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Zürich Obergericht Strafkammern 12.06.2025 SB240327

12 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,833 parole·~1h 9min·3

Riassunto

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240327-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, und lic. iur. R. Faga, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Laufer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 12. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 20. März 2024 (DG230131)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. August 2023 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 57 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 107 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Oktober 2022 wird widerrufen. 5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. 6. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird verzichtet. 7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. April 2023 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich, Stauffacherstrasse 55, Postfach 8036 Zürich, lagernden Barschaften werden eingezogen:  Bargeld Fr. 340.– (A017'260'945),  Bargeld Fr. 19'250.– (A017'261'346). 8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Juli 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B00699-2023 und B00764-2023 lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:  Crystal Meth Probe (A017'240'641),  vier Pakete Crystal Meth (A017'261'039),  weisser Plastiksack mit BM-Zubehör (A017'261'040),  schwarzer Stoffbeutel (A017'261'051),

- 3 -  2 Latexhandschuhe (A017'2611073),  Löffel mit BM-Rückständen (A017'261'095),  Nagelschere (A017'261'119),  Kugelschreiber (A017'261'120),  Haargummi (A01 7'261'142),  2 Feinwaagen (A017'261'153),  div. Minigrips (A017'261'164),  Vakuumbeutel (A017'261'233),  Minigrip mit Crystal Meth (A017'261'277). 9. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäftsnummer 84837321 lagernden DNA-Spuren bzw. Spurenträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:  DNA Tape (A017'260'489),  DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'374),  DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'421),  DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'432),  DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'465),  DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'476),  DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'545). 10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 772.– Auslagen Untersuchung Fr. 70.– Gutachten Fr. 3'050.– Gutachten IRM Fr. 1'000.– Gerichtskosten III. SK Obergericht (UB230052-O) Fr. 16'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 82 S. 10) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2024 sei mit Ausnahme der heute besprochenen Ziffern vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. 3. Die Beschuldigte sei für die unschuldig erlittene Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen. 4. Es sei vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Oktober 2022 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges abzusehen. 5. Es sei in jedem Fall von einer Landesverweisung abzusehen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Juli 2023 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien seien definitiv einzuziehen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. April 2023 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 340.– sei der Beschuldigten herauszugeben. 8. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien für das erstinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss zu verlegen, diejenigen für das obergerichtliche Verfahren, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 67; Urk. 84 S. 2 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 20. März 2024 wurde die Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestraft. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug einer von der Staatsanwaltschaft Baden am 10. Oktober 2022 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– und sprach eine Landesverweisung von 8 Jahren aus. Weiter entschied sie über die beschlagnahmten Barschaften und Gegenstände (Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien) sowie DNA-Spuren bzw. Spurenträger und regelte die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 61 S. 57 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 27; vgl. auch Urk. 55). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 17. Juni 2024 zugestellt (Urk. 60/2). Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 62). Mit Eingabe vom 6. August 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67 S. 1). Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2024 wurde der Beweisantrag der Beschuldigten auf Beizug sämtlicher im Verfahren erstellten Video- und Fotoaufnahmen gutgeheissen und die Kantonspolizei Zürich ersucht, dem Obergericht sämtliche im Ermittlungsverfahren erhobenen Video- und Fotodateien zuzustellen. Die weiteren Beweisanträge auf Spezifizierung der Art der sichergestellten Betäubungsmittel sowie auf Durchführung eines Augenscheins wurden abgewiesen (Urk. 68). Die von der Kantonspolizei Zürich in der Folge eingereichten Akten wurden der Verteidigung am 3. September 2024 zur Einsicht zugestellt (Urk. 72). Am 28. März 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 12. Juni 2025 vorgeladen (Urk. 74). Am 30. Mai 2025 ging dem Gericht ein von B._____ unterzeichnetes Schreiben zu, das den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt

- 6 wurde (Urk. 77; Urk. 78). Die Berufungsverhandlung fand am 12. Juni 2025 statt (Prot. II S. 4 ff.). Nach der Durchführung der Berufungsverhandlung verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 10). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde am 12. Juni 2025 gefällt (Prot. II S. 11 ff.; Urk. 85) und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 86). 2. Umfang der Berufung Gemäss der Berufungserklärung ficht die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 62 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Verteidigung, dass Dispositivziffer 7 in Bezug auf die Einziehung der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 19'250.– sowie die Dispositivziffern 8 (Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien), 9 (Vernichtung der DNA-Spuren bzw. Spurenträger) und 10 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten sind (Prot. II S. 6 und S. 7). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil demnach in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. II. Prozessuales 1. Anklagegrundsatz 1.1. Vor Vorinstanz rügte die Verteidigung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Anklageschrift enthalte zwei Sachverhalte, wobei sich der erste Sachverhalt in einem Tatzeitraum von ca. dem 25. Dezember 2022 bis kurz vor dem 4. April 2023 ereignet und der zweite seinen Anfang an einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens aber am 21. März 2023, genommen haben solle. Gemäss Anklageschrift seien die einzelnen Delikte teilweise ebenfalls an nicht bekannten Zeitpunkten begangen worden, wobei auch nach mehrfachem Lesen der Anklageschrift nicht wirklich klar werde, wer jetzt wann genau was gemacht haben solle. Zudem könnten die örtlichen Angaben nicht stimmen, zumal es in der Anklageschrift um eine Tiefgarage an der C._____-strasse 1 in D._____ gehe, im Hauptrapport der Kantonspolizei jedoch um eine Tiefgarage an der C._____strasse 2 (Urk. 52 S. 5). Heute erwähnt die Verteidigung das Anklageprinzip nur noch am

- 7 - Rande und spricht lediglich pauschal von "offensichtlichen Verletzungen des Anklageprinzips", welche von der Vorinstanz übergangen würden (Urk. 82 S. 11). 1.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Anklagegrundsatz zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 4 f.). 1.3. Die Anklageschrift vom 11. August 2023 enthält zwei Sachverhaltskomplexe. In Anklageziffer 1 wird der Beschuldigten vorgeworfen, B._____ insgesamt mindestens 60.8 Gramm Crystal Meth übergeben bzw. verschafft zu haben, wobei B._____ dieses jeweils E._____ bzw. einmal einem nicht näher bekannten F._____ weitergegeben habe. Die Anklage grenzt die Tat zeitlich auf die Periode zwischen ca. dem 25. Dezember 2022 und kurz vor dem 4. April 2023 ein und nennt mit der C._____-strasse 1 in D._____ auch den mutmasslichen Übergabeort. Weiter werden die Übergaben, aus welchen sich die angeklagte Gesamtmenge von 60.8 Gramm Crystal Meth ergibt, einzeln aufgeführt (Urk. 28 S. 2 f.). Damit ist das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machte, es sei nicht wirklich klar, wer jetzt wann genau was gemacht haben solle. Entgegen der erstinstanzlich geäusserten Ansicht der Verteidigung ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass im Polizeirapport vom 5. April 2023 teilweise auch die C._____-strasse 2 in D._____ erwähnt wird, mit Blick auf den Anklagegrundsatz von Belang sein soll. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, wird in der Anklageschrift stets die C._____-strasse 1 als massgebende Örtlichkeit erwähnt, weshalb der Ort der Tathandlungen eindeutig bestimmt ist. Ob sich die der Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen tatsächlich dort abgespielt haben, wird eine Frage der Beweiswürdigung sein (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 61 S. 5 f.). In Anklageziffer 2 wird der Beschuldigten vorgeworfen, im Helmfach des Rollers Honda SH125 in der Tiefgarage an der C._____-strasse 1 in D._____ mindestens seit dem 21. März 2023 bis 4. April 2023 Crystal Meth gelagert zu haben, wobei auch die am 30. März bzw. 4. April 2023 festgestellten Drogenmengen genannt werden (Urk. 28 S. 3 f.). Damit sind die Vorwürfe nicht nur in sachlicher und örtlicher Hinsicht, sondern auch in zeitlicher Hinsicht genügend um-

- 8 schrieben. Dass der Beginn der deliktischen Tätigkeit nicht näher bestimmt ist, ändert nichts daran, sondern führt letztlich nur dazu, dass die Zeitperiode auf spätestens ab 21. März 2023 eingeschränkt wird. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte dadurch in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt sein soll, zumal eine fortdauernde Handlung angeklagt und die genannte Deliktzeitspanne sehr kurz ist. In der Anklageschrift werden neben der Lagerung der Betäubungsmittel weitere Tathandlungen umschrieben. So wird ausgeführt, die Beschuldigte habe sich im Zeitraum zwischen dem 21. und 28. März 2023 täglich, teilweise mehrmals täglich, zum Roller begeben und daraus Crystal Meth entnommen, portioniert und teilweise wieder zurückgelegt. Am 31. März 2023 und 3. April 2023 habe sich die Beschuldigte zum Roller begeben und Crystal Meth von einem Sack in den anderen Sack umgefüllt bzw. zwei Säcke, unter anderen mit Crystal Meth, herausgenommen (Urk. 28 S. 3 f.). Diese Umschreibungen basieren auf Erkenntnissen aus der Videoüberwachung in der Tiefgarage der Liegenschaft C._____-strasse 1 in D._____ und sind eher allgemein gehalten. Dies ändert nichts daran, dass für die Beschuldigte ohne Weiteres klar war, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Wie die in der Anklage umschriebenen Handlungen rechtlich zu würdigen sind bzw. ob daraus auf ein strafbares Verhalten zu schliessen ist, wird eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage sein. Der Anklagegrundsatz ist davon nicht tangiert. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist daher mit der Vorinstanz zu verneinen. 2. Beweisanträge 2.1. Wie bereits erwähnt, wurde der Beweisantrag der Beschuldigten auf Beizug sämtlicher im Verfahren erstellten Video- und Fotoaufnahmen gutgeheissen und die Kantonspolizei Zürich ersucht, dem Obergericht sämtliche im Ermittlungsverfahren erhobenen Video- und Fotodateien zuzustellen. Die weiteren Beweisanträge der Beschuldigten auf Spezifizierung der Art der sichergestellten Betäubungsmittel sowie auf Durchführung eines Augenscheins wurden abgewiesen (Urk. 68). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung diese Beweisanträge (Urk. 82 S. 1). Hinsichtlich des Antrages auf Spezifizierung des sichergestellten Methamphetamins und des Augenscheins bei der Einfahrt zur Tiefgarage der Liegenschaft C._____-strasse 1 in D._____ ergibt sich nachfolgend

- 9 im Rahmen der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung, dass diese Beweismassnahmen nicht als notwendig erscheinen, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind. Zum Beweisantrag auf Herausgabe der vollständigen Videoaufzeichnungen und vollständigen Fotodokumentationen ist darauf hinzuweisen, dass mit der entsprechenden Präsidialverfügung vom 9. August 2024 sämtliche im vorliegenden Verfahren erhobenen Video- und Fotoaufnahmen bzw. -dateien eingefordert worden waren (Urk. 68). Auf eine entsprechende Nachfrage seitens der Kantonspolizei Zürich wurde in der Folge seitens der (damaligen) Verfahrensleitung bestätigt, dass "sämtliche im vorliegenden Verfahren erstellten Video- und Fotoaufnahmen" aktenkundig zu machen seien (Urk. 70). Nachdem keine Hinweise bestehen, dass die von der Kantonspolizei Zürich eingereichten Dateien nicht vollständig sind, steht fest, dass keine weiteren Foto- und Videodateien bestehen. Die Verteidigung bringt zwar vor, es handle sich auch bei den im Nachgang an die obenerwähnte Präsidialverfügung eingereichten Videoaufnahmen nur um rund einminütige Ausschnitte bzw. um 25-Sekunden-Sequenzen, weshalb die Originalaufnahmen dementsprechend technisch bearbeitet respektive geschnitten worden sein müssten (Urk. 82 S. 2). Zwar trifft zu, dass (erneut) rund einminütige bzw. 25-Sekunden-Sequenzen eingereicht wurden. Es ist indes aufgrund der Formulierung im Polizeirapport vom 12. Juni 2023, in welchem jeweils der exakte Zeitpunkt festgehalten ist, wann die Videoaufzeichnung beginnt (Urk. 2 S. 5), davon auszugehen, dass die Videoinstallation bloss aufzeichnete, wenn sie eine Bewegung im Umfeld des Rollers registrierte – und nicht während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche, was notabene riesige Datenmengen und extrem viel Videomaterial generiert hätte, welches (im Anschluss) auch hätte gesichtet werden müssen. Nachdem am 23. Februar 2023 die Videoüberwachung noch nicht genehmigt und installiert gewesen war, sind – entgegen der Verteidigung (Urk. 82 S. 3) – auch keine Videoaufnahmen von diesem Datum vorhanden. Bei der Installation der Kamera werden sodann auch noch keine Aufnahmen (der installierenden Polizisten) erstellt (vgl. aber Urk. 82 S. 3). Schliesslich erscheint ein gewisser G._____, der auf der Fotodokumentation vom 5. April 2023 auf den Fotos 5-8 zu sehen ist (vgl. Urk. 6/1 S. 3 f.; entsprechendes Vorbringen der Verteidigung in Urk. 82 S. 2 f.), auch auf den Videodateien (Urk. 71 [Dateien Rec1_20230321_124644 und

- 10 - Rec1_20230321_130155]). Auf den Beweisantrag auf Herausgabe der vollständigen Videoaufzeichnungen und vollständigen Fotodokumentationen ist daher nicht weiter einzugehen. 3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Anfangstatverdacht 3.1.1. Die Verteidigung machte bereits vor Vorinstanz und auch heute geltend, dass die Beweismittel im vorliegenden Verfahren allesamt nicht verwertbar seien (Urk. 50; Urk. 52 S. 5 ff.; Urk. 82 S. 11 ff.). Dies begründete sie zunächst damit, dass gegen die Beschuldigte kein Anfangstatverdacht vorgelegen habe. Jedenfalls ergebe sich ein solcher nicht aus den Akten. Ein Anfangstatverdacht sei bekanntlich Voraussetzung für die Eröffnung eines Strafverfahrens. Sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, dürften auch keine Beweiserhebungen durchgeführt werden. Polizeiliche Ermittlungen dürften nicht eingesetzt werden, um einen nicht bestehenden Verdacht zu begründen. Tue es die Polizei trotzdem, so handle es sich um eine unzulässige Beweisausforschung, was die Unverwertbarkeit aller Beweismittel zu Folge habe (Urk. 52 S. 5 ff. und 23). Ergänzend führt sie heute an, man tappe völlig im Dunkeln, welche konkreten Anhaltspunkte einen Anfangstatverdacht geliefert hätten. Es wäre zu umschreiben gewesen, welcher Verdacht Ausgangspunkt der Ermittlungen gewesen sei und worauf der Verdacht beruht habe, und welcher Sachverhalt und welche mutmasslichen Straftatbestände dadurch hätten aufgeklärt werden sollen. Aus den Akten ergebe sich kein konkreter Anfangstatverdacht (Urk. 82 S. 14 f.). 3.1.2. Die Vorinstanz hat in Bezug auf diese Vorbringen zutreffend auf den Unterschied zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit hingewiesen. Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Deliktsverhütung aus, handelt es sich dabei um polizeiliche Vorermittlungen. Vorermittlungen sind unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts zulässig. Sie werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO erfasst, sondern unterstehen

- 11 kantonalem Polizeirecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2.2 mit Hinweisen; LENTJES MEILI/RHYNER, in: Donatsch/Jaag/ Zimmerlin, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, N 2 zu § 4). Im Kanton Zürich sind Vorermittlungen im kantonalen Polizeigesetz vom 23. April 2007 (PolG/ZH) geregelt. Gemäss § 4 Abs. 1 PolG/ZH tätigt die Polizei ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Vorermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu verhindern oder aufzuklären sind. Zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen oder zur Gefahrenabwehr kann die Polizei Personen und Sachen ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Art. 179quater StGB offen oder verdeckt beobachten (§ 32 Abs. 1 PolG/ZH). Die polizeiliche Observation ist auch zur Verdachtsgewinnung und -begründung erlaubt. Sie ist (tat-)verdachtsunabhängig. An die Stelle des Tatverdachtes der StPO tritt der polizeirechtliche Anlass (RHYNER, in: Donatsch/Jaag/ Zimmerlin, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, a.a.O., N 13 zu § 32). Verdachtsbegründende Erkenntnisse aus Vorermittlungen können die Einleitung des strafprozessualen Vorverfahrens auslösen, sei es, dass die Polizei gestützt darauf weitere Ermittlungen im Rahmen der StPO vornimmt, sei es, dass sie der Staatsanwaltschaft unmittelbar die Anordnung von Zwangsmassnahmen und damit die Eröffnung einer Strafuntersuchung beantragt (LENTJES MEILI/ RHYNER, a.a.O., N 20 zu § 4; RHYNER, a.a.O., N 13 zu § 32). Polizeirechtlich zulässig und korrekt erhobene Erkenntnisse aus Vorermittlungen oder sicherheitspolizeilichen Handlungen können ohne Weiteres unmittelbar in das strafprozessuale Verfahren eingeführt und verwertet werden. Unabhängig davon muss die polizeirechtliche Massnahme, sobald sie einen Tatverdacht gegen bestimmte Personen oder einen Personenkreis bzw. zumindest wegen einer bestimmten Straftat begründet hat, beendet und notwendigenfalls in eine analoge Massnahme der StPO unter Beachtung der entsprechenden Formvorschriften überführt werden. Damit stellen die Polizeikräfte sicher, dass die strafprozessualen Parteirechte aller Beteiligten, insbesondere von Beschuldigten, gewahrt und die weiteren Erkenntnisse im Strafverfahren verwertbar bleiben (BSK StPO-GALELLA/RHYNER, 3. Aufl. 2023, N 7a, 8 und 23 f. zu Art. 306; LENTJES MEILI/RHYNER, a.a.O., N 19 zu § 4).

- 12 - 3.1.3. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der Verteidigung insoweit beizupflichten, dass die bloss vage Vermutung, es sei eine strafbare Handlung begangen worden (vgl. Urk. 52 S. 7; Urk. 82 S. 13), für die Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 306 StPO nicht genügt. Lässt die Informationslage noch keinen Tatverdacht zu, schliesst dies jedoch nicht jegliche Handlungskompetenz der Polizeibehörden aus. Vielmehr ist zu prüfen, ob Anlass für polizeirechtliches Handeln gestützt auf die kantonale Polizeigesetzgebung besteht. Gemäss Polizeirapport vom 8. März 2023, welcher auch ein Beweismittel darstellt, bestanden polizeiliche Hinweise, wonach eine grössere Menge Methamphetamin in der Umgebung des Hotels H._____ an der C._____-strasse 2 in D._____ gelagert und durch eine Bulgarin im Raum Zürich verkauft werde. Aufgrund dieser Hinweise sei die Umgebung ab dem 23. Februar 2023 polizeilich beobachtet worden (Urk. 11/1/1 S. 1). Dieselben Feststellungen finden sich im Polizeirapport vom 5. April 2023 (Urk. 1 S. 4). Der Verteidigung kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Akten würden in Bezug auf den Anlass der polizeilichen Ermittlungen unterschiedliche Versionen enthalten. Vielmehr geht aus den Akten widerspruchsfrei hervor, dass polizeiliche Massnahmen vorgenommen wurden, da Hinweise auf strafbare Handlungen im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität bestanden, wobei diese unter anderem an der C._____-strasse in D._____ verortet wurden. Wie bereits dargelegt, sind polizeiliche Vorermittlungen bereits unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts möglich. Im Rahmen von Vorermittlungen erfolgen Erhebungen im Hinblick auf einen erst noch hinreichend zu konkretisierenden Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen. Dies stellt keine unzulässige Beweisausforschung dar. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Polizeibehörden die Umgebung an der C._____-strasse in D._____ hätten beobachten sollen, wenn nicht Hinweise für Betäubungsmitteldelikte an dieser Örtlichkeit bestanden hätten. In Bezug auf den Einwand der Verteidigung, den Akten liessen sich keine näheren Ausführungen zu diesen polizeilichen Hinweisen entnehmen (Urk. 52 S. 6; Urk. 82 S. 14), ist festzuhalten dass die polizeirechtliche Dokumentationspflicht nicht dazu führt, dass sämtliche polizeilich erstellten Unterlagen später Eingang in strafprozessuale Untersuchungsakten finden müssen. Dies gilt insbesondere für polizeitaktische Informationen wie Erkenntnisse aus polizeilichen

- 13 - Vorermittlungen, Berichte von Informanten und andere vertrauliche Quellen und Ereignisjournale. Für den Entscheid, ob polizeirechtlich erhobene Informationen als solche unmittelbar in die strafprozessualen Akten eingeführt werden, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und zu prüfen, ob den fraglichen Erkenntnissen unmittelbare Beweis- und Entscheidrelevanz zukommt. Ist dies nicht der Fall, d.h. bilden die Informationen demnach lediglich Ausgangspunkt für strafprozessuale Ermittlungen, die ihrerseits zu Beweismitteln führen, die für sich allein den strafrechtlich relevanten Sachverhalt offensichtlich ausreichend belegen, so werden polizeirechtlich erhobene Ersterkenntnisse nicht in die Untersuchungsakten integriert (BSK StPO-GALELLA/RHYNER, a.a.O., N 25a zu Art. 306; LENTJES MEILI/RHYNER, a.a.O., N 17 zu § 4; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Beginn und Umfang der polizeirechtlichen Tätigkeit sind vorliegend in den Akten umfassend dokumentiert. Nicht näher erläutert werden einzig die polizeiinternen Informationen. Der Beschuldigten wird indes kein Vorwurf gemacht, der sich auf diese Hinweise stützt. Eingang in die Anklage fanden die Ergebnisse der nachfolgenden Ermittlungen, die in den Akten im Einzelnen umschrieben und dokumentiert sind. Mit der Vorinstanz durften die gemäss Polizeigesetzgebung rechtmässig erlangten Erkenntnisse somit als Ausgangspunkt für das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte genommen werden. Dies gilt umso mehr, als die polizeirechtlichen Massnahmen beendet und die Staatsanwaltschaft benachrichtigt wurde, sobald sich die Informationslage zu einem Tatverdacht zu verdichten begann. Die Staatsanwaltschaft wurde ersucht, gegen die Beschuldigte und B._____ ein Strafverfahren wegen Handels mit Methamphetamin zu eröffnen. Weiter wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, eine Observation sowie im Hinblick auf eine womöglich zukünftige Videoinstallation und die beabsichtigte Bunkeridentifikation einen Hausdurchsuchungsbefehl auszustellen (Urk. 11/1/1 S. 1 f.). Schliesslich wies die Staatsanwaltschaft zurecht auf BGE 142 IV 289 hin, wonach Feststellungen der Polizei in ihren Berichten auch ohne weitere Unterlagen grundsätzlich ausreichen, um die Eröffnung einer formellen Untersuchung zu rechtfertigen (E. 1).

- 14 - 3.2. Zulässigkeit der polizeilichen Ermittlungen 3.2.1. Die Verteidigung stellte sich weiter bereits vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass die Beweise im vorliegenden Verfahren rechtswidrig erlangt worden wären. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Polizeibehörden am 23. Februar 2023 in die Tiefgarage an der C._____-strasse 1 in D._____ eingedrungen seien und den dort abgestellten Roller durchsucht und daraus Säcke mit angeblichen Drogeninhalt herausgenommen und fotografiert hätten. Dafür befinde sich in den Akten kein Hausdurchsuchungsbefehl, weshalb davon auszugehen sei, dass die Polizei sich diese Informationen illegal beschafft habe. Es sei zudem fraglich, wie die Polizei die im Antrag auf Anordnung einer Observation vom 8. März 2023 enthaltenen Beobachtungen habe machen können, ohne den nicht öffentlich zugänglichen Garagenbereich an der C._____-strasse 1 zu betreten. Befinde man sich im öffentlichen Bereich, sei jedenfalls nicht erkennbar, was sich im Innern der Garage abspiele. Die Garage sei dunkel und ein weiter Blick in den hinteren Teil der Garage nicht möglich. Die im Antrag vom 8. März 2023 enthaltenen Informationen in Bezug auf die relevanten Parkfelder und den abgestellten Roller seien äusserst detailliert, weshalb sie nicht vom öffentlichen Bereich heraus hätten gemacht werden können. Es bestünden auch aus diesem Grund Zweifel daran, dass die polizeilichen Beweiserhebungen rechtmässig erfolgt seien. Aufgrund der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten seien nicht nur die illegal gesammelten Erstbeweise, sondern auch die Folgebeweise unverwertbar, zumal die durch das illegale Eindringen in den abgeschlossenen Tiefgaragenteil erhobenen Beweismittel conditio sine qua non für alle weiteren Beweismittel seien (Urk. 52 S. 8 ff.; Urk. 82 S. 15 ff.; vgl. auch Urk. 62 S. 7 f.). 3.2.2. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde, kann den Akten nicht entnommen werden, dass am 23. Februar 2023 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und die Tiefgarage an der C._____-strasse 1 in D._____ und der dort abgestellte Roller einer Überprüfung unterzogen worden wäre. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 82 S. 16 f.) kann dies auch nicht aus der Fotodokumentation über die aus dem Roller getätigten Sicherstellungen (Urk. 6/3) abgeleitet werden, da die dort eingangs erwähnten zeitlichen Angaben (23.02.2023, 16.35 Uhr - 23.02.2023, 16.35 Uhr) nicht mit dem tatsächlichen Zeitpunkt der Vornahme dieser

- 15 - Handlung übereinstimmen. Vielmehr beziehen sich diese Informationen standardgemäss auf den Ort/Zeit-Baustein des betreffenden POLIS-Geschäfts. Es handelt sich dabei um das Datum und den Zeitpunkt, an dem E._____ von der Polizei kontrolliert wurde (Urk. 15/2; vgl. dazu auch Urk. 10/3 S. 2; Urk. 14/1 S. 11). Dementsprechend findet sich dieses Datum auch in weiteren polizeilichen Akten, inklusive Fotodokumentationen, wieder (u.a. Urk. 1; Urk. 2; Urk. 6/1; Urk. 6/2; Urk. 6/4). Die von der Verteidigung erwähnten Fotos beziehen sich tatsächlich auf die am 4. April 2023 durchgeführte Durchsuchung und Sicherstellung (vgl. dazu das Protokoll, Urk. 22/2/3), für welche die Staatsanwaltschaft vorgängig einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl ausgestellt hatte (Urk. 22/1/5). Dies ergibt sich ebenfalls aus der polizeilichen Sicherstellungsliste (Urk. 14/1 S. 8). Auch für die von der Verteidigung weiter aufgestellte Hypothese, die Strafbehörden könnten den nicht öffentlich zugänglichen Bereich bereits im Rahmen der polizeilichen Observation unrechtmässig betreten haben, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Verteidigung gibt die Akten auch in diesem Punkt nicht richtig wieder. Die von ihr vor Vorinstanz zitierten Wahrnehmungen stammen nicht aus dem Polizeirapport vom 8. März 2023 betreffend Antrag auf Anordnung einer Observation, sondern aus dem zeitlich späteren Rapport vom 14. März 2023 betreffend Antrag auf Anordnung von technischen Überwachungsmassnahmen. Im Polizeirapport vom 8. März 2023 werden an keiner Stelle irgendwelche Parkfelder oder Roller erwähnt. Vielmehr wird in diesem Rapport noch in sehr allgemeiner Form ausgeführt, dass sich die beobachteten Personen in den abgeschlossenen Garagenbereich begeben hätten. Es werde angenommen, dass sich der vermutete Drogenbunker dort befinde, ohne dass dies näher spezifiziert wird. Weiter wird lediglich ein Autokennzeichen erwähnt, nämlich AG 3, welcher Personenwagen auf die Beschuldigte eingelöst ist (Urk. 11/1/1 S. 1 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Rapport vom 8. März 2023 erwähnten Beobachtungen nicht – wie auch im Rapport festgehalten – vom öffentlich zugänglichen Bereich hätten gemacht werden können. Dass die Tiefgarage dunkel war, als sich die Verteidigung für einen Augenschein dorthin begab, ist möglich, wird aber ihren Grund darin gehabt haben, dass sich – anders als bei den polizeilichen Beobachtungen – keine Personen dort aufhielten. Anders sieht es bei aktiviertem Licht infolge eines Bewegungssensors aus.

- 16 - 3.2.3. Aufgrund der polizeilichen Beobachtungen ordnete die Staatsanwaltschaft am 9. März 2023 eine Observation im Sinne von Art. 282 StPO an (Urk. 11/1/2). Gleichzeitig wurde ein Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl in Bezug auf die Tiefgarage der C._____-strasse 1 in D._____ im Bereich des Parkplatzes, auf dem der auf die Beschuldigte eingelöste Personenwagen stand, erlassen. Die Polizei wurde ermächtigt, die Garage zu betreten, um den Betäubungsmittelbunker vor Ort zu eruieren und die Installation einer Videoüberwachung zu prüfen (Urk. 22/1/1). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie die Verteidigung geltend machen kann, die Polizeibehörden hätten die Tiefgarage an der C._____-strasse 1 in D._____ ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten. Die von der Verteidigung vor Vorinstanz zitierten, im Polizeirapport vom 14. März 2023 festgehaltenen Schilderungen stützen sich daher auf eine rechtmässig durchgeführte Durchsuchungsmassnahme. Nachdem die Polizeibehörden berechtigt waren, den nicht öffentlich zugänglichen Bereich der Tiefgarage der Liegenschaft C._____strasse 1 zu betreten, erübrigt es sich, an dieser Örtlichkeit einen Augenschein vorzunehmen, um abzuklären, inwiefern der Bereich der Parkplatzes, wo der Roller stand, vom öffentlichen Bereich einsehbar ist, wie die Verteidigung im Berufungsverfahren beantragte. 3.3. Zulässigkeit der (Haus-) Durchsuchungen 3.3.1. Wie schon vor Vorinstanz brachte die Verteidigung auch heute wieder vor, dass auch der weitere Verlauf der Untersuchung nicht im Einklang mit den strafprozessualen Bestimmungen stehe. Zwangsmassnahmen seien in der StPO abschliessend in den Art. 196 ff. StPO geregelt. Die Durchsuchungen gemäss StPO hätten offen zu erfolgen. Geheime Zwangsmassnahmen seien explizit und abschliessend in den Art. 269-298d StPO geregelt. Im Verfahren gegen die Beschuldigte seien alle Hausdurchsuchungen verdeckt durchgeführt worden. Dies verstosse gegen den Grundsatz des Numerus Clausus der Zwangsmassnahmen. An den Hausdurchsuchungen und der Durchsuchung des Rollers sei auch nie eine Urkundsperson dabei gewesen. Die Erkenntnisse aus den Hausdurchsuchungen und der Durchsuchung des Rollers seien daher nicht verwertbar (Urk. 52 S. 13 ff.; Urk. 82 S. 20).

- 17 - 3.3.2. Gemäss Art. 244 Abs. 1 StPO dürfen Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume nur mit der Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden. Die Einwilligung ist dann nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind (Art. 244 Abs. 2 StPO). Nach Art. 245 Abs. 2 StPO haben anwesende Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume der Durchsuchung beizuwohnen. Sind diese abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen. Die Durchführungsmodalitäten der Hausdurchsuchung sind gemäss Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich als Ordnungsvorschriften zu verstehen. Dies gilt namentlich für das Teilnahmerecht der betroffenen Person und die Anwesenheit einer Ersatzperson für den abwesenden Inhaber (BSK StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N 11 und 15 zu Art. 245 mit Hinweisen). In der ersten Phase einer Untersuchung kann das praktische Bedürfnis nach einer geheimen Durchsuchung (allenfalls auch bloss in Form eines geheimen Augenscheins) bestehen. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen abgeklärt werden soll, ob eine Person, gegen die noch verdeckt ermittelt wird, in ihrer Wohnung oder in ihrer Garage Diebesgut aufbewahrt hat. Das Gesetz erwähnt geheime Hausdurchsuchungen nicht explizit, schliesst solche aber auch nicht aus. In der Lehre werden geheime Hausdurchsuchungen als zulässig eingestuft, was daraus abgeleitet wird, dass eine Hausdurchsuchung unter Umständen auch ohne Beteiligung der betroffenen Person oder ihrer Vertretung durchgeführt werden kann. Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Hausdurchsuchungen ohne Gewährung von Parteirechten ist daher vorhanden. Trotz spezifischer Besonderheiten handelt es sich dabei um eine Hausdurchsuchung im eigentlichen Sinne. In der Lehre wird teilweise gefordert, dass für eine geheime Hausdurchsuchung wie für die übrigen geheimen Zwangsmassnahmen vorgängig eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht einzuholen ist (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 6a zu Art. 245; BSK StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N 11a zu Art. 245; HANSJAKOB, Geheime Erhebung von Beweisen nach StPO, in: forumpoenale 5/2011, S. 299, 303).

- 18 - 3.3.3. Im Laufe des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wurden neben ihrer Wohnung im I._____ [Strasse] 4 in D._____ auch die Wohnung an der C._____strasse 1 in D._____ sowie die dortige Tiefgarage und der darin abgestellte Roller Honda SH125 durchsucht. Für sämtliche Durchsuchungen stellte die Staatsanwaltschaft vorgängig schriftliche Hausdurchsuchungsbefehle aus (Urk. 22/1/1 ff.). Die Durchsuchungen vom 4. April 2023 erfolgten im Anschluss an die Verhaftung der Beschuldigten in der öffentlichen Tiefgarage an ihrem Wohnort sowie diejenige weiterer Personen (Urk. 1 S. 4; Urk. 24/1 S. 1 f.). Der Verteidigung kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, alle Hausdurchsuchungen seien verdeckt durchgeführt worden. Dem widersprechen denn auch die Durchsuchungsprotokolle (Urk. 22/2/3; Urk. 22/2/5). Zutreffend ist, dass schon vor dem 4. April 2023 Durchsuchungen in Abwesenheit der Beschuldigten erfolgten. Diese wurden in der geheimen Phase der Untersuchung zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts durchgeführt, bevor die beschuldigten Personen konfrontiert wurden. Die erste Durchsuchung hatte den Zweck, die Tiefgarage an der C._____-strasse 1 zu besichtigen, um den Betäubungsmittelbunker der Beschuldigten vor Ort zu eruieren und die Installation einer Videoüberwachung zu prüfen (Urk. 22/1/1). Im weiteren Verlauf der Untersuchung sollten zudem einzelne Fahrzeuge, darunter der Roller Honda SH125, nach Betäubungsmitteln und Betäubungsmittelutensilien durchsucht werden (Urk. 22/1/2 ff.). Dass die Beschuldigte nicht über diese Durchsuchungen informiert wurde und daran nicht teilnehmen konnte, erfolgte nicht, um sie an der Ausübung ihrer Rechte zu hindern. Vielmehr hätte ihre Anwesenheit den Zweck dieser Ermittlungsmassnahmen vereitelt. Es war unter anderem zu untersuchen, wann der Drogenbunker mit Betäubungsmitteln gefüllt ist und durch wen er gefüllt wird. Die Durchsuchungen konnten ihre Zielsetzung überhaupt nur dann erfüllen, wenn sie im Geheimen durchgeführt wurden. Es bestanden daher zulässige Gründe für das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden. Wie bereits dargelegt, wird die Rechtmässigkeit von geheimen Durchsuchungen bejaht. Auch wenn die Durchsuchungen "verdeckt" durchgeführt werden, handelt es sich immer noch um Hausdurchsuchungen im eigentlichen Sinne. Eine gerichtliche Genehmigung hierfür ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Die Abwesenheit der Beschuldigten wurde vorliegend zudem anderweitig kompensiert. Zu verweisen ist diesbe-

- 19 züglich zunächst darauf, dass im Zusammenhang mit der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Überwachung der Tiefgarage der C._____-strasse 1 ein richterliches Genehmigungsverfahren stattfand, in dessen Rahmen die Interessenlage der betroffenen Personen und die Verhältnismässigkeit des staatlichen Vorgehens überprüft wurden. Das Zwangsmassnahmengericht kam in seinem Entscheid vom 15. März 2023 zum Schluss, dass die Ermittlungen ohne die angeordnete Massnahme aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Urk. 11/2/4). Die Durchsuchungen erfolgten vorliegend mit einer Ausnahme erst nach Ergehen der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Weiter ist festzuhalten, dass die Anwesenheit der berechtigten Person an der Hausdurchsuchung vorgesehen ist, um die Korrektheit der Durchführung zu gewährleisten. Einer Drittperson, die bei Abwesenheit der berechtigten Person beigezogen wird, kommt lediglich Kontrollfunktion hinsichtlich des geordneten Ablaufs der Massnahme zu. Es ist ihr nicht zuzumuten, die Interessen des Inhabers zu wahren (BSK StPO- THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N 11 zu Art. 245). Diesen Zweck können auch geeignete Sicherheitsvorkehren, wie etwa die Videoaufzeichnung der Massnahme, erfüllen. Eine solche fand auch vorliegend statt, soweit mit dem Öffnen des Sitzbank der Rollers eine Durchsuchung im engeren Sinne stattfand (Urk. 12/1; vgl. auch Urk. 6/6). Es wurden somit Vorkehren getroffen, um der Beschuldigten die nachträgliche Überprüfung der korrekten Durchführung der Zwangsmassnahme zu ermöglichen. Der erste Hausdurchsuchungsbefehl wurde von der Staatsanwaltschaft ausgestellt, bevor das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung für die Überwachungsmassnahmen erteilte. Dies erfolgte, da vermutet wurde, die Beschuldigte bunkere die Betäubungsmittel in der Tiefgarage im Bereich des Parkplatzes, auf dem der auf sie eingelöste Personenwagen stand (Urk. 22/1/1; vgl. dazu auch Urk. 11/1/1 S. 2). Nachdem es sich bei der Tiefgarage nicht um eine allgemein zugängliche Räumlichkeit handelte, waren die Vorschriften für die Hausdurchsuchung zu beachten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass es in diesem Zeitpunkt der Untersuchung zu einer eigentlichen Durchsuchung von Räumlichkeiten oder Behältnissen gekommen wäre. Vielmehr handelt es sich um eine Art geheimer Augenschein vor Ort, um Grundlagen für eine Videoüberwachung zu beschaffen. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persön-

- 20 lichkeitsreche der Beschuldigten war damit gering. Mit der Vorinstanz sind die Erkenntnisse aus den Hausdurchsuchungen verwertbar. 3.4. Sichergestellte Betäubungsmittel 3.4.1. Schliesslich hält die Verteidigung auch heute daran fest, dass in Bezug auf die sichergestellten und untersuchten Betäubungsmittel Unklarheiten bestünden. Dies gelte sowohl für die Menge als auch für die Daten der Substanzuntersuchungen. Gemäss Anklage seien am 30. März 2023 insgesamt 942 Gramm und am 4. April 2023 insgesamt 930 Gramm sichergestellt worden, was nicht mit den Angaben gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 30. März 2023 übereinstimme. Es stelle sich die Frage, ob die untersuchten Betäubungsmittel nicht bei einer anderen Gelegenheit, namentlich beim erwähnten unrechtmässigen Betreten der Garage, sichergestellt worden seien oder sogar aus einem ganz anderem Verfahren stammten. Zudem würden auch die jeweils angegebenen Mengen nicht übereinstimmen, zumal in der Sicherstellungsliste von 962 Gramm und nicht wie in der Anklage von 930 Gramm die Rede sei. Es stelle sich daher die Frage, was mit den fehlenden 32 Gramm passiert sei. Schliesslich beanstandete die Verteidigung, dass in den Akten Informationen zur Variante des sichergestellten Methamphetamins fehlen würden, zumal es unterschiedliche Arten gebe, die sich in der Wirkung stark unterscheiden würden. Es könne daher auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob ein schwerer Fall vorliege (Urk. 52 S. 19 ff.; Urk. 82 S. 5 ff. und 21). 3.4.2. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens wurden mehrfach Betäubungsmittel sichergestellt und forensisch untersucht. Entgegen der Verteidigung ergibt sich aus den Akten zweifelsfrei, wann und in welchem Zusammenhang die untersuchten Substanzen sichergestellt wurden. Die erste Sicherstellung erfolgte am 23. Februar 2023 anlässlich der polizeilichen Kontrolle von E._____. Das damals sichergestellte Material ist unter der Asservat Nr. A017'261'277 gelagert (Urk. 1 S. 4 und 6; Urk. 14/1 S. 11; Urk. 14/7 S. 2). Gemäss Gutachten des FOR zur Identifikation/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln vom 24. April 2023 handelt es sich dabei um 18.8 Gramm Methamphetamin (Nettogewicht) mit einem Reinheitsgehalt von 96.1 %, was 18.1 Gramm reinem Methamphetamin entspricht (Urk. 15/5 S. 2).

- 21 - Diese Angaben stimmen mit denjenigen in der Anklage überein (Urk. 28 S. 2). Am 30. März 2023, 04.00 Uhr, wurden die sich im Roller Honda SH125 in der Tiefgarage der C._____-strasse 1 befindlichen vier Minigrips gewogen, wobei diese danach wieder im Roller verstaut wurden. Ab einem Minigrip wurde eine Probe genommen (Urk. 22/1/6; Asservat Nr. A017'240'641), die in der Folge untersucht wurde (Urk. 1 S. 5 und 7 f.; Urk. 2 S. 5; Urk. 14/1 S. 1; Urk. 14/7 S. 1). Die forensische Untersuchung ergab, dass es sich dabei um 0.54 Gramm Methamphetamin (Nettogewicht) handelt (Urk. 15/1; vgl. auch Urk. 15/2). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist nicht ersichtlich, weshalb die Untersuchung dieser Probe nicht gleichentags hätte durchgeführt werden können, zumal es sich – anders als bei den übrigen sichergestellten Betäubungsmitteln – nur um eine Mengenbestimmung und Vorprüfung auf Betäubungsmittel im Rahmen eines Kurzberichts (Betäubungsmittel-Voruntersuchung) und nicht um ein Gutachten handelte. Damit übereinstimmend wird in der Anklage in Bezug auf die Betäubungsmittel, die am 30. März 2023 aus dem Roller genommen und gewogen wurden, nur das Bruttogewicht erwähnt, ohne dass Angaben zum Nettogewicht oder Reinheitsgehalt gemacht werden (Urk. 28 S. 3). Auch hier bestehen keine Unklarheiten oder Widersprüche zwischen Akten und Anklage. Schliesslich wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2023 aus dem Roller in Vakuumbeutel verpackte Kristalle sichergestellt. Diese Betäubungsmittel sind unter der Asservat Nr. A017'261'039 gelagert (Urk. 1 S. 5 und 7; Urk. 2 S. 5 f.; Urk. 14/1 S. 8; Urk. 14/7 S. 1; Urk. 22/2/3). Gemäss dem vorerwähnten Gutachten des FOR vom 24. April 2023 handelt es sich dabei um insgesamt 930 Gramm Methamphetamin (Nettogewicht) mit einem Reinheitsgehalt von 99.3 %, was insgesamt 923 Gramm reinem Methamphetamin entspricht (Urk. 15/5 S. 2). Diese Werte wurden in die Anklage übernommen (Urk. 28 S. 3), so dass auch in diesem Punkt keine Unklarheiten oder Widersprüche bestehen. Es trifft zu, dass in Bezug auf die Sicherstellung vom 4. April 2023 in den Akten teilweise auch von einer Menge von 962 Gramm die Rede ist. Dabei handelt es sich indes um die Bruttomenge (Urk. 14/1 S. 8; Urk. 15/3). Aus dieser Diskrepanz ergeben sich daher keine Zweifel daran, dass das FOR die im Rahmen der drei Sicherstellungen erhältlich gemachten Substanzen untersucht hat. In die Anklage

- 22 aufgenommen wurde zudem zu Recht die Nettomenge gemäss forensischem Gutachten vom 24. April 2023. 3.4.3. Auf die Einwände der Verteidigung im Zusammenhang mit dem Grenzwert für die Annahme eines mengenmässig qualifizierten Falls nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (Ziff. IV.2.3.). III. Sachverhalt A. Anklageziffer 1: Übergabe von 60.8 Gramm Crystal Meth 1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigten wird in der ersten Anklageziffer kurz zusammengefasst vorgeworfen, zwischen ca. dem 25. Dezember 2022 und kurz vor dem 4. April 2023 B._____ insgesamt mindestens 60.8 Gramm Crystal Meth übergeben bzw. verschafft zu haben, wobei B._____ dieses jeweils E._____ bzw. einmal einem nicht näher bekannten F._____ weitergegeben habe. Die Beschuldigte habe B._____ am 23. Februar 2023 18.8 Gramm Crystal Meth (Nettogewicht), am 28. Februar 2023 rund 20 Gramm Crystal Meth, zwischen dem 25. Dezember 2022 und kurz vor dem 4. April 2023 zweimal je mindestens 10 Gramm Crystal Meth und einmal ca. 1 Gramm Crystal Meth als Muster sowie ca. zwischen Anfang Januar 2023 und kurz vor dem 4. April 2023 ca. ein Gramm Crystal Meth als Muster übergeben. Der Verkaufspreis sei der Beschuldigten teilweise von B._____ in bar übergeben und teilweise direkt per Twint überwiesen worden (Urk. 28 S. 2 f.). 1.2. Die Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe. Es sei nicht richtig, dass sie Methamphetamin verkauft habe. Sie habe lediglich einmal B._____ 20 Gramm Crystal Meth organisiert (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/3 S. 7 und 8; Urk. 7/4 S. 14 ff.; Urk. 7/5 S. 4; Urk. 83 S. 13 f.). Auf die einzelnen Aussagen der Beschuldigten wird nachfolgend bei der Beweiswürdigung näher eingegangen. 1.3. Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 19 f.). Als Beweis-

- 23 mittel zur Erstellung des Sachverhalts liegen insbesondere die Ergebnisse der geheimen Überwachungsmassnahmen, einschliesslich Video- und Fotodokumentation, bei den Akten (Urk. 6/1-7; Urk. 11; Urk. 12), wobei im Berufungsverfahren auf Antrag der Verteidigung zusätzlich sämtliche im Ermittlungsverfahren erhobenen Video- und Fotodateien beigezogen wurden (Urk. 68; Urk. 71). Im Vorverfahren wurden sodann Akten bei Twint ediert (Urk. 13/3) und im Rahmen von mehreren Hausdurchsuchungen Sicherstellungen getätigt, wobei die sichergestellten Substanzen in der Folge forensisch untersucht wurden (Urk. 14; Urk. 15). Schliesslich befinden sich als Beweismittel die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 7/1-5) und diejenigen von B._____ (Urk. 9/1-3) bei den Akten. Im Vorverfahren fand eine Konfrontationseinvernahme statt, weshalb die Aussagen von B._____ auch zu Lasten der Beschuldigten verwertbar sind. Mit den weiteren im Vorverfahren einvernommenen Personen (J._____ [Urk. 8/1-4], K._____, L._____ und E._____ [Urk. 10/1-3]) wurde die Beschuldigte nicht konfrontiert. Wie nachfolgend dargelegt wird, lassen sich aus ihren Einvernahmen keine für die Erstellung des Sachverhalts relevanten Erkenntnisse gewinnen, weshalb die Frage der Verwertbarkeit dieser Einvernahmen offen gelassen werden kann. Davon abgesehen sind sämtliche im Vorverfahren erlangten Beweismittel verwertbar, wie bereits dargelegt wurde. 2. Aussagen von B._____ 2.1. Zur Erstellung des Sachverhalts kann zunächst auf die Aussagen von B._____ abgestellt werden. Die von ihm in den einzelnen Einvernahmen getätigten Aussagen wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 21 ff.). B._____ gab an, selbst keine Drogen verkauft, sondern lediglich als Vermittler fungiert zu haben. Er habe einzig den Kontakt zwischen der Beschuldigten und E._____ hergestellt. Seine Rolle habe darin bestanden, mit der Beschuldigten Kontakt aufzunehmen, wenn E._____ Methamphetamin gebraucht habe. Er habe der Beschuldigten mitgeteilt, was sie gebraucht hätten, worauf sie sich darum gekümmert und mitgeteilt habe, wo sie die Drogen hingelegt habe. In der Regel seien diese im Milchkasten des Briefkastens gewesen, der mit J._____ angeschrieben gewesen sei. Teilweise habe die Beschuldigte ihm die Drogen auch gegeben, damit er sie E._____ habe übergeben können (Urk. 7/4 S. 10

- 24 ff.; Urk. 9/1 S. 3 ff. und 8 ff.; Urk. 9/2 S. 2 ff.; Urk. 9/3 S. 4). Er habe die Vermittlung übernommen, um bei E._____ gratis übernachten zu können, da er damals mit seiner Freundin Probleme gehabt habe. Die Abmachung sei gewesen, dass er einen Raum gratis habe nutzen können (Urk. 7/4 S. 10; Urk. 9/1 S. 3 f.). B._____ nahm in seinen Einvernahmen auf einzelne Geschäfte Bezug. Er gab an, dass E._____ am 23. Februar 2023 Methamphetamin bei der Beschuldigten gekauft habe, wobei er ihm geholfen habe. Es sei abgemacht gewesen, dass man sich in D._____ treffe. E._____ habe ihm kein Geld dafür gegeben, da er kein Vertrauen zu ihm gehabt habe. Er habe die Fr. 1'300.– für das Methamphetamin per Twint bezahlt. Es habe sich dabei um 18 Gramm gehandelt (Urk. 9/1 S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 7/4 S. 6 f.). Am 28. Februar 2023 habe E._____ erneut Methamphetamin gekauft, da ihm die eine Woche vorher gekauften Drogen weggenommen worden seien. Er wisse nicht mehr, ob es sich um 10 oder 20 Gramm gehandelt habe (Urk. 9/1 S. 9; Urk. 9/2 S. 7; vgl. auch Urk. 7/4 S. 9). Er gehe davon aus, dass die Drogenübergaben seit dem 25. Dezember 2022 (bis zur Festnahme der Beschuldigten) stattgefunden hätten, da er ab diesem Zeitpunkt bei E._____ übernachtet habe (Urk. 7/4 S. 10; Urk. 9/1 S. 8). B._____ gab weiter an, in diesem Zeitraum insgesamt fünf- bis sechsmal Drogen an E._____ übergeben zu haben, wobei er diese immer von der Beschuldigten erhalten habe. Es habe sich grundsätzlich um 20 Gramm gehandelt, ein- oder zweimal seien es 10 Gramm gewesen. Er glaube, 10 Gramm seien es einmal gewesen (Urk. 7/4 S. 7 und 10; Urk. 9/2 S. 4 und 8; Urk. 9/3 S. 3 f.). Er habe nur E._____ Drogen übergeben. Dieser habe die Beschuldigte per Twint bezahlt, einmal sei es bar gewesen (Urk. 9/1 S. 5 und 7 ff.; Urk. 9/2 S. 5). Einmal habe er einem F._____ ein Gramm übergeben. Dies müsse in diesem Jahr [2023] gewesen sei, den genauen Zeitpunkt wisse er nicht mehr (Urk. 7/4 S. 12 f.; vgl. auch Urk. 9/1 S. 8 f.; Urk. 9/3 S. 3 f.). Auch E._____ habe er einmal eine kleine Drogenmenge als Muster übergeben. Dies sei nach dem 23. Februar 2023 gewesen (Urk. 7/4 S. 11; Urk. 9/2 S. 7; Urk. 9/3 S. 3). 2.2. B._____ hat sich in seinen Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei zu den einzelnen Drogenübergaben und seiner Beteiligung daran geäussert. Seine Darstellung bestätigte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten. Nicht übereinstimmend fielen seine Aussagen in Bezug auf den für

- 25 das Methamphetamin verlangten Preis aus. In der polizeilichen Einvernahme gab er diesbezüglich an, es seien einmal Fr. 45.–, einmal Fr. 65.– und einmal Fr. 85.– pro Gramm gewesen (Urk. 9/1 S. 8). In der nächsten Einvernahme erklärte er, der Preis habe Fr. 65.– pro Gramm betragen, wobei er sich vermutlich auf eine bestimmte Übergabe bezog, zumal er anfügte, es seien Fr. 1'300.– für 20 Gramm gewesen (Urk. 9/2 S. 5). In der Konfrontationseinvernahme erklärte er schliesslich, sich nicht daran erinnern zu können, in der polizeilichen Einvernahme einen Preis von Fr. 85.– genannt zu haben. Es seien Fr. 45.– oder Fr. 65.– gewesen, je nachdem ob er die Drogen selbst geholt habe oder nicht (Urk. 7/4 S. 8 f.). Diese Unstimmigkeit vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Frage zu stellen, da nicht ersichtlich ist, weshalb er in diesem Punkt bewusst falsche Angaben hätte machen sollen. Es ergeben sich daraus auch keine grundsätzlichen Zweifel an seinem Erinnerungsvermögen, nachdem es in der polizeilichen Einvernahme diesbezüglich auch zu einem Missverständnis gekommen sein kann. Eingang in die Anklage fand sodann zu Recht der Preis von Fr. 45.– bzw. Fr. 65.– pro Gramm (Urk. 28 S. 2). Soweit die Vorinstanz in den Aussagen von B._____ in Bezug auf die Art und den Ort der Drogenübergabe Widersprüche zu erkennen glaubt, kann ihr nicht gefolgt werden, zumal dies nicht näher begründet wird (Urk. 61 S. 26). Zutreffend ist, dass bei seinen Angaben zu den Übergabemodalitäten (Deponierung der Drogen im Milchkasten oder persönliche Übergabe) nicht immer klar ist, auf welchen konkreten Vorfall er sich bezog. Dabei handelt es sich indes um Details, die für die Erstellung des Anklagesachverhalts nicht von Bedeutung sind, und keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zu wecken vermögen. B._____ gab zudem konstant an, es sei einmal zu einer persönlichen Übergabe gekommen, bei den übrigen Fällen seien die Drogen deponiert worden (Urk. 7/4 S. 11; Urk. 9/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 4). Soweit in der Anklage ausgeführt wird, die Beschuldigte habe das Crystal Meth B._____ übergeben bzw. verschafft (Urk. 28 S. 2), ist dies damit nicht zu beanstanden. 2.3. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, dass die Aussagen von B._____ als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien. Er würde es genau wie E._____ mit der Wahrheit nicht allzu genau nehmen und probieren, sich selbst aus dem Schussfeld zu nehmen (Urk. 52 S. 18). Dem kann nicht gefolgt werden.

- 26 - Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich B._____ mit seinen Aussagen in wesentlichen Punkten selbst belastet. Dies gilt insbesondere für seine Angaben zu der Anzahl Drogengeschäfte und den von ihm übergebenen Drogenmengen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er ein Interesse daran haben sollte, zu viele Geschäfte und zu hohe Mengen anzugeben, da er sich damit immer auch selbst belastete. Etwas anderes gilt für seine Darstellung in Bezug auf die Beteiligung an den fraglichen Drogengeschäften. Hier kann ein Interesse, die eigene Rolle zu relativieren und geringer erscheinen zu lassen, selbstredend nicht ausgeschlossen werden. Daraus allein kann indes nicht abgeleitet werden, dass seine Angaben nicht zutreffen können. Ein Motiv, gerade die Beschuldigte fälschlicherweise zu belasten, ist jedenfalls nicht ersichtlich. So geht aus den Aussagen von B._____ hervor, dass er ein gutes Verhältnis zur Beschuldigten hatte. Sie habe ihm geholfen, als er in die Schweiz eingereist sei. Dank ihr habe er alle nötigen Dokumente erhalten. Sie habe ihm auch dabei geholfen, eine Arbeit zu finden (Urk. 7/4 S. 4; Urk. 9/1 S. 4). Die Beschuldigte gab ebenfalls an, bei B._____ handle es sich um einen sehr guten Freund (Urk. 7/1 S. 10). Dies erklärt auch seine Aussage in der polizeilichen Einvernahme, er fühle sich "beschissen", dass er jetzt wie ein Verräter dastehe für eine Person, dank welcher er ein Visum für die Schweiz erhalten habe (Urk. 9/1 S. 5). B._____ stellte keine Mutmassungen oder Spekulationen über die Beschuldigte an. Vielmehr erklärte er, nicht zu wissen, ob diese grundsätzlich mit Drogen handle. Er habe nur mitbekommen, dass sie an E._____ Drogen verkauft habe (Urk. 9/1 S. 5). Eine Tendenz, die Beschuldigte übermässig zu belasten, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen wird die Darstellung von B._____, auch soweit sie seine eigene Beteiligung an den Drogengeschäften bzw. diejenige der Beschuldigten betreffen, von den objektiven Beweismitteln gestützt, wie nachfolgend dargelegt wird. Die anlässlich der polizeilichen Einvernahme von B._____ gezeigte Empörung über den Verdacht, er selbst habe die Drogen verkauft (Urk. 9/1 S. 3 f.), dürfte daher nicht gespielt sein. Dies gilt auch für den von ihm geäusserten Wunsch nach Konfrontation mit weiteren Beteiligten, damit jeder aussagen kann, "wer gedealt hat und wer nicht" (Urk. 9/1 S. 3). Vor Vorinstanz machte die Verteidigung weiter geltend, der von B._____ geschilderte Ablauf der Drogengeschäfte sei unrealistisch, zumal E._____ bei den Übergaben jeweils selbst dabei gewesen sein soll (Urk. 52 S. 18 f.). Nachdem

- 27 - E._____ die Beschuldigte selbst nicht kannte (vgl. auch Urk. 7/3 S. 8; Urk. 7/4 S. 15 f.), B._____ hingegen mit beiden weiteren Beteiligten persönlich bekannt war, ist nicht ersichtlich, weshalb B._____ nicht als Vermittler hätte dazwischen geschaltet werden sollen. Das von ihm geschilderte Vorgehen war für die Beschuldigte zudem mit deutlich weniger Risiko verbunden, als wenn sie selbst im Kontakt mit E._____ gestanden wäre und die Drogen persönlich übergeben hätte. Sie hatte daher durchaus ein Interesse an einer Drittperson als Vermittler, insbesondere wenn sie diese wie vorliegend nicht am Erlös beteiligen musste. Arbeitsteiliges Zusammenwirken ist im Betäubungsmittelhandel denn auch häufig anzutreffen. Gerade in diesem Bereich kann ein Interesse, risikobehaftete Tätigkeiten Personen auf tieferen Hierarchiestufen zu überlassen, nicht von der Hand gewiesen werden. 2.4. Kurz vor der Berufungsverhandlung ging ein auf den 13. Mai 2025 datiertes, in Bulgarien versandtes Schreiben B._____s hierorts ein. Mit diesem möchte er eine "freiwillige Berichtigung" seiner Aussagen in der Hafteinvernahme im Juni 2023 und bei der Konfrontationseinvernahme im Juli 2023 machen. Er hält fest, dass die Beschuldigte ihm niemals irgendwelche Betäubungsmittel ge- oder übergeben und nichts mit der Abmachung zwischen E._____ und ihm zu tun gehabt habe. Sie kenne E._____ nicht. Nach seiner Festnahme sei er in Panik geraten, er habe sich verraten gefühlt und sei wütend gewesen, was sein Urteilsvermögen beeinflusst und ihn zu Aussagen getrieben habe, die er heute bereue. Da die Beschuldigte ihn regelmässig wegen seiner Schulden unter Druck gesetzt habe, habe er sie unterbewusst für das Geschehene verantwortlich gemacht. In einem Moment der Wut und des Versuchs, sich selbst zu schützen, habe er Aussagen gemacht, die nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Er habe die Fakten verdreht und die Beschuldigte in eine Situation hineingezogen, mit der sie nichts zu tun gehabt habe. Da er heute erkenne, dass er mit diesen Lügen einem anderen Menschen geschadet habe, möchte er sein Fehlverhalten wieder gut machen. Bei Bedarf sei er bereit, weitere schriftliche Erklärungen abzugeben, wenn dies das Gericht für notwendig halte (Urk. 77). 2.4.1. Ein Widerruf führt nicht zur Unverwertbarkeit der früheren belastenden Aussagen, zumal diese vorliegend im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme

- 28 bestätigt worden waren. Welche Bedeutung den ursprünglichen Aussagen zukommt, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung. Sind die (früheren) Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese nämlich auch dann gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses geändert hat (z.B. widerrufenes Geständnis; widerrufene belastende Aussage; Zürcher Kommentar StPO-WOHLERS, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 27). Wie ein Geständnis ist auch ein Widerruf frei zu würdigen (Zürcher Kommentar StPO-GODENZI, a.a.O., Art. 160 StPO N 5). Dies gilt umso mehr, wenn der Widerruf wie hier in einem Schreiben erfolgt, dessen Urheberschaft und Zustandekommen völlig unklar ist. Diese Umstände können aber offen bleiben, da – unabhängig davon – erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der im Schreiben getätigten Aussagen bestehen. Wie bereits dargelegt, fielen die Aussagen von B._____ im Vorverfahren konstant und inhaltlich überzeugend aus. Er hat ferner, wie bereits dargelegt, seine Belastungen im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten wiederholt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der "Aussage der ersten Stunde" allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Jahre später erfolgt (vgl. dazu im Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGE 121 V 47, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). Bis zum Zeitpunkt der Konfrontationseinvernahme befanden sich zudem sowohl die Beschuldigte als auch B._____ in Untersuchungshaft. Absprachen oder Beeinflussungsversuche waren daher nicht möglich. Mittlerweile sind sowohl die Beschuldigte als auch B._____ nicht mehr in Haft. Absprachen oder Beeinflussungsversuche sind daher grundsätzlich möglich, selbst wenn die Beschuldigte heute abstritt, seit der Schlusseinvernahme Kontakt mit B._____ gehabt zu haben (Urk. 83 S. 7 und 17). B._____ gibt in seinem Schreiben ferner an, wie nahe er sich der Beschuldigten fühlt und wie wichtig diese für ihn ist ("für mich ein sehr wichtiger Mensch, der mir immer geholfen hat. Ich kann sogar sagen, dass ich in sie verliebt war"). Vor diesem Hintergrund war es für die Beschuldigte seit ihrer Entlassung nicht nur faktisch möglich, mit B._____ zu kolludieren. Aufgrund ihres engen Verhältnisses kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass er auf

- 29 mögliche Beeinflussungen ihrerseits auch reagiert hätte. Vor dem Hintergrund dieses Näheverhältnisses sowie aufgrund der mittlerweile zeitlichen Distanz zu den früheren Aussagen vermögen die neuen Angaben die im Vorverfahren gemachten Angaben nicht ohne Weiteres in Zweifel zu ziehen. 2.4.2. Die neu gemachten Aussagen B._____s vermögen sodann auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Zum einen fällt auf, wie häufig im Schreiben erwähnt wird, dass der Widerruf freiwillig, ohne äusseren Druck oder Anregung, ohne irgendeinen Vorteil erfolge bzw. er keinerlei finanzielle oder materielle Vorteile erhalten habe und von niemanden unter Druck gesetzt sei und alles aufgrund seiner persönlichen Initiative und aus seinem moralischen Pflichtgefühl erfolgt sei. Dies kollidiert nicht nur mit dem von B._____ offensichtlich gezeigten Desinteresse am Strafverfahren, sondern erscheint auch reichlich aufgesetzt respektive überdeutlich betont, so dass es unglaubhaft wirkt. Weiter überzeugt auch der Grund für den Widerruf der früheren Aussagen nicht. Einerseits macht B._____ geltend, er habe damals nicht klar denken können und habe viele Fehler gemacht, was auch Grund für seinen häufigen Drogenkonsum gewesen sei. Gleichzeitig bringt er vor, er habe sich damals verraten gefühlt und sei wütend auf die Beschuldigte gewesen, da sie ihn wegen der Schulden unter Druck gesetzt habe. Er habe sie für das Geschehen verantwortlich gemacht. Seine Aussagen seien das Ergebnis der Spannungen zwischen ihnen gewesen. Insofern bleibt unklar, ob er aus Wut auf die Beschuldigte bewusst falsche Angaben gemacht haben will oder aufgrund seines Drogenkonsums nicht mehr klar habe denken können und daher versehentlich falsche Angaben gemacht habe. Der erste Grund (Wut auf die Beschuldigte) überzeugt nicht. Die Schulden bei der Beschuldigten waren schon im Vorverfahren Thema. Es handelt sich dabei nicht um neue Umstände, die nicht schon damals auf dem Tisch lagen. Weiter ist in den Einvernahmen von B._____ keinerlei Wut auf die Beschuldigte spürbar. Dies gilt insbesondere für die polizeiliche Einvernahme, in der sich B._____ geradezu windet, die Beschuldigte zu belasten. Gemäss Protokollnotiz atmete er damals durch und gab an, er fühle sich verschissen, dass er jetzt wie ein Verräter dastehe für eine Person, dank dieser er ein Visum erhalten habe (Urk. 9/1 S. 5). Auch in weiteren Einvernahmen erwähnte er mehrfach, wie dankbar er für ihre Hilfe ist. Wäre er wütend auf die Beschuldigte gewesen und hätte sie aus diesem Grund

- 30 belastet, wären andere Aussagen zu erwarten. Es kommt hinzu, dass die Beschuldigte heute zu Protokoll gab, es habe keinen Grund gegeben, dass B._____ auf sie wütend gewesen sei (Urk. 83 S. 16). Auch in weiteren Einvernahmen kommt spürbar zum Ausdruck, dass B._____ die Beschuldigte nicht unnötig belasten wollte. Insofern vermag nicht zu überzeugen, wenn er nun plötzlich geltend macht, er sei wütend auf die Beschuldigte gewesen und habe sie aus diesem Grund falsch belastet. Im Übrigen passt es auch nicht zu seinen Ausführungen, wonach er "nach sorgfältiger Überlegung der Fakten und Umstände" erkannt habe, dass seine früheren Aussagen die Wahrheit nicht wiederspiegeln würden. Im Schreiben nimmt B._____ lediglich seine Belastungen in Bezug auf die Beteiligung der Beschuldigten zurück. Er korrigiert sie nicht, soweit es um die Anzahl Drogengeschäfte und Menge der übergebenen Drogen handelt. Angaben dazu, woher er die Drogen sonst hatte, macht er nicht. Insofern bleibt seine neue Darstellung unvollständig. Im Übrigen steht sie auch in Widerspruch zu den Aussagen der Beschuldigten selbst, die in der Konfrontationseinvernahme und auch heute einräumte, einmal Methamphetamin für B._____ besorgt zu haben. 2.4.3. Die Aussagen von B._____ sind – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. sogleich Ziff. 3 ff.) – sodann nicht das alleinige Beweismittel, welches die Beschuldigte belastet. Seine neue Darstellung steht mit diesen anderen Beweismitteln in Widerspruch. Dies gilt zum einen für die Twint-Überweisungen, aus denen sich ergibt, dass E._____ nach zwei Drogenübergaben Geld an die Beschuldigte überwies. Weiter liegt eine Chatkommunikation zwischen B._____ und E._____ im Recht, aus der ebenfalls auf die Beteiligung der Beschuldigten geschlossen werden muss (so wird insbesondere ihre Handynummer erwähnt). Zu verweisen ist weiter darauf, dass am 23. Februar 2023 Drogen bei E._____ sichergestellt wurden, nachdem er sich nach D._____ an die Wohnadresse der Beschuldigten begeben hatte. Insofern deuten alle objektiven Beweismittel auf die Beteiligung der Beschuldigten hin. Die Beschuldigte wurde auch mehrfach dabei beobachtet, wie sie mit Methamphetamin zu tun hatte, und im Roller in der Tiefgarage an ihrem Wohnort wurde Methamphetamin in der Grössenordnung von fast einem Kilo sichergestellt. Demgegenüber wurden am Wohnort von B._____ keinerlei Drogen sichergestellt.

- 31 - 2.4.4. Davon abgesehen bestehen auch grundsätzliche Zweifel an der Authentizität und dem Zustandekommen des Schreibens vom 13. Mai 2025. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben auf Deutsch per Computer geschrieben ist und lediglich die handschriftliche Unterschrift von B._____ trägt. Aus den Einvernahmen von B._____ ergibt sich, dass er ca. im Jahr 2019 in die Schweiz kam. Er spricht lediglich gebrochen Deutsch und war bei seinen Einvernahmen im Strafverfahren auf eine Bulgarisch-Verdolmetschung angewiesen (Urk. 7/1 ff.). Das Schreiben ist indessen in einem sprachlich sehr guten, fast etwas "geschwollenem" Deutsch gehalten. Dass B._____ dieses selbst verfasst hat, ist daher nahezu ausgeschlossen. In jedem Fall ist zweifelhaft, ob er wirklich verstanden hat, was er unterzeichnet (sofern es sich denn um seine Unterschrift handelt). Dies gilt selbst dann, wenn er das Schreiben mit einem Hilfsmittel übersetzt hätte (was im Schreiben aber nicht erwähnt wird). Geht man davon aus, dass das Schreiben tatsächlich von ihm stammt, stellt sich die Frage, ob er von einer Person dazu angeregt worden sein könnte. In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass das Schreiben als Titel nicht nur die Geschäftsnummer des Verfahrens der Beschuldigten trägt, sondern zusätzlich die Bezeichnung der Vorladung der Beschuldigten (V9). Diese Vorladung ("V9") ging nur an die Beschuldigte persönlich; die Vorladungen an die anderen Parteien tragen andere Bezeichnungen. Nur der Beschuldigten persönlich war die Bezeichnung ihrer eigenen Vorladung bekannt (auch der Verteidigung nicht, da deren Vorladung eine leicht andere Bezeichnung trägt). B._____ kann die präzise Geschäftsbezeichnung der Vorladung für die Beschuldigte auch nicht aus seiner eigenen Vorladung hergeleitet haben, da er selbst nicht vorgeladen werden konnte und das ihn betreffende Verfahren ohnehin eine andere Geschäftsnummer trägt. Auf die genaue Bezeichnung der Vorladung für die Beschuldigte kann sodann auch nicht aus weiteren Umständen geschlossen werden. Insofern führt die Spur eindeutig zur Beschuldigten bzw. muss die Beschuldigte in irgendeiner Form mit dem Schreiben zu tun haben, selbst wenn sie dies heute bestritt (Urk. 83 S. 17 f.). Auffallend ist schliesslich, dass B._____ nach der Entlassung aus der Haft nicht mehr greifbar war respektive ist. Er erschien im gegen ihn geführten Verfahren vor Vorinstanz nicht zur Verhandlung und zeigte auch keinerlei Interesse am Berufungsverfahren, welches er seinen Verteidiger zwar anstrengen liess, dann aber infolge Rückzugs

- 32 abgeschrieben wurde, weil B._____ nicht vorgeladen werden konnte. Insofern ist bemerkenswert, dass der Widerruf seiner Aussagen exakt zum jetzigen Zeitpunkt – gerade kurz vor der Berufungsverhandlung der Beschuldigten – erfolgt, nachdem sein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Auffällig ist weiter, dass im Schreiben ausgeführt wird, er sei bereit, weitere schriftliche Erklärungen abzugeben, und er so eine persönliche Einvernahme bereits von sich aus und zum Vornherein ausschliesst. Der Grund dafür bleibt offen. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass er mehrfach betont, wie wichtig ihm die Beschuldigte und wie wichtig es ihm sei, das Ganze zu berichtigen, bemerkenswert und beschlägt die Überzeugungskraft der neuen Erklärungen. 2.4.5. Der Widerruf im Schreiben vom 13. Mai 2025 vermag daher nicht zu überzeugen und die Glaubhaftigkeit der bisherigen Aussagen B._____s nicht in Frage zu stellen. 3. Objektive Beweismittel 3.1. Bei den Akten befindet sich die Fotodokumentation eines Chatverlaufs zwischen B._____ und E._____ in der Zeit vom 20. bis 23. Februar 2023 (Urk. 9/1 S. 6 f.; Anhang zu Urk. 9/1). In Bezug auf die einzelnen Nachrichten kann auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 61 S. 24). In den Chatnachrichten wird eine Handynummer erwähnt und darauf hingewiesen, dass das Geld auf diese Nummer getwintet werden könne, wobei eine Diskussion darüber entsteht, ob das Geld vor oder nach der Übergabe gesendet werden soll. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, aus dem Chatverlauf gehe insgesamt eine Dynamik hervor, bei der B._____ versuche, zwischen einer Frau und E._____ eine korrekte Abwicklung eines Kaufs sicherzustellen. Dabei sei klar, dass E._____ als Käufer und die Frau als Verkäuferin fungiere (Urk. 61 S. 25). Bei der Rufnummer, die für die Bezahlung per Twint angegeben ist, handelt es sich um diejenige der Beschuldigten (5 [Handynummer]; Urk. 7/1 S. 3 und 9 f.). Der Chatverlauf spricht daher für die Darstellung von B._____, wonach das Methamphetamin von der Beschuldigten verkauft wurde. Dies wird auch durch die Unterlagen zu den Twint-Accounts der Beschuldigten und von E._____ gestützt (Urk. 13/2). Daraus geht hervor, dass E._____ am 23. und 28. Februar 2023 je Fr. 1'300.– per Twint an die

- 33 - Rufnummer der Beschuldigten geschickt hat (Urk. 13/3). Auch dies stimmt mit der Darstellung von B._____ überein, wonach E._____ am 23. und 28. Februar 2023 für den Betrag von Fr. 1'300.– Methamphetamin bei der Beschuldigten gekauft hat. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass E._____ am 23. Februar 2023 polizeilich kontrolliert wurde, nachdem er sich an die C._____-strasse nach D._____ begeben hatte, wobei er 18.8 Gramm Crystal Meth auf sich trug (Urk. 1 S. 4 und 6; Urk. 14/1 S. 11; Urk. 14/7 S. 2; Urk. 15/5 S. 2), was mit den Aussagen von B._____, den bereits erwähnten Chatnachrichten und Auszügen aus den Twint Account der Beschuldigten bzw. von E._____ übereinstimmt. 3.2. Die Darstellung von B._____, wonach ihm das Methamphetamin von der Beschuldigten übergeben wurde, findet seine Stütze auch in den weiteren Akten. Wie bereits dargelegt, fand Ende Februar 2023 eine polizeiliche Observation an der C._____-strasse 1 in D._____ statt. Die Vorinstanz hat die Ergebnisse aus dieser Observation zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 24 f.). Angesichts der vor Ort gemachten Feststellungen wurde vermutet, dass sich in der Tiefgarage der C._____-strasse 1 in D._____ ein Betäubungsmitteldepot befindet, weshalb die Staatsanwaltschaft eine Observation und geheime Überwachungsmassnahmen anordnete (Urk. 11/1/1 ff.). Im Verlauf der weiteren Ermittlungen ergab sich, dass sich in der Tiefgarage im Helmfach eines Rollers ein Betäubungsmitteldepot befindet. Anlässlich der am 30. März 2023 erfolgten Durchsuchung wurde im Helmfach des Rollers in einem weissen Papiersack, abgepackt in vier Vakuumbeuteln, Methamphetamin in der Grössenordnung von fast einem Kilogramm festgestellt. Im Roller befand sich sodann ein weisser Plastiksack mit Verpackungs- und Portionierungsutensilien. Dieselbe Situation zeigte sich anlässlich der am 4. April 2023 erfolgten Durchsuchung des Rollers (vgl. dazu Ziff. III.B.). Die offizielle Wohnadresse der Beschuldigten befand sich im anklagerelevanten Zeitraum zwar am I._____ [Strasse] 4 in D._____, sie wohnte indes damals gemeinsam mit J._____ an der C._____-strasse 1 in D._____, während ihre Wohnung am I._____ [Strasse] 4 untervermietet war (Urk. 7/1 S. 3 und 7; Urk. 7/4 S. 5; Prot. I S. 9; Prot. II S. 6). Der besagte Roller befand sich im Bereich zwischen zwei Parkplätzen, neben dem vom Mieter der Wohnung J._____ angemieteten Parkplatz, auf dem der auf die Beschuldigte eingelöste Personenwagen parkiert war (Urk. 1 S. 4;

- 34 - Urk. 11/1/1 S. 2; Urk. 11/2/1 S. 2). Damit deuten nicht nur die Geldflüsse und der Chatverlauf zwischen B._____ und E._____, sondern auch der Standort des Betäubungsmitteldepots auf die von B._____ geschilderte Beteiligung der Beschuldigten an den Drogengeschäften hin. Demgegenüber wurden am Wohnort von B._____ weder Methamphetamin noch Betäubungsmittelutensilien festgestellt (Urk. 3 S. 4 f.; vgl. dazu auch Urk. 9/3 S. 7). Wie nachfolgend dargelegt wird, zeigen die Aufnahmen der geheimen Überwachung, dass sich die Beschuldigte im relevanten Zeitraum regelmässig, teilweise mehrmals täglich, zum Roller mit dem Betäubungsmitteldepot begab, und daraus einen oder beide Säcke, die wie bereits dargelegt Methamphetamin und Verpackungs- und Portionierungsmaterial enthielten, herausnahm oder etwas den Säcken entnahm (Ziff. III.B.). Daraus ergibt sich, dass die Beschuldigte nicht nur von dem im Roller aufbewahrten Methamphetamin wusste und Zugang dazu hatte, sondern sich auch selbst daran zu schaffen machte. Die Darstellung von B._____, wonach ihm die Beschuldigte das Methamphetamin jeweils an ihrem Logisort an der C._____-strasse 1 in D._____ übergeben bzw. verschafft habe, wird auch dadurch bestätigt. Nachdem die Beschuldigte während der Zeit der Überwachung etliche Male dabei beobachtet wurde, wie sie sich zum Roller begab, erscheinen auch die von ihm genannten Anzahl Geschäfte ohne Weiteres plausibel. 4. Aussagen der Beschuldigten 4.1. Die Beschuldigte wurde im Verfahren mehrfach zu den Anklagevorwürfen befragt. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen zutreffend wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 26 ff. und 32 f.). 4.2. Die Beschuldigte anerkannte in der Konfrontationseinvernahme, für B._____ einmal 20 Gramm Crystal Meth organisiert zu haben. Im Übrigen wurden die Anklagevorwürfe von ihr sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung bestritten. Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der aus dem Roller in der Tiefgarage sichergestellten Substanz nicht um Methamphetamin, sondern um Koffeinkristalle gehandelt habe (Urk. 7/1 S. 5 und 12; Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/3 S. 4 und 6; Urk. 83 S. 9 f.). Wem der Roller oder das darin befindliche Material gehört habe, wisse sie nicht. Es sei richtig, dass sie

- 35 zum Roller gegangen und Material aus dem Helmfach an sich genommen habe. Der dazu gehörige Schlüssel sei beim Reifenstapel gewesen, sie wisse nicht, wem diese gehörten. Sie habe das Material für sich zum konsumieren herausgenommen (Urk. 7/1 S. 5 und 12 f.; Urk. 7/2 S. 6; Urk. 7/3 S. 4 ff.; Urk. 7/4 S. 17; Urk. 7/5 S. 4; Prot. I S. 16 ff.; Urk. 83 S. 10). Die Aussagen der Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen, zumal sie widersprüchlich ausfielen. In der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht hatte sie noch ausgesagt, sie habe die im Roller aufbewahrte Substanz verkauft, wobei sie angab, es habe sich um Naturkristalle gehandelt, die Koffein enthalten hätten. Sie habe damit Geld verdienen wollen. Die Substanz sei im Roller aufbewahrt gewesen, damit sie nicht in der Wohnung sei. Dies habe sie nicht gewollt, da sich oben viele Menschen aufgehalten hätten (Urk. 24/6 S. 3). In der Berufungsverhandlung bestritt sie dagegen dezidiert, verkauft zu haben; das habe sie nicht gesagt (Urk. 83 S. 11). Die Darstellung der Beschuldigten wirkt zudem reichlich konstruiert und realitätsfremd. Weder erscheint es glaubhaft, dass sie das Methamphetamin fälschlicherweise für Koffeinkristalle gehalten haben könnte, noch vermag ihre Erklärung, weshalb sie sich regelmässig zum Roller in der Tiefgarage begab, um sich am dort gelagerten Material zu bedienen, zu überzeugen. Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb Koffeinkristalle im Helmfach eines Rollers ausserhalb der eigenen vier Wände aufbewahrt werden sollten. Bei illegalen Substanzen erscheint dies demgegenüber plausibel, insbesondere wenn der dazugehörige Schlüssel ebenfalls ausserhalb der eigenen Bleibe aufbewahrt wird und daher keine Verbindung zu einer bestimmten Person oder Wohnung hergestellt werden kann. Bei der im Roller aufbewahrten Substanz handelt es sich denn auch nicht um Koffeinkristalle, sondern um Methamphetamin in der Grössenordnung von fast einem Kilogramm, wie sich aus der forensischen Untersuchung zweifelsfrei ergibt. Mit der Vorinstanz erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass eine Person unbeschränkten Zugang zu derart grossen Mengen Methamphetamin hat, die ihr nicht gehören (Urk. 61 S. 35), auch wenn die Beschuldigte in der Berufungsverhandlung dazu sagte, sie habe es "geklaut" (Urk. 83 S. 11). Weiter bleibt unklar, weshalb die Beschuldigte wissen sollte, dass sich im Helmfach eines in der Tiefgarage abgestellten Rollers eine wie auch immer geartete Substanz zum Konsumieren befindet und der Schlüssel dazu in einem

- 36 - Reifenstapel versteckt ist. Es handelt sich dabei weder um eine Begebenheit, die man rein zufällig entdeckt, noch um eine Sache, die man an dieser Örtlichkeit vermutet. Kenntnis vom Aufbewahrungsort der im Roller gelagerten Substanz konnte vernünftigerweise nur jemand haben, der selbst damit zu tun hatte. Die Beschuldigte vermochte denn auch nicht schlüssig zu erklären, weshalb sie vom Methamphetamin (bzw. von den Koffeinkristallen) im Roller und dem Aufbewahrungsort des dazugehörigen Schlüssels wusste. In der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2023 gab sie an, sie wolle dies nicht weiter kommentieren. Sie sei müde (Urk. 7/1 S. 12). Auch in der Einvernahme vom 5. Juni 2023 wollte sie hierzu keine weiteren Angaben machen (Urk. 7/3 S. 4 und 7; vgl. auch Prot. I S. 18). Nicht einsichtig ist sodann, weshalb die Beschuldigte Koffeinkristalle durch die Nase hätte konsumieren sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wäre es deutlich einfacher und praktischer, Kaffee oder andere koffeinhaltige Getränke zu konsumieren (Urk. 61 S. 34). Es erscheint äusserst lebensfremd, dass die Beschuldigte regelmässig eine Substanz wie Methamphetamin konsumiert und sich dafür an fremdem Eigentum bedient haben will, ohne eine leiseste Ahnung zu haben, wobei es sich dabei handelt. Auf die Frage, ob es nicht gefährlich sei, etwas zu schnupfen, von dem man nicht wisse, was es sei, gab die Beschuldigte vor Vorinstanz an, die Substanz habe keinen Effekt gehabt. Auf die Anschlussfrage, weshalb sie es dann geschnupft habe, gab sie an, sie habe gedacht, dass sie sich so erfrischen könne (Prot. I S. 16). Heute führte die Beschuldigte auf die Frage, ob es ihr weniger gut gegangen wäre, wenn sie die Koffeinkristalle nicht genommen hätte, aus, das könne sie nicht sagen. Wenn sie das genommen habe, sei sie manchmal einfach fit gewesen (Urk. 83 S. 12). Diese Aussagen sind auch vor dem Hintergrund, dass sich die Beschuldigte im relevanten Zeitraum nachweislich täglich zum Roller begab und sich an der Substanz bediente, wenig überzeugend. Die Aussagen der Beschuldigten vermögen auch in Bezug auf die Überweisungen per Twint, einem weiteren wesentlichen Punkt, nicht zu überzeugen, zumal sie auch hier widersprüchlich ausfielen. Zunächst gab sie an, nicht zu wissen, weshalb ihr E._____ Fr. 1'300.– per Twint überwiesen habe. Die Frage, ob das Geld für Methamphetamin überwiesen worden sei, verneinte sie (Urk. 7/3 S. 9). In der nächsten Einvernahme gab sie an, dass es sich bei den Fr. 1'300.– um die Bezah-

- 37 lung von Schulden gehandelt habe. Mit Drogen habe es nichts zu tun. Die Schulden stammten aus dem letzten Sommer. Sie habe B._____ gebeten, auf ihre Wohnung in D._____ ein Auge zu werfen. Er habe ihr versprochen, die Miete zu zahlen und das Geld zu überweisen, was aber nicht geschehen sei (Urk. 7/4 S. 4 f.). Nicht ersichtlich ist indes in diesem Fall, weshalb die Überweisung dann von E._____ getätigt wurden, mit dem die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht bekannt ist. In derselben Einvernahme gab die Beschuldigte zudem ein weiteres Mal abweichend von ihrer bisherigen Darstellung an, sie habe B._____ am 23. [Februar 2023] dabei geholfen, ein Paket mit 20 Gramm Material zu erhalten, was Fr. 1'300.– gekostet habe. B._____ habe sie eine Woche später nochmals um denselben Gefallen gebeten und sie darüber informiert, dass er bereits das Geld dafür überwiesen habe. Sie habe es aber nicht noch einmal getan. Das Geld habe sie behalten (Urk. 7/4 S. 14 ff.). Die Geldüberweisung erfolgte indes auch in diesem Fall nicht von B._____, sondern von E._____. Heute gab die Beschuldigte sodann eine weitere Version zu Protokoll, indem sie erklärte, sie habe für B._____ garantiert, als dieser das Crystal Meth erhalten habe. Die Fr. 1'300.– seien der Kaufpreis gewesen (Urk. 83 S. 13 f.). 4.3. In Anbetracht der zahlreich vorhandenen Ungereimtheiten und Widersprüche sind die Aussagen der Beschuldigten mit der Vorinstanz als unglaubhaft einzustufen. Sie vermögen keine Zweifel an der Darstellung von B._____ zu wecken. 5. Weitere Beweismittel 5.1. E._____ wurde am 16. Juni 2023 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen. Aus seiner Darstellung ergibt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts zu Gunsten des Beschuldigten, zumal er widersprüchlich und inkonsistent aussagte. E._____ gab in der Einvernahme vom 16. Juni 2023 zunächst an, die Beschuldigte nicht zu kennen und nicht über ihre Telefonnummer zu verfügen (Urk. 10/3 S. 1 und 2). Auf Vorhalt, dass er am 23. und 28. Februar 2023 je Fr. 1'300.– auf die Rufnummer der Beschuldigten getwintet habe, erklärte er, sich nicht daran zu erinnern, der Beschuldigten Geld geschickt zu haben. Das Geld sei für B._____ gedacht gewesen (Urk. 10/3 S. 2). Auf die Frage, wofür das Geld ge-

- 38 wesen sei, führte er zunächst aus, er könne sich nicht erinnern, so viel Geld überwiesen zu haben (Urk. 10/3 S. 3). Als er gefragt wurde, ob das Geld für Methamphetamin gedacht gewesen sei, gab er an, er nehme es an (Urk. 10/3 S. 3). Kurze Zeit später führte er davon abweichend aus, er erinnere sich wieder, wofür die je Fr. 1'300.– gewesen seien. Er habe B._____ Geld ausgeliehen, da ihm dieser gesagt habe, er habe Schulden. Es treffe zu, dass es speziell sei, einer Person, deren Nachnamen er nicht kenne, Geld auszuleihen. Aber er habe es gemacht (Urk. 10/3 S. 3). Wären die überwiesenen Geldbeträge für B._____ gedacht gewesen, ist indes nicht ersichtlich, weshalb er dies nicht gleich von Anfang an so zu Protokoll gab, sondern zunächst bestätigte, das Geld sei für Drogen gewesen. Dass er dies nicht tat, erweckt den Eindruck, dass es sich um eine nachgeschobene Erklärung für die beiden Geldüberweisungen handelte. Hätte E._____ B._____ tatsächlich zweimal Fr. 1'300.– für dessen Schulden zur Verfügung gestellt, hätte er das Geld zudem wohl auch direkt diesem übergeben und nicht per Twint an die Rufnummer der ihm unbekannten Beschuldigten geschickt, zumal es sich um nicht unerhebliche Geldbeträge handelt. Der Vorinstanz kann darin gefolgt werden, dass die Aussagen von E._____ inhaltlich nicht zu überzeugen vermögen, weshalb sie nichts zur Entlastung der Beschuldigten beizutragen vermögen. 5.2. Neben den Angaben von E._____ liegen als Beweismittel die Aussagen von J._____ (Urk. 8/1-4), K._____ (Urk. 10/1) und L._____ (Urk. 10/2) vor, die im Vorverfahren als beschuldigte Personen befragt wurden. L._____ machte anlässlich der Einvernahme vom 5. April 2023 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 10/2 S. 2 ff.). J._____ und K._____ stellten sich in ihren Einvernahmen – ebenso wie die Beschuldigte – auf den Standpunkt, nicht mit Crystal Meth zu handeln und nicht zu wissen, wem das sichergestellte Material gehöre (Urk. 8/1 S. 9 f.; Urk. 8/2 S. 2 f. und 5; Urk. 8/3 S. 7 ff.; Urk. 10/1 S. 5 und 8). Ihre Aussagen belasten die Beschuldigten nicht, vermögen aber umgekehrt auch nichts zu ihrer Entlastung beizutragen, zumal die Sachverhaltsdarstellung in der Anklage dadurch nicht ausgeschlossen wird.

- 39 - 6. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Untersuchung deponierten Aussagen von B._____ mit der Vorinstanz als glaubhaft einzustufen sind, weshalb darauf abgestellt werden kann. Seine damalige Darstellung steht in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen aus der geheimen Überwachung, welche die Beschuldigte mit dem im Roller in der Tiefgarage sichergestellten Methamphetamin in Verbindung bringen. Gemäss dem forensischen Gutachten vom 24. April 2023 handelt es sich auch bei den Substanzen, die bei E._____ sichergestellt wurden, um Methamphetamin (Urk. 15/5). Die Aussagen von B._____ werden schliesslich auch durch die weiteren objektiven Beweismittel, wie die zwei Geldüberweisungen per Twint an die Rufnummer der Beschuldigten und den Chatverlauf zwischen B._____ und E._____ gestützt. Die Sachverhaltsdarstellung in der Anklage, wonach die Beschuldigte B._____ mehrfach Methamphetamin übergab bzw. verschaffte, das B._____ in der Folge E._____ bzw. einem nicht näher bekannten F._____ weitergab, ist damit erstellt. Die anderslautenden Darstellungen der Beschuldigten und B._____s in seinem Schreiben vom 13. Mai 2025 vermögen daran keine Zweifel zu wecken, sondern sind vielmehr als Schutzbehauptungen zugunsten der Beschuldigten zu werten. Gemäss den Aussagen von B._____ kam es zu insgesamt fünf bis sechs Übergaben an E._____ und einer Übergabe an F._____. Geht man zu Gunsten der Beschuldigten von fünf (und nicht sechs) Übergaben an E._____ und davon aus, dass es zweimal (und nicht nur einmal) zu einer Übergabe von lediglich 10 Gramm kam, ergibt sich mit den beiden Mustern von je einem Gramm, der bei E._____ am 23. Februar 2023 sichergestellten 18.8 Gramm sowie der am 28. Februar 2023 übergebenen rund 20 Gramm (entsprechend der Überweisung von Fr. 1'300.–) eine Gesamtmenge von 60.8 Gramm. Die Sachverhaltsdarstellung in der Anklage erweist sich daher mit der Vorinstanz als erstellt. B. Anklageziffer 2: Besitz und Aufbewahrung von Crystal Meth 1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigten wird im zweiten Anklagesachverhalt kurz zusammengefasst vorgeworfen, in der Tiefgarage an der C._____-strasse 1 in D._____ im Roller Honda SH125 im Helmfach Crystal Meth aufbewahrt zu haben. Am 4. April 2023

- 40 seien aus dem Roller 930 Gramm Crystal Meth (Nettogewicht) und neun Tabletten mit Methamphetamin (0.82 Gramm netto) sichergestellt worden, welche Betäubungsmittel die Beschuldigte mindestens seit dem 21. März 2023 zwecks Weitergabe an Drittpersonen dort gelagert habe. Anlässlich der am 30. März 2023 erfolgten Durchsuchung des Rollers seien 942 Gramm Crystal Meth festgestellt worden. Die Beschuldigte habe sich im Zeitraum zwischen dem 21. März 2023 und dem 28. März 2023 täglich, teilweise mehrmals täglich, zum vorgenannten Roller begeben und daraus Crystal Meth entnommen, portioniert und teilweise wieder zurückgelegt. Am 31. März 2023 und am 3. April 2023 habe sich die Beschuldigte zum Roller begeben und daraus von einem Sack in den anderen Crystal Meth umgefüllt bzw. zwei Säcke, u.a. mit Crystal Meth, herausgenommen, wobei sie nach ca. 8 Minuten zurückgekehrt sei und die Säcke wieder in den Roller gelegt habe (Urk. 28 S. 3 f.). 1.2. Die Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe. Wie bereits erwähnt, macht sie geltend, mit dem im Roller sichergestellten Crystal Meth nichts zu tun zu haben. Das Material gehöre ihr nicht. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich dabei um Koffeinkristalle gehandelt habe. Davon habe sie regelmässig konsumiert (Urk. 7/1 S. 5 und 12; Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/3 S. 4 ff.; Urk. 7/4 S. 17; Urk. 7/5 S. 5; Prot. I S. 16 ff.; Urk. 83 S. 10 ff.). Der Anklagesachverhalt ist daher zu erstellen. In Bezug auf die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die vorhandenen Beweismittel kann auf obige Erwägungen verwiesen werden (Ziff. III.A.1.3.). 2. Würdigung 2.1. Anlässlich der am 4. April 2023 an der C._____-strasse 1 in D._____ durchgeführten Hausdurchsuchung wurde aus dem in der Tiefgarage abgestellten Helmfach des Rollers Honda SH125 ein Papiersack sichergestellt, in dem sich abgepackt in vier Pakete farblose/weisse Kristalle befanden (Urk. 1 S. 5 und 7; Urk. 2 S. 5 f.; Urk. 14/1 S. 8; Urk. 14/7 S. 1; Urk. 15/4 S. 2; Urk. 15/5 S. 2; Urk. 22/2/3). Gemäss dem Gutachten des FOR zur Identifikation/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln vom 24. April 2023 handelte es sich dabei um 930 Gramm Methamphetamin (Nettogewicht) mit einem Reinheitsgehalt von

- 41 - 99.3 %, was 923 Gramm reinem Methamphetamin entspricht (Urk. 15/5 S. 2). Im Helmfach der Rollers befanden sich in einem Minigrip zudem neun pinkfarbene, runde Tabletten, wobei es sich gemäss Kurzbericht des FOR vom 13. April 2023 um 0.82 Gramm Methamphetamin (Nettogewicht) handelte (Urk. 2 S. 5 f.; Urk. 15/4 S. 3). Der Roller war bereits am 30. März 2023 durchsucht worden. Aus den Akten ergibt sich, dass sich an diesem Datum in einem Papiersack vier Portionen zu 304 Gramm, 164 Gramm, 222 Gramm und 252 Gramm im Helmfach befanden. Ab einem Vakuumbeutel wurde eine Probe genommen (Urk. 1 S. 5 und 7 f.; Urk. 2 S. 5; Urk. 6/6; Urk. 12/1; Urk. 14/1 S. 1; Urk. 14/7 S. 1; Urk. 22/1/6). Die forensische Untersuchung ergab, dass es sich dabei um 0.54 Gramm Methamphetamin handelt (Urk. 15/1; vgl. auch Urk. 15/2). Dazu machte die Verteidigung wie erwähnt geltend, dass sich aus den Akten nicht ergebe, wann welche Betäubungsmittel sichergestellt worden seien, was nicht zutrifft, wie bereits dargelegt wurde. Darüber hinaus wurden die Ergebnisse der am 30. März 2023 und 4. April 2023 erfolgten Durchsuchungen des Rollers zu Recht nicht in Frage gestellt. Der Anklagesachverhalt erweist sich daher in Bezug auf die am 30. März 2023 und 4. April 2023 im Helmfach des Rollers festgestellten Betäubungsmittel als erstellt. 2.2. Im Roller wurden sowohl anlässlich der Durchsuchung vom 30. März 2023 als auch anlässlich derjenigen vom 4. April 2023 – neben dem bereits erwähnten Sack mit Methamphetamin – Verpackungsmaterial und Portionierungsutensilien in einem weissen Plastiksack festgestellt (Urk. 1 S. 5 und 7 f.; Urk. 14/1 S. 8 ff.). Am 4. April 2023 befanden sich in dem aus dem Roller sichergestellten weissen Plastiksack unter anderem zwei Feinwaagen, diverse neuwertige Minigrips und ein Vakuumbeutel mit Betäubungsmittelrückständen. Zudem wurde im Roller ein Löffel mit Betäubungsmittelrückständen sichergestellt (Urk. 14/1 S. 8 ff.; Urk. 22/2/3). Die auf Portionierung und Verpackung ausgerichteten Utensilien deuten mit der Vorinstanz darauf hin, dass die im Roller aufbewahrte Substanz für den Verkauf bestimmt war. Am 15. März 2023 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft angeordneten technischen Überwachungsmassnahmen in der Tiefgarage der Liegenschaft C._____-strasse 1 in D._____ bis zum 14. Juni 2023 (Urk. 11/2/3; Urk. 11/2/4). Die Observationen mit Bild- und Tonaufzeichnung dauerten vom 14. März 2023 bis 11. April 2023 (Urk. 11/3; Urk. 11/4). Die durch die

- 42 - Überwachung erhobenen Aufzeichnungen befinden sich elektronisch abgespeichert bei den Akten (Urk. 4 S. 7; Urk. 12/2-3). Ebenso wurden Screenshots der Videosequenzen erstellt (Urk. 4 S. 7; Urk. 6/2; Urk. 6/7). Im Berufungsverfahren wurden sodann sämtliche im Ermittlungsverfahren erhobenen Video- und Fotodateien beigezogen und der Verteidigung zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 68; Urk. 71; Urk. 72). Die im Rahmen der Überwachung aufgezeichneten Vorgänge werden in den Polizeirapporten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 2 S. 5; Urk. 4 S. 3 ff.). Zusammengefasst ist auf den Videosequenzen aus dem Zeitraum vom 21. bis 28. März 2023 zu sehen, wie sich die Beschuldigte täglich, teilweise mehrfach täglich, zum Roller begibt, die Sitzfläche des Rollers öffnet, dem Helmfach einen oder zwei der darin enthaltenen Säcke entnimmt und sich damit entfernt. Nach einigen Minuten kehrt die Beschuldigte mit dem Sack bzw. den Säcken zum Roller zurück, öffnet das Helmfach und deponiert die Sachen wieder im Helmfach und entfernt sich (Urk. 6/7; Urk. 12/2-3). Auf der Videosequenz vom 31. März 2023, 14.25 Uhr, ist die Beschuldigte dabei zu sehen, wie sie sich zum Roller begibt und mit einem Sack hantiert, wobei sie Material von einem in den anderen Sack umzuverteilen scheint (Urk. 6/7 S. 11; Urk. 12/3). Schliesslich ist auf den Videoaufzeichnungen zu sehen, wie die Beschuldigte am 3. April 2023, ab ca. 14.17 Uhr, zwei Säcke aus Papier bzw. Plastik aus dem Roller nimmt und damit weggeht. Um 14.26 Uhr kommt sie mit beiden Säcken zurück und deponiert sie wieder im Helmfach der Rollers (Urk. 6/2; Urk. 6/7 S. 11; Urk. 12/3). Der Anklagesachverhalt erweist sich daher auch diesbezüglich als erstellt. 2.3. Gemäss den Erkenntnissen aus den geheimen Überwachungsmassnahmen begab sich die Beschuldigte im Zeitraum vom 21. März bis Anfangs April 2023 regelmässig zum Roller, um daraus Material zu entnehmen, wobei sie allein handelte. Aus den Aufzeichnungen ergeben sich fast 40 Vorgänge im Zusammenhang mit dem Roller bzw. dem darin gelagerten Material. Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte nicht nur den Aufbewahrungsort des Methamphetamins kannte, sondern auch eigenen und freien Zugang dazu hatte. Nachdem sie sich regelmässig an dem im Roller aufbewahrten Material zu schaffen machte, ist weiter erstellt, dass sie auch tatsächlich darüber verfügen wollte. Die von der Beschuldigten im Laufe des Verfahrens getätigten Aussagen wurden bereits bei der Erstellung des Sachver-

- 43 halts gemäss Anklageziffer 1 wiedergegeben und gewürdigt. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Ziff. III.A.4.) Wie bereits dargelegt, erweist sich die von ihr vorgebrachte Erklärung, weshalb sie sich regelmässig zum Betäubungsmitteldepot in der Tiefgarage begab und Material daraus entnahm, als äusserst realitätsfremd und unglaubhaft. Ihre Darstellung vermag nicht zu überzeugen und ist als blosse Schutzbehauptung einzustufen. Es kommt hinzu, dass das vorliegend zu beurteilende Vorgehen der Beschuldigten gemäss Anklageziffer 2 ohne Weiteres zum gemäss Anklageziffer 1 erstellten Sachverhalt passt, wonach die Beschuldigte mehrfach Methamphetamin an E._____ und an einen unbekannten F._____ weitergab. Nachdem sich im Roller neben Methamphetamin diverse Utensilien zur Portionierung und Verpackung von Betäubungsmitteln befanden, erscheint es mit der Vorinstanz naheliegend, dass die Beschuldigte das Methamphetamin zwecks Weitergabe an Drittpersonen im

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