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Zürich Obergericht Strafkammern 19.01.2024 SB240020

19 gennaio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·441 parole·~2 min·3

Riassunto

Hausfriedensbruch

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240020-O/U/cwo Präsidialverfügung vom 19. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Hausfriedensbruch Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 5. Dezember 2023 (GG230087)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 5. Dezember 2023 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Das Urteilsdispositiv wurde der Beschuldigen im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2023 übergeben (Prot. I S. 16). Die 10-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungsanmeldung lief für sie entsprechend bis zum 15. Dezember 2023 (Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 (Poststempel: 20. Dezember 2023; eingegangen bei der Vorinstanz am 27. Dezember 2023) wandte sich die Beschuldigte an die Vorinstanz und meldete – sinngemäss – Berufung an (Urk. 27/1). Da die Eingabe erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingereicht wurde, ist auf die Berufung der Beschuldigten nicht einzutreten. Da sie im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich freigesprochen wurde, wäre aber ohnehin kein Rechtsschutzinteresse zu erkennen. Auch aus diesem Grund ist auf die Berufung der Beschuldigten nicht einzutreten. Infolge der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rechtsmittels liegt es in der Kompetenz der Verfahrensleitung, über das Nichteintreten auf die Berufung zu befinden (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 StPO). Die Beschuldigte wird aufgrund des Nichteintretens auf ihr Rechtsmittel zwar grundsätzlich kostenpflichtig. Vorliegend rechtfertigt es sich indessen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten, da nicht vollständig klar wird, ob die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil tatsächlich in einem Berufungsverfahren abändern lassen wollte bzw. wie ihr Schreiben vom 19. Dezember 2023 zu verstehen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 3 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz) 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 19. Dezember 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an  die Beschuldigte  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Privatklägerin B._____ AG (betrifft C._____) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2024 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti

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