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Zürich Obergericht Strafkammern 14.04.2025 SB240374

14 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,933 parole·~1h 10min·2

Riassunto

Mehrfache sexuelle Nötigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240374-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 14. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 26. Oktober 2023 (DG230008)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. April 2023 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 125 S. 125 ff.) "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren betreffend Betrugsvorwurf zum Nachteil von B._____, Inserat für iPhone XS vom 5. Dezember 2021, wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB,  der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB,  des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,  des mehrfachen, teilweise geringfügigen, Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB,  der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB,  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie  der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten (wovon bis und mit heute 603 Tage durch Haft erstanden sind) und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'200.–) sowie mit einer Busse von Fr. 850.–. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

- 3 - 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen. 7. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. April 2023 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerte Damenunterwäsche (BH) (A016'017'564) wird nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an die Privatklägerin 1 (C._____) herausgegeben. Wird dieser Gegenstand nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beansprucht, wird er ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. April 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände  Mobiltelefon Samsung (A016'056'034) mit SIM-Karte (A016'212'809)  externe Harddisk (A016'056'147)  USB-Stick (A016'056'250)  USB-Stick (A016'056'318)  USB-Stick (A016'056'363)  USB-Stick (A016'056'476)  USB-Stick (A016'056'487)  Brief (A016'056'534)  Brief (A016'056'556)  Replikapistole (A015'529'472)  Mobiltelefon Samsung (A015'529'483)  Mobiltelefon Samsung (A015'529'494)  9 Golfschläger (A015'531'085)  Koffer mit Schneeketten (A015'531'096)  Werkzeugkoffer (A015'531'109)  3 Kompletträder (A015'531'165)  2 Autoreifen (A015'531'176)  Autoreifen (A015'531'187)  Machete (A015'895'791)  Fingerring (A015'895'815)

- 4 -  2 Ohrringe (A015'895'826)  1 Brosche und 2 Ohrstecker (A015'895'837)  Armreif (A015'895'848)  Schmuckschatulle mit Armband und Brosche (A015'895'860)  Tresor samt Inhalt (A015'895'871)  Mobiltelefon Samsung (A015'895'882) mit SIM-Karte (A016'494'852)  Mobiltelefon Samsung (A015'895'893 mit SIM-Karte (A016'494'829)  Werkzeuge (A016'064'258)  2 Lernfahrschilder magnetisch (A016'064'269) werden nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. April 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände  Mobiltelefon Samsung (A016'055'917) mit SIM-Karte (A016'212'774) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 11. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände  Seitenschneider mit roten Griffen (A015'895'780)  diverse abgeschnittene Kabel (A015'895'804) werden beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen. 12. Die unter den Referenznummern 0459-2022 und 0214-2022 bei der Kantonspolizei Zürich, CC-DF, gespeicherten Datensicherungen sind – soweit noch vorhanden – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides durch diese zu löschen. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (C._____) Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (D._____) Fr. 406.–, zuzüglich 5 % Zins ab 29. November 2021, als Schadenersatz zu bezahlen.

- 5 - 15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (E._____) Fr. 300.–, zuzüglich 5 % Zins ab 26. November 2021, als Schadenersatz zu bezahlen. 16. Die übrigen Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 17. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'023.– Auslagen Untersuchung Fr. 180.– Kosten ausserkantonale Untersuchung Fr. 2'920.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 17'663.60 Gutachten Dr. med. F._____ Fr. 39'005.20 Kosten amtliche Verteidigung Rechtsanwalt MLaw X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt, bereits entschädigt) Fr. 14'087.– Kosten amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ (inkl. Barauslagen und MwSt, bereits entschädigt) Fr. 33'000.– Kosten amtliche Verteidigung Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ (inkl. Barauslagen und MwSt) Fr. 9'400.– Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, RAin MLaw Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 19. (Mitteilungen) 20. (Rechtsmittel) 21. (Rechtsmittel)"

- 6 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 207 S. 2 f.) 1. Mein Mandant sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Es sei keine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. 3. Es sei kein Tätigkeitsverbot auszusprechen. 4. Meinem Mandanten sei in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die zu Unrecht erstandene Haft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 5. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Das Mobiltelefon Samsung, die Seitenschneider mit roten Griffen sowie diverse abgeschnittene Kabel seien dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. 7. Jegliche erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil seien mit Eintritt der Rechtskraft zu löschen. 8. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Ausgang des Verfahrens, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote auf die Staatskasse zu nehmen seien. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 153) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 7 c) Der Vertretung der Privatklägerschaft C._____: (Urk. 208 S. 1) 1. Die Berufungsanträge des Beschuldigten bezüglich Dossier 1 der Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. April 2023 (Berufungsanträge Ziff. 1., 2. und 4. der Berufung vom 14. August 2024) seien abzuweisen. 2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin C.______ gem. Art. 433 StPO eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen in diesem Verfahren zu bezahlen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Berufungsanmeldung und -erklärung / unentgeltliche Rechtspflege Noch vor Schranken und damit fristgerecht meldete der Beschuldigte gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) vom 26. Oktober 2023 an und beantragte einen Verteidigerwechsel (Prot. I S. 63). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 125 = Urk. 133) am 25. Juli 2024 (Urk. 141/4-5), reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Juli 2024 eine Berufungserklärung ein, weil er sich nicht sicher war, ob seine neue amtliche Verteidigung dieser Pflicht in seinem Sinne nachkommen würde (Urk. 135) und reichte eine Kopie des begründeten vorinstanzlichen Urteils zu den Akten (Urk. 136). Mit Eingabe vom 14. August 2024 reichte sodann die amtliche Verteidigung des Beschuldigten fristgerecht eine Berufungserklärung ein (Urk. 140). Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2024 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 145). Mit Eingabe vom 30. August 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 153). Mit Eingabe vom 19. September 2024 liess die Privatklägerin C._____ erklären, auf eine Anschlussberufung zu verzichten

- 8 und ersuchte darum, auf eine erneute Befragung ihrerseits zu verzichten. Eventualiter beantragte sie, sie im Falle einer allfälligen Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einzuvernehmen. Weiter ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 172). Die weiteren Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2024 wurde der Privatklägerin C._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin MLaw Y._____ als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 173). 1.2. Eingaben des Beschuldigten Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 reichte der Beschuldigte diverse Unterlagen zuhanden der Akten ein und machte diverse Ausführungen zu – aus Sicht des Beschuldigten – gefälschten Urkunden. Diese wurden als Urk. 134 zu den Akten genommen. Der Beschuldigte reichte sodann diverse weitere Eingaben mit unverständlichem und/oder nichts zur Sache beitragendem Inhalt ein, welche allesamt zu den Akten genommen wurden (Urk. 162, 182, 185-187, 191/1-3). 1.3. Haftverfahren 1.3.1. Mit Beschluss der Vorinstanz vom 26. Oktober 2023 wurde die Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils bzw. bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, längstens bis zum 26. April 2024 verlängert (Urk. 69). Mit Beschluss vom 30. April 2024 wurde diese sodann längstens bis zum 24. Juli 2024 verlängert (Urk. 100 = Urk. 113). Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch (Urk. 104), welches mit Beschluss vom 17. Mai 2024 abgewiesen wurde (Urk. 110). Hiergegen erhob der Beschuldigte Beschwerde, welche mit Beschluss vom 10. Juni 2024 abgewiesen wurde (Urk. 118). Am 17. Juli 2024 wurde verfügt, dass die Sicherheitshaft bis zum Entscheid über deren Verlängerung fortdauert (Urk. 122), worauf der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich richtete, welche dieses zuständigkeitshalber der Vorinstanz weiterleitete (Urk. 128). Mit Beschluss vom 31. Juli 2024 wurde die Sicherheitshaft sodann bis

- 9 zur Rechtskraft des Urteils bzw. bis zum Entscheid der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz, längstens jedoch bis 24. Oktober 2024 verlängert (Urk. 129). 1.3.2. Mit Schreiben vom 28. August 2024 richtete sich der Beschuldigte an das Obergericht (Urk. 150). Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2024 wurde hierauf der Verteidigung Frist angesetzt, um zu erklären, was für Anträge mit diesem Schreiben gestellt werden (Urk. 151). Mit Eingabe vom 6. September 2024 erklärte diese, es handle sich um ein Haftentlassungsgesuch an welchem festgehalten werde und ersuchte um antragsgemässe Entscheidung (Urk. 154). Daher wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 6. September 2024 Frist angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 156). Diese erklärte sodann mit Schreiben vom 11. September 2024 Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 163). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2024 wurde das Gesuch des Beschuldigten abgewiesen und festgehalten, dass die Sicherheitshaft demnach einstweilen bis zum 24. Oktober 2024 fortdauert (Urk. 169). Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2024 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um sich zur Verlängerung der Sicherheitshaft zu äussern und verfügt, dass die Sicherheitshaft bis zum definitiven Entscheid über deren Verlängerung fortdauert (Urk. 175). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Sicherheitshaft (Urk. 177). Die Verteidigung liess hingegen mitteilen, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 178), worauf mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2024 die Sicherheitshaft bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz in der Hauptsache verlängert wurde (Urk. 180). 1.4. Amtliche Verteidigung Im Nachgang an die Urteilseröffnung wurde der amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X4._____, mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2023 Frist angesetzt, um zum mündlich anlässlich der Urteilseröffnung gestellten Gesuch des Beschuldigten auf Wechsel der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 71). Mit Eingabe vom 7. November 2023 ersuchte diese um Entlassung als amtliche Verteidigung mit sofortiger Wirkung (Urk. 74). Mit Beschluss der Vorinstanz vom 20. Dezember 2023 wurde das Gesuch des Beschuldigten gutge-

- 10 heissen, dessen amtliche Verteidigerin als solche entlassen und Rechtsanwalt MLaw X1._____ per sofort als neuer amtlicher Verteidiger einsetzt (Urk. 82). 1.5. Berufungsverhandlung 1.5.1. Am 10. Februar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. April 2025, 10.00 Uhr, vorgeladen, wobei die Staatsanwaltschaft nur fakultativ vorgeladen wurde und die Privatklägerin C._____ nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet wurde (Urk. 192). 1.5.2. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X1._____ und die Vertreterin der Privatklägerin C._____, Rechtsanwältin MLaw Y._____. Der Beschuldigte weigerte sich vorgeführt zu werden, womit er unentschuldigt nicht erschienen ist (Prot. II S. 13 f. i.V.m. Urk. 203). Es war weder über Vorfragen noch Beweisanträge zu entscheiden (Prot. II S. 13 ff.). In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 153 i.V.m. Urk. 207 S. 2 f., Urk. 208 S. 1 und Prot. II S. 13 f.). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufungserklärung richtet sich gegen sämtliche Schuldsprüche (Dispositivziffer 2), die Sanktionen (Dispositivziffern 3-4), den Vollzug und die Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositivziffer 7), die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons mit SIM-Karte, des Seitenschneiders mit roten Griffen sowie diverser abgeschnittener Kabel (Dispositivziffer 10-11), die Verpflichtung zu Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung (Dispositivziffer 13-15), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 17) sowie die Auferlegung von Verfahrenskosten und den Vorbehalt einer Nachforderung (Dispositivziffer 18). Die amtliche Verteidigung beantragte, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei keine therapeutische Massnahme und kein Tätigkeitsverbot anzuordnen. Das Mobiltelefon Samsung, die Seitenschneider mit roten Griffen sowie diverse abgeschnittene Kabel seien dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Sämtliche Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den

- 11 - Zivilweg zu verweisen. Die Gerichtsgebühren seien die weiteren Auslagen betreffend in angemessener Höhe festzusetzen. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.; Urk. 140 S. 3). Hierbei blieb es auch anlässlich der Berufungsbegründung (Urk. 207 S. 2 f.), wobei zusätzlich die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für die zu Unrecht erstandene Haft beantragt wurde. 2.2. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt, nämlich den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen sowie die Bemessung der Strafe und weitere Punkte (Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). Da mit der Berufungserklärung Dispositivziffer 16 – im Gegensatz zu den Dispositivziffern 13 bis 15 – nicht angefochten wurde, ist diese trotz Antrag anlässlich der Berufungsbegründung, es seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, in Rechtskraft erwachsen. Da für die adhäsionsweise Beurteilung von Zivilforderungen im Strafprozess die zivilprozessuale Verhandlungsmaxime gilt (BGE 127 IV 215 E. 2d), wäre der Entscheid der Vorinstanz im Übrigen mangels substantiierter Begründung (vgl. Urk. 207) ohnehin zu bestätigen gewesen. 2.3. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit Dispositivziffer 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend Betrugsvorwurf zum Nachteil von B._____), Dispositivziffer 8 (Entscheid über beschlagnahmte Damenunterwäsche), Dispositivziffer 9 (Entscheid über diverse beschlagnahmte Gegenstände), Dispositivziffer 12 (Entscheid über Datensicherungen) und Dispositivziffer 16 (Verweis div. Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg). Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen. 3. Formelles 3.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die

- 12 - Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.3. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Schuldpunkt A. Sachverhalt 1. Vorbemerkungen 1.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Beweisregeln (Urk. 133 E. III.1.1.-1.7. S. 7-10), den vorhandenen Beweismitteln und deren Verwertbarkeit (Urk. 133 E. III.2. S. 10 f.) sowie zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (Urk. 133 E. III.3.1.-3.6. S. 11-13) kann verwiesen werden. Auch auf die Zusammenfassung des Anklagevorwurfs kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 133 E. III.4.2. S. 13-15). Diese sind zutreffend. 1.2. Die Verteidigung beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. Sie setzte sich mit den Anklagevorwürfen sowie den Erwägungen der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung jedoch – mit Ausnahme der die Privatklägerin C._____ betreffenden Punkte – nicht auseinander (vgl. Urk. 207).

- 13 - 2. Mehrfache Sexuelle Nötigungen / mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (teilweise gegen Entgelt) (Dossier 1) 2.1. Vorbringen der Verteidigung 2.1.1. Beweiswert der Chatprotokolle 2.1.1.1. Die Verteidigung machte geltend, die vorhandenen Chatverläufe würden entgegen der Vorinstanz kein objektives Beweismittel darstellen, welches sowohl den Sachverhalt hinsichtlich des Vorfalles vom 27. März 2022 als auch hinsichtlich der früheren Vorfälle stütze. Die Vorinstanz erwecke den Eindruck, dass die Chatprotokolle gegenüber den Aussagen der Privatklägerin einen erhöhten Beweiswert hätten, was nicht zutreffe. Die Chats seien maximal objektive Beweismittel für deren Inhalt, nicht aber in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. Aus den Chats gehe sodann entgegen der Vorinstanz auch nicht hervor, dass es zu irgendwelchen Handlungen gekommen sei (Urk. 207 S. 6 f. Rz. 5-8). 2.1.1.2. Die vorhandenen Chatprotokolle bzw. deren Inhalt stellen zwar keine direkten Beweismittel dar. Es handelt sich bei den Chatinhalten jedoch um Indizien, wobei der Indizienbeweis der Regelfall darstellt und es genau genommen gar keine Abgrenzung zwischen Indizienbeweis und direktem Beweis gibt. Diese Indizien gilt es nachfolgend kritisch zu würdigen, was die Klärung der Frage beinhaltet, ob aus diesen hervorgeht, dass es zu Handlungen der angeklagten Art gekommen ist. 2.1.2. Beweiswert des Gutachtens 2.1.2.1. Die Verteidigung führte weiter aus, die Vorinstanz stütze sich bei der Erstellung des Sachverhalts auf das forensisch-psychiatrische Gutachten und halte u.a. fest, das Verhalten des Beschuldigten passe zu den Untersuchungsergebnissen, insbesondere den gutachterlichen Feststellungen. Das Gutachten habe jedoch nicht zum Zweck, den Sachverhalt zu erstellen. Dieses basiere auf der Deliktshypothese und könne nicht im Rahmen der Beweiswürdigung zur Grundlage für die Begehung der Delikte herbeigezogen werden (Urk. 207 S. 7 f. Rz. 9-11). 2.1.2.2. Das vorhandene Gutachten stellt, wie dies die Verteidigung korrekt festhält, keinen Beweis zur Erstellung des Sachverhaltes dar. Immerhin ist jedoch auffällig,

- 14 dass die Feststellungen der Gutachterin mit dem Eindruck des Gerichts vom Beschuldigten bzw. von dessen Aussageverhalten korreliert. Der Beschuldigte brachte immer wieder ganz merkwürdige Erklärungsversuche vor, die nicht untypisch sind für eine Person mit einer Diagnose, wie sie die Gutachterin stellt. Diese Feststellung spielt aber für die Erstellung des Sachverhaltes keine entscheidende Rolle. 2.1.3. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Parteien 2.1.3.1. Die Verteidigung rügte weiter, die Vorinstanz verkenne, dass die Glaubwürdigkeit der Parteien gegenüber der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen eine deutlich untergeordnete Rolle spiele (Urk. 207 S. 9 Rz. 14 f.). Indem die Vorinstanz in erster Linie auf die Glaubwürdigkeit der Beteiligten abstelle, anstatt eine methodische Analyse des Inhalts vorzunehmen, verstosse sie gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung. 2.1.3.2. Zudem nehme sie die Glaubwürdigkeitsanalyse voreingenommen vor, indem sie die gutachterlich festgestellte psychische Störung des Beschuldigten zu dessen Lasten auslege und eindeutige Warnsignale bei der Privatklägerin unter den Teppich kehre (Urk. 207 S. 9 f. Rz. 16). Dem Beschuldigten werde – sich auf das Gutachten berufend – vorgeworfen, lebensfremde Aussagen zu machen und sich in Fantasieerzählungen zu verlieren. Die Vorinstanz gehe wegen der ASS-Erkrankung des Beschuldigten davon aus, dass dieser grundsätzlich unglaubwürdig sei (Urk. 207 S. 10 f. Rz. 17 f.). Sodann wende sie beim Beschuldigten denselben Massstab an, wie bei gesunden bzw. nicht ASS-betroffenen Personen und werte sein abweichendes Verhalten gegen ihn (Urk. 207 S. 11 Rz. 19). 2.1.3.3. Obwohl sowohl die Privatklägerin als auch die Zeugin G._____ offensichtlich gelogen hätten, die Motive für die Falschaussagen aber ausserhalb des Verfahrens hätten verortet werden können, tue dies aus Sicht der Vorinstanz deren Glaubwürdigkeit keinen Abbruch (Urk. 207 S. 12 Rz. 22). Auf die erlebten Traumatisierungen und den allgemeinen Zustand der Privatklägerin sei die Vorinstanz nicht näher eingegangen (Urk. 207 S. 12 Rz. 23). Die Privatklägerin habe auf Chatseiten Treffen mit Männern für ihre Mutter organisiert, sei fremdplatziert worden, habe seit

- 15 längerem psychische Probleme, sei gemäss ihren Aussagen seit ein paar Monaten clean – wobei unklar sei, worauf sich diese Aussage beziehe – und sei gefragt worden, ob sie schon einmal etwas von der Borderline-Störung gehört habe, was die Privatklägerin verneint habe, obwohl Selbstverletzungen ein häufiges Symptom einer Borderline-Störung seien. Eine solche Störung sei geeignet, sich negativ auf die Zuverlässigkeit der Aussagen der Privatklägerin auszuwirken (Urk. 207 S. 13 Rz. 24 f.). Bei Anzeichen einer Traumatisierung, wie sie bei der Privatklägerin vorlägen, sei auf jeden Fall ein aussagepsychologisches Gutachten einer Fachperson einzuholen, wolle man auf die fraglichen Aussagen abstellen (Urk. 207 S. 14 f. Rz. 27 f.). 2.1.3.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen mehr Bedeutung zu als der Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft (BGE 133 I 33 E. 4.3.). Es besteht jedoch kein genereller Massstab, wie viel Bedeutung der Glaubwürdigkeit und wie viel Bedeutung der Glaubhaftigkeit konkret zukommt. Dies ist jeweils im Rahmen der Einzelfallbetrachtung zu eruieren. Wenn eine Person etwa bezüglich etlicher Delikte immer unglaubhaft aussagt, erscheint sie hinsichtlich ihrer Aussagen bezüglich weiterer Delikte eher unglaubwürdig. In solchen Konstellationen kann die Glaubwürdigkeit durchaus eine Rolle spielen. Der Beschuldigte bestreitet vorliegend sämtliche Tatvorwürfe und bringt hierfür – wie noch aufzuzeigen sein wird – absolut unglaubhafte Erklärungen vor, was seine generelle Glaubwürdigkeit beeinträchtigt. Ausschlaggebend ist vorliegend jedoch die Glaubhaftigkeit der Aussagen. 2.1.3.5. Die Aussagen des Beschuldigten sind im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung regelkonform zu würdigen, bestehen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser – allenfalls bedingt durch seine Erkrankung – während den Einvernahmen nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Die Erkrankung des Beschuldigten an sich ist nicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, sondern im Rahmen der Schuldfähigkeit. 2.1.3.6. Die Privatklägerin wurde im Rahmen ihrer Einvernahme zwar tatsächlich danach gefragt, ob sie schon einmal etwas von der Borderline-Störung gehört habe,

- 16 konkrete Anhaltspunkte, welche dafür sprechen würden, dass eine solche bei ihr gegeben ist, liegen jedoch nicht vor. Die Privatklägerin selbst verneinte denn auch, je von der Störung gehört zu haben (Urk. D1/4/7 F/A 454-456). Weiter erklärte sie, man habe ihr keine psychische Krankheit diagnostiziert (Urk. D1/4/7 F/A 452). Nur weil die Privatklägerin eine schwierige Jugend durchlebt und gewisse psychische Probleme hat, muss dies noch lange nicht bedeuten, dass sie an einer Borderline- Störung leidet und/oder falsche Aussagen tätigt. Das Gericht muss ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht davon ausgehen, dass eine solche Störung vorliegt, nur weil diese nicht ausgeschlossen wurde. Auch die einzelne Lüge der Privatklägerin stellt im Übrigen keinen solchen Anhaltspunkt dar, lässt sich diese doch ohne weiteres auf andere Umstände zurückführen, worauf im Rahmen der konkreten Aussagewürdigung einzugehen sein wird. 2.1.3.7. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich sodann nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Person unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.2.). Solche besonderen Umstände liegen vorliegend nicht vor. Insbesondere würde auch das Vorliegen einer Borderline-Störung hieran nichts zu ändern vermögen (BGer 6B_1176/2021 E. 2.5.1. und E. 2.5.2.). Mithin ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dass Personen mit einer Borderline-Störung per se lügen bzw. unglaubwürdig sind. Davon geht im Übrigen auch die Fachliteratur aus. Bei Personen mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung besteht im Regelfall keine gravierende Beeinträchtigung der einzelnen Dimensionen der Aussagetüchtigkeit, sofern nicht für den Zeitpunkt des in Frage stehenden Ereignisses oder der Aussage selbst eine psychotische oder schwere dissoziative Episode festzustellen ist (LAU, Gang und Gesichtspunkte der psychiatrischen Beurteilung der Aussagetüchtigkeit bei erwachsenen Zeugen, in: Swiss Archives of Neurology, Psychiatry und Psychotherapy, S. 30; BÖHM/LAU, Borderline-Persönlichkeitsstörung und Aussagetüchtigkeit, in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 1, S. 50 ff.). Sodann ergibt sich aus

- 17 dem Kontext ihrer Aussage klar, dass die Privatklägerin mit dem Ausdruck, sie sei seit ein paar Monaten clean, meinte, dass sie sich seit einigen Monaten nicht mehr ritze (Urk. D1/4/7 F/A 449), womit auch kein Hinweis auf eine allfällige Drogensucht besteht. 2.1.4. Notwendigkeit eines aussagepsychologischen Gutachtens 2.1.4.1. Die Verteidigung führt weiter aus, das Gericht könne aus fachlichen Überlegungen nicht immer selbst die Aussagewürdigung vornehmen. In Deutschland würden aussagepsychologische Gutachten, v.a. wenn Kinder involviert seien, zum Standard gehören (Urk. 207 S. 15 f. Rz. 30). Auch das Bundesgericht anerkenne, dass Personen am sog. false memory syndrome leiden könnten. In diesem Zusammenhang sei es wichtig, die sog. Geburtsstunde der Vorwürfe genauer anzuschauen. Vorliegend habe eine Sozialpädagogin des Heims, in welchem die Privatklägerin untergebracht gewesen sei, auf eine Anzeige bestanden. Hierbei sei ein suggestiver Einfluss der Sozialpädagogin nicht auszuschliessen. Die therapeutischen Absichten, eine allenfalls erfolgte Traumatisierung aufzudecken, könnten ursächlich für falsche Erinnerungen an Traumata sein (Urk. 207 S. 16 Rz. 31 f.). Anstatt davon auszugehen, dass die Schilderungen der Privatklägerin nicht zutreffen könnten und die Aussagen auf Fehlerquellen hin zu überprüfen, sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Aussagen zutreffen und keine Gründe erkennbar seien, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten fälschlicherweise bezichtigen sollte (Urk. 207 S. 18 Rz. 34). Bei Auffälligkeiten in der Person, welche hier vorlägen, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten sachlich geboten (Urk. 207 S. 18 Rz. 36). Auf die Aussagen der Privatklägerin könne ohne diese weiteren Abklärungen nicht abgestellt werden. Deren Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte bzw. die unzähligen Elemente, die auf eine mögliche verzerrende Wirkung hinwiesen, müssten deutliche, unüberwindbare Zweifel daran wecken, dass die Privatklägerin in ihren Einvernahmen tatsächlich Erlebtes geschildert habe (Urk. 207 S. 19 Rz. 38). 2.1.4.2. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.2.). Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der

- 18 - Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen in der Regel erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies gilt namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ersthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein (BGer 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2. mit Verweisen). Solche besonderen Umstände liegen auch dann vor, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.2.). 2.1.4.3. Angesichts der zweimalig fachgerecht, auf Video aufgezeichneten Befragungen der Privatklägerin bestehen vorliegend keine besonderen Umstände, die ein aussagepsychologisches Gutachten rechtfertigen würden. Die Privatklägerin war bei der Befragung bereits 14 Jahre alt und damit kein Kleinkind mehr. Sie war für ihr Alter normal entwickelt und intelligent. Wie noch aufzuzeigen sein wird, konnte sie das Geschehen differenziert beschreiben, wobei sie sich einer altersgerechten Sprache bediente und klar äussern konnte, was passiert ist und was nicht. Es kam weder zu Suggestionen noch Verwechslungen mit allfälligen früheren Vorfällen, für welche im Übrigen keine Anhaltspunkte bestehen. Ihre Aussagen sind daher ohne kinderspezifische Fachkenntnisse zu verstehen. Damit erübrigt sich das Einholen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. 2.1.4.4. Auch die Tatsache, dass es eine Betreuerin der Privatklägerin war, welche die Polizei informierte, vermag hieran nichts zu ändern. Bei dieser Betreuerin handelte es sich nicht um die Therapeutin der Privatklägerin. Die Privatklägerin vertraute sich ihr im Alltag an, mithin wurden die Geschehnisse nicht im Rahmen einer Therapie aufgearbeitet bzw. traten hierbei zu Tage. Hinweise auf das Vorliegen eines false memory syndrom liegen nicht vor. Gegen das Vorliegen eines solchen sprechen im Übrigen auch die Aussagen der Zeugin G._____. Diese führte aus, die Privatklägerin habe sich ihr bereits früher – und damit noch vor dem Gespräch mit der Betreuerin – einmal anvertraut (Urk. D1/5/1 F/A 50 i.V.m. F/A 97-105). Weiter sprechen aber auch deren Beobachtungen vom Verhalten der Privatklägerin am

- 19 - 27. März 2022 sowie die Tatsache, dass sich diese ihr bezüglich diesem Vorfall direkt im Anschluss anvertraute, gegen das Vorliegen eines false memory syndrom (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 79-80 i.V.m. F/A 91 und Urk. D1/5/1 F/A 87-90). 2.2. Grundsätzliches zum Aussageverhalten 2.2.1. Wie noch aufzuzeigen sein wird, schilderte die Privatklägerin altersentsprechend, zurückhaltend, lebensnah, detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei die verschiedenen Vorfälle zwischen ihr und dem Beschuldigten während der Beschuldigte sämtliche Vorfälle eher pauschal abstritt bzw. für jenen vom 27. März 2022 ein zwar detailliertes jedoch eher abwegig wirkendes Alternativszenario schilderte. 2.2.2. Bei den Aussagen der Privatklägerin fällt insgesamt auf, dass diese zurückhaltend sind und den Beschuldigten zwar schwer aber nicht mehr als nötig belasten. So gab sie etwa an, der Beschuldigte habe sie nie mit Zunge geküsst. Er habe dies nur am 27. März 2022 versucht (Urk. D1/4/1 F/A 268-273). 2.2.3. Die Privatklägerin stellte den Beschuldigten auch nicht unnötig schlecht dar. Ganz im Gegenteil machte sie geltend, mit dem Beschuldigten auch wieder Kontakt aufgenommen zu haben, weil sie habe wissen wollen, wie es ihm gehe. Sie hätten sehr guten Kontakt gehabt, trotz allem. Als sie online gesehen habe, dass er eine Freundin habe, habe sie nämlich gedacht, endlich habe er eine, vielleicht gehe es ihm besser (Urk. D1/4/1 F/A 277-279). Sie meinte auch, er sei lustig, nett und grosszügig gewesen, wenngleich sie einschränkte, dass er auch gewollt habe, dass sie Sachen mache, so als wäre er der Chef, wobei sie zögerte das Wort Druck zu verwenden (Urk. D1/4/7 F/A 38-40). 2.2.4. Einen authentischen und nicht etwa auswendiggelernten oder einstudierten Eindruck machen die Aussagen der Privatklägerin auch deshalb, weil ihr aufgrund ihres kindlichen Alters gewisse Kenntnisse fehlen, was im Rahmen der Befragung wiederholt zum Ausdruck kam. So reagierte sie etwa auf die Frage, ob der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei, mit einer nachvollziehbaren Rückfrage danach, ob das dann sei, wenn Sperma komme (Urk. D1/4/7 F/A 303). Ausserdem

- 20 schilderte sie etwa, dass sie sich gefragt habe, was komme als der Beschuldigte ihr eröffnet habe, er komme bald. Sie habe das zuerst nicht verstanden (Urk. D1/4/7 F/A 306). 2.2.5. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten fällt in erster Linie auf, dass er diverse äusserst seltsam wirkende Abläufe schilderte. So erklärte er etwa, bei seiner Verhaftung am 8. April 2022 als die Polizei bei ihm geklopft habe, zunächst gefragt zu haben, ob es um seinen Notruf vom Vorabend gehe, den er wegen des Verdachts auf eine versuchte Tötung gewählt habe (Urk. D1/3/1 F/A 9). Dass dies just am Vorabend der Fall gewesen sein soll, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Sodann führte er an, die Privatklägerin habe ihm erzählt, dass deren Mutter diese an 80-jährige und andere Klienten verkaufe. Diese sei mehrfach missbraucht worden (Urk. D1/3/1 F/A 10). Anzeige habe er deshalb nicht erstattet, schliesslich passiere es nur sehr selten, dass man gegen die eigene Familie aussage und er habe verhindern wollen, dass er schlecht dastehe, wenn sie alles abstreite (Urk. D1/3/1 F/A 27). Auch diese Schilderung erscheint äusserst unwahrscheinlich und wird so auch von niemand anderem – insbesondere auch nicht von der Privatklägerin – bestätigt. 2.2.6. Der Beschuldigte schmückte die Erzählung der Prostitution der Privatklägerin denn auch mit unzähligen Details aus, etwa zu einem ca. 20 cm grossen Postautohorn an einer Tür, einem ca. 40 cm langen Messer, welches eine blonde Frau jeweils in der Hand habe, wenn die Privatklägerin in einem Zimmer am Arbeiten sei (Urk. D1/3/2 F/A 6). Damit sagte er nicht nur deutlich detaillierter aus als noch an der ersten Einvernahme, was ein Lügensignal darstellt, zumal er Zeit hatte, sich die Geschichte genauer zurecht zu legen. Es handelt sich auch um äusserst seltsam anmutende Details, – insbesondere hinsichtlich der Grössenangaben – welche nicht von einer natürlichen Erzählung der Privatklägerin oder Beobachtungen des Beschuldigten vor Ort zu erwarten wären. Die Aussagen des Beschuldigten sind von einer derartigen Detailverliebtheit (Glatze des Barinhabers, blonde Frau mit ca. 40 cm langem Messer in der Hand, 20 Treppenstufen zur Prostituierten hoch), dass sie nicht einem natürlichen Erinnerungsvermögen zu entspringen scheinen, sondern vielmehr ausgedacht wirken.

- 21 - 2.2.7. Auch die Aussagen darüber, wie die Mutter der Privatklägerin diese in einem anderen Verfahren instruiert habe, wie man glaubhafte Aussagen mache, nämlich möglichst detailliert (Urk. D1/3/2 F/A 11), erscheinen in einem seltsamen Licht. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass die Mutter der Privatklägerin ihr dies beigebracht und ihm anschliessend darüber berichtet haben soll. Sodann fällt gerade der Beschuldigte damit auf, äusserst – deutlich mehr als üblich – detailliert auszusagen. Die Details, welche er in seinen Ausführungen vorbringt, erscheinen denn auch keineswegs einer authentischen Schilderung seiner Erinnerungen zu entspringen sondern vermitteln vielmehr, wie bereits ausgeführt, einen einstudierten Eindruck. 2.2.8. Der Beschuldigte schweifte sodann teilweise auch vom eigentlichen Thema ab, indem er etwa, danach gefragt, ob er aufgrund des geschilderten Missbrauchs an der Privatklägerin Anzeige erstattet habe, zusammenhanglos ausführte, er habe bis zum 15. März 2022 über 10 Monate lang eine Freundin gehabt, mit der er in einer Beziehung gewesen sei. Auch diesbezüglich sagte er ungewöhnlich detailliert aus, etwa dazu wie lange sie zusammen gewesen seien, wer die Beziehung beendet habe und wie alt seine Freundin gewesen sei (Urk. D1/3/1 F/A 27). Sodann erklärte er im Zusammenhang mit der Schilderung des Vorfalls vom 27. März 2022 zusammenhangslos aus, die Privatklägerin habe ihn gefragt, ob "wir jemanden umbringen wollen" (Urk. D1/3/1 F/A 10), was in Anbetracht der weiteren Umstände absolut unglaubhaft erscheint und womit er auch versuchte, sie schlecht darzustellen. So führte er im Anschluss auch aus, man unterschätze sie mit ihren 14 Jahren (Urk. D1/3/1 F/A 10). Der Beschuldigte meinte zwar, er könne dies beweisen, da sie ihm dies geschrieben habe (Urk. D1/3/1 F/A 32), legte den entsprechenden Chatauszug jedoch nie vor, was in einer derartigen Situation zu erwarten wäre. Aus den in den Akten liegenden Unterlagen hierzu, ist eine derartige Nachricht der Privatklägerin jedenfalls nicht ersichtlich. 2.3. Erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte gab zu, die Privatklägerin zu kennen, sich ihres Alters bewusst gewesen zu sein und sich mit ihr am 27. März 2022 am Bahnhof H._____ verabredet zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 9 i.V.m. Prot. I S. 23). Diese Sachverhaltselemente

- 22 sind damit als erstellt zu betrachten, zumal sie sich auch mit dem weiteren Beweisergebnis decken. 2.4. Motivlage für mögliche Falschbeschuldigung 2.4.1. Schulden der Mutter der Privatklägerin 2.4.1.1. Der Beschuldigte machte zunächst geltend, die Mutter der Privatklägerin schulde ihm noch Fr. 400.–. Das sei der einzige Grund, den er sich für das Erheben derartiger Vorwürfe vorstellen könne. Er habe mit dieser Kontakt aufgenommen und gesagt, dass er das Geld nun zurückhaben müsse. Er habe damit gedroht, diese zu betreiben, wenn sie dem nicht nachkomme (Urk. D1/3/1 F/A 13). Es seien auch schon für Fr. 400.– Leute umgebracht worden. Er machte sodann einerseits geltend, seiner Meinung nach habe die Privatklägerin am Anfang gar nicht gewusst, was sie damit anrichte. Sie habe sich wohl einfach gedacht, sie werde eine Anzeige bei der Polizei machen und er würde dann 10 Tage später für eineinhalb Jahre verurteil werden. Es habe ja niemand gewusst, dass er für so lange ins Gefängnis komme (Prot. I S. 31). Andererseits machte er aber auch geltend, die Privatklägerin habe den Vorfall bei ihr zu Hause erfunden, weil sie gewusst habe, dass er länger in Haft komme, wenn sie geltend mache, dass sie als Kind missbraucht worden sei (Prot. I S. 33). 2.4.1.2. Die Privatklägerin bestätigte, dass ihre Mutter dem Beschuldigten Geld geschuldet habe. Sie machte geltend, er habe ihr viel Geld geliehen. Sie habe nämlich viel Tabak und Bier damit gekauft (Urk. D1/4/7 F/A 117-120). Inwiefern ihr oder ihrer Mutter durch eine Falschanschuldigung diesbezüglich ein Vorteil erwachsen würde, erhellt nicht, zumal es dem Beschuldigten auch aus der Haft möglich wäre, ein Betreibungsverfahren einzuleiten. Sodann werden die Schulden an und für sich offensichtlich auch gar nicht bestritten. Dass der Beschuldigte sich in seinen Mutmassungen zum Motiv sodann teilweise widerspricht, lässt diese auch nicht glaubhafter erscheinen.

- 23 - 2.4.2. Anstiftung durch I._____ 2.4.2.1. Der Beschuldigte machte ausserdem geltend, I._____ habe die Privatklägerin zu den falschen Anschuldigungen angestiftet. Dieser habe ihn aus dem Weg räumen wollen (Prot. I S. 32). Sie müsse massiv unter Druck gesetzt worden sein (Urk. D1/3/2 F/A 11). 2.4.2.2. Wie noch aufzuzeigen sein wird, sind die Aussagen des Beschuldigten zu I._____ unglaubhaft. In den Akten sind auch keinerlei Anhaltspunkte für dessen Existenz vorhanden. 2.4.3. Motivation der Privatklägerin 2.4.3.1. Die vom Beschuldigten geltend gemachten Motive für eine Falschbeschuldigung durch die Privatklägerin erscheinen äusserst unwahrscheinlich, wenn nicht geradezu abwegig. Die Privatklägerin erstattete denn auch nicht von sich aus Anzeige. Es war vielmehr deren Betreuerin, welche meinte, sie wolle die Polizei involvieren und schliesslich einen Termin mit dieser vereinbarte (Urk. D1/4/1 F/A 22). 2.4.3.2. Als Wunsch danach, was nun geschehen solle, schilderte die Privatklägerin sodann nachvollziehbar, dass sie nicht wolle, dass er dies auch anderen antue (Urk. D1/4/1 F/A 276). 2.4.4. Fazit Damit ist aus den Akten kein Motiv für eine allfällige Falschbeschuldigung seitens der Privatklägerin ersichtlich. 2.5. Zum Kennenlernen 2.5.1. Die Privatklägerin schilderte detailliert, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und lebensnah, wie sie den Beschuldigten im Alter von zehn oder elf Jahren im Qualipet kennengelernt habe. Er habe sie angesprochen und sie um ihre Handynummer gebeten, wobei sie nicht habe nein sagen können, worauf er angefangen habe, ihr zu schreiben (Urk. D1/4/1 F/A 30-40 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 62 f.). Sie

- 24 schilderte hierbei auch, dass sie Angst gehabt habe, als der Beschuldigte ihr dort begegnet sei, weil er sie zunächst die ganze Zeit angeschaut habe. Sie habe ihm ihre Nummer dennoch gegeben. Sie habe nicht nein sagen können und Angst vor ihm gehabt, weshalb sie danach auch weggerannt sei (Urk. D1/4/1 F/A 32 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 65). Auch das weitere Kennenlernen bei einem ersten Treffen in einem Restaurant in der Anwesenheit ihrer Mutter schilderte sie widerspruchsfrei und nachvollziehbar (Urk. D1/4/1 F/A 45-52 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 72). 2.5.2. Im Gegensatz dazu machte der Beschuldigte konstant und widerspruchsfrei geltend, er kenne die Privatklägerin über deren Mutter. Diese habe im gleichen Reitstall wie er gearbeitet. Er habe versucht, dieser dabei zu helfen, ihr Alkoholproblem zu lösen. Von ihr habe er ab und zu den Auftrag erhalten, auf freiwilliger Basis die Privatklägerin nach Hause zu begleiten. Er habe daher auch ihre Nummer gehabt. Das sei höchstens drei Mal vorgekommen. Es sei dabei nie etwas in die behauptete Richtung vorgefallen (Urk. D1/3/1 F/A 9 i.V.m. Prot. I S. 30). 2.5.3. Die Privatklägerin brachte darauf angesprochen, dass der Beschuldigte gemeint habe, er habe sie im Auftrag ihrer Mutter jeweils von der Schule nach Hause begleitet, weshalb er auch ihre Telefonnummer gehabt habe, ihr authentisch wirkendes Erstaunen zum Ausdruck und erklärte, dies sei seltsam. Ihre Mutter habe ihr nie von ihm erzählt. Sie stelle ihr sonst alle Kollegen vor. Das könne nicht sein. Ihre Mutter habe ihn nicht gekannt (Urk. D1/4/7 F/A 75). 2.5.4. Damit ist davon auszugehen, dass die beiden sich, wie von der Privatklägerin geschildert, im Qualipet zum ersten Mal begegneten, wobei es der Beschuldigte war, welcher den Kontakt aufnahm. 2.5.5. Die Privatklägerin schilderte ausserdem auch lebensnah, in sich schlüssig und nachvollziehbar, wie der Beschuldigte ihr früher Sachen gekauft habe, wofür sie jeweils etwas für ihn habe machen müssen. Es sei anfangs nicht so schlimm gewesen. Es seien Umarmungen und ähnliches gewesen. Später seien es Küsse und dann immer mehr gewesen (Urk. D1/4/1 F/A 22 i.V.m. F/A 127-141 und Urk. D1/4/7 F/A 115). Er habe ihr auch Geld gegeben, ihr ein Pferd versprochen und gar einmal einen Hund gekauft. Er habe insgesamt viel Geld für sie ausgege-

- 25 ben (Urk. D1/4/7 F/A 101-110). Nachvollziehbar führte sie hierzu sodann aus, sie habe das zwar einerseits komisch aber auch sehr cool gefunden. Sie sei arm gewesen und habe es krass gefunden, dass das jemand für sie mache (Urk. D1/4/7 F/A 112). 2.5.6. Der Beschuldigte meinte zwar, es stimme, dass er ihr Geschenke gemacht habe. Ihre Mutter habe ihm das aber zumindest teilweise zurückbezahlt (Urk. D1/3/1 F/A 11). Er machte zunächst geltend, er könne sich konkret nur daran erinnern, dass er ihr Essen bezahlt habe (Urk. D1/3/1 F/A 12), wofür sie im Gegenzug nichts habe machen müssen (Urk. D1/3/1 F/A 13). Anlässlich der Hauptverhandlung machte er dann aber geltend, er habe sie nicht nur ab und zu zum Essen eingeladen sondern auch, dass die Mutter der Privatklägerin ihn auch darum gebeten habe, ihr Dinge zu kaufen (Prot. I S. 31). Damit konnte er sich plötzlich an mehr erinnern, was ein Lügensignal darstellen kann. Anlässlich der Hauptverhandlung machte er sodann seiner bisherigen Aussage widersprechend geltend, die Mutter der Privatklägerin habe ihm alles zurückbezahlt (Prot. I S. 31). Die Privatklägerin meinte hierzu sodann, ihre Mutter habe ihm die Geschenke nicht zurückbezahlt. Es sei umgekehrt gewesen. Er habe ihr viel Geld geliehen. Sie habe nämlich viel Tabak und Bier damit gekauft (Urk. D1/4/7 F/A 117-120). Dies deckt sich sodann im Kern auch mit der Aussage des Beschuldigten zum möglichen Motiv für eine Falschbeschuldigung der Privatklägerin. In diesem Zusammenhang macht er nämlich wiederum geltend, die Mutter der Privatklägerin habe noch immer Schulden bei ihm, mithin eben nicht alles zurückbezahlt (Urk. D1/3/1 F/A 13). Der Beschuldigte widersprach sich also diesbezüglich. 2.5.7. Die Ausführungen der Privatklägerin sind damit detailliert, nachvollziehbar, wirken authentisch und sind widerspruchsfrei, während der Beschuldigte mit seinen Ausführungen nicht überzeugt. Es erscheint denn auch eher unwahrscheinlich, dass die Mutter der Privatklägerin ihn damit beauftragt haben soll, diese zum Essen einzuladen und ihr Dinge zu kaufen, wenn sie ihm danach alles zurück bezahlte. Diesfalls hätte sie ihrer Tochter auch direkt selbst Geschenke machen können. 2.5.8. Damit ist erstellt, dass sich das Kennenlernen und die weitere Entwicklung der "Beziehungsdynamik" so abspielte, wie die Privatklägerin es schilderte. Der

- 26 - Beschuldigte baute ein Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin auf, band sie mittels Geschenken, welche sie sich sonst nie hätte leisten können, an sich und verlangte hierfür nach und nach Gegenleistungen. Die Gegenleistungen fielen sodann zunächst noch in die Kategorie gesellschaftlich noch toleriert, steigerten sich dann aber in den Bereich von sexuellen Handlungen. 2.6. Vorfall beim Beschuldigten zu Hause 2.6.1. Die Privatklägerin schilderte, dass sie beim Beschuldigten zu Hause gewesen sei als dieser noch bei seinen Eltern in K._____ [Ortschaft] gelebt habe. Sie sei 11 Jahre alt gewesen und er habe sie geküsst (Urk. D1/4/1 F/A 287-289). Er habe sie eingeladen, um einen Film zu schauen (Urk. D1/4/7 F/A 256). Vor Ort habe er ihr dann gesagt, wenn sie wirklich zu einem Pferd kommen wolle, müsse sie mit ihm viel rummachen, worauf sie "okay" gesagt habe. Sie hätten dann rumgemacht. Er habe sie geküsst und sie an sich gedrückt (Urk. D1/4/7 F/A 260 i.V.m. F/A 264). 2.6.2. Die Privatklägerin blieb zurückhaltend, und meinte etwa, sie habe zwar runter gehen müssen, weil der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass die Putzfrau komme. Dort hätten sie aber nicht mehr rumgemacht (Urk. D1/4/7 F/A 261 i.V.m. F/A 263). Sodann gab sie zu, aufgrund des versprochenen Pferds in die Handlungen eingewilligt zu haben (Urk. D1/4/7 F/A 260). 2.6.3. Sie gab auch zu, wenn sie etwas nicht wusste bzw. sich nicht sicher war, indem sie etwa ausführte, sie glaube nicht, dass sie seinen Penis gespürt habe. Sie wisse es nicht (Urk. D1/4/7 F/A 265). Auch gab sie zu, nicht mehr zu wissen, was für Filme sie sich angeschaut hätten. Sie konnte sich lediglich daran erinnern, dass es sich um Kinderfilme gehandelt habe (Urk. D1/4/7 F/A 261). 2.6.4. Der Beschuldigte meinte hierzu, der Vorwurf stimme nicht. Sie sei nie bei ihm zu Hause gewesen. Er könne sodann beweisen, dass seine Eltern und er nie eine Putzfrau gehabt hätten (Urk. D1/3/2 F/A 8 i.V.m. Prot. I S. 32). Der Beschuldigte meinte sodann, der Privatklägerin nie ein Pferd versprochen zu haben (Prot. I S. 32).

- 27 - 2.6.5. Die Ausführungen der Privatklägerin sind widerspruchsfrei, in sich stimmig, nachvollziehbar, zurückhaltend mithin glaubhaft, während der Beschuldigte das Geschehene lediglich pauschal bestritt. Hinsichtlich der Schilderung des Auftauchens der Putzfrau ist sodann festzuhalten, dass die Privatklägerin ausführte, der Beschuldigte habe ihr gesagt, die Putzfrau komme, weshalb sie runter gehen müsse. Damit ist es möglich, dass die Eltern des Beschuldigten nie eine Putzfrau hatten, er ihr dies aber so erzählt hat, es sich bei der sich annähernden Person aber um die Mutter des Beschuldigten oder eine Drittperson gehandelt hat. Damit würde auch die Feststellung, dass nie eine Putzfrau bei den Eltern des Beschuldigten gearbeitet hat, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin wecken. 2.6.6. Entgegen der Anklageschrift äusserte die Privatklägerin jedoch nie, der Beschuldigte habe sie bei diesem Vorfall hochgehoben und ihr Gesäss geknetet. Sie machte, wie soeben ausgeführt, lediglich geltend, der Beschuldigte habe mit ihr rumgemacht – sie geküsst und an sich gedrückt. Mit dieser Einschränkung ist der Sachverhalt aufgrund ihrer glaubhaften Aussagen und in Anbetracht des generellen Aussageverhaltens des Beschuldigten sowie seiner wenig ergiebigen Ausführungen zum konkreten Vorwurf anklagegemäss erstellt. 2.7. Vorfall bei der Privatklägerin zu Hause 2.7.1. Die Privatklägerin schilderte, wie der Beschuldigte eines Tages bei ihr zu Hause gewesen sei, wobei er sie bei der Kellertüre hochgehoben und angefangen habe, sie zu küssen. Er habe dabei ihren Arsch und ihre Brust gedrückt bzw. geknetet (Urk. D1/4/1 F/A 141 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 267). Er habe sie mit dem Rücken gegen die Türe gedrückt und an den Beinen sowie am Po gehalten (Urk. D1/4/7 F/A 267-269). 2.7.2. Hierbei schilderte sie eindrucksvoll, dass sie das nicht gewollt habe, sich deswegen danach den Mund geputzt habe, weil sie es so "grusig" gefunden habe und machte bei der Schilderung Würgegeräusche (Urk. D1/4/1 F/A 143). Die Schilderungen waren denn auch offensichtlich schambehaftet für die Privatklägerin.

- 28 - So fiel es ihr etwa schwer, ihren Intimbereich zu benennen (Urk. D1/4/1 F/A 152- 156). 2.7.3. Sie belastete den Beschuldigten jedoch nicht unnötig. So gab sie etwa an, er habe sie zwar an Po und Brust angefasst aber nur über den Kleidern (Urk. D1/4/1 F/A 151-152). Auch gab sie an, dem Beschuldigten mit einem "Okay" ihr Einverständnis vermittelt zu haben, da er ihr gesagt habe, dass sie mit ihm für das Pferd rummachen solle. Hierzu erklärte sie, sie habe schon immer ein Pferd haben wollen (Urk. D1/4/7 F/A 267 i.V.m. F/A 270). 2.7.4. Schliesslich schilderte sie in diesem Zusammenhang zunächst weiter, er habe auch ihre Vagina anfassen wollen, was sie nicht gewollt habe. Dies habe sie ihm auch gesagt, worauf er gemeint habe, sie habe so mehr Chancen, ein Pferd zu bekommen. Er habe sie dann ganz kurz angefasst. Es sei ihr so unangenehm gewesen (Urk. D1/4/1 F/A 158-160). Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme erklärte sie hingegen, er habe gewollt, dass sie ihm ihre Vagina zeige. Er habe gesagt, sie habe so mehr Chancen ein Pferd zu bekommen. Sie habe aber gesagt, sie wolle es lieber nicht machen. Sie habe "es" dann aber doch runtergezogen. Sie habe es dann zeigen müssen und habe "es" nach oben gezogen (Urk. D1/4/7 F/A 251-253). Sie wisse und glaube nicht, ob bzw. dass er etwas gemacht habe, als sie die Vagina gezeigt habe. Er habe nur geschaut (Urk. D1/4/7 F/A 254). Damit sagte sie bezüglich einer allfälligen Berührung der Vagina widersprüchlich aus. Dieser Widerspruch lässt sich so nicht erklären, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen zum Sachverhalt jedoch nicht zu schmälern. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass er ihre Vagina nicht berührt hat, wovon im Übrigen auch die Anklageschrift nicht ausgeht. 2.7.5. Der Beschuldigte bestritt den Vorfall gänzlich. Er habe sie im Frühling oder Sommer 2019 nie bei ihr zu Hause getroffen. Das sei alles erfunden, weil es die ganze Sache noch viel schlimmer mache, wenn man sage, dass sie bereits als Kind missbraucht worden sei. Sie habe gewusst, dass er länger in Haft komme, wenn sie so einen Scheiss erzähle. Er habe das nie gemacht (Prot. I S. 33).

- 29 - 2.7.6. Aufgrund des generellen Aussageverhaltens des Beschuldigten, seiner wenig ergiebigen Ausführungen zum konkreten Vorwurf und der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt, zumal sich in den Akten, wie bereits ausgeführt, auch keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass die Privatklägerin den Beschuldigten falsch beschuldigt, um ihn möglichst lange in Haft zu bekommen, wie es der Beschuldigte diesen konkreten Vorwurf betreffend erneut vorbrachte. 2.8. Vorfall beim Schulhaus L._____ 2.8.1. Weiter schilderte die Privatklägerin, es sei auch zu einem Vorfall beim Schulhaus L._____ gekommen als sie 11 Jahre alt gewesen sei, wobei sie insbesondere die Örtlichkeit genau beschreiben konnte (Urk. D1/4/1 F/A 170-178 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 277-282). 2.8.2. Sie schilderte eindrucksvoll und authentisch, dass es ihr peinlich sei, über diese Dinge zu sprechen. Sie rede nicht gerne darüber und habe Mühe dies zu tun. Es sei komisch darüber zu sprechen. Es sei so peinlich für sie und schwer darüber zu reden (Urk. D1/4/1 F/A 167 i.V.m. F/A 180-181). Auf die Frage, wie ihre Position beim Eindringen gewesen sei, meinte sie "Das ist so hässlich… Das ist so… Wäh… Sie, es ist so grusig." (Urk. D1/4/1 F/A 206). Die Schilderungen fielen ihr damit alles andere als leicht, was eine Falschbeschuldigung unwahrscheinlich erscheinen lässt. 2.8.3. Trotz offenbarer Scham schilderte sie detailliert, in sich schlüssig, widerspruchsfrei, den Beschuldigten nicht unnötig stark belastend und nachvollziehbar, dass und wie es zu analem Geschlechtsverkehr gekommen sei (Urk. D1/4/1 F/A 188-189). Sie äusserte, er habe vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr haben wollen. Sie habe aber gesagt, dass sie dies nicht wolle, da sie Jungfrau bleiben wolle, worauf er gemeint habe, dann könne er es halt von hinten machen (Urk. D1/4/1 F/A 192-194 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 291-293). Sie habe auf seine Aufforderung hin ihre Hose selbst ausgezogen (Urk. D1/4/1 F/A 203-205) und sei dann mit dem Rücken zur Wand gewesen. Er habe sie an den Beinen gehalten und hochgehoben und sei in dieser Position in ihren Anus eingedrungen (Urk. D1/4/1

- 30 - F/A 207 i.V.m. F/A 209-214 und F/A 217). Er habe sie an die Wand gedrückt und sie an den Beinen gehalten (Urk. D1/4/1 F/A 225). Sie habe gespürt, wie er mit seinem Penis rein und wieder raus sei (Urk. D1/4/1 F/A 226). Sie habe Angst gehabt und geweint, weil es weh getan habe. Sie glaube, er habe es gesehen und ihre Tränen weggeputzt (Urk. D1/4/1 F/A 218-220 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 298). Er habe dann aber nicht in sie reingespritzt, sondern in ihr Gesicht ejakuliert. Er habe ihr danach ein Taschentuch gegeben, damit sie es habe wegputzen können (Urk. D1/4/1 F/A 229 i.V.m. F/A 238-240 und Urk. D1/4/7 F/A 305-306, Urk. D1/4/7 F/A 306 und F/A 314-315). Er habe sie dazu zunächst runtergelassen und dann gewichst. Sie habe dabei auf dem Boden gekniet (Urk. D1/4/1 F/A 231 i.V.m. F/A 232, F/A 237 und Urk. D1/4/7 F/A 307). 2.8.4. Nachvollziehbar schilderte sie, es seither zu hassen mit Männern alleine zu sein. Sie habe immer noch Probleme mit Männern Kontakt zu haben oder ihnen zu vertrauen (Urk. D1/4/1 F/A 191). 2.8.5. Auch ihre Empfindungen konnte sie altersgerecht in Worte fassen, indem sie ausführte, es habe sich so unangenehm angefühlt, so eng. Es gebe zwar Schlimmeres aber es habe schon weh gemacht. Es sei so wie ein Zäpfli in gross bzw. dicker und länger gewesen, was auch weh tue (Urk. D1/4/1 F/A 255 i.V.m. F/A 256- 257 und Urk. D1/4/7 F/A 296-297). Die Privatklägerin schilderte damit eindeutig selbst Erlebtes. Anders sind derartig konkrete und nachvollziehbare Schilderungen in Anbetracht ihrer sonstigen Unerfahrenheit in diesem Lebensbereich nicht erklärbar. 2.8.6. Sie gab bei der Schilderung auch zu, gewisse Dinge nicht mehr zu wissen, wie etwa, was er genau zu ihr gesagt habe und meinte, nur noch zu wissen, was passiert sei (Urk. D1/4/1 F/A 186). Auch erklärte sie, nicht mehr zu wissen, was sie genau angehabt habe (Urk. D1/4/1 F/A 201). Sie gab auch zu, nicht richtig gesehen zu haben, ob er ein Kondom benutzt habe. Sie habe nur gesehen, dass er steif gewesen sei (Urk. D1/4/1 F/A 241-242 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 300-302). 2.8.7. Die Privatklägerin schilderte ausserdem, es habe nicht nur weh getan, sondern auch angefangen zu bluten (Urk. D1/4/7 F/A 297), was soweit in Anbetracht

- 31 der geltend gemachten Geschehnisse nachvollziehbar ist. Anlässlich der ersten Einvernahme, gab sie – vom konkreten Vorwurf unabhängig befragt – zwar an, der Beschuldigte habe sie nie verletzt, äusserte diesbezüglich allerdings eine gewisse Unsicherheit, indem sie angab "Ich glaube nicht, nein." (Urk. D1/4/1 F/A 258). Die Angabe zur Verletzung stellt damit eine leichte Aggravation in ihrer Schilderung dar. Zu beachten gilt es allerdings, dass sie den Kern der Vorwürfe betreffend konstant blieb und den Beschuldigten ansonsten nicht unnötig belastete, weshalb dies nicht als Lügensignal zu werten ist. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass die Privatklägerin nicht geblutet hat. 2.8.8. Nachvollziehbar schilderte sie auch, dass sie den Vorfall für sich behalten habe, weil sie Angst gehabt habe, dass er auf sie wütend werde. Das sei schon ab und zu vorgekommen (Urk. D1/4/1 F/A 260-262). Er habe ihr gesagt, sie solle nichts sagen. Es sei ein Geheimnis zwischen ihnen beiden (Urk. D1/4/7 F/A 320). Mit Konsequenzen habe er ihr aber nicht gedroht (Urk. D1/4/7 F/A 322). Damit blieb sie weiter zurückhaltend, was die Belastungen des Beschuldigten betrifft. 2.8.9. Der Mensch ist ein schlechter Zeitmesser. Vor allem bei dramatischen Ereignissen können Sekunden manchmal als Ewigkeit erscheinen. In der empirischen Aussagenanalyse ist deshalb anerkannt, dass unrealistische, weil überhöhte Zeitangaben von Opfern meist kein taugliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob das Ereignis stattgefunden hat oder nicht, sind. Die Privatklägerin äusserte zunächst einerseits, der Analverkehr habe nicht so lange gedauert und machte andererseits eine Zeitangabe von 15 Minuten (Urk. D1/4/1 F/A 224). Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme gab sie sodann zu Protokoll, nicht mehr zu wissen, wie lange er in ihr gewesen sei (Urk. D1/4/7 F/A 294). 15 Minuten scheinen in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte sie währenddessen hochgehoben haben soll, sehr lange. Zu beachten gilt es allerdings, dass es sich bei der Privatklägerin damals um ein 11 Jahre altes Mädchen gehandelt hat. Sie war mithin nicht so schwer, wie eine erwachsene Frau es gewesen wäre und damit deutlich leichter hochzuheben. Der Ablauf an und für sich erscheint daher durchaus – auch für ein paar Minuten – umsetzbar. Die Privatklägerin meinte sodann auch selbst, es habe nicht so lange gedauert. Daher scheint die Zeitangabe von 15 Minuten

- 32 eher dem nicht besonders guten Zeitgefühl der Privatklägerin geschuldet. Sie führte jedoch aus, "so 15 Minuten" mithin ca. 15 Minuten, wobei in Zusammenhang mit der Angabe "nicht so lange" davon auszugehen ist, dass der Akt kürzer war und es der Privatklägerin schlicht schwer viel, die Zeit genau einzuschätzen, was in Anbetracht der inzwischen vergangenen Zeit, des Vorfalls an und für sich und ihrem Alter zum Tatzeitpunkt nachvollziehbar ist. Dies ist daher nicht als Lügensignal zu werten, zumal sie den Beschuldigten ansonsten auch in keiner Form unnötig stark zu belasten versuchte. Damit ist davon auszugehen, dass der Analverkehr an sich nicht 15 Minuten gedauert hat. 2.8.10. Der Beschuldigte bestritt den Vorfall hingegen zwar pauschal aber konstant und widerspruchsfrei. Er meinte, er habe noch nie Analverkehr ausprobiert. Das gehöre für ihn ins WC. Er könne rein moralisch niemanden vergewaltigen (Urk. D1/3/2 F/A 8). Er könne sich auch nicht an ein Treffen mit der Privatklägerin beim Schulhaus L._____ erinnern. Er habe sie nie zum Geschlechtsverkehr aufgefordert. Die restlichen Vorwürfe diesen Vorfall betreffend würden ebenfalls nicht stimmen. Sie behaupte das, um ihn aus dem Weg zu räumen. Bei seinen bisherigen Verfehlungen habe nie jemand von Analsex berichtet. Er stehe nicht darauf und habe nie Nastücher dabei. Das habe nie stattgefunden. Er würde es auch niemals schaffen, sie rund zehn Minuten lang hochzuheben (Prot. I S. 34). 2.8.11. Aufgrund der äusserst authentisch wirkenden, detaillierten, nachvollziehbaren, den Beschuldigten nicht unnötig stark belastenden und im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt. Die Ausführungen des Beschuldigten sowie das übrige Beweisergebnis vermögen dies nicht zu entkräften. 2.9. Vorfall vom 27. März 2022 2.9.1. Die Verteidigung machte hinsichtlich den Vorfall vom 27. März 2022 geltend, es sei bewusst auf die Erstellung einer DNA-Analyse vom sichergestellten BH der Privatklägerin verzichtet worden. Auch sei auf eine Spurensicherung ab der Privatklägerin verzichtet worden, da diese bereits geduscht gehabt habe. Es sei jedoch üblich, dass bei einem Vorwurf sexueller Handlungen auch dann eine Spurensiche-

- 33 rung durchgeführt werde, wenn die Person bereits geduscht habe. Die Absenz gewisser Spuren könne ebenfalls ein Ermittlungsergebnis darstellen, welches insbesondere für den Beschuldigten hätte entlastend sein können. Auch die Unterhosen der Privatklägerin seien nicht untersucht worden. Die Tatsache dieser unterbliebenen und womöglich für den Beschuldigten entlastenden Untersuchungen würden gegen einen Schuldspruch sprechen. Eine Verurteilung dürfe nicht auf Mutmassungen basieren. Wenn relevante Untersuchungen unterlassen würden, könnten relevante Zweifel nicht ausgeschlossen werden (Urk. 207 S. 5 f. Rz. 4). 2.9.2. Während das Vorhandensein von Spuren ein Indiz für die Schuld einer Person darstellen kann, stellt das Nichtvorhandensein solcher Spuren kein Beweis für die Unschuld einer Person dar. Schliesslich kann es gute Gründe dafür geben, dass keine DNA-Spuren vorhanden sind, so etwa, dass sich eine Person bereits geduscht hat. Gerade wenn Übergriffe bereits länger zurückliegen, unterbleiben derartige Untersuchungen regelmässig. Der Beschuldigte hat vorliegend zugegeben, den BH der Privatklägerin angefasst zu haben, womit sich die Notwendigkeit des Einholens eines DNA-Gutachtens hierzu erübrigt hat. Die Privatklägerin hat sodann nie geltend gemacht, der Beschuldigte habe ihr in die Hosen gefasst bzw. sei sonst irgendwie mit ihren Unterhosen in Berührung gekommen. Auch in der Anklage ist hiervon nicht die Rede. Damit erübrigt sich auch eine Untersuchung ihrer Unterhosen. Von den unterlassenen Untersuchungen wäre nichts zu erwarten gewesen, was zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hätte. Damit führt dieser Umstand auch nicht zu Zweifeln. 2.9.3. Den Vorfall vom 27. März 2022 schilderte die Privatklägerin ebenfalls detailliert, lebensnah und im Kern widerspruchsfrei. So führte sie aus, dass und wie der Beschuldigte ihr zunächst während dem Gespräch immer nähergekommen sei und begonnen habe sie zu umarmen (Urk. D1/4/1 F/A 22 i.V.m. F/A 70-75 und Urk. D1/4/7 F/A 124). Sie hätten sehr lange geredet. Irgendwann habe er ihre Kollegin weggeschickt, weil er mit ihr über die Vergangenheit habe sprechen wollen, worauf diese etwas weg gegangen sei (Urk. D1/4/1 F/A 22 i.V.m. F/A 75). Er habe ihr dann gesagt, dass sie ihm noch "Rummachen" schulde von früher. Sie habe ihm daraufhin erklärt, dass sie das nicht wolle. Sie habe ihm auch extra

- 34 gesagt, sie sei lesbisch und dass sie nichts mit Jungs oder Männern anfange. Er habe aber gemeint, es sei egal. Schliesslich habe er sie aufgefordert mitzukommen. Sie seien dann runtergegangen und er habe sie gegen eine Gitterwand gedrückt und angefangen sie zu küssen. Er habe sie überall angefasst, auch an der Brust unter dem BH aber nicht am Intimbereich. Er habe es zwar gewollt aber sie habe seine Hand weggenommen. Das sei wirklich privat, da gehe es nicht mehr weiter für sie. Sie habe seinen Penis gespürt. Er habe einen Steifen gehabt. Sie habe beinahe weinen müssen, es aber nicht getan, da er sich ansonsten gefragt hätte, weshalb sie weine. Sie habe dann gesagt, sie wolle nicht mehr, worauf sie wieder hochgegangen seien (Urk. D1/4/1 F/A 22 i.V.m. F/A 78-110 und Urk. D1/4/7 F/A 124). 2.9.4. Bei den Schilderungen der Privatklägerin fällt auf, dass das Thema für die Privatklägerin offensichtlich schambehaftet war, so fiel es ihr schwer, ihren Intimbereich und seinen Penis zu benennen aber auch die Küsse zwischen ihr und dem Beschuldigten zu beschreiben (Urk. D1/4/1 F/A 22 i.V.m. F/A 82-85 und F/A 88- 93). Ihre Ausführungen dazu wirken dadurch umso authentischer, fielen ihr diese doch alles andere als leicht. 2.9.5. Sie belastete den Beschuldigten auch nicht unnötig stark, indem sie etwa ausführte, am Po habe er sie nur über den Kleidern berührt (Urk. D1/4/1 F/A 103). Ausserdem habe er es akzeptiert, dass sie die Arme schützend vor ihren Intimbereich gehalten habe (Urk. D1/4/1 F/A 107 i.V.m. F/A 108). Er habe auch aufgehört, als sie ihn schliesslich weggedrückt und gesagt habe, dass sie nicht mehr wolle (Urk. D1/4/1 F/A 110). Sie meinte auch, sie sei freiwillig mitgegangen. Er habe sie nicht gehalten oder gezogen (Urk. D1/4/7 F/A 166-167). 2.9.6. Nachvollziehbar schilderte sie, sie habe sich unwohl gefühlt. Sie hasse es, wenn jemand sie anfasse. Sie habe sich aber gesagt, lieber da – an Brüsten und Po – als "da unten". "Da unten" sei ein No-go. Also eigentlich sei alles für sie ein No-go aber sie habe sich nicht wehren können. Sie habe zunächst nichts sagen können, weil er sie die ganze Zeit geküsst habe. Ihre Hände habe sie die ganze Zeit schützend vor ihren Intimbereich gehalten, da sie nicht gewollt habe, dass sie jemand dort anfasse (Urk. D1/4/7 F/A 329-330). Sie gab auch Auskunft zu ihren

- 35 - Empfindungen als der Beschuldigte ihr bereits zu Beginn des Treffens immer näher gekommen sei, indem sie etwa ausführte, dies sei ihr sehr unangenehm gewesen (Urk. D1/4/1 F/A 22). 2.9.7. Die Privatklägerin äusserte sich in diesem Zusammenhang auch selbstkritisch, indem sie erklärte, sie könne nicht nein sagen. Das sei ihr Problem. Sie habe Angst, dass sie damit Personen verletze (Urk. D1/4/1 F/A 22). 2.9.8. Sie machte sodann auf entsprechende Nachfragen nachvollziehbare und stimmige ergänzende Angaben, so etwa zu den von ihr getragenen Kleidern (Urk. D1/4/7 F/A 203), zum konsumierten alkoholischen Getränk (Urk. D1/4/7 F/A 156-157 i.V.m. F/A 160-161) oder der genauen Örtlichkeit des eigentlichen Übergriffs (Urk. D1/4/7 F/A 164-165). 2.9.9. Die Privatklägerin schilderte zwar, den Beschuldigten am 27. März 2022 per Zufall getroffen zu haben (Urk. D1/4/1 F/A 29 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 126), was durch den Chatverlauf zwischen den beiden widerlegt ist (Urk. D1/2/9/1 "Extraktionsbericht Bericht Chat Edelmetal Händler" S. 1 ff. i.V.m. D1/2/9/4 "Extraktionsbericht Zeitachse" S. 4). Damit hat die Privatklägerin diesen Punkt betreffend nicht wahrheitsgemäss ausgesagt. Dies ist ihren ansonsten sehr glaubhaften Aussagen jedoch nicht abträglich, zumal sie nicht den Kerngehalt betreffend gelogen hat, daraus nicht das Geringste zu ihren Gunsten bzw. ihren Standpunkt ableiten könnte und sich diese Diskrepanz nachvollziehbar erklären lässt. So schilderte die Privatklägerin etwa, dass sie von ihrem Vater aus, eigentlich keinen Kontakt mit Jungs haben dürfe. Sie dürfe noch nicht einmal einen anschauen. Er werde dann schon wütend (Urk. D1/4/7 F/A 36). Weiter gab sie zu, auch Angst gehabt zu haben, dass ihre Betreuerin sie "zusammenscheisst oder so", weil sie mit älteren Leuten rausgehe (Urk. D1/4/1 F/A 22). 2.9.10. Weiter ist auffällig, dass ihre Aussagen zu diesem Vorfall im Rahmen der zweiten Einvernahme detaillierter waren als noch bei der ersten. So schilderte sie etwa, der Beschuldigte habe ihnen Vapes gekauft. Dies merkte sie jedoch gleich zu Beginn der Befragung als Ergänzung an, womit sich auch die entsprechenden Ergänzungen bei ihren Ausführungen zum Vorwurf selbst erklären lassen

- 36 - (Urk. D1/4/7 F/A 8-9 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 124). Es erscheint nachvollziehbar, dass sie dies zunächst verschwieg, war sie zum Konsum solcher Vapes aufgrund ihres Alters doch nicht berechtigt. Weiter sprach sie neu von einem vorgetäuschten Telefongespräch ihrerseits (Urk. D1/4/7 F/A 124). Diese Ergänzung lässt sich so nicht erklären, betrifft allerdings nicht den Kerngehalt der Vorwürfe, hinsichtlich welcher sie konstant und widerspruchsfrei blieb. Sodann lässt sich nicht ausschliessen, dass sie dies bei ihrer ersten Schilderung unerwähnt liess, da sie aufgrund der Tatsache, dass sie bewusst die Vapes nicht erwähnte, nicht den gesamten Ablauf schildern konnte. 2.9.11. Sodann enthält ihre Schilderung anlässlich der zweiten Einvernahme einen kleinen Widerspruch. So machte sie zunächst geltend, der Beschuldigte habe ihnen die Vapes nach dem Kauf und noch vor dem Übergriff übergeben und führte kurz später aus, er habe ihr das Vape davor noch nicht gegeben, sie sei auch nur mit ihm mitgegangen, weil sie dieses von ihm habe haben wollen (Urk. D1/4/7 F/A 124 i.V.m. F/A 169-171). Dieser Widerspruch betrifft nicht den Kerngehalt ihrer Aussagen und lässt ihre sonstigen Ausführungen nicht als unglaubhaft erscheinen. Die Zeugin G._____ führte im Übrigen aus, der Beschuldigte habe die Vapes erst nach dem Übergriff gekauft (Urk. D1/5/1 F/A 82 i.V.m. F/A 83). Es ist damit davon auszugehen, dass er ihnen die Vapes erst nach dem Vorfall übergeben hat, erscheint es doch auch nachvollziehbar, dass die Privatklägerin solange motiviert war zu bleiben, bis sie diese schliesslich hatte. 2.9.12. Die Aussagen der Privatklägerin wirken trotz kleinem Widerspruch und einigen Ergänzungen authentisch. Ihre Schilderungen sind lebensnahe, nachvollziehbar und im Kerngehalt widerspruchsfrei mithin glaubhaft, wenngleich sie sich an gewisse Dinge nicht mehr gut erinnern konnte, so etwa an den genauen Ablauf bezüglich des Fake-Anrufs und den damit verbundenen Behauptungen gegenüber dem Beschuldigten (Urk. D1/4/7 F/A 124). 2.9.13. Die Ausführungen der Zeugin G._____ stimmen sodann, was den groben Ablauf betrifft mit jenen der Privatklägerin überein und stützen deren Aussagen damit. Die Zeugin G._____ führte nachvollziehbar, detailliert und widerspruchsfrei aus, sie seien zu zweit zum Bahnhof H._____ gegangen und hätten sich dort ein

- 37 - Getränk gekauft (Urk. D1/5/1 F/A 25 i.V.m. F/A 39-41 und F/A 44). Später sei der Beschuldigte dazu gekommen und habe sich – nachdem er Getränke geholt habe – neben die Privatklägerin gesetzt (Urk. D1/5/1 F/A 27 i.V.m. F/A 44-46 und F/A 54). Ein I._____ sei nicht dabei gewesen (Urk. D1/5/1 F/A 108). Etwas später habe der Beschuldigte sie gebeten, wegzugehen, worauf die beiden beim Coop um die Ecke eine Treppe runtergegangen seien, wo es eine Art Keller habe (Urk. D1/5/1 F/A 28 i.V.m. F/A 79 und F/A 134). Nachvollziehbar schilderte sie sodann, wie sie die Privatklägerin wahrgenommen habe, nachdem diese und der Beschuldigte zurückgekommen seien. Sie führte hierzu aus, diese habe komisch geschaut und etwas gezittert. Sie habe dieses Verhalten bisher von ihr nicht gekannt. Es sei eine seltsame Stimmung gewesen. Die Privatklägerin sei mega anders gewesen, auch so ruhig (Urk. D1/5/1 F/A 79-80 i.V.m. F/A 91). Deshalb hätten sie – während der Beschuldigte nach dem Übergriff die Vapes kaufen gegangen sei – Frau M._____ angerufen und diese gebeten, ihnen in fünf Minuten nochmals anzurufen und sie aufzufordern zu gehen. Das habe diese in der Folge getan, wobei sie auf Lautsprecher gestellt hätten, so dass der Beschuldigte es gehört habe. Dann seien sie gegangen (Urk. D1/5/1 F/A 82). Weiter schilderte sie, die Privatklägerin habe ihr anschliessend erzählt, der Beschuldigte habe sie an den Brüsten angefasst und sie habe ihn küssen müssen (Urk. D1/5/1 F/A 87-90). 2.9.14. Die Ausführungen der Zeugin G._____ stimmen zwar grundsätzlich mit jenen der Privatklägerin überein, wirken jedoch eigenständig formuliert und nicht abgesprochen. So gibt es auch gewisse Unterschiede. So machte die Zeugin G._____ geltend, es stimme zwar, dass der Beschuldigte insgesamt vier Vapes gekauft habe. Zwei davon seien für die Privatklägerin gewesen. Zwei davon habe sodann zwar sie erhalten, diese seien jedoch für ihre grosse Schwester gewesen. Sie selbst rauche nämlich nicht (Urk. D1/5/1 F/A 116 i.V.m. 117-118 und F/A 120). 2.9.15. Die Zeugin G._____ war sodann in der Lage ihre eigenen Beobachtungen von den Schilderungen der Privatklägerin zu unterscheiden. So gab sie an, die Privatklägerin habe ihr bereits früher einmal erzählt, dass der Beschuldigte sie vergewaltigt habe als sie jünger gewesen sei. Sie wisse das aber selbst nicht, sondern habe es nur von dieser gehört. Sie selbst habe es für sehr glaubwürdig gehalten,

- 38 wolle aber nicht sagen, dass es stimme, da sie es ja nicht wisse (Urk. D1/5/1 F/A 50 i.V.m. F/A 100-105). Sie wollte den Beschuldigten damit also nicht zusätzlich belasten, sondern gab schlicht wieder, was ihr berichtet worden war. Sodann schilderte sie nachvollziehbar, sie habe erst nachdem die Privatklägerin ihr von den Geschehnissen vom 27. März 2022 erzählt habe gemerkt, dass es mit dem anderen Thema einen Zusammenhang gebe (Urk. D1/5/1 F/A 85). Hätte sie das vorher gewusst, hätte sie auch nicht dankend ein Getränk vom Beschuldigten angenommen (Urk. D1/5/1 F/A 61). 2.9.16. Die Ausführungen der Zeugin G._____ sind damit insgesamt nachvollziehbar, in sich schlüssig, detailliert, widerspruchsfrei, belasten den Beschuldigten nicht unnötig stark und stellen auch die Privatklägerin nicht in einem speziell guten Licht dar. Sie wirken eigenständig und nicht etwa abgesprochen. Damit sind diese glaubhaft. 2.9.17. Der Beschuldigte schilderte hingegen zunächst, sie hätten gemeinsam Smirnoff getrunken. Die Privatklägerin habe auch etwas Alkohol konsumiert sowie LSD und Kokain. Sie seien nur zu Beginn zu Dritt gewesen, danach sei ein 27-Jähriger namens I._____ dazu gestossen, welcher mit der Privatklägerin rumgemacht habe. Dieser habe ebenfalls etwas konsumiert und ihm gesagt, er solle den Vorfall auf keinen Fall melden, weil es verboten sei. Danach sei er gegangen (Urk. D1/3/1 F/A 10). 2.9.18. Anlässlich seiner zweiten Einvernahme schilderte der Beschuldigte neu, von I._____ massiv unter Druck gesetzt worden zu sein. Er habe ihm damit gedroht, seine Schwester umzubringen, wenn er diesen verpetze (Urk. D1/3/2 F/A 6). Am 27. März 2022 sei dieser nach nicht einmal zwei Minuten zum Treffen erschienen. Die Schilderungen hierzu verknüpfte der Beschuldigte mit unzähligen nicht authentisch wirkenden Details – so etwa, dass I._____ ein silbriges Fahrzeug mit grünem Adler auf der Kühlerhaube gefahren sei, dass er Hochdeutsch mit Akzent gesprochen habe, Leute im Imbiss gegessen hätten, dass I._____ die Privatklägerin auf der rechten Seite am T-Shirt gepackt haben soll, dass der BH in einer Dosenbach- Plastiktasche gewesen sei, dass er I._____ zögerlich gesagt habe, ob er nicht finde, eine ehrliche Arbeit wäre besser, dass I._____ die Waffe mit der rechten Hand raus-

- 39 geholt habe, dass I._____ ein braunes Portemonnaie gehabt habe und einen schwarzen Rucksack (Urk. D1/3/2 F/A 6). 2.9.19. Zusammengefasst machte er sinngemäss geltend, I._____ sei der Zuhälter der Privatklägerin, habe ihn mit einer geladenen und gespannten Waffe dazu aufgefordert, den BH der Privatklägerin anzufassen, was er dann getan habe, worauf I._____ ihn aufgefordert habe, er solle sich nie wieder einmischen. Unter anderem habe dieser ihm auch damit gedroht, seine Schwester zu töten, da er ihm davor erzählt habe, dass das seine liebste Person sei. Anschliessend hätten sie Alkohol getrunken. I._____ habe ein Minigrip mit weisser Substanz hervorgeholt und die Privatklägerin sowie G._____ dazu aufgefordert, eine Nase davon zu nehmen. Sodann habe er sie angewiesen je eine blaue Pille zu schlucken. Schliesslich habe I._____ ihn aufgefordert mit ihm in den Zug Richtung Zürich zu steigen. I._____ habe ihm gesagt, wenn er etwas von dem Treffen erzählen würde, würde er – nebst der Tatsache, dass er seiner Schwester etwas antun würde – die Privatklägerin dazu anweisen, zur Polizei zu gehen und zu behaupten, er habe sie vergewaltigt, missbraucht und ihren BH angefasst. Sie seien dann gemeinsam mit dem Zug in die Stadt gefahren. Während der Fahrt habe er auf Geheiss von I._____ mit der Privatklägerin telefonieren und schreiben müssen, so dass ihm ein Fake-Geständnis habe entlockt werden können (Urk. D1/3/2 F/A 6). 2.9.20. Das vom Beschuldigten geschilderte Szenario wirkt als solches erst einmal äusserst unwahrscheinlich. Auch im Detail wirft dieses Fragen auf. So soll I._____ der Privatklägerin im Zug geschrieben haben, was diese dem Beschuldigten am Telefon sagen solle, wobei das Telefonat parallel dazu stattgefunden habe. Gleichzeitig habe I._____ in seinen Notizen auf dem Handy geschrieben, was der Beschuldigte der Privatklägerin jeweils antworten solle. Dies wirkt kaum umsetzbar. Dass auf diese Art ein flüssiges Gespräch zustande gekommen sein soll, erscheint schier unmöglich. Ebenso abwegig erscheint es, dass I._____ zum Zeitpunkt als der Zug am Bahnhof Stadelhofen eingetroffen sei, wo dieser ausgestiegen sei, über das Telefon des Beschuldigten mit der Privatklägerin – in seinem eigenen Namen und nicht etwa vorgetäuscht als Beschuldigter – geschrieben haben soll. Dies macht schlicht keinen Sinn, hatte er doch sein eigenes Handy offenbar dabei und

- 40 wäre es ihm wohl kaum möglich gewesen beim Aussteigen mit dem Handy des Beschuldigten zu schreiben ohne dieses auch mitzunehmen. Schliesslich machte der Beschuldigte geltend, selbst im Zug verblieben zu sein und der Privatklägerin anschliessend wieder selbst geschrieben zu haben (Urk. D1/3/2 F/A 6). 2.9.21. Aus dem bei den Akten liegenden Chatverlauf geht sodann hervor, dass die beiden sich nach dem Treffen schriftliche Nachrichten sowie Sprachnachrichten über Whatsapp schrieben, während der Beschuldigte offenbar im Zug sass, was sich ohne weiteres aus den Hintergrundgeräuschen seiner Sprachnachrichten ergibt. Die Privatklägerin fragte den Beschuldigten im Verlauf der Unterhaltung via Sprachnachricht, wer das von vorhin alles wissen dürfe, worauf der Beschuldigte schriftlich antwortete "Niemert das bliebt unter eus 2 wie gseit blieb jz starch" (Urk. D1/2/9 "Extraktionsbericht Edelmetal Händler" S. 74 i.V.m. PTT-20220327- WA0123.opus abrufbar unter: Urk. D1/2/10-16  Chat Edelmetal Handel und GES html  Chat Edelmetal Handel und GES html  files  Audio). Im weiteren Verlauf fragte die Privatklägerin den Beschuldigten sodann schriftlich "Aber wieso hesh mini titte ahgfasst?", worauf der Beschuldigte mittels Sprachnachricht antwortete und darin ausführte, sie würden über das von vorher nicht im Chat diskutieren. Darüber werde persönlich gesprochen aber nicht im Chat. Es gebe Dinge, die müssten nicht alle wissen. Fragend stellte er darin ausserdem in den Raum: "Wer weiss, wär das alles gseht? Checksch?" (Urk. D1/2/9 "Extraktionsbericht Edelmetal Händler" S. 77 i.V.m. PTT-20220327-WA0128.opus abrufbar unter: Urk. D1/2/10- 16  Chat Edelmetal Handel und GES html  Chat Edelmetal Handel und GES html  files  Audio). Mithin wollte er also verhindern, dass die Privatklägerin über die Vorkommnisse spricht, sowohl mit Drittpersonen als auch im Chat, was Sinn ergeben würde, wenn der Nachmittag so verlaufen wäre, wie die Privatklägerin schilderte. Es erhellt hingegen nicht, weshalb der Beschuldigte so reagieren sollte, wenn seine Schilderung zutreffen würde. Dass I._____ ihm diese Nachrichten diktiert hat, macht keinen Sinn, wäre diesfalls doch eher zu erwarten gewesen, dass ihm dieser diktiert, die Vorwürfe zu gestehen. Sodann meinte der Beschuldigte unter anderem auch zur Privatklägerin, sie solle es nicht übertreiben. Das meine er voll ernst. Sonst hätten sie beide ein riesen Problem. Er könne schon auch anders. Auch wenn er das eigentlich nicht wolle. Abmachungen seien gegenseitig einzu-

- 41 halten. Unter Alkoholeinfluss übertreibe man manchmal etwas und bilde sich Dinge ein (Urk. D1/2/9 S. 86 i.V.m. PTT-20220327-WA0140.opus abrufbar unter: Urk. D1/2/10-16  Chat Edelmetal Handel und GES html  Chat Edelmetal Handel und GES html  files  Audio). Mithin versuchte er der Privatklägerin einzureden, es sei eigentlich gar nichts passiert und drohte ihr damit, dass er auch anders könne, wenn nötig. Diese Reaktion macht ebenfalls nur dann Sinn, wenn sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie die Privatklägerin sie schilderte und nicht, wenn I._____ neben ihm gesessen hätte. Auch nachdem I._____ aus dem Zug ausgestiegen war, würde eine derartige Reaktion keinen Sinn ergeben, fürchtete sich der Beschuldigte doch gemäss seinen eigenen Aussagen vor diesem, weshalb er diesfalls der Privatklägerin keinesfalls gedroht hätte sondern dieser zur Besänftigung wohl eher recht gegeben hätte oder der Frage ausgewichen wäre. 2.9.22. Der Beschuldigte machte auch während seiner Einvernahme zwar geltend, von I._____ massiv unter Druck gesetzt worden zu sein, weshalb er anlässlich der zweiten Einvernahme angab, deshalb erst jetzt alles zu erzählen. Er brachte diesen aber bereits während der ersten Einvernahme ins Spiel. Wäre er tatsächlich derartig unter Druck gestanden, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er diesen verschweigt. Sodann soll I._____ ihm unter anderem mit dem Tod seiner Schwester gedroht haben und ihm eine geladene Waffe vorgehalten haben, dennoch will er der Privatklägerin via Textnachricht noch am gleichen Abend Hilfe angeboten haben (Urk. D1/3/2 F/A 6), ist jedoch nicht zur Polizei gegangen und versandte stattdessen oben aufgeführte (Sprach-)Nachrichten. Das Verhalten des Beschuldigten ergibt in Anbetracht der von ihm geschilderten Vorkommnisse schlicht keinen Sinn. 2.9.23. Auf den vom Beschuldigten geltend gemachten Drogenkonsum angesprochen äusserte die Privatklägerin im Übrigen authentisch, keine Drogen zu nehmen sondern nur zu rauchen (Urk. D1/4/7 F/A 147). Sie gab sodann zu, schon einmal gekifft zu haben (Urk. D1/4/7 F/A 148), versuchte sich also nicht per se in einem besonders guten Licht darzustellen. Sie kennt sich mit Drogen denn auch nicht aus, musste sie doch nachfragen, was LSD sei und versicherte sich bei der Befragenden, ob es sich bei Kokain, um "das Weisse" handle (Urk. D1/4/7 F/A 152 f.). Auch gab sie offen zu, Alkohol konsumiert zu haben, wobei sie nachvollziehbar

- 42 schilderte, nicht regelmässig Alkohol zu konsumieren, weil sie nicht wie ihre Mutter werden wolle (Urk. D1/4/7 F/A 156-161). Die Zeugin G._____ meinte ebenfalls, sie denke, die Privatklägerin nehme keine Drogen. Am 27. März 2022 hätten sie jedenfalls keine Drogen konsumiert. Sie führte weiter aus, sie wisse, dass diese Alkohol ausprobiert habe und auch ab und zu rauche (Urk. D1/5/1 F/A 123-129). Weiter gab sie an, dass diese auch beim Treffen mit dem Beschuldigten Alkohol in Form eines Mischgetränks konsumiert habe (Urk. D1/5/1 F/A 130-132). Auch hierbei versuchte sie also nicht die Privatklägerin besonders gut darzustellen. 2.9.24. Die Schilderungen der Privatklägerin sind damit trotz einiger Ergänzungen in der zweiten Befragung sowie einem kleinen Widerspruch insgesamt detailliert, in sich schlüssig, nachvollziehbar und wirken authentisch. Damit sind diese glaubhaft. Ihre Ausführungen werden sodann durch die Ausführungen der Zeugin G._____ gestützt, welche detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei mithin glaubhaft aussagte. Auch die Nachfragen der Privatklägerin im unmittelbar nach dem Treffen mit dem Beschuldigten geführten Chat, wer alles vom Geschehenen wissen dürfe und weshalb er ihre Brüste angefasst habe sind ein Indiz dafür, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben, wie sie es ausführte. Auch die Reaktion des Beschuldigten auf diese Fragen lassen darauf schliessen. Er bestritt die Vorwürfe nämlich nicht, sondern versuchte stattdessen, die Privatklägerin dazu zu bringen, dass diese weder mit Dritten noch mit ihm – sofern für Dritte nachverfolgbar – über das Geschehene spricht. Das vom Beschuldigten geltend gemachte Alternativszenario erscheint sodann äusserst abwegig, ist mit unzähligen nicht authentisch wirkenden Details versehen und ergibt im Wesentlichen schlicht keinen Sinn. Hätte sich der Nachmittag so abgespielt, wie er es geltend machte, wären – unabhängig davon, ob I._____ ihm diese diktiert hätte oder nicht – andere (Sprach-)Nachrichten von ihm zu erwarten gewesen. Seine Aussagen sind mithin unglaubhaft. Damit ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt. 3. Pornografie (Dossier 1) 3.1. Der Beschuldigte anerkannte, die in der Anklage umschriebenen pornografischen Bilder in der dort aufgeführten Anzahl am 8. April 2022 auf seinem Mobiltelefon gespeichert gehabt zu haben. Er machte jedoch geltend, die Bilder von einem

- 43 betrunkenen deutschen Staatsbürger erhalten und diese gelöscht zu haben. Er habe sein Handy jedoch so eingestellt, dass Bilder doppelt gespeichert werden. Daran habe er nicht mehr gedacht. Immer wenn ein Backup gemacht werde, würde sich der Speichervorgang sodann wiederholen (Prot. I S. 35 f.). Damit anerkennt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand. Dieser lässt sich auch ohne weiteres aus den in den Akten liegenden Beweismitteln erstellen (Urk. D1/2/4 S. 1 f. i.V.m. Urk. D1/2/5), welche hinsichtlich den objektiven Sachverhalt keinen Anlass zu weiteren Ausführungen geben. Damit ist der objektive Sachverhalt erstellt. 3.2. Mit seinen Ausführungen bestreitet der Beschuldigte indirekt den subjektiven Sachverhalt, indem er sinngemäss geltend macht, er habe die Bilder nicht vorsätzlich besessen, sondern sei der Meinung gewesen, diese gelöscht zu haben. 3.3. Aus den weiteren Beweismitteln ergibt sich, dass die Bilder 1 (zwei Mal), 2 (zwei Mal), 4 (zwei Mal) und 6 (vier Mal) als Sticker auf dem Handy des Beschuldigten gespeichert waren. Bild 5 war vier Mal von den insgesamt vierzehn Mal als Sticker auf dem Handy des Beschuldigten gespeichert. Bei den zehn weiteren Abspeicherungen von Bild 5 handelt es sich um Thumbnails, was auch auf die zehn Abspeicherungen von Bild 3 zutrifft (Urk. D1/2/5 S. 3 i.V.m. S. 5-7). 3.4. Anders als bei empfangenen Bildern werden Whatsapp-Sticker nur auf dem eigenen Handy abgespeichert, wenn dies aktiv selbst vorgenommen wird. Der Beschuldigte muss daher sämtliche Exemplare der Bilder 1, 2, 4 und 6 sowie vier Exemplare von Bild 5 aktiv auf seinem Handy gespeichert haben. Damit sind seine Aussagen zum Grund für das Vorfinden der Dateien auf seinem Handy widerlegt und der subjektive Sachverhalt diesbezüglich ohne weiteres erstellt. 3.5. Die zehn Exemplare von Bild 3 sowie zehn der vierzehn Exemplare von Bild 5 waren hingegen als Foto bzw. sog. Thumbnail auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeichert. Damit ist ein automatisches Abspeichern auf dem Handy grundsätzlich möglich. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, die Bilder jeweils gelöscht zu haben, woraus sich lediglich je eine automatisch abgespeicherte Kopie erklären lassen würde. Bild 3 und 5 befanden sich jedoch je ganze 10 Mal als Thumbnail auf seinem Handy. Auch beim Erstellen eines Backups wird grundsätzlich eine

- 44 - Kopie von Dateien erstellt. Diese Kopie wird jedoch ausserhalb des Handys gespeichert. Schliesslich soll diese ja als Sicherheit etwa für den Fall des Verlustes des Handys oder des sonstigen Datenverlusts dienen. Zu einer Mehrfach-Abspeicherung auf einem Mobiltelefon kommt es bei der Erstellung von Backups hingegen nicht. Damit ist seine Aussage hierzu widerlegt. Die Beweislage lässt damit keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte auch diese Bilder mit Wissen und Willen auf seinem Handy selbst abgespeichert hatte. Damit ist auch diesbezüglich der subjektive Sachverhalt erfüllt. 4. Mehrfacher Diebstahl (Dossier 2) 4.1. Vorbemerkungen Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Anklagevorwurf (Urk. 133 E. III.6.1. S. 54), zum Standpunkt des Beschuldigten bzw. der Verteidigung (Urk. 133 E. III.6.2. S. 54 f.), zu den vorhandenen Beweismitteln (Urk. 133 E. III. 6.3. S. 55) und zur Beweiswürdigung (Urk. 133 E. III.6.4. S. 55-69) kann grundsätzlich vollumfänglich verwiesen werden. Diese sind korrekt.

- 45 - 4.2. Zugang zum Tatort Der Beschuldigte erklärte, er habe mittels Schlüssel Zutritt zur Tiefgarage an der N._____-strasse (Urk. D2/3/1 F/A 8). 4.3. Miete Lagerraum Nr. 079 Der Beschuldigte gab zu, den Lagerraum Nr. 079, im O._____, an der P._____-str. 1, in Q._____ [Ortschaft], seit ca. September/ Oktober 2021 zu mieten (Urk. D2/3/1 F/A 49 f. i.V.m. Prot. I S. 37). Er benutze diesen, um Sachen einzulagern. Es seien alles Dinge, die zum verkaufen seien oder die er nicht zu Hause haben wolle (Urk. D2/3/1 F/A 51). 4.4. (Aufgefundenes) Deliktsgut 4.4.1. Aus dem Polizeirapport vom 2. November 2021 und dem dazugehörenden Anhang ergibt sich, dass die in der Anklage aufgeführten Gegenstände, mit den in der Anklage angegebenen Sachwerten, den in der Anklage aufgeführten Personen in der Sammelgarage an der N._____-strasse in K._____ zwischen dem 23. Oktober 2021 und 28. Oktober 2021 abhanden gekommen sind (Urk. D2/1/1 S. 1 ff.). 4.4.2. Auf den Überwachungsvideos des Lagerraums ist sodann zu sehen bzw. zu hören, wie der Beschuldigte zusammen mit zwei Mitarbeitern der R._____ Transport GmbH diverse Pneus, einen Veloträger, drei Paar Skis und diverse Golfschläger in seinen Lagerraum in Q._____ verbrachte, wobei das Ganze ruhig ablief und die Beteiligten freundlich miteinander umgingen (Urk. D2/2/6 i.V.m. Urk. D2/2/7, Urk. D2/2/8 und Urk. D2/2/9). 4.4.3. Auf einem der Überwachungsvideos des Lagerraums ist sodann zu sehen und zu hören, wie der Beschuldigte Nissan- und Kia-Räder verkauft, was der Beschuldigte als richtig bestätigte (Urk. D2/3/2 F/A 11 f. i.V.m. Urk. D2/2/11), wobei von der Geschädigten S._____ Nissan-Räder als gestohlen gemeldet wurden. Gegenüber dem Käufer erklärte der Beschuldigte sodann, die Räder von einer alten Garage teilweise gekauft und teilweise bekommen zu haben (Urk. D2/2/10). Sodann ist zu hören, dass der Käufer eigentlich nebst den Rädern von Nissan auf

- 46 der Suche nach Rädern von Hyundai war, welche er dem Beschuldigten sodann auf seinem Handy zeigte. Der Käufer meinte, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er diese Räder hier habe, worauf der Beschuldigte meinte, es seien erst 25 von 50 Rädern geliefert worden, er könne die Räder jedoch bis Mittwoch besorgen (Urk. D2/2/11). 4.4.4. Aus dem Durchsuchungsprotokoll vom 2. November 2021 ergibt sich sodann, dass sämtliche der in der Anklage aufgeführten Gegenstände der Geschädigten T._____, U._____, V._____ und W._____ im vom Beschuldigten angemieteten Lagerraum Nr. 079, im O._____, an der P._____-str. 1, in Q._____, aufgefunden werden konnten (Urk. D2/8/2/3). Diese wurden ihnen in der Folge zurückgegeben (Urk. D2/8/2/4). Sodann konnten sämtliche Skis sowie der Veloträger des Geschädigten AA._____ ebenfalls im Lagerraum des Beschuldigten aufgefunden werden (Urk. D2/8/2/3) und diesem anschliessend retourniert werden (Urk. D2/8/2/4). Der Beschuldigte gab sodann an, den Veloträger zwischenzeitlich zum Verkauf ausgeschrieben zu haben (Urk. D2/3/3 F/A 37). Er anerkannte im Übrigen auch, dass es Fakt sei, dass ein erheblicher Teil der aus der Garage weggekommenen Sachen, bei ihm im Lagerraum aufgefunden worden sei (Prot. I S. 37). 4.4.5. In den Akten liegt sodann ein Verkaufsinserat über die anklagegegenständlichen Angelruten (Urk. D2/2/5). Der Beschuldigte gab denn auch zu, die Angelruten des Geschädigten AB._____ im Oktober 2021 auf Ricardo ausgeschrieben zu haben. Er meinte jedoch, dies getan zu haben, um über die Fragen-und-Antwort- Funktion herauszufinden, was für einen Wert diese haben (Urk. D2/3/2 F/A 16 i.V.m. F/A 35). Er habe gewusst, wenn die erste Person eine Frage stelle, könne er diese Fragen (Urk. D2/3/2 F/A 20). Er habe dann auch nach dem Wert fragen können (Urk. D2/3/2 F/A 23). Die Ruten habe er dann aber nicht verkauft, sondern sie zurück getan (Urk. D2/3/2 F/A 35 f.). Eine Frage des Beschuldigten nach dem Wert der Ruten ist aus dem in den Akten vorhandenen Frage-Antwort-Katalog zu den inserierten Angelruten nicht ersichtlich. Jedoch ergibt sich aus diesem sein Verkaufswille. So führte er u.a. aus "Welche den ??? verzell 1 wird am 20:15 Hüt verkauft voraussichtlich öpert chunt vo AC._____ [Ortschaft] a was hetsch intresse???

- 47 - […]" (Urk. D2/2/5 S. 16). Sodann gab er einem der Interessenten den Zuschlag für eine der Rollen (Urk. D2/2/5 S. 18). Damit ist klar, dass der Beschuldigte die Angelruten des Geschädigten AC._____ nicht nur aus Interesse zum Verkauf inserierte und danach zurückgab, sondern sehr wohl ein Verkaufsinteresse hatte und diese zumindest teilweise auch verkaufte. 4.5. Erlangen des Deliktsguts 4.5.1. Der Beschuldigte machte zusammengefasst einerseits geltend, er habe die Gegenstände nicht entwendet, sondern vom Chef bzw. von einem Mitarbeiter des Transportunternehmens für Fr. 3'000.– gekauft. Dieser habe ihm die Sachen an einem Freitag vor dem Coop angeboten (Urk. D2/3/1 F/A 5 i.V.m. F/A 8, F/A 13, F/A 16, F/A 36, Prot. I S. 36) und ihm gesagt, er solle dem Tra

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