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Zürich Obergericht Strafkammern 10.06.2025 SB240345

10 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,828 parole·~1h 9min·4

Riassunto

Versuchte sexuelle Nötigung etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240345-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 10. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie 1. B._____, Privatklägerin 2. C._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend versuchte sexuelle Nötigung etc. und Widerruf

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 21. November 2023 (DG230024)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Juni 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/18). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht:  versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (5. Oktober 2017)  Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (29. Januar 2022)  Vergehen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (26. Juli 2018)  Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG (14. Oktober 2017)  mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG (7. September 2017 und 14. Oktober 2017, 0456 / 0745)  mehrfache Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB (16. November 2021 und 22. Januar 2022) 2. Das Verfahren wird in folgenden Punkten eingestellt:  mehrfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (23. Mai 2021 und 17. Juli 2021)  Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (zweite Maihälfte 2021) 3. Auf den Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 18. März 2019 gewährten bedingte Strafe wird verzichtet und der Beschuldigte entsprechend verwarnt. 4. Der Beschuldigte wird in teilweisem Zusatz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 18. März 2019 mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Die erstandene Haft (3 Tage) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. a) Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. b) Die Busse ist zu bezahlen.

- 4 - Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. a) Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. Die am 26. Juli 2018 sichergestellte Barschaft von Fr. 40.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen. 8. Die folgenden, am 26. Juli 2018 sichergestellten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen:  Feinwaage (Lagernummer SO174-2018)  Mobiltelefon der Marke Samsung. 9. Die unter den Lagernummern SO1717-2018 und SO1718-2018 aufbewahrten Betäubungsmittel werden zur Vernichtung eingezogen. 10. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Das Schadenersatzbegehren wird auf den Zivilweg verwiesen. b) Der Beschuldigt wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Das Schadenersatzbegehren wird auf den Zivilweg verwiesen. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'741.95 Auslagen Untersuchungsamt Gossau (D3) Fr. 280.– Auslagen FOR (D7 [Anteilmässig mit D._____; separates Ver-fahren]) Fr. 20'200.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt)

- 5 - Fr. 6'100.– Rechtsvertretung B._____ (RAin Y1._____; inkl. MwSt) Fr. 10'700.– Rechtsvertretung C._____ (RAin Y2._____; inkl. MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von 7/8 auferlegt und im Restbetrag auf die Gerichtskasse genommen; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche im Umfang von 1/8 definitiv und im Umfang von 7/8 einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter) (Urk. 85) " 1. Freispruch vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung zum Nachteil von B._____. 2. Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung/Tätlichkeit zum Nachteil von C._____. 3. Bestrafung mit einer milden teilweisen Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. März 2019 unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie Gewährung des bedingten Strafvollzugs. 4. Umgangnahme von einer Landesverweisung. 5. Ausgangsgemässe Kotenregelung und Übernahme der Kosten für die amtliche Verteidigung auf die Staatskasse. 6. Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie Abweisung der Anschlussberufung der Privatklägerin 2."

- 6 b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Anklägerin) (Urk. 66) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 1 (B._____): (Urk. 79) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. d) Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 (C._____): (Anschlussberufungsklägerin) (Urk. 84) " 1. Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 21. November 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei zusätzlich zu Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 21. November 2023 der folgenden Tatbestände schuldig zu sprechen: - versuchte schwere Körperverletzung (23. Mai 2021) - einfache Körperverletzung (17. Juli 2021) - Drohung (zweite Maihälfte 2021). 3. Die Anträge des Beschuldigten in Bezug auf C._____ (Abweisung Genugtuung und Freispruch in Bezug auf einfache Körperverletzung vom 29. Januar 2021 [recte: 2022]) seien abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) gemäss Ausgang des Verfahrens."

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 21. November 2023 (Urk. 59) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. November 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Urk. 53). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die der Beschuldigtenseite am 8. Juli 2024 zugestellt wurde (Urk. 58), reichte die Verteidigung am 26. Juli 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 62). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hat auf Anschlussberufung ausdrücklich verzichtet (Urk. 66), während die Privatklägerin 2 (C._____) mit elektronischer Eingabe vom 27. August 2024 (Datum Incamail-Abgabequittung) Anschlussberufung erhob und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung ihrer Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchen liess (Urk. 68). Die Privatklägerin 1 (B._____) ersuchte um Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. Urk. 79). 2. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2024 wurde der Privatklägerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und antragsgemäss eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt (Urk. 71). Mit Eingabe vom 5. November 2024 ersuchte die Privatklägerin 1 ebenfalls um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren (Urk. 74), welchem Ersuchen mit Präsidialverfügung vom 13. November 2024 stattgegeben wurde (Urk. 77). 3. Sodann wurde auf den 10. Juni 2025 zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 73), wobei die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme dispensiert wurde (Urk. 66). An der Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 sowie die Privatklägerin 1, welche im Zuschauerraum Platz nahm und sich nicht aktiv an der Verhandlung beteiligte (Prot. II S. 6 ff.).

- 8 - II. Prozessuales 1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Bülach erging am 21. November 2023 (Urk. 59). Das Berufungsverfahren richtet sich somit nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 453 Abs. 1 StPO). Die auf den 1. Januar 2024 in Kraft getretene StPO-Revision hat hingegen keine Auswirkungen auf den vorliegenden Entscheid. 2.1.1. Was den Umfang des Berufungsverfahrens anbelangt, forderte der Beschuldigte gemäss Berufungserklärung vom 26. Juli 2024 einen Freispruch von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Nötigung sowie der Körperverletzung (Vorfall vom 29. Januar 2022), daraus folgend verlangte er sodann eine milde Bestrafung, ein Absehen von der Landesverweisung, eine vollumfängliche Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie die Neuverlegung der Verfahrenskosten (Urk. 62). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Juni 2025 beantragte die Verteidigung in Abweichung und Erweiterung der Berufungserklärung hingegen einen zusätzlichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeit zum Nachteil der Privatklägerin 2 (C._____) (Urk. 85). Der explizite Wortlaut der Berufungserklärung ("Freispruch von Schuld und Strafe vom Vorwurf […] der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C._____ […]") (Urk. 62 S. 2) lässt allerdings keinen Spielraum für die von der Verteidigung angeführte Argumentation, dass die betreffende Dispositivziffer 1 in der Berufungserklärung erwähnt sei und somit sämtliche Schuldsprüche angefochten seien (Prot. II S. 38, 41), zumal sie die Schuldsprüche betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, welche ebenfalls unter Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ausgesprochen wurden, nicht als angefochten verstanden haben wollte. Die Verteidigung ist mithin auf die in ihrer Berufungserklärung vorgenommene unmissverständliche Einschränkung des Umfangs ihrer Berufung zu behaften. 2.1.2. Die Privatklägerin 2 fordert sodann in ihrer Anschlussappellation die (zusätzliche) Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperver-

- 9 letzung (Vorfall vom 23. Mai 2021), wegen einfacher Körperverletzung (Vorfall vom 17. Juli 2021) sowie wegen Drohung (Vorfall in der zweiten Maihälfte 2021) (Urk. 84). 2.2. Obschon hinsichtlich des Widerrufs einer Strafe keine expliziten vom vorinstanzlichen Entscheid abweichenden Anträge gestellt werden, gilt angesichts des engen Sachzusammenhangs mit der angefochtenen Sanktionsregelung auch dieser Punkt als von der Berufung umfasst (vgl. BSK StPO II-BÄHLER, Art. 399 N 13 f.). 2.3. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil folglich einzig hinsichtlich Dispositivziffer 1 teilweise (soweit es die Schuldsprüche betreffend Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG [26. Juli 2018], Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne Art. 91 Abs. 2 SVG [14. Oktober 2017], mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG [7. September 2017 bis 14. Oktober 2017] und mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB [16. November 2021 – recte: 15. November 2021 – und 22. Januar 2022] betrifft) sowie hinsichtlich der Dispositivziffern 7 bis 9 (Entscheide über die sichergestellte Barschaft, Gegenstände und Betäubungsmittel) und 11 (Kostenfestsetzung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO). In allen übrigen Punkten steht der erstinstanzliche Entscheid hingegen im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition. 3.1. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren liess die Privatklägerin 2 (C._____) geltend machen, dass die zu beurteilenden gegen sie gerichteten Übergriffe des Beschuldigten vom 23. Mai 2021 und 17. Juli 2021 sowie die Drohung in der zweiten Maihälfte 2021 als Offizial- statt als Antragsdelikte zu qualifizieren seien (Urk. 46 S. 2; Urk. 68 S. 2; Urk. 84 S. 2 ff.). Dies begründete sie damit, dass es sich nebst dem Umstand, dass sie damals zusammen mit dem Beschuldigten eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB geführt habe, in Bezug auf den Vorfall vom 23. Mai 2021 zudem ohnehin um eine versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handle, welche unabhängig von der Beurteilung der (damaligen) Beziehung

- 10 zwischen Täter und Opfer ein Offizialdelikt darstelle (Urk. 46 [Vorbemerkungen "Offizialdelikt"] S. 5; Urk. 68 S. 2; Urk. 84 S. 2 ff., 13 ff.). 3.2.1. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Qualifikation einer Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB wie auch die Schilderungen der Parteien zur gelebten Beziehung korrekt wiedergegeben (Urk. 59 S. 7 ff.), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab verwiesen werden kann. Zu unterstreichen ist an dieser Stelle insbesondere, dass gemäss den vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen an eine Lebensgemeinschaft entscheidend ist, dass Täter und Opfer auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und (kumulativ) die Gemeinschaft auf eine lebenslange oder zumindest langwährende Partnerschaft ausgerichtet sein muss, d.h. ein stabiles, eheähnliches Konkubinat vorliegt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_621/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1.3 f.; 6B_670/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.1 f.). 3.2.2. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass es sich bei der Beziehung, die der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 zum Zeitpunkt der vorgenannten Vorgänge führten, nicht um eine Lebensgemeinschaft handelt, die dazu führt, dass für die Tatvorwürfe der einfachen Körperverletzung und der Drohung vom Erfordernis des Strafantrags abgesehen werden könnte (Urk. 59 S. 9). So fällt ins Gewicht, dass die Privatklägerin 2 zwar unbestrittenermassen ab April 2021 für einen gewissen Zeitraum, konkret rund 7 Wochen lang, beim Beschuldigten unterkam, nachdem sie sich seinetwegen mit ihrer Familie zerstritten hatte, bis sie dann Ende Mai 2021 zwecks Klinikaufenthalts zur Behandlung ihrer Cannabisabhängigkeit wieder aus seiner Wohnung auszog (Urk. D1/2/6 F/A 8 ff.; Urk. D9/5/1 F/A 5; Urk. D9/5/2 F/A 14 ff.; Prot. I S. 28 ff.; Prot. II S. 30). Wenn man indessen beachtet, dass die Privatklägerin 2, wie sie es selbst schilderte (Urk. D9/5/2 F/A 21 ff.), nach ihrer Entlassung aus der Klinik ca. Ende Juni 2021 nicht etwa wieder beim Beschuldigten, sondern bei ihrer Grossmutter einzog, wo sie während der gesamten Zeit auch offiziell gemeldet war, erweckt dies zwangsläufig den Eindruck, dass es sich beim zwischenzeitlichen Einzug beim Beschuldigten um eine bloss kurzzeitige, vorübergehende Lösung gehandelt haben muss,

- 11 wäre sie ansonsten doch nach ihrem Klinikaufenthalt wieder zu ihm zurückgekehrt. Aufschlussreich ist dabei ihre Erklärung, wonach sie sich aufgrund des Drucks ihrer Familie dazu entschieden hätten, die Beziehung nach ihrer Entlassung aus der Klinik heimlich fortzusetzen (Urk. D9/5/2 F/A 23), bestand dieser familiäre Druck doch auch bereits zuvor, als sie aus der Wohnung ihrer Eltern ausund beim Beschuldigten einzog, weshalb die Drucksituation gerade nicht dafür spricht, dass sie damals eine langfristige Haushaltsgemeinschaft mit ihm eingehen wollte. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin 2, selbst als sie im Juli 2021 während einer 2-wöchigen Ferienabwesenheit ihrer Grossmutter erneut beim Beschuldigten weilte, schliesslich doch wieder zu ihrer Grossmutter zurückkehrte (Urk. D9/5/1 F/A 5). Auch wenn die Privatklägerin 2 ausführt, dass der längerfristige Plan darin bestand, eines Tages zusammenzuleben und irgendwann eine Familie zu gründen (Urk. D9/5/2 F/A 24), vermag dies deshalb an der Tatsache, dass sie letztlich nur kurzzeitig beim Beschuldigten unterkam und die Gesamtumstände auf eine bloss vorübergehende Wohngemeinschaft hindeuten, nichts zu ändern. Gleich verhält es sich mit den von der Privatklägervertreterin angeführten Sprachnachrichten des Beschuldigten (Urk. 84 S. 5), welche offenbaren, dass beiderseits Vorstellungen bezüglich des künftigen Zusammenlebens bestanden. Jedoch richten sich diese auf die Zukunft und tragen gerade nichts zur Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und des Bestehens einer stabilen, eheähnlichen Lebensgemeinschaft im vorliegend relevanten Zeitpunkt bei. Jedenfalls reicht ein effektives, bloss rund 7-wöchiges Zusammenleben nicht aus, um das Erfordernis eines auf unbestimmte Zeit gemeinsam geführten Haushalts im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung zu erfüllen, zumal sich wie erörtert auch aus den objektiven Umständen nicht ergibt, dass das langfristige Führen eines gemeinsamen Haushalts zum damaligen Zeitpunkt bereits geplant gewesen wäre. Schliesslich ist der Privatklägerschaft Recht zu geben, dass der wirtschaftlichen Komponente bei der Beurteilung, ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt, eher untergeordnete Bedeutung zukommt, wobei die Privatklägervertretung in diesem Punkt die vorinstanzliche Feststellung, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 tatsächlich keine finanzielle Abhängigkeiten gegeben hat, ausdrücklich anerkennt (Urk. 84 S. 11 f.). Entsprechend scheitert die Qualifikation einer Lebens-

- 12 gemeinschaft im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB bzw. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB bereits an der Voraussetzung der Führung eines gemeinsamen Haushalts. 3.3.1. Was den Vorfall vom 23. Mai 2021 anbelangt, so macht die Privatklägerin 2 ferner geltend, dass insbesondere das mehrfache Schlagen ihres Kopfes gegen die Wand lebensgefährlich sein könne, womit der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 46 S. 5; Urk. 84 S. 13 ff.). Unter dem betreffenden Anklagepunkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der Privatklägerin 2 diverse Schläge mit der offenen Hand sowie mit seinen Fäusten ins Gesicht und insbesondere in die Augen versetzt sowie ihren Kopf bzw. ihre Haare ergriffen und ihren Kopf mehrfach gegen die Wand geschlagen zu haben, wodurch sie sich Hämatome um beide Augen, eine Beule an der rechten Seite des Kopfes, Schwellungen an der Lippe und der Wange, eine innenseitig aufgeplatzte Lippe sowie Hämatome am Hals zugezogen habe (Urk. D1/18 S. 5 f.). 3.3.2. Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtes hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten von den konkreten Tatumständen ab, wobei insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers massgeblich sind. Eine (versuchte) schwere Körperverletzung wurde insbesondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden angenommen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5 m.w.H.). Wie bei Faustschlägen ins Gesicht, welche je nach Wucht durchaus lebensgefährliche Verletzungen verursachen können, erscheint es auch bei einem horizontalen Schlagen des Kopfes gegen eine Wand, welches je nach Intensität mehr oder weniger schwerwiegende Verletzungen verursachen kann, angezeigt, für dessen Qualifikation ebenfalls die erwähnten, vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien für Faustschläge und Tritte heranzuziehen. So ist auch ein solches Schlagen entgegen der Auffassung der Privatklägerin 2 (Urk. 46 S. 5; Urk. 68 S. 2; Urk. 84 S. 13) nicht per se unter den qualifizierten Tatbestand der (versuchten) schweren

- 13 - Körperverletzung zu subsumieren. Zwar ist festzuhalten, dass es sich bei einer Wand um eine harte Oberfläche handelt, auf die der Kopf aufprallt. Anders aber als etwa bei einem vertikalen Schlagen von oben herab auf einen Betonboden, bei dem schneller erheblich grössere Kräfte ausgelöst werden können, variiert ein horizontales Schlagen gegen die Wand in Bezug auf das Verletzungspotenzial stark mit der effektiven Wucht, mit welcher diese Handlung vorgenommen wird, weshalb den konkreten Tatumständen eine bedeutende Rolle zukommt. 3.3.3. Vorbehaltlich der Vorwurf lasse sich erstellen, stehen mehrfache Faustschläge ins Gesicht der Privatklägerin 2 zur Beurteilung, wobei sich dem Anklagetext selbst nichts zur Heftigkeit der Schläge oder der Verfassung der Privatklägerin 2 entnehmen lässt. Aus den Ausführungen der Privatklägerin 2 erhellt immerhin, dass der Beschuldigte und sie am Abend vor dem Vorfall MDMA, Cannabis und etwas Alkohol konsumiert hätten (Urk. D9/5/2 F/A 50, 66 ff.). Dass die Privatklägerin 2 hierdurch körperlich beeinträchtigt oder in ihrer Reaktionsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, zumal sie selbst angegeben hat, im Bett noch mit dem Beschuldigten herumgealbert zu haben (Urk. D9/5/2 F/A 50), woraus zu schliessen ist, dass sie nicht etwa im Schlaf oder im Vollrausch von den Schlägen überrascht worden wäre. Zur Intensität der Schläge kann den Schilderungen der Privatklägerin 2 zwar entnommen werden, dass sie bei den noch im Bett erfolgten Faustschlägen "wie einen Blitz" vor ihren Augen gesehen habe, weshalb sie sich ins Badezimmer begeben habe, um zu sehen, was es damit auf sich hat (Urk. D9/5/2 F/A 50). Weitere Hinweise auf die Kraft der Schläge liegen indessen nicht vor. Ebenso verhält es sich mit den übrigen im Raum stehenden Faustschlägen sowie den Schlägen des Kopfes der Privatklägerin 2 gegen die Wand im Badezimmer, in Bezug auf deren Heftigkeit die Privatklägerin 2 keinerlei Angaben machte (Urk. D9/5/2 F/A 50 ff.). So führte sie hierzu lediglich aus, dass der Beschuldigte ihr ins Badezimmer gefolgt sei, wo er ihr weitere Fäuste ins Gesicht gegeben sowie sie an den Haaren gepackt und ihren Kopf geführt habe, um diesen mehrfach gegen die Wand zu schlagen bzw. zu stossen (Urk. D9/5/2 F/A 50 f.). Diesen privatklägerischen Schilderungen mangelt es nicht nur an Angaben zur Intensität der Schläge, sondern auch an Hinweisen darauf, aus welcher Entfernung der Beschuldigte ihren Kopf gegen die Wand ge-

- 14 schlagen hat. Zudem war die Privatklägerin 2 ihren eigenen Angaben zufolge auch weiterhin in der Lage, ihn zu beleidigen (Urk. D9/5/2 F/A 50), womit Bewusstseinseintrübungen, die durch die Schläge bewirkt worden wären, auszuschliessen sind. Schliesslich lässt sich auch anhand des von der Privatklägerin 2 wiedergegebenen und im Übrigen auch bildlich dokumentierten Verletzungsbildes (Hämatome um beide Augen, Beule an der rechten Seite des Kopfes, Schwellungen an Lippe und Wange, eine innenseitig aufgeplatzte Lippe sowie Hämatome am Hals) nichts Sachdienliches ableiten, handelt es sich doch hierbei durchwegs um Läsionen, die keine allzu grosse Einwirkung erfordern. Hingegen ist im Umstand, dass die Privatklägerin 2 gemäss ihren Aussagen bei den Faustschlägen im Bett eine Art Blitzen vor den Augen wahrgenommen habe, ein Indiz zu erkennen, das darauf hindeuten könnte, dass bei ihr aufgrund der erlittenen Schläge des Beschuldigten kurzfristig Sehstörungen aufgetreten sind. Jedoch darf dabei nicht unbeachtet bleiben, dass sich die Privatklägerin 2 zu diesem Zeitpunkt nicht auf hartem Untergrund, sondern im Bett befand, wobei die Matratze eine dämpfende Wirkung auf die Wucht der Schläge gehabt haben dürfte und damit auch kein Risiko für einen unkontrollierten Sturz bestand. Insofern bestand also keine erhöhte Verletzungsgefahr. Abgesehen von den eher spärlichen Ausführungen der Privatklägerin 2 entbehrt die Aktenlage folglich jeglicher Anhaltspunkte, anhand welcher ein verlässlicher Schluss auf die Intensität der Schläge geschweige denn auf die subjektiven Momente auf Seiten des Beschuldigten, welcher im Übrigen beteuert, die Privatklägerin 2 lediglich mit der flachen Hand geschlagen zu haben (Urk. D1/2/6 F/A 8; Urk. D1/2/7 F/A 8), gezogen werden könnte. Folglich können höchstens Mutmassungen über die Heftigkeit der Schläge und eine allfällig damit einhergehende Inkaufnahme einer lebensgefährlichen Verletzung angestellt werden. Vor diesem Hintergrund wäre in Nachachtung des in dubio pro reo- Grundsatzes aber ohnehin von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen, wonach die Schläge keine besondere Heftigkeit aufgewiesen hätten, weshalb das Vorliegen des qualifizierten Tatbestands der schweren Körperverletzung von vornherein zu verneinen wäre. Kommt hinzu, dass einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung ohnehin bereits das Anklageprinzip im

- 15 - Sinne von Art. 9 StPO entgegenstehen würde, wie es auch von der Verteidigung zutreffend geltend gemacht wurde (Prot. II S. 39). 3.4. Nach dem Gesagten stellen die Anklagevorwürfe betreffend mehrfache einfache Körperverletzung vom 23. Mai 2021 und 17. Juli 2021 sowie betreffend Drohung in der zweiten Maihälfte 2021 Antragsdelikte dar. Dass für den genannten Zeitraum (Mai bis Juli 2021) kein gültiger Strafantrag vorliegt, wurde sodann bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urk. 59 S. 9 f.). Entsprechend ist die diesbezüglich ergangene Einstellung des Verfahrens nach Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO zu bestätigen. 4. Darüber hinaus wurden im Rahmen des Berufungsverfahrens von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Versuchte sexuelle Nötigung (5./6. Oktober 2017) 1. Soweit im Berufungsverfahren relevant, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der versuchten sexuellen Nötigung schuldig gemacht zu haben, indem er in der Nacht vom 5. auf den 6. Oktober 2017 ca. zwischen 22:30 Uhr und 02:00 Uhr das Zimmer einer Wohnung an der E._____-strasse 1 in F._____, in welchem sich lediglich die nackte und nur mit einer Bettdecke bedeckte Privatklägerin 1 (B._____) befand, betreten und hinter sich die Zimmertür mit dem Schlüssel verschlossen habe, worauf er die Privatklägerin 1 während ungefähr 15 bis 20 Minuten nicht aus dem Zimmer gelassen habe, obschon sie ihn wiederholt aufgefordert habe, sie hinauszulassen und die Tür zu öffnen. Eventualiter soll er die

- 16 - Zimmertür nicht mit einem Schlüssel verschlossen haben, sondern diese lediglich ins Schloss gezogen und dabei die Privatklägerin 1 durch seine Position zwischen ihr und der Tür und durch sein einschüchterndes Verhalten daran gehindert haben, das Zimmer zu verlassen. Ferner soll der Beschuldigte der Privatklägerin 1 während der Dauer, in welchem er sich alleine mit ihr im Zimmer befunden und sie am Verlassen des Zimmers gehindert habe, die Decke bis unter die Brüste weggezogen und sie verbal bedrängt haben, indem er ihr u.a. gesagt habe, dass er schon immer mal etwas mit einer dünnen Frau haben wollte und sie nicht so schwierig tun solle (Urk. D1/18 S. 3 f.). 2. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 59 S. 13 f.), anerkennt der Beschuldigte, sich in der besagten Nacht vorübergehend alleine mit der lediglich mit einer Bettdecke bedeckten Privatklägerin 1 in dem Zimmer befunden zu haben. Zudem räumt er ein, möglicherweise dumme "Machosprüche" ausgesprochen zu haben und der Privatklägerin 1 die Bettdecke heruntergezogen bzw. dies versucht zu haben, wobei er geltend macht, angetrunken gewesen zu sein. Er anerkennt zudem, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin 1 und ihm gekommen ist, was er damit begründet, dass sie ihn grundlos der Vergewaltigung beschuldigt habe, was ihn wütend gemacht habe, da er sehr empfindlich auf solche Vorwürfe reagiere. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, das Zimmer mit einem Schlüssel verschlossen, die Privatklägerin 1 am Verlassen des Zimmers gehindert, ihr gegenüber eine sexuelle Motivation gehabt und sie mit den in der Anklage wiedergegebenen Worten verbal bedrängt zu haben (Urk. D1/2/1 F/A 3; Urk. D1/2/3 F/A 3 ff.; Urk. D1/2/4 F/A 70 ff.; Urk. D1/2/5 F/A 4 ff.; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 25 ff.). 3.1. In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist demnach zu prüfen, ob sich rechtsgenügend erstellen lässt, dass der Beschuldigte die Zimmertür nach dem Betreten des Zimmers, in welchem sich die unbestrittenermassen unbekleidete und nur mit einer Bettdecke zugedeckte Privatklägerin 1 befand, hinter sich mit einem Schlüssel verschloss, die Privatklägerin 1 hernach während ca. 15 bis 20 Minuten nicht aus dem Zimmer liess, obwohl sie ihn wiederholt dazu aufforderte, er sie verbal bedrängte, indem er ihr u.a. sagte, dass er schon immer mal etwas mit ei-

- 17 ner dünnen Frau haben wollte und sie nicht so schwierig tun solle, und dass er sie durch sein Verhalten zur Duldung oder zum Vollzug einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung drängen wollte. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Beweisgrundsätze kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 59 S. 12 f.). Des Weiteren ergeben sich die Beweismittel, auf denen der Vorwurf basiert, aus der grundsätzlich korrekten Auflistung der Vorinstanz (Urk. 59 S. 14), welche lediglich um die Aussagen der Zeugen G._____ (Urk. D2/7/4-5) sowie H._____ (Urk. D2/7/6) zu ergänzen ist. Darüber hinaus werden im angefochtenen Entscheid insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 umfassend und ausführlich zusammengefasst (Urk. 59 S. 14 ff.). Wiederum um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auch auf diese erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Vorwegzunehmen ist, dass den von der Vorinstanz gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist, weshalb die nachstehenden Erwägungen primär als Ergänzung resp. Verdeutlichung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu verstehen sind. 3.2.1. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Anklagevorwurf eher knapp und wenig detailliert ausfielen. So führte er im Wesentlichen aus, das Zimmer betreten zu haben, worauf sogleich die Anschuldigungen seitens der Privatklägerin 1 folgten, welche ihn wütend machten. Dazu, was sie ihm konkret vorgeworfen habe und was dazu geführt haben soll, dass die Privatklägerin 1 Vorwürfe gegen ihn erhoben hat, konnte er jedoch – mit Ausnahme seiner Behauptung anlässlich der Hauptverhandlung und der heutigen Berufungsverhandlung, wonach sie ihn beschuldigt habe, dass er sie vergewaltigen wolle (Prot. I S. 13; Prot. II S. 26) – keinerlei Angaben machen (vgl. Urk. D1/2/1 F/A 3 ff.; Urk. D1/2/3 F/A 5 f.; Urk. D1/2/4 F/A 71 ff., 79 ff.; Prot. I S. 36 f., 41 f.; Prot. II S. 25 ff.). Ebenso verhält es sich mit den von ihm als möglich erachteten Machosprüchen, die er nicht weiter spezifizieren konnte (Prot. I S. 36 f.; Prot. II S. 25 f.). Des Weiteren lassen sich seinen Schilderungen auch einige, nicht unwesentliche Widersprüchlichkeiten entnehmen. So führte der Beschuldigte anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme aus, nur einmal das

- 18 - Zimmer, in dem sich die Privatklägerin 1 befunden habe, betreten zu haben, wobei I._____, kurz nachdem er (der Beschuldigte) eingetreten sei, das Zimmer verlassen habe und es anschliessend zu den Anschuldigungen seitens der Privatklägerin 1 gekommen sei (Urk. D1/2/1 F/A 3, 42 ff.), während er bei den späteren Einvernahmen schilderte, ein erstes Mal kurz im Zimmer gewesen zu sein, als die beiden sich noch im Bett befunden hätten, wobei er vergebens nach einem T-Shirt gesucht und I._____ eine Tube gegeben habe, und dann ein zweites Mal das Zimmer betreten zu haben, als I._____ dieses gerade verlassen habe, um erneut auf die Suche nach einem T-Shirt oder Hemd zu gehen (Urk. D1/2/3 F/A 3 ff.; Urk. D1/2/4 F/A 71; Prot. I. S. 40). Darüber hinaus gab der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme bei der Polizei zum Vorhandensein eines Schlüssels für das betreffende Zimmer noch an, nicht zu wissen, ob der Schlüssel da gewesen sei, und sich nicht mehr erinnern zu können, ob er die Tür zugemacht oder abgesperrt habe (Urk. D1/2/1 F/A 50 f.), während er sich in den späteren Einvernahmen, bei denen das Erinnerungsvermögen erfahrungsgemäss infolge der zeitlichen Distanz zum Ereignis abnimmt, plötzlich davon überzeugt zeigte, die Tür nicht abgeschlossen zu haben, da es für dieses Zimmer gar keinen Schlüssel gebe (Urk. D1/2/3 F/A 6, 15; Urk. D1/2/4 F/A 71, 75; Urk. D1/2/5 F/A 8; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 25). Diesbezüglich ist jedoch klarzustellen, dass sich die Privatklägerin 1 beim anklagegegenständlichen Vorfall nicht im Zimmer von G._____, wie vom Beschuldigten angegeben (Urk. D1/2/1 F/A 3; Urk. D1/2/3 F/A 5), sondern nachweislich in jenem von dessen Mitbewohner H._____ befand. Die Grundrissskizze des Beschuldigten (Anhang zu Urk. D1/2/4) deckt sich denn auch mit derjenigen der Privatklägerin 1 (Anhang zu Urk. D2/6/1), welche wiederum mit den Skizzen der Zeugen G._____ und H._____ übereinstimmen, die diese zu H._____' Zimmer angefertigt haben (Anhang zu Urk. D2/7/5; Anhang zu Urk. D2/7/6). Zudem gab der Zeuge G._____, der am besagten Abend ebenfalls in der Wohnung zugegen war, mehrfach explizit und von sich aus an, dass die Privatklägerin 1 und I._____ in H._____' Zimmer gewesen seien (Urk. D2/7/4 F/A 17, 19 f.). Gemäss den Zeugen G._____ und H._____ gab es für dieses Zimmer sodann auch einen Schlüssel (Urk. D2/7/4 F/A 19; Urk. D2/7/6 F/A 19), womit die Aussagen des Beschuldigten in dieser Hinsicht durch die übrigen Anwesen-

- 19 den widerlegt werden. Sodann stehen der Version des Beschuldigten auch die Aussagen von I._____ entgegen, der angab, dass die Zimmertür, als er die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 bemerkt habe und im Zimmer habe nachsehen wollen, verschlossen gewesen sei und sie erst auf seine Aufforderung hin vom Beschuldigten geöffnet worden sei (Urk. D2/7/1 F/A 19, 67; Urk. D2/7/3 F/A 48). Insgesamt weist die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten demnach zahlreiche Unstimmigkeiten auf und seine Aussagen erscheinen weder gehaltvoll noch stimmen sie in mehreren wesentlichen Belangen mit den Zeugendepositionen der übrigen Anwesenden überein. 3.2.2.1. Die Privatklägerin 1, auf deren Aussagen der Vorwurf basiert, vermochte den Vorfall demgegenüber eindrücklich und schlüssig darzulegen, was bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 59 S. 20). Nicht nur war sie bei ihren beiden Einvernahmen in der Lage, den ganzen Tagesverlauf, sondern auch das eigentliche Kerngeschehen jeweils in freier Rede mit einem hohen Detailierungsgrad nachvollziehbar und widerspruchsfrei wiederzugeben (Urk. D2/6/1 F/A 14; Urk. D2/6/3 F/A 24). So gab sie zum Kerngeschehen konstant an, wie sie nach dem (ersten und einvernehmlichen) Geschlechtsverkehr mit I._____ ("I'._____" genannt) im Bett geblieben sei, während dieser das Zimmer Richtung Bad verlassen habe, und wie der Beschuldigte hernach das Zimmer betreten, die Zimmertür verschlossen und sie verbal zu bedrängen begonnen habe, wobei die Stimmung immer aggressiver geworden sei, nachdem sie ihm zu verstehen gegeben habe, nicht an ihm interessiert zu sein und das Zimmer verlassen zu wollen (Urk. D2/6/1 F/A 14 f.; Urk. D2/6/3 F/A 24). 3.2.2.2. Die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen wird zudem dadurch bestärkt, dass sich darin nebst einer Rekonstruktion des Geschehensablaufs auch eine Wiedergabe konkreter Gespräche finden lässt – etwa wie der Beschuldigte, als "I'._____" später wieder hinzugekommen sei, zur Privatklägerin 1 gesagt habe, sie solle jetzt bloss nicht sagen, er sei ein Vergewaltiger (Urk. D2/6/1 F/A 15, 69; vgl. auch D2/6/3 F/A 24), oder wie sie zu ihm gesagt habe, dass sie kein Interesse an ihm habe, sondern nur wegen "I'._____" da sei und dass sie es

- 20 nicht lustig finde (Urk. D2/6/1 F/A 15, 57), und ferner, dass er bitte die Tür aufmachen solle, wenn es ein Witz sei, und dass alles gut werde, wenn er die Tür aufmache, sie es ja immer noch zusammen lustig haben könnten (Urk. D2/6/3 F/A 24). Zu erwähnen ist sodann im Besonderen der Satz "Ich wollte schon immer etwas mit einer dünnen Frau haben", den die Privatklägerin 1 in beiden Einvernahmen nahezu wortwörtlich wiedergeben konnte (Urk. D2/6/1 F/A 14, 55; Urk. D2/6/3 F/A 24), zeugt diese Aussage doch von einer Originalität, die schwerlich erfunden sein kann. 3.2.2.3. Für die Schilderung von tatsächlich Erlebtem spricht sodann der Umstand, dass die Privatklägerin 1 innere Vorgänge wie Gedanken und Gefühlslagen plastisch darlegte. So führte sie aus, wie es ihr peinlich und unangenehm gewesen sei, als der Beschuldigte ihr die Bettdecke weggezogen habe und er so ihre Brüste habe sehen können (Urk. D2/6/1 F/A 14 f.), oder wie es ihr mulmig zumute geworden sei, sie einen Kloss im Hals gehabt habe, als sie bemerkt habe, dass die Tür verschlossen sei, und wie sie das Gefühl bekommen habe, dass dies kein gutes Ende nähme (Urk. D2/6/1 F/A 15; Urk, D2/6/3 F/A 24). Eindrücklich schilderte sie auch, welche Strategien sie angewendet habe, um den immer aggressiver werdenden Beschuldigten zu besänftigen und dazu zu bewegen, sie aus dem Zimmer zu lassen, indem sie aus ihren Erfahrungen mit ihrem psychisch kranken Vater geschöpft habe. Sie habe daher aufgehört, energisch auf den Beschuldigten einzureden, und stattdessen versucht, auf eine nette Art mit ihm zu sprechen und ihn aufzufordern, sie aus dem Zimmer zu lassen, wobei er laut geblieben sei und bedrohlich auf sie gewirkt habe. Obschon sie Angst gehabt habe, habe sie sich dabei gezwungen, ruhig zu bleiben. Sie habe es deshalb nochmals anders versucht und ihn weinerlich gebeten, sie rauszulassen, was jedoch keinen Erfolg gezeitigt habe. Nachdem er ihr gesagt habe, sie solle ja nichts Falsches sagen, habe es ihr dann aber auch gereicht und sie habe ihn ebenfalls bedrohlich angeschrien, dass es jetzt genug sei und er sie rauslassen solle, was er sich denke, wer er sei, worauf der Beschuldigte völlig ausgetickt sei und sie angeschrien habe, ob sie sagen wolle, dass er ein Vergewaltiger sei. Schliesslich habe sie nur noch geschrien "Lass mich raus!" und "Hilfe!", bis irgendwann I._____ an die Tür geklopft habe (Urk. D2/6/1 F/A 15; Urk. D2/6/3 F/A 24).

- 21 - 3.2.2.4. Nachvollziehbar führte die Privatklägerin 1 ferner aus, wie sie bemerkt habe, dass die Tür verschlossen gewesen sei. So gab sie im Verlaufe ihrer freien Schilderungen zum Geschehensablauf an, dass der Beschuldigte die Tür mit einem Schlüssel abgeschlossen habe, als er hereingekommen sei, und sie gesehen habe, wie er den Schlüssel irgendwie zu sich genommen habe, wobei sie jedoch nicht mitbekommen habe, wohin er ihn gesteckt habe. Als es ihr unangenehm geworden sei, sei sie während des Redens aufgestanden und zur Tür gegangen, wobei sie im Moment, als sie die Türklinke betätigt habe, realisiert habe, dass die Tür verschlossen gewesen sei. Da sei ihr in den Sinn gekommen, dass sie gehört habe, wie der Beschuldigte die Tür beim Betreten des Zimmers abgeschlossen habe. Sie sei etwas betrunken gewesen, weshalb sie es am Anfang nicht so ganz wahrgenommen habe (Urk. D2/6/1 F/A 15). Dass sie nicht nur visuell, sondern auch durch das Betätigen der Türklinke bemerkt hat, dass die Tür effektiv verschlossen war, lässt ihre Aussagen umso plausibler erscheinen. Bestärkt wird dieser Schluss zudem dadurch, dass sie ihr visuell und haptisch Erlebtes auch noch mit ihrer akustischen Wahrnehmung verknüpfen konnte, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen spricht. Gestützt werden ihre Angaben zu den Schliessverhältnissen der Tür nicht zuletzt auch von I._____, der wie erwähnt zu Protokoll gab, dass die Tür verschlossen gewesen sei, als er eine Diskussion im Zimmer wahrgenommen habe und habe nachsehen wollen, was los sei, wobei die Tür erst nach mehrmaliger Aufforderung geöffnet worden sei (Urk. D2/7/1 F/A 19, 64 ff.; Urk. D2/7/3 F/A 48 ff.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 48 S. 6) ist aus dem Umstand, dass der Zeuge I._____ ausführte, dass es keinen Schlüssel gehabt habe, als er mit der Privatklägerin 1 im Zimmer war, nicht zwangsläufig darauf zu schliessen, dass die Tür nicht durch den Beschuldigten abgeschlossen worden sein könne, blieb der Zeuge doch auch dann bei seinem Standpunkt, wonach die Tür verschlossen war, als er von aussen wieder das Zimmer betreten wollte, nachdem er mit dieser Diskrepanz seiner Aussagen konfrontiert worden war (Urk. D2/7/1 F/A 64 ff.). 3.2.2.5. Auch zur Dauer des Vorfalls führte die Privatklägerin 1 – im Gegensatz zum Beschuldigten, der im Verlaufe des Verfahrens von "nicht mal eine[r] Minute" (Urk. D1/2/1 F/A 53), "höchstens 1 bis 3 Minuten" (Urk. D1/2/3 F/A 6), "2 Minuten,

- 22 - 3 Minuten" (Urk. D1/2/4 F/A 87) bis hin zu "5 Minuten, 6 Minuten, oder weniger" (Prot. I S. 12 f.) sprach – konstant aus, dass es insgesamt ca. 15 bis 20 Minuten gedauert habe. Zwar mag es sich dabei um einen eher langen Zeitraum handeln, jedoch legte sie, wie gesehen, auch bildhaft und ausführlich dar, wie sie mit der Zeit schier verzweifelte und verschiedenste Strategien anzuwenden versuchte, um den Beschuldigten dazu zu bringen, die Tür wieder zu öffnen, weshalb die angegebene Dauer entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 48 S. 6) insgesamt als glaubhaft erscheint. Nicht zuletzt erscheint eine solche Zeitspanne auch mit den ersten Aussagen von I._____ bei der Polizei vereinbar, sagte dieser doch aus, die Privatklägerin 1 vergessen zu haben, nachdem er das Zimmer verlassen habe, und sich deshalb den anderen beim Spielen von Videogames angeschlossen habe, was impliziert, dass eine gewisse Zeit verstrichen sein muss, auch wenn er seine Ausführungen 2 Jahre später bei der Staatsanwaltschaft dahingehend relativierte, dass er nicht sagen könne, wie lange es effektiv gedauert habe, bis es laut geworden sei, er aber nicht glaube, dass 15 bis 20 Minuten vergangen seien, dass dies eine lange Zeit wäre und bedeuten würde, dass er auch so lange mit den anderen gespielt hätte (Urk. D2/7/1 F/A 19; Urk. D2/7/3 F/A 46, 54, 61). 3.2.2.6. Schliesslich ist einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 20) festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten auch nicht übermässig belastete, sondern noch ausdrücklich betonte, dass er sie nie angefasst habe (Urk. D2/6/3 F/A 24), was die Authentizität ihrer Aussagen bestärkt. 3.2.3. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin 1, welche ein eindrückliches Bild der Situation vermitteln, in der sie sich anlässlich des eingeklagten Vorfalls befand, als anschaulich, lebendig und in sich schlüssig zu bezeichnen, wobei gerade auch die inhaltliche Kohärenz ihrer Aussagen herauszustreichen ist. Es sind keinerlei Anzeichen erkennbar, welche an der Wahrhaftigkeit ihrer Schilderungen zweifeln liessen. Insbesondere vermögen auch die eher spärlich und ausweichend ausgefallenen sowie teils inkonsistenten Ausführungen des Beschuldigten die Authentizität ihrer Aussagen nicht ins Wanken zu bringen, zumal der Zeuge I._____ die Schilderungen der Privatklägerin 1 zu den Schliessverhältnissen noch stützte. Entsprechend bestehen keine erheblichen und unüberwindba-

- 23 ren Zweifel daran, dass sich das Geschehen, so wie von der Privatklägerin 1 geschildert, abgespielt hat, womit der Anklagesachverhalt ohne Einschränkungen als rechtsgenügend erstellt zu erachten ist. 4.1. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhalts als versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 59 S. 22 ff.) erweist sich als zutreffend, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. 4.2. So hat der Beschuldigte mit dem weiteren Verharren im zuvor von ihm mit dem Schlüssel abgeschlossenen Zimmer und insbesondere dem trotz Aufforderung der Privatklägerin 1 nicht erfolgten Wiederaufschliessen der Tür, nachdem für ihn klar wurde, dass die Privatklägerin 1 keinerlei sexuelle Interessen ihm gegenüber hegt, für die ihm körperlich unterlegene Privatklägerin 1 zweifellos eine Zwangssituation geschaffen, wie dies deren eindrücklich geschilderte Reaktion und Gefühlslage, wonach sie einen Kloss im Hals bekam, ihr mulmig zumute war und sie verzweifelt auf verschiedenste Art und Weise versuchte, den Beschuldigten von seinem Vorhaben abzubringen und sie rauszulassen, deutlich macht. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin 1 nicht sofort, nachdem sie ihm zu verstehen gab, keinen sexuellen Kontakt mit ihm zu wünschen, aus dem Zimmer liess, sondern die Tür stattdessen weiterhin geschlossen hielt und weiter auf sie einwirkte sowie die dadurch hervorgerufene Drucksituation für die Privatklägerin 1, die sich in einer ihr völlig fremden Wohnung einem ihr fremden, überlegenen Mann ausgesetzt sah, weiter aufbaute und aufrechterhielt, manifestierte er schliesslich seinen Entschluss, gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 48 S. 6; Urk. 85 S. 11) ergibt sich aus den konkreten Tatumständen – Herunterziehen der Bettdecke und dadurch erfolgtes Entblössen der Brüste der Privatklägerin 1 sowie den Aussagen des Beschuldigten, wonach er schon immer etwas mit einer dünnen Frau haben wollte und sie nicht so schwierig tun solle, verbunden mit der verschlossenen Zimmertür – jedenfalls klar, dass die Privatklägerin 1 einen sexuellen Übergriff zu befürchten

- 24 hatte. Aufgrund ebendieser Umstände bestehen auch keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte nicht nur auf eine sexuelle Belästigung der Privatklägerin 1 abzielte, wie es von der Verteidigung insinuiert wird (Urk. 48 S. 7 f.; Urk. 85 S. 5 f.), sondern er – seinem eigenen (erstellten) Wortlaut zufolge, wonach er schon immer etwas mit einer dünnen Frau haben wollte – die Vornahme sexueller Handlungen mit ihr im Sinne hatte. Von seinem Vorhaben abbringen liess sich der Beschuldigte aber erst durch das Hinzukommen von I._____ und dessen Insistieren, in das Zimmer eingelassen zu werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte allerdings aus seiner Sicht bereits alles unternommen, um seinen Willen zu verwirklichen. Für das Überschreiten der Schwelle zum strafbaren Versuch zu einer sexuellen Nötigung bedarf es denn auch entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 85 S. 5) nicht etwa einer bereits begonnenen sexuellen Handlung, sondern reicht die Vornahme einer nötigenden Handlung resp. der Beginn der Schaffung einer Zwangslage, solange diese eine zeitliche wie auch örtliche Nähe zur eigentlichen Tathandlung aufweist (Urteil des Bundesgerichtes 7B_732/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2.5 m.w.H.). Da es mithin nur beim Versuch blieb, liegt es in der Natur der Sache, dass auch nicht konkreter festgestellt werden kann, auf welche sexuelle Handlung es der Beschuldigte effektiv abgesehen hatte, was der rechtlichen Beurteilung jedoch auch im Lichte des Anklageprinzips, wie es von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 48 S. 7; Urk. 85 S. 3 ff.), keinen Abbruch tut. Gleiches gilt für den Einwand der Verteidigung, dass es nie zu einem für eine sexuelle Nötigung erforderlichen Körperkontakt gekommen ist, ist dies doch ebenfalls darauf zurückzuführen, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht über das Versuchsstadium hinausgegangen ist (Urk. 48 S. 7; Urk. 85 S. 9, 11 f.). Unter Bezugnahme auf die von der Beschuldigtenseite geltend gemachte Verletzung des Anklageprinzips ist ferner anzumerken, dass für den Beschuldigten anhand der Anklageschrift klar gewesen ist, was ihm konkret angelastet wird, was auch anhand der eingehenden Auseinandersetzung der Verteidigung mit dem anklagegegenständlichen Geschehen ersichtlich ist. Schliesslich ist zum Einwand der Verteidigung, wonach die alternative Darstellung des konkreten Nötigungsmittels in der Anklageschrift gegen das Anklageprinzip verstosse (Urk. 85 S. 6), festzuhalten, dass die Möglichkeit von Eventualanklagen bzw. das Auffüh-

- 25 ren eines Eventualsachverhalts in der Anklageschrift gesetzlich explizit vorgesehen ist (Art. 325 Abs. 2 StPO). 5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte auch zweitinstanzlich der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Einfache Körperverletzung (29. Januar 2022) 1. Ferner wird dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vorgeworfen, die Privatklägerin 2 (C._____) in der Nacht vom 28. auf den 29. Januar 2022 um ca. 03:00 Uhr auf das im Zimmer seiner damaligen Wohnung an der J._____-strasse 2 in Zürich stehende Bett geworfen und ihr während ca. 3 bis 5 Minuten mit einer Hand den Mund und die Nase zugehalten zu haben, sodass die Privatklägerin 2 nicht mehr habe atmen können. Wenn er gemerkt habe, dass die Privatklägerin 2 keine Luft mehr bekomme, habe er die Hand jeweils kurz weggenommen, worauf er den Mund und die Nase nach einem Atemzug aber jeweils sofort wieder zugedeckt habe. Die Privatklägerin 2 habe sich dabei ein Hämatom zwischen dem Unterkiefer und der Unterlippe, eine oberflächliche offene Wunde auf der Nase sowie ein Hämatom am rechten Oberarm zugezogen (Urk. D1/18 S. 6). 2.1. Der Beschuldigte anerkennt, der Privatklägerin 2 den Mund zugedeckt zu haben, bestreitet jedoch, ihre Nase zugehalten und sie am Mund verletzt zu haben. Konkret führte er aus, mehrmals seine Hand auf ihren Mund gedrückt zu haben, um die Privatklägerin 2 vom Schreien abzuhalten, da sie so laut gewesen sei. Er habe in der Vergangenheit deswegen bereits Probleme mit den Nachbarn bekommen (Urk. D1/2/6 F/A 13 f.; Urk. D1/2/7 F/A 7; Prot. I S. 23 ff.; Prot. II S. 32 f.). Mit Ausnahme der erwähnten Beteuerungen sind seinen Aussagen mithin lediglich pauschale Bestreitungen zu entnehmen, weshalb zur Erstellung des Sachverhalts nachfolgend insbesondere die Aussagen der Privatklägerin 2 und die fotografisch dokumentierten, von ihr erlittenen Verletzungen heranzuziehen sind.

- 26 - 2.2.1. Die Privatklägerin 2 bettete ihre Aussagen in einen eigentlichen Handlungsablauf ein, indem sie wiederholt ausführte, wie sie zunächst einen normalen Abend mit dem Beschuldigten verbracht habe, bei dem man miteinander gegessen habe, als sie ihn auf seine Geschlechtskrankheit angesprochen und ihn mit der Frage, wo er sich angesteckt habe, konfrontiert habe, was diesem nicht gepasst habe und es so schliesslich zum gewaltsamen Übergriff auf sie gekommen sei (Urk. D9/5/1 F/A 6; Urk. D9/5/2 F/A 113). Namentlich schilderte die Privatklägerin 2 eindrücklich, wie der Beschuldigte sie im Gesicht am Kiefer gepackt und ihren Mund mit seiner Hand zu verschliessen versucht habe, wobei er sie kräftig nach hinten auf sein Bett gedrückt habe. Überzeugend sind sodann auch die privatklägerischen Ausführungen, wonach ihre Luftzufuhr nicht durchgehend abgeschnitten worden sei, da er immer wieder Pausen von einigen Sekunden eingelegt habe, wenn er gemerkt habe, dass sie keine Luft mehr bekomme, ehe er wieder zugedrückt habe (Urk. D9/5/1 F/A 6; Urk. D9/5/2 F/A 113). Daraus ist ersichtlich, dass die Privatklägerin 2 keine übermässige Belastungen an den Tag legte, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Vor diesem Hintergrund verfängt die Argumentation der Verteidigung nicht, wonach die Privatklägerin 2 unter dem Einfluss ihrer Eltern stehe, die den Beschuldigten um jeden Preis loswerden wollen (Urk. 48 S. 15; Urk. 85 S. 20). Ausgehend von den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 ist der eingeklagte Vorfall demnach als grundsätzlich erwiesen zu erachten. 2.2.2. Nicht erstellen lässt sich das in der Anklage umschriebene Geschehen lediglich insofern, als dem Beschuldigten ein Zudrücken der Nase der Privatklägerin 2 angelastet wird. Denn davon ist in den privatklägerischen Schilderungen – mit Ausnahme einer Aussage, wonach der Beschuldigte ihr das Gesicht "von der Nase bis zum Kinn" abgedeckt habe (Urk. D9/2 F/A 113), was auch so verstanden werden kann, dass seine Hand direkt unter ihrer Nase zu liegen kam – indes keine Rede. 2.2.3. Ungeachtet dessen, dass dem Beschuldigten ein Zudrücken der Nase der Privatklägerin 2 nicht nachgewiesen werden kann, erscheint es allerdings nicht als abwegig, dass diese im Verlauf des inkriminierten Vorfalls eine Hautabschür-

- 27 fung auf der Nase davongetragen hat, führte sie doch eingehend aus, wie sie versucht habe, sich während des Übergriffs zu wehren, indem sie weitergeschrien, auf ihn eingeredet, sich auf den Bauch gedreht und ihn in die Hand zu beissen versucht habe (Urk. D9/5/1 F/A 6; Urk. D9/5/2 F/A 113). Dabei muss es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 unweigerlich zu einem Gerangel gekommen sein, welches die Läsion an deren Nase zu erklären vermag. Entgegen der Verteidigung (Urk. 48 S. 14; Urk. 85 S. 18 f.) bestehen sodann keine Zweifel, dass auch die übrigen fotografisch dokumentierten Verletzungen der Privatklägerin 2 vom eingeklagten Vorfall stammen. So stimmen die von der Privatklägerin 2 einen Tag nach dem Vorfall (am 30. Januar 2022) aufgenommenen Fotografien, welche eindeutig noch frische Verletzungen aufweisen (Urk. D9/4/1 Foto 3 bis 5), mit den wiederum einen Tag später durch die Polizei erfolgten Fotoaufnahmen überein (Urk. D9/4/1 Foto 1 und 2). Ebenso wenig kann der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie geltend macht, auf den Aufnahmen könnte es sich um Verletzungen infolge Ausdrückens eines Hautpickels handeln (Urk. 48 S. 14; Urk. 85 S. 18), lässt sich doch insbesondere das deutlich erkennbare Hämatom zwischen Unterkiefer und Unterlippe der Privatklägerin 2 (Urk. D9/4/1 Foto 3) damit nicht vereinbaren. Schliesslich ist der Verteidigung (Urk. 85 S. 19) entgegenzuhalten, dass die Fotografien der Polizei zwar Verletzungen dokumentieren, die spiegelverkehrt zu denjenigen auf den Aufnahmen der Privatklägerin 2 angeordnet sind, was jedoch (wie auch beim Vorfall vom 23. Mai 2021) auf die Kameraeinstellung des Mobiltelefons der Privatklägerin 2 zurückzuführen ist, zumal das Verletzungsbild im Übrigen identisch ist. 2.3. Schlussfolgernd ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 insgesamt als plausibel, in sich schlüssig und konsistent zu qualifizieren sind, weshalb keine Zweifel daran bestehen, dass es in der Nacht vom 28. auf den 29. Januar 2022 zu dem von ihr geschilderten Übergriff durch den Beschuldigten kam. Ebenso sind die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungsfolgen bei der Privatklägerin 2 (Hämatom zwischen Unterkiefer und Unterlippe, oberflächliche offene Wunde auf der Nase sowie Hämatom am rechten Oberarm) erwiesen. Demgemäss ist der eingeklagte Sachverhalt – mit Ausnahme davon, dass der Be-

- 28 schuldigte der Privatklägerin 2 nicht nur den Mund, sondern auch die Nase zugedrückt haben soll – als erstellt zu erachten. 3. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass es sich bei dem Zudrücken des Mundes um eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt (Urk. 59 S. 29), worauf vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StGB verwiesen werden kann. Angesichts der aus dem Vorfall resultierenden Verletzungen, die u.a. in Hämatomen bestanden, welche noch mehrere Tage nach der Tat bei der Anzeigeerstattung auf dem Polizeiposten am 31. Januar 2022 ersichtlich waren, ist entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 48 S. 14; Urk. 85 S. 19) die Schwelle von der blossen Tätlichkeit nach Art. 126 StGB zur tatbestandsmässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB überschritten (vgl. BGE 119 IV 25 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.4; 6B_1217/2018 vom 7. Juni 2019 E. 9.3), wobei die Tat des Beschuldigten jedoch in der untersten Bandbreite des Grundtatbestands der einfachen Körperverletzung anzusiedeln ist. Schliesslich bestehen auch in subjektiver Hinsicht keine Zweifel, dass der Beschuldigte Läsionen im Mund-, Nasen- und Kieferbereich der Privatklägerin 2 in Kauf genommen hat, als er seine Hand auf den Mund und das Kinn seiner lautstark schreienden, sich windenden und wehrenden Widersacherin drückte. Dass der Beschuldigte aus Angst vor weiteren Lärmemissionen, verursacht durch die lautstark diskutierende und schreiende Privatklägerin 2, und vor einer daraus resultierenden Kündigung durch die Vermieterschaft keinen anderen Ausweg mehr sah, als der Privatklägerin 2 den Mund zuzuhalten, stellt schliesslich entgegen der Auffassung der Verteidigung keinen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund dar. Vielmehr hat dieser Umstand bei der Strafzumessung entsprechende Berücksichtigung zu finden (s. dazu hinten Erw. IV.D.2.2.). 4. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu bestätigen.

- 29 - C. Zusammenfassung Wie sich gezeigt hat, ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils neben der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und mehrfacher Tätlichkeiten auch der versuchten sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorfall vom 5./6. Oktober 2017) sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Vorfall vom 29. Januar 2022) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung / Vollzug / Widerruf A. Grundsätze Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 29 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2). B. Strafart und Methodik der teilweisen retrospektiven Konkurrenz 1.1. Was die Wahl der Sanktionsart anbelangt, ergibt sich aus dem Strafregister, dass der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 6. März 2008 wegen bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, deren Vollzug zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben wurde, und einer Busse von Fr. 500.– bestraft wurde. Ferner wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Oktober 2011 wegen Raubes und bandenmässigen Raubes zu einer 3 ½-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, unter erneuter Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. November 2015 wurde er so-

- 30 dann wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und weiterer Strassenverkehrsdelikte mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Schliesslich sprach ihn die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. März 2019 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des (versuchten) Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Fahrens ohne Berechtigung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 14 Monate unbedingt und die restlichen 22 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren bedingt ausgesprochen wurden, sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 61). 1.2. Die bisherigen Verurteilungen des Beschuldigten beschlagen zwar nur hinsichtlich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der einfachen Körperverletzung gleiche Delikte wie im vorliegenden Verfahren. Allerdings liess sich der Beschuldigte auch von der jüngst ausgesprochenen längeren und teilweise zum Vollzug gestellten Freiheitsstrafe nicht beeindrucken, sondern beging die einfache Körperverletzung und die Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 (C._____) nach der Verbüssung des unbedingten Strafteils (Urk. D1/2/6 F/A 32; Urk. D1/2/7 F/A 12). Vor diesem Hintergrund ist aus spezialpräventiver Sicht nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte sich, nachdem ihn weder die bisherigen Freiheitsstrafen noch die übrigen Sanktionen und Massnahmen von weiterer einschlägiger Delinquenz abzuhalten vermochten, nunmehr noch von einer milderen Geldstrafe beeindrucken liesse. Entsprechend sind für sämtliche aktuell zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen, mithin auch für jene, die vor dem Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. März 2019 begangen wurden, ausschliesslich Freiheitsstrafen auszufällen. Davon ausgenommen sind einzig die mehrfachen Tätlichkeiten vom 15. November 2021 und vom 22. Januar 2022, die mit einer für Übertretungen zwingenden Busse zu sanktionieren sind.

- 31 - 2.1. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte ausser der einfachen Körperverletzung vom 29. Januar 2022 (und der Tätlichkeiten vom 15. November 2021 und 22. Januar 2022) zum Nachteil der Privatklägerin 2 sämtliche Delikte vor der Verurteilung vom 18. März 2019 begangen hat, liegt ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist der Beschuldigte diesfalls so zu stellen, wie wenn sämtliche begangenen Taten gleichzeitig beurteilt worden wären. Sofern die Sanktionen gleichartig sind, sind in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB jeweils Zusatzstrafen zur bereits rechtskräftigen Grundstrafe zu bilden. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt dagegen der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und die infolge Asperation eintretende Reduktion der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen. Dies ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 2.2. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht entschieden, dass die nach der Erstverurteilung begangenen Delikte selbstständig und getrennt von denjenigen bis zum Ersturteil zu beurteilen sind. Nach Massgabe dieser höchstrichterlichen Praxisänderung hat das Gericht demnach in einem ersten Schritt die Sanktion für jene Delikte zu bestimmen, die vor der früheren Verurteilung begangen wurden, wobei es bei gleicher Strafart eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszuscheiden hat. In einem zweiten Schritt ist sodann unabhängig von der bereits ausgeschiedenen Zusatzstrafe die Sanktion für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen. Handelt es sich dabei um dieselbe Strafart, sind schliesslich die ermittelten Strafen zusammenzuzählen, was die zu verhängende Gesamtstrafe ergibt (zum Ganzen: BGE 145 IV 1 E. 1). 2.3. Nachdem für sämtliche hier zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen Freiheitsstrafen auszusprechen sind (s. dazu vorn Erw. IV.B.1.2.), ist die Gleichar-

- 32 tigkeit mit der Freiheitsstrafe von 36 Monaten gemäss Urteil vom 18. März 2019 gegeben. Entsprechend ist zunächst hinsichtlich der versuchten sexuellen Nötigung, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Zusatzstrafe zur früheren Verurteilung festzulegen. Anschliessend ist für die einfache Körperverletzung vom 29. Januar 2022 eine Einzelstrafe zu bemessen, die mit der zuvor ermittelten Zusatzstrafe zusammenzuzählen ist. Insofern ist das methodische Vorgehen der Vorinstanz bei der Strafzumessung zu korrigieren. C. Zusatzstrafe für Verbrechen und Vergehen vor dem 18. März 2019 1. Strafrahmen Von den aktuell zur Beurteilung stehenden Delikten bildet die versuchte sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB das schwerste Delikt, enthält dieser Tatbestand doch eine Strafandrohung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren. Der Verurteilung vom 18. März 2019 durch das Obergericht des Kantons Zürich liegt jedoch u.a. die Verurteilung wegen bandenmässigen Diebstahls zugrunde, der zwar ebenfalls einen Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, im Unterschied zur sexuellen Nötigung jedoch auch eine Mindeststrafhöhe von 180 Tagessätzen Geldstrafe kennt (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 aStGB in der zum Tatzeitpunkt [Juli bis Oktober 2015] geltenden Fassung). Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet demnach die am 18. März 2019 ausgefällte Grundstrafe von 36 Monaten, die nachfolgend in Anwendung des Asperationsprinzips um die Strafen für die weiteren bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Delikte angemessen zu erhöhen sein wird. 2. Tatkomponente versuchte sexuelle Nötigung (Dossier 2) 2.1. Hinsichtlich der Verschuldensbewertung für die versuchte sexuelle Nötigung fällt zunächst die beträchtliche Dauer von 15 Minuten ins Gewicht, während der der Beschuldigte die Privatklägerin 1 (B._____) im Zimmer einschloss. Ver-

- 33 bunden mit dem Herunterziehen der Decke, der dadurch bewirkten Entblössung der nackten Brüste der Privatklägerin 1 sowie der eindeutigen Wortwahl des Beschuldigten, wonach er schon immer etwas mit einer dünnen Frau haben wollte und sie nicht so schwierig tun soll, bedeutete dies eine massive Bedrängung des Opfers. Die so gewählte Vorgehensweise war jedenfalls geeignet, bei der Privatklägerin 1 erhebliche Angst und ein Gefühl des Ausgeliefertseins auszulösen. Verschuldensmindernd wirkt sich demgegenüber der Umstand aus, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 keinerlei Gewalt angewendet hat. Auch wenn letztlich im Dunkeln bleibt, welche konkreten sexuellen Handlungen der Beschuldigte von der Privatklägerin 1 zu erzwingen gedachte, wiegt das objektive Verschulden daher nicht mehr leicht. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist einhergehend mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven handelte (Urk. 59 S. 23), wobei wiederum verschuldensmindernd in Betracht fällt, dass er die Tat nicht im Voraus plante, sondern diese sich aus der Situation heraus ergab. Sodann ist festzuhalten, dass er sich zwecks der eigenen sexuellen Befriedigung über den Willen der Privatklägerin 1 hinwegsetzen wollte, was jedoch als tatbestandsimmanent zu werten ist. Entsprechend vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. Mit der Vorinstanz erscheint es somit als angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt auf 12 Monate festzusetzen. 2.3. Strafmildernd wirkt sich schliesslich der Umstand aus, dass es bei einer versuchten Tatbegehung geblieben ist. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass es aus dem Grund bei einem Versuch blieb, weil die Privatklägerin 1 sich vehement (verbal) dagegen gewehrt hat, bis I._____ hinzukam, der auf Einlass in das Zimmer insistierte, welcher Aufforderung der Beschuldigte schliesslich nachkam. Entsprechend erscheint eine Reduktion von 3 Monaten angebracht. 2.4. Isoliert betrachtet ergibt sich für die Tatkomponente bei der versuchten sexuellen Nötigung demnach eine Einsatzstrafe von 9 Monaten. Nachdem dieser Vorfall in keinerlei Zusammenhang mit den mit Urteil vom 18. März 2019 bereits geahndeten Delikten steht, ist sodann eine merkliche Asperation vorzunehmen.

- 34 - Infolgedessen ist die Grundstrafe aufgrund der sexuellen Nötigung um 6 Monate auf 42 Monate zu erhöhen. 3. Tatkomponente mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Dossiers 3 bis 5) 3.1. Wenn die Vorinstanz hinsichtlich der Fahrten ohne Führerausweis, die der Beschuldigte zwischen dem 7. September 2017 und dem 14. Oktober 2017 unternommen hat, auf eine gesonderte Bemessung der Einzeltaten verzichtet hat und stattdessen eine gesamthafte Strafbemessung vorgenommen hat (vgl. Urk. 59 S. 33 f.), ist dies unter dem Blickwinkel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher als Ausnahme von der konkreten Methode eine einheitliche Strafe für eine grössere Zahl von Delikten zusammen ausgesprochen werden kann, wenn die Einzeltaten untereinander zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2), nicht zu beanstanden. 3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, fällt vorliegend verschuldensmässig ins Gewicht, dass der Beschuldigte die inkriminierten Fahrten unternahm, obschon ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 16. Juni 2017 und damit nicht lange zuvor entzogen worden war und er sich folglich wiederholt über eine behördliche Anweisung hinwegsetzte. In Bezug auf die beiden Fahrten in den frühen Morgenstunden des 14. Oktobers 2017 ist zwar festzuhalten, dass diese derart kurz aufeinander erfolgten (im Abstand von weniger als 3 Stunden), weshalb anzunehmen ist, dass es sich um dieselbe "Ausfahrt" handelt. Erschwerend kommt hingegen hinzu, dass der Beschuldigte das Fahrzeug am 14. Oktober 2017 um 07:45 Uhr nachweislich unter beträchtlichem Alkohol- und Drogeneinfluss lenkte (s. dazu hinten Erw. IV.C.4.), was nicht zuletzt der Grund für den Führerausweisentzug bildete (Urk. D4/13/1). Unter dem Blickwinkel der subjektiven Tatschwere ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Insgesamt ist das Verschulden in Bezug auf die drei Fahrten als keinesfalls mehr leicht zu qualifizieren, weshalb bei isolierter Betrachtung und unter Berücksichtigung des anwendbaren Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe eine Straf-

- 35 höhe von 6 Monaten als angemessen erschiene. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Grundstrafe um weitere 4 Monate auf 46 Monate zu erhöhen. 4. Tatkomponente Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 3) Mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 34) ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Fahrt vom 14. Oktober 2017 um ca. 07:45 Uhr nicht nur eine beträchtliche Blutalkoholkonzentration von 1.78 Gewichtspromille aufwies, sondern auch unter Betäubungsmitteleinfluss (Kokain und Cannabis) stand, was sich verschuldenserschwerend auswirkt. Sodann war der Beschuldigte aufgrund seines Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums offensichtlich nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug korrekt zu lenken, verlor er doch auf der Autobahneinfahrt die Beherrschung über das Fahrzeug, wodurch er von der Fahrbahn geriet und in einem Gebüsch bzw. Wäldchen zu liegen kam, nachdem er zwei Leitpfosten touchiert hatte. Es kann somit von Zufall gesprochen werden, dass anlässlich der Fahrt des Beschuldigten niemand zu Schaden kam. In subjektiver Hinsicht ist einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 34) von direktem Vorsatz auszugehen, machte doch auch das Verhalten des Beschuldigten bei der medizinischen Untersuchung nicht einmal 1 Stunde nach dem Vorfall deutlich, dass er nicht in der Lage war, zu gehen, ohne sich an der Wand abzustützen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die bei isolierter Betrachtung erstinstanzlich festgesetzte Strafe von 3 Monaten (Urk. 59 S. 34) als gerade noch angemessen, wobei die Grundstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate auf 48 Monate zu erhöhen ist. 5. Tatkomponente Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 7) Verschuldensmässig ist zunächst die relativ geringe Menge Kokain (0.98 g) zu berücksichtigen, welche der Beschuldigte am 26. Juli 2018 verkaufte. Sodann fällt verschuldensmindernd in Betracht, dass er das Kokain einer polizeilichen Scheinkäuferin anbot, womit es schliesslich nicht effektiv in Umlauf bzw. in die Hände eines Konsumenten gelangte. Schliesslich ist mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 34 f.)

- 36 festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven handelte. Nach dem Gesagten erweist sich die von der Vorinstanz isoliert festgesetzte Einsatzstrafe von 1 ½ Monaten wie auch die Erhöhung der Grundstrafe um (asperiert) 1 Monat als angemessen. Die Strafhöhe steigt damit auf insgesamt 49 Monate an. 6. Täterkomponente 6.1. Mit Bezug auf die Täterkomponente ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der 37-jährige Beschuldigte in Angola geboren wurde und mit ca. 11 Jahren mit seiner Mutter in die Schweiz kam, wo er ab dem Alter von 13 Jahren während mehrerer Jahre in verschiedenen Heimen – teilweise auch in Einrichtungen für junge Straftäter – untergebracht war. Er besuchte hierzulande ab der 4. Klasse bis zum Realschulabschluss die obligatorische Schule, gefolgt vom 10. Schuljahr. In beruflicher Hinsicht hat er eine Ausbildung als Mechaniker sowie im Massnahmenzentrum K._____ eine Schreinerlehre absolviert und zu einem späteren Zeitpunkt einen Kurs zum Pflegeassistenten besucht. Sodann hat er zwei minderjährige Söhne, L._____ (17-jährig, geb. am tt.mm.2008) und M._____ (10-jährig, geb. am tt.mm.2014) (Urk. D5/4 F/A 24), die bis anhin bei ihren getrennt von ihm lebenden Müttern aufwuchsen (Urk. D1/2/2 F/A 3 ff.; Urk. D1/2/5 F/A 37; Urk. 48 S. 20; Pro. I S. 6 f.; Prot. II S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich zudem, dass M._____, dessen Verhalten nach der Trennung des Beschuldigten von der Kindsmutter auffällig wurde, seit April 2024 bei ihm lebt und per August 2025 in N._____ – am Wohnort des Beschuldigten – eingeschult werden soll. Er verbringt jede freie Minute mit M._____, dem es nun gut geht und der sich seit dem Einzug bei ihm prächtig entwickelt, weshalb nun auch ein Versuch gestartet werden kann, M._____, der derzeit noch eine Sonderschule besucht, in die ordentliche Schule einzugliedern (Prot. II S. 9 ff., 18, 22 f.). Seinen anderen Sohn, L._____, sieht er seinen Angaben in der Berufungsverhandlung zufolge auch wieder regelmässig, nachdem ihm dies zuvor von der Kindsmutter verwehrt worden war, wobei sich L._____ wünscht, ebenfalls bei ihm bzw. in seiner Nähe zu leben (Prot. II S. 16 f.). Auch zu seiner Mutter pflegt der Beschuldigte Kontakt, wobei es dieser allerdings aufgrund von drei erlittenen Hirnschlägen nicht gut geht und sie

- 37 inzwischen in einem Pflegeheim untergebracht ist, wo er sie regelmässig mit M._____ besucht (Prot. II S. 14). Ferner gab der Beschuldigte an, derzeit nach wie vor mit einem 80 %-Pensum als Schreiner zu arbeiten und damit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'600.– zu erzielen, wovon insgesamt Fr. 2'100.– für Schuldenabzahlungen abgezogen werden. Nach M._____s Einschulung in N._____ will er sich auf die Suche nach einer neuen, ebenfalls in N._____ gelegenen Stelle machen (Prot. II S. 10 ff., 22 f.). Wenn der Beschuldigte auch keine allzu leichte Kindheit und Jugend gehabt zu haben scheint, ist in seinem Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen nichts für die Strafzumessung Relevantes zu erblicken. 6.2. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte bei der Tatbegehung bereits eine beträchtliche Vordelinquenz mit drei Vorstrafen aus den Jahren 2008, 2011 und 2015 aufzuweisen hatte (s. dazu vorn Erw. IV.B.1.1.), was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte auch während des Verfahrens, das zur Verurteilung vom 18. März 2019 durch das Obergericht des Kantons Zürich führte, weiter delinquierte. Deswegen erweist sich eine Erhöhung um 2 Monate als angemessen. 6.3. Zum Nachtatverhalten hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass sich der Beschuldigte – mit Ausnahme der versuchten sexuellen Nötigung – hinsichtlich aller Tatvorwürfe bereits in einem frühen Stadium der Untersuchung geständig gezeigt hat. Wenngleich es sich dabei um die weniger schwerwiegenden Vorwürfe handelt und diese grossmehrheitlich auch ohne sein Geständnis sachverhaltsmässig zu erstellen gewesen wären, ist dies im Umfang von 4 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, zumal er in Bezug auf die eingestandenen Delikte auch Einsicht und Reue zeigte und heute glaubhaft darzulegen vermochte, dass er seine Taten zutiefst bereut, ein grundlegender Wandel bei ihm stattgefunden hat und er zudem von sich aus sein problematisches Alkohol- und Drogenkonsumverhalten angegangen ist. Auch bei der heute anwesenden Privatklägerin 1 hat er sich noch einmal aufrichtig für sein – soweit von ihm eingestandenes – Verhalten entschuldigt.

- 38 - 6.4. Nach dem Gesagten erfährt die ermittelte Einsatzstrafe von 49 Monaten unter dem Blickwinkel der Täterkomponente eine Reduktion von 2 Monaten auf 47 Monate. 7. Beschleunigungsgebot Schliesslich ist gestützt auf Art. 5 StPO dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen, das im Zusammenhang mit den Delikten vor Ergehen des Urteils vom 18. März 2019, bezüglich derer die Untersuchung bereits im Jahr 2017 anhand genommen wurde, durch die ausserordentlich lange Dauer bis zur Anklageerhebung im Jahr 2023 zweifellos tangiert wurde. Entsprechend rechtfertigt sich unter diesem Titel eine Reduktion um 2 Monate. 8. Fazit Insgesamt wäre unter Einbezug der Grundstrafe und der heute zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen eine Gesamtstrafe von 45 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Nach Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe von 36 Monaten resultiert somit eine Zusatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe. D. Strafe für Vergehen nach dem 18. März 2019 1. Strafrahmen Für die einfache Körperverletzung, welche der Beschuldigte am 29. Januar 2022 und somit nach der Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 18. März 2019 zum Nachteil der Privatklägerin 2 (C._____) verübt hat, erstreckt sich der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 123 Ziff. 1 StGB). 2. Tatkomponente 2.1. Was die objektive Tatschwere betrifft, ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte "lediglich" seine Hand auf den Mund der Privatklägerin 2

- 39 gedrückt hat. Er hat sie weder geschlagen noch getreten. Zu beachten ist auch, dass die Privatklägerin 2 vergleichsweise leichte Verletzungen (Hämatome an Kinn und Oberarm sowie leichte Schürfung an der Nase) davontrug. Unter diesen Umständen ist das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. 2.2. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist einhergehend mit der Vorinstanz sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte aus der Situation heraus infolge einer verbalen Auseinandersetzung zur Tat schritt, indem er sich provozieren liess und aus Angst vor einer Wohnungskündigung keinen anderen Ausweg mehr fand, um die lautstark auf ihn einredende, sich wehrende Privatklägerin 2 zum Schweigen zu bringen (Urk. 59 S. 37). Entsprechend handelte er in Bezug auf die entstandenen Verletzungen mit Eventualvorsatz. Das Verschulden des Beschuldigten ist folglich unter Einbezug der subjektiven Tatschwere als noch leicht zu bezeichnen. 2.3. Demgemäss ist für die einfache Körperverletzung vom 29. Januar 2022 in Abweichung von der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 1 ½ Monaten festzulegen. 3. Täterkomponente 3.1. Was den Werdegang sowie die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann auf die vorstehende Strafzumessung betreffend die Delikte vor der Erstverurteilung verwiesen werden (s. dazu vorn Erw. IV.C.6.1.). Diese wirken sich mithin auch im vorliegenden Zusammenhang strafzumessungsneutral aus. 3.2. In Bezug auf das Vorleben fällt in Betracht, dass der Beschuldigte hinsichtlich der einfachen Körperverletzung vom 29. Januar 2022 mit der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten gemäss Urteil vom 18. März 2019 – nebst den bereits bei der Bemessung der Zusatzstrafe berücksichtigten Vorstrafen (s. dazu vorn Erw. IV.C.6.2.) – eine weitere massive, jedoch nicht einschlägige Vorstrafe vorweist. Zudem handelte er nicht nur innerhalb der 5-jährigen Probezeit, die damals für den bedingten Strafteil von 22 Monaten angesetzt worden war und am Tag des obergerichtlichen Urteils zu laufen begonnen

- 40 hatte, sondern auch während der laufenden, im Jahr 2017 angehobenen Strafuntersuchung für die übrigen Delikte, für die er nunmehr zu verurteilen ist. Diesbezüglich erscheint somit eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat als angezeigt. 3.3. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zugab, der Privatklägerin 2 den Mund zugedrückt zu haben, wobei er jedoch bestritt, sie dabei verletzt zu haben. Auf der anderen Seite zeigte er sich insofern einsichtig, als er eingeräumt hat, falsch gehandelt zu haben (Prot. I S. 19). Entsprechend erweist sich dafür eine Reduktion der Einsatzstrafe um ½ Monat als angemessen. 3.4. Bei der Täterkomponente steht eine Erhöhung um 1 Monat einer Reduktion um ½ Monat gegenüber, woraus per Saldo eine Anhebung der Sanktion um ½ Monat resultiert. Entsprechend ist die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung auf 2 Monate festzulegen. 4. Fazit In Abweichung von der vorinstanzlichen Vorgehensweise sind die festgesetzte Zusatzstrafe für die vor dem Urteil vom 18. März 2019 begangenen Delikte sowie die Einzelstrafe für die danach verübte Tat der jüngsten Rechtsprechung zufolge zusammenzuzählen, anstatt das Asperationsprinzip anzuwenden. Dies ergibt eine Strafe von insgesamt 11 Monaten (entsprechend 9 Monaten Zusatzstrafe für die Delikte vor der Erstverurteilung zzgl. 2 Monate Freiheitsstrafe für die einfache Körperverletzung vom 29. Januar 2022). E. Ergebnis Strafzumessung Freiheitsstrafe / Anrechnung Haft 1. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Abweichung vom erstinstanzlichen Erkenntnis mit Bezug auf die zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen mit 11 Monaten Freiheitsstrafe als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. März 2019 zu bestrafen.

- 41 - 2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind sodann gestützt auf Art. 51 StGB 3 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Urk. 59 S. 38). F. Busse 1. Betreffend die separat auszufällende Busse für die mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt (Urk. 59 S. 38). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 2. Hinsichtlich des Vorfalls vom 15. November 2021 fällt verschuldensmässig ins Gewicht, dass der Beschuldigte während rund 1 Minute mit beiden Händen den Hals der Privatklägerin 2 würgte. Wenngleich diese keine äusseren Verletzungen davontrug, handelt es sich dabei um einen massiven Eingriff in das Sicherheitsgefühl und die psychische Integrität des dem Beschuldigten körperlich völlig unterlegenen Opfers. Demgemäss ist die Einsatzbusse für das Würgen vom 15. November 2021 unter weiterer Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (s. dazu vorn Erw. IV.C.6.1.) auf Fr. 700.– festzulegen. 3. Für die weitere Tätlichkeit vom 22. Januar 2022, bei der der Beschuldigte die Privatklägerin 2 mit beiden Händen an den Schultern nach hinten stiess, wodurch diese rückwärts hinfiel, ohne sich dabei zu verletzen, erweist sich aufgrund des eher leichteren Tatverschuldens sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips drängt sich eine Erhöhung der Einsatzbusse um Fr. 300.– auf. Die erstinstanzlich ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.– ist daher zu bestätigen. G. Vollzug 1.1. Mit Bezug auf die rechtlichen Grundlagen betreffend die Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe kann grundsätz-

- 42 lich auf die korrekten Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 59 S. 39). 1.2. Der Vorinstanz kann im Ergebnis gefolgt werden, wenn sie die Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen hat (Urk. 59 S. 39). Bei vollständiger oder teilweiser retrospektiver Konkurrenz richtet sich die Zulässigkeit der Gewährung des bedingten Vollzugs nach konstanter Praxis entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid allerdings nicht nach der Höhe der Zusatzstrafe, sondern nach der Gesamtstrafdauer, die sich aus der Addition von Grund- und Zusatzstrafe ergibt (statt vieler: BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 17). In Anbetracht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten gemäss Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. März 2019, zu der heute eine Zusatzstrafe von 11 Monaten zu bilden ist (s. dazu vorn Erw. IV.E.1.), beträgt die Gesamtstrafdauer zusammen mit der neu auszufällenden Sanktion 47 Monate. Dies schliesst einen vollen oder auch nur teilweisen Aufschub der Freiheitsstrafe (Art. 42 StGB bzw. Art. 43 StGB) von vornherein aus. 1.3. Anzumerken ist unter Bezugnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen bei ihm lebenden Sohn M._____ sowie unter Berücksichtigung seines sich inzwischen positiv entwickelnden Lebenswandels, dass für den Vollzug einer Sanktion von bis zu 12 Monaten Freiheitsstrafe – wie dies vorliegend angesichts der auszusprechenden 11-monatigen Zusatzstrafe der Fall ist – anstelle des (geschlossenen) Normalvollzugs auch alternative Vollzugsformen wie etwa die elektronische Überwachung im Sinne von Art. 79b StGB bestehen. 2. Zutreffend ist schliesslich der vorinstanzliche Hinweis, dass die separate Übertretungsbusse von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen ist und dass für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung nach Massgabe des praxisgemässen Umwandlungssatzes von Fr. 100.–/Tag eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen ist (Urk. 59 S. 38 f.).

- 43 - H. Widerruf Wie erörtert, beging der Beschuldigte die einfache Körperverletzung vom 29. Januar 2022 zum Nachteil der Privatklägerin 2 innerhalb der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. März 2019 für den bedingten Strafteil von 22 Monaten angesetzten 5-jährigen Probezeit (s. dazu vorn Erw. IV.D.3.2.), weshalb in Anwendung von Art. 46 StGB über einen allfälligen Widerruf zu befinden ist. Nachdem dieser Punkt einzig vom Beschuldigten angefochten worden ist bzw. in Anbetracht dessen, dass die von der Privatklägerin 2 angefochtenen Verfahrenseinstellungen unverändert zu belassen sind, ist indessen in Bezug auf die Widerrufsregelung das strafprozessuale Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen. Entsprechend bleibt es bei dem durch die Vorinstanz vorgesehenen Verzicht auf einen Widerruf der erwähnten Strafe unter Aussprechen einer Verwarnung (Urk. 59 S. 39 f.). V. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung 1. Die Vorinstanz, welche die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung für Straftäter mit ausländischer Staatsangehörigkeit zutreffend wiedergegeben hat, hat richtig erkannt, dass der Beschuldigte mit der versuchten sexuellen Nötigung in der Nacht vom 5. auf den 6. Oktober 2017 zum Nachteil der Privatklägerin 1 (B._____) eine Katalogtat verübt hat, die gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Dabei erwog die Vorinstanz, dass – ohne die Frage des Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls abschliessend zu beurteilen – das öffentliche Interesse an einer Wegweisung aus der Schweiz die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib im Land überwiegt, weshalb sie ihn für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwies (Urk. 59 S. 40 ff.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann diesem Schluss nicht gefolgt werden. 2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Ein Härtefall lässt sich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch

- 44 des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteile des Bundesgerichtes 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3 m.w.H.; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet denn auch keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen nur dann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil des Bundesgerichtes 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3 m.w.H.). Im Rahmen der ebenfalls gebotenen Interessenabwägung ist sodann in erster Linie zu prüfen, ob die vom Täter verübten Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, der die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheinen lässt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.4; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2023 E. 1.3.3; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1). 3.1.1. Die Vorinstanz fasste die für die Beurteilung eines Härtefalls massgebenden persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten zutreffend zusammen (Urk. 59 S. 40 f.), worauf, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden,

- 45 verwiesen werden kann. Der Beschuldige lebt seit seinem 11. Altersjahr, d.h. seit rund 26 Jahren in der Schweiz. Mithin verbrachte er auch die in der Regel lebensprägende Adoleszenz hierzulande und ist der deutschen Sprache mächtig, verfügt allerdings nach wie vor nur über den vorläufigen Aufenthaltstitel F, was auch auf seine Delinquenz in den vergangenen 17 Jahren zurückzuführen sein dürfte (Urk. D1/2/2 F/A 3 ff.; Urk. D1/2/5 F/A 37 ff.; Prot. I S. 31 f.). Zu seinem familiären Umfeld ist sodann festzuhalten, dass neben einer Tante und einem Onkel seine Mutter, zu der er regelmässigen Kontakt hat, welche jedoch aufgrund von Hirnschlägen kognitiv nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, und daher in einem Pflegeheim unterkommen musste, sowie seine beiden minderjährigen Söhne L._____ und M._____ in der Schweiz leben (Urk. D1/2/2 F/A 3 ff.; Urk. D1/2/5 F/A 37 ff.; Prot. I S. 33 f.; Prot. II S. 9 ff.). Anders als noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor Vorinstanz lebt der 10-jährige M._____ nunmehr seit über 1 Jahr beim Beschuldigten. Auch das Verhältnis des Beschuldigten zu seinem 17-jährigen Sohn L._____, der zwar nach wie vor bei seiner Mutter lebt, hat sich gebessert, sodass sie nun in regelmässigem Kontakt stehen (Prot. II S. 9 ff., 16 ff.). Zu seiner beruflichen Situation führte der Beschuldigte aus, neben seiner frühen Ausbildung zum Mechaniker und seinem späteren Kurs als Pflegeassistent seit längerer Zeit auf seinem erlernten Beruf als Schreiner zu arbeiten. Finanziell vermag er sich damit im Wesentlichen selber über Wasser zu halten und hat nur während kurzen Zeitabschnitten Sozialhilfe bezogen. Zudem engagierte er sich bis zum Einzug von M._____ im lokalen Fussballverein als Assistenztrainer bei einer Jugendmannschaft, welche Tätigkeit er, sobald es die Situation mit M._____ wieder erlaubt, auch in Zukunft verfolgen möchte, wobei er inzwischen die Trainerausbildung abgeschlossen hat und damit vom Assistenztrainer zum Trainer aufgestiegen ist (Prot. I S. 43; Prot. II S. 15). Entsprechend ist festzuhalten, dass neben dem Umstand, dass die beiden minderjährigen Kinder des Beschuldigten hier leben und er die Verantwortung für den jüngeren Sohn übernommen hat, seine lange Aufenthaltsdauer einschliesslich des damit verbundenen Aufwachsens und Besuchs des Grossteils der Primar- und Sekundarschule sowie das Absolvieren einer Berufsausbildung und die regelmässige Erwerbstätigkeit für eine Verwurzelung und Integration in der Schweiz sprechen.

- 46 - 3.1.2. Zu seinem Ursprungsstaat Angola pflegt der Beschuldigte hingegen kaum Beziehungen. So gibt er an, über keine Verwandtschaft in seiner Heimat zu verfügen bzw. sie nicht zu kennen. Seinen Angaben zufolge hat er zwar möglicherweise bis zu 6 Geschwister, mit denen er jedoch keinen guten Kontakt hat und entsprechend auch nicht weiss, wo sie leben (Urk. D1/2/2 F/A 3; Urk. D1/2/5 F/A 42; Prot. I S. 34; Prot. II S. 18). Insofern bestehen zu Angola also höchstens noch lose Bindungen. Wenngleich der Beschuldigte angibt, nicht mehr wie früher fliessend Portugiesisch (die offizielle Landessprache Angolas) zu sprechen und es kaum noch anzuwenden (Prot. I S. 32; Prot. II S. 18), ist sodann festzuhalten, dass er zumindest über Grundkenntnisse verfügt und ein Auffrischen der Sprache wohl kein Problem darstellen dürfte. Nachdem er gemäss eigenen Angaben auch Spanisch, Französisch und Englisch spricht (Urk. D1/2/5 F/A 44), sind im Ausland jedenfalls keine grösseren Verständigungsschwierigkeiten zu erwarten. Unter Berücksichtigung seiner breitgefächerten Sprachkenntnisse und seiner Berufserfahrung als Mechaniker, Schreiner und Pflegeassistent (s. dazu vorn Erw. IV.C.6.1.) erscheint eine Reintegration in seinem Ursprungsstaat mithin durchaus als möglich. 3.1.3. Was seine familiären Verhältnisse anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz zwei minderjährige Söhne hat, wobei der ältere der beiden als 17-Jähriger kurz vor der Volljährigkeit steht, sowie eine Mutter, die infolge Krankheit inzwischen pflegebedürftig ist. In Abweichung zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, wie sie sich noch vor Vorinstanz präsentierten, hat das Leben des Beschuldigten inzwischen einen grundlegenden Wandel erfahren. So hat der Beschuldigte nun trotz seiner äusserst knappen finanziellen Verhältnisse die Verantwortung für seinen jüngeren Sohn M._____ übernommen, nachdem letzterer seit der Trennung der Kindseltern ein auffälliges Verhalten insbesondere gegenüber seiner Mutter wie auch in der Schule gezeigt hatte. Mithin ist der Beschuldigte, der geradezu jede freie Minute mit seinem Sohn verbringt, eine wichtige, wenn nicht die wichtigste Bezugsperson für M._____ geworden. So zeitigte der Umzug zum Beschuldigten auch bereits Erfolge, indem sich M._____ seither gut zu entwickeln scheint, die ihm auf den bevorstehenden Beginn des neuen Schuljahrs im August 2025 hin eine Eingliederung in die reguläre Schule

- 47 ermöglichen. Wie erwogen, hat sich auch das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem älteren Sohn L._____ gebessert, wünscht sich L._____ doch ebenfalls beim Beschuldigten bzw. in seiner Nähe wohnen zu können (s. vorn Erw. IV.C.6.1.). Entsprechend steht es ausser Frage, dass eine Landesverweisung nicht nur für ihn, sondern auch für die Kinder, allen voran für M._____ eine ausserordentlich schwere Härte darstellt. Nachdem der Beschuldigte M._____ mittlerweile bei sich aufgenommen hat, ist das Vorliegen von intakten familiären Verhältnissen bzw. einer eigentlichen Kernfamilie im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art 13 BV , welche einem erhöhten Schutz unterliegt und einen besonderen persönlichen Härtefall zu begründen vermag, folglich nunmehr zu bejahen. 3.1.4. Bei dieser Ausgangslage, wonach gerade die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die umgekehrt losen Bindungen zu Angola, die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter und die enge Beziehung des Beschuldigten zu seinen beiden in der Schweiz lebenden minderjährigen Söhnen – wobei insbesondere die Verantwortungsübernahme für den 10-jährigen M._____ ins

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