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Zürich Obergericht Strafkammern 28.04.2025 SB240108

28 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,727 parole·~14 min·2

Riassunto

Misswirtschaft etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240108-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, und lic. iur. R. Faga, Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 28. April 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X._____, betreffend Misswirtschaft etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 14. Dezember 2023 (DG230079)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. Mai 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1A). Urteil der Vorinstanz (Urk. 20 S. 47 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB;  der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB sowie  der mehrfachen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Zusatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe zu der mit Urteil vom 30. März 2022 des Bezirksgerichts Zürich ausgefällten Strafe. 3. Der Vollzug der Zusatzstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 30'000 zu bezahlen. 5. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (B._____) wird nicht eingetreten. 6. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2 (C._____) wird nicht eingetreten. 7. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 3 (D._____) wird nicht eingetreten. 8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft lll des Kantons Zürich vom 30. März 2023 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, sind an die Staatsanwaltschaft lll des Kantons Zürich zwecks Beschlagnahme im Verfahren 2021/10032341 zu überlassen: - Ass.-Nr. A015'878'076: Datensicherung von Apple iPhone 12 pro max, SN: … - Ass.-Nr. A015'878'101: Datensicherung von Apple iMac, SN: …, ModellA1418

- 3 - 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 15'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 9'425.25 ehemalige amtliche Verteidigung CHF 150.00 Auslagen (Gutachten); Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. 11. (Mitteilungssatz) 12. (Neubeurteilungsgesuch) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 22 S. 4): Vollzug der Freiheitsstrafe von 5 Monaten als Zusatzstrafe. b) Des Beschuldigten (Urk. 45 S. 1): 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zurückzuweisen und diese anzuweisen, meinem Mandanten eine amtliche Verteidigung zu bestellen und ihn erneut einzuvernehmen. 3. Subeventualiter sei die Berufung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich abzuweisen soweit darauf einzutreten sei und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2023 sei zu bestätigen. 4. Die Kosten seien einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 14. Dezember 2023 wurde den Parteien am 18. Dezember 2023 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 14; Urk. 16/1-5). Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 innert Frist Berufung an (Urk. 15). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 19/1-2) reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. März 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 22). Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 23). In der Folge liessen sich der Beschuldigte und die Privatklägerschaft nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2024 wurde Rechtsanwältin MLaw X._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (Urk. 26). Mit Beschluss vom 23. Juli 2024 wurden die Anträge des Beschuldigten auf Rückweisung des Verfahrens und auf Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen (Urk. 35). Gleichzeitig wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2024 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens abgewiesen (Urk. 42). 1.3. Die Staatsanwaltschaft verweist zur Berufungsbegründung auf ihre Berufungserklärung (Urk. 37 i.V.m. Urk. 22). Die Verteidigung reichte ihre Berufungsantwort mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 innert (erstreckter) Frist ein (Urk. 45). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils und verlangt, dass der Beschuldigte zu einer vollziehbaren

- 5 - Freiheitsstrafe von 5 Monaten als Zusatzstrafe zu verurteilen sei (Urk. 22). Infolge Anfechtung des bedingten Strafvollzugs gilt der ganze Strafpunkt als angefochten (vgl. BGE 144 IV 383 E. 1.1). Mithin umfasst der Gegenstand des Berufungsverfahrens die Strafzumessung und den Vollzug (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). 2.2. Unangefochten blieben die Schuldsprüche (Dispositiv-Ziff. 1), die Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzforderung (Dispositiv-Ziff. 4), der Nichteintretensentscheid betreffend die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1-3 (Dispositiv- Ziff. 5-7), der Beschlagnahmeentscheid (Dispositiv-Ziff. 8), sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziff. 9 und 10). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 3. Antrag auf Nichteintreten / Rückweisung Soweit die Verteidigung mit Berufungsantwort erneut beantragt, auf die Berufung sei infolge unterlassener Sicherstellung einer notwendigen Verteidigung nicht einzutreten, eventualiter sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (vgl. Urk. 45 S. 2), kann auf die weiterhin zutreffenden Erwägungen im Beschluss der Kammer vom 23. Juli 2024 verwiesen werden (Urk. 35). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass für die Frage der notwendigen Verteidigung – auch bei der Bildung einer Zusatzstrafe – einzig auf das im konkreten Verfahren zu erwartende Strafmass abzustellen ist. Gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn "ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht": Im Verfahren, in welchem das Zweiturteil ergeht und eine Zusatzstrafe gebildet wird, droht einem Beschuldigten von vornherein nicht die hypothetisch zu bildende Gesamtstrafe, zumal diese nur ein rechnerischer Zwischenschritt zur konkret drohenden Strafe darstellt. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Frage der notwendigen Verteidigung entgegen der Ansicht der Verteidigung ebenfalls an das konkret zu erwartende Strafmass anknüpft (BGE 143 I 164 E. 2.4.3), weshalb eine allfällige Asperation mit einzubeziehen ist und die Summe der Einzelstrafen nicht massgebend sein kann.

- 6 - II. Strafe 1. Allgemeines / Strafart Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 20 S. 29-33), worauf verwiesen werden kann. Angesichts der wiederholten Delinquenz des Beschuldigten im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten erscheint eine Geldstrafe bei keinem der vorliegend zu beurteilenden Delikte in spezialpräventiver Hinsicht als zweckmässig. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen, was von der Verteidigung in zweiter Instanz nicht beanstandet wurde. 2. Misswirtschaft Der Konkurs wurde um die Dauer von 2.5 Jahren verschleppt, was zu einer Anhäufung von beträchtlichen Schulden über Fr. 230'000.– führte. Die konkrete Tat bewegt sich im untersten Schwerebereich, zumal im Rahmen von Misswirtschaft (beispielsweise bei umsatzstarken Unternehmen) weitaus höhere Schulden auflaufen können. Der Beschuldigte machte sich indes nicht nur der nachlässigen Berufsausübung durch Passivität schuldig, sondern er verursachte darüber hinaus auch (aktiv) unverhältnismässige Aufwände. Da der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat, was die objektive Tatschwere leicht relativiert, rechtfertigt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten. 3. Unterlassung der Buchführung Der Beschuldigte kam der Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung im Jahr 2016 nur teilweise und von 2016 bis 2021 gar nicht nach. Ein nachvollziehbarer Grund, der sein Versäumnis in einem günstigeren Licht erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich. Eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe, wie sie die Vorinstanz unter strafmindernder Berücksichtigung der eventualvorsätzlichen Tatbegehung vorsah, erscheint angemessen.

- 7 - 4. Mehrfache Geldwäscherei Im Rahmen der Geldwäscherei zum Nachteil des Privatklägers 2 betrieb der Beschuldigte einen beträchtlichen Aufwand, um den Deliktsbetrag von Fr. 22'500.– in einer Vielzahl von Einzeltransaktionen aufgeteilt zu überweisen. Indes handelte es sich nicht um besonders schwer nachvollziehbare Zahlungsströme oder raffinierte Geldwäschereistrategien. Eine Einzelstrafe von 3 Monaten ist angemessen. Demgegenüber handelte es sich bei der Geldwäscherei zum Nachteil der Privatklägerin 1 um weniger Tathandlungen, jedoch um einen etwas höheren Deliktsbetrag von Fr. 44'443.50. Im Umfeld von Geldwäschereihandlungen bewegt sich dieser Deliktsbetrag ebenfalls im unteren Bereich. Zu beachten ist ferner, dass es sich bei den Geldwäschereihandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 ebenfalls nicht um ausgeklügelte Verschleierungsmethoden handelte. Eine Einzelstrafe von 3 Monaten erscheint insgesamt ebenfalls angemessen. 5. Asperation Die Vorinstanz nahm eine gemässigte Asperation der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. März 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 36 Monaten um die Hälfte der Einzelstrafen (insgesamt 6 Monate) vor, zumal der Beschuldigte die neuen wie die alten Straftaten im Umfeld seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten beging und überschneidende Tatbestände und Rechtsgutsverletzungen vorliegen. Dieses Ergebnis, welches in zweiter Instanz weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Verteidigung in Frage gestellt wurde, erscheint angemessen und ist zu bestätigen. 6. Täterkomponente Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 11. September 2018 wegen der Nichtabgabe von Ausweisen zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 150.– verurteilt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist diese Vorstrafe nicht einschlägig. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich eine straferhöhende Berücksichtigung vor allem aufgrund der Höhe dieser Vorstrafe verbietet: Bei einer Vorstrafe von 5 Tagessätzen liefe selbst

- 8 eine marginale Erhöhung der Freiheitsstrafe auf eine Doppelbestrafung hinaus (vgl. Urteil 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.3., rechtswidrige Doppelbestrafung angenommen bei Straferhöhung um 30 Monate infolge Vorstrafen in der Höhe von 34 Monaten). Mit der Vorinstanz ergibt sich aus der Biografie des Beschuldigten (auch) ansonsten nichts Relevantes für die Strafzumessung. Die vorinstanzliche Strafminderung um einen Monat für das Geständnis ist angemessen und zu übernehmen. 7. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. März 2022 ausgefällten Freiheitsstrafe zu bestrafen. III. Vollzug 1. Die Vorinstanz verwies bezüglich des Grundsatzes der Unabänderlichkeit des rechtskräftigen Ersturteils sowie der selbständigen Beurteilung des Zweitgerichts hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe auf den Leitentscheid BGE 142 IV 265. Dabei gab sie die entscheidende Erwägung verkürzt wieder, weshalb sie einen unzutreffenden Schluss daraus zog. Die vollständige Erwägung lautet wie folgt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6, Hervorhebung nicht im Original): "Zwar sind die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte unabhängige Strafen und das Zweitgericht ist hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht eingeschränkt. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, entfaltet die rechtskräftige Grundstrafe für das Zweitgericht insoweit Bindungswirkung, als im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten einzuhalten sind und die hypothetische Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zusatzstrafe bestimmt (KOCH, a.a.O., S. 198 f. mit Hinweisen; ACKERMANN, a.a.O, N. 177 zu Art. 49 StGB)."

- 9 - 2. Daraus ergibt sich, dass das Zweitgericht die Vollzugsfrage zwar grundsätzlich unabhängig vom Erstgericht beurteilt, dies aber nur in den Fällen, in denen sich die Frage der Vollzugsartwahl (im Rahmen der hypothetischen Gesamtstrafe) überhaupt stellt. Vorliegend beträgt die hypothetische Gesamtstrafe 41 Monate Freiheitsstrafe, weshalb sich die Frage der Vollzugsartwahl von Gesetzes wegen nicht stellt (vgl. Art. 42 und Art. 43 StGB e contrario). Vor diesem Hintergrund braucht auf die Ausführungen der Verteidigung (Urk. 45 S. 3) zur Legalprognose nicht eingegangen zu werden. Die heute auszusprechende Freiheitsstrafe von 5 Monaten ist demnach zu vollziehen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 1.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 1.3. Die Staatsanwaltschaft setzt sich mit ihrem Antrag auf Vollzug der Freiheitsstrafe gegen den Beschuldigten durch, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. 2. 2.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 11'105.10 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 46).

- 10 - 2.2. Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bilden die Bedeutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 2 lit. b–e AnwGebV). Nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). 2.3. Gegenstand des Berufungsverfahrens waren im Wesentlichen die zwei Rechtsfragen, ob in der Untersuchung bzw. vor Vorinstanz ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag und ob eine Zusatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe bei einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 41 Monaten zu vollziehen ist. Insbesondere stand der Schuldpunkt, dessen Anfechtung im Berufungsverfahren regelmässig eine aufwendige Auseinandersetzung mit der Beweislage und der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erfordert, nicht zur Disposition. Vor diesem Hintergrund und da es sich um ein schriftlich geführtes Berufungsverfahren handelt (weshalb Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Besuch der Verhandlung entfielen) ist von einer Entschädigung im untersten Bereich des Gebührenrahmens auszugehen. Dieser Befund akzentuiert sich mit Blick auf die Schwierigkeit des Falls und die eindeutige rechtliche Ausgangslage, die sich bezüglich der Vollzugsfrage gemäss der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6; bestätigt in BGE 147 IV 108 E. 3.5.1) präsentierte. Demgegenüber ist dem Umstand, dass die amtliche Verteidigung erst im Berufungsverfahren hinzugetreten ist, mit einer Erhöhung der Entschädigung gegenüber anderen vergleichbaren (eng umgrenzten, schriftlichen) Berufungsverfahren Rechnung zu tragen. Insgesamt erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) für das Berufungsverfahren als angemessen.

- 11 - 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 14. Dezember 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB;  der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB sowie  der mehrfachen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2. (…) 3. (…) 4. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 30'000 zu bezahlen. 5. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (B._____) wird nicht eingetreten. 6. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2 (C._____) wird nicht eingetreten. 7. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 3 (D._____) wird nicht eingetreten. 8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft lll des Kantons Zürich vom 30. März 2023 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, sind an die Staatsanwaltschaft lll des Kantons Zürich zwecks Beschlagnahme im Verfahren 2021/10032341 zu überlassen: - Ass.-Nr. A015'878'076: Datensicherung von Apple iPhone 12 pro max, SN: … - Ass.-Nr. A015'878'101: Datensicherung von Apple iMac, SN: …, ModellA1418

- 12 - 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 15'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 9'425.25 ehemalige amtliche Verteidigung CHF 150.00 Auslagen (Gutachten); Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. 11. (Mitteilungssatz) 12. (Neubeurteilungsgesuch) 13. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerschaft. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. März 2022 ausgefällten Freiheitsstrafe. 2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) Fr. 30.– Publikationskosten (Präs.Verf. v. 20.03.24)

- 13 - 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten. 5. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. April 2025 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw W. Dharshing

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