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Zürich Obergericht Strafkammern 30.08.2024 SB240092

30 agosto 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·5,335 parole·~27 min·1

Riassunto

Mehrfache versuchte Tierquälerei

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240092-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 30. August 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache versuchte Tierquälerei Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom 27. September 2023 (GG230011)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Februar 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 37). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 34 f.) 1. Die Beschuldigte A._____ ist  des mehrfachen Vergehens gegen das BG über den Umweltschutz im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. d USG,  des mehrfachen (versuchten) Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Jagd im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Bst. a JSG in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie  der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 2. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen (versuchten) Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a und b TSchG (in Verbindung mit Art. 22 StGB) sowie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 16 Abs. 1 und 2 lit. a TSchV. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 140.– (total Fr. 4'200.–). 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Es wird davon Vormerk genommen dass die folgenden eingezogenen Gegenstände bereits vernichtet wurden: - 1 Packung Truten-Cotto sowie sieben präparierte Köder (Asservat-Nr. A013617373)

- 3 - - 1 Köder (Fleisch präpariert mit Rattengift) (Asservat-Nr. A013617384) - 1 angefangener Sack mit Rodentizid-Beutel (Asservat-Nr. A013617362) - 2 Köder (Fleisch mit Rattengift präpariert) (Asservat-Nr. A013'617'395) 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Kosten als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 6'783.45 entschädigt (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10'000.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'000.00 Auslagen Gericht III. StrKr Fr. 2'857.60 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 6'783.45 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. 23'541.05 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 1'000.–. 8. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten für die amtlichen Verteidigungen werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und im übrigen (hälftigen) Umfang auf die Gerichtskasse genommen. 9. Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

- 4 - Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 55 S. 3; Urk. 70 S. 1 f.) " 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. September 2023 (GG230011-D) sei betreffend die folgenden Urteilsziffern aufzuheben:  Ziffer 2 (Schuldspruch)  Ziffer 3 (Sanktion)  Ziffer 4 (Vollzug)  Ziffer 8 (Kostenauflage). 2. Die Beschuldigte sei (zusätzlich) vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a und b TSchG in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 16 Abs. 1 und 2 lit. a TSchV freizusprechen. 3. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens, erstinstanzlichen und obergerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen." b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 60 S. 1; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des Veterinäramtes des Kantons Zürich: (Urk. 62 S. 2; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom 27. September 2023, welches der Beschuldigten und ihrer amtlichen Verteidigung mündlich eröffnet und übergeben (Prot. I S. 10 ff.) sowie den weiteren Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 48/1-3), liess die Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 49; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde ihr am 31. Januar 2024 zugestellt (Urk. 53/1), woraufhin sie am 5. Februar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung inkl. Beilage einreichen liess (Urk. 55 f.; Art. 399 Abs. 3 StPO). 2. Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2024 wurde die Berufungserklärung dem Privatkläger, dem Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Veterinäramt) sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrages angesetzt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu ihren aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft sowie das Veterinäramt erklärten mit Eingaben vom 28. Februar 2024 bzw. 7. März 2024 den Verzicht auf Anschlussberufung und beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 60; Urk. 62), wohingegen sich der Privatkläger nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 59/3). In der Folge bezeichnete die Beschuldigte ihren amtlichen Verteidiger als Zustellungsempfänger im rubrizierten Verfahren (Urk. 64). Das angeforderte Datenerfassungsblatt über ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse liess sie nicht einreichen. 3. Mit Datum vom 25. April 2024 wurden die Parteien absprachegemäss zur Berufungsverhandlung auf den 30. August 2024 vorgeladen (Urk. 65), zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers erschienen ist und die eingangs aufgeführten Anträge stellen liess (Prot. II S. 3 f.; Urk. 70 S. 1 f.).

- 6 - II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil somit nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Appellation der Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher (versuchter) Tierquälerei (Dispositivziffer 2) und daraus folgend gegen den Strafpunkt (Dispositivziffern 3 und 4) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 8; vgl. Urk. 55 S. 3; Urk. 70 S. 1). In diesem Umfang steht der angefochtene Entscheid im Berufungsverfahren zur Disposition. Davon abgesehen wurde der Entscheid der Vorinstanz von keiner Partei angefochten. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil vom 27. September 2023 folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Freispruch von den Vorwürfen des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz, des mehrfachen [versuchten] Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Jagd sowie der üblen Nachrede), 5 (Einziehungen), 6 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 7 (Kostenfestsetzung) und 9 (Absehen von einer Genugtuung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 2. Im Berufungsverfahren wurden von keiner Seite Beweisanträge gestellt oder Vorfragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; 143 III 65, E. 5.2; 141 IV 249, E. 1.3.1; Urteil 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020, E. 2.5 m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Soweit für die Berufungsinstanz noch relevant, wirft die Anklagebehörde der Beschuldigten zusammengefasst vor, sich der mehrfachen versuchten Tierquälerei

- 7 schuldig gemacht zu haben, indem sie im März 2020 in der näheren Umgebung ihres Wohnortes zu zwei verschiedenen Zeitpunkten jeweils mindestens zwei Giftköder – je 1 Säckchen à 20 g Rodentizid enthaltend den Wirkstoff Coumatetralyl in der Dosierung 27 mg/kg – in der freien Natur ausgelegt habe. Damit habe die Beschuldigte beabsichtigt, Wölfe zu vergiften bzw. zu töten, welche gemäss ihrer eigenen Wahrnehmung jeweils in der Nacht obdachlose Kinder reissen würden, wobei die ausgelegten Giftköder aufgrund ihrer Dosierung objektiv aber nicht dazu geeignet gewesen seien, ein Tier von der Art und Grösse eines Wolfes zu töten. Ferner seien durch das Vorgehen der Beschuldigten insbesondere auch Katzen, Hunde und andere Klein- sowie Wildtiere an Leib und Leben gefährdet worden, was die Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 37 S. 2 f.). 2. Der anklagegegenständliche Sachverhalt wird von der Beschuldigten und ihrer Verteidigung nicht in Abrede gestellt (Urk. 46 S. 1, S. 5; Urk. 70 S. 2, S. 9 f.). Die Beschuldigte ist geständig, die inkriminierten Giftköder präpariert und in der Nähe ihres damaligen Wohnortes verteilt zu haben, um so gegen die Population der Wölfe, welche gemäss ihrer festen Überzeugung obdachlose Kinder in der Nachbarschaft gefährdeten, vorzugehen (vgl. statt vieler: Urk. D1/2/2 F/A 18 ff.; Urk. 45 S. 12 f.; Prot. II S. 17 f.). 3. Wie vor Vorinstanz moniert die Verteidigung in rechtlicher Hinsicht hingegen, dass ein strafloser untauglicher Versuch vorliege. Im Wesentlichen sei nicht erwiesen und auch nicht wahrscheinlich, dass von den von der Beschuldigten ausgelegten Giftködern eine Gefährdung oder ein Risiko für die in der Anklageschrift genannten Tiere bestanden habe, und zwar weder hinsichtlich eines Todeseintritts noch hinsichtlich des Hervorrufens von inneren Blutungen und damit einhergehenden Schmerzen, weshalb es an einer objektiv minimal gefährlichen Handlung fehle. Die Argumentation der Vorinstanz, dass im Nachhinein jeder untaugliche Versuch als objektiv ungefährlich angesehen werden könne, sei unzutreffend. Die höchstrichterliche Rechtsprechung impliziere eindeutig, dass es im Rahmen von untauglichen Versuchen sowohl objektiv gefährliche als auch objektiv ungefährliche Verhaltensweisen geben könne. Im Lichte dieser Rechtsprechung sei es folglich nicht

- 8 gerechtfertigt, das Handeln der Beschuldigten zu sanktionieren (Urk. 46 S. 2 ff.; Urk. 70 S. 2 ff.). 4. Gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Weiter hält Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV fest, dass namentlich das Töten von Tieren auf qualvolle Art verboten ist. Wer gegen diese Bestimmungen verstösst und insbesondere vorsätzlich Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG). 4.1. Vorliegend fehlt es unstrittig an einer nachweislichen Tötung oder Schädigung eines Tieres, weshalb einzig eine versuchte Tatbegehung im Raum steht. In diesem Zusammenhang namentlich zu prüfen bleibt, ob ein – wie von der Verteidigung vorgebracht – strafloser untauglicher Versuch vorliegt. 4.2. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Tierquälerei sowie zum (untauglichen) Versuch ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 54 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Rekapitulierend und teilweise ergänzend ist zu erwägen, dass ein untauglicher Versuch vorliegt, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann. Der Sache nach handelt es sich bei dieser Versuchsform um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung will er einen Tatbestand erfüllen, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos. Der untaugliche Versuch ist grundsätzlich ebenfalls strafbar. Dabei kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Entscheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist. Straflos bleibt gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB hingegen jener Täter, der aus grobem Unverstand verkennt, dass die Tat nach der Art des Gegenstands oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann (BGE 140 IV 150, E. 3.5; Urteil 6B_1422/2019

- 9 vom 28. Mai 2021, E. 5.4.1, je mit Hinweisen). Grober Unverstand liegt dabei vor, wenn jeder vernünftig denkende Mensch an Stelle des Täters von Anfang an erkennt, dass das Mittel vollkommen ungeeignet ist, den bezweckten Erfolg herbeizuführen, oder dass die beabsichtigte Straftat am anvisierten Gegenstand unter keinen Umständen begangen werden kann. Ein offensichtlich untaugliches Verhalten qualifiziert sich geradezu als dumm oder lächerlich und gefährdet die Rechtsordnung mithin nicht ernstlich (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 1979, S. 2011). In BGE 140 IV 150 nahm das Bundesgericht gewisse Änderungen der bisherigen Praxis zum untauglichen Versuch vor. Demzufolge stellt nicht jedes Verhalten, das die Elemente des untauglichen Versuchs an sich erfüllt und damit grundsätzlich strafbar ist, auch ein strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht dar. Mangelt es einem Täterverhalten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotential und somit an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit (Risiko), lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der Täter, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehandelt hat, in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben, dies mit der Begründung, dass ein objektiv ungefährlicher untauglicher Versuch ähnlich einem grob unverständigen Versuch die Rechtsordnung nicht zu gefährden vermag (BGE 140 IV 150, E. 3.6; vgl. auch Urteile 6B_913/2016 vom 13. April 2017, E. 1.1.2 und 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021, E. 5.4.2). 4.4. Das der Beschuldigten zur Last gelegte mehrfache Auslegen von mit Gift präparierten Ködern in der freien Natur qualifiziert sich mit der Vorinstanz im Hinblick auf den Versuch, ein Tier zu töten, weder als dumm noch geradezu lächerlich, handelt es sich beim von ihr verwendeten Wirkstoff "Coumatetralyl" doch gerade um eine chemische Verbindung, welche zur Bekämpfung von Nagetieren eingesetzt und üblicherweise oral über den Verzehr von Tierködern aufgenommen wird (vgl. Urk. D1/26/4 S. 3, S. 5), was bei diesen Tieren regelmässig zum Tod führt. Im Übrigen ist das Verkennen der quantitativen Untauglichkeit eines Mittels – in concreto die ungenügende Dosierung des Gifts – kaum je auf groben Unverstand zurückzuführen (vgl. PK StGB-TRECHSEL/GETH, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021,

- 10 - Art. 21 StGB N 21). Umstände, die auf eine gegenteilige Annahme schliessen lassen könnten, sind vorliegend keine ersichtlich und wurden auch nicht behauptet. Vielmehr erklärt die Verteidigung selbst, sich nicht direkt auf groben Unverstand zu berufen (Urk. 70 S. 4 f.). Wenn die Verteidigung des Weiteren vorbringt, dass das Verhalten der Beschuldigten als objektiv ungefährlich im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren sei, so kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zwar ist die Frage, ob die von der Beschuldigten ausgelegten Giftköder für Wölfe eine tödliche Gefahr darstellten, angesichts des Umstands, dass ein Wolf hierfür mehr als die Hälfte seines Körpergewichts und damit eine Ködermenge im zweistelligen Kilobereich hätte zu sich nehmen müssen (vgl. Urk. D1/26/4 S. 4 f.), nicht unberechtigt, kann letztlich aber offen gelassen werden. Denn der Beschuldigten wird nebst der beabsichtigten Tötung von Wölfen weiter vorgeworfen, mit ihrem Handeln insbesondere auch Katzen, Hunde und andere Klein- sowie Wildtiere, welche durch den Verzehr der Giftköder in ihrer Gesundheit und ihrem Wohlergehen hätten beeinträchtigt werden können, an Leib und Leben gefährdet zu haben (vgl. Urk. 37 S. 3), womit die versuchte Tötung auch eines solchen Tieres den Gegenstand der Anklage bildet. Hinsichtlich dieser weiteren, namentlich kleineren Tiere, die ebenfalls ohne Weiteres Zugang zu den von der Beschuldigten ausgelegten Ködern hatten, fehlt es indessen keinesfalls an einer minimalen objektiven Gefährlichkeit ihres Handelns. Vielmehr war die Verhaltensweise der Beschuldigten objektiv durchaus tauglich, Kleintiere wie beispielsweise Eichhörnchen zu töten, zumal der verwendete Giftstoff zwei Mal ausgelegt wurde und gerade für ähnlich grosse Tiere wie Ratten vorgesehen ist. Folgerichtig ist ein strafloser untauglicher Versuch zu verneinen und die mangels entsprechender Fachkenntnis gewählte geringe Dosierung des Giftes bzw. die selbst für kleine Tiere geringe Todesgefahr im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 4.5. Auch wenn die Beschuldigte die Tötung anderer Tiere im Gegensatz zum Wolf nicht direkt anstrebte, nahm sie diese mit dem Auslegen der Giftköder in ihrer direkten Nachbarschaft, in welcher naturgemäss auch viele Haustiere gehalten werden und andere Kleintiere leben (vgl. Urk. D1/1 S. 2 Rubrik "Ereignisort"), ohne Weiteres in Kauf. Wenn die Beschuldigte in diesem Zusammenhang zu ihrer Entlastung vorbringt, die Giftköder im Gebüsch versteckt zu haben, um Kinder und

- 11 andere Tiere davor zu schützen (Urk. D1/2/1 F/A 6, 14; Urk. D1/2/2 F/A 26, 45; Urk. 45 S. 10; Prot. II S. 18), so erscheint dies nicht als ernstzunehmende Vorsichtsmassnahme, ist ein Verstecken im Gebüsch doch generell nicht zielführend, Tiere vom Verzehr von mit Fleischaufschnitt umwickelten Ködern abzuhalten, was auch der Beschuldigten bewusst gewesen sein musste. Auch kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss geltend macht, dass der von ihr verwendete Giftstoff zugelassen sei und dessen Verwendung folglich nicht gegen das Tierschutzgesetz verstossen könne (Urk. D1/32 F/A 5 f.; Urk. 45 S. 7, S. 12; Prot. II S. 18). Zwar ist ihr zuzustimmen, dass in der Schweiz Rodentizide mit einer Wirkstoffkonzentration bis zu 30 mg/kg zugelassen sind, indes sind bei der Verwendung solcher Mittel weitere Vorschriften (z.B. Verwendung ausschliesslich in manipulationssicheren und befestigbaren Köderboxen sowie nur innerhalb von Gebäuden; vgl. Urk. D1/26/4 S. 5) zu beachten, welchen die Beschuldigte anerkanntermassen nicht nachgekommen ist. Gerade wenn jedoch diese entsprechenden Vorschriften nicht eingehalten werden, ist ein schmerzvoller Tod eines Tieres durch Vergiftung nicht auszuschliessen, was Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG zur Anwendung gelangen lässt (vgl. hierzu auch BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 160, S. 163 ff. inkl. Fussnoten). 4.6. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass auch gestützt auf die lex-mitior-Regel, wie sie von Beschuldigtenseite vorgetragen wird (Urk. 70 S. 8 f.; Prot. II S. 19), kein Freispruch zu erfolgen hat. Auch nach der Teilrevision der Jagdverordnung, welche seit 1. Juli 2023 in Kraft steht, ist es – wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (Prot. I S. 6; Urk. 54 S. 4) – ausschliesslich Jägern unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, Wölfe zu bejagen. Die Beschuldigte als Privatperson ohne kantonale Jagdberechtigung kann aus dieser Gesetzesänderung mithin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.7. Schlussfolgernd hat die Beschuldigte durch das mehrfache Auslegen der von ihr vorgängig präparierten Giftköder in der Natur in Kauf genommen, dass zumindest (kleinere) Hunde und Katzen sowie Eichhörnchen oder andere potentiell betroffene Kleintiere qualvoll verenden, was glücklicherweise indes nicht gesche-

- 12 hen ist, wodurch sie den Tatbestand der mehrfachen versuchten Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV sowie Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Demgegenüber ist die versuchte Misshandlung dieser Tiere im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG im Gegensatz zur Bewertung der Vorinstanz, welche die Frage der Gesetzeskonkurrenz nicht thematisiert hat (vgl. Urk. 54 S. 12 ff.), als Begleiterscheinung der (eventualvorsätzlich) versuchten Tötung und nicht als Tathandlung mit eigenständigem Gefährdungspotential zu werten. Sie ist vom Unrechtsgehalt her vollständig durch die im Vordergrund stehende versuchte Tötung abgedeckt und wird von dieser konsumiert, weshalb dafür kein (zusätzlicher) Schuldspruch zu ergehen hat. 4.8. Im Berufungsverfahren verzichtete die Verteidigung anders als wie noch vor Vorinstanz zu Recht darauf, das Vorliegen eines Putativnotstandes geltend zu machen (Urk. 70 S. 6), weshalb sich weitere Erwägungen hierzu von vornherein erübrigen. 5. Zusammenfassend ist die Beschuldigte somit wegen mehrfacher versuchter Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV sowie Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 54 S. 24 ff.). Die Beschuldigte hat für den Fall der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche die erstinstanzliche Strafzumessung nicht beanstandet (Urk. 70 S. 9). Nachdem heute indessen lediglich ein Schuldspruch wegen einer Tatbestandsvariante von Art. 26 Abs. 1 TSchG erfolgt, ist die Strafe nochmals zu überprüfen, wobei das zu beachtende Verbot der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) einer strengeren Bestrafung im Berufungsverfahren von vornherein entgegensteht.

- 13 - 2. Der Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG sieht einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 180 Tagesätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313, E. 1.1; 144 IV 217, E. 2.3 ff.; 142 IV 265, E. 2.3 ff.; 141 IV 61, E. 6.1; 136 IV 55, E. 5.4 ff.). Darauf sowie auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz ist vorab zu verweisen (Urk. 54 S. 24 f.). Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8 m.w.H.). Entsprechend sind sowohl die Mehrfachbegehung wie auch die versuchte Tatbegehung und die verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen. 3. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist – wenn es wie vorliegend beim Versuch geblieben ist – gedanklich vom vollendeten Delikt auszugehen. Diesbezüglich fällt hinsichtlich der konkreten Tatschwere namentlich ins Gewicht, dass die Beschuldigte nicht nur ein Mal, sondern an zwei verschiedenen Zeitpunkten jeweils zwei Giftköder à 10 g Rodentizid mit dem Wirkstoff Coumatetralyl in der Dosierung 27 mg/kg ausgelegt hat. Indem sie die Giftköder in einem Wohnquartier verbreitete, waren diese für verschiedenste Tierarten und insbesondere auch Haustiere wie Katzen und Hunde sowie andere Klein- und Wildtiere zugänglich, was das Gefährdungspotential ihres Handelns erhöht. Ihr Tatverhalten war sodann insofern perfid, als sie den Giftstoff gezielt mit frischem Fleischaufschnitt umwickelte, wodurch die Tiere ihrem natürlichen Futterverhalten zum Opfer fallen sollten. Der Verzehr des von der Beschuldigten verwendeten Wirkstoffes Coumatetralyl ist schliesslich durchaus geeignet, namentlich bei Kleintieren wie beispielsweise Eichhörnchen zu einem unnötigen Leiden bis zu einem qualvollen Tod zu führen. Stark relativierend ist hingegen zu berücksichtigen, dass die von der Beschuldigten in concreto gewählte Dosierung des Giftes sehr gering war und objektiv betrachtet für die wenigsten Tiere eine tödliche Gefahr darstellte. Vor diesem Hintergrund, mithin der verwendeten geringfügigen Giftmenge und dem damit einhergehenden geringen Schädigungspotential, ist das objektive Tatverschulden der Beschuldigten als gerade noch leicht einzustufen.

- 14 - 3.1. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist anzumerken, dass die Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte und mit ihrem Handeln den Schutz von gemäss ihrer Wahrnehmung gefährdeten Kindern bezweckte, was jeweils leicht strafmindernd zu Buche schlägt. Auch wenn es sich mit der Vorinstanz beim Handeln der Beschuldigten letztlich um eine Form von Selbstjustiz handelte, ist kein verwerfliches Motiv auszumachen. Darüber hinaus ist verschuldensmindernd zu veranschlagen, dass gemäss psychiatrischem Gutachten die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt mittelgradig eingeschränkt war, mithin eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit bestand (Urk. 27/14 S. 36). Folglich lassen die subjektiven Aspekte des Tatvorgehens im Endeffekt auf eine wesentliche Relativierung der objektiven Tatschwere schliessen, wodurch für die beiden Taten letztlich ein Tatverschulden der Beschuldigten im untersten Bereich resultiert, so dass im Ergebnis in Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Strafe von insgesamt 45 Tagen (30 Tage + 15 Tage) angemessen erscheint. 3.2. Das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs ist beim vollendeten Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente obligatorisch strafmindernd zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a StGB; vgl. auch BGE 121 IV 49, E. 1). Dass es vorliegend bei einer versuchten Tatbegehung geblieben ist und kein Tier einen der anklagegegenständlichen Giftköder gefressen hat bzw. zu Schaden gekommen ist, ist letztlich jedoch einzig dem glücklichen Zufall zu verdanken. Die Beschuldigte trug namentlich nichts dazu bei, dass der Taterfolg ausblieb, weshalb der Versuch am Unrecht der Tat insgesamt nur wenig ändert und lediglich eine leichte Strafreduktion auf 40 Tage rechtfertigt. 3.3. Bei einer Gesamtbetrachtung der Tatkomponente rechtfertigt es sich folglich, die Sanktion im Bereich von 40 Tagen anzusetzen. Nachdem für die Annahme, dass eine Geldstrafe die nicht vorbestrafte Beschuldigte nicht genügend zu beeindrucken vermöchte und die härtere Sanktionsform der Freiheitsstrafe angezeigt wäre, vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen, ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 54 S. 31) eine Geldstrafe auszusprechen, zumal der Ausfällung einer Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegenstünde.

- 15 - 4. Betreffend die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse im Wesentlichen auf die Akten und das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. D1/2/2 F/A 55 ff.; Urk. D1/27/14 S. 3 ff., S. 25 f.; Urk. D1/32 F/A 26 ff.; Urk. 45 S. 1 ff.; Urk. 54 S. 28 f.). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit zwei Brüdern bei ihren Eltern aufgewachsen ist. Sie hat die Ausbildung zur Primarlehrerin abgeschlossen und hernach Jura studiert. Mit 36 Jahren erlitt die Beschuldigte ein Burn-Out. Hernach wurde sie im Alter von 41 Jahren Mutter eines Sohnes, welcher aufgrund verschiedener Diagnosen schon früh auf intensive Betreuung und Förderung angewiesen war und im Alter von 10 Jahren – nach Entzug der elterlichen Obhut – dauerhaft fremdplatziert wurde, wogegen sich die Beschuldigte bis zuletzt wehrte. Im April 2021 hat sich der Sohn der Beschuldigten das Leben genommen, wobei die Beschuldigte die Auffassung vertritt, dass ihr Sohn an einem gewaltsamen Tod gestorben sei. Die Beschuldigte ist zwei Mal geschieden und verfügt über beträchtliches Vermögen. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich zusätzlich ergeben, dass die Beschuldigte seit der Corona-Pandemie nicht mehr erwerbstätig war, heute aus der Schweiz abgemeldet ist und in einem Hotel in Südfrankreich logiert, wo sie auch zukünftig leben will. Ihre monatlichen Einkünfte bestehend aus einer IV- und BVG-Rente beziffert sie auf Fr. 6'700.– und die Kosten für das Hotel auf Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat. Gesundheitlich muss sich die Beschuldigte derzeit von einem Schlaganfall erholen, welchen sie im April 2024 erlitten hat (Prot. II S. 9 ff.). Auch wenn anzuerkennen ist, dass sich die Lebensumstände der Beschuldigten im Tatzeitraum schwierig präsentierten und die zu beurteilende Delinquenz dadurch zumindest in gewissem Masse begünstigt wurde (vgl. Urk. D1/27/14 S. 36 f.), bestehen insgesamt keine genügenden Hinweise darauf, dass sich ihr Werdegang und ihre persönliche Situation nebst der bereits bei der subjektiven Tatschwere berücksichtigten verminderten Schuldfähigkeit zusätzlich relativierend auf die Strafzumessung auszuwirken vermögen. 4.1. Die Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf (Urk. 66). Am 8. September 2015 wurde sie mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich wegen übler Nachrede und Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 200.– verurteilt. Auch wenn diese Vorstrafe nicht einschlägig ist und lange zurückliegt, ist

- 16 sie durchaus – wenn auch nur marginal im Umfang von rund einem Zehntel – straferhöhend zu berücksichtigen. 4.2. Demgegenüber ist im Hinblick auf das Nachtatverhalten die Zugabe des äusseren Sachverhaltes klar strafmindernd zu berücksichtigen. Die Beschuldigte hat von Beginn weg anerkannt, die Giftköder ausgelegt zu haben, um Wölfe zu töten und dadurch – so ihre feste Überzeugung – obdachlose Kinder zu schützen. Auch wenn die Beweislage erdrückend war, nachdem die entsprechenden Substanzen und präparierten Köder in der Küche der Beschuldigten vorgefunden wurden (vgl. Urk. D1/3 S 4 ff.), hat sie mit ihrem Verhalten die Strafuntersuchung nichtsdestotrotz erheblich erleichtert. Insgesamt wirkt sich dieses Nachtatverhalten mit der Vorinstanz demnach im Umfang von einem Fünftel strafmindernd aus. 5. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erwiese sich demnach eine Strafe im Bereich von 35 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sein Bewenden. Die Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz in Berücksichtigung der damaligen Angaben der Beschuldigten auf den Betrag von Fr. 140.– festgelegt (Urk. 54 S. 30 f.). Nachdem die anwaltlich vertretene Beschuldigte darauf verzichtet hat, für das Berufungsverfahren aktuelle Unterlagen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse einzureichen bzw. einreichen zu lassen und für die Zeit seit dem erstinstanzlichen Urteil gestützt auf ihre heutigen Aussagen (Prot. II S. 10 ff.) keine offensichtlichen Veränderungen bei ihr auszumachen sind, ist der mit dem angefochtenen Entscheid festgelegte Tagessatz zu übernehmen und auch in zweiter Instanz auf den Betrag von Fr. 140.– festzusetzen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte zweitinstanzlich mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– zu bestrafen. Daran ist die von ihr erstandene Haft von 1 Tag anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. D1/9/2 und Urk. D1/9/6). 7. Im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 31) ist der Vollzug der Geldstrafe unter Berücksichtigung der Ersttäterschaft der Beschuldigten bei einer mini-

- 17 malen Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben, zumal auch das Verschlechterungsverbot strengeren Vollzugsmodalitäten entgegenstünde. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten die bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens aufgelaufenen Kosten mit zutreffender Begründung zur Hälfte auferlegt (Urk. 54 S. 32 f.). Nachdem es im Berufungsverfahren im Wesentlichen beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt und die erstinstanzliche Kostenauflage unter diesen Umständen von der Beschuldigten auch nicht beanstandet wird (Urk. 70 S. 9), ist diese grundsätzlich zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Diskrepanz zwischen Begründung und Dispositiv ergibt sich diesbezüglich jedoch insofern, als die Kosten der amtlichen Verteidigungen in der Begründung zutreffend unter Rückforderungsvorbehalt vollends auf die Gerichtskasse genommen wurden (vgl. Urk. 54 S. 33), was sich im Dispositiv indessen nicht so niederschlug (Urk. 54 S. 35), womit in zweiter Instanz eine entsprechende Korrektur zu erfolgen hat. 2. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten wurde, auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 3. Der mit Kostennote vom 29. August 2024 (Urk. 69) geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigung erscheint angemessen und steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Der amtliche Verteidiger ist dementsprechend mit einem Honorar von gerundet Fr. 2'600.– (inkl. Barauslagen und 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_791/2023 vom 23. August 2023, E. 1.4). Die Beschuldigte unterliegt

- 18 mit ihrer Appellation weitestgehend und wird gestützt darauf in zweiter Instanz voll kostenpflichtig. Der Umstand, dass die ebenfalls angeklagte versuchte Misshandlung von Tieren in rechtlicher Hinsicht als konsumierte Begleiterscheinung der versuchten Tötung qualifiziert wurde und hierfür heute kein zusätzlicher Schuldspruch ergeht, ändert an der Kostenverteilung nichts. Dementsprechend sind der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht der Beschuldigten ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom 27. September 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch von den Vorwürfen des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz, des mehrfachen [versuchten] Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Jagd sowie der üblen Nachrede), 5 (Einziehungen), 6 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 7 (Kostenfestsetzung) und 9 (Absehen von einer Genugtuung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen versuchten Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV sowie Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 19 - 4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'600.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST). 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Veterinäramt des Kantons Zürich  den Privatkläger (B._____) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Veterinäramt des Kantons Zürich  das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), Kantonale Strafurteile, Schwarzenburgstr. 155, 3003 Bern

- 20 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. August 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Brülisauer

- 21 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB240092 — Zürich Obergericht Strafkammern 30.08.2024 SB240092 — Swissrulings