Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240124-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Amsler und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Bachmann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Matic Urteil vom 19. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 15. Dezember 2023 (DG230134)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. August 2023 (Urk. D1/31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Urk. 52 S. 60 ff. 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB sowie des geringfügigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 20 Tagen (wovon bis und mit heute 647 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind), als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. März 2022, sowie mit einer Busse von CHF 300.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen / Suchtbehandlung) angeordnet. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen. 7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
- 3 - 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Januar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: A015'980'479 (Papier [abgerissene Resten von Münzrollenpapier]) A015'980'515 (Papier [abgerissene Resten von Münzrollenpapier]) A015'934'766 (Rucksack der Marke Fantasy) A015'938'768 (IKEA-Tragtasche) A015'934'777 (Gymnastikkeule) A015'938'531 (Stock mit Kreppband umwickelt) A015'938'553 (Zigarettenstummel) A015'938'564 (Zigarettenstummel) A015'938'586 (Herrenjacke der Marke Lagos) A015'938'597 (leerer Joint) A015'939'647 (Strafbefehl lautend auf A._____) A015'939'658 (Shirt der Marke Switcher) A015'939'669 (Armbanduhr der Marke Portas) A015'945'467 (Verpackungsbehälter) A015'934'824 (Schlüsselbund mit 4 Schlüsseln und 2 Schlüsselringen) A015'996'700 (Formular Verlustschein «B._____») A015'945'694 (Marihuana). 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Januar 2023 beschlagnahmten CHF 739.30 werden zur Urteilsvollstreckung (in erster Linie zur Zahlung der Busse) verwendet. 10. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Januar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldig-
- 4 ten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder durch die Lagerbehörde vernichtet: A015'948'126 (Mobiltelefon der Marke Nokia) A015'948'148 (Herrenjacke der Marke Mammut, rot) A015'945'489 (Schuhe der Marke Converse AllStar) A015'945'490 (Schuhe der Marke Borelli) A015'945'514 (Schuhe der Marke Nike Air) A015'945'558 (Schuhe der Marke Puma) A015'945'592 (Schuhe der Marke Pir One) A015'945'605 (Schuhe der Marke Timberland) A015'945'649 (Portemonnaie [Serviceportemonnaie]) A015'945'785 (Stativ) A015'945'832 (Schuhe der Marke Bench) A015'945'876 (Shirt der Marke Pulp, rot) A015'946'244 (Rucksack der Marke macpac) A015'946'255 (Rucksack der Marke Puma) 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.–. Die weiteren Auslagen betragen:
- 5 - CHF 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 22'775.15 Auslagen (Gutachten) CHF 6'402.80 Obduktion CHF 8'820.00 Telefonkontrolle CHF 488.85 Weitere Auslagen CHF 300.00 Auslagen Gericht III. StrKr (UB220105) CHF 33.40 Entschädigung Zeuge CHF 26'750.00 Amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77) 1. Mein Mandant sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Tötung, eventualiter der einfachen Körperverletzung (Dossier 1), des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls (Dossier 2), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 03.02.2022. 2. Mein Mandant sei mit einer milden Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie einer Busse. 3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. Die Busse natürlich auch.
- 6 - 4. Es sei eine ambulante Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe anzuordnen. 5. Auf die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a bis StGB sei zu verzichten. 6. Die Kosten der Untersuchung, des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien meinem Mandanten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 76) 1. Das erstinstanzliche Urteil betreffend die Schuldsprüche gemäss Urteils-Dispositiv Ziffer 1 sei zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 3. März 2022, und einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen. 3. Dispositiv-Ziffer 3-13 des erstinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. _________________________________
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Am 18. Dezember 2023 meldete der Beschuldigte A._____ fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz) vom 15. Dezember 2023 an (Urk. 52), welches den Parteien gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 11 ff.; Urk. 50). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 59 = Urk. 63) am 7. März 2024 (Urk. 61/2) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 27. März 2024 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 66). 2. Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin "C._____-Tankstelle, D._____" in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 67). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 18. April 2024 (Poststempel) fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 69). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen bzw. konnte ihr die Verfügung gar nicht zugestellt werden, wobei schliesslich von weiteren Zustellversuchen abgesehen wurde (vgl. Urk. 68/3). Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2024 wurde dem Beschuldigten die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht (Urk. 70). 3. Am 23. Mai 2024 wurden die Parteien auf den 19. Februar 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 72). 4. Am 14. Januar 2025 wurde vom Gericht beim Forensischen Institut Zürich von Amtes wegen die Erstellung einer Fotodokumentation des Tatortes in Auftrag gegeben (Urk. 73). Diese ging am 23. Januar 2025 beim Gericht ein (Urk. 74). Am 3. Februar 2025 wurde vom Gericht sodann von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 75).
- 8 - 5. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte (aus dem vorzeitigen Strafvollzug zugeführt) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwältin MLaw E._____. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 4 ff.; Urk. 77 und 78). 6.1 Rechtsanwalt X._____ stellte zudem die nachfolgenden Beweisanträge (Prot. II S. 6 f. Urk. 77 S. 1): 1. Es seien sämtliche medizinischen Akten betreffend den Geschädigten sowohl diejenigen seines behandelnden Arztes wie auch die gesamten medizinischen Akten des USZ zum Vorfall beizuziehen. 2. Das IRM sei gestützt auf die gesamten medizinischen Akten des Geschädigten zu beauftragen, ein ergänzendes Gutachten zur Frage zu erstellen, ob die physische Prädisposition des Geschädigten hauptursächlich für dessen Ableben war. 3. Das FOR sei zu beauftragen, folgende Fragen einer Klärung zuzuführen: - Mit welchem Spurenbild und insbesondere welchen Blutanhaftungen auf der sichergestellten Sportkeule muss gerechnet werden, wenn diese mehrmals mit Wucht gegen den Kopf einer Person geschlagen wird (vgl. Hypothese im Urteil, S. 25). - Wie wahrscheinlich ist es, dass wenn eine Person mit einer Keule mehrmals kraftvoll auf einen Kontrahenten einschlägt, keine DNA- Spuren des Schlägers auf der Keule festgestellt können. 6.2 Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) hat sich bereits in einem Gutachten zu den Vorerkrankungen des Geschädigten und den Einfluss auf den tödlichen Verlauf seiner Verletzungen geäussert (Urk. 10/17). Es besteht kein Anlass zur Einholung eines Ergänzungsgutachtens, zumal diese Frage von untergeordneter Relevanz ist (vgl. nachstehend E. III./4.15).
- 9 - Zum dritten Beweisantrag sind die Beweise ebenfalls schon bei den Akten (Spurensicherungsbericht des Forensischen Instituts [Urk. 14/2] vgl. dazu nachstehend E. III./4.7). Zudem ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel bereits erstellt, dass der Beschuldigte den Geschädigten mit der Holzkeule schlug (vgl. nachstehend E. III./4.13). Die Einholung eines Gutachtens bezüglich (fehlender) DNA-Spuren vermag daran nichts zu ändern. Die anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge der Verteidigung sind demnach abzuweisen. 7. Es waren keine weiteren Vorfragen oder Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BASLER KOMMENTAR, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Während eine nachträgliche Einschränkung der Berufung auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt werden kann, ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig (vgl. BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 3 + 6 zu Art. 399 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der
- 10 dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.). 1.2 Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Disp.-Ziff. 1, die Strafzumessung gemäss Disp.- Ziff. 2, die Anordnung der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS gemäss Disp.-Ziff. 6 und 7 sowie die Kostenauflage gemäss Disp.-Ziff. 12 des angefochtenen Urteils. Er verlangt einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung, die Ausfällung einer "substantiell milderen Strafe" sowie das Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung (Urk. 66 S. 2). Aufgrund der vom Beschuldigten gestellten Anträge sind auch die Disp.-Ziff. 3, 4 und 5 sowie 13 des vorinstanzlichen Urteils als mitangefochten zu betrachten, da sie mit den angefochtenen Punkten in engem Zusammenhang stehen und nicht losgelöst von diesen beurteilt werden bzw. in Rechtskraft erwachsen können (vgl. BGE 144 IV 383 E. 1.1; 147 IV 167 E. 1.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3). 1.3 Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Strafzumessung gemäss Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils. Sie verlangt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren (Urk. 69 S. 2). 1.4 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldsprüche wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und geringfügigem Betrug) sowie die Dispositivziffern 8 bis 10 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände) und 11 (Kostenfestsetzung), was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. 1.5 In allen übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. Mit Ausnahme der auch von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Strafhöhe ist dabei zu Gunsten des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot zu beachten (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat-
- 11 sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022, E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1). 3.1 Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Geschädigten +F._____ zum Vorfall als unverwertbar (vgl. Urk. 63 S. 13, 23 und 26). Dies einerseits wegen Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO, anderseits weil es sich dabei um "Hörensagen" handle, nachdem die Aussagen des Geschädigten aufgrund seines Gesundheitszustands vor seinem Tod nicht mehr formell protokolliert werden konnten, sondern über Zeugeneinvernahmen der am Tatort anwesenden Polizisten und Nachbarn in das Verfahren eingeführt wurden. 3.2.1 Das Bundesgericht unterscheidet in seiner neuesten Rechtsprechung bezüglich der Verwertbarkeit von in der Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten, diesen belastenden Aussagen strikt zwischen dem Teilnahmerecht des Beschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO einerseits und dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK anderseits (BGE 150 IV 345, E. 1.6.3.1 f.): 3.2.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein
- 12 und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (sog. "Teilnahmerecht"). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397, E. 3.3.1; 141 IV 220, E. 4.4; 139 IV 25, E. 4.2, mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397, E. 3.3.1, 143 IV 457, E. 1.6.1; 139 IV 25, E. 4.2 und 5.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023, E. 3.4.2; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023, E. 2.3; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397, E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023, E. 2.1.1; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023, E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021, E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021, E. 5.5; je mit Hinweisen). Erfolgt eine Befragung jedoch im Rahmen selbständiger polizeilicher Ermittlungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit der Einvernahme im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu BGE 139 IV 25, E. 5.4.3; 143 IV 397, E. 3.3.2 i.f.). 3.2.3 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen (sog. "Konfrontationsrecht"), ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belas-
- 13 tungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172, E. 1.3; 133 I 33, E. 3.1; 131 I 476, E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023, E. 2.1.2). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33, E. 3.1; 131 I 476, E. 2.2; 129 I 151, E. 3.1 und 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023, E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023, E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021, E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021, E. 2.2). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023, E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023, E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021, E. 1.3.4; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021, E. 6.1). Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (BGE 143 IV 457, E. 1.6.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023, E. 2.3.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021, E. 2.3.4; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021, E. 1.3.3). Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457, E. 1.6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_622/2023 vom 20. September 2023, E. 1.3.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021, E. 2.3.5; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021, E. 1.3.4; je mit Hinweisen). 3.2.4 Von einer Konfrontation des Beschuldigten mit einem Belastungszeugen kann jedoch unter besonderen Umständen abgesehen werden. In BGE 148 I 295, E. 2.2 f., m.w.H., äusserte sich das Bundesgericht ausführlich und unter Ein-
- 14 bezug der aktuellen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zu den diesbezüglichen Voraussetzungen. Zusammenfassend hielt das Bundesgericht in diesem Leitentscheid insbesondere fest, dass Zeugenaussagen ohne Konfrontation mit dem Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen, wenn der Zeuge verstorben ist, trotz Nachforschungen unauffindbar bleibt oder sich berechtigterweise auf ein Aussageverweigerungsrecht beruft. In diesen Fällen sei es jedoch notwendig, dass die fraglichen Aussagen (besonders) sorgfältig gewürdigt würden, der Beschuldigte zu diesen Aussagen Stellung nehmen könne und ein Schuldspruch nicht ausschliesslich auf dieses Beweismittel gestützt werde. Ausserdem dürften die Behörden nicht dafür verantwortlich gewesen sein, dass der Beschuldigte sein Konfrontationsrecht nicht (rechtzeitig) habe ausüben können. Im Entscheid Al-Khawaja und Tahery gegen das Vereinigte Königreich habe der EGMR seine bisherige Rechtsprechung zudem insofern relativiert, als dass unter bestimmten Umständen eine strittige Zeugenaussage ohne Gewährleistung des Konfrontationsrechts sogar als alleiniges oder entscheidendes ("sole or decisive") Beweismittel zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfe, sofern ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Zuverlässigkeit der Beweise garantieren. Im Entscheid Schatschaschwili gegen Deutschland habe der EGMR diese Grundsätze weiter präzisiert und festgehalten, ob ein faires Verfahren vorliege, müsse in einer Gesamtbetrachtung gewürdigt werden, wobei nicht nur die Verteidigungsrechte des Beschuldigten, sondern auch das Interesse der Öffentlichkeit und der Opfer an einer Strafverfolgung des Täters berücksichtigt werden müssten. Der EGMR erachte als geeignete ausgleichende Faktoren zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens dabei insbesondere, dass sich das Gericht nur zurückhaltend auf unbestätigte Aussagen eines abwesenden Zeugen stützt, dass sich das Gericht des reduzierten Beweiswertes solcher Aussagen bewusst zeigt und – unter Einbezug aller weiteren verfügbaren Beweismittel – detailliert begründet, warum es diese Aussagen für glaubhaft hält. Eine weitere gewichtige Garantie stellten Beweismittel dar, welche die fragliche Aussage bestätigten, wie etwa (konfrontierte) Aussagen von Personen, denen der abwesende Zeuge unmittelbar nach dem Ereignis davon berichtete, sowie insbesondere auch rechtsmedizinische Gut-
- 15 achten über die Verletzungen oder die Glaubwürdigkeit des Opfers. Der Verteidigung müsse im Übrigen die Möglichkeit gegeben werden, ihre eigene Version des Sachverhaltes darzulegen und die Glaubwürdigkeit des abwesenden Zeugen in Zweifel zu ziehen, indem sie jegliche Inkohärenzen und Widersprüche zu anderen Zeugenaussagen hervorhebt. Wenn die Verteidigung die Identität des Zeugen kenne, stelle dies ein zusätzliches Element dar, welches geeignet sei, die Position der Verteidigung zu verbessern, wird sie dadurch doch in die Lage versetzt, die Motive zu eruieren, die der Zeuge haben könnte, um zu lügen, und damit die Glaubwürdigkeit des Zeugen auch in seiner Abwesenheit effektiv in Frage zu stellen. 3.2.5 Zur Thematik des Zeugen "vom Hörensagen" führte das Bundesgericht in BGE 148 I 295, E. 2.4, m.w.H., schliesslich aus, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO es dem Gericht – mangels eines ausdrücklich normierten Verbots – erlaube, sich auf Aussagen eines Zeugen zu stützen, der über die Aussagen einer anderen Person berichte. Dies allein begründe keine Willkür. Der Zeuge vom Hörensagen sei jedoch nur Zeuge hinsichtlich der Mitteilung des Dritten, nicht bezüglich der darin beschriebenen Tatsachen. Er könne nur Aussagen darüber machen, was man ihm gesagt habe, nicht aber darüber, ob dies auch zutreffe. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei man deshalb zum Schluss gelangt, dass ein solcher Zeuge nicht als eigentlicher "Belastungszeuge" zu betrachten sei, da er selbst nicht in der Lage gewesen sei, das Vorhandensein von Tatbestandsmerkmalen zu beobachten. 3.3 Vorliegend wurde der Geschädigte +F._____ unmittelbar nach dem Vorfall von den – nach telefonischer Alarmierung durch einen Nachbarn – an den Tatort ausgerückten Polizeibeamten zum Tathergang befragt (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Somit handelte es sich offenkundig um eine Befragung im Rahmen selbständiger polizeilicher Ermittlungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, für welche kein Teilnahmerecht des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bestand (vgl. vorstehend E. 3.2.2 i.f.). Damit kann – entgegen der Vorinstanz – auch keine Verletzung dieses Teilnahmerechts vorliegen, welche die Verwertbarkeit der Aussagen ausschliessen würde. Auch ein allgemeines Verwertungsverbot für Aussa-
- 16 gen "vom Hörensagen" existiert in der Schweiz – wie in E. 3.2.5 vorstehend gezeigt – entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht. Für die Verwertbarkeit der Aussagen des Geschädigten entscheidend ist letztlich, ob eine Ausnahme vom Konfrontationsrecht des Beschuldigten im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK vorliegt (vgl. vorstehend E. 3.2.4). Dies ist zu bejahen, nachdem sämtliche Voraussetzungen dafür gegeben sind: So verstarb der Geschädigte an seinen Verletzungen, bevor eine Konfrontation mit dem Beschuldigten erfolgen konnte, welcher Umstand vorliegend offenkundig nicht von den Behörden zu vertreten ist. Der Geschädigte machte seine Aussagen unmittelbar nach der Tat gegenüber mehreren unabhängigen Zeugen. Die Aussagen des Geschädigten werden gestützt von weiteren Beweismitteln, insbesondere den rechtsmedizinischen und spurenkundlichen (DNA-)Gutachten. Sie erweisen sich auch bei sorgfältiger Würdigung als glaubhaft (vgl. nachstehend E. III./4.11). Sodann konnte sich die Verteidigung zu den Aussagen des ihr namentlich bekannten Geschädigten äussern, sie in Zweifel ziehen und ihre eigene Version des Sachverhaltes präsentieren (vgl. Urk. 48 S. 2 ff. und S. 10 ff.; Urk. 77; Prot. II S. 17 ff., wobei der Beschuldigte die Aussage zur Sache vollumfänglich verweigerte, während die Verteidigung dazu keine neuen Ausführungen vorbrachte). Ferner besteht bei einem Tötungsdelikt wie dem vorliegenden das höchstmögliche Interesse der Öffentlichkeit an dessen Aufklärung und der Verfolgung des Täters. Selbst wenn mithin vorliegend davon ausgegangen würde, bei den Aussagen des Geschädigten handle es sich um ein entscheidendes Beweismittel, sind mehr als genug kompensierende Faktoren vorhanden, um eine Ausnahme vom Konfrontationsrecht des Beschuldigten zu begründen. Die Aussagen des Geschädigten sind damit verwertbar. Schliesslich ist zu beachten, dass die Zeugen G._____ und H._____ (Nachbarn des Beschuldigten) sowie I._____ und J._____ (zuerst am Tatort eingetroffene Polizeibeamte) quasi in einer "Doppelrolle" agieren: Soweit sie den Inhalt der Aussagen des Geschädigten bezeugen, sind sie Zeugen vom Hörensagen und können entsprechend nicht für den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen bürgen. Soweit sie sich jedoch zu ihren eigenen, unmittelbaren Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Vorfall äussern, handelt es sich um reguläre Zeugenaussagen, die unter Wahrung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten er-
- 17 folgt sind. Sie sind insofern ohne Weiteres verwertbar und nach den allgemeinen Regeln als Beweismittel zu würdigen. III. Sachverhalt 1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig. Sie erachtete es zusammenfassend als erstellt, dass der Beschuldigte dem Geschädigten im Rahmen einer (wechselseitigen) Auseinandersetzung Schläge mit einer Holzkeule und beiden Fäusten gegen den Kopf und Oberkörper des Geschädigten versetzt habe, woraufhin dieser zu Boden gestürzt sei. An den erlittenen Verletzungen sei der Geschädigte schliesslich sechs Tage später gestorben (Urk. 63 S. 30 oben). Der Beschuldigte habe dabei den Tod des Geschädigten zumindest in Kauf genommen (Urk. 63 S. 34 f.). Nicht erstellt sei hingegen, dass der Beschuldigte den Geschädigten unvermittelt mit der Holzkeule von hinten angegriffen habe (Urk. 63 S. 22 f.) sowie dass der Beschuldigte dem bereits zu Boden gegangenen Geschädigten noch Fusstritte gegen Kopf und Oberkörper versetzt habe (Urk. 63 S. 26). 2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, dass die Anklagevorwürfe, insbesondere, ob der Beschuldigte die Holzkeule überhaupt behändigt und Fusstritte gegen den Kopf des Geschädigten ausgeführt habe, nicht erstellt seien. Zudem fehle es am subjektiven Tatbestand, der Beschuldigte habe den Tod des Geschädigten nicht herbeiführen wollen und habe dies auch nicht in Kauf genommen (Urk. 48; Urk. 77 S. 4 und 6). 3. Aufgrund des Beweisergebnisses ohne Weiteres erstellt – und auch seitens des Beschuldigten im Wesentlichen anerkannt – ist, dass es am 3. März 2022 um ca. 17.30 Uhr in der Wohnung des Geschädigten +F._____ am K._____ [Strasse] 1 in … Zürich zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten kam, wobei der Geschädigte die in der Anklageschrift im Einzelnen aufgeführten (schweren) Verletzungen namentlich an Kopf und Oberkörper erlitt, an deren Folgen er schliesslich am 9. März 2022 um ca. 13.30 Uhr im Universitätsspital Zürich verstarb (zentrale Atemlähmung auf-
- 18 grund verletzungsbedingter Hirnschwellung; vgl. Urk. 63 S. 9 sowie E. 4.9 nachstehend). Umstritten ist hingegen insbesondere der genaue Ablauf dieser Auseinandersetzung und ob der Beschuldigte bei seinem Vorgehen damit rechnen musste, dem Geschädigten (auch) tödliche Verletzungen zuzufügen, und er dies in Kauf nahm wie es ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird. 4.1 Bezüglich der allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Aussagenwürdigung wie auch der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (vgl. Urk. 63 S. 10, S. 13 ff. und S. 17 f.). 4.2 Sodann kann auch hinsichtlich der (fehlenden) Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich den – insofern überzeugenden – Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden (Urk. 63 S. 16 f. und S. 18 ff.). Insbesondere widerlegte die Vorinstanz mit zutreffender Begründung die vom Beschuldigten geltend gemachte angebliche "Notwehrsituation" infolge eines überraschenden Angriffs durch den Geschädigten mit der Holzkeule (Urk. 63 S. 19 f., S. 21 und S. 27 ff.). Diesbezüglich ist rekapitulierend und teilweise ergänzend festzuhalten, dass vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, dass die Verletzung am rechten Bein bzw. Fuss des Beschuldigten von der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten herrührt. Insbesondere wären nach den überzeugenden Ausführungen des IRM im aufgrund des Verletzungsbildes ohnehin bereits wenig wahrscheinlichen Fall, dass die Verletzung wie vom Beschuldigten geschildert durch Schläge des Geschädigten mit der Holzkeule auf seinen Fuss entstanden sein sollte, Verletzungen des Hautmantels am Fuss in Form von Rissquetschwunden zu erwarten gewesen (vgl. Urk. 11/22 S. 5 f.), welche beim Beschuldigten anlässlich mehrerer (rechts-)medizinischer Untersuchungen jedoch nicht festgestellt werden konnten. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte den zudem erst nachträglich im Verlauf der Untersuchung vorgebrachten plötzlichen Angriff durch den Geschädigten frei erfunden hat, um seine eigenen Handlungen zu rechtfertigen. Beides ist nachfolgend bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
- 19 - Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte Aussagen zur Sache (Prot. II S. 17 ff.). 4.3 G._____ (unmittelbarer Nachbar des Geschädigten und Anzeigeerstatter) sagte in seiner polizeilichen Befragung zusammengefasst aus, er sei zu Hause gewesen und habe aus der Wohnung des Geschädigten laute Geräusche bzw. Stimmen gehört und dann plötzlich drei oder vier Hilferufe des Geschädigten, den er an der Stimme erkannt habe. G._____ habe sofort sein Zimmer verlassen und beim Geschädigten geklingelt. Es habe einen Moment gedauert, dann habe sich die Tür geöffnet, wobei er in der Zwischenzeit weitere Hilferufe des Geschädigten gehört habe. Es habe nach einer Schlägerei geklungen. Dann sei der Geschädigte rausgekommen, von oben bis unten voller Blut und seine Kleider seien ganz zerrissen gewesen. Dahinter sei ein Mann (der Beschuldigte) rausgekommen, den er noch nie gesehen habe. Er habe den Geschädigten gefragt, was passiert sei, aber dieser habe nicht antworten können. Er habe ihn lediglich jammern gehört. G._____ sei dann sofort in sein Zimmer zurück, wo er den Rettungsdienst und die Polizei alarmiert habe. Als er wieder zurück (zur Wohnung des Geschädigten) gekommen sei, sei der andere Mann (der Beschuldigte) weg gewesen. Ein Asiate, ebenfalls ein Nachbar von weiter oben im Haus (H._____), sei beim Geschädigten gewesen und habe auch die Polizei alarmieren wollen. Er habe diesem gesagt, dass er die Polizei bereits informiert habe. Auf Nachfrage erklärte G._____, vom Beschuldigten habe er an jenem Abend nichts gehört, dieser sei "total ruhig" gewesen (Urk. 8/1 S. 2). Diese Aussagen wiederholte G._____ im Wesentlichen anlässlich seiner Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 8/2 S. 3 ff.). Sie sind konstant, detailliert und schlüssig ausgefallen und damit als glaubhaft einzustufen. 4.4 H._____ (im selben Haus wie der Geschädigte wohnhaft) sagte in seiner polizeilichen Befragung zusammengefasst aus, er sei kurz vor 18 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen und habe den Geschädigten vor dessen Haustür stehen gesehen, überall blutend. Auch vor dessen Tür habe es überall Blut gehabt. Der "Tatverdächtige" (der Beschuldigte) sei ebenfalls dort gestanden. H._____ habe nichts von einer Auseinandersetzung mitbekommen. Die beiden Personen seien
- 20 einfach still dort gestanden. Er habe den Geschädigten angesehen, dessen Kleider und Hauseingang "blutüberströmt" gewesen seien. Der Mann, der zunächst noch beim Geschädigten gestanden sei (der Beschuldigte), habe sich zu Fuss entfernt. Er sei auf der K._____-strasse abwärts weggegangen, habe dann gewendet und sei in der Folge in die andere Richtung zur L._____-strasse hinaufgegangen. H._____ habe daraus geschlossen, dass er nicht ortskundig gewesen sei. Auf Nachfrage schilderte H._____, der Mann (der Beschuldigte) habe "wie unbeteiligt" gewirkt. Er habe nichts gesagt und keinen Ton von sich gegeben. Er habe streng, grimmig geschaut und sei einfach weggegangen, wobei er sehr gelassen gewirkt habe. Der Geschädigte habe zu H._____ gesagt, er habe sich gegen den Angreifer nicht wehren können. Dieser sei "einfach durchgedreht". Der Geschädigte habe gesagt, es habe sich dabei um "A'._____" gehandelt, mehr wisse er nicht. H._____ habe daraus geschlossen, dass der Geschädigte den Angreifer auch nur flüchtig gekannt habe. Warum der Geschädigte derart angegriffen worden sei, sei für ihn nicht ersichtlich gewesen. Vor Ort sei er noch auf einen weiteren Nachbarn (G._____) getroffen, der aus seiner Wohnung gekommen sei und ihnen gesagt habe, er habe den "Notfall-Dienst" bereits angerufen (Urk. 8/3 S. 2). Diese Aussagen wiederholte H._____ im Wesentlichen anlässlich seiner Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 8/4 S. 3 ff.). Sie sind konstant, detailliert und schlüssig ausgefallen und damit als glaubhaft einzustufen. Sie sind zudem ohne Weiteres mit den Aussagen von G._____ vereinbar, bestätigen und ergänzen diese. 4.5 Der Stadtpolizist I._____ ("first responder") sagte in seiner Befragung durch die Kantonspolizei zusammengefasst aus, als er mit seiner Kollegin J._____ vor Ort eingetroffen sei, sei der Geschädigte in der Wohnungstüre gestanden und ein Nachbar (G._____) sei vor der Türe der Nachbarswohnung gestanden und habe den Boden nass gereinigt. Der Geschädigte habe immer wieder angegeben, dass er die Sanität möchte. I._____ habe den Geschädigten gebeten, sich in der Küche hinzusetzen, und J._____ angehalten, sofort Fotos zu machen. Er selbst habe sich in der Wohnung einen Überblick verschafft, um zu sehen, was passiert sei. Der Geschädigte habe angegeben, er sei mit einer "Keule" geschlagen worden, worauf I._____ nach dieser Keule gesucht habe. Er habe dann in der Küche, auf
- 21 einer Kommode, eine Holzkeule festgestellt. Sie habe "wie eine Spinnwebe darüber" gehabt, weshalb er noch zu J._____ gesagt habe, dies sei sicher nicht die Tatwaffe. Er sei dann ins Wohnzimmer gegangen und nach ca. 1 Minute sei J._____ zu ihm gekommen und habe gesagt, dass der Geschädigte gesagt habe, dass die Holzkeule aus der Küche der Gegenstand sei, womit ihn der Täter geschlagen habe. I._____ habe den Geschädigten gefragt, was geschehen sei. Der Geschädigte habe gesagt, er sei zu Hause gewesen und dann habe es geklingelt, wobei "A'._____" aus dem betreuten Wohnen vor der Türe gestanden sei. Er hätte ihn fünf Jahre nicht mehr gesehen und sich wirklich gefreut, ihn wiederzusehen. Er habe "A'._____" hereingebeten und vorgeschlagen, dass sie zusammen "eins kiffen" würden. "A'._____" habe ihm dann "Gras" gegeben, um einen Joint zu drehen, worauf der Geschädigte in die Küche gegangen sei und begonnen habe, auf der "Küchentrese" einen Joint zu drehen. "A'._____" sei zu dieser Zeit im Wohn-/Schlafzimmer gewesen. "A'._____" habe ihn dann energisch gefragt, wo der Joint sei, worauf ihm der Geschädigte gesagt habe, er müsse warten und etwas Geduld haben, er sei noch nicht soweit. Plötzlich habe "A'._____" begonnen, ihn zu schlagen. Der Geschädigte habe nicht genau gesagt, wo dies passiert sei, I._____ nehme aber an, dies sei in der Küche passiert, wo der Geschädigte den Joint am Drehen gewesen sei. Der Geschädigte habe weiter gesagt, er sei nach den Schlägen zu Boden gegangen und "A'._____" habe noch auf ihn mit den Füssen eingetreten, vor allem gegen den Oberkörper. Der Geschädigte habe nicht mehr gewusst, ob er auch gegen den Kopf getreten worden sei. Der Geschädigte habe auf Nachfrage erklärt, "A'._____" habe seinen Rucksack in der Küche zurückgelassen, in welchem I._____ dann eine IKEA-Tasche voll mit Münzgeld vorgefunden habe (Urk. 8/7 S. 2 f.; Foto-Beilagen hinter Urk. 7/2). Auf Nachfrage präzisierte I._____, das Gesicht des Geschädigten sei bei ihrem Eintreffen voller Blut gewesen. Der Geschädigte habe im Mund geblutet und man habe zwei Verletzungen auf seinem Kopf sehen können, ohne ihn anzufassen. Er habe über starke Atembeschwerden geklagt. Seine Aussagen seien aber klar gewesen, er habe immer wieder "A'._____" wiederholt. I._____ habe das Gefühl gehabt, dass der Geschädigte gewusst habe, wo er sei und was passiert sei. Er habe seine Aussagen als glaubwürdig empfunden. Der Geschädigte habe ihm ge-
- 22 sagt, er sei zuerst gegen den Kopf geschlagen und dann, als er am Boden gelegen sei, getreten worden. So wie I._____ es verstanden habe, sei der Geschädigte am Joint drehen gewesen und "A'._____" habe unverhofft auf ihn eingeschlagen. I._____ denke, der Geschädigte sei dabei mit dem Rücken zu "A'._____" gestanden. So wie er es verstanden habe, habe sich der Geschädigte nicht gewehrt. Er nehme an, dass dann der Nachbar geklingelt und "A'._____" deshalb von ihm abgelassen habe (Urk. 8/7 S. 5 f.). Diese Aussagen wiederholte I._____ im Wesentlichen anlässlich seiner Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft, auch wenn er einige Details nicht mehr oder erst auf Nachfrage angeben konnte. Insbesondere konnte er sich nicht mehr an die Aussage des Geschädigten erinnern, wonach das Warten auf den Joint den Angriff ausgelöst habe. Zudem vermischte I._____ in seiner Zeugenaussage teilweise unmittelbare Wahrnehmungen mit seinen daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Urk. 8/9 S. 3 ff.). All dies ist aber angesichts des Zeitablaufs und der Menge an Informationen ohne Weiteres erklärbar und lässt nicht an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zweifeln. Diese stehen auch nicht im Widerspruch zu den übrigen Aussagen, sondern ergänzen bzw. bestätigen diese. Die Aussagen sind damit als glaubhaft einzustufen. Es ist jedoch im Folgenden zu unterscheiden, ob es sich jeweils um unmittelbare Wahrnehmungen, die Wiedergabe von Aussagen des Geschädigten oder blosse Interpretationen seitens von I._____ handelt. Grundsätzlich ist nur auf erstere abzustellen, während die Aussagen des Geschädigten einer separaten Würdigung unterliegen. Keinen eigenständigen Beweiswert haben dagegen blosse Vermutungen des Zeugen. 4.6 Die Stadtpolizistin J._____ ("first responder") wurde einzig als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft einvernommen, dies rund 11 Monate nach dem Vorfall. Sie sagte zusammengefasst aus, sie und ihr Streifenpartner (I._____) hätten vor Ort den Geschädigten angetroffen, der blutüberströmt, aber "voll da" gewesen sei. Sie hätten ihn dann kurz das Wichtigste gefragt, was passiert sei. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich hinsetzen, und hätten die Sanität aufgeboten. Er sei immer wieder aufgestanden und habe ihnen "erklären und zeigen" wollen. Sie habe ihn dann mehrmals gebeten, sitzen zu bleiben, da er schwer verletzt sei. Sie hätten abwechslungsweise versucht, vom Geschädigten so viele Infos wie möglich zu er-
- 23 halten. Sie habe vor Ort Fotos der Wohnung, der angetroffenen Situation und der mutmasslichen Schlagwaffe erstellt und die Infos für den Bericht (Polizeirapport) zusammengetragen. Sie habe auch die Aussagen des Geschädigten ihnen gegenüber in einer E-Mail an den "Detektiv" (polizeilicher Sachbearbeiter) zusammengefasst (vgl. Beilagen hinter Urk. 8/30). Der Geschädigte habe gesagt, dass ein altbekannter Mann namens "A'._____" vorbeigekommen sei. Dann sei es, aus dem Geschädigten unerklärlichen Gründen bzw. ohne triftigen Grund, zu einem Streit gekommen. Der Geschädigte habe gesagt, dass "A'._____" ihn gebeten habe, ihm einen Joint zu drehen, was der Geschädigte auch gemacht habe. "A'._____" habe dann wütend oder auffordernd gefragt, wo sein Joint bleibe. Der Geschädigte habe erwidert, dass er diesen am Bauen sei. Für den Geschädigten urplötzlich sei "A'._____" dann auf ihn losgegangen und habe ihn mehrmals gegen Oberkörper und Kopf geschlagen. Der Geschädigte habe zu keinem Zeitpunkt Gegenwehr geleistet oder zurückgeschlagen. Er sei dann zu Boden gegangen und schwer verletzt gewesen. Der Geschädigte habe sich nicht erklären können, wieso "A'._____" so ausgerastet sei. Sie könne nicht mehr sagen, ob der Geschädigte ihr gesagt habe, wie er geschlagen worden sei. Sie hätten aber in der Küche, auf einem Gestell, diesen Holzkegel gefunden, an welchem auch Blutspuren zu sehen gewesen seien. Ob der Geschädigte diesen Kegel erwähnt habe, wisse sie nicht mehr, auch nicht, ob er etwas von Fusstritten gesagt habe oder wo genau (Küche oder Wohnzimmer) er angegriffen worden sei. Sie sei sich nicht mehr sicher, ob der Geschädigte von Schlägen mit dem Kegel gesprochen habe oder einfach von (Faust-)Schlägen oder Tritten. Auf jeden Fall habe der Geschädigte grosse Wunden am und um den Kopf gehabt. Er habe ihr einfach gesagt, dass "A'._____" mehrfach gegen ihn vorgegangen sei und dass er sich nie körperlich gewehrt habe, im Sinne von zurückschlagen. Was passiert sei, als der Geschädigte am Boden gelegen sei, wisse sie nicht (Urk. 8/30 S. 3 ff.). Die Aussagen von J._____ erweisen sich als nachvollziehbar und konstant, auch wenn sie aufgrund des Zeitablaufs bis zu ihrer erstmaligen Befragung verständlicherweise etliche Details nicht mehr wiederzugeben vermochte. Dass sie ihre Unsicherheiten offenlegte, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Diese stehen auch nicht im Widerspruch zu den übrigen Aussagen, sondern ergänzen bzw.
- 24 bestätigen diese. Auch bei ihren Aussagen ist jedoch im Folgenden zu unterscheiden, ob es sich jeweils um unmittelbare Wahrnehmungen, die Wiedergabe von Aussagen des Geschädigten oder blosse Interpretationen ihrerseits handelt. 4.7 Es befinden sich zahlreiche tatzeitnahe Fotos des Geschädigten und seiner Wohnung bei den Akten. So ist auf den von J._____ am Tatort erstellten Fotos ersichtlich, wie der Geschädigte blutüberströmt und mit zerrissenen Kleidern auf einem Stuhl in der Küche sitzt und erhebliche, stark blutende Verletzungen insbesondere am Kopf aufweist, namentlich mehrere Blutergüsse und Quetschrisswunden, Nasenbeinbruch sowie ein stark geschwollenes Augenlid links (vgl. Urk. 6/1 S. 2 ff.; Urk. 10/15 und Urk. 10/17). Ferner ist der als mutmassliche Tatwaffe sichergestellte Holzkegel mit Blutspuren ersichtlich (Urk. 6/1, S. 4 f.; Urk. 6/2-4; Urk. 14/2 S. 8) wie auch ein im Bau befindlicher Joint auf dem Kochfeld (Urk. 6/1 S. 10). Aus den vom Forensischen Institut etwas später anlässlich der kriminaltechnischen Spurensicherung erstellten Fotos sind sodann Kampfspuren im Wohn-/Schlafzimmer (vgl. Urk. 74 S. 18 sowie Beilagen hinter Urk. 7/3) und zahlreiche Bluttropfspuren in der ganzen Wohnung, insbesondere aber wiederum im Wohn-/ Schlafzimmer ersichtlich (Urk. 74 S. 15 ff.). Dies wurde auch im Spurensicherungsbericht des Forensischen Instituts dokumentiert (Urk. 14/2 S. 2 f.). Darin wurde weiter festgehalten, das Fehlen von Blutspritz- und Blutwegschleuderspuren deute auf ein wenig dynamisches Geschehen hin. Weitere Rückschlüsse auf den Tathergang seien anhand der Blutspuren nicht möglich (Urk. 14/2 S. 4). Die sichergestellte Gymnastikkeule weise nur wenig blutverdächtige Anhaftungen (später als Blut des Geschädigten identifiziert, vgl. Urk. 14/4 S. 8; Urk. 14/6 S. 6) am keulenförmig verdickten Ende auf, wobei es sich um Kontaktspuren handle. Wäre damit auf den bereits blutenden Geschädigten eingewirkt worden, wären mehr Blutspuren und vor allem Blutspritzspuren an der Keule zu erwarten gewesen (Urk. 14/2 S. 5). Gemäss polizeilichen Feststellungen handelte es sich um einen Holzkegel aus Buchenholz, mit einer Länge von ca. 38 cm. Sein Durchmesser variiert von ca. 4 cm (an der Standfläche) über ca. 5,5 cm (am "Bauch") bis hin zu ca. 2 cm (am "Kopf"). Er hat ein Gewicht von ca. 247 Gramm (vgl. Urk. 14/2 S. 8; Urk. 19/18). Im Rahmen der Spurensicherung wurden ferner Blutspuren des Geschädigten an einem Turnschuh des Beschuldigten (linker Schuh,
- 25 - Sohlenrand rechts, aussenseitig) sowie an einer Jacke des Beschuldigten (am Ärmelbund rechts und links, am Oberarm hinten rechts und links, am linken Vorderteil und am Rückenteil unten, aussenseitig) festgestellt (vgl. Urk. 14/1 S. 2 f. und S. 4; Urk. 14/4 S. 5 f.; Urk. 14/6 S. 3 f.). 4.8 Gemäss Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Geschädigten vom 24. März 2022 (Urk. 10/15) war dieser im Tatzeitpunkt 58-jährig, ca. 180 cm gross und ca. 70 kg schwer (mithin untergewichtig). Er befand sich bereits vor dem Vorfall in einem schlechten Gesundheitszustand. So litt der Geschädigte unter anderem an Herzrhythmusstörungen unter Blutverdünnungstherapie, einer schweren Herzklappenstörung, einer chronischen Bauchspeicheldrüsenentzündung, einer chronischen Leberentzündung, einem Schmerzsyndrom der Brustund Lendenwirbelsäule, einer Depression sowie an einem multiplen Abhängigkeitssyndrom (Alkohol, Kokain, Cannabis, Opioide), weswegen er sich in einem Substitutionsprogramm befand (vgl. Urk. 10/15 S. 2 f. sowie S. 2 des Austrittsberichts des USZ hinter Urk. 10/17). Im Rahmen des Vorfalls erlitt der Geschädigte schwere innere Kopfverletzungen (Unterblutung der harten Hirnhaut über der rechten Hirnhälfte bis zum Kleinhirn ziehend mit einer Mittellinienverlagerung nach links und einer Einklemmung des Gehirns mit einer Hirnstammkompression) sowie einen offenen Nasenbeinbruch, welche indessen aufgrund der notfallmedizinischen Versorgung (Entfernung des rechten Schädeldachknochens zur Entlastung der Hirnschwellung) zu diesem Zeitpunkt nicht rechtsmedizinisch dokumentiert werden konnten (vgl. Urk. 10/15 S. 2). Ferner erlitt der Geschädigte Blutergüsse an beiden Augen, über beiden Jochbeinen, an der rechten Wange, über dem rechten Unterkiefer, an der Brustkorbvorderseite, am rechten Ellenbogen, am linken Handrücken, an der linken Oberschenkelaussenseite sowie am linken Knie, zudem multiple Hautabschürfungen am rechten Ellenbogen, an der rechten Oberschenkelbeugeseite, am linken Knie und an der rechten Unterschenkelstreckseite. Alle diese vom Geschädigten erlittenen Verletzungen seien Folgen stumpfer Gewalteinwirkung, wobei die Blutergüsse an den Augen, am linken Jochbein und an der rechten Wange am ehesten durch Faustschläge im Rahmen eines dynamischen Kampfgeschehens ent-
- 26 standen sein könnten. Bei den Blutergüssen über dem rechten Jochbein, über dem rechten Unterkiefer und an der Brustkorbvorderseite könnten Schläge mit einem harten und eher länglichen Gegenstand oder durch beschuhte Tritte als Ursache nicht ausgeschlossen werden. Ebenfalls könnten bei den Verletzungen im Kopfinneren und dem offenen Nasenbeinbruch Schlag- oder Trittverletzungen als Ursache nicht ausgeschlossen werden. Die Blutergüsse am linken Handrücken könnten als mögliche passive Abwehrverletzungen gewertet werden. Die Blutergüsse am rechten Ellenbogen, an der linken Oberschenkelaussenseite und am linken Knie sowie die Hautabschürfungen am rechten Ellenbogen, am linken Knie und an der rechten Unterschenkelstreckseite könnten im Rahmen eines dynamischen Kampfgeschehens mit Sturzfolge entstanden sein. Die Hautabschürfungen an der rechten Oberschenkelbeugeseite seien dagegen unspezifisch und könnten auch von der medizinischen Versorgung herrühren (Urk. 10/15 S. 6). Die Gutachter hielten abschliessend (nachvollziehbar) fest, dass die inneren Verletzungen im Kopf des Geschädigten (Hirnschwellung) lebensgefährlich waren (Urk. 10/15 S. 6 f.). 4.9 Gemäss Todesfallgutachten des IRM über den Geschädigten vom 30. Mai 2022 (Urk. 10/17) wurden bei der Obduktion des Leichnams zusätzlich insbesondere Hautunterblutungen an der Stirn und im Bereich beider Augen (mehr links als rechts), drei Quetschwunden am Scheitel-Hinterhauptsbereich links oben, eine ausgedehnte Kopfschwartenblutung an der rechten Kopfseite, Hirnprellungsherde im rechten Stirnhirnlappen sowie an der Basis beider Schläfenhirnlappen und in den Stammganglien beidseits, ein Bruch des linken Schildknorpeloberhorns (=Knorpel am Kehlkopf), mehrere Rippenbrüche links sowie weitere Blutergüsse und Schürfungen an den Armen, Beinen und Füssen des Geschädigten festgestellt. Zusammenfassend hielten die rechtsmedizinischen Gutachter fest, der Geschädigte habe am 3. März 2022 zahlreiche Zeichen einer stumpfen Gewalteinwirkung mit daraus resultierenden, stumpfen Kopf-, Brust- und Extremitätentraumata erlitten. In der Folge sei der Geschädigte an einer zentralen Atemlähmung aufgrund der verletzungsbedingten Hirnschwellung am 9. März 2022 zwischen ca. 12.45 und 13.30 Uhr im Universitätsspital Zürich verstorben. Das Verletzungsbild spreche gegen einen Sturz als Ursache (der tödlichen Kopfverletzungen), son-
- 27 dern vielmehr für Schläge mit einem Körperteil oder mit einem glatten und harten Gegenstand als Verletzungsmechanismus. Dabei könne es sich sehr wohl um die Folge von Fausthieben und allenfalls Fusstritten, aber auch um Schläge mit dem abgebildeten Holzkegel handeln. Es sei somit von einer todesursächlichen Fremdeinwirkung auszugehen. Der tödliche Verlauf sei jedoch durch die vom Geschädigten eingenommenen blutverdünnenden bzw. -gerinnungshemmenden Medikamente aufgrund seines vorbestehenden Herzleidens begünstigt worden. Ob es auch ohne diese blutverdünnende Therapie zu einem derart schweren Hirnschaden gekommen wäre, könne nicht mit abschliessender Sicherheit beantwortet werden. Dies sei jedoch "eher weniger wahrscheinlich" (Urk. 10/17 S. 4 ff.). 4.10 Gemäss Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 11/22 und 11/27) war dieser im Tatzeitpunkt 37-jährig, ca. 183 cm gross und ca. 70 kg schwer. Gemäss medizinischen Akten litt er vor dem Ereignis an einer generalisierten Instabilität der Bänder und Vitamin D-Mangel sowie an diversen psychischen und Suchtkrankheiten (Alkohol, Cannabis, Kokain). Massgebliche körperliche Krankheiten oder Einschränkungen wurden beim Beschuldigten dagegen nicht dokumentiert (vgl. Urk. 11/10 S. 2 f. und S. 4; Urk. 12/15 S. 2). Anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung nach dem Ereignis wurden beim Beschuldigten nebst Verletzungen am Knöchel/Sprunggelenk (welche jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorfall stehen können, vgl. E. 4.2 vorstehend) denn auch lediglich diverse kleinere Hautabschürfungen an Armen, Händen und Beinen festgestellt, welche teilweise im Tatzeitraum entstanden sein könnten. Diese seien Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung, beispielsweise durch Kontakt mit einer rauen Oberfläche. Morphologisch könnten sie jedoch keinem bestimmten Ereignis zugeordnet werden. Anhand der Lokalisation sei teilweise eine Entstehung im Rahmen eines Anstossens oder eines Sturzes, beispielsweise auf Asphaltboden, anzunehmen (Urk. 11/10 S. 4 ff.). 4.11 Bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Geschädigten ist zu berücksichtigen, dass er nicht protokollarisch einvernommen, sondern lediglich mündlich vor Ort befragt werden konnte. Dennoch ist im Polizeirapport dokumentiert, dass er auf die strafprozessualen Rechte und Pflichten sowie die Rapporterstattung
- 28 hingewiesen wurde (Urk. 1 S. 4), wovon mithin auszugehen ist. Obwohl der Geschädigte im Zeitpunkt seiner Aussagen schwere Kopfverletzungen aufwies, war er gemäss übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Stadtpolizisten I._____ und J._____ zu diesem Zeitpunkt jedoch noch bewusstseinsklar ("voll da") und "wusste, wo er ist und was passiert ist". Auch sind keine Gründe für eine (bewusste) Falschaussage des Geschädigten ersichtlich. Der wesentliche Inhalt der Aussagen des Geschädigten lässt sich aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Zeugenaussagen von I._____, J._____ und H._____ zusammenfassend dahingehend erstellen, dass der Geschädigte aussagte, der ihm von früher bekannte Beschuldigte sei überraschend bei ihm zu Besuch gekommen, worüber er sich wirklich gefreut habe. Der Geschädigte habe ihn hereingebeten und vorgeschlagen, zusammen "eins zu kiffen". Der Beschuldigte habe ihm daraufhin das "Gras" zur Herstellung eines Joints gegeben und dann im Schlaf-/ Wohnzimmer des Geschädigten gewartet, während der Geschädigte in der Küche auf dem Kochherd den Joint gebaut habe. Der Beschuldigte sei dann ungeduldig geworden und habe energisch gefragt, wo der Joint sei. Der Geschädigte habe dem Beschuldigten gesagt, er müsse noch Geduld haben, er sei noch nicht soweit. Plötzlich habe der Beschuldigte begonnen, den Geschädigten zu schlagen, dies insbesondere mit einem Holzkegel und gegen den Kopf. Der Geschädigte sei nach den Schlägen zu Boden gegangen und der Beschuldigte habe dann noch mit den Füssen auf ihn eingetreten, vor allem gegen den Oberkörper. Der Geschädigte habe sich gegen den Angriff des Beschuldigten nicht gewehrt bzw. nicht wehren können. Dies deckt sich im Wesentlichen auch mit der tatzeitnahen schriftlichen Zusammenfassung der Aussagen des Geschädigten durch die Stadtpolizisten vor Ort (vgl. Urk. 1 S. 4; Beilagen hinter Urk. 8/30). Dass der Geschädigte, am Kochherd stehend, vom Beschuldigten von hinten angegriffen worden sei, ergibt sich hingegen – entgegen der Vorinstanz – nicht aus seinen Aussagen, sondern erweist sich als reine Interpretation bzw. Mutmassung von I._____. Auch dass der Geschädigte, bereits am Boden liegend, vom Beschuldigten gegen den Kopf getreten worden sei, ergibt sich nicht (mit hinreichen-
- 29 der Deutlichkeit) aus seinen erstellten Aussagen, jedoch ist erstellt, dass die Tritte gegen den Oberkörper erfolgt sind (vgl. nachfolgend E. III 4.13). Die Aussagen des Geschädigten werden in verschiedener Hinsicht durch objektive Beweismittel gestützt: So wurde ein im Bau befindlicher Joint auf dem Kochfeld vorgefunden. Die vom Geschädigten bezeichnete Holzkeule wies insbesondere Blut-Kontaktspuren des Geschädigten an der Unterkante auf, was dafür spricht, dass er damit geschlagen wurde. Die zahlreichen beim Geschädigten festgestellten Verletzungen können sodann gemäss rechtsmedizinischer Beurteilung auf Schläge mit Fäusten, einem harten, glatten und eher länglichen Gegenstand (Holzkeule) sowie auf Fusstritte zurückgeführt werden. Gemäss rechtsmedizinischer Untersuchung wies der Geschädigte zudem auch typische Sturzverletzungen auf, was dafür spricht, dass er zu Boden ging. Sodann bestätigen die festgestellten Abwehrverletzungen an der linken Hand, die (gemäss Aussagen von G._____) wiederholten Hilferufe des Geschädigten wie auch der Umstand, dass der Beschuldigte keine relevanten Verletzungen erlitt, dass sich der Geschädigte beim Angriff des Beschuldigten passiv verhielt. Für die Aussagen des Geschädigten spricht schliesslich auch, dass sich die anderslautenden Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf des Vorfalls als völlig unglaubhaft erweisen (siehe dazu auch nachfolgende Erwägung III. 4.12 und vorstehend III. 4.2). Die Aussagen des Geschädigten sind damit (auch unter Berücksichtigung der allgemeinen prozessualen Vorbehalte) inhaltlich als äusserst glaubhaft einzustufen. 4.12 Der Beschuldigte machte hingegen auch zum Ausmass seiner Gewaltanwendung gegen den Geschädigten im Verlauf der Untersuchung widersprüchliche Aussagen. So sagte er zunächst aus, er habe den Geschädigten festgehalten und mit den Fäusten bzw. mit der rechten Hand geschlagen, ins Gesicht und in den Oberkörper, wobei der Geschädigte jedoch nicht gestürzt sei. Sodann habe er den Geschädigten dreimal gegen die Terrassentür gestossen, wobei der Geschädigte getaumelt sei (Urk. 7/2 S. 4 f.). In einer weiteren Einvernahme führte der Beschuldigte aus, er habe den Geschädigten "2-3 Mal so gegen die Seite geworfen" bzw. mit beiden Händen am Revers gepackt und festgehalten. Er habe den Geschädigten jedoch nicht getreten (Urk. 7/3 S. 4 ff.). Schliesslich gab der Beschul-
- 30 digte in der Schlusseinvernahme an, er habe den Geschädigten mit beiden Fäusten ins Gesicht geschlagen und ein paar Mal gestossen "bis er down war". Der Geschädigte sei zu Boden gegangen und wieder aufgestanden. Dies sei für den Beschuldigten "mühsam" gewesen. Der Beschuldigte habe dem Geschädigten "keine Tritte oder mit Füssen oder so" versetzt. Die Faustschläge seien "nicht so fest" gewesen. Er habe den Geschädigten mit beiden Händen am Hemd gepackt. Der Geschädigte habe schon gesagt "hör auf", was der Beschuldigte auch gemacht habe. Der Geschädigte sei dann auf dem Bett gesessen und er sei rausgegangen. Der Beschuldigte habe den Geschädigten "garantiert nicht" mit dem Holzkegel geschlagen. Dieser habe Blutspuren, weil der Beschuldigte selber den Kegel "gegriffen" habe, als an seiner Hand noch Blut gewesen sei (die Kontaktspur befindet sich aber an der Unterkante des Kegels, wobei es sich um das Blut des Geschädigten handelte [Urk. 14/4 S. 6]). Der Beschuldigte habe dem Geschädigten "ca. ein Dutzend" Faustschläge verpasst, mit einer Stärke von "ca. 4- 5" auf einer Skala von 1 bis 10 (also mittelstark). Der Geschädigte sei von den Schlägen nicht umgefallen, jedoch schliesslich wegen den Stössen "zu Boden gerollt und im Sitzen angekommen". Vielleicht habe der Geschädigte dabei mit dem Rücken noch die Terrassentür berührt. Der Beschuldigte habe den Geschädigten einmal gepackt und drei Mal gestossen, dann sei dieser zu Boden gefallen. Er habe den Geschädigten nicht getreten (vgl. Urk. 7/6 S. 4 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind bereits in sich widersprüchlich und stehen insbesondere auch in Widerspruch zu den rechtsmedizinischen Befunden, zum Spurenbild und den Aussagen des Geschädigten. Die Aussagen des Beschuldigten sind auch bezüglich des Ausmasses der Gewaltanwendung als unglaubhaft einzustufen. 4.13 Insgesamt kann der umstrittene Ablauf der Auseinandersetzung somit dahingehend erstellt werden, dass der Beschuldigte den Geschädigten überraschend angriff, dies höchstwahrscheinlich im Schlaf-/Wohnzimmer des Geschädigten, nachdem nur dort eigentliche Kampf- und die meisten Blutspuren festgestellt wurden. Dass der Angriff auf den Geschädigten von hinten erfolgte, kann nicht erstellt werden. Jedoch traktierte der Beschuldigte den Geschädigten mit – angesichts der verursachten Verletzungen – zahlreichen und kräftigen Schlägen mit beiden Fäusten und dem Holzkegel, insbesondere gegen den Kopf und den Oberkörper
- 31 des Geschädigten, bis der Geschädigte schliesslich zu Boden ging. Dabei kann nicht genau erstellt werden, wie viele Schläge mit dem Holzkegel bzw. mit den Fäusten erfolgten, zumal die meisten Verletzungen auf beide Arten entstanden sein könnten. Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass es sich mehrheitlich um Faustschläge handelte. Dafür spricht auch, dass am Holzkegel nur relativ wenige Blutspuren gefunden wurden und auch keine Blutspritz- oder -wegschleuderspuren, was gemäss dem IRM-Gutachten damit zu erklären ist, dass der Schlag mit dem Holzkegel erfolgte, als der Geschädigte noch nicht verletzt war bzw. noch nicht blutete (Urk. 10/15 S. 6). Als der Geschädigte am Boden lag, trat der Beschuldigte ihn noch mehrmals gegen den Oberkörper. Auch diesbezüglich muss jedoch offen bleiben, welche Verletzungen damit verbunden waren bzw. mit welcher Wucht die Fusstritte erfolgten, nachdem die rechtsmedizinischen Befunde diesbezüglich uneindeutig sind und auch der Geschädigte keine näheren Aussagen hierzu machen konnte. Insgesamt waren die – allesamt dem Beschuldigten zuzurechnenden – Verletzungen des Geschädigten jedoch massiv. Der Geschädigte vermochte sich gegen den überraschenden Angriff des Beschuldigten nicht zur Wehr zu setzen und war diesem ausgeliefert, wofür auch die spurenkundliche Feststellung spricht, es habe sich um ein "wenig dynamisches Geschehen" (mithin nicht um einen eigentlichen Kampf mit erheblicher Gegenwehr) gehandelt. Der Beschuldigte hörte damit erst auf, als ein Nachbar an der Türe klingelte, was sich insbesondere aus der Zeugenaussage G._____ schliessen lässt, wonach zwischen seinem Klingeln und dem Öffnen der Wohnungstür weitere Hilferufe des Geschädigten zu hören waren (siehe vorne S. 14 E. III 4.3). Der Geschädigte verstarb schliesslich an den Folgen des Angriffs des Beschuldigten. 4.14 Ein eigentliches Motiv für die Tat war trotz diversen Abklärungen nicht eruierbar. Der Beschuldigte und der Geschädigte verkehrten beide im Drogenmilieu. Der Beschuldigte ist zudem wegen zahlreicher Betäubungs- und Vermögensdelikte aktenkundig (Urk. 75). Ein finanzielles Motiv für die Tat konnte jedoch nicht gefunden werden, insbesondere ist kein Zusammenhang mit dem in der Wohnung des Geschädigten gefundenen Münzgeld ersichtlich. G._____ erwähnte zwar einmalig in seiner Zeugeneinvernahme, der Geschädigte habe gesagt: "er will meine
- 32 - Uhr oder so" (Urk. 8/2 S. 6 oben). Dies wurde jedoch von niemandem sonst erwähnt und es liegen auch keine genügenden Beweise dafür vor. Zwar wurde unter dem Bett des Geschädigten ein geschlossenes Uhrenarmband ohne Uhr, mit Blutspuren des Geschädigten daran, sichergestellt (vgl. Urk. 14/2 S. 12 f.; Urk. 14/4 S. 7; Urk. 14/6 S. 5), was darauf hindeuten könnte, dass der Beschuldigte dem Geschädigten anlässlich des gewaltsamen Übergriffs seine Uhr entrissen hat. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten und seiner persönlichen Effekten anlässlich seiner Verhaftung im Triemlispital wurde jedoch keine solche Uhr gefunden. Auch M._____ äusserte den Verdacht, der Geschädigte sei vom Beschuldigten "ausgenommen" worden (Urk. 8/20 S. 2 f.; Urk. 8/21 S. 3 ff.). Auch dafür fanden sich jedoch keine Beweise. Schliesslich kann die Version des Beschuldigten, wonach er sich gegen einen Angriff mit der Holzkeule nach Beleidigungen/Provokationen des Geschädigten gewehrt habe, wie gezeigt nicht zutreffen (vgl. E. 4.2 vorstehend). Zudem bestätigten zahlreiche Personen im Rahmen der Untersuchung, dass der Geschädigte, auch unter Drogeneinfluss nie aggressiv geworden sei. Sie beschrieben ihn vielmehr übereinstimmend als korrekten, freundlichen, gar lieben Menschen (vgl. Urk. 8/1 bis 8/5, Urk. 8/17 bis 8/29 und Urk. 8/31 bis 8/33), was die Aussagen des Beschuldigten bezüglich angeblichen Beleidigungen, Provokationen oder gar Drohungen des Geschädigten zusätzlich als gänzlich unglaubhaft erscheinen lässt. Jedenfalls ist kein nachvollziehbarer Grund für eine (und dann noch derart massive) Gewaltanwendung des Beschuldigten gegen den Geschädigten ersichtlich. Es ist deshalb, wenn nicht von einem nachweisbaren finanziellen Motiv, so doch wenigstens von einem einseitigen, nicht provozierten, geschweige denn gerechtfertigten, brutalen Angriff des Beschuldigten auf den Geschädigten aus nichtigem Anlass auszugehen. Die Aussagen des Geschädigten deuten darauf hin, dass der Beschuldigte aus unbekannten Gründen die Nerven verlor ("einfach durchdrehte"). 4.15 Ob Blutverdünner zum tödlichen Ausgang des gewaltsamen Einwirkens des Beschuldigten auf den Geschädigten beitrugen bzw. ursächlich waren, ist für den objektiven Tatbestand (Kausalität) der vorsätzlichen Tötung irrelevant (vgl. dazu bereits Urk. 63 S. 32). Relevant ist hingegen, ob der mögliche tödliche Ausgang
- 33 für den Beschuldigten subjektiv erkennbar war und er diesen in Kauf nahm (Vorsatz, vgl. sogleich). 5. Der Geschädigte kam zufolge der Gewalthandlungen des Beschuldigten, die insbesondere aufgrund der verletzungsbedingten Hirnschwellung zu einer zentralen Atemlähmung führten, zu Tode. Der tatsächliche Verlauf wurde durch die blutverdünnende Therapie aufgrund des vorbestehenden Herzleidens des Geschädigten begünstigt. Gemäss Gutachten des IRM zur Todesfolge sei es eher weniger wahrscheinlich, dass es auch ohne die massive Gewalteinwirkung auf den Geschädigten zu einem derart schweren Hirnschaden gekommen wäre (Urk. 10/17 S. 6 f.). IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten u.a. der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig (vgl. E. III 1. hiervor). Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt habe, weshalb der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB nicht erfüllt sei (Urk. 77 S. 6 oben), wenn überhaupt müsse eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung erfolgen (Urk. 77 S. 2 Ziff. 1). 2.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Bleibt es beim Versuch, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 2.2 Nach Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Ein wichtiges Organ oder Glied ist nach der Rechtsprechung im Sinne von
- 34 - Art. 122 Abs. 2 StGB unbrauchbar, wenn es in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2). Als andere schwere Schädigungen des Körpers resp. der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB kommen Beeinträchtigungen in Frage, die mit den in Art. 122 Abs. 2 StGB erwähnten Folgen in ihrer Schwere vergleichbar sind. Dabei kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2.1, nicht publ. in BGE 148 IV 124; 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2; 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020 E. 4.1.2; 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Anders als Art. 122 Abs. 2 StGB, der unter anderem eine bleibende Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, muss im Rahmen der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB weder die Arbeitsunfähigkeit voll noch die Invalidität dauernd sein, sondern es können mehrere Beeinträchtigungen, die für sich allein keine schwere Körperverletzung darstellen, in ihrer Summe eine solche sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2.1, nicht publ. in BGE 148 IV 124; 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2). Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine sowie Hände und Füsse, aber auch etwa Handgelenke. Ein wichtiges Organ oder Glied ist unbrauchbar, wenn dessen Grundfunktionen erheblich gestört sind. Eine nur leichte Beeinträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft und nicht behebbar ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2 S. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1; 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2; 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen). 2.3 Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022, E. 1.3.5; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember
- 35 - 2021, E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021, E. 1.2.2; 6B_1151/2020 vom 8. April 2021, E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung, dies insbesondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022, E. 1.3.5; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021, E. 1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021, E. 1 f.; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020, E. 2.4; 6B_366/2014 vom 23. April 2015, E. 1). In den Urteilen des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 und 6B_758/2010 vom 4. April 2011 (heftiger Schlag mit der Faust bzw. dem Ellbogen/Arm gegen das Gesicht des Opfers mit tödlichen Folgen) ging das Bundesgericht von einer (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung aus, wobei der Täter gleichzeitig wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.3.3 f.; 6B_758/2010 vom 4. April 2011, E. 4). In anderen Fällen blieb es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (vgl. BGE 119 IV 25, E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_822/2020 vom 13. April 2021, E. 3; 6B_176/2020 vom 2. Juli 2020, E. 2; 6B_617/2019 vom 14. November 2019, E. 1; 6B_908/2017 vom 15. März 2018, E. 1; 6B_261/2017 vom 13. November 2017, E. 2; 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011, E. 3; 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004, E. 3). Desgleichen wurde ein Schlag mit einem (Hart-)Gummihammer gegen den Kopf, wobei der Schlag in einem Fall zu einer Gehirnerschütterung und einer Rissquetschwunde am Kopf führte, in der kantonalen Rechtsprechung als einfache Körperverletzung qualifiziert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015; 6B_245/2013 vom 6. Februar 2014). Umgekehrt erfolgte bei einem kräftigen und gezielten Schlag mit einem Maurerhammer gegen den Kopf, wodurch der Schädelknochen in unmittelbarer Nähe eines grösseren venösen Blutgefässes auf einer Fläche von 2 cm eingedrückt wurde, angesichts der damit einhergehenden Lebensgefahr eine Verurteilung wegen versuchter Tötung (Urteil des Bundesgerichts 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011, E. 3). Auch Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche oder
- 36 eines Maurerhammers) gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere bzw. lebensgefährliche Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. BGE 135 IV 152, E. 2.3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 1.3.5 und 1.5.5; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021, E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021, E. 1.2.2; 6B_1151/2020 vom 8. April 2021, E. 2.3; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022, E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021, E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021, E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020, E. 3.3.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1; je mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen hinzutreten muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.3; 6B_553/2021 vom 17. August 2022, E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021, E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021, E. 1.2.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023, E. 3.2.5; 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022, E. 1.3.5). 2.4 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; Eventualvorsatz). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 349, E. 7.3.1; 143 IV 285
- 37 - E. 4.2.2; 137 IV 1, E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Da sich Tat- und Rechtsfolgen insoweit teilweise überschneiden, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 1.3.4). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1, mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9, E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 1.3; 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 E. 2.3.3; 6B_638/2022 vom 17. August 2023,
- 38 - E. 1.2.1; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023, E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinn sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kontrollieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 E. 2.3.3 m.w.H.). 3. Gemäss erstelltem Sachverhalt griff der Beschuldigte den 58-jährigen und gesundheitlich angeschlagenen Geschädigten (vgl. auch bereits Urk. 63 S. 29 oben und S. 35 oben) überraschend, aus keinem ersichtlichen Grund an, traktierte ihn mit wuchtigen Faust- und Keulenhieben gegen den Kopf bis er zu Boden ging und trat ihn dann noch mehrfach gegen seinen Oberkörper. Der dem brutalen Angriff wehrlos ausgesetzte Geschädigte verstarb schliesslich an schweren (inneren) Kopfverletzungen. Die prekäre gesundheitliche Verfassung des Geschädigten musste dem Beschuldigten dabei bereits angesichts von dessen gebrechlicher und vorgealterter Erscheinung (vgl. Urk. 6/1 S. 2) bewusst sein. Aber auch, dass es sich beim Geschädigten um einen langjährigen, schwerstsüchtigen Drogenkonsumenten handelte – was bekanntlich in aller Regel schwerwiegende gesundheitliche Schädigungen mit sich bringt – musste dem Beschuldigten aufgrund seiner langjährigen Bekanntschaft mit dem Geschädigten (vgl. etwa Urk. 7/6 S. 2 unten und S. 5 f.) im Tatzeitpunkt bekannt sein, zumal er gemeinsam mit ihm Drogen konsumieren wollte. Selbst wenn dem Beschuldigten nicht konkret bekannt gewesen sein sollte, dass der Geschädigte aufgrund seines Herzleidens auf Blutverdünner angewiesen war, was massgeblich zu den tödlichen Folgen der Schläge beitrug, so schlug er doch bewusst, aus nichtigem Anlass massiv namentlich auf den Kopf eines älteren und kränklichen Mannes ein und trat diesen noch, als er bereits am Boden lag. Er hörte damit erst auf, als ein Nachbar an der Türe klingelte. Mit seinem brutalen Vorgehen "aus dem Nichts" legte der Beschuldigte eine bedenkliche und durch nichts zu rechtfertigende Geringschätzung gegenüber der Gesundheit, aber letztlich auch dem Leben des Geschädigten an den Tag. In
- 39 - Würdigung aller Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten nicht nur auf eine schwere Körperverletzung bezogen haben kann, sondern dass er vielmehr (auch) den Tod des Geschädigten zumindest eventualvorsätzlich in Kauf nahm. 4. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung / Massnahme 1. Hinsichtlich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 63 S. 36 unten bis S. 39 oben). Der anwendbare Strafrahmen beträgt gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren. Es liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens, insbesondere eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe, nahelegen würden, wie nachfolgend darzulegen ist. 2.1 Dem Beschuldigten wurde nur mit Bezug auf das Tötungsdelikt leicht verminderte Schuldfähigkeit attestiert (Urk. 13/14 S. 81 ff. und S. 90 f.). 2.2 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War er zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, deren Unrecht einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Schuldfähigkeit setzt Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (Urteile des Bundesgerichts 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.1, nicht publ. in: BGE 150 IV 1; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; je mit Hinweis). Da sich die Steuerungsfähigkeit naturgemäss nicht direkt messen lässt, hat deren Beurteilung anhand des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und nach der Tat zu erfolgen. Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit (vgl. Art. 20 StGB) darf nicht ausschliesslich auf Psychopathologie und Verhal-
- 40 tensabnormität abstellen, sondern muss für den fraglichen Zeitraum auch herausarbeiten, welche Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung standen (Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.3 mit Hinweis). Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat keine schwere Beeinträchtigung vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.3; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; 7B_734/2023 vom 15. Januar 2025 je mit Hinweisen). Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Dabei ist jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen (BGE 136 IV 55, E. 5.3; 129 IV 22, E. 6.2). Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55, E. 5.6; 134 IV 132, E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.7.). Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55, E. 5.3; 129 IV 22, E. 6.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021, E. 4.3, mit Hinweisen). Eine verminderte Schuldfähigkeit stellt eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung des (subjektiven) Tatverschuldens dar (BGE 136 IV 55, E. 5.5 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 3.4). Konkret hat das Gericht in einem ersten Schritt zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die die-
- 41 sem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022, E. 3.3.2). 2.3 Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172, E. 3a). Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014, E. 1.1 und 1.4). Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (vgl. BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1). Der nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Einschätzung der Gutachterin kann im Ergebnis gefolgt und von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen werden (Urk. 13/14 S. 81 ff. und S. 90 f.). Diese ist allerdings am unterstmöglichen Rand anzusiedeln, nachdem die Gutachterin keine konkreten Anhaltspunkte dafür gefunden hat, eine solche aber letztlich nicht ausschliessen können will. Schliesslich weist auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat, insbesondere das gezielte Verlassen des Tatorts, auf das Vorhandensein der Steuerungsfähigkeit beim Beschuldigten hin. 3.1 Die Vorinstanz ging zutreffend von teilweiser retrospektiver Konkurrenz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. März 2022 aus, mit welchem der Beschuldigte wegen Diebstahls und Drohung mit einer unbedingten
- 42 - Freiheitsstrafe von 70 Tagen bestraft worden war. Nachdem die Delikte gemäss Dossier 2 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) vor dem Erlass dieses Strafbefehls, das Tötungsdelikt gemäss Dossier 1 jedoch (unmittelbar) danach erfolgte, ist heute eine teilweise Zusatzstrafe zu diesem auszufällen sofern es sich um gleichartige Strafen handelt. 3.2 Ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz liegt vor, wenn das Gericht mehrere Taten zu beurteilen hat, von denen mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde. In dieser Konstellation sind die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem Ersturteil getrennt sowie selbständig zu behandeln, weshalb zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden ist. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Ist dies der Fall, hat es unter Berücksichtigung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen. Kann Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewandt werden, weil die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehene Strafart von derjenigen der bereits verhängten Strafe abweicht, so muss das Gericht eine zu kumulierende Strafe verhängen. Anschliessend legt es für die nach dem Ersturteil begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe mit derjenigen für die neuen Taten (vgl. BGE 145 IV 1, E. 1.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2019 vom 11. März 2020, E. 2.3.2; je m.w.H.). 3.3 Die Methodik der Zusatzstrafenbildung hat das Bundesgericht im Entscheid BGE 142 IV 265 wie folgt (neu) festgelegt: "2.4.4. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten
- 43 - Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; ACKERMANN, a.a.O., N. 116 zu Art. 49 StGB; GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011; ders., Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011 S. 349; je mit Hinweisen; anders noch: BGE 69 IV 145 S. 149). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzeloder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen." Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (z.B. in Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.4.2 m.H.). 4.1 Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist eine kurze Freiheitsstrafe, anstelle einer Geldstrafe zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Diese Bestimmung dient der sog. negativen Spezialprävention, d.h. der individuellen Abschreckung von rückfälligen Tätern, die zuvor bereits erfolglos mit Geldstrafen belegt wurden und mit ihrem Rückfall bewiesen haben, dass sich die aus Verhältnismässigkeitsgrundsätzen primär auszufällende Geldstrafe bei ihnen in präventiver Hinsicht als wirkungslos erweist. In solchen Fällen soll eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (vgl. MAZZUCCHELI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 39 f. zu Art. 41 StGB).
- 44 - 4.2 Der Beschuldigte weist bereits diverse (einschlägige) Vorstrafen auf, wobei er mit (unbedingten) Geldstrafen, gemeinnütziger Arbeit wie auch Freiheitsstrafen bestraft wurde (vgl. Urk. 75), was davon zeugt, dass er sich – wenn überhaupt – nur von Freiheitsstrafen beeindrucken lässt (vgl. hierzu auch das psychiatrische Gutachten, Urk. 13/14 S. 88). Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist somit auch für die Delikte des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs gemäss Dossier 2 (deren Einzelstrafen unter 180 Tagen zu liegen kommen) eine Freiheitsstrafe auszufällen. Somit muss zunächst bezüglich der Delikte gemäss Dossier 2 eine Zusatzfreiheitsstrafe zur Grundstrafe von 70 Tagen Freiheitsstrafe ausgefällt werden. 4.3 Vorliegend beinhalten die neu zu beurteilenden Taten die konkret schwerste Straftat (Diebstahl gemäss Dossier 2). Somit ist zunächst für die Delikte gemäss Dossier 2 eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, hernach die Grundstrafe zu asperieren und die dadurch eintretende Reduktion zum Abzug zu bringen, woraus die Zusatzstrafe resultiert. Anschliessend ist für das Delikt gemäss Dossier 1 eine eigenständige Strafe festzusetzen und zur Zusatzstrafe hinzu zu addieren. 5.1 Bezüglich des Diebstahls gemäss Dossier 2, welcher gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren zu bestrafen ist, fällt in objektiver Hinsicht in Betracht, dass der Beschuldigte des Nachts aus dem Tresor eines geschlossenen Velogeschäfts Bargeld von insgesamt Fr. 3'270.– entwendete. Der Deliktsbetrag war nicht allzu gross und das Vorgehen relativ plump. Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens erweist sich das objektive Verschulden als eher leicht. Subjektiv liegen keinerlei Umstände vor, die das Tatvorgehen in einem milderen Licht erscheinen oder die Beweggründe relativieren würden. Das objektive Tatverschulden wird somit nicht relativiert. Gestützt auf ein gesamthaft eher leichtes Verschulden ist die Einzel- bzw. Einsatzstrafe auf 100 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 5.2 Bezüglich des Hausfriedensbruchs gemäss Dossier 2, welcher gemäss Art. 186 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren zu bestrafen ist, fällt objektiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte des Nachts ein geschlossenes Velo-
- 45 geschäft betrat, um dort einen Diebstahl zu begehen. Der Beschuldigte betrat das Velogeschäft indes nur kurz zur Begehung des Delikts, weshalb sich das objektive Verschulden innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als leicht erweist. Subjektiv liegen keinerlei Umstände vor, die das Tatvorgehen in einem milderen Licht erscheinen oder die Beweggründe relativieren würden. Das objektive Tatverschulden wird somit nicht relativiert. Gestützt auf ein gesamthaft leichtes Verschulden ist die Einzelstrafe auf 30 Tage festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 20 Tage zu erhöhen. 5.3 Schliesslich ist die rechtskräftige Grundstrafe von 70 Tagen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. März 2022 mit 40 Tagen zu asperieren. Die dadurch eintretende Reduktion von 30 Tagen ist von der Einsatzstrafe abzuziehen. 5.4 Somit resultiert eine Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl von 90 Tagen Freiheitsstrafe. Diese ist zur nachfolgend festzulegenden Strafe für das Delikt gemäss Dossier 1 zu addieren. 5.5 Bezüglich der vorsätzlichen Tötung gemäss Dossier 1, welche mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren zu bestrafen ist, fällt in objektiver Hinsicht in Betracht, dass der Beschuldigte den Geschädigten in dessen eigener Wohnung unvermittelt angriff und ihn mit massiven Schlägen und Tritten traktierte, so dass der Geschädigte schliesslich einige Tage später seinen inneren Verletzungen erlag. Zuvor jedoch mussten noch intensive medizinische Massnahmen wie die teilweise Entfernung der Schädeldecke durchgeführt werden. Das Vorgehen des Beschuldigten ist als brutal zu bezeichnen und war für den Geschädigten mit erheblichen Schmerzen und Angst verbunden. Ausserdem liess er nicht vom Geschädigten ab, als dieser schon wehrlos am Boden lag und auch nicht, als dieser um Hilfe rief und schliesslich ein Nachbar an der Tür klingelte. Danach verliess der Beschuldigte die Wohnung des Geschädigten und liess diesen blutüberströmt und
- 46 schwerverletzt zurück. Das objektive Verschulden ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als erheblich zu bezeichnen. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ohne ersichtlichen Grund,