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Zürich Obergericht Strafkammern 04.11.2024 SB240283

4 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,311 parole·~12 min·1

Riassunto

Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240283-O/U/jv Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, und die Oberrichterinnen lic. iur. S. Fuchs und Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 4. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 26. März 2024 (GG240002)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2023 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30 S. 27 ff.) " Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2023 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 85166547), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Mobiltelefon (Asservat Nr. A017'350'786),  Tablet PC (Asservat Nr. A017'350'797). 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

- 3 - 8. Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9. [Mitteilungen] 10. [Rechtmittel] " Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 40): " Es sei Disp.-Ziff. 4 des Urteils vom 26. März 2024 aufzuheben und es sei von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots mit Minderjährigen im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d Ziff. 2 StGB abzusehen. " b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 35): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das eingangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 26. März 2024, mit welchem der Beschuldigte der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig gesprochen wurde (Urk. 30). 2. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 30 S. 4).

- 4 - 3. Am 2. April 2024 meldete der Beschuldigte zunächst Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 24). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 10. Juni 2024 (Urk. 29/3) bzw. der Staatsanwaltschaft am 7. Juni 2024 (Urk. 29/1) zugestellt. Der Beschuldigte reichte sodann innert Frist am 1. Juli 2024 die Berufungserklärung ein (Urk. 32). 4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2024 wurde die Berufungserklärung unter Hinweis auf Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO sowie Art. 34 StGB der Staatsanwaltschaft zugestellt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. Juli 2024 auf Anschlussberufung (Urk. 35). Der Beschuldigte reichte am 18. Juli 2024 das ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie zahlreiche weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 36/1-5). 5. Am 24. Juli 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 4. November 2024 vorgeladen (Urk. 37). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Anlässlich derselben stellte der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 4). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 402 StPO N 1 f.). 1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf das Tätigkeitsverbot gemäss Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40; Prot. II S. 5).

- 5 - 1.3. Somit ist das angefochtene Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1 - 3 (Schuldspruch und Strafe) sowie 5 - 8 (Beschlagnahmungen und Kostenverlegung) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2. Auf die Argumente der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2, je mit Hinweisen). III. Tätigkeitsverbot 1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz die Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB (Urk. 12 S. 5), welches die Vorinstanz anordnete (Urk. 30, Dispositivziffer 4). Die Verteidigung beantragte im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsverfahren, von der Verhängung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sei abzusehen (Urk. 20 S. 12; Urk. 40). 2. Die Verteidigung führte im Wesentlichen aus, dass das Aussprechen eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots für den Beschuldigten katastrophale Folgen und

- 6 für diesen faktisch das Arbeits-Aus bedeuten würde. Der Beschuldigte sei als Vorarbeiter Forstwart und im Verband B._____ als Instruktor oder Kursleiter tätig und habe dabei regelmässig Kontakt zu Lernenden (Minderjährigen). So sei es absolut unrealistisch, dass er seine bisherigen Tätigkeiten beibehalten könnte, ohne mit den Lernenden zu tun zu haben. Auch sei er heute 58 Jahre alt und die Pension sei nicht mehr weit entfernt. Wenn er heute seinen Job verlieren würde, was bei einem Tätigkeitsverbot absehbar wäre, würde es für ihn extrem schwierig werden, eine neue Stelle zu finden. Das Gesetz sehe zwar bei Kinderpornographie die Auferlegung eines Tätigkeitsverbots als Grundsatz vor, doch es müsse immer dem Einzelfall Rechnung getragen werden. Beim Beschuldigten sei klar, dass zwischen dem Ziel von Art. 67 Abs. 3 StGB – dem Schutz von Minderjährigen – und dem effektiv erreichten Resultat ein eklatantes Ungleichgewicht bestehe. Weiter führte die Verteidigung aus, bei der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten bestehe kein Übergriffsrisiko, weder im Forstbetrieb noch bei den Ausbildungskursen. Die angeklagte Situation habe überhaupt nichts mit der täglichen Tätigkeit des Beschuldigten zu tun. Es sei zudem beim Beschuldigten von keiner Widerholungsgefahr auszugehen (Urk. 40; Urk. 20). 3. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann in Bezug auf die Voraussetzungen für die Anordnung eines Tätigkeitsverbots auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 25 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass bei gegebenen Voraussetzungen entsprechend ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB anzuordnen ist. Nur in besonders leichten Fällen kann davon abgesehen werden (Art. 67 Abs. 4bis StGB). Die Vorinstanz begründete die Anordnung des Tätigkeitsverbots insbesondere damit, dass der Beschuldigte sowohl der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als auch der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Art. 5 StGB schuldig zu sprechen sei, mithin aufgrund von zwei Katalogtaten gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB. Von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB könne daher auch mit Blick auf die objektive und subjektive Tatschwere nicht ausgegangen werden (Urk. 30 S. 25). Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend. Vorliegend ist das Ver-

- 7 schulden des Beschuldigten in Bezug auf die versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gerade noch leicht. Es handelt sich mithin – auch gestützt auf die Erwägungen in der Botschaft, wonach damit nur Fälle erfasst werden, welche in objektiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen und nach Einsicht in die dazu genannten Beispiele (vgl. BBI 2016 6115, 6160 f.) – vorliegend nicht um einen besonders leichten Fall (respektive besonders leichte Fälle) im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB, was auch von der Verteidigung so anerkannt wurde (Urk. 40 S. 3 Rz 8). Mit anderen Worten, es bleibt kein Spielraum für ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots. Es ist somit ein Tätigkeitsverbot anzuordnen. Der Beschuldigte ist inzwischen 58 Jahre alt. Er verrichtet Forstwartungsarbeiten draussen im Wald. Die Zusammenarbeit mit Auszubildenden als Vorarbeiter und Ausbildner ist in diesem Lichte zu sehen. Eingedenk dieser Gesamtumstände erscheint es als verhältnismässig, die angestammte berufliche Tätigkeit des Beschuldigten vom Verbot auszunehmen, so dass es ihm weiterhin möglich ist, als Forstwart seine Aufgaben wahrzunehmen. 4. Dementsprechend ist dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Es ist ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB anzuordnen. Auszunehmen davon ist die Ausbildung von und die Zusammenarbeit mit Lernenden im Rahmen der angestammten beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten als Forstwart. IV. Kostenfolgen 1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt zwar mit seinem Antrag, es sei von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots abzusehen. Hingegen wird das ausgesprochene Tätigkeitsverbot

- 8 eingeschränkt. Dementsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 4/5 aufzuerlegen. 3. Die amtliche Verteidigung machte für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren Fr. 1'748.– (inkl. MwSt; ohne Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 41). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Für die zusätzliche Dauer der Berufungsverhandlung ist ein Zuschlag auszurichten. Mithin ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit einer Honorarpauschale von Fr. 2'500.– (inkl. Aufwand Berufungsverhandlung, Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 26. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. […]

- 9 - 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2023 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 85166547), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Mobiltelefon (Asservat Nr. A017'350'786),  Tablet PC (Asservat Nr. A017'350'797). 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 8. Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9. [Mitteilungen] 10. [Rechtmittel] " 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. Ausgenommen ist die Ausbildung von und Zusammenarbeit mit Lernenden im Rahmen seiner angestammten beruflichen Tätigkeit als Forstwart.

- 10 - 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt) 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a

- 11 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. November 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Zuber

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