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Zürich Obergericht Strafkammern 18.02.2025 SB240131

18 febbraio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,741 parole·~1h 9min·2

Riassunto

Mehrfache Drohung etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240131-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 18. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 6. September 2023 (GG230047)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Mai 2023 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 132 S. 81-84) 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 23. Oktober 2022 (Anklageziffer 1), hinsichtlich des Vorfalls vom 14. November 2022 (Anklageziffer 3) und hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Dezember 2022 (Anklageziffer 4),  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 3. März 2023 (Anklageziffer 7),  der Nötigung hinsichtlich des Vorfalls vom 14. November 2022 (Anklageziffer 3),  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1),  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsichtlich der Vorfälle vom 3. Dezember 2022, 17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 24. Dezember 2022, 29. Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023 (Anklageziffer 6). 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vorfalls im Oktober/November 2022 (Anklageziffer 2),  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 5),

- 3 -  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsichtlich der Vorfälle vom 29. November 2022, 8. Dezember 2022, 9. Dezember 2022, 14. Januar 2023, 27. Januar 2023 und 2. März 2023 (Anklageziffer 6) freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 170 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 6. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. September 2021 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 120.– gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 7. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, mit der Privatklägerin 1 in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch, etc.) direkt Kontakt aufzunehmen oder über Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, sich der Privatklägerin 1 zu nähern oder im Umkreis von 100 Metern um den Wohnort der Privatklägerin 1 (derzeit Liegenschaft an der B._____-strasse. 1 in C._____) aufzuhalten. Missachtet der Beschuldigte das Kontakt- oder Rayonverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Überdies wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass bei Missachtung die Bestimmungen über den Widerruf einer bedingten

- 4 - Strafe sowie über die Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug anwendbar sind (Art. 67c Abs. 9 StGB). Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB): Art. 294 Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots 1 […] 2 Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b, nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Mai 2023 beschlagnahmten vier Tracker/Antennen (A017'106'604; A017'106'615; A017'106'626; A017'106'637) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 18. November 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 11. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'305.– Auslagen Vorverfahren (Gutachten; Gericht III. StrKr; Entschädigung Dolmetscher) Fr. 2'146.50 Gutachten IRM (Rechnung vom 15. Juni 2023; act. 66) Fr. 8'787.35 Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 (inkl. MwSt) Fr. 28'680.– amtl. Verteidigungskosten

- 5 - Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche zu vier Fünfteln einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO respektive Art. 138 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO und zu einem Fünftel definitiv von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 148 S. 3 f.) 1. Mein Mandant sei vom Teilanklagesachverhalt 1 hinsichtlich der Drohung sowie den Anklagesachverhalten 3, 4, 6 (hinsichtlich der Vorfälle vom 24. und 29. Dezember 2022) und 7 vollumfänglich freizusprechen; 2. Wegen der Tätlichkeit (Teilanklagesachverhalt 1) und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen hinsichtlich der Vorfälle vom 3. Dezember, 17. Dezember 2022, 21 Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023 sei mein Mandant hingegen schuldig zu sprechen; 3. Hierfür sei mein Mandant mit einer Busse von maximal Fr. 400.– zu bestrafen; 4. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 28. September 2021 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 120.– gewährten bedingten Vollzugs sei zu verzichten; 5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

- 6 - 6. Für die zu Unrecht erstandene Haft von 169 Tagen sei meinem Mandanten in Anwendung von Art. 429 StPO eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag, total Fr. 33'800.–, zzgl. 5 % Zins seit mittlerem Verfalltag zuzusprechen; 7. Die Verfahrenskosten (auch des erstinstanzlichen Verfahrens) seien mindestens zu sechs Siebtel auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung (zzgl. MwSt.) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, bei einer Beschränkung des Rückforderungsrechts des Staates gegenüber meinem Mandanten auf maximal einen Siebtel; 8. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. b) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 140, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertreterin der Privatklägerin 1: (Urk. 149 S. 2) 1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers/Beschuldigten abzuweisen und es sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin D._____ im Berufungsverfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Eventualiter seien die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin D._____ im Berufungsverfahren definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 6. September 2023 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 23. Oktober 2022 (Anklageziffer 1), hinsichtlich des Vorfalls vom 14. November 2022 (Anklageziffer 3) und hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Dezember 2022 (Anklageziffer 4), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 3. März 2023 (Anklageziffer 7), der Nötigung hinsichtlich des Vorfalls vom 14. November 2022 (Anklageziffer 3), der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsichtlich der Vorfälle vom 3. Dezember 2022, 17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 24. Dezember 2022, 29. Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023 (Anklageziffer 6) schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vorfalls im Oktober/November 2022 (Anklageziffer 2), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB hinsichtlich des Vorfalls in der Zeit von August 2022 bis März 2023 (Anklageziffer 5) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsichtlich der Vorfälle vom 29. November 2022, 8. Dezember 2022, 9. Dezember 2022, 14. Januar 2023, 27. Januar 2023 und 2. März 2023 (Anklageziffer 6) wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen angeordnet. Zudem wurde der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. September 2021 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 120.– gewährte bedingte Vollzug widerrufen. Dem Beschuldigten wurde sodann unter der Androhung gemäss Art. 294 StGB im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils verboten, mit der Privatklägerin 1 in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch, etc.) direkt Kontakt aufzunehmen oder über Drittpersonen aufnehmen zu lassen sowie im

- 8 - Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils verboten, sich der Privatklägerin 1 zu nähern oder im Umkreis von 100 Metern um den Wohnort der Privatklägerin 1 (derzeit Liegenschaft an der B._____-strasse. 1 in C._____) aufzuhalten. Weiter traf die Vorinstanz die Entscheidung über die Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Mai 2023 beschlagnahmten vier Tracker/Antennen (A017'106'604; A017'106'615; A017'106'626; A017'106'637). Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 verwies sie auf den Zivilweg, während sie den Beschuldigten verpflichtete, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 18. November 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 ab. Zudem wies sie das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten ab. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wurden zu vier Fünfteln einstweilen und unter dem Vorbehalt der Nachforderung und zu einem Fünftel definitiv von der Gerichtskasse übernommen (Urk. 132). 2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. September 2023 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 147; Urk. 111) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 27. März 2024 ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 135). 3. Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1 und 2 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ per 28. März 2024 als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 entlassen und Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ per 5. Dezember 2023 als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 138). 4. Mit Eingabe vom 4. April 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 140). Die Privatklägerin 1 verzichtete mit Eingabe

- 9 vom 9. April 2024 ebenfalls auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 141). Der Privatkläger 2 liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. 5. Am 27. Mai 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 18. Februar 2025 vorgeladen (Urk. 143). 6. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 teilte die Verteidigung mit, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung die Aussage zur Sache verweigern werde. Zudem reichte sie das Datenerfassungsblatt ein und erklärte eine Einschränkung ihrer Berufungsanträge (Urk. 145 f.). 7. Zur Berufungsverhandlung vom 18. Februar 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und letzterer in Begleitung seines Substituten MLaw X2._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin 1, und liessen die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 4 ff.). II. Prozessuales 1. Anwendbares Recht Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Berufungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der angefochtene Entscheid am 6. September 2023 und damit vor Inkrafttreten der Revision (Art. 453 Abs. 1 StPO). 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein

- 10 insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2. Der Beschuldigte beantragte noch in seiner Berufungserklärung vom 27. März 2024 (Urk. 135) die vollständige Aufhebung respektive Abänderung der Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils und einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen, mit Ausnahme desjenigen des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 3. Dezember 2022. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 liess er sodann mitteilen, dass er die ergangenen Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten (Teilanklagesachverhalt 1) und wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsichtlich der Vorfälle vom 17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023 (Anklageziffer 6) nicht mehr anfechte und die Berufung in diesem Umfang einschränke bzw. zurückziehe (Urk. 145). Gemäss den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung wird auch die Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschat I des Kantons Zürich vom 5. Mai 2023 beschlagnahmten vier Tracker/Antennen (Dispositivziffer 8) nicht beanstandet (Urk. 148 Rz 72; vgl. auch Prot. II S. 16). Angefochten sind damit noch die Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 1 1. bis 3. Spiegelstrich und 5. Spiegelstrich hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Dezember 2022 des vorinstanzlichen Urteils. Daneben und aufgrund der verlangten Aufhebung bzw. Abänderung von Dispositivziffer 1 ficht der Beschuldigte auch die mit den vorinstanzlichen Schuldsprüchen untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des vorinstanzlichen Urteils an. Konkret beantragt er die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 3 und 4 (Strafe und Vollzug), 5 (Ersatzfreiheitstrafe bei Nichtbezahlung der Busse), 6 (Widerruf), 7 (Anordnung eines Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbots), 10 (Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1) und 13 (Kostenauflage). Sodann beantragt der Beschuldigte die Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht erstandene Haft in der Höhe von Fr. 33'800.–, zzgl. 5 % Zins seit mittlerem Verfalltag (Urk. 148 S. 4). Damit ver-

- 11 langt der Beschuldigte ebenfalls die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils. 2.3. Unangefochten blieben somit der Schuldspruch wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) und wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsichtlich der Vorfälle vom 3. Dezember 2022, 17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023 (Anklageziffer 6) (Dispositivziffer 1 4. und teilweise 5. Spiegelstrich), der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vorfalls im Oktober/November 2022 (Anklageziffer 2), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 5) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsichtlich der Vorfälle vom 29. November 2022, 8. Dezember 2022, 9. Dezember 2022, 14. Januar 2023, 27. Januar 2023 und 2. März 2023 (Anklageziffer 6) (Dispositivziffer 2), die Anordnung der Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffer 8), der Entscheid über das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (Dispositivziffer 9) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 12). Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 6. September 2023 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Strafantrag 3.1. Sowohl beim Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB als auch beim Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. 3.2. Mit Bezug auf die Privatklägerin 1 erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass es sich um die langjährige Lebenspartnerin des Beschuldigten handelt. Sie trennte sich von ihm gemäss ihren Aussagen im Mai 2022 und gemäss denjenigen des Beschuldigten Ende August 2022. Die vorliegend zu beurteilenden Taten zum Nachteil der Privatklägerin 1 beging der Beschuldigte gemäss Anklageschrift zwi-

- 12 schen Oktober 2022 und Januar 2023 und damit innerhalb der Frist gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB respektive Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB. Die zum Nachteil der Privatklägerin 1 begangenen Straftaten sind damit von Amtes wegen zu verfolgen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 1 am 25. Oktober 2022 und damit rechtzeitig und gültig Strafantrag gegen den Beschuldigten stellte (Urk. 2/1). 3.3. Der Privatkläger 2 stellte am 3. März 2023 rechtzeitig und gültig Strafantrag gegen den Beschuldigten, womit diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist (Urk. 2/4). 4. Beweisanträge 4.1. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind entsprechende Anträge indes zulässig (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 399 N 13). 4.2. Seitens der Parteien wurden keine Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 14). Im Übrigen drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. III. Sachverhalt 1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich-

- 13 tigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken. 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Anklagesachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Wie einleitend dargelegt wurde, bilden lediglich die Anklagevorwürfe gemäss Anklageziffer 1, 3, 4, 6 (teilweise) und 7 noch Gegenstand des Berufungsverfahrens (s. vorstehend Ziff. II./2.2). 2.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift unter Ziffer 1 zusammengefasst vorgeworfen, er sei am 23. Oktober 2022, ca. 20:45 Uhr, an der Wohnungstür des Privatklägers 2 an der E._____-strasse 2 in F._____ erschienen. Als sich die Privatklägerin 1, welche sich zu jenem Zeitpunkt zu Besuch beim Privatkläger 2 aufgehalten habe, an die Wohnungstür begeben habe, habe der Beschuldigte ihr gegenüber sinngemäss geäussert, dass es noch nicht vorbei sei, dass er es ihr und dem Privatkläger 2 zeigen werde, dass sie schon sehen werde, was passiere, wenn er die Fussfesseln nicht mehr habe und dass sie noch lange in Angst leben werde. Mit diesen Äusserungen habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in grosse Angst versetzt und sie befürchten lassen, dass er ihr etwas antun könnte, zumal er ihr gegenüber bereits früher tätlich geworden sei, was er mit seinen Äusserungen denn auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe.

- 14 - Im Rahmen dieser Äusserungen habe er der Privatklägerin 1 zudem bewusst und gewollt ins Gesicht gespuckt (Urk. 23 Rz 1). 2.3. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 3 vorgeworfen, am 14. November 2022 nach einer verbalen Auseinandersetzung auf dem Parkplatz des Schulhauses in G._____, die Privatklägerin 1 mit seinem Fahrzeug verfolgt zu haben. Er habe in der Absicht, die Privatklägerin 1 zur Rede zu stellen, den von der Privatklägerin 1 gelenkten Personenwagen auf der Strecke G._____ nach H._____, im Bereich einer Verkehrsinsel, überholt, sei vor sie hingefahren und habe die Fahrbahn derart blockiert, dass sich die Privatklägerin 1 gegen ihren Willen gezwungen gesehen habe, anzuhalten, was der Beschuldigte gewusst und mit seinem Fahrmanöver bezweckt habe. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, danach aus seinem Auto ausgestiegen zu sein, sich zur in ihrem Auto sitzenden Privatklägerin 1 begeben und ihr gegenüber geäussert zu haben, dass er ihr Verhalten nicht akzeptiere und sie umbringen werde. Zudem habe er gesagt, dass sie Glück habe, dass er die Fussfessel noch trage, ansonsten es ganz schlimm werde. Durch diese Äusserungen habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in grosse Angst versetzt und sie befürchten lassen, dass er ihr etwas antun würde, namentlich sie schlagen oder töten könnte, was er mit seinen Äusserungen denn auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 Rz 3). 2.4. Unter Anklageziffer 4 wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, sich am 9. Dezember 2022, ca. 11:30 Uhr, in seinem Auto vor dem Arbeitsort der Privatklägerin 1 (Restaurant I._____, […], J._____-strasse 3, K._____) aufgehalten und gegenüber der Privatklägerin 1 geäussert zu haben, dass er sie umbringen werde, da sie L._____ aus der Schule genommen habe. Dadurch habe er sie in grosse Angst versetzt und sie befürchten lassen, dass er ihr etwas antun könnte, namentlich sie töten könnte, was er mit seinen Äusserungen auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 Rz 4). 2.5. Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter Anklageziffer 6 zur Last gelegt, trotz Kenntnis des im Rahmen von Gewaltschutz- und Ersatzmassnahmen angeordneten Kontakt- und Rayonverbots bewusst und gewollt

- 15 zahlreiche Male, konkret – soweit noch Gegenstand dieses Berufungsverfahrens (s. vorstehend Ziff. II./2.2) – am 24. Dezember 2022 und am 29. Dezember 2022 dagegen verstossen zu haben (Urk. 23 Rz 6). 2.6. Schliesslich wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter Anklageziffer 7 zusammengefasst vorgeworfen, am 3. März 2023, ca. 10:30 Uhr, am Arbeitsort des Privatklägers 2 an der E._____-strasse 2 in F._____ erschienen zu sein und diesen gefragt zu haben, ob er mit ihm reden könne. Der Privatkläger 2 habe sich mit dem Beschuldigten in den hinteren Teil seines Geschäfts begeben, wo der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er Bekannte von der Privatklägerin 1 kenne. Des Weiteren habe der Beschuldigte dem Privatkläger 2 einen USB-Stick mit der Aufforderung übergeben, diesen der Privatklägerin 1 zu übergeben, was der Privatkläger 2 dem Beschuldigten zugesichert habe. Dabei habe der Beschuldigte geäussert, dass auf dem USB-Stick ein "Franzose" sowie Fotos seien. Dieser "Franzose" sei ein Ex-Freund der Privatklägerin 1. Er (der Privatkläger 2) solle die Privatklägerin 1 fragen, was er (der Beschuldigte) mit dem "Franzosen" gemacht habe und dass er, der Privatkläger 2, der Nächste sei und ihm das Gleiche passieren würde. Daraufhin habe der Privatkläger 2 die Privatklägerin 1 angerufen und sie gefragt, wer dieser "Franzose" sei bzw. was es damit auf sich habe, woraufhin ihm die Privatklägerin 1 mitgeteilt habe, dass der Beschuldigte diesen "Franzosen" geschlagen habe. Da der Beschuldigte ihm angedroht habe, dass ihm dasselbe passieren würde, habe er den Privatkläger 2 in grosse Angst versetzt und befürchten lassen, dass er ihm etwas antun, namentlich ihn schlagen könnte, was der Beschuldigte mit seinen Äusserungen denn auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 Rz 7). 2.7. Der Beschuldigte bestreitet die vorstehend wiedergegebenen Anklagevorwürfe hinsichtlich der Drohungen und der Nötigung sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen betreffend den Vorfall vom 24. Dezember 2022 und 29. Dezember 2022 (s. vorne, Ziff. II./2.2 f.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt.

- 16 - 3. Beweismittel / Beweisregeln 3.1. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 132 Ziff. II.). 3.2. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Würdigung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti-

- 17 gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 3.6. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen).

- 18 - 3.7. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Traumatische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinweisen). 3.8. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft

- 19 hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.2.3; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). 4. Würdigung 4.1. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1 (Drohung, Tätlichkeiten) 4.1.1. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Anklagesachverhalt gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 insofern erstellt ist, als der Beschuldigte am Abend des 23. Oktobers 2022 unbestrittenermassen an der Wohnungstür des Privatklägers 2 an der E._____-strasse 2 in F._____ erschien und es in der Folge zu einer verbalen Auseinandersetzung kam (Urk. 3/1 F/A 8; Urk. 4/1 F/A 9; Urk. 5/1 S. 3 f. und S. 18; Prot. I S. 24 f., 40 ff. und 78 ff.). Der Beschuldigte räumte zudem ein, der Privatklägerin 1 im Laufe dieser Auseinandersetzung ins Gesicht gespuckt zu haben (Urk. 3/1 F/A 8; Urk. 5/1 S. 18; Prot. I S. 77 ff.), was durch die Aussagen der Privatkläger bestätigt wird (Urk. 4/1 F/A 9; Urk. 5/1 S. 3 f.; Urk. 6/1 F/A 19; Prot. I S. 24 f. und 40). 4.1.2. Die Vorinstanz hält sodann zutreffend fest, dass sich die von der Privatklägerin 1 mehrfach erwähnte Aufnahme, welche der gemeinsame Sohn von der Auseinandersetzung der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten erstellt haben soll (vgl. Urk. 4/1 F/A 17; Urk. 5/1 S. 4; Prot. I S. 40), nicht in den Akten befindet. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, dass von einer Unverwertbarkeit dieser geheimen Aufnahme ausgegangen werden müsse, da der Beschuldigte weder Kenntnis davon gehabt noch darin eingewilligt habe. Die Frage der Verwertbarkeit sei in erster Linie deshalb relevant, weil dem Beschuldigten

- 20 anlässlich seiner ersten Einvernahme Ausschnitte aus diesem Telefongespräch vorgespielt bzw. vorgehalten worden seien und der Beschuldigte in der Folge Aussagen dazu getätigt habe. Auch stütze sich die Anklage teilweise auf die Inhalte dieser Aufnahme (Urk. 148 Rz 17 f.). Die Argumentation der Verteidigung übersieht jedoch, dass es sich bei der fraglichen, dem Beschuldigten anlässlich seiner ersten Einvernahme vorgespielten Aufnahme tatsächlich um ein Telefongespräch gehandelt haben soll, welches er selbst mit der Privatklägerin 1 geführt haben soll und in welchem er ihr gedroht haben soll (Urk. 3/1 F/A 9 ff.). Dieser mutmassliche Vorfall fand indessen keinen Eingang in die Anklageschrift und wird dem Beschuldigen folglich auch nicht zum Vorwurf gemacht (Urk. 23 S. 2). Die vorstehend erwähnte Aufnahme, die gemäss den Angaben der Privatklägerin 1 von ihrem gemeinsamen Sohn während der verbalen Auseinandersetzung vom 23. Oktober 2022 erstellt wurde (Urk. 4/1 F/A 17), wurde dem Beschuldigten demgegenüber nie vorgehalten. Da sich die Aufnahme, wie erwähnt, zudem nicht in den Untersuchungsakten befindet, stellt sich weder die Frage nach deren Verwertbarkeit noch können daraus Schlüsse gezogen werden, welche die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten beeinträchtigen. 4.1.3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 hinsichtlich des unter Anklageziffer 1 eingeklagten Vorfalls glaubhaft seien. Sie betonte insbesondere die Konstanz der wesentlichen Aussageinhalte über verschiedene Einvernahmen hinweg. Die Unterschiede in den Formulierungen wertete sie als natürliche Abweichungen in Randbereichen, die sich mit dem zeitlichen Abstand der Befragungen, deren Rahmenbedingungen und der emotional aufgeladenen Situation erklären liessen. Zudem stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschuldigten selbst, wonach dieser eingeräumt hatte, gegenüber der Privatklägerin 1 geäussert zu haben, sie werde sehen, was geschehe, wenn er keine Fussfesseln mehr trage. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Gesamtwürdigung zum Ergebnis, dass der Sachverhalt wie eingeklagt erstellt sei (Urk. 132 Ziff. II./2.4). 4.1.4. Die Kritik der Verteidigung an der vorinstanzlichen Aussagewürdigung, wonach sich in den Aussagen der Privatklägerin 1 – soweit sie sich auf die unbestrit-

- 21 tene Auseinandersetzung und deren Gesamtsituation beziehen – mehrere Wahrheitssignale finden lassen, es jedoch unzulässig sei, davon tel quel auf den Wahrheitsgehalt der Drohung zu schliessen (Urk. 148 Rz. 11), ist zunächst nachvollziehbar. Wie erwähnt, ist die tatsächlich stattgefundene Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 durch mehrere Aussagen und insbesondere auch durch das Zugeständnis des Beschuldigten belegt. Fraglich ist jedoch, ob im Rahmen dieses Geschehens auch die von der Privatklägerin 1 behauptete konkrete drohende Äusserung des Beschuldigten gefallen ist. In diesem Punkt liegt eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, zumal sich der Tatvorwurf diesbezüglich im Wesentlichen allein auf die Aussagen der Privatklägerin 1 stützt, während weitere objektive Beweismittel fehlen und der Beschuldigte den Vorwurf bestreitet. So ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 2, welcher am 23. Oktober 2022 zwar ebenfalls zugegen war, allerdings zur dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohung keine sachdienlichen Aussagen machen konnte, da er gemäss eigenen Aussagen nicht mitbekommen habe, worüber die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte an der Haustür gesprochen bzw. gestritten hätten (vgl. Prot. I S. 24 f.). Zudem hat der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme noch geltend gemacht, am Abend des 23. Oktober 2022 von der Zeugin M._____ begleitet worden zu sein (Urk. 3/1 F/A 8), was die Zeugin selbst in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. April 2023 aber nicht bestätigen konnte (vgl. Urk. 6/3 F/A 11 f.). Die diesbezügliche Behauptung des Beschuldigten ist damit nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund ist der Inhalt der von der Privatklägerin 1 behaupteten Drohung sowie deren tatsächliche Äusserung eingehend zu prüfen. 4.1.5. In ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei schilderte die Privatklägerin 1, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er ihr schon zeigen werde, was er noch mit ihr machen würde, wenn sie weiterhin mit diesem Herrn N._____ (dem Privatkläger 2) in einer Beziehung sei (Urk. 4/1 F/A 9). Auf Nachfrage, ob sie die Drohung etwas detaillierter schildern könne, erklärte sie, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er ihr nachher schon zeigen würde, was er mache. Dabei erwähnte sie die Fussfessel des Beschuldigten und führte an, dass dieser wisse, dass er

- 22 - "es" nicht sofort machen könne, weil er diese trage. Es dürfe keine Zeugen geben, wenn etwas passiere (Urk. 4/1 F/A 20). Zum Ablauf des Vorfalls führte sie aus, es habe an der Tür geklingelt, worauf der Privatkläger 2 nachschauen gegangen sei. Er sei zurückgekommen und habe ihr gesagt, dass ihr Ex vor der Tür stehe. Sie sei daraufhin selbst zur Tür, wo der Beschuldigte ihr unvermittelt ins Gesicht gespuckt habe. Anschliessend habe er die vorstehend aufgeführte Äusserung gemacht und sei laut geworden, weshalb der Privatkläger 2 dazugekommen sei. Als dieser an der Tür erschienen sei, habe der Beschuldigte auch ihm ins Gesicht gespuckt (Urk. 4/1 F/A 9). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. Februar 2023 führte sie zunächst wiederum zum Ablauf aus, dass der Privatkläger 2 zur Tür gegangen sei, als es geklingelt habe. Er habe ihr dann gesagt, dass es der Beschuldigte sei und sie zur Tür solle, was sie getan habe. Der Beschuldigte habe ihr dann ins Gesicht gespuckt. Dann sei die Schwester des Privatklägers 2 aufgetaucht und habe gefragt, was los sei. Weiter sei auch der Privatkläger 2 zur Tür gekommen und der Beschuldigte habe auch ihn angespuckt. Der Beschuldigte habe zudem gesagt, es sei noch nicht vorbei, er werde es ihr und dem Privatkläger 2 zeigen. Sie konkretisierte daraufhin die Äusserung nochmals dahingehend, dass der Beschuldigte gesagt habe, wenn das mit den Fussfesseln vorbei sei, werde er ihr zeigen, was dann passiere (Urk. 5/1 S. 4). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, der Privatkläger 2 habe die Tür aufgemacht, als es geklingelt habe, und ihr gesagt, dass der Beschuldigte sie an der Tür verlange. Der Beschuldigte habe ihr ins Gesicht gespuckt, woraufhin der Streit angefangen habe. Die Schwester des Privatklägers 2 sei dazugestossen, danach auch der Privatkläger 2. Der Beschuldigte habe auch ihm ins Gesicht gespuckt und ihm gesagt, er solle rauskommen. Er habe sie und den Privatkläger 2 zudem bedroht. So habe er gesagt, sie würde noch Jahre dafür büssen und sobald er seine Fussfesseln nicht mehr tragen werde, werde er es ihr zeigen (Prot. I S. 40 f.). 4.1.6. Nach eingehender Würdigung dieser Aussagen ist zunächst festzustellen, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 zum Kernvorwurf weitgehend sachlich bleiben und nur geringe emotionale Einfärbungen aufweisen. Insbesondere

- 23 enthalten ihre Aussagen keine Anhaltspunkte für eine gezielte Dramatisierung oder ein allgemeines "Schlechtmachen" des Beschuldigten. Es finden sich auch keine übertriebenen oder offensichtlich manipulativen Elemente, welche darauf hindeuten würden, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten in ein besonders negatives Licht zu rücken versucht. Zudem wirken die von ihr konkret wiedergegebenen Äusserungen des Beschuldigten in sich stimmig und fügen sich plausibel in den Gesamtzusammenhang der Situation ein. Inhaltlich stehen sie im Einklang mit dem bekannten Konflikthintergrund zwischen den Parteien sowie mit dem von beiden Seiten eingeräumten Ablauf des Abends vom 23. Oktober 2022. Was den zeitlichen Ablauf betrifft, bestehen gewisse Unstimmigkeiten hinsichtlich der Frage, ob der Privatkläger 2 im Moment der behaupteten Drohung bereits anwesend war oder erst im Verlauf der Auseinandersetzung hinzukam. Während die Privatklägerin 1 teils schilderte, dass er wegen der lauten Auseinandersetzung ebenfalls zur Tür kam, geht aus einer anderen Aussage nicht klar hervor, ob er nicht bereits zuvor vor Ort war. Diese Abweichung lässt sich jedoch vor dem Hintergrund der dynamischen und emotional aufgeladenen Situation erklären und ist letztlich vernachlässigbar, zumal der Privatkläger 2 selbst angab, den Streit nicht mitbekommen zu haben, was auch durch den Beschuldigten bestätigt wurde (Prot. I S. 81). Weiter ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 die von ihr behauptete drohende Äusserung des Beschuldigten zwar nicht in jeder Einvernahme wortwörtlich gleich wiedergeben konnte. Die Formulierungen variierten in einzelnen Details leicht – etwa im Hinblick auf den genauen Wortlaut der angedrohten Handlung. Gemeinsam ist allen Varianten jedoch der Kerngehalt: Der Beschuldigte stellte eine Folge in Aussicht, welche an das Ende seiner Fussfessel geknüpft war. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte selbst zwar bestreitet, die ihm vorgeworfene Drohung in der konkret in der Anklage abgefassten Form geäussert zu haben – namentlich, dass er gesagt habe, die Privatklägerin 1 werde lange in Angst leben, oder dass es noch nicht vorbei sei. Gleichzeitig räumte er jedoch ein, geäussert zu haben, die Privatklägerin 1 werde sehen, was in Zukunft kommen werde (Prot. I S. 78). Zudem bestätigte er auf die entsprechende Frage ausdrücklich, gegenüber der Privatklägerin 1 erwähnt zu haben, dass sie sehen werde, was passieren würde, wenn er die

- 24 - Fussfesseln nicht mehr tragen werde (Prot. I S. 79). Damit hat er eine in ihrer Bedrohungswirkung vergleichbare Erklärung zugestanden. Der Beschuldigte erklärte sich zwar dahingehend, damit lediglich angedeutet zu haben, allenfalls die KESB einzuschalten und gewisse Dinge offenlegen zu wollen (Prot. I S. 79 f.). Diese nachträgliche Relativierung überzeugt indes überhaupt nicht und erscheint vielmehr als weitere Schutzbehauptung. Die vom Beschuldigten eingeräumte Äusserung, die Privatklägerin 1 werde sehen, was passieren würde, wenn er die Fussfesseln nicht mehr tragen werde, ist vielmehr im Kontext der im Tatzeitpunkt aufgeheizten Situation zu betrachten: So gab der Beschuldigte selbst an, zu diesem Zeitpunkt "auf 1'000 gewesen zu sein" (Prot. I S. 79). Er vermutete, dass die Privatklägerin 1 in einer Beziehung mit dem Privatkläger 2 steht (vgl. dazu die Aussage der Privatklägerin 1 in Urk. 4/1 F/A 9). Zudem bestand zu jenem Zeitpunkt ein insofern angespanntes Verhältnis zwischen den Parteien, als sie sich uneinig waren hinsichtlich des Kontakts des Beschuldigten zum gemeinsamen Sohn L._____. 4.1.7. Somit steht gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten fest, dass dieser der Privatklägerin 1 am Abend des 23. Oktober 2022 zunächst ins Gesicht spuckte und im weiteren Verlauf der verbalen Auseinandersetzung mindestens eine objektiv bedrohlich wirkende Aussage tätigte – namentlich, dass die Privatklägerin 1 sehen werde, was passieren würde, wenn er die Fussfesseln nicht mehr tragen werde. Auch wenn der exakte Wortlaut der in der Anklage aufgeführten Äusserungen nicht mit absoluter Sicherheit rekonstruiert werden kann, ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung entscheidend, dass der Beschuldigte eine Aussage tätigte, welche geeignet war, bei der Privatklägerin 1 Angst vor künftigen Nachteilen auszulösen. Die Privatklägerin 1 führte sodann auch glaubhaft aus, dass die Äusserungen des Beschuldigten bei ihr Angst ausgelöst hätten und begründete dies nachvollziehbar (vgl. Urk. 4/1 F/A 39; Urk. 5/1 S. 4; Prot. I S. 41). Hierzu kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. II./2.4.4). Zugunsten des Beschuldigten ist dabei zu berücksichtigen, dass die Drohung nicht näher konkretisiert wurde, was sich auch in der Anklageschrift widerspiegelt, indem dort

- 25 lediglich eine sinngemässe Äusserung aufgeführt wird. Als erstellt gilt demnach, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 äusserte, sie werde sehen, was passieren würde, wenn er die Fussfesseln nicht mehr tragen werde. 4.2. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 3 (Drohung, Nötigung) 4.2.1. Der Vorinstanz ist zunächst darin zuzustimmen, dass insofern übereinstimmende Ausführungen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten vorliegen, als beide zumindest in einer Einvernahme bestätigt haben, dass es am 14. November 2022 zu einem Gespräch in der Schule des gemeinsamen Sohnes gekommen sei (Urk. 3/2 F/A 3; Urk. 4/2 F/A 3; Urk. 5/1 S. 5; Prot. I S. 47 und S. 86). 4.2.2. Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten ist in Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich dieser im Verlauf der Untersuchung in wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert hat. So führte er in der polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2022 aus, mit der Privatklägerin 1 in der Schule des gemeinsamen Sohnes gewesen zu sein. Zu einem Streit sei es dabei nicht gekommen. Ebenso habe er weder die Privatklägerin 1 verfolgt noch die Strasse blockiert. Letzteres sei bereits aufgrund des vielen Verkehrs nicht möglich gewesen (Urk. 3/2 F/A 2 ff.). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 7. Februar 2023 präsentierte der Beschuldigte eine gänzlich abweichende Version des Geschehens: Er bestritt nunmehr den Vorfall als Ganzes. Zwar verneinte er zunächst erneut, die Privatklägerin 1 verfolgt zu haben. In derselben Antwort führte er dann aber aus, sich nicht mehr konkret an den 14. November 2022 erinnern zu können. Da dies ein Montag gewesen sei, könne es gar nicht zu einem solchen Vorfall gekommen sein, da er ein Praktikum begonnen habe und bis 18:00 Uhr auf der Strasse unterwegs gewesen sei (Urk. 5/1 S. 18). Diese wechselnden und widersprüchlichen Angaben – insbesondere der abrupte Übergang von vermeintlich detaillierter Erinnerung zu plötzlicher Erinnerungslücke – lassen die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Es handelt sich offensichtlich um reine Schutzbehauptungen.

- 26 - 4.2.3. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1, wie dies auch die Vorinstanz zu Recht festhält, in mehrfacher Hinsicht als glaubhaft. Sie schilderte das Vorgefallene über mehrere Verfahrensstadien hinweg in sich stimmig, detailreich und mit klar erkennbarem Erleben. Insbesondere fielen ihre Aussagen durch Realitätsnähe, sprachliche Eigenständigkeit und das Fehlen jedweder Übertreibung oder Belastungstendenz auf. Wesentliche Einzelheiten, wie etwa der Ellbogenschlag des Beschuldigten gegen den Seitenspiegel ihres Fahrzeugs, fanden eine Übereinstimmung in den eigenen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/2 F/A 3) und bestätigen damit die Authentizität der Aussage. Dem Einwand der Verteidigung, die Ausführungen der Privatklägerin 1 würden auf Erfundenes hindeuten (Urk. 148 Rz 23 ff.), ist nicht zu folgen. Im Gegenteil entbehrt dieser Einwand jeder nachvollziehbaren Grundlage. Es erscheint fernliegend, dass die Privatklägerin 1 – wäre es ihr um eine falsche Belastung des Beschuldigten gegangen – gerade eine derart spezifische und lebensnahe Geschichte konstruiert hätte, in welcher sie und der Beschuldigte auf der Strasse wenden, der Beschuldigte sie ausbremst und anschliessend eine Drohung ausspricht. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich das von ihr geschilderte Verhalten des Beschuldigten nahtlos in das bisherige Gesamtbild einfügt: So ereignete sich der unter Anklageziffer 1 beschriebene Vorfall – welcher, wie oben ausgeführt, im Wesentlichen insbesondere gestützt auf die eigenen Angaben des Beschuldigten beschränkt auf die von ihm zugestandenen Äusserungen gegenüber der Privatklägerin 1 als erstellt erachtet wird – lediglich knapp drei Wochen zuvor. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 13. November 2023 wegen Nötigung verurteilt, nachdem er am 24. August 2023 die Privatklägerin 1 auf der Autobahn mit seinem Motorrad verfolgte, sie überholte, sodann die Geschwindigkeit derart reduzierte, dass sie ihn wieder überholen musste, und dieses Manöver nochmals wiederholte, was die Privatklägerin 1 zu mehrfachen abrupten Brems‑ und Beschleunigungsvorgängen zwang (Urk. 150/1). Diese zeitliche Nähe und die inhaltliche Parallelität dieser Vorfälle unterstreichen in ihrer Gesamtschau die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin 1.

- 27 - 4.2.4. Was den genauen Inhalt der von der Privatklägerin 1 geschilderten Drohung des Beschuldigten betrifft, bestehen gewisse Unstimmigkeiten. So gab sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme an, der Beschuldigte habe geäussert, dass sie Glück habe, dass er die Fussfessel noch trage, sonst werde es ganz schlimm (Urk. 4/2 F/A 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Februar 2023 führte sie demgegenüber aus, der Beschuldigte habe gesagt, dass er sie umbringe und nicht akzeptiere, was sie mache. Nach Vorhalt ihrer früheren Aussage bei der Polizei korrigierte sie sich dahingehend und bestätigte nochmals, dass der Beschuldigte geäussert habe, dass es ganz schlimm werde, wenn er keine Fussfesseln mehr trage (Urk. 5/1 S. 5). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte die Privatklägerin 1 sodann, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie habe Glück, dass er die Fussfesseln trage, ansonsten es schlimmer werden würde bzw. dass sie Glück habe, dass er Fussfesseln trage und er nicht mehr machen könne (Prot. I S. 47 f.). Diese Angaben der Privatklägerin 1 lassen zwar – insbesondere unter Berücksichtigung ihres glaubhaften Aussageverhaltens – den Schluss zu, dass eine aus ihrer Sicht bedrohliche Äusserung gemacht wurde, lassen jedoch im Ergebnis offen, welchen genauen Wortlaut diese hatte. Namentlich kann gestützt auf ihre Ausführungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit erstellt werden, dass der Beschuldigte ihr – wie in der Anklageschrift unter anderem ausgeführt (Urk. 23 S. 3 f.) – mit dem Tod gedroht hätte. Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass er erneut – wie bereits beim Vorfall vom 23. Oktober 2022 – "lediglich" eine nicht näher konkretisierte Drohung ausgesprochen hat. 4.2.5. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Aussagewürdigung verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. II./4.4). 4.2.6. Somit ist der in Anklageziffer 3 umschriebene Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten.

- 28 - 4.3. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 4 (Drohung) 4.3.1. Hinsichtlich des unbestritten gebliebenen und damit erstellten Sachverhalts kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Namentlich steht fest, dass der Beschuldigte am 9. Dezember 2022 die Privatklägerin 1 an ihrem Arbeitsort aufsuchte und dass es bei ihrem Aufeinandertreffen um ihren gemeinsamen Sohn L._____ ging (Urk. 132 Ziff. II./5.2). 4.3.2. Was die dem Beschuldigten vorgeworfene Drohung betrifft, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dieser Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin 1 erstellt ist. Die Privatklägerin 1 äusserte sich sowohl in der Konfrontationseinvernahme vom 7. Februar 2023 als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2023 zum gegenständlichen Vorfall (Urk. 5/1 S. 9 und Prot. I S. 48 f.). Dabei fällt zunächst – der Verteidigung beipflichtend (vgl. Urk. 148 Rz 34 f.) – auf, dass sie den Ablauf des Geschehens in beiden Befragungen unterschiedlich darstellte: Während sie mit ihren ersten Aussagen ein eher passives Geschehen beschrieb, bei dem der Beschuldigte im Auto gesessen habe, schilderte sie vor Vorinstanz eine intensivere Konfrontation, bei welcher der Beschuldigte ihr Fahrzeug blockiert habe. Diese Unstimmigkeit mag auf den ersten Blick gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben wecken. Im Ergebnis ändert dies allerdings nichts daran, dass die Kernaussage in den beiden Befragungen vom 7. Februar 2023 und 16. August 2023 miteinander übereinstimmt. Namentlich führte die Privatklägerin 1 beide Male aus, der Beschuldigte sei an ihrem Arbeitsort erschienen und habe ihr gesagt, er werde sie umbringen. Dabei erwähnte sie konstant, dass er diese Drohung in Zusammenhang mit dem Schulortwechsel ihres Sohnes L._____ geäussert habe (Urk. 5/1 S. 9 und Prot. I S. 48 f.). Aus ihren glaubhaften Äusserungen geht somit hervor, dass die Privatklägerin 1 die Äusserung des Beschuldigten am 9. Dezember 2022 als explizite Todesdrohung wahrnahm. Des Weiteren schilderte sie auch ihre damalige Gemütslage glaubhaft und nachvollziehbar. Dass die Situation vor Ort konfliktbeladen war, kann somit als erstellt erachtet werden. Auch erscheint möglich, dass das Aufeinandertreffen unter den gegebenen Umständen, wie von der Privatklägerin 1 beschrieben, eskalierte, zumal es bereits in der Vergangenheit – wie

- 29 vorangehend festgestellt wurde (vgl. Ausführungen zu Anklageziffer 1 und 3) – wiederholt zu bedrohlichen Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 gekommen war. Darüber hinaus werden die Aussagen der Privatklägerin 1 durch weitere Beweismittel gestützt. So spricht das von ihr erwähnte Papier der Polizei (Urk. 5/1 S. 9) dafür, dass sie damit rechnen musste, dass die Staatsanwaltschaft dem Vorfall nachgehen würde und entsprechend eine Falschaussage auffallen könnte. Ausserdem dokumentiert eine E-Mail des Frauennottelefons vom 13. Dezember 2022 – mithin gerade einmal vier Tage nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall –, dass die Privatklägerin 1 auch gegenüber der Beratungsstelle ihre Angst vor dem Beschuldigten geäussert hat. Ergänzend kann sodann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. II./5.6.3). 4.3.3. Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten ist zwar festzuhalten, dass dieser sich auch nicht in wesentliche Widersprüche verstrickte, weshalb seine Aussagen vordergründig plausibel erscheinen. Eigenartig und wenig nachvollziehbar ist jedoch, dass der Beschuldigte, wenn er tatsächlich der (festen) Überzeugung war, dass am 9. Dezember 2022 kein Kontaktverbot bestand, einfach die Fensterscheibe nach oben lässt und nach Hause fährt, nur weil die Privatklägerin 1 behauptet, dass ein solches Verbot bestehe und er mit ihr über den gemeinsamen Sohn hätte sprechen wollen (Prot. I S. 87 f.). Diesbezüglich kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. II./5.6.1). 4.3.4. Somit ist hinsichtlich Anklageziffer 4 gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass der Beschuldigte ihr mit dem Tod drohte. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der in Anklageziffer 4 umschriebene Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift erstellt ist.

- 30 - 4.4. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 6 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) 4.4.1. Hinsichtlich Anklageziffer 6 ist vorab festzuhalten, dass ausschliesslich die Vorfälle vom 24. und 29. Dezember 2022 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Wie eingangs erwähnt, hat der Beschuldigte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betreffend den Vorfall vom 3. Dezember 2022 nicht angefochten (vgl. Urk. 135 S. 4). Zudem wurde die Berufung bezüglich der weiteren in Anklageziffer 6 genannten Vorfälle vom 17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023 zurückgezogen (Urk. 145), womit der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 132 S. 81 Dispositivziffer 1; S. vorne, Ziff. II./2.2 f.). Bezüglich der Vorfälle vom 29. November 2022, 8. Dezember 2022, 9. Dezember 2022, 14. Januar 2023, 27. Januar 2023 und 2. März 2023 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen frei (Urk. 132 S. 81 Dispositivziffer 2) und die entsprechende Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils ist ebenfalls mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen (s. vorne, Ziff. II./2.3). Mit Bezug auf den Vorfall vom 21. Dezember 2022 ist sodann präzisierend festzuhalten, dass dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift zwei Handlungen vorgeworfen werden. So soll der Beschuldigte zum einen beim Wohnort der Privatklägerin 1 an der B._____-strasse 1 in C._____ erschienen sein, geklingelt und sich gegenüber dem gemeinsamen Sohn als Pöstler ausgegeben haben, um sich Zugang zur Wohnung zu verschaffen, was ihm jedoch nicht gelungen sei (Urk. 23 Anklageziffer 6 6. Lemma). Zum anderen soll er der Privatklägerin 1 absichtlich in die O._____ [Detailhandel] C._____, … [Adresse] , welche sich in unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohnort an der B._____-strasse 1 in C._____ befinde, gefolgt sein (Urk. 23 Anklageziffer 6 7. Lemma). Die Vorinstanz erwog, dass diese beiden Ereignisse zeitlich so nah beieinander liegen würden, dass sie als eine Tathandlung anzusehen seien. Da sie den Beschuldigten bezüglich des zweiten Vorfalls vom 21. Dezember 2022 (O._____ C._____) schuldig sprach, verzichtete sie auf

- 31 eine Sachverhaltserstellung hinsichtlich des (ersten) Vorfalls am Wohnort der Privatklägerin 1 (Urk. 132 Ziff. II./6.6). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt nicht neu zu beurteilen. 4.4.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die Ausführungen der Privatklägerin 1 als erstellt. Diese habe sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. August 2023 konstant ausgesagt, dass sich der Beschuldigte am 24. Dezember 2022 vor dem Restaurant P._____ befunden habe. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschuldigten folgerte die Vorinstanz, es erscheine naheliegend, dass der Beschuldigte am 24. Dezember 2022 die Nähe zu L._____ gesucht und versucht habe, mit ihm und/oder der Privatklägerin 1 in Kontakt zu treten (Urk. 132 Ziff. II./6.7.2). Diese Würdigung überzeugt nicht. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Privatklägerin 1 konstant ausgesagt habe, der Beschuldigte habe sich am 24. Dezember 2022 vor dem Restaurant P._____ befunden. In ihrer Einvernahme vom 7. Februar 2023 führte sie lediglich aus, L._____ sei mit dem Privatkläger 2 nach draussen gegangen und habe den Beschuldigten gesehen (Urk. 5/1 S. 10). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie an, der Privatkläger 2 habe ihr beim Rauchen gesagt, dass der Beschuldigte da sei. L._____ sei noch einmal hinausgegangen und habe sie gerufen. Sie habe den Beschuldigten gerade noch filmen können, wie er sich entfernt habe (Prot. I S. 53 f.). Zu dieser Videoaufnahme führte die Privatklägerin 1 in der Einvernahme vom 7. Februar 2023 aus, sie habe einen weissen Mito filmen können. Angesprochen darauf, wie sie darauf komme, dass der weisse Mito dem Beschuldigten gehöre, erklärte sie, sie habe ihn in diesem Mito auch schon gesehen (Urk. 5/1 S. 10). Aus den Aussagen der Privatklägerin 1 lässt sich somit schlussfolgern, dass sie den Beschuldigten am 24. Dezember 2022 nicht persönlich sah. Ihre Kenntnis stützt sich ausschliesslich auf Mitteilungen Dritter, insbesondere darauf, dass ihr Sohn L._____ ihr berichtet habe, er habe den Beschuldigten gesehen. Dieselbe Information habe sie – eigenen Angaben zufolge – auch vom Privatkläger 2 erhal-

- 32 ten. Indessen bestätigte der Privatkläger 2 weder in seiner Einvernahme vom 3. März 2023 noch in derjenigen vom 14. April 2023, den Beschuldigten am fraglichen Tag vor dem Restaurant P._____ gesehen zu haben. Zudem liegen auch keine direkten Aussagen von L._____ vor, auf deren Grundlage die Aussagen der Privatklägerin 1 bzw. der Anklagesachverhalt überprüft werden könnten. Die von der Privatklägerin 1 erwähnte Videoaufnahme befindet sich überdies nicht in den Akten und scheidet daher bereits deshalb als Beweismittel aus. Vor diesem Hintergrund kann ein Irrtum der Privatklägerin 1 nicht ausgeschlossen werden. Dass sie selbst einräumt, den Beschuldigten nicht persönlich gesehen zu haben, spricht gerade gegen die Annahme einer bewussten Falschanschuldigung. Ihre Aussagen erscheinen insoweit nachvollziehbar, reichen jedoch insgesamt nicht aus, um den Anklagesachverhalt mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit zu erstellen. Zudem bleibt auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es nachvollziehbar erscheine, dass der Beschuldigte am 24. Dezember 2022 mit der Privatklägerin 1 und/oder L._____ habe sprechen wollen, spekulativ. Hätte der Beschuldigte dies tatsächlich beabsichtigt, wäre ein konkreter Annäherungsversuch zu erwarten. Ein solcher wurde jedoch weder von der Privatklägerin 1 noch von L._____ oder dem Privatkläger 2 geschildert. Zum anderen lässt sich aus der blossen Möglichkeit der von der Vorinstanz angenommenen Konstellation nicht ableiten, dass die gegenteilige Darstellung des Beschuldigten – wonach er den Abend des 24. Dezember 2022 bei seinen Eltern und Freunden verbracht habe (Urk. 3/3 F/A 22; Urk. 5/1 S. 20) – unplausibel sei. Somit verbleiben gestützt auf die vorstehenden Ausführungen unüberwindbare Zweifel am Geschehensablauf vom 24. Dezember 2022, wie er in der Anklage beschrieben wird. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von diesem Vorwurf freizusprechen. 4.4.3. Hinsichtlich des Vorfalls vom 29. Dezember 2022 kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132

- 33 - Ziff. II./6.8). Zusammenfassend erwog die Vorinstanz zu Recht, dass gestützt auf die detaillierten, glaubhaften und widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt ist, dass sich der Beschuldigte am 29. Dezember 2022 sowohl um 14:00 Uhr als auch um 17:00 Uhr vor dem Haus an ihrem Wohnort aufgehalten hat. Es erscheint denn auch ohne Weiteres glaubhaft, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten von ihrem Balkon aus erkannt hat. Ebenso ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall vom 29. Dezember 2022 widersprüchlich und damit nicht glaubhaft seien, nicht zu beanstanden. Ihre diesbezüglichen Erwägungen geben zu keinen Weiterungen Anlass. 4.4.4. Die amtliche Verteidigung wendet in diesem Zusammenhang ein, die Privatklägerin 1 sei auf den Beschuldigten fixiert gewesen und habe nicht davor gescheut, dem Beschuldigten "alles Mögliche anzuhängen und ihn geradezu mit Anschuldigungen und Anzeigen zu überschwemmen" (Urk. 148 Rz 47). Auch wenn vor dem Hintergrund der bestehenden Konflikte zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es zu gewissen Übertreibungen gekommen sein könnte, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Die Privatklägerin 1 kannte die Bewegungsabläufe des Beschuldigten aufgrund der gemeinsamen Vergangenheit. Zudem zeigen sowohl frühere als auch die teilweise vorliegend zur Anzeige gebrachten Vorfälle, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 wiederholt an verschiedenen Orten aufsuchte, um sie im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über den gemeinsamen Sohn zu konfrontieren. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint es als nicht plausibel, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten bezüglich des Vorfalls vom 29. Dezember 2022 zu Unrecht belasten wollte. 4.4.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der in Anklageziffer 6 umschriebene Sachverhalt hinsichtlich des Vorfalls vom 29. Dezember 2022 im Sinne der Anklageschrift erstellt ist. Hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Dezember 2022 kann der Anklagesachverhalt dagegen nicht erstellt werden und ist der Beschuldigte vom entsprechendem Vorwurf freizusprechen.

- 34 - 4.5. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 7 (Drohung) 4.5.1. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich des Anklagesachverhalts 7 festzuhalten, dass der Beschuldigte bestätigt hat, am 3. März 2023 am Arbeitsort des Privatklägers 2 erschienen zu sein und diesem einen USB-Stick übergeben zu haben. Der Beschuldigte bestreitet indessen insbesondere, dem Privatkläger 2 gedroht zu haben. 4.5.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers 2 zutreffend zusammengefasst und überzeugend gewürdigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Privatkläger 2 zu den Ereignissen vom 3. März 2023 detaillierte, in sich stimmige und plausible Angaben gemacht hat. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht weiter, dass der Privatkläger 2 keine Belastungstendenz erkennen lässt. Er bemüht sich nicht, den Beschuldigten über das hinaus negativ darzustellen, was offensichtlich dem von ihm Erlebten entspricht. Zudem räumte er unumwunden ein, wenn er auf einzelne Fragen keine Antworten geben kann (Urk. 6/1 F/A 11 ff.), was ebenfalls gegen eine inszenierte oder abgesprochene Darstellung spricht. Der Privatkläger 2 schilderte auch nachvollziehbar und eindrücklich, weshalb er die Aussagen des Beschuldigten als bedrohlich empfand und ernst nahm (Urk. 6/1 F/A 20 ff.). Er bestätigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. April 2023 seine Angaben aus der polizeilichen Einvernahme vom 3. März 2023 mit eigenen Worten, wiederum ausführlich und ohne Widersprüche. Dabei legte er auch seine emotionale Reaktion dar und erklärte in nachvollziehbarer Weise, dass ihn die Äusserungen des Beschuldigten verängstigt hätten (Urk. 6/2 F/A 31 und 32 ff.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 spricht sodann, dass er bei den Ergänzungsfragen der Verteidigung dessen falsche Fragen unverzüglich richtigstellte (Urk. 6/2 F/A 47 f.). Auch dies spricht für die Authentizität seiner Aussagen und legt nahe, dass er tatsächlich Erlebtes schildert. 4.5.3. Die amtliche Verteidigung zweifelt die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 an mit Hinweis auf dessen widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Frage, ob der Privatkläger 2 den Beschuldigten zum Lift begleitet habe oder

- 35 nicht (Urk. 148 Rz 53). Es trifft zwar zu, dass die Ausführungen des Privatklägers 2 zu diesem Vorgang uneinheitlich sind. Dieser Umstand allein ist jedoch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen insgesamt infrage zu stellen. Beim von der Verteidigung vorgebrachten Widerspruch handelt es sich um ein Randgeschehen. In Bezug auf das Kerngeschehen, namentlich die Übergabe des USB-Sticks und die in diesem Zusammenhang erfolgten Äusserungen des Beschuldigten, bleibt die Darstellung des Privatklägers 2 dagegen wie gezeigt durchgehend konsistent, in sich stimmig und glaubhaft. 4.5.4. Die Verteidigung macht ferner geltend, der Privatkläger 2 habe mit seiner Anzeige dem Beschuldigten – dem von der Privatklägerin 1 ständig schlecht gemachten "Störenfried" – eins auswischen wollen (Urk. 148 Rz 50 ff.). Diese Darstellung erweist sich als unbelegte Schutzbehauptung. Wollte man dieser Version folgen, hätte der Privatkläger 2 nach dem Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten gemeinsam mit der Privatklägerin 1 den gesamten Vorfall innerhalb kürzester Zeit konstruieren und sich entsprechend absprechen müssen – und zwar unmittelbar nach dem Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten, noch bevor der Privatkläger 2 rund eine Stunde später auf dem Polizeiposten Anzeige wegen Drohung erstattete (Urk. 3/6 F/A 3). Ein derartiges Vorgehen wäre in Anbetracht der Komplexität und Detailgenauigkeit der geschilderten Abläufe kaum in so kurzer Zeit zu koordinieren und erscheint daher nicht einmal ansatzweise plausibel. Für eine gezielte Falschbelastung bestehen auch sonst wie erwähnt keine Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund ist die von der Verteidigung aufgestellte Mutmassung, der Privatkläger 2 habe aus persönlicher Abneigung gegenüber dem Beschuldigten eine Falschmeldung erstattet, als reine Spekulation zurückzuweisen. Vielmehr spricht die Gesamtschau der Umstände mit erheblichem Gewicht für die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Privatklägers 2. 4.5.5. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten zu Recht als unglaubhaft zu qualifizieren. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 132 Ziff. II./8.4.2) verwiesen werden. So ist zunächst tatsächlich wenig nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte am 3. März 2023 den Privatkläger 2 an dessen Arbeitsort aufsuchen und diesen auffordern

- 36 beziehungsweise bitten sollte, seinem Sohn einen USB-Stick zu überreichen, wenn das in jenem Zeitpunkt geltende Kontaktverbot gerade einmal 5 Tage später, mithin am 8. März 2023, abgelaufen wäre. Zudem vermochte der Beschuldigte nicht schlüssig zu erklären, weshalb sein Sohn Fotoaufnahmen des Ex- Freundes der Privatklägerin 1 – des "Franzosen" – hätte erhalten sollen. Ebenso wenig konnte der Beschuldigte überzeugend erklären, warum er dem Privatkläger 2 überhaupt mitteilte, dass sich Bilder des "Franzosen" auf dem USB-Stick befänden. Ohne erkennbaren Zweck erscheint diese Bemerkung lediglich als Mittel, um eine Drohkulisse aufzubauen. Hinzu kommt, dass der Privatkläger 2, wenn er beabsichtigt hätte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, sich hinsichtlich des "Franzosen" mit der Privatklägerin 1 hätte absprechen müssen. Hierfür liegen aber keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist gerade die fehlende Plausibilität, weshalb der Beschuldigte den "Franzosen" erwähnte, ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Privatklägers 2. Ansonsten ist nicht erklärbar, weshalb dieser "Franzose" bei der Übergabe des USB-Sticks ein Thema hätte sein sollen. Die geschilderten Punkte zeigen, dass die Aussagen des Beschuldigten in wesentlichen Teilen widersprüchlich, unplausibel und durch keinerlei objektive Umstände gestützt ist. Sie sind daher als reine Schutzbehauptung zu werten und vermögen die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 nicht zu erschüttern. 4.5.6. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Aussagewürdigung verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. II./8.4). 4.5.7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der in Anklageziffer 7 umschriebene Sachverhalt erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 1 (Drohung, Tätlichkeiten) 1.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklageziffer 1 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB. Vorab kann betreffend die rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden

- 37 - Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./1.1 und Ziff. III./1.3). 1.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 91 S. 3) macht der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren hinsichtlich der rechtlichen Würdigung geltend, der Tatbestand sei nicht erfüllt, da es sich bei der vom Beschuldigten getätigten Aussage um keine Drohung handle (Urk. 148 Rz 15 und Rz 21). 1.3. Subsumption 1.3.1. Vorliegend ist erstellt, dass sich der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 dahingehend äusserte, dass es noch nicht vorbei sei, er es ihr und dem Privatkläger 2 zeigen werde, dass sie schon sehen werde, was passiere, wenn er die Fussfesseln nicht mehr habe und dass sie noch lange in Angst leben werde. Gerade vor dem Hintergrund der langjährigen und konfliktbeladenen Beziehung sind diese Aussagen auch aus objektiver Sicht ohne Weiteres geeignet, bei einem vernünftigen Menschen tatsächlich Angst oder Schrecken hervorzurufen. 1.3.2. Zudem ist erstellt, dass die Aussagen des Beschuldigten bei der Privatklägerin 1 tatsächlich Angst oder Schrecken hervorgerufen haben. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./1.2.1). Entgegen dem Einwand des Beschuldigten erfüllen seine Äusserungen somit ohne Weiteres den Tatbestand der Drohung. 1.4. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. 2. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 3 (Drohung, Nötigung) 2.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklageziffer 3 als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB. Vorab kann betref-

- 38 fend die rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./1.1 und Ziff. III./2.1). 2.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 91 S. 4 ff.) bestreitet der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, auch im Berufungsverfahren, dass der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 3 erstellt sei. Gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung bringt der Beschuldigte hingegen keine Einwände vor (Urk. 148 Rz 23 ff.). 2.3. Subsumption 2.3.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte in seinem Fahrzeug die Privatklägerin 1 im Bereich einer Verkehrsinsel wissentlich und willentlich überholte, vor sie hinfuhr und ihre Fahrbahn derart blockierte, dass sich die Privatklägerin 1 gegen ihren Willen gezwungen sah, anzuhalten. Damit liegt ein sog. Schikanestopp im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. BGE 137 IV 326 E. 3.3 m.w.H.) vor, d.h. ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit dem Zweck der Schikane. Das Fahr- und vor allem Bremsmanöver des Beschuldigten überschritt das üblicherweise geduldete Mass ebenso eindeutig, wie es bei der Ausübung von Gewalt oder dem Androhen eines ernstlichen Nachteils der Fall ist. Die durch die schikanöse Bremsung und Blockierung der Fahrbahn ausgelöste Zwangssituation war von einer solchen Intensität, dass sie die freie Willensbetätigung der Privatklägerin 1 einschränkten. Ein solcher Schikanestopp bis zum Stillstand ist geeignet, selbst bei geringer Geschwindigkeit, bei einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker Angst vor einem Strassenverkehrsunfall mit allfälligen Verletzungs- und Schadensfolgen hervorzurufen. Um eine Kollision zu vermeiden, war die Privatklägerin 1 gezwungen, ihr Fahrzeug abrupt und bis zum Stillstand abzubremsen. Damit zwang der Beschuldigte sie zum Anhalten und beeinträchtigte dadurch ihre Handlungsfreiheit. Die Nötigungsmittel des Beschuldigten, d.h. das Blockieren der Fahrbahn und das Anhalten, waren genauso unrechtmässig (Art. 37 Abs. 1 SVG

- 39 und Art. 12 Abs. 2 VRV) wie der damit verfolgte Zweck, die Privatklägerin 1 zum Anhalten zu bringen, um ihr zu drohen und sie zu verängstigen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen sind keine ersichtlich. In Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte somit der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB hinsichtlich des Vorfalls gemäss Anklageziffer 3 schuldig gemacht. 2.3.2. Hinsichtlich der Drohung erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutreffend. Auf diese kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./2.4) und es drängen sich keine Weiterungen auf. Nachdem es an Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen fehlt, ist der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich des Vorfalls gemäss Anklageziffer 3 schuldig zu sprechen. 3. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 4 (Drohung) 3.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklageziffer 4 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB. Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Anklageziffer 1 verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./1.1). 3.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 91 S. 8) bestreitet der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, auch im Berufungsverfahren, am besagten 9. Dezember 2022 gegenüber der Privatklägerin 1 irgendwelche Drohungen geäussert zu haben. Gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung bringt der Beschuldigte dagegen keine Einwände vor (Urk. 148 Rz 32 ff.). 3.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./3.2.1), die zu keinen Weiterungen Anlass geben. Nachdem es an Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen fehlt, ist der Beschuldigte

- 40 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich des Vorfalls gemäss Anklageziffer 4 schuldig zu sprechen. 4. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 6 (mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) 4.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklageziffer 6 als mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./5.1). 4.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 91 S. 11, S. 13, S. 14, S. 16, S.18 und S. 27) anerkennt der Beschuldigte, am 3. Dezember 2022, 17. Dezember 2022, am 21. Dezember 2022 in der O._____ C._____, am 3. Januar 2023 und am 29. Januar 2023 gegen das ihm auferlegte Kontakt- und Rayonverbot verstossen zu haben. Mit Bezug auf die Vorwürfe des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen hinsichtlich der Vorfälle vom 17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023 zog der Beschuldigte denn auch die Berufung mit Eingabe vom 12. Februar 2025 zurück (Urk. 145). Diese Vorfälle stehen damit vorliegend nicht (mehr) zur Disposition. 4.3. Darüber hinaus ist – wie vorstehend aufgezeigt – erstellt, dass sich der Beschuldigte am 29. Dezember 2022 um ca. 14:00 Uhr und um ca. 17:00 Uhr vor dem Wohnort der Privatklägerin 1 aufgehalten hat (s. vorne, Ziff. III./4.4.3). Hinsichtlich dieses Vorfalls bestreitet der Beschuldigte, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 91 S. 15 f.), auch im Berufungsverfahren, am besagten 29. Dezember 2022 am Wohnort der Privatklägerin 1 gewesen zu sein. Gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung bringt der Beschuldigte dagegen keine Einwände vor (Urk. 148 Rz 47 f.). 4.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Der Beschuldigte verstiess wissentlich und willentlich gegen das ihm auferlegte und ihm bekannte Rayon- und Kontaktverbot. Ebenso trifft zu, dass weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind.

- 41 - 4.5. Der Beschuldigte ist damit des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsichtlich der Vorfälle vom 3. Dezember 2022, 17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 29. Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023 schuldig zu sprechen. 5. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 7 (Drohung) 5.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklageziffer 7 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB. Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Anklageziffer 1 verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./1.1). 5.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 91 S. 20 f.) bestreitet der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, auch im Berufungsverfahren, dass der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 7 erstellt sei. Gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung bringt der Beschuldigte dagegen keine Einwände vor. 5.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Es kann vollumfänglich auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./6.2.1), zu denen sich – ausser dem Hinweis, dass ein Strafantrag des Privatklägers 2 vorliegt (Urk. 2/4) – keine Weiterungen aufdrängen. Nachdem es an Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen fehlt, ist der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vorfalls gemäss Anklageziffer 7 schuldig zu sprechen. 6. Zusammenfassung und Fazit 6.1. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 23. Oktober 2022 (Anklageziffer 1), hinsichtlich des Vorfalls vom 14. November 2022 (Anklageziffer 3) und hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Dezember 2022 (Anklageziffer 4) zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen. Weiter hat sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von

- 42 - Art. 180 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 3. März 2023 zum Nachteil des Privatklägers 2 (Anklageziffer 7), der Nötigung hinsichtlich des Vorfalls vom 14. November 2022 zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 3) sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 1) schuldig gemacht. Zudem ist der Beschuldigte schuldig des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen hinsichtlich der Vorfälle vom 3. Dezember 2022, 17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 29. Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023 (Anklageziffer 6). 6.2. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Dezember 2022 (Anklageziffer 6) ist der Beschuldigte freizusprechen. V. Strafzumessung und Vollzug 1. Ausgangslage / Sanktionsart 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von Fr. 600.–, unter Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen fest (Urk. 132 S. 82). 1.2. Der Beschuldigte beantragt eine Bestrafung mit einer Busse von maximal Fr. 400.– (Urk. 148 S. 3). 1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 140), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen.

- 43 - 2. Ausfällung einer Zusatzstrafe 2.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. November 2023 wurde der Beschuldigte wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 63 Tagen verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging er allesamt noch vor dieser Verurteilung. Es ist daher die Ausfällung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB bei retrospektiver Konkurrenz zu prüfen. 2.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). 2.3. Eine Zusatzstrafe im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Die Frage der Gleichartigkeit von Strafen beurteilt sich bei der retrospektiven Konkurrenz gleich wie bei der Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 f., E. 2.4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Das Zweitgericht ist bei der Bildung einer Zusatzstrafe nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheids zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und E. 2.4.2 mit Hinweisen). Umgekehrt ist es aber auch nicht an die im rechtskräftigen Erstentscheid ausgesprochene Strafart gebunden. Vielmehr ist das Zweitgericht hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht eingeschränkt (BGE 142 IV 235 E. 2.4.6). Wird eine andere Strafart für die zusätzlichen Delikte ausgewählt, kann keine Zusatzstrafe ausgefällt werden (ACKERMANN, in:

- 44 - Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 174 zu Art. 49 StGB). Das Zweitgericht hat somit zunächst zu beurteilen, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, unter Berücksichtigung der ins Auge gefassten Strafart die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Ist dies der Fall, hat es in Anwendung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen. Kann Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewandt werden, weil die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehene Strafart von derjenigen der bereits verhängten Strafe abweicht, so muss das Gericht eine zu kumulierende Strafe verhängen. 2.4. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sanktionierte die von ihr zu beurteilende Straftat des Beschuldigten im Strafbefehl vom 13. November 2023 mit einer Freiheitsstrafe. Nachdem für sämtliche Delikte, die vorliegend zur Beurteilung stehen, ebenfalls Freiheitsstrafen auszufällen sind (vgl. nachfolgend Ziff. V./4.1), sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bei retrospektiver Konkurrenz erfüllt. Nachfolgend ist daher für die Taten, welche der Beschuldigte vor seiner Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verübte, in Anwendung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur rechtskräftig ausgefällten Grundstrafe festzulegen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Ausgehend von der schwersten Straftat sämtlicher Delikte ist für die neu zu beurteilenden Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden, welche hernach um die rechtskräftig ausgefällte Grundstrafe angemessen zu erhöhen ist. Die infolge Asperation eintretende Reduktion der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 2.5. Zum konkreten Vorgehen für die Bemessung der Zusatzstrafe ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht eine hypothetische Gesamtstrafe aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Ta-

- 45 ten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten bildet. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte (vgl. zum Ganzen Vorgehen im Einzelnen BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 2.6. Bei verschiedenen Delikten gilt die Tat als schwerste, die mit der höchsten abstrakten Strafandrohung belegt ist, unabhängig von den konkreten Umständen des Falls. Falls die Strafandrohungen – wie vorliegend für die Nötigung und die Drohung – gleich sind, entscheidet das Gericht anhand der konkreten Schuld, welches die schwerste Tat darstellt und damit Grundlage für die Einsatzstrafe bildet, welche dann unter Berücksichtigung weiterer Delikte angemessen erhöht wird. Vorliegend drohte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 gemäss Anklageziffer 4 mit dem Tod, während die Drohungen gemäss den anderen Anklageziffern unbestimmt auf körperliche Nachteile lauteten. Entsprechend ist die Drohung gemäss Anklageziffer 4 vorliegend als die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat zu betrachten. Diese ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. 3. Vorbemerkungen / Grundlagen der Strafzumessung 3.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 132 Ziff. IV./4.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen).

- 46 - 3.2. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, sowie die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB korrekt mit drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Urk. 132 Ziff. IV/1.1). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die tat- und täterangemessene Strafe für die Drohungen sowie die Nötigung ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Hinsichtlich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs.1 StGB und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB erwog die Vorinstanz sodann korrekt, dass eine Bestrafung mit einer Busse bis Fr. 10'000.– zu erfolgen hat. 4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Sanktionsart 4.1.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b

- 47 - StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 4.1.2. Die Vorinstanz hat für jedes einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe ausgefällt. Dies ist nicht zu beanstanden. 4.1.3. Der Beschuldigte hat insgesamt 9 Vorstrafen erwirkt, welche bezüglich der Tatbestände der Nötigung, der Drohung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Tätlichkeiten einschlägig sind und – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – zum Nachteil der Privatklägerin 1 begangen wurden (Urk. 144). Für die in der Vergangenheit verübten Straftaten wurde er zunächst mit bedingten Geldstrafen, später mit unbedingten Geldstrafen und gar mit unbedingten Freiheitsstrafen bestraft. All diese Verurteilungen vermochten den Beschuldigten jedoch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Sodann delinquierte der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens weiter. Auch dies scheint den Beschuldigten nicht nachhaltig beeindruckt zu haben. Die hier zu beurteilenden Straftaten verübte der Beschuldigte zwischen Oktober 2022 und März 2023 und damit nur gerade rund 10 Monate nach Eröffnung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2021, mit welchem der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt wurde (Urk. 144 S. 6). Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, einzelne der heute zu beurteilenden Straftaten mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Angesichts der Hartnäckigkeit der Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zugedachte präventive Wirkung verfehlten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst

- 48 wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Vielmehr erscheint es mit der Vorinstanz angezeigt, den Beschuldigten für sämtliche Straftaten jeweils mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Urk. 132 Ziff. IV./2.3 f.). 4.2. Einsatzstrafe für die Drohung vom 9. Dezember

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