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Zürich Obergericht Strafkammern 28.11.2024 SB240233

28 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,408 parole·~32 min·2

Riassunto

Gewerbsmässiger Diebstahl etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240233-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Urteil vom 28. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 14. Dezember 2023 (DG230006)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. August 2023 (Urk. D1/33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 80 S. 59 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 aStGB (betreffend Dossiers 1-2, 4-9),  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB (betreffend Dossiers 1-2, 4-6 und 8),  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (betreffend Dossiers 1-2, 4-9) sowie  des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (betreffend Dossier 10). 2. Betreffend Dossier 3 wird der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen. 3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 24. November 2022 (...) ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss obiger Ziff. 3 bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe sowie teilweise auch als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 24. November 2022 (...) ausgefällten Strafe, wovon bis und mit heute 117 Tage durch Untersuchungshaft und 140 Tage durch vorzeitigen Strafvollzug – insgesamt somit 257 Tage – bereits erstanden sind.

- 3 - 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 27. Juli 2023 bereits im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 7. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 12. Mai 2022 (...) ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150.– (entsprechend Fr. 4'500.–) wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. d StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. 9. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 10. Die folgenden beschlagnahmten Spuren und Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: Dossier 1: • Tatort-Fotografie (Asservat-Nr. A016'578'362) • Vergleichs-WSA B._____ (Asservat-Nr. A016'578'373) • Vergleichs-WSA C._____ (Asservat-Nr. A016'578'384) • Schuhabdruckspur-Folie, Spur 1 (Asservat-Nr. A016'578'395) • Schuhabdruckspur-Folie, Spur 2 (Asservat-Nr. A016'578'408) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'578'419) • DNA-Wattetuper (Asservat-Nr. A016'578'420) • Mikrospuren-Klebebandasservat (Asservat-Nr. A0 16'578'431 ) • Werkzeugspur - Bohrloch (Asservat-Nr. A016'578'442) Dossier 2: • Tatort-Fotografie (Asservat-Nr. A016'563'863) • 1 weisses Stück Verbandsmaterial (Asservat-Nr. A016'563'874) • DNA-Spur (Asservat-Nr. A016'563'910) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'563'885) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'563'896) • Schuhabdruckspur-Folie (Asservat-Nr. A016'563'909)

- 4 - Dossier 4: • Tatort-Fotografie (Asservat-Nr. A016'998'291) • DNA-Tape (Asservat-Nr. A016'998'304) • DNA-Tape (Asservat-Nr. A016'998'315) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'998'337) • Vergleichs-WSA D._____ (Asservat-Nr. A016'998'348) • Glasbruchstück (Asservat-Nr. A016'998'359) Dossier 5: • Tatort-Fotografie (Asservat-Nr. A016'073'919) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'073'953) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'073'986) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'07'4'025) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'07'4'069) • Daktyloskopische Spur-Folie (Asservat-Nr. A016'074'105) • Schuhabdruckspur-Folie (Asservat-Nr. A016'074'138) • Schuhabdruckspur-Folie (Asservat-Nr. A016'074'150) • Mikrospuren-Klebebandasservat (Asservat-Nr. A016'074'161) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'074'285) Dossier 6: • Tatort-Fotografie (Asservat-Nr. A017'253'064) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'253'075) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'253'097) • Mikrospuren-Klebebandasservat (Asservat-Nr. A017'253'100) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'253'111) • Werkzeugspur - Bohrloch (Asservat-Nr. A017'253'122) Dossier 7: • DNA-Abrieb (Spuren-Nr. 2) • DNA-Abrieb (Spuren-Nr. 5) • DNA-Minitaps (Spuren-Nr. 6) • Schuhspur (Spuren-Nr. 1) • Schuhspur (Spuren-Nr. 3) • Socke (Spuren-Nr. 4)

- 5 - Dossier 8: • Schuhspur (Spuren-Nr. 1) • DNA-Wischspur (Spuren-Nr. 2) • DNA-Wischspur (Spuren-Nr. 3) • Schartenspur (Spuren-Nr. 4) • Schartenspur (Spuren-Nr. 5) • DNA-Wischspur (Spuren-Nr. 6) • DNA-Wischspur (Spuren-Nr. 7) • Mikrospur (Spuren-Nr. 8) • Mikrospur (Spuren-Nr. 9) • Mikrospur (Spuren-Nr. 10) • Mikrospur (Spuren-Nr. 11) • Mikrospur (Spuren-Nr. 12) • Mikrospur (Spuren-Nr. 13) • Schuhspur (Spuren-Nr. 14) • Schuhspur (Spuren-Nr. 15) Dossier 9: • 1 gebogener Draht/ Eisenstab (Nr. A-16; Asservat-Nr. A017'526'099) • 1 Splinte / Sicherungsfeder aus Stoffsack Mollerus (Asservat- Nr. A017'525'961) • 1 Windeisen (Nr. B-02; Asservat-Nr. A017'525'983) • 2 Bohrer (Nr. B-03; Asservat-Nr. A017'526'000 und A017'526'033) • DNA-Spur (Asservat-Nr. A017'525'869) • DNA-Spur (Asservat-Nr. A017'526'113) • DNA-Spur (Asservat-Nr. A017'525'347). • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'579'214) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'579'178) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'579'190) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'579'156)

- 6 - 11. Die folgenden Spuren und Gegenstände werden der Kantonspolizei Zürich für allfällige weitere Ermittlungen überlassen: Dossier 3 • Tatort-Fotografie (Asservat-Nr. A016'799'998) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'800'047) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'800'058) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'800'081) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'800'092) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'800'105) • Mikrospuren-Klebebandasservat (Asservat-Nr. A0 16'800'116) • Werkzeugspur - Bohrloch (Asservat-Nr. A016'800'514) 12. Die folgenden, einzig als Beweismittel sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten beziehungsweise einer bevollmächtigten Person innert einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gutscheinenden Verwendung überlassen: Dossier 9: • 1 Paar ON Schuhe, blau (Asservat-Nr. A017'525'325) • 1 Paar Handschuhe, schwarz (Nr. A-15; Asservat-Nr. A017'526'055) • 1 Schmucktasche, Mollerus, schwarz (Nr. B-01; Asservat-Nr. A017'525'825) • 1 iPhone, silber (Nr. A-04; Asservat-Nr. A017'536'731) • 1 Taschenlampe schwarz (Nr. A-08; Asservat-Nr. A017'536'719) • 1 Schal blau (Nr. A-14; Asservat-Nr. A017'536'695) • 1 Tasche, Christian Dior, schwarz/weiss (Nr. C-03; Asservat- Nr. A017'537'325) • 1 Sonnenbrille Ray Ban (Nr. C-04; Asservat-Nr. A017'537'336) • 1 Parfum, Chanel Nr. 19 (Nr. C-05; Asservat-Nr. A017'537'347) • 1 Ledergurt, Gucci (Nr. C-06; Asservat-Nr. A017'537'392) • 1 Behältnis, Eucerin 50 ml (Nr. C-07; Asservat-Nr. A017'537'427) • 1 Tasche, Cartier Rosa (Nr. C-08; Asservat-Nr. A017'537'438) • 1 Nagelklipser (Nr. C-09; Asservat-Nr. A017'537'449) • 1 Behältnis, Vita Merfen 30 ml (Nr. C-10; Asservat-Nr. A017'537'450) • 1 Feinwaage, silber (Nr. C-11; Asservat-Nr. A017'537'472)

- 7 - • 1 Pack Batterien, Rotel (Nr. C-12; Asservat-Nr. A017'537'507) • 1 Kugelschreiber schwarz, Meisterstück (Nr. C-13; Asservat- Nr. A017'537'518) • 1 Tasche, Dior, beige (Nr. C-14; Asservat-Nr. A017'537'529) • 1 Paar Sandaletten/Finken, Gezer, schwarz (Nr. C-18; Asservat- Nr. A017'537'643) • 1 Paar Socken, weiss/grau (Nr. C-19; Asservat-Nr. A017'537'654) • 2 Jeanshosen (Nr. C-20; Asservat-Nr. A017'537'665) • 1 Gesichtsmaske (Nr. C-21; Asservat-Nr. A017'537'676) • 1 Langarmhemd, Gabba, grün (Nr. C-22; Asservat-Nr. A017'537'687) • 1 Pullover, Mammut, grün (Nr. C-23; Asservat-Nr. A017'537'698) • 1 Jacke, Odlo, schwarz/grün (Nr. C-24; Asservat-Nr. A017'537'701) • 1 T-Shirt, Adidas, grau (Nr. C-25; Asservat-Nr. A017'537'712) • 1 T-Shirt, Calvin Klein, weiss (Nr. C-26; Asservat-Nr. A017'537'734) • 1 Polo-Shirt, Navyboot, grün (Nr. C-27; Asservat-Nr. A017'537'745) • 1 Paar Socken, schwarz (Nr. C-28; Asservat-Nr. A017'537'756). 13. Die folgenden Gegenstände werden an die ausstellenden Behörden zurückgegeben: • 1 Aufenthaltstitel B, lautend auf E._____, geboren am tt. April 1995 (Nr. C-16; Asservat-Nr. A017'537'596) an das ausstellende Migrationsamt • 1 Reisepass, China, lautend auf E._____, geboren am tt. April 1995 (Nr. C- 17; Asservat-Nr. A017'537'609) an die Botschaft der Volksrepublik China in Bern. 14. Die folgenden Gegenstände werden an die jeweils berechtigten beziehungsweise von diesen bevollmächtigten Personen innert einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gutscheinenden Verwendung überlassen. • 1 Schlüssel Kaba 20 (Nr. A-05; Asservat-Nr. A017'536'742) • 1 Paar ON Schuhe, grün (Nr. C-01; Asservat-Nr. A017'537'303) • 1 Tasche, schwarz (Nr. C-02; Asservat-Nr. A017'537'314) • 1 Armbanduhr, Code 41 (Nr. C-15; Asservat-Nr. A017'537'585). 15. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 F._____ wird abgewiesen.

- 8 - 16. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit total Fr. 6'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin MLaw X._____ auszuzahlen. 17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 17'797.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 4'330.– Auslagen inner- & ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 109.20 Entschädigung Zeuge Fr. 6'700.– Kosten amtliche Verteidigung Fr. 37'436.45 Total 18. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Staatskasse genommen. 19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10. 20. (Mitteilungen) 21. (Rechtsmittel)"

- 9 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 94 S. 2) 1. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Dezember 2023 sei aufzuheben und auf einen Widerruf, der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. November 2022 ausgesprochenen bedingten Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe sei zu verzichten. 2. Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Dezember 2023 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen, wobei die erstandene Haft sowie der vorzeitig erstandene Strafvollzug auf die Strafe anzurechnen sei. 3. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 88 und 99) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 10 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 80 S. 5). 2. Mit Urteil vom 14. Dezember 2023 wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig gesprochen. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 24. November 2022 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen wurde widerrufen und der Beschuldigte wurde unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten als Gesamtstrafe sowie teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 24. November 2022 ausgefällten Strafe unter Anrechnung der bis dahin erstandenen Haft und vorzeitigen Strafvollzugs. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 12. Mai 2022 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150.– wurde widerrufen und der Beschuldigte wurde im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. d StGB inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem für 8 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 80 S. 59 ff.). 3. Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung mit Eingabe vom 22. Dezember 2023, eingegangen am 27. Dezember 2023, rechtzeitig Berufung an (Urk. 59/1, Urk. 61). Zwischen dem 13. März und dem 1. April 2024 reichte der Beschuldigte bei der Vorinstanz diverse Schreiben ein, in denen er seine Taten begründete, sich für diese entschuldigte und eine kürzere Freiheitsstrafe forderte (Urk. 63-65, 66/2, 69 und 70). Zudem reichte der Beschuldigte bei der Vorinstanz einen Arbeitsvertrag (Urk. 66/1) und eine Anstellungsbestätigung (Urk. 66/3) ins Recht. Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte die Verteidigung am 13. Mai 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 74/1, Urk. 82). Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2024 wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des

- 11 - Beschuldigten zugestellt und Frist für eine Anschlussberufung oder einen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 86). Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger F._____ und G._____ verzichteten mit Eingaben vom 31. Mai 2024 resp. 7. Juni 2024 ausdrücklich auf Anschlussberufung (Urk. 88-90). Die Privatklägerinnen H._____ und D._____ liessen sich nicht vernehmen. Nach vorgängiger Absprache mit der Verteidigung wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2024 mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde (Urk. 92). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (ebd.). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten ging am 12. Juli 2024 fristgerecht hierorts ein (Urk. 93/1, Urk. 94) und wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2024 der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zugestellt, wobei der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt wurde, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 96). Gleichzeitig wurde der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (ebd.). Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 teilte die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 98). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ging am 2. August 2024 ein (Urk. 99). Eine Kopie davon wurde der Verteidigung am 5. August 2024 zugesandt (ebd.). II. Prozessuales 1. Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren den Verzicht auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. November 2022 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe und eine Milderung der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Urk. 82, Urk. 94). Im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition stehen demgemäss die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids sowie die mit Dispositiv-Ziffer 4 verbundene Dispositiv- Ziffer 5 betreffend Vollzug der Freiheitsstrafe. Im übrigen Umfang ist das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzuhalten ist. 2. Beweisanträge wurden keine gestellt. Folglich erweist sich das Verfahren als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die ur-

- 12 teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 80 S. 31 ff.). 2.1. Der Beschuldigte hat mehrere Delikte begangen. Die Straftaten gemäss den Dossiers 1, 2, 5, 7 und 8 hat der Beschuldigte vor Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. November 2022 verübt. Die Delikte gemäss den Dossiers 4, 6, 9 und 10 fallen in die Zeit nach dem besagten Strafbefehl. Mit diesem Strafbefehl wurde der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen sanktioniert (Urk. 85). Für die vor dem genannten Strafbefehl begangenen Taten stellt sich somit die Frage einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz, sofern dieselbe Strafart wie beim besagten Strafbefehl gewählt wird (vgl. nachfolgend Ziff. III./5.). 2.2. Auch bezüglich der technischen Vorgehensweise bei teilweiser retrospektiven Konkurrenz ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 80 S. 33 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass wenn der Einzeloder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde liegt, diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen ist. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die

- 13 neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 f.) 3. Die Vorinstanz hat darüber hinaus richtigerweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, welche es zu beachten gilt, wenn - wie vorliegend - ein gewerbsmässiges Delikt zu beurteilen ist, von dem der eine Teil der Einzeltaten vor und der andere nach einer früheren Verurteilung begangen worden ist (Urk. 80 S. 35, BGE 145 IV 377 Erw. 2.3.3. sowie Regeste). Demgemäss sind die Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil der Delikte eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt. Art. 49 Abs. 2 StGB (Zusatzstrafe) findet gemäss erwähntem Bundesgerichtsentscheid keine Anwendung auf die Delikte vor der Vorstrafe (ebd.). Bei der Strafzumessung betreffend den gewerbsmässigen Diebstahl ist somit auf den Zeitpunkt der letzten diesbezüglichen Einzeltat vom 1. April 2023 abzustellen. 4. Vor dem Strafbefehl vom 24. November 2022 begangene Delikte 4.1. Sachbeschädigung betreffend Dossier 1 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diesbezüglich einen Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 1'700.– durch Bohren mehrerer Löcher in den Fensterrahmen anrichtete. Die Schadensbehebung gestaltet sich für die Geschädigten als Bewohner der betroffenen Wohnung jeweils aufwendig und mühsam, was auch für die anderen vorliegend zu beurteilenden Sachbeschädigungen gilt. Die Sachbeschädigung diente ihm als Mittel zum Zweck (Einbruchdiebstahl). Die objektive Tatschwere erweist sich im Spektrum möglicher Schäden als leicht. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die objektive Tatschwere relativiert sich durch die subjektive Komponente in keiner Weise. Insgesamt ist damit von einem leichten Verschulden auszugehen.

- 14 - Im Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe erscheint eine Sanktion von einem Monat Freiheitsstrafe resp. einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. 4.2. Sachbeschädigung betreffend Dossier 2 Der Beschuldigte durchtrennte die Verbindungsseile der Lamellenstoren vor dem Schlafzimmer des Geschädigten und verursachte so einen Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 1'000.–. Wiederum diente diese Tat als Mittel zum Zweck. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt das zuvor Gesagte. Das Tatverschulden ist angesichts des Möglichen insgesamt ebenfalls als leicht anzusehen. Diesbezüglich erscheint wiederum eine Sanktion von einem Monat Freiheitsstrafe resp. von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 4.3. Sachbeschädigung betreffend Dossier 5 Der Beschuldigte beschädigte beim Einbruch gemäss Dossier 5 Fenster- und Türrahmen durch Ausbrechungen, Absplitterungen, Kratzspuren und eingedrückte Fensterdichtungen und er durchschnitt mehrere Fensterstoren. Dadurch entstand ein erheblicher Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 14'000.--. Die Sachbeschädigung beging der Beschuldigte als Mittel zum Zweck, dem Einbruchdiebstahl. In subjektiver Hinsicht handelte er wiederum direktvorsätzlich. Das Tatverschulden wiegt zwar noch leicht, führt jedoch zu einer Strafe von 3 Monaten resp. 90 Tagessätzen. 4.4. Sachbeschädigung betreffend Dossier 8 Wiederum beschädigte der Beschuldigte den Fensterrahmen durch Bohren von Löchern in den Fensterrahmen zwecks Einbruchdiebstahls und verursachte dadurch einen Schaden in der Höhe von ca. 3'000.–. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens gilt das zuvor Gesagte. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu veranschlagen, eine Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Monat resp. eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen ist diesbezüglich angemessen. 4.5. Hausfriedensbruch gemäss Dossier 1

- 15 - In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte Zutritt zu einer abgeschlossenen Wohnung verschaffte, was für die Geschädigten unter Umständen traumatisch sein und als massiver Eingriff in die Privatsphäre empfunden werden kann. Er hielt sich zwecks Begehung des Diebstahls und zur flüchtigen Durchsuchung der Wohnung in derselben auf. Aufgrund des Gesagten und angesichts des unter diesem Straftatbestand Möglichen ist insgesamt von einem leichten bis noch leichten Verschulden auszugehen, wofür eine Sanktion von 2 Monaten resp. 60 Tagessätzen angemessen erscheint. 4.6. Hausfriedensbruch gemäss Dossier 2 Der Beschuldigte betrat das umfriedete Grundstück des Geschädigten, ergriff aber vor Betreten der Wohnräume die Flucht, als er vom Geschädigten überrascht wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Konfrontation vermeiden wollte. Das objektive und subjektive Tatverschulden wiegen leicht, weshalb sich eine Freiheitsstrafe von einem Monat resp. eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen rechtfertigt. 4.7. Hausfriedensbruch gemäss Dossier 5 Der Beschuldigte drang in die Wohnräume der Geschädigten ein - wobei ein grösserer Widerstand zu überwinden war - und durchsuchte diese nach Wertgegenständen bis er von den Geschädigten dabei gestört wurde und den Tatort verliess. Dem Beschuldigte war offensichtlich egal, dass ein Zusammentreffen für die Betroffenen sehr gravierend sein kann. Er handelte direktvorsätzlich. Das Tatverschulden wiegt diesbezüglich noch leicht, wobei eine Freiheitsstrafe von drei Monaten resp. 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheint. 4.8. Hausfriedensbruch gemäss Dossier 7 Diesbezüglich verschaffte sich der Beschuldigte Zutritt zum Balkon des Geschädigten, wurde aber vor dem Eindringen in die Wohnung vom Geschädigten bemerkt, worauf er die Flucht ergriff. Subjektiv handelte er direktvorsätzlich. Das Tat-

- 16 verschulden wiegt insgesamt leicht. Eine Strafe von einem Monat resp. 30 Tagessätzen erscheint angemessen. 4.9. Hausfriedensbruch gemäss Dossier 8 Der Beschuldigte verschaffte sich Zutritt zur umfriedeten Terrasse, verliess diese aber aufgrund der ausgelösten Alarmanlage wieder. Er handelte direktvorsätzlich. Das Verschulden ist als leicht zu werten und eine Freiheitsstrafe von einem Monat resp. 30 Tagessätzen scheint angemessen. 5. Die Täterkomponenten betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gemäss Dossiers 1, 2, 5, 7 und 8 sind wie folgt zu gewichten: Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 80 S. 36 f.). Wenn der Beschuldigte in seinen nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Briefen behauptet, er sei vor seiner Einreise in die Schweiz bei der Firma I._____ LTD, angestellt gewesen (Urk. 63, 65, 66/1), widerspricht dies seinen früheren Behauptungen, wonach er vor seiner Abreise in China selbständig mit einem Partner Werbung für LED-Werbetafeln gemacht und in sein Geschäft investiert habe. Die Vorstrafe vom 12. Mai 2022 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts ist zwar nicht einschlägig, jedoch fällt die Delinquenz während laufender Probezeit bezüglich des Strafbefehls vom 12. Mai 2022 negativ ins Gewicht. Sein Geständnis an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend Dossier 4 und insbesondere die nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brieflich deponierten vollumfänglichen Geständnisse erfolgten spät, nach erdrückender Beweislage und nach der nun rechtskräftigen Verurteilung zu den besagten Delikten. Wenn sich der Beschuldigte heute resp. in seinen genannten Briefen aus tiefstem Herzen bei allen Geschädigten entschuldigt (Urk. 63 und 65), kann dies nur noch marginal strafmindernd berücksichtigt werden. Die negativen Aspekte der Täterkomponente überwiegen somit die positiven. Die nachfolgend zu berechnende Freiheitsstrafe für die heute zu beurteilenden, vor dem Strafbefehl vom 24. November 2022 begangenen Taten ist angesichts dessen um einen Monat zu erhöhen (vgl. Ziff. III./7.).

- 17 - 6. Zur Wahl der Sanktionsart: Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sehen als mögliche Sanktionen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (Art. 144 Abs. 1 StGB; Art. 186 StGB). Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf die am 12. Mai 2022 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ausgesprochene Geldstrafe unbeeindruckt zeigte sowie angesichts der offensichtlichen Uneinbringlichkeit von Geldstrafen (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB) sind bezüglich der genannten Delikte Freiheitsstrafen auszusprechen. 7. Damit sind die rechtskräftige Grundstrafe (Freiheitsstrafe von 90 Tagen) und die für die vorliegend neu beurteilten Taten auszusprechenden Strafen in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Delikte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (oder Geldstrafe) zu ahnden, ebenso die mit besagtem Strafbefehl bereits beurteilte Fälschung von Ausweisen. Der rechtswidrige Aufenthalt, welcher damals ebenfalls bereits abgeurteilt wurde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Die schwerste vor dem 24. November 2022 begangene Straftat ist vorliegend der Hausfriedensbruch gemäss Dossier 5, welcher mit einer Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden ist. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist diese Einsatzstrafe zunächst aufgrund der Sachbeschädigungen gemäss Dossiers 1, 2, 5 und 8 um 15, 15, 45 und 15 Tage (d.h. um insgesamt 90 Tage) sowie aufgrund der übrigen Hausfriedensbrüche gemäss Dossiers 1, 2, 7, und 8 um 30, 15, 15 und 15 Tage (d.h. um insgesamt 75 Tage) zu erhöhen. Dies ergibt ein Zwischenresultat von einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 255 Tagen resp. von 8½ Monaten. Aufgrund der vorstehend beurteilten Täterkomponente rechtfertigt sich ein Zuschlag von einem Monat, womit sich ein Zwischentotal von 9½ Monaten ergibt. Nach Berücksichtigung der zu asperierenden Grundstrafe erscheint eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten angemessen. Nach Abzug der Grundstrafe von 3 Monaten resultiert eine Zusatz-Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 8. Nach dem Strafbefehl vom 24. November 2022 begangene Delikte 8.1. Nachfolgend sind die Einsatzstrafen für den gewerbsmässigen Diebstahl als schwerste Straftat, für die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche nach dem Strafbefehl vom 24. November 2022 sowie für die Widerhandlung gegen das

- 18 - AIG zu bestimmen. Unter der Voraussetzung, dass bei allen Delikten dieselbe Strafart vorliegt, ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bemessen. Bezüglich der Wahl der Sanktionsart ist auch hier eine Freiheitsstrafe auszufällen, da eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). 8.2. Gewerbsmässiger Diebstahl Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die versuchten Diebstähle in der Gewerbsmässigkeit aufgehen (Urk. 80 S. 39). Zur objektiven Tatschwere hat sie zudem ausgeführt, dass der Beschuldigte Vermögenswerte von insgesamt rund Fr. 10'000.– erbeutet habe, dass jedoch der tatsächlichen Deliktssumme keine überragende Bedeutung zukomme, da dieser etwas Zufälliges anhafte und der Beschuldigte ohnehin beabsichtigt habe, möglichst viel zu erbeuten. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte die Einbrüche systematisch und mit diversem Werkzeug begangen habe, weshalb von einer Planung auszugehen sei. Vielfach seien die Bewohner zudem in ihren Liegenschaften anwesend gewesen, was den Beschuldigten jedoch nicht von der Tatbegehung abgehalten habe, was eine gewisse Dreistigkeit und wiederum Rücksichtslosigkeit belege. Ebenfalls zu beachten sei der eher lange Deliktszeitraum von insgesamt knapp einem Jahr. Die Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und zu übernehmen, ebenso die Gewichtung der objektiven Tatschwere als nicht mehr leicht (Urk. 80 S. 39). In subjektiver Hinsicht fallen das direktvorsätzliche Handeln und die rein egoistische Motivation der Selbstbereicherung ins Gewicht. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, nahm der Beschuldigte keinerlei Rücksicht auf die Auswirkungen, die solche Einbruchsdiebstähle bei den Geschädigten hervorrufen können (Urk. 80 S. 40) Finanzielle Engpässe vermögen das Verhalten nicht zu entschuldigen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren und es bleibt bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Die Verteidigung moniert die Höhe der von der Vorinstanz veranschlagten Einsatzstrafe von 21 Monaten für

- 19 den gewerbsmässigen Diebstahl und verweist auf andere Obergerichtsurteile (Urk. 94 S. 3 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass die veranschlagten 21 Monate Freiheitsstrafe im Vergleich mit anderen Urteilen durchaus angemessen sind, zumal vorliegend keine strafmindernden Umstände wie Drogensucht oder verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen sind und es nicht um beispielsweise Ladendiebstähle, sondern Diebstähle in Privaträumen ging. Die von der Vorinstanz für die Tatkomponente insgesamt festgelegte Freiheitsstrafe von 21 Monaten ist daher zu übernehmen. 8.3. Sachbeschädigung gemäss Dossier 4 Der Beschuldigte richtete diesbezüglich durch Einschlagen der Verglasung der Terrassenschiebetür einen Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 2'000.– an. Wiederum diente diese Aktion als Mittel zum Zweck. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu veranschlagen, eine Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Monat ist diesbezüglich angemessen. 8.4. Sachbeschädigung gemäss Dossier 6 Diesbezüglich verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 1'300.–, indem er die Lamellenstoren beschädigte und bei der Terrassentüre ein Loch in den Türrahmen bohrte. Bezüglich der subjektiven Tatkomponente gilt dasselbe wie bei allen vorliegend beurteilten Sachbeschädigungen. Das Tatverschulden wiegt insgesamt wiederum leicht, womit sich eine Freiheitsstrafe von einem Monat rechtfertigt. 8.5. Hausfriedensbruch gemäss Dossier 4 Der Beschuldigte betrat diesbezüglich die abgegrenzte Terrasse und in der Folge die Wohnung der Geschädigten, welche er dann durchsuchte. Er handelte direktvorsätzlich. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht bis noch leicht zu bewerten und die Strafe ist auf zwei Monate festzusetzen. 8.6. Hausfriedensbruch gemäss Dossier 6

- 20 - Der Beschuldigte betrat den abgegrenzten Garten des hier relevanten Mehrfamilienhauses. Es gelang ihm jedoch nicht, in die Wohnung der Geschädigten einzudringen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht und die Strafe ist auf einen Monat festzusetzen. 8.7. Hausfriedensbruch gemäss Dossier 9 Diesbezüglich ist der Beschuldigte wiederum in ein umfriedetes Grundstück eingedrungen. Von einem Nachbarn ertappt ergriff er die Flucht, bevor er in die Wohnräume eindringen konnte. Das Tatverschulden wiegt leicht, wobei eine Freiheitsstrafe von einem Monat gerechtfertigt erscheint. 8.8. Rechtswidriger Aufenthalt gemäss Dossier 10 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich der Tatzeitraum auf vier Monate erstreckt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er kam in die Schweiz, um zu delinquieren. Das Tatverschulden wiegt insgesamt noch leicht und eine Freiheitsstrafe in der Höhe von knapp zwei Monaten scheint angemessen. Bereits an dieser Stelle ist zu beachten, dass der Beschuldigte über zwei einschlägige Vorstrafen verfügt, welche sich straferhöhend auswirken. Eine Erhöhung auf zweieinhalb Monate scheint angemessen. 9. Bezüglich der Täterkomponente kann auf das vorstehend unter Ziff. III.5. Ausgeführte verwiesen werden. Aufgrund der Delinquenz während zweier Probezeiten ist die Gesamtstrafe um einen weiteren Monat zu erhöhen. 10. In Anwendung des Asperationsprinzips ist von der für den gewerbsmässigen Diebstahl festgelegten Einsatzstrafe in der Höhe von 21 Monaten auszugehen und diese aufgrund der Sachbeschädigungen gemäss Dossiers 4 und 6 um je 15 Tage, aufgrund der Hausfriedensbrüche gemäss Dossiers 4, 6 und 9 um 30, 10 und 10 Tage, aufgrund des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Dossier 10 um 40 Tage zu erhöhen. Daraus resultiert als Zwischenergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe in der Höhe von 25 Monaten. Nach Berücksichtigung der erwähnten Täterkomponente resultiert betreffend die nach dem Strafbefehl vom 24. November 2022 begangenen Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe in der Höhe von 26 Monaten.

- 21 - 11. Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. November 2022 ausgefällten Strafe 11.1. Die Voraussetzungen für den Widerruf einer früheren, bedingt ausgefällten Strafe wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 42 f.). Ebenso kann auf die Darlegung der bundesgerichtlichen Praxis bei der Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbezug einer widerrufenen Strafe verwiesen werden (Urk. 80 S. 43). 11.2. Die Vorinstanz schätzte die Bewährungsaussichten in Bezug auf den Beschuldigten zutreffend als negativ ein (Urk. 80 S. 43). Der Beschuldigte delinquierte trotz zweier im selben Jahr erfolgten Schuldsprüche weiter und liess sich davon nicht beeindrucken. Es kann ihm daher keine günstige Prognose gestellt werden. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. November 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist daher zu widerrufen. 12. Die unter Ziff. III./9. errechnete Gesamtstrafe für die nach dem 24. November 2022 begangenen Taten in der Höhe von 26 Monaten ist mit der zu widerrufenden Freiheitsstrafe von drei Monaten zu asperieren, wodurch eine Gesamtstrafe von 28 Monaten resultiert. Nach zusätzlicher Addition der zuvor unter Ziff. III./7. errechneten Zusatzstrafe in der Höhe von 8 Monaten, ergibt sich eine definitive Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten, welche jedoch angesichts des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich auferlegten 34 Monate zu reduzieren ist. IV. Vollzug Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass im vorliegenden Fall ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht möglich ist. Sie führte die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs korrekt auf, worauf zu verweisen ist, und auch die Begründung, weshalb auf keine günstige Legalprognose zu schliessen ist, ist aus dem angefochtenen Entscheid zu übernehmen (vgl. Urk. 80 S. 44 f.).

- 22 - V. Haftentlassungsgesuch Der Antrag des Beschuldigten, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, ist angesichts der bis heute verbüssten 608 Tage (vom 1.4.2023 bis 28.11.2024) und der zu verhängenden Freiheitsstrafe abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'800.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung eine Reduktion der Freiheitsstrafe und einen Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. November 2022 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe an. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 3. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X._____, macht einen Aufwand von total Fr. 4'943.75 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 95/2). Der geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich ausgewiesen, weshalb die amtlichen Verteidigung des Beschuldigten entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Dezember 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 23 - "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 aStGB (betreffend Dossiers 1-2, 4-9),  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB (betreffend Dossiers 1-2, 4-6 und 8),  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (betreffend Dossiers 1-2, 4-9) sowie  des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (betreffend Dossier 10). 2. Betreffend Dossier 3 wird der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen. 3. […] 4. […] 5. […] 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 27. Juli 2023 bereits im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 7. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 12. Mai 2022 (...) ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150.– (entsprechend Fr. 4'500.–) wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. d StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. 9. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 10. Die folgenden beschlagnahmten Spuren und Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: Dossier 1: • Tatort-Fotografie (Asservat-Nr. A016'578'362) • Vergleichs-WSA B._____ (Asservat-Nr. A016'578'373)

- 24 - • Vergleichs-WSA C._____ (Asservat-Nr. A016'578'384) • Schuhabdruckspur-Folie, Spur 1 (Asservat-Nr. A016'578'395) • Schuhabdruckspur-Folie, Spur 2 (Asservat-Nr. A016'578'408) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'578'419) • DNA-Wattetuper (Asservat-Nr. A016'578'420) • Mikrospuren-Klebebandasservat (Asservat-Nr. A0 16'578'431 ) • Werkzeugspur - Bohrloch (Asservat-Nr. A016'578'442) Dossier 2: • Tatort-Fotografie (Asservat-Nr. A016'563'863) • 1 weisses Stück Verbandsmaterial (Asservat-Nr. A016'563'874) • DNA-Spur (Asservat-Nr. A016'563'910) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'563'885) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'563'896) • Schuhabdruckspur-Folie (Asservat-Nr. A016'563'909) Dossier 4: • Tatort-Fotografie (Asservat-Nr. A016'998'291) • DNA-Tape (Asservat-Nr. A016'998'304) • DNA-Tape (Asservat-Nr. A016'998'315) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'998'337) • Vergleichs-WSA D._____ (Asservat-Nr. A016'998'348) • Glasbruchstück (Asservat-Nr. A016'998'359) Dossier 5: • Tatort-Fotografie (Asservat-Nr. A016'073'919) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'073'953) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'073'986) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'07'4'025) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'07'4'069) • Daktyloskopische Spur-Folie (Asservat-Nr. A016'074'105) • Schuhabdruckspur-Folie (Asservat-Nr. A016'074'138) • Schuhabdruckspur-Folie (Asservat-Nr. A016'074'150) • Mikrospuren-Klebebandasservat (Asservat-Nr. A016'074'161) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'074'285) Dossier 6: • Tatort-Fotografie (Asservat-Nr. A017'253'064) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'253'075)

- 25 - • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'253'097) • Mikrospuren-Klebebandasservat (Asservat-Nr. A017'253'100) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'253'111) • Werkzeugspur - Bohrloch (Asservat-Nr. A017'253'122) Dossier 7: • DNA-Abrieb (Spuren-Nr. 2) • DNA-Abrieb (Spuren-Nr. 5) • DNA-Minitaps (Spuren-Nr. 6) • Schuhspur (Spuren-Nr. 1) • Schuhspur (Spuren-Nr. 3) • Socke (Spuren-Nr. 4) Dossier 8: • Schuhspur (Spuren-Nr. 1) • DNA-Wischspur (Spuren-Nr. 2) • DNA-Wischspur (Spuren-Nr. 3) • Schartenspur (Spuren-Nr. 4) • Schartenspur (Spuren-Nr. 5) • DNA-Wischspur (Spuren-Nr. 6) • DNA-Wischspur (Spuren-Nr. 7) • Mikrospur (Spuren-Nr. 8) • Mikrospur (Spuren-Nr. 9) • Mikrospur (Spuren-Nr. 10) • Mikrospur (Spuren-Nr. 11) • Mikrospur (Spuren-Nr. 12) • Mikrospur (Spuren-Nr. 13) • Schuhspur (Spuren-Nr. 14) • Schuhspur (Spuren-Nr. 15) Dossier 9: • 1 gebogener Draht/ Eisenstab (Nr. A-16; Asservat-Nr. A017'526'099) • 1 Splinte / Sicherungsfeder aus Stoffsack Mollerus (Asservat-Nr. A017'525'961) • 1 Windeisen (Nr. B-02; Asservat-Nr. A017'525'983) • 2 Bohrer (Nr. B-03; Asservat-Nr. A017'526'000 und A017'526'033) • DNA-Spur (Asservat-Nr. A017'525'869) • DNA-Spur (Asservat-Nr. A017'526'113) • DNA-Spur (Asservat-Nr. A017'525'347).

- 26 - • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'579'214) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'579'178) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'579'190) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'579'156) 11. Die folgenden Spuren und Gegenstände werden der Kantonspolizei Zürich für allfällige weitere Ermittlungen überlassen: Dossier 3 • Tatort-Fotografie (Asservat-Nr. A016'799'998) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'800'047) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'800'058) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'800'081) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'800'092) • DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'800'105) • Mikrospuren-Klebebandasservat (Asservat-Nr. A0 16'800'116) • Werkzeugspur - Bohrloch (Asservat-Nr. A016'800'514) 12. Die folgenden, einzig als Beweismittel sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten beziehungsweise einer bevollmächtigten Person innert einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gutscheinenden Verwendung überlassen: Dossier 9: • 1 Paar ON Schuhe, blau (Asservat-Nr. A017'525'325) • 1 Paar Handschuhe, schwarz (Nr. A-15; Asservat-Nr. A017'526'055) • 1 Schmucktasche, Mollerus, schwarz (Nr. B-01; Asservat-Nr. A017'525'825) • 1 iPhone, silber (Nr. A-04; Asservat-Nr. A017'536'731) • 1 Taschenlampe schwarz (Nr. A-08; Asservat-Nr. A017'536'719) • 1 Schal blau (Nr. A-14; Asservat-Nr. A017'536'695) • 1 Tasche, Christian Dior, schwarz/weiss (Nr. C-03; Asservat-Nr. A017'537'325) • 1 Sonnenbrille Ray Ban (Nr. C-04; Asservat-Nr. A017'537'336) • 1 Parfum, Chanel Nr. 19 (Nr. C-05; Asservat-Nr. A017'537'347) • 1 Ledergurt, Gucci (Nr. C-06; Asservat-Nr. A017'537'392) • 1 Behältnis, Eucerin 50 ml (Nr. C-07; Asservat-Nr. A017'537'427) • 1 Tasche, Cartier Rosa (Nr. C-08; Asservat-Nr. A017'537'438) • 1 Nagelklipser (Nr. C-09; Asservat-Nr. A017'537'449) • 1 Behältnis, Vita Merfen 30 ml (Nr. C-10; Asservat-Nr. A017'537'450)

- 27 - • 1 Feinwaage, silber (Nr. C-11; Asservat-Nr. A017'537'472) • 1 Pack Batterien, Rotel (Nr. C-12; Asservat-Nr. A017'537'507) • 1 Kugelschreiber schwarz, Meisterstück (Nr. C-13; Asservat-Nr. A017'537'518) • 1 Tasche, Dior, beige (Nr. C-14; Asservat-Nr. A017'537'529) • 1 Paar Sandaletten/Finken, Gezer, schwarz (Nr. C-18; Asservat-Nr. A017'537'643) • 1 Paar Socken, weiss/grau (Nr. C-19; Asservat-Nr. A017'537'654) • 2 Jeanshosen (Nr. C-20; Asservat-Nr. A017'537'665) • 1 Gesichtsmaske (Nr. C-21; Asservat-Nr. A017'537'676) • 1 Langarmhemd, Gabba, grün (Nr. C-22; Asservat-Nr. A017'537'687) • 1 Pullover, Mammut, grün (Nr. C-23; Asservat-Nr. A017'537'698) • 1 Jacke, Odlo, schwarz/grün (Nr. C-24; Asservat-Nr. A017'537'701) • 1 T-Shirt, Adidas, grau (Nr. C-25; Asservat-Nr. A017'537'712) • 1 T-Shirt, Calvin Klein, weiss (Nr. C-26; Asservat-Nr. A017'537'734) • 1 Polo-Shirt, Navyboot, grün (Nr. C-27; Asservat-Nr. A017'537'745) • 1 Paar Socken, schwarz (Nr. C-28; Asservat-Nr. A017'537'756). 13. Die folgenden Gegenstände werden an die ausstellenden Behörden zurückgegeben: • 1 Aufenthaltstitel B, lautend auf E._____, geboren am tt. April 1995 (Nr. C-16; Asservat-Nr. A017'537'596) an das ausstellende Migrationsamt • 1 Reisepass, China, lautend auf E._____, geboren am tt. April 1995 (Nr. C-17; Asservat-Nr. A017'537'609) an die Botschaft der Volksrepublik China in Bern. 14. Die folgenden Gegenstände werden an die jeweils berechtigten beziehungsweise von diesen bevollmächtigten Personen innert einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gutscheinenden Verwendung überlassen. • 1 Schlüssel Kaba 20 (Nr. A-05; Asservat-Nr. A017'536'742) • 1 Paar ON Schuhe, grün (Nr. C-01; Asservat-Nr. A017'537'303) • 1 Tasche, schwarz (Nr. C-02; Asservat-Nr. A017'537'314) • 1 Armbanduhr, Code 41 (Nr. C-15; Asservat-Nr. A017'537'585). 15. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 F._____ wird abgewiesen. 16. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit total Fr. 6'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 28 - Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin MLaw X._____ auszuzahlen. 17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 17'797.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 4'330.– Auslagen inner- & ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 109.20 Entschädigung Zeuge Fr. 6'700.– Kosten amtliche Verteidigung Fr. 37'436.45 Total 18. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Staatskasse genommen. 19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10. 20. (Mitteilungen) 21. (Rechtsmittel)" 2. Der Antrag des Beschuldigten betreffend Haftentlassung wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen den Entscheid betreffend Beschlussdispositiv-Ziff. 2 kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 24. November 2022 (...) ausgefällten Freiheitsstrafe von 90 Tagen wird widerrufen. 2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss obiger Ziff. 1 bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. November 2022 (...) ausgefällten Strafe, wovon bis und mit heute 608 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'943.75 amtliche Verteidigung (inkl. MWSt)

- 30 - 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatklägerin H._____  den Privatkläger F._____  die Privatklägerin G._____  die Vertretung der Privatklägerin D._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft  das Staatssekretariat für Migration SEM und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"  die Staatsanwaltlschaft Zürich-Sihl (...) betr. Disp.-Ziff. 1 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000

- 31 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. November 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kümin

SB240233 — Zürich Obergericht Strafkammern 28.11.2024 SB240233 — Swissrulings