Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240416-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Weder und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 16. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Erstberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen 1. ... 2. B._____ [Genossenschaft], Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin 3. - 4. … 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. und Widerruf
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. März 2023 (DG220017)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom1. März 2022 (Urk. D1/23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 72 S. 89 ff.) 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 AHVG. 2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 1), der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1). 3. Mit Bezug auf den Vorwurf der Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 AHVG wird das Verfahren eingestellt. 4. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.–. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- 4 - 6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 14. Februar 2017 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ausgefällte bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 5 StGB). 7. Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e und f StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. 8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 7. Juni 2021 als Beweismittel beschlagnahmten Unterlagen Unterlagen J._____ C._____ GmbH (Asservat-Nr. A014'385'810) Bankbelege C._____ GmbH (Asservat-Nr. A014'385'796) Abrechnung J._____ für C._____ GmbH (Asservat-Nr. A014'388'239) Beleg Bank D._____ betreffend C._____ GmbH über CHF 17'000 (Asservat-Nr. A014'700'664) div. Unterlagen C._____ GmbH (Asservat-Nr. A014'699'399) Schreiben Auffangeinrichtung BVG an C._____ GmbH (Asservat-Nr. A014'699'242) div. Unterlagen C._____ GmbH (Asservat-Nr. A014'699'311) werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die beschlagnahmten Gegenstände hiervor nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, beansprucht, werden diese ohne weitere Mitteilung durch die Lagerbehörde vernichtet.
- 5 - 10. Nach Eintritt der Rechtskraft werden die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände der Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben: Brief, Asservat Nr. A014'699'242, Brief, Asservat Nr. A014'699'311, Brief, Asservat Nr. A014'699'399, Brief, Asservat Nr. A014'699'446, Brief, Asservat Nr. A014'699'457. Werden die sichergestellten Gegenstände nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch die Lagerbehörde vernichtet. 11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. März 2022 als Schadenersatz zu bezahlen. 12. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'199.10 (zuzüglich MWSt.) zu bezahlen. 13. Die Privatklägerinnen 2 und 3 werden mit ihrer Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 23'669.35 Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X._____ (inkl. Barauslagen und 7.7% MWSt.); davon bereits Fr. 10'059.05 im Rahmen des Untersuchungsverfahrens akonto ausbezahlt 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom-
- 6 men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 93 S. 1 f. [SB240416]) 1. Disp.-Ziff. 1, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. März 2023 seien aufzuheben und die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Es sei der Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zzgl. 5 % Zins ab 9. Februar 2021 zuzusprechen. 3. Disp.-Ziff. 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. März 2023 seien aufzuheben und es sei vom Aussprechen einer obligatorischen oder fakultativen Landesverweisung abzusehen. 4. Disp.-Ziff. 11 und 12 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. März 2023 seien aufzuheben. 5. Disp.-Ziff. 15 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. März 2023 sei teilweise aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 82, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 7 c) Der Vertreterin der Privatklägerin B._____ [Genossenschaft]: (Urk. 80, sinngemäss) Festhalten an der Zivilforderung und der Parteientschädigung sowie Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 10. März 2023 (Urk. 72) sprach das Bezirksgericht Hinwil A._____ des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (C._____ GmbH), der Misswirtschaft (C._____ GmbH), der Unterlassung der Buchführung (C._____ GmbH), des mehrfachen Vergehens gegen das AHV-Gesetz (C._____ GmbH, E._____ GmbH), des Betrugs (E._____ GmbH) und der Urkundenfälschung (E._____ GmbH) schuldig. Das Gericht bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.– unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren. Weiter verpflichtete das Gericht die Beschuldigte, der F._____ [Genossenschaft] (Privatklägerin 1) Schadenersatz von Fr. 50'000.– plus Zins sowie eine Parteientschädigung von Fr. 2'199.10 plus Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die B._____ [Genossenschaft] und die G._____ (Privatklägerinnen 2 und 3) wurden mit ihren Forderungen auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich verwies das Gericht die Beschuldigte für 6 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Von den Vorwürfen des Betrugs (C._____ GmbH) und der Urkundenfälschung (C._____ GmbH) sprach das Gericht die Beschuldigte frei. Betreffend den Vorwurf der Übertretung des AHV-Gesetzes stellte das Gericht das Verfahren ein.
- 8 - Vom Widerruf einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Februar 2017 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– sah das Gericht ab. 2. Gegen die Mitbeschuldigten H._____ und I._____ wurden separate Untersuchungsverfahren geführt. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht fand in den drei Verfahren gemeinsam statt (vgl. Urk. 40). 3. Die Beschuldigte meldete gegen das sie betreffende Urteil (Geschäfts- Nr. DG220017) Berufung an (Urk. 59) und reichte beim Obergericht des Kantons Zürich eine Berufungserklärung mit den eingangs aufgeführten Anträgen ein (Urk. 75). 4. Die B._____ [Genossenschaft] (Privatklägerin 2) zog ihre Berufungsanmeldung (Urk. 60) zurück und verzichtete auch auf Anschlussberufung (Urk. 73 und Urk. 80). Die F._____ [Genossenschaft], die G._____ und die J._____ (Privatklägerinnen 1, 3 und 4) erhoben weder Berufung noch Anschlussberufung. 5. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils und verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 82). Ausserdem ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Das Gesuch wurde bewilligt. 6. In der Folge beantragte die Beschuldigte mit Eingabe vom 1. September 2025, dass ihre Kinder, eventualiter ihre beiden älteren Töchter anlässlich der Berufungsverhandlung zur Beurteilung der Konsequenzen bzw. der Zumutbarkeit einer Landesverweisung zu befragen seien (Urk. 85). Hierzu wurde den Parteien das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 86). Es wurden keine Einwände gegen die beantragten Einvernahmen erhoben, worauf dem Beweisantrag mit Präsidialverfügung vom 9. September 2025 teilweise stattgegeben und die älteste Tochter der Beschuldigten, K._____, zur Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung vorgeladen wurde (Urk. 89).
- 9 - 7. Die Mitbeschuldigten erhoben gegen das sie betreffende Urteil ebenfalls Berufung. Die beiden Berufungsverfahren wurden unter den Geschäftsnummern SB240415 (H._____) und SB240414 (I._____) angelegt. Die Beschuldigte und H._____ wurden auf denselben Termin zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Die Strafsachen wurden gemeinsam verhandelt (vgl. Urk. 84; Prot. II S. 6). Demgegenüber waren die Ladungen zur auf den nächsten Tag anberaumten Berufungsverhandlung in Sachen I._____ abzunehmen, nachdem Letzterer seine Berufung vollumfänglich zurückgezogen hatte (vgl. Urk. 109 f. im Verfahren SB240414). 8. Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie des im Parallelverfahren SB240415 Beschuldigten H._____ sowie seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, statt (Prot. II S. 6 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung befragte die hiesige Kammer zudem anordnungsgemäss die Zeugin K._____ (vgl. Prot. II S. 6, 11 ff.). II. Prozessuales 1. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Nach Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach altem Recht beurteilt. Folglich ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das vor der Revision geltende Prozessrecht massgebend. 2. Berufungsumfang 2.1 Wie bereits festgehalten, zog die Privatklägerin 2 mit Eingabe vom 14. August 2024 ihre Berufung zurück (Urk. 73). Von diesem Rückzug ist vorab mittels Beschluss Vormerk zu nehmen. 2.2 Die Beschuldigte liess folgende Dispositiv-Ziffern anfechten: 1 (Schuldspruch); 4 (Strafe); 5 (Vollzug); 7 (Landesverweisung); 8 (Ausschreibung im
- 10 - SIS); 11 (Zivilforderung der Privatklägerin 1); 12 (Parteientschädigung); 15 (Kostenauflage). 2.3 Demnach ist das angefochtene Urteil hinsichtlich folgender Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen: 2 (Freispruch); 3 (Verfahrenseinstellung); 6 (Absehen vom Widerruf); 9 und 10 (Herausgabe beschlagnahmter Dokumente und Gegenstände); 13 (Verweis der Privatklägerinnen 2 und 3 auf den Zivilweg); 14 (Kostenfestsetzung). Es ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich dieser Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 3. Kognition / Verschlechterungsverbot 3.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt die Überprüfung nicht angefochtener Punkte zugunsten der beschuldigten Person zwecks Verhinderung gesetzwidriger oder unbilliger Entscheide (Art. 404 Abs. 2 StPO). In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 StPO). Mit Berufung können Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensüberschreitung und -missbrauch, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung), unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). 3.2 Das Verschlechterungsverbot verbietet es, das angefochtene Urteil zum Nachteil der beschuldigten Person abzuändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ein zu Lasten der beschuldigten Person ergriffenes Rechtsmittel hebt das Verschlechterungsverbot im Umfang der gestellten Anträge auf (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2). 3.3 Vorliegend haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerinnen Berufung oder Anschlussberufung erhoben. Das angefochtene Urteil kann
- 11 folglich nur zu Gunsten der Beschuldigten abgeändert werden. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). 4. Rügepflicht / Begründungsdichte 4.1 Die Partei, die bei der ersten Instanz Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht zunächst eine Berufungserklärung mit den Anträgen nach Massgabe von Art. 399 Abs. 3 StPO ein. Die eigentliche Begründung der Berufung erfolgt danach im mündlichen oder schriftlichen Berufungsverfahren (vgl. Art. 405 und Art. 406 Abs. 3 StPO). In der Berufungsbegründung hat der Berufungskläger gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel er anruft (lit. c). Dies impliziert eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid und dessen Motivation (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.4). Der Berufungskläger hat aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Beweise falsch gewürdigt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht falsch angewendet hat. Pauschale Kritik am angefochtenen Urteil bleibt unbeachtlich. 4.2 Das Berufungsgericht hat die Einwände der Berufungskläger zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). 5. Anklageprinzip 5.1 Die Verteidigung monierte, die Staatsanwaltschaft habe sich auf pauschale Vorwürfe beschränkt. So seien etwa im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung des AHV-Gesetzes die Namen der betroffenen Arbeitnehmer in der Anklageschrift nicht aufgeführt worden. Weiter gehe aus der Anklage-
- 12 schrift nicht klar hervor, welche Vorwürfe gegen die Beschuldigte und welche gegen den Mitbeschuldigten H._____ gerichtet seien (Urk. 52 S. 3-4). Daran hielt die Verteidigung auch im Berufungsverfahren fest. Sie rügte namentlich, dass die Mittäterschaft in der Anklage unzureichend umschrieben sei (Urk. 93 S. 2-4). 5.2 Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie bezeichnet möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person weiss, weshalb sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1). Entsprechend ist bspw. der Deliktsbetrag in der Anklageschrift aufzuführen, wenn er für den in Frage stehenden Tatbestand relevant ist. Dies ist der Fall bei geringfügigen Delikten oder wenn ein Tatbestand einen grossen Schaden voraussetzt (THOMAS BOSSHARD/NATHAN LANDSHUT, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 325 N. 16). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Nach der Rechtsprechung stünde selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegen, solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 1.4 und E. 6.1.4). 5.3 Vorliegend wurden die Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigte genügend deutlich umschrieben. So nannte die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz den Deliktszeitraum sowie die Höhe der Beitragslücken, der Zahlungsbefehle und der Verlustscheine. Auch der Tathergang wurde klar umschrieben. Die Namen der Arbeitnehmer waren ein blosses Detail und weder zur Umgrenzung der Anklage noch zur Information der Beschuldigten erforderlich (vgl. hierzu auch
- 13 nachstehend E. III./6.2). Gleichfalls unerheblich ist, dass die Staatsanwaltschaft neben der Beschuldigten nicht konsequent auch den ebenfalls beschuldigten H._____ (Berufungsverfahren SB240415) in der Anklageschrift erwähnte. Dies hinderte die Beschuldigte jedenfalls nicht daran, sich gegen die sie betreffenden Belastungen angemessen zu verteidigen. Die Vorinstanz erachtete die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes zu Recht als unbegründet (Urk. 72 S. 37). III. Vorwürfe im Einzelnen: Sachverhalt, rechtliche Würdigung 1. Grundsätze 1.1 Die Vorinstanz stellte die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung dar (vgl. Urk. 72 S. 8 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hielt sie fest, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person (beschuldigte Person, Zeugen, Auskunftspersonen) im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis kaum mehr Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutsamer ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3). Die persönlichen Beziehungen eines Zeugen oder einer Auskunftsperson zur beschuldigten Person werden insoweit einbezogen, als zu beurteilen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Mass der Zeuge oder die Auskunftsperson am Ausgang des Verfahrens interessiert sein könnte (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). 1.2 Die Verteidigung stellte weder die Glaubwürdigkeit der befragten Personen noch die Glaubhaftigkeit deren Aussagen in Frage. Soweit im Berufungsverfahren erforderlich, wird die Interessenlage der einvernommenen Personen im Rahmen der Sachverhaltserstellung berücksichtigt.
- 14 - 2. Geschäftsführerstellung der Beschuldigten 2.1 Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte liess geltend machen, sie sei die klassische "Strohfrau" gewesen. Sie sei als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C._____ GmbH und der E._____ GmbH im Handelsregister eingetragen worden, weil sie einen guten Leumund gehabt habe. Sie sei in geschäftlichen Angelegenheiten aber vollkommen unerfahren, verfüge auch sonst über keine berufliche Ausbildung und könne nur wenig deutsch sprechen. Sie sei Hausfrau und Mutter, lebe in einer klassischen patriarchalischen Ehe und hätte sich den Anweisungen ihres groben und autoritären Ehemanns, des mitbeschuldigten H._____, nicht entgegensetzen können (Urk. 52 S. 5-6; Urk. 93 S. 5-7, 10-13, 18-19). 2.2 Voraussetzungen Nach Art. 29 StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, einer natürlichen Person u.a. dann zugerechnet, wenn sie als Organ oder als Mitglied eines Organs (lit. a) oder als Gesellschafter (lit. b) handelt. Selbst die bloss formelle Organstellung als "Strohmann" oder "Strohfrau" kann für die strafrechtliche Zurechnung ausreichen (PATRICK UHRMEISTER/CATHRINE KONOPATSCH, StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 29 N. 7 mit Verweis auf BGE 96 IV 76 E. 3). 2.3 Prüfung der Voraussetzungen Die Vorinstanz erachtete diese Einwände, mit welchen das Wissen und Wollen der Beschuldigten in Frage gestellt werden sollte, zu Recht als Schutzbehauptungen. Die Beschuldigte verfügt über Grundschulbildung, lebt seit 2007 in der Schweiz und spricht zumindest ein wenig deutsch, wobei sie anlässlich der Berufungsverhandlung sogar erklärte, zwischenzeitlich recht gut deutsch zu sprechen (vgl. Prot. II S. 50 f.). Im Restaurant L._____ (betrieben von der C._____ GmbH) trat die Beschuldigte als Chefin auf. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den Aussagen zweier Mitarbeiterinnen, auf welche entgegen der
- 15 - Verteidigung (Urk. 93 S. 12) abzustellen ist. So gaben M._____ und N.______, welche im Deliktszeitraum im Restaurant L._____ als Serviceangestellte tätig waren, zu Protokoll, sie hätten sowohl H._____ als auch die Beschuldigte als Chef resp. Chefin des Restaurants L._____ betrachtet. Sie bezeichneten die Beschuldigte und H._____ übereinstimmend als gleichberechtigt, was gegen die Behauptung der Verteidigung spricht, dass sich die Beschuldigte dem autoritären H._____ hätte unterordnen müssen (M._____: Urk. D1/14/9/1 F/A 18 ff.; Urk. D1/15/1 F/A 27 ff; N._____: Urk. D1/14/9/2 F/A 18 ff.; Urk. D1/15/2 F/A 34, 43, 127). Beide Zeuginnen gaben des Weiteren an, dass ihnen nicht nur H._____, sondern auch die Beschuldigte Anweisungen erteilt und ihnen jeweils die Lohnabrechnung ausgehändigt sowie den Lohn in bar ausbezahlt habe (M._____: Urk. D1/14/9/1 F/A 28 f., 63; Urk. D1/15/1 F/A 41 ff.; N._____: Urk. D1/14/9/2 F/A 99; Urk. D1/15/2 F/A 45 f.). Insgesamt kann aus ihren Aussagen geschlossen werden, dass sich die Beschuldigte entgegen den Behauptungen ihrer Verteidigung (vgl. Urk. 93 S. 10 ff.) auch um administrative Belange kümmerte und es sich bei der C._____ GmbH um einen Familienbetrieb handelte. Demnach agierte die Beschuldigte entgegen ihrer Sachdarstellung nicht als blosse "Strohfrau", auch wenn davon auszugehen ist, dass ihr Ehemann und Mitbeschuldigter H._____ die Federführung innehatte, sich insgesamt mehr um den Gastronomiebetrieb kümmerte und die Hauptverantwortung für die Gesellschaft trug. Gleiches gilt für das Café E._____ (betrieben von der E._____ GmbH). Aufgrund der Aussagen von O._____, welche im Deliktszeitraum im Café E._____ gearbeitet hatte, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Beschuldigte auch das Café E._____ gemeinsam mit H._____ führte. O._____ betrachtete sowohl die Beschuldigte als auch H._____ als Chef resp. Chefin und Ansprechpersonen (Urk. D2/4/7 F/A 4), wenngleich sie sich bei Fragen eher an H._____ gehalten habe, weil die Beschuldigte nicht immer alles verstanden habe (Urk. D2/4/7 F/A 75). Der Lohn sei ihr entweder von der Beschuldigten oder von H._____ bar ausbezahlt worden (Urk. D2/4/7 F/A 32 f.). Die ebenfalls im Café E._____ beschäftigte P._____ betrachtete zwar nur H._____ als Chef (Urk. D2/4/6 F/A 28). Dies vermag die Wahrnehmung von
- 16 - O._____ aber nicht zu relativieren. Allerdings kann angenommen werden, dass sich die Beschuldigte aufgrund schlechter Deutschkenntnisse weniger um die administrativen Angelegenheiten kümmerte als H._____, was ihre Stellung als Geschäftsführerin entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 18 f.) aber nicht in Frage zu stellen vermag. Jedoch ist auch hier festzuhalten, dass aufgrund der Zeugenaussagen von der federführenden Rolle von H._____ auszugehen ist. Dies korreliert mit dem Umstand, dass H._____, anders als die Beschuldigte, in einem Vollzeitpensum tätig war. Nach dem Gesagten entspricht die Stellung der Beschuldigten als Geschäftsführerin der C._____ GmbH und der E._____ GmbH somit nicht nur den Einträgen im Handelsregister, sondern auch der gelebten Realität. Die Beschuldigte nahm ihre Funktion als Geschäftsführerin aktiv wahr. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte im Jahr 2017 einen Strafbefehl wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung kassierte (vgl. Urk. 77; Urk. 92). Davon, dass sie geschäftlich unerfahren gewesen sei, kann vor diesem Hintergrund mitnichten die Rede sein. 3. Unrechtmässiger Bezug von Sozialversicherungsleistungen (C._____ GmbH) 3.1 Anklagevorwurf Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. D1/23) habe die Beschuldigte als Geschäftsführerin der C._____ GmbH, welche das Restaurant L._____ in Q._____ betrieben habe, für dieses Unternehmen beim Amt für Wirtschaft und Arbeit die Voranmeldung für Kurzarbeit infolge der Corona-Pandemie getätigt. In der Folge habe sie zusammen mit dem ebenfalls beschuldigten H._____ die Abrechnungsformulare ausgefüllt und dabei wissentlich und willentlich 2'532 Ausfallstunden zu viel angegeben. Ein Teil dieser Formulare sei von ihr, der andere Teil von H._____ unterzeichnet worden. Die Arbeitsausfälle habe sich die Beschuldigte von ihren Mitarbeitern bestätigen lassen. Nach Einreichung der wahrheitswidrig ausgefüllten Abrechnungsformulare an die G._____ seien der C._____ GmbH für den Zeitraum von März bis August 2020 Kurzarbeitsentschädigungen von insgesamt
- 17 - Fr. 91'310.– gutgeschrieben worden. Bei wahrheitsgemässen Angaben wären weniger Kurzarbeitsentschädigungen zugesprochen worden, was die Beschuldigte gewusst und in Kauf genommen habe (Urk. D1/23 S. 5 f.). 3.2 Sachverhaltserstellung 3.2.1 Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt (Urk. 72 S. 17 ff.). Die Begründung im angefochtenen Urteil ist überzeugend. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.2 Ergänzend ist vorab festzuhalten, dass sich die Beschuldigte in den Einvernahmen zur Sache durchwegs auf das Aussageverweigerungsrecht berief (vgl. Urk. D1/14/1-2; Urk. D1/16/1-2; Prot. II S. 47). Ihren Einvernahmen kann daher nichts entnommen werden. In zwei schriftlichen Stellungnahmen räumte sie ein, gewisse Dokumente für die C._____ GmbH zwar unterzeichnet, deren Inhalt aber nicht verstanden zu haben (vgl. Urk. D1/14/2 S. 1 und Prot. I S. 15 ff.). 3.2.3 Die Geschäftsführerstellung der Beschuldigten ist erstellt (vgl. E. III/2.3 hiervor). In dieser Funktion stand sie zusammen mit H._____ für die Beantragung von Kurzarbeitsentschädigungen in der Verantwortung, selbst wenn sie oder H._____ beim Ausfüllen der Antragsformulare von dem ebenfalls beschuldigten I._____ (separates Verfahren) Hilfe angenommen haben sollte (vgl. Urk. 72 S. 18). Die Anträge für die Monate Mai und Juni 2020 wurden jedenfalls von der Beschuldigten, die Anträge für die Monate März, April, Juli und August 2020 von H._____ unterzeichnet (Urk. D1/9/8, Urk. D1/9/9). 3.2.4 Die Mitarbeiterinnen des Restaurants L._____, N._____ und M._____, gaben in der polizeilichen Befragung übereinstimmend zu Protokoll, dass sie nach Aufhebung des Lockdown am 11. Mai 2020 wieder in einem 100%-Pensum arbeiten konnten (N._____: Urk. D1/14/9/2 F/A 66 f.; M._____: Urk. D1/14/9/1 F/A 61). In der staatsanwaltlichen Einvernahme konnte sich M._____ zwar nicht mehr recht daran erinnern, ob und in welcher Höhe es zwischen Mai und August 2020 zu vorzeitigen Schliessungen des Restaurants und zu Ausfalls-
- 18 tunden kam (Urk. D1/15/1 F/A 129 ff.). Jedoch gab sie an, nach Aufhebung des Lockdowns wieder "normal" gearbeitet zu haben (Urk. D1/15/1 F/A 108). N._____ bestätigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme dagegen klar, dass sie nach Aufhebung des Lockdowns wieder zu 100% gearbeitet habe und es nach ihrer Erinnerung erst im Dezember 2020 zu vorzeitigen abendlichen Schliessungen des Restaurants und zu verkürzten Arbeitszeiten gekommen sei (Urk. D1/15/2 F/A 52, 58, 104, 111 f.). Hätten die Zeuginnen nach dem ersten Lockdown nur in einem Teilpensum gearbeitet, wäre anzunehmen, dass sie sich – mindestens in ihrer ersten Einvernahme – daran erinnert und sich entsprechen geäussert hätten. Die Vorinstanz stellte mithin zu Recht fest, dass die Anzahl der von der Beschuldigten und H._____ geltend gemachten Ausfallstunden im Zeitraum von Mai bis August 2020 mit den Aussagen der beiden Mitarbeiterinnen nicht übereinstimmt (Urk. 72 S. 25). Die Aussagen der Mitarbeiterinnen sind im Wesentlichen nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Anhaltspunkte für eine Falschaussage sind nicht erkennbar. Zudem stimmen die Aussagen mit den Zeiträumen der dannzumal vom Bundesrat angeordneten Einschränkungen der Öffnungszeiten im Gastgewerbe überein. Diese Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie führten erst ab Oktober 2020 und insbesondere ab Dezember 2020 – mithin erst nach dem deliktsrelevanten Zeitraum vom 11. Mai 2020 bis Ende August 2020 – zu Kurzarbeit und Ausfallstunden im Gastgewerbe (vgl. die Medienmitteilungen des Bundesrats sowie die Chronik des Schweizer Tourismus-Verbands, abrufbar unter www.stv-fst.ch/tourismuspolitik/interessensvertretung/chronikcoronavirus). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der beiden Zeuginnen daher zu Recht als glaubhaft. Somit ist erstellt, dass N._____ und M._____ von Mai bis August 2020 in einem vollen Pensum tätig waren, das Restaurant L._____ in diesem Zeitraum nicht oder kaum von verkürzten Öffnungszeiten betroffen war und die Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten H._____ für N._____ und M._____ 537 Ausfallstunden bei der G._____ anmeldete, die in Wahrheit nicht angefallen waren.
- 19 - 3.2.5 Laut Vorinstanz sind die Aussagen von R._____, die als Putzfrau resp. als Allrounderin und gelegentlich im Service im Restaurant L._____ tätig gewesen sein will (vgl. Urk. D1/14/9/3 F/A 15 f.), nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass R._____ im Restaurant L._____ gar nie gearbeitet habe und es folglich zu keinen Ausfallstunden gekommen sei (Urk. 72 S. 27- 28). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass R._____ teilweise die Aussage verweigerte, Erinnerungslücken geltend machte und viele Fragen zu den Verhältnissen im Restaurant L._____ nicht beantworten konnte. Diese Feststellungen treffen zu (vgl. Urk. D1/14/9/3; Urk. D1/15/3 F/A 66 ff.). Selbst einfachste Fragen, etwa zur Art der angebotenen Speisen, blieben unbeantwortet (vgl. Urk. D1/14/9/3 F/A 51 ff.). Die Angaben von R._____ zu ihrem Einsatz und ihrer Entschädigung für Kurzarbeit sind ebenfalls nicht stimmig, gab sie doch an, den vollen Lohn erhalten zu haben (Urk. D1/14/9/3 F/A 71 f.), obschon die Kurzarbeitsentschädigung nur 80 % des regulären Lohns betrug (vgl. Art. 34 Abs. 1 AVIG). Das lückenhafte Aussageverhalten deutet darauf hin, dass R._____ die Beschuldigte, mit der sie verschwägert ist (Urk. D1/15/3 F/A 7 f.), nicht belasten wollte. Hinzu kommt, dass weder N._____ noch M._____ R._____ je erwähnten und auf entsprechende Frage verneinten, je eine Putzfrau gesehen zu haben (N._____: Urk. D1/15/2 F/A 93; M._____: Urk. D1/15/1 F/A 95). Immerhin konnte N._____ berichten, man habe ihr gesagt, dass die Gästezimmer im oberen Stock von einer Putzfrau gereinigt würden (Urk. D1/15/2 F/A 90-93). Dass die Vorinstanz dieser Aussage nicht massgeblich Gewicht beimass, ist jedoch nicht zu beanstanden, zumal R._____ aussagte, im Service gearbeitet zu haben. Diese Aussage von R._____ wurde von den beiden Zeuginnen nicht bestätigt. Insgesamt ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die selektiven Aussagen von R._____ als unglaubhaft einstufte und als erstellt erachtete, dass die Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten H._____ für R._____ 597 Ausfallstunden geltend machte, obschon diese nie im Restaurant L._____ tätig gewesen war.
- 20 - 3.2.6 S._____ gab in der polizeilichen Befragung klar und präzis zu Protokoll, er habe im Jahr 2019 während rund 5 Monaten für das Restaurant L._____ gearbeitet. Im Jahr 2020 habe er dort nicht mehr gearbeitet (Urk. D1/14/9/4 F/A 22). Er könne sich allerdings nicht daran erinnern, ob er noch zu Beginn des Jahres 2020 dort gearbeitet habe (Urk. D1/14/9/4 F/A 73). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme relativierte er seine Aussagen, indem er angab, nicht mehr genau zu wissen, für wen er gearbeitet habe, wann er Bestellungen des Restaurants L._____ ausgeliefert und wer ihn für den Kurierdienst bezahlt habe (Urk. D1/15/4 F/A 16 ff.). Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass der Zeuge die Beschuldigte und H._____, zu dem verwandtschaftliche Bande bestehen (Urk. D1/15/4 F/A 7), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht belasten wollte. Mit der Vorinstanz ist deshalb auf die glaubhaften Aussagen von S._____ in der polizeilichen Einvernahme abzustellen. Es ist somit erstellt, dass S._____ spätestens ab März 2020 im Restaurant L._____ nicht mehr tätig war, die Beschuldigte zusammen mit H._____ aber dennoch 861 Ausfallstunden bei der G._____ geltend machte. 3.2.7 Insgesamt machte die Beschuldigte zusammen mit dem ebenfalls beschuldigten H._____ in den Formularen "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" 2'532 Ausfallstunden geltend, die in Tat und Wahrheit nicht angefallen waren. Der C._____ GmbH wurden für den Zeitraum Mai bis August 2020 2'532 Ausfallstunden zu viel ausbezahlt. 3.3 Rechtliche Würdigung 3.3.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschuldigten als unrechtmässigen Bezug von Sozialversicherungsleistungen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB. Danach macht sich strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen (Abs. 1). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2).
- 21 - Tathandlung ist jede Irreführung beziehungsweise Bestärkung in einem bereits bestehenden Irrtum, mithin jede Täuschung. Gleich wie beim Betrug (Art. 146 StGB) ist zur Erfüllung des objektiven Tatbestands auch eine Vermögensdisposition, ein Vermögensschaden und ein Motivationszusammenhang zwischen den einzelnen Tatbestandselementen erforderlich. Dagegen muss die Täuschung, anders als beim Betrug, nicht arglistig sein (HELENE BURCKHARDT JENNY/MARLEN SCHULTZE, Praxiskommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 148a N. 3). 3.3.2 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz oder Eventualvorsatz verlangt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Obschon im Gesetzestext nicht erwähnt, wird implizit auch eine Bereicherungsabsicht vorausgesetzt (BURCKHARDT JENNY/ SCHULTZE, a.a.O., N. 6). 3.3.3 Die bislang umstrittene Frage, wann ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, der nur mit einer Busse zu ahnden ist, hat das Bundesgericht in einem jüngst ergangenen Urteil definiert. Danach ist bei einem Deliktsbetrag unter Fr. 3'000.– stets von einem leichten Fall auszugehen. Bei einem Deliktsbetrag zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatumstände eine Einzelfallbeurteilung nach Verschuldensausmass vorzunehmen. Bei einem Deliktsbetrag ab Fr. 36'000.– scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken (BGE 149 IV 273 E. 1.5). 3.3.4 Es ist erstellt, dass die Beschuldigte als Geschäftsführerin der C._____ GmbH fungierte. In dieser Funktion stand sie für die beantragten Kurzarbeitsentschädigungen in der Verantwortung. Sie machte zusammen mit H._____ bei der G._____ von März bis August 2020 insgesamt 2'532 Ausfallstunden geltend, die in Tat und Wahrheit nicht angefallen waren. Dadurch entstand beim Sachbearbeiter der G._____ ein Irrtum über leistungsrelevante Tatsachen. Die G._____ zahlte in der Folge Kurzarbeitsentschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 91'310.– aus, wovon wie erwogen die Auszahlung von 2'532 Stunden ungerechtfertigt war.
- 22 - Wie im Parallelverfahren SB240415 festgehalten, beträgt der effektive Vermögensschaden entgegen der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz indes weniger als Fr. 91'310.–, da der Schaden nicht der Summe aller Ausfallstunden entspricht. Die effektive Höhe des Vermögensschadens der G._____ lässt sich anhand der Aktenlage jedoch nicht eruieren. Mithin lässt sich die exakte Höhe des Deliktsbetrags nicht rechtsgenügend erstellen. Die Höhe des Deliktsbetrags kann aber offen bleiben, da die G._____ selbst ihre Zivilforderung auf Fr. 50'270.75 bezifferte (vgl. Urk. D1/13/2). Dieser Betrag wurde von der Beschuldigten nicht bestritten. Zu Gunsten der Beschuldigten ist deshalb von einem Deliktsbetrag von rund Fr. 50'270.75 auszugehen. Die Beschuldigte wurde von ihren Mitarbeiterinnen als Chefin und Ansprechperson wahrgenommen. Wie erwähnt, nahm beispielsweise die Zeugin M._____ die Beschuldigte als mit H._____ gleichberechtigt wahr (Urk. D1/14/9/1 F/A 19) und nannte auf die Frage, wer ihr Arbeitgeber bzw. Chef gewesen sei, spontan die Beschuldigte (Urk. D1/15/1 F/A 27 f.). Die Vorinstanz schloss daraus zu Recht, dass die Beschuldigte über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ihrer Mitarbeiterinnen Bescheid wusste (Urk. 72 S. 31). Die Beschuldigte machte demnach im Bewusstsein, dass keine Ausfallstunden angefallen waren, wiederholtermassen unwahre Angaben in den monatlich gestellten Anträgen auf Kurzarbeitsentschädigungen. Dass die Beschuldigte bei den Anträgen nicht verstanden habe, was sie unterschrieben habe, mithin nicht vorsätzlich gehandelt habe, wie es die Verteidigung im Berufungsverfahren vorbrachte (Urk. 93 S. 5 ff., 8 ff.), bezeichnete die Vorinstanz zu Recht als Schutzbehauptung. Bei allfälligen sprachlichen Schwierigkeiten oder Unklarheiten hätte die Beschuldigte die Formulare zur Beantragung von Kurzarbeitsentschädigung ohne Weiteres übersetzen oder überprüfen lassen können. Dass ein solches Vorgehen nicht realistisch gewesen sei und ein eigentliches Misstrauensvotum gegenüber ihrem Ehemann bzw. dem Mitbeschuldigten H._____ dargestellt hätte, wie die Verteidigung vorbrachte (vgl. Urk. 93 S. 8 f. i.V.m. Prot. II S. 56), vermag an der Verantwortung der Beschuldigten nichts
- 23 zu ändern, zumal nicht glaubhaft erscheint, dass sie – wie es die Verteidigung darzustellen versuchte – sich ihrem Ehemann im geschäftlichen Kontext zu unterwerfen gehabt hätte. Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte auf ihre Stellung als Geschäftsführerin ohne Weiteres zu behaften. Sie erfüllte den Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB damit objektiv und subjektiv mehrfach. Mit der Vorinstanz ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu verneinen. Ein leichter Fall käme angesichts der Höhe der gesamthaft erwirkten Leistungen nur unter ausserordentlichen Umständen in Betracht. Solche sind nicht gegeben. Selbst wenn man jedoch jede Tathandlung einzeln betrachtet und beim einzelnen Delikt von einem Deliktsbetrag im Bereich von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99 ausgeht, liegt kein leichter Fall vor, da zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte die Abrechnungsformulare für die Kurzarbeitsentschädigung für mehrere Monate falsch ausfüllte und die Lage in der Corona-Pandemie gezielt ausnutzte, weil sie wusste, dass die G._____ ihre Angaben nicht überprüfte. Mit der Vorinstanz ist sodann als besonders dreist einzustufen, dass die Beschuldigte Kurzarbeitsentschädigungen für Personen beantragte, die gar nie für das Restaurant L._____ tätig waren. Angesichts der gesamten Tatumstände und des Verschuldens der Beschuldigten kann mithin kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB angenommen werden. 3.3.5 Die Beschuldigte machte sich nach dem Gesagten mehrfach des unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. 4. Misswirtschaft (C._____ GmbH) 4.1 Anklagevorwurf Laut Anklageschrift habe es die Beschuldigte trotz erkennbaren Anzeichen der Überschuldung der GmbH unterlassen, die für diesen Fall gesetzlich vor-
- 24 geschriebenen Massnahmen zu ergreifen. Dadurch habe sie die Vermögenslage der Gesellschaft, welche per 10. Mai 2021 in Konkurs gefallen sei, zum Nachteil der Gläubiger verschlimmert. Durch die Unterlassung, eine Zwischenbilanz zu erstellen und einem Revisor vorzulegen, habe sie die Konkursverschleppung zumindest in Kauf genommen (Urk. D1/23 S. 9). 4.2 Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz stellte in Übereinstimmung mit den Akten fest, dass die C._____ GmbH ab dem 18. August 2016 mehrfach betrieben worden war und ab dem 6. März 2018 wiederholt Verlustscheine gegen sie ausgestellt worden waren. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 10. Mai 2021 hatten sich 19 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 145'771.85 angehäuft (Urk. D1/10/6). Die Vorinstanz durfte daraus ohne Weiteres schliessen, dass sich die Vermögenslage der C._____ GmbH im Zeitraum von 2018 bis 2021 stetig verschlechtert hatte und dies der Beschuldigten als Geschäftsführerin der C._____ GmbH nicht entgangen sein konnte (Urk. 72 S. 41 f.). Obschon ab dem 6. März 2018 offene Forderungen mangels Liquidität nicht beglichen werden konnten und daher Verlustscheine vorlagen, blieb die Beschuldigte untätig. In diesem Verhalten offenbarte sich, dass die Beschuldigte nicht nur die Konkursverschleppung, sondern auch die Verschlimmerung der Vermögenslage der GmbH zumindest in Kauf nahm. Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt. 4.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB als erfüllt. Dazu ist Folgendes zu rekapitulieren und zu ergänzen: 4.3.1 Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB ist der Schuldner strafbar, der durch Misswirtschaft, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs
- 25 eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Nach der Rechtsprechung gilt als arg nachlässig, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Verlangt werden besonders krasse Pflichtverletzungen, die kausal für die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens oder deren Vergrösserung gewesen sein müssen (BGE 144 IV 52 E. 7.3). Dazu gehört etwa die Nichtbefolgung der Pflicht, bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz zu erstellen und bei Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen (betr. GmbH: Art. 820 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 und Art. 725 Abs. 2 OR in der zur Tatzeit geltenden Fassung; vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1). Eine weitere Variante arger Vernachlässigung von Berufspflichten liegt in der Unternehmensführung trotz mangelnder Fachkenntnis (sog. Übernahmeverschulden; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2.1; 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Täter ist stets der Schuldner bzw. die gemäss Art. 29 StGB für das Unternehmen handelnden Organe (Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2.1). 4.3.2 In subjektiver Hinsicht wird bezüglich der Bankrotthandlung Vorsatz oder Eventualvorsatz verlangt. Bezüglich der Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3). 4.3.3 Ist der Schuldner ein Unternehmen, so muss als objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurs eröffnet worden sein. Der Entscheid des Konkursgerichts muss rechtskräftig sein, damit die objektive Strafbarkeitsbedingung als gegeben erachtet werden kann (NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Vor 163-171bis N. 20). Als objektive Strafbarkeitsbedingung braucht die Konkurseröffnung weder vom subjektiven Tatbestand erfasst zu sein noch muss ein Kausalzusammenhang zwischen der vom Täter begangenen Handlung und dem Eintritt der Bedingung bestehen.
- 26 - 4.3.4 Die Beschuldigte war Geschäftsführerin der C._____ GmbH Organ im Sinne von Art. 29 lit. a StGB. Es war ihr bestens bekannt, dass sie bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen ergreifen musste, da gegen sie im Jahr 2017 bereits einmal ein Strafbefehl unter anderem wegen Misswirtschaft erging (vgl. Urk. 77; Urk. 92). Sie wusste auch um die Verlustscheine gegen die C._____ GmbH und hätte deshalb eine Zwischenbilanz erstellen und das Gericht benachrichtigen lassen müssen. Indem sie trotz Kenntnis ihrer Pflichten und der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft untätig blieb, nahm sie die Pflichtverletzung und die Tatfolgen in Kauf. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 93 S. 14) kann sich die Beschuldigte nicht darauf berufen, überfordert oder völlig geschäftsunerfahren gewesen zu sein. Auch die Übernahme einer Geschäftsführerstellung, der man nicht gewachsen ist, gilt als arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (vgl. E. III/4.3.1 hiervor). Am 10. Mai 2021 fiel die C._____ GmbH in Konkurs. Der Entscheid des Konkursgerichts ist rechtskräftig. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist somit ebenfalls erfüllt. 4.3.5 Die Beschuldigte machte sich somit der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB durch arge Vernachlässigung ihrer Berufspflichten schuldig. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor. 5. Unterlassung der Buchführung (C._____ GmbH) 5.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft lastet der Beschuldigten des Weiteren an, dass sie es unterlassen habe, für die Geschäftsjahre 2015 bis 2020 die Geschäftsbücher zu führen und die Jahresabschlüsse (Bilanz, Erfolgsrechnung) fristgerecht zu erstellen bzw. erstellen zu lassen (Urk. D1/23 S. 10).
- 27 - 5.2 Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass in den Jahren 2015 bis 2020 die Geschäftsbücher der C._____ GmbH nicht ordnungsgemäss geführt worden seien und die Vermögenslage der C._____ GmbH über diesen Zeitraum hinweg bis zur Konkurseröffnung am 10. Mai 2021 nicht überblickbar gewesen sei (Urk. 72 S. 43 f.). Diese tatsächlichen Feststellungen stimmen mit den Akten überein. Die administrativen Unterlagen bestehen lediglich aus Ordnern mit abgelegten Belegen, Kontoauszügen, Rechnungen und einigen Aufstellungen über die Umsätze. Darin findet sich weder eine Buchhaltung noch die Jahresabschlüsse mit Bilanz und Erfolgsrechnung über die einzelnen Geschäftsjahre (vgl. Verfahren gegen H._____: Urk. 31/1-7). Anhand der vorhandenen Unterlagen ist es nicht möglich, sich einen Überblick über die Geschäftszahlen der C._____ GmbH zu verschaffen. Dass die Beschuldigte nicht gewusst haben will, was sie unterschrieben habe (vgl. Urk. 93 S. 15), ist eine Schutzbehauptung, zumal gegen sie im Jahr 2017 ein Strafbefehl unter anderem wegen Unterlassung der Buchführung ergangen war (vgl. Urk. 77; Urk. 92). Die Beschuldigte war sich mithin bewusst, dass eine Buchhaltung hätte geführt werden müssen. Sie oder H._____ beauftragte 2017 zwar ein Treuhandbüro (T._____ GmbH), war aber nicht bereit, das Honorar zu bezahlen. Aus diesem Grund stellte der Treuhänder die begonnene Tätigkeit zur Erstellung einer ordnungsgemässen Buchhaltung ein (vgl. Urk. D1/11/4). Die Vorinstanz schloss mithin zu Recht, dass die Beschuldigte durch ihr Handeln das Fehlen eines Überblicks über die Vermögenslage der C._____ GmbH zumindest in Kauf nahm (Urk. 72 S. 44). 5.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) als erfüllt. Die Begründung des angefochtenen Urteils ist folgendermassen zu ergänzen:
- 28 - 5.3.1 Nach Art. 166 StGB ist der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, zu bestrafen, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Unter ordnungsgemässer Buchführung wird die fortlaufende, systematische, vollständige und rechnerisch klare Erfassung der Geschäftsvorgänge verstanden, so dass die Vermögenslage durch das blosse Ziehen der Bilanz jederzeit ermittelt werden kann (ALEX GEIGER, in: StGB-Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025 Art. 166 N 5). Die Pflicht zur Buchführung ist verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder wenn sie so mangelhaft erfolgt, dass es einem Bücherexperten nicht möglich ist, sich innert nützlicher Frist einen Überblick über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 5.3). Das blosse Aufbewahren von Buchungsbelegen, ohne die Vorgänge zu verbuchen, stellt eine Verletzung der Buchführungspflicht dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.1; 6P.136/2005 vom 27. Februar 2006 E. 9.1). Auch bei signifikanten Falschbuchungen ist eine Verletzung der Buchführungspflicht anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2015 vom 23. November 2015 E. 4). Täter kann nur der buchführungspflichtige Schuldner sein. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zur Buchführung und Rechnungslegung nach Art. 957 ff. OR verpflichtet (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Als Täter kommen die für die GmbH nach Art. 29 StGB haftenden natürlichen Personen in Betracht, welche für das Rechnungswesen in der Verantwortung stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.1). Der Geschäftsführer einer GmbH ist für die Führung der Geschäftsbücher und die Erstellung der Jahresrechnung von Gesetzes wegen zuständig (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und Ziff. 5 OR in der zur Tatzeit geltenden Fassung).
- 29 - 5.3.2 Subjektiv ist Vorsatz oder Eventualvorsatz erforderlich. Der Schuldner muss sich der Buchführungspflicht bewusst sein und die möglichen Konsequenzen der Verletzung dieser Pflicht, nämlich eine Verschleierung der finanziellen Situation, erkennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_879/2016 vom 22. Juni 2017 E. 1.1). 5.3.3 Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss der Konkurs über den Schuldner eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt worden sein. 5.3.4 Die Beschuldigte war in der Funktion als Geschäftsführerin der C._____ GmbH für die ordnungsgemässe Buchführung mitverantwortlich. Für den deliktsrelevanten Zeitraum von 2015 bis 2020 liegen weder Geschäftsbücher noch Jahresabschlüsse (mit Bilanz und Erfolgsrechnung) bei den Akten. Es bestehen lediglich Ordner mit abgelegten Belegen, Kontoauszügen, Rechnungen und einigen Aufstellungen über die Umsätze, die eine mandatierte Treuhandfirma nach Jahren ordnete und ablegte. Dies reicht zur Erfüllung der Buchführungspflicht indessen nicht aus (vgl. E. III/5.3.1 hiervor). Anhand dieser Unterlagen ist es nicht möglich, sich einen Überblick über die Geschäftszahlen der C._____ GmbH zu verschaffen. Die Beschuldigte war sich der Buchführungspflicht und auch der Folgen der Unterlassung bewusst, zumal sie einschlägig vorbestraft war. Sie oder H._____ beauftragte 2017 zwar ein Treuhandbüro (T._____ GmbH), war aber nicht bereit, das Honorar zu bezahlen. Aus diesem Grund stellte der Treuhänder die begonnene Tätigkeit zur Erstellung einer ordnungsgemässen Buchhaltung ein (vgl. Urk. D1/11/4). Gegen die C._____ GmbH wurden ab 2018 diverse Verlustscheine ausgestellt und am 10. Mai 2021 der Konkurs eröffnet. Die objektive Strafbarkeitsbedingung war damit ebenfalls erfüllt. 5.3.5 Die Beschuldigte machte sich somit der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB schuldig. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor.
- 30 - 6. Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz (C._____ GmbH) 6.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft See/Oberland warf der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten H._____ vor, in den Jahren 2015 bis 2020 die Arbeitnehmerbeiträge der bei der C._____ GmbH angestellten Personen von deren Lohn abgezogen, aber nicht ordnungsgemäss an die J._____ weitergeleitet zu haben. Die Beschuldigte und H._____ hätten die Gelder zur Begleichung von Firmenschulden verwendet und nicht dafür gesorgt, dass das Unternehmen per Ende des jeweiligen Mahnverfahrens über ausreichende finanzielle Mittel verfügt habe, um die Arbeitnehmerbeiträge einzuzahlen. Die Schulden der C._____ GmbH gegenüber der J._____ hätten sich per 25. März 2021 auf Fr. 89'679.95 belaufen (Urk. D1/23 S. 6 ff.). 6.2 Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz erachtete den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erstellt (Urk. 72 S. 37 ff.). Auf die zutreffende Begründung kann vorab verwiesen werden. Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass es die Beschuldigte zusammen mit H._____ in den Jahren 2015 bis 25. März 2021 unterliess, die Lohnabzüge der Mitarbeiter der C._____ GmbH an die J._____ zu überweisen (vgl. Urk. D1/7/6), obschon sie und H._____ von den vertraglich vereinbarten Bruttolöhnen ihrer Mitarbeiter jeweils Sozialversicherungsbeiträge in der üblichen Höhe in Abzug gebracht hatten (vgl. Urk. D1/14/9/1 [Konvolut]; Urk. D1/14/9/2 [Konvolut]). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annahm, dass die Arbeitnehmerbeiträge bei allen Mitarbeitern gleichermassen in Abzug gebracht wurden (Urk. 72 S. 38). Die Beschuldigte war sich aufgrund der zahlreichen Abmahnungen und Zahlungsbefehle (vgl. Urk. D1/7/6) bewusst, dass sie und H._____ die in Abzug gebrachten Arbeitnehmerbeiträge an die J._____ hätten weiterleiten müssen. Für die nicht entrichteten Lohnbeiträge liegen zahlreiche Verlustscheine vor
- 31 - (vgl. Urk. D1/7/6). Die Verlustscheine belegen, dass die Beschuldigte nicht in der Lage war, die vorgängig in Abzug gebrachten Lohnbeiträge nach Abschluss des Mahnverfahrens an die J._____ zu überweisen. Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt. 6.3 Rechtliche Würdigung 6.3.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschuldigten als Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Gemäss Art. 87 Abs. 4 AHVG macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht. 6.3.2 Die Geschäftsführer- und Arbeitgeberstellung der Beschuldigten ist erstellt. Die Beschuldigte zog zusammen mit H._____ ihren Mitarbeitern AHV-Beiträge vom Lohn ab, ohne diese an die J._____ weiterzuleiten. Nach Abschluss des Mahnverfahrens war sie nicht in der Lage, die Beiträge nachzuzahlen, da sie das zurückbehaltene Geld zusammen mit H._____ anders eingesetzt hatte. Sie tat dies im Bewusstsein, dass sie die Beiträge an die J._____ hätte überweisen müssen. Die gegenteiligen Vorbringen der Verteidigung verfangen nicht (Urk. 93 S. 13 f. i.V.m. Prot. II S. 57). Die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 87 Abs. 4 AHVG sind erfüllt. 6.3.3 Die Beschuldigte machte sich somit der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 4 AHVG schuldig. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. 7. Betrug / Urkundenfälschung (E._____ GmbH) 7.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft warf der Beschuldigten vor, am 3. April 2020 als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der E._____ GmbH bei der U._____ AG einen Covid-19-Kreditantrag über Fr. 50'000.– eingereicht zu haben. In der
- 32 - Kreditvereinbarung habe sie einen geschätzten Jahresumsatz der E._____ GmbH von Fr. 500'000.– angegeben. In Wahrheit habe der Gastrobetrieb einen weit tieferen Umsatz erzielt und sei bereits vor Beginn der Corona-Pandemie in Schieflage geraten. Zudem habe die Beschuldigte den Umsatz geschätzt, obschon dies – wie aus dem Kreditantragsformular deutlich hervorgegangen sei – nur Jungunternehmen erlaubt gewesen sei, nicht aber für die bereits seit 2017 bestehende E._____ GmbH. Die Beschuldigte habe gewusst, dass der Jahresumsatz des Gastrobetriebs weit unter Fr. 500'000.– gelegen habe und der Antrag gestützt auf die letzte Jahresrechnung hätte gestellt werden müssen. Mit der Schätzung des Umsatzes habe die Beschuldigte implizit zu verstehen gegeben, dass ihr Unternehmen erst 2019 oder 2020 gegründet worden sei, was nicht zugetroffen habe. Aufgrund des breit kommunizierten Willens, den von der Pandemie betroffenen Unternehmen rasch und unbürokratisch zu helfen, habe die Beschuldigte damit rechnen können, dass ihre Angaben nicht überprüft würden. Die E._____ GmbH habe den Kredit in der Höhe von Fr. 50'000.– in der Folge erhalten. Aufgrund der Deckungsgarantie des Bundes sei diesem ein Schaden in der Höhe des gewährten Kredits entstanden. Die Beschuldigte habe falsche Angaben gemacht, weil sie gewusst habe, dass sie sonst keinen Kredit in der beantragten Höhe erhalten würde (Urk. D1/23 S. 10 ff.). 7.2 Sachverhaltserstellung 7.2.1 Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt mit überzeugender Begründung als erstellt (Urk. 72 S. 47 ff.). Darauf kann wiederum verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte sich auch betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit der E._____ GmbH auf das Aussageverweigerungsrecht berief (vgl. Urk. D2/4/1; Prot. II S. 47). 7.2.2 Es steht fest, dass die Beschuldigte als Geschäftsführerin der E._____ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war, einen Covid-19- Kreditantrag über Fr. 500'000.– stellte und der Kredit gewährt und ausbezahlt wurde. Weiter steht unbestrittenermassen (vgl. Urk. 52 S. 13) fest, dass die E._____ GmbH über keine Buchhaltung verfügte.
- 33 - Die E._____ GmbH wurde am 6. Dezember 2018 von der Beschuldigten übernommen. Zuvor wurde das Café E._____ von V._____ geführt. In der Zeugenbefragung gab V._____ an, dass die Erzielung eines Umsatzes von Fr. 500'000.– aus ihrer Sicht nicht realistisch sei (Urk. D2/4/5 F/A 80 f.). W._____, der das Café E._____ im Jahr 2020 von der Beschuldigten übernahm und ab dann als AA._____ führte, bestätigte die Einschätzung von V._____, dass ein Umsatz von Fr. 500'000.– nicht erzielbar gewesen sei (Urk. D2/4/3 F/A 100 f.). Demgegenüber gab P._____ an, dass die Umsätze vor der Übernahme des Cafés durch die Beschuldigte höher gewesen seien und täglich Fr. 1'300.– bis Fr. 2'000.– betragen hätten (Urk. D2/4/6 F/A 74). Gestützt auf diese Aussage erachtete die Verteidigung die Erzielung eines Umsatzes von Fr. 500'000.– als realistisch (Urk. 93 S. 16). Bei P._____ handelte es sich indessen um eine Angestellte (vgl. Urk. D2/4/6/ F/A 10 ff., 23, 32). Ihren Angaben ist aber weniger Gewicht beizumessen als den Aussagen von V._____ und W._____, welche vor resp. nach der Beschuldigten die Geschäftsführerinnen im rubrizierten Café waren und damit über einen besseren Überblick über die finanziellen Verhältnisse verfügten. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Aussagen von V._____ und W._____ mit deren Buchhaltungsunterlagen übereinstimmen (vgl. Urk. D2/3/13), vermögen die Aussagen von P._____ das Beweisergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der wesentlich tieferen Umsatzzahlen des Vorgänger- und Nachfolgerlokals bezweifelte die Vorinstanz zu Recht, dass das Café E._____ einen Umsatz von Fr. 500'000.– erzielen konnte (vgl. Urk. 72 S. 49). 7.2.3 Laut O._____ habe die Beschuldigte oder H._____ jeweils die Tageseinnahmen abgeholt (Urk. D2/4/7 F/A 62, 65). Entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 20) kannte die Beschuldigte daher die Tageseinnahmen und war dementsprechend auch in der Lage, den Jahresumsatz des Café E._____ abzuschätzen. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung ist daher nicht davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte bei der Schätzung des Jahresumsatzes für den Antrag eines Covid-19-Kredits wesentlich verschätzt und das Kreditantragsformular ohne entsprechenden Vorsatz falsch ausgefüllt haben könnte.
- 34 - 7.2.4 Die Beschuldigte unterzeichnete das Kreditantragsformular und die Kreditvereinbarung als Geschäftsführerin der E._____ GmbH. Mit ihrer Unterschrift bestätigte sie, dass ihre Angaben vollständig und wahrheitsgetreu sind. Darauf ist sie zu behaften. Die Beschuldigte wusste, dass der angegebene Jahresumsatz nicht der Wahrheit entsprach. Sie machte dennoch falsche Angaben, weil ihr klar war, dass sie den Kredit im beantragten Umfang ansonsten nicht erhalten würde. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt zu Recht als erstellt. 7.3 Rechtliche Würdigung 7.3.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Vorgehen der Beschuldigten als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Es können folgende Ergänzungen angebracht werden: 7.3.2 Der Tatbestand des Betruges (Art. 146 StGB) setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täter beim Opfer durch eine arglistige Täuschung entweder einen Irrtum hervorruft oder das Opfer in einem solchen – bereits aus anderen Gründen vorhandenen – Irrtum bestärkt. Sodann muss das Opfer irrtumsbedingt eine Vermögensdisposition treffen, die entweder das eigene Vermögen des Irrenden oder aber das Vermögen eines Dritten betreffen kann (Dreiecksbetrug). Unmittelbare Folge der Vermögensdisposition muss eine Schädigung des Vermögens sein, über das der Irrende verfügt hat. Bei falschen Angaben (einfachen Lügen) bejaht die Rechtsprechung das Tatbestandselement der Arglist namentlich dann, wenn der Täter nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet nur aus, wenn sich der Getäuschte mit einem Mindestmass an zumutbarer Sorgfalt selbst hätte schützen können (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Auch eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von
- 35 - Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (BGE 151 IV 113 E. 1.5.3.4; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). 7.3.3 Subjektiv verlangt der Betrugstatbestand neben dem Handeln in Bereicherungsabsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 151 IV 113 E. 1.5.5). 7.3.4 Die Gewährung eines Covid-19-Kredits resp. einer Solidarbürgschaft nach der im Deliktszeitraum massgebenden Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 (Covid-19-SBüV, ersetzt durch das Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus [Covid-19-SBüG], in Kraft seit dem 19. Dezember 2020) bezweckte eine rasche und unbürokratische Hilfestellung für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die infolge der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich beeinträchtigt wurden. Die wirtschaftliche Beeinträchtigung konnte sich bspw. in Umsatzeinbussen oder Liquiditätsengpässen äussern (vgl. Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-SBüV). Durch die Gewährung eines Covid-19- Kredits auf der Grundlage der vom Kreditantragsteller gemachten falschen Angaben nahm das jeweilige Finanzinstitut, das über die Erfüllung der in der Covid-19-SBüV festgelegten Voraussetzungen getäuscht wurde, eine Vermögensdisposition vor. Das Finanzinstitut als solches erlitt jedoch keinen Schaden. Dessen Rückerstattungsanspruch war durch eine Solidarbürgschaft in vollem Umfang gesichert (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 aCovid-19-SBüV) und die Zinsen richteten sich für den gewährten Kredit unabhängig von der tatsächlichen Kreditwürdigkeit des Kreditantragstellers nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 13 Abs. 3 lit. a aCovid-19-SBüV). Der unrechtmässige Bezug von Covid-19-Krediten stellte vielmehr eine Art Dreiecksbetrug dar, da der Irrende/ Verfügende und der Geschädigte nicht dieselbe Person waren. Verfügungen über Drittvermögen sind tatbestandsmässig, wenn sie in einem Näheverhältnis zwischen Irrendem/Verfügendem und dem geschädigten Vermögensinhaber erfolgen (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N. 145).
- 36 - Im Rahmen der Covid-19-Kredite galt der an das Finanzinstitut gerichtete Kreditantrag auch als Gesuch auf eine Solidarbürgschaft (Art. 11 Abs. 1 aCovid- 19-SBüV). Bei der Kreditvergabe war das getäuschte Finanzinstitut für das Vermögen des Solidarbürgen verantwortlich. Es hatte de facto die Befugnis, die Bürgschaftsorganisation zu binden und damit eine Art faktische Verfügungsgewalt über deren Vermögen. Die Gewährung eines Covid-19-Kredits durch das Finanzinstitut war mithin tatbestandsmässig. Der Schaden entstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags, so dass unerheblich ist, ob der Kredit später zurückgezahlt wurde (BGE 150 IV 169 E. 5.2.2). 7.3.5 Wer mit Schädigungs- oder Vorteilsabsicht eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, macht sich gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wegen Urkundenfälschung strafbar. Urkunden im strafrechtlichen Sinne sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). 7.3.6 In einem jüngst ergangenen Urteil vom 27. November 2024 kam das Bundesgericht gestützt auf seine Rechtsprechung zu Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten allerdings zum Schluss, dass auch gewissen Selbstauskünften in einem Covid-19-Kreditantrag, die der Erklärende in eigenem Interesse macht, keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Daran ändere im Kontext mit dem Covid-19-Kreditantrag nichts, dass das ausgefüllte Covid-19-Kreditantragsformular bei Genehmigung des Kredits jeweils direkt zum Kreditvertrag geworden sei, da selbst vertragliche Zusicherungen keine erhöhte Glaubwürdigkeit geniessen würden. Bei solchen Zusicherungen handle es sich um eine vertragliche Verpflichtung zu einem zukünftigen Verhalten. Wohl handle es sich beim Covid-19-Kreditantragsformular insofern um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, als das Schriftstück die darin abgegebenen Erklärungen von rechtlicher Bedeutung beweist. In Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit geniesse das Schriftstück hinsichtlich der Zusicherungen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pandemie hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt und der Kreditnehmer werde den gewährten Kre-
- 37 dit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden, jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung (BGE 151 IV 113 E. 1.9). 7.3.7 Vorliegend täuschte die Beschuldigte die U._____ AG in diverser Hinsicht. Sie gab implizit vor, dass es sich bei der E._____ GmbH um ein in den Jahren 2019 oder 2020 gegründetes Jungunternehmen handelte, bei dem der Jahresumsatz geschätzt werden durfte, obschon die GmbH im Jahr 2017 gegründet (vgl. Urk. D2/4/5 F/A 10) und von der Beschuldigten im Dezember 2018 übernommen wurde. Des Weiteren deklarierte die Beschuldigte einen viel zu hohen Jahresumsatz. Dabei hatte man sich entgegen der Behauptung ihrer Verteidigung nicht verschätzt, da die Beschuldigte den wirklichen Umsatz des Café E._____ aufgrund der generierten Tageseinnahmen kannte resp. ausrechnen konnte. Mit der Falschangabe zur Umsatzhöhe täuschte sie auch über die vom erzielbaren Umsatz abhängige Fähigkeit der E._____ GmbH zur Rückzahlung des Kredits. Infolge der falschen Angaben im Kreditantrag entstand bei der Kreditgeberin (U._____ AG) und der Bürgschaftsorganisation resp. deren Mitarbeitern ein Irrtum über die Kreditberechtigung der E._____ GmbH. Der Kreditantrag musste nur auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit, nicht auch auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft werden. Die Beschuldigte wusste dies, da der Bund die Bevölkerung breit gestreut informiert hatte, dass der Staat den von der Pandemie betroffenen Unternehmen rasch und unbürokratisch helfen wolle. Vor diesem Hintergrund drängt sich der Schluss auf, dass die Beschuldigte darauf vertraute, dass eine Überprüfung ihrer Angaben mit hoher Wahrscheinlichkeit unterlassen würde. Die Falschangaben der Beschuldigten sind daher als arglistig zu qualifizieren. Die U._____ AG zahlte der E._____ GmbH in der Folge den Kredit in der beantragten Höhe von Fr. 50'000.– aus. Am 25. Februar 2022 wurde die Privatklägerin 1 als Bürgschaftsgeberin von der U._____ AG in Anspruch genommen. Am 24. März 2022 überwies die Privatklägerin 1 der U._____ AG
- 38 - Fr. 50'000.–. Der Privatklägerin 1 entstand somit ein Schaden im Umfang des verbürgten Kredits von Fr. 50'000.–. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Sie wusste, dass sie nur durch falsche Angaben einen Kredit in der beantragten Höhe erhalten würde. Der Tatbestand des Betrugs war damit erfüllt. 7.3.8 Den Zusicherungen im von der Beschuldigten namens der E._____ GmbH bei der U._____ AG eingereichten Kreditantragsformular kommt keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. So hat das Bundesgericht wie erwogen festgehalten, dass falschen Angaben hinsichtlich gewisser Zusicherungen im Covid-19- Kreditantragsformular keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung zukommt (vgl. E. III/7.3.6). Wenngleich sich das Bundesgericht nicht explizit dazu geäussert hat, wie es sich mit der Höhe des darin angegebenen Umsatzes verhält (BGE 151 IV 113 E. 1.9.7), muss dasselbe auch für die Richtigkeit der angegebenen Umsatzzahlen gelten. Das Covid-19-Kreditantragsformular kann demnach auch hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit des angegebenen Umsatzes keine erhöhte Glaubwürdigkeit begründen. Die Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB ist zu verneinen, weshalb die Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen ist. 7.3.9 Die Beschuldigte machte sich nach dem Gesagten des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist die Beschuldigte demgegenüber freizusprechen.
- 39 - 8. Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz (E._____ GmbH) 8.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft warf der Beschuldigten vor, in den Jahren 2018 bis 2020 die Arbeitnehmerbeiträge der bei der E._____ GmbH angestellten Personen von deren Lohn abgezogen, aber nicht ordnungsgemäss an die J._____ weitergeleitet zu haben. Die Beschuldigte habe die Gelder zur Begleichung von Firmenschulden verwendet und nicht dafür gesorgt, dass das Unternehmen per Ende des jeweiligen Mahnverfahrens über ausreichende finanzielle Mittel verfügt habe, um die Arbeitnehmerbeiträge einzuzahlen (Urk. D1/23 S. 12 ff.). 8.2 Sachverhaltserstellung Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass es die Beschuldigte unterliess, die Lohnabzüge der Mitarbeiterinnen der E._____ GmbH an die J._____ zu überweisen, obschon sie von den vertraglich vereinbarten Bruttolöhnen der Mitarbeiterinnen jeweils Sozialversicherungsbeiträge in der üblichen Höhe in Abzug gebracht hatte (vgl. Urk. D2/4/6 F/A 40; Urk. D2/4/7 F/A 36). Die Beschuldigte war sich aufgrund der zahlreichen Abmahnungen und Zahlungsbefehle (vgl. Urk. D2/7/3) bewusst, dass sie die in Abzug gebrachten Arbeitnehmerbeiträge an die J._____ hätte weiterleiten müssen. Für die nicht entrichteten Lohnbeiträge liegen zahlreiche Verlustscheine vor (vgl. Urk. D2/7/3). Die Verlustscheine belegen, dass die Beschuldigte nicht in der Lage war, die vorgängig in Abzug gebrachten Lohnbeiträge nach Abschluss des Mahnverfahrens an die J._____ zu überweisen. Die gegenteiligen Vorbringen der Verteidigung überzeugen vor diesem Hintergrund und dem vorstehend Erwogenen nicht (Urk. 93 S. 21 f.). Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt zu Recht als erstellt.
- 40 - 8.3 Rechtliche Würdigung 8.3.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Vorgehen der Beschuldigten als Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 4 AHVG. Diesbezüglich ist auf E. III/6.3 zu verweisen. 8.3.2 Die Geschäftsführer- und Arbeitgeberstellung der Beschuldigten ist erstellt (vgl. E. III/2.3). Die Beschuldigte zog ihren Mitarbeiterinnen AHV-Beiträge vom Lohn ab, ohne diese an die J._____ weiterzuleiten. Nach Abschluss des Mahnverfahrens war sie nicht in der Lage, die Beiträge nachzuzahlen, da sie das zurückbehaltene Geld anders eingesetzt hatte. Sie tat dies im Bewusstsein, dass sie die Beiträge an die J._____ hätte überweisen müssen. Die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 87 Abs. 4 AHVG sind erfüllt. 8.3.3 Die Beschuldigte machte sich somit der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 4 AHVG schuldig. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. IV. Strafzumessung 1. Grundsätze Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführlich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen). Darauf und auf die in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ergangenen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 72 S. 61 ff.) ist zu verweisen. 2. Art der Strafe 2.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia-
- 41 les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ist bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall eine Geldstrafe auszusprechen, da diese im Vergleich zur Freiheitsstrafe weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 138 IV 120 E. 5.2). Die Vorinstanz hat indessen richtigerweise darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). 2.2 Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz stehen die Straftaten des Betrugs (Art. 146 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a StGB) in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Die Beschuldigte liess sich diese Straftaten allesamt in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der C._____ GmbH und der E._____ GmbH zuschulden kommen. Angesichts der grossen Anzahl der Delikte, der Höhe der Deliktsbeträge und der Dauer der Delinquenz ist von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Aus spezialpräventiven Gründen erachtete die Vorinstanz die Auferlegung einer Freiheitsstrafe zu Recht als angemessen (Urk. 72 S. 65 f.). Das der Beschuldigten zur Last gelegte Vergehen gegen das AHV-Gesetz steht ebenfalls in engem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der beiden GmbH. Für diese Delikte sieht Art. 87 AHVG aber lediglich eine Geldstrafe vor, weshalb eine weitere Erhöhung der Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt.
- 42 - 3. Bemessung der Freiheitsstrafe 3.1 Betrug 3.1.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der Strafrahmen für das schwerste Delikt. Dieser bildet die Grundlage zur Festsetzung der Einsatzstrafe. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N. 116). Auf Betrug und Misswirtschaft steht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Vorinstanz stellte zur Festsetzung der Einsatzstrafe auf die Straftat des Betrugs ab. Dies ist angesichts der bei der Begehung dieser Straftat an den Tag gelegten kriminellen Energie der Beschuldigten nicht zu beanstanden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es keine Gründe gibt, den ordentlichen Strafrahmen nach oben oder nach unten zu erweitern. 3.1.2 In objektiver Hinsicht fällt der hohe Deliktsbetrag und die Vorhersehbarkeit, dass die falschen Angaben zur Umsatzhöhe der E._____ GmbH angesichts der Krisensituation nicht überprüft würden, ins Gewicht. Die Beschuldigte bezog Leistungen, die für pandemiebedingt in Not geratene Unternehmen bestimmt waren und legte damit eine von der Vorinstanz zu Recht als "nicht unerheblich" taxierte kriminelle Energie an den Tag. Im Vergleich zu anderen Betrugsfällen kann das objektive Tatverschulden der Beschuldigten aber dennoch als "noch leicht" eingestuft werden. 3.1.3 Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven. Leicht strafmindernd wirkt der Umstand, dass die E._____ GmbH bereits vor der Pandemie in Schieflage geraten war und es leicht verschuldensmindernd zu werten ist, dass die Beschuldigte der Versuchung erlag, die GmbH mit einem Covid-19-Kredit über Wasser zu halten.
- 43 - 3.1.4 Die objektive und subjektive Tatschwere ist im Vergleich zu anderen Betrugsfällen "noch leicht". Die von der Vorinstanz hierfür angesetzte Freiheitsstrafe von 8 Monaten erweist sich als angemessen und ist zu übernehmen. 3.2 Misswirtschaft 3.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte als im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin und somit Hauptverantwortliche den desolaten Zustand der C._____ GmbH über einen verhältnismässig langen Zeitraum (März 2018 [erster Verlustschein] bis Mai 2021 [Konkurseröffnung]) ignorierte anstatt die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen einzuleiten. Die Summe der Verlustscheine betrug Fr. 145'711.85. Mithin betrafen die ungedeckt gebliebenen Forderungen der Gläubiger der C._____ GmbH einen namhaften Betrag. Entgegen der Vorinstanz, die das objektive Tatverschulden als "noch leicht" erachtete (Urk. 72 S. 68), ist von einem "nicht mehr leichten" Tatverschulden auszugehen. 3.2.2 Der Beschuldigten kann subjektiv nur Eventualvorsatz angelastet werden. Dies allein relativiert das objektive Tatverschulden jedoch nicht, zumal die Beschuldigte in ihrer Bequemlichkeit und Gleichgültigkeit nicht nur die Konkursverschleppung, sondern letztlich auch die Schädigung der Gläubiger in Kauf nahm. Zu ihren Gunsten ist anzunehmen, dass sie sich aufgrund mangelhafter Deutschkenntnisse in geringerem Ausmass um die administrativen Angelegenheiten kümmerte als H._____. Dies wirkt sich strafmindernd aus. 3.2.3 In Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens erscheint die von der Vorinstanz angesetzte Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe als zu milde. Die Einzelstrafe ist auf 10 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.3 Unterlassung der Buchführung 3.3.1 Ins Gewicht fällt wiederum der lange Zeitraum von 2015 bis 2020, während dem es die Beschuldigte unterliess, für eine ordnungsgemässe Buchführung zu sorgen. Das objektive Verschulden ist entgegen der Vorinstanz, die von
- 44 einem "noch leichten" Verschulden ausging (Urk. 72 S. 69), als "nicht mehr leicht" zu bezeichnen. 3.3.2 Der Beschuldigten ist direkter Vorsatz anzulasten. Sie wusste, dass sie zur Buchführung verpflichtet war und unterliess es dennoch, eine externe Treuhandfirma ordnungsgemäss zu mandatieren. Darin manifestiert sich Bequemlichkeit sowie Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Zugunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sie sich in geringerem Mass um die Administration kümmerte als H._____. Das subjektive vermag das objektive Tatverschulden insoweit zu relativieren. 3.3.3 Die Einzelstrafe ist auf 7 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.4 Mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Sozialversicherungsleistungen 3.4.1 Objektiv fällt der nicht unerhebliche Deliktsbetrag von Fr. 50'000.– ins Gewicht. Aufgrund wahrheitswidriger Angaben der Beschuldigten zahlte die G._____ der C._____ GmbH insgesamt 2'532 Ausfallstunden zu viel aus. Das Vorgehen der Beschuldigten war zwar nicht raffiniert. Immerhin wusste sie aber, dass sich H._____ die wahrheitswidrigen Angaben von den Mitarbeitern Monat für Monat schriftlich bestätigen liess, und unterzeichnete in der Folge einen Teil der Formulare. Darin offenbarte sich eine erhebliche kriminelle Energie. Mit der Vorinstanz ist als besonders dreist zu bezeichnen, dass die Beschuldigte zusammen mit H._____ selbst für Mitarbeiter, die im deliktsrelevanten Zeitraum nicht für die C._____ GmbH tätig waren, Ausfallstunden geltend machte und dabei die Krisensituation schamlos ausnutzte. Entgegen der Vorinstanz, die von einem "eher leichten" Verschulden ausging, ist das objektive Verschulden deshalb als erheblich einzustufen. 3.4.2 Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
- 45 - 3.4.3 Die von der Vorinstanz festgesetzte Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe ist deutlich zu milde. In Anbetracht des Strafrahmens von Art. 148a Abs. 1 StGB ist die Einzelstrafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.5 Gesamtstrafenbildung In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe wegen Betrugs angemessen zu erhöhen. Die Freiheitsstrafe ist wegen Misswirtschaft um 6 Monate, wegen Unterlassung der Buchführung um 3 Monate und wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen um 6 Monate zu erhöhen. Daraus resultiert eine tatangemessene Freiheitstrafe von 23 Monaten. 3.6 Täterkomponente Die Vorinstanz stellte den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten korrekt dar. Darauf kann wiederum verwiesen werden (Urk. 72 S. 70 f.), da sich im Berufungsverfahren, abgesehen davon, dass die Kinder der Beschuldigten zwischenzeitlich sechzehn, dreizehn, zehn und sechs Jahre alt sind, keine wesentlichen Neuerungen ergeben haben (vgl. Prot. II S. 32 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Im Strafregister ist ein Strafbefehl vom 14. Februar 2017 wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung verzeichnet (Urk. 77; Urk. 92). Diese Vorstrafe ist einschlägig. Sie steht im Zusammenhang mit der AB._____ GmbH, einem von der Beschuldigten zusammen mit H._____ geführten Gastro-Betrieb, über den im Juli 2015 der Konkurs eröffnet wurde. Mit der C._____ GmbH gründete die Beschuldigte zusammen mit H._____ noch im gleichen Jahr nahtlos eine neue GmbH, welche sie in der gleichen Art führte. Die betreffende Vorstrafe wirkt sich deutlich straferhöhend aus, zumal die Beschuldigte während laufender Probezeit erneut delinquierte. Das Nachtatverhalten erweist sich als strafzumessungsneutral.
- 46 - 3.7 Tat- und täterangemessene Freiheitsstrafe Die tatangemessene Freiheitsstrafe wegen Betrugs, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen ist aufgrund der Vorstrafe nochmals um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen und auf 26 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Diese vom Berufungsgericht festgesetzte Strafe ist höher als die der Beschuldigten im angefochtenen Urteil auferlegte Freiheitsstrafe. Infolge des Verschlechterungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. 4. Bemessung der Geldstrafe 4.1 Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz Bei der Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz wies die Vorinstanz auf den langen Zeitraum der Pflichtverletzung, die zahlreichen Mahnungen, Betreibungen und Bussen und den beträchtlichen Schaden der J._____ hin. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschuldigte die Sozialbeiträge zurückbehalten habe, obschon sie die Beiträge von den Löhnen ihrer Mitarbeiter abgezogen habe (Urk. 72 S. 72). Entgegen der Vorinstanz, die das objektive Tatverschulden als "eher leicht" bezeichnete, ist von einem erheblichen objektiven Tatverschulden auszugehen. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven, da sie die von den Löhnen abgezogenen Sozialbeiträge anderweitig verbrauchte. Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Verschulden nicht. Die Festsetzung der tatangemessenen Strafe auf 150 Tagessätze erscheint angemessen. 4.2 Täterbezogene Strafzumessungskriterien Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind strafzumessungsneutral. Die Beschuldigte hat keine einschlägigen Vorstrafen. Dies wirkt sich ebenfalls neutral aus.
- 47 - 4.3 Tagessatz Die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 20.– ist zu bestätigen. Seit dem erstinstanzlichen Urteil haben sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten nicht massgeblich verändert (vgl. Prot. II S. 34; vgl. nachstehend E. VI./2.2.1). 4.4 Tat- und täterangemessene Geldstrafe Die tat- und täterangemessene Geldstrafe beträgt 150 Tagessätze zu Fr. 20.– . Diese vom Berufungsgericht festgesetzte Strafe ist höher als die der Beschuldigten im angefochtenen Urteil auferlegte Geldstrafe. Infolge des Verschlechterungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 20.–. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. V. Vollzug 1. Voraussetzungen Die Vorinstanz gewährte den bedingten Vollzug sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe. Der bedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe zu gewähren, wenn keine Anzeichen bestehen, dass die beschuldigte Person erneut straffällig werden könnte (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1). 2. Prüfung der Voraussetzungen Die Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen. Die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind insoweit erfüllt. Die Vorinstanz erachtete die Auferlegung einer bedingten Freiheitsstrafe und einer bedingten Geldstrafe als ausreichend, um die Beschuldigte von weiteren Verbrechen und Vergehen abzuhalten, zumal diese bis anhin noch nie mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden sei und die bedingt auszusprechende Freiheitsstrafe sie empfindlich
- 48 treffen werde (Urk. 72 S. 73). Angesichts des Verschlechterungsverbots erübrigen sich weitere Erwägungen dazu. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe sind bedingt auszusprechen und die Anordnung einer Probezeit von drei Jahren ist zu bestätigen. VI. Landesverweisung 1. Standpunkt der Beschuldigten Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren aus und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren, es sei von einer Landesverweisung und der entsprechenden Ausschreibung im SIS abzusehen. Sie begründete ihren Antrag damit, dass bei der Beschuldigten aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes, ihrer Berufstätigkeit und dem Aufziehen von vier erfolgreich integrierten Kindern in der Schweiz ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Die Landesverweisung stelle einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK dar und ein solcher sei nur dann zulässig, wenn sich die Landesverweisung nach einer umfassenden Interessenabwägung als notwendig erweise, wobei den Kindern ein Umzug mit ihren Eltern in den Kosovo derzeit klar unzumutbar sei. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung der Beschuldigten könne angesichts der Schwere und Natur der Straftaten der Beschuldigten, ihres Verschuldens und der Rückfallgefahr nicht als hoch bezeichnet werden. Dagegen bestünden ausgesprochen hohe Kindesinteressen am Verzicht auf eine Landesverweisung. Entsprechend sei von einer Landesverweisung der Beschuldigten abzusehen (Urk. 93 S. 23 ff.). 2. 2.1 Voraussetzungen Die Vorinstanz ging beim Betrug (Art. 146 StGB) und beim unrechtmässigen Bezug von Sozialversicherungsleistungen (Art. 148a Abs. 1 StGB) zutreffend von Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB aus (Urk. 72 S. 77), für welche
- 49 grundsätzlich zwingend eine Landesverweisung auszusprechen ist. Als ebenso zutreffend erweisen sich die rechtlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen eines Härtefalls, i.e. ein schwerer persönlicher Härtefall für den Beschuldigten und überwiegende private Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. Urk. 72 S. 75 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1, je mit Hinweisen). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR nebst den von der Vorinstanz erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Land, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder und die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, namentlich die Frage, ob minderjährige Kinder von der Massnahmen mitbetroffen sind, und falls ja, deren Alter zu berücksichtigen (BGer, Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.1; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Lan-
- 50 desverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (BGer, Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.2; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Grundsätzlich teilen minderjährige Kinder das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4). Die Landesverweisung eines Elternteils, welcher sorge- und obhutsberechtigt ist, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen. Im Falle eines Schweizer Kindes steht die Wegweisung des Elternteils allerdings im Widerspruch zu den Rechten des Kindes, die diesem aufgrund von dessen Staatsangehörigkeit zustehen, wie die Niederlassungsfreiheit, das Rückschiebeverbot und das spätere Rückkehrrecht. Nach der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK muss die zu beurteilende Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit daher von einer gewissen Schwere sein, um das Recht des Schweizer Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, zu überwiegen (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3; 135 I 153 E. 2.2.2). Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten (BGer, Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.2). Kindern im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland in der Regel allerdings zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer, Urteil 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.5). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern ein Wegzug in das Heimatland nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff
- 51 in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus zureichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (BGer, Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). 2.3 Härtefallprüfung 2.3.1 Rekapitulierend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Kosovo geboren wurde und dort aufwuchs. Sie absolvierte die Grundschule und arbeitete danach auf dem Bauernhof ihrer Eltern. Nach ihrer Heirat mit H._____ kam sie mit 24 Jahren in die Schweiz, wo sie nunmehr seit 18 Jahren lebt. Mithin verbrachte sie die in der Regel lebensprägende Adoleszenz im Kosovo. Heute ist die Beschuldigte vornehmlich mit der Kinderbetreuung beschäftigt und kümmert sich um ihre Schwiegermutter. Sie arbeitet aber gelegentlich in dem vom Mitbeschuldigten H._____ geführten Restaurant AC._____, wo sie monatlich Fr. 800.– verdient (Prot. II S. 32 ff.). Wenngleich die Beschuldigte bereits seit 18 Jahren in der Schweiz lebt, genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration in der Schweiz zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls für sich allein nicht. Vielmehr ist anhand sämtlicher Integrationskriterien eine Einzelfallabwägung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). 2.2.2 Trotz der langen Aufenthaltsdauer hat sich die Beschuldigte in der Schweiz nur wenig integriert. Sie war im gesamten Untersuchungs- und Gerichtsverfahren auf einen Dolmetscher angewiesen, was zeigt, dass sie noch immer nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Immerhin kann sie sich gemäss ihren eigenen Angaben zwischenzeitlich gut auf deutsch verständigen. Mit den Kindern spreche sie mehrheitlich deutsch (Prot. II S. 50 f.). Im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit wurde die Beschuldigte wiederholt straffällig. Von einer gelungenen beruflichen Integration kann daher nicht die Rede sein. Abgesehen davon, dass ihr Ehemann und ihre vier Kinder, mithin ihre Kernfamilie, sowie eine Schwester in der Schweiz leben, ist
- 52 über soziale Bindungen der Beschuldigten in der Schweiz nichts bekannt. Dass sie sich nicht stärker in Vereinen oder bei gesellschaftlichen bzw. kulturellen Aktivitäten einbringt, ist ihr vorliegend indessen nicht entgegenzuhalten, ist ihr doch zu glauben, dass sie ihre gesamte verfügbare Zeit nebst der Arbeit für ihre vier Kinder aufwendet (vgl. Prot. II S. 37). Die familiären Bande zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester (Prot. II S. 50), welche nicht zur eigentlichen Kernfamilie gehört, würden sich nur dann auswirken, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Beschuldigten bestünde, namentlich bei Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (BGE 147 IV 340, nicht publ. E. 3.4.1; 145 I 227 E. 3.1). Solches machte die Beschuldigte nicht geltend. 2.2.3 Der ebenfalls aus dem Kosovo stammende, aber in der Schweiz aufgewachsene Ehemann der Beschuldigten (H._____) und die vier gemeinsamen Kinder leben mit der Beschuldigten in Hausgemeinschaft. Die Beschuldigte übt zusammen mit ihrem Ehemann das Sorge- und Obhutsrecht über die Kinder aus. Sie ist für die Betreuung der Kinder, namentlich der jüngeren, primär zuständig. Die Kinder sind auf sie angewiesen (vgl. Prot. II S. 49, 52). Der Ehemann ist zwar mitbeschuldigt und wurde erstinstanzlich ebenfalls des Lan