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Zürich Obergericht Strafkammern 02.04.2025 SB240260

2 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·5,791 parole·~29 min·1

Riassunto

Raub etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240260-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 2. April 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Februar 2024 (DG230154)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. September 2023 (Urk. D1/18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 29 S. 48 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG,  des mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB,  der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG und dem rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, wovon bis heute 342 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

- 3 - 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. September 2023 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 20.– (Asservat-Nr.: A017'380'380) wird eingezogen zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. September 2023 beschlagnahmte Wollmütze (Asservat-Nr.: A016'922'875) ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Verlangt er diese nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils heraus, werden diese der zuständigen Lagebehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen. 10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. September 2023 beschlagnahmte DNA-Tape (A016'963'921) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 11. Der Privatkläger 3 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 11'969.55 (inkl. MwSt.) entschädigt. 13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 63.95 Gutachten/Expertise etc. Fr. 310.80 Zeugenentschädigung Fr. 260.– Auslagen Untersuchung Fr. 50.– Kostenübernahme Kanton Basel (Dossier 6) Fr. 11'969.55 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16. (Mitteilungen) 17. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 49) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs (Dispositiv Ziff. 1) 2. Zusätzliche Schuldigsprechung von A._____ wegen rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG und rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Dispositiv Ziff. 1 und 2) 3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten, wovon 342 Tage durch Haft erstanden sind (Dispositiv Ziff. 3) 4. Bestätigung der Bestrafung mit einer Busse von CHF 2'000.00 (Dispositiv Ziff. 3). 5. Vollzug der Freiheitsstrafe (Dispositiv Ziff. 4). 6. Anordnung einer Landesverweisung von 9 Jahren (Dispositiv Ziff. 6). 7. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv Ziff. 5 und 7 ff.) 8. Unter Kostenfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten des Beschuldigten A._____. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50) Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates abzuweisen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Der Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 29 S. 4 f.). 2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Februar 2024 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (Urk. 23). Nach Zustellung des begründeten Urteils erfolgte am 5. Juni 2024 rechtzeitig die Berufungserklärung (Urk. 28/1 und 30). Eine Anschlussberufung oder ein Antrag auf Nichteintreten gingen nach entsprechender Fristansetzung weder seitens des Beschuldigten noch der Privatklägerschaft ein (Urk. 33 und 34). Sodann wurde hinsichtlich Dossier 3 (Urk. D1/18 S. 5) beim Staatssekretariat für Migration mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 um Akteneinsicht bezüglich allfälliger Akten für den Zeitraum ab November 2022 ersucht (Urk. 40), jedoch ohne Erfolg, gemäss Auskunft des Staatssekretariates sind keine Akten vorhanden (Urk. 40). 3. Zur Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2024 erschienen Staatsanwalt MLaw B._____ und der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X._____. Der Beschuldigte erschien unentschuldigt nicht. Sowohl der amtlichen Verteidigung als auch dem Staatsanwalt war nichts über seinen Verbleib sowie seinen aktuellen Aufenthaltsort bekannt (Prot. II S. 3). Vorgängige Abklärungen des Gerichts bei der Insassenkoordination sowie den Migrationsämtern des Kantons Zürichs und des Kantons Wallis blieben erfolglos (Urk. 39). In Anwendung von Art. 407 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 366 ff. StPO wurde eine neue Verhandlung auf den 2. April 2025 angesetzt und die Vorladung für den Beschuldigten im Amtsblatt publiziert (Urk. 46). Der Beschuldigte blieb abermals unentschuldigt fern (Prot. II S. 6), weshalb die Berufungsverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde. Sein Aufenthaltsort ist bis dato nicht bekannt. Sämtliche getätigten Nachforschungen des Gerichts beim Staatssekretariat für Migration und beim Migrationsamt des Kantons Wallis blieben wiederum erfolglos (Urk. 48). Die Parteivertreter konnten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. April 2025 ebenfalls nichts über den

- 6 - Aufenthaltsort des Beschuldigten sagen (Prot. II S. 6). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln (Prot. II S. 6), das Verfahren ist spruchreif. 4. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Dossier 3) (Dispositivziffer 2), die Bemessung der Strafe und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 - 5) sowie die Dauer der Landesverweisung (Dispositivziffer 6) (Urk. 30; Urk. 49). Folglich ist das vorinstanzliche Urteil vom 8. Februar 2024 im übrigen Umfang (Dispositivziffern 1 und 7 - 15) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. 5. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Schuldpunkt (Dossier 3) 1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, zirka am 2. November 2022 von Frankreich herkommend mit dem Zug in die Schweiz eingereist zu sein und sich in der Folge bis zu seiner Verhaftung am 4. März 2023 ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten zu haben, obschon er – wissend – nicht über die für Staatsangehörige von Algerien für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz erforderlichen Reisedokumente (Reisepass und Visum) verfügt habe (Urk. 18 S. 5, Dossier 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt auch im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei deswegen der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig zu sprechen (Urk. 30 S. 2, Urk. 49 S. 2). Die amtliche Verteidigung hält daran fest, dass der Beschuldigte freizusprechen sei (Urk. 50 S. 2 f.).

- 7 - 2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von diesem Vorwurf frei mit der Begründung, er bestreite konstant, über die Abweisung seines Asylantrags informiert worden zu sein und etwas anderes lasse sich auch den Migrationsakten nicht entnehmen, weshalb sich der Sachverhalt nicht erstellen lasse (Urk. 29 S. 13 und Dispositivziffer 2). 3. Der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG macht sich schuldig, wer die Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletzt bzw. sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. 4.1. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte im Jahre 2018, damals noch als Minderjähriger, in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte. Das Gesuch wurde schliesslich mit Verfügung vom 24. August 2018 abgelehnt, dem Beschuldigten auferlegt, die Schweiz bis zum 19. Oktober 2019 zu verlassen und der Kanton Wallis mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Die Verfügung konnte dem Beschuldigten jedoch nicht zugestellt werden, weil er unbekannten Aufenthalts war (Urk. D1/9/15). Im vorliegenden Verfahren ist den Aussagen des Beschuldigten zu entnehmen, dass er zu jenem Zeitpunkt für einige Jahre nach Frankreich ging und keine Kenntnis des ablehnenden Asylentscheides hatte (Prot. I S. 14, Urk. D1/5/1 F/A 57 - 59). Sodann anerkannte er im Rahmen des Strafverfahrens, am 2. November 2022 in die Schweiz eingereist und dann geblieben zu sein, ohne über die dazu notwendigen Papiere oder ein Visum verfügt zu haben (Prot. I S. 13). Auf einen anderen Vorwurf, welcher sich im Januar 2023 zugetragen hatte, angesprochen, gab er sodann zu Protokoll, er habe eigentlich in C._____ Asyl beantragen wollen und sei danach nach D._____ geschickt worden (Prot. I S. 12). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte er sodann aus, als er in die Schweiz zurückgekommen sei, sei er nach C._____ gegangen und von da nach D._____ transferiert worden. Über die Abweisung des Asylantrages sei er nicht informiert worden. Er bestätigte, was sich auch aus den Akten seitens der Walliser Behörden ergibt (Urk. D1/9/21), am 2. November 2022 in E._____ im F._____ untergebracht worden zu sein, und ergänzte, es sei ihm gesagt worden, dass innerhalb von 6 Monaten sein Asylantrag wieder aktiviert werde. Dann bekomme man wieder einen blauen Ausweis und

- 8 werde in einem anderen Asylzentrum untergebracht (Urk. D1/5/1 F/A 59 ff.). Auf Vorhalt des Fotos aus den Beilagen zum Rapport in Dossier 2, erklärte der Beschuldigte sodann, dies sei ein Ausgangs- und Identifikationsschein, welchen man von der Asylbehörde bekomme (Urk. D1/5/1 F/A 64 und Urk. D2/2/6). 4.2.1. Die Verteidigung führte zum fraglichen Sachverhalt aus, der Beschuldigte habe den negativen Asylentscheid aus dem Jahre 2018 nie erhalten. Zudem habe er nicht davon ausgehen müssen, dass er sich nicht in der Schweiz aufhalten dürfe. Es treffe zu, dass er in formeller Hinsicht am 2. November 2022 ohne gültigen Aufenthaltstitel in die Schweiz eingereist und hier verblieben sei. Jedoch habe er sich am 2. November 2022 gleich nach seiner Einreise freiwillig zum Migrationsamt in C._____ begeben. Von dort aus habe man ihn für zwei Übernachtungen nach D._____ gesandt und dann sei er im F._____ durch das Sozialamt Wallis aufgenommen und offenbar nicht zwecks Wegweisung an die zuständige Behörde überstellt worden. Im F._____ hätte der Beschuldigte dann während Dauer des Asylverfahrens für die Dauer von sechs Monaten bleiben sollen. Zwar hätte der Beschuldigte wohl aufgrund des negativen Asylentscheides aus dem Jahre 2018 nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz im Jahre 2022 durch das Migrationsamt ausgeschafft werden müssen. Weshalb dies nicht geschehen sei, sei unklar. Auf jeden Fall habe der Beschuldigte aufgrund des Verhaltens der Behörden, welche ihn im Wallis für sechs Monate platziert hätten, nicht davon ausgehen müssen, dass er illegal in die Schweiz eingereist sei und sich hier illegal aufhalte. Er wäre höchstens wegen fahrlässiger Begehung mit einer Busse zu bestrafen (Art. 115 Abs. 3 AIG), was jedoch nicht angeklagt worden sei (Urk. 18 S. 7 f.; Urk. 50 S. 3). 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft hielt dem (in der Hauptverhandlung) entgegen, man müsse an den gesunden Menschenverstand appellieren. 2018 sei der Beschuldigte in die Schweiz gekommen und habe ein Asylgesuch gestellt. Dann habe er das Land wieder verlassen und sei nach drei Jahren in die Schweiz zurückgekehrt in der Annahme, dass er hier bleiben könne. Man müsse sich die Situation für die Migrationsbehörden vorstellen: es sei hier jemand, den man eigentlich nach Algerien abschieben müsse, ein Land, in das er nicht zwangsweise zurückgeschickt werden könne. Es wäre nicht in Ordnung gewesen, ihn einfach auf die Strasse zu

- 9 stellen und ihm zu sagen, er solle nun verschwinden. Vielmehr habe man ihm die Möglichkeit und einen Platz zum Bleiben angeboten. Er sei an eine Unterkunft verwiesen worden, wo er habe bleiben können und gleichzeitig hätten die Behörden gewusst, wo er sich befinde, um ihn in der kontrollierten Ausreise in der Schweiz zu unterstützen. Aber zu behaupten, dass der Verweis an die Unterkunft eine Einladung sei, hier zu bleiben, obwohl sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, sei sehr weit hergeholt (Prot. I S. 20 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung argumentierte die Staatsanwaltschaft, dass der Begründung der Vorinstanz, wonach dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht kein Vorsatz nachgewiesen werden könne, nicht gefolgt werden könne. Der Beschuldigte habe im Jahr 2018 damit rechnen müssen, dass sein Asylgesuch abgelehnt werde, wenn er mit den Behörden nicht kooperiere und die Schweiz einfach verlasse. Der Beschuldigte sei zudem ohne Reisedokumente eingereist. Es spiele keine Rolle, ob ihm der ursprüngliche Asylentscheid eröffnet worden sei oder nicht, da er die Voraussetzungen für die legale Einreise schlichtweg nicht erfüllt habe. Spätestens mit der Mitteilung der Polizei von G._____ am 21. Januar 2023, dass er sich illegal in der Schweiz aufhalte, sei von einem Eventualvorsatz des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte habe sich diesfalls trotz entsprechenden Hinweises der Polizei nicht darum gekümmert, seinen Asylstatus abzuklären (Urk. 49 S. 2). Dass der Beschuldigte vom Migrationsamt des Kantons Wallis vorübergehend eine Bleibe gegeben worden sei, hänge damit zusammen, dass Personen nicht einfach auf freien Fuss gesetzt werden dürfen, sofern die Vermutung bestehe, dass sie illegal hier seien. Die erneute Einreise des Beschuldigten ohne Papiere müsse demnach bestraft werden (Prot. II S. 7). 4.3.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Aus der Unschuldsvermutung folgen in erster Linie Regeln für die Beweisführung: Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld nachzuweisen, und nicht Sache der beschuldigten Person, ihre Unschuld zu beweisen. Gelingt der Anklagebehörde dieser Nachweis nicht, so hat der Staat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.05, BBl 2006 1132).

- 10 - 4.3.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, es lägen keine objektiven Beweismittel vor, dass der Beschuldigte über den ablehnenden Asylentscheid vom August 2018 informiert worden ist. Es bleibe auch unklar, weshalb und vom wem der Beschuldigte bei seiner Einreise am 2. November 2022 nach E._____ ins F._____ geschickt worden sei, obschon sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, und unklar sei auch, ob sich der Beschuldigte bei seiner erneuten Einreise über den Stand des Asylverfahrens informiert habe (Urk. 29 S. 12 f.). Fest steht, dass ein Asylgesuch des Beschuldigten im August 2018 abgewiesen wurde und nicht nachgewiesen werden kann, dass er schriftlich oder mündlich jemals darüber informiert wurde. Fest steht auch, dass der Kanton Wallis mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, sollte der Beschuldigte die Schweiz nicht bis Oktober 2019 verlassen haben. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 2. November 2022 in C._____ in die Schweiz einreiste und unter behördlicher Anweisung nach D._____ gebracht wurde. Dort wurde er schliesslich in der kantonalen Unterkunft F._____ untergebracht und dies behördlich als seine Adresse registriert (vgl. Urk. 39 [Email vom 24. September 2024]). Sodann wurde er mit einem internen Ausweis ausgestattet, der im Übrigen dieselbe Dossiernummer (…) trägt, unter welcher der Beschuldigte bereits im Verfahren im Jahre 2018 bei den Behörden registriert war (vgl. D2/2/6 und D1/9). Akten des Staatssekretariats für Migration, die über die Einreise und/oder Unterbringung und den Aufenthalt des Beschuldigten in der Unterkunft F._____ ab November 2022 Aufschluss geben würden, existieren nicht (vgl. Urk. 40 und 41). Wie die Staatsanwaltschaft für ihre Anklage hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes bei dieser Ausgangslage Beweis führen will, erhellt nicht. Der Beschuldigte hielt sich mit Wissen der kantonalen Behörden in der Schweiz auf. Vielmehr noch: er wurde einer kantonalen Unterkunft zugeteilt, sein Aufenthalt wurde registriert und es wurde ihm ein Ausweis ausgehändigt. Sein mehrmonatiger Aufenthalt wurde ihm letztlich von staatlicher Seite ermöglicht und auch finanziert. Ob er dabei Kenntnis des Entscheides aus dem Jahre 2018 hatte oder hätte haben müssen, ist bei dieser Ausgangslage letztlich unerheblich. Es ist der Verteidigung Recht zu geben, dass der Beschuldigte aufgrund des Verhaltens der Behörden nicht davon ausge-

- 11 hen musste, dass er illegal in die Schweiz eingereist ist und sich hernach illegal hier aufgehalten habe. Auch bleibt unklar, weshalb aufgrund des ablehnenden Asylentscheides aus dem Jahre 2018 der Beschuldigte bei seiner Einreise und Platzierung im Kanton Wallis im Jahre 2022 nicht ausgeschafft wurde. Dass diese Wegweisung unterblieb, kann ihm im vorliegenden Strafverfahren jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen. Ein direkt- oder eventualvorsätzliches Verhalten des Beschuldigten, wie es ihm in der Anklage betreffend Dossier 3 vorgeworfen wird, lässt sich jedenfalls nicht erstellen und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a bzw. b AIG freizusprechen. III. Strafzumessung und Vollzug 1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB, der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG, des mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und sanktionierte sein Verhalten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten sowie einer zu bezahlenden Busse von Fr. 2'000.00 (Urk. 29, Dispositivziffern 1 und 3 - 5). 2.1. Die Staatsanwaltschaft appelliert - ungeachtet des Freispruchs vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts - gegen die Höhe der Freiheitsstrafe und beantragt stattdessen eine zu vollziehende Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten. Die Busse stellt sie nicht in Frage (Urk. 30; Urk. 49 S. 3 f.). Sie argumentiert, die ausgefällte Freiheitsstrafe sei angesichts des Verschuldens des Beschuldigten deutlich zu tief (Urk. 30). Die Einsatzstrafe für den Raub sei auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Unerklärlich sei, dass die Vorinstanz das Vorleben des Beschuldigten strafmindernd berücksichtigt habe und auch die von der Vorinstanz zugesprochene Strafminderung wegen des angebli-

- 12 chen Geständnisses und der behaupteten Reue (Urk. 49 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe lediglich ein Teilgeständnis abgelegt. Die Täterkomponente sei mit maximal 10% strafmindernd zu berücksichtigen, was 27 Monate ergebe. Für die versuchte schwere Körperverletzung seien asperiert 10 Monate angemessen. Falsch sei hier, dass die Vorinstanz die schwierige Kindheit und Jugend strafmindernd gewichtet habe (Urk. 49 S. 4). 2.2. Die amtliche Verteidigung hält dem entgegen, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 23 Monaten aufgrund der Umstände eher zu hoch erscheine, sicherlich nicht zu tief. Bei der Höhe des Strafmasses seien das junge Alter des Beschuldigten sowie die desolaten Verhältnisse, in welchen er aufgewachsen sei, zu berücksichtigen (Urk. 50 S. 3 f.). 3. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie zum Strafrahmen im Allgemeinen und im Konkreten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 28 ff.). 4.1. Raub Mit der Vorinstanz ist als Erstes die Einsatzstrafe für den Raub nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1) als schwerste Straftat festzusetzen. Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit zwei Mittätern zwar nicht ausgefeilt, sondern einigermassen dilettantisch, gar primitiv, aber doch planmässig agierte und dadurch eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag legte. Bei der von ihnen anvisierten Beute handelte es sich sodann um eine Schweizer Luxusuhr, welche einen Wert von mehreren Tausend Franken aufwies. Der Übergriff fand in der Nacht in einer menschenleeren Tiefgarage statt, in welcher der Privatkläger 3 dem Angreifer schutzlos ausgeliefert war. Zwar dauerte der Übergriff nicht lange, jedoch ging der Beschuldigte mit zäher Beharrlichkeit vor, um sein Ziel – dem Privatkläger die Uhr zu entwenden – zu erreichen, was ihm letztlich auch gelang. So versuchte der Beschuldigte nicht etwa nur, die Uhr vom Handgelenk des Privatklägers zu reissen oder ihn unter Androhung von Gewalt zur Aushändigung derselben aufzufordern, sondern ging ihn körperlich in grober Weise an, biss ihn in den Handrücken und warf ihn zu Boden. Der Privatkläger 3 trug dadurch

- 13 einen Rippenbruch, Ablederungs- und Schürfwunden sowie eine Bissverletzung und eine Schwellung am linken Handrücken davon. Die Verletzungen führten im Ergebnis dazu, dass der Privatkläger 3 während zwei Wochen (teilweise) arbeitsunfähig war (Urk. D1/7/3-5), ganz abgesehen davon, dass eine Bisswunde Infektionen hervorrufen könnte sowie eine erhebliche Gefahr für die Übertragung von Krankheiten darstellt. Das objektive Tatverschulden wiegt gerade noch leicht und wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Das junge Alter ist seit dem Wegfall der Strafmilderung gemäss Art. 64 letzter Absatz StGB kein Grund mehr, die Strafe zu reduzieren. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus reiner Habgier. Zwar befand er sich zu jenem Zeitpunkt aufgrund seines unklaren Aufenthaltsstatus und der damit einhergehenden Arbeitslosigkeit in einer schwierigen Lebensphase ohne unmittelbare Perspektive. Jedoch vermag dies das Verschulden einer derart sinnlosen Tat nicht zu mindern. Hinweise, dass die Steuerungsund Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt strafzumessungsrelevant eingeschränkt gewesen war, fehlen, auch wenn er angeblich eine Flasche Whisky getrunken und Betäubungsmittel konsumiert haben will (vgl. Prot. I S. 9 ff.). Gegen eine massgebliche Intoxikation spricht ferner, dass der Privatkläger 3 schilderte, der Beschuldigte sei nach der Tat mit der Uhr "blitzartig" die Treppe hochgerannt (Urk. D1/6/2 S. 5), zudem zeigte sich das ganze Vorgehen des Beschuldigten zielgerichtet, koordiniert ausgeführt und geplant. Die Einsatzstrafe ist nach dem Gesagten im unteren Drittel des von 6 Monaten bis 10 Jahre reichenden Strafrahmens bei 24 Monaten festzusetzen. 4.2. Versuchte schwere Körperverletzung Für die versuchte schwere Körperverletzung ist vorliegend von dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Recht und damit von einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen (Art. 122 aStGB, Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. dazu zutreffend die Vorinstanz: Urk. 29 S. 29). Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Übergriff von kurzer Dauer war und der Beschuldigte zwar spontan und ohne Planung handelte, sein Verhalten aber völlig sinnlos und nicht nachvollziehbar ist und er überdies im Zusammenwirken mit zwei weiteren Tätern auf den Privatkläger 2, und damit in der Mehrzahl,

- 14 losging. Es bestand keinerlei Veranlassung, derart in Rage zu geraten und eine derartige Skrupellosigkeit an den Tag zu legen und einen Stein von rund 7 Zentimeter Durchmesser aus kurzer Distanz in Richtung des Kopfes des Privatklägers 2 zu werfen. Dies gilt umso mehr, als es sich beim Kopf um eine besonders sensible Körperregion handelt und gravierende Verletzungen der Augen, des Gehörs, des Schädels, des Gesichts oder gar des Gehirns hätten resultieren können. In subjektiver Hinsicht ist zwar von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen, jedoch gab es keine auch nur annähernd erkennbare Veranlassung für das aggressive Verhalten des Beschuldigten. Er hätte es ohne Weiteres bei der verbalen Auseinandersetzung belassen können. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive deshalb nicht zu relativieren und es ist nach dem Gesagten von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die vollendete Tat wäre - mit der Vorinstanz - mit einer Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Nachdem es letztlich bei einem Versuch blieb, ist dafür eine Strafminderung vorzunehmen. Es stand zwar nicht in der Macht des Beschuldigten, dass gravierendere Verletzungen ausblieben, jedoch ist mangels schwerwiegender Folgen die Einzelstrafe um einen Drittel auf 8 Monate zu reduzieren. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe von 24 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips um 8 Monate auf 32 Monate zu erhöhen. 4.3. Missachtung der Ein- und Ausgrenzung Was das Tatverschulden für die mehrfache Missachtung der Ein- und Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG betrifft, ist anzumerken, dass der Beschuldigte sich insgesamt vier Mal der Missachtung einer Ausgrenzung in den Städten C._____ und H._____ schuldig gemacht hat, wobei zwei von drei Vorfällen in C._____ lediglich rund eineinhalb Stunden auseinander liegen und der dritte Verstoss nur gerade sieben Tage später stattfand. Im Übrigen ist nicht klar, wie lange der Beschuldigte sich jeweils in den fraglichen Gebieten aufgehalten hatte. Die subjektive Tatschwere, der Beschuldigte handelte vorsätzlich und ohne nennenswerte Beweggründe, vermag die objektive nicht zu relativieren. Insgesamt wiegt das Verschulden für jede einzelne Missachtung sehr leicht und es wäre je eine Einzelstrafe von 60 Tagen festzulegen. In diesem Bereich könnte das Verhalten des Beschul-

- 15 digten mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Jedoch ist vorliegend eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Art. 41 StGB). Der Lebenswandel des Beschuldigten wird einen Vollzug der Geldstrafe nicht möglich machen. Dass er nicht bereit ist, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen, zeigt sich nur schon darin, dass er nicht zur Berufungsverhandlung erscheint und selbst für den amtlichen Verteidiger nicht kontaktierbar ist. Aufgrund des situativ, zeitlich und sachlich engen Zusammenhanges der vier Missachtungen rechtfertigt es sich somit, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips – mit der Vorinstanz (Urk. 29 S. 36) – für alle vier Vorfälle um insgesamt 3 Monate, mithin auf 35 Monate, zu erhöhen. 4.4. Täterkomponente Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 32 f.). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das bisherige Leben des jungen Beschuldigten von grossen Belastungen und einschneidenden Erlebnissen geprägt ist, was eine leichte Strafminderung von 2 Monaten rechtfertigt. Vorstrafen sind im Strafregister keine verzeichnet (Urk. 47). Was das Nachtatverhalten betrifft, so war der Beschuldigte bezüglich des Raubes zum Nachteil des Privatklägers 3 letztlich, allerdings erst nach Vorhalt der erdrückenden Beweislage, sowie bezüglich der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung geständig, was ebenfalls leicht strafmindernd, mithin im Umfang von insgesamt 6 Monaten zu berücksichtigen ist. Das Nachtatverhalten hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung zeigt sich strafzumessungsneutral, insbesondere negierte der Beschuldigte durchwegs, den Privatkläger 2 mit einem Stein beworfen zu haben. 4.5. Fazit Zusammenfassend resultiert für den Beschuldigten für die ihm vorgeworfenen Taten und unter Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von

- 16 - 27 Monaten. Dabei sind ihm, mit der Vorinstanz (Urk. 29 S. 38 f.), 342 Tage für erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB) 4.6. Vollzug Aufgrund der Strafhöhe von 27 Monaten Freiheitsstrafe scheidet der bedingte Vollzug von Gesetzes wegen aus (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario). Dem Beschuldigten ist jedoch der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB zu gewähren. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (Urk. 47). An der Einschätzung der Vorinstanz betreffend die Legalprognose des Beschuldigten hat sich zudem zwischenzeitlich grundsätzlich nichts geändert. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 29 S. 39 f.). Es scheint im vorliegenden Fall angemessen, 10 Monate der Freiheitsstrafe zu vollziehen und den Vollzug der restlichen 17 Monate aufzuschieben. Der Beschuldigte ist unbekannten Aufenthalts und selbst durch den amtlichen Verteidiger nicht kontaktierbar. Die Legalprognose ist unklar. Um den Restbedenken Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. 5.1. Bussen Für die Tätlichkeiten zulasten des Privatklägers 2, die Erschleichung einer geringfügigen Leistung zulasten der Privatklägerin 1 und die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sprach die Vorinstanz eine Busse von insgesamt Fr. 2'000.00 aus. Die Busse wird von der Staatsanwaltschaft nicht moniert, wurde lege artis bemessen und bedarf keiner Korrektur. Es kann deshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 37 f.). Der Beschuldigte ist für die Übertretungen mit einer Busse von insgesamt Fr. 2'000.00 zu bestrafen. Die Busse ist zu bezahlen, bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so hat an deren Stelle praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen zu treten (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Dauer der Landesverweisung 1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an (Urk. 29 Dispositivziffer 6 und 7). Die Landesverweisung als solche (inkl.

- 17 - Ausschreibung im SIS) steht im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion, jedoch moniert die Staatsanwaltschaft deren Dauer und erachtet 9 Jahre als angemessen (Urk. 30 S. 2; Urk. 49 S. 4). Die amtliche Verteidigung hält dem entgegen, dass 9 Jahre in der vorliegenden Konstellation unverhältnismässig seien und das vorinstanzliche Urteil auch betreffend die Höhe der Landesverweisung zu bestätigen sei (Urk. 50 S. 4 f.). 2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 - 15 Jahre auszusprechen. Das Gericht hat dabei ein weites Ermessen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und auch das Verschuldens des Täters zu berücksichtigen ist (vgl. BKS StGB-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N 27 ff. m.w.H.). 3. Der Beschuldigte machte sich gleich zweier Katalogtaten (Raub, versuchte schwere Körperverletzung) schuldig. In beiden Fällen wiegt das Verschulden noch leicht. Die beiden Einzelstrafen bewegen sich jeweils noch im unteren Drittel des Strafrahmens. Was die persönlichen Interessen des Beschuldigten betrifft, so hat er keine Bindung zur Schweiz, er hielt sich hier nur wenige Monate in einer Asylunterkunft auf, verfügt über keinen Aufenthaltsstatus und gegenwärtig ist gar unklar, ob er sich überhaupt noch in der Schweiz befindet. Die Dauer der Landesverweisung auf das Mindestmass von 5 Jahren festzulegen ginge aus all diesen Gründen fehl. Jedoch ist in Anbetracht des Verschuldens eine Landesverweisung von 9 Jahren unverhältnismässig hoch. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Dauer auf 7 Jahre festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 aStPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 2'588.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 51). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und in dieser Höhe zu entschädigen.

- 18 - 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 aStPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die Kosten, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Februar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG,  des mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB,  der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.-6. (…) 7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. September 2023 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 20.– (Asservat-Nr.: A017'380'380) wird eingezogen zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. September 2023 beschlagnahmte Wollmütze (Asservat-Nr.: A016'922'875) ist dem Beschuldigten nach

- 19 - Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Verlangt er diese nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils heraus, werden diese der zuständigen Lagebehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen. 10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. September 2023 beschlagnahmte DNA-Tape (A016'963'921) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 11. Der Privatkläger 3 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 11'969.55 (inkl. MwSt.) entschädigt. 13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 63.95 Gutachten/Expertise etc. Fr. 310.80 Zeugenentschädigung Fr. 260.– Auslagen Untersuchung Fr. 50.– Kostenübernahme Kanton Basel (Dossier 6) Fr. 11'969.55 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16. (Mitteilungen) 17. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 20 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG und dem rechtswidrigem Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 342 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.00. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'588.95 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) Fr. Publikationskosten (noch ausstehend). 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung  den Beschuldigten (durch Publikation im Amtsblatt)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerin I._____  den Privatkläger J._____  den Privatkläger K._____

- 21 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung  den Beschuldigten (durch Publikation im Amtsblatt)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste. 9. Der Beschuldigte kann innert 10 Tagen seit Erhalt des Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung des in ihrer Abwesenheit ergangenen Urteils verlangen. Im Gesuch hat der Beschuldigte kurz zu begründen, weshalb er an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen konnte. Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn der Beschuldigte ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 379 StPO). 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000

- 22 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. April 2025 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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