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Zürich Obergericht Strafkammern 11.11.2025 SB240074

11 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,857 parole·~1h 9min·3

Riassunto

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240074-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Weder, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tanner Urteil vom 11. November 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie 1. - 67. … Privatkläger betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 8. November 2023 (DG230059)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft lll des Kantons Zürich vom 29. März 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 00001001). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 aStGB sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges in Bezug auf die Privatklägerin 2 (B._____ Limited), den Privatkläger 5 (C._____) und den Privatkläger 18 (D._____) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 449 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte vom 15. Juli 2019 bis 28. April 2021 im vorzeitigen Strafvollzug befand. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 5. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat wird abgesehen. 6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. August 2020 beschlagnahmten und sich bei den Akten befindlichen Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt und bei Nichtabholung innert drei Monaten durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich vernichtet:

- 3 - Gegenstand Asservat-Nr. Post verschlossen, drei Briefmappen, Absender E._____ A011'021'082 Kartonschachtel mit diversen Unterlagen/Briefen, Absender E._____ A011'021'093 Schlüssel Mercless Nr. 1 A011'021'117 Vertrag mit F._____ und G._____ A011'021'128 5 H._____ Group Verträge Asset Management Agreement A011'021'139 Vertrag/Dossier zu Helikopter, EC-130 A011'021'140 Dossier/Vertrag H._____ Group Limited und I._____ Limited A011'021'151 Diverse Unterlagen (I._____, J._____ Limited, Share Certificate, Dossier H._____ Management Limited) A011'021'162 Schwarze Aktentasche (abgeschlossen) A011'021'173 Apple iMac S-Nr. 2, inkl. Netzkabel A011'021'220 PC Shuttle, S-Nr. 3, inkl. Netzgerät A011'021'231 USB-Datenträger in Schutzhülle, beschriftet mit H._____ Group, S-Nr. 4 A011'021'242 USB-Stick, Kingston Data Traveler, 4 GB, G3, weiss/grau A011'274'332 Ordner schwarz "K._____" [Bank] A011'014'338 Ordner gelb "L._____" [Bank] A011'012'990 Ordner gelb "M._____" [Bank] A011'013'006 Ordner schwarz "N._____" [Bank] A011'013'017 Ordner schwarz "O._____" [Bank] A011'013'028 Ordner blau "unbeschriftet" A011'013'039 Ordner weiss "P._____" A011'013'040 Ordner weiss "Q._____ LLC" A011'013'051 Ordner weiss "H._____ Inc." A011'013'062 Diverse Schriftstücke betreffend R._____ Bank und S._____ Bank A011'013'073 Diverse Schriftstücke: Unterlagen zu Telekommunikation, HR- Auszüge etc. A011'013'119 Ordner weiss "T._____" A011'013'120 Ordner blau "U._____" A011'013'131 Ordner grau "AG H._____ Capital Management Ltd V._____" A011'013'142 Ordner grau "AG H._____ Capital Management Ltd (V._____)" A011'013'153 Ordner grau "AG H._____ Capital Mgmt Bank S._____" A011'013'164 Ordner grau "AG H._____ Singel Opportunity Fund" A011'013'175 Ordner grau "AG H._____ Kit W._____" A011'013'186 Ordner grau "H._____ Global Marketing S.L. AA._____" A011'013'197 Ordner grau "H._____ Capital Mgmt FUND" A011'013'200 Ordner grau "AG H._____ Inc. BANK" A011'013'211 Ordner grau "AG H._____ Ltd V._____" A011'013'222 Ordner grau "H._____ Inc." A011'013'233 Ordner grau "AG H._____ AG Personal 1-6" A011'013'244 Ordner grau "AG H._____ AG Telekommunikation" A011'013'255 Ordner grau "AG H._____ Research (AB._____) Limited" A011'013'266 Ordner grau "H._____ AG Mastercards (VISA) 2015/2016" A011'013'277 Ordner grau "H._____ AG Mastercards (VISA) 2017" A011'013'288 Ordner grau "AG H._____ AG Revisionsberichte Jahresabschlüsse" A011'013'299

- 4 - Unterlagen M._____ Bank A011'013'302 Dossier mit K._____ Kontoauszügen und eBanking-Zugangsdaten A011'013'313 Ordner grau "H._____ AG 6-20" A011'013'324 Dossier Anwaltsbüro AC._____, Sammelklage A011'013'335 Mail mit AD._____ A011'013'346 Prüfbericht GWG-Prüfung A011'013'357 Dokument der Stadt AE._____ bzw. Friedensrichteramt A011'013'368 Mietvertrag/Unterlagen zu AF._____ A011'013'379 Portfolio der Bank S._____ A011'013'380 Unterlagen der AG._____ [Bank] A011'013'391 Unterlagen E._____ V._____, Sammelklage A011'013'404 Diverse Unterlagen betr. AH._____ A011'013'437 Unterlagen: Expresslieferung A011'013'448 Geliefertes Paket, Absender: E._____ V._____ A011'013'459 Ordner schwarz "Carta 2016 2017" A011'013'460 Ordner schwarz "A._____ Switzerland A-Z 2017" A011'013'471 Ordner schwarz "A._____ Switzerland contracts" A011'013'482 Ordner schwarz "A._____ Bank 2016" A011'013'493 Ordner schwarz "Cars" A011'013'506 Ordner schwarz "A._____ Cars Audi Porsche" A011'013'517 Unterlagen "AI._____" A011'013'528 Sichtmappe mit N._____-Kto-Auszügen H._____ AG A011'013'539 Unterlagen/Abrechnung American Express Kto 5 A011'013'540 Kundendossiers M._____ Bank A011'013'551 Unterlagen R._____ Bank A011'013'562 Unterlagen AJ._____ [Bank] und AK._____ A011'013'573 Unterlagen E._____ Strafverfahren V._____ A011'013'584 Ordner blau "CEO" A011'013'595 Ordner weiss "Bank Accounts" A011'013'608 7. Die je mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. November 2017 beschlagnahmten und sich auf dem Privatkonto Nr. 6 sowie dem Sparkonto Nr. 7 bei der AL._____ AG befindlichen Barschaften von CHF 9'823.35 und CHF 301.63 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 8. Die AL._____ AG wird angewiesen, a) ab dem Konto Nr. 6 einen Betrag von CHF 9'823.35 b) ab dem Konto Nr. 7 einen Betrag von CHF 301.63 auf das Postkonto des Bezirksgerichtes Zürich, IBAN-Nr. CH8, zu überweisen. Im Mehrbetrag werden die Kontosperren auf den Konten Nr. 6 und Nr. 7 bei der AL._____ AG aufgehoben.

- 5 - 9. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird ersucht, die mittels Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gesperrten folgenden Konten bei der S._____ Bank (Liechtenstein) AG bzw. heute R._____ Bank AG Stammnummer / IBAN- Nummer Kontoinhaber Eröffnungsdatum 9 LI10 H._____ Inc. 19.10.2011 11 LI12 (inkl. Unterportfolio) H._____ AG 21.10.2011 13 LI14 AM._____ Ltd. 27.01.2012 15 LI16 AN._____ Ltd. 23.12.2013 17 LI18 AO._____ S.A. 13.08.2014 19 LI20 AO._____ AG 18.12.2014 21 LI22 A._____ 9.11.2011 23 AD._____ (Anderkonto) 4.11.2016 zu saldieren und die Kontosaldi auf das Konto des Bezirksgerichtes Zürich bei der K._____, IBAN CH24, zur Einziehung zu überweisen. 10. Die Kontosperren auf den folgenden Konten bei der S._____ Bank (Liechtenstein) AG bzw. heute der R._____ Bank AG werden aufgehoben: Stammnummer / IBAN- Nummer Kontoinhaber Eröffnungsdatum 9 LI10 H._____ Inc. 19.10.2011 11 LI12 (inkl. Unterportfolio) H._____ AG 21.10.2011 13 LI14 AM._____ Ltd. 27.01.2012 15 LI16 AN._____ Ltd. 23.12.2013 17 LI18 AO._____ S.A. 13.08.2014 19 LI20 AO._____ AG 18.12.2014 21 LI22 A._____ 9.11.2011 23 AD._____ (Anderkonto) 4.11.2016 11. Die Kontosperre auf dem Konto Nr. 25 bei der AP._____ wird aufgehoben.

- 6 - 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: a) Privatkläger 1 (AQ._____) USD 600'000 b) Privatklägerin 4 (AR._____ Ltd.) CHF 475'000 c) Privatkläger 6 (AS._____) USD 100'000 zuzüglich 5% Zins ab 15. Juni 2017 d) Privatklägerin 8 (AT._____ Limited) USD 1'017'998.10 e) Privatklägerin 11 (AU._____) USD 18'000'000 zuzüglich 5% Zins auf USD 3'000'000 ab 8. Juli 2016 bis 3. August 2016, 5% Zins auf USD 10'000'000 ab 4. August 2016 bis 31. Januar 2017 und 5% Zins auf USD 18'000'000 ab 1. Februar 2017 f) Privatklägerin 12 (AV._____ [2006] Ltd.) USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins ab 2. August 2016 g) Privatkläger 13 (AW._____) USD 191'967 zuzüglich 5% Zins ab 6. Juni 2017 h) Privatkläger 14 (BA._____) USD 1'230'000 zuzüglich 5% Zins ab 6. Juni 2017 i) Privatkläger 15 (BB._____) EUR 800'000 und USD 700'000 je zuzüglich 5% Zins seit 9. September 2016 ) Privatklägerin 17 (BC._____) GBP 850'000 zuzüglich 5% Zins ab 24. Juli 2017 i) Privatkläger 19 (BD._____) USD 500'000 zuzüglich 5% Zins ab 24. August 2017 j) Privatklägerin 20 (BE._____ Ltd.) EUR 1'150'000 zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2018 k) Privatkläger 21 (BF._____ + BG._____) USD 300'000 zuzüglich 5% Zins ab 1. Januar 2018 l) Privatkläger 22 (BH._____) USD 250'000 m) Privatkläger 23 (BI._____) USD 3'725'000 zuzüglich 5% Zins auf USD 1'000'000 ab 17. April 2015 bis 14. Oktober 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 1'500'000 ab 15. Oktober 2015 bis 17. Mai 2016, zuzüglich 5% Zins auf USD 725'000 ab 18. Mai 2016 bis 19. Mai 2016 sowie zuzüglich 5% Zins auf USD 3'725'000 ab 20. Mai 2016 n) Privatkläger 24 (BJ._____) USD 75'000 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 o) Privatkläger 26 (BK._____) USD 800'000 zuzüglich 5% Zins ab 6. Juni 2017 p) Privatklägerin 29 (BL._____ sl) EUR 3'000'000 abzüglich USD 3'796'370 q) Privatkläger 30 (BM._____) USD 350'000 r) Privatklägerin 31 (BN._____) GBP 200'000

- 7 s) Privatkläger 32 (BO._____) USD 680'000 und GBP 68'000 je zuzüglich 5% Zins ab 6. Juni 2017 t) Privatkläger 34 (BP._____) USD 150'000 zuzüglich 5% Zins auf USD 100'000 ab 11. August 2014 bis 4. September 2014, zuzüglich 5% Zins auf USD 200'000 ab 5. September 2014 bis 11. Januar 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 100'000 ab 12. Januar 2015 bis 13. April 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 350'000 ab 14. April 2015 bis 3. Juni 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 500'000 ab 4. Juni 2015 bis 14. Oktober 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 300'000 ab 15. Oktober 2015 bis 11. Juni 2016, zuzüglich 5% Zins auf USD 250'000 ab 12. Juni 2016 bis 16. Februar 2017 sowie zuzüglich 5% Zins auf USD 150'000 ab 17. Februar 2017 u) Privatkläger 35 (BQ._____) USD 150'000 zuzüglich 5% Zins ab 1. Januar 2018 v) Privatkläger 36 (BR._____) USD 266'093.74 zuzüglich 5% Zins ab 30. April 2017 w) Privatkläger 37 (BS._____ + BT._____) CHF 355'346.90 x) Privatkläger 38 (BU._____) USD 750'100 y) Privatkläger 40 (BV._____) USD 120'000 zuzüglich 5% Zins ab 10. April 2018 sowie EUR 235'000 zuzüglich 5% Zins ab 10. April 2018 z) Privatkläger 41 (BW._____) USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab 14. August 2018 aa) Privatklägerin 42 (CA._____ Limited) USD 378'885 bb) Privatkläger 44 (CB._____) EUR 95'000 zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2018 cc) Privatklägerin 45 (CC._____ Limited) USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins ab 15. Juni 2016 dd) Privatklägerin 47 (CD._____ Inc.) USD 289'920.83 ee) Privatkläger 48 (CE._____) USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab 16. Februar 2017 ff) Privatkläger 49 (CF._____) USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2016 gg) Privatkläger 50 (CG._____) USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab 5. Februar 2017 hh) Privatkläger 51 (CH._____) USD 1'495'000 zuzüglich 5% Zins ab 1. Januar 2018 ii) Privatkläger 52 (CI._____) USD 100'000 zuzüglich 5% Zins ab 6. Juni 2017 jj) Privatkläger 53 (CJ._____) USD 200'000 zuzüglich 5% Zins ab 6. Juni 2017

- 8 kk) Privatklägerin 54 (CK._____) EUR 500'000 zuzüglich 5% Zins auf EUR 250'000 ab 24. Juli 2017 bis 7. August 2017 und zuzüglich 5% Zins auf EUR 500'000 ab 8. August 2017 ll) Privatkläger 55 (CL._____) USD 500'000 zuzüglich 5% Zins ab 6. Juni 2017 mm) Privatkläger 56 (CM._____) USD 1'230'000 zuzüglich 5% Zins ab 6. Juni 2017 nn) Privatklägerin 58 (CN._____ Inc.) USD 150'000 oo) Privatkläger 61 (CO._____) USD 860'000 zuzüglich 5% Zins ab 1. Januar 2018 pp) Privatkläger 62 (CP._____) GBP 150'000 zuzüglich 5% Zins ab 1. April 2018 qq) Privatkläger 63 (CQ._____) EUR 200'000 zuzüglich 5% Zins ab 24. Juli 2017 rr) Privatkläger 64 (CR._____) USD 175'000 ss) Privatklägerin 65 (CS._____ LLC) USD 650'000 zuzüglich 5% Zins ab 6. Juni 2017 tt) Privatklägerin 67 (CT._____ [1993] Ltd.) USD 1'900'000 zuzüglich 5% Zins ab 10. Januar 2018 Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 13. Die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: a) Privatkläger 3 (CU._____) b) Privatkläger 7 (CV._____) c) Privatklägerin 9 (CW._____ Limited) d) Privatkläger 10 (DA._____) e) Privatkläger 28 (DB._____) f) Privatklägerin 43 (DC._____ SA) g) Privatklägerin 46 (DD._____) h) Privatkläger 57 (DE._____) i) Privatkläger 59 (DF._____) j) Privatkläger 60 (DG._____) k) Privatkläger 66 (DH._____) 14. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen: a) Privatklägerin 2 (B._____ Limited) b) Privatkläger 5 (C._____) c) Privatklägerin 16 (DI._____ Limited) d) Privatkläger 18 (D._____) e) Privatklägerin 25 (DJ._____ Limited) f) Privatkläger 33 (DK._____) g) Privatlägerin 39 (DL._____ SARL)

- 9 - 15. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: a) Privatklägerin 31 (BN._____) b) Privatkläger 51 (CH._____) c) Privatkläger 64 (CR._____) 16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 40'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 120'000.00 Gebühr Vorverfahren; CHF 2'032.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; CHF 126'337.60 Entschädigung amtliche Verteidigung; CHF 6'348.41 Gutachten/Expertisen etc.; CHF 15.00 Publikationskosten; CHF 28'439.75 Auslagen Untersuchung; CHF 6'000.00 Gerichtsgebühr Obergericht Zürich, G. Nr. UH190383-O. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorenthalten. 17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 18. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit insgesamt CHF 126'337.60 (inkl. MwSt.), abzüglich Akontozahlungen von total CHF 59'741.90, aus der Gerichtskasse entschädigt. 19. Auf die Anträge der folgenden Privatkläger auf Zusprechung einer Prozessentschädigung wird nicht eingetreten: a) Privatkläger 40 (BV._____) b) Privatkläger 62 (CP._____) 20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern für das gesamte Verfahren folgende Prozessentschädigungen zu bezahlen: a) Privatkläger 1 (AQ._____) CHF 1'700 b) Privatklägerin 4 (AR._____ Ltd.) CHF 2'250 c) Privatkläger 6 (AS._____) CHF 2'600 d) Privatklägerin 11 (AU._____) CHF 3'500 e) Privatklägerin 12 (AV._____ [2006] Ltd.) CHF 3'500

- 10 f) Privatkläger 13 (AW._____) CHF 1'700 g) Privatkläger 14 (BA._____) CHF 1'700 h) Privatkläger 15 (BB._____) CHF 2'600 i) Privatklägerin 16 (DI._____ Limited) CHF 1'750 j) Privatklägerin 17 (BC._____) CHF 2'250 k) Privatkläger 19 (BD._____) CHF 2'475 l) Privatklägerin 20 (BE._____ Ltd.) CHF 5'250 m) Privatkläger 21 (BF._____ + BG._____) CHF 2'250 n) Privatkläger 23 (BI._____) CHF 7'000 o) Privatkläger 24 (BJ._____) CHF 1'700 p) Privatklägerin 25 (DJ._____ Limited) CHF 1'750 q) Privatkläger 26 (BK._____) CHF 1'700 r) Privatkläger 28 (DB._____) CHF 650 s) Privatklägerin 29 (BL._____ sl) CHF 2'250 t) Privatkläger 32 (BO._____) CHF 1'700 u) Privatkläger 36 (BR._____) CHF 2'475 v) Privatkläger 37 (BS._____ + BT._____) CHF 5'000 w) Privatkläger 38 (BU._____) CHF 5'000 x) Privatkläger 41 (BW._____) CHF 1'700 y) Privatkläger 44 (CB._____) CHF 5'250 z) Privatklägerin 45 (CC._____ Limited) CHF 11'000 aa) Privatklägerin 46 (DD._____) CHF 650 bb) Privatkläger 50 (CG._____) CHF 814.75 cc) Privatkläger 52 (CI._____) CHF 1'700 dd) Privatkläger 53 (CJ._____) CHF 1'700 ee) Privatklägerin 54 (CK._____) CHF 650 ff) Privatkläger 55 (CL._____) CHF 1'700 gg) Privatkläger 56 (CM._____) CHF 1'700 hh) Privatkläger 59 (DF._____) CHF 700 ii) Privatkläger 60 (DG._____) CHF 700 jj) Privatkläger 63 (CQ._____) CHF 2'900 kk) Privatklägerin 65 (CS._____ LLC) CHF 1'700 ll) Privatkläger 66 (DH._____) CHF 650 mm) Privatklägerin 67 (CT._____ [1993] Ltd.) CHF 2'600 21. Dem Privatkläger 5 (C._____) wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 222 S. 1) "1. In Ergänzung zu Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte auch in Bezug auf die Privatkläger 11 (AU._____), 12 (AV._____

- 11 - [2006] Ltd.), 15 (BB._____) und 54 (CK._____) vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. 2. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen, wovon 1'102 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. 4. In teilweiser Abänderung von Ziff. 12 und in Ergänzung zu Ziff. 13 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien auch die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 8 (AT._____ Limited), 11 (AU._____), 12 (AV._____ [2006] Ltd.), 15 (BB._____), 19 (BD._____), 22 (BH._____), 36 (BR._____), 42 (CA._____ Limited), 47(CD._____ Inc.), 48 (CE._____), 49 (CF._____) und 54 (CK._____) abzuweisen, und der Privatklägerin 67 (CT._____ [1993] Ltd.) sei kein Schadenersatz zuzusprechen. 5. In teilweiser Abänderung von Ziff. 20 und in Ergänzung zu Ziff. 21 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei auch den Privatklägern 11 (AU._____), 12 (AV._____ [2006] Ltd.), 15 (BB._____) und 54 (CK._____) keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 6. Die Kostenregelung der Vorinstanz sei zu bestätigen, und die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen." b) Der Privatklägerin 29 (BL._____ SL) (schriftlich; Urk. 124 u. 149) "1. Ziffer 12.p und Ziffer 20.s des Dispositivs des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 8. November 2023 (Geschäfts-Nr. DG230059) seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin EUR 3'000'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 19. September 2017 zu bezahlen. 3. Der Berufungsklägerin sei eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) für ihre Anwaltskosten in Zusammenhang mit ihren Zivilforderungen zuzusprechen. 4. Alle Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten." c) Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Urk. 147 und Urk. 223, sinngemäss)

- 12 - Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. d) Der Privatkläger 15 (BB._____), 46 (DD._____), 54 (CK._____) und 67 (CT._____ [1993] Ltd.) (Urk. 224 S. 3) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. November 2023 (Geschäfts-Nr. DG230059) sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten A._____ vollumfänglich zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, den Privatklägern 15, 46, 54 und 67 für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 69'756.88 gemäss Kostennote vom 5. November 2025 zu bezahlen."

- 13 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, entschied mit Urteil vom 8. November 2023 im Verfahren DG230059. Mit Eingabe vom 28. November 2023 meldete der Beschuldigte, mit Eingaben vom 29. November 2023 die Privatkläger 5, 15, 19, 36, 46, 54 und 67 sowie mit Eingabe vom 30. November 2023 die Privatklägerin 29 je fristgerecht Berufung an (Urk. 104A [Beschuldigter]; Urk. 105 [Privatkläger 5, 19 und 36]; Urk. 106 [Privatkläger 15, 46, 54 und 67]; Urk. 108 [Privatklägerin 29]). Die Berufungsbegründungen des Beschuldigten vom 16. Februar 2024 (Urk. 121) und der Privatklägerin 29 vom 19. Februar 2024 (Urk. 124; vgl. auch Urk. 149) gingen am 19. bzw. 21. Februar 2024 jeweils fristgerecht beim Gericht ein. Mit Eingaben vom 16. respektive 19. Februar 2024 zogen die Privatkläger 5, 15, 19, 36, 46, 54 und 67 ihre angemeldeten Berufungen wieder zurück (Urk. 122 [Privatkläger 15, 46, 54 und 67]; Urk. 123 [Privatkläger 5, 19, 36]). Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2024 (Urk. 126) wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um dem Gericht seinen aktuellen Wohnsitz bekanntzugeben. Die Verteidigung wurde aufgefordert, dem Gericht innert derselben Frist darzulegen, ob und inwiefern sie seit dem erstinstanzlichen Entscheid Kontakt zum Beschuldigten hatte und von ihm persönlich hinsichtlich Zustelladresse instruiert wurde. Mit Eingabe vom 22. April 2024 (Urk. 135) liess der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung erklären, dass die Verteidigung als Zustellungsdomizil fungiere, Kontakt zwischen ihnen beiden bestehe und stellte ferner den Antrag, dass der Wohnsitz und die Postadresse des Beschuldigten den Parteien nicht bekanntzugeben seien. 2. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2024 (Urk. 138) wurde der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde), den Privatklägern und dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Berufungserklärungen des Beschuldigten und der Privatklägerin 29 Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Der Privatkläger 18 ersuchte mit Eingabe vom 22. April 2024 die hiesige Strafkammer, seine Berufung "nachträglich zu akzeptieren" (Urk. 137). Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 liess die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung erklären (Urk. 147). Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 (Urk. 148)

- 14 folgte auch von Seiten der Privatkläger 15, 46, 54 und 67 jeweils ein Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung. Mit Beschluss vom 27. August 2024 (Urk. 150) wurde von den Berufungsrückzügen der Privatkläger 5, 15, 19, 36, 46, 54 und 67 Vormerk genommen. Im gleichen Beschluss wurde das Fristwiederherstellungsgesuch des Privatklägers 18 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, sowie ferner Nichteintreten auf seine Berufung beschlossen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 erliess der Referent ein an die Verteidigung gerichtetes Schreiben mit einer Anfrage um Präzisierung der Berufungsanträge ihrer Berufungserklärung vom 16. Februar 2024 (Urk. 154). 3. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 (Urk. 156) stellte die Verteidigung anstelle und in teilweiser Abänderung der mit Berufungserklärung vom 16. Februar 2024 (Urk. 121) gestellten Anträge neue Berufungsanträge und stellte ferner Beweisanträge auf Einvernahme der Privatklägerin 46 (DD._____) als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 lit. a StPO und Aktenbeizug bei der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich in den gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen DD._____ vom 29. März 2023 von den Privatklägern 20 (BE._____ Ltd), 44 (CB._____) sowie 45 (CC._____ Limited) erhobenen Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 (Urk. 157) nahm die Verteidigung sodann zur Anfrage des Referenten vom 29. Januar 2025 (Urk. 154) Stellung. Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2025 (Urk. 158) wurden die von der Verteidigung am 29. Januar 2025 gestellten Beweisanträge gutgeheissen. Diesbezüglich stellte die Rechtsvertretung der Privatklägerin 46 mit Eingabe vom 21. Februar 2025 ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 166), wonach der Beweisantrag auf Einvernahme der Privatklägerin 46 abzuweisen sei bzw. die Privatklägerin 46 eventualiter rechtshilfeweise in Israel einzuvernehmen oder einzuladen sei, einen schriftlichen Bericht i.S.v. Art. 145 StPO abzugeben. Den sich aktiv am Berufungsverfahren teilnehmenden Parteien wurde daraufhin mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2025 (Urk. 168) Frist angesetzt, um sich zum Wiedererwägungsgesuch der Rechtsvertretung der Privatklägerin 46 vernehmen zu lassen. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde mit Eingabe vom 26. Februar 2025 auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 170), demgegenüber sich die Verteidigung mit Eingabe vom 3. März 2025 vernehmen liess (Urk. 171). Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2025 (Urk. 172) wurde das Wiedererwägungsgesuch der Privatklägerin 46 abgewiesen und festgehalten, dass sie rechtshilfeweise zur Berufungsverhandlung auf den 4. November 2025 bzw. alternativ rechtshil-

- 15 feweise zur Einvernahme per Videoschaltung im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgeladen wird. 4. Am 11. März 2025 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 4. November 2025 (Urk. 176). Am 10. April 2025 wurde das Rechtshilfeersuchen betreffend die Befragung der Privatklägerin 46 an das Bundesamt für Justiz zwecks Weiterleitung an die zuständigen Behörden in Israel versandt (Urk. 180 bzw. Beilagen Urk. 177-179), was mit Schreiben vom 14. April 2025 (Urk. 182) geschah. Am 30. Juni 2025 (Urk. 189/1-3) bzw. 1. Juli 2025 (Urk. 191/1-3) wurde dem Gericht seitens der Israelischen Justiz die Genehmigung der beantragten Einvernahme der Privatklägerin 46 per Videoschaltung anlässlich der Berufungsverhandlung am 4. November 2025 kommuniziert. 5. An der Berufungsverhandlung vom 4. respektive 5. November 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, Staatsanwältin M.A. HSG in Law DM._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ namens und in Vertretung der Privatkläger/innen 15 (BB._____), 46 (DD._____), 54 (CK._____) und 67 (CT._____ [1993] Ltd.), Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ namens und in Vertretung des Privatklägers 23 (BI._____) als Zuschauer sowie Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Y3._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin 20 (BE._____ Ltd.) sowie namens und in Begleitung des Privatklägers 44 (CB._____), je als Zuschauer. Die Privatklägerin 46 (DD._____), ihr Rechtsvertreter Y4._____, Richter DN._____ und der Deutsch-Dolmetscher DO._____ wurden anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. November 2025 in den Räumlichkeiten des Magistrates Court of DP._____ in Israel für die rechtshilfeweise Einvernahme Ersterer als Auskunftsperson per Videokonferenz zugeschaltet (Prot. II S. 11 ff.). II. Prozessuales 1. Berufungsrückzug der Privatklägerin 29 (BL._____ sl) Die Privatklägerin 29 (BL._____ sl; Zweitberufungsklägerin) blieb der Berufungsverhandlung vom 4. respektive 5. November 2025 unentschuldigt fern und liess sich auch nicht anwaltlich vertreten (vgl. Prot. II S. 11 ff.). Androhungsgemäss (Urk. 146 S. 2) ist somit

- 16 vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin (Urk. 124 u. 149) auszugehen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO), wovon Vormerk zu nehmen ist. 2. Protokoll der Einvernahme der Privatklägerin 46 (DD._____) 2.1. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin 46 (DD._____), Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, beantragte im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 4. November 2025, es sei vor der Urteilsberatung eine Transkription der englischen Originalaussagen der Privatklägerin DD._____ zu erstellen und diese erneut zu übersetzen, mit der Begründung, dass es im Rahmen ihrer Befragung als Auskunftsperson mehrere akustische Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe und ihre Aussagen entsprechend nicht immer korrekt übersetzt worden seien (Prot. II S. 74). Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 5. November 2025 präzisierte Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ seinen Antrag dahingehend, das Gericht müsse sicherstellen, dass diesem anlässlich der Urteilsberatung eine verlässliche Übersetzung der Aussagen der Privatklägerin 46 (DD._____) vorliege, um auf die ihrerseits effektiv getätigten Aussagen abstellen zu können, wobei er die Umsetzung dem Gericht überliess (Prot. II S. 77). Die amtliche Verteidigung erachtete eine Transkription der englischen Originalaussagen der Privatklägerin nicht für notwendig, nachdem bei Unklarheiten im Rahmen der Befragung jeweils Rückfragen gestellt worden seien und sodann sämtlichen Anwesenden klar gewesen sei, was die Privatklägerin im Rahmen ihrer Befragung habe aussagen wollen (Prot. II S. 77). Die Staatsanwaltschaft überliess es dem Gericht zu entscheiden, ob es eine Transkription der englischen Originalaussage der Privatklägerin 46 (DD._____) für notwendig erachte (Prot. II S. 77). 2.2. Im Vorfeld der Urteilsberatung lag der Gerichtsbesetzung eine erste Fassung des Protokolls der Befragung der Privatklägerin 46 (DD._____) vor, wobei im Rahmen der Ausfertigung ein besonderes Augenmerk auf allfällige (offensichtlich) falsche Übersetzungen gerichtet wurde. Grundsätzlich konnten falsche respektive unvollständige Übersetzungen durch Einwände der Rechtsvertreter und Rückfragen der Englisch-Dolmetscherin bereits anlässlich der Einvernahme der Privatklägerin 46 (DD._____) berichtigt werden. Diejenigen übersetzten Aussagen, welche nach Konsultation der Tonbandaufnahme Diskrepanzen zur Originalaussage aufwiesen, wurden im Protokoll jeweils in Klammern durch die englische Originalaussage ergänzt. Damit war das hiesige Gericht

- 17 in der Lage, anlässlich der Urteilsberatung vom 11. November 2025 auf die effektiv getätigten Aussagen der Privatklägerin 46 (DD._____) abzustellen, weshalb von einer Transkription und einer erneuten Übersetzung ihrer Aussagen abzusehen ist. 3. Rechtskraft 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind. 3.2. Seitens des Beschuldigten wurde die Berufung auf den Schuldspruch bezüglich gewerbsmässigen Betrugs (Dispositivziffer 1 alinea 1 teilweise mit Bezug auf die Privatkläger/innen 11, 12, 15 und 54), die Strafzumessung (Dispositivziffer 3), den Landesverweis (Dispositivziffer 4), die Schadenersatzzahlungen (Dispositivziffer 12 teilweise mit Bezug auf die Privatkläger/innen 8, 11, 12, 15, 19, 22, 36, 42, 47, 48, 49, 54 und 67) sowie die Prozessentschädigungen (Dispositivziffer 20 teilweise mit Bezug auf die Privatkläger/innen 11, 12, 15 und 54) beschränkt. Aufgrund des Rückzugs der Berufung durch die Privatklägerin 29 (vgl. Ziffer 1 vorstehend) sind der ihr mit vorinstanzlichem Urteil zugesprochene Schadenersatz und die Prozessentschädigung (Dispositivziffern 12 teilweise und 20) nicht mehr angefochten. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend den gewerbsmässigen Betrug gemäss alinea 1 mit Bezug auf die Privatkläger/innen 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66 und 67 sowie Schuldspruch mit Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung gemäss alinea 2), 2 (Freisprüche), 5 (Ersatzforderung), 6 (beschlagnahmte Gegenstände), 7 (beschlagnahmte Barschaften), 8 (Anweisung an AL._____ AG), 9 (Ersuchen an Fürstliches Landgericht Liechtenstein), 10-11 (Aufhebung Kontosperren), 12 teilweise (Schadenersatz mit Bezug auf die Privatkläger/innen 1, 4, 6, 13, 14, 17, 20, 21, 23, 24, 26, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 37, 38, 40, 41, 44, 45, 50, 51, 52, 53, 55, 56, 58, 61,

- 18 - 62, 63, 64 und 65), 13 (Abweisung Schadenersatzbegehren), 14 (Verweisung Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg), 15 (Abweisung Genugtuungsbegehren), 16 (Kostenfestsetzung), 17 (Kostenauflage), 18 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 19 (Nichteintreten auf Zusprechen einer Prozessentschädigung), 20 teilweise (Prozessentschädigungen mit Bezug auf die Privatkläger/innen 1, 4, 6, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 32, 36, 37, 38, 41, 44, 45, 46, 50, 52, 53, 55, 56, 59, 60, 63, 65, 66 und 67) sowie 21 (Nichtzusprechung einer Prozessentschädigung) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Materielles A. Tatvorwürfe Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift (Urk. 00001001 ff.) und deren zutreffende Zusammenfassung durch die Vorinstanz (Urk. 119 E. IV.A.1.) zu verweisen. B. Standpunkt des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung wird unverändert bestritten, dass sich der Beschuldigte (auch) in Bezug auf die Privatkläger/innen 11 (AU._____), 12 (AV._____ [2006] Ltd.), 15 (BB._____) und 54 (CK._____) des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht haben soll (Urk. 121 S. 2 ff.; Urk. 156 S. 2; Urk. 222 S. 1 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 53 ff.). Diesbezüglich wird vom Beschuldigten bzw. seitens der Verteidigung im Wesentlichen geltend gemacht, dass die erwähnten vier Privatkläger/innen – Privatkläger/innen 11 (AU._____), 12 (AV._____ [2006] Ltd.), 15 (BB._____), 54 (CK._____) – nicht über den Verwendungszweck der investierten Gelder getäuscht worden seien, weil die Privatklägerin 46, DD._____, welche diese Unternehmen beherrscht habe, gewusst habe, dass die Gelder – mit Ausnahme der ersten beiden Überweisungen vom 19. April 2016 und 12. Mai 2016 im Gesamtbetrag von USD 2 Mio. – nicht in IPOs investiert, sondern teilweise für die Rückzahlung an die Kunden des Beschuldigten und für die Finanzierung seiner H._____ verwendet werden würden, weshalb hinsichtlich dieser Klienten keine Täuschungshandlungen seitens des Beschuldigten vorliegen würden (Urk. 95 S. 7 ff.; Urk. 121 S. 4 ff.; Urk. 222 S. 1 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 53 ff.).

- 19 - C. Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweisführung umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 119 E. IV.C.1.-3.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass im Rahmen der nachstehenden Erwägungen auf die Argumente der Parteien einzugehen ist. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_105/2024 vom 9. Januar 2025 E. 2.2; 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.1; 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen). D. Ausgangslage 1. Seitens des Beschuldigten und seiner Verteidigung werden die ihm unter dem Titel "A. Ausgangslage" gemachten Vorwürfe – insoweit sie im Berufungsverfahren noch relevant sind – weitestgehend anerkannt (Anklageziffern 1-12: vgl. Urk. 50106147 ff.; Urk. 93 S. 13 ff.; Urk. 95 S. 1 ff.; Urk. 121 S. 1 ff.; Urk. 222 S. 2 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 53 ff. bzw. 83 ff.). Auf diese Zugeständnisse kann unter Mitberücksichtigung der sich als vollumfänglich zutreffend erweisenden umfassenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu (Urk. 119 E. V.A.1.1.-3.3.) abgestellt werden. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Vermögensverwaltungsverträge mit den Kunden detailliert und zutreffend aufgeführt und beschrieben (Urk. 119 E. V.2.2.2.-2.2.8.). Auf ihre entsprechenden Erwägungen kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass bezüglich des Inhalts der (schriftlichen) Vermögensverwaltungsverträge – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.2.2.9.) – festzustellen ist, dass gemäss allen Verträgen die Vermögenswerte in Aktien einschliesslich IPOs bzw. IPOs hätten angelegt werden sollen. Einige Anleger – insbesondere Kunden des Creative IPO Fund und der Privatklägerin 46 (DD._____) nahestehende Unterneh-

- 20 men – verfügten indes über keinen schriftlichen Vertrag mit dem Beschuldigten bzw. der H._____ Group (Privatkläger 18 [D._____]; Privatklägerin 47 [CD._____ Inc.], Privatkläger 33 [DK._____], Privatkläger 36 [BR._____], Privatklägerin 2 [B._____ Limited], Privatkläger 22 [BH._____], Privatkläger 5 [C._____], Privatkläger 19 [BD._____], Privatkläger 60 [DG._____], Privatkläger 23 [BI._____], Privatklägerin 15 [BB._____]; Privatklägerin 54 [CK._____]). Auf den Inhalt massgebenden schriftlich und mündlich geschlossenen Vereinbarungen ist – insoweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz – nachstehend einzugehen. 2. In Abrede gestellt wird seitens des Beschuldigten hinsichtlich der ihm unter dem Titel "A. Ausgangslage" gemachten Vorwürfe indes die in Anklageziffer 4 – im Sinne einer Zusammenfassung der Anklage – genannte Anzahl von Kunden und den Betrag der von ihm angeblich zur Vermögensverwaltung entgegengenommenen Gelder (vgl. insb. Urk. 50106147; Urk. 155; Urk. 156). Auf die spezifischen Rügen des Beschuldigten hinsichtlich der einzelnen Kunden bzw. Kundengelder ist – insoweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz – nachstehend einzugehen. 3. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.A.2.2.5.) ist jedenfalls nicht erstellt, dass es gemäss Anklageziffer 5 Vermögensverwaltungsverträge mit einer Zeitdauer von lediglich 30 Tagen gab, was aber letztlich den Kern des dem Beschuldigten gemachten Anklagevorwurfs nicht beschlägt und deshalb nicht von Relevanz ist. 4.1. Der Beschuldigte räumte konstant ein, die Gelder der Investoren auf den Bankkonti der H._____ Gesellschaften in V._____ – wie in Anklageziffer 11 erwähnt – "gepoolt" – also nicht separiert – zu haben (Urk. 50101001 ff. S. 18 F/A 74; 050101075 ff. S. 4 F/A 19; Urk. 50105094 ff. S. 14 F/A 60; Urk. 93 S. 14). In Abweichung von Anklageziffer 8 wird von seiner Seite allerdings zumindest zeitweise geltend gemacht, dass die Kunden im Hinblick auf ihre IPO-Investments vom Beschuldigten darüber informiert worden seien, dass ihr Geld zu diesem Zweck mit den Geldern weiterer Anleger zusammengelegt ("gepoolt") werden müsse, weshalb die entsprechenden Konten nicht im Namen der Kunden hätten geführt werden müssen bzw. dass ein Teil der Kunden eine Zusammenlegung der Gelder auf einem Konto einer H._____-Gesellschaft vielmehr – vermutlich

- 21 aus steuerlichen Gründen – begrüsst habe, während es für die übrigen Kunden offensichtlich irrelevant gewesen sei (vgl. insb. Urk. 50106147 u. 50106149). 4.2. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.A.2.4. bzw. V.A.2.2.6.) ergibt sich aus den bis Ende 2016 verwendeten Asset Management Agreements ein anderes Bild: Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Vermögenswerte auf Konten, die auf die Kunden lauten, deponiert werden würden. Unter "Section 8" des Asset Management Agreement wurde festgehalten, dass die Vermögenswerte auf einem Bankkonto im Namen des Kunden hinterlegt würden ("The ASSETS are deposited in an ACCOUNT at the BANK in the name of the CLIENT […]"; vgl. z.B. Urk. 20201054 ff.; Vertrag mit CQ._____ [Privatkläger 63] sowie die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu: Urk. 119 E. V.A.2.2.6.-2.2.8.), demgegenüber die ab 2017 vom Beschuldigten verwendeten Vermögensverwaltungsverträge ("Asset Management and Omnibus Account Agreement for Initial Public Offerings") ausdrücklich ein Sammelkonto (Omnibus Account) vorsahen, wobei die Gelder weiterhin im Namen der Kunden hinterlegt werden sollten (vgl. auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu: Urk. 119 E. V.A.2.2.8.). Angesichts des klaren Wortlautes der Verträge hatten die frühen Investoren keinen Anlass daran zu zweifeln, dass ihre Gelder nicht auf separaten Konten deponiert werden würden. Auch der Beschuldigte gestand zu, dass er davon ausgehe, dass es in den Vereinbarungen einen Wortlaut gebe, der ihn dazu verpflichtet hätte, Unterkonten für jeden Kunden zu eröffnen (Urk. 50101001 ff. S. 18 F/A 76). Daran vermag der Einwand der Verteidigung, dass die Verträge von den Anwälten aufgesetzt worden seien und sie nicht wisse, ob er sie überhaupt gelesen habe (vgl. Prot. I S. 14), nichts zu ändern. Der Beschuldigte hat die Verschriftlichung dieses wesentlichen Vertragsbestandteils seinem Wissen anrechnen zu lassen. Bei dieser Beweislage ist rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, zumindest Unterkonten im Namen der Kunden anzulegen, weshalb das "Pooling" des Geldes im massgebenden Zeitraum vereinbarungswidrig war, auch wenn er die Chancen einer IPO-Zuteilung mit Sammelkonten als höher einschätzte (Urk. 50101075 S. 7 F/A 32). Ein Nebeneffekt des "Poolings" ist – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.A.2.4.4.) – darin zu sehen, dass das Sammeln der Kundengelder auf nur wenigen Konten automatisch dazu führt, dass der Überblick über die Gelder der einzelnen Investoren nur schwer respektive kaum zu behalten

- 22 ist, was der Beschuldigte denn auch mehrfach einräumte (Urk. 50101001 ff. S. 18 f. F/A 78 bzw. S. 20 F/A 87; Urk. 50101140 ff. S. 7 F/A 33; Urk. 50104001 ff. S. 22 f. F/A 96), auch wenn er im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung diesen Umstand relativierend angab, dass der Überblick erst in den späteren Jahren 2016 bis 2017 zeitweise sehr schwierig geworden sei (Urk. 93 S. 15). Dass der Beschuldigte einräumte, bereits in der Anfangsphase bloss handschriftliche Notizen darüber gehabt zu haben, wie viel von den jeweiligen Investments für ihn persönlich und wie viel für einzelne Kunden gewesen seien (Urk. 50107044 ff. S. 18 F/A 82), scheint indes eher nahezulegen, dass der Überblick über die einzelnen Anlagen bereits früh erschwert war. Der Beschuldigte macht allerdings geltend, dass mit allen Kunden mündlich vereinbart gewesen sei, dass die schriftlich vorgesehene Anlage auf separate Konten in Realität nicht umgesetzt werden würde, um den Handel mit IPO zu ermöglichen (Urk. 50101140 S. 9 f. F/A 46 f.; Urk. 50101211 S. 6 f. F/A 24). Abgesehen davon, dass unter diesen Gegebenheiten nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die schriftlichen Verträge den behaupteten faktischen Umständen nicht entsprechend angepasst worden sind, ist darauf hinzuweisen, dass im Berufungsverfahren dem – den schriftlichen Vereinbarungen offensichtlich entgegenstehenden – "Pooling" des Geldes keine massgebliche Relevanz zukommt. Sodann wird im Rahmen des Berufungsverfahrens die vereinbarungswidrige Anlage der Gelder der Klienten der H._____ auch nicht mehr in Abrede gestellt. Im Zentrum steht vielmehr die Beantwortung der Frage, ob vier Privatkläger/innen – die Privatkläger/innen 11 (AU._____), 12 (AV._____ [2006] Ltd.), 15 (BB._____) und 54 (CK._____) – über den wahren Verwendungszweck ihrer Anlagen getäuscht wurden oder nicht, zumal gemäss dem Beschuldigten und der Verteidigung die die genannten Privatkläger/innen beherrschende Privatklägerin 46, DD._____, gewusst habe, dass die Gelder – mit Ausnahme der ersten beiden Überweisungen vom 19. April 2016 und 12. Mai 2016 im Gesamtbetrag von USD 2 Mio. – nicht in IPOs investiert, sondern teilweise für die Rückzahlung an die Kunden des Beschuldigten und für die Finanzierung seiner H._____ verwendet würden (Urk. 95 S. 7 ff.; Urk. 121 S. 4 ff.; Urk. 156 S. 3 ff.; Urk. 222 S. 2 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 53 ff.). 5. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zum unter dem Titel "A. Ausgangslage" wiedergegebenen Anklagesachverhalt.

- 23 - E. Vorliegen eines Ponzi-Systems 1. Ein Schneeballsystem (Ponzi-Scheme) spiegelt seinen Investoren vor, deren Vermögen zu verwalten und zu vermehren, insbesondere durch lukrative Börsengeschäfte. Es werden aussergewöhnlich hohe Renditen versprochen, gleichzeitig aber oft - damit eigentlich im Widerspruch dazu - eine ebenso grosse, wenn nicht sogar absolute Sicherheit. In Wirklichkeit tätigen die Betreiber des Systems aber nur in (sehr) geringem Ausmass Anlagegeschäfte, wenn überhaupt, und verfahren zumindest schwerwiegend so, dass sie die den Kunden zugesprochenen und von diesen auch zur Auszahlung verlangten "Renditen" aus den überlassenen Investitionen begleichen. Das geschieht namentlich dadurch, dass die Zahlungsforderungen der alten Kunden aus den Anlagegeldern neuer Klienten erfüllt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3; 6B 81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2; 2C 94/2010 vom 10. Februar 2011 E. 2.1; je mit Hinweisen; zum gewerbsmässigen Betrug im Rahmen von Schneeballsystemen: vgl. u.a. das Urteil 6P.172/2000 vom 14. Mai 2001). 2. Auch zu den allgemeinen, in der Anklage unter dem Titel "B.IV. Übersicht über die Täuschungshandlungen" (vgl. Urk. 00001001 S. 7-11: Anklageziffern 13 bis 20) erwähnten Umständen, einschliesslich der anklagegegenständlichen Etablierung eines sogen. "Ponzi-Systems" durch den Beschuldigten, erübrigen sich angesichts der im Berufungsverfahren noch strittigen Umstände der Anklageschrift weitere Erwägungen. Diesbezüglich kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.B.1. u. 2.1.-2.13.) verwiesen werden, insoweit im Rahmen der nachstehenden Erwägungen nicht davon abgewichen wird. Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschuldigte im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Bezeichnung seines Vorgehens als "Ponzi-System" von sich wies, demgegenüber er einräumte, das Geld eines Kunden verwendet zu haben, um einen anderen Kunden zu bezahlen (Urk. 93 S. 17 f.), bzw. im Berufungsverfahren – wenn auch nicht in allen angeklagten Fällen – anerkannte, entsprechend betrügerisch tätig geworden zu sein (Prot. II S. 71), auch wenn er es unverändert vermied, den Betrieb eines "Ponzi-Systems" begrifflich ausdrücklich anzuerkennen (Prot. II S. 53 f.). Sinngemäss wird die Etablierung eines "Ponzi-Systems" gestützt auf die von seiner Seite erfolgten Aussagen indes eingestanden. Seine zusätzliche vor Vorinstanz

- 24 angebrachte Bemerkung, dass er diese Vorgehensweise als Möglichkeit gesehen habe, um allen Kunden gerecht zu werden und alle Kunden auszubezahlen, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern und hat offensichtlich lediglich einen vorgeschobenen rechtfertigenden Charakter, zumal er überdies eingestand, "immer mehr Fehler begangen" zu haben, die schliesslich dazu geführt hätten, dass er im Gefängnis gelandet sei (Urk. 93 S. 17 f.). F. Gewerbsmässiger Betrug – Investitionen im Einflussbereich von DD._____: Täuschungshandlungen 1. Insoweit im Rahmen der nachstehenden Erwägungen nicht ausdrücklich davon abgewichen wird, gelten nicht nur die in der Anklage aufgeführten Zahlungen und Zahlungsmodalitäten seitens der Privatklägerin 46, DD._____, sowie der Privatkläger/innen 11 (AU._____), 12 (AV._____ [2006] Ltd.), 15 (BB._____) und 54 (CK._____) gemäss Anklageziffern 240 bis 246, 254 und 262 als anerkannt, sondern auch die in der Anklage umschriebene Ausgangslage (Anklageziffern 235 bis 237), die anklagegegenständliche Aufnahme der jeweiligen geschäftlichen Beziehungen zum Beschuldigten (Anklageziffern 238, 252 und 260) sowie die in der Anklage umschriebenen vertraglichen Grundlagen der Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten (Anklageziffern 239, 253 und 261) (vgl. Urk. 222 S. 2 ff. bzw. Prot. II S. 83 ff.). Diese Anerkennungen stimmen mit den Akten und dem übrigen Beweisergebnis überein. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz und die von ihr zitierten Belegstellen verwiesen werden (zur Ausgangslage gemäss Anklageziffern 235 bis 237: Urk. 119 E. V.B.59.1.-59.3.; bzw. zu den anklagegegenständlichen Zahlungen gemäss Anklageziffern 240 bis 246, 254 und 262: Urk. 119 E. V.B.59.4., V.B.60.3.-60.7., V.B.62.2. sowie V.B.64.1.; bzw. zur Kontaktaufnahme mit den einzelnen Privatkläger/innen und den vertraglichen Grundlagen gemäss Anklageziffern 238 f., 252 f. und 260 f.: Urk. 119 E. V.B.59.1. u. 59.11., V.B.60.1.-60.2.; V.B. 60.9.; V.B.62.1. sowie V.B.64.1.). Zur Ausgangslage gemäss Anklageziffer 236 ist zu präzisieren, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung – im Wesentlichen übereinstimmend mit den entsprechenden Angaben der Privatklägerin 46 (Prot. II S. 25) – bestätigte, dass er und DD._____ ca. ab Mitte 2016 auch eine intime Beziehung für die Dauer von ca. einem Jahr aufgenommen gehabt hatten, wobei er diese als "on und off" geführt bezeichnete (Prot. II S. 57).

- 25 - 2. Im Berufungsverfahren sind deshalb hinsichtlich des Anklagesachverhalts noch insbesondere die Täuschungshandlungen des Beschuldigten zu Ungunsten der Privatkläger/innen 11 (AU._____), 12 (AV._____ [2006] Ltd.), 15 (BB._____) und 54 (CK._____) gemäss den Anklageziffern 247, 255 und 263 zu prüfen. 3. Seitens des Beschuldigten wird hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Täuschungshandlungen unverändert anerkannt, dass er die Privatklägerin 46 (DD._____) bezüglich der ersten beiden Überweisungen vom 19. April 2016 (im Namen der CT._____ Ltd. überwiesen) und 12. Mai 2016 von jeweils USD 1 Mio. und damit im Gesamtbetrag von USD 2 Mio. über den wahren Verwendungszweck ihrer Investitionen getäuscht habe (vgl. Anklageziffern 240 und 241: Urk. 121 S. 4; Urk. 222 S. 2, 5 u. 7 f.). 4. Wie bereits mehrfach erwähnt wird seitens des Beschuldigten demgegenüber bestritten, dass er – mangels einer bei DD._____ eingetretenen gefestigten wahrheitswidrigen Vorstellung über den tatsächlichen Verwendungszweck der Anlagegelder (vgl. insbesondere Anklageziffern 247, 255 und 263) – die von DD._____ beherrschten Privatkläger/innen 11 (AU._____), 12 (AV._____ [2006] Ltd.), 15 (BB._____) und 54 (CK._____) über den wahren Verwendungszweck ihrer Anlagen (vgl. die in Anklageziffern 242 bis 246 aufgelisteten Zahlungen zwischen dem 7. Juli 2016 und dem 24. Juli 2017 im Gesamtbetrag von USD 3'422'000.– und EUR 2'005'007.20, die in Anklageziffer 254 erwähnten drei Zahlungen vom 8. Juli 2016, 4. August 2016 und 1. Februar 2017 von insgesamt USD 18 Mio. sowie die in Anklageziffer 262 genannte Zahlung vom 2. August 2016 von USD 2 Mio.) getäuscht wurden. Vielmehr habe DD._____ gewusst, dass die in Frage stehenden Überweisungen nicht in IPOs investiert, sondern teilweise für Rückzahlungen an seine Kunden sowie für die Finanzierung seiner H._____-Gruppe verwendet werden würden (Urk. 93 S. 32; Urk. 121 S. 4; Urk. 156 S. 3 f.; Urk. 222 S. 2 ff.; Prot. II S. 53 ff. bzw. S. 83 ff.). 5. Im Einzelnen spreche gemäss den Argumenten der Verteidigung gegen das Vorliegen einer anklagegegenständlichen Täuschung, dass DD._____ spätestens ab Sommer (so die Verteidigung: Urk. 121 S. 4 f.; Urk. 222 S. 2 ff.) bzw. spätestens Mitte September 2016 (so der Beschuldigte: Prot. II S. 66, 70 bzw. S. 73 f.) gewusst habe, dass ihr Geld beim Beschuldigten für sie nicht verfügbar und er somit nicht liquide war, weil er ihre Zahlungsaufträge überhaupt nicht, nur in Teilzahlungen oder mit monatelangem Ver-

- 26 zug ausführen konnte, was sie erwiesenermassen in grösste Schwierigkeiten gebracht habe, indem sie die Löhne ihrer Mitarbeitenden, die Rechnungen ihrer Anwälte und die Gebühren der Schule ihrer Tochter nicht habe bezahlen können (Urk. 121 S. 4 f.; Urk. 222 S. 2 ff.). Sodann würden gegen das Vorliegen einer anklagegegenständlichen Täuschung die Umstände sprechen, dass der Beschuldigte und DD._____ ein Paar gewesen seien und DD._____ den Beschuldigten habe unterstützen wollen (Urk. 95 S. 7 f.; Urk. 222 S. 6), dass der Beschuldigte ihr seine schwierige Lage im Juni 2016 anlässlich ihres Geburtstagsfests in Israel bereits offen gelegt gehabt habe (Urk. 95 S. 8; Urk. 222 S. 5), dass DD._____ ab Juli 2016 sowohl gewusst habe, dass der Beschuldigte auch anderen Kunden ihr Geld schuldig blieb bzw. er sich in einer grossen Krise befand (Urk. 121 S. 5; Urk. 222 S. 5) als auch gewusst habe, dass die Kunden deshalb ihm gegenüber aggressiv waren, ihn terrorisierten und ihn explizit der Veruntreuung verdächtigt hätten (Urk. 121 S. 5). Ferner sei laut der Verteidigung nicht von einer anklagegegenständlichen Täuschung auszugehen, weil DD._____ spätestens ab Januar 2017 persönlich in Verhandlungen bzw. Vergleichsgespräche mit Kunden des Beschuldigten involviert gewesen sei, die ihr Geld vergeblich zurückverlangten (Urk. 121 S. 5; Urk. 222 S. 5) bzw. ihm sogar mit einer Strafanzeige wegen Veruntreuung drohten (Urk. 222 S. 5) und sie spätestens ab Dezember 2016 gewusst habe, dass dem Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Anlagetätigkeit eine Gefängnisstrafe drohe und sie ungeachtet dieses Wissens weitere Überweisungen veranlasst habe (Urk. 121 S. 5; Urk. 222 S. 5 f.). Die Annahme der Vorinstanz, dass es komplett unverständlich sei, weshalb DD._____ dem Beschuldigten noch Beträge in Millionenhöhe anvertraute, wenn sie gewusst hätte, in welchen finanziellen Schwierigkeiten er bzw. die H._____ sich befand (Urk. 119 S. 194), sei gemäss der Verteidigung nicht bewiesen bzw. sei die Motivation von DD._____ nicht bewiesen und sei die Annahme der Vorinstanz, sie sei bis ins Jahr 2018 sicher gewesen, sie habe beim Beschuldigten eine gute Investition getätigt und ihr Geld werde in IPOs investiert, unhaltbar (Urk. 121 S. 5). So seien Eingeständnisse von DD._____ angesichts des Risikos ihrer Strafverfolgung auch nicht zu erwarten (Urk. 121 S. 6; Urk. 222 S. 2 u. 5). Ferner wird seitens der Verteidigung bestritten, dass der Beschuldigte die Privatklägerinnen 11 (AU._____) und 12 (AV._____ [2006] Ltd.) indirekt über DD._____ über die Verwendung der Gelder in IPOs getäuscht habe, weil DD._____ ihm gegenüber die Privatklägerinnen 11 und 12 selbst vertreten habe bzw. er aufgrund ihrer Angaben davon

- 27 ausgegangen sei, sie dürfe über die Vermögenswerte der Privatklägerinnen 11 und 12 frei verfügen (Urk. 95 S. 12; Urk. 121 S. 6 f.; Urk. 222 S. 7) und DD._____ persönlich durch den Beschuldigten über die Verwendung der Gelder nicht getäuscht wurde (Urk. 121 S. 6 f.; Urk. 222 S. 7). 6. Im Zentrum der Beweiswürdigung zur Erstellung der anklagegegenständlichen Täuschungshandlungen stehen die sich diametral entgegenstehenden Aussagen des Beschuldigten und DD._____. Diese sind im Folgenden unter Mitberücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses zu würdigen. 7.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu vermerken, dass er als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert ist, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt. Ebenfalls eingeschränkt wird seine Glaubwürdigkeit durch die Tatsache, dass der Beschuldigte – in den nicht berufungsgegenständlichen Anklagepunkten – durch den Betrieb des "Ponzi-Systems" jahrelang Kunden der H._____ betrogen hat, was er länger in Abrede stellte und erst spät im Verfahren anerkannte. Dies schliesst indes nicht aus, dass die Sachlage hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Anklagevorwürfe anders gelagert war. Im Vordergrund steht vorliegend jedenfalls die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 7.2. Zur Glaubwürdigkeit von DD._____ ist festzuhalten, dass zurzeit immer noch ein Strafverfahren gegen sie hängig ist (vgl. Beizugsakten im Verfahren UE230141 der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, gemäss welchen mittels Beschlusses vom 3. Oktober 2024 [Urk. 55 der entsprechenden Beizugsakten] eine [rechtskräftige] Rückweisung an die Staatsanwaltschaft III zur Weiterführung der Untersuchung betreffend den Tatvorwurf zum Nachteil von CB._____ [Privatkläger 44 im vorliegenden Verfahren] angeordnet wurde; vgl. auch Urk. 217). Bei dieser Ausgangslage und angesichts der in diesem und weiteren Prozessen verfolgten finanziellen Interessen gegenüber dem Beschuldigten bzw. der H._____-Gruppe dürfte DD._____ besonders darauf bedacht sein, ihre Beteiligung hinsichtlich des anklagegegenständlichen Sachverhalts in einem besonders günstigen Licht darzustellen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Im Zentrum steht aber auch bei ihr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

- 28 - 8. Seitens der Privatklägerin 46, DD._____, wird die Sachdarstellung des Beschuldigten auch anlässlich der Berufungsverhandlung unverändert bestritten. Sie macht zusammengefasst geltend, dass sie die Privatkläger/innen 15 (BB._____) und 54 (CK._____) alleine kontrolliert habe, demgegenüber sie die bei den Privatkläger/innen 11 (AU._____), 12 (AV._____ [2006] Ltd.) nicht allein über zu tätigende Investitionen hätte entscheiden können und dort mehr eine beratende Funktion bekleidet habe (Urk. 50201001 ff. S. 6 ff. F/A 16 ff. bzw. insb. F/A 26 f.; Prot. II S. 38 u. 40). Sie sagte konstant aus, dass alle Investitionen bei der H._____ den alleinigen Zweck gehabt hätten, an IPO- Geschäften teilzunehmen und mit diesem Investment (hohe) Gewinne zu erzielen (Urk. 50201001 ff. S. 9 F/A 30 bzw. S. 17 f. F/A 64 u. 72; Prot. II S. 22 ff.). Dass mit ihr in den auf ihren 50. Geburtstag folgenden Tagen im Juni 2016 vereinbart worden sei, dass der Beschuldigte die Gelder einsetzen könne, um die finanziellen Probleme der H._____ überwinden zu können, bzw. dass sie mit dem Beschuldigten gemeinsame Sache gemacht habe, bezeichnete sie mehrfach als "eine [komplette] Lüge" (Urk. 50201001 ff. S. 16 F/A 60 f.; Urk. 50201131 ff. S. 2 F/A 5; Prot. II S. 28 f. u. 37) bzw. als "absolut falsch" (Urk. 50201131 ff. S. 21 f. F/A 50) bzw. hätten sie – abgesehen davon – an ihrem Geburtstag nicht über Geschäftliches gesprochen (Prot. II S. 24). Bei den dem Beschuldigten im Juni 2016 in Aussicht gestellten USD 25 Mio. wie auch den weiteren Überweisungen habe es sich um Investitionen in IPO-Geschäfte und nicht um eine finanzielle Unterstützung oder eine Hilfeleistung zu Gunsten der H._____ bzw. des Beschuldigten gehandelt (Prot. II S. 21 ff.). Ein Liebespaar seien sie und der Beschuldigte ab August bzw. September/Oktober 2016 für die Dauer ca. eines Jahres oder auch weniger geworden (Urk. 50201131 ff. S. 31 F/A 86; Prot. II S. 25). DD._____ machte einheitlich geltend, in den eigenen Unternehmen gewisse finanzielle Probleme gehabt zu haben, weil sie nicht an ihre Vermögenswerte aus den von ihrem – mittlerweile verstorbenen – Vater errichteten Trusts gekommen sei bzw. diesbezüglich Auseinandersetzungen geführt habe, welche Probleme sie mit den Investitionen ins IPO-Geschäft der H._____ und den damit erhofften substantiellen Gewinnen zu lösen beabsichtigt habe (Urk. 50201001 ff. S. 16 F/A 61 f. u. S. 24 F/A 89; Urk. 50201131 ff. S. 2 ff. F/A 6; Prot. II S. 30 ff. bzw. S. 40 f.). Diese Ausführungen erweisen sich als in sich konsistent, schlüssig und nachvollziehbar. DD._____ gab sodann an, über gewisse Probleme des Beschuldigten mit gewissen Investoren, von denen ihr der Beschuldigte erzählt habe, Bescheid gewusst zu

- 29 haben (Urk. 50201001 ff. S. 19 F/A 73; Prot. II S. 20 f., 26 f., 36 u. 38). Sie habe ihm gesagt, dass sie einspringen bzw. ihm helfen könne, wenn er – gemeint sind angesichts des Kontextes gewisse Investoren mit Israelischen Wurzeln – auch kulturell bedingt Schwierigkeiten habe mit den Investoren (Urk. 50201001 ff. S. 19 F/A 73; Prot. II S. 26 f.). Sie gestand zu, den Beschuldigten im Umgang mit "aggressiven Investoren" unterstützt zu haben, indem sie mitveranlasste bzw. mittrug, dass im Februar 2017 durch den Beschuldigten H._____ Visitenkarten mit den Namen ihrer Bekannten DQ._____ (vgl. Urk. 96/5) und DR._____ gedruckt wurden, womit eine gute Kommunikation mit den Investoren habe hergestellt und diese vom Sinn der ausgezeichneten Investition, von welcher sie im Februar 2017 immer noch ausgegangen sei, überzeugt hätten werden sollen. In diesem Rahmen habe DQ._____ mit zwei bestehenden Investoren und zwei bis drei potentiellen (Neu-)Kunden gesprochen, wobei er DS._____ und DT._____ als Neukunden habe gewinnen können (Urk. 50201001 ff. S. 21 f. F/A 81 ff.), wohingegen sie in ihrer späteren staatsanwaltlichen Einvernahme und anlässlich der Berufungsverhandlung plötzlich klarstellte, nicht zu wissen, wie DQ._____ und DR._____ zu den Visitenkarten der H._____ kamen (Urk. 50201131 S. 17 F/A 36) bzw. sich nicht daran erinnern zu vermögen (Prot. II S. 35) und in diesem Zusammenhang angab, auch keine Möglichkeit gehabt zu haben, solche Visitenkarten zu veranlassen (Prot. II S. 35), was unglaubhaft erscheint. Ausserdem habe sie das IPO-Geschäft der H._____ bzw. des Beschuldigten unterstützt, indem sie drei neue Anleger – ihre Freundin DU._____, den Anwalt CP._____ und CR._____ – für die H._____ akquiriert bzw. vermittelt habe (Urk. 50201001 ff. S. 22 F/A 85 f.; Urk. 50201131 S. 16 f. F/A 33), demgegenüber sie in Abrede stellte, wie vom Beschuldigten behauptet, mindestens 12 neue Anleger akquiriert zu haben (Urk. 50201001 ff. S. 22 ff. F/A 87 f.; Urk. 50201131 S. 16 f. F/A 33; Prot. II S. 37 f.). Allenfalls habe CR._____ weitere Kunden vermittelt oder diese seien vom Beschuldigten selbst im Rahmen eines in Israel organisierten Frühstücks bzw. anlässlich einer grossen Präsentation in seinem Haus, an welchem/welcher sie nicht zugegen gewesen sei, akquiriert worden (Urk. 50201001 ff. S. 22 F/A 87; Prot. II S. 38). Auch ihr Ex-Ehemann DV._____ habe ihr Geld zum Investieren gegeben, sie habe dieses indes nicht in eigenem Namen in die H._____ investiert (Urk. 50201131 S. 16 f. F/A 33). Ferner habe sie den Beschuldigten insofern unterstützt, als sie im Mai 2017 eine Sitzung in Ihrem Haus in DW._____ organisiert habe, anlässlich welcher EA._____, DG._____ oder DF._____

- 30 und DE._____ teilgenommen hätten (Urk. 50201131 ff. S. 11 F/A 17; vgl. auch Prot. II S. 27 u. 36). An der Sitzung seien gemäss den Angaben von DD._____ im Vorverfahren von den Investoren alle Investments zurückgefordert worden, inkl. aller Profite (Urk. 50201131 ff. S. 11 f. F/A 17 ff.), was sie allerdings im Rahmen des Berufungsverfahrens relativierte und angab, damals nicht gedacht zu haben, dass es irgendein Problem geben würde (Prot. II S. 27) Auf die Frage, weshalb sie diese bestehenden Probleme nicht davon abgehalten hätten, bei der H._____ (weitere) hohe Geldbeträge zu investieren, gab DD._____ mehrfach und einheitlich zu Protokoll, dass die Probleme bei der H._____ nicht in der mangelnden Liquidität bzw. dem Umstand begründet gewesen seien, dass die Investoren nicht ausbezahlt hätten werden können, sondern darin, dass der Minimalbetrag von USD 50 Mio. für ein IPO-Investment nicht erreicht worden sei (Urk. 50201131 ff. S. 13 F/A 24; Prot. II S. 21, 31, 34 u. 43 f.). Der der H._____ seitens der Privatklägerin 11 (AU._____) überwiesene Betrag von USD 8 Mio. habe den Zweck verfolgt, in IPOs investiert zu werden und damit Gewinne zu erzielen (Prot. II S. 28 f.). Sie habe diesbezüglich eine Garantie gegenüber der Privatklägerin 11 (AU._____) abgegeben (Prot. II S. 29). Weitere Garantien habe sie nicht abgegeben (Prot. II S. 29). Partnerin bei der H._____ – wie es der Beschuldigte behaupte – habe sie nie werden wollen. Sie habe Investorin sein wollen, um Geld zu verdienen (Urk. 50201131 S. 25 F/A 63 f.; Prot. II S. 24 f.). DD._____ stellte in Abrede, Verwaltungsrätin der AO._____ AG mit Sitz in EB._____ geworden zu sein bzw. dass dies so vorgesehen war. Sie gab zu Protokoll, weder die AO._____ AG noch das ihr anlässlich der Berufungsverhandlung vorgelegte – nicht unterzeichnete – Dokument, gemäss welchem sie am 19. Januar 2017 zur Verwaltungsrätin der AO._____ AG mit Sitz in EB._____ gewählt worden sein soll (Urk. 30103304 f. bzw. Urk. 50201296 f. bzw. Urk. 219/1), zu kennen (Prot. II S. 28). Die Ausführungen von DD._____, wonach sie bei der H._____ lediglich Investorin und nicht Partnerin gewesen sei, erweisen sich angesichts ihrer einheitlichen Angaben, mittels welchen sie ihre Motivlage für ihre Investitionen und die den jeweiligen Geschäftsbeziehungen von ihr bzw. der mit ihr assoziierten Gesellschaften mit dem Beschuldigten bzw. der H._____ zugrundeliegenden Umstände detailliert und schlüssig schildert, als kohärent. Daran vermag auch das Dokument, wonach sie am 19. Januar 2017 zur Verwaltungsrätin der AO._____ AG mit Sitz in EB._____ gewählt worden sein soll (Urk. 30103304 f. bzw. Urk. 50201296 f. bzw. Urk. 219/1), nichts anderes zu belegen, zumal

- 31 dieses nicht unterzeichnet wurde und nicht ansatzweise erkennbar ist, unter welchen Umständen dieser Entwurf verfasst oder der Privatklägerin 46 zur Kenntnis gebracht wurde. Auch wenn gewisse Inkohärenzen insbesondere in Bezug auf den Umfang ihrer Unterstützung des Beschuldigten bezüglich der Akquisition weiterer Kunden der H._____ feststellbar sind, lassen sich diese letztlich durch den bis zu den entsprechenden Einvernahmen festzustellenden Zeitablauf mühelos erklären und vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von DD._____ nicht in Frage zu stellen. Als kohärent und mit dem übrigen Beweisergebnis vereinbar erweisen sich sodann auch die anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Angaben von DD._____ zur im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seitens des Beschuldigten eingereichten WhatsApp-Konversation zwischen ihr und dem Beschuldigten (Urk. 94/1-2; 96/4; 96/6; 96/14; 96/16; 96/17; 96/21 bzw. Urk. 219/3-9). Auf Vorhalt der WhatsApp-Konversationen vom 20.09.16 und 21.09.16 (Urk. 96/6; Urk. 219/3-4) führte DD._____ – im Einklang mit ihren übrigen Angaben im Vorverfahren und anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 50201001 ff. S. 16 F/A 61 f. u. S. 24 F/A 89; Urk. 50201131 ff. S. 2 ff. F/A 6; Prot. II S. 30 ff. bzw. S. 40 f.) – aus, dass die durch die H._____-Anlage erlangten Gewinne von einem Unterkonto bei der H._____ für die Bezahlung ihrer Rechtsvertreter habe verwendet werden sollen (Prot. II S. 30), welche Sachdarstellung im Lichte des Wortlauts der Kommunikation, in welcher von Anwälten die Rede ist, welche ihre Bezahlung nicht erhalten hätten ("I'm getting such a fucking emails that no one got the payments […] Pls sent me swifts so I can email it to the lawyers that didn't get payment."; Urk. 96/6 S. 1; Urk. 219/3) bzw. fordern würden ("[…] and I have no face to call my lawyer that for more than a week he is asking me about the payment."; Urk. 96/6 S. 2; Urk. 219/4), überzeugt. Bei den in den WhatsApp- Konversationen angesprochenen Krisen des Beschuldigten sei es laut DD._____ um entsprechende Zahlungsverzüge gegangen, was sie in Aufregung versetzt habe, weil sie befürchtete die USD 50 Mio. Minimallimite für das jeweilige IPO-Programm könne nicht erreicht werden und die Rechnungen ihrer Dienstleister und Anwälte würden deshalb nicht bezahlt werden (Prot. II S. 31). Bei der Konversation vom 22.11.16 (Urk. 96/6; Urk. 219/6) und dem dort angesprochenen grossen Stress sei es um dasselbe, die Zahlungsverzüge zu Ungunsten ihrer Dienstleister, gegangen (Prot. II S. 32). Konfrontiert mit dem Umstand, dass aus der Konversation vom 11.12.16 (Urk. 96/17 S. 1; Urk. 219/7) hervorgehe, dass der Beschuldigte davon spreche, dass er länger ins Gefängnis kom-

- 32 men könnte, gab sie an, dass ihr diese Konversation nichts sage und sie denke, dass sie aus dem Kontext gerissen sei bzw. sie den übrigen Chatverlauf nicht kenne, weshalb sie nicht wisse worum es genau gegangen sei und wie die Konversation weiter gegangen sei (Prot. II S. 32 f.). Zum aus der Konversation vom 05.01.17 (Urk. 96/17 S. 2; Urk. 219/8) hervorgehenden strafrechtlich relevanten Problem des Beschuldigten in Israel ([…]"In Israel u might have criminal problem!"[…]) bzw. zum weiteren Gesprächsinhalt, wonach der Beschuldigte ansprach, dass er allenfalls das Geschäft schliessen müsse bzw. er pleite sei ("This is sure, I am fully aware, I may have to close down."), erklärte DD._____ dasselbe bzw. verwies sie auf ihre vorherigen Aussagen, wonach sie sich nicht daran erinnere und die entsprechenden Aussagen aus dem Kontext gerissen seien bzw. das Hauptproblem darin bestanden habe, mindestens USD 50 Mio. an Geldern für den Fonds bereithalten zu können (Prot. II S. 33 f.). Ihre – seitens des Beschuldigten behauptete – Mitwisserschaft hinsichtlich des vom Beschuldigten damals mit der H._____ betriebenen Ponzi-Systems, welches im Kern darin bestand, bestehende Anleger der H._____ mit den – vermeintlich in IPOs – investierten Geldern der Neukunden finanziell abzufinden, stellte DD._____ damit auch nach der anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten Konfrontation mit den erwähnten WhatsApp-Konversationen unverändert in Abrede. Es ist festzustellen, dass DD._____ zusammen mit ihren Familienunternehmen mit zunehmender Dauer ein sehr grosses finanzielles aber auch ein beträchtliches persönliches Engagement an den Tag legte. Einerseits ist nachvollziehbar, dass sie dem Beschuldigten aufgrund der ab August 2016 bestehenden Partnerschaft, aus Zuneigung, ihre Unterstützung zukommen liess. Geleitet war sie, auch aufgrund ihrer entsprechenden glaubhaften Aussagen, indes von handfesten finanziellen Interessen und ihre damit zusammenhängende Hoffnung auf grosse Gewinne, um eigene finanzielle Engpässe aufgrund von Zugriffsproblemen auf das in den Familienunternehmen blockierten Geldes zu überbrücken. Sodann erscheint schlüssig und nachvollziehbar, dass sie sich aufgrund der in die H._____ investierten Millionenbeträge – mit zunehmender Zeitdauer vermehrt – sehr interessiert daran zeigte, die finanziellen Probleme bei der H._____ beheben zu helfen, waren doch damit ihre eigenen finanziellen Interessen mehr und mehr mitbetroffen. Dafür, dass sie die kriminellen Handlungen des Beschuldigten erkannte oder dass sie ihr von ihm zur Kenntnis gebracht worden sind, bestehen gestützt auf ihre Aussagen oder in ihrem Verhalten keine massgeblichen Anzeichen. Insbeson-

- 33 dere vermochte sie die aus den WhatsApp-Konversationen hervorgehenden finanziellen und übrigen Probleme anlässlich der Berufungsverhandlung mittels ihrer in sich konsistenten und überzeugenden Sachdarstellung bezüglich der Mindesteilage von USD 50 Mio. für die IPO-Investments und der sich bei eines Nichterreichens dieses Grenzwertes ergebenden negativen Folgen schlüssig zu erklären. Auch räumte DD._____ ein, etwas nicht mehr zu wissen, was angesichts des seit den fraglichen Konversationen vergangenen Zeitablaufs und aufgrund des Umstands, dass seitens des Beschuldigten lediglich kurze, bruchstückhafte Auszüge des zwischen ihnen beiden geführten Chats ins Recht gelegt wurden, mangels ersichtlichen Kontextes ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Ihre konstant gemachte Angabe, dass die Probleme bei der H._____ nicht in der mangelnden Liquidität bzw. dem Umstand begründet gewesen seien, dass die Investoren nicht ausbezahlt hätten werden können, sondern darin, dass der Minimalbetrag für ein IPO-Investment nicht erreicht worden sei, findet zwar im übrigen Beweisergebnis keine klare Bestätigung, erweist sich indes gestützt auf das gewürdigte Aussageverhalten als genauso glaubhaft wie ihre übrigen im Wesentlichen konstanten und kohärenten Ausführungen. 9.1. Der Beschuldigte sagte hinsichtlich des Verwendungszwecks der von DD._____ und den von ihr kontrollierten Unternehmen überwiesenen Zahlungen konstant aus, dass diese – abgesehen von den ersten zwei Zahlungen, welche für IPOs gewesen seien (vgl. Urk. 93 S. 21) – dazu da gewesen seien, Zahlungen an Kunden zu leisten und die laufenden Ausgaben der H._____ zu begleichen (Urk. 501010101 S. 16 F/A 66; Urk. 50101268 ff. S. 13 F/A 25 u. S. 18 F/A 40 ff.; Urk. 50105138 ff. S. 15 F/A 19 22 F/A 38; Urk. 50106190 ff. S. 9 F/A 29; Prot. II S. 54 u. 59). Es habe sich nicht um Geld gehandelt, das in IPOs hätte investiert werden sollen, was DD._____ gewusst habe (Urk. 50101411 ff. S. 2 ff. F/A 7 u. S. 5 F/A 9; Urk. 50106190 ff. S. 9 F/A 29; Urk. 93 S. 32; Prot. II S. 54, 59 u. 66 ff.). Nach dem Geburtstagsfest von DD._____ im Juni 2016 habe er ihr von seinen Problemen mit der Liquiditätsknappheit erzählt, worauf sie ihn sofort gefragt habe, was es brauche, um das Liquiditätsproblem zu lösen. Sie habe ein grosses Interesse gezeigt, seine Probleme und diejenigen der H._____ zu lösen (Urk. 50101268 ff. S. 3 ff. F/A 12 und S. 9 F/A 13; sinngemäss entsprechend: Prot. II S. 53 u. 72 f.), mit welcher – doch auffälligen – Formulierung der Beschuldigte offensichtlich versucht, DD._____ bereits ab diesem Zeitpunkt eine – aus eigener Motivation be-

- 34 stehende – sehr aktive Rolle bei der Sanierung der H._____ zuzuschreiben. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.B.59.8.) erscheint indes nur schwerlich nachvollziehbar und wenig plausibel, weshalb DD._____ ihm unmittelbar nach dem Kennenlernen und den ersten beiden Investitionen umfassende finanzielle Hilfe in Millionenhöhe hätte anbieten sollen. Zum genauen Wortlaut dieser Unterredung befragt, sagte der Beschuldigte im Vorverfahren denn auch aus, dass es "zuerst" um die Probleme mit DF._____ oder DG._____ [Privatkläger 59 oder 60] und DE._____ [Privatkläger 57] gegangen sei und er ihr erklärt habe, dass er aufgrund bereits seit 2015 bestehender Probleme in Rückstand geraten sei. DD._____ habe ihm mitgeteilt, dass er sich keine Sorgen machen müsse, da sie diese Leute gut kennen würde und über die Mittel verfüge, um diese Leute finanzieren zu können, so dass diese Leute aus seinem Leben verschwinden würden (vgl. dazu auch Urk. 50105138 ff. S. 2 ff. F/A 6 ff.). Dann schweift der Beschuldigte in zeitlicher Hinsicht ab und gibt zu Protokoll, dass er DD._____ und ihren Anwälten im Dezember 2016 mitgeteilt habe, dass die H._____ nicht mehr weitermachen werde, weil er den Druck nicht mehr aushalten könne. Als Reaktion habe ihm DD._____ eine weitere schnelle Finanzierung von gesamthaft 40 Mio. zugesichert, da es ein Fehler sei, die H._____ jetzt zu schliessen. Das sei der Grund gewesen, weshalb die H._____ neun weitere Monate weitergemacht habe (Urk. 50101411 ff. S. 9 F/A 24), womit er die Verantwortung für die Weiterführung der kriminellen Machenschaften sogar alleine DD._____ zuzuweisen scheint. Ähnliches scheint er im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend zu machen, indem er ausführte, dass er DD._____ ca. anfangs Januar 2017 gesagt habe, dass es nicht ein korrektes geschäftliches Verhalten wäre, weiterhin Gelder einzutreiben unter dem Vorwand der IPOs (Prot. II S. 70 f.) bzw. dass er sich ca. um den Jahreswechsel 2016/2017 den Schweizer Behören habe stellen wollen und es DD._____ gewesen sei, welche ihn ermutigt bzw. sogar angefleht und gebeten habe, weiterzugehen (Prot. II S. 57 u. 60) bzw. er bereits im Zeitraum zwischen Ende September 2016 und Ende 2016 diverse Meetings mit ihr gehabt habe, wo er immer wieder gesagt habe, dass sie so nicht weitermachen könnten, woraufhin sie ihn aber immer wieder bestärkt und gesagt habe, sie bräuchten Geduld und Zeit und würden das schaffen (Prot. II S. 63). Erst auf entsprechende Nachfrage bestätigte der Beschuldigte im Vorverfahren, dass DD._____ nach dem Treffen im Juni 2016 gewusst habe, dass er das Geld neuer Kunden genommen habe, um beste-

- 35 hende Kunden auszubezahlen können (Urk. 50101411 ff. S. 9 F/A 26), wobei er offen liess, wie er sie genau darüber in Kenntnis setzte, was auch in der Berufungsverhandlung unklar blieb, zumal er ihr gegenüber zu Beginn von einem Finanzloch aufgrund von "schlechten Trading-Entscheiden" gesprochen habe (Prot. II S. 54), was deutlich gegen eine umfassende Aufklärung von DD._____ über das von ihm angewandte Ponzi-System spricht. Nach dem Treffen im Juni 2016 habe DD._____ jedenfalls über "alle Probleme der H._____ Bescheid" gewusst (Urk. 50101411 S. 9 F/A 25), welche im Vorverfahren getroffene Aussage der Beschuldigte im Laufe der Berufungsverhandlung allerdings beträchtlich relativierte und neu davon sprach, dass DD._____ erst mit den Gesprächen im Juli, August und September "allmählich verstanden" habe, "was das eigentliche Problem war" und die volle Tragweite des Problems nach dem Meeting vom 15. September 2016 erkannt gehabt hatte (Prot. II S. 70; vgl. auch S. 66 u. 73 f.) Auch im Rahmen seiner zu diesem Themengebiet der ersten umfassenden In-Kenntnis-Setzung von DD._____ über das angewandte System einlässlichen staatsanwaltlichen Einvernahme vom 18. Juli 2018, anlässlich welcher er sehr ausführlich zum Kennenlernen von DD._____ im Juni 2016 Stellung bezog, erweist sich der Detaillierungsgrad zum Inhalt der hier interessierenden konkreten Gespräche zwischen ihm und DD._____ betreffend das Geschäftsgebaren der H._____ als erstaunlich tief: Im Wesentlichen werden auch hier – wie sinngemäss auch später anlässlich der seiner Berufungsverfahren erfolgten Befragung (vgl. Prot. II S. 53 ff. bzw. S. 72 f.) – in allgemeiner Art "Liquiditätsprobleme" der H._____ angesprochen und die Probleme mit den Israelischen Investoren thematisiert und erwähnt, dass man übereingekommen sei, dass der H._____ von ihrer Seite USD 25 Mio. überwiesen werden sollten, um bestehende Kunden – wobei Israelische Investoren wie DF._____ oder DG._____ [Privatkläger 59 bzw. 60] und DE._____ [Privatkläger 57] davon ausgenommen gewesen sein sollen – auszubezahlen (Urk. 50101268 ff. S. 3 F/A 12 ff.). Im Rahmen seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. Februar 2020 sagte der Beschuldigte demgegenüber neu – und, soweit ersichtlich, singulär und aggravierend – aus, dass DD._____ und er – allenthalben erst – im Juli/August 2016, als der Druck zugenommen habe, beide der Meinung gewesen seien, dass sie Gelder von neuen Kunden nehmen würden, um bestehende Kunden auszubezahlen (Urk. 50105138 ff. S. 13 F/A 8), womit er DD._____ eine Mitentscheidungsbefugnis zuspricht, was seine Belastung von DD._____ umso konkreter erscheinen lässt. Der Be-

- 36 schuldigte gab allerdings ebenso zu Protokoll, dass in den letzten Tagen des Jahres 2016 ermutigende Umstände eingetroffen seien: DQ._____ habe grosse Summen von Zahlungen von Kunden in Israel sichern können, DD._____ habe bei der AU._____ eine grosse Summe sichern können und dass eine solche Zahlung gross genug gewesen sei, um einen Teil des Druckes, welcher auf ihnen geherrscht habe, lösen zu können (Urk. 50105138 ff. S. 9 F/A 6). 9.2. Es ist demnach festzustellen, dass der Beschuldigte bezüglich der Kernfrage des Umfangs der In-Kenntnis-Setzung DD._____s im gesamten Verfahren sehr ausweichend und uneinheitlich antwortete und gestützt auf seine Aussagen naheliegt, dass er DD._____ im Juni 2016 lediglich über Probleme mit vereinzelten Kunden hinsichtlich deren individuellen Auszahlungen in Kenntnis setzte, was eine Information von DD._____ über den tatsächlichen Umfang seiner – von ihm so benannten – "Liquiditätsprobleme" bzw. seiner kriminellen Machenschaften geradezu ausschliesst. Auch die vom Beschuldigten im Juli/August 2016 – soweit ersichtlich – lediglich einmalig thematisierte angeblich gemeinsam beschlossene Neugeldverwendung zu Gunsten bisheriger Kunden lässt letztlich nicht zwingend darauf schliessen, dass DD._____ nicht von einem kurzzeitigen Liquiditätsengpass bei der H._____, sondern vielmehr von einem systematischen und ständigen entsprechenden Vorgehen ausgegangen ist. Auch die erst im Berufungsverfahren erfolgte Terminierung der umfassenden Kenntnis von DD._____ über das Ponzi- System per Mitte September 2016 (Prot. II S. 70; vgl. auch S. 66 u. 73 f.) erweist sich als wenig lebensnah, zumal der Beschuldigte es – abgesehen davon, dass er ausführte, sie habe mehrere Gespräche mit einigen Kunden geführt (Prot. II S. 70) – unverändert unterlässt, darzulegen, wie DD._____ genau darüber informiert worden sei und es letztlich dabei belässt, dass ihr das Geschäftsgebaren der H._____ aufgrund der ganzen Umstände spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sein soll. Auch betont der Beschuldigte, dass er DD._____ (erst) im Dezember 2016 mitgeteilt habe, dass er die H._____ nicht mehr weiterführen könne, allenthalben wegen dem von ihm empfundenen Druck und nicht wegen den objektiven finanziellen Gegebenheiten, wodurch die Ernsthaftigkeit der geschilderten finanziellen Probleme hinsichtlich des diesem Zeitpunkt vorangehenden Zeitraums wieder etwas relativiert wird. Auffällig erscheint, dass gemäss dem Beschuldigten nunmehr DD._____ die Federführung hinsichtlich des Weiterbestands der H._____ übernommen haben soll, womit sich der Beschuldigte – einmal mehr

- 37 - – bemüht zeigt, seine Verantwortung für sein Handeln zu minimieren. Auch seine in diesem Kontext erfolgte Aussage, wonach sich die finanziell angespannte Lage der H._____ gegen Ende 2016 entspannt habe (vgl. vorstehend bzw. Urk. 50105138 ff. S. 9 F/A 6), scheint eher auf die Information DD._____s über einen zwischenzeitlichen Liquiditätsengpass als über den – erwiesenermassen seit mehreren Jahren geführten – Betrieb eines Ponzi-Systems bzw. ihre Involvierung in kriminelle Machenschaften zu sprechen. Als Gegenleistung für die seitens von DD._____ erfolgten Investitionen hätte er sie in ihrem Streit mit Herrn EC._____ unterstützen sollen, welcher als Trustee für die Privatklägerin 15 (BB._____) fungiert habe (Urk. 50101268ff. S. 3 ff. S. 10 F/A 15 f.; Urk. 50105138 ff. S. 4 ff. F/A 6), wobei der Beschuldigte ihn als Trustee hätte ersetzen sollen, um so die Liquiditätsprobleme bei ihr zu beheben (vgl. Urk. 50101268 ff. S. 15 f. ff. F/A 30 f. u. S. 18 F/A 41; Prot. II S. 55), wozu es aber aus Zeitmangel nicht mehr gekommen sei (Urk. 50101268 ff. S. 9 ff. F/A 14 ff., S. 15 bzw. S. 20 f. F/A 51). Andererseits erwähnte der Beschuldigte, DD._____ sei interessiert daran gewesen, seine Unterstützung mit seinem extensiven Know How bei ihrer Forex-Trading-Tätigkeit bzw. seine Assistenz bei Geschäften und Trust Companies zu erhalten (vgl. Urk. 50105138 ff. S. 4 F/A 6 u. S. 23 F/A 40). Diese im Raum stehenden Gegenleistungen für die Investitionen von DD._____ erweisen sich als durchaus plausibel, vermögen indes ihre eigenen und die Investitionen der ihr zuzurechnenden Familienunternehmen in der Höhe mehrerer Millionen in ein marodes System nicht zu erklären, was nahelegt, dass sie vom Beschuldigten nicht aufgeklärt wurde. Auch im Übrigen blieb der Beschuldigte hinsichtlich des Beweggrundes von DD._____, bei den kriminellen Machenschaften mitzumachen, uneinheitlich und vage: So gab er an, er glaube, sie habe ihn retten wollen bzw. habe sie die Unfairness auf Seiten der Israelischen Investoren gesehen (Urk. 50101001 S. 17 F/A 67) bzw. habe er sie (auch) als jemanden gesehen, der ihm geholfen habe (Urk. 50101140 ff. S. 8 F/A 36), wobei er andernorts wiederum angab, dass sie ihre eigenen Ziele verfolgt habe (Urk. 50101268 ff. S. 10 F/A 16 u. S. 20 F/A 51) bzw. ausführte, dass DD._____ diese Frage besser beantworten könne (Urk. 50105138 ff. S. 2 f. F/A 39). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er dazu aus, dass sie ihn habe unterstützen bzw. ihm helfen wollen bzw. habe sie das gemacht, um an das Geld der Familienunternehmen zu gelangen (Prot. II S. 57, 61, 63 u. 71 f.). Auch wenn es sich dabei – naturgemäss – letztlich lediglich um Mutmassungen des Beschuldigten handelt, erstaunt seine Vagheit

- 38 angesichts des in Frage stehenden beträchtlichen finanziellen Engagements von Seiten von DD._____ doch etwas und wirkt deshalb nicht überzeugend. Auch seine Angabe im Berufungsverfahren, wonach es zwischen ihnen beiden offen geblieben und nicht besprochen worden sei, ob ihre Hilfeleistung zurückzuzahlen war oder nicht bzw. ob es sich dabei um ein Geschenk oder ein Darlehen gehandelt haben soll (Prot. II S. 72), erweist sich gerade auch angesichts der in Frage stehenden zweistelligen Millionenbeträge als ausweichend und realitätsfern. Andererseits gab er zu Protokoll, es sei der Zweck verfolgt worden, dass DD._____ eine Teil-Ownership bei der H._____ übernehmen sollte (Urk. 50103158 ff. S. 4 ff. F/A 6), wobei zwischen ihnen beiden und ihren Anwälten diesbezüglich konkret diskutiert worden sei, dass sie beide gleichberechtigte Partner sein sollten, wobei eine Vereinbarung zwar niedergeschrieben, aber nicht unterschrieben worden sei (Prot. II S. 56), womit (auch) der Beschuldigte davon ausgeht, dass keine Teil-Ownership von DD._____ an der H._____ zustande kam. Auf die ihm anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Frage, ob USD 25 Mio. oder sogar USD 35-40 Mio., auf deren Rückzahlung DD._____ gemäss seinen im Vorverfahren geäusserten Angaben habe verzichten wollen (Urk. 50101268 ff. S. 9 ff. ff. F/A 14 ff.; vgl. Urk. 50101268 ff. S. 9 ff. ff. F/A 14 ff.; Urk. 501014 11 ff. S. 5 f. F/A 9 ff.) nicht ein völlig überrissener Betrag sei, um ihr eine Partnerschaft bei H._____, immerhin ein Unternehmen mit massiven Liquiditätsproblemen, zu verschaffen, gab der Beschuldigte erneut eine ausweichende und am Kern der Frage vorbeizielende Antwort: Er teile die Meinung, dass das ein riesiger Geldbetrag sei, was er DD._____ im Dezember 2016 erzählt habe und was einer der Gründe gewesen sei, dass er sich den Schweizer Behörden habe stellen wollen, worauf ihn DD._____ ermutigt habe, weiterzumachen (Prot. II S. 60), womit er die massgebliche kriminelle Federführung beim Betrieb des Ponzi-Systems ab Dezember 2016 DD._____ zuweist. 9.3. Auffällig erscheint insgesamt, dass der Beschuldigte hinsichtlich der gegenüber DD._____ angeblich offengelegten Fakten im ganzen Vorverfahren in der Regel sehr vage blieb, was sich auch im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht änderte: Vor Vorinstanz sagte er sodann aus, er habe DD._____ und ihren Beratern nach den ersten USD 2 Mio. vollumfänglich offengelegt, dass es diese Liquiditätsprobleme gäbe, woraufhin sie sich einig geworden seien und vereinbart hätten, dass sie ein gemeinsames Ziel hätten, dass es darum gehe, die Probleme der H._____ in Bezug auf die Zahlen zu be-

- 39 reinigen und dann mit von ihr vorgestellten Kunden einen Neustart zu machen (Urk. 93 S. 22), was er im Rahmen der Berufungsverhandlung bekräftigte, indem er nebst dem Umstand, dass DD._____ um die "Liquiditätsprobleme [mit den Rückzahlungen]" gewusst habe, aussagte, dass sie vereinbart hätten, dass DD._____ ihm helfen würde, das Geschäft in Ordnung zu bringen und sie das Geschäft im September 2016 neu starten würden mit neuen Geldern (Prot. II S. 55 u. 70). Die konstante Betonung der Gemeinsamkeit des Ziels und des Neustarts erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte das Ponzi-System mit der H._____ im damaligen Zeitpunkt bereits mehrere Jahre betrieben hatte, irritierend und überzeugt nicht. Es erscheint offensichtlich, dass er dadurch versucht, seine Verantwortung kleinzureden. So oder anders ist gestützt auf die von ihm DD._____ gegenüber kommunizierten "Liquiditätsprobleme" jedenfalls - bereits gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten – nicht erstellt, dass DD._____ von kriminellen Machenschaften seitens des Beschuldigten auszugehen hatte. Auch die anschliessenden Hinweise des Beschuldigten auf den Umstand, dass DD._____ "sehr gut über die Probleme der H._____ informiert" gewesen sei bzw. er sie "vollumfänglich über die Probleme der H._____ informiert" habe und sie sich ab August 2016 aktiv in die Verhandlungen "mit den problematischen Themen" eingebracht habe und "aktiv involviert in die Zahlungen an Kunden" gewesen sei (Urk. 93 S. 22; entsprechend auch Prot. II S. 53 ff.) bleiben auffällig oberflächlich und unpräzise, weil er erneut nicht näher ausführt, welche Probleme er ihr gegenüber genau geschildert hat. Der ferner vom Beschuldigten erwähnte Umstand, dass DD._____ versucht habe, Gelder von Familie und Freunden erhältlich zu machen, "um die Bilanz auszugleichen" und es darum gegangen sei, zur Situation zu gelangen, bei der alle Kunden, bei denen es ausstehende Zahlungen gegeben habe, diese zu bezahlen und sich nach [der] Bereinigung auf die Zukunft zu konzentrieren (Urk. 93 S. 22), verfällt der Beschuldigte offensichtlich in ein Muster zurück, in welchem er sein Vorgehen zu beschönigen versucht, ungeachtet der Tatsache, dass er vor Vorinstanz hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Betrugsvorwürfe bereits ab dem Jahr 2015 geständig war und damit lange vor dem hier massgebenden Zeitraum, als DD._____ zusammen mit ihrer Unternehmensgruppe als Investorin im Jahr 2016 in Erscheinung trat. Etwas konkreter wurde er demgegenüber mit Bezug auf die Initiierung des in Frage stehenden Gesprächs und die Motivation von DD._____: So sei es sie gewesen, die das Gespräch initiiert habe. Sie habe ihm gesagt, dass ihr Vater Ähnliches

- 40 erlebt gehabt habe mit ähnlichen Vorwürfen in Bezug auf ähnliche Straftatbestände und sie dies zusammen in Israel durchgemacht hätten, er als schuldig befunden worden sei und sie nicht wolle, dass es ihm ebenso ergehe (Urk. 50105138 ff. S. 4 F/A 6; Urk. 93 S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte dazu aus, dass sie beide aneinander geglaubt hätten und DD._____ ihm oft über die Probleme ihres Vaters erzählt und dass sie etwa während sieben Jahren das Strafverfahren gegen ihren Vater habe miterleben müssen und sie nicht wolle, das ihm das auch passieren würde, weshalb sie alles, was in ihrer Macht stehe, machen würde, um zu helfen (Prot. II S. 53 u. 57). Es erweist sich allerdings nur als schwer nachvollziehbar, dass DD._____ – welche diese Sachdarstellung des Beschuldigten konstant bestreitet (Prot. II S. 36 f. u. 43) – aufgrund des Treffens mit dem im Strafverfahren teilgeständigen Beschuldigten dem Vorbild ihres offenbar strafrechtlich verurteilten Vaters folgend, selbst ebenfalls kriminell werden sollte, da ihn sein Schicksal an dasjenige ihres Vaters erinnerte. 9.4. Zur seitens der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten WhatsApp-Konversation mit DD._____ sagte der Beschuldigte in den beiden Gerichtsverfahren kurz zusammengefasst sinngemäss aus, diese würde die Ernsthaftigkeit der Probleme der H._____ aufzeigen und die Kenntnis von DD._____ hierüber belegen (Urk. 93 S. 27 ff.; Prot. II S. 62 ff.). So sei am 30. Oktober 2016 die Rede davon gewesen, dass er nicht mehr viel Zeit hätte und ein Wunder brauchen würde, um eine Lösung zu finden bzw. um das Geschäft zu retten und ihn selber vor einer Strafverfolgung zu bewahren (Urk. 93 S. 27 betr. Urk. 94/1 S. 2), wobei letzteres im Text nicht erwähnt und auch das Geschäft, um welches es geht, nicht spezifiziert wird. Betreffend die Nachricht vom 30. Oktober 2016, in welcher sich DD._____ ferner beim Beschuldigten erkundigt, ob dieser einen Bodyguard brauche (Urk. 94/1 S. 2), ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.B.60.11.) – festzustellen, dass diese völlig aus dem Kontext gerissen ist, weil unklar bleibt, über welche Angelegenheit sich DD._____ und der Beschuldigte unterhalten. Zu den Konversationen vom 20. September und 22. November 2016 (Urk. 94/1 S. 3 u. 4 bzw. Urk. 219/3 u. 219/6) sagte der Beschuldigte u.a. aus, dass das Geld, welches von den Unternehmen von DD._____ überwiesen worden sei, auch für die Bezahlung einiger H._____ Kunden benutzt worden sei (Urk. 93 S. 27 f.), wobei ein solcher Kontext aus den Konversationen nicht hervorgeht, weil sich DD._____ beim Beschuldigten (lediglich) über ihr zustehende

- 41 und trotzdem ausstehende Zahlungen beklagt. Der Beschuldigte räumte in diesem Zusammenhang denn auch ein, seitens von DD._____ damit beauftragt worden zu sein, Zahlungen an ihre Dienstleistungserbringer wie Anwälte, Buchhalter, Angestellte und Ermittler, die für DD._____ tätig gewesen seien, zu erbringen (Urk. 93 S. 28 f.; Prot. II S. 62 ff.; vgl. auch Urk. 501010268 ff. S. 15 f. F/A 30 f.), wobei der Beschuldigte gesamthaft Zahlungen im Gesamtbetrag von rund GBP 170'000.– zu Gunsten von DD._____ ausführte (s. diesbezüglich die sich als vollumfänglich zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 119 E. V.B.60.14.), was ebenfalls geeignet war, bei DD._____ den Eindruck zu erwecken, dass er bzw. die H._____ liquide war. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.B.60.11.) ist aus den besagten Konversationen ferner ersichtlich, dass ihre Unmutsäusserungen hinsichtlich ausbleibender Zahlungen seitens des Beschuldigten keinen Sinn ergeben würden, wenn sie gewusst hätte, dass das Geld für die Sanierung der H._____ und die Auszahlung anderer Kunden eingesetzt wird und sie deshalb – zumindest vorläufig – kein Geld zurückerhält bzw. der Beschuldigte nicht in der Lage ist, Zahlungen für sie auszuführen. Aus der Konversation vom 19. Oktober 2016, anlässlich welcher DD._____ dem Beschuldigten mitteilt, dass ihr ganzes verfügbares Geld in der H._____ stecke (Urk. 96/6: "A._____ all the money available for me is in H._____") lässt sich weder etwas Entscheidendes für den Standpunkt des Beschuldigten noch für denjenigen von DD._____ ableiten. Zur Konversation vom 11. Dezember 2016 (Urk. 94/1 S. 5 = Urk. 96/17 S. 1 bzw. Urk. 219/7) machte der Beschuldigte einheitlich geltend, dass er DD._____ offengelegt habe, dass die H._____ eigentlich am Ende sei und es für ihn notwendig sei, zu den Schweizer Behörden zu gehen und dieses Problem offenzulegen (Urk. 93 S. 29; Prot. II S. 64), was gut möglich erscheint, aber aufgrund der lediglich bruchstückhaft vorliegenden Konversation nicht in diesem Sinne abschliessend beurteilt werden kann. Sodann spricht die aus der Konversation hervorgehende überraschte Reaktion von DD._____ ("What? Why the last time?") – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.B.60.11.) – dafür, dass sie in Bezug auf die finanzielle Situation der H._____ eben gerade nicht vollumfänglich informiert war. Zur Konversation vom 5. Januar 2017 (Urk. 94/1 S. 6 = Urk. 96/17 S. 2 bzw. Urk. 219/8) führte der Beschuldigte aus, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt beide an die Kunden der H._____ gewandt gehabt und die Rückzahlung ihrer Gelder in Aussicht gestellt hätten (Urk. 93 S. 29 f.), wobei letztlich auch

- 42 hier nicht eindeutig ist, auf welches Geschäft – die H._____ oder ein anderes Unternehmen – sich die getextete Aussage des Beschuldigten betreffend drohender Betriebsschliessung ("I may have to close down") sich genau bezieht. Sodann bleibt – was allgemein auch in Bezug auf die weiteren, lediglich bruchstückhaft zu den Akten gereichten Chats gilt – aufgrund des fehlenden Kontexts der Kommunikation unklar, worauf sich das von DD._____ im WhatsApp-Chat angesprochene strafrechtliche Problem ("criminal problem") sich genau bezieht. Zur Konversation vom 21. November 2016 (Urk. 94/1 S. 7 = Urk. 96/6 bzw. Urk. 219/5) gab der Beschuldigte an, dass sich DD._____ hier um Investoren für die H._____ bemüht habe und ihm die Botschaft sandte, sich stark zu zeigen und nicht zu signalisieren, dass er sich in einer Krise befinde (Urk. 93 S. 30), was alles so aus der Konversation hervorgeht. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er diesbezüglich u.a., dass er DD._____ gesagt habe, dass sie so nicht weitermachen könnten und sie ihn angefleht habe, ihren Partnern, Rechtsanwälten und Gegenparteien nichts von den Problemen zu sagen, ansonsten sie deren Unterstützung verlieren würden (Prot. II S. 63). Hier scheint der Konnex zur Krise der H._____ offensichtlich, kam doch DD._____ – wie aus dem Chat hervorgeht – im Zusammenhang mit ihrer Suche nach IPO-Investoren darauf zu sprechen. Deshalb ist gestützt auf diese Konversation naheliegend, dass DD._____ spätestens am 21. November 2016 Kenntnis hatte von einer ernsten finanziellen Krise der H._____, was allerdings noch nicht deutlich nahelegt, dass sie um die kriminellen Machenschaften des Beschuldigten wusste. Sodann ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beschuldigten zu berücksichtigen, wonach sich die Lage der H._____ gegen Ende 2016 wieder entspannt habe (vgl. vorstehende Erwägungen bzw. Urk. 50105138 ff. S. 9 F/A 6), was letztlich gegen die Dramatik der Ende November 2016 kommunizierten finanziellen Lage der H._____ spricht. Zur Konversation vom 22. August 2017 (Urk. 94/1 S. 8 = Urk. 96/6 bzw. Urk. 219/9) gab der Beschuldigte schliesslich an, dass es hier um die Zahlungen gewisser Gelder gemäss den Instruktionen von Seiten von DD._____ gegangen sei. Er ergänzte, dass er zu jenem Zeitpunkt im August 2017 die Kontrolle über die H._____ nicht mehr in der Hand gehabt hätte und die von ihr beantragte Zahlung an Herrn ED._____ nicht mehr möglich gewesen sei (Urk. 93 S. 30 f.; vgl. auch Prot. II S. 65), wobei dies aus dem Text so nicht hervorgeht, zumal der Beschuldigte vielmehr signalisierte, die Zahlungen zu leisten ("As soon as I have it i will send it"). Auch wenn damals von einem Treffen des Beschuldigten

- 43 mit Zivilrechtsanwälten ("civil lawyers") und in einem strafrechtlich relevanten Kontext – ("and the criminal is coming to meet all together."), womit ein Treffen mit einem in Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt angesprochen sein dürfte – die Rede war, ist letztlich der Kontext zur H._____ in der Konversation nicht klar hergestellt und aufgrund des seitens des Beschuldigten lediglich auszugsweise zur Verfügung gestellten Kommunikationsverlaufs auch nicht abschliessend beurteilbar. An der Berufungsverhandlung darauf angesprochen, weshalb er nicht die gesamte WhatsApp-Konversation zwischen ihm und DD._____ eingerei

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