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Zürich Obergericht Strafkammern 23.09.2025 SB240421

23 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,990 parole·~1h 10min·2

Riassunto

Versuchte Erpressung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240421-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tanner Urteil vom 23. September 2025 in Sachen 1. A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin 2. B._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchte Erpressung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 22. Februar 2024 (DG230008)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. September 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 58). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig  der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,  der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB und  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen  des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB und  der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG. 3. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig  der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und  der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB. 4. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon bis und mit heute 414 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–. 5. Der Vollzug der für A._____ verhängten Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 3 - 6. Die Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen. 7. Von der Ausschreibung der Landesverweisung von A._____ im Schengener Informationssystem wird abgesehen. 8. Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 100.–, wovon 17 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 9. Der Vollzug der für B._____ verhängten Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 10. Die nachfolgend aufgeführten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden freigegeben und der Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet:  Mobiltelefon iPhone 11 (Asservat Nr. A016'950'462)  Mobiltelefon iPhone 13 (Asservat Nr. A016'951'261) 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. August 2023 beschlagnahmten zwei USB-Sticks werden freigegeben und Rechtsanwalt MLaw X3._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet. 12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. August 2023 beschlagnahmte Laptop Nr. 3 wird freigegeben und dem Gefängnis Frauenfeld nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet. 13. Die nachfolgend aufgeführten und als Sachkaution beim Bezirksgericht Meilen deponierten Dokumente werden der C._____ AG, c/o D._____ AG, E._____-strasse 1, F._____, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf ers-

- 4 tes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist vernichtet:  Aktienkaufvertrag vom 12. November 2021  Statuten der G._____ AG  Statuten der H._____ AG  Handelsregisterauszug der G._____ AG vom 12. November 2021  Handelsregisterauszug der H._____ AG vom 12. November 2021  Zwischenabschluss der H._____ AG und der G._____ AG per 30. September 2021  Aktionärsbindungsvertrag vom 12. November 2021 mit Anhängen  Prospekt der I._____ [Psychiatrische Klinik] 14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 30.– Entschädigung Zeuge CHF 2'400.– Kosten Haftbeschwerden A._____ (III. Strafkammer des Obergerichts Zürich; UB230053 und UB230107) CHF 59'625.20 amtliche Verteidigung RA X3._____ CHF 34'267.25 amtliche Verteidigung RA X2._____ CHF 114'322.45 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 15. Die Gerichtsgebühr sowie die Gebühr für das Vorverfahren werden der Beschuldigten A._____ zu zwei Dritteln und der Beschuldigten B._____ zu einem Drittel auferlegt. Die Entschädigung des Zeugen sowie die Kosten der Haftbeschwerden werden vollumfänglich der Beschuldigten A._____ auferlegt.

- 5 - 16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten A._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt deren Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten B._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt deren Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 18. Rechtsanwalt MLaw X3._____, … [Adresse], wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten A._____ im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit total CHF 59'625.20 (CHF 52'159.80 Honorar, CHF 3'202.50 Barauslagen, CHF 4'262.90 Mehrwertsteuer von 7,7%) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, Rechtsanwalt MLaw X3._____ unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 39'241.– den Betrag von CHF 20'384.20 auszuzahlen. 19. Rechtsanwalt MLaw X2._____, … [Adresse], wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten B._____ im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit total CHF 34'267.25 (CHF 31'658.– Honorar, CHF 142.20 Barauslagen, CHF 2'467.05 Mehrwertsteuer von 7,7% bzw. 8,1%) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, Rechtsanwalt MLaw X2._____ unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 18'956.80 den Betrag von CHF 15'310.45 auszuzahlen. 20. Der Beschuldigten B._____ wird eine Genugtuung von CHF 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten A.______: (Urk. 149 S. 2)

- 6 - 1. Das Strafverfahren gegen A._____ betreffend Diebstahl gemäss Dossier 2 sei einzustellen. 2. A._____ sei der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 1 für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen frei zu sprechen. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. A._____ sei für die erbetene Verteidigung eine angemessene Entschädigung und für die von ihr bis heute zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 80'000.– aus der Gerichtskasse zu bezahlen. b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (schriftlich, Urk. 140 S. 2) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 22. Februar 2024 (Urk. 129 = Urk. 131) meldeten sowohl die Verteidigung der Beschuldigten A._____ (nachfolgend: Beschuldigte 1) als auch die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ (nachfolgend: Beschuldigte 2) im Auftrag der Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 126; Urk. 127). Nach fristgerechter Erstattung der Berufungserklärungen vom 10. bzw. 11. September 2024 (Urk. 133; Urk. 134/1-2; Urk. 135) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und den Privatkläger (Urk. 138) liess sich der Privatkläger nicht vernehmen, während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. September 2024 (Datum Poststempel: 1. Oktober 2024) Anschlussberufung erhob und diese auf die Bemessung der Strafe und die Genugtuungsfolgen der Beschuldigten 2 beschränkte (Urk. 140). Den Beschuldigten sowie dem Privatkläger wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024 eine Kopie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 141). In der Folge wurde auf den 23. September 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 143). 2. Mit Eingabe vom 29. August 2025 zog die Beschuldigte 2 ihre Berufung zurück (Urk. 144). Hiervon ist Vormerk zu nehmen. 3. Am 23. September 2025 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte 1 in Begleitung ihres Verteidigers, Rechtsanwalt X1._____, erschienen ist (Prot. II S. 5). Staatsanwalt lic. iur. J._____ ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen und wurde auf sein telefonisches Gesuch hin unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit dem Rückzug der Berufung durch die Beschuldigte 2 die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahinfiel, von der Verhandlung dispensiert (Urk. 148).

- 8 - II. Formelles und Prozessuales 1. Formelles 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). 1.2. Die Beschuldigte 1 beantragt im Berufungsverfahren die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Diebstahl gemäss Dossier 2, einen Freispruch betreffend die versuchte Erpressung und die unrechtmässige Aneignung gemäss Dossier 1, eine ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsregelung sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 80'000.– für die von ihr zu Unrecht erstandene Haft (Urk. 149 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf Dispositivziffern 8 und 20 des vorinstanzlichen Urteils und beantragte eine Bestrafung der Beschuldigten 2 mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie das Absehen von der Zusprechung einer Genugtuung an die Beschuldigte 2 (Urk. 140). Aufgrund des Rückzugs der Berufung der Beschuldigten 2 und des Dahinfallens der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Art. 401 Abs. 3 StPO) sind der sie betreffende Schuldspruch, die Sanktion, der Rückforderungsvorbehalt betreffend die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung sowie die Genugtuung (Dispositivziffern 3, 8, 9, 17 und 20) nicht mehr angefochten. Es sind demnach Dispositivziffern 2 (Freisprüche betreffend die Beschuldigte 1), 3 (Schuldsprüche betreffend die Beschuldigte 2), 8 und 9 (Sanktion betreffend die Beschuldigte 2), 10 bis 13 (Beschlagnahmungen und Sicherstellungen), 14 und 15 teilweise (Kostenfestsetzung und Kostenauflage betreffend die Beschuldigte 2), 17 (Nachforderungsvorbehalt betreffend die Verteidigungskosten der Beschuldigten 2), 18 und 19 (Entschädigung amtliche Verteidigungen) sowie 20 (Genugtuung betreffend die Beschuldigte 2) des

- 9 vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 2. Prozessuales 2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, liegt betreffend die unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB ein gültiger Strafantrag vor (Urk. 131 S. 6 f.; vgl. auch Urk. D1/1; Urk. D2/1). 2.2. Mit Bezug auf den der Beschuldigten 1 vorgeworfenen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB brachte deren Verteidiger im Berufungsverfahren vor, das Strafverfahren betreffend Diebstahl sei infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen, zumal eine Deliktsbegehung zum Nachteil eines Familiengenossen gemäss Art. 139 Ziff. 4 StGB nur auf Antrag strafbar sei und der Geschädigte K._____ sämtliche Strafanträge zurückgezogen habe (Urk. 149 Rz. 5 ff.). Die Beschuldigte 1 und K._____ hätten während einer gewissen Zeit im selben Haus gewohnt und aus deren Aussagen ergebe sich nichts, das ohne Weiteres gegen eine Qualifikation gemäss Art. 110 Abs. 2 StGB sprechen würde. 2.3. Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben (Art. 110 Abs. StGB). Eine häusliche Gemeinschaft besteht aus zwei oder mehr Personen, die unter einem Dach essen, leben und schlafen (BGE 102 IV 162 E 2a). Das Zusammenleben muss langfristig angelegt sein und wird a priori als der Wunsch verstanden, auf unbestimmte Zeit zusammenzuleben (Urteil 6B_637/2012 vom 21. Januar 2013, E. 2.1). Der quasi-familiäre Charakter der häuslichen Gemeinschaft setzt im Übrigen voraus, dass ihre Mitglieder durch eine persönliche Beziehung verbunden sind, die einer gewissen Nähe entspricht, wie der zwischen einem Paar und/oder seinen Kindern (BGE 140 IV 97 E. 1.2). K._____ führte anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2023 aus, er habe die Beschuldigte 1 über Tinder kennengelernt, sie einige Monate später nach einem Alkoholrückfall seinerseits zu sich nach Hause eingeladen und anschliessend mit ihr einige Tage im … [Gebiet in der Schweiz] und an seinem Wohnort in L._____ verbracht. Sie seien zwei bis drei Mal intim gewesen, aber hätten keine Beziehung geführt (Urk. D1/11/4 F/A 7 und F/A 59). Auch die Beschuldigte 1 beschränkte ihre Aussa-

- 10 gen in Bezug auf K._____ darauf, dass sie ihn kenne und bereits bei ihm übernachtet habe (Urk. D1/9/1 F/A 33 f.). Aus den Aussagen der Beschuldigten 1 und des Geschädigten K._____ ist somit nicht ersichtlich, dass eine auf Dauer angelegte Haushaltsgemeinschaft bestand. Beidseits war lediglich von einigen Übernachtungen die Rede. Sodann ergibt sich weder aus der Akten noch deren Aussagen, dass die Beschuldigte 1 ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und während dem relevanten Zeitraum über einen Wohnsitz in der Schweiz bei K._____ verfügt hätte. Das spricht klar gegen eine Qualifikation als Familiengenossen im Sinne von Art. 110 Abs. 2 bzw. Art. 139 Ziff. 4 StGB. Bezüglich des der Beschuldigten 1 vorgeworfenen Diebstahls besteht folglich kein Antragserfordernis, womit eine Einstellung des Verfahrens aufgrund fehlenden Strafantrags ausser Betracht fällt. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Grundsätze der Beweiswürdigung 1. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 131 S. 9 ff.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils im Einzelnen explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung nach der Rechtsprechung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3 mit Hinweisen). 2. Ergänzend ist zur Beweiswürdigung festzuhalten, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sa-

- 11 che der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_934/2025 vom 16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1019/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3; 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1). 3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden

- 12 - Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 6.3.2; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.2; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_924/2024 vom 27. Januar 2025 E. 2.4.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248]; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). B. Versuchte Erpressung und unrechtmässige Aneignung 1. Anklagevorwurf 1.1. Zum Anklagevorwurf ist auf die dem Urteil angeheftete Anklageschrift zu verweisen (Urk. 58). Den Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sie hätten sich im Zeitraum vom 6. Februar 2022 bis 8. Februar 2022 einen Aktienkaufvertrag sowie einen Aktionärsbindungsvertrag mit diversen Beilagen (nachfolgend: Vertragsdokumente), welche der Privatkläger in der Wohnung der Beschuldigten 2 vergessen habe, trotz dessen Aufforderung um Rückgabe der Dokumente angeeignet, um damit die H._____ AG (nachfolgend: H._____) sowie den Privatkläger unter Druck zu setzen und diese unter Androhung von Nachteilen dazu zu bringen, 10 % des Erlöses aus dem betreffenden Aktienverkauf, mithin Fr. 637'500.–, zu bezahlen, wobei die Beschuldigten gewusst hätten bzw. die Beschuldigte 2 zumindest in Kauf genommen habe, dass sie keinen Anspruch auf diesen Betrag hatten.

- 13 - 1.2. Den Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, sie hätten den Geschädigten in zwei E-Mails mit einer Verleumdungskampagne und weiteren Nachteilen gedroht, sollten sie den geforderten Betrag nicht bezahlen. Zunächst habe die Beschuldigte 2 in einer ersten E-Mail vom 8. Februar 2022 dem Privatkläger angedroht, die Vertragsdokumente Dritten und den Vertragsparteien zu zeigen und mitzuteilen, der Privatkläger habe diese wichtigen Dokumente achtlos liegen lassen. Weiter habe die Beschuldigte 2 in dieser E-Mail angedeutet, den Privatkläger gegenüber Dritten als Mann zu schildern, welcher Leute hintergangen habe, denen er Geld schulde. Für das Unterlassen von solchen Verunglimpfungen und die Rückgabe der Dokumente habe sie von ihm 15 % des Einkommens verlangt, welches die Klinik für die Behandlung von zwei Personen generiere, mithin Fr. 30'000.–. Sie habe dabei vorgegeben, der H._____ zwei Kunden vermittelt zu haben, obwohl sie gewusst habe, dass dies nicht der Wahrheit entsprochen habe. Sie habe zudem gewollt, dass der Inhalt dieser E-Mail auch an M._____ gelange, was sodann auch geschehen sei. 1.3. Der Beschuldigten 1 wird vorgeworfen, sie habe Kenntnis von dieser ersten E-Mail gehabt. Weiter wird beiden Beschuldigten vorgeworfen, sie hätten das Drohszenario und ihre Forderungen mit dem Verfassen einer zweiten E-Mail, welche sie gemeinsam erarbeitet hätten, indem sie einander den Text zur Generierung neuer Einfälle zwecks Zuspitzung der Drohkulisse mehrmals hin und her geschickt hätten, worauf die Beschuldigte 1 schliesslich im Einverständnis der Beschuldigten 2 die E-Mail vom 8. Februar 2022 an N._____ (die Mutter von M._____), M._____ selbst, den Privatkläger, weitere ehemalige und aktuelle Mitarbeitende der H._____ sowie O._____ versandt habe, intensiviert. So sei in dieser E-Mail behauptet worden, es bestehe ein Anspruch auf 10 % des Erlöses der Aktienkaufsumme, mithin Fr. 637'500.–, und es sei angedroht worden, dass die Beschuldigte 1 Betreibung gegen die H._____ einleiten, den Privatkläger wegen Rufmordes einklagen und als Zeugin für andere Kläger zur Verfügung stehen würde, sollte ihr diese Geldsumme nicht bis zum 16. Februar 2022 bezahlt werden. Sie habe dabei den Privatkläger als ständig betrunkenen und durchgekoksten Mann dargestellt, welcher ihr den Vertrag im Original als Sicherheit für eine Zahlung gegeben habe, obwohl sie gewusst habe, dass dies nicht der Wahrheit entsprochen habe.

- 14 - 1.4. Die Geschädigten hätten dabei – wie von den Beschuldigten bezweckt – befürchten müssen, dass die Vertragsdokumente im Falle der ausbleibenden Zahlung an Dritte weitergeleitet würden, welche diese zum Nachteil der Geschädigten hätten einsetzen können. Die Vertragsdokumente seien demnach auch an O._____ und P._____ weitergeleitet worden, wobei Letzterer diese dafür verwendet habe, eine nicht berechtigte Forderung gegen die H._____ geltend zu machen. 1.5. Mit ihrem Vorgehen hätten die Beschuldigten der H._____ und dem Privatkläger klarmachen wollen, dass sie im Falle der Nichtleistung der Zahlung damit rechnen mussten, dass die Beschuldigten ihre Drohungen in die Tat umsetzen und den Inhalt der E-Mail noch weiteren Kreisen zugänglich machen würden, was den Ruf dieser weltweit angesehenen Suchtklinik für wohlhabende und renommierte Kunden beschädigt und die Zukunft des Unternehmens in Frage gestellt hätte. Wäre dem Kundenkreis zu Ohren gekommen, dass der Privatkläger als ehemaliger Suchtpatient wieder der Sucht verfallen sei, betrügerisch handle, vertrauliche Dokumente mit sensiblen Daten öffentlich mache, die Beschuldigte 1 als ehemalige Mitarbeiterin der H._____ diese öffentlich diskreditiere und einklage, dass diese Rechnungen nicht bezahle, Schulden habe und im Umfang von Fr. 637'500.– betrieben würde, würden die Kunden auf Distanz gehen, was der H._____ einen grossen wirtschaftlichen Schaden verursacht hätte. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, ihnen sei dies bewusst gewesen und sie hätten sich dies zu Nutzen gemacht, um die H._____ und den Privatkläger, welchem zudem gemäss Aktionärsbindungsvertrag bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht eine Konventionalstrafe von Fr. 100'000.– gedroht hätte, zu einer Zahlung zu zwingen und sich so widerrechtliche Vermögensvorteile zu verschaffen und die H._____ zu schädigen. Die Zahlung wäre hierbei an die Beschuldigte 1 erfolgt, wobei diese die Beschuldigte 2 in nicht bekannter Höhe am Gewinn beteiligt hätte. Die Geschädigten hätten dem Druck indes standgehalten und Strafanzeige erstattet. 2. Standpunkt der Beschuldigten 1 Betreffend die Standpunkte der Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 131 S. 16). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte 1 die Auffassung vertritt,

- 15 in ihrer E-Mail vom 8. Februar 2022 einen Anspruch geltend gemacht zu haben, der ihr im geforderten Betrag aufgrund nicht bezahlter Gehälter und Provisionen zugestanden habe. Mithin bestreitet die Beschuldigte 1, den Privatkläger erpresst zu haben (vgl. nachfolgend E. III.B.4.5). 3. Ausgangslage 3.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt mehrheitlich als erstellt. Nicht erstellen lasse sich, dass die Beschuldigte 1 an der Redaktion und am Versand der ersten E-Mail vom 8. Februar 2022 mitgewirkt haben soll, jedoch habe sie kurze Zeit später und vor dem Versand der zweiten E-Mail vom 8. Februar 2022 vom wesentlichen Inhalt dieser E-Mail Kenntnis erhalten. Weiter lasse sich nicht erstellen, dass die Beschuldigte 2 mit der ersten E-Mail vom 8. Februar 2022 einen unbedingten Provisionsanspruch eingefordert habe. Vielmehr habe sie die Forderung unter der Bedingung gestellt, dass die von ihr vermittelten Kontakte tatsächlich zu einem Vertragsabschluss geführt hätten. Sodann sei nicht erstellt, dass die Vertragsdokumente an P._____ weitergeleitet worden seien. In subjektiver Hinsicht sei sodann nicht erstellt, dass ein allfälliger Erlös unter den Beschuldigten aufgeteilt worden wäre (Urk. 131 S. 55). 3.2. In rechtlicher Hinsicht würdigte die Vorinstanz den erstellten Sachverhalt betreffend die Beschuldigte 1 als unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB sowie als versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Beschuldigte 2 wurde der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 131 S. 84). 4. Beweiswürdigung 4.1. Unbestrittener Sachverhalt 4.1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 131 S. 15 f.), ist unbestritten bzw. anhand objektiver Beweismittel erstellt, dass der Aktienkaufvertrag und der Aktionärsbindungsvertrag je vom 12. November 2021 anklagegemäss geschlossen und

- 16 unterzeichnet wurden (Urk. D1/19/2; Urk. D1/19/5), der Privatkläger und die Beschuldigte 2 im fraglichen Zeitpunkt eine Beziehung führten (Urk. D1/10/1 F/A 32; Urk. D1/11/1 F/A 23; Urk. 112 Rz. 10) und der Privatkläger die Vertragsdokumente nach erfolgter Unterzeichnung in der Wohnung der Beschuldigten 2 in der Garderobe verstaute (Urk. D1/10/1 F/A 29; Urk. D1/11/1 F/A 47). Weiter ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten 2 erstellt, dass sie sich Mitte Dezember 2021 trennten (Urk. D1/10/1 F/A 32), der Privatkläger bei seinem Auszug aus der Wohnung der Beschuldigten 2 die Vertragsunterlagen vergass und diese von der Beschuldigten 2 in ihre neue Wohnung nach Q._____ mitgenommen wurden (Urk. D1/10/1 F/A 29 f., 51, 58; Urk. D1/11/1 F/A 49-51). Gestützt auf die E-Mail vom 6. Februar 2022 ist sodann erstellt, dass der Privatkläger die Beschuldigte 2 aufforderte, ihm die Vertragsdokumente zurückzugeben (Urk. D1/2/12). Schliesslich sagten beide Beschuldigten aus, dass sie sich kennen würden und dem Privatkläger die Vertragsdokumente nicht herausgegeben wurden (Urk. D1/9/1 F/A 7; Urk. D1/9/2 F/A 83, 91; Urk. D1/10/1 F/A 43, 51). 4.1.2. Im Übrigen ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt gestützt auf die vorhandenen Beweismittel erstellen lässt, wobei vorab darauf hinzuweisen ist, dass sich die umfassend vorgenommene Würdigung der Aussagen der Beschuldigten, der massgebenden Zeugen und Auskunftspersonen sowie der weiteren Beweismittel durch die Vorinstanz (Urk. 131 S. 19 ff.) als zutreffend erweist. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist deshalb im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung bzw. Hervorhebung der wichtigsten Punkte der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen. 4.2. Verbleib der Vertragsdokumente 4.2.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung bei der R._____ AG vom 16. Februar 2023 konnten der anklagegegenständliche Aktienkaufvertrag und der Aktionärsbindungsvertrag je vom 12. November 2021 samt Beilagen sichergestellt werden (Urk. D1/18; Urk. D1/19/1-5). Wie sich aus den Chatnachrichten zwischen den beiden Beschuldigten ergibt, schlug die Beschuldigte 1 der Beschuldigten 2 vor, die Vertragsdokumente bei der R._____ AG zuhanden der Beschuldigten 1 zu hinterlegen. So fragte die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 am 7. Februar 2022 – nach-

- 17 dem diese ihr einen Screenshot der E-Mail des Privatklägers weitergeleitet hatte, in welcher er sie aufforderte, ihm die Vertragsdokumente auszuhändigen –, ob sie die Möglichkeit habe, ihr den Umschlag per Post zu schicken, damit sie ihm zeigen könne, dass sie diese im Original habe (Urk. D1/2/12; Urk. D1/13 S. 174, 176). Nach dem Austausch weiterer Nachrichten teilte die Beschuldigte 1 der Beschuldigten 2 mit, dass dies das "Office von S._____" sei (Urk. D1/13 S. 179). Sie unterhielten sich in den folgenden Nachrichten über den Zeitpunkt der Abgabe der Dokumente im Office und die Beschuldigte 2 teilte der Beschuldigten 1 mit, sie könne die Unterlagen gleichentags gegen 16:00 Uhr abgeben. Später schrieb sie, sie wolle nichts überstürzen und nochmals darüber schlafen (Urk. D1/13 S. 181, 183). Ebenfalls am 7. Februar 2022 schickte die Beschuldigte 2 der Beschuldigten 1 eine Kopie der Vertragsunterlagen mit der Nachricht: "Da hast die Kopie und kannst zumindest via Dr. T._____ versuchen Sachen einzufordern" (Urk. D1/13 S. 192). Nachdem die Beschuldigte 1 sie bat, keinen Rückzieher zu machen und angab, sie habe S._____ gesagt, dass sie gewinnen würden sowie darum bat, auf den Umschlag folgendes zu schreiben: "Zu Händen A._____", schickte ihr die Beschuldigte 2 am 8. Februar 2022 ein Foto des Aktienkaufvertrags sowie einer Türklingel und erkundigte sich, wo sie klingeln müsse, woraufhin die Beschuldigte 1 "R._____" antwortete (Urk. D1/13 S. 192 ff., 214 f.). Schliesslich bestätigte die Beschuldigte 2: "Hab's grad abgegeben" (Urk. D1/13 S. 216). 4.2.2. Nachdem die Beschuldigte 1 in der Haftanhörung vom 6. Januar 2023 und zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 noch ausgeführt hatte, sie habe die Verträge nie bekommen und auch nie (physisch) gehabt (Urk. D1/40/8 S. 4, 9; Urk. D1/9/2 F/A 78) und der Beschuldigten 2 gesagt, dass sie zusammen mit den Verträgen und den Unterlagen zur Polizei gehen und Anzeige erstatten sollten (Urk. D1/40/8 S. 5), räumte sie in der Einvernahme vom 12. Januar 2023 ein, es könne sein, dass sie die Verträge von der Beschuldigten 2 verlangt habe, weil sie etwas hätten tun müssen. Sie hätten eine zivilrechtliche und strafrechtliche Klage vorbereiten wollen, um ihr Gehalt und ihre Provisionen einzuklagen (Urk. D1/9/2 F/A 91 f.). Im Widerspruch zu den vorstehend aufgeführten Chatnachrichten mit der Beschuldigten 2 bestritt die Beschuldigte 1 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2023, dass die Beschuldigte 2 die

- 18 - Verträge in ihrem Auftrag bei S._____ abgegeben habe (Urk. D1/9/3 F/A 8). In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2023 führte die Beschuldigte 1 auf die Frage, ob sie die Beschuldigte 2 angeleitet habe, die Verträge bei der R._____ AG bzw. bei S._____ abzugeben, aus, die Beschuldigte 2 habe die Verträge einem Treuhänder abgeben wollen, damit der Umschlag dort abgeholt werden könne. S._____ sei der Treuhänder, den sie kenne. Es sei zu lange her, sie wisse es nicht (Urk. D1/9/7 F/A 30). Nachdem auch die Beschuldigte 2 – in Übereinstimmung mit den Chatnachrichten – konstant ausführte, die Vertragsunterlagen im Auftrag der Beschuldigten 1 an das besagte Office abgegeben zu haben (Urk. D1/10/1 F/A 30 f.; Urk. D1/10/2 F/A 5 f), erweisen sich die gegenteiligen Aussagen der Beschuldigten 1 als Schutzbehauptungen. Anhand der Chatnachrichten ist zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigten zwar auf Initiative der Beschuldigten 1 hin, aber letztlich gemeinsam den Entschluss fassten, die Vertragsdokumente bei der R._____ AG zu hinterlegen. 4.2.3. Zusammenfassend ist somit insbesondere gestützt auf ihre Chatnachrichten erstellt, dass die Beschuldigten im Zeitraum vom 6. bis 8. Februar 2022 übereinkamen, die Vertragsdokumente nicht an den Privatkläger zurückzugeben, sondern diese von der R._____ AG aufbewahren zu lassen. 4.3. Gemeinsame Entschlussfassung und Versand der E-Mails vom 8. Februar 2022 4.3.1. In ihrer E-Mail vom 8. Februar 2022, 12:06 Uhr, an den Privatkläger führte die Beschuldigte 2 als Antwort auf dessen E-Mail vom 6. Februar 2022, in welcher er die Herausgabe der Vertragsunterlagen forderte, unter anderem aus, sie hätte viele unterschiedliche Optionen, was sie mit den Vertragsdokumenten machen könnte und sicherlich würden sich einige Leute, die er hintergangen habe und denen er Geld schulde, über ein solches Dokument in den Händen mehr als freuen. Ebenso wären die anderen beiden Vertragspartner schockiert über die Tatsache, dass er das Original nicht habe und es ihm ganze zwei Monate auch nicht aufgefallen sei. Weiter erklärte sie, sie erwarte vom Privatkläger allfällige Drohungen, Beleidigungen und Verstösse gegen ihre Privatsphäre zu unterlassen sowie von ihrem Netzwerk von Freunden und Bekannten fernzubleiben. Ausserdem wies sie

- 19 ihn darauf hin, dass für ihre zwei potentiellen Kundenempfehlungen an die U._____ [Psychiatrische Klinik] die verbal zugesagte Provision von 15 % des gesamten Betrags der Aufenthalts- und Programmkosten bei Zustandekommen eines Vertragsabschlusses dieser beiden Kunden mit der U._____ fällig werde (Urk. D1/2/12 S. 1 f.). Die Beschuldigte 2 stellt nicht in Abrede, diese E-Mail an den Privatkläger gesendet zu haben. Sie habe jedoch nicht die Absicht gehabt, dem Privatkläger zu schaden und sie habe die Verträge nicht als Druckmittel benutzt, sondern diese E-Mail aus Enttäuschung geschrieben (Urk. D1/10/1 F/A 64, 77). Sie sei gar nicht im Besitz der Verträge gewesen und habe nur geblufft (Urk. D1/10/1 F/A 63). Zwar gab die Beschuldigte 2 zu Beginn noch an, es habe sich bei den in der E-Mail genannten Vertragsunterlagen nicht um diejenigen des fraglichen Aktienkaufs, sondern um einen Mietvertrag gehandelt (Urk. D1/10/2 F/A 18), erklärte jedoch kurz darauf, dass es sich doch um den Aktienkaufvertrag und den Aktionärsbindungsvertrag gehandelt und sie gemerkt habe, dass er diesen dringend brauche. Sie habe geblufft, da sie den Vertrag bereits weggegeben habe (Urk. D1/10/2 F/A 20). Weder anhand der Aussagen der Beschuldigten 2 noch der Chatnachrichten lässt sich erstellen, dass die Beschuldigte 1 an der Ausarbeitung dieser E-Mail beteiligt war und vor dem Versand Kenntnis derselben hatte. Aus den Chatnachrichten zwischen den Beschuldigten ist jedoch ersichtlich, dass die Beschuldigte 2 der Beschuldigten 1 am 8. Februar 2022, um 14:43 Uhr, die E-Mail des Privatklägers, welcher dieser als Antwort auf die E-Mail der Beschuldigten 2 geschickt hatte, als Screenshots weiterleitete (Urk. D1/13 S. 205 ff.), worauf die Beschuldigte 1 mit "Er ist so peinlich" reagierte (Urk. D1/13 S. 210). Aus der E-Mail des Privatklägers geht deutlich hervor, dass die Beschuldigte 2 im Besitz seiner Unterlagen ist, sie ihm diese nicht zurückgeben möchte und die Weiterverbreitung dieser Dokumente in Aussicht gestellt hatte (Urk. D1/2/12 S. 2 f.). Insofern ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erstellt, dass die Beschuldigte 1 vor dem Versand der zweiten E-Mail vom 8. Februar 2022 (vgl. nachfolgend E. 4.3.2) in den Grundzügen Kenntnis davon hatte, dass die Beschuldigte 2 dem Privatkläger die Weiterverbreitung der Vertragsunterlagen in Aussicht gestellt hatte.

- 20 - 4.3.2. Ebenfalls am 8. Februar 2022, um 21:52 Uhr, versandte die Beschuldigte 1 eine E-Mail an N._____, den Privatkläger und M._____, in welcher sie sich an Erstere wandte und zusammengefasst ausführte, sie habe Reise- und Verpflegungskosten vorgestreckt, um mit dem U._____-Team zwei Klienten zu betreuen. Vom 1. Juni bis zum 1. September habe sie als externe Aussendienstmitarbeiterin, wie mit dem Privatkläger besprochen, fünf weitere Investoren gebracht. Bei einem erfolgreichen Abschluss und Investment inklusive Überweisung auf das U._____- Konto, was im Rahmen des Anteilskaufs durch Dr. T._____ bereits geflossen sei, stünden ihr 10 % des Kaufwerts zu. Leider seien keine dieser Versprechen und Zahlungen erbracht worden. Daher setze sie eine letzte Frist bis zum 16. Februar für die ihr zustehende Zahlung, ansonsten sehe sie sich gezwungen, eine Betreibung einzuleiten. Gleichzeitig werde sie als Zeugin für alle bereit stehen, deren Rechnungen nicht bezahlt worden seien. Sie habe den Originalvertrag mit Dr. T._____, den ihr der Privatkläger direkt nach seiner angeblichen Mailand-Luxus- Reise völlig betrunken und durchgekokst als Sicherheit in Zahlung gegeben habe. Sie fühle sich verpflichtet, auf Dr. T._____ zuzugehen. Er sollte informiert sein, was er für einen Partner habe. Es kämen auch immer wieder Observationen aus mehreren Zürcher Kreisen aufgrund der peinlichen, ständig betrunkenen und bekoksten betrügerischen Art und Weise wie der Privatkläger seine Geschäfte mit ihren Geschäftskontakten umzusetzen versuche (Urk. D1/2/13). Hinsichtlich dieser E-Mail vom 8. Februar 2022 gab die Beschuldigte 1 in der Haftanhörung an, sie hätten sehr viel E-Mailverkehr gehabt. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie diese E-Mail verschickt habe, zumal diese E-Mail überhaupt keine Erpressung sei, sondern eine ganz klare Forderung betreffend das ihr zustehende Gehalt und die Provision (Urk. D1/40/8 S. 3). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 führte sie aus, sie hätten viele Mails geschrieben. Sie könne nicht sagen, ob sie diese Mails geschrieben habe. Alle Mails, die sie geschrieben habe, seien von der EDV-Abteilung der Klinik zensiert und überarbeitet worden (Urk. D1/9/2 F/A 7-9). Die Beschuldigte 2 habe ganz bestimmt Kenntnis von dieser E-Mail gehabt. Sie habe in den Akten gelesen, dass diese die Mail gesehen habe (Urk. D1/9/2 F/A 13). Sie hätten beide entschieden, dass sie etwas dagegen tun wollten. Der Beschuldigten 2 sei die Provision nicht bezahlt wor-

- 21 den, ihr selbst seien mehrere Gehälter nicht bezahlt worden und die Provision auch nicht (Urk. D1/9/2 F/A 15). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2023 gab die Beschuldigte 1 auf die Frage, ob sie die E-Mail vom 8. Februar 2022 gemeinsam mit der Beschuldigten 2 verfasst habe, an, sie habe mit dieser den Missstand mit dem Privatkläger besprochen. Das sei jedoch vor 1 ½ Jahren gewesen. Sie hätten viele E-Mails geschrieben und sie könne nicht sagen, ob diejenige vom 8. Februar 2022 auch von ihnen sei (Urk. D1/9/3 F/A 5 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Juni 2023 verweigerte die Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit der E-Mail vom 8. Februar 2022 die Aussage (Urk. D1/9/10 S. 7 f.). Auf die E-Mail der Beschuldigten 1 an N._____ vom 8. Februar 2022 angesprochen, gab sich die Beschuldigte 2 anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2022 schockiert. Sie sei nicht im Detail darüber informiert gewesen, was die Beschuldigte 1 und der Privatkläger geschäftlich gemacht hätten (Urk. D1/10/1 F/A 81). Es sei wahrscheinlich Zufall, dass die Beschuldigte 1 diese E-Mail am selben Tag verschickt habe wie sie ihre Nachricht mit der Geldforderung. Als sie die Unterlagen für die Beschuldigte 1 im Office abgegeben habe, sei die Sache für sie abgeschlossen gewesen. Weitere Absprachen zwischen ihr und der Beschuldigten 1 habe es nicht gegeben (Urk. D1/10/1 F/A 85, 94). Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 29. Juni 2022 erklärte die Beschuldigte 2, bei dieser Geschichte nicht mit der Beschuldigten 1 zusammengearbeitet zu haben (Urk. D1/10/2 F/A 17). Sie habe diese E-Mail bei der Polizei zum ersten Mal gesehen. Auf die zeitliche Inzidenz der beiden E-Mails vom 8. Februar 2022 angesprochen gab die Beschuldigte 2 an, die Beschuldigte 1 habe den Vertrag gehabt und das mit dem Privatkläger klären wollen. Sie habe nicht gewusst, wie diese das mache. Sie habe der Beschuldigten 1 geschrieben, dass der Privatkläger sie terrorisiere (Urk. D1/10/2 F/A 24-26). Nachdem auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten 1 der Chatverkehr zwischen den Beschuldigten sichergestellt werden konnte, verweigerte die Beschuldigte 2 auf dessen Vorhalt die Aussage (Urk. D1/10/3). Vor dem Hintergrund der Chatnachrichten erweisen sich sowohl die Aussagen der Beschuldigten 1 als auch diejenigen der Beschuldigten 2 als Schutzbehauptungen.

- 22 - Bereits am 18. Dezember 2021 sandte die Beschuldigte 2 folgende Nachricht an die Beschuldigte 1: "Wichtig, dass V._____ nichts davon mitbekommt, dass wir mit einander sprechen. Wir überlegen uns noch eine gute Strategie und bleiben in Kontakt" (Urk. D1/13 S. 23). Während sich die Beschuldigten über die Übergabe des Umschlags mit den Vertragsdokumenten an die Beschuldigte 1 bzw. die R._____ AG unterhielten, schrieb die Beschuldigte 1 folgende Nachricht an die Beschuldigte 2: "Ich möchte dir hiermit schriftlich versprechen dass wir uns nicht kennen nicht treffen nicht sprechen und keinen Kontakt haben dass ich auf diesem Standpunkt bleibe und immer bleiben werde bis alles geregelt und geklärt ist werden wir uns irgendwann nach zwei oder drei Monaten in … [Stadt] zufälligerweise in der …strasse treffen" (Urk. D1/13 S. 178). Kurz nachdem die Beschuldigte 2 den Umschlag am 8. Februar 2022 bei der R._____ AG abgegeben hatte (vgl. Urk. D1/13 S. 216), antwortete die Beschuldigte 1, "jetzt Schritt 2", sie bereite alles vor (Urk. D1/13 S. 217 f.). Gleichentags erklärte die Beschuldigte 1, sie sei bereit und habe schon Einiges geschrieben. Sie bat die Beschuldigte 2, ihr die "Eckdaten" zu geben, sodass sie diese noch einbauen könne, und erklärte, der Beschuldigten 2 den Text anschliessend zu schicken (Urk. D1/13 S. 220, Audiodatei vom 08.02.2022, 17:42:34 Uhr). Bereits rund eine halbe Stunde später lieferte die Beschuldigte 2 ihr die geforderten Eckdaten zur Mailandreise vom 12. Dezember 2021 (Urk. D1/13 S. 225). Wiederum nur fünf Minuten später schickte die Beschuldigte 1 der Beschuldigten 2 einen Entwurf der E-Mail an N._____ (Urk. D1/13 S. 226), woraufhin die Beschuldigte 2 sie darauf hinwies, dass N._____ nicht mehr dort arbeite und in Rente gegangen sei, was die Beschuldigte 1 als nicht schlimm beurteilte (Urk. D1/13 S. 227). Anschliessend sandte die Beschuldigte 2 die Nachricht "Dr. T._____", woraufhin die Beschuldigte 1 schrieb: "Eine Person mehr schadet nichts dann müssen sich noch mal erklären und immer wieder und noch einmal ich werde auch viel mehr Leute in auf CC setzen damit sie ihre Peinlichkeit alle gegenseitig austauschen können alle werden […] V._____ fragen was ist denn da los das wussten wir ja gar nicht so viel Zeit Geld und Energie und Musse sich mit dir zu beschäftigen jetzt bin ich mit drin" (Urk. D1/13 S. 228). Daraufhin schrieb die Beschuldigte 2: "Betreibung einzuleiten anstatt anzugehen", sie mache mal den ersten Input, wobei sie einen Screenshot der Nachricht der Beschuldigten 1 mit

- 23 grüner Markierung an der entsprechenden Stelle anfügte (Urk. D1/13 S. 229). Rund eine Minute später schickte die Beschuldigte 1 einen neuen Entwurf mit dem Kommentar "Schon korrigiert" (Urk. D1/13 S. 230 f.). Die Beschuldigte 1 erkundigte sich bei der Beschuldigten 2 nach weiteren Ideen (Urk. D1/13 S. 232), woraufhin die Beschuldigte 2 einen Entwurf schickte mit dem Kommentar "Die bold markierten Sätze sind nicht ganz schlüssig für mich. Ich würde erwähnen, dass du als letzte Instanz direkt auf Dr. T._____ zugehen wirst" (Urk. D1/13 S. 233). Kurze Zeit später sandte die Beschuldigte 1 einen neuen Entwurf an die Beschuldigte 2 und erklärte, sie würde es jetzt so verschicken, wenn es ihr recht sei, und erkundigte sich, ob die Beschuldigte 2 nochmals darüber schauen wolle, was diese bejahte (Urk. D1/13 S. 235 f.). Nach dem Austausch weiterer Nachrichten erklärte die Beschuldigte 2, die Beschuldigte 1 solle machen, was sie für richtig halte. Wichtig sei einfach, dass sie informiert sei (Urk. D1/13 S. 242), woraufhin die Beschuldigte 1 nochmals einen Entwurf der E-Mail sandte mit dem Kommentar, sie würde diesen Text so verschicken, wenn das für die Beschuldigte 2 okay sei. Daraufhin erwiderte die Beschuldigte 2, sie solle bitte das fett Markierte anpassen und rausnehmen, was die Beschuldigte 1 mit "ok" und "wobei ich das echt schön fand" kommentierte (Urk. D1/13 S. 243 ff.). Die Beschuldigte 2 erkundigte sich sodann, ob die Beschuldigte 1 nicht reinschreiben möge, dass sie auf Dr. T._____ zugehen werde (Urk. D1/13 S. 245), was die Beschuldigte 1 anschliessend bestätigte (Urk. D1/13 S. 247) und woraufhin sie die besagte Änderung vornahm (Urk. D1/13 S. 248 f.). Zehn Minuten später schrieb sie der Beschuldigten 2: "Bereite die Mail jetzt vor gleich geht sie raus ok", was die Beschuldigte 2 mit "ok" beantwortete (Urk. D1/13 S. 252 f.). Schliesslich folgte noch eine Diskussion über den Betreff der E-Mail, wobei die Beschuldigte 1 "unbezahlte Rechnungen", "Betrüger V._____" oder "Callboy V._____" vorschlug, die Beschuldigte 2 sie auf einen Rechtschreibfehler hinwies und man sich schliesslich auf "unbezahlte Rechnungen der U._____ Klinik" einigte (Urk. D1/13 S. 254 ff.; Urk. D1/2/13). Dieser Chatverlauf zeigt zweifelsfrei, dass die zweite E-Mail vom 8. Februar 2022 von der Beschuldigten 1 entworfen und anschliessend von den Beschuldigten gemeinsam ausgearbeitet wurde, indem sie sich diese mehrfach hin und her schickten, den Text überarbeiteten und ergänzten, wobei die Beschuldigte 2 die Eckdaten

- 24 zum Grundgerüst der Beschuldigten 1 lieferte und weitere Vorschläge wie beispielsweise das Zugehen auf Dr. T._____ sowie stilistische und grammatikalische Änderungen beisteuerte. Mithin lässt sich anklagegemäss erstellen, dass die Beschuldigten in gemeinsamem Zusammenwirken die zweite E-Mail vom 8. Februar 2022 erarbeiteten und die Beschuldigte 1 diese im Einverständnis der Beschuldigten 2 versandte, wobei den Beschuldigten bewusst war, dass der Privatkläger die Vertragsunterlagen nicht betrunken und unter Drogeneinfluss stehend der Beschuldigten 1 übergeben, sondern – wie vorstehend ausgeführt – in der Wohnung der Beschuldigten 2 vergessen hatte. 4.4. Tätigkeit der Beschuldigten 1 bei der H._____ 4.4.1. Anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 6. Januar 2023 erklärte die Beschuldigte 1, sie habe für die H._____ gearbeitet und einen Arbeitsvertrag gehabt. Die Gehälter seien jedoch nicht bezahlt worden (Urk. D1/40/8 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 führte sie betreffend ihre Tätigkeit bei der H._____ AG aus, sie habe bis Ende zweite Juniwoche 2021 im Innendienst gearbeitet. Es habe keine Kündigung, sondern Diskrepanzen gegeben. Danach habe sie im Aussendienst für die H._____ weitergearbeitet (Urk. D1/9/2 F/A 25-27). Es sei nicht zutreffend, dass der Privatkläger am 21. Mai 2021 die Zusammenarbeit beendet habe. Aus ihren WhatsApp-Gesprächen sei ersichtlich, wie viele Kundengespräche sie geführt habe (Urk. D1/9/2 F/A 33 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2023 führte sie weiter aus, die von ihr geltend gemachten 10 % aus der Gesamtsumme der Investition stünden ihr zu, da sie seit dem 20. Juli 2020 bis zum 18. Dezember 2022 für den Privatkläger und die H._____ gearbeitet habe (Urk. D1/9/3 F/A 35, 37). In der Konfrontationseinvernahme vom 29. März 2023 gab sie sodann im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen an, sie habe bis zum 24. Mai 2021 als psychotherapeutische Beraterin, Zeit- und Organisationsmanagement und Shoppingberatung im Innendienst und ab dem 25. Mai 2021 im Aussendienst gearbeitet und sei bis heute, mithin im Zeitpunkt der Einvernahme, ungekündigt (Urk. D1/9/8 F/A 8). Die Aussagen der Beschuldigten 1 erweisen sich als offensichtlich widersprüchlich und somit unglaubhaft, divergieren sie doch sowohl betreffend den angeblichen Wechsel in

- 25 den Aussendienst (Ende zweite Juniwoche 2021 bzw. 25. Mai 2021) als auch hinsichtlich des Endes des Arbeitsverhältnisses (18. Dezember 2022 bzw. ungekündigtes Arbeitsverhältnis per 29. März 2023). 4.4.2. Darüber hinaus stehen ihre Aussagen auch zu ihrer Nachricht vom 15. Juli 2021 an den Privatkläger im Widerspruch, in welcher sie diesem und M._____ ihre Rechnung für den Zeitraum vom 27. April 2021 bis zum 15. August 2021 zukommen liess und erklärte, sie habe wie besprochen für den Zeitraum vom 27. April 2021 bis zum 27. Mai 2021 Rechnung gestellt und würde sich sehr über das Zeugnis freuen (Urk. D1/14 S. 784). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte 1 lediglich exakt für einen Monat Rechnung stellte und ein Zeugnis verlangte, wenn sie doch gemäss ihren Aussagen bereits seit dem 20. Juli 2020 sowie auch im Zeitpunkt des Versands der Nachricht im Juli 2021 sowie darüber hinaus noch bis Dezember 2022 bzw. März 2023 bei der H._____ tätig war. Vielmehr spricht die Nachricht des Privatklägers vom 26. Mai 2021, in welcher er die Zusammenarbeit mit der Beschuldigten 1 beendete, sie darum bat, eine offizielle Rechnung zu schicken und ihr die Zustellung eines Zeugnisses in Aussicht stellte (Urk. D1/14 S. 773) dafür, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beschuldigten 1 per Ende Mai 2021 beendet wurde, was auch mit dem Zeitraum, für welchen die Beschuldigte 1 anschliessend Rechnung stellte (27. April 2021 bis 27. Mai 2021), übereinstimmt. Darüber hinaus wurde die Beschuldigte 1 mit Schreiben der Rechtsvertretung der H._____ vom 21. Mai 2021 auf eine Verletzung des Code of Conduct hingewiesen und aufgefordert, die Daten, welche sie angeblich an eine enge Bekannte weitergeleitet habe, unwiderruflich zu löschen (Urk. D1/2/7). Auf das Zusenden dieses Schreibens per WhatsApp durch den Privatkläger erklärte die Beschuldigte 1, sie wolle ihr Geld bis Sonntag und sie wolle im Guten auseinander gehen (Urk. D1/14 S. 752 f.; Urk. D1/12). 4.4.3. Zwar gab die Beschuldigte 1 an, sie habe einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit M._____ als Krankenschwester und Suchttherapeutin unterzeichnet, wofür sie monatlich Fr. 9'000.– erhalten habe (vgl. Urk. D1/9/2 F/A 16-23), jedoch konnte dieser nicht wie von ihr behauptet auf ihrem Telefon, konkret in einem WhatsApp-Chat mit Rechtsanwalt W._____ (vgl. Urk. D1/9/2 F/A 20), vorgefunden werden. Dem

- 26 - Chat-Verkehr mit Rechtsanwalt W._____ konnten lediglich ein nicht unterzeichneter Arbeitsvertrag zwischen der H._____ und AA._____ und Ausschnitte eines Verhaltenskodexes der H._____, welcher von der Beschuldigten 1 am 28. April 2021 unterzeichnet wurde, entnommen werden (Urk. D1/12). 4.4.4. Auch gemäss den Aussagen von M._____ bestand kein Arbeitsvertrag zwischen der Beschuldigten 1 und der H._____. Er führte diesbezüglich aus, grundsätzlich sei er indirekt für den Abschluss von Arbeitsverträgen verantwortlich gewesen und habe diese kontrolliert und unterschrieben. Er habe jedoch keinen Arbeitsvertrag mit der Beschuldigten 1 abgeschlossen (Urk. D1/11/2 F/A 11, 18). M._____ und der Privatkläger sagten übereinstimmend aus, die Beschuldigte 1 sei nur für eine kurze Probezeit bzw. einen Probemonat bei der H._____ tätig gewesen. Nach dieser Probezeit hätten sie sich dazu entschieden, das Arbeitsverhältnis nicht weiterzuführen bzw. keine Zusammenarbeit mit ihr einzugehen (Urk. D1/11/1 F/A 103, 153; Urk. D1/11/2 F/A 7). Diese Aussagen stimmen mit der Chat-Nachricht zwischen der Beschuldigten 1 und M._____ vom 25. Juni 2021 überein, gemäss welcher anlässlich eines Gesprächs festgehalten wurde, dass die Beschuldigte 1 für einen Schnuppermonat in Zürich Fr. 9'000.– erhalten und dafür eine Rechnung schicken soll. Ausserdem wurden eine 7-tägige Kündigungsfrist wie in einer "Probezeit" üblich und ein Unterkunft-Budget von Fr. 1'500.– vereinbart (Urk. D1/15 S. 2). 4.4.5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschuldigte 1 bei der H._____ nicht über einen schriftlichen Arbeitsvertrag verfügte und das Datum der Unterzeichnung des Verhaltenskodexes am 28. April 2021, die Rüge der Verletzung des Code of Conduct am 21. Mai 2021, die Nachricht des Privatklägers vom 26. Mai 2021 betreffend die Vertragsbeendigung und der Zeitraum der Rechnungsstellung vom 27. April 2021 bis 27. Mai 2021 keine Zweifel offen lassen, dass die Beschuldigte 1 – entgegen ihren Aussagen – lediglich im Zeitraum von April bis Mai 2021 und damit rund einen Monat zur Probe für die H._____ tätig war, wofür sie Fr. 9'000.– erhalten sollte.

- 27 - 4.5. Ansprüche der Beschuldigten 1 gegenüber dem Privatkläger und/oder der H._____ 4.5.1. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit dem Vorliegen einer Provisionsvereinbarung zwischen der Beschuldigten 1 und dem Privatkläger persönlich bzw. der H._____, der Vermittlung des konkreten Aktienkaufs durch die Beschuldigte 1 und dem Vorliegen anderer Ansprüche der Beschuldigten 1 gegenüber dem Privatkläger und/oder der H._____ befasst (Urk. 131 S. 34 ff.). Da der Beschuldigten 1 in der Anklage konkret einzig vorgeworfen wird, unter dem Einsatz von Drohungen einen unberechtigten Anspruch auf 10 % der Aktienkaufsumme geltend gemacht zu haben (vgl. Urk. 58 S. 4), kann letztlich offenbleiben, ob ihr gegenüber dem Privatkläger oder der H._____ allenfalls weitere Ansprüche wie Lohn- oder Spesenersatzansprüche zustanden, ist dies doch gar nicht Gegenstand des Verfahrens. 4.5.2. Betreffend das Vorliegen einer Provisionsvereinbarung fielen die Aussagen der Beschuldigten 1 äusserst vage aus. So verneinte sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 zunächst die Frage, ob sie – nebst einem allfälligen Arbeitsvertrag – noch weitere Verträge und Vereinbarungen mit der H._____ oder dem Privatkläger abgeschlossen habe (Urk. D1/9/2 F/A 24). Auf die Frage, worauf ihr geltend gemachter Anspruch von 10 % beruhe, führte sie aus, in der Branche gäbe es Health-Concierges, welche Patienten aufnähmen und entscheiden würden, welches für diese Patienten die beste Klinik sein könnte. Im Aussendienst habe sie diese Concierge-Unternehmen davon überzeugen müssen, mit der H._____ zusammenzuarbeiten. An die Namen der Unternehmen und der Entscheider könne sie sich nicht mehr erinnern. Ob sich ein Kunde behandeln liess, wisse sie nicht, weil sie nur die ersten Kontakte gemacht habe. Die nächsten Kontakte, die zu einer Aufnahme geführt hätten, habe AB._____ gemacht. Sie selbst habe also die ersten Kontakte gemacht und die Kunden hätten dann bei der Concierge angerufen. Bei ihren Treffen mit den Entscheidern habe sie die Klinik und die angebotenen Leistungen vorgestellt und sie hätten über den prozentualen Anteil verhandelt, den die Concierges bei einem erfolgreichen Abschluss bekommen würden. Dieser habe zwischen 5 und 10 % gelegen (Urk. D1/9/2 F/A 51-62). Es stehe in keinem Arbeitsvertrag, dass sie 10 % der Investitionen in die H._____ er-

- 28 halten würde. Es sei aber marktüblich, dass man als Concierge 5 bis 10 % erhalte. Als Mitarbeiter mit einem Festgehalt bekomme man 10 %, Mitarbeiter ohne Festgehalt würden 15 % erhalten (Urk. D1/9/2 F/A 75-77; Urk. D1/40/8 S. 2 f.). Sodann hielt die Beschuldigte 1 – entgegen dem Einwand ihres Verteidigers, wonach nicht klar sei, welcher Betrag von der Beschuldigten 1 schliesslich gefordert worden sei und auf welche Summe sich die von der Beschuldigten 1 in ihrer E-Mail vom 8. Februar 2022 genannten 10% beziehen würden (Urk. 149 Rz. 33) – wiederholt fest, sie habe einen Anspruch von 10% von rund Fr. 6 Mio. respektive einen Betrag von Fr. 637'000.– geltend gemacht und nahm Bezug auf den im Aktienkaufvertrag vom 12. November 2021 festgehaltenen Kaufpreis (Urk. D1/9/2 F/A 97; Urk. D1/9/3 F/A 35 f.; Urk. 1/9/10 S. 8). Der Privatkläger sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Januar 2023 auf die Frage, ob der Vermittler eine Provision erhalte, wenn er ihm oder der H._____ direkt einen Patienten für die Therapie vermittle, das komme darauf an. In der Regel würden sie das nicht machen, das sei auch recht verrufen in der Medizinbranche. Wobei es schon Leute gebe, die sich speziell darauf ausgerichtet hätten und dann bezahle man schon einmal eine Provision. Das sei individuell, das könne man nicht grundsätzlich sagen. Auch die Höhe der Provision sei unterschiedlich. Das könne zwischen 2 und 10 % der Behandlungssumme sein. Ob mit der vermittelnden Person ein Vertrag abgeschlossen werde, könne er nicht genau sagen, da er noch nie eine Kommission bezahlt habe. Er wisse auch nicht genau, wie sein Partner das gehandhabt habe (Urk. D1/11/1 F/A 30 f.). Er selbst sei im private equity tätig und habe der Beschuldigten 1 gesagt, dass sie die Gelegenheit habe, sich eine Kommission zu verdienen. Es sei aber nie etwas zustande gekommen. Mit ihm habe die Beschuldigte 1 nie einen Vertrag abgeschlossen; mit der H._____ sei er sich nicht ganz sicher. Er habe die Beschuldigte 1 mit seinem Partner M._____ in Verbindung gesetzt und sie hätten sich auf einen Probemonat geeinigt. Die Beschuldigte 1 habe ihm mitgeteilt, dass sie Fr. 9'000.– vereinbart hätten. Ihre Hauptverantwortung wäre gewesen, die Kontakte mit den Zuweisern bzw. Vermittlern aufzubauen und zu pflegen. Das habe sie dann irgendwie versucht, aber es habe keinen Abschluss gegeben. Soweit er wisse, habe die Beschuldigte 1 nicht selber als Zuweiserin und Vermittlerin für die H._____ oder für ihn selbst gearbeitet (Urk. D1/11/1 F/A 63-70).

- 29 - Was genau die Beschuldigte 1 mit M._____ vereinbart habe, sei ihm nicht bekannt. Sie hätte regelmässig einen Lohn erhalten sollen und hätte dann einen Job gehabt. Davon, dass sie neben dem Arbeitslohn Provisionsansprüche gehabt hätte, wisse er nichts. Ihr sei ein Entgelt gegen Rechnungsvorlegung zugestanden. Ob die Beschuldigte 1 eine Provision erhalten hätte, wenn sie einen Zuweiser hätte gewinnen können, der der H._____ einen Therapie-Kunden gebracht hätte, wisse er nicht. So wie er M._____ kenne, denke er eher nicht. Denn es sollte gerade ihr Job sein, das Zuweisergeschäft aufzubauen und zu pflegen. Dafür hätte sie nach der Probezeit Lohn erhalten sollen. Die Zuweiser hätten maximal 10 % erhalten und bestimmt nicht mit jemandem teilen wollen, der für seinen Job bereits bezahlt werde (Urk. D1/11/1 F/A 71-73). M._____ führte diesbezüglich aus, er sei indirekt für den Abschluss der Arbeitsverträge verantwortlich gewesen. Er habe sie unterschrieben und auch kontrolliert. Die H._____ habe sich explizit gegen die Bezahlung von Provisionen geäussert und das hätten sie bisher auch ausnahmslos so handhaben können (Urk. D1/11/2 F/A 11, 13). Einige Fragen später präzisierte er, Sales Angestellte hätten grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Sie könnten einen normalen Lohn beziehen oder einen tieferen Lohn mit Provisionsbasis. An Drittpersonen, z.B. Zuweiser oder Privatpersonen, würden jedoch grundsätzlich keine Provisionen bezahlt (Urk. D1/11/2 F/A 23, 95). Er bzw. die H._____ hätten keinen Arbeitsvertrag mit der Beschuldigten 1 abgeschlossen. Deren Aufgabe wäre Kundenakquise und die Akquise von möglichen Kundenzuweisern gewesen. Sie habe der H._____ jedoch keine Kunden gebracht (Urk. D1/11/2 F/A 18-20). Er bzw. die H._____ hätten keine Provisionsvereinbarung mit der Beschuldigten 1 getroffen und diese habe auch keine Kunden oder Investoren vermittelt (Urk. D1/11/2 F/A 21, 27, 42). T._____ gab in allgemeiner Weise an, es sei üblich, dass bei der Vermittlung von Investoren im Geschäftsbereich Provisionen bezahlt würden, aber nur per schriftlichem Vertrag. Er habe in den E-Mails von 10 % Provision gelesen, das sei völlig marktunüblich. Er unterschreibe nur Provisionsverträge von 3 %. Einen Vertrag von 10 % hätte er nie unterschrieben. Im Allgemeinen und bei der I._____ sei es nicht üblich, dass für die Vermittlung von Patienten eine Provision bezahlt werde. Es könne aber mal vorkommen, wenn es über die Vermittlung bis ins Ausland gehe.

- 30 - Er sei für die H._____ in diesem Bereich nicht zuständig und wisse nicht, ob bei Patienten Provisionen bezahlt würden (Urk. D1/11/3 F/A 51-54). Folglich kann weder aus den Aussagen der Beschuldigten 1 selbst noch aus denjenigen des Privatklägers, von M._____ oder T._____ geschlossen werden, dass zwischen ihr und der H._____ eine Provisionsvereinbarung – insbesondere betreffend die Vermittlung von Investoren – bestand. So sprach die Beschuldigte 1 selbst auch konstant von einer (angeblichen) Provisionsvereinbarung für die Vermittlung von Patienten, nicht jedoch von einer solchen für die Vermittlung von Investoren hinsichtlich eines Aktienkaufs. Überdies erscheint es unter geschäftskundigen Beteiligten wie vorliegend doch sehr ungewöhnlich, dass ein solcher Provisionsanspruch mit so einem hohen Betrag, sei es für die Vermittlung von Investoren oder Patienten, nur mündlich und nicht schriftlich vereinbart worden sein soll. 4.5.3. Letztlich kann jedoch ohnehin offenbleiben, ob zwischen der Beschuldigten 1 und der H._____ oder allenfalls auch gegenüber dem Privatkläger persönlich eine Provisionsvereinbarung bestand, war doch die Beschuldigte 1 betreffend den Aktienkaufvertrag zwischen der H._____, der G._____ AG und der I._____ AG nach übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter nicht vermittelnd tätig. So führte der Privatkläger diesbezüglich aus, die Beschuldigte 1 habe weder ihm noch der H._____ einen oder mehrere Patienten für eine Therapie vermittelt und sie habe auch nichts mit dem Aktienkauf durch die I._____ AG vom 12. November 2021 zu tun gehabt. Die Verhandlungen hätten zwischen ihm, Dr. T._____ und Herrn M._____ stattgefunden. Die Beschuldigte 1 habe in diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt (Urk. D1/11/1 F/A 71-85, 97). Der von der Beschuldigten 1 in ihrer E-Mail vom 8. Februar 2022 geltend gemachte Anspruch von 10 % der Aktienkaufsumme, mithin 10 % von Fr. 6'375'000.– sei total absurd (Urk. D1/11/1 F/A 100). Es sei auch nicht einmal im Ansatz dazu gekommen, dass die Beschuldigte 1 einen Investor vermittelte, der tatsächlich Investitionen getätigt habe (Urk. D1/11/1 F/A 103 f.). Auch M._____ erklärte, die Beschuldigte 1 habe beim Aktienverkauf an die I._____ AG keine Rolle gespielt und auch niemanden vermittelt, der den Kontakt zwischen dem Privatkläger, M._____ und Dr. T._____ bzw. der I._____ AG hergestellt hätte (Urk. D1/11/2 F/A 35 f.). Der von ihr geltend ge-

- 31 machte Anspruch von 10 % der Aktienkaufsumme sei reine Fantasie (Urk. D1/11/2 F/A 46). T._____ gab ebenfalls an, die Beschuldigte 1 habe beim Aktienkauf keine Rolle gespielt und auch keine Kontakte vermittelt, welche schliesslich zum Abschluss des Aktienkaufs geführt hätten. Er habe nicht einmal ihren Namen gehört. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf 10 % der Kaufsumme sei absurd (Urk. D1/11/3 F/A 19-22). Schliesslich gab die Beschuldigte 1 auf die Frage, ob sie den Aktienkaufvertrag zwischen Dr. T._____ bzw. der I._____ AG und der H._____ in die Wege geleitet und vermittelt habe, selbst an, sie habe dem Privatkläger eine Person vorgestellt, die sich auf den Kauf von Kliniken spezialisiert habe. Sie dürfe ihren Kontakt nicht nennen, die Kontakte seien jedoch auf ihrem Handy. Es sei aber nicht Dr. T._____ gewesen; diesen kenne sie nicht persönlich (Urk. D1/9/2 F/A 64-74; vgl. auch Urk. D1/9/6 S. 2). Dies bestätigte sie in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2023 (Urk. D1/9/7 F/A 36). Gemäss Aussage der Beschuldigten 1 hätte aber die Beschuldigte 2 15 % von den Fr. 6 Mio. erhalten sollen und sie selbst 10 %, denn ohne sie beide hätte es keinen Aktienverkauf gegeben (Urk. D1/9/2 F/A 94-97). Zeugen dafür, dass sie den Kontakt verschafft habe, welcher letztlich zum Abschluss des Aktienkaufs durch die I._____ AG geführt habe, konnte die Beschuldigte 1 trotz mehrfacher Aufforderung nicht nennen (Urk. D1/9/7 F/A 36 ff.; Urk. D1/9/8 F/A 7 ff.; Urk. D1/9/10 S. 6 f.). Sodann wandte die Beschuldigte 1 auf die Sprachnachricht der Beschuldigten 2, wonach die Person, welche der H._____ T._____ vermittelt habe, jetzt ihrer Provision hinterherrenne, nicht ein, dass sie selbst diejenige Person gewesen sei, die T._____ vermittelt habe (Urk. D1/13 S. 294, Audiodatei vom 11.02.2022, 22:19:33 Uhr). Dieser Umstand bestätigt ihre Aussage, dass sie an der Vermittlung des Aktienverkaufs der H._____ an die I._____ AG, vertreten durch T._____, nicht beteiligt war, was ihr dementsprechend im Zeitpunkt des Versands der E-Mail vom 8. Februar 2022 auch bewusst war. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass O._____ zwar angab, an einem durch die Beschuldigte 1 vermittelten Meeting mit M._____ und dem Privatkläger teilgenommen zu haben, wobei auch Gespräche mit Dr. T._____ geführt worden seien, dieser diese Möglichkeit aber bereits gekannt habe und die Sache

- 32 dann nicht weiter gegangen sei, da die angebotene Beteiligung unterhalb der Mehrheit gewesen sei (Urk. D1/11/12 F/A 20-28). 4.5.4. Somit ist erstellt, dass die Beschuldigte 1 beim anklagegegenständlichen Aktienverkauf der H._____ und der G._____ AG an die I._____ AG, vertreten durch T._____, nicht vermittelnd tätig war und ihr demzufolge aus diesem Aktienverkauf kein Anspruch auf 10 % der Aktienkaufsumme zustand. Angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigte 1 selbst angab, Dr. T._____ nicht vermittelt zu haben, dieser jedoch unbestrittenermassen den Aktienkaufvertrag im Namen der I._____ AG unterzeichnete, war ihr beim Versand der E-Mail vom 8. Februar 2022 bewusst, dass ihr kein Provisionsanspruch aus dem fraglichen Aktienverkauf zustand. 4.6. Drohende Nachteile für den Privatkläger und die H._____ 4.6.1. Anhand der Chatnachrichten zwischen der Beschuldigten 1 und O._____ ist erstellt, dass diese Letzterem die Vertragsunterlagen sowie die E-Mail vom 8. Februar 2022 selben Tags via WhatsApp zukommen liess (Urk. D1/16 S. 1-5). Nicht erstellen lässt sich jedoch, dass die Beschuldigten die Dokumente auch P._____ zuspielten. So gaben beide Beschuldigten an, P._____ nicht zu kennen (Urk. D1/9/8 F/A 14-17) und auch P._____ selbst führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er kenne die Beschuldigte 1 nicht und habe die Vertragsdokumente nie physisch oder elektronisch erhalten (Prot. I S. 30-35). 4.6.2. In Bezug auf ihre E-Mail vom 8. Februar 2022 erklärte die Beschuldigte 1 auf die Frage nach den Auswirkungen ihres Handelns für eine Privatklinik wie die H._____, die Auswirkungen, die der Privatkläger im Wissen von M._____ das gesamte Jahr 2021 produziert habe, seien viel grösser gewesen als ihr Pflichtbewusstsein, Dr. T._____ als Hauptaktionär und die Belegschaft zu informieren. Auf Sicherheitsstufe zu setzen sei ihre Verpflichtung gewesen, welche sie vertraglich unterschrieben hätten. Die Drittperson, in deren Hände die Verträge gemäss E- Mails hätten gelangen können, seien Kollegen von ihnen gewesen, die nicht bezahlt worden seien. Die Nachricht im Chat mit der Beschuldigten 2 "Werde ihn jetzt richtig unter Druck setzen", erklärte die Beschuldigte 1 so, dass sie mit der Unterstützung von Dr. T._____ die Klinik und sich selbst hätten schützen wollen, um weiteren

- 33 - Rufmord abzuwenden. Ihre Hoffnung sei gewesen, dass er durch die ganzen Beweise sehe, dass sie pflichtbewusst gearbeitet, die Klinik beschützt und versucht hätten, die Mitarbeiter zu schützen (Urk. D1/9/10 S. 9). Die Beschuldigte 2 gab an, mit ihrer E-Mail vom 8. Februar 2022 habe sie nur geblufft. Sie habe den Privatkläger so aufzuhalten versucht, damit er nicht weiter schlecht über sie rede. Sie habe dies aus Enttäuschung geschrieben und absolut keine Absicht gehabt, ihm zu schaden. Das habe sie nicht gewollt und sie habe die Verträge auch nicht als Druckmittel benutzt. Sie habe damit nicht beabsichtigt, ihre Geldforderung durchzusetzen (Urk. D1/10/1 F/A 62, 64, 77, 79, 95; Urk. D1/19/2 F/A 30 f.). In Bezug auf die in ihrer E-Mail vom 8. Februar 2022 genannte Option, die Verträge an Dritte weiterzugeben bzw. die Vertragspartner zu informieren, sollte die Provisionsforderung nicht bezahlt werden, gab die Beschuldigte 2 an, sie habe keine Ahnung, was die Beschuldigte 1 mit dem Privatkläger besprochen habe (Urk. D1/10/1 F/A 96). Es sei ihr auf keinen Fall um einen finanziellen Vorteil gegangen. Es gehe ihr um den Frieden (Urk. D1/10/1 F/A 98, 101). Zu dem von der Beschuldigten 1 angedrohten Gebrauch des Vertrags bzw. der Kontaktaufnahme mit Dr. T._____ und deren Forderung von 10 % aus dem Aktienverkauf gab die Beschuldigte 2 an, dazu wirklich nichts sagen zu können. Es schockiere sie, dies so zu hören (Urk. D1/10/1 F/A 99). 4.6.3. Der Privatkläger führte aus, das von der Beschuldigten 2 angedrohte Vorgehen habe ihn persönlich auf jeden Fall sehr diskreditiert. Seine Partner hätten sich gedacht, was er für eine Freundin habe, die seine "vertrauten" Dokumente in der Welt streue. Das hätte auch der H._____ schaden können, denn diese Dokumente seien vertraulich und hätten in der Öffentlichkeit nichts zu suchen. Es würden Beträge genannt, die nicht gerade klein seien und auch die ganzen Details, wer involviert gewesen sei. Theoretisch hätte es auch zu einer Konventionalstrafe gegen ihn kommen können. Er habe mit seinen Partnern darüber gesprochen und es sei sehr unangenehm und peinlich für ihn gewesen. Sie hätten sich alle gewundert, weshalb die Beschuldigte 2 nicht einfach die Dokumente herausgebe und jeder seinen Weg gehe (Urk. D1/11/1 F/A 54-59). Die E-Mail der Beschuldigten 1 vom 8. Februar 2022 habe er als kriminell empfunden. Es habe bestimmte Zufälle gegeben, dass er im gleichen Zeitraum mit der Beschuldigten 2 kommuniziert habe. Zwar stimme nichts, was in dieser E-Mail stehe, aber es sei schon sehr diskreditierend, wenn

- 34 das an alle Mitarbeiter gehe. Das habe sehr viel Unruhe gestiftet. Er nehme die Drohung der Beschuldigten 1, Dr. T._____ zu informieren, ernst. Er traue ihr alles zu. Im Falle einer unterbliebenen Zahlung hätte das Vorgehen der Beschuldigten 1 ihm und der H._____ schaden können. Es habe auch geschadet und sein Vertrauen geschwächt. Bei einer Realisierung der Androhung hätte der Endschaden sein können, dass die Klinik hätte geschlossen werden müssen. Das Vertrauen in die Klinik wäre verloren gegangen. Das, was die Beschuldigte 1 habe erreichen wollen, habe sie teilweise erreicht. Es habe in der Klinik sehr viel Unruhe gegeben. Dadurch und durch die angedrohte Betreibung hätte der Ruf der H._____ geschädigt werden können, da sie mit vielen Finanzpartnern arbeiten würden, die einen Background-Check machen würden. Auch die Mitarbeiter ihrer Klienten würden das tun (Urk. D1/11/1 F/A 115-123). Sein Verhalten sei als sehr fahrlässig und verantwortungslos taxiert worden. Für Herrn M._____ sei es ein gefundenes Fressen gewesen, um seine Position zu schwächen. Die Beschuldigte 1 habe auch gewusst, dass er Probleme mit Herrn M._____ hatte, weil sie einen unterschiedlichen Führungsstil gehabt hätten (Urk. D1/11/1 F/A 179). 4.6.4. M._____ gab in diesem Zusammenhang an, falls die Drohungen der Beschuldigten 1 in die Tat umgesetzt worden wären, hätte dies zu einem Schaden für die H._____ führen können. Dies sei auch passiert, denn die Verträge seien an eine Drittperson, P._____, weitergegeben worden, der ebenfalls Provisionsansprüche stelle, eine Betreibungsklage eingeleitet und Dr. T._____ mit "schmutzigem Wäschewaschen" gedroht habe, obwohl er mit dem Aktienkauf nichts zu tun gehabt habe. Die Verträge beinhalteten aus gutem Grund eine Geheimhaltungsklausel, da die exakten Modalitäten, u.a. der Verkaufspreis, Informationen seien, die börsenrechtlich geschützt seien und Insiderwissen darstellen würden. Er habe sich natürlich Sorgen gemacht, als er von diesen Drohungen Kenntnis erhalten habe, weil nicht nur der Inhalt der Verträge und der Kaufpreis schützenswert seien, sondern auch der Kontext, in welchem mit Bekanntmachung gedroht worden sei. Die H._____ habe einen unglaublich guten Ruf und sei auf diesen angewiesen. Jegliche Behauptungen von Unprofessionalität seitens der H._____ könnten dem Ruf und somit dem Geschäftsverlauf einen erheblichen Schaden zufügen (Urk. D1/11/2 F/A 47-55).

- 35 - 4.6.5. Gemäss T._____ wäre es bei der Umsetzung der Drohungen in der E-Mail der Beschuldigten 1 vom 8. Februar 2022 für die H._____ und die I._____ sehr unangenehm geworden, da Letztere eine börsenkotierte Firma sei. Sie hätten eine Klientel, die extrem sensibel sei. Wenn irgendetwas an die Öffentlichkeit gelangt wäre, was den Hauch von Unseriosität verbreitet hätte, und er das nicht umgehend hätte entschärfen können, hätte theoretisch ein grosser Schaden entstehen können. Das sei so, wenn man in einem Reputationsgeschäft tätig sei (Urk. D1/11/3 F/A 28). 4.6.6. Angesichts des Tätigkeitsfeldes der H._____ erscheinen die Aussagen des Privatklägers, von M._____ und T._____ durchwegs plausibel. Insbesondere der Umstand, dass im Aktionärsbindungsvertrag eine Geheimhaltungspflicht festgehalten und in diesem Zusammenhang eine Konventionalstrafe vereinbart wurde, zeigt, dass es sich beim Inhalt des Aktienkaufvertrags sowie des Aktionärsbindungsvertrags um sensible und vertrauliche Informationen handelte, welche die H._____ hätten schädigen können, wären sie in falsche Hände geraten. Dass der Privatkläger – wie die Verteidigung der Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren vorbringt (Urk. 149 Rz 37 f.) – offenbar keine Kenntnis über die im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht drohende Konventionalstrafe hatte (vgl. Urk D1/11/1 F/A 57 ff.), ist unerheblich. Es kann der Verteidigung zugestimmt werden, dass die Konventionalstrafe in subjektiver Hinsicht für den Privatkläger nicht vordergründig war. Dies ist aber insofern nicht relevant, als der zur Druckausübung angedrohte Reputationsschaden deutlich im Vordergrund stand. Der H._____ wäre angesichts ihres sensiblen Tätigkeitsgebiets ein beachtlicher wirtschaftlicher Schaden sowie ein erheblicher Reputationsschaden entstanden, wenn publik geworden wäre, dass der damalige Manager der Sucht verfallen sei, betrügerisch handle und Dritten vertrauliche Dokumente mit sensiblen Daten zugänglich mache und eine ehemalige Mitarbeiterin die H._____ öffentlich diskreditiere und betreibe. 4.6.7. Da der Privatkläger und die H._____ am 15. Februar 2022 Strafanzeige gegen die Beschuldigten erstatteten (Urk. D1/1), ist schliesslich erstellt, dass sie trotz den von den Beschuldigten angedrohten Nachteilen keine Bezahlung der unberechtigten Forderung vornahmen.

- 36 - 4.7. Handlungsmotivation der Beschuldigten Indem die Beschuldigten in der zweiten E-Mail vom 8. Februar 2022 eine unberechtigte Forderung in der Höhe von 10 % der Aktienkaufsumme, mithin Fr. 637'500.–, geltend machten und die Verbreitung ruf- bzw. reputationsschädigender Äusserungen von der Bezahlung ihrer Forderung abhängig machten, beabsichtigten sie, sich einen widerrechtlichen Vermögensvorteil zu verschaffen und die H._____ zu schädigen. Des Weiteren ist den Chatnachrichten zwischen den Beschuldigten zu entnehmen, dass beide vom Privatkläger enttäuscht waren und beabsichtigten, sich mittels der angedrohten Nachteile an ihm zu rächen. 4.8. Fazit In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann zusammenfassend festgehalten werden, dass sich der Anklagesachverhalt anhand der vorstehend genannten Beweismittel grösstenteils erstellen lässt. 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Unrechtmässige Aneignung 5.1.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte 1 der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB und die Beschuldigte 2 der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 131 S. 55 ff.). 5.1.2. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 stellt wie bereits vor Vorinstanz in Frage, ob die Beschuldigte 1 mit dem Willen zur dauernden Enteignung handelte (Urk. 111 Rz. 40 ff.; Urk. 149 Rz. 13 ff.). 5.1.3. Zu den rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB und der Mittäterschaft kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 55 ff.). Ergänzend ist anzufügen, dass der Vermögensvorteil, auf den sich die Bereicherungsabsicht bezieht, nicht notwendigerweise dem Wert der weggenommenen Sache entspricht, welche

- 37 sogar wertlos sein kann. Die Bereicherung kann in einem mittelbaren Vermögensvorteil bestehen, der durch den Gebrauch der Sache verschafft wird. So kann sich der Vermögensvorteil aus der Art der Verwendung der Sache ergeben, z.B. bei einem zum Zweck der Erpressung gestohlenen kompromittierenden Brief. In diesem Fall nimmt der Täter dem Berechtigten eine Sache nicht wegen ihres eigenen Wertes, sondern wegen ihres Gebrauchswertes weg, wobei die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung sich auch auf den letzteren Wert erstreckt (BGE 111 IV 20 E. 1 m.w.H. [übersetzt in Pra 74 (1958) Nr. 133]). 5.1.4. Bei den Vertragsdokumenten handelt es sich unbestrittenermassen um für die Beschuldigten fremde bewegliche Sachen im Sinne des Tatbestands. Indem die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 über ihren Besitz der Vertragsdokumente in Kenntnis setzte, die Beschuldigte 1 die Hinterlegung der Dokumente bei der R._____ AG vorschlug, die Beschuldigte 2 diesbezüglich instruierte und diese schliesslich die Vertragsunterlagen bei der R._____ AG hinterlegte, setzten sie ihren gemeinsam gefassten Plan in die Tat um und verfügten wie ein Eigentümer darüber. Durch die Hinterlegung der Vertragsdokumente bei der R._____ AG als klare Enteignungshandlung verunmöglichten sie auch, dass die daran Berechtigten Kenntnis von deren Aufenthaltsort hatten und darauf zugreifen konnten. Damit haben die Beschuldigten die Möglichkeit hingenommen, dass den wahren Berechtigten die Möglichkeit, über die Sache zu verfügen, dauerhaft entzogen wird. Was den Willen der Beschuldigten zur dauernden Enteignung anbelangt, geht aus der E-Mail vom 8. Februar 2022 weder explizit noch implizit hervor, dass die Vertragsdokumente an den Privatkläger herausgegeben worden wären, wenn dieser bzw. die H._____ dem geltend gemachten Provisionsanspruch von 10 % der Aktienkaufsumme nachgekommen wäre. So wurde in der E-Mail auch im Falle der Nichtbezahlung der Forderung bis zum 16. Februar 2022 nur die Einleitung einer Betreibung, das Zur-Verfügung-Stellen als Zeugin sowie die Information an Dr. T._____ in Aussicht gestellt (vgl. Urk. D1/2/13). Letztendlich konnten die Vertragsdokumente erst rund ein Jahr später anlässlich der Hausdurchsuchung bei der R._____ AG am 16. Februar 2023 wieder erhältlich gemacht werden (Urk. D1/18; Urk. D1/19/1-5). Diese zeitliche und die örtliche Komponente durch die Hinterlegung bei einem Treuhänder sprechen klar dafür, dass die Enteignung der Vertrags-

- 38 dokumente durch die Beschuldigten auf Dauer angelegt war. Es ist somit nicht lediglich von einer vorübergehenden, sondern von einer dauerhaften Enteignungsabsicht der Beschuldigten auszugehen. 5.1.5. Die Beschuldigte 1 wusste, dass es sich bei den Vertragsunterlagen um fremde Sachen handelt und handelte in Bezug auf die Fremdheit der Sache somit direktvorsätzlich. Betreffend die Bereicherungsabsicht erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die Beschuldigte 1 aufgrund der mit E-Mail vom 8. Februar 2022 geforderten Zahlung in der Höhe von Fr. 637'500.– an sich selber eine geldwerte Besserstellung anstrebte, wobei ihr bewusst war, dass ihr aus dem Aktienverkauf keine Provision zustand, und sie sich somit selbst unrechtmässig bereichern wollte. Betreffend den Umstand, dass der Wert der angeeigneten Vertragsdokumente nicht dem von den Beschuldigten angestrebten Vermögensvorteil entspricht, kann auf die vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. E. 5.1.3). Somit ist in subjektiver Hinsicht auch das Erfordernis der unrechtmässigen Bereicherung erfüllt. 5.1.6. Wie vorstehend im Rahmen der Sachverhaltserstellung ausgeführt, gingen der Beschuldigten 2 die Vertragsdokumente ohne ihren Willen zu, da der Privatkläger diese in ihrer Wohnung vergessen hatte. Die Beschuldigte 2 wurde von der Vorinstanz dementsprechend der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Nach Auffassung der Vorinstanz stellt die Privilegierung der Beschuldigten 2 ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB dar, welches bei der Beschuldigten 1 nicht berücksichtigt werden könne (Urk. 131 S. 68). Gemäss Art. 27 StGB werden besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, bei einem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. Persönliche Eigenschaften beziehen sich auf schuldspezifische Besonderheiten in der Person des Täters bzw. Teilnehmers (BGE 105 IV 182 E. 2a; BSK StGB-FORSTER, a.a.O., Art. 27 N 15). Demgegenüber reicht es bei unrechtsbezogenen, "sachlichen" Merkmalen, welche den objektiven Unrechtsgehalt der Straftat betreffen, dass sie beim Täter gegeben sind und dies für den Teilnehmer oder Mittäter erkennbar war (BGE 95 IV 113 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts

- 39 - 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.5.2). So handelt es sich beispielsweise beim Anvertrautsein einer Sache oder eines Vermögenswerts gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB um ein sachliches Merkmal (BSK StGB-FORSTER, a.a.O., Art. 27 N 21 m.w.H.). Vorliegend handelt es sich beim Umstand, dass der Beschuldigten 2 die Vertragsdokumente ohne ihren Willen zugekommen sind, nicht um ein persönliches, sondern um ein sachliches Merkmal, welches die Beschuldigte 1 gekannt hat. Somit ist auch die Beschuldigte 1 der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.2. Versuchte Erpressung 5.2.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 131 S. 68 ff.). 5.2.2. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 beantragt diesbezüglich einen Freispruch, wobei sie diesen insbesondere mit der fehlenden Androhung ernstlicher Nachteile in den E-Mails vom 8. Februar 2022 begründet (Urk. 111 Rz. 45 ff.; Urk. 149 Rz. 19). 5.2.3. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Erpressung und des Versuchs kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 131 S. 68 ff.). 5.2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte 2 in ihrer E-Mail vom 8. Februar 2022 nicht behauptet, dass ihr effektiv ein Provisionsanspruch zusteht. Auch einen Konnex zwischen der Bezahlung der Provision und dem Unterlassen von Verunglimpfungen sowie der Rückgabe der Dokumente stellte sie nicht her. Selbst wenn die von der Beschuldigten 2 in der E-Mail genannten unterschiedlichen Optionen im Umgang mit den Vertragsdokumenten für sich alleine als Androhung ernstlicher Nachteile zu qualifizieren wären, würde es somit am Kausal- bzw. Motivationszusammenhang zwischen den in Aussicht gestellten Nachteilen und der geltend gemachten Provision und damit einer allfälligen Vermögensdisposition fehlen. Insbesondere in Verbindung mit der E-Mail der Beschuldigten 2, in welcher diese

- 40 ihre grundsätzliche Bereitschaft, die vertraulichen Vertragsdokumente Dritten zugänglich zu machen, signalisierte, ist jedoch die gleichentags durch die Beschuldigte 1 versandte zweite E-Mail, in welcher dem Privatkläger die Betreibung aufgrund eines nicht bestehenden Provisionsanspruchs und in diesem Zusammenhang die Verbreitung reputationsschädigender Informationen in Aussicht gestellt wurde, als Androhung ernstlicher Nachteile zu qualifizieren. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung ausgeführt, handelt es sich beim Aktienkauf- und Aktionärsbindungsvertrag um vertrauliche Informationen mit sensiblen Daten, wobei angesichts des sensiblen Tätigkeitsbereichs der H._____ neben einem wirtschaftlichen Schaden auch ein Reputationsschaden entstanden wäre, wenn publik geworden wäre, dass der damalige Manager der Sucht verfallen sei, betrügerisch handle und Dritten vertrauliche Dokumente mit sensiblen Daten zugänglich mache und eine ehemalige Mitarbeiterin die H._____ öffentlich diskreditiere und betreibe. Die Verwirklichung der angedrohten Nachteile wurde von der Bezahlung von 10 % der Aktienkaufsumme, mithin Fr. 637'500.–, abhängig gemacht, womit hinsichtlich der angestrebten Vermögensdisposition ein Motivationszusammenhang besteht. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass sich weder die H._____ noch der Privatkläger von den angedrohten Nachteilen zu einer Vermögensdisposition veranlassen liessen. Die Beschuldigten setzten dabei ihren gemeinsam gefassten Plan in die Tat um, indem die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 über ihren Besitz der Vertragsdokumente in Kenntnis setzte, die Beschuldigte 1 die Hinterlegung der Dokumente bei der R._____ AG vorschlug, die Beschuldigte 2 diesbezüglich instruierte und diese schliesslich die Vertragsunterlagen bei der R._____ AG hinterlegte. Daraufhin bereitete die Beschuldigte 1 einen Entwurf der E-Mail an N._____ vor, den sie der Beschuldigten 2 per WhatsApp zukommen liess, welche in der Folge die notwendigen Eckdaten bspw. betreffend die Mailand-Reise lieferte und Vorschläge betreffend den Inhalt und den Betreff der E-Mail sowie die Formulierung der Nachrichten einbrachte, die anschliessend von der Beschuldigten 1 übernommen wurden. Schliesslich schickte die Beschuldigte 1 im Einverständnis der Beschuldigten 2 die E-Mail am 8. Februar 2022 um 21:52 Uhr an N._____, M._____ und den Privatkläger. Die Beschuldigten wirkten somit bei der Planung und der Ausführung von Be-

- 41 ginn weg bewusst und gewollt zusammen, wobei die Initiative ursprünglich von der Beschuldigten 1 ausging, die die R._____ AG als Hinterlegungsort für die Vertragsunterlagen vorschlug. Ohne den Tatbeitrag der Beschuldigten 2 hätte die Beschuldigte 1 jedoch nichts von den abhanden gekommenen Verträgen und deren Inhalt erfahren. Die Beschuldigten wirkten während ihres gesamten Vorhabens in massgebender Weise zusammen, wobei sie jeweils abwechslungsweise wesentliche Beiträge zur Tatausführung leisteten (bspw. Hinterlegung der Vertragsdokumente bei der R._____ AG durch die Beschuldigte 2, Verfassen des Entwurfs der zweiten E-Mail vom 8. Februar 2022 durch die Beschuldigte 1). 5.2.5. Da sowohl die H._____ als auch der Privatkläger die Zahlung an die Beschuldigte 1 verweigerten, obwohl diese zusammen mit der Beschuldigten 2 alles zur Erfüllung des Tatbestands Notwendige unternommen hatte, liegt im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ein vollendeter Versuch einer Erpressung vor. Im Übrigen kann betreffend die rechtliche Würdigung in objektiver Hinsicht sowie in Bezug auf die Mittäterschaft auf die einlässliche Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden, welche sich als vollumfänglich zutreffend erweist (vgl. Urk. 131 S. 71 ff.). 5.2.6. Aus den Chatnachrichten der Beschuldigten zeigt sich, dass sie sich intensiv über die Hinterlegung der Vertragsunterlagen bei der R._____ AG sowie über den Inhalt der zweiten E-Mail vom 8. Februar 2022 austauschten, wobei die Beschuldigte 1 wusste und wollte, dass der Privatkläger und die H._____ durch das Vorenthalten der Vertragsunterlagen und die Androhung der in der E-Mail genannten Nachteile unter Druck geraten würden. Indem die Beschuldigten die angedrohten Nachteile von der Bezahlung einer unberechtigten Provisionsforderung an die Beschuldigte 1 abhängig machten, handelte diese in Selbstbereicherungsabsicht, wobei sie sich der Unrechtmässigkeit der Bereicherung bewusst waren und folglich direktvorsätzlich handelten. Im Übrigen ist hinsichtlich des subjektiven Tatbestands auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 131 S. 82 ff.). 5.2.7. Die Beschuldigte 1 ist folglich der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 42 - C. Diebstahl 1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten 1 wird des Weiteren vorgeworfen, Anfang Juli 2022 in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, aus der Wohnung von K._____ zwei Taschen, einen Herrenmantel, einen Regenschutz und eine Sonnenbrille entwendet zu haben, um diese für sich zu verwenden, womit sie diesem wissentlich Schaden im Wert von insgesamt Fr. 2'099.– zugefügt habe. 2. Standpunkt der Beschuldigten 1 Die Beschuldigte 1 bestritt bis anhin den Anklagesachverhalt und machte zusammengefasst geltend, keine Gegenstände von K._____ an sich genommen zu haben bzw. habe sie diese auf seine Anweisung hin weggeschmissen, da diese bepinkelt und eingekotet gewesen seien (Urk. D1/9/5 F/A 4; Urk. D1/40/8 S. 5). Im Berufungsverfahren liessen sich weder die Beschuldigte 1 noch ihre Verteidigung zum vorliegenden Anklagesachverhalt verlauten. 3. Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Beschuldigten 1 und von K._____ umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt (Urk. 131 S. 90 f.). Sie hat sich eingehend mit der vorliegenden Beweislage auseinandergesetzt, die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und insbesondere die vorliegend massgeblichen Personalbeweise einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen (Urk. 131 S. 91 ff.). Darauf kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. 3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erweisen sich die Aussagen von K._____ als glaubhaft. So machte er anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Februar 2023 ausführliche Angaben sowohl über das Kennenlernen der Beschuldigten 1 und die anschliessenden Kontakte mit ihr als auch zu seiner Feststellung, dass verschiedene Gegenstände fehlten, wobei keine pauschalen Anschuldigungen, Übertreibungen und keine falsche bzw. übermässige Belastung der Beschul-

- 43 digten 1 ersichtlich sind. Insbesondere dachte er nach Vorhalt der Aussage der Beschuldigten 1, wonach er sich eingepinkelt und eingekotet, alles verteilt und damit die Kleider beschmutzt hätte, zuerst lange nach und stritt die Version der Beschuldigten nicht a priori ab, sondern gab an, dass er sich dies schlecht vorstellen könne, da es neben der Kleidung auch noch um andere Dinge gegangen sei. Bei einer Hose könnte das ja theoretisch noch möglich sein. Er denke oft lange nach, wenn Fragen gestellt würden. Das sei manchmal hilfreich. Er könne sich nicht erinnern, der Beschuldigten 1 gesagt zu haben, dass sie die Kleider wegwerfen solle (vgl. Urk. D4/6 F/A 18 f.). Beim Betreten der Wohnung habe er nicht festgestellt, dass diese oder ein Raum mit Kot oder Urin verschmutzt gewesen wäre. Seine Eltern seien auch dabei gewesen, als er wieder in die Wohnung gekommen sei und sie hätten das mit dem Kot auch sehen müssen (Urk. D4/6 F/A 21). Des Weiteren führte er aus, für ihn sei der Sachverhalt abgeschlossen. Er habe die Anzeige betreffend das Auto auf Anraten der Polizei und diejenige betreffend die abhanden gekommenen Sachen auf Anraten der Versicherung gemacht. Damit sei das für ihn erledigt (Urk. D4/6 F/A 35). Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2023 zog er sodann die Strafanträge zurück und erklärte sein Desinteresse an der Strafverfolgung der Beschuldigten 1 (Urk. D4/5). Somit ist bei K._____ keinerlei Interesse am Ausgang des Strafverfahrens erkennbar, was er auch mehrfach betonte. Auf seine authentischen und überzeugenden Aussagen ist daher abzustellen. 3.3. Die Aussagen der Beschuldigten 1 erscheinen demgegenüber nicht lebensnah. Einerseits erstaunt, dass sie anlässlich der Anhörung vor dem Haftrichter ausführte, sie habe die Kleidungsstücke auf Anweisung von K._____ entsorgt, da diese bepinkelt und eingekotet gewesen seien (vgl. Urk. D1/40/8 S. 5), sie dieses entlastende Element in der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme jedoch nicht mehr vorbrachte und lediglich pauschal bestritt, Gegenstände an sich genommen zu haben. Andererseits erscheint die Version der Beschuldigten 1, wonach sie K._____ die Kleidung auf die Couch gelegt, dieser sie runtergerissen und sich bepinkelt und eingekotet habe (vgl. Urk. D1/40/8 S. 5), auch in Bezug auf die von K._____ als gestohlen gemeldeten Gegenstände – zwei Taschen, ein Herrenmantel, ein Regenschutz und eine Sonnenbrille – nicht plausibel.

- 44 - 3.4. Da die Beschuldigte 1 im relevanten Zeitraum auch unbestrittenermassen Zugang zur Wohnung von K._____ hatte und über einen Hausschlüssel verfügte (vgl. Urk. D1/9/5 F/A 8; Urk. D4/6 F/A 7), ist der Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen von K._____ erstellt. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte 1 des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig (Urk. 131 S. 93 f.). 4.2. Die Verteidigung beantragte im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich einen Freispruch, wobei sie diesen insbesondere mit einer dürftigen Beweislage begründete und sich nicht weiter zur rechtlichen Würdigung äusserte (Urk. 111 Rz. 21 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung in prozessualer Hinsicht die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Diebstahl infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung, zumal die Beschuldigte 1 und K._____ zum relevanten Tatzeitpunkt zusammengewohnt hätten und ein Diebstahl zum Nachteil eines Familiengenossen im Sinne von Art. 139 Ziff. 4 StGB nur auf Antrag verfolgt werden könne (Urk. 149 Rz. 5 ff.), wobei dieser Qualifikation – wie eingangs dargelegt (vgl. vorstehend E. II.2.2 f.) – nicht gefolgt werden kann. 4.3. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand des Diebstahls kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 131 S. 93 f.). Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung (Urk. 131 S. 94) erweist sich als vollumfänglich zutreffend. Darauf kann verwiesen werden. 4.4. Die Beschuldigte 1 ist somit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Fazit Die Beschuldigte 1 ist somit der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Diebstahls im Sinne von

- 45 - Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung A. Ausgangslage 1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte 1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon 414 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Urk. 131 S. 97 ff.). 2. Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch der Beschuldigten 1. Einen Eventualantrag im Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs wird seitens der Verteidigung nicht gestellt (Urk. 135). 3. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1). Vorliegend ist lediglich noch die Berufung der Beschuldigten 1 zu beurteilen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkte sich auf die Beschuldigte 2, so dass hinsichtlich der Beschuldigten 1 das Verschlechterungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen kommt. B. Grundsätze 1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die

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