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Zürich Obergericht Strafkammern 01.09.2025 SB240399

1 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·5,188 parole·~26 min·3

Riassunto

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240399-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie die Gerichtsschreiberin MLaw K. Lüscher Urteil vom 1. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. Juni 2024 (GG240081)

- 2 - Antrag: Der Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. März 2024 (Urk. D1/24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 32 ff.) "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren betreffend Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 3) wird eingestellt. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestände  der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) sowie  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 4 und 5) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 3. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte sich bereits bei Dr. med. B._____ in ambulanter Behandlung befindet. 4. Von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen. 5. Die folgenden polizeilich sichergestellten und unter der Geschäftsnummer ... lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden:  1 Messer Victorinox (Asservat Nr. A016'329'036);  1 Sporthose (Asservat Nr. A016'333'849);  1 Paar Schuhe (Asservat Nr. A016'333'850). 6. Die folgenden polizeilich sichergestellten und unter der Geschäftsnummer ... lagernden Gegenstände werden dem Privatkläger C._____ innert drei Monaten nach Eintritt

- 3 der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden:  1 Paar Schuhe (Asservat Nr. A016'333'816);  1 Jeans mit Gürtel (Asservat Nr. A016'333'838);  1 T-Shirt weiss (Asservat Nr. A016'333'838). 7. Die Zivilforderungen des Privatklägers C._____ werden abgewiesen. 8. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 9. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 13'200.– (pauschal; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 16'347.50 Auslagen (Gutachten); Fr. 410.60 Entschädigung Zeuge; Fr. 13'200.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 12. [Mitteilungen] 13. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 1) 1. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 4 - 2. Weiter sei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB zu verzichten. 3. Eventualiter sei (bei Abweisung von Antrag 2) Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und festzustellen, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat: - Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. - (Einfache) Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 4) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 20. Juni 2024 stellte die Vorinstanz das Verfahren in einem Punkt ein und im Weiteren fest, dass der Beschuldigte die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Für den Beschuldigten wurde eine ambulante Massnahme angeordnet (Urk. 48 S. 32). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 27. Juni 2024 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 41). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 50). Auf Anschlussberufung wurde seitens der Anklagebehörde und der Privatklägerschaft konkludent verzichtet (vgl. Urk. 51;

- 5 - Art. 400 Abs. 2f. StPO und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 50). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung teilweise beschränkt (Urk. 50; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Prot. II S. 4). 2. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten  die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens betreffend Dossier 3 (Urteilsdispositiv-Ziff. 1),  die vorinstanzliche Regelung diverser Nebenfolgen (Urteilsdispositiv-Ziff. 4- 8),  die vorinstanzliche Kostenfestsetzung in Urteilsdispositiv-Ziff. 10 sowie  die vorinstanzliche Kostenregelung in Urteilsdispositiv-Ziff. 11. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Feststellung der Erfüllung strafrechtlicher Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit 1.1. Am 6. Juli 2022 attackierte der Beschuldigte den Privatkläger vor dem Hotel D._____ am E._____-platz in Zürich. Er packte den Privatkläger und brachte ihn zu Boden. Am Ende der Auseinandersetzung wies der Privatkläger multiple innere und äussere Verletzungen, insgesamt noch leichteren Grades, auf (Urk. 24 S. 2f.). In diesem Umfang ist die Sachdarstellung in der Antragsschrift der Anklagebehörde vom 19. März 2024 sowohl durch den Beschuldigten wie seine Verteidigung anerkannt (Prot. I S. 9; Prot. II S. 5; Urk. 38; Urk. 57B; Urk. 59). Die durch den Privatkläger erlittenen, im Antrag angeführten Verletzungen sind überdies ärztlich dokumentiert (Urk. D1/8/4ff.). 1.2. Gemäss einer weiteren Schilderung in der Antragsschrift habe der Beschuldigte den Privatkläger mehrfach mit den Fäusten gegen den Torso geschlagen (Urk. 24 S. 2). Dies wurde durch den Beschuldigten und die Verteidigung bestritten und durch die Vorinstanz – verbindlich – als nicht erstellt erachtet (Urk. 48 S. 13f.).

- 6 - 1.3. Der Privatkläger erlitt als Folge des inkriminierten Vorfalls – nebst Weiterem – zwei Rippenbrüche (Urk. D1/8/4ff.). Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung ist nicht unerheblich, wie diese entstanden sind (Prot. II. S. 6). Gemäss Tatvorwurf habe der Beschuldigte den Privatkläger mit den Fäusten gegen die Rippen geschlagen und – so sinngemäss im Antrag – dadurch diese Rippenbrüche verursacht (Urk. 24 S. 2). Wie erwogen erachtet die Vorinstanz Schläge des Beschuldigten als nicht erstellt (Urk. 48 S. 13f.). Die Verteidigung bestreitet im Rahmen der Berufungsverhandlung wie schon vor Vorinstanz, dass die Rippenbrüche dem Privatkläger durch den Beschuldigten zugefügt worden seien; vielmehr sei davon auszugehen, dass der hinzu geeilte Hotelportier den Privatkläger gegen die Brust getreten und die Rippenbrüche verursacht habe (Urk. 38 S. 3f.; Urk. 59 S. 2ff.). Die Vorinstanz hat sich mit dieser Behauptung einlässlich auseinandergesetzt und überzeugend erwogen, ein Tritt des Hotelportiers gegen die Brust des Privatklägers sei von keinem der Aussagenden geschildert worden, weder dem Beschuldigten, dem Privatkläger, dem Zeugen F._____ noch dem Hotelportier selbst (Urk. 48 S. 12ff. mit Verweisen). Dies ist zutreffend. Der Zeuge F._____ sagte in seiner polizeilichen Einvernahme konkret aus, der Portier habe (und im Übrigen gegen den Beschuldigten als Aggressor gezielt) harmlos, ohne auszuholen und nur leicht getreten; wie ein Anklopfen, alles andere als heftig, im Sinne einer Ablenkung (Urk. D1/5/1 S. 3 unten). Entgegen den Einwänden der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Berufungsverhandlung kann durchaus auf die Aussagen des Zeugen F._____ abgestellt werden. Der Umstand, dass dieser nur vom Nachbartisch aus zugesehen und sich – ohne etwas zu unternehmen – über den massiven Vorfall amüsiert haben bzw. gegenüber dem Taxifahrer "schon fast etwas rassistisch unterwegs" gewesen sein soll, tut der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen zum Vorfall keinen Abbruch (Prot. II. S. 6). Der Hotelportier versetzte dem Privatkläger keinen derart heftigen Fusstritt – auch nicht unbeabsichtigt – der eine mehrfache Rippenfraktur hätte verursachen können. Demnach ist mit der Vorinstanz – und entgegen der Bestreitung der Verteidigung (Urk. 38 S. 4; Urk. 59 S. 3f.; Prot. II S. 5), hingegen mit der Vermutung des Beschuldigten selbst (Urk. D1/3/2 S. 2; Urk. 57B S. 6) – davon auszugehen, dass der Privatkläger sich die Rippenbrüche zuzog, als der Beschuldigte

- 7 ihn zu Boden riss und auf ihm zu liegen kam. Vor diesem Hintergrund ist auch die Kritik der Verteidigung, entgegen dem Sachverhalt im Antrag seien der Privatkläger und der Beschuldigte nicht über einen Tisch stürzend zu Boden gegangen, zwar zutreffend, jedoch irrelevant: In der Tat ist auf der Videoaufnahme zu sehen, dass der Privatkläger und der Beschuldigte nicht über einen Tisch stürzend zu Boden gehen, hingegen entgegen der verharmlosenden Darstellung der Verteidigung dynamisch, schwungvoll und einen Stehtisch umstossend (Urk. D1/6/3/1-3 Aufnahme 2; Urk. 38 S. 2ff.). Überdies überzeugt der Einwand der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nicht, wonach unwahrscheinlich sei, dass die Rippenbrüche dem Privatkläger durch den Beschuldigten zugefügt worden seien, da auf der Handyvideoaufnahme ersichtlich sei, dass der Privatkläger zunächst mit den Knien auf den Boden geprallt und erst danach mit der linken Oberkörperhälfte seitlich auf dem Boden zu liegen gekommen sei, in welcher Stellung kein Druck auf den rechtsseitigen Brustkorb des Privatklägers ausgeübt werde, die Rippenbrüche jedoch rechtsseitig aufgetreten seien (Urk. 59 S. 3). Bei der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger handelte es sich um ein dynamisches Geschehen, welches ausserdem nicht vollständig durch die Videoaufnahme dokumentiert wurde. Schliesslich zitiert die Verteidigung selektiv und unvollständig, wenn sie ausführt, dass die Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin davon ausgingen, dass die Rippenbrüche durch Fusstritte zugefügt worden seien (Urk. 59 S. 4). Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin wurde betreffend die Brustverletzungen des Privatklägers festgehalten, dass diese "sehr gut mit einer wahrscheinlich mehrfachen Einwirkung von Fusstritten zu vereinbaren" seien (Urk. D1/8/4 S. 7). Gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis ist diese Bemerkung im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zu vernachlässigen, da das Institut für Rechtsmedizin von der – wie erwogen – unzutreffenden Hypothese ausgeht, der Privatkläger habe mehrere heftige Fusstritte erlitten. 2.1. Schliesslich wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, er habe den am Boden, unter ihm liegenden Privatkläger von hinten in den Unterarmwürgegriff genommen und am Hals gewürgt, sodass der Privatkläger keine Luft mehr bekommen habe. Wäre der Beschuldigte nicht nach ca. zehn Sekunden durch Dritte vom

- 8 - Privatkläger getrennt worden, hätte der Beschuldigte gemäss Antrag den Privatkläger weiter gewürgt und den Tod des Privatklägers verursacht (Urk. 24 S. 2). 2.2. Der Beschuldigte anerkennt, den Privatkläger in den Schwitzkasten genommen zu haben (Urk. D1/3/2 S. 2). Auch die Verteidigung bestreitet dies nicht; allerdings bestreitet sie, dass der Privatkläger keine Luft mehr bekommen habe; dies werde einzig vom Privatkläger behauptet. Ferner habe zwar auch der Hotelportier Atemschwierigkeiten des Privatklägers geschildert; dessen Aussagen seien jedoch mit Vorsicht zu geniessen. Der Privatkläger habe sodann auch zu schreien vermocht, was Atemnot ausschliesse. Objektivierbar sei eine würgebedingte Atemnot des Privatklägers nicht (Urk. 38 S. 4f.; Urk. 59 S. 5). 2.3. Die Vorinstanz hat dazu zusammengefasst erwogen, es sei erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Unterarm in den Würgegriff genommen habe, worauf dieser während mehrerer Sekunden keine Luft mehr bekommen habe, und dass der Beschuldigte den Würgegriff erst gelockert habe, als er von mehreren Personen vom Privatkläger habe weggezogen werden können (Urk. 48 S. 14). 2.4. Auf der bereits vorstehend zitierten Videoaufnahme ist erkennbar, dass der Beschuldigte den noch stehenden Privatkläger mit einem Arm umschlingt, ihn also in den sog. Schwitzkasten nimmt, ihn zu Boden ringt und den Griff auch am Boden beibehält (Urk. D1/6/3/1-3 Aufnahme 2). Da die Aufnahme abbricht, unmittelbar nachdem die Kontrahenten zu Boden gegangen sind und der Beschuldigte auf dem Privatkläger zu liegen kommt, ist nicht klar, wie lange der Beschuldigte auf dem Privatkläger liegend den Unterarmgriff aufrecht erhielt. Der Antrag geht von ca. zehn Sekunden aus, bis der Beschuldigte vom Privatkläger durch Dritte getrennt wurde (Urk. 24 S. 2). 2.5. Die Verteidigung bestreitet, dass der Privatkläger keine Luft mehr bekommen habe (Urk. 38 S. 4f.). Der Privatkläger hat geschildert, als er keine Luft mehr bekommen habe, habe er um Hilfe geschrien, worauf Dritte ihn vom Beschuldigten befreit hätten. Der Beschuldigte sei auf ihm gelegen, weshalb er keine Luft mehr bekommen habe (Urk. D1/4/2 S. 4f.). Als weiteren Grund für seine Atemlosigkeit

- 9 nannte der Privatkläger weiter ein Würgen des Beschuldigten von ca. vier bis fünf Sekunden; er habe aber noch um Hilfe rufen können und "einen Moment lang" keine Luft bekommen (Urk. D1/4/2 S. 5f.). 2.6. Der Privatkläger schildert – entgegen der Verteidigung – überzeugend und angesichts der Situation, in welcher er sich befand, nachvollziehbar, dass er – am Boden unter einem kräftigen, aggressiven Mann liegend und von diesem mit einem Unterarmgriff umklammert – Panik und auch Atemnot empfand. Umfang und Ursache seiner erschwerten Atmung sind jedoch nicht restlos geklärt: Gemäss seinen eigenen Angaben – übereinstimmend mit den Aussagen des Zeugen G._____ (Urk. D1/5/3 S. 5) – war er noch in der Lage, um Hilfe zu rufen, was ein komplettes Abschneiden der Luftzufuhr ausschliesst. Ob seine Schwierigkeit zu atmen auf den Griff des Beschuldigten oder auf dessen Position auf ihm liegend zurückzuführen war, vermag er selber nicht einheitlich zu beantworten. Sodann wies er mit dem vorstehenden Beweisergebnis ab Beginn seines Am-Boden-Liegens Rippenfrakturen und eine leichte Lungenverletzung auf, welche gemäss Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin – ebenfalls – kausal für die geschilderte Atemnot sein konnte (Urk. D1/8/3). Mit der Verteidigung wurden Würgemerkmale, zurückzuführen auf den inkriminierten Unterarmgriff oder Schwitzkasten, ärztlich nicht objektiviert (Urk. D1/8/5 S. 2). Somit ist insgesamt qualitativ und quantitativ nicht erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Unterarmwürgegriff der inkriminierten Art in einer Dauer und Intensität die Luft abschnitt, die einerseits das Leben des Privatklägers hätte gefährden können, noch dass daraus auf einen Willen des Beschuldigten zu schliessen wäre, den Privatkläger zu töten. Der Beschuldigte selber gab dazu an, er habe den Privatkläger fixieren wollen und habe solange nicht losgelassen, bis die gegen ihn geführten Fusstritte des Hotelportiers aufgehört hätten (Urk. D1/3/1 S. 3; Urk. D1/3/2 S. 2). Wenn die Antragsschrift im Weiteren schildert, der Beschuldigte hätte den Privatkläger bis zu dessen Versterben gewürgt, wäre er nicht vom Privatkläger getrennt worden – was wie erstellt nach einigen Sekunden geschah –, ist dies mit der

- 10 - Verteidigung zu spekulativ, als dass dadurch die Erfüllung des äusserst schweren Tatbestandes der versuchten vorsätzlichen Tötung angenommen werden könnte. 3.1. Die Anklagebehörde schildert in ihrem Antrag einerseits ein versuchtes Erwürgen des Privatklägers durch den Beschuldigten: Der Beschuldigte habe den Privatkläger in einen Unterarmwürgegriff genommen, sodass der Privatkläger keine Luft mehr bekommen habe. Sodann hätte er den Privatkläger bis zum Tode gewürgt, wenn er nicht durch Dritte vom Privatkläger getrennt worden wäre. Andererseits habe der Beschuldigte den Privatkläger gepackt, sei in Schwingermanier mit ihm zu Boden gegangen und auf ihm zu liegen gekommen sowie habe ihm Faustschläge versetzt, was beim Privatkläger zu multiplen Verletzungen geführt habe. Davon ausgehend, dass eine vollendete Körperverletzung durch eine versuchte vorsätzliche Tötung infolge unechter Konkurrenz konsumiert werde (vgl. BGE 137 IV 113 S. 117), hat die Anklagebehörde den gesamten Tatablauf rechtlich als versuchte Tötung qualifiziert (Urk. 24 S. 2f.). 3.2. Wie gesehen hat der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung nicht erfüllt. Die geschilderten Verletzungen waren von einiger Intensität, gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin jedoch insgesamt nicht lebensbedrohlich (Urk. D1/8/4 S. 8). Wohl sind die im Antrag behaupteten Faustschläge nicht erstellt, nichtsdestotrotz hat der Beschuldigte durch sein erstelltes, im Antrag geschildertes Verhalten den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt, was die Verteidigung eventualiter auch anerkennt (Urk. 38; Urk. 50; Urk. 59). 3.3 In BGE 142 IV 378 S. 381f. hat das Bundesgericht erwogen, was folgt: 1.3 Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen.

- 11 - Kein Freispruch hat zu erfolgen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch; dies gilt auch bei Eventual- und Alternativanklagen, die nicht zu einer Verurteilung führen (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO],Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 351 StPO; OLIVIER JORNOT, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 2 zu Art. 351 StPO). Ein Freispruch (aus Billigkeitsgründen) kann geboten sein, wenn die Annahme von Tateinheit offensichtlich fehlerhaft war, und eine Tat nicht erwiesen ist. Wird hingegen nicht wegen aller Delikte verurteilt, die nach Auffassung der Anklage in Tatmehrheit begangen worden sein sollen, muss – soweit es nicht zur Verurteilung oder einer Einstellung kommt – ein Freispruch erfolgen, um die Anklage erschöpfend zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als in der Anklage dargestellt und der Meinung ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung Tateinheit vorliegt. Beim Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte aufgrund der Annahme einer (rechtlichen) Bewertungseinheit ist der Angeklagte hingegen auch bei einem Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung nicht freizusprechen, wenn sich die weggefallenen materiell-rechtlich selbstständigen Taten als Bestandteil der Tat erweisen, derentwegen eine Verurteilung erfolgt. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt. Ein Teilfreispruch hat hingegen zu ergehen, wenn eine oder mehrere der angeklagten Taten nicht erwiesen sind und somit nicht Bestandteil der durch die Verurteilung zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Taten sind. Diese bundesgerichtliche Vorgabe für die Beurteilung eines Anklagesachverhalts muss mutatis mutandis auch für die Beurteilung eines Antragssachverhalts in einem Verfahren gemäss Art. 374 StPO gelten.

- 12 - 3.4. Somit ist vorliegend festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Gemäss der Darstellung des Verletzungsbildes im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin wäre eine rechtliche Qualifikation der Gefährdung des Lebens oder der versuchten schweren Körperverletzung allenfalls diskutabel gewesen. Dafür fehlen aber die notwendigen Schilderungen im Sachverhalt des Antrags der Anklagebehörde (vgl. Art. 325 StPO). Über den Antragssachverhalt, welchen die Anklagebehörde unter den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung subsumiert, ist separat formell zu befinden. 4.1. Das Bundesgericht hat in BGE 147 IV 93 S. 99f. das Folgende erwogen: 1.3.3 Eine strafrechtliche Verurteilung einer Person setzt neben deren Täterschaft, der objektiven und subjektiven Tatbestandsmässigkeit und der Rechtswidrigkeit der Tat voraus, dass sie schuldhaft gehandelt hat. Ist die Person schuldunfähig, kann ihr kein Schuldvorwurf gemacht werden und folglich kein Schuldspruch und keine Bestrafung erfolgen (Art. 19 Abs. 1 StGB), es sei denn, es liege ein Fall einer "actio libera in causa" (Art. 19 Abs. 4 StGB) oder der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 StGB) vor. Jedoch können Massnahmen nach Art. 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB angeordnet werden (Art. 19 Abs. 3 StGB). Wurde ein Strafverfahren eröffnet und ergibt sich dabei, dass eine Person schuldunfähig ist, sind verschiedene Konstellationen denkbar: Ergibt sich die Schuldunfähigkeit nach erfolgter Anklage während des Hauptverfahrens nach Art. 328 ff. StPO, hat das Gericht die betroffene Person freizusprechen und die erforderlichen Massnahmen anzuordnen (vgl. SCHMID/ JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts [nachfolgend: Handbuch], 3. Aufl. 2017, N. 1425; FELIX BOMMER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 374 StPO; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 44 ff. zu Art. 19 StGB). Ergibt sich die Schuldunfähig-

- 13 keit bereits während des Vorverfahrens und erachtet die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Massnahme für notwendig, ist in der Regel ein selbstständiges Verfahren nach Art. 374 f. StPO durchzuführen. Hält die Staatsanwaltschaft keine Massnahme für angezeigt, kann sie das Verfahren in (analoger) Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO einstellen. Zwar wird in dieser Bestimmung die fehlende Schuldfähigkeit nicht genannt, jedoch wird in der Literatur zu Recht die Meinung vertreten, dass bei bereits in der Untersuchung feststehender Schuldunfähigkeit und ohne Notwendigkeit eines Vorgehens nach Art. 374 f. StPO das Verfahren ebenfalls einzustellen ist (vgl. CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 374 StPO; BOMMER, a.a.O., N. 17 zu Art. 374 StPO; MOREILLON/ PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 374 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, a.a.O., N. 1253; BOMMER/DITTMANN, a.a.O., N. 48 zu Art. 19 StGB). Dies ergibt sich auch aus dem letzten Satzteil von Art. 374 Abs. 1 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft dem Gericht die Anordnung einer Massnahme beantragt, ohne vorher das Verfahren einzustellen. 4.2. Vorliegend ergab sich die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten bereits im Vorverfahren; die Anklagebehörde hat keine Anklage erhoben, sondern vielmehr im Sinne von Art. 374f. StPO Antrag auf gerichtliche Feststellung der Erfüllung eines Straftatbestandes in Schuldunfähigkeit sowie die Anordnung einer Massnahme gestellt (Urk. 24). Somit ist vorliegend der Beschuldigte betreffend den – nie mittels Anklage erhobenen – Tatvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung nicht freizusprechen, sondern es ist vielmehr diesbezüglich das Verfahren einzustellen. 5. Die Verteidigung beantragt schliesslich, es sei – lediglich – die einfache, nicht jedoch mehrfache Erfüllung des Tatbestandes der Sachbeschädigung festzustellen. Wohl habe der Beschuldigte zwei Stiche in die Pneus zweier verschiedener Fahrzeuge ausgeführt, diese seien jedoch aufgrund eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs und desselben Willensentschlusses als eine Handlung zu qualifizieren (Urk. 38 S. 6; Urk. 50; Urk. 59 S. 11). Diese Argumentation über-

- 14 zeugt nicht: Der Beschuldigte hat anerkanntermassen bei zwei verschiedenen Fahrzeugen nacheinander Reifen zerstochen. Somit fasste er einen neuen Tatentschluss, als er vom ersten Fahrzeug zum zweiten Fahrzeug trat, um auch dort einen Reifen zu zerstechen. Sodann verletzte er die Rechtsgüter unterschiedlicher Geschädigter. Somit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte mehrfach den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat (vgl. BGE 133 IV 256 S. 266). III. Massnahme 1.1. Die Vorinstanz hat dem Antrag der Anklagebehörde folgend (Urk. 24 S. 4) für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet und Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte bereits in ärztlicher Behandlung befinde (Urk. 48 S. 32). 1.2. Die Verteidigung beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren, es sei auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu verzichten (Urk. 38 S. 7f.; Urk. 50; Urk. 59 S. 11ff.). Zur Begründung wurde an der Hauptverhandlung geltend gemacht, durch den Gutachter werde eine Rückfallgefahr als gering und eine Behandlung nicht als zwingend taxiert. Der Beschuldigte befinde sich seit seiner Haftentlassung auch bereits auf freiwilliger Basis in psychiatrischer Behandlung und sei auch zukünftig bereit, die notwendigen Medikamente einzunehmen und sich einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Die behördliche Anordnung einer Massnahme sei daher nicht erforderlich (Urk. 38 S. 7f.). 2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Massnahme sowie das Essenzielle des über den Beschuldigten erstellten psychiatrischen Gutachtens zitiert (Urk. 48 S. 19-22) und anschliessend zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte weise eine schwere psychische Störung auf, diese stehe mit den zu beurteilenden Taten in Zusammenhang und der Beschuldigte sei behandlungswillig. Sodann sei gemäss Gutachter die Rückfallgefahr des Beschuldigten zwar gering, dies hänge jedoch von einer

- 15 erfolgreichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie und (wohl wesentlich) phasenprophylaktisch wirksamen medikamentösen Behandlung ab. Somit sei auch die Behandlungsbedürftigkeit gegeben (Urk 48 S. 22). All dies bestreitet die Verteidigung heute wie bereits im Hauptverfahren nicht (Urk. 38 S. 7; Urk. 59 S. 12 ff.). Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, eine ambulante Massnahme sei zur notwendigen Deliktsprävention im Sinne des öffentlichen Interesses geeignet und erforderlich sowie als milde Massnahmeform auch verhältnismässig (Urk. 48 S. 22- 24). 2.2. Einzig Letzterem hielt die Verteidigung an der Hauptverhandlung entgegen, die behördliche Anordnung einer Massnahme sei "nicht erforderlich", da der Beschuldigte sich freiwillig der notwendigen Behandlungen unterziehen wolle und werde (Urk. 38 S. 7). An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert und argumentiert, dass beim Beschuldigten ein aktuell sehr geringes und deutlich unterdurchschnittliches Rückfallrisiko, mithin keine rechtserhebliche Rückfallgefahr im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB, bestehe. Der Beschuldigte habe in den vergangenen drei Jahren den Tatbeweis erbracht, dass er auch mit Stresssituationen im Alltag umgehen könne. Überdies habe auch das Gutachten festgehalten, dass selbst für den Fall einer erneuten Manie mit Gereiztheit und Uneinsichtigkeit hinsichtlich Behandlungsnotwendigkeit – jedoch nicht mit ähnlich schweren Gewalthandlungen wie am Tattag – gerechnet werden könne. Aufgrund der funktionierenden medikamentösen Behandlung sei jedoch ohnehin nicht mit einer erneuten Manie zu rechnen, weshalb schon gar nicht von übermässiger Gereiztheit etc. auszugehen sei (Urk. 59 S. 13f.). 3. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die Verteidigung in ihren Ausführungen zum Rückfallrisiko des Beschuldigten unvollständig und etwas tendenziös aus dem psychiatrischen Gutachten zitiert (vgl. Prot. II. S. 8). Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, taxierte der Gutachter die Rückfallgefahr des Beschuldigten als gering, jedoch unter der Prämisse, dass die indizierte Behandlung konsequent weitergeführt wird (Urk. D1/11/14 S. 24). Die dabei zentrale Einstellung auf die notwendigen Medikamente war zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits geschehen, weshalb der Gutachter die behördliche Anordnung einer Mass-

- 16 nahme für die Sicherstellung der Medikamenteneinnahme durch den Beschuldigten nicht als zwingend sah, sondern auch eine "Behandlung […] im Kontext von Weisungen absolviert werden" könne. Eine ambulante Massnahme würde jedoch aufgrund ihrer höheren Verbindlichkeit die Behandlungstreue fördern und die Behandlung besser überwachen (Urk. D1/11/14 S. 25). Der Vorfall, welcher sich am 6. Juli 2022 vor dem Hotel D._____ ereignete, war gravierend und ist keinesfalls zu bagatellisieren. Es besteht ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit daran, sicherzustellen, dass es nicht mehr zu derartigen Vorfällen kommen kann. Sobald der Medikamentenspiegel bzw. die psychische Verfassung des Beschuldigten jedoch nicht mehr periodisch behördlich kontrolliert werden, besteht das Risiko, dass es zu einem weiteren Vorfall mit noch gravierenderem Ausgang kommt. Bei der Anordnung einer ambulanten Massnahme, im Rahmen welcher der Beschuldigte in regelmässigen Abständen Sitzungen bei einem Psychiater abhält – welche gemäss seinen eigenen Angaben beibehalten werden müssten – handelt es sich mit Blick auf die Verhältnismässigkeit nur um eine minimale Freiheitsbeschränkung. Der Beschuldigte führte im Rahmen der Berufungsverhandlung selber aus, dass sich dieses Setting für ihn bewährt habe und dieses auch mit Blick auf sein eigenes körperliches Wohlbefinden – wenn auch nicht gestützt auf eine behördliche Anordnung – aufrecht erhalten werden müsse (Prot. II S. 10; Urk. 57B S. 5 und S. 8). Eine Anordnung im Rahmen von Art. 63 StGB vermag die erforderliche Behandlung des Beschuldigten überdies auch in finanzieller Hinsicht sicherzustellen. Sofern die Kosten der ambulanten Behandlung künftig einmal nicht mehr durch die Krankenkasse des Beschuldigten getragen werden sollten, würden diese gemäss Art. 81 Abs. 1 JVV grundsätzlich durch das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich getragen. 4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB erfüllt.

- 17 - IV. Kosten 1. Der amtliche Verteidiger hat die ihm zugesprochene Entschädigung für die Untersuchung und das Hauptverfahren mit Berufung angefochten. Darüber wurde durch das hiesige Gericht bereits im Verfahren SH240008-O entschieden. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings kann bei schuldunfähigen Personen eine Kostenauflage nur in den Schranken von Art. 419 StPO erfolgen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 375 N 22 und Art. 426 N 46). Gemäss dieser Bestimmung können einer schuldunfähigen beschuldigten Person die Kosten einzig dann auferlegt werden, wenn dies nach den Umständen billig erscheint (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 N 7). 3. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie in Anbetracht seiner schweren chronischen psychischen Erkrankung fällt eine Kostentragung vorliegend – wie auch schon im vorinstanzlichen Verfahren – aus Billigkeitsgründen ausser Betracht. Bei dieser Ausgangslage fällt die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz und sind die übrigen Kosten des Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'010.07 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 57). Rechtsanwalt MLaw X._____ ist entsprechend für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 5'010.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 18 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 20. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren betreffend Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 3) wird eingestellt. 2. […] 3. […] 4. Von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen. 5. Die folgenden polizeilich sichergestellten und unter der Geschäftsnummer ... lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden:  1 Messer Victorinox (Asservat Nr. A016'329'036);  1 Sporthose (Asservat Nr. A016'333'849);  1 Paar Schuhe (Asservat Nr. A016'333'850). 6. Die folgenden polizeilich sichergestellten und unter der Geschäftsnummer ... lagernden Gegenstände werden dem Privatkläger C._____ innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden:  1 Paar Schuhe (Asservat Nr. A016'333'816);  1 Jeans mit Gürtel (Asservat Nr. A016'333'838);  1 T-Shirt weiss (Asservat Nr. A016'333'838). 7. Die Zivilforderungen des Privatklägers C._____ werden abgewiesen. 8. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 9. […]

- 19 - 10. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 16'347.50 Auslagen (Gutachten); Fr. 410.60 Entschädigung Zeuge; Fr. […] amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerschaft mit separatem Auszug. Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat:  einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) sowie  mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 4 und 5). 2. Betreffend den Sachverhalt im Antrag der Anklagebehörde zur Frage der Erfüllung des Tatbestandes der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) wird das Verfahren eingestellt. 3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren betragen Fr. 5'010.–.

- 20 - 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. September 2025 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Lüscher

SB240399 — Zürich Obergericht Strafkammern 01.09.2025 SB240399 — Swissrulings