Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240229-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 13. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie 1. … 2. B._____, 3. C._____, 4. Bürgschaftsgenossenschaft D._____, Privatklägerinnen 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, 4 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____,
- 2 betreffend mehrfachen Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung, vom 13. März 2024 (DG230054)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. März 2023 (Urk. D1/20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie mit 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 250.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. September 2021 beschlagnahmten Vermögenswerte werden an die Privatklägerinnen 2 und 3 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Fr. 66'000.– (66x 1000; A015'345'956) Fr. 100'000.– (100x 1000; A015'345'978) Fr. 13'000.– (13x 1000; A015'346'368) 14 Goldmünzen Krügerrand (A015'346'299) 95 Goldmünzen Krügerrand (A015'346'313) 20 Goldmünzen USA (A015'346'324) 35 Goldmünzen Canada (A015'346'335) 50 10er Goldvreneli (A015'346'346)
- 4 - 6. Die folgenden einzig als Beweismittel mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2022 und vom 14. Februar 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: vier Bundesordner (A016'081'097), namentlich • 1 diverse Unterlagen, • 1 Steuererklärungen 2017-2020, • 1 ZKB Kontoauszüge 2020-2022, • 1 div. Kontoauszüge 2018-2021. Rechnung E._____ AG (A015'346'302), 2 USB-Stick schwarz (A015'346'379), 1 USB-Stick schwarz (A015'346'380), SIM-Karte (A015'347'952). 7. Die folgenden einzig als Beweismittel mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Februar 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, lagernden Gegenstände werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: 2 Teile Aluminiumfolie (A015'323'485), Banderole (A015'345'967), Übersichtsaufnahme (A015'347'747), Datensicherung Mobiltelefon (A015'347'941), Datensicherung SIM-Karte (A015'347'963), Banderole (A015'358'802). 8. Der einzig als Beweismittel mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 26. April 2022 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, lagernde USB-Stick (A015'700'115) wird an die Kantonspolizei Zürich, Fw F._____, herausgegeben.
- 5 - 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 2 und 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 34'820.10 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Dezember 2020 sowie Fr. 621'000.– zuzüglich Zins ab 4. Juni 2021 zu bezahlen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 108'980.– zuzüglich Zins ab 6. Juli 2021 zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 4 in der Höhe von Fr. 30'653.90 anerkannt hat. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'600.– Auslagen (Gutachten); Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 2 und 3 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 57'665.40 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'205.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 127) 1. Die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2024 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
- 6 - Eventualiter sei der Beschuldigte für eine Übertretung der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung mit einer Busse zu bestrafen. 2. Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2024 sei aufzuheben und die (Wert-)Gegenstände des Beschuldigten herauszugeben. 3. Die Dispositivziffern 6, 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2024 seien zu bestätigen. 4. Dispositivziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2024 sei aufzuheben und die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 2 und 3 seien abzuweisen. 5. Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2024 sei aufzuheben und die den anerkannten Betrag von Fr. 30'653.90 übersteigenden Zivilansprüche der Privatklägerin 4 seien abzuweisen. 6. Die Dispositivziffern 11 und 12 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2024 seien aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Die Dispositivziffern 13 und 14 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2024 seien aufzuheben und die Prozessentschädigungsbegehren der Privatklägerinnen 2, 3 und 4 seien abzuweisen. 8. Dem Beschuldigten sei für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 28'593.40 (inkl. MWST) für Verteidigerkosten zuzusprechen. 9. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für Verteidigerkosten in der Höhe von Fr. 14'465.85, gemäss beiliegender Kostennote und Honoraraufstellung, zuzusprechen.
- 7 - 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 131) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertretung der Privatklägerinnen 2 und 3: (Urk. 132) 1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. September 2021 beschlagnahmten Vermögenswerte, konkret Fr. 66'000.– (66x 1000; A015'345'956) Fr. 100'000.– (100x 1000; AO15'345'978) Fr. 13'000.– (13x 1000; A015'346'368) 14 Goldmünzen Krügerrand (A015'346'299) 95 Goldmünzen Krügerrand (A015'346'313) 20 Goldmünzen USA (A015'346'324) 35 Goldmünzen Canada (A015'346'335) 50 10er Goldvreneli (A015'346'346) seien den Privatklägerinnen 2 und 3 als Erbinnen der †Privatklägerin 1 zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen. 2. Bei Gutheissung des Antrags Ziff. 1 sei der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatklägerinnen 2 und 3 als Erbinnen der †Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von 34'820.10 zuzüglich 5 % Zins seit 5. Dezember 2020 und Fr. 621'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Juni 2021 zu bezahlen.
- 8 - 3. Eventualiter für den Fall, dass keine Rückgabe der Vermögenswerte gemäss Antrag Ziff. 1 erfolgen kann, sei der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatklägerinnen 2 und 3 als Erbinnen der †Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 314'248.50 zuzüglich 5 % Zins seit 5. Dezember 2020 und Fr. 800'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 4. Juni 2021 zu bezahlen. 4. Die Kosten des gesamten Verfahrens (inkl. Berufungsverfahren) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägerinnen 2 und 3 als Erbinnen der †Privatklägerin 1 eine Entschädigung von Fr. 57'665.40 für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte bis und mit erstinstanzlicher Hauptverhandlung zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren sei der Beschuldigte sodann zu verpflichten, den Privatklägerinnen 2 und 3 Fr. 4'247.70, zuzüglich einer Entschädigung für die heutige Berufungsverhandlung, zu bezahlen. d) Der Vertretung der Privatklägerin 4: (Urk. 111, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _____________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung, vom 13. März 2024 (Urk. 105) wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB verurteilt und mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie mit 120 Tagessätzen
- 9 zu Fr. 250.– Geldstrafe bestraft. Die Freiheitsstrafe wurde für vollziehbar erklärt, demgegenüber der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, den Privatklägerinnen 2 und 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 34'820.10 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Dezember 2020 sowie Fr. 621'000.– zuzüglich Zins ab 4. Juni 2021 zu bezahlen. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 4 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 108'980.– zuzüglich Zins ab 6. Juli 2021 zu bezahlen, wobei vorgemerkt wurde, dass er die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 4 in der Höhe von Fr. 30'653.90 anerkannt hat. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Ausserdem wurde er zur Zahlung von Prozessentschädigungen zu Gunsten der Privatklägerinnen 2, 3 und 4 verpflichtet. 2. Der Beschuldigte hat Berufung erklärt und beantragt im Berufungsverfahren – zusammengefasst – einen vollumfänglichen Freispruch mit den sich daraus ergebenden Folgen (vgl. Urk. 107; Urk. 127; Prot. II S. 4 f.). 3. Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2024 wurde den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) jeweils eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 109). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. Juni 2024 auf Anschlussberufung (Urk. 113). Die Privatklägerin 4 verzichtete mit Eingabe vom 6. Juni 2024 ebenfalls auf Anschlussberufung (Urk. 111). Die weiteren Privatklägerinnen 2 und 3 (die von der †Privatklägerin 1 eingesetzten Erbinnen) liessen sich im Vorfeld der Berufungsverhandlung nicht vernehmen. 4. Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2024 wurde der von der Verteidigung am 21. Mai 2024 zusammen mit der Berufungserklärung gestellte Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme von G._____ gutgeheissen, demgegenüber wurden ihre weiteren Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 115). 5. Die Vorladungen zur heutigen Berufungsverhandlung ergingen am 26. September 2024 (Urk. 117). An der Berufungsverhandlung erschienen der Beschul-
- 10 digte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und dessen Substitutin Frau MLaw X2._____, wobei der Beschuldigte vor Schranken des Berufungsgerichtes erklärte, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ nicht mehr zu seiner Verteidigung mandatiert sei (Prot. II S. 28), seitens der Anklagebehörde Staatsanwalt lic. iur. H._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ namens und in Vertretung der Privatklägerinnen 2 und 3 (Prot. II S. 4). Ausserdem erschien die Zeugin G._____ (Prot. II S. 10). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 343 Abs. 1 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. Es erhebt auch Beweise nochmals, die im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhoben wurden oder wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Ablehnung des Beweisantrags ist nur zulässig, wenn sich die zu beweisende Tatsache als unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erstellt erweist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1; 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3). 1.2. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung in prozessualer Hinsicht den Antrag, es seien weitere Beweise abzunehmen. So seien I._____, J._____, B._____, K._____ und F._____ als Zeugen einzuvernehmen. Ferner seien bei der Willensvollstreckerin B._____ ausserdem die Unterlagen zum gesundheitlichen Zustand der †Privatklägerin 1 kurz vor ihrem Ableben zu edieren (Urk. 107 S. 3 f. Rz. 2 ff.; Urk. 108/2 S. 2 ff.; Prot. II S. 54). Die Vertretung der Privatklägerinnen 2 und 3 beantragte im Rahmen der Berufungsverhandlung sodann die Befragung von PD Dr. med. L._____ (Prot. II S. 65). 1.3. Die Abnahme der beantragten Beweisanträge erübrigt sich vorliegend, da sie sich als unerheblich erweisen und am Beweisergebnis nichts zu ändern vermögen. Hinsichtlich der substantiierten Begründung der Abweisung der einzelnen Beweisanträge der Verteidigung ist auf die materielle Würdigung im Zusammenhang mit den massgebenden Anklagesachverhalten zu verweisen.
- 11 - 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind. 2.2. Seitens des Beschuldigten wurde die Berufung auf die Schuldsprüche (Dispositivziffer 1), die Strafzumessung (Dispositivziffer 2), den Strafvollzug (Dispositivziffern 3 und 4), die Herausgabe eingezogener Vermögenswerte an die Privatklägerinnen 2 und 3 (Dispositivziffer 5), den Schadenersatz zu Gunsten der Privatklägerinnen 2 und 3 (Dispositivziffer 9), den Schadenersatz zu Gunsten der Privatklägerin 4 (Dispositivziffer 10) sowie das Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 11-14) beschränkt. Der vorinstanzliche Entscheid wurde daher hinsichtlich der Dispositivziffern 6 (Herausgabe eingezogener Beweismittel), 7 (Vernichtung eingezogener Beweismittel) und 8 (Herausgabe eingezogener Beweismittel) nicht angefochten, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwächst, was mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄHLER, 3. Auflage, 2023, N 2 zu Art. 402 StPO). In allen übrigen Punkten steht der erstinstanzliche Entscheid demgegenüber im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition. III. Materielles A. Tatvorwürfe Hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Tatvorwürfe des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist auf die Anklageschrift vom 29. März 2023 (Urk. D1/20) zu verweisen. B. Beweisgrundsätze
- 12 - 1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Die Entscheidregel "in dubio pro reo" zwingt sodann auch nicht dazu, jede entlastende Angabe der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Vielmehr darf das Gericht, sofern Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung fehlen, in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Vorbringen unglaubhaft sind. Darin liegt weder eine Missachtung des Aussageverweigerungsrechts einer beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4 m.w.H.). Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht mithin durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden, insbesondere dort nicht, wo ein solcher Negativbeweis gar nicht zu erbringen ist. Ein "Gegenbeweis"
- 13 der Strafbehörden ist vielmehr nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen oder wenn die beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 15.3.2). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). 2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen). 3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht
- 14 erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_105/2024 vom 9. Januar 2025 E. 2.2; 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen). C. Mehrfacher Diebstahl 1.1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt betreffend mehrfacher Diebstahl zum Nachteil der inzwischen verstorbenen Privatklägerin 1, †M._____, (Urk. D1/20 S. 2 f.) – auch heute – im Wesentlichen bestritten. 1.2. Vom Beschuldigten wird anerkannt, dass er im Besitz einiger Vermögenswerte war, welche ursprünglich der †Privatklägerin 1 gehörten. Allerdings seien ihm diese Vermögenswerte von ihr geschenkt worden (insb. Urk. D1/5/1 S. 11 ff. F/A 79 ff.; Urk. D1/5/2 S. 2 ff. F/A 4 ff.; Urk. D1/5/3 S. 2 ff. F/A 12 ff.; Urk. D1/5/4 S. 3 ff. F/A 17 ff.; Prot. I S. 29 ff.; Prot. II S. 34 u. 36). Konkret habe ihm die †Privatklägerin 1 25 Kilogramm Gold als Schenkung in Aussicht gestellt und ihm als Anzahlung an diese versprochene Schenkung am 5. Dezember 2020 Fr. 200'000.– Bargeld, 50 Stück 10er Goldvreneli sowie eine von ihm nicht näher bezifferte Anzahl "Krügerrand" und Goldmünzen "CAN" geschenkt (Prot. II S. 36, 40 u. 50). 1.3. Bestritten wird vom Beschuldigten demgegenüber, dass er die anklagegegenständlichen Vermögenswerte in der Wohnung der †Privatklägerin 1 entgegen deren Wissen ohne deren Einwilligung behändigt und mitgenommen haben soll (insb. Urk. D1/5/1 S. 11 ff. F/A 79 ff.; Urk. D1/5/2 S. 2 ff. F/A 4 ff.; Urk. D1/5/3 S. 2 ff. F/A 12 ff.; Urk. D1/5/4 S. 3 ff. F/A 17 ff.; Prot. I S. 29 ff.; Prot. II S. 35 ff.). 2. Bei den Akten finden sich insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen
- 15 des Beschuldigten (Urk. D1/5/1-4; Urk. D1/5/7; Prot. I S. 26 ff.; Prot. II S. 34 ff.), diejenigen der †Privatklägerin 1 (Urk. D1/6/1-3 [Videoaufzeichnung der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 14. April 2022: Urk. D1/6/4]), von N._____ (Urk. D1/7/1; Prot. I S. 15 ff.) und von G._____ (Prot. II S. 10 ff.) sowie – zu Gunsten des Beschuldigten – die polizeilichen Einvernahmen von O._____ (Urk. D1/7/2), P._____ (Urk. D1/7/3), Q._____ (Urk. D1/7/4), R._____ (Urk. D1/7/5), S._____ (Urk. D1/7/6), T._____ (Urk. D1/7/7) und U._____ (Urk. D1/7/8), ferner die Strafanzeige der †Privatklägerin 1 (Urk. D1/1), Polizeirapporte vom 18. Oktober 2022 bzw. 18. Dezember 2020 (Urk. D1/2; Urk. D1/4/1), Fotodokumentationen von Bargeld, Bandrollen, Alupaketen und Goldmünzen (Urk. D1/3/1-4; auch enthalten in den Beilagen zu diversen Einvernahmen des Beschuldigten und der †Privatklägerin 1), ein Wahrnehmungsbericht der Stadtpolizei Zürich inkl. Beilagen (Urk. D1/4/2), Kontounterlagen des Beschuldigten (Urk. D1/8/2-4), Steuerunterlagen des Beschuldigten, der V._____ AG und der †Privatklägerin 1 (Urk. D1/9/1-3), die Sicherstellungen und Beschlagnahmen (Urk. D1/11/1-10), die Unterlagen des Forensischen Institutes Zürich (Urk. D1/13/1-5), und die Durchsuchungsakten (Urk. D1/17/1-8), eine Kopie eines Schreibens des Beschuldigten vom 8. Dezember 2020 an die †Privatklägerin 1 betreffend Bestätigung einer Schenkung seitens der †Privatklägerin 1 (Urk. D1/18a/1/3 S. 2 bzw. Beilage 1 zu Urk. D1/5/2), eine Kopie eines Arbeitsrapportes des Beschuldigten für den Zeitraum 29. November 2019 bis 7. Dezember 2020 für die †Privatklägerin 1 (Urk. D1/18a/1/3 S. 3 f.) sowie die vor bzw. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und im Rahmen des Berufungsverfahrens seitens des Gerichtes vorgenommenen Abklärungen bzw. die seitens der Parteien eingereichten Belege (Urk. 42; Urk. 61/1-2; Urk. 68; Urk. 87/1-9; Urk. 90-91; Urk. 95; Urk. 98/1-12; Urk. 126). 3.1. Zur allgemeinen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der †Privatklägerin 1 wurde seitens der Vorinstanz gestützt auf die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten und der †Privatklägerin 1 zutreffend dargelegt (Urk. 105 E. III.A.2.1.), dass der Beschuldigte die †Privatklägerin 1 ab dem Jahr 2008 in Steuerangelegenheiten beraten und sie in dieser Funktion einmal bis mehrere Male pro Jahr in ihrer Wohnung in Zürich besucht hatte, um mit ihr zusammen die dort aufbewahrten Goldbestände zu zählen, Unterlagen für die Steuererklärung auszufül-
- 16 len und anderweitige administrative Belange zu erledigen (Urk. D1/6/1 S. 9 F/A 77; Urk. D1/5/1 S. 3 F/A 16 ff.; Urk. D1/5/4 S. 18 F/A 141; Prot. I S. 42), wofür er einmal jährlich mit ca. Fr. 30'000.– bis Fr. 35'000.– entschädigt worden sei (Urk. 1/5/1 S. 4 F/A 23; Prot. I S. 32). Ebenso wurde von der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 105 E. III.A.2.1.), dass gemäss den übereinstimmenden Aussagen der †Privatklägerin 1 und des Beschuldigten zwischen ihnen – vor der Anzeigeerstattung durch die †Privatklägerin 1 (vgl. dazu insb. die nachstehenden Erwägungen zu ihrer Motivlage unter E. 3.3.) – ein sehr gutes Vertrauensverhältnis bestanden habe (vgl. dazu die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten und der †Privatklägerin 1: Urk. D1/5/1 S. 3 f. F/A 19 u. 23; Urk. D1/6/1 S. 11 u. 15 F/A 93 u. 121; Urk. D1/6/2 S. 6 f. F/A 34; Prot. I S. 27). 3.2. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert ist, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt. So oder anders steht vorliegend aber die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 3.3. Hinsichtlich der †Privatklägerin 1 ist bei der Würdigung ihrer Glaubwürdigkeit zu beachten, dass das vorliegende Strafverfahren auf ihre Strafanzeige zurückgeht (Urk. D1/1) und sie – bis zu ihrem Ableben am tt.mm.2022 – offensichtlich ein erhebliches – auch finanzielles – Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte. Andererseits ist – einhergehend mit den sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.4.4.) – festzustellen, dass sie jeweils unter Hinweis auf die Strafbestimmungen von Art. 303-305 StGB bzw. deren Inhalt zur wahrheitsgemässen Aussage ermahnt wurde, was ihre Glaubwürdigkeit stärkt. Ein Motiv für eine Falschbelastung durch die †Privatklägerin 1 ist – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.2.) – nicht ersichtlich und vermochte auch der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahmen nicht ansatzweise vorzubringen (Urk. D1/5/1 S. 3 F/A 18; Urk. D1/5/2 S. 2 F/A 5 f.); insbesondere sei es gemäss dem Beschuldigten nie zu Differenzen zwischen ihnen beiden gekommen und die †Privatklägerin 1 habe seine Arbeit sehr geschätzt (Urk. D1/5/1 S. 3 f. F/A 19 u. 23 bzw. Urk. D1/5/2 S. 2 F/A 6; vgl. auch die gleichlautenden An-
- 17 gaben der †Privatklägerin 1: Urk. D1/6/3 S. 3 F/A 11). Auch vermochte die †Privatklägerin 1 konstant und ohne Weiteres nachvollziehbar zu erklären, weshalb sie nach der Entdeckung der fehlenden Vermögenswerte zwei Monate mit der Erhebung der Strafanzeige zuwartete: Sie habe zuerst einen Anwalt suchen müssen, weil sie nach dem Vorfall mit den vermeintlich verschwundenen Goldmünzen im Dezember 2020 nicht gleich wieder zur Polizei wollte, da sie befürchtet habe, dass man ihr nicht glauben würde (Urk. D1/6/3 S. 27 f. F/A 154 ff.), bzw. weil sie nicht alleine und überstürzt habe handeln wollen, zumal ihr der Beschuldigte im Dezember 2020 gesagt habe, sie sei ein Fall für die KESB (Urk. D16/1 S. 4 f. F/A 40 ff.), bzw. dass der Beschuldigte sicher darauf spekuliert habe, dass sie "gaga" bzw. unzurechnungsfähig sei, bzw. dass sie befürchtet habe, dass er sie entsprechend hinstellen könnte (Urk. D1/6/1 S. 14 f. F/A 114 u. 122). Den anklagegegenständlichen Diebstahl habe sie indes bereits am Folgetag, am 5. Juni 2021, ihrer Nachbarin N._____ berichtet (Urk. D1/6/1 S. 5 F/A 5 u. S. 13 F/A 107 f.), weshalb die Umstände ihrer Entdeckung der fehlenden Vermögenswerte am 4. Juni 2021 grundsätzlich unverdächtig erscheinen, zumal ihre Sachdarstellung seitens der vor Vorinstanz als Zeugin befragten N._____ konstant bestätigt wurde (Urk. D1/7/1 S. 2 ff. F/A 16 ff.; Prot. I S. 18 ff.; s. dazu auch nachstehend unter E. 8.4.). Seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung wurde mehrfach geltend gemacht, die Urteilsfähigkeit der †Privatklägerin 1 sei – im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Vorfalls bzw. im Zeitpunkt ihrer Einvernahmen – insofern eingeschränkt gewesen, als sie manchmal in der Situation überfordert gewesen sei, die Übersicht über ihre Vermögenswerte verloren gehabt habe oder stets das Gefühl gehabt habe, bestohlen worden zu sein (Urk. D1/5/1 F/A 33, 39, 102, 116; Urk. 97 S. 3 ff. Rz. 5 ff.; Prot. II S. 43), wobei ihr die damalige Verteidigung des Beschuldigten vor Vorinstanz misstrauische, wenn nicht gar paranoide Züge zuschrieb und ihr Altersdemenz attestierte (Urk. 97 S. 3 Rz. 5). Im Berufungsverfahren wurde der geistige Zustand der †Privatklägerin 1 seitens der Verteidigung nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt, wobei geltend gemacht wurde, die †Privatklägerin 1 sei einer Fehlerinnerung, in die sie sich verbissen habe, unterlegen und gemäss der von der Verteidigung eingereichten Stellungnahme von Dr. phil. W._____ seien kognitive Einschränkungen zu erkennen und eine paranoide Persönlichkeitsstörung werde
- 18 vermutet (Urk. 127 S. 8). Gegen diese Auffassung spricht, dass der Beschuldigte selbst angibt, im Zeitpunkt der Schenkung sei der psychische Zustand der †Privatklägerin 1 demgegenüber "sehr gut" gewesen (Prot. I S. 39), bzw. er vor Polizei angab, dass sie ihr Augenleiden sehr beschäftige, ihm sonst aber keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt seien (Urk. D1/5/1 S. 7 F/A 43). Sodann beschrieb der Beschuldigte sie als "wiff" [wohl "vif" gemeint] und als Person, welche sich sehr orientiere, was das Weltgeschehen betreffe, sehr viel lese, das Börsengeschehen "extrem" verfolge und am gesellschaftlichen Leben teilnehme (Urk. D1/5/1 S. 7 F/A 44 u. S. 17 F/A 123), wobei er ergänzte, dass sie, was ihr Gold betreffe, fast schon psychotisch gewesen sei (Urk. D1/5/1 S. 17 F/A 123). Diese Umschreibung des Wesens der †Privatklägerin 1 durch den Beschuldigten lässt insgesamt eine Einschränkung ihrer Urteilsfähigkeit als eher unplausibel erscheinen. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.4.3.) anerbietet es sich, zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit der †Privatklägerin 1 im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Vorfalls, zusätzlich auf die weiteren Aussagen aus ihrem damaligen Umfeld sowie auf die damalige Einschätzung der Polizei abzustellen: Die Nachbarin der †Privatklägerin 1, N._____, sagte bei der Polizei aus, sie würde nie behaupten, dass die †Privatklägerin 1 geistig nicht mehr auf der Höhe sei, weil sie voll da sei (Urk. D1/7/1 S. 5 F/A 32). Sodann bestätigte sie als Zeugin vor Vorinstanz, dass die †Privatklägerin 1 bei klarem Verstand gewesen sei, wobei sie auch angab, noch nie erlebt zu haben, dass die †Privatklägerin 1 etwas vergessen habe (Prot. I S. 18). Auch aus den Angaben des dem Beschuldigten nachfolgenden Treuhänders der †Privatklägerin 1 lässt sich nichts Massgebliches zu Gunsten der Darstellung ihrer Urteils(-un)fähigkeit durch die Verteidigung ableiten (vgl. Urk. D1/7/7 S. 7 F/A 45: "Im Kopf ist sie für mich wirklich klar rübergekommen." bzw. "Manchmal ist sie etwas zerstreut, doch alles im normalen Rahmen, zum Beispiel, wenn mehrere Sachen gleichzeitig passieren."). Ein anderes Bild ergibt sich auch aus der seitens der Polizei vorgenommenen Einschätzung der †Privatklägerin 1 nicht: So habe sich die †Privatklägerin 1 im Untersuchungsverfahren betreffend ihre geistigen Fähigkeiten bei mehreren Begegnungen dahingehend präsentiert, dass sie einen wachen Geist beweise, über das, was rundherum alles passiert, gut informiert sei und viel Wissen und Erfahrung habe
- 19 - (Polizeirapport vom 18. Oktober 2022: Urk. D1/2 S. 7). Auch gestützt auf die seitens des Gerichtes vorgenommene Würdigung ihrer Aussagen (s. nachstehend unter E. 8.1.-8.8.) und Visionierung ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 14. April 2022 (Videoaufnahme: Urk. D1/6/4) ergibt sich kein anderer Eindruck: Massgebliche Einschränkungen der Aussagetüchtigkeit der †Privatklägerin 1 sind nicht erkennbar. An diesem Eindruck vermag auch der Vorfall im Dezember 2020 mit den vermeintlich verschwundenen Goldmünzen der †Privatklägerin 1 nichts zu ändern. Dass die †Privatklägerin 1 am 4. Dezember 2020 ein paar Goldvreneli nicht auffinden konnte, welche der Beschuldigte dann gefunden habe (Urk. D1/6/1 S. 7 F/A 60; Urk. D1/6/3 S. 16 F/A 92), hat sie plausibel erklärt: Laut ihren Angaben sei dies dem Umstand geschuldet gewesen, dass sich die Goldvreneli in einer weissen, "verfötzelten" Verpackung befunden hätten, welche sie nicht beachtet bzw. worin sie die Münzen nicht erwartet habe (Urk. D1/6/1 S. 6 F/A 55; Urk. D1/6/3 S. 24 F/A 137). Auch hätten die von ihr herbeigerufenen Polizisten zwar geschaut, wobei sie die einzelnen Behältnisse und Verpackungen aber nicht geöffnet hätten (Urk. D1/6/1 S. 6 F/A 53; Urk. D1/6/3 S. 16 F/A 91). Unter Mitberücksichtigung der auf dem damaligen Foto der Polizei erkennbaren mehreren Behältnisse sowie ihrer Bezeichnung des Bildmaterials, woraus hervorgeht, dass sie die Münzen in einem unscheinbaren, zusammen geknüllten Couvert oder ähnlichem befunden haben (vgl. Beilage I 1/2 zu Urk. D1/6/1), erscheint dieses geltend gemachte Nichtauffinden der Goldvreneli als ohne Weiteres nachvollziehbar. Die †Privatklägerin 1 gab in diesem Zusammenhang an, damals Angst bekommen zu haben, da der Beschuldigte erwähnt habe, dass die Polizei von der KESB gesprochen habe, und sie ein Einschreiten der KESB befürchtet habe (Urk. D1/6/3 S. 17 F/A 95), bzw. der Beschuldigte gegenüber den Polizisten gesagt habe, eine Anvisierung der KESB sei nicht nötig, wofür sie ihm dankbar gewesen sei (Urk. D1/6/2 S. 6 F/A 30), und sie daraufhin als Konsequenz aus diesem Vorfall einen neuen, grossen Safe bestellt habe (Urk. D1/6/1 S. 7 F/A 62; Urk. D1/6/3 S. 17 F/A 96). Auch aus dem Vorfall mit den vermeintlich verlorenen Goldvreneli und der allfälligen Thematisierung der KESB durch den Beschuldigten im Dezember 2020 lassen sich insgesamt keine massgeblichen Rückschlüsse auf eine angeblich bestehende Urteilsunfähigkeit der †Privatklägerin 1 im damaligen Zeitpunkt gewinnen. Ebenso wenig vermag die zu
- 20 den Akten gereichte Stellungnahme von Dr. phil. W._____ zur Aussagetüchtigkeit bzw. Glaubhaftigkeit der Aussagen der †Privatklägerin 1 an den vorherigen Ausführungen etwas zu ändern (Urk. 126), welcher von Vornherein nur die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt, ohne die Qualität eines formellen Beweismittels für sich beanspruchen zu können (BGE 141 IV 369 E. 6.2.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1348/2023 vom 20. Februar 2025 E. 2.3.1; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 3.2.1). Vorab fällt auf, dass angesichts der im Begleitbrief zum Privatgutachten verwendeten Anrede zwischen Dr. phil. W._____ und dem erbetenen Verteidiger des Beschuldigten wohl ein gewisses Näheverhältnis besteht (vgl. Urk. 126). Aus der Stellungnahme von Dr. phil. W._____ wird sodann nicht ersichtlich, welche Akten beigezogen wurden, und auch im Übrigen vermag das Privatgutachten den wissenschaftlichen Ansprüchen an ein Gutachten nicht zu genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.3), zumal auch die getroffene Schlussfolgerung hinsichtlich einer demenziellen Symptomatik bei der †Privatklägerin 1 wenig substanziiert erfolgte. Die von Dr. phil. W._____ erwähnte Motivlage der †Privatklägerin 1 einer durch den Beschuldigten erlittenen Verschmähung findet sodann in den Akten keine Stütze (Urk. 126). Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.4.4.) liegen deshalb keinerlei Hinweise vor, dass sie im Rahmen des Strafverfahrens massgeblich in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die seitens der Verteidigung beantragte Edition zum gesundheitlichen Zustand der †Privatklägerin 1 kurz vor ihrem Tod sowie die Befragung ihrer Willensvollstreckerin B._____ (der Privatklägerin 2) als Zeugin zu diesem Beweisthema (vgl. Urk. 107 S. 3 f.; Urk. 108/2). Selbiges gilt auch für die von der Vertretung der Privatklägerinnen 2 und 3 beantragte Einvernahme von PD Dr. L._____ (vgl. Prot. II S. 65). Die entsprechenden Beweisanträge sind deshalb abzuweisen. 3.4. Bei N._____ handelt es sich um eine Nachbarin der †Privatklägerin 1. Sie habe die †Privatklägerin 1 seit ihrem Einzug in dieselbe Liegenschaft im Jahr 2016 und näher seit 2017 oder 2018, als jene einen Unfall gehabt und sich an der Hand verletzt habe, kennengelernt. Sie habe ihr dann unter anderem angeboten ihre Einkäufe hochzutragen. Auch während Corona habe sie sehr viele Dienste für sie er-
- 21 ledigt (Urk. D1/7/1 S. 2 F/A 12; Prot. I S. 16 f.). Mit der †Privatklägerin 1 habe sie – wie zu den anderen Nachbarn – einen freundschaftlichen Kontakt gepflegt, immer wieder mal einen Kaffee getrunken und sei mit ihr vielleicht zwei- bis dreimal im Jahr abends essen gegangen (Urk. D1/7/1 S. 2 F/A 13; Prot. I S. 18). Gestützt auf die Aussagen von N._____ ist von einer freundschaftlichen, über ein typisches, durchschnittliches nachbarschaftliches Verhältnis klar hinausgehende Beziehung zur †Privatklägerin 1 auszugehen. Den Beschuldigten kennt N._____ gestützt auf ihre entsprechenden Angaben hingegen nicht (Prot. I S. 16). Ihre Aussagen sind aufgrund dieser persönlichen Verbundenheit zur †Privatklägerin 1 mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. N._____ wurde vor Vorinstanz als Zeugin einvernommen und war unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet, was ihre Glaubwürdigkeit wiederum zu stärken vermag. Im Vordergrund steht aber die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 3.5. Auch G._____ wurde – vor Berufungsinstanz – als Zeugin einvernommen und in dieser Eigenschaft unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet, was ihre Glaubwürdigkeit ebenfalls stärkt. Auch ihre Aussagen sind ungeachtet dessen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, handelt es sich doch bei ihr um die ehemalige Mitarbeiterin und damals designierte Nachfolgerin als Geschäftsführerin des Beschuldigten bei der V._____ GmbH und nunmehr faktische Nachfolgerin des Beschuldigten als Geschäftsführerin bei der AA._____ GmbH (Prot. II S. 11 ff. u. 25 f.; Prot. I S. 25 f.). Die †Privatklägerin 1 habe sie gemäss ihren entsprechenden Angaben ebenfalls gekannt, wobei sie die Beziehung als rein geschäftlich, aber herzlich beschrieb (Prot. II S. 12). Sodann ist zu berücksichtigen, dass G._____ die vorinstanzliche Hauptverhandlung als Zuschauerin im Gerichtssaal verfolgt hat (Urk. 107 S. 3 Rz. 5; Prot. I S. 12), weshalb sie genau weiss, um was es im vorliegenden Verfahren geht und was die entscheidenden Fragestellungen sind, zumal sie bereits davor seitens des Beschuldigten über die Strafuntersuchung gegen ihn, so z.B. über die Hausdurchsuchung, und die – strittige – Schenkung orientiert wurde (vgl. die entsprechende Aussage des Beschuldigten vor Vorinstanz: Prot. I S. 45). Auch dieser Umstand beschlägt ihre Unvoreingenommenheit und könnte ihre Glaubwürdigkeit
- 22 weiter einschränken. Im Vordergrund steht aber auch bei ihr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 4.1. Seitens der Vorinstanz wurden (auch) die weiteren massgebenden Aussagen insbesondere des Beschuldigten, der †Privatklägerin 1 und N._____ zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben (Urk. 105 E. III.A.5.1.-5.8.), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. 4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde sodann G._____ als Zeugin befragt. Sie gab zu Protokoll, dass die †Privatklägerin 1 einen gewissen Hang zur Dramatik gehabt und namentlich die Hausangestellten oder das Reinigungspersonal des Diebstahls verdächtigt habe (Prot. II S. 13). Sie habe immer ein wenig die Befürchtung gehabt, dass sich diese Verdächtigungen auch einmal gegen das ... [Büro] richten könnten (Prot. II S. 15, 19 u. 21). Der Beschuldigte habe ihr am Montag nach dem fraglichen Vorfall mit den Goldvreneli anlässlich eines gemeinsamen Kaffees von den Geschehnissen erzählt. In diesem Zusammenhang habe er ihr gesagt, dass er beschenkt worden sei. Es sei um Edelmetallmünzen und einen Bargeldbetrag gegangen, wobei sich die Zeugin nicht mehr an die genaue Zusammensetzung der Schenkung zu erinnern vermochte. Weiter habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass die †Privatklägerin 1 ihm eine grössere Schenkung in Form von Gold in Aussicht gestellt habe (Prot. II S. 15 f., 20 f.). Der Beschuldigte habe ihr den finanziellen Wert der Schenkung nicht genannt (Prot. II S. 17). Auf Nachfrage gab die Zeugin G._____ an, sich nicht an die genauen Worte des Beschuldigten zu erinnern, als er ihr von der Schenkung erzählt habe. Sie habe sich aber für ihn gefreut (Prot. II S. 20 f.). Der Beschuldigte habe ihr im gleichen Zeitpunkt von der erhaltenen und der in Aussicht gestellten Schenkung berichtet, wobei sie auf weitere Nachfrage nicht mehr sagen konnte, ob dies im selben Gespräch geschehen sei (Prot. II S. 20). Dies sei im Zeitraum vom vermeintlichen Fehlen der Goldvreneli bis zur Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit Ende Mai 2021 geschehen (Prot. II S. 16). Zum Grund der Schenkung konnte G._____ keine Angaben machen, sie beschrieb den Beschuldigten aber als sehr engen Vertrauten der †Privatklägerin 1 und dass die beiden eine freundschaftliche Beziehung gepflegt hätten (Prot. II S. 17 u. 24). Die Frage, ob der Beschuldigte auch anderen Personen von dieser Schenkung er-
- 23 zählt habe, konnte die Zeugin nicht beantworten. Sie könne sich aber aufgrund des (damals) angeschlagenen gesundheitlichen Zustands des Ehefrau des Beschuldigten und ihrer Alkoholabhängigkeit vorstellen, dass der Beschuldigte ihr nichts von der Schenkung erzählt hat (Prot. II S. 18). Sie habe aufgrund eines ihr parallel bekannten Falls keine Bedenken gehabt, dass der Beschuldigte die Schenkung angenommen gehabt habe (Prot. II S. 22). 4.3. Ferner wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung durch das Gericht befragt. Er blieb bei seiner bisherigen Sachdarstellung, dass die †Privatklägerin 1 ihm nach dem Wiederfinden der verlegten Goldvreneli Fr. 200'000.– Bargeld und fünf bis sechs Kilogramm Goldmünzen geschenkt habe (Prot. II S. 34 u. 40). Das in der Anklageschrift umschriebene Bargeld von gesamthaft Fr. 800'000.– sei gar nicht vorhanden gewesen. Aufgrund einer festgestellten Differenz im Bestand der Goldbarren sei es am 4. Juni 2021 zum Treffen gekommen. Er habe das ganze Gold aus dem "Loch" geholt und auf den Boden gelegt. Er habe das Gold gezählt und Datum sowie Kilogrammmenge aufgeschrieben. Es habe auch noch etwas Bargeld dort drinnen gehabt. Es sei ein "zerkrisseltes" Alupaket mit schätzungsweise Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.– Bargeld gewesen. Er habe den Eindruck gehabt, dass es sich um dasselbe Alupaket wie im Dezember 2020 gehandelt habe, als sie ihm die Schenkung aus dem Alupaket gemacht habe. Im Dezember 2020 hätten sich ca. Fr. 400'000.– bis Fr. 500'000.– in diesem Alupaket befunden und davon habe sie ihm Fr. 200'000.– bestehend aus neuen, mit Banderole versehenen 1'000er-Noten gegeben (Prot. II S. 41). Zur erhaltenen Schenkung gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll, er habe Goldmünzen ("Krügerrand", "Kanadische" und 50 Stück 10er Goldvreneli) von der †Privatklägerin 1 erhalten, wobei er sich – auch auf Nachfrage – an die Stückelung nicht zu erinnern vermochte (Prot. II S. 35 f. u. 40). An die genauen Worte, mit welchen die †Privatklägerin 1 ihm das Bargeld und die Goldmünzen überreicht habe, könne er sich nicht erinnern. Sie sei einfach überglücklich gewesen, dass er die Goldvreneli an diesem Samstagnachmittag gefunden habe. Er habe das Couvert in einem grossen "Puff" vorgefunden. Er habe eine ganz andere Situation als die Polizei am Tag zuvor angetroffen, da am Boden ein Durcheinander von Dokumenten und Goldbarren gewesen sei (Prot. II S. 40 f. u. 50). Auf weitere Nachfrage präzisierte der Beschuldigte, die
- 24 - Goldmünzen seien – vorbehaltlich der Goldvreneli – Ein-Unzen-Stücke gewesen (Prot. II S. 40). Die †Privatklägerin 1 habe die Goldmünzen in einen von ihr geholten Globus-Sack gepackt, ohne dass er diese vorgängig gewogen oder gezählt habe (Prot. II S. 37). Diese habe er zuerst im Weinkeller versteckt (Prot. II S. 39), wobei dieser nicht verschlossen gewesen sei (Prot. II S. 43). Auf entsprechende Frage ergänzte der Beschuldigte, er habe die Goldmünzen zuerst im Weinkeller und später im Untergeschoss in einer Schublade im Flur und das Bargeld hinter den Weinflaschen versteckt. Die Goldmünzen seien grösstenteils beschlagnahmt worden und einen Teil habe er verkauft (Prot. II S. 38). Weiter habe ihm die †Privatklägerin 1 eine Schenkung von 25 Kilogramm Gold in Aussicht gestellt (Prot. II S. 37 u. 41). Am 4. Juni 2021 sei diese in Aussicht gestellte Schenkung kein Thema mehr gewesen (Prot. II S. 42). Die †Privatklägerin 1 habe ihm innerhalb von zwei Jahren mehrmals die Schenkung von 25 Kilogramm Gold angekündigt, wobei der Beschuldigte auf wiederholte Nachfrage den Zeitpunkt dieser Ankündigungen nicht mehr benennen konnte (Prot. II S. 46 ff.). Er habe G._____ spontan von dieser Schenkung erzählt, da sie die †Privatklägerin 1 und die Situation gekannt habe (Prot. II S. 37). Sie habe gesehen, dass er gut aufgelegt gewesen sei, und sie habe gewusst, dass die vermissten Goldmünzen wieder aufgetaucht seien. In diesem Sinne habe er ihr gesagt, dass er von der †Privatklägerin 1 Goldmünzen und Geld erhalten habe, ohne die Höhe der Schenkung zu nennen. Das sei kurz danach, mutmasslich am 7. Dezember 2020, gewesen (Prot. II S. 48). Er habe gegenüber G._____ erwähnt, dass die †Privatklägerin 1 ihm schon seit längerer Zeit 25 Kilogramm Gold mehrfach angetönt habe und er am Samstag, 5. Dezember 2020, entsprechend einen Geldbetrag und Goldmünzen erhalten habe (Prot. II S. 49). Der Beschuldigte konnte keine Angaben dazu machen, ob er die Schenkung oder das Schenkungsversprechen einmal oder bei mehreren Gelegenheiten gegenüber G._____ erwähnt hatte (Prot. II S. 49). Gegenüber weiteren Personen habe er die Schenkung nicht erwähnt. Er habe sich wegen der Situation zu Hause geschämt und mit seiner alkoholkranken Ehefrau nicht mehr über alles diskutieren können. Er habe kein Vertrauen mehr gehabt (Prot. II S. 38). Zwei bis drei Tage später nach dem Besuch bei der †Privatklägerin 1 habe er sich per Brief für die erhaltene Schenkung bedankt. Dass dieses Schreiben nicht bei ihr gefunden werden konnte,
- 25 könne er sich nur damit erklären, dass sie es an einem anderen Ort hingelegt habe (Prot. II S. 40). Darauf angesprochen, dass das Schreiben, welches er später über seinen damaligen Rechtsvertreter ins Verfahren eingebracht hatte, nicht im Rahmen der Hausdurchsuchung gefunden werden konnte, brachte der Beschuldigte vor, er habe das Schreiben zuerst bei den Akten betreffend das Mandatsverhältnis mit der †Privatklägerin 1 abgelegt. Nachdem er den Brief seiner Ehefrau gezeigt habe, habe er ihn zu seinen privaten Unterlagen gelegt (Prot. II S. 45). Die Computerauswechselung sei geplant im August 2021 nach der ersten Hausdurchsuchung erfolgt (Prot. II S. 45). Er habe das elektronisch erstellte Dankesschreiben nicht auf den neuen Computer übertragen, was keine Absicht gewesen sei. Die Ermittlerin, Frau F._____, habe er auf den alten Computer hingewiesen, dieser sei aber nicht mitgenommen worden (Prot. II S. 46). 5. Die umfassend vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der †Privatklägerin 1, derjenigen von N._____ und der weiteren Beweismittel durch die Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.1.-5.9.) erweist sich als zutreffend. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist deshalb im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung insbesondere der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen. 6. Hinsichtlich der Umstände, die zum Kennenlernen, zur Bekanntschaft und zur Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und der †Privatklägerin 1 geführt haben sowie zum Vorfall vom 4./5. Dezember 2020, als die Polizei durch die †Privatklägerin 1 wegen des vermeintlichen Verlusts etlicher Goldvreneli informiert wurde, welche in der Folge indes bei ihr gefunden wurden, kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die sich als vollumfänglich zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 105 E. III.A.2.1. u. 5.1.). 7.1. Die Aussagen des Beschuldigten zum Inhalt der Schenkungsurkunde vom 8. Dezember 2020 (vgl. Urk. D1/18a/1/3 S. 2 bzw. Beilage 1 zu Urk. D1/5/2) bzw. zur Vorgeschichte und dem Motiv für die Schenkung der †Privatklägerin 1 erweisen sich als plausibel und glaubhaft. Zum Inhalt der Schenkungsurkunde führte der Beschuldigte aus, dass die sich daraus ergebende Dankbarkeit seitens der †Privat-
- 26 klägerin 1 seiner Wahrnehmung und ihrer ihm von ihr mündlich übermittelten Wertschätzung entspreche. Er habe durch die im Schreiben getroffene Formulierung auch aufzeigen wollen, in welchem Zusammenhang er ebendiese Schenkung erhalten habe (Urk. D1/5/3 S. 4 f. F/A 31 f.), bzw. habe er im Schreiben festgehalten, was ihm die †Privatklägerin 1 im Vorfeld mehrmals gesagt gehabt habe (Prot. I. S. 38). 7.2. Die Aussagen des Beschuldigten zum Zustandekommen der Schenkungsurkunde vom 8. Dezember 2020 erweisen sich insgesamt ebenfalls als glaubhaft, auch wenn sehr auffällig erscheint, dass sich seine Ausführungen nicht durch – naheliegende – Sachbeweise stützen lassen, weil gestützt auf eine nach der ersten polizeilichen Hausdurchsuchung vom 31. August 2021 von ihm veranlasste "PC- Ablösung" nicht mehr nachvollzogen werden konnte, wann und wo die aktenkundige Schenkungsurkunde am Computer erstellt wurde. Der Beschuldigte gab erstmals anlässlich der mehr als 1 ½ Monate nach der ersten Hausdurchsuchung stattfindenden polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2021 und hernach konstant zu Protokoll, dass er der †Privatklägerin 1 die Schenkung vom 5. Dezember 2020 ein paar Tage später brieflich zusammen mit dem Jahresrapport 2020 bestätigt habe (Urk. D1/5/1 S. 12 F/A 82; Prot. I S. 32; Prot. II S. 40), wobei er das entsprechende Schreiben am 7. oder 8. Dezember 2020 mit Worddatei auf seinem lokalen PC in seinem Büro in AB._____ verfasst bzw. erstellt und abgespeichert habe (Urk. D1/5/2 S. 3 f. F/A 17 u. 20 f.; Urk. D1/5/3 S. 3 F/A 13; Prot. II S. 44). Weshalb er das Dokument nicht zusätzlich in einem Dateiordner gespeichert gehabt habe, wisse er nicht mehr (Urk. D1/5/3 S. 3 F/A 16). Dieser PC sei bei der Hausdurchsuchung vom 31. August 2021 noch vor Ort gewesen, zwischen erster und zweiter Hausdurchsuchung habe es dann eine "PC Ablösung" gegeben, wobei das entsprechende Dokument nicht übernommen worden sei (Urk. D1/3/2 S. 4 F/A 24 ff.; Prot. II S. 46). Eine (physische) Kopie der Schenkungsurkunde habe er seiner Rechtsvertretung übergeben, welche sie dann den Strafverfolgungsbehörden übergeben habe, eine andere habe er für seine privaten Steuerunterlagen gemacht (Urk. D1/5/2 S. 4 ff. F/A 27, 29 u. 31 ff.; Urk. D1/5/3 S. 3 F/A 17 ff.; vgl. auch Prot. II S. 44), wobei er das Dokument nicht als Beilage seiner Steuererklärung eingereicht habe, weil dies eigentlich nicht üblich sei und der Steuerkommissär es bei Bedarf
- 27 verlangen könne (Urk. D1/5/3 S. 4 F/A 26 f.). Eine Quittierung der Schenkungsurkunde bzw. der Schenkung durch die †Privatklägerin 1 sei sodann gemäss dem Beschuldigten aufgrund ihrer vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht als nötig erachtet worden (Urk. D1/5/3 S. 4 F/A 28 f.), was vor dem Hintergrund des hohen Wertes der geschenkten Vermögenswerte zwar erstaunt, aber nicht zwingend erscheint. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.4.7.) fällt indes auf, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, eine plausible Erklärung dafür, weshalb er das Schreiben nur lokal abgespeichert haben soll, zu liefern, welches Vorgehen insbesondere vor dem Hintergrund, dass er einen elektronischen Order betreffend die †Privatklägerin 1 unter der Bezeichnung "M'._____" führte und darin unter anderem diverse Aktennotizen betreffend andere Schenkungen abgelegt hatte (vgl. Beilagen zu Urk. D1/5/2), seltsam anmutet, zumal dies aufzeigt, dass der Beschuldigte in administrativer Hinsicht ansonsten bestens organisiert zu sein scheint. Auch ist der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.4.7.) darin beizupflichten, dass es unlogisch ist, dass der Beschuldigte keine Kopie des Schreibens physisch in den Ordnern mit Unterlagen der †Privatklägerin 1 abgelegt hat, welche bereits anlässlich der ersten Hausdurchsuchung vom 31. August 2021 sichergestellt wurden (Urk. D1/17/5). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte ausführte, dass die †Privatklägerin 1 dazu geneigt habe, Dritte des (vermeintlichen) Diebstahls zu verdächtigen (vgl. Prot. I S. 28; Prot. II S. 43), wäre es denn auch naheliegend gewesen, die angeblich erhaltene Schenkung – auch zur eigenen Absicherung – gemeinsam (notariell) zu verschriftlichen. Das Fehlen solch naheliegender, die Darstellung des Beschuldigten potentiell stützender Sachbeweise erweist sich als auffällig. Daran vermag sein Vorbringen, dass er den Schenkungsbetrag im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung aufgeführt habe und diesen versteuern wollte (Prot. I S. 37), nichts Massgebliches zu ändern, weil die Steuererklärung 2020 erst im Nachgang zur Behauptung der Schenkung in vorliegendem Strafverfahren erstellt wurde (vgl. Urk. D1/9/1/2 S. 5 f.). 7.3. Auffällig erscheint sodann, dass der Beschuldigte vorerst niemandem – nicht einmal seiner Ehefrau – von der Schenkung erzählt gehabt hatte (Urk. D1/5/1 S. 12 F/A 85 f. u. S. 16 F/A 111; Prot. I S. 36; Prot. II S. 38), was er in der Untersuchung und vor Vorinstanz damit begründete, dass dadurch das Aufkommen von Begehr-
- 28 lichkeiten für Güter im Luxusbereich unterbunden werden sollte (Urk. D1/5/1 S. 12 F/A 87) bzw. er den Lebensstandard entsprechend gleich beibehalten habe wollen (Prot. I S. 35), mit welcher Sachdarstellung sich indes die zumindest teilweise mit den Geldern der †Privatklägerin 1 finanzierte Erneuerung des Heim-Soundsystems im Betrag von beträchtlichen Fr. 36'000.– (vgl. Prot. I S. 36) nicht mühelos in Übereinstimmung bringen lässt. Im Berufungsverfahren führte der Beschuldigte erstmals an, er habe seiner Ehefrau aufgrund ihres Alkoholproblems und des damit einhergehenden Vertrauensverlusts nichts von der Schenkung erzählt (Prot. II S. 38 f.), wobei der Umstand, dass er den Weinkeller nicht abgeschlossen haben will (Prot. II S. 43), vor diesem Hintergrund etwas seltsam anmutet. Als auffällig erweist sich ferner der Umstand, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz erklärte, das Geld nicht einfach auf ein Bankkonto eingezahlt zu haben, weil er dieses noch nicht in seinem privaten Umfeld habe zeigen wollen (Prot. I S. 37). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass seine Ehefrau diesfalls Kenntnis vom Geld erhalten hätte, kann – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.4.7.) – nicht darauf geschlossen werden, dass er durch die Aufbewahrung des Geldes an seinem Wohnort lediglich den Fragen der Bank ausweichen wollte, um sich nicht dem Verdacht der Geldwäscherei auszusetzen. Sodann führte der Beschuldigte aus, seiner Ehefrau die Schenkungsurkunde eins bis zwei Tage nach der ersten Hausdurchsuchung – vom 31. August 2021 – gezeigt zu haben (Urk. D1/5/3 S. 5 F/A 36), womit sich das aus der Schenkungsurkunde hervorgehende Erstellungsdatum lediglich auf seine eigenen Angaben stützt (s. dazu auch die Angaben der †Privatklägerin 1 nachstehend unter E. 8.1.-8.2.). In diesem Zusammenhang erweist sich als sodann als auffällig, dass der Beschuldigte erst im Laufe seiner ersten Einvernahme vom 22. Oktober 2021 auf die Schenkung als Erklärung für die an seinem Wohnort versteckten Vermögenswerte hinwies (s. dazu auch nachstehend unter E. 7.4.). Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.4.7.) ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die Schenkungsurkunde vom 8. Dezember 2020 nicht zur polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2021 mitbrachte, sondern diese der Ermittlungsbehörde erst mit Schreiben der Verteidigung vom 15. November 2021 (Urk. D1/18a/1/3 S. 1) zuging. Dieses Verhalten des Beschuldigten erweist sich aus
- 29 der Perspektive seiner Sachdarstellung – auch angesichts der ihm bereits damals gemachten bekannten massiven Tatvorwürfe – nicht nur als äusserst auffällig, sondern als schlichtweg nicht nachvollziehbar. Es erscheint deshalb und in Würdigung des übrigen Beweisergebnisses – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.4.7.) – als plausibel, dass der Beschuldigte die Schenkungsurkunde erst im Nachhinein erstellt hat. 7.4. Als äusserst auffällig erweist sich des Weiteren der Umstand, dass der Beschuldigte die Schenkung gegenüber der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. August 2021 nicht erwähnte (Prot. I S. 36), obschon ihm damals – auch gestützt auf seine eigenen Aussagen (Prot. I S. 35 u. 39) – der ihm damals vorgeworfene dringende Tatverdacht, er soll der †Privatklägerin 1 Fr. 800'000.– gestohlen haben, bereits bekannt war. Die im Polizeirapport gemachte Einschätzung, dass es merkwürdig anmute, dass der Beschuldigte beim Auffinden des Bargeldes keinerlei Reaktion gezeigt habe und keine plausible Erklärung betreffend Herkunft, Aufbewahrung und Verwendungszweck bereit hatte (Urk. D1/17/4 S. 4), kann gerade auch vor dem Hintergrund des ihm damals bereits bekannten Vorwurfs geteilt werden. Seine vor Vorinstanz vorgebrachte Erklärung für die anlässlich dieser Hausdurchsuchung unterbliebene Erwähnung der Schenkung, wonach man in diesem Moment gar nicht an diese Schenkung denke (Prot. I S. 36; Prot. II S. 38), erweist sich als lebensfremd, zumal er die Polizei gleichzeitig auf – zumindest einen Teil (vgl. Protokoll der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten: Urk. D1/17/4 S. 2) – der im Weinkeller versteckten Tausendernoten im Gesamtbetrag von Fr. 166'000.– aufmerksam machte (Prot. I S. 35 f.). Auch seine später nachgeschobene Erklärung für die unterbliebene Erwähnung der Schenkungsurkunde anlässlich der in Frage stehenden Hausdurchsuchung, wonach es beim Diebstahlsvorwurf um einen höheren Betrag gegangen sei (Prot. I S. 39), überzeugt nicht. Wie die Polizei auf die sichergestellten Goldmünzen in der Schublade eines Schuhregals stiess – ob durch eigene Suchbemühungen oder auf Hinweis des Beschuldigten – muss aufgrund der Angaben im Rapport der Hausdurchsuchung (Urk. D1/17/4 S. 3) sodann offenbleiben. Das Verhalten des Beschuldigten anlässlich dieser ersten Hausdurchsuchung könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass seine spätere Sachdarstellung betreffend Schenkung lediglich vorgeschoben ist
- 30 und nicht der Realität entspricht. Daran vermag auch der vorgebrachte Einwand der Verteidigung, dass es unzutreffend sei, dass der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung keine plausible Erklärung für die Herkunft des Geldes gegeben habe, zumal er bereits "auf Platz" erklärt habe, dass er das Geld von einem Kunden erhalten habe (Urk. 41 S. 3; Urk. 107 S. 3 Rz. 3; Urk. 108/2 S. 4), nichts zu ändern. Aus dem von ihr referenzierten Polizei-Hauptrapport vom 18. Oktober 2022 geht nämlich hervor, dass er die Schenkung erst im Verlaufe seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2022 erstmals erwähnt habe (Urk. D1/2 S. 4). Sodann ist aus dem Polizei-Hauptrapport ebenfalls ersichtlich, dass der Beschuldigte die vorgängige Frage seitens der Polizeibehörden, ob er im Haus Bargeld aufbewahre, verneinte, und nach Auffinden der Vermögenswerte (Bargeld im Betrag von Fr. 166'000.– sowie eine grössere Anzahl "Krügerrand" und weitere Goldmünzen) angegeben habe, die Vermögenswerte würden von einem Kunden stammen, welcher auf diese Art und Weise seine Rechnung bei ihm bezahlt habe (Urk. D1/2 S. 3 f.), wobei die Verteidigung letzteren Nebensatz im Rahmen ihrer Referenzierung geflissentlich zu erwähnen unterlässt. An dieser aktenkundigen Beweislage würde auch die seitens der Verteidigung beantragte Zeugenbefragung der anlässlich der Hausdurchsuchung fallführenden Polizistin F._____ nichts zu ändern vermögen. Auch ihre "allgemeine Haltung zu diesem Fall" (vgl. dieses weitere von der Verteidigung im Zusammenhang mit der beantragten Zeugenbefragung von F._____ aufgeworfene Beweisthema; Urk. 108/2 S. 4) ist vorliegend nicht massgeblich. Der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung ist deshalb abzuweisen. 7.5. Zur Übergabe der geschenkten Vermögenswerte durch die †Privatklägerin 1 erwähnte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. Oktober 2021 erstmals, dass er am 5. Dezember 2020 von der †Privatklägerin 1 Fr. 200'000.– in bar geschenkt bekommen habe, welche aus dem "Alupäckli" gestammt hätten (Urk. D1/5/1 S. 11 F/A 79 u. S. 15 F/A 103 ff.). Im Detail gab er zu Protokoll, dass sie ihm gesagt habe, er solle das (sinngemäss das "Alupäckli") aufmachen, dort sei Geld drin. Es habe dann noch ein Gespräch gegeben und danach habe ihm die †Privatklägerin 1 diese Fr. 200'000.– gegeben und dazu gesagt, das sei eine Teilanrechnung der Schenkung, welche sie schon mehrmals im Vorfeld erwähnt gehabt habe (Urk. D1/5/1 S. 11 f. F/A 80 u. S. 15 F/A 104). In den weiteren
- 31 - Einvernahmen bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen (s. allerdings die Würdigung seiner divergierenden Aussagen zur Öffnung des Alu-Geld-Pakets; nachstehend unter E. 7.8.) konstant diese Sachdarstellung (Urk. D1/5/2 S. 6 f. F/A 39 f. u. S. 11 F/A 76 f.; Urk. D1/5/3 S. 7 F/A 48 ff.; Urk. D1/5/4 S. 3 f. F/A 17 ff. u. S. 12 F/A 91; Prot. I S. 29 ff.; Prot. II S. 40 f.), wobei Fr. 200'000.– im mit Alufolie umwickelten Geldbündel zurückgeblieben seien (Urk. D1/5/2 S. 6 f. F/A 39 f.; Urk. D1/5/4 S. 17 F/A 127). Anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 2. Juni 2022 beschrieb er auf entsprechende Fragen im Detail, wie ihm von der †Privatklägerin 1 nach der Übergabe von Fr. 200'000.– in bar – nachdem sie zwischenzeitlich kurzzeitig aus dem Zimmer gegangen sei, um ihm einen Globus-Papiersack zu holen, wo er das Geld verstauen konnte – auch noch Goldmünzen in Form von Münzrollen, welche sie aus einer sich im Arbeitszimmer befindlichen Schachtel genommen habe, geschenkt worden seien (Urk. D1/5/4 S. 3 ff. F/A 17 ff. u. S. 20 F/A 154 f.; vgl. Prot. I S. 32 u. 34; Prot. II S. 36 f. u. 50). Dass der Beschuldigte am 5. Dezember 2020 von der †Privatklägerin 1 stammende Goldmünzen im Umfang von 50 10er Goldvreneli, 125 "Krügerrand" sowie 10 Goldmünzen CAN und USA mit sich genommen hat, ergibt sich nicht nur aus der von ihm verfassten Schenkungsurkunde vom 8. Dezember 2020 (Beilage 7 zu Urk. 1/5/2 bzw. Urk. 18a/1/3 S. 2), sondern wird ferner durch seine bereits am 11. Dezember 2020 beginnenden Goldmünzenverkäufe bei der Credit Suisse und der Zürcher Landbank plausibilisiert (vgl. Urk. D1/2 S. 17 f.; Urk. D1/8/2/4 S. 1 f.; Urk. D1/8/3/2 S. 1). Ob der Beschuldigte die †Privatklägerin 1 am 5. Dezember 2020 spontan auf eigene Initiative oder auf zumindest impliziten Wunsch seitens der †Privatklägerin 1 hin (entsprechend der Beschuldigte in Urk. D1/5/3 S 8 f. F/A 61 ff.; Prot. I S. 30) besuchte, ist letztlich von untergeordneter Bedeutung hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts bzw. wird dies in letzterem auch gar nicht umschrieben. 7.6. Auffällig erscheint, dass die seitens des Beschuldigten geltend gemachte Schenkung in keine schriftliche Bestandesaufnahme der Vermögenswerte der †Privatklägerin 1 Eingang fand. So legte der Beschuldigte dar, dass diese Schenkung, wie auch andere, nicht vermerkt worden sei (Urk. D1/5/3 S. 12 F/A 93 ff.). Auffällig erscheint sodann, dass der Beschuldigte – soweit ersichtlich – erst im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte, dass er die seitens der †Privatkläge-
- 32 rin 1 erwähnte Schenkung von 25 Kilogramm Gold "sicher im Vorfeld auch entsprechend mit Frau G._____ im Büro besprochen" habe (Prot. I S. 41) und ihr von der tatsächlich erfolgten Schenkung hernach – im Rahmen des Jahresgesprächs oder im ersten Quartal [2021], und damit vor der Hausdurchsuchung von Ende August 2021 – erzählt gehabt habe (Prot. I S. 45), was er mit dem bei der †Privatklägerin 1 dadurch erfolgenden Vermögensabbau begründete (Prot. I S. 46), demgegenüber er die tatsächlich erfolgte Schenkung im damaligen Zeitpunkt nicht einmal gegenüber seiner Ehefrau offenlegen wollte (Prot. I S. 45) und anlässlich seiner polizeilichen und tatnäheren Einvernahme im Widerspruch dazu noch angegeben hatte, niemandem von der Schenkung erzählt zu haben (Urk. D1/5/1 S. 12 F/A 85). Die Aussagen von G._____ vor Schranken des Berufungsgerichtes erweisen sich grundsätzlich als stringent, wobei auffällt, dass ihre Angaben zum Zeitpunkt und Inhalt des Gesprächs bzw. der Gespräche mit dem Beschuldigten, anlässlich dem bzw. denen er ihr von der erhaltenen und in Aussicht gestellten Schenkung seitens der †Privatklägerin 1 erzählt haben soll, vage ausfielen und sie Erinnerungslücken geltend machte (vgl. Prot. II S. 15 ff. u. 19 f.), wobei ihren Aussagen aufgrund ihrer Interessenlage als Geschäftsnachfolgerin des Beschuldigten mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen sind. Weiter fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung seine Aussagen, namentlich bezüglich des Zeitpunkts des Gesprächs, an die Aussagen von G._____ anpasste (vgl. Prot. II S. 48) und sich diese damit als widersprüchlich und unglaubhaft erweisen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Aussagen der Zeugin G._____ glaubhaft wären, so würde sich daraus einzig ergeben, dass der Beschuldigte ihr von der Schenkung erzählt hat, nicht aber, dass eine solche auch tatsächlich erfolgt ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ihr auch aus strategischen Überlegungen von einer angeblichen Schenkung berichtet haben könnte, um die Vermögensabnahme bei der †Privatklägerin 1 (u.U. antizipierend) zu rechtfertigen (vgl. auch Prot. I S. 46). Demnach lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte seiner damaligen Mitarbeiterin von der von ihm behaupteten Schenkung berichtet haben soll, weder etwas Massgebliches zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten ableiten. Massgebliche Aufschlüsse darüber, ob dem Beschuldigten die in Frage stehenden Vermögenswerte von der †Privatklägerin 1 geschenkt worden
- 33 sind oder ob er sie ihr gestohlen hat, sind von der seitens des Beschuldigten als Zeugin offerierten I._____, welche gemäss der Verteidigung als Mitarbeiterin der V._____ GmbH über das "nicht ganz alltägliche Mandat" zwischen dem Beschuldigten und der †Privatklägerin 1 Auskunft geben könne (vgl. Urk. 107 S. 4 Rz. 5; Prot. I S. 13) nicht zu erwarten. Der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung ist deshalb abzuweisen. Schliesslich ist aufgrund des Umstandes, dass der von der Verteidigung als Zeuge beantragte ehemalige Rechtsvertreter des Beschuldigten, K._____ (Urk. 107 S. 3 Rz. 3), erst nach der ersten Hausdurchsuchung vom 31. August 2021, nämlich am 14. September 2021, von der Schenkung erfahren haben soll (entsprechend die Verteidigung: Urk. 108/2 S. 3), nicht auszuschliessen, dass ihn der Beschuldigte im Rahmen seiner Verteidigungsstrategie entsprechend informiert hat. Dieser Beweisantrag der Verteidigung ist deshalb auch im Rahmen des Berufungsverfahrens abzuweisen. Abgesehen davon, dass die dem Beschuldigten seitens der †Privatklägerin 1 angeblich in Aussicht gestellte Schenkung von 25 Kilogramm Gold (vgl. z.B. Prot. I S. 32; Prot. II S. 41), welche im Verlaufe des Jahres 2020 einem Betrag von immerhin weit über Fr. 1 Mio. bis zu einem Maximalwert von ca. Fr. 1.5 Mio. entsprach (vgl. www.gold.de/kurse/goldpreis), gerade auch bei einer jeweils üblichen Jahresrechnung in Höhe von Fr. 30'000.– bis Fr. 35'000.– (vgl. Urk. 1/5/1 S. 4 F/A 23; Prot. I S. 32), absurd hoch erscheint (entsprechend die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz: Urk. 105 E. III.A.5.4.7.), lassen die erörterten widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten seine Angaben zur Schenkung bzw. zur seitens der †Privatklägerin 1 geäusserten Schenkungsabsicht als wenig verlässlich erscheinen. Dazu kommt, dass es – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.4.7.) – nicht nachvollziehbar erscheint, dass ihn die damals ausgerichtete Schenkung vor dem Hintergrund des vorgängigen Schenkungsversprechens in einem wertmässig vielfachen Umfang "natürlich sehr überrascht" habe, wie es der Beschuldigte im Strafverfahren geltend machte (Urk. D1/5/1 S. 15 F/A 103). 7.7. Zur Möglichkeit der Entwendung der anklagegegenständlichen Vermögenswerte am 4. Juni 2021 sagte der Beschuldigte wie folgt aus: Damals sei es zur Überprüfung der Goldbestände bei der †Privatklägerin 1 gekommen (Er sei von 30 Kilogramm, sie von 28 Kilogramm Gold ausgegangen; Urk. D1/5/1 S. 5 F/A 33),
- 34 wobei sie das im Schrankboden der †Privatklägerin 1 eingelassene Versteck – von welchem er sowie auch von den mit Alufolien umwickelten, gleich aussehenden Geldbündeln von seinem Besuch am 5. Dezember 2020 gewusst habe (Urk. D1/5/1 S. 7 F/A 45, S. 11 F/A 77 f. u. S. 14 F/A 98; Prot. I S. 32 f.) – geöffnet und das Gold – wovon letztlich eine Menge von 33 Kilogramm festgestellt hätten werden können (Urk. D1/5/1 S. 5 F/A 37; Prot. I S. 42 f.; Prot. II S. 35) – herausgenommen hätten (Urk. D1/5/1 S. 6 F/A 35). Er sei sowohl am 5. Dezember 2020 wie auch am 4. Juni 2021 "aktenlos" – gemeint ist ohne Mappe oder Tragtasche oder Ähnliches – bei der †Privatklägerin 1 vorbeigegangen (Urk. D1/5/2 S. 9 f. F/A 62 f.). Der Beschuldigte vermochte sich nicht daran zu erinnern, ob die †Privatklägerin 1 ihm bei seinem Besuch am 4. Juni 2021 mehrfach Wasser aus der Küche gebracht habe oder zwischenzeitlich nicht anwesend gewesen sei, bevor die Tür des Arbeitszimmers – worin sich der Tresor befand – seitens der †Privatklägerin 1 verschlossen wurde (Urk. D1/5/1 S. 10 f. F/A 70 ff.), bzw. sie damals das Gold und die Bündel Tausendernoten in den Tresor getan hätten, welchen die †Privatklägerin 1 daraufhin verschlossen habe (Urk. D1/5/1 S. 8 f. F/A 48 u. 60 ff.; Urk. D1/5/2 S. 10 F/A 67). Bei seinen Aussagen fällt in diesem Zusammenhang auf, dass er anderslautende Aussagen der †Privatklägerin 1 zu ihrer durchgängigen Anwesenheit im Arbeitszimmer, mit denen er konfrontiert wurde, teilweise vehement verneint (Urk. D1/5/1 S. 10 F/A 71: "Das trifft einfach nicht zu"; bzw. Urk. D1/5/1 S. 10 f. F/A 72: "Nein!"), obschon er gleichzeitig relativierend einräumt, sich nicht mehr daran erinnern zu vermögen, ob sie das Zimmer zwischenzeitlich verlassen und ihm nochmals Wasser gebracht hatte (Urk. D1/5/1 S. 10 f. F/A 71). Dieses Aussageverhalten erweist sich als inkonsistent. Abgesehen davon hatte der Beschuldigte – unabhängig davon, ob er damals eine Mappe oder Tragtasche oder Ähnliches dabei hatte oder nicht – aufgrund des ihm damals von der †Privatklägerin 1 anerkanntermassen zur Verfügung gestellten Globus-Sackes (Urk. D1/5/1 S. 10 F/A 69; Prot. I S. 32) die Möglichkeit, die Vermögenswerte aus der Wohnung zu schaffen. Gestützt auf seine Aussagen ist jedenfalls nicht widerlegt, dass er anlässlich seines Besuchs am 4. Juni 2021 Gelegenheit zur Wegnahme anklagegegenständlicher Vermögenswerte der †Privatklägerin 1 hatte.
- 35 - 7.8. Hinsichtlich der Existenz des mit Aluminiumfolie umhüllten Pakets mit Fr. 1 Mio. Bargeld in Tausendernoten bestätigte der Beschuldigte, (auch) am 4. Juni 2021 eine Alufolie aufgemacht zu haben, um den Inhalt zu kontrollieren, wobei zwei oder drei – mit einer Banderole umwickelte – Bündel Tausendernoten zum Vorschein gekommen seien (Urk. D1/5/1 S. 7 F/A 45), wobei er schätzte, pro Bündel seien es 100x Fr. 1'000.– gewesen (Urk. D1/5/1 S. 8 F/A 47). Das Gold und die Bündel Tausendernoten hätten sie damals in den Tresor getan, welchen die †Privatklägerin 1 daraufhin verschlossen habe (Urk. D1/5/1 S. 8 f. F/A 48 u. 60 ff.). Später berichtigte er seine Angaben insofern, als er angab, diese Begebenheiten hätten sich bereits am 5. Dezember 2020 so abgespielt; am 4. Juni 2021 seien die Geldbündel nicht mehr satt eingewickelt gewesen und die Aluminiumfolie sei entsprechend zerknittert und [die Geldbündel] seien nicht ganz verschlossen gewesen, woraufhin er sie verschlossen und sie in ihren (neuen) Tresor reingelegt habe (Urk. D1/5/4 S. 10 f. F/A 77 f. u. 83). Dieses präzisierte Aussageverhalten erweist sich zwar als auffällig, lässt aber nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte sein Aussageverhalten an das sich ihm jeweils präsentierende Beweisergebnis anpasste, weil ihm das Foto der Nachbarin N._____, woraus ersichtlich wird, dass die Aluminiumfolie am 5. Juni 2021 an- bzw. aufgerissen war (Beilage 3 zu Urk. D1/5/4), dem Beschuldigten erst nach seinen erwähnten Präzisierungen vorgehalten wurde (vgl. Urk. D1/5/4 S. 11 F/A 85). Andererseits könnte sein präzisiertes Aussageverhalten auf Täterwissen hindeuten, wenn davon ausgegangen wird, dass der Dieb des Geldes die Aluminiumfolie aufgerissen hat. Auch im Weiteren erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zu den Alu-Geld-Paketen – auch aber nicht nur vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses – als wenig verlässlich: Bezüglich der Dimension des Alupakets am 5. Dezember 2020 zeigte er im Vorverfahren an, das Paket sei ca. 3-4 cm dick gewesen (vgl. Urk. D1/5/3 S. 6 F/A 46), demgegenüber er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine Höhe von ca. 15 cm anzeigte, als er das Alu-Paket vom 5. Dezember 2020 beschrieb (Prot. I. S. 32). Auch wenn er sich im Vorverfahren hinsichtlich der Dimension des Alu-Pakets unsicher zeigte, weil es in diesem Zeitpunkt um die fehlenden Goldmünzen gegangen sei und er sich darauf fokussiert habe (Urk. D1/5/3 S. 6 F/A 46), erweist sich diese erhebliche Diskrepanz in seinen Schätzungen als nicht
- 36 nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte konstant angab, dass das Alu-Geld-Paket am 5. Dezember 2020 in seiner Anwesenheit geöffnet worden sei und sich darin ca. Fr. 400'000.– befunden hätten, wovon ihm die †Privatklägerin 1 Fr. 200'000.– als Geschenk übergeben habe (Urk. D1/5/1 S. 16 f. F/A 116; Urk. D1/5/2 S. 7 F/A 40; Urk. D1/5/3 S. 6 f. F/A 45 ff.; Prot. I S. 32; Prot. II S. 36 u. 41), wären vielmehr einheitlichere Angaben zur Dimension der Alu-Geld-Pakete zu erwarten gewesen. Abgesehen davon ist gestützt auf die diesbezüglich divergierenden Aussagen des Beschuldigten – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.4.4. u. 5.4.7.) – unklar, ob sie das Alu-Geld- Paket am 5. Dezember 2020 gemeinsam geöffnet haben oder ob diesbezüglich lediglich die †Privatklägerin 1 alleine tätig wurde, welche Inkohärenz ebenfalls erstaunt und letztlich nicht nachvollziehbar erscheint. 7.9. Zusammenfassend erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten – wie z.B. zum Motiv für die Schenkung, zur Übergabe der geschenkten Vermögenswerte durch die †Privatklägerin 1 oder zum Inhalt der Schenkungsurkunde – als mehrheitlich konstant und glaubhaft. Allerdings sind auch gewisse Inkohärenzen und Auffälligkeiten erkennbar. Auffällig ist, dass der Beschuldigte gestützt auf seine Aussagen bis nach der ersten Hausdurchsuchung an seinem Wohnort niemandem – nicht einmal seiner Ehefrau – von der Schenkung bzw. der Schenkungsabsicht der †Privatklägerin 1 erzählt gehabt hatte, wobei diesbezüglich auch widersprüchliche, nachgeschoben erscheinende Aussagen zum diesbezüglichen Wissen seiner Mitarbeiterin G._____ erfolgten. Ferner wirft das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der angesprochenen ersten Hausdurchsuchung an seinem Wohnort Fragen auf und könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass seine spätere Sachdarstellung betreffend Schenkung lediglich vorgeschoben ist und nicht der Realität entspricht. Diese Annahme wird durch den Umstand gestützt, dass der Beschuldigte erst im Laufe seiner ersten Einvernahme vom 22. Oktober 2021 auf die Schenkung als Erklärung für die an seinem Wohnort versteckten Vermögenswerte hinwies, gleichzeitig aber die Schenkungsurkunde vom 8. Dezember 2020 nicht zu dieser Einvernahme mitbrachte, sondern diese der Ermittlungsbehörde erst mit Schreiben der Verteidigung vom 15. November 2021 zuging. Dieses Verhalten des Beschuldigten erweist sich – auch angesichts der ihm bereits damals bereits be-
- 37 kannten massiven Tatvorwürfe – nicht nur als äusserst auffällig, sondern als schlichtweg nicht nachvollziehbar. Unter Mitberücksichtigung des Beweisergebnisses erscheint es deshalb plausibel, dass der Beschuldigte die Schenkungsurkunde vom 8. Dezember 2020 erst im Nachhinein erstellt hat, zumal seine Angaben zum Zustandekommen der Schenkungsurkunde auch nicht durch – naheliegende – Sachbeweise gestützt wird. Dass die Schenkungsurkunde bzw. die Schenkung nicht durch die †Privatklägerin 1 quittiert wurde, erscheint indes nicht zwingend und vermag den Standpunkt der Anklagebehörde nicht zu stützen. Demgegenüber erweist sich das im Verlauf der Einvernahmen präzisierende Aussageverhalten des Beschuldigten zum am 4. Juni 2021 wahrgenommenen Zustand der Aluminiumfolie der damit umwickelten Geldbündel als bemerkenswert. Abgesehen davon erweisen sich bereits seine divergierenden Angaben zur Dimension der am 5. Dezember 2020 zur Kenntnis genommenen Alu-Geld-Pakete und zum Umstand, wer diese damals geöffnet habe, als wenig verlässlich und letztlich nicht nachvollziehbar. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist jedenfalls nicht widerlegt, dass er anlässlich seines Besuchs am 4. Juni 2021 eine Gelegenheit zur Wegnahme anklagegegenständlicher Vermögenswerte der †Privatklägerin 1 hatte. Dass der Beschuldigte bereits am 5. Dezember 2020 von der †Privatklägerin 1 stammende Goldmünzen im Umfang von 50 10er Goldvreneli, 125 "Krügerrand" sowie 10 Goldmünzen CAN und USA mit sich genommen hat, wird von ihm nicht in Abrede gestellt, ergibt sich auch aus der von ihm verfassten Schenkungsurkunde vom 8. Dezember 2020 und wird ferner durch seine bereits am 11. Dezember 2020 beginnenden Goldmünzenverkäufe bei der Credit Suisse und der Zürcher Landbank plausibilisiert. 8.1. Die †Privatklägerin 1 bestritt demgegenüber sowohl das Vorliegen einer Schenkung wie auch den Bestand einer ihr diesbezüglich zugestellten Schenkungsurkunde jeweils konstant bzw. bezeichnete die Schenkung zu Gunsten des Beschuldigten wie auch eine von ihm verfasste Schenkungsurkunde unter anderem als "Witz" (Urk. D1/6/2 S. 3 f. F/A 16 u. 20, S. 6 f. F/A 34 u. S. 9 F/A 55; Urk. D1/6/3 S. 21 ff. F/A 122 ff. u. S. 26 F/A 159). Sie könne auch nicht nachvollziehen, weshalb sie – wie im ihr vorgehaltenen besagten Schreiben umschrieben – dem Beschuldigten dermassen dankbar sein solle (Urk. D1/6/2 S. 4 F/A 20). Sie habe nie ein
- 38 entsprechendes Bedürfnis gehabt (Urk. D1/6/2 S. 9 f. F/A 57). Auch gab die †Privatklägerin 1 konstant zu Protokoll, die Jahresrechnung 2020 (Beilage 7 S. 2 f. zu Urk. D1/6/3) vom Beschuldigten nicht erhalten zu haben (Urk. D1/6/2 S. 4 f. F/A 21 f. u. S. 9 F/A 56; Urk. D1/6/3 S. 21 ff. F/A 122 ff.). 8.2. Die †Privatklägerin 1 bestritt sodann konstant, dem Beschuldigten – mit Ausnahme eines vor Jahren übergebenen Tafelservices bzw. Silberbestecks – jemals eine Schenkung in Aussicht gestellt zu haben (Urk. D1/6/2 S. 4 f. F/A 17 ff. u. 24; Urk. D1/6/3 S. 20 ff. F/A 113 ff.). 8.3. Zum Ablauf der Sichtung der in ihrer Wohnung befindlichen Vermögenswerte am 5. Dezember 2020 befragt, gab sie sodann an, am 5. bzw. 6. Dezember 2020 sei alles – einschliesslich der in Aluminium gewickelten Geldbündel – im "Loch", in der versteckten Vertiefung im Schrank in ihrem Arbeitszimmer, eingeräumt worden, was sie sicher wisse, da sie den Tresor erst einige Monate später angeschafft gehabt habe. Die †Privatklägerin 1 legte dar, dass sie diese selbst im Loch verräumt gehabt habe. Der Beschuldigte sei damals der erste Mensch gewesen, der von diesem Versteck erfahren habe (Urk. D1/6/3 S. 15 F/A 86; s. auch Urk. D1/6/1 S. 5 F/A 47; Urk. D1/6/3 S. 3 F/A 15 f.) bzw. habe der Beschuldigte laut der †Privatklägerin 1 seit dem Vorfall mit den Goldvreneli [im Dezember 2020] vom Geldversteck und von der Million Schweizerfranken gewusst (Urk. D1/6/1 S. 5 F/A 47; Urk. D1/6/3 S. 3 u. 19 F/A 15 f. u. 109 f.). Auch diese konstanten Äusserungen der †Privatklägerin 1 lassen keinen Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufkommen. 8.4. Zum Ablauf der Sichtung der Vermögenswerte am 4. Juni 2021 gab die †Privatklägerin 1 an, damals hätten sie und der Beschuldigte ihre jeweiligen – unterschiedliche Goldmengen aufführenden – Edelmetalllisten abgleichen wollen. Er sei von 32 Kilogramm Gold ausgegangen, sie von weniger. Der Beschuldigte habe deshalb zur Überprüfung ihre Vermögenswerte, unter anderem die in Aluminiumfolie gewickelten Geldbündel, aus der versteckten Vertiefung im Schrank geholt und sie hätten das Gold bzw. die Goldbarren gezählt (Urk. D1/6/1 S. 9 f. F/A 79 ff. u. S. 13 F/A 109; Urk. D1/6/2 S. 8 F/A 47; Urk. D1/6/3 S. 5 ff. F/A 22, 30 f., 37 u. S. 12 F/A 62). Die Geldbündel hätte sie nicht aus der Aluminiumfolie ausgewickelt. Sie erinnerte sich konstant daran, dass sie damals zum Beschuldigten gegangen sei,
- 39 ihm das Alu-Geld-Paket vor das Gesicht gehalten und gefragt habe, ob er diese auch noch zählen wolle, was er verneint habe, woraufhin sie das Alu-Geld-Paket eigenhändig in den Safe gelegt habe (Urk. D1/6/1 S. 11 ff. F/A 94 u. 109; Urk. D1/6/3 S. 16). Die †Privatklägerin 1 stellte sodann in Abrede, dass das Geldbündel am 4. Juni 2021 – wie seitens des Beschuldigten behauptet – insgesamt nur noch rund Fr. 200'000.– umfasst habe (Urk. D1/6/2 S. 7 f. F/A 41). Der Beschuldigte habe laut der †Privatklägerin 1 vielmehr die Summe genannt, welche er zurückgelassen habe (Urk. D1/6/2 S. 8 F/A 42). Konstant gab die †Privatklägerin 1 ferner zu Protokoll, dass der Beschuldigte bei seinem Besuch eine braune Mappe mit Henkel und zwei Verschlüssen – die gleiche wie immer – dabei gehabt habe (Urk. D1/6/1 S. 12 F/A 102; Urk. D1/6/2 S. 8 F/A 46; Urk. D1/6/3 S. 12 F/A 64 f.). Die †Privatklägerin 1 bestätigte, dass es stimme, dass sie dem Beschuldigten – was sie meistens für den Transport von Kuverts von Banken etc. gemacht habe – damals einen Globus-Sack mitgegeben habe, sie habe eine ganze Schublade davon (Urk. D1/6/2 S. 9 F/A 53), wobei sie im Rahmen ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme neu vorbrachte, ihm am 4. Juni 2021 – aus schlechtem Gewissen, da sie das vorgeschlagene gemeinsame Mittagessen abgesagt habe – ein Stück Roastbeef in einem Globus-Sack mitgegeben zu haben (Urk. D1/6/3 S. 10 f. F/A 57), womit sie ihre vorangehenden Ausführungen präzisierte und ihre nachgeschobene Sachdarstellung – durchaus glaubhaft – damit begründete, dass sie dies nicht für wichtig und lächerlich empfunden habe (Urk. D1/6/3 S. 10 f. F/A 57), was nachvollziehbar erscheint. Eine Falschbezichtigung des Beschuldigten erweist sich gestützt auf ihre divergierenden Aussagen jedenfalls als wenig naheliegend. Nachdem zwischenzeitlich niemand anderes in ihrer Wohnung gewesen bzw. zu Besuch gekommen sei (Urk. D1/6/1 S. 15 F/A 125; Urk. D1/6/3 S. 14 f. F/A 83) habe die †Privatklägerin 1 gemäss ihren Aussagen am Folgetag, dem 5. Juni 2021, noch Schmuck in den Safe nachlegen wollen, bei welcher Gelegenheit sie den Diebstahl des Geldes bemerkt habe, weil die Alufolie des Geldbündels aufgerissen gewesen und Geld verschwunden sei (Urk. D1/6/1 S. 13 f. F/A 107 f. u. 111 f.; Urk. D1/6/3 S. 4 f. F/A 18 u. S.12 f. F/A 68 f.). Sie habe den Safe am 5. Juni 2021 geöffnet gehabt und nur noch "Alufötzel" gesehen und sei geschockt gewesen (Urk. D1/6/1 S. 5 F/A 43). Sie habe daraufhin sofort ihre Nachbarin N._____ kontaktiert, welche dann zu ihr
- 40 gekommen sei (Urk. D1/6/1 S. 13 F/A 108). Die Zeugin N._____ bestätigte die sehr lebensnahe Sachdarstellung der †Privatklägerin 1 über die Entdeckung der fehlenden Vermögenswerte, aber auch über den ihr seitens der †Privatklägerin 1 berichteten Besuch des Beschuldigten am Vortag im Wesentlichen mittels detaillierter Schilderung (vgl. Prot. I S. 18 ff. u. auch Urk. D1/7/1 S. 2 ff. F/A 16 ff.). Die Sachdarstellung der Zeugin N._____ erweist sich – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.6.) – als sehr lebensnah, weshalb kein Grund besteht, sie anzuzweifeln. Auch die von ihr mittels Handy erstellte Fotografie (Urk. D1/3/1 S. 1; vergrössert in: Beilage 3 zu Urk. D1/5/4) und die weiteren Fotos (Urk. D1/3/1 S. 2-4) stützen die Sachdarstellung der †Privatklägerin 1, wonach damals (noch) zwei Bündel Tausendernoten im Gesamtbetrag von Fr. 200'000.– im Tresor waren, welche ferner von der Dimension her ungleich dünner waren als die am 4. Dezember 2019 von der Polizei fotografierten Alu-Geld- Pakete (vgl. Urk. D1/3/3). Auch die Aussagen der †Privatklägerin 1 zum Ablauf der Sichtung der Vermögenswerte am 4. Juni 2021 und der Entdeckung der fehlenden Vermögenswerte am Folgetag erweisen sich demnach als glaubhaft. 8.5. Zur Möglichkeit der Entwendung der anklagegegenständlichen Vermögenswerte äusserte sich die †Privatklägerin 1 sodann wie folgt: Ausser ihr und dem Reinigungspersonal, einem Ehepaar, habe niemand über einen Wohnungsschlüssel verfügt (Urk. D1/6/1 S. 5 f. F/A 48; Urk. D1/6/3 S. 14 F/A 76). Eine Dritttäterschaft erscheint vor dem Hintergrund dieser konstanten und glaubhaften Ausführungen als wenig naheliegend, zumal nicht eingebrochen wurde und keine Hinweise auf eine Täterschaft des Reinigungspersonals bestehen. Letztere Möglichkeit scheint umso mehr ausgeschlossen werden zu können, als die †Privatklägerin 1 ferner erwähnte, dass die Reinigungsleute über keinen Schlüssel zum immer abgeschlossenen Büro verfügen würden (Urk. D1/6/3 S. 14 F/A 76). Der Umstand, dass die †Privatklägerin 1 zumindest am 4. Juni 2021 nebst dem Safe auch die Tür zu ihrem Arbeitszimmer abschloss, wird denn auch seitens des Beschuldigten bestätigt (Urk. D1/5/1 S. 10 f. F/A 70 ff.), weshalb weder Zweifel an einem genügenden Schutz ihrer Vermögenswerte durch die †Privatklägerin 1 aufkommen noch die Gelegenheit für Dritttäter bestanden haben dürfte, die Vermögenswerte aus ihrem Safe und Arbeitszimmer zu entwenden. Anlässlich der Überprüfung ihrer aus der
- 41 versteckten Vertiefung im Schrank geholten Vermögenswerte vom 4. Juni 2021 habe die †Privatklägerin 1 gemäss ihren zu Protokoll gegebenen Ausführungen dem Beschuldigten zweimal Wasser aus der Küche gebracht, wobei sie in der Küche jeweils eine halbe Zigarette geraucht habe. Nach ihrer zweiten Rückkehr aus der Küche habe der Beschuldigte bereits damit begonnen gehabt, die Vermögenswerte in den (neuen) Safe zu räumen, den sie ihm davor gezeigt gehabt habe, bis er alles darin verstaut habe (Urk. D1/6/1 S. 10 f. F/A 86 ff.; Urk. D1/6/3 S. 4 F/A 16; Urk. D1/6/3 S. 7 F/A 33). Sie habe sich jeweils geschätzte zehn Minuten in der Küche aufgehalten (Urk. D1/6/3 S. 8 F/A 41), wobei sie das Arbeitszimmer und den Beschuldigten auch ein drittes Mal verlassen habe, dann aber rascher, nach ca. fünf Minuten – mit Wasser, Zigaretten und einem Aschenbecher auf einem Plateau, da sie im Büro endlich eine ganze Zigarette rauchen wollte – wieder zurückgekehrt sei (Urk. D1/6/1 S. 11 F/A 90; Urk. D1/6/3 S. 9 F/A 48). Sie habe nicht kontrolliert gehabt, ob der Beschuldigte alle Vermögenswerte in den Safe geräumt hatte, da sie ihm vertraut habe (Urk. D1/6/1 S. 11 F/A 93; Urk. D1/6/3 S. 11 f. F/A 60 f.). Danach hätten sie in der Küche Kaffee getrunken und der Beschuldigte habe gesagt, er müsse nochmals nach hinten, wo er ca. zehn Minuten auf die Toilette gegangen sei (Urk. D1/6/3 S. 10 F/A 53 f.). Als der Beschuldigte gegangen sei, habe er gesagt, er müsse nochmals kommen, wobei er nicht erklärt habe, weshalb (Urk. D1/6/3 S. 10 F/A 55). Nach dem Weggang des Beschuldigten habe sie den Safe verschlossen (Urk. D1/6/1 S. 12 F/A 99; Urk. D1/6/3 S. 4 F/A 18 u. S. 9 F/A 52). Auch diese Angaben der †Privatklägerin 1 erweisen sich als konsistent und insbesondere angesichts ihrer mit Details gespickten Schilderungen als sehr lebensnah. Die †Privatklägerin 1 räumte auch ohne Weiteres ein, wenn sie sich nicht mehr genau an etwas zu erinnern vermochte, so z.B. betreffend das Zeitintervall zwischen ihrem ersten und zweiten Gang zur Küche ("Wie viel Zeit dazwischen lag, das weiss ich nicht. Ob es 30 Minuten oder 45 Minuten waren, oder so"; Urk. D1/6/3 S. 8 F/A 40), was ihren Aussagen zusätzliche Glaubhaftigkeit verleiht. Gestützt auf ihre überzeugenden Schilderungen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass am 4. Juni 2021 für den Beschuldigten Gelegenheit zum Entwenden der anklagegegenständlichen Vermögenswerte bestand.
- 42 - 8.6. Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme gab die †Privatklägerin 1 – noch bevor sie mit dem Ergebnis der Hausdurchsuchung vom 31. August 2021 beim Beschuldigten, wo auch mehrere Goldmünzen inkl. 109 "Krügerrand"-Münzen aufgefunden worden sind, konfrontiert worden ist (vgl. der spätere Zeitpunkt in derselben Einvernahme: Urk. D1/6/2 S. 3 F/A 13 f.) – an, sie habe zwischenzeitlich im Rahmen einer Nachzählung mit ihrem neuen Treuhänder auch noch bemerkt, dass mehrere Goldmünzen – genauer 146 "Krügerrand"-Münzen – weggekommen seien, wobei sie konstant angab, zu vermuten, dass dies im Dezember 2020 während ihrer Rauchpause in einem anderen Zimmer der Fall gewesen sei, als der Beschuldigte im besagten Monat zum zweiten Mal bei ihr auf Besuch gekommen sei (Urk. D1/6/2 S. 2 F/A 9; Urk. D1/6/3 S. 23 f. F/A 131 ff.). Auch diese Aussagen der †Privatklägerin 1 erweisen sich als glaubhaft, wobei sie auch deklariert, wenn sie die bezeichnete Gegebenheit bloss vermutet, was ihre Aussagen ferner als zurückhaltend erscheinen lässt. 8.7. Zur Existenz des mit Aluminiumfolie umhüllten Pakets mit Fr. 1 Mio. Bargeld in Tausendernoten gab die †Privatklägerin 1 konstant und glaubhaft an, am 5. Dezember 2020 – ursprünglich auf Anraten ihres verstorbenen Ehemannes, immer über Fr. 1 Mio. in Bargeld verfügen zu können (Urk. D1/6/3 S. 17 F/A 97) – über zwei jeweils Fr. 500'000.– enthaltende, aus Feuerschutzgründen, da diese so nicht verbrennen könnten (Urk. D1/6/1 S. 7 F/A 59; Urk. D1/6/3 S. 4 F/A 16; Urk. D1/6/3 S. 18 f. F/A 102 u. 105), mit Aluminiumfolie umschlossene jeweils 5x Fr. 100'000.– umfassende Geldbündel verfügt zu haben, wie es auf dem Foto (Beilage 2 S. 2 zu Urk. D1/6/1) ersichtlich sei (Urk. D1/6/1 S. 8 F/A 64), und dass sie der Polizei sowie dem Beschuldigten damals erzählt habe, um was es sich handle (Urk. D1/6/1 S. 7 f. F/A 56 u. 65 f.; Urk. D1/6/3 S. 17 F/A 101, S. 19 F/A 109 f. u. S. 26 F/A 146 ff.). Ihre Angabe vor Staatsanwaltschaft, wonach sie sich nicht mehr sicher zeigte, ob die zwei Pakete je Fr. 500'000.– enthielten oder ein Paket Fr. 400'000.– und das andere Fr. 600'000.– (Urk. D1/6/3 S. 17 F/A 97 ff.), vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht einzuschränken, zumal sie konstant von insgesamt einer Million Schweizerfranken in gebündelten Tausendernoten und – anfänglich (s. dazu nachstehend) – aufgeteilt in zwei in Aluminiumfolie eingewickelten Paketen ausging. Diese Sachdarstellung wird gestützt durch das seitens der Polizei aufgenommene
- 43 - Foto vom 4. Dezember 2020, auf welchem zwei Alu-Pakete ersichtlich sind (Beilage 4 zu Urk. D1/6/3; vgl. den entsprechenden Vorhalt an die †Privatklägerin 1: Urk. D1/6/3 S. 17 F/A 100), welches auch vom Umfang der Pakete her die Angaben der †Privatklägerin 1 zu plausibilisieren vermag. Auch wenn der Polizist Wm mbA AD._____ in seinem Wahrnehmungsbericht vom 15. Oktober 2021 (Beilage 6 zu Urk. D1/6/3) von je einer Million Schweizerfranken sprach, welche sich gemäss den Angaben der †Privatklägerin 1 in den Alu-Paketen befunden hätten, vermag dies ihre Glaubhaftigkeit nicht einzuschränken. Sehr plausibel erscheint, dass es sich dabei – vor dem Hintergrund der konstanten Angaben der †Privatklägerin 1 zur Gesamtsumme der Alu-Pakete – um ein Missverständnis auf Seiten des Polizeibeamten handelt. Im Dezember 2020 habe die †Privatklägerin 1 laut ihren Angaben aus den zwei Paketen ein einziges – grösseres – Alu-Geld-Paket gemacht (Urk. D1/6/3 S. 18 ff. F/A 103 f. 111 f.). Entgegen der anderslautenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 97 S. 9 Rz. 24 f.; Urk. 127 S. 6) bestehen keine unterschiedlichen Darstellungen der †Privatklägerin 1, ob ein Paket oder zwei Pakete vorlagen. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.3.1.) gab die †Privatklägerin 1 vielmehr unmissverständlich zu Protokoll, dass sie aus zwei Paketen ein neues Paket gemacht habe, weshalb ihre entsprechenden Angaben widerspruchsfrei erfolgten. Insofern die Anklage dem Beschuldigten eine Wegnahme von Fr. 200'000.– in Tausendernoten bereits am 5. Dezember 2020 zur Last legt (vgl. Urk. D1/20 S. 2) ist – einhergehend mit den zutreffenden Auffassungen der Vorinstanz (Urk. 105 E. III.A.5.8.) und der vorherigen Verteidigung (Urk. 97 S. 7 f. Rz. 15 ff.) – unklar, worauf dieser Vorwurf gründet. Die †Privatklägerin 1 hat den Beschuldigten denn auch nicht bezichtigt, nebst den anklagegegenständlichen Goldmünzen und dem Bargeld im Gesamtbetrag von Fr. 800'000.– weiteres Bargeld in der Höhe von Fr. 200'000.– gestohlen zu haben. 8.8. Zusammenfassend erweisen sich die Angaben der †Privatklägerin 1 als durchwegs glaubhaft. Das Vorliegen einer Schenkung wie auch der Bestand einer ihr diesbezüglich zugestellten Schenkungsurkunde wurden von ihr jeweils konstant in Abrede gestellt. Zum Ablauf der Sichtung der in ihrer Wohnung befindlichen Vermögenswerte am 5./6. Dezember 2020 einerseits und am 4. Juni 2021 andererseits machte sie detaillierte und konstante Angaben. Auch wenn sie ihre Sachdarstellung
- 44 in wenigen Punkten präzisierte, vermochte sie diese Richtigstellungen nachvollziehbar zu begründen. Eine Falschbezichtigung des Beschuldigten erweist sich gestützt auf ihre vereinzelten divergierenden Aussagen jedenfalls als wenig naheliegend. Auch das Entdecken der fehlenden Vermögenswerte schilderte die †Privatklägerin 1 glaubhaft, wobei ihre Sachdarstellung hinsichtlich des Wegkommens des Bargeldes im Betrag von Fr. 800'000.– durch die sehr lebensnahen Angaben der als Zeugin einvernommenen Nachbarin N._____ und deren, sowie weiteren Fotografien des Tresorinhalts gestützt werden. Sodann ist aufgrund der konsistenten sowie detaillierten, aber gleichzeitig auch zurückhaltenden Schilderungen der †Privatklägerin 1 ohne Weiteres davon auszugehen, dass am 4. Juni 2021 für den Beschuldigten Gelegenheit zum Entwenden der anklagegegenständlichen Vermögenswerte bestand. Im Übrigen erweisen sich auch die Aussagen der †Privatklägerin 1 zur Existenz des mit Aluminiumfolie umhüllten Pakets mit Fr. 1 Mio. Bargeld in Tausendernoten als kohärent und glaubhaft, woran eingeräumte Unsicherheiten bezüglich der anfänglichen Stückelung der beiden Pakete nichts zu ändern vermögen. Ihre Sachdarstellung hinsichtlich des angegebenen Gesamtbetrages des Bargeldes wird sodann durch das seitens der Polizei aufgenommene Foto vom 4. Dezember 2020, auf welchem auch die Dimensionen der zwei Alu-Pakete ersichtlich sind, plausibilisiert. Nicht erstellt ist aufgrund der Angaben der †Privatklägerin 1 oder aufgrund des übrigen Beweisergebnisses, dass der Beschuldigte – bereits am 5. Dezember 2020 – weiteres Bargeld in der Höhe von Fr. 200'000.– aus ihrer Wohnung mitgenommen hat. 9. Im Ergebnis ist aufgrund der erörterten Beweiswürdigung auf die sehr glaubhafte Sachdarstellung der †Privatklägerin 1 abzustellen, welche durch die erwähnten weiteren Beweismittel gestützt wird. Hinweise, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat bezichtigen wollte oder sie sich hinsichtlich des Wegkommens der anklagegegenständlichen Vermögenswerte im Irrtum befunden haben könnte, sind auch nach der Würdigung ihrer Aussagen zum Anklagesachverhalt nicht erkennbar. Demgegenüber erweisen sich die Behauptungen des Beschuldigten bezüglich der angeblichen Schenkung der Vermögenswerte – wie auch des v