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Zürich Obergericht Strafkammern 16.05.2025 SB240224

16 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·12,363 parole·~1h 2min·2

Riassunto

Betrug

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240224-O/U/cs-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 16. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 30. Oktober 2023 (GG220094)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Dezember 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 31). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB. 2. Das Verfahren betreffend Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer im Sinne von Art. 70 Abs. 1 GSchG wird eingestellt. 3. Das Verfahren betreffend Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz im Sinne von Art. 60 Abs. 1 USG wird hinsichtlich der Verletzung der Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen eingestellt. 4. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz im Sinne von Art. 60 Abs. 1 USG hinsichtlich der Entgegennahme von Sonderabfällen ohne entsprechende Bewilligung wird der Beschuldigte freigesprochen. 5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.–. 6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juni 2020 edierten Speichermedien für Datensicherungen (Asservate Nr. A013968440 und A013968757) sind auf Verlangen des Berechtigten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herauszugegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die genannten Asservate vernichtet.

- 3 - 8. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'300.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 45.90 Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. 11. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung: (Prot. II S. 3 f.) 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil GG220094 des Bezirksgerichts Bülach vom 30. Oktober 2023 betreffend Dispo.-Ziff. 2 – 4 sowie 7, 12 und 13 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Herr A._____ sei in Abänderung von Dispo.-Ziff. 1, 5 und 6 des Urteils GG220094 des Bezirksgerichts Bülach vom 30. Oktober 2023 vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB freizusprechen und es sei folglich auf die Aussprechung einer Strafe zu verzichten.

- 4 - 3. Es sei die Dispo.-Ziff. 8 des Urteils GG220094 des Bezirksgerichts Bülach vom 30. Oktober 2023 dahingehend abzuändern, dass eine allfällige Zivilforderung der Privatklägerschaft abgewiesen wird, soweit auf eine solche überhaupt eingetreten werden kann. 4. Es seien die bisherigen Verfahrenskosten in Abänderung der Dispo.-Ziff. 9 und 10 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Es sei Herr A._____ in Abänderung der Dispo.-Ziff. 11 vollumfänglich für die Kosten der frei gewählten Verteidigung im Vor- und Hauptverfahren gemäss vor Vorinstanz eingereichter Aufwandübersicht (zzgl. MwSt.) angemessen zu entschädigen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Berufungsgegnerin bzw. der Staatskasse. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 71, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerin (Gemeindeverwaltung B._____): (Urk. 72, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _____________________________________

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 30. Oktober 2023 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. November 2023 rechtzeitig Berufung an (Urk. 53). Die begründeten Urteilsausfertigung wurde den Parteien am 5. April 2024 zugestellt (Urk. 60), worauf der Beschuldigte am 25. April 2024 fristwahrend seine Berufungserklärung erstattete (Urk. 66). Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wurde der Privatklägerin, der Staatsanwaltschaft und dem Bundesamt für Umwelt Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu verlangen (Urk. 69). Am 29. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 71). Am 5. Juni 2024 stellte auch die Privatklägerin den Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete ausdrücklich auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 72). Das Bundesamt für Umwelt liess sich nicht vernehmen. 2. Am 23. August 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 25. April 2025 vorgeladen, welcher Termin infolge einer Auslandabwesenheit des Beschuldigten auf den 16. Mai 2025 verschoben wurde (Urk. 74 ff.). Bei der Vorladung wurde vorgesehen, dass das vorliegende Verfahren zusammen mit dem konnexen Verfahren der Geschäfts-Nr. SB240225 verhandelt werde. Zum Verhandlungstermin erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____ und der Mitbeschuldigte C._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ (Prot. II S. 3). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Erschienenen mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Urk. 84; Prot. II S. 26 ff.). Den weiteren Parteien bzw. Parteivertretern wurde es hernach schriftlich mitgeteilt (Urk. 88).

- 6 - II. Umfang der Berufung 1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO) und hemmt damit die Rechtskraft des angefochtenen Urteils entsprechend. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Der Beschuldige ficht insbesondere den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Betruges im Sinne von Art. 146 StGB, seine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe und die weiteren mit seiner Verurteilung einhergehenden Folgen an. Unangefochten blieben dagegen die Dispositivziffern 2 und 3 (Verfahrenseinstellungen), 4 (Teilfreispruch) und 7 (Herausgabe von Speichermedien). Es ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Da einzig der Beschuldigte gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erklärte und keine Anschlussberufung erhoben wurde, kommt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung. III. Prozessuales 1. Vor Vorinstanz stellte die Verteidigung unter verschiedenen Aspekten die Verwertbarkeit der im Verlauf des Vorverfahrens durchgeführten Einvernahmen in Abrede (Urk. 49 S. 9 Rz 22 iii). Anlässlich der Berufungsverhandlung kam sie auf diese Thematik nicht mehr zu sprechen, weshalb dazu nur das Folgende auszuführen ist: 2.1. Mit Bezug auf den Beschuldigten steht zunächst die Verwertbarkeit seiner Einvernahme vom 15. Juni 2020 in Frage (D1 Urk. 7/11). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt zu Recht als Auskunftsperson und nicht als Beschuldigter einvernommen worden sei. In seiner Rolle als Auskunftsperson sei er auch korrekt belehrt worden. Die Vorinstanz schliesst aber dennoch auf die Unverwertbarkeit der Aussagen und zwar gestützt

- 7 auf Art. 158 Abs. 2 StPO, da der Beschuldigte nicht auf sein Recht hingewiesen worden sei, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Urk. 64 S. 17 - 19). Der Beschuldigte kannte sein Recht auf Aussageverweigerung und wurde als Auskunftsperson korrekt belehrt, nicht jedoch als Beschuldigter. 2.2. Die Frage ist, ob eine korrekt durchgeführte Einvernahme als Auskunftsperson weiterhin verwendet werden darf, wenn die Person später als Beschuldigter gilt. Da die Einvernahme grundsätzlich korrekt war, kann die Unverwertbarkeit der Aussage nicht mit einem Verfahrensfehler begründet werden (Zürcher Kommentar StPO - Godenzi, Art. 158 StPO N 43). 2.3. In den Entscheiden des Bundesgerichts vom 24. August 2015 (6B_208/2015 E. 1.4.) und vom 23. Mai 2016 (1B_48/2016 E. 2.5.2.) wurde die Frage unter Hinweis auf unterschiedliche Auffassungen in der Lehre offen gelassen. Differenzen in der Lehre rühren daher, dass Auskunftspersonen insofern in einer ähnlichen Stellung wie Beschuldigte sind, als sie nicht zur Aussage verpflichtet sind und darüber "sinngemäss" wie eine beschuldigte Person belehrt werden müssen (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die anwendbaren Regeln bei Beschuldigten sind aber nicht dieselben, wie bei der Einvernahme von Auskunftspersonen, auch wenn sie ähnlich sind. Die Möglichkeit, die Aussage zu verweigern, kann das Recht, anwaltlichen Beistand zu verlangen, nicht kompensieren. Art. 158 Abs. 1 StPO listet auf, worauf die beschuldigte Person hinzuweisen ist. Wenn also argumentiert wird, die Aussage einer ursprünglich als Auskunftsperson einvernommenen Person sei verwertbar, weil sie "sinngemäss" auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werde, so muss folgerichtig dagegen gehalten werden, dass kein "sinngemässer" Hinweis auf die Möglichkeit anwaltschaftlichen Beistandes erfolgt. Ferner würde die Verwertbarkeit auch nicht in der Weise hergestellt werden können, dass man bereits eine Auskunftsperson auf die Möglichkeit eines Beschuldigten nach Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO hinweisen würden. Denn dann müsste sich die Auskunftsperson selber belasten, um das entsprechende Recht ausüben zu können. Das stünde dem Grundsatz entgegen, dass sich niemand

- 8 selber belasten muss und dass niemand zu einer Selbstbelastung verleitet werden darf (Art. 113 Abs. 1 StPO und Art. 140 Abs. 1 StPO). Mit der Vorinstanz ist daher der Auffassung zu folgen, dass von einem materiellen Beschuldigtenbegriff auszugehen ist und dass mit dem formellen Wechsel in die Beschuldigtenstellung das Verwertungsverbot nach Art. 158 Abs. 2 StPO für die bis dahin in der Rolle einer Auskunftsperson getätigten Aussagen greift (LIEBER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 8 ff. zu Art. 111 StPO und GODENZI, ebenda, N 43 zu Art. 158 StPO; GLESS, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 36a-36b zu Art. 141 StPO). Die Aussagen, die der Beschuldigte am 15. Juni 2020 anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson deponierte, sind daher absolut unverwertbar. 3. Weiter in Frage steht die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen der Auskunftspersonen D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____ und N._____. Aber auch die polizeiliche Befragung des Mitbeschuldigten C._____ vom 15. Juni 2020 ist an dieser Stelle zu nennen (D1 Urk. 7/1-13 ohne D1 Urk. 7/11, welche bereits als nicht verwertbar identifiziert wurde). 3.1. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Untersuchung zum Zeitpunkt dieser Einvernahmen bereits eröffnet war und es sich daher um delegierte Einvernahmen handelte (vgl. Urk. 9 und Urk. 64 S. 20). Es steht mit der Vorinstanz ausser Frage, dass dem Beschuldigten die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO zugestanden wären, er diese aber nicht wahrnehmen konnte (Urk. 64 S. 20). Das führt dazu, dass die im Rahmen der vorgenannten Einvernahmen deponierten Aussagen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen (Art. 147 Abs. 4 StPO). Eine unter Missachtung der Teilnahmerechte des Beschuldigten durchgeführte Einvernahme kann zwar wiederholt werden, womit verwertbare Aussagen produziert werden können. Eine Heilung des Mangels der früheren Einvernahme durch die Wiederholung sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

- 9 - 3.2. Die Vorinstanz erwog indes, dass die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit haben müsse, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen, den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen, die Aussage in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen (Urk. 64 S. 21). Damit stellte sie jedoch nur den menschen- und verfassungsrechtlichen Minimalstandard dar, über den die Strafprozessordnung in Art. 147 StPO hinaus geht. 3.3. Die Vorinstanz zitierte das bundesgerichtliche Urteil 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 (E. 2.4.3) denn auch nicht korrekt. In diesem Urteil stellte das Bundesgericht klar, dass bei einem Beweisverwertungsverbot (nach Art. 147 Abs. 4 StPO) auf die vorausgegangenen Einvernahmen nicht zurückgegriffen werden dürfe. Die Vorinstanz erwog aber unter Hinweis auf besagten Bundesgerichtsentscheid (Urk. 64 S. 22): "Da sich die Auskunftspersonen sowohl in den späteren Konfrontationseinvernahmen einlässlich auf zahlreiche detaillierte Fragen zur Sache äusserten, und zwar ohne dass ihnen lediglich ihre früheren Aussagen einzig zur Bestätigung vorgehalten worden wären, darf nach der Rechtsprechung in einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend abgestellt werden." Diese Passage bezieht sich indes nicht auf die Verwertbarkeit von Aussagen bei der Verletzung von Teilnahmerechten der beschuldigten Person nach Art. 147 Abs. 1 StPO, sondern auf die Voraussetzungen einer hinreichenden Konfrontation (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV). Bei der Lesart der Vorinstanz wäre der von ihr herangezogene Entscheid widersprüchlich. Einerseits würde er die Unverwertbarkeit von Aussagen betonen, die in Verletzung der Teilnahmerechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO produziert wurden. Andererseits würde er gleich im Anschluss einen Weg aufzeigen, genau diese Regelung zu umgehen. Schliesslich ist auf BGE 150 IV 345 hinzuweisen, der in diesem Sinne keine Zweifel offen lässt (E. 1.6.7.4):

- 10 - "Zusammenfassend gilt demnach, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibt. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen." 3.4. Als Schlussfolgerung verbleibt, dass sämtliche Einvernahmen gemäss D1 Urk. 7/1-13 nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind. 3.5. Folgerichtig sind auch die Einvernahmen von O._____ vom 8. Februar 2022 (D1 Urk. 6/1) und von C._____ vom 9. März 2022 (D1 Urk. 6/2) nicht verwertbar, wobei festzuhalten ist, dass die beiden Mitbeschuldigten anlässlich der genannten Einvernahmen ohnehin keine Aussagen machten. 4. Der Verwertbarkeit der Aussagen gemäss D1 Urk. 8/1-10 steht dagegen nichts entgegen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 21 f.). Unbeachtlich bleiben müssen jedoch diejenigen Vorhalte, welche sich auf die unverwertbaren Aussagen anlässlich der früheren Einvernahmen durch die Polizei abstützen, sofern sich daraus eine Belastung des Beschuldigten ergibt. 5.1. Mit Bezug auf das Memo der Kantonspolizei Zürich vom 19. Januar 2022 (D1 Urk. 5/2) rügte die Verteidigung vor Vorinstanz, dass der Beschuldigte weder mit dem Inhalt dieses Dokuments noch mit den Verfassern der Kantonspolizei Zürich konfrontiert worden sei. Folglich dürfe dieses nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (Urk. 49 S. 10 Rz 23). Die Vorinstanz hält dafür, das Memo sei gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Polizeirapporten verwertbar (Urk. 64 S. 23). Dieser Einschätzung kann allerdings nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die einschlägige Praxis des Bundesgerichtes nicht vollständig wiedergibt. Das Recht auf Konfrontation kann nämlich noch im erst- oder zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren geltend gemacht werden (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 20 zu Art. 147 StPO).

- 11 - Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Antrag auf Befragung der fraglichen (Belastungs-) Zeugen spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens des Berufungsverfahrens (ausser dieses habe nur Übertretungen zum Gegenstand, Art. 398 Abs. 4 StPO) zu stellen. Erst danach ist andernfalls vom Verzicht auf Ausübung des Konfrontationsrechts auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei kann der Einwand, das Konfrontationsrecht sei verletzt worden, vernünftigerweise nicht anders behandelt werden als ein Antrag auf dessen nachträgliche Gewährung. 5.2. Ein "Memo" erscheint dann unproblematisch, wenn es die Beweis- bzw. Aktenlage zusammenfasst. Bei dieser Betrachtung bildet es kein Beweismittel, sondern nur eine Zusammenfassung, die das Aktenstudium erleichtert. Das erfordert jedoch, dass die eigentlichen Beweise (bzw. Primärquellen) bekannt sind und eigene Wertungen als solche kenntlich gemacht werden. Die Primärquellen werden dadurch nicht ersetzt, sondern nur im Sinne eines aufwändigeren Inhaltsverzeichnisses aufbereitet. Auf ein solches Schriftstück kann denn auch nicht als Beweismittel abgestellt werden. Es kann lediglich helfen, sich in den Akten schneller zu orientieren. 5.3. Wenn es als Beweismittel dienen soll, ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Staatsanwaltschaften führen die Beweiserhebungen grundsätzlich selber durch (Art. 311 Abs. 1 StPO). Delegationen an die Polizei sind restriktiv zu handhaben (VOGELSANG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 10a zu Art. 311 StPO). Nach der Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei keine selbständigen Ermittlungen mehr tätigen. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht möglich, ein polizeiliches Ermittlungsverfahren parallel zur Untersuchung zu führen (VOGELSANG, a.a.O., N 5b zu Art. 312 StPO). Doch selbst eine polizeiliche Beweiserhebung ohne Auftrag muss, sofern es sich nicht um der Staatsanwaltschaft vorbehaltene Untersuchungshandlungen handelt, den Beweiswert nicht verlieren, sofern die zusätzlichen Parteirechte gemäss Art. 312 Abs. 2 StPO gewährt wurden; dies jedoch nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft die wesentlichen Einvernahmen in rechtsgenügender Form wiederholt (VOGELSANG, a.a.O., N 15 zu Art. 312 StPO).

- 12 - Ferner können die Vorschriften über ein Gutachten (das nicht nur naturwissenschaftliche, sondern auch z.B. buchhalterische Sachverhalte zum Inhalt haben kann) nach Art. 182 ff. StPO nicht über ein "Memo" der Polizei umgangen werden. 5.4. Zur Zeit der Erstellung des "Memos" im Januar 2022 war die Untersuchung unzweifelhaft bereits seit geraumer Zeit eröffnet. Ein staatsanwaltschaftlicher Auftrag zu dessen Ausarbeitung bestand nicht. Vielmehr wird im "Memo" selber festgehalten, dass es im Auftrag eines polizeilichen Sachbearbeiters erstellt worden sei (D1 Urk. 5/2 S. 1 unter "Einleitung"). Die Teilnahmerechte der Parteien wurden dabei nicht beachtet und entsprechende Erhebungen wurden auch nicht unter Wahrung der Parteirechte wiederholt. Ferner beschäftigte sich das Memo mit Fragen der Software und der Buchhaltung bzw. der Arbeitsorganisation der Firma P._____ AG (fortan: P._____), die sich bereits inhaltlich einem Gutachten annähern, indes ohne aktenmässig nachvollziehbar zu sein und den formellen Anforderungen von Art. 182 ff. StPO zu genügen. 5.5. Gesamthaft betrachtet ist das "Memo" gemäss D1 Urk. 5/2 als Beweismittel nicht verwertbar. Sofern es lediglich helfen sollte, sich in den anderen (verwertbaren) Beweismitteln zurechtzufinden, ist es als Zusammenfassung ohne eigenen Beweiswert unbedenklich; insofern aber auch entbehrlich. 6. Sofern die Vorinstanz selber auf die Nichtverwertbarkeit von Beweismitteln (zulasten des Beschuldigten) schloss, ist ihr unter Verweis auf ihre Erwägungen ohne Weiteres zu folgen (Urk. 64 S. 22 und S. 23 - 25). IV. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Wie eingangs dargelegt wurde, bildet nur noch der Vorwurf des Betrugs gemäss Dossier 1 noch Gegenstand des Berufungsverfahrens (E. II.1.). Dem Beschuldigten wird diesbezüglich zusammengefasst vorgeworfen, er habe zusammen mit C._____ und O._____ als verantwortliche Personen der P._____ dafür gesorgt, dass der Gemeinde B._____ im relevanten Zeitraum nicht nur die Entsorgung des

- 13 - Kehrichts der auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Haushalte verrechnet worden sei. Vielmehr sei ihr auch die Entsorgung betriebseigener Abfälle der P._____ in Rechnung gestellt worden. Weiter sei ihr die Entsorgung von Abfällen des Einkaufzentrums Q._____ in R._____ sowie des S._____ Restaurants in T._____ verrechnet worden, wobei letzteren zwei Betrieben ebenfalls Rechnung gestellt worden sei (Urk. 31 S. 4 f.). 2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Hinsichtlich der Grundsätze der Beweiswürdigung kann einleitend auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 64 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu präzisieren ist, was folgt: 2.2. Bei der Würdigung von Aussagen ist insgesamt die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Auflage, S. 75 Rz 332 - 334; vgl. auch HER- MANUTZ/LITZCKE/KROLL, Strukturierte Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Auflage, S. 45). Insbesondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ist ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich. Ausserdem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet sein. 2.3. Ferner fehlt der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 68 f. Rz 292 - 298 und S. 126 Rz 550 f.; vgl. auch HERMANUTZ/LITZCKE/KROLL, a.a.O., S. 49). Dabei darf die in einer konkreten Situation gegebene, spezifische Motivlage nicht mit einer fallunab-

- 14 hängigen allgemeinen Glaubwürdigkeit als personaler Eigenschaft verwechselt werden, welche im Gegensatz zur Motivlage nur sehr selten (v.a. im Rahmen psychischer Erkrankungen) eine Rolle spielt. 2.4. Vorliegend wesentlich ist, dass eine Erklärungshypothese erst dann als eine sicher richtige Beschreibung der zugrunde liegenden Realität akzeptiert werden kann, wenn sie allein in der Lage ist, eine restlose und annehmbare Erklärung des vorliegenden Informationsmaterials zu bieten (BENDER/HÄCKER/ SCHWARZ, a.a.O., S. 132 Rz. 581). 3. Verwertbare Aussagen 3.1. Aussagen des Beschuldigten 3.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. April 2022 (D1 Urk. 6/3), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2022 (D1 Urk. 6/5) und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 13 ff.) verweigerte der Beschuldigte die Aussage. Insofern lässt sich eine Aussagewürdigung nicht vornehmen. 3.1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage, dass der Vertrag zwischen der P._____ und der Gemeinde B._____ vorgesehen habe, dass Haushaltskehricht und Betriebsabfälle auf derselben Tour hätten eingesammelt werden dürfen. An anderer Stelle erklärte er sodann ausdrücklich, dass auf Sammeltouren für Haushaltskehricht der Gemeinde B._____ auch Standorte von Gewerbebetrieben angefahren und betriebliche Abfälle zugeladen worden seien. Die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle seien der Gemeinde B._____ jedoch Ende Jahr zurückvergütet worden. Beim Zuladen seien sämtliche Container mit sogenannten Schüttungswaagen gewogen worden, welche hinten an den Kehrichtfahrzeugen montiert gewesen seien. Konkret seien die Container zunächst im vollen und anschliessend im leeren Zustand gewogen worden, woraus sich das Gewicht des Inhalts ergeben habe. Die Ergebnisse der Schüttungswaagen seien von den Kehrichtfahrzeugen registriert worden und zwar unabhängig davon, ob die geleerten Container zu ei-

- 15 nem Gewerbebetrieb oder zu einem Haushalt gehört hätten. Egal sei auch gewesen, ob die Container über einen RFID-Chip verfügt hätten oder nicht. Die Chips hätten lediglich dazu gedient, die geleerten Container zu identifizieren bzw. einem Abfallverursacher zuzuordnen, da darauf eine Rechnungsadresse hinterlegt gewesen sei. Auf diese Weise hätten die eingesetzten Kehrichtwagen sämtliche Container, die geleert worden seien, mit der Schüttungswaage gewogen und neben dem Gewicht des Inhalts auch registriert, zu welchem Abfallverursacher die Container gehört hätten, sofern sie über einen funktionierenden RFID-Chip verfügt hätten. Wenn ein Container über keinen RFID-Chip verfügt habe oder dieser kaputt gewesen sei, dann habe manuell zugebucht werden müssen, wohin der Container gehört habe. Dafür sei die Disposition zuständig gewesen. Der Beschuldigte bestätigte auf entsprechende Nachfrage, dass die P._____ genau habe rekonstruieren können, welche Mengen an betrieblichen Abfällen auf einer Sammeltour für Haushaltskehricht der Gemeinde B._____ mitgenommen worden seien. Die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle seien der Gemeinde B._____ jeweils Ende Jahr gesamthaft zurückerstattet worden, nachdem sie diese zunächst quasi vorgeschossen habe. Auf weiteres Befragen räumte der Beschuldigte allerdings ein, dass im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Kosten für die Entsorgung von Betriebskehricht Fehler passiert seien. Konkret seien drei Standorte von Gewerbebetrieben vergessen worden, welche auf einer Sammeltour für Haushaltskehricht der Gemeinde B._____ ebenfalls angefahren und wo betriebliche Abfälle zugeladen worden seien. Die entstandenen Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle seien der Gemeinde B._____ nicht zurückvergütet worden. Auf entsprechende Nachfrage betonte der Beschuldigte, dass dies ein Versehen gewesen und nicht absichtlich passiert sei (Prot. II S. 13 ff.). 3.1.3. Zunächst ist auf den Umstand einzugehen, dass der Beschuldigte erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung Aussagen zur Sache machte. Es steht ihm selbstverständlich völlig frei, wann und inwiefern er sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äussert. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass er sich auf seine Befragung durch das Berufungsgericht gut vorbereiten konnte und zwar in Kenntnis der gesamten Beweislage, der Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil

- 16 und der Ausführungen bzw. Argumentation seines Verteidigers. Dies lässt den Beweiswert seiner Aussagen leicht vermindert erscheinen. Hinweise für eine Absprache seiner Aussagen mit denjenigen des Mitbeschuldigten C._____ sind vordergründig nicht auszumachen. Angesichts des langen Zeitablaufs bis zur erstmaligen Deposition von Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung ist aber nicht auszuschliessen, dass zumindest ein Austausch mit dem Mitbeschuldigten C._____ stattfand. 3.1.4. Eine Analyse der oben zusammengefassten Schilderungen hinsichtlich ihrer Konstanz ist nicht möglich, weil sich der Beschuldigte – wie erwähnt – sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz nicht zur Sache äusserte. Immerhin kann festgehalten werden, dass seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung sehr sachlich, detailliert und konsistent ausfielen. Hinzu kommt, dass sie durch objektive Beweismittel gestützt werden und zwar insbesondere durch die von der Verteidigung eingereichten Unterlagen zur technischen Ausstattung der von der P._____ eingesetzten Kehrichtwagen und den Journalen, welche auf einer Sammeltour automatisch generiert wurden. Darauf wird im Rahmen der Gesamtwürdigung näher einzugehen sein (E. IV.5.5.1. f.). Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft sind. Im Übrigen stellt sich letztlich nur die Frage, ob ihm seine nachvollziehbaren Depositionen widerlegt werden können. 3.2. Aussagen der Mitbeschuldigten C._____ und O._____ 3.2.1. Auch die Mitbeschuldigten C._____ und O._____ machten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 20. September 2022 (D1 Urk. 6/4) bzw. 24. Oktober 2022 (D1 Urk. 6/6) sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 8 ff. und S. 17 ff.) von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Insofern können auch ihre Aussagen keiner Würdigung unterzogen werden. 3.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Mitbeschuldigte C._____ im Wesentlichen die vorstehend wiedergegebenen Aussagen des Be-

- 17 schuldigten. Auch er führte aus, dass es vorgekommen sei, dass Kehrichtwagen der P._____ betriebseigene Abfälle und solche von anderen Gewerbebetrieben geladen hätten, bevor sie auf eine Sammeltour durch die Gemeinde B._____ gefahren seien. Dies sei aber eigentlich kein Problem gewesen, wenn die betrieblichen Abfälle sauber ausgewiesen und die Kosten für die Entsorgung später der Gemeinde B._____ zurückvergütet worden seien. Mit Bezug auf die technischen Vorgänge im Zusammenhang mit der Zuladung und Erfassung von Abfällen auf einer Sammeltour führte er präzisierend aus, dass die Kehrichtwagen der P._____ die einzelnen Container jeweils gewogen und die entsprechenden Informationen in Echtzeit über das Mobilfunknetz an das System übertragen hätten. Von der Disposition habe es dann eigentlich nur noch einen Rechtsklick gebraucht zur Zuweisung, dass ein bestimmter Container zu einem bestimmten Betrieb gehört habe. Im Sinne einer Kontrolle hätten sich die Mitarbeiter der Disposition zusätzlich anhand der GPS-Daten anzeigen lassen können, wo sich der Kehrichtwagen zum aktuellen Zeitpunkt befunden habe und wo der Container folglich gestanden sei. Auf entsprechende Nachfrage räumte der Mitbeschuldigte C._____ allerdings ein, es könne sein, dass bei dieser Kontrolle durch die Disposition nicht sauber gearbeitet worden sei und betriebliche Abfälle unter Umständen nicht an die verursachenden Gewerbebetriebe zugewiesen worden seien. Auf entsprechende Frage bestätigte er, ihm sei bekannt, dass sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass der Gemeinde B._____ zu wenig zurückvergütet worden sei, weil ein Fehler entstanden sei bei der Ausscheidung der "gemeindefremden" Abfälle, die auf Kosten der Gemeinde B._____ auf Sammeltouren für Haushaltskehricht zugeladen worden seien. Die P._____ habe den entstandenen Fehler so gut wie möglich beheben wollen, weshalb sie die von der Gemeinde B._____ genannten Differenzen sogleich vergütet habe. Man habe sich gesagt, dass man lieber etwas zu viel zurückbezahle als dass man bei jedem einzelnen Container, der auf einer Sammeltour für die Gemeinde B._____ in den vergangenen anderthalb Jahren geleert worden sei, überprüfe, ob er korrekt zugewiesen worden sei. Der Fehler bei der Rückvergütung der Kosten an die Gemeinde B._____ für die Entsorgung von Betriebskehricht sei aber nicht mit Absicht passiert (Prot. II S. 20 ff.).

- 18 - 3.2.3. Zunächst ist auf den Umstand einzugehen, dass der Mitbeschuldigte C._____ erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung Aussagen zur Sache machte. Es steht ihm selbstverständlich völlig frei, wann und inwiefern er sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äussert. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass er sich auf seine Befragung durch das Berufungsgericht gut vorbereiten konnte und zwar in Kenntnis der gesamten Beweislage, der Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil und der Ausführungen bzw. Argumentation seiner Verteidigerin. Dies lässt den Beweiswert seiner Aussagen leicht vermindert erscheinen. Hinweise für eine Absprache seiner Aussagen mit denjenigen des Beschuldigten sind vordergründig nicht auszumachen. Angesichts des langen Zeitablaufs bis zur erstmaligen Deposition von Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung ist aber nicht auszuschliessen, dass zumindest ein Austausch mit dem Beschuldigten stattfand. 3.2.4. Eine Analyse der oben zusammengefassten Schilderungen hinsichtlich ihrer Konstanz ist nicht möglich, weil sich der Mitbeschuldigte C._____ – wie erwähnt – sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz nicht zur Sache äusserte. Immerhin kann festgehalten werden, dass seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung sehr sachlich, detailliert und konsistent ausfielen. Hinzu kommt, dass sie durch objektive Beweismittel gestützt werden und zwar insbesondere durch die von seiner und der Verteidigung des Beschuldigten eingereichten Unterlagen zur technischen Ausstattung der von der P._____ eingesetzten Kehrichtwagen und den Journalen, welche auf einer Sammeltour automatisch generiert wurden. Darauf wird im Rahmen der Gesamtwürdigung näher einzugehen sein (E. IV.5.5.1. f.). Es besteht daher kein Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ zu zweifeln. Zudem ist auch bei seinen Aussagen letztlich nur relevant, ob sie ihm widerlegt werden können.

- 19 - 3.3. Aussagen von K._____ (D1 Urk. 8/1) 3.3.1. Bei K._____ ist kein spezifisches Interesse auszumachen, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten oder zu schützen. Nicht ganz auszuschliessen ist, dass er bestrebt sein könnte, sich selber zu schützen. 3.3.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Fragen bzw. Antworten unbeachtlich sind, die gestützt auf die unverwertbaren Aussagen von K._____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei zustande kamen. Das betrifft z.B. D1 Urk. 8/1 F/A 32 f. S. 6. 3.3.3. K._____ wurde am 30. September 2022 als Auskunftsperson zu seiner Tätigkeit bei einer P._____ GmbH befragt (vgl. D1 Urk. 8/1 F/A 13 S. 3). Dabei muss es sich um ein offensichtliches Versehen handeln. Gemeint gewesen sein muss die P._____ AG (weiterhin: P._____). 3.3.4. K._____ gab zu Protokoll, bei der P._____ sei er spätestens ab 2016 tätig gewesen. Nach anderthalb Jahren (also mutmasslich im Laufe des Jahres 2017) habe er dort aufgehört. Nach einem halben Jahr sei er zurückgekommen, um dort für weitere sechs bis sieben Monate zu arbeiten (D1 Urk. 8/1 F/A 13 S. 3). Eingeklagt sind Geschehnisse ab Januar 2019. Es ist also möglich, dass K._____ im relevanten Zeitraum gar nicht mehr bei der P._____ tätig war und seine Aussagen nicht den deliktsrelevanten Zeitraum betreffen. Insofern sind diese von geringem Informationsgehalt. 3.3.5. Als entlastend ist jedoch die Aussage zu werten, dass es keine allgemeine Praxis gegeben habe, dass Abfälle einem Kehrichtwagen zugeladen worden seien, welcher für eine Sammeltour für Haushaltskehricht in einer Gemeinde vorgesehen gewesen sei (D1 Urk. 8/1 F/A 30 S. 5). Zudem ist seine Aussage von Bedeutung, dass der Mitbeschuldigte O._____ die Lastwagen gewogen und ihm, K._____, die Arbeit zugewiesen habe (D1 Urk. 8/1 F/A 19 und F/A 22 S. 4). Nach seinen Angaben hatte er weder mit dem Beschuldigten, noch mit dem Mitbeschuldigten C._____ viel zu tun und wusste auch nicht, was diese miteinander besprachen (D1 Urk. 8/1 F/A 16 f. und F/A 20 f. S. 4). Hin-

- 20 weise auf konkrete Anweisungen des Beschuldigten zum Beladen der Lastwagen ergeben sich daraus nicht. 3.4. Aussagen von U._____ (D1 Urk. 8/2) 3.4.1. Bei U._____ ist kein spezifisches Interesse auszumachen, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten oder zu schützen. Nicht ganz auszuschliessen ist, dass sie bestrebt sein könnte, sich selber zu schützen. 3.4.2. Bezüglich der Rechtsform und der Firma der P._____ kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. IV.3.3.3.). 3.4.3. U._____ gab zu Protokoll, mit dem Beschuldigten kaum je Kontakt gehabt zu haben (D1 Urk. 8/2 F/A 18 und F/A 24 S. 3 f.). Dass er irgendwelche Anweisungen hinsichtlich des Beladens der Lastwagen gegeben hätte, lässt sich daraus nicht ableiten. Weiter führte U._____ zwar aus, der Mitbeschuldigte C._____ habe ihr die konkreten Tagesaufträge erteilt (D1 Urk. 8/2 F/A 23 S. 4). Konkrete Anweisungen zum Beladen der Lastwagen ergeben sich aber auch daraus nicht, zumal sie auch vom Mitbeschuldigten O._____ Weisungen erhielt. O._____ sei denn auch für den Platz verantwortlich gewesen. Er sei Ansprechperson für die Leute auf dem Platz gewesen (D1 Urk. 8/2 F/A 20 und F/A 24 S. 4). Mit Bezug auf das Zuladen von Abfall in Kehrichtwagen machte U._____ eher unspezifische und unklare Aussagen. Sie bestätigte den Vorgang grundsätzlich, gab aber gleichzeitig zu Protokoll, dass sie nicht wisse, ob die zu leerenden Container voll gewesen seien. Zur konkreten Menge oder Anzahl zugeladener Container machte sie keine Angaben. Zudem fiel in diesem spezifischen Kontext nicht der Name des Beschuldigten, sondern nur derjenige der Mitbeschuldigten O._____ oder C._____ (D1 Urk. 8/2 F/A 31 - 37 S. 5 f.). Schliesslich bestätigte U._____, dass die Lastwagen nicht gewogen worden seien (D1 Urk. 8/2 F/A 38 S. 6). Sie wusste jedoch nicht, ob die Lastwagen direkt ins ERZ gefahren seien und wie das Zuladen abgerechnet worden sei (D1 Urk. 8/2 F/A 38 - 42 S. 6). Auf die Frage, wie oft es vorgekommen sei, dass Abfälle zugeladen worden seien, gab U._____ zu Protokoll, ihr sei aufgetragen worden, dreimal in der Woche einen

- 21 - Kehrichtwagen zu bestellen (D1 Urk. 8/2 F/A 31 S. 5), was genau genommen die Frage nicht beantwortete. 3.5. Aussagen von H._____(D1 Urk. 8/3) 3.5.1. Bei H._____ ist kein spezifisches Interesse auszumachen, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten oder zu schützen. Allerdings scheint er eine starke Abneigung gegen den Beschuldigten zu hegen. Darauf wird im Rahmen der Aussagewürdigung näher einzugehen sein. Nicht ganz auszuschliessen ist ferner, dass er bestrebt sein könnte, sich selber zu schützen. Ausserdem deuten seine Aussagen auf einen gewissen Geltungsdrang hin. Auch darauf wird noch einzugehen sein. 3.5.2. Bezüglich der Rechtsform und der Firma der P._____ kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. IV.3.3.3.). 3.5.3. H._____ gab von sich aus und ohne Bezug zum Fall zahlreiche pointiert negative Aussagen betreffend die P._____ sowie den Beschuldigten zu Protokoll, zumeist jedoch ohne spezifisch zu werden. Teils betonte er dabei – indes immer nur auf entsprechende Frage – sein Engagement gegen die angebliche Geldgier des Beschuldigten und seine offenbar weit überdurchschnittliche Aufmerksamkeit. Nur beispielhaft sind folgende Passagen zu nennen: "[…] habe ich gemerkt, dass einiges nicht gut läuft. Ich habe angefangen, Fragen zu stellen […] und sie haben Versprechungen gemacht, die keinen Sinn machten" (D1 Urk. 8/3 F/A 19 S. 4); "A._____? […] Man hat gemerkt, dass es ihn eigentlich voll angeschissen hat, das zu machen" (D1 Urk. 8/3 F/A 20 S. 4); "…dann merkt man einfach, dass es ihm nur ums Geld ging. Geld sparen und Geld horten, das waren seine Ziele" (D1 Urk. 8/3 F/A 22 S. 4); "Jemand hat da wohl gemerkt, dass da schmutzige Hände gemacht werden. Es gab immer so eine Diskussion auf dem Platz" (D1 Urk. 8/3 F/A 38 S. 7);

- 22 - "Also sortiert wurde nur das von den Grosskunden, das was Geld bringt […] Da wurden wir richtig darauf getrimmt, damit man das gut verkaufen kann […] Es ging ums Geld. Und einmal, als Herr A._____ das so betont hatte, habe ich ihm gesagt, es wäre toll, wenn man mit dem Geld auch etwas Gutes machen würde, z.B. Sicherheitsvorkehrungen erhöhen" (D1 Urk. 8/3 F/A 31 S. 5 f.); "Der lügt einem so dreist ins Gesicht mann" (D1 Urk. 8/3 F/A 41 S. 8); "[…] Ich habe das einfach erzählt [betreffend fallunabhängige Mängel am Fahrzeug], weil es extrem krass war, wie man auf die Mitarbeiter scheisst und Geld machen will […] Und er hat sogar zu mir gesagt, wenn ein Unfall passiert […] dann solle ich einfach sagen, dass ich auf dem Platz umgekippt bin […] So krass ist der Typ drauf" (D1 Urk. 8/3 F/A 41 S. 8). Ferner will H._____ den Beschuldigten "ein paar Mal" gefragt haben, warum es dieses Zuladen von Abfällen gebe (D1 Urk. 8/3 F/A 34 f. S. 6). Er will ausserdem diese Praxis mit seinem Gewissen nicht vereinbart haben können. Als Konsequenz habe er jedoch lediglich an einem Tag gesagt, er sei krank. Der Beschuldigte habe ihm mit der Kündigung gedroht, wenn er nicht mitmache (was schwer verständlich ist, wenn H._____ offiziell nur krank war; D1 Urk. 8/3 F/A 36 S. 6 f.). Beinahe wie aus einem Spionage-Krimi wirkt sodann seine Antwort auf die Frage, wer jeweils den Chauffeuren die Aufträge erteilt habe, wobei ebenso auffällt, dass H._____ selber dies aufgedeckt haben will (D1 Urk. 8/3 F/A 38 S. 7). Sodann will H._____ aufgeschrieben haben, wieviel Abfall jeweils zugeladen worden sei. Eben-so will er wissen, dass die Behauptung des Beschuldigten, seine Praxis sei mit den Gemeinden abgesprochen, eine Lüge sei. Woher er das wisse, sagte er allerdings nicht (D1 Urk. 8/3 F/A 41 S. 8). Nachgeschoben wirkt auch seine Behauptung, der Beschuldigte habe sinngemäss versucht, ihn in seinem Aussageverhalten zu beeinflussen (D1 Urk. 8/3 F/A 45 S. 9). Insofern kann man seine Aussagen nur mit grosser Zurückhaltung in die Beweiswürdigung einfliessen lassen. 3.5.4. Inhaltlich relevant sagte H._____ aus, er sei bei den Kehrichttouren teils bzw. "ziemlich oft" dabei gewesen (D1 Urk. 8/3 F/A 17 S. 3). Mit dem Beschuldigten habe er zwei bis drei Mal pro Woche Kontakt gehabt (D1 Urk. 8/3 F/A 21

- 23 - S. 4). Häufiger gesehen habe er die Mitbeschuldigten O._____ und C._____. Die konkreten Aufträge habe er von K._____ erhalten; betreffend Kehricht von den Mitbeschuldigten O._____ oder C._____ (D1 Urk. 8/3 F/A 24 - 29 S. 5). Weiter habe man das "Kehrichtzeug" aus den Gemeinden V._____, B._____ und W._____ sowie Sperrgut vom Platz noch dazu geschmissen. Man habe es aus drei Gemeinden zusammengewürfelt (D1 Urk. 8/3 F/A 32 S. 6), was zwar auf eine Vermischung verschiedener Abfälle hindeutet, nicht aber auf ein vorgängiges Zuladen vor einer Tour. Auf das Zuladen angesprochen gab H._____ dann aber zu Protokoll, dass dies jeden Tag geschehen sei. Bei B._____, W._____ und AA._____ sei immer dazu geladen worden. Der Beschuldigte habe ihm selber gesagt, dass das mit den Gemeinden abgesprochen sei. Er, H._____, sei selber beim Beladen dabei gewesen (D1 Urk. 8/3 F/A 34 - 36 S. 6). Zu den angeblich zugeladenen Mengen gab H._____ zwar an, dies aufgeschrieben zu haben, machte jedoch nur zu einem einzigen Vorfall Angaben (D1 Urk. 8/3 S. 8 F/A 41). Daraus ist zu schliessen, dass maximal ein Container zugeladen wurde. 3.6. Aussagen von I._____ (D1 Urk. 8/4) 3.6.1. Bei I._____ ist kein spezifisches Interesse auszumachen, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten oder zu schützen. Nicht ganz auszuschliessen ist allerdings, dass er bestrebt sein könnte, sich selber zu schützen. 3.6.2. Bezüglich der Rechtsform und der Firma der P._____ kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. IV.3.3.3.). 3.6.3. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Fragen bzw. Antworten unbeachtlich sind, die gestützt auf die unverwertbaren Aussagen von I._____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei zustande kamen. Das betrifft z.B. D1 Urk. 8/4 F/A 17 S. 3 f., F/A 25 S. 4, F/A 30 - 37 S. 5 f. 3.6.4. I._____s Aussagen kann nur entnommen werden, dass er mit dem Beschuldigten so gut wie keinen Kontakt hatte. Auch mit den Mitbeschuldigten O._____ und C._____ habe er nicht viel Kontakt gehabt. Die Arbeit bestimmt habe K._____ (D1 Urk. 8/4 F/A 19 - 24 S. 4). Ob Abfall den Kehrichtwagen vor

- 24 deren Sammeltouren zugeladen worden sei, wisse er nicht (D1 Urk. 8/3 F/A 29 S. 5). 3.7. Aussagen von J._____ (D1 Urk. 8/5) 3.7.1. Bei J._____ ist kein spezifisches Interesse auszumachen, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten oder zu schützen. Nicht ganz auszuschliessen ist allerdings, dass er bestrebt sein könnte, sich selber zu schützen. 3.7.2. Bezüglich der Rechtsform und der Firma der P._____ kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. IV.3.3.3.). 3.7.3. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Fragen bzw. Antworten unbeachtlich sind, die gestützt auf die unverwertbaren Aussagen von J._____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei zustande kamen. Das betrifft z.B. D1 Urk. 8/5 F/A 46 - 48 S. 6 und F/A 53 f. S. 6 f. 3.7.4. J._____ gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei im Betrieb der Höchste gewesen, habe aber nur rumgejammert. Er, J._____, habe nicht viel Kontakt zu ihm gehabt (D1 Urk. 8/5 F/A 21 - 23 S. 3 f.). Die Mitbeschuldigten O._____ und C._____ habe er hingegen jeden Tag gesehen. Diese hätten ihm gesagt, was erledigt werden müsse. Konkrete Anweisungen habe ihm der Platzchef gegeben (D1 Urk. 8/5 F/A 24 - 30 S. 4). Für Abfälle, die über eine Kehrichtverwertungsanlage zu entsorgen gewesen seien, seien "andere" Lastwagen gekommen. Er wisse nicht, was mit diesen passiert sei. Auf die Frage, ob es Kehrichtwagen oder andere Wagen gewesen seien, führte J._____ aus, es seien nicht die Wagen mit so Containern gewesen, die man reinkippe. Es sei vorgekommen, dass einem Kehrichtwagen für eine Sammeltour für Haushaltsabfälle die eigenen Abfälle zugeladen worden seien. Das sei am Ende der jeweiligen Tour gewesen. Er selber habe es ab und zu gesehen (D1 Urk. 8/5 F/A 36 - 42 S. 5). Wer den konkreten Auftrag für das Zuladen gegeben habe, wisse er nicht (D1 Urk. 8/5 F/A 45 S. 6). Er wisse auch nicht, wie oft dieses Zuladen vorgekommen sei (D1 Urk. 8/5 F/A 49 S. 6). Es seien aber jeweils vermutlich schon drei Container gewesen (D1 Urk. 8/5 F/A 50 S. 6).

- 25 - 3.8. Aussagen von N._____ (D1 Urk. 8/6) 3.8.1. Bei N._____ ist kein spezifisches Interesse auszumachen, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten oder zu schützen. Nicht ganz auszuschliessen ist allerdings, dass er bestrebt sein könnte, sich selber zu schützen. 3.8.2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Fragen bzw. Antworten unbeachtlich sind, die gestützt auf die unverwertbaren Aussagen von N._____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei zustande kamen. Das betrifft z.B. D1 Urk. 8/6 F/A 18 f. S. 3, F/A 42 - 49 S. 7 f. und F/A 56 - 66 S. 8 - 11, sofern sie den Beschuldigten belasten. 3.8.3. N._____ gab zu Protokoll, er habe für die P._____ nur bis 2019 Kehrichtwagen gefahren, also in einem Zeitraum vor dem zu beurteilenden Anklagesachverhalt. Danach sei er nur gefahren, wenn "Not am Mann" gewesen sei (D1 Urk. 8/6 F/A 20 S. 4). Zu Beginn der Sammeltouren seien die Wagen jeweils leer gewesen (D1 Urk. 8/6 F/A 26 S. 5). Zum Beschuldigten habe er kaum Kontakt gehabt. Dagegen habe er mit dem Mitbeschuldigten O._____ praktisch jeden Tag zu tun gehabt. Mit dem Mitbeschuldigten C._____ habe er auch nicht so viel Kontakt gehabt, aber mehr als mit dem Beschuldigten (D1 Urk. 8/6 F/A 27 - 32 S. 5 f.). Die konkreten Aufträge habe er von Frau AB._____, Frau M._____ und dem Mitbeschuldigten O._____ erhalten. Er habe auch vom Mitbeschuldigten C._____ Aufträge erhalten, aber nicht so viele (D1 Urk. 8/6 F/A 34 S. 6). Es sei auch vorgekommen, dass den Kehrichtwagen Abfälle zugeladen worden seien, welche für die Sammeltour für Haushaltsabfälle vorgesehen gewesen seien (D1 Urk. 8/6 F/A 41 S. 6 f.). Auf die Frage der Häufigkeit dieses Zuladens gab N._____ an, er sei nur freitags gefahren. Am Mittwoch sei jeweils Bio-Tag gewesen, da sei es nicht in die ERZ gegangen, sondern in die Kompogas. Zur Menge bzw. Anzahl Container, die zugeladen worden seien, sagte er aus, es seien zwischen 10 und 15 Container gewesen (D1 Urk. 8/6 F/A 51 S. 8). Während seiner Fahrten sei es ferner nicht vorgekommen, dass Abfälle mehrerer Gemeinden aufgeladen worden seien (D1 Urk. 8/6 F/A 54 S. 8).

- 26 - Hinsichtlich des Vorhaltes, es seien Abfälle des S._____ Restaurants in T._____ und des Einkaufszentrums Q._____ zugeladen worden, gab N._____ zu Protokoll, dass das stimme, aber diese Abfälle seien gechipt gewesen. Das Gewicht sei beim Fahrzeug separat angezeigt worden. Das sei freitags oft so gemacht worden (D1 Urk. 8/6 F/A 56 f. S. 8 f.; verwertbar soweit entlastend). 3.9. Aussagen von D._____ (D1 Urk. 8/7) 3.9.1. Bei D._____ ist kein spezifisches Interesse auszumachen, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten oder zu schützen. Nicht ganz auszuschliessen ist dagegen, dass er bestrebt sein könnte, sich selber zu schützen. 3.9.2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Fragen bzw. Antworten unbeachtlich sind, die gestützt auf die unverwertbaren Aussagen von D._____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei zustande kamen. Das betrifft z.B. D1 Urk. 8/7 F/A 26 f. S. 4 und F/A 50 - 53 S. 7 f. 3.9.3. D._____ bestätigte, die Lastwagen, die er gefahren habe, seien zu Beginn der jeweiligen Tour leer gewesen, es sei denn, am Tag zuvor habe es der Fahrer nicht in die Müllverbrennung geschafft. Das sei aber nicht oft vorgekommen (D1 Urk. 8/7 F/A 21 S. 3 f.). Zu den Funktionen des Beschuldigten und der beiden Mitbeschuldigten konnte er keine relevanten Angaben machen, sondern sagte bloss sinngemäss aus, dass ihm eine Frau Aufträge erteilt habe (D1 Urk. 8/7 F/A 22 - 25 S. 4). Zunächst wurde D._____ zur Entsorgung von Betriebsabfällen befragt, jedoch ohne den Hinweis auf den Verdacht bzw. den Vorwurf, dass diese bei anderen Touren dazu geladen worden seien (D1 Urk. 8/7 F/A 31 ff. S. 5). Erst anschliessend wurde wie selbstverständlich und suggestiv supponiert, dass es sich um zugeladene Abfälle gehandelt habe (D1 Urk. 8/7 F/A 38 S. 6). Schliesslich bestätigte D._____ mit eigenen Worten, er sei im Februar 2020 durch Werkhofmitarbeiter der Gemeinde B._____ angehalten und gefragt worden, ob er bereits etwas geladen habe, was er bejaht habe. Zudem bestätigte er auf Frage hin, dass es sich um betriebseigene Abfälle gehandelt und er den Auftrag vom Belader erhalten habe (D1 Urk. 8/7 F/A 42 - 45 S. 6). Von der P._____ habe er keine Instruktionen erhalten (D1 Urk. 8/7 F/A 48 S. 7). Nach seinem Wissen

- 27 seien keine Abfälle anderer Gemeinden oder Gewerbebetriebe auf derselben Tour eingesammelt worden (D1 Urk. 8/7 F/A 49 S. 7). 3.10. Aussagen von E._____ (D1 Urk. 8/8) 3.10.1. Bei E._____ ist kein spezifisches Interesse auszumachen, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten oder zu schützen. Nicht ganz auszuschliessen ist allerdings, dass er bestrebt sein könnte, sich selber zu schützen. 3.10.2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Fragen bzw. Antworten unbeachtlich sind, die gestützt auf die unverwertbaren Aussagen von E._____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei zustande kamen. Das betrifft z.B. D1 Urk. 8/8 F/A 20 S. 3, F/A 45 f. S. 6 f., F/A 49 S. 7 und F/A 72 S. 10 sowie F/A 77 S. 10 (wobei die letzten beiden Aktenstellen mit dem im Berufungsverfahren verbleibenden Vorwurf ohnehin nicht zusammenhängen). 3.10.3. E._____ wurde zu seiner Tätigkeit bei der P._____ in den Jahren 2019 und 2020 befragt (D1 Urk. 8/8 F/A 22 S. 4). Allerdings ist fraglich, ob er während dieser Zeit noch dort tätig war, gab er doch von sich aus zu Protokoll, ab ca. 2015 während ca. drei Jahren bei der P._____ gearbeitet zu haben (D1 Urk. 8/8 F/A 16 f. S. 3). Es ist daher fraglich, ob er zum anklagerelevanten Zeitraum überhaupt etwas sagen kann bzw. ob seine Aussagen diesen Zeitraum betreffen. Mit dem Beschuldigten habe er wenig Kontakt gehabt, eher mit den beiden Mitbeschuldigten O._____ und C._____, mit denen er mehr oder weniger täglich zu tun gehabt habe (D1 Urk. 8/8 F/A 31 - 35 S. 5). Aufträge habe er von allen Dreien erhalten, aber vom Beschuldigten weniger (D1 Urk. 8/8 F/A 36 S. 5). Auf die Frage, ob Betriebskehricht den Wagen zugeladen worden sei, welche für eine Sammeltour für Haushaltskehricht gedacht gewesen seien, gab E._____ zur Antwort, es seien einfach Wagen gekommen und hätten das Zeug vom Platz geladen. In welche Gemeinde oder auf welche Tour sie gefahren seien, wisse er nicht. Er habe es aber selber gesehen (D1 Urk. 8/8 F/A 40 f. S. 6). Auf die Frage, wer das Zuladen angeordnet habe, mutmasste E._____, es sei einer der drei Beschuldigten gewesen, gab aber zu, es nicht zu wissen (D1 Urk. 8/8 F/A 44 S. 6).

- 28 - Zur Häufigkeit des Zuladens konnte E._____ nichts sagen. Hinsichtlich der jeweiligen Menge gab er an, es seien immer so ca. 10 Behälter da gestanden, mal mehr mal weniger (D1 Urk. 8/8 F/A 47 f. S. 7). Nach seinem Wissen seien die Container nicht gekennzeichnet gewesen und die Fahrzeuge nicht gewogen worden. Die Container hätten teils Transponder gehabt. Diese seien aber deaktiviert gewesen, weil sie jeweils nicht mehr aktuell gewesen seien (D1 Urk. 8/8 F/A 50 - 52 S. 7). Das Zuladen sei damit begründet worden, dass die Kehrichtwagen sowieso unterwegs seien. Wer das gesagt habe, wisse er, E._____, nicht mehr. Er mutmasste bloss, es sei der Beschuldigte oder der Mitbeschuldigte C._____ gewesen (D1 Urk. 8/8 F/A 54 - 56 S. 8). 3.11. Aussagen von G._____ (D1 Urk. 8/9) 3.11.1. Beim Zeugen G._____ ist kein spezifisches Interesse auszumachen, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten oder zu schützen. Nicht ganz ausser Acht zu lassen ist indes, dass er die finanziellen Interessen der Gemeinde B._____ vertritt. Zudem las er vor seiner Einvernahme eine zum Thema verfasste Aktennotiz (D1 Urk. 8/9 /FA 9 S. 3, mutmasslich betreffend D1 Urk. 2/1). 3.11.2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Fragen bzw. Antworten an sich unbeachtlich sind, die gestützt auf die unverwertbaren Aussagen von G._____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei zustande kamen. Verwertbar sind in diesem Kontext jedoch Aussagen, die den Beschuldigten entlasten (D1 Urk. 8/9 F/A 41 - 47 S. 6 f.). 3.11.3. G._____ schilderte, dass die Abfallmengen in der Gemeinde B._____ seit 2019 zugenommen hätten, es also mehr Tonnagen gegeben habe. Das habe F._____ bemerkt. Deshalb seien sie eines Morgens dem Kehrichtwagen der P._____ gefolgt und hätten ihn kontrolliert bzw. einfach angeschaut, von Aussen fotografiert und mit dem Fahrer gesprochen. Im Kehrichtwagen habe es bereits Abfall gehabt, obwohl er noch hätte leer sein müssen (D1 Urk. 8/9 F/A 20 - 22 S. 4). Zur Menge konnte G._____ nichts sagen. Er führte lediglich aus, dass bereits Sachen darin gewesen seien, z.B. Kabel

- 29 - (D1 Urk. 8/9 F/A 33 S. 5). Man habe später noch eine Kontrolle durchgeführt. Da sei der Kehrichtwagen beim ersten Beladen leer gewesen (D1 Urk. 8/9 F/A 43 S. 6). Zur Frage, ob die Zunahme der Abfallmengen in der Gemeinde B._____ auf normale Schwankungen zurückgeführt werden könne, konnte G._____ nichts sagen (D1 Urk. 8/9 F/A 49 S. 7). 3.12. Aussagen von F._____ (D1 Urk. 8/10) 3.12.1. Beim Zeugen F._____ ist kein spezifisches Interesse auszumachen, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten oder zu schützen. Nicht ganz ausser Acht zu lassen ist indes, dass auch er die finanziellen Interessen der Gemeinde B._____ vertritt. Zudem suchte er im Vorfeld seiner Einvernahme die relevanten Unterlagen zusammen, so auch die zum Thema verfasste Aktennotiz (D1 Urk. 8/10 F/A 9 S. 3, mutmasslich betreffend D1 Urk. 2/1). 3.12.2. F._____ gab zu Protokoll, es sei festgestellt worden, dass im vergangenen Jahr (also 2019) in der Gemeinde B._____ trotz stabiler Einwohnerzahl viel mehr Abfall-Tonnagen angefallen seien. Das sei der Anlass gewesen, einmal den Kehrichtwagen der P._____ zu überprüfen. Dieser sei bereits mit Abfall beladen gewesen, obwohl er hätte leer sein müssen. Der Chauffeur habe ihm gesagt, er habe den Wagen bereits mit vier bis fünf Containern beladen müssen (vgl. D1 Urk. 8/10 F/A 22 - 27 S. 5 f.). Geladen habe der Wagen alles Mögliche gehabt: Güsel, Pizzaschachteln und Plastiksäcke, einfach eine Zusammenladung von allem Möglichen (D1 Urk. 8/10 F/A 34 S. 6). Nach Angaben des Chauffeurs habe der bereits geladene Abfall vom Werkhof der P._____ gestammt (D1 Urk. 8/10 F/A 36 S. 6). Auf eine zweite Kontrolle angesprochen sagte F._____ aus, er glaube, da sei er krank gewesen. Dazu sagte er mithin nichts (D1 Urk. 8/10 F/A 47 S. 7). Auf mögliche Schwankungen in der Abfallmenge angesprochen meinte F._____, die gebe es schon im Bereich von 10 bis 20 Tonnen. Die Einwohnerzahl verändere sich auch laufend (D1 Urk. 8/10 48 f. S. 7).

- 30 - 4. Sachbeweise 4.1. Hinsichtlich der Auflistung der Sachbeweise kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 64 S. 44 - 46). Zu ergänzen ist diesbezüglich, was folgt: 4.2. Gemäss Vertrag zwischen der P._____ und der Gemeinde B._____ (D1 Urk. 2/10) wurde der Haushaltskehricht inkl. Sperrgut einmal in der Woche eingesammelt (Art. 5 Abs. 1 des Vertrages). Das Einsammeln von Betriebskehricht (und damit offensichtlich nicht Haushaltskehricht) war in diesem Vertrag ebenfalls geregelt (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Vertrages) und daher folgerichtig nicht verboten. In der einschlägigen Norm war die Aussonderung dieser zwei Abfallarten vorgesehen, was bedingt, dass es erlaubt war, Haushalts- und Betriebskehricht gleichzeitig geladen zu haben. Mit anderen Worten: Das Zuladen von betriebseigenen Abfällen der P._____ und allenfalls von anderen gewerblichen Betrieben (S._____ Restaurant in T._____ und Einkaufszentrum Q._____) auf einer Sammeltour für Haushaltskehricht war von der Gemeinde B._____ vertraglich akzeptiert. Hervorzuheben ist weiter, dass der abgeschlossene Vertrag keine Regelung dazu enthielt, wie die Kosten für die Entsorgung des Haushaltskehrichts der Gemeinde B._____ abzurechnen seien. Art. 4 Abs. 2 des Vertrages sah lediglich vor, dass die Verrechnung an die Betriebe für die Entsorgung des Betriebskehrichts durch die P._____ erfolge. Daraus ist zu schliessen, dass die Gemeinde B._____ keinerlei Vorgaben machte, nach welchem System ihr die Kosten für die Entsorgung des Haushaltskehrichts in Rechnung zu stellen seien. Den anderslautenden Vorbringen der Verteidigung ist nicht zu folgen (Urk. 81 S. 4 f. Rz 5, 7 und 9). Es war folglich die P._____, welche ein eigenes System entwickelte, um die Kosten für die Entsorgung des Haushaltskehrichts der Gemeinde B._____ abzurechnen. Hinsichtlich der Verrechnung der geladenen Abfälle ist ausserdem die Email vom 28. Januar 2019 (Urk. 37/4) beachtlich, aus der (wenn auch nur sinngemäss) hervor geht, dass die Gemeinde B._____ bereits zu Beginn des Jahres 2019 über das Vorgehen der P._____ informiert war.

- 31 - 4.3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 64 S. 49 f.) ist rechtsgenügend nachgewiesen, dass die Kehrichtwagen der P._____ mit einer Schüttungswaage ausgestattet waren, welche die Abfallcontainer vor und nach jeder Leerung wiegen konnten, wobei die Differenz der beiden Wägungen der zugeladenen Abfallmenge entsprach. Die eingesetzten Kehrichtwagen waren somit in der Lage, den Inhalt der Abfallcontainer zu wägen, was sie bei jeder Zuladung auch taten. Dies lässt sich aus den aktenkundigen Journalen von Sammeltouren und den von der Verteidigung eingereichten Unterlagen zu den von der P._____ eingesetzten Kehrichtwagen folgern (Urk. 37/7+8; Urk. 82/1-8). 4.4. Anhand der Journale von Sammeltouren lässt sich sodann hinreichend nachvollziehen, dass die Kehrichtwagen die Herkunft der zugeladenen Abfallmengen erfassen konnten, sofern die entsprechenden Container mit einem (funktionierenden) RFID-Chip ausgestattet waren (Urk. 37/7+8; Urk. 82/8). 5. Würdigung 5.1. Der vorinstanzlichen Würdigung der vorliegenden Beweise kann nur teilweise gefolgt werden. 5.2. Die vorstehend wiedergegebenen Schilderungen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C._____ erscheinen sehr sachlich, detailliert und konsistent. Zudem werden sie in wesentlichen Punkten durch objektive Beweismittel gestützt, was sie tendenziell glaubhaft erscheinen lässt. 5.3. Die Aussagen der Auskunftspersonen (mit Ausnahme von H._____) und der Zeugen wirken im Wesentlichen authentisch, nicht über- oder untertrieben, differenziert und nachvollziehbar. Zu beachten ist aber, dass gewisse Antworten erst auf entsprechenden Vorhalt gegeben wurden und dass sie generell kurz und allgemein ausfielen, was eine fundierte Beweiswürdigung nur beschränkt zulässt. Immerhin sind keine Anzeichen von Absprachen ersichtlich. Die Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen sind, wenn man sie untereinander vergleicht, alles andere als konsistent. Dies zeigt sich insbesondere bei den Antworten auf die Frage, ob auf Sammeltouren für Haushaltskehricht der Ge-

- 32 meinde B._____ auch betriebliche Abfälle der P._____ und allenfalls anderer gewerblicher Betriebe eingesammelt bzw. zugeladen wurden. Es gibt Aussagen, wonach solche Zuladungen vor den jeweiligen Sammeltouren durch die Gemeinde B._____ vorgenommen worden seien. Andere Aussagen lauten darauf, dass es Zuladungen am Ende der Touren gegeben habe. Verschiedene andere Aussagen lassen darauf schliessen, dass die Kehrichtwagen leer losgefahren seien. Andere Aussagen deuten darauf hin, dass es keine Praxis des Zuladens gegeben habe, es aber situativ vorgekommen sei, dass auf einer Tour für den Haushaltskehricht der Gemeinde B._____ auch betrieblicher Kehricht eingesammelt worden sei. Selbst die Zeugen von Seiten der Gemeinde B._____ konnten bei zwei Stichproben nur einmal zugeladenen Betriebskehricht der P._____ feststellen. Ferner divergieren die Aussagen der befragten Personen betreffend Häufigkeit des Zuladens und der jeweils zugeladenen Mengen. Unterschiedliche Aussagen gibt es auch dazu, ob Abfälle verschiedener Gemeinden gemischt wurden, was jedoch nicht Gegenstand der Anklage bildet und damit nicht weiter relevant ist. 5.4. Der Beschuldigte stellt im Grunde nicht in Abrede, dass betriebliche Abfälle der P._____ und eventuell auch anderer Gewerbebetriebe (S._____ Restaurant in T._____ und Einkaufszentrum Q._____) gelegentlich der Sammeltour für den Haushaltskehricht der Gemeinde B._____ zugeladen wurden (Prot. II S. 16 f.; vgl. auch Prot. II S. 22 f.). Dies lässt sich auch aus den meisten Aussagen der Auskunftspersonen, der Zeugen G._____ und F._____ sowie den aktenkundigen Fotos von der unangemeldeten Kontrolle eines Kehrichtwagens der P._____ durch die genannten Zeugen (D1 Urk. 2/3) schliessen. Nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden können aber die Häufigkeit, Regelmässigkeit und die Menge der zugeladenen Betriebsabfälle, da diesbezüglich weder objektive Beweismittel noch verlässliche und konsistente Aussagen vorliegen. Folglich kann nicht von einem systematischen Vorgehen ausgegangen werden. An dieser Stelle ist sodann zu wiederholen, dass die Zuladung von Betriebskehricht auf einer Sammeltour für den in der Gemeinde B._____ angefallenen Haushaltskehricht im Vertrag zwischen der P._____ und der Gemeinde B._____ explizit so vorgesehen war. Dies kann mithin für sich allein genommen schwerlich als täuschendes Verhalten angesehen werden.

- 33 - 5.5. Fest steht allerdings, dass die Gemeinde B._____ nur für die Entsorgung des auf ihrem Gebiet angefallenen Haushaltskehrichts aufzukommen hatte. Die Kosten für den Transport und die Entsorgung von Betriebskehricht waren hingegen von den verursachenden Gewerbebetrieben zu tragen. Mit Blick auf die Abrechnung der Kosten für die Abfallentsorgung zwischen der Gemeinde B._____ und den gewerblichen Betrieben stellt sich somit die entscheidende Frage, ob die P._____ in der Lage war, die auf einer Sammeltour für Haushaltskehricht zugeladenen Mengen an Betriebskehricht zu bestimmen bzw. auszusondern. Die Anklage geht davon aus, dass dies nicht der Fall gewesen sei, und sieht darin die Täuschung der Gemeinde B._____ begründet (Urk. 31 S. 4 f.). 5.5.1. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C._____ sowie die damit übereinstimmenden objektiven Beweismittel (Prot. II S. 16 und S. 21 f.; Urk. 37/7+8; Urk. 82/1-8) hat zunächst als erstellt zu gelten, dass die von der P._____ eingesetzten Kehrichtwagen beim Zuladen von betrieblichem Kehricht die in den entsprechenden Containern enthaltenen Mengen wogen. Dass einige Auskunftspersonen aussagten, ihres Wissens sei das Gewicht des zugeladenen Betriebskehrichts nicht gewogen worden, ändert daran nichts, da davon auszugehen ist, dass sie keine Kenntnis davon hatten, dass sämtliche Kehrichtwagen der P._____ mit einer Schüttungswaage ausgestattet waren. Darauf weist die Verteidigung zu Recht hin (Urk. 81 S. 7 f. Rz 15). 5.5.2. Weiter hat gestützt auf die vorgenannten Beweise als erstellt zu gelten, dass die Kehrichtwagen erfassten, von welchem Verursacher die zugeladenen Abfälle stammten, sofern die Container mit einem RFID-Chip ausgestattet waren (Prot. II S. 19 f. und S. 21 f.; Urk. 37/7+8; Urk. 82/8). Die P._____ war aufgrund ihres Vertrages mit der Gemeinde B._____ verpflichtet, die Container von gewerblichen Betrieben mit solchen Chips auszustatten (D1 Urk. 2/10, Art. 4 Abs. 2). Diese Pflicht stand in direktem Zusammenhang mit der bereits erwähnten Pflicht der P._____, die Kosten für die Entsorgung von Betriebskehricht den verursachenden Gewerbebetrieben in Rechnung zu stellen (ebenda). Die Installation von RFID-Chips an deren Containern diente also der Bestimmung, welche Abfälle, die auf einer Sammeltour für Haushaltskehricht zugeladen wurden, von Gewerbebe-

- 34 trieben stammten. Auch N._____ sagte klar aus, dass gewerbliche Abfälle, die auf einer Sammeltour für Haushaltskehricht der Gemeinde B._____ geladen worden seien, gechipt gewesen und separat ausgewiesen worden seien (D1 Urk. 8/6 F/A 56 f. S. 8 f.). Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ hielten allerdings fest, dass nicht alle Container von Gewerbebetrieben über einen funktionierenden RFID- Chip verfügt hätten resp. nicht bei allen Chips die Angaben des zugehörigen Betriebes hinterlegt gewesen seien, weshalb manuelle Ergänzungen von der Disposition der P._____ nötig gewesen seien (Prot. II S. 19 f. und S. 21 f.). Die Verteidigung führte ergänzend aus, dass diejenigen Container, welche nicht über einen funktionierenden RFID-Chip verfügt hätten, als sog. "Nuller" auf den Journalen der Kehrichtwagen ersichtlich gewesen seien. Es sei die Aufgabe der Disposition gewesen, diese "Nuller" den Abfallverursachern zuzuordnen. Dazu hätten die GPS-Daten der Kehrichtwagen beigezogen werden können oder die Daten der mit RFID-Chips versehenen Abfallcontainer, die unmittelbar vor oder nach einem "Nuller" geleert worden seien (Urk. 81 Rz 21 f.; vgl. auch Urk. 36 Rz 13). Diese Ausführungen stimmen mit den aktenkundigen Journalen der Sammeltouren in der Gemeinde B._____ und dem Stellenprofil von Sachbearbeitern in der Disposition der P._____ überein (Urk. 37/7+8; Urk. 82/8+9). Darauf kann folglich abgestellt werden. 5.5.3. Nach dem Erwogenen wird deutlich, dass die P._____ den auf einer Sammeltour für Haushaltskehricht der Gemeinde B._____ zugeladenen Betriebskehricht mittels technischer Vorkehrungen an den Kehrichtwagen (Schüttwaage, GPS-Tracker) und den Containern (RFID-Chips) einerseits wägen und andererseits hinsichtlich der Herkunft genau zuordnen konnte. Dass eine Aussonderung der Mengen von betrieblichem Abfall auch tatsächlich erfolgte, liegt unter den gegebenen Umständen nahe und lässt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 64 S. 46 ff.) nicht durch die inkonsistenten Aussagen der Auskunftspersonen widerlegen. Der angeklagte Sachverhalt ist in diesem Punkt somit nicht erstellt. 5.6. Zur Frage, wie die Abfallmengen quasi vom Lastwagen in die Buchhaltung und Rechnungstellung Eingang fanden, liegen keine Aussagen vor. Andere Be-

- 35 weismittel wurden nicht erhoben, obwohl die Abklärung dieser Frage von grosser Bedeutung gewesen wäre. So erkennt die Staatsanwaltschaft ein täuschendes Verhalten im Umstand, dass betriebseigene Abfälle und solche anderer Gewerbebetriebe auf Kosten der Gemeinde B._____ entsorgt worden seien (Urk. 31 S. 4 f.). 5.6.1. Wie bereits erwogen wurde, enthielt der zwischen der P._____ und der Gemeinde B._____ abgeschlossene Vertrag keine Regelung dazu, wie die Kosten für die Entsorgung des Haushaltskehrichts abzurechnen seien. Geregelt war einzig, dass die P._____ die Kosten für die Entsorgung des Betriebskehrichts (der wie gezeigt auf Sammeltouren durch die Gemeinde B._____ zugeladen werden durfte) den verursachenden Gewerbebetrieben in Rechnung zu stellen habe. Die P._____ hatte folglich ein eigenes System zu entwickeln, um die entstandenen Kosten für die Abfallentsorgung je nach Abfallart zu trennen bzw. auszusondern und den zwei genannten Kostenträgern abzurechnen. 5.6.2. Das von der P._____ entwickelte Abrechnungssystem sah vor, dass die Gemeinde B._____ zunächst für die Entsorgung aller im Rahmen einer Tour auf ihrem Gemeindegebiet gesammelten Abfälle (Haushalts- und Betriebskehricht) aufzukommen hatte. Erst zu einem späteren Zeitpunkt nahm die P._____ eine Aussonderung hinsichtlich der verschiedenen Abfallarten und Kostenträger vor. Die Kosten, welche die Entsorgung von Betriebskehricht betrafen, stellte die P._____ quartalsweise den abfallverursachenden Gewerbebetrieben in Rechnung. Einmal im Jahr leistete sie sodann eine Rückerstattung an die Gemeinde B._____ für sämtliche Kosten, die nicht für die Entsorgung von Haushaltskehricht angefallen waren, sie aber einstweilen vollumfänglich getragen hatte (vgl. dazu Prot. II S. 16 f. und S. 23; D1 Urk. 2/5; D1 Urk. 15/10/2; D1 Urk. 15/10/4+5; D1 Urk. 15/10/10+11; Urk. 37/5; vgl. auch Urk. 36 Rz 7 ff., Urk. 49 Rz 12 und Urk. 81 Rz 5 ff.). 5.6.3. Die Anklage wirft den Verantwortlichen der P._____ konkret vor, dass sie der Gemeinde B._____ jeweils die Entsorgung von sämtlichen, auf einer Tour durch das Gemeindegebiet gesammelten Abfälle abgerechnet hätten, ohne die Kosten für die Entsorgung von "gemeindefremdem" Kehricht in Abzug zu bringen

- 36 - (Urk. 31 S. 4). Darin ist aber für sich allein gesehen kein täuschendes Verhalten zu erkennen, sofern die jährliche Rückerstattung dieser Kosten nach dem Abrechnungssystem der P._____ korrekt und vollständig vorgenommen wurde. Auf diesen Aspekt erstreckt sich jedoch die Anklageschrift nicht, worauf auch die Verteidigung zutreffend hinweist (Urk. 81 S. 14 Rz 30). Der Vollständigkeit halber ist dennoch das Folgende dazu festzuhalten: 5.6.4. Wenn die Vorinstanz erwog, in der Abrechnung der P._____ für den Dezember 2019 tauche keine Aussonderung oder Rückerstattung auf (Urk. 64 S. 44), so ist das nicht erstaunlich. Dass eine jährlich vorzunehmende Rückerstattung nicht in einer monatlich erstellten Abrechnung erscheint, ist normal. Per Ende 2019 wurde denn auch eine Gutschrift ausgewiesen (D1 Urk. 15/10/5). 5.6.5. Die Praxis, der Gemeinde B._____ zunächst alle Kosten zu verrechnen, welche für die Entsorgung der auf ihrem Gemeindegebiet gesammelten Abfälle anfielen, und die Ausscheidung der Kosten für die Entsorgung von "gemeindefremden" Abfällen erst später vorzunehmen statt bei jeder einzelnen (Monats-) Abrechnung, erscheint aus Effizienzgründen zwar nachvollziehbar, ist aber auch wenig transparent und fehleranfällig, was selbst die Verteidigung vorbehaltslos anerkennt (Urk. 81 S. 5 Rz 9 und S. 12 Rz 24; vgl. auch Urk. 36 Rz 16 und Rz 20). Es bestehen allerdings keine Hinweise darauf, dass diese Praxis von vornherein auf eine systematische Täuschung der Gemeinde B._____ angelegt war. Die Vorinstanz gelangte zu einer anderen Einschätzung, indem sie erwog, dass es sich um ein System gehandelt habe, das eine korrekte Abrechnung gar nicht erlaubt habe. Eine Rückvergütung der Kosten, welche für die Entsorgung von "gemeindefremden" Abfällen entstanden seien, habe im Nachhinein gar nicht korrekt vorgenommen werden können (Urk. 64 S. 54). Dabei ging sie davon aus, dass die P._____ nicht in der Lage gewesen sei, die auf einer Sammeltour für Haushaltskehricht zugeladenen Mengen an Betriebskehricht zu bestimmen bzw. auszusondern (Urk. 64 S. 53 f.). Dass diese Auffassung unzutreffend ist, wurde vorstehend bereits dargelegt. Die P._____ verfügte vielmehr über sämtliche Informationen, die nötig waren, um eine korrekte Aussonderung der Kosten für die Entsorgung

- 37 von betrieblichen Abfällen vorzunehmen und eine entsprechende Rückerstattung an die Gemeinde B._____ zu leisten. 5.6.6. Dass dabei aber Fehler passierten und der Gemeine B._____ nicht sämtliche Kosten für die Entsorgung von betrieblichem Kehricht zurückvergütet wurden, stellten weder der Beschuldigte noch der Mitbeschuldigte C._____ in Abrede. Sie betonten allerdings beide, dass es sich um Versehen gehandelt habe und keine Absicht dahinter gestanden sei (Prot. II S. 17 und S. 22 ff.). Etwas anderes lässt sich auch nicht rechtsgenügend nachweisen. Die Vorinstanz zitierte eine Aussage von N._____, wonach ihm der Mitbeschuldigte C._____ gesagt habe, die Verrechnung vom Werkplatz sei vergessen gegangen (Urk. 64 S. 54). Abgesehen davon, dass diese Aussage zulasten des Beschuldigten nicht verwertbar ist, würde sich daraus nichts anderes als ein Versehen ergeben. Dass die P._____ bei der Berechnung der Kosten für die Entsorgung von "gemeindefremden" Abfällen zur Rückvergütung an die Gemeinde B._____ sodann für gewisse Positionen auf Schätzungen zurückgreifen musste, belegt nur, dass ihr System in dieser konkreten Situation mutmasslich eben aufgrund eines Versehens versagt hatte (vgl. näher dazu Urk. 64 S. 54 und D1 Urk. 15/10/10) und eine nachträgliche Überprüfung jeder einzelnen Container- Leerung während der relevanten Abrechnungsperiode einen unverhältnismässigen Aufwand bedeutet hätte (vgl. dazu auch Prot. II S. 23; Urk. 81 S. 13 Rz 26). Der Rückgriff auf Schätzungen dokumentiert aber auch, dass die Verantwortlichen der P._____ darum bemüht waren, den korrekten Betrag so gut wie dannzumal noch möglich zu bestimmen. Es wäre ein Leichtes gewesen, die geschätzten Beträge nebst den anderen Beträgen einfach nicht zu erwähnen. 5.6.7. Die Zunahme der Siedlungsabfälle in der Gemeinde B._____ vom Jahr 2018 ins Jahr 2019 von 699.99 auf 814.96 Tonnen bei mehr oder weniger gleich bleibender Bevölkerung ist zwar tatsächlich auffällig (D1 Urk. 2/4, D1 Urk. 2/6 und Urk. 64 S. 44 und S. 68). Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zahlen der Vorgängerin der P._____ nicht einfach kritiklos übernommen werden können, ohne Kenntnis, wie sie zustande gekommen sind. Insbesondere kann die Art, wie abgerechnet wird, die statistischen Zahlen beeinflussen. So ist durchaus

- 38 denkbar, dass die Rückvergütung der P._____ an die Gemeinde B._____ Kosten für Kehricht zum Gegenstand hatte, für den die Gemeinde B._____ zwar nicht bezahlen musste, der aber in die Statistik der Abfallmenge des Jahres 2019 bereits eingeflossen war. Dabei handelte es sich um 77.095 Tonnen (Urk. 15/10/5). Zieht man diese von der Differenz der Abfallmengen für die Jahre 2018 und 2019 ab, verbleibt nur noch eine Differenz von 37.875 Tonnen bzw. eine Zunahme von ca. 5.4 %, was zwar im langjährigen Mittel nicht wenig ist, aber auch nicht absurd hoch erscheint, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass teilweise Fehler passiert sind, was der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ ausdrücklich anerkennen. 5.6.8. Zusammenfassend bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte und die weiteren Verantwortlichen der P._____ in der Absicht handelten, die Gemeinde B._____ zu täuschen und ihr die Kosten für die Entsorgung von betrieblichen Abfällen nicht oder nicht vollständig zurückzuerstatten. Eine Täuschungs- oder Bereicherungsabsicht kann somit nicht hergeleitet werden, auch wenn die Berechnung der Rückerstattung fehlerbehaftet und intransparent war. 5.7. Schliesslich ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verantwortlichkeit des Beschuldigten einzugehen (Urk. 64 S. 55 - 57). Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht um seine zivil- bzw. gesellschaftsrechtliche Verantwortlichkeit geht. Eine strafrechtliche Verantwortung kann nicht einfach nur auf seine Stellung in der P._____ abgestützt werden. Es muss konkret nachgewiesen werden, was er wusste oder in Kauf nahm. Angesichts des im Raume stehenden Betrugsvorwurfs würde auch ein allfälliger Nachweis einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht genügen. In diesem Kontext ist es irrelevant, ob der Beschuldigte den Auftrag zum Zuladen von betrieblichem Kehricht gegeben hatte. Dies deshalb, weil es nicht verboten war. Relevant wäre aber sehr wohl, ob er bewusst falsche Rechnungen in der Absicht, später keine oder nur eine unvollständige Rückerstattung vorzunehmen, selber erstellte oder erstellen liess. Hierzu liegen keine Beweise vor. Insbesondere ist nicht erstellt, dass die Abrechnungen der P._____ (gesamthaft betrachtet unter Berücksichtigung der Rückerstattungszahlungen bzw. der diesen zugrunde-

- 39 liegenden Abrechnungen) tatsächlich falsch waren bzw. die Rückerstattungen nur unter Druck des Strafverfahrens erfolgten. Ein bewusst täuschendes Handeln ist nicht rechtsgenügend erstellt – selbst wenn dem Beschuldigten grob fahrlässiges und zivilrechtlich vorwerfbares Handeln zur Last zu legen wäre. 6. Insgesamt lässt sich der angeklagte Sachverhalt gemäss Dossier 1 nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Vorwurf des Betruges freizusprechen ist. V. Zivilforderungen 1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wird bei einem Freispruch dann über die Zivilklage entschieden, wenn der Fall spruchreif ist. Ist der Fall nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1). 2. Die Privatklägerin (Gemeindeverwaltung B._____) verlangt Schadenersatz von insgesamt Fr. 31'577.73 zuzüglich Zins von 5 % für die Zeitspanne vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2020 (D1 Urk. 18/2). 3. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzanspruchs ergeben sich aus Art. 41 ff. OR. Zunächst wird vorausgesetzt, dass der Ansprecher einen Schaden erlitten hat. Nach ständiger Rechtsprechung gilt als Schaden die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Differenztheorie). Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 142 III 23 E. 4.1; 132 III 359 E. 4; 132 III 564 E. 6.2; je mit Hinweisen). 4. Die Vorinstanz hat übersehen, dass der von der Privatklägerin geltend gemachte Schaden (D1 Urk. 18/2) zum Zeitpunkt ihres Urteils nicht mehr bestand. Die P._____ und die Gemeinde B._____ haben am 19./22. April 2021 eine Ver-

- 40 einbarung geschlossen, worin die P._____ den geltend gemachten Schaden von Fr. 31'577.73 anerkannte und sich verpflichtete, diesen zu bezahlen, was sie in der Folge auch tat (allerdings ohne Anerkennung der strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten A._____ und O._____; D1 Urk. 15/12). Die Schadenersatzforderung der Gemeinde B._____ wurde damit in vollem Umfang beglichen und zwar von der P._____, welche im Verhältnis zum Beschuldigten (und seinen Mitbeschuldigten) eine Drittperson darstellt. Letzteres ändert aber nichts daran, dass die ausgerichtete Zahlung von Fr. 31'577.73 der Gemeinde B._____ vollständig anzurechnen ist. Diese erklärte sich in der geschlossenen Vereinbarung denn auch selbst als schadlos, womit es an der Voraussetzung eines Schadens für die Zusprechung von Schadenersatz fehlt. Würde der Beschuldigte dennoch zur Leistung von Schadenersatz an die Gemeinde B._____ verpflichtet werden, würde dies dem im Haftpflichtrecht anerkannten Prinzip des Bereicherungsverbots widersprechen. Die Zivilforderung der Privatklägerin (Gemeindeverwaltung B._____) ist daher abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 3 StPO). Ansonsten werden die Kosten vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit diesem Urteil von allen verbleibenden Vorwürfen freizusprechen, soweit das Verfahren nicht bereits durch Teilfreispruch oder Einstellung erledigt wurde. Ausgehend vom Ergebnis der Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich, dass er durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung dieses Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens können daher

- 41 nicht dem Beschuldigten auferlegt werden. Sie sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9) wurde von keiner Seite beanstandet. Sie gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist somit zu bestätigen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich obsiegt, fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung während der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO). 3.1. Für seine Leistungen und Barauslagen während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens machte der Verteidiger des Beschuldigten ein Honorar von Fr. 42'025.10 geltend, wobei keine Mehrwertsteuer verrechnet wurde (Urk. 50). Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln zur Festsetzung der Entschädigung nach der Anwaltsgebührenverordnung ausführlich dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 64 S. 83 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die verlangte Entschädigung der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegenden Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten nicht mehr angemessen erscheint. In Ergänzung der entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil ist hervorzuheben, dass keine allzu gravierenden Vorwürfe gegen den Beschuldigten im Raum standen und er für den Fall eines anklagegemässen Schuldspruchs bloss eine bedingte Strafe im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens zu gewärtigen hatte. Das vorliegende Verfahren fiel deshalb in die Kompetenz des Einzelgerichts. Wie die Vor-instanz zutreffend erwog, handelte es sich zwar um einen anspruchsvolleren Standardfall, wofür die Verteidigung allerdings einen übermässigen Aufwand betrieb. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn sie die Entschädigung des Beschuldigten für seine anwaltliche Vertretung während der Untersuchung und des erstin-

- 42 stanzlichen Gerichtsverfahrens insgesamt auf Fr. 32'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) veranschlagte (Urk. 64 S. 83 f.). Diese Berechnung ist zu übernehmen. 3.2. Für seine Leistungen und Barauslagen während des Berufungsverfahrens macht der Verteidiger des Beschuldigten eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 14'565.– geltend, wiederum ohne Mehrwertsteuer zu verrechnen (Urk. 83). Die verlangte Entschädigung erscheint den massgeblichen Bemessungsgrundlagen angemessen und ist daher in diesem Umfang zuzusprechen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Anw- GebV). Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer und der Fr. 32'000.– gemäss vorstehender Erwägung ist dem Beschuldigten für die Untersuchung und das Gerichtsverfahren beider Instanzen eine Prozessentschädigung von aufgerundet Fr. 48'000.– aus der Gerichtskasse auszurichten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 30. Oktober 2023 bezüglich der Dispositivziffern 2 und 3 (Verfahrenseinstellungen), 4 (Teilfreispruch) und 7 (Herausgabe von Speichermedien) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 43 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist auch der weiteren angeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilforderung der Privatklägerin (Gemeindeverwaltung B._____) wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9) wird bestätigt. 4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 6. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das Gerichtsverfahren beider Instanzen eine Prozessentschädigung von Fr. 48'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Privatklägerin (Gemeindeverwaltung B._____) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Privatklägerin (Gemeindeverwaltung B._____)  das Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern (unter Beilage des vorinstanzlichen Urteils) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 44 -  die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  das AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich (unter Beilage des vorinstanzlichen Urteils)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie der Urk. 80. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Mai 2025 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Boese

SB240224 — Zürich Obergericht Strafkammern 16.05.2025 SB240224 — Swissrulings