Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240250-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 19. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B.______, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2023 (GG230014)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Februar 2023 (Urk. 47/2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 83 S. 34 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 320 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 3'500.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2020 beschlagnahmten C._____-Unterlagen [Krankenversicherung] werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie der Entscheide in den Parallelverfahren GG230012-K und GG230013-K an die C._____ AG herausgegeben. 5. Die Zivilklage der Privatklägerin wird hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens abgewiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 750.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. November 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 425.00 Auslagen (Gericht OGZ III. Strafkammer: UH200253, Beschluss vom 1. März 2021: 1/4 von Fr. 1'200.00 sowie UH190298, Beschluss vom 7. April 2020: 1/4 von Fr. 500.00);
- 3 - Fr. 150.00 Auslagen Bezirksgericht Winterthur GT210003, Beschluss vom 19. Juli 2021: 1/4 von Fr. 600.00); Fr. 15'026.00 Entschädigung der Privatklägerschaft (Anwaltskosten von Fr. 14'891.– [inkl. MwSt.] und Auslagenersatz von Fr. 135.–) Fr. 19'201.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge der Verteidigung (Urk. 87 S. 2; Urk. 102 S. 1) 1. A._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Bei einem Schuldspruch sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und A._____ sei eine angemessene Verteidigungskostenentschädigung auszurichten. 4. Zivilforderungen der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 83 S. 6 f. E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 16. Oktober 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 34 ff.). Innert Frist liessen er und die Privatklägerin Berufung anmelden (Urk. 68 und 70). Während die Privatklägerin ihre Berufung zurückzog (Urk. 85), liess der Beschuldigte innert Frist Berufung erklären (Urk. 87; vgl. dazu auch Urk. 79). Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 ging die Berufungserklärung an die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 90). Beide verzichteten auf eine Anschlussberufung (Urk. 92 f.). Am 19. Mai 2025 fand die Berufungsverhandlung statt zu welcher der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Beschuldigte im Verfahren SB240248 D._____ in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ und die Privatklägerin B._____ erschienen sind (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 ff.). 2. Umfang der Berufung Unangefochten blieb Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils, in welchem Umfang dieses in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen-
- 5 dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf und Ausgangslage Der Vorwurf ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 47/2 S. 2 f.), darauf kann verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe als Direktor des E._____ [Spital in F._____] mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 G._____, Regionalleiter der C._____ AG (C._____), diverse technische Informationen über die medizinische Behandlung der Privatklägerin am E._____ mitgeteilt, obschon er gewusst habe, dass diese zuvor mehrmals den Wunsch geäussert gehabt habe, dass das Spital keine Auskünfte über die Behandlung und medizinische Informationen an die C._____ weitergeben dürfe, sondern nur an den Vertrauensarzt der C._____, wobei bei diesbezüglichen Anfragen zuerst mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen gewesen wäre. Dadurch habe der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen, dass diese dem Amtsgeheimnis unterliegenden Angaben gegen den erklärten Willen der Privatklägerin an eine externe Stelle weitergegen und offenbart würden. Hierbei habe er gewusst, dass es sich bei den von ihm weitergegebenen Informationen um technische Informationen aus der medizinischen Behandlung der Privatklägerin am E._____ gehandelt habe, deren Kenntnis er aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit als
- 6 - Direktor des E._____ erlangt und an deren Geheimhaltung die Privatklägerin ein berechtigtes Interesse gehabt habe. Der Beschuldigte bestreitet, sich im Sinne des Vorwurfs strafbar gemacht zu haben (vgl. dazu im Einzelnen u.a. Prot. I S. 18 ff. und Urk. 101 S. 4 bzw. Urk. 62 S. 1 ff. und Urk. 102 S. 2 ff.). 2. Sachverhalt Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts (Urk. 83 S. 10-13 E. III.2.) kann vorab verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten sowie die relevanten Urkunden aufgeführt und daraus richtig geschlossen, dass sich der eingeklagte Sachverhalt wie folgt erstellen lässt: Erstellt ist, dass das Schreiben vom 28. Oktober 2016 von †H._____, ehemaliges Mitglied der Spitaldirektion des E._____, verfasst und vom Beschuldigten ungelesen unterschrieben wurde. Erstellt ist weiter, dass die C._____ zuvor keine Kenntnis davon hatte, dass das E._____ der Privatklägerin auf ihre Aufforderung hin mit besagtem Schreiben ihre Behandlungsgeschichte übermittelte und dass der C._____ die persönliche Ansicht bzw. Einschätzung des Beschuldigten bezüglich der Situation zwischen dem E._____ und der Privatklägerin nicht bekannt war. Nicht erstellt werden kann hingegen, dass das Schreiben tatsächlich versandt wurde. Davon ist bei der rechtlichen Würdigung, in deren Rahmen auch auf den inneren Sachverhalt noch vertiefter einzugehen sein wird, auszugehen. 3. Rechtliches 3.1. Die Vorinstanz hat richtige theoretische Ausführungen zum objektiven Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB gemacht (Urk. 83 S.14-16 E. IV.1.), diese sind zu übernehmen. Mit ihr ist sodann davon auszugehen, dass nicht erstellt ist, dass das Schreiben vom 28. Oktober 2016 tatsächlich versandt wurde (vgl. dazu soeben unter E. II.2.), weshalb nur eine versuchte Tatbegehung zur Diskussion steht (Urk. 83 S. 16 E. VI.1.2.4). 3.2. Ein tatbeständliches Offenbaren im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB kommt von vornherein nur insofern infrage, als der C._____ die Inhalte des Schreibens
- 7 vom 28. Oktober 2016 nicht ohnehin bereits aufgrund ihrer Versicherungsstellung bekannt waren. Erstellt ist indes immerhin, dass die C._____ zuvor keine Kenntnis davon hatte, dass das E._____ der Privatklägerin auf ihre Aufforderung hin mit besagtem Schreiben ihre Behandlungsgeschichte übermittelte und dass der C._____ die persönliche Ansicht bzw. Einschätzung des Beschuldigten bezüglich der Situation zwischen dem E._____ und der Privatklägerin nicht bekannt war (vgl. dazu soeben unter E. II.2.). Ob diesbezüglich ein objektiv tatbeständliches Geheimnis bzw. Offenbaren eines solchen vorliegt, kann jedoch offen bleiben, da wie zu zeigen sein wird, der subjektive Tatbestand nicht zu erstellen bzw. nicht erfüllt ist. 3.3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht eventualvorsätzliches Handeln vor. Dazu, was folgt: Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Abs. 2 Satz 1 umschreibt den direkten Vorsatz, Abs. 2 Satz 2 den Eventualvorsatz. Eventualvorsatz liegt vor, wenn «der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den möglichen Fall seines Eintritts ernst nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein» (vgl. dazu statt Vieler DONATSCH in OFK StGB, 21. Aufl., N 10 zu Art. 12 StGB, mit diversen Verweisen auf die einschlägige Rechtsprechung). Ob der Täter die Verwirklichung des Tatbestands in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Umstände zu entscheiden. Zu diesen gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltsmissachtung, die Art der Tathandlung und die Beweggründe. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Eintritt des Erfolges allein darf auf das Wollen geschlossen werden, dies allerdings nur dann, wenn sich dem Täter der Erfolg als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Ver-
- 8 halten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung jenes Erfolges ausgelegt werden kann (a.a.O., N 11, mit Verweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich wie auch der bewusst fahrlässig Handelnde wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. der Tatbestandsverwirklichung. Für die Abgrenzung ist der Wille massgebend. Während der eventualvorsätzlich handelnde Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet und diese in Kauf nimmt, vertraut der bewusst fahrlässig Handelnde darauf, dass sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen wird (a.a.O., N 12, mit Verweisen). 3.4. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, der Umstand, dass der Beschuldigte keine Kenntnis vom Inhalt des Schreibens vom 28. Oktober 2016 gehabt und dieses einfach nach Vorlage durch †H._____ unterzeichnet habe, entlaste ihn nicht. Wer Briefe unterschreibe, bestätige damit, dass er den Inhalt des Schreibens kenne, verstehe und damit einverstanden sei, dass dieses auch tatsächlich verschickt werde. Folglich nehme ein "Beamter", der ein Schreiben unterzeichne, ohne sich dessen genauen (möglicherweise geheimen) Inhalts im Klaren zu sein, in Kauf, damit sein Amtsgeheimnis zu verletzen. Das Vorliegen von Eventualvorsatz sei deshalb zu bejahen (Urk. 83 S. 17 E. IV.2.3). 3.5. Wie die Verteidigung zu Recht einwendet (vgl. Urk. 102 S. 2 ff.), kann dem in dieser Absolutheit so nicht gefolgt werden. Noch einmal gilt es in diesem Zusammenhang, sich die konkreten Umstände vor Augen zu führen: Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass †H._____ die Aufgabe hatte, sämtliche Patientenbeschwerden und - reklamationen zu bearbeiten. Es seien jeweils – so der Beschuldigte (Prot. I S. 19; Urk. 101 S. 4) – drei bis vier Mappen mit einem grünen Punkt und eine mit einem roten Punkt auf dem Tisch gelegen. Jene mit dem roten Punkt habe er vor der Unterschrift lesen müssen und jene mit dem grünen Punkt nicht. Das inkriminierte Schreiben habe sich in einer Mappe mit einem grünen Punkt befunden. Er habe das Schreiben schon so vorgefunden und ihm sei der Sachverhalt vor dem Unterzeichnen von †H._____ nicht erklärt worden. Diese Darstellung ist nicht zu widerlegen. Angesichts der hohen Arbeitslast und des grossen zeitlichen Drucks, unter dem sich der
- 9 - Beschuldigte als Spitaldirektor befunden haben musste, erscheint es mit der Vorinstanz naheliegend, dass sämtliche Korrespondenz, in die er zwingend involviert war, vorab von den betreffenden Drittbearbeitern als problematisch und weniger problematisch kategorisiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urk. 83 S. 10 f. E. III.2.). Unproblematisch bzw. geradezu vernünftigerweise geboten erscheint auch, dass der Beschuldigte als Direktor eines der grössten Spitäler des Kantons nicht jedes ihm zur Unterschrift vorgelegte Schreiben im Detail studierte und las, sondern sich diesbezüglich auf die Vorarbeit vertrauter Mitarbeiter verliess. Sodann kann auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte als Spitaldirektor regelmässig zahllose Schreiben zu unterzeichnen hatte, die keine geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen enthielten. Vor diesem Hintergrund aber kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte in jedem Fall und immer überlegen und damit rechnen musste, ein Schreiben zu unterzeichnen, dass allenfalls einen geheimhaltungsbedürftigen Inhalt aufwies. Dies schon gar nicht, wenn es ihm als "grünes" und damit nicht zu lesendes weil unproblematisches präsentiert wurde. Im Resultat kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden müsste, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. das Offenbaren von geheimen Tatsachen, hätte sich dem Beschuldigten als derart wahrscheinlich aufgedrängt oder aufdrängen müssen, dass sein Verhalten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss. Mit anderen Worten kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden, ihm hätte sich der Taterfolg als so wahrscheinlich aufgedrängt oder aufdrängen müssen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung jenes Erfolges ausgelegt werden könnte. Schliesslich bleibt einmal mehr zu betonen, dass es der Staat ist, der einem Beschuldigten die ihm angelastete Täterschaft hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Deliktes rechtsgenügend nachweisen können muss bzw. es Aufgabe des Staates ist, dem Beschuldigten alle eine Strafbarkeit begründenden Umstände – und zwar nicht nur die den äusseren, sondern auch die den inneren Sachverhalt betreffenden – mittels dazu tauglicher Beweismittel nachzuweisen und es eben gerade nicht Sache des Beschuldigten ist, nachzuweisen, dass er die Tat nicht begangen hat. Eine eventualvorsätzliche Tatbegehung im Sinne der vorne
- 10 unter E. II.3.3. gemachten Ausführungen ist daher zu verneinen. Eine fahrlässige Tatbegehung ist nicht strafbar, womit sich Ausführungen dazu erübrigen. 4. Ergebnis Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der (versuchten) Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) freizusprechen. III. Zivilansprüche In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO sind die Zivilforderungen der Privatklägerin abzuweisen. IV. Kosten 1. Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 7) ist mangels anderslautender begründeter Anträge der Verteidigung zu bestätigen. Zufolge des vollumfänglichen Freispruchs sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 12'000.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 62 S. 1 und 8 und Urk. 64). 2. Berufungsverfahren Ausgangsgemäss fällt für das Berufungsverfahren zufolge des Freispruches eine Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gestützt auf die eingereichte Honorarnote (Urk. 103) ist dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtkasse zuzusprechen.
- 11 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Oktober 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2020 beschlagnahmten C._____-Unterlagen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie der Entscheide in den Parallelverfahren GG230012-K und GG230013-K an die C._____ AG herausgegeben. 5. (…) 6. (…) 7. (…) 8. (…) 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 7) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- 12 - 5. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 22'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) die Privatklägerin B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 97. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Mai 2025 Der Präsident: lic. iur. S. Volken Der Gerichtsschreiber: MLaw W. Dharshing