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Zürich Obergericht Strafkammern 30.01.2025 SB240101

30 gennaio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,148 parole·~1h 11min·1

Riassunto

Mehrfache Vergewaltigung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240101-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Ersatzoberrichterin lic. iur. Brenn sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 30. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Y._____, betreffend mehrfache Vergewaltigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 13. November 2023 (DG230030)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. März 2023 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 58 f.) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 1'822.35 zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juli 2022 zu bezahlen. Im Üb-

- 3 rigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 7'613.30 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 12'160.70 unentgeltliche Rechtsbeiständin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die vormals amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, wurde bereits mit Fr. 7'613.30 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 12'160.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 72 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich freizusprechen. 2. Es seien die Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils infolge Freispruchs aufzuheben. 3. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils infolge Freispruchs nicht des Landes zu verweisen und es sei keine Ausschreibung im SIS vorzunehmen. 4. Die Dispositivziffer 6 des Urteils sei infolge Freispruchs aufzuheben. 5. Es seien die Dispositivziffern 7 und 8 des Urteils aufzuheben und die Zivilforderungen der Privatklägerin infolge Freispruchs abzuweisen. 6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien in Abänderung der Dispositivziffern 9, 10, 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Dem Beschuldigten sei in Abänderung des Urteils eine angemessene Prozessentschädigung für die Wahlverteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zuzusprechen. b) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 75 S. 1 f.) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs (Dispositivziffer 1); 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Dispositivziffer 2); 3. Vollzug dieser Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 3);

- 5 - 4. Anordnung einer Landesverweisung (Dispositivziffer 4); 5. im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositivziffer 5-12); 6. Unter Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Beschuldigten.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 13. November 2023 liess der Beschuldigte am 20. November 2023 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 53; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 21. Februar 2024 zugestellt (Urk. 57/2), worauf er mit Eingabe vom 12. März 2024 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 61). 2. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und der Privatklägerin zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dieselbe Frist wurde der Privatklägerin angesetzt, um zu erklären, ob sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre, sowie ob sie für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 62). Innert angesetzter Frist erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. März 2024 Anschlussberufung (Urk. 64). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 15. April 2024 den Verzicht auf Anschlussberufung erklären und stellte den Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren und es sei ihr Rechtsanwältin Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Des Weiteren beantragte sie, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehöre (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2024 wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin eine Kopie der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt. Des Weiteren wurde der Privatklägerin mit Wirkung ab dem 15. April 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Y._____ als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 67). 3. Am 24. Mai 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 28. Januar 2025 vorgeladen (Urk. 69). Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 reichte

- 7 - Rechtsanwältin Y._____ ihre Honorarnote für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Berufungsverfahren ein und teilte ihren Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit (Urk. 70 f.). Die Berufungsverhandlung fand alsdann in Anwesenheit des Beschuldigten in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ sowie des Leitenden Staatsanwaltes lic. iur. C._____ statt (Prot. II S. 5). Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft liessen die eingangs ausgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 5 f., Urk. 72 S. 1 f. und Urk. 75 S. 1 f.). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2-3 (Strafe und Vollzug), 4-5 (Landesverweisung und Ausschreibung im SIS), 6 (Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils), 7-8 (Zivilforderungen der Privatklägerin) und 10-12 (Kostenauflage). Konkret beantragt er einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 61 S. 2). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs (Dispositivziffer 1), die Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (Dispositivziffer 2-3), die Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren (Dispositivziffer 4) und im Übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositivziffer 5-12). 1.4. Unangefochten blieb damit lediglich die Dispositivziffer 9 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils. Es ist vorab mittels Beschluss festzustellen,

- 8 dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 13. November 2023 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Recht auf Verdolmetschung 2.1. Vor Vorinstanz monierte die Verteidigung eine Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf den Beizug eines Dolmetschers. Trotz hör- und lesbarer Verständnis- und Verständigungsschwierigkeiten hätten die Behörden bis zum Schluss auf einen Beizug eines Arabisch-Dolmetschers verzichtet. Diese Prozesswidrigkeit sei keinesfalls zulasten des Beschuldigten hinzunehmen (Urk. 49 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte sie dies lediglich im Zusammenhang mit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten ein, in welcher es infolge fehlender Übersetzung und Deutschmängeln des Beschuldigten zu einem Missverständnis zwischen ihm und dem Protokollführer gekommen sei (Urk. 72 S. 17 Ziff. 23). 2.2. Die einzuvernehmende Person hat in einer ihr verständlichen Sprache befragt, informiert und belehrt zu werden (Art. 143 Abs. 1, Art. 158 Abs. 1, Art. 209 Abs. 3 und Art. 219 Abs. 1 StPO). Der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf einen (unentgeltlichen) Übersetzer setzt gemäss Art. 68 Abs. 1 StPO voraus, dass die betreffende Person die Verfahrenssprache "nicht versteht" oder sie sich darin "nicht genügend ausdrücken kann". Damit bringt das Gesetz die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass der Anspruch auf einen Übersetzer nur dort besteht, wo "es eines Übersetzers bedarf" (BOMMER, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, recht 2010, S. 203). Soweit die Sprachkenntnisse einer Person für das Verfahren bzw. den in Frage stehenden Verfahrensschritt ausreichen, ist kein Übersetzer beizuziehen (vgl. dazu auch CAPUS, Das Recht auf Verdolmetschung in der Strafjustiz, ZStrR 133/2015, S. 409). Bei der Beantwortung der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall ein Übersetzer notwendig ist – die Sprachkenntnisse eines Verfahrensbeteiligten mithin ausreichen – oder nicht, steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu (CAPUS, a.a.O., S. 409).

- 9 - 2.3. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb der Einwand der Verteidigung nicht gehört werden kann (Urk. 58 S. 6 f.). Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich in den bei den Akten liegenden Migrationsakten des Beschuldigten ein Schreiben einer Deutschschule vom 2. Mai 2012 findet, das bestätigt, dass die Deutschkenntnisse des Beschuldigten bereits zum damaligen Zeitpunkt das Niveau B1 gemäss dem offiziellen Europäischen Referenzrahmen erreicht hatten (Urk. 17/9/95). Da er seither ununterbrochen in der Schweiz lebt, ist davon auszugehen, dass sich seine Deutschkenntnisse in der Zwischenzeit weiter verbessert haben. Zudem belegen die Chatnachrichten mit der Privatklägerin, dass der Beschuldigte in der Lage ist, auf Deutsch zu kommunizieren (vgl. Urk. 8/2). Daraus ist abzuleiten, dass sich die beiden sowohl im Arbeitsalltag als auch in ihrer Freizeit auf Deutsch unterhielten (vgl. auch die Aussage der Privatklägerin auf die Frage, ob der Beschuldigte Deutsch spricht [Urk. 5/2 F/A 112]). Dementsprechend zeigte sich – wie bereits die Vorinstanz anlässlich ihrer Hauptverhandlung feststellen konnte – auch im Berufungsverfahren bei der Befragung des Beschuldigten, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache mächtig ist und sich darin verständigen kann (vgl. Prot. II S. 14, 18 f., 20-22 und 28 f., wo der Beschuldigte die Fragen der Präsidentin direkt auf Deutsch beantwortet, ohne die Unterstützung des anwesenden Dolmetschers in Anspruch zu nehmen). Der Beizug eines Dolmetschers war folglich nicht erforderlich. Das Recht des Beschuldigten auf einen Dolmetscher wurde daher nicht verletzt. Auf das von der Verteidigung vor Berufungsinstanz geltend gemachte Missverständnis in der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten wird nachfolgend bei der Würdigung seiner Aussagen näher eingegangen (vgl. E. III.2.3.22). 3. Beweisanträge 3.1. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Beru-

- 10 fungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind entsprechende Anträge indes zulässig (vgl. SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 399 N 13). 3.2. Seitens der Parteien wurden keine Beweisanträge gestellt. Im Übrigen drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. 4. Formelles 4.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2 mit Hinweisen). 4.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen, sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1).

- 11 - III. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, in der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 2021 zusammen mit der Privatklägerin in einer Bar gewesen zu sein und von dort aus mit ihr in einem Uber-Taxi zu sich nach Hause gefahren zu sein. Im Schlafzimmer des Beschuldigten soll es in der Folge zwei Mal gegen den Willen der Privatklägerin zum Vollzug des ungeschützten Geschlechtsverkehrs gekommen sein, wobei der Beschuldigte die körperliche Unterlegenheit der Privatklägerin mit seinem gewaltsamen Verhalten ausgenutzt habe (Urk. 18 S. 2-4). 1.2. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen Berichtigungen der Anklageschrift (Tatort: nicht der damalige Wohnort des Beschuldigten [D._____-strasse 1, … Zürich], sondern dessen damalige Meldeadresse [E._____ [Strasse] 2, … Zürich]; korrekter Vor- und Nachname des Beschuldigten: A._____) von keiner Seite beanstandet wurden und daher vorliegend ohne weitere Anmerkungen zu übernehmen sind (vgl. Urk. 58 S. 5). 2. Sachverhalt 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Die Vorinstanz hat die Ausgangslage des vorliegend zu beurteilenden Falles präzise und korrekt erfasst (vgl. Urk. 58 S. 10-12). Zunächst hat sie zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift beschriebene Vorgeschichte samt Geschichte bis zur Uber-Fahrt zur Wohnung des Beschuldigten bestätigte (vgl. Urk. 4/1 F/A 10-12, 19 ff. und 88 f.; Urk. 4/2 F/A 6 f. und 9 ff.; Prot. I S. 42 f.) und sich in Bezug auf den äusseren Sachverhalt im Wesentlichen geständig zeigte, indem er einräumte, dass es in der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 2021 kurz nach Mitternacht in seinem Schlafzimmer zu zwei aufeinanderfolgenden ungeschützten Vaginalverkehren mit der Privatklägerin gekommen sei. Folgende Aussagen des Beschuldigten zum Geschehensablauf stimmen im Wesentlichen mit denjenigen der Privatklägerin und der weiteren Aktenlage

- 12 überein, weshalb der Sachverhalt insoweit als erwiesen angesehen werden kann: Nachdem sich die Privatklägerin und der Beschuldigte in seinem Schlafzimmer nackt ausgezogen hätten, seien sie aufs Bett gegangen und hätten sich geküsst sowie berührt (vgl. Urk. 4/1 F/A 19; Urk. 4/2 F/A 9, 20; Prot. I S. 48). Zu Beginn sei er auf dem Bett und die Privatklägerin auf seinen Beinen gesessen. Als sie sich näher gekommen seien, habe die Privatklägerin ihm gesagt, dass sie ohne Kondom keinen Geschlechtsverkehr wolle. Dann hätten sie beide erfolglos nach einem Kondom gesucht. Anschliessend habe er versucht, die Privatklägerin zu beschwichtigen, ungeschützten Geschlechtsverkehr zu haben, indem er ihr gesagt habe, er wisse, wie sie nicht schwanger werde (vgl. Urk. 4/1 F/A 19, 39, 41 und 43; Urk. 4/2 F/A 9, 19, 25 ff.; Prot. I S. 48 f.). Dann sei es zu einer ersten Runde Vaginalverkehr mit der Privatklägerin gekommen. Der Beschuldigte sei zuerst rittlings, "face to face", in sie eingedrungen, wobei sie oben gewesen sei. Irgendwann sei er oben und sie unten gewesen, da sei er ebenfalls in sie vaginal eingedrungen. Nach der ersten Runde habe er auf ihren Unterleib ejakuliert. Danach habe es eine Pause gegeben und sie hätten eine zweite Runde Vaginalverkehr in denselben Positionen wie in der ersten Runde gehabt, wobei die Privatklägerin ihm nach ein paar Minuten gesagt habe, dass es ihr weh tue und sie nicht mehr wolle, woraufhin er von ihr abgelassen habe (vgl. Urk. 4/1 F/A 19, 40 und 47; Urk. 4/2 F/A 9, 28, 32-34, 43, 47-49, 64 und 79 f.; Prot. I S. 43 ff.). 2.1.2. Darüber hinaus hat die Vorinstanz auch die Einwände des Beschuldigten sorgfältig wiedergegeben (Urk. 58 S. 11 f.). Zusammengefasst machte der Beschuldigte geltend, dass die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin einvernehmlich erfolgt seien und er bestritt ausdrücklich, Gewalt als Nötigungsmittel eingesetzt zu haben. Ebenso stellte er in Abrede, dass sich die Privatklägerin gewehrt habe, räumte jedoch ein, dass er vielleicht unbewusst etwas hart zu ihr gewesen sei (vgl. Urk. 4/1 F/A 19, 47-50 und 52 f.; Urk. 4/2 F/A 29-31, 37 ff., 57 ff.; Prot. I S. 43, 49 f., 53 und 59; Prot. II S. 15 und 21). Folgende Schilderungen des Beschuldigten zum Geschehensablauf weichen von der Darstellung der Privatklägerin ab: So gab er an, dass es zu Beginn – nach dem Küssen – zuerst zum Oralverkehr und erst anschliessend zum ersten Vaginalverkehr gekommen sei. Zwischen den beiden Runden habe die Privatklägerin ihn nicht oral befriedigt. Weiter

- 13 sagte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin die zweite Runde der sexuellen Handlungen initiiert habe – nachdem sie gesagt habe, die erste Runde sei nicht gut gewesen und er ein bisschen zu tief in Gedanken gewesen sei –, indem sie ihm mitgeteilt habe, dass sie sich wieder besser fühle, und ihn gefragt habe, ob sie die sexuellen Handlungen weiterführen könnten. Nach der zweiten Runde hätten sie sich wieder zusammen hingelegt, wobei die Privatklägerin auf seinen Schultern eingeschlafen sei (vgl. Urk. 4/1 F/A 19; Urk. 4/2 F/A 9, 24, 26; Prot. I S. 43 ff.). Dabei betonte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin insgesamt eine aktive Rolle eingenommen habe und dass es für ihn nicht erkennbar gewesen sei, sollte die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sein. Vielmehr habe sie den Eindruck gemacht, dass sie den Geschlechtsverkehr genossen habe. Dies habe er gespürt und gerochen (vgl. Urk. 4/1 F/A 50, 60, 69 und 111; Urk. 4/2 F/A 56 und 61; Prot. I S. 45 f.; Prot. II S. 17 ff.). Er denke, sie habe bei jeder Runde einen Orgasmus gehabt (vgl. Urk. 4/1 F/A 58 ff.; Prot. II S. 21). 2.1.3. Da der Sachverhalt im Berufungsverfahren in gleicher Weise wie vor Vorinstanz bestritten blieb, ist nochmals im Einzelnen zu prüfen, ob der Beschuldigte in zwei aufeinanderfolgenden Vorfällen den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin und unter Anwendung von Gewalt als Nötigungsmittel verübte. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob für den Beschuldigten erkennbar war, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen in beiden Vorfällen nicht einverstanden war. Welche Beweisgrundsätze dabei zu beachten sind, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 32 f.). 2.2. Beweismittel und Verwertbarkeit 2.2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend die relevanten Beweismittel aufgeführt und deren Verwertbarkeit geprüft (Urk. 58 S. 12 f.). Auf die entsprechenden korrekten Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. 2.2.2. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es sich bei der polizeilichen Befragung der Privatklägerin (Urk. 5/1 und Urk. 5/2) um eine Einvernahme

- 14 handelt, welche die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert hat (Urk. 7/2). Gemäss Art. 312 Abs. 2 StPO haben die Verfahrensbeteiligten bei solchen Einvernahmen die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen. Es besteht mithin das Teilnahmerecht der Parteien gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, 3. Aufl. 2023, Art. 147 StPO N 13, mit weiteren Hinweisen). Demnach haben die Parteien und ihre Rechtsbeistände das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Delegationsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2022 ist indes zu entnehmen, dass die beschuldigte Person von der Teilnahme an der Einvernahme [der geschädigten Person bzw. der Privatklägerin] explizit ausgeschlossen wurde (Urk. 7/2). Eine solche Einschränkung des durch Art. 147 Abs. 1 StPO garantierten Teilnahmerechts ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Sie bedarf einer gesetzliche Grundlage und muss verhältnismässig sein (BGE 139 IV 25 E. 5.3, 5.5.2 und 5.5.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1). Als gesetzliche Grundlage kommen in erster Linie Art. 108 StPO (Rechtsmissbrauch, Personensicherheit oder Geheimhaltungsinteressen), Art. 146 Abs. 4 StPO (Interessenkollision oder spätere Einvernahme als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person), Art. 149 ff. StPO (Schutz gefährdeter Personen), Art. 152 ff. StPO (Opferschutz) sowie Art. 101 Abs. 1 StPO per analogiam (vor der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der beschuldigten Person) in Frage. Daneben können auch tatsächliche Umstände auf Seiten der teilnahmeberechtigten Person, welche verhindern, dass diese ihr Teilnahmerecht ausüben kann (z.B. Krankheit), einen legitimen Grund für die Beschränkung des Teilnahmerechts darstellen (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 147 StPO N 21 und 23). Die Einschränkung darf zudem nicht über das Notwendige hinausgehen und ist auszugleichen (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 147 StPO N 21), damit die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person soweit wie möglich gewährleistet werden.

- 15 - Der Delegationsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2022 ist keine nähere Begründung für die Beschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten zu entnehmen (vgl. Urk. 7/2). Allerdings ist dem vom gleichen Tag datierenden Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei zu entnehmen, dass der Beschuldigte (zum damaligen Zeitpunkt) noch keine Kenntnisse über das Strafverfahren hatte. Folglich dürfe die beschuldigte Person erst nach ausdrücklicher Genehmigung der Verfahrensleitung kontaktiert werden. Weiter sei darauf zu achten, dass die beschuldigte Person kein Teilnahmerecht an der ersten Einvernahme der geschädigten Person habe (Urk. 7/1 S. 2). Beschränkungen des Teilnahmerechts kommen im Anfangsstadium des Untersuchungsverfahrens in der Praxis regelmässig vor, namentlich wenn – wie vorliegend – zuvor kein Ermittlungsverfahren geführt wurde, sondern direkt eine Untersuchung eröffnet wird (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 147 StPO N 24). Als sachlicher Grund, welcher eine Teilnahmebeschränkung analog Art. 101 Abs. 1 StPO bis zur ersten Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft gebieten kann, kommt laut Bundesgericht insbesondere eine im Einzelfall hinsichtlich noch nicht erfolgter Vorhalte bestehende konkrete Kollusionsgefahr in Betracht. Unter die wichtigsten Beweise – deren Vorhalt gegenüber der beschuldigten Person noch erfolgen soll (Art. 101 Abs. 1 StPO) – fällt hier nebst der Befragung von Mitbeschuldigten namentlich auch die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen, so der Tatzeugen und Opfer (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 147 StPO N 24 und 26; vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Dagegen ist (unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, vgl. Art. 108 StPO) eine Beschränkung der Parteirechte im Sinne von Art. 101 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gerechtfertigt, wenn die beschuldigte Person bereits einschlägig einvernommen worden ist (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.2). Die Staatsanwaltschaft beruft sich vorliegend zur Begründung ihres Entscheids betreffend Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten offenbar auf das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass es sich bei der delegierten Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson durch die Polizei, an welcher der Beschuldigte nicht teilnehmen konnte, um ihre erste Einvernahme im vorliegenden Verfahren handelte. Die Strafanzeige wurde

- 16 direkt bei der Staatsanwaltschaft eingereicht (Urk. 1/1), sodass – wie bereits erwähnt – direkt eine Untersuchung eröffnet wurde, der kein eigentliches Ermittlungsverfahren vorausging. Es handelt sich zudem um eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation, bei welcher der massgebende Lebenssachverhalt auf der Grundlage der Anzeigeerstattung lediglich rudimentär bekannt war. Der Beschuldigte hatte zum damaligen Zeitpunkt zudem noch keine Kenntnis über das Strafverfahren. Es bestand daher die Gefahr, dass er die weiteren Ermittlungen behindern könnte, etwa durch Beeinflussung der Privatklägerin. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen einer konkreten Kollusionsgefahr zu Beginn des Verfahrens nicht von der Hand zu weisen. Die Beschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO stützte sich somit auf einen sachlichen Grund. Sie erweist sich zudem auch als verhältnismässig, zumal es sich einerseits um schwerwiegende Vorwürfe handelt und andererseits der Beschuldigte im weiteren Verlauf des Verfahrens die angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die Aussagen der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Ausschluss des Beschuldigten von der polizeilichen Befragung der Privatklägerin war somit gerechtfertigt. 2.2.3. Sodann ist wiederum in Bezug auf die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Befragungen der Privatklägerin mit Blick auf die Beanstandungen der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 49 S. 2 f.) zu rekapitulieren, dass die Einvernahmen der Privatklägerin keine für das vorliegende Verfahren relevanten Suggestivfragen enthalten. Wie die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz (Prot. I S. 72; Urk. 58 S. 8 f.) zutreffend darlegten, wurden der Privatklägerin zu Beginn ihrer Einvernahmen jeweils offene Fragen gestellt (vgl. Urk. 5/1 F/A 11 ff. und 19; Urk. 5/3 F/A 12 ff.; Prot. I S. 16 ff.). Dass ihr, wie von der Verteidigung vorgebracht, bereits in der ersten polizeilichen Befragung die Antworten mittels Fragestellung in den Mund gelegt worden seien (Urk. 49 S. 2), ist nicht feststellbar. Ausserdem ergibt sich aus den Akten und wurde von der Staatsanwaltschaft entsprechend begründet, weshalb die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin auf zwei verschiedene Tage aufgeteilt wurde (vgl. dazu Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 5/1 F/A 99). Vor dem Hintergrund, dass die zweite Einvernahme eine Fortsetzung der ersten darstellt, ist es ebenso nachvollziehbar, dass zu Beginn der "zweiten" Be-

- 17 fragung gezielte und klar formulierte Fragen zur Klärung und Ergänzung der zuvor gemachten Aussagen gestellt wurden, anstatt erneut mit offenen Fragen zu beginnen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit den Anforderungen an Einvernahmen gemäss Art. 143 Abs. 5 StPO, welche bereits von der Vorinstanz dargelegt wurden und worauf verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 9). Demnach liegt kein unzulässiges Verhalten der Behörden vor und die Einvernahmen der Privatklägerin sind vollumfänglich verwertbar. 2.2.4. Des Weiteren hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen die wesentlichen Aussagen der Befragten sowie den Inhalt der sachlichen Beweismittel sehr ausführlich wiedergegeben (Urk. 58 S. 13-31). Hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Auf die vor Berufungsinstanz deponierten Aussagen des Beschuldigten (Prot. II S. 15 ff.) wird im Folgenden punktuell – sofern für die Beweiswürdigung relevant – eingegangen. 2.3. Würdigung 2.3.1. Die Vorinstanz würdigte die Glaubwürdigkeit der Befragten korrekt. Auf ihre Ausführungen kann daher verwiesen werden (Urk. 58 S. 33 f.). Relativierend festzuhalten ist, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gegenüber der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die Überzeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (BGE 148 IV 385 E. 2.1.2; 147 IV 409 E. 5.4.3; je mit Hinweisen). 2.3.2. Des Weiteren hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wie auch die Aussagen der Auskunftsperson F._____ und der Zeugin G._____ sorgfältig sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zutreffend und nachvollziehbar gewürdigt und die vorliegenden Beweismittel bzw. Indizien (das WhatsApp-Chatprotokoll der Privatklägerin und dem Beschuldigten, die E-Mail betreffend den Chatverlauf der Privatklägerin und G._____, die telefonischen Aussagen der Frauenärztin der Privatklägerin und von G._____) ebenfalls sorgfältig und

- 18 umfassend beurteilt. Dabei ist sie auch auf die von der Verteidigung vor Vorinstanz gemachten Einwendungen eingegangen und hat dazu überzeugende Erwägungen gemacht. Es kann vorab auf diese sehr sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 34-41). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen teilweise im Sinne einer Rekapitulation der vorinstanzlichen Erwägungen. 2.3.3. Was die Aussagen der Privatklägerin angeht, ist zunächst anzumerken, dass diese mehrfach – so auch durch die Vorinstanz (Prot. I S. 13 ff.) – ausführlich befragt wurde, wobei die staatsanwaltschaftliche Befragung auch auf Video festgehalten wurde und bei den Akten liegt (Urk. 28/1), was es dem Berufungsgericht erlaubt, sich – neben der Kenntnisnahme des Inhalts der Aussagen – auch ein Bild über ihr nonverbales Aussageverhalten zu machen. Eine erneute Einvernahme durch das Berufungsgericht drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf, zumal die Privatklägerin inhaltlich konstant ausgesagt hat, sodass auch keine Notwendigkeit besteht, sie mit Widersprüchen zu konfrontieren. Eine weitere Einvernahme der Privatklägerin wurde denn auch von keiner Seite beantragt. 2.3.4. Die Privatklägerin gab in ihrer ersten polizeilichen Befragung eine glaubhafte Schilderung zu Protokoll (Urk. 5/1). Festzustellen ist gleichzeitig, dass diese Aussagen fast sieben Monate nach dem fraglichen Vorfall erfolgten, sowie nachdem die Privatklägerin mit anderen Personen, wie mit ihrer Vorgesetzten, ihrer Frauenärztin und ihrer Rechtsbeiständin sowie mit einer Opferberatungsstelle und ihrer Psychologin darüber gesprochen hatte (vgl. Urk. 5/1 F/A 1 und 19; Urk. 5/2 F/A 101 und 120; Urk. 5/3 F/A 153; Prot. I S. 15, 19 und 25; Urk. 1/1 Rz. 11; vgl. auch Urk. 8/4). Es ist allgemein bekannt, dass vorgängige Gespräche mit insbesondere nicht neutralen Drittpersonen das Gedächtnis korrumpieren können, weil die aussagende Person später dazu tendiert, das wiederzugeben, was sie der Drittperson geschildert hat und was von der Drittperson durch das Gespräch beeinflusst wurde. Solche Umstände überlagern das originär vom Vorfall Memorierte. Aussagen unmittelbar nach einem Vorfall haben zudem grundsätzlich eine höhere Aussagekraft, weil die aussagende Person gar keine Zeit hatte, eine ausgeklügelte falsche Anschuldigung einzustudieren. Der

- 19 - Umstand der zeitlich verzögerten ersten Befragung der Privatklägerin ist daher vorliegend zu berücksichtigen, aber nicht in dem Sinne, dass dies alleine schon von vornherein eine Aussage unglaubhaft macht. Es mag zwar – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 58 S. 35) – sein, dass die vorgängigen Gespräche mit diversen Personen der Privatklägerin geholfen haben, ihre Schilderungen gut zu strukturieren. Allerdings ist bereits an dieser Stelle hervorzuheben, dass die konkreten Aussagen der Privatklägerin nicht einstudiert und auswendig gelernt wirken. Die einzelnen von ihr beschriebenen Ereignisse finden sich im Wesentlichen in all ihren Schilderungen über mehrere Einvernahmen hinweg wieder, ohne dass deren Ablauf exakt auf gleiche Art und Weise geschildert wird. Dadurch wirkt ihre Darstellung ausgesprochen authentisch und selbst erlebt (vgl. dazu eingehend unten E. III.2.3.8 ff.). Der Vorinstanz ist zudem zuzustimmen, dass die Privatklägerin allgemein einen sehr reflektierten Eindruck macht und es in ihrer Natur zu liegen scheint, sich bei der Formulierung ihrer Antworten Zeit zu lassen, was aus der oben erwähnten bei den Akten liegenden Videoaufnahme ihrer Befragung bei der Staatsanwaltschaft deutlich hervorgeht (vgl. Urk. 28/1). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Privatklägerin ihre Strafanzeige mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 – mithin fünf Monate vor ihrer ersten Einvernahme – durch ihre Rechtsbeiständin einreichen liess. Dieser ist zu entnehmen, dass der Entschluss, Strafanzeige zu erstatten, für sie nicht leicht gewesen sei. Sie habe lange mit sich gerungen, ob sie sich den zu erwartenden Strapazen eines Strafverfahrens aussetzen könne, und zunächst auch das Gespräch mit ihrer Vorgesetzten und später der Geschäftsführung gesucht, um die Situation am Arbeitsplatz zunächst erträglich zu gestalten. Auch habe sie zuvorderst die Hilfe einer Opferberatungsstelle sowie eine Besprechung mit ihrer Rechtsbeiständin benötigt, um das weitere Vorgehen zu eruieren und einen Entschluss fassen zu können (Urk. 1/1 Rz. 11). Ihre Bedenken bezüglich Anzeigeerstattung lassen sich nebst dem Chatverlauf zwischen ihr und ihrer Vorgesetzten G._____ (Urk. 8/4) auch ihren vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz deponierten Aussagen entnehmen: So gab sie an, es habe einen rechten Moment gedauert, bis sie sich zur Anzeige entschlossen habe. Nach dem Vorfall habe sie sich erst einmal neu sortieren müssen. Sie sei recht durch den Wind gewesen – aufge-

- 20 wühlt, verwirrt sowie extrem verunsichert gewesen durch das, was passiert sei. Sie habe nicht gewusst, was sie denken soll. Auch habe sie Zeit benötigt, um wirklich annehmen zu können, dass das passiert sei. Es sei nicht nur etwas harter Sex gewesen, sondern es sei gegen ihren Willen und absolut mit Gewalt gewesen und das sei für sie eine Vergewaltigung. Es habe einen Moment gebraucht, bis sie das so habe aussprechen können, weil das heisse, dass sie bestätige, dass es so passiert sei (Urk. 5/1 F/A 19; Urk. 5/2 F/A 120; Urk. 5/3 F/A 154; Prot. I S. 26). Die Ausführungen der Privatklägerin sind überzeugend, verständlich und nachvollziehbar. Diese Umstände zeigen deutlich auf, dass sie die Entscheidung, Anzeige zu erstatten, nicht leichtfertig traf, sondern sorgfältig abwog. Die geschilderten Überlegungen und die Inanspruchnahme externer Unterstützung sprechen dafür, dass sie die Anzeige gegen den Beschuldigten nicht impulsiv erstattete, sondern sich der Tragweite bewusst war. Ausserdem ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst oder Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichten (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1), woraus sich nichts Grundsätzliches zuungunsten der Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Opfers ableiten lässt. Der Umstand, dass die Privatklägerin nicht unmittelbar nach dem eingeklagten Vorfall Anzeige erstattete, wird im Besonderen auch dadurch relativiert, dass sie bereits am 19. Oktober 2021 ihrer Frauenärztin gegenüber erwähnte, sie sei in der Nacht vom 16./17. Oktober von einem Arbeitskollegen zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gezwungen worden (vgl. Urk. 48/1: Verlaufsbericht von Dr. med. H._____), und so eine Art "indirekte Erstaussage" vorliegt. 2.3.5. Des Weiteren lässt sich entgegen der Verteidigung (vgl. etwa Urk. 72 S. 6 f. Ziff. 7) aus der damaligen Bekanntschaft und persönlichen Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten nichts herleiten, was den Verdacht auf ein Motiv für eine Falschbeschuldigung seitens der Privatklägerin nähren könnte. Die Privatklägerin hatte keinerlei Anlass wie z.B. Rache oder Enttäuschung für bzw. über ein früheres Verhalten des Beschuldigten. Sie war im Gegenteil bis kurz vor dem eingeklagten Vorfall positiv gegenüber ihm eingestellt. So lässt sich sowohl aufgrund ihrer Aussagen als auch der zwischen den beiden aus-

- 21 getauschten Chatnachrichten feststellen, dass die Privatklägerin im Vorfeld eine gute Beziehung zum Beschuldigten pflegte. Sie gab sodann auch von sich aus an, dass es ein Flirten bei der Arbeit zwischen ihr und dem Beschuldigten gewesen sei. Sie hätten sich ein, zwei Mal getroffen und es sei im Vorfeld auch schon zu Küssen gekommen (vgl. Urk. 5/1 F/A 13; Urk. 5/3 F/A 12 und 15; Prot. I S. 16 und 27). Dem vor Vorinstanz eingebrachten Einwand der Verteidigung, die Privatklägerin habe den Beschuldigten so darstellen wollen, dass er einseitig mit ihr geflirtet und den Kontakt unentwegt zu ihr gesucht habe (vgl. Urk. 49 S. 3), kann daher nicht gefolgt werden. Ausserdem verkennt die Verteidigung bei dieser Argumentation, dass die Privatklägerin nie geltend gemacht hat, der Beschuldigte habe sie dazu gedrängt, mit ihm ins Uber-Taxi zu steigen und zu ihm nach Hause zu gehen. Vielmehr gab sie von sich aus an, dass sie in der besagten Nacht, als sie in das Taxi gestiegen sei, sogar davon ausgegangen sei, dass es zum Geschlechtsverkehr kommen könnte (vgl. Urk. 5/1 F/A 43; Urk. 5/2 F/A 84; Urk. 5/3 F/A 38). In diesem Zusammenhang ist allerdings auch klarzustellen, dass die allgemeine Schlussfolgerung der Verteidigung, wonach das Einsteigen der Privatklägerin in ein Uber-Taxi mit dem Beschuldigten (sogar) mehr als ein konkludentes "Ja" zum Geschlechtsverkehr darstelle (Urk. 72 S. 6 Ziff. 6), völlig unhaltbar ist. Das blosse Einsteigen in ein Taxi kann nicht im Entferntesten als ausdrückliche Zustimmung zu einem sexuellen Akt interpretiert werden, zumal die diesbezügliche Meinung jederzeit geändert werden kann. Wenn die Verteidigung sodann behauptet, die Privatklägerin habe in ihrer ersten Einvernahme noch ausgesagt, sie habe dem Beschuldigten zu Beginn gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle, und wenn doch, dann wenigstens mit Schutz (Urk. 72 S. 6 Ziff. 6), gibt sie die besagte Aussage der Privatklägerin unvollständig wieder (vgl. Urk. 5/1 F/A 19). Aus ihren Aussagen geht vielmehr hervor, dass die Privatklägerin zu Beginn damit einverstanden war bzw. gewesen wäre, Sex mit Kondom zu haben. Dass sie den Beschuldigten zudem anfänglich mehrfach aufforderte, ein Kondom zu benutzen, wurde denn auch von ihm selbst nie in Abrede gestellt. Ausserdem konnte die Privatklägerin bei ihren Befragungen stets differenziert und konkret angeben, welche Handlungen einvernehmlich waren und welche nicht (vgl. Urk. 5/1 F/A 19 und 48 f.; Urk. 5/2 F/A 65; Urk. 5/3 F/A 53 f., 59 und 110 f.; Prot. I S. 21).

- 22 - Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das von der Verteidigung angeführte Motiv als nicht haltbar, wonach die Privatklägerin aus einem schlechten Gewissen heraus gehandelt habe, weil sie sich nun doch auf eine Sexaffäre eingelassen habe (Prot. I S. 67; Urk. 49 S. 6; Urk. 72 S. 6 f. Ziff. 7). Zwar trifft es zu, dass sie dem Beschuldigten am 13. Oktober 2021 – und damit drei Tage vor dem eigeklagten Vorfall – auf seine Einladung zu ihm nach Hause schrieb, dass sie zwar (bereits damals) sehr gerne gekommen wäre, dies aber am nächsten Tag bereut hätte (vgl. zum gesamten Chatverlauf: Urk. 8/2 S. 3 f.). Es ist jedoch keineswegs ungewöhnlich, dass eine Frau im Alter von 22 Jahren, wie es die Privatklägerin im Tatzeitpunkt war, in einer solchen Situation zwischen Zweifel und Zustimmung schwankt. Ein Zögern oder eine nachträgliche Reflexion über eine Entscheidung bedeutet aber noch lange nicht, dass eine Frau, die sich trotz anfänglicher Bedenken auf eine intime Begegnung einlässt, im Nachhinein zwangsläufig eine Falschbeschuldigung erhebt. Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass weder die Nachrichten der Privatklägerin nach der Tatnacht noch ihr sonstiges Nachtatverhalten darauf hindeuten, dass sie den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten bereut hätte, weil sie sich – wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 72 S. 6 f. Ziff. 7) – von ihm benutzt fühlte oder sich mehr von ihm in emotionaler Hinsicht erhofft hatte. Die Verteidigung zeichnet hier ein Bild von der Privatklägerin, welches sich so nicht aus den Akten ergibt. Es gibt keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass sie tiefere emotionale Gefühle für den Beschuldigten hegte, welche er verletzt haben könnte und dass die Anzeige aus einem solchen inneren Konflikt resultierte. Eine unerwiderte Liebe, wie sie die Verteidigung suggeriert, ist mithin nicht ersichtlich. Weiter machte der Beschuldigte zum möglichen Motiv der Privatklägerin geltend, dass sie wütend geworden sei, weil er sich nicht auf Geschlechtskrankheiten habe testen lassen (Urk. 4/1 F/A 72 und 80-83; Urk. 4/2 F/A 136; vgl. auch Urk. 49 S. 6; Prot. I S. 67 und 69 sowie Urk. 72 S. 3 Ziff. 3 und S. 7 Ziff. 7). Aus den Aussagen der Privatklägerin geht zwar deutlich hervor, dass es sie insbesondere mit Blick auf mögliche Geschlechtskrankheiten belastete, dass der Beschuldigte ohne Kondom in sie eingedrungen war (vgl. z.B. Prot. I S. 35 f.) – was denn auch nachvollziehbar ist. Jedoch gibt es keinerlei überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass sie ihn aus diesem Grund falsch beschuldigt

- 23 hätte. Sie forderte den Beschuldigten zwar mehrfach dazu auf, sich testen zu lassen (Urk. 5/1 F/A 19; Urk. 5/2 F/A 108; Urk. 5/3 F/A 152 und 181; Prot. I S. 31), und schrieb ihm zuletzt am 1. November 2021 folgende Nachricht: „Hey A'._____. Ich bin grad so verletzt und enttüscht und hässig uf dich. Wie chasch du das ganze so behandle als wär nüt? Es hett nid viel brucht und ich hett weg dir mis läbe lang kei chind chönne becho! Ich hett mis läbe lang chöne chrank si, weg dir, und dir isch es scheiss egal. Ich stuune echt, schämsch du dich nid?“ (Urk. 8/2 S. 7). Wenn die Verteidigung noch vor Vorinstanz dazu ausführte, dass sie in dieser Nachricht kein Wort zu einer möglichen Vergewaltigung erwähnte, aber viele Worte der Enttäuschung (Urk. 49 S. 6), lässt sie ausser Acht, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten bereits unmittelbar am Morgen nach dem Vorfall – konkret am 17. Oktober 2021 um 09.45 Uhr – eine Nachricht hinterliess, in welcher sie schrieb: „Bin dihei, lige immer no zitternd im bett [Affen-Emoji, das sich die Augen mit den Händen bedeckt] es tuet mer leid, aber so e nacht wie die wird ich nie wiederhole, min ganze körper hett spure vo dir und ich zittere immerno.“ (Urk. 8/2 S. 6). Diese Nachricht zeigt deutlich, dass die Privatklägerin direkt nach dem Vorfall emotional aufgewühlt war und sich sowohl körperlich als auch psychisch stark belastet fühlte, selbst wenn sie sich nicht explizit des Wortes "Vergewaltigung" bediente. Vor Vorinstanz legte sie nachvollziehbar dar, weshalb sie die erlebten Ereignisse im damaligen Zeitpunkt (noch) nicht so bezeichnen konnte (Prot. I S. 26). In diesem Zusammenhang ist nochmals hervorzuheben, dass sie die Anzeige nicht impulsiv aus Wut oder unmittelbar nach einer emotionalen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten erstattete. Vielmehr war die Anzeige das Ergebnis eines bewussten und reflektierten Prozesses. Wie bereits erwähnt, berichtete sie bereits zwei Tage nach dem eingeklagten Vorfall ihrer Frauenärztin, dass sie zum ungeschützten Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei und sich nicht habe wehren können (Urk. 48/1). Zu diesem Zeitpunkt konnte sie noch gar nicht ahnen, dass sich der Beschuldigte später weigern würde, sich einem Test auf allfällige Geschlechtskrankheiten zu unterziehen, weshalb das vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung vorgebrachte Motiv für eine Falschbeschuldigung bereits aus diesem Grund als höchst unwahrscheinlich erscheint. Zudem vertraute sich die Privatklägerin unmittelbar nach der Tatnacht ihrer damaligen Vorgesetzten

- 24 - G._____ an (vgl. Urk. 6/2 F/A 21 f.). Im Anschluss suchte sie zudem psychologische Unterstützung und nahm eine Beratung in Anspruch (vgl. dazu Urk. 48/5-6). Aus dem Bericht von I._____ betreffend ihre psychologische Begleitung vom 17. November 2021 bis 29. März 2023 geht hervor, dass die Privatklägerin die Entscheidung, die "Anklage durchzuziehen", gefällt habe, nachdem sie den Beschuldigten mit dem von ihm begangenen Unrecht konfrontiert und dieser keinerlei Einsicht oder Empathie gezeigt habe (Urk. 48/6 S. 1). Daraus lässt sich schliessen, dass die Reaktion des Beschuldigten, geprägt von fehlender Einsicht und Empathie, ihre Entscheidung, Anzeige zu erstatten, durchaus bestärkt hat. Indes ist es – der Ansicht der Staatsanwaltschaft folgend (Prot. I S. 74) – kein Hinweis auf eine falsche Anschuldigung. Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass das Vorbringen der Verteidigung, die Privatklägerin habe ausdrücklich erklärt, dass sie keine Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet hätte, wenn er sich auf ihre Aufforderung hin auf Geschlechtskrankheiten getestet hätte (so noch vor Vorinstanz: Urk. 49 S. 6 mit Verweis auf Urk. 5/3 S. 27), aktenwidrig ist. Tatsächlich gab die Privatklägerin in dieser Einvernahme auf die Frage, ob sie die Anzeige auch gemacht hätte, wenn der Beschuldigte sich auf Geschlechtskrankheiten getestet und ihr das Resultat umgehend geschickt hätte, lediglich zu Protokoll: „Das kann ich nicht sagen“ (Urk. 5/3 F/A 182). Diese Aussage steht im Einklang mit den zuvor geschilderten Umständen und lässt sich ohne Weiteres in den Verlauf einfügen, der schliesslich zum endgültigen Entschluss zur Anzeigeerstattung führte. Sie unterstreicht insbesondere, dass die Privatklägerin die Anzeige nicht aus einem spezifischen Anlass heraus erstattete, sondern nach einer längeren Phase der Reflexion und Auseinandersetzung mit dem Erlebten. Schliesslich ist festzustellen, dass entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 72 S. 7 Ziff. 7) keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht testen liess, die Privatklägerin derart getroffen hätte, weil das für sie bedeutet hätte, dass ihm ihre Befindlichkeit nicht wichtig gewesen sei. Aus ihren Nachrichten geht vielmehr klar hervor, dass ihre Besorgnis in erster Linie gesundheitlicher Natur war und sich auf das Risiko einer möglichen Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit bezog.

- 25 - 2.3.6. Anhand der Chatnachrichten, welche die Privatklägerin dem Beschuldigten nach dem Vorfall schrieb, ist zudem entgegen der Verteidigung (Urk. 49 S. 2) durchaus eine Veränderung in ihrem Kommunikationsstil festzustellen. Während ihre Nachrichten davor eine warme und herzliche Tonalität aufwiesen, wirken sie nun merklich kühler und distanzierter. Besonders auffällig ist, dass sie die Anfragen des Beschuldigten nach einem Treffen ablehnt (vgl. Urk. 8/2 S. 6 f.), was auf eine Zurückhaltung hinweist. Dieses zurückweisende Verhalten der Privatklägerin nach dem eingeklagten Vorfall wurde so auch vom Beschuldigten bestätigt (Urk. 4/1 F/A 97). Nicht nachvollziehbar erscheint daher, wenn er als Grund, weshalb sie ihm all dies vorwerfe, geltend macht, dass sie etwas eifersüchtig gewesen sei, weil er ihr kein Interesse mehr gegeben habe (Urk. 4/1 F/A 97), findet sich in den Akten hierfür doch keinerlei Hinweis. Ausserdem gab er gegenüber der Polizei ausdrücklich an, dass sich die Privatklägerin auch nach dem eingeklagten Vorfall ihm gegenüber respektvoll verhalten habe (Urk. 4/1 F/A 91 f.). Er habe ihr zudem ungefähr eine Woche nach diesem Abend immer wieder offeriert, etwas trinken zu gehen, damit sie reden könnten. Sie habe aber immer abgelehnt (Urk. 4/1 F/A 97). Dieser Umstand widerlegt das von der Verteidigung gezeichnete Bild, wonach sie sich emotional mehr vom Beschuldigten erhofft habe (vgl. Urk. 72 S. 6 f. Ziff. 7). Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie sich nicht so konsequent von ihm distanziert und schliesslich den Kontakt abgebrochen (vgl. Urk. 8/2 S. 7). Zusammenfassend vermögen die Mutmassungen des Beschuldigten über ein allfälliges Motiv der Privatklägerin für eine Falschaussage keine ernsthaften Zweifel an der Glaubwürdigkeit und hohen Aussagezuverlässigkeit der Privatklägerin zu begründen. 2.3.7. Des Weiteren lässt sich feststellen, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kernvorwurf wenig emotionale Einfärbungen, wie z.B. ein allgemeines "Schlechtmachen" des Beschuldigten, enthalten. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein Belastungseifer fehlt und sie den Beschuldigten auch nicht übermässig belastete. Im Gegenteil zeigte sie bei der Schilderung des Tatablaufes eine bemerkenswerte Offenheit, indem sie auch für sie ungünstige Verhaltensweisen einräumte – so etwa, wenn sie hinsichtlich des zweiten Vorfalls ausführte, dass sie anfänglich einvernehmlich dem Vaginalverkehr zugestimmt habe, nachdem

- 26 der Beschuldigte viel sanfter (als beim ersten Geschlechtsverkehr) aufgetreten sei (vgl. Urk. 5/2 F/A 65; Urk. 5/3 F/A 110; Prot I S. 18). Sie verzichtete dabei auch darauf, die gesamte Verantwortung dem Beschuldigten zuzuschreiben. So räumte sie auch ein, dass der Beschuldigte beim zweiten Geschlechtsverkehr von sich aus aufhörte, nachdem sie laut gerufen habe, warum sie für seine Lust herhalten müsse (vgl. Urk. 5/1 F/A 88-90; Urk. 5/3 F/A 12, 124 und 126; Prot. I S. 18). Darüber hinaus gab sie an, dass sie vom Beschuldigten weder geschlagen noch bedroht worden sei (vgl. Urk. 5/2 F/A 78; Urk. 5/3 F/A 144 und 146; Prot. I S. 24). Sie blieb bei ihren Schilderungen somit sachlich neutral, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. 2.3.8. Sodann ist festzustellen, dass die Privatklägerin zu Beginn jeder ihrer Befragungen eindrücklich und in freier Rede schildern konnte, was aus ihrer Sicht in besagter Nacht vorgefallen war (Urk. 5/1 F/A 19; Urk. 5/3 F/A 12; Prot. I S. 16- 19). Der natürliche Redefluss ohne Strukturbrüche und der grosse Detailreichtum sprechen für die Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem und nicht für eine Fiktion. Auch auf Nachfrage hin machte die Privatklägerin jeweils logische und stimmige Ergänzungen (z.B. in ihrer ersten Befragung: Urk. 5/1 F/A 51 ff. zum Moment, als der Beschuldigte ein erstes Mal in sie habe eindringen wollen bzw. nicht vollständig in sie eingedrungen sei und sie ihn aufgefordert habe, ein Kondom zu benutzen, F/A 55 f. und 64 f. zur Beschreibung der genauen Position der beiden, als der Beschuldigte das erste Mal in sie eingedrungen sei, F/A 70 zu ihrem Abwehrverhalten während des ersten Geschlechtsverkehrs und F/A 88 zum zweiten Geschlechtsverkehr, in dessen Verlauf der Beschuldigte von sanft zu grob gewechselt habe). Als Beispiele für ihre realitätsnahe Schilderungen sind etwa zu werten, wie sie die Atmosphäre im Schlafzimmer des Beschuldigten beschreibt (Urk. 5/1 F/A 19; Urk. 5/2 F/A 76; Urk. 5/3 F/A 47; Prot. I S. 16), sowie die unterschiedlichen Positionen der beiden während des gesamten Vorfalls (Urk. 5/1 F/A 19, 64 f., 69, 75, 78-80 und 88; Urk. 5/2 F/A 27, 31, 33-35 und 45; Urk. 5/3 F/A 12, 59, 66, 70, 73, 86-89, 100, 110, 122 und 166; Prot. I S. 17 f., 20- 23 und 32) und der Momente, in denen es ihr gelungen sei, sich vom Beschuldigten loszureissen (Urk. 5/1 F/A 19, 62, 67 und 77; Urk. 5/3 F/A 12 und 87-89; Prot. I S. 17 und 22-24) sowie ihr Einwickeln in die Bettdecke als eine

- 27 - Art "Schutz" (Urk. 5/1 F/A 19, 77 und 91; Urk. 5/3 F/A 12, 88 f. und 124; Prot. I S. 17-19 und 27). Weitere realitätsnahe Schilderungen sind das Auffinden der Haarbüschel auf dem Bett (Urk. 5/1 F/A 19 und 82; Urk. 5/2 F/A 78; Prot. I S. 24) und schliesslich ihre Wahrnehmung des Beschuldigten, der wie abwesend oder tief in Gedanken gewirkt habe (Urk. 5/1 F/A 60 und 72; Urk. 5/2 F/A 39; Urk. 5/3 F/A 12, 123 und 162; Prot. I S. 18 und 32). Gleiches gilt für die von der Privatklägerin beschriebenen Gedankengänge sowie ihre spontanen emotionalen Reaktionen während des Vorfalls, etwa Schockzustände, Weinen und Zittern (z.B. Urk. 5/1 F/A 19, 59 und 87; Urk. 5/2 F/A 51 und 62; Urk. 5/3 F/A 12, 89, 94 und 110; Prot. I S. 18, 24 und 25) sowie ihr späteres Rufen – so laut es ihr damals möglich war –, weshalb sie für seine Lust herhalten müsse (Urk. 5/1 F/A 88; Urk. 5/3 F/A 12 und 110; Prot. I S. 18). Solche Details wirken lebensnah und nachvollziehbar. In erfundenen Geschichten kommen solche "originellen" Details typischerweise nicht vor. Überdies ist mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass die Privatklägerin bestimmte Dialoge mit dem Beschuldigten während des Vorfalls wiedergeben konnte. Als spezifisches Beispiel zu nennen ist etwa die Aussage des Beschuldigten, wonach es „immer ein bisschen weh tue“, nachdem sie ihm zuerst gesagt habe, dass sie nicht wolle und es ihr weh getan hätte (Urk. 5/2 F/A 51; vgl. für weitere Beispiele: Urk. 5/1 F/A 19, 51, 77, 88 und 91; Urk. 5/2 F/A 59 f.; Urk. 5/3 F/A 12, 64 und 110; Prot. I S. 17 f. und 22). Dadurch wirkt ihre Darstellung authentisch und erscheint selbst erlebt. All diese Aspekte tragen wesentlich zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bei. 2.3.9. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, dass die Privatklägerin in sämtlichen Einvernahmen konstant und im Kerngeschehen gleichbleibend aussagte. Allfällige Abweichungen oder Unregelmässigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin betreffen nicht das eigentliche Kerngeschehen, sondern beziehen sich einzig auf die Chronologie der Ereignisse und damit das Randgeschehen respektive Nebensächlichkeiten. Beispielsweise hat es keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass sie anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz angab, der Beschuldigte habe ihr damals geschrieben, ob sie sich noch treffen möchten (Prot. I S. 16), obschon es tatsächlich sie war, welche den Beschuldigten im WhatsApp fragte, ob sie sich noch sehen würden (Urk. 8/2 S. 6) – dies

- 28 indes, nachdem der Beschuldigte ihr zuvor mitgeteilt hatte, dass er [mit der Arbeit] fertig sei (Urk. 8/2 S. 6). Auch hat es keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass sie im Verlauf der Befragungen nicht mehr mit Sicherheit sagen konnte, ob sie sich selber ausgezogen oder der Beschuldigte sie entkleidet habe bzw. ob er ihr dabei geholfen habe (Urk. 5/2 F/A 22; Urk. 5/3 F/A 12; Prot. I S. 16 und 20). Dass gewisse Nebensächlichkeiten für die Privatklägerin in den Hintergrund gerückt sind und sie sich nicht mehr an jedes kleinste Detail respektive die genaue Reihenfolge der Ereignisse zu erinnern vermag, ist zudem vereinbar mit im Zeitablauf nachlassender Erinnerung und weist umso mehr darauf hin, dass sie das von ihr tatsächlich Erlebte aus ihrer eigenen Erinnerung wiedergibt, ohne zuvor eine Geschichte minutiös auswendig gelernt zu haben. Die Verteidigung geht sodann fehl, wenn sie nebst anderem geltend macht, die Aussagen der Privatklägerin zum Oralverkehr seien von Widersprüchen gekennzeichnet (Urk. 49 S. 5 f.; Urk. 72 S. 15 Ziff. 19). Zunächst ist es nicht zutreffend, dass die Privatklägerin diesen Vorgang bei ihrer primären Schilderung unerwähnt liess und erst bei der zweiten Einvernahme vorbrachte. Im Gegenteil brachte sie bereits in ihrer ersten polizeilichen Befragung, unmittelbar nachdem sie in freier Rede die Ereignisse von der Tatnacht geschildert hatte (Urk. 5/1 F/A 19), von sich aus als Ergänzung an, dass der Beschuldigte, nachdem er sich ergossen habe, gewollt habe, dass sie ihn oral befriedige (Urk. 5/1 F/A 20). Zudem schilderte es die Privatklägerin konstant über mehrere Einvernahmen hinweg so, dass der Oralverkehr in zeitlicher Hinsicht nach dem ersten bzw. vor dem zweiten Geschlechtsverkehr stattgefunden habe (Urk. 5/1 F/A 20; Urk. 5/2 F/A 45 und 50; Urk. 5/3 F/A 12; Prot. I S. 18). Dabei beschrieb sie detailliert, wie es dazu gekommen sei: Nach seiner Ejakulation auf ihren Unterleib habe sie noch auf dem Rücken gelegen, während er sich aufgerichtet und auf Höhe ihres Gesichts hingesetzt bzw. hingekniet habe. Daraufhin habe er sie aufgefordert, ihn oral zu befriedigen (Urk. 5/2 F/A 45 f.; Urk. 5/3 F/A 12, 95 f. und 100; Prot. I S. 18). Ausserdem erläuterte sie anschaulich ihre Gefühlslage zu diesem Zeitpunkt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin nie – wie von der Verteidigung behauptet – explizit aussagte, dieser sei "freiwillig" gewesen. Ihre allererste Aussage zum Oralverkehr lautete vielmehr: „Als er [der Beschuldigte] sich ergossen hatte, wollte er,

- 29 dass ich ihn oral befriedige“ (Urk. 5/1 F/A 20). Die darauffolgende Frage, ob sie das dann auch gemacht habe, bejahte sie mit der Ergänzung, sie sei so durch den Wind gewesen und habe nicht gewusst, wie sie reagieren sollte. Er sei sehr bestimmt gewesen (Urk. 5/1 F/A 21). In der weiteren polizeilichen Befragung sagte sie sodann aus, sie habe seinen Penis von sich aus in den Mund genommen, weil sie nicht gewollt habe, dass er wieder so grob und gewalttätig werde wie vorher. Er habe keine Streicheleinheiten oder dergleichen benutzt, sondern einfach gesagt: „Mach und tu“ (Urk. 5/2 F/A 47-49). Sie stufe die orale Befriedigung als psychischen Druck ein (Urk. 5/2 F/A 79). Die von der Verteidigung vor Vorinstanz zitierte Aussage der Privatklägerin anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurde zudem von ihr (der Verteidigung) nicht korrekt wiedergegeben. Die konkrete Antwort der Privatklägerin auf die Frage, ob sie den Beschuldigten freiwillig oral befriedigt habe, lautete damals: „Weil ich Angst hatte mich zu wehren und ich nicht das Gefühl hatte …. Also ja, freiwillig“ (Urk. 5/3 F/A 98). Auf die anschliessende Frage, ob er sie gezwungen habe, ihn oral zu befrieden, gab sie zu Protokoll, er habe es von ihr verlangt gehabt. Gezwungen sei schwierig zu sagen, aber sie habe sich nicht getraut, sich zu wehren (Urk. 5/3 F/A 99). Des Weiteren führte sie in dieser Befragung zum Oralverkehr aus, sie habe sich (zu diesem Zeitpunkt) nicht mehr dagegen gewehrt und gemacht, was er verlangt habe. Sie habe Angst gehabt, sich zu wehren (Urk. 5/3 F/A 12 und 98). Dasselbe führte sie auch vor Vorinstanz aus (Prot. I S. 18). Aus diesen Aussagen ergibt sich klar, dass die Privatklägerin den Begriff "freiwillig" nicht im Sinne einer freien Willensentscheidung verstanden wissen wollte. Vielmehr erklärt sie nachvollziehbar, dass ihre Handlungen unter dem Eindruck von Angst und psychischem Druck standen. Ihre Aussage lässt sich mithin dahingehend verstehen, dass sie die Situation als alternativlos empfand und sie sich in der gegebenen Dynamik nicht in der Lage sah, Widerstand zu leisten. Der Versuch der Verteidigung, hierin Widersprüche zu konstruieren, ist daher unbegründet. Stattdessen erscheint die Darstellung der Privatklägerin aufgrund ihrer Konsistenz und Detailgenauigkeit glaubhaft. Ihre Schilderung wird zudem durch die nachvollziehbare Beschreibung ihrer emotionalen Verfassung gestützt.

- 30 - 2.3.10. Dem Vorbringen der Verteidigung, wonach die Ausführungen der Privatklägerin derart starke Lügensignale enthalten würden, dass man ihre Darstellung im Kerngehalt nur als unwahr zurückweisen könne (Urk. 49 S. 2; Urk. 72 S. 5 Ziff. 3 und S. 16 Ziff. 21), kann somit wie aufgezeigt nicht gefolgt werden. Ebenfalls erweist sich ihre noch vor Vorinstanz gemachte Schlussfolgerung, dass die Darstellung der Privatklägerin – sie sei beim ersten Geschlechtsverkehr vergewaltigt worden, aber da er 10-15 Minuten später zärtlicher gewesen sei, habe sie beim zweiten Geschlechtsverkehr mitgemacht – ein Hohn für alle "echten" Vergewaltigungsopfer sei (Urk. 49 S. 3), als nicht haltbar. Die Verteidigung ignoriert dabei die vielschichtigen Dynamiken, die in solchen Fällen auftreten können, und pauschalisiert die Reaktionen Betroffener auf belastende Erlebnisse in unzulässiger Weise. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass die Verteidigung bei ihren Ausführungen vom stereotypen Bild eines brutalen Peinigers ausgeht und dabei wesentliche Aspekte des konkreten Falles ignoriert. Insbesondere übersieht sie, dass der Beschuldigte für die Privatklägerin kein Fremder war. Vielmehr hatten die beiden eine gewisse Vorgeschichte, sie mochte ihn und sie hatten zuvor miteinander geflirtet und Küsse ausgetauscht. In der Tatnacht wurde sie von seinem Verhalten überrumpelt und konnte den Vorfall zunächst nicht richtig einordnen. So erläuterte sie, sie habe noch gar nicht fassen können, was vorher passiert sei. Sie sei von der Situation und dem Gefühl völlig überwältigt und überfordert gewesen. Es habe sich so angefühlt, als habe man ihr den Boden unter den Füssen weggezogen (Urk. 5/1 F/A 88; Urk. 5/2 F/A 62 und 88). Darüber hinaus verkennt die Verteidigung, dass sowohl Täter als auch Opfer in solchen Situationen nicht immer rational oder erwartungskonform handeln. So macht das Verhalten der Privatklägerin nach dem ersten nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr – darunter das anschliessende Küssen und Streicheln sowie der anfänglich einvernehmliche Geschlechtsverkehr, der später erneut nicht einvernehmlich wurde – zwar stutzig und wirkt auf Aussenstehende befremdlich, sodass es schwer nachvollziehbar ist. Allerdings ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass es kein stereotypisches Nachtatverhalten bzw. "richtiges" Verhalten nach einem gegen den Willen erfolgten Geschlechtsverkehr gibt. Gerade solche Reaktionen, wie sie die Privatklägerin an den Tag legte, können auf

- 31 - Schock, emotionale Verwirrung oder den Versuch, die Situation zu beruhigen, zurückzuführen sein. So erklärte die Privatklägerin denn auch vor Vorinstanz auf die Frage, weshalb sie sich nach dem ersten Geschlechtsverkehr noch einmal auf ein zweites Mal eingelassen habe, sie habe gerade aus dem Grund, weil es vorher so schlimm gewesen sei, gehofft, das Vorgefallene vielleicht mit einem schönen Erlebnis verdrängen zu können. Sie habe versucht, es irgendwie zu retten und es besser zu machen (Prot. I S. 29; vgl. auch ihre damit übereinstimmende Aussage in ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung: Urk. 5/3 F/A 110). Damit beschrieb die Privatklägerin ihre Gedankengänge nach dem ersten Geschlechtsverkehr anschaulich und letztlich doch nachvollziehbar. Dieser Ansatz, das Erlebte zu rationalisieren oder zu relativieren, ist typisch für emotional belastete Personen, die in einem Moment der Schwäche nach einem vermeintlich gangbaren Weg suchen, mit dem Geschehenen umzugehen. Hält man sich zusätzlich vor Augen, dass der Beschuldigte beim ersten Geschlechtsverkehr keine "brutale" Gewalt angewendet hat und vor dem zweiten Geschlechtsverkehr wie auch zu Beginn fein und zärtlich mit ihr umgegangen ist, erscheint ihr Verhalten nicht derart unplausibel. 2.3.11. Die Privatklägerin war des Weiteren in der Lage, im Verlauf des Verfahrens auch auf weitere kritische und für sie unangenehme Fragen nachvollziehbare Antworten zu geben. So geht aus ihren Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zur Frage, weshalb sie sich auf den zweiten Geschlechtsverkehr eingelassen habe, obwohl der Beschuldigte auch bei diesem kein Kondom benutzt habe, hervor, dass sie davon ausging, das Risiko einer Übertragung von Krankheiten bestehe bereits nach dem ersten ungeschützten Geschlechtsverkehr und dass ihrer Auffassung nach ein einmaliger Kontakt ausreichend sei, um jegliche Krankheiten zu übertragen. Die Privatklägerin betonte dabei, dass ihr diesbezügliches Wissen nicht auf wissenschaftlicher oder biologischer Expertise basiere. Insbesondere wisse sie nicht, ob Infektionen nur nach wiederholtem Kontakt oder über einen bestimmten Zeitraum hinweg übertragen würden. Aus ihrer Sicht habe jedoch eine reale Gefahr bestanden, sich bereits beim ersten ungeschützten Geschlechtsverkehr mit Krankheiten infiziert zu haben, die langfristige Konsequenzen nach sich ziehen könnten. In dieser Hinsicht sei die Situation nach dem ersten ungeschützten Geschlechtsverkehr für sie bereits entschieden gewesen: Das

- 32 - Risiko habe bereits bestanden, und sie habe keinen Sinn darin gesehen, das Thema Kondom nochmals anzusprechen, da sie überzeugt gewesen sei, dass dies nichts ändern würde (vgl. Prot. I S. 29 und 35 f.). Damit brachte die Privatklägerin eine aus ihrer Sicht plausible Erklärung für ihr Verhalten vor. Obwohl ihre Annahme auf einer falschen Einschätzung beruhte – insbesondere der Vorstellung, dass das Risiko nach dem ersten Kontakt bereits vollständig eingetreten sei –, zeigt sich, dass sie glaubhaft ihre subjektive Wahrnehmung und ihre Beweggründe schilderte. 2.3.12. Die Verteidigung nahm vor Vorinstanz auf eine Aussage der Privatklägerin Bezug, wonach es für sie keine Vergewaltigung gewesen sei, sondern vielmehr "wie eine Vergewaltigung" (Urk. 49 S. 5 mit Verweis auf Urk. 5/3 S. 6). Dabei reisst sie ein weiteres Mal die Aussage der Privatklägerin aus dem Zusammenhang und stellt sie ungenau dar. Die Privatklägerin machte diese Aussage im Zusammenhang mit der Wiedergabe ihres Gesprächs mit ihrer Vorgesetzten G._____. Konkret sagte sie aus, dass sie damals am selben Tag nach dem Vorfall um ein Uhr (nachmittags) arbeiten gegangen sei – der Beschuldigte habe frei gehabt –, und ihrer Vorgesetzten erzählt habe, was passiert sei. Sie habe ihr dort erzählt, dass es für sie wie eine Vergewaltigung gewesen sei (Urk. 5/3 F/A 12). Diese Aussage darf jedoch nicht losgelöst von ihren weiteren Ausführungen interpretiert werden. Wie bereits aufzeigt, benötigte die Privatklägerin nach dem Vorfall etwas Zeit, um sich erst einmal neu zu sortieren. In ihren Einvernahmen legte sie wiederholt dar, wie schwierig es für sie gewesen sei, sich einzugestehen, dass sie das Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Sie habe Zeit benötigt, um wirklich annehmen zu können, dass das passiert sei. Es habe insbesondere einen Moment gebraucht, bis sie habe aussprechen können, dass es gegen ihren Willen und mit Gewalt gewesen sei und das sei für sie eine Vergewaltigung (vgl. Urk. 5/1 F/A 19; Urk. 5/2 F/A 120; Urk. 5/3 F/A 154; Prot. I S. 26 und 30 f.; vgl. insbesondere ihre Aussagen vor Vorinstanz: „Ich habe mich dort noch nicht getraut, es wirklich so zu nennen.“ [Prot. I S. 26], „Ich habe es zuerst mit "Totschweigen" probiert […]“ [Prot. I S. 31]). Diese Erkenntnis hatte nichts damit zu tun, dass die Privatklägerin nicht gemerkt haben soll, dass sie den vom Beschuldigten an ihr vollzogenen Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe. Dies hatte sie zuvor unter Schil-

- 33 derung ihres Abwehrverhaltens – insbesondere indem sie versucht habe, sich von ihm wegzustossen und sich aus seinem Griff zu lösen, und ihm auch gesagt habe, dass er aufhören soll, sowie indem sie sich zurückgezogen und geweint habe (vgl. Urk. 5/1 F/A 19, 58 f., 70 und 88; Urk. 5/2 F/A 39, 41, 44, 58 und 67; Urk. 5/3 F/A 12, 69, 89, 107, 110, 125, 133 und 177; Prot. I S. 17, 22 f., 24, 27 und 32) – in aller Deutlichkeit aufgezeigt. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass sie danach einige Zeit und ein Gespräch mit weiteren Personen, darunter auch Fachpersonen, brauchte, um dies richtig einzuordnen. Diese Gefühlslage und das langsame Dämmern, was eigentlich vorgefallen ist und dass dies ihr passiert ist, wurde von der Privatklägerin nachvollziehbar und eindrücklich geschildert. Daraus ging eindeutig hervor, dass sie erst nach einer gewissen Zeit realisierte, dass da etwas passiert war, was nicht richtig gewesen war, nämlich dass es nicht in Ordnung war, was er gemacht hat. Schliesslich ist nochmals auf ihre Aussage gegenüber ihrer Frauenärztin hinzuweisen: Bereits am 19. Oktober 2021 gab sie dieser gegenüber an, dass sie von einem Arbeitskollegen zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei und sich nicht habe wehren können (vgl. Urk. 48/1). 2.3.13. Weiter ist zu beachten, dass die Privatklägerin von sich aus bereits von Beginn weg offen zu Protokoll gab, dass ein gewisser Teil der Handlungen zwischen ihr und dem Beschuldigten einvernehmlich gewesen sei (vgl. Urk. 5/1 F/A 19 und 48 f.; Urk. 5/2 F/A 65; Urk. 5/3 F/A 53 f., 59 und 110 f.; Prot. I S. 21). Wäre es ihr Ziel gewesen, zwei Vergewaltigungen zu erfinden, hätte es keinen Grund gegeben, freiwillig solche Details zu schildern, die hinsichtlich ihrer Darstellung möglicherweise Zweifel wecken könnten. Diese Tatsache untermauert vielmehr die Authentizität ihrer Schilderungen und zeigt, dass sie bemüht war, den Sachverhalt so genau und wahrheitsgetreu wie möglich darzustellen. Ihr auf den ersten Blick ungewöhnlich bzw. nicht rational erscheinendes Verhalten macht die Darstellung der Privatklägerin daher keineswegs unglaubhaft, sondern zeigt vielmehr, wie vielschichtig und schwer verständlich das Verhalten Betroffener nach einer solchen Erfahrung sein kann.

- 34 - 2.3.14. Aufgefallen ist der Verteidigung auch das Verhalten der Privatklägerin im Anschluss an die von ihr beschriebenen Ereignisse (Urk. 49 S. 4). Tatsächlich macht es auf den ersten Blick stutzig, dass die Privatklägerin die Wohnung des Beschuldigten nicht direkt nach dem Vorfall verliess, sondern dort einschlief. Dieser Umstand ist jedoch nur vordergründig auffällig. Wiederum ist daran zu erinnern, dass sowohl Täter als auch Opfer in solchen Situationen nicht immer rational oder erwartungsgemäss handeln. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist zudem die Gefühlslage der Privatklägerin direkt nach dem Vorfall, welche sie bei ihrer Befragung durch die Polizei wie folgt beschrieb: „Schockiert. Wirklich schockiert. Ich lag ja dann noch bei ihm im Bett und ich versuchte zu realisieren, was da tatsächlich passiert ist. Als ich darüber nachdachte, fand ich, dass es nicht ok war. Nicht einfach nur ein bisschen harter Sex, sondern es war nicht ok. Und ich wünschte mir, ich wäre nicht mitgegangen. Das waren so die erste Gedanken. Es war ein Gefühl von Überwältigung und Überforderung. Es war mitten in der Nacht, drei oder halb vier oder so. Was soll man da machen? Züge fuhren auch nicht, es war mitten in Corona-Zeiten. Es fühlte sich so an, als dass mir jemand völlig den Boden unter den Füssen weggezogen hatte und aufgrund dieser ganzen Gefühlslage blieb ich dann“ (Urk. 5/2 F/A 62). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie zudem aus, sie habe sich nicht getraut, die Wohnung zu verlassen und sie sei dann für die Nacht geblieben. Sie habe einerseits nicht genau gewusst, wo sie sei. Sie sei immer noch unter Schock gestanden und habe keine Ahnung gehabt, wie sie nach Hause kommen soll. Sie habe gefunden, sie bleibe einfach mal liegen, schlimmer wie jetzt, werde es wohl kaum mehr. Am Morgen, in aller Früh, habe sie dann ihre Sachen gepackt und sei gegangen, als er noch am Schlafen gewesen sei. Sie sei dann nach Hause, den ganzen Weg zitternd, und sie habe kaum wirklich fassen können, was passiert sei (Urk. 5/3 F/A 12 und 131). Auch vor Vorinstanz schilderte sie, es sei irgendwann mitten in der Nacht gewesen. Sie habe sich noch überlegt, ob sie gehen wollte. Sie habe aber keine Ahnung gehabt, wo sie sei, es sei mitten in der Nacht gewesen. Es sei dunkel gewesen und sie habe nur noch vergessen wollen. Sie sei dann geblieben. Er sei irgendwie auch neben ihr im Bett gelegen, aber sie sei so in der Decke eingekugelt gewesen, dass sie nichts mehr gesehen und gehört habe. Irgendwann

- 35 am Morgen sei sie aufgewacht. Sie habe sich angezogen und sei rausgegangen (Prot. I S. 18 f.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Privatklägerin aufgrund der von ihr geschilderten Gedankengängen und ihrer Gefühlslage verständlich und eindrücklich darlegen konnte, weshalb sie die Nacht beim Beschuldigten verbracht hat. Insbesondere geht daraus glaubhaft hervor, dass sie sich in einem Zustand von Schock und Überforderung befand. Das Nachtatverhalten der Privatklägerin muss in diesem Kontext beurteilt werden und kann deshalb nicht als Widerspruch zu ihrer Schilderung des Vorfalls gewertet werden. Es ergibt zudem ein stimmiges Bild, dass die Privatklägerin die Wohnung des Beschuldigten unmittelbar nach ihrem Erwachen verliess, ohne sich von ihm zu verabschieden. Auch dieser Umstand widerlegt das von der Verteidigung skizzierte Bild, wonach sie sich emotional mehr vom Beschuldigten erhofft habe (vgl. Urk. 72 S. 6 f. Ziff. 7; dazu eingehend vorne E. III.2.3.5). Wäre dies der Fall gewesen, hätte man erwarten können, dass sie nach der Tatnacht bei ihm geblieben wäre, um, wie von ihm vorgeschlagen, mit ihm einen Kaffee zu trinken oder gemeinsam zu frühstücken. Stattdessen entschloss sie sich jedoch, direkt nach dem Aufstehen ohne Verabschiedung nach Hause zu gehen. 2.3.15. Dem Vorbringen der Verteidigung, wonach man bei der Lektüre der Aussagen der Privatklägerin den Eindruck habe, dass sie sich vor allem daran gestört habe, dass der Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten für ihr Gefühl zu hart gewesen sei (Urk. 49 S. 5), kann keineswegs gefolgt werden. Inwiefern ihre Chatnachricht vom Morgen nach dem Vorfall (Urk. 8/2 S. 6: „Bin dihei, lige immer no zitternd im bett [Affen-Emoji, das sich die Augen mit den Händen bedeckt] es tuet mer leid, aber so e nacht wie die wird ich nie wiederhole, min ganze körper hett spure vo dir und ich zittere immerno.“) nur zu wildem, leidenschaftlichem und hartem Sex passen soll – so zumindest die Verteidigung noch vor Vorinstanz (Urk. 49 S. 5) –, erschliesst sich dem Gericht auch nicht. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung wurde die Privatklägerin zudem explizit danach gefragt, ob sie enttäuscht darüber gewesen sei, dass der Geschlechtsverkehr hart gewesen sei. Darauf führte sie aus, dass sie entsetzt gewesen sei. Des Weiteren hob sie hervor, dass sie es zwar absolut respektlos gefunden habe, dass der Beschuldigte kein Kondom benutzt habe. Das viel grössere Problem sei aber die Art

- 36 und Weise gewesen, wie er mit ihr umgegangen sei – namentlich, dass es so grob gewesen sei, dass er ihr Nein, ihre Gefühle und ihre Wahrnehmung ignoriert habe, dass sie Schmerzen gehabt habe und nicht gewollt habe (Urk. 5/3 F/A 137- 139). Wäre die Privatklägerin vom Sex mit dem Beschuldigten lediglich enttäuscht gewesen, hätte sie überdies zweifellos ein anderes Nachtatverhalten gezeigt. Stattdessen zeigen ihre Reaktionen, insbesondere das von ihr beschriebene Zittern und die daraus hervorgehende körperliche und emotionale Belastung sowie die spätere Inanspruchnahme von psychologischer Hilfe sowie rechtlicher Beratung, deutlich, dass der Vorfall weit über blosse Unzufriedenheit hinausging. Hinzu kommt die Aussage ihrer Vorgesetzten G._____, welche angab, wie es der Privatklägerin nach dem Vorfall gegangen sei: Im Rahmen einer Feedback-Runde habe man festgestellt, dass ihre Leistung nachgelassen habe. Sie führte dies auf eine Mischung aus Müdigkeit, "nicht mehr mögen" und diesem Vorfall zurück (Urk. 6/2 F/A 28/ f.). Diese Schilderung zeigt, dass die Privatklägerin im Nachgang zum Vorfall weiterhin erheblich belastet war. Dies steht keineswegs im Einklang mit einem Vorfall, der lediglich als zu hart empfundener Sex interpretiert werden könnte. Es erschliesst sich dem Gericht auch nicht, worin der von der Verteidigung geltend gemachte Widerspruch zwischen dem von der Privatklägerin nach der Tatnacht geschilderten Telefongespräch mit dem Beschuldigten und der vorerwähnten Chatnachricht bestehen soll (Urk. 72 S. 18 Ziff. 26). Vielmehr ergibt es ein in sich stimmiges Bild, wenn sie dem Beschuldigten am Telefon bereits gesagt habe, dass sie nach Hause habe gehen wollen und so etwas nie mehr erleben wolle sowie so etwas mit ihm nie mehr in Erwägung ziehen wolle (vgl. Urk. 5/2 F/A 92). Darüber hinaus ist in den Aussagen der Privatklägerin, wie aufgezeigt, eine hohe Zahl und Qualität an Realitätskriterien auszumachen. Ihre Aussagen sind wie dargelegt glaubhaft. 2.3.16. Der damalige Mitbewohner des Beschuldigten, F._____, wurde am 27. Juni 2022 – also einige Zeit nach dem eingeklagten Vorfall – als polizeiliche Auskunftsperson einvernommen (Urk. 6/1). Seine Aussagen sind, wie die Vorinstanz richtig erkannte, nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 58 S. 13). F._____ konnte sich erinnern, dass, als er in die Küche gehen wollte, eine Person aus dem Zimmer des Beschuldigten gekommen und direkt die Wohnung

- 37 verlassen habe, ohne dass sie miteinander gesprochen hätten. Zuvor sei er auf die Toilette, welche sich neben dem Zimmer des Beschuldigten befinde, da sei kein Lärm gewesen. Das sei alles, was er mitbekommen habe (Urk. 6/1 F/A 13, 16 und 21 f.). Darüber hinaus gab F._____ zu Protokoll, dass seine Wohnung über dicke Wände verfüge, weshalb man schon richtig schreien müsse, um etwas von nebenan zu hören (Urk. 6/1 F/A 33 und 45). Diese Aussagen tragen – wie auch die Verteidigung feststellte (Urk. 49 S. 7) – nichts Wesentliches zur Sachverhaltserstellung bei. Der Umstand, dass der Mitbewohner des Beschuldigten in der Tatnacht keinen Lärm gehört habe, wirft jedoch die Frage auf, wie laut die Privatklägerin während des Vorfalls tatsächlich geschrien oder geweint hat, machte sie doch geltend, während des zweiten Geschlechtsverkehrs lauter geweint und am Ende – so laut wie sie in diesem Moment gekonnt habe – gerufen zu haben, weshalb sie für die Lust des Beschuldigten herhalten müsse (Urk. 5/3 F/A 12 und 110; Prot. I S. 18 und 32). Gleichzeitig steht jedoch fest, dass der Beschuldigte – zumindest in seiner ersten Befragung – selber aussagte, die Privatklägerin habe bei der zweiten Runde „Stopp“ gesagt, woraufhin er den Geschlechtsverkehr sofort abgebrochen habe (Urk. 4/1 F/A 19, 40 und 47; vgl. Urk. 4/2 F/A 6 und 86). Diese Aussage legt nahe, dass er die Privatklägerin gehört hat. Die Vorinstanz schlussfolgerte hierzu zutreffend, dass vor dem Hintergrund der Angaben des Mitbewohners, wonach man "richtig schreien" müsse, um etwas zu hören, ein einmaliger Ausruf der Privatklägerin für den Mitbewohner möglicherweise nicht wahrnehmbar war. Zudem ist es naheliegend, dass dieser zum Zeitpunkt des Vorfalls schlief und den Ausruf deshalb nicht wahrnahm. Es bleibt letztlich offen, wie laut die Privatklägerin tatsächlich ausgerufen hat. Dies tut jedoch nichts zur Sache, zumal feststeht, dass der Beschuldigte sie gehört hat. Zum Vorbringen der Verteidigung, dass die Privatklägerin, obwohl sie um die Anwesenheit des Mitbewohners wusste, nie um Hilfe oder „Vergewaltigung!“ geschrien habe, ist festzuhalten, dass, wie bereits erwogen wurde, die Privatklägerin vor Ort überfordert sowie orientierungslos war und das Ganze erst im Nachhinein für sich als Vergewaltigung einordnen konnte (vgl. E. III.2.3.12). Es ist zudem lebensfremd anzunehmen, dass eine Person nach einem derartigen Vorfall spontan Hilfe bei einem ihr unbekannten Mitbewohner sucht, insbesondere wenn die Situation unmittelbar zuvor

- 38 im privaten Rahmen eines Zimmers stattgefunden hat. Vielmehr ist es realistisch, dass die Privatklägerin in diesem Moment unter Schock stand und sich in ihrem Verhalten von Scham, Angst oder Unsicherheit leiten liess. Einmal mehr ist ihre Schilderung daher konsistent. 2.3.17. Hinsichtlich der Aussagen der damaligen Vorgesetzten der Privatklägerin, G._____, die sie anlässlich der parteiöffentlichen polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2022 machte (Urk. 6/2), ist zu berücksichtigen, dass es sich bei ihr lediglich um eine Zeugin vom Hörensagen handelt, die keine unmittelbaren Wahrnehmungen vom Vorfall gemacht hat. Sie schilderte in ihrer Einvernahme, was ihr die Privatklägerin von der Tatnacht erzählt hatte. Dabei betonte sie, dass sie sich nicht mehr eins zu eins erinnern könne, was die Privatklägerin gesagt habe. Sie wies auch selber ausdrücklich darauf hin, dass sie nicht beim Vorfall dabei gewesen sei und deshalb nichts zu den konkreten Umständen sagen könne (Urk. 6/2 F/A 23 und 25). Bereits aus diesem Grund ist besondere Vorsicht bei der Würdigung ihrer Aussagen geboten. Mithin können die Aussagen von G._____ nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 72 S. 11 Ziff. 12), als zentral für die Beweiswürdigung bezeichnet werden. Aus ihren Aussagen zu dem, was die Privatklägerin ihr geschildert habe, geht insbesondere hervor, dass dies Folgendes gewesen sei: Es sei zum Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gekommen, welchen die Privatklägerin habe abbrechen wollen, weil es ihr zu viel geworden sei. Sie habe ihm – ob physisch oder mit Worten konnte die Zeugin nicht genau sagen – zu verstehen gegeben, dass sie nicht weitermachen möchte. Er habe aber doch weitergemacht. Sie hätte Nein gesagt und er habe sie dann festgehalten und nicht aufgehört. Gleichzeitig habe die Privatklägerin aber auch angedeutet, dass sie das Nein nicht deutlich genug gesagt habe. Dennoch hätte der Beschuldigte merken sollen, dass sie "Nein" meine (Urk. 6/2 F/A 23 und 25). Die Ausführungen der Zeugin weichen somit nicht wesentlich von den Aussagen der Privatklägerin ab. Der Verteidigung kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Vergewaltigungsdarstellung finde bei der Zeugin keine Bestätigung (Urk. 49 S. 6). Wenn die Verteidigung sodann vorbringt, die Privatklägerin habe der Zeugin erzählt, dass sie einmal Sex mit dem Beschuldigten gehabt habe und „in derselben Nacht noch einmal gewollt“ habe (Urk. 49 S. 6 mit Verweis auf

- 39 - Urk. 6/2 S. 5), verkennt sie, dass sich diese Aussage nicht auf die Schilderungen der Privatklägerin, sondern darauf, was der Beschuldigte der Zeugin erzählt habe, bezieht (vgl. Urk. 6/2 F/A 30 f.). Gemäss ihren Aussagen interpretierte die Zeugin die Schilderungen der Privatklägerin nachträglich so, dass diese gemerkt habe, dass das Geschehene etwas gewesen sei, was für sie "zu viel" gewesen sei. Der Beschuldigte sei ihr wahrscheinlich physisch schon überlegen gewesen, aber sonst habe sie von Gewalt nichts gehört (Urk. 6/2 F/A 23 und 25). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Einschätzung der Zeugin lediglich ihren subjektiven Eindruck widerspiegelt und vor dem Hintergrund der bereits dargelegten Dynamik zwischen den Parteien einzuordnen ist. Wie bereits dargelegt wurde, mag das Verhalten der Privatklägerin für Aussenstehende auf den ersten Blick befremdlich wirken. Es erstaunt daher nicht, dass die Zeugin das Vorgefallene mit etwas Skepsis beurteilt. Ausserdem entspricht es durchaus der Darstellung der Privatklägerin, dass der Beschuldigte zumindest keine "brutale" Gewalt anwendete. Letztlich ist zu betonen, dass sich der Eindruck der Zeugin lediglich auf ihre nachträgliche Interpretation stützt, ohne dass sie den Vorfall selbst miterlebt hat. Ihre Aussagen sind daher nur eingeschränkt geeignet, die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin zu bewerten. 2.3.18. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 58 S. 37) – auch die Tatsache, dass gemäss der telefonischen Auskunft der Frauenärztin der Privatklägerin keine Verletzungen beim Untersuch gefunden wurden (vgl. Urk. 3/1 S. 9; Urk. 48/1), keine erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin begründet. Dies ergibt sich daraus, dass die Privatklägerin selbst eingeräumt hat, dass die in ihrer Chatnachricht an den Beschuldigten erwähnten "Spuren an ihrem Körper" – konkret habe es sich dabei um Griffspuren und Kratzer am Rücken gehandelt (Prot. I S. 29) – nicht lange sichtbar gewesen seien. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin erst am 28. Oktober 2021 – und damit ca. 1 ½ Wochen nach dem eingeklagten Vorfall – frauenärztlich untersucht wurde (vgl. Urk. 48/1 und 48/3). Solche oberflächliche Verletzungen, wie sie beschrieben wurden, können innerhalb dieses Zeitraums abheilen, sodass sie bei einer Untersuchung nicht

- 40 mehr nachweisbar sind. Die fehlende Feststellung von Verletzungen durch die Frauenärztin steht daher mit dem geschilderten zeitlichen Ablauf in Einklang. 2.3.19. Demgegenüber kann der Verteidigung nicht uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Darstellung des Beschuldigten erweise sich als in sich stimmig sowie frei von Widersprüchen (Urk. 49 S. 6 f.). Zwar ist bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er durchaus detaillierte Angaben macht und seine Schilderungen hinsichtlich des äusseren Ablaufs weitgehend mit denjenigen der Privatklägerin übereinstimmen, wie bereits eingehend festgestellt wurde (vgl. vorne E. III.2.1.1). Allerdings fällt auf, dass der Beschuldigte die ihn belastenden Aussagen der Privatklägerin lediglich pauschal abstreitet, indem er sich auf den Standpunkt stellt, es sei nur harter Sex gewesen und sie habe den ungeschützten Geschlechtsverkehr – entgegen ihrer ausdrücklichen Erklärung, keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr zu wollen – trotzdem gewollt und habe dabei aktiv mitgewirkt. Eine nähere Betrachtung seiner Aussagen zeigt zudem einige Unstimmigkeiten auf. 2.3.20. Eine wesentliche Unstimmigkeit in den Aussagen des Beschuldigten zeigt sich insbesondere bei seinen Ausführungen dazu, wie er die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs wahrgenommen habe. So führte er anlässlich seiner ersten Befragung aus, dass er "die erste Runde" als ganz normal empfunden habe. Vor allem sei sie, die Privatklägerin, "gut im Bett" gewesen. Damit meine er, dass sie nicht langweilig gewesen sei. Sie habe gewollt. Sie habe angefangen. Sie habe gemacht. Es sei nicht schlimm für sie gewesen. Sie habe es eigentlich genossen. Weiter brachte er an, dass sie sogar ein Lächeln im Gesicht gezeigt habe (Urk. 4/1 F/A 48-50 und 52). Gleichzeitig und im Widerspruch dazu räumte der Beschuldigte jedoch ein, dass sich die Privatklägerin nach der ersten Runde auf die Seite zurückgezogen und gesagt habe, dass es ihr zu hart gewesen sei. Ebenfalls räumte er ein, vielleicht etwas hart gewesen zu sein, aber unbewusst (Urk. 5/1 F/A 52 f.). Besonders auffällig und konstruiert wirkt seine Aussage auf den Vorhalt, dass er zur Privatklägerin gesagt habe „komm, es ist nicht schlimm, es ist bald vorbei“: Dies stritt er zunächst ab mit der Ergänzung, dass er sich nicht erinnern könne, fügte jedoch unmittelbar darauf hinzu, dass die Privatklägerin

- 41 - „komm“ gesagt habe – wobei sie damit seinen Orgasmus gemeint habe – und er darauf mit „ich bin bald fertig“ geantwortet habe, im Sinne von, dass er bald einen Orgasmus habe (Urk. 5/1 F/A 57 f.). Nicht realitätsnah erscheint in diesem Zusammenhang auch seine weitere Behauptung, die Privatklägerin sei bei jeder Runde – also mindestens zwei Mal – zum Orgasmus gekommen. Er habe dies gespürt und sogar gerochen (Urk. 5/1 F/A 59 f.). Sie habe es ihm auch hinsichtlich der ersten Runde bestätigt (Urk. 5/1 F/A 62 und 65). Das kontrastiert jedenfalls stark zur Aussage des Beschuldigten, wonach sie ihm gesagt habe, dass es ihr nicht gut gegangen sei (Urk. 5/1 F/A 64). Ein wesentlicher Unterschied zwischen seinen Aussagen in der ersten und zweiten Befragung besteht sodann darin, dass er bei der Polizei noch von sich aus mehrfach aussagte, die Privatklägerin habe bei der zweiten Runde „Stopp“ gesagt und er habe sofort aufgehört (Urk. 4/1 F/A 19, 40 und 47). Bei der Staatsanwaltschaft relativierte er dies, indem er ausführte, die Privatklägerin habe bei der zweiten Runde lediglich gesagt, es sei für sie nicht mehr angenehm bzw. „ich möchte nicht mehr“ und darauf habe er aufgehört (Urk. 4/2 F/A 6). Sie habe während dem Geschlechtsverkehr nicht „aufhören“ gesagt, sondern „ich kann nicht weiter“, oder es sei für sie wieder unangenehm, etwas in dieser Art (Urk. 4/2 F/A 69). Ausserdem gab er auf die Frage, ob die Privatklägerin während dem Geschlechtsverkehr „Nein“, „Stopp“ oder etwas Ähnliches gesagt habe, ausdrücklich an, dass er so etwas nicht gehört habe, sonst hätte er es gemacht (Urk. 4/2 F/A 38 und 70). Auch vor Vorinstanz gab er zu Protokoll, er habe nicht gehört bzw. mitbekommen, dass die Privatklägerin „Stopp“ gesagt habe (Prot. I S. 50, vgl. auch S. 53). Im Gegensatz dazu führte er wiederum anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Privatklägerin irgendwann – nach dem Positionswechsel – „Stopp, es ist mir zu hart“ gesagt habe, worauf er aufgehört habe (Prot. II S. 19). 2.3.21. Des Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen des Beschuldigten darin zu erblicken sind, dass er zum einen auffällig darum bemüht war, seine aktive Rolle während dem Geschlechtsverkehr herunterzuspielen (Urk. 4/1 F/A 49 f., 69 und 111; Urk. 4/2 F/A 35 f. und 56) und sich zum anderen als einfühlsamen und rücksichtsvollen Liebhaber darzustellen (Urk. 4/1 F/A 66 und 78). Diese Selbstdarstellung steht in

- 42 einem offensichtlichen Widerspruch zu seinem Eingeständnis, dass er gegenüber der Privatklägerin unterbewusst zu grob gewesen sei und sie ihm dies auch so mitgeteilt habe (Urk. 4/1 F/A 19 und 52 f.; Urk. 4/2 F/A 6). Angesichts dessen, dass sich die Privatklägerin seinen Aussagen zufolge nach der ersten Runde auf die Seite zurückgezogen und ihm gesagt habe, dass es ihr zu hart gewesen sei und ob er ihr "Stopp" nicht gehört habe (Urk. 4/1 F/A 19 und 52-54; Prot. II S. 18), erscheinen auch seine Behauptungen, die Privatklägerin habe wiederholt eine aktive Rolle eingenommen, ihm ausdrücklich versichert, dass sie den Geschlechtsverkehr weiterhin wolle, und beim ersten Geschlechtsverkehr sogar ein Lächeln im Gesicht sowie einen Orgasmus oder sogar mehrere gehabt (Urk. 4/1 F/A 49- 52, 59-69, 78 und 111; Urk. 4/2 F/A 91; Prot. I S. 45 f.; Prot. II S. 21 f.), als gänzlich lebensfremd. Daran ändert auch das Vorbringen der Verteidigung nichts, wonach ein Orgasmus auch dann möglich sei, wenn die sexuellen Handlungen gewisse Schmerzen hervorrufen würden, zumal vorliegend von keiner Seite die Rede davon war, dass solche Sexpraktiken, wie sie die Verteidigung beispielhaft vorbringt, zur Anwendung gelangten (vgl. Urk. 72 S. 18 Ziff. 25). 2.3.22. Eine weitere kleine Unstimmigkeit in den Aussagen des Beschuldigten findet sich in seinen Ausführungen zum Oralverkehr. Bei der Polizei erklärte er, dass die Privatklägerin ihn am Anfang nach dem Küssen – also noch vor dem Geschlechtsverkehr – oral befriedigt habe. Nachdem die Privatklägerin dann geäussert habe, dass sie nicht ohne Kondom wolle und sie erfolglos nach einem Kondom gesucht hätten, hätten sie sich wieder zu küssen begonnen – mit Körperkontakt und beide fast nackt. Sie habe ihn dann ein weiteres Mal (bzw. gemäss expliziter Aussage: "wieder") oral befriedigt, bevor es schliesslich zum Sex gekommen sei (Urk. 4/1 F/A 19). Bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz schilderte der Beschuldigte es hingegen so, dass es direkt nach dem Küssen lediglich ein einziges Mal zum Oralverkehr gekommen sei (Urk. 4/2 F/A 9; Prot. I S. 48). Auf entsprechende Nachfrage erklärte er ausdrücklich, dass die Privatklägerin ihn nach dem Geschlechtsverkehr nicht oral befriedigt habe (Urk. 4/2 F/A 26). Dass es, wie die Verteidigung vorbringt, bei der polizeilichen Einvernahme zu einem Missverständnis zwischen dem Beschuldigten und dem Protokollführer gekommen sei, der die wiederholte Schilderung derselben Situation durch den Beschuldigten

- 43 fälschlicherweise als zweimaligen Oralverkehr gedeutet habe (Urk. 72 S. 17 Ziff. 23), ist nicht ersichtlich. Es wurde oben unter E. II.2.3 dargelegt, dass der Beschuldigte über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt, um sich problemlos in dieser Sprache ausdrücken zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit der Unterzeichnung des Protokolls die Richtigkeit der darin protokollierten Aussagen bestätigt hat. Dass er zudem durchaus in der Lage war handschriftlich Korrekturen anzubringen, geht mehrfach deutlich aus dem Protokoll hervor (vgl. Urk. 4/1). Folglich ist von der Richtigkeit der im Protokoll festgehaltenen Aussagen des Beschuldigten auszugehen. Im Übrigen bieten die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Oralverkehrs – im Gegensatz zu den diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin (vgl. dazu E. III.2.3.9) – nicht viel Inhalt, um einer eingehenden Würdigung unterzogen zu werden. 2.3.23. Wie bereits erwähnt, zeigen sowohl die Aussagen der Privatklägerin als auch ihre Reaktion im Nachgang zum Vorfall – insbesondere das wiederholte Auffordern des Beschuldigten, sich testen zu lassen –, dass ihr der Schutz vor der Übertragung allfälliger Geschlechtskrankheiten äusserst wichtig war. Vor diesem Hintergrund verdienen die Aussagen des Beschuldigten zum Beginn des ungeschützten Geschlechtsverkehrs besondere Aufmerksamkeit. Der Beschuldigte räumte, wie bereits erwähnt, in Übereinstimmung mit der Darstellung der Privatklägerin selbst ein, dass es zu einer Diskussion bezüglich der Verwendung eines Kondoms kam und dass die Privatklägerin ihm mehrfach erklärte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr ohne Kondom wolle (vgl. Urk. 4/1 F/A 19, 39, 41 und 43; Urk. 4/2 F/A 9, 19, 25 ff.; Prot. I S. 48 f.). Gemäss seinen Aussagen habe er sie nach der erfolglosen Suche nach einem Kondom zu überreden versucht, doch ungeschützten Sex mit ihm zu haben. Unter anderem habe er gesagt, dass er ein "sauberer Mensch" sei und nur mit seiner Frau Sex habe. In seinen Augen habe die Privatklägerin auch gesund ausgesehen. Zudem habe er ihr versichert, dass er seinen Penis vor dem Samenerguss herausziehen würde. Die Privatklägerin habe aber erneut abgelehnt, weshalb er es zunächst gelassen habe. Dann hätten sie wieder angefangen, sich zu küssen, mit Körperkontakt und beide seien bis auf die Unterhosen nackt gewesen. Sie habe ihn ein zweites Mal oral befriedigt und dann seien sie zum Sex gekommen (Urk. 4/1 F/A 19, 41; vgl. auch Urk. 4/2 F/A 9,

- 44 - 19, 28, 51-54; Prot. I S. 48 f.). Ein weiteres Gespräch über die Verwendung eines Kondoms habe es dann nicht mehr gegeben, sondern erst am nächsten Tag (Urk. 4/2 F/A 19). Nochmals konkret darauf angesprochen, dass die Privatklägerin gesagt habe, dass sie keinen Sex ohne Kondom wolle, bekräftigte der Beschuldigte, dass sie das tatsächlich gesagt habe, aber trotzdem habe sie es gemacht (Urk. 4/1 F/A 43). Sie habe nicht mehr gesagt, sondern mitgemacht (Prot. I S. 49). Diese Darstellung des Beschuldigten weist wiederum Ungereimtheiten auf. Seine Behauptung, die Pri

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