festgestellt wurden, die nach rechtsmedizinischer Beurteilung von stumpfer Gewalteinwirkung stammen (Urk. D2/4/37 S. 7). Kommt hinzu, dass D._____ als einziger geltend gemacht hat, vom Beschuldigten angegriffen worden zu sein, ohne dass er (D._____) Grund dazu gegeben hat. D._____s Aussagen erscheinen aber ihrerseits in hohem Masse vage und unglaubhaft. So gab er an, sich lediglich geschützt zu haben, nachdem er von mehreren Personen eritreischer Nationalität wegen seiner äthiopischen Herkunft tätlich angegangen worden sei (Urk. D2/3/6 S. 10 ff.), was allerdings nicht nur von keiner anderen Aussageperson bestätigt wurde, sondern auch in klarem Widerspruch zu den Schilderungen des Beschuldigten und des weiteren Beteiligten E._____ steht, der ausgeführt hat, wie D._____ auch ihn mit einem Gegenstand ins Gesicht geschlagen hat (Urk. D2/3/6 S. 6 ff.). Überdies hat E._____ ausdrücklich angegeben, dass der Beschuldigte nicht gegen irgendjemanden tätlich geworden sei (Urk. D2/3/6 S. 8), und damit den Beschuldigten klar entlastet. Besonders zu berücksichtigen ist dabei, dass E._____ den Beschuldigten vor diesem Vorfall nicht kannte (vgl. Urk. D2/3/6 S. 5 f.) und daher kein besonderes Motiv erkennbar ist, diesen wahrheitswidrig zu entlasten. Obschon D._____ behauptete, sich allein dem Kampf gestellt zu haben (Urk. D2/3/6 S. 10) und von mehreren Personen mit der Faust, mit einer Flasche und mit Fusstritten geschlagen worden zu sein, als er bereits am Boden gewesen sei (Urk. D2/3/6 S. 12), vermochte er sodann nicht zu erklären, wie die dokumentierten Verletzungen bei G._____ und dem Beschuldigten entstanden sind, sondern gab wenig überzeugend vor, sich nicht mehr daran zu erinnern, weil viele Leute vor Ort gewesen

- 27 seien und er zwar nicht betrunken gewesen sei, aber doch Alkohol konsumiert habe (Urk. D2/3/6 S. 13). Schliesslich äusserte sich D._____ zu den Personen, die ihn geschlagen haben, nur vage und unklar. Die Frage, wer ihm den Faustschlag versetzt habe, beantwortete er bezeichnenderweise zunächst sehr relativierend damit, er sei sich "nicht sicher", aber "er glaube", er habe ihn vom Beschuldigten kassiert (Urk. D2/3/6 S. 11). Ebenso blieb er unbestimmt, wer ihm seine Verletzungen zugefügt hat, gab er doch hierzu zu Protokoll, er sei sich "unsicher", es seien mehrere Täter gewesen, um dann trotzdem hinzuzufügen, es seien sicher G._____ und der Beschuldigte gewesen, aber auch weitere Personen, die nicht gefasst worden seien (Urk. D2/3/6 S. 12). Es ist offensichtlich, dass es D._____ bei seinen Depositionen in erster Linie darum ging, sich nicht selber zu belasten, und er aus diesem Grund seinen eigenen Anteil an der anklagegegenständlichen Auseinandersetzung praktisch gänzlich verschwieg, sodass sich aus seinem Aussageverhalten der konkrete Hergang der tätlichen Auseinandersetzung nicht stichhaltig ableiten lässt. Auch seine unklaren und detailarmen Belastungen vermögen deshalb den Einwand des Beschuldigten, dass er mit seiner Teilnahme am Raufhandel einzig seinen Freund G._____ verteidigen wollte, nicht zu entkräften. 4. Schlussfolgernd ergibt sich, dass sich der Anklagesachverhalt aufgrund des vorhandenen Untersuchungsergebnisses nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Vielmehr ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte ausschliesslich zum Zwecke der Verteidigung eines anderen an der anklagegegenständlichen Auseinandersetzung beteiligt hat, weshalb er nach Art. 133 Abs. 2 StGB straflos bleibt. Mithin hat hinsichtlich des Vorwurfs des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB ein Freispruch zu ergehen. C. Dossier 4.1: Vorwurf des Diebstahls 1. Zum Vorwurf, dem in den frühen Morgenstunden des 6. März 2022 mit einem E-Trottinett verunfallten und auf der K._____-strasse in Zürich-L._____ liegenden Privatkläger 3 (C._____) das Portemonnaie gestohlen zu haben, ist einlei-

- 28 tend zu bemerken, dass der Beschuldigte für die nachfolgende unberechtigte Verwendung der sich in der Geldbörse befindlichen Bankkarten von der Vorinstanz des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen worden ist (Urk. 73 S. 22 ff.), wobei dieser Schuldspruch von keiner Seite angefochten wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist (s. dazu vorn Erw. II. 1.3.). Bei dieser Sachlage bleibt für eine zusätzliche Verurteilung wegen Diebstahls der Bankkarten aber kein Raum, da ein solcher als mitbestrafte Vortat gilt (BSK StGB II-FIOLKA, Art. 147 N 45). 2. Laut Anklageschrift umfasst das Deliktsgut beim Diebstahlsvorwurf neben den Kredit- und EC-Karten, die Gegenstand des bereits erwähnten Schuldspruchs betreffend Art. 147 StGB bilden, den Sachwert des entwendeten Portemonnaies in Höhe von Fr. 30.– sowie eine Bargeldsumme von "ca. Fr. 150.–" (Urk. D1/27 S. 8). Was Letztere anbelangt, kam einzig in der polizeilichen Befragung des Privatklägers 3 vom 8. April 2022 zur Sprache, dass sich im Portemonnaie auch Geld befand (Urk. D4/5/1 F51). Nachdem nie eine Gegenüberstellung des Privatklägers 3 mit dem Beschuldigten stattgefunden hat und der Beschuldigte dies bestreitet (vgl. Prot. II S. 25 f.), darf diese Aussage infolge Verletzung des strafprozessualen Konfrontationsanspruchs freilich beweismässig nicht verwertet werden. Entsprechend fällt die Beweisgrundlage für die Fr. 150.– weg, weshalb die Wegnahme einer solchen Geldsumme von vornherein nicht erstellt werden kann. Dies schliesst eine Verurteilung wegen Diebstahls bezüglich des Bargeldes aus. Die Vorinstanz hat sich denn auch mit keinem Wort dazu geäussert. 3.1. Es verbleibt damit einzig das Portemonnaie selbst als Tatobjekt. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht einen Diebstahl, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Auf subjektiver Seite müssen für die Tatbestandserfüllung also neben Vorsatz sowohl ein Aneignungswille wie auch die Absicht zur ungerechtfertigten Bereicherung vorliegen. Unter Aneignung versteht man, dass der Täter den Willen manifestiert, die fremde Sache wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einzuverleiben, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen resp. um darüber wie ein

- 29 - Eigentümer zu verfügen (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; 118 IV 148 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_336/2019 vom 7. November 2019 E. 3.2). Das Erfordernis der Bereicherungsabsicht bedeutet hingegen, dass der Täter sich oder einem Dritten einen (geldwerten) Vermögensvorteil beschaffen will (STRATENWERTH/BOM- MER, Schweizerisches Strafrecht BT I, 8. Aufl. 2022, § 13 N 33; BSK StGB II-NIG- GLI/RIEDO, Vor Art. 137 StGB N 78 ff.; OFK StGB-DONATSCH, Art. 137 N 11). 3.2. In sachverhaltsmässiger Hinsicht zieht die Vorinstanz zur Überführung des Beschuldigten dessen Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. März 2022 heran, denen zufolge er in der besagten Nacht auf dem Trottoir ein Portemonnaie gefunden habe – von dem sich herausgestellt hat, dass es dem Privatkläger 3 gehört – und aus dem er die darin befindlichen Bankkarten entnommen sowie dann das Portemonnaie weggeworfen habe (Urk. 73 S. 24 f., S. 28 f.). Selbst wenn auf diese Aussagen abgestellt würde und man unberücksichtigt liesse, dass der Beschuldigte im Verlauf des Strafverfahrens auch andere, für ihn günstigere Sachverhaltsversionen geschildert hat, bleibt demzufolge festzuhalten, dass er ausschliesslich auf den Inhalt des Portemonnaies fokussierte und an der Geldbörse selbst keinerlei Interesse zeigte. Unter diesen Umständen ist aber entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 73 S. 31) nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte hinsichtlich des Behältnisses, d.h. des Portemonnaies, einen Aneignungswillen manifestiert hätte (PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Vor Art. 137 N 7 m.w.H.). Genauso wenig ist die erforderliche Bereicherungsabsicht gegeben. Denn dass zuerst das Portemonnaie an sich genommen wird, begründet für die Täterschaft in solchen Konstellationen noch keinen finanziellen Vorteil, sondern stellt nichts anderes als der unumgängliche Vorlauf dar, um die Geldbörse nach werthaltigem Inhalt zu durchforsten. Entsprechend entfällt auch hinsichtlich des Portemonnaies die subjektive Tatbestandsmässigkeit für eine Verurteilung nach Art. 139 Ziff. 1 StGB. 4. In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte somit vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen.

- 30 - IV. Sanktion A. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 StGB zutreffend wiedergegeben (Urk. 73 S. 34 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 89 Abs. 6 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 135 IV 146 E. 2.4.1 ff.). B. Strafart 1. Was die Wahl der Strafart anbelangt, hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung bereits von Gesetzes wegen einzig eine Freiheitsstrafe vorsieht. Zudem ist ihr darin zu folgen, dass auch für die übriggebliebene (einfache) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ebenfalls einzig eine Freiheitsstrafe als Sanktion angezeigt ist (Urk. 73 S. 33 f.). So weist der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug nicht weniger als 8 Verurteilungen aus den Jahren 2020 bis 2022 auf, wobei sich darunter sowohl Geldstrafen wie auch Freiheitsstrafen befinden, die zum grössten Teil vollzogen werden mussten (Urk. 86). Erst am 3. April 2023 wurde er dafür aus dem Strafvollzug bedingt entlassen (Urk. D1/20/14). Dennoch kam es bereits am 7. April 2023 zur erneuten Delinquenz. Dies zeugt davon, dass die bisherigen strafrechtlichen Sanktionen den Beschuldigten unbeeindruckt gelassen haben. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er sich in Zukunft durch eine blosse Geldstrafe vor weiterer Straffälligkeit abschrecken lassen wird. Unabhängig von der Strafhöhe, die für das Drogendelikt zu bemessen sein wird, erscheint daher auch für diese Tat zwingend eine Freiheitsstrafe als notwendig, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.2; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.; 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2).

- 31 - 2. Den Erwägungen im angefochtenen Entscheid folgend stellen demgegenüber die weiteren Delikte, für die der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist (geringfügige Sachbeschädigung, geringfügiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB dar, für die zwingend eine separate Busse auszufällen ist (Urk. 73 S. 34). C. Strafzumessung Freiheitsstrafe 1. Ausgangspunkt der Bemessung der Freiheitsstrafe bildet die schwere Körperverletzung, die in der zum Tatzeitpunkt anwendbaren Fassung einen Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahre vorsieht (Art. 122a StGB), wobei keine Umstände ersichtlich sind, die zu einer Erweiterung desselben nach oben oder unten führen. 2.1.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens bei der schweren Körperverletzung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 73 S. 35 f.). Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger 2 (B._____) einen Schlag mit einer Glasflasche, welche durch die Wucht zerbrach, und schlug danach mit dem abgebrochenen Flaschenhals in der Hand weiterhin auf diesen ein. Im Verhalten des Beschuldigten manifestiert sich eine grobe Brutalität, die sich einzig mit exzessiver Aggression erklären lässt. Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte skrupellos vorging, indem er den Privatkläger 2 nach den Schlägen einfach am Boden liegen liess und sich von ihm entfernte, um scheinbar unbekümmert weiterhin am Nachtleben teilzunehmen (Urk. D1/3/1 F46, F83 ff., F90 f.). Immerhin ist anzufügen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern sich das Geschehen innerhalb von kurzer Zeit abspielte. Darüber hinaus liegt auf der Hand, dass ein derartiger gewaltsamer Übergriff beim Opfer nicht nur körperliche Spuren hinterlässt, sondern regelmässig auch eine längere Zeit zur physischen und psychischen Verarbeitung des Vorfalles erfordert. Dennoch darf nicht unbeachtet bleiben, dass gemessen an der Bandbreite möglicher Körperverletzungen noch schwerere Läsionen vorstellbar

- 32 wären. Soweit die Vorinstanz die objektive Tatschwere als keinesfalls leicht einstuft, kann ihr mithin gefolgt werden. 2.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die arge Entstellung des Gesichts des Privatklägers 2 nicht direkt beabsichtigte, sondern eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Tat für den Privatkläger 2 potenziell lebensbedrohlich war, da aus rechtsmedizinischer Sicht Schläge mit einem Gegenstand gegen den Kopf verbunden mit Gewalteinwirkungen mit einem scharfen Gegenstand gegen den Hals für Opfer zur Lebensgefahr werden können (Urk. D1/10/3 S. 12). Wie in der Anklage umschrieben (Urk. D1/27 S. 5 f.), nahm der Beschuldigte mit seinem Vorgehen zugleich also auch die Möglichkeit einer (letztlich nicht eingetretenen) lebensgefährlichen Verletzung beim Privatkläger 2 in Kauf. Zum anderen ist ihm gemäss Einschätzung des Sachverständigen im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 24. Juli 2023 eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit zu attestieren. Die von der Verteidigung geltend gemachte erhebliche Alkoholisierung sowie der Konsum von Kokain zur Tatzeit (vgl. Prot. II S. 56) wurden vom Sachverständigen bei dieser Beurteilung bereits berücksichtigt. Dieser führte aus, dass zum Tatzeitpunkt eine Mischintoxikation (1,19 bis 2,58 Promille Alkohol, unklare Menge Kokain) vorgelegen habe, welche zwar keine schweren Intoxikationssymptome verursacht habe, jedoch – im Zusammenspiel mit der festgestellten Impulskontrollproblematik – Hinweise auf eine leichtgradig beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit ergeben habe (Urk. D1/21/4 S. 67 f.). Ferner ist mit der Vorinstanz verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 seinen Ursprung darin hatte, dass Letzterer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht aufhörte, den aufdringlichen Kontakt zur weiblichen Begleitung des Beschuldigten zu suchen, und sich diese durch das privatklägerische Verhalten belästigt fühlte (Urk. 73 S. 36). Einhergehend mit der Beurteilung im angefochtenen Entscheid erfährt die Tatschwere aufgrund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung, der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und des leicht provokativen Verhaltens des Privatklägers 2 demnach eine gewisse Relativierung. Dessen ungeachtet erweist sich das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass von 4 Jahren insgesamt betrachtet als zu streng. Stattdessen erscheint es als angezeigt,

- 33 die Einsatzstrafe für die objektive und subjektive Tatkomponente bei der schweren Körperverletzung auf 42 Monate anzusetzen. 2.2. Hinsichtlich der Tatschwere bei der Vermittlung des Verkaufs von 1 g Kokaingemisch zwischen dem Lieferanten und einem unbekannten Abnehmer ist vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 73 S. 37 f.). Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben, dass es sich um eine vergleichsweise geringe Drogenmenge handelte, mit der der Beschuldigte zu tun hatte, und dass das von ihm getätigte Vermittlungsgeschäft in erster Linie der Finanzierung seines Eigenkonsums diente. Ebenso hat sie korrekt berücksichtigt, dass gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten wiederum eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit angenommen werden muss. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage das Tatverschulden beim Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz als noch leicht taxiert sowie ausgehend vom Strafrahmen, der theoretisch von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht, die Einsatzstrafe bei isolierter Betrachtung bei 40 Tagen ansiedelt, und anschliessend die vorstehend ermittelte Sanktion für die schwere Körperverletzung in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Monat erhöht, kann ihr deshalb vorbehaltslos beigepflichtet werden. 2.3. Aufgrund der Tatkomponente resultiert somit für die Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden sind, ein Strafmass von zusammengerechnet 43 Monaten. 3.1. Aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, deren erstinstanzliche Darstellung von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung als zutreffend bezeichnet wurde (vgl. Prot. II S. 6), ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung relevant wären. Ergänzend dazu führte er anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, verschuldet und seit seiner Ankunft in der Schweiz finanziell von der Sozialhilfe abhängig zu sein (Prot. II S. 11 f.). Auch daraus ergeben sich indes keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Es besteht bei ihm zudem keine besondere Strafempfindlichkeit.

- 34 - 3.2. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte im Zeitraum 2020 bis 2022 schon 8 strafrechtliche Verurteilungen erwirkt hat, auch wenn keine dieser Vorstrafen bezüglich der aktuell zu beurteilenden schweren Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes direkt einschlägig ist (Urk. 86). Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschuldigte die beiden Taten vom 7. April 2023 zum einen begangen hat, obschon ihm bekannt war, dass im Jahr 2022 die Strafuntersuchung im Zusammenhang mit der unberechtigten Verwendung der Bankkarten des Privatklägers 3 (C._____) (s. dazu vorn Erw. III. C.) eröffnet worden war (Urk. D4/1/1). Zum anderen fallen beide Delikte in die Probezeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug von insgesamt 8 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. November 2021 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Februar 2022 bzw. von weiteren 227 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe gemäss diversen Geldstrafe- und Bussenbescheiden (Urk. D1/20/14). Diese hartnäckige Straffälligkeit zeugt von einer besonders grossen Unbelehrbarkeit auf Seiten des Beschuldigten. Der strafrechtlichen Vorbelastung ist deshalb mit einer erheblichen Straferhöhung um 9 Monate Rechnung zu tragen. Von einer Doppelbestrafung des kontinuierlich delinquenten Beschuldigten oder einer unzulässigen nachträglichen Umwandlung der früheren Geldstrafen in eine Freiheitsstrafe, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird (Prot. II S. 57), kann hingegen keine Rede sein. 3.3. Auf der anderen Seite kann dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass er hinsichtlich des Drogendelikts ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat, ohne das man ihn wohl nicht der inkriminierten Vermittlung von 1 g Kokain hätte überführen können (vgl. Urk. D1/3/1 F19; Prot. I S. 17 f.). Bezüglich der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 (B._____) hat der Beschuldigte sodann von Beginn weg immerhin den äusseren Ablauf des Geschehens und seine eigene Urheberschaft an den Schlägen mit einer Glasflasche eingestanden (Urk. D1/3/1 F7, F26). Zudem hat er im Rahmen des Schlussworts vor Vorinstanz eine Entschuldigung gegenüber dem Privatkläger 2 ausgesprochen (Prot. I S. 42). Unter diesen Umständen ist ihm für das Nachtatverhalten eine merkliche Strafreduktion im Umfang von 6 Monaten zu gewähren.

- 35 - 3.4. In Abwägung der straferhöhenden und strafmindernden Faktoren rechtfertigt es sich deshalb unter dem Strich, die Sanktion unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente um 3 Monate anzuheben. Die aufgrund der Tatschwere ermittelte Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfährt damit aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung auf 46 Monate. D. Rückversetzung 1. Wie erwähnt hat der Beschuldigte die aktuell zu beurteilenden Delikte während der 1-jährigen Probezeit begangen, die ihm gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 15. Februar 2023 für die bedingte Entlassung aus dem Vollzug von 8 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 227 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe angesetzt wurde und die ihm ab dem Entlassungsdatum vom 3. April 2023 lief (Urk. D1/20/14). Dabei hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass bezüglich der zum Entlassungszeitpunkt offenen Reststrafe von 142 Tagen eine Rückversetzung gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB unumgänglich ist, nachdem der Beschuldigte nur gerade 4 Tage nach seiner bedingten Entlassung erneut in schwerem Ausmass straffällig geworden ist und deshalb ein eigentliches Bewährungsversagen vorliegt (Urk. 73 S. 46 f.). 2. Sodann fällt bei der schweren Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Gewährung des voll- oder teilbedingten Strafvollzugs schon aufgrund des Strafmasses von 46 Monaten ausser Betracht (Art. 42 bzw. 43 StGB). Entsprechend sind hinsichtlich der neuerlichen Straftaten die Voraussetzungen für eine unbedingte Strafe erfüllt und trifft diese mit der durch die Rückversetzung vollziehbaren Reststrafe zusammen, weshalb nach Massgabe von Art. 89 Abs. 6 StGB die Bildung einer Gesamtstrafe geboten ist. In sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) rechtfertigt es sich deshalb, die für die aktuellen Delikte festgelegte Strafe (46 Monate) unter Einbezug der Reststrafe um 4 Monate auf 50 Monate zu erhöhen.

- 36 - E. Fazit Freiheitsstrafe Zusammengefasst ist demnach die am 15. Februar 2023 verfügte bedingte Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug zu widerrufen und der Vollzug von 142 Tagen Reststrafe anzuordnen. Unter Einbezug derselben ist sodann zusammen mit der Strafe für die schwere Körperverletzung und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Gesamtstrafe von 50 Monaten bzw. von umgerechnet 4 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. Gestützt auf Art. 51 StGB ist daran die vom Beschuldigten erstandene Zeit in Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug anzurechnen, die seit seiner Verhaftung vom 7. April 2023 (Urk. D1/18/1) ununterbrochen andauert, was 859 Tage ergibt. F. Busse 1. Zur Bemessung der separaten Übertretungsbusse für die geringfügige Sachbeschädigung, den geringfügigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und den mehrfachen Drogenkonsum wird im angefochtenen Entscheid das Nötige ausgeführt (Urk. 73 S. 43 ff.). Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob bei der Berechnung der Deliktssumme beim unbefugten Einsatz der Kreditkarte des Privatklägers 3 (C._____) der Geldbezug von Fr. 2.70 abzuziehen ist (so die Verteidigung: Prot. II S. 53 f.) oder nicht, fällt bei der verschuldensmässigen Bewertung der Tat nicht ins Gewicht. Schliesslich kann auch mit Bezug auf den mehrfachen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz angesichts des langen Tatzeitraums von über 1 Jahr kein einfacher Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG angenommen werden, der ein gänzliches Absehen von Bestrafung erlauben würde (Prot. II S. 57). Vielmehr erweist sich die von der Vorinstanz bemessene Busse von Fr. 2'500.– auch bei gesamthafter Betrachtung – insbesondere unter Berücksichtigung der misslichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (s. dazu vorn Erw. IV. C. 3.1.) – als angemessen und ist in zweiter Instanz unverändert zu übernehmen. 2. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie für die Busse den schon von Gesetzes wegen gebotenen unbedingten Vollzug angeordnet und für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlen sollte, die nach

- 37 - Art. 106 Abs. 2 StGB auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe in Anwendung des praxisgemässen Umwandlungssatzes von Fr. 100.–/Tag auf 25 Tage festgelegt hat (Urk. 73 S. 46). V. Stationäre Massnahme 1. Berufungsweise ficht der Beschuldigte die erstinstanzlich angeordnete Einweisung in eine stationäre Massnahme an (Urk. 76; Prot. II S. 60 ff.). 2. Eine stationäre Massnahme ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB bzw. Art. 182 StPO). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (BGE 150 IV 1 E. 2.2.3; 146 IV 1 E. 3.1). 3.1. Bei der Beurteilung der Massnahmeindikation stellt die Vorinstanz auf das Gutachten ab, welches Dr. med. M._____ als SGFP-zertifizierter forensischer Psychiater am 24. Juli 2023 über den Beschuldigten verfasst hat. Ungeachtet der massiven Kritik, welche die Verteidigung an dieser Expertise ausgeübt hat, kann gestützt auf das Begutachtungsergebnis nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschuldigte nach wie vor an einer deliktsrelevanten schweren psychischen Störung in Form einer Persönlichkeitsstörung mit instabilen/borderline und dissozialen Zügen und einem Abhängigkeitssyndrom für multiple Substanzen leidet, wobei auch Hinweise auf eine Störung komplexer Hirn-/Exekutivfunktionen, insbesondere der Impulskontrolle und der Handlungsplanung, vorliegen und eine schizophrene Entwicklung nicht auszuschliessen ist (Urk. D1/12/4 S. 42 ff., S. 73, S. 75). Ebenso wenig lässt sich ernsthaft anzweifeln, dass vom Beschuldigten in unbe-

- 38 handeltem Zustand eine Gefahr für weitere Straftaten ausgeht (Urk. D1/12/4 S. 68 ff., S. 72 f., S. 76 f.). 3.2.1. Zur Massnahmefähigkeit und -motivation heisst es sodann im Gutachten, dass es genügend forensisch-psychiatrische Einrichtungen gebe, welche das Störungsbild beim Beschuldigten behandeln könnten, zumal die bei ihm festgestellten Störungen grundsätzlich therapierbar seien und er durchaus über gewisse Ressourcen verfüge, die eine Behandlung als erfolgsversprechend erscheinen liessen. Im Weiteren wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass eine stationäre Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen ungeachtet dessen, dass der Beschuldigte höchstens eine hochgradig ambivalente Behandlungsmotivation habe, die kaum langfristig belastbar sei, mit Erfolg durchgeführt werden könne, da in den meisten Fällen der erste Therapieschritt in der Motivationsarbeit bestehe (vgl. Urk. D1/12/4 S. 77 f.). Die im Gutachten angesprochene Ambivalenz spiegelt sich denn auch eindrücklich in den Aussagen des Beschuldigten wider, der einerseits nicht nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB kategorisch ablehnt (Prot. II S. 28 f.), sondern darüber hinaus keine Bereitschaft gezeigt hat, sich in Freiheit behandeln zu lassen (Urk. D1/12/4 S. 12), andererseits aber hinsichtlich seiner Suchtproblematik durchaus eine Behandlungsbedürftigkeit anerkennt und alternativen Behandlungsformen (z.B. Aufnahme einer therapeutischen Behandlung während des Strafvollzugs oder Teilnahme an Lernprogrammen) offen gegenübersteht (Prot. I S. 25 ff.). Ob der Beschuldigte zurzeit eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik akzeptiert, um dort seine schwere psychische Störung behandeln zu lassen, ist letztlich jedoch nicht ausschlaggebend. So zeigt sich die Gerichtspraxis von Beteuerungen über fehlende Therapiemotivation seitens von straffälligen Personen mit psychischer Erkrankung regelmässig wenig beeindruckt (vgl. dazu die zahlreichen Judikaturhinweise in BSK StGB I-HEER, Art. 59 N 80 m.w.H.). 3.2.2. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der Sachverständige die deliktsrelevante Beeinflussbarkeit des Beschuldigten als gering einstuft, was sich noch weiter negativ akzentuieren werde, falls dereinst eine hirnorganische Ursache zu diagnostizieren wäre. Zudem wird im Gutachten hervorgehoben, dass der Be-

- 39 schuldigte bislang keinerlei Motivation aufgebracht habe, sich freiwillig einer Behandlung zu unterziehen. So hätten auch mehrere von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich angeordneten Kriseninterventionen zu keiner Verbesserung der Problemeinsicht geführt. Überdies falle der Beschuldigte durch eine ausgesprochene Sanktionsresistenz auf, sei er doch selbst im hochstrukturierten Rahmen des Haft- bzw. Strafvollzugsregimes nicht in der Lage gewesen, sich an die Regeln zu halten, sondern zeigt im Gefängnis dieselben deliktischen Verhaltensmuster wie auf freiem Fuss (Urk. D1/12/4 S. 72). Daneben streicht der Gutachter die Schwierigkeiten heraus, die der Vollzug einer stationären Behandlung beim Beschuldigten mit sich brächte. So müsste zunächst versucht werden, ihm psychoedukativ ein Verständnis für das Störungsbild zu vermitteln. Gleichzeitig müsste die bislang energische Abwehrhaltung für den Einbezug seiner Familie angegangen werden, um die bestehenden Lücken in der diagnostischen Einschätzung zu schliessen, genauso wie die Abklärung differenzialdiagnostischer Symptome voranzutreiben wäre, wobei im Falle der Erhärtung des Verdachts auf eine schizophrene Entwicklung oder eine posttraumatische Belastungsstörung, die bei der Flucht als Kind aus seinem Heimatland entstanden sein könnte, mit einem schweren Krankheitsverlauf zu rechnen sei, der den Eintritt des Behandlungserfolgs zeitlich deutlich verzögern könne. Ebenso müsste an der ausgeprägten Suchtproblematik des Beschuldigten gearbeitet und für dessen Impulsivität eine geeignete medikamentöse Einstellung gefunden werden. Schliesslich präsentiere sich die soziale Situation des Beschuldigten in einem desolaten Zustand, weshalb von der Einführung einer Tagesstruktur bis zur Suche nach einer geeigneten Wohnmöglichkeit, der Aufnahme einer beruflichen Ausbildung und der Regelung der Finanzen ein weites Tätigkeitsfeld bestehe, das sozialarbeiterisch zu behandeln wäre (Urk. D1/12/4 S. 74 f., S. 77). Dies zeigt, dass der psychiatrische Sachverständige trotz grundsätzlicher Empfehlung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht nur eine gewisse Skepsis hinsichtlich der therapeutischen Beeinflussbarkeit des Beschuldigten hegt, sondern auch ausserordentlich hohe Hürden für einen erfolgreichen Behandlungsverlauf ortet. 3.3.1. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Grundlage für die Anordnung einer Massnahme in erster Linie die Sozialgefährlichkeit des Täters ist. An-

- 40 ders als bei Strafen ist die Dauer der Massnahme im Voraus daher nicht exakt bestimmbar, sondern hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3; 145 IV 65 E. 2.3.3; 143 IV 445 E. 2.2). Ohne weitere Anhaltspunkte ist eine Massnahme daher nicht schon allein deshalb unverhältnismässig, weil deren Dauer die gleichzeitig ausgesprochene Strafe übersteigen könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 2.3; 6B_1225/2021 vom 7. Januar 2022 E. 3.9.2). Dies bedeutet aber nicht, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs keine Rechnung getragen werden müsste (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; 145 IV 65 E. 2.6.1; 137 IV 201 E. 1.2). Vielmehr gewinnt der Freiheitsanspruch des Verurteilten bei lang andauerndem Strafvollzug zunehmend an Gewicht (BGE 136 IV 156 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.4.4; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 6.3). 3.3.2. Zwar darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass namentlich der gewalttätige Übergriff auf den Privatkläger 2 (B._____), bei dem der Beschuldigte mit einer Glasflasche auf den vorderen Kopf- und Gesichtsbereich seines Opfers eingeschlagen hat, eine gravierende Anlasstat darstellt, zumal sie direkt gegen das sehr hochwertige Rechtsgut der körperlichen Integrität gerichtet war. Kommt hinzu, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht vom Beschuldigten bereits kurzund mittelfristig eine stark erhöhte Rückfallgefahr für neuerliche Gewalttaten sowie für Delikte mit Betäubungsmittelbezug oder aus dem allgemeinen Strafrechtsbereich ausgeht, wobei in qualitativer Hinsicht eine deutliche Progredienz der Schwere der Taten zu beobachten ist. Gemäss Gutachten lässt sich diese Einschätzung nicht zuletzt auch anhand statistischer Prognoseinstrumente bestätigen, gemäss denen der Beschuldigte in Bezug auf allgemeine Delinquenz und Gewalttaten der Höchstrisikogruppe zuzuordnen sei (vgl. Urk. D1/12/4 S. 71, S. 76 f.). Entsprechend besteht laut Einschätzung des Sachverständigen ein hohes Schutzbedürfnis der Allgemeinheit. 3.3.3. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass sich der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens schon seit dem 7. April 2023 in Untersu-

- 41 chungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befindet (s. dazu vorn Erw. IV. E.). Ferner ist aktenkundig, dass er bereits zuvor ab dem 10. Mai 2022 (Urk. D1/20/14 S. 2) bis und mit dem 3. April 2023 (Urk. 86 S. 7 f.) eine Freiheitsstrafe verbüsst hatte. Mithin war ihm in den vergangenen 3 Jahren und 3 Monaten praktisch ununterbrochen die Freiheit entzogen, ohne dass er sich seit Ergehen des Gutachtens vom 24. Juli 2023 jemals auf eine nennenswerte therapeutische Massnahme eingelassen hätte. Die Anordnung einer stationären Behandlung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB nach dem jahrelangen Strafvollzug würde also bedeuten, dass dem Beschuldigten mit Antritt der Massnahme erneut die Freiheit auf unbestimmte Zeit hinaus entzogen wäre. Aufgrund der vom Sachverständigen angesprochenen geringen therapeutischen Beeinflussbarkeit des Beschuldigten und der im Gutachten genannten ausserordentlichen Schwierigkeiten hinsichtlich des Massnahmeverlaufs müsste überdies mit einer längeren Behandlungsdauer gerechnet werden, weshalb auch eine Befristung der therapeutischen Massnahme auf einen kürzeren Zeitraum ausser Betracht fällt. Trotz der Schwere der Anlasstat und der gutachterlich festgestellten hohen Rückfallgefahr käme der mit einer stationären Einweisung des Beschuldigten in eine Einrichtung nach Art. 59 StGB verbundene Freiheitsentzug einer übermässigen Einschränkung seiner Freiheitsrechte gleich. 4. Ohne auf die zahlreichen Einwände der Verteidigung näher einzugehen, erweist sich folglich eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) angesichts des bereits erstandenen Freiheitsentzugs und des mit einer Einweisung einhergehenden schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten, ergänzt durch den Umstand der ablehnenden Haltung gegenüber einer Massnahme in Verbindung mit der gutachterlich angesprochenen geringen therapeutischen Beeinflussbarkeit und der ausserordentlichen Schwierigkeiten, die sich beim konkreten Behandlungsverlauf abzeichnen, selbst unter Berücksichtigung des gutachterlich als hoch eingeschätzten Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit vor einer erneuten Rückfälligkeit des Beschuldigten als unverhältnismässig. Andere Massnahmeformen, namentlich eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB, eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB oder eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB wur-

- 42 den zudem bereits vom Gutachter allesamt als aus forensisch-psychiatrischer Sicht ungeeignet eingestuft (Urk. D1/12/4 S. 73 ff., S. 78 f.) und sind auch von Beschuldigtenseite nicht beantragt. Demgemäss ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt aufzuheben und es ist von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB generell abzusehen. VI. Landesverweisung / Ausschreibung SIS 1. Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung aus, deren Dauer auf 10 Jahre festgelegt wurde. Zudem ordnete sie die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Im angefochtenen Entscheid finden sich die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 73 S. 57 ff., S. 65 f.). Zudem hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass der Beschuldigte, der eritreischer Staatsangehöriger ist, mit der Verübung der schweren Körperverletzung eine Katalogtat begangen hat, was nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich zur obligatorischen Landesverweisung führt (Urk. 73 S. 57). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist daher auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen. 2.1. Im Rahmen der Prüfung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben ist, der ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung erlauben würde, ist einleitend festzuhalten, dass der 23-jährige Beschuldigte zwar seit seinem 9. oder 10. Altersjahr in der Schweiz lebt, er sich auf Deutsch verständigen kann und hierzulande die Sekundarschule abgeschlossen hat (Urk. D1/20/1 F4 ff.; Urk. D2/3/7 F97 ff.; Prot. I S. 12), womit er immerhin einen Teil der obligatorischen Schulzeit absolviert hat. Eine lange Anwesenheit genügt jedoch nicht, um einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen (BGE 144 IV 455 E. 7.2.1). Erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteile des Bundesgerichtes 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019

- 43 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Solche liegen beim ledigen und kinderlosen Beschuldigten, der weder über eine Berufsausbildung verfügt, noch im Arbeitsleben je richtig Fuss gefasst hat (Urk. D1/20/1 F8 f.; Urk. D2/3/7 F84 ff.; Prot. I S. 12), eindeutig nicht vor. Was den Kontakt zu seinen Familienangehörigen anbelangt, ist sodann unbestritten, dass er grundsätzlich bei seinen Eltern wohnhaft ist, wenn er sich nicht in Haft bzw. im Strafvollzug befindet, und dass auch zu seinen Geschwistern eine intakte Beziehung zu bestehen scheint (Urk. 53 S. 15 f.). Der Umstand allein, dass der volljährige Beschuldigte bei seinen Eltern lebt und dass er zu seinen Geschwistern ein gutes Verhältnis pflegt, reicht entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 70) allerdings nicht aus, um von der Intensität her eine persönliche Beziehung zu erreichen, die in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK fallen würde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_106/2024 vom 6. Mai 2025 E. 4.4 m.w.H.). 2.2. Gegen den Beschuldigten spricht ferner, dass er ab dem Eintritt ins Erwachsenenalter mehrmals mit der Strafjustiz in Konflikt geraten ist (Urk. 73 S. 62). Entsprechend befindet er sich seit mehreren Jahren im Strafvollzug (s. dazu vorn Erw. V. 3.3.3.). Überdies lässt sich gemäss Gutachten seit seiner Kindheit eine lang anhaltende Symptomatik von impulsivem und regelverletzendem Verhalten sowie seit seinem 18. Altersjahr eine schwere Suchtmittelabhängigkeit feststellen (Urk. D1/21/4 S. 69 ff.). Eigenen Angaben zufolge ist er zudem verschuldet und war seit seiner Ankunft in der Schweiz finanziell von der Sozialhilfe abhängig (Prot. II S. 11 f.). Daraus ergibt sich, dass in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nie eine wirksame Integration des Beschuldigten stattgefunden hat. 2.3. Mit der Vorinstanz ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in seinem Ursprungsstaat als intakt erscheinen (Urk. 73 S. 63). So versteht der Beschuldigte die eritreische Landessprache und hat er die Möglichkeit, in seinem Heimatland Kontakte zu seinen dort lebenden Verwandten und Bekannten, namentlich zu den Grosseltern mütterlicherseits, zu knüpfen (Prot. I S. 14; Prot. II S. 31). Angesichts seines vergleichsweise noch jungen Alters sollte ihm sodann bei einer Rückkehr nach Eritrea auch der Einstieg ins Berufsleben grundsätzlich offenstehen, wobei entgegen der Auffassung der

- 44 - Verteidigung (Prot. II S. 71) unerheblich ist, dass sich die dortige Arbeitsmarktsituation weitaus ungünstiger als in der Schweiz präsentieren dürfte, muss doch gemäss Bundesgericht in dieser Beziehung nicht derselbe Standard wie hierzulande gewährleistet sein (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). Ebenso wenig erweist sich eine Repatriierung aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar, zumal der Beschuldigte seit seiner letzten Inhaftierung drogenabstinent ist und angegeben hat, dass es ihm auch ohne Betäubungsmittelkonsum gut gehe (Prot. I S. 13; Prot. II S. 11, S. 15 f.). Im Übrigen vermag auch der Umstand, dass vom forensisch-psychiatrischen Sachverständigen beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen/borderline und dissozialen Zügen diagnostiziert wurde und dass Hinweise auf eine Störung komplexer Hirn-/Exekutivfunktionen, insbesondere der Impulskontrolle und der Handlungsplanung, gefunden wurden sowie dass eine schizophrene Entwicklung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Urk. D1/12/4 S. 75), einer Landesverweisung nicht entgegen zu stehen, sind doch nach der bisherigen Anamnese keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beschuldigten im Falle einer Wegweisung mangels angemessener Behandlungsmöglichkeit oder mangels Zugang zu Behandlungen in seinem Heimatland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zöge, wie dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich wäre, um einen schweren persönlichen Härtefall anzunehmen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.5). Es besteht denn auch keine Grundlage für die Annahme, der Beschuldigte würde in seinem Heimatland eine Behandlung seiner persönlichen Probleme in Angriff nehmen, nachdem er bereits in der Schweiz keinerlei ernsthafte Anstrengungen in diese Richtung unternommen hat, etwa durch die Aufnahme an einer Therapie oder anderer geeigneter Massnahmen. 2.4. Ob unter den dargelegten Umständen, gemäss denen letztlich nur die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die schwierige Ausgangslage in Eritrea für den Beschuldigten sprechen, ein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen wäre, braucht indessen entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl.

- 45 - Urk. 73 S. 63 f.) nicht abschliessend geklärt zu werden, da – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – die öffentlichen Interessen an dessen Wegweisung derart bedeutsam sind, dass die Landesverweisung auch bei Bejahung eines Härtefalles anzuordnen ist. 3.1. Im Rahmen der Interessenabwägung fällt namentlich ins Gewicht, dass der Beschuldigte neben anderen Delikten eine schwere Körperverletzung begangen hat, was gegenüber früheren Straftaten nicht nur einer deutlichen Eskalation entspricht, sondern auch einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, werden doch dadurch besonders hochwertige Rechtsgüter des Opfers tangiert (Urteile des Bundesgerichtes 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.4; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.3.2). Zu beachten ist überdies, dass der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 50 Monaten zu verurteilen ist, wobei alleine für die Katalogtat ein Strafmass von nicht unter 42 Monaten angezeigt ist (s. dazu vorn Erw. IV. C. 2.1.1. f.). Nur schon aus dieser Strafhöhe ergibt sich mit Blick auf die 2-Jahres-Regel, wonach es bei einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit die Interessen des Täters am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Fernhalteinteressen überwiegen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 4.3; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5), ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten. 3.2. Erschwerend kommt die erhebliche strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten hinzu, sind doch nicht weniger als 8 Verurteilungen im Strafregister bei ihm verzeichnet (Urk. 86). Unbeeindruckt davon wurde der Beschuldigte nur 4 Tage nach seiner bedingten Entlassung aus einem Strafvollzug von rund 10 Monaten erneut in schwerer Weise straffällig, indem er aus nichtigem Anlass mit einer Glasflasche auf den Kopf seines Widersachers einschlug, der bleibende und entstellende Narben davongetragen hat. Legalprognostisch ist also ohne weiteres ein erneutes Abgleiten in gleiche oder sogar schwerere Formen der Delinquenz zu befürchten. Diese Einschätzung deckt sich denn auch mit dem gutach-

- 46 terlichen Befund, gemäss welchem beim Beschuldigten aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine evidente Rückgefallgefahr besteht (Urk. D1/12/4 S. 76 f.). Zudem hat der Beschuldigte bislang keine Anzeichen erkennen lassen, dass er bereit oder willens wäre, sich mit seinen persönlichen Problemen ernsthaft auseinanderzusetzen oder entsprechende Hilfsangebote wahrzunehmen. Entsprechend handelt es sich bei seinen Straftaten keineswegs um ein bloss episodenhaftes Verhalten, bei dem er altersbedingt noch nicht fähig war, sein Unrecht einzusehen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.6 m.w.H.; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3 ff.). Vielmehr zeugt die hartnäckige Straffälligkeit des Beschuldigten davon, dass er auch in Zukunft weder gewillt noch fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, was nach der Gerichtspraxis einen weiteren Grund darstellt, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu bejahen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4). 3.3. In Würdigung aller aufgeführten Gründe vermögen die privaten Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung deshalb nicht aufzuwiegen. 4.1. Abschliessend ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte keine Behauptungen aufgestellt hat, wonach er im Falle einer Wegweisung nach Eritrea Folter resp. eine andere Art grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung zu befürchten hat. Freilich wäre es – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Strafprozess – seine Sache gewesen, die Umstände und Ereignisse möglichst genau zu substantiieren, die belegen sollen, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland individuell-persönlich gefährdet wäre (Urteile des Bundesgerichtes 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.4.3; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.3; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte der genannten prozeduralen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, kann er sich daher mit Bezug auf die Landesverweisung von vornherein nicht auf ein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB berufen.

- 47 - 4.2. Selbst wenn die nicht verifizierbaren Schilderungen des Beschuldigten zutreffen sollten, gemäss denen sein Vater aus Eritrea habe flüchten müssen, weil er während der Militärdienstzeit unerlaubterweise zu seiner Familie zurückgekehrt sei, und der Beschuldigte ohne Vater haben aufwachsen müssen, bis er im Alter von 9 Jahren zusammen mit seiner Mutter das Land ebenfalls verlassen habe und erst nach mehreren Monaten auf der Flucht zum Vater in die Schweiz gekommen sei (zum Ganzen: Urk. D1/21/4 S. 18 ff.), lässt sich daraus nicht ableiten, dass er selber bei einer Rückführung nach Eritrea einer Gefahrensituation ausgesetzt wäre. Vielmehr hat das Bundesgericht jüngst wieder bestätigt, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine Verfolgung drohe, genauso wenig wie die allfällige Einziehung zum eritreischen Militärdienst für sich alleine eine Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen beschlage, die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs spreche (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 3.3.2 mit Hinweis auf die asylrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes). 4.3. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten bei einem Vollzug der Rückführung nach Eritrea die ernstliche Gefahr von Folter oder sonstiger unmenschlicher Behandlung konkret drohen würde. Die Landesverweisung erweist sich daher auch im Lichte von Art. 66d Abs. 1 StGB als zulässig. 5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei die Dauer angesichts der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die Verletzung von hochwertigen Rechtsgütern im Rahmen der Ausübung pflichtgemässen Ermessens bei 10 Jahren zu belassen ist. 6. Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für die Ausschreibung eines

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