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Zürich Obergericht Strafkammern 10.07.2025 SB240002

10 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,865 parole·~1h 9min·4

Riassunto

Fahrlässige sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240002-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. SB240003-O/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 10. Juli 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Privatkläger und Erstberufungskläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ 2, 3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen 1. D._____, 2. E._____, Beschuldigte und Zweitberufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

- 2 - Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf Berufung gegen die Urteile des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 28. September 2023 (DG220213 und DG220214)

- 3 - Anklage: Die jeweiligen Anklageschriften der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2022 (Urk. D1/27 und Urk. D1/30) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz betreffend D._____: (Urk. 72 S. 42 ff.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 StGB;  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB;  des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB;  des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG;  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 2. Vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 3 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri - Bremgarten vom 20. Juli 2018 bezüglich der Geldstrafe von 150 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs wird abgesehen.

- 4 - 6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 7. Die sichergestellten Bekleidungsstücke der Privatklägerin 1 (Asservat Nr. A013'844'434, A013'844'445, A013'844'456, A013'844'467) werden der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Die sichergestellte Digitalkamera des Beschuldigten (Asservat Nr. A013'896'838) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 9. Das sichergestellte Mobiltelefon Huawei des Beschuldigten (Asservat Nr. A013'896'827) und die sichergestellten Waffen des Beschuldigten (Asservat Nr. A013'896'850, A013'896'861, A013'896'883, A013'896'894, A013'896'907) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung bzw. betreffend der Waffen zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger B._____ und C._____ werden abgewiesen.

- 5 - 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 2'020.20 Auslagen (Gutachten); CHF 573.50 weitere Auslagen; CHF 28'917.85 Kosten für die amtliche Verteidigung; CHF 10'753.00 ½ Kosten für die Vertretung der Privatklägerin 1; CHF 10'559.80 ½ Kosten für die Vertretung der Privatkläger 2 und 3. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, werden im Umfang von drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von einem Viertel auf die Staatskasse genommen. 14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln. 15. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Urteil der Vorinstanz betreffend E._____: (Urk. 104/75 S. 40 ff.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 StGB;  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB;  der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB;

- 6 -  des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB;  des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG. 2. Vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 7. Das sichergestellte Mobiltelefon Samsung des Beschuldigten (Asservat Nr. A013'897'035) und der sichergestellte Computer des Beschuldigten (Asservat Nr. A013'897'079) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Das sichergestellte Mobiltelefon Samsung Galaxy des Beschuldigten (Asservat Nr. A013'897'996) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen. 9. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 7 - 10. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger B._____ und C._____ werden abgewiesen. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 2'020.15 Auslagen (Gutachten); CHF 1'393.50 weitere Auslagen; CHF 29'608.70 Kosten für die amtliche Verteidigung; CHF 10'753.00 ½ Kosten für die Vertretung der Privatklägerin 1; CHF 10'559.80 ½ Kosten für die Vertretung der Privatkläger 2 und 3. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, werden im Umfang von drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von einem Viertel auf die Staatskasse genommen. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln. 14. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten D._____: (Urk. 134 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2023 sei betreffend Ziffer 1, insbesondere der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 StGB

- 8 und des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB, der Ziffer 3, der Ziffer 4, der Ziffer 6, der Ziffer 13 und der Ziffer 14 aufzuheben. 2. Die Ansprüche der Privatkläger seien abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 4. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Dies sei bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen. b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten E._____: (Urk. 136 S. 1) 1. E._____ sei betreffend die Vorwürfe in Zusammenhang mit den Ereignissen am F._____ am tt. Mai 2020 vollumfänglich freizusprechen. Insbesondere sei er freizusprechen von den Vorwürfen: - der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 StGB, - des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB. 2. E._____ sei betreffend der auf seinem Mobiltelefon gefundenen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB und der Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 Abs. 1bis aStGB schuldig zu sprechen, soweit die entsprechenden Daten, welche gefunden wurden, strafbar sind. 3. E._____ sei im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig zu sprechen. 4. E._____ sei mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.– zu bestrafen, wobei diese bedingt auszusprechen sei mit einer Probezeit von 2 Jahren, unter Berücksichtigung der zwei Tage erstandenem Freiheitsentzug.

- 9 - 5. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots sei abzusehen. Ebenso sei von einer Landesverweisung, sollte das Thema sein, abzusehen. 6. Das sichergestellte Mobiltelefon Samsung Galaxy des Beschuldigten (Asservat Nr. A013'897'996) sei ihm auf erstes Verlangen herauszugeben, eventualiter sei es zuvor von der Kantonspolizei zu formatieren. 7. Die von den Privatklägern bzw. der Privatklägerin geltend gemachten Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates. c) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 92) Verzicht auf Anträge. d) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1: (Urk. 131 S. 1) 1. Die Ziffern 1, 2, 10 und 13 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 28. September 2023 betreffend D._____ (DG229213) seien aufzuheben; 2. Die Ziffern 1, 2, 9 und 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 28. September 2023 betreffend E._____ (DG229214) seien aufzuheben; 3. Die Beschuldigten seien anklagegemäss schuldig zu sprechen; 4. D._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem tt. Mai 2020; 5. E._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem tt. Mai 2020;

- 10 - 6. Die gesamten Kosten (Untersuchungskosten, Kosten der beiden Instanzen und der Rechtsbeiständin der Privatklägerin) des Verfahrens seien vollumfänglich den Beschuldigten je hälftig aufzuerlegen. e) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 2 und 3: (Urk. 133 S. 2) 1. Es seien die Dispositivziffern 1 der angefochtenen Urteile betreffend die Verurteilung der beiden Beschuldigten wegen fahrlässiger sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB aufzuheben und die Beschuldigten seien wegen sexueller Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 200 StGB schuldig zu sprechen. 2. Es seien die Dispositivziffern 2 der angefochtenen Urteile aufzuheben und die Beschuldigten wegen Schändung i.S.v. Art. 191 StGB i.V.m. Art. 200 StGB schuldig zu sprechen. 3. Es sei für den Fall, falls das Obergericht eine gemeinsame Begehung der den beiden Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten der sexuellen Handlungen mit Kindern, der Schändung und der Pornografie verneinen würde, der Beschuldigte E._____ auch wegen der mehrfachen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen. 4. Es seien die Dispositivziffern 3 und 4 der beiden Urteile aufzuheben und die Beschuldigten entsprechend ihrer Taten zu bestrafen. 5. Die Dispositivziffer 10 des Urteils betreffend den Beschuldigten D._____ und die Dispositivziffer 11 des Urteils betreffend den Beschuldigten E._____ seien aufzuheben und die Beschuldigten seien zu verpflichten, den Privatklägern B._____ und C._____ solidarisch eine Genugtuung von je Fr. 5'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit tt. Mai 2020 zu bezahlen. 6. Im Übrigen seien die beiden Urteile der Vorinstanz zu bestätigen.

- 11 - 7. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien den Beschuldigten aufzuerlegen. 8. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der beiden Privatkläger für das Berufungsverfahren seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. ____________________________________ Erwägungen: I. Verfahren 1. Mit Urteilen des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 28. September 2023 wurden die Beschuldigten D._____ und E._____ im Rahmen getrennt geführter, jedoch gemeinsam verhandelter Verfahren jeweils im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositives schuldig gesprochen und mit Freiheitsstrafen und Geldstrafen belegt, wobei beim Beschuldigten D._____ vom Widerruf einer bedingten Vorstrafe abgesehen wurde. Vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB wurden beide Beschuldigte freigesprochen, jedoch wurde beiden ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d Ziff. 2 StGB auferlegt. Von der Anordnung einer Landesverweisung für den Beschuldigten E._____ wurde abgesehen. Ferner wurde über die im Vorverfahren verfügten Sicherstellungen befunden sowie über die von der Privatklägerin A._____ (nachfolgend: Privatklägerin 1) sowie die von ihren Eltern B._____ und C._____ geltend gemachten Genugtuungsbegehren entschieden. Schliesslich wurden die Kostenund Entschädigungsfolgen geregelt (vgl. Urk. 72 S. 42 ff.; Urk. 104/75 S. 40 ff.). 2. Beide Beschuldigten liessen gegen das sie betreffende erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 67 + Urk. 104/70). Ebenfalls innert Frist erfolgte die Berufungsanmeldungen der Privatklägerin 1 (Urk. 68 bzw. Urk. 104/71) sowie ihrer Eltern (Urk. 104/69). Nach fristgerechter Erstattung der Berufungserklä-

- 12 rungen der Parteien (Eltern der Privatklägerin 1: Urk. 74 bzw. Urk. 104/77; Beschuldigter D._____: Urk. 75; Beschuldigter E._____: Urk. 104/78; Privatklägerin 1: Urk. 76 bzw. Urk. 104/79), wurde diesen Frist angesetzt, um sich zur Frage der Parteistellung von B._____ und C._____ als Privatkläger 2 und 3 vernehmen zu lassen (Urk. 77 bzw. Urk. 104/80). Nach Eingang der entsprechenden Vernehmlassungen (vgl. Urk. 79-84 bzw. Urk. 104/82-86) wurde mit Präsidialverfügung vom 28. März 2024 entschieden, dass die Privatkläger 2 und 3 einstweilen ihre Parteistellung beibehalten. Ferner wurden die Berufungserklärungen den jeweiligen Gegenparteien zugestellt und ihnen Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrages angesetzt (Urk. 85 bzw. Urk. 104/87). In der Folge erklärten sämtliche Privatkläger den Verzicht auf Anschlussberufung und stellten diverse prozessuale Anträge (Urk. 87 + Urk. 89 bzw. Urk. 104/90 + Urk. 104/92), worauf ihnen mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2024 auch zweitinstanzlich die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde (Urk. 90 bzw. Urk. 104/93). 3. In der Folge wurden die Parteien absprachegemäss zur Berufungsverhandlung auf den 7. Februar 2025 vorgeladen (Urk. 93 bzw. Urk. 104/96), wobei der Privatklägerin 1 das persönliche Erscheinen freigestellt und die Staatsanwaltschaft antragsgemäss von der Teilnahme dispensiert wurde (Urk. 92 bzw. Urk. 104/95). Das mit Eingabe vom 16. Januar 2025 seitens des Beschuldigten E._____ gestellte Verschiebungsgesuch (Urk. 104/105 f.) wurde mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 abgewiesen (Urk. 104/107), worauf er das ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu den Akten reichen liess (Urk. 104/110 f.). 4. Nach entsprechender Fristansetzung an die Parteien und Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 97 bzw. Urk. 104/101) wurden die bis dahin getrennt geführten Verfahren gegen die Beschuldigten (Geschäfts-Nr. SB240002 und Geschäfts-Nr. SB240003) mit Beschluss vom 30. Januar 2025 vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. SB240002 gemeinsam weitergeführt (Urk. 103). 5. In der Folge wurde den Parteien die Ladung für die anberaumte Berufungsverhandlung zufolge Krankheit eines Gerichtsmitgliedes abgenommen und die Be-

- 13 rufungsverhandlung auf den 5. Juni 2025 verschoben (Urk. 111 + Urk. 113). Nachdem sodann die Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 4. Februar 2025 den Beweisantrag gestellt hatte, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung zu ihrem emotionalen und psychischen Befinden zu befragen sei (Urk. 109 f.), wurde die dazu als Beilage eingereichte Urkunde zu den Akten genommen und den weiteren Parteien Frist angesetzt, um sich zu diesem Beweisantrag zu äussern (Urk. 114). Von keiner Seite wurden in der Folge Einwände gegen die beantragte Einvernahme der Privatklägerin 1 erhoben, worauf dem Beweisantrag stattgegeben und die Privatklägerin 1 als Auskunftsperson zur Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung vorgeladen wurde (Urk. 113 + Urk. 126). Ferner liess der Beschuldigte E._____ um weitere Informationen betreffend die Fehltage der Privatklägerin 1 bei der Arbeit ersuchen (Urk. 116), welche Letztere nach entsprechender Aufforderung des Gerichtes unter dem Datum vom 22. Mai 2025 beibrachte (Urk. 123 + Urk. 124/1-2). 6. Zur Berufungsverhandlung vom 5. Juni 2025 erschienen schliesslich die Beschuldigten D._____ und E._____ in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger, die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 sowie der Privatkläger 3 persönlich in Begleitung seines unentgeltlichen Vertreters, wobei sie die eingangs aufgeführten Anträge stellten (Prot. II S. 12 ff.). Die Privatklägerin 1 nahm derweil für ihre Befragung als Auskunftsperson an der Verhandlung teil und liess sich für den weiteren Verlauf dispensieren (Prot. II S. 12 + 25 ff.). II. Prozessuales 1. Parteistellung der Privatkläger 2 und 3 1.1. Nebst der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. D1/5/6) haben sich im Vorverfahren auch deren Eltern als Privatkläger 2 und 3 konstituiert (vgl. Urk. D1/12/1). Es wurde ihnen in der Folge von der Anklagebehörde und dem erstinstanzlichen Gericht die entsprechende Parteistellung mit den dazugehörigen Rechten zuerkannt. Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens wurde den Privatklägern 2 und 3 ihre Parteistellung mit Präsidialverfügung vom 28. März 2024 einstweilen belassen

- 14 - (Urk. 85), wobei der Beschuldigte E._____ anlässlich der Berufungsverhandlung im Sinne einer Vorfrage erneut beantragte, dass B._____ und C._____ als Privatkläger aus dem Verfahren auszuschliessen seien und auf ihre Berufung nicht einzutreten sei, nachdem ihrerseits die Voraussetzungen für eine Parteistellung nicht erfüllt seien (Urk. 127 S. 1 ff.). 1.2. Die Stellung als Privatkläger setzt grundsätzlich voraus, dass eine Person geschädigt ist (Art. 118 Abs. 1 StPO). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Anders als hinsichtlich der Privatklägerin 1, welche als unmittelbar geschädigt zu gelten hat, enthält die Anklage keine Straftaten zum Nachteil ihrer Eltern B._____ und C._____. Bei den eingeklagten Delikten zum Nachteil der Privatklägerin 1 handelt es sich namentlich um Eingriffe in die Rechtsgüter der sexuellen Freiheit und Integrität bzw. der sexuellen Entwicklung, welche ihre individuelle Rechtssphäre schützen. Trägerin dieser geschützten Rechtsgüter ist damit die Privatklägerin 1 selbst, während ihre Eltern nicht direkt in ihrer Rechtssphäre betroffen sind (vgl. dazu Urteil 1B_82/2012 vom 2. April 2012, E. 2.3.2.). Weder B._____ noch C._____ gelten somit im Rechtssinne als Geschädigte. 1.3. Indirekt von der Tat betroffene Personen können indessen als Opferangehörige gelten und als solche gegebenenfalls Verfahrensrechte als Privatkläger ausüben. Gemäss Art. 116 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1). Angehörige des Opfers sind namentlich auch die Eltern (Art. 116 Abs. 2 StPO). Machen die Angehörigen des Opfers eigene Zivilansprüche gegenüber der beschuldigten Person adhäsionsweise im Strafverfahren geltend (Art. 122 Abs. 2 StPO) – wie vorliegend B._____ und C._____ als Eltern der Privatklägerin 1 – so stehen ihnen grundsätzlich die gleichen Rechte wie dem Opfer zu (Art. 117 Abs. 3 StPO). Dazu gehören insbesondere auch die Rechte der Privatklägerschaft, wobei die Angehörigen aber nur dann in den Genuss der entsprechenden Rechtsstellung kommen, wenn die von ihnen geltend gemachten Ansprüche angesichts ihrer Behauptungen glaubhaft erscheinen, wobei an die Glaubhaftmachung in der Praxis keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl.

- 15 - LIEBER, ZK StPO, 3. Aufl., N 7 zu Art. 116 StPO m.w.H.). Es bedarf mithin einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die geltend gemachten Ansprüche begründet sind. Jeglicher Grundlage entbehrende bzw. aus der Luft gegriffene Zivilansprüche genügen aber insoweit nicht (BGE 139 IV 89, E. 2.2. f. = Pra 103 [2014] Nr. 50). Massgebend muss in diesem Zusammenhang ein objektivierter Massstab sein, doch hat das Bundesgericht im Rahmen der Beurteilung der persönlichen Betroffenheit auch immer wieder subjektive Aspekte zugelassen (vgl. statt vieler Urteil 1B_380/2017 vom 22. Dezember 2017, E. 4.). 1.3.1. Die Privatklägerin 1 ist vorliegend ohne Weiteres als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO zu qualifizieren und B._____ sowie C._____ haben auch zweitinstanzlich eine Genugtuung beantragt (vgl. Urk. 74 bzw. Urk. 104/77 jeweils S. 3 und Urk. 133 S. 2 + 17 f.). Zur Begründung der Genugtuung hat ihr Vertreter wie vor Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, dass anklagegemäss von gravierenden sexuellen Übergriffen auf die Privatklägerin 1 auszugehen sei, wovon auch ihre Eltern in ihrem seelischen Befinden schwer betroffen seien, indem sie nicht nur monatelang unter Ein- und Durchschlafstörungen sowie Depressionen gelitten bzw. mit Schuldgefühlen gerungen hätten, sondern sich auch in ihrer Familienehre verletzt und damit beschmutzt gefühlt hätten, weshalb sie sich unfreiwillig in eine soziale Isolation begeben hätten, da sie keine Fragen der Verwandten zur aktuellen Situation beantworten wollten, denn die Verletzung der sexuellen Integrität einer Frau entspreche in der kurdischen Kultur einer schweren Form der Ehrverletzung. Ebenso seien die Beziehungen innerhalb der Familie durch die Taten nachhaltig und schwer belastet worden (Urk. 55 S. 2 + 8 ff.; Urk. 56 S. 2 + 9 ff.; Urk. 79 S. 3 f. bzw. Urk. 104/82 S. 3 f.; Prot. II S. 23 + 94; Urk. 133 S. 17 f.). 1.3.2. Ausgehend vom Anklagesachverhalt entbehren die Ausführungen von B._____ und C._____ betreffend ihre Persönlichkeitsverletzung nicht jeglicher plausibler Grundlage, zumal in diesem Zusammenhang nicht allzu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung ihrer Ansprüche zu stellen sind und in diesem Rahmen bis zu einem gewissen Masse auch ihre subjektive Betroffenheit mitberücksichtigt werden kann. Insgesamt ist es ihnen damit gelungen, ihre schwere persönliche Betroffenheit bzw. eine genügende seelische Unbill, welche einen An-

- 16 spruch gemäss Art. 49 OR begründen könnte, derart glaubhaft zu machen, dass sie als Privatkläger 2 und 3 im vorliegenden Verfahren zuzulassen sind. Im Übrigen hat sich das erkennende Gericht zu ihrer Parteistellung bereits in der Präsidialverfügung vom 28. März 2024 geäussert (Urk. 85). An diesen Erwägungen ist festzuhalten, zumal seither keine neuen Tatsachen eingetreten sind, welche eine andere Beurteilung nahelegen. Davon zu unterscheiden ist ihr materieller Anspruch auf Genugtuung, welcher nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern zu beweisen ist, worauf im Rahmen der materiellen Prüfung der Zivilansprüche zurückzukommen sein wird (vgl. hierzu hinten Ziffer VIII.2.). 2. Antrag auf Verschiebung der Berufungsverhandlung und Protokollberichtigungsbegehren 2.1. Im Rahmen der Vorfragen wurde vom Beschuldigten E._____ des Weiteren die Verschiebung der Berufungsverhandlung beantragt. Er begründete dies damit, dass er erst am Vortag von der Einvernahme der Privatklägerin 1 anlässlich der Berufungsverhandlung erfahren habe und sich entsprechend nicht habe darauf vorbereiten können, was eine Verletzung der Waffengleichheit darstelle, nachdem Letztere bereits am 23. Mai 2025 hierzu vorgeladen worden sei (Urk. 127 S. 4 i.V.m. Prot. II S. 18). Dieser Antrag wurde abgelehnt (vgl. Prot. II S. 24) und den Verteidigern wurde anlässlich der Berufungsverhandlung angemessene Zeit eingeräumt, um sich mit den Beschuldigten hinsichtlich der Einvernahme der Privatklägerin 1 bzw. allfälliger Ergänzungsfragen zu besprechen (vgl. Prot. II S. 24 + 31 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten E._____ erklärte nach dem Verhandlungsunterbruch auf Nachfrage dann auch, dass sie genügend Zeit hatte, die Ergänzungsfragen an die Privatklägerin 1 vorzubereiten, wobei sie in der Folge diesbezüglich zuerst den Verzicht erklärte (Prot. II S. 32) und hernach lediglich eine Ergänzungsfrage stellte (Prot. II S. 34). 2.2. Ferner liess der Beschuldigte E._____ um Berichtigung des vorinstanzlichen Protokolls ersuchen (Urk. 127 S. 1 + 3). Das Protokollberichtigungsbegehren wäre indessen bei der Vorinstanz einzureichen gewesen, nachdem es dem hiesigen Gericht nicht offensteht, ein Protokoll einer anderen Instanz zu berichtigen (vgl. Art. 79

- 17 - StPO e contrario). Daran ändert auch nichts, dass der Verteidigung während des Berufungsverfahrens antragsgemäss die Tonaufnahme der Hauptverhandlung von der hiesigen Instanz herausgegeben wurde, da es sich dabei um eine Akteneinsicht handelte, für welche die Zuständigkeit beim erkennenden Gericht lag (vgl. Art. 102 Abs. 1 StPO). Der Berichtigungsantrag wurde deshalb anlässlich der Berufungsverhandlung abgelehnt (Prot. II S. 25), zumal sich bei einer Zuständigkeit des Berufungsgerichtes auch die Frage nach der Rechtzeitigkeit des Begehrens stellen würde, nachdem die Verteidigung die Tonaufnahme der Hauptverhandlung erst sehr spät herausverlangte und dann nach deren Zustellung am 4. Februar 2025 bis zur Berufungsverhandlung mit dem entsprechenden Antrag zuwartete. 3. Gegenstand des Berufungsverfahrens 3.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil somit nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3.2. Der Beschuldigte D._____ beschränkte seine Berufung gegen das Urteil DG220213 auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche mit Ausnahme jener wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und Vergehens gegen das Waffengesetz (Dispositivziffer 1 teilweise), die Strafe (Dispositivziffern 3 und 4), das ihm auferlegte Tätigkeitsverbot (Dispositivziffer 6) sowie die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 13 und 14; Urk. 75 + Urk. 134 S. 2). 3.3. Ähnliche Anträge stellte der Beschuldigte E._____ in seiner Berufungserklärung gegen das Urteil DG220214, mit welcher er explizit die erstinstanzlichen Schuldsprüche mit Ausnahme jenes wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis (Dispositivziffer 1 teilweise), die Strafe (Dispositivziffern 3 und 4), das ihm auferlegte Tätigkeitsverbot (Dispositivziffer 5) sowie die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 12 und 13) anfechten liess. Ebenfalls beantragte er als Folge davon die Aufhebung der Dispositivziffern 8 (Einziehung des Mobiltelefons Samsung Galaxy) sowie 9 (Verweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg; vgl. Urk. 104/78 S. 2). Im Rahmen seiner

- 18 - Berufungsbegründung erklärte er zudem, die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Pornografie und Gewaltdarstellungen in Dossier 3 nicht zu beanstanden, soweit die entsprechenden Daten, welche auf seinem Mobiltelefon gefunden wurden, strafbar seien (Urk. 136 S. 1 + 9). 3.4. Die Privatklägerin 1 ihrerseits beschränkte die Berufung gegen die Beschuldigten D._____ und E._____ auf den Schuldpunkt (Dispositivziffern 1 und 2), die Frage ihrer Genugtuung (Dispositivziffer 9 [DG220214] bzw. Dispositivziffer 10 [DG220213]) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 12 [DG220214] bzw. Dispositivziffer13 [DG220213]) und lässt im Berufungsverfahren die anklagegemässe Schuldigsprechung der Beschuldigten sowie die Zusprechung einer Genugtuung von je Fr. 15'000.– zuzüglich Zins beantragen (Urk. 76 S. 1; Urk. 104/79 S. 1; Urk. 131 S. 1). 3.5. Die Privatkläger 2 und 3 verlangten mit ihrer Berufungserklärung ihrerseits nebst einer weitergehenden Verurteilung der Beschuldigten (Dispositivziffern 1 und 2) und der Zusprechung einer Genugtuung (Dispositivziffer 10 [DG220214] bzw. Dispositivziffer 11 [DG220213]) auch die anklagegemässe Bestrafung der Beschuldigten (Dispositivziffern 3 und 4) sowie die Anordnung einer Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten E._____ (Dispositivziffer 6 [DG220214]; Urk. 74; Urk. 104/77), wobei sie ihre Berufung dann anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkten und keine expliziten Anträge hinsichtlich der Sanktion mehr stellten (vgl. Urk. 133 S. 2). Insofern erscheint der im Rahmen der Vorfragen von der Verteidigung des Beschuldigten E._____ gestellte Antrag, wonach die Privatkläger 2 und 3 auf Art. 382 Abs. 2 StPO aufmerksam zu machen seien, obsolet (vgl. Urk. 127 S. 1). Nichtsdestotrotz ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerschaft zwar nicht berechtigt ist, berufungsweise isolierte Anträge zur Sanktion zu stellen (Art. 382 Abs. 2 StPO). Wenn mit der Berufung jedoch ein Freispruch oder ein nach Auffassung der Privatklägerschaft auf unzutreffender rechtlicher Würdigung beruhender Schuldspruch angefochten wird, kann sie grundsätzlich auch eine strengere Bestrafung beantragen (LIEBER, ZK StPO, a.a.O., N 17 zu Art. 382 StPO; JOSITSCH/SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 4. Aufl., N 6 zu

- 19 - Art. 382 StPO), da in einem solchen Fall der Strafpunkt untrennbar mit dem Schuldpunkt verbunden ist. 3.6. Im Hinblick auf die Feststellung der Rechtskraft der vorinstanzlichen Urteile ist mithin einleitend zu bemerken, dass die Privatkläger vorliegend den Freispruch wegen Schändung sowie die nach ihrer Auffassung auf unzutreffender rechtlicher Würdigung beruhenden Schuldsprüche anfechten, wobei eine Gutheissung ihrer Berufung selbstredend auch die mit einem vollen Schuldspruch zwingend zu behandelnden Folgen – insbesondere die Ausfällung einer Strafe (vgl. BGE 139 IV 84 = Pra 2013 Nr. 59), im Falle der Verurteilung zu einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB aber auch die Prüfung einer Landesverweisung – nach sich zieht, wobei das Berufungsgericht diese Punkte aber ohnehin von Amtes wegen zu behandeln hat (vgl. ZIMMERLIN, ZK StPO, a.a.O., N 19 zu Art. 399 StPO). Entsprechend kann entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 127 S. 1 + 4) auch der erstinstanzliche Verzicht auf eine Landesverweisung hinsichtlich des Beschuldigten E._____ nicht als rechtskräftig erklärt werden (DG220214, Dispositivziffer 6). Wird die Berufung der Privatkläger jedoch dahingehend abgelehnt, dass es beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist zweitinstanzlich hinsichtlich der Sanktion, der Massnahmen und der Kosten- und Entschädigungsregelung hingegen das Verbot der "reformatio in peius" zu beachten. 3.6.1. In Rechtskraft erwachsen ist das gegen den Beschuldigten D._____ ergangene vorinstanzliche Urteil vom 28. September 2023 (DG220213) folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und Vergehens gegen das Waffengesetz), 5 (Verzicht auf Widerruf), 7 bis 9 (Sicherstellungen), 12 (Kostenfestsetzung) und 15 (Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 3.6.2. Das gleichentags gegenüber dem Beschuldigten E._____ ergangene Urteil (DG220214) ist derweil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis), 7 (Sicherstellungen), 11 (Kostenfestsetzung) und 14 (Kosten der unentgeltlichen Privat-

- 20 klägervertretung) in Rechtskraft erwachsen, was ebenfalls vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 4. Verwertbarkeit der Beweismittel In strafprozessualer Hinsicht wurde bereits im angefochtenen Entscheid richtigerweise erwogen, dass die per Videokonferenz vom 29. November 2021 durchgeführte Zeugeneinvernahme von G._____ nur zugunsten der Beschuldigten verwertbar ist, nachdem das aufgrund der fehlgeschlagenen Aufzeichnung nachträglich erstellte Transkript die Erfordernisse einer Protokollierung im Sinne von Art. 77 lit. e StPO und Art. 78 StPO nicht erfüllt (vgl. Urk. 72 + Urk. 104/75, jeweils S. 6 f.). Die Verwertbarkeit der im Übrigen erhobenen Beweismittel erscheint unbedenklich und wurde seitens der Beschuldigten insoweit auch nicht in Frage gestellt. 5. Beweisanträge Im Berufungsprozess wurden seitens des Beschuldigten E._____ neue Beweisanträge gestellt. Darauf wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen zum Sachverhalt näher einzugehen sein. Im Übrigen wurden von keiner Seite weitere Beweisanträge eingebracht oder weitere Vorfragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich das Verfahren als spruchreif. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Beweisfundament 1. 1.1. Die Vorinstanz hat das den Taten zu Grunde liegende Beweisfundament grundsätzlich zutreffend dargestellt und auch in der Würdigung der einzelnen Beweismittel kann ihr im Wesentlichen gefolgt werden (vgl. Urk. 72 + Urk. 104/75 jeweils S. 14 ff.). Namentlich ist in diesem Zusammenhang auch in zweiter Instanz festzustellen, dass die Aussagen der Beteiligten zu entscheidenden Fragen (wie namentlich, welches Alter die Privatklägerin 1 gegenüber den Beschuldigten ange-

- 21 geben hat und in welcher Verfassung sie sich im Laufe des Abends befand) stark divergieren, was eine Rekonstruktion der Ereignisse massgeblich erschwert. Wenn die Vorinstanz deshalb im Rahmen der Sachverhaltserstellung im Wesentlichen auch auf die objektiven Beweismittel, insbesondere die im Recht liegenden Videoaufzeichnungen, abstellt, erscheint dies durchaus nachvollziehbar, entbindet gleichzeitig aber nicht von einer einlässlichen Würdigung der Aussagen der Tatbeteiligten, um zu eruieren, inwiefern bestehende oder fehlende Kohärenzen innerhalb der Sach- und Personalbeweise bzw. der einzelnen Personalbeweise zur Wahrheitsfindung beizutragen vermögen. Wenn namentlich die Vertreterin der Privatklägerin 1 in diesem Zusammenhang vorbringt, dass bei der Aussagenanalyse auch das jugendliche Alter einer befragten Person zu berücksichtigen sei (vgl. Prot. II S. 89 f.), so ist ihr insofern beizupflichten, als die Ausdrucksweise von Kindern und Jugendlichen nicht unbesehen zum Nennwert genommen werden kann, da von ihnen nicht die gleichen rhetorischen Fähigkeiten wie von Erwachsenen erwartet werden können. Darüber hinaus ist indessen nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan, inwiefern die im Rahmen der Aussagenanalyse zu berücksichtigenden Kriterien nicht auch bei Jugendlichen bzw. den im vorliegenden Verfahren beteiligten Personen Geltung beanspruchen sollten. 1.2. Der Beschuldigte E._____ liess sodann anlässlich der Berufungsverhandlung zum umstrittenen Sachverhalt von der Privatklägerin 1 auf Instagram erstellte "Stories" und "Posts" einreichen, welche als Beweismittel zu den Akten genommen wurden und nachfolgend bei der materiellen Prüfung entsprechend zu würdigen sind (Urk. 128 + Urk. 129/1-12; vgl. Prot. II S. 49). Darüber hinausgehende Beweiserhebungen ab dem Instagram-Konto der Privatklägerin 1 (insbesondere die Sicherung und Edition sämtlicher Daten des Instagram-Accounts "A._____...."), wie sie beantragt wurden (Urk. 128; vgl. auch Prot. II S. 46 ff.), erscheinen dagegen nicht notwendig, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die entsprechenden Daten über die nunmehr aktenkundigen Instagram-Belege hinaus noch massgebliche Erkenntnisse betreffend die von der Verteidigung angesprochenen Themen zu bringen vermöchten. Namentlich zielt der Beweisantrag auf die Entkräftung der Beweismitteleingaben der Privatklägerin 1 vom 4. Februar 2025 sowie vom 22. Mai 2025 betreffend ihre Fehltage bei der Arbeit (Urk. 109 f. + Urk. 123-124/1-2) sowie die In-

- 22 fragestellung ihrer Glaubwürdigkeit, wobei die Fehltage bei der Arbeit lediglich für die Frage der Zivilforderung gewisse Aufschlüsse zu vermitteln vermögen, ohne indessen in diesem Zusammenhang den entscheidenden Ausschlag zu geben (vgl. hinten Ziffer VIII.1.3.). Für die Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit ist sodann zu berücksichtigen, dass dieser gegenüber der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 147 IV 534, E. 2.3.3.; 147 IV 409, E. 5.4.3. und 133 I 33, E. 4.3.) und letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die Überzeugung des Gerichtes betreffend deren Wahrheitsgehalt entscheidend ist (BGE 147 IV 409, E. 5.4.3.; Urteil 6B_1029/2021 vom 24. August 2022, E. 2.1.2.), worauf nachstehend im Detail einzugehen sein wird, wobei bereits an dieser Stelle vorwegzunehmen ist, dass es am Beweisergebnis hinsichtlich der Tatvorwürfe insgesamt nichts zu ändern vermöchte, wenn die Privatklägerin 1, wie von der Beschuldigtenseite gemutmasst wird (Urk. 128 S. 3), bereits vor dem inkriminierten Ereignis hin und wieder Alkohol getrunken hätte (vgl. nachstehend Ziffer III.C.3.2.3.), weshalb auch insofern weitere Beweiserhebungen unterbleiben können. Betreffend die mit dem Beweisantrag ebenfalls relativierten Zivilansprüche der Privatklägerin 1 ist sodann – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin fraglich, inwiefern Inszenierungen auf dem eigenen Instagram-Profil geeignet sind, Rückschlüsse auf den früheren und aktuellen psychischen Zustand der Privatklägerin 1 zu erlauben. Auch insofern erübrigt sich demnach die Erhebung weiterer Beweise im vorliegenden Verfahren (vgl. Prot. II S. 49). 2. 2.1. Hinsichtlich der Einvernahmen der Privatklägerin 1 fallen zunächst die Differenzen zwischen ihren ersten Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 9. Juni 2020 und jenen knapp eineinhalb Jahre später ins Auge, welche sich entgegen ihrer Rechtsvertreterin nicht einzig durch Ungenauigkeiten aufgrund ihres jugendlichen Alters erklären lassen (vgl. Prot. II S. 89 f.), sondern es vielmehr erfordern, die Entstehungsgeschichte der das Strafverfahren einleitenden Anzeige sowie das Zustandekommen der Erstaussagen der Privatklägerin 1 näher zu beleuchten. So ist im Hinblick auf die Anzeigeerstattung festzuhalten, dass es der Vater der Privat-

- 23 klägerin 1 war, der am 3. Juni 2020 wegen Verdachts auf ein Sexualdelikt zum Nachteil seiner Tochter die Polizei anrief (vgl. den Polizeirapport vom 11. Juni 2020 [Urk. D1/1/1 S. 2 f.]), und es auch die Eltern der Privatklägerin 1 waren, die sie einen Tag zuvor zur Kinderärztin und hernach ins Kinderspital brachten. Nachdem die Privatklägerin 1 zuvor mehrere Tage von zu Hause ferngeblieben war, machten sich ihre Eltern grosse Sorgen um sie (vgl. Urk. D1/4/1), wobei es ihnen nicht zuletzt auch darum ging, bei den Ärzten in Erfahrung zu bringen, inwiefern ein Sexualkontakt ihrer Tochter stattgefunden hatte (vgl. Urk. D1/6/3 S. 1 f.; vgl. auch Urk. D1/1/21 S. 2 + 6 und Urk. D1/6/7 S. 2). Die erste formlose Befragung der Privatklägerin 1 erfolgte dann am 4. Juni 2020 im Kinderspital, in deren Rahmen sie unter anderem äusserte, grosse Angst vor ihren Eltern zu haben, nachdem diese mehrfach geäussert hätten, dass sie getötet werde, wenn sie nicht mehr Jungfrau sei, wobei sie ergänzte, von ihren Eltern in den letzten 1.5 Jahren auch geschlagen worden zu sein (Urk. D1/1/1 S. 4). Daraufhin wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die Privatklägerin 1 im Anschluss an den Aufenthalt im Kinderspital fremdplatziert (vgl. Urk. D1/1/3 S. 4; Urk. D1/1/8; Urk. D1/1/21). Zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2020 war die Privatklägerin 1 mithin in der Krisenintervention H._____ untergebracht (vgl. Urk. D1/3/4 S. 2). Anlässlich dieser Einvernahme, welche ohne ihre Eltern stattfand, gab sie mehrfach zu Protokoll, dass für sie eigentlich alles in Ordnung gewesen sei und ihre Eltern wollten, dass sie eine Anzeige mache (vgl. Urk. D1/3/4 S. 14 f.). Als ihre Eltern mithin nicht anwesend waren, konnte sich die Privatklägerin 1 in ihrer Befragung frei äussern, wobei sie zumindest teilweise bemüht schien, die Beschuldigten nicht übermässig zu belasten, weshalb im Rahmen der Beweiswürdigung ihren damaligen Aussagen tendenziell ein höherer Beweiswert zukommt. Die zweite Einvernahme der Privatklägerin 1 fand dann am 1. Oktober 2021 in Anwesenheit ihres Vaters statt, nachdem sie auch wieder bei ihren Eltern wohnte (vgl. Urk. D1/3/6 S. 1 + D1/3/7 S. 1). Zu diesem Zeitpunkt waren ihre Eltern stark in die Sache involviert, weshalb eine gewisse Einflussnahme nicht auszuschliessen ist (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., Rz 320 ff., 712; vgl. auch Urteil 6B_1034/2019 vom 10. September 2020, E. 2.2.2.). Vor dem Hintergrund der familiären Spannungen, welche der Vor-

- 24 fall ausgelöst hat, ist ihren Aussagen in dieser zweiten Phase, als sie wieder bei ihrer Familie lebte, demzufolge mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen. Namentlich sind – wie auch die Verteidigung des Beschuldigten E._____ zu Recht bemerkt (Urk. 61 S. 7 f. + 12; Urk. 136 S. 8) – Anzeichen vorhanden, dass das von ihr damals Geschilderte sowohl von Mitgliedern der Familie als auch von den sie betreuenden Fachleuten beeinflusst wurde. So lassen insbesondere ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, dass sie nicht glaube, dass sie es freiwillig gemacht habe, weil sei erst 13 Jahre alt und voll besoffen gewesen sei (Urk. D1/3/7 S. 22), bzw. dass das mit dem Oralsex zu 100 % einfach nicht gehe (Urk. D1/3/7 S. 10), gewisse Einflussnahmen von dritter Seite erkennen, was auch der Grund dafür sein könnte, dass hier im Vergleich zu ihren ersten Aussagen gewisse Aggravierungs- und Belastungsmerkmale ersichtlich sind. Eine ähnliche Tendenz zeigte sich anlässlich der Befragung der Privatklägerin 1 anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Juni 2025, in welcher sie mehrfach pauschal betonte, dass sie damals ja noch ein Kind gewesen und dieser Umstand ausgenutzt worden sei (vgl. Prot. II S. 27 f. + 30), was den Anschein offenbart, sie habe diese Darstellung von Drittpersonen übernommen, mit welchen sie im Anschluss an die Taten über die Sache gesprochen hat. Keine nachteiligen Schlüsse lassen sich demgegenüber aus dem Umstand herleiten, dass die Privatklägerin 1 dann die Aussage zu den Ereignissen des den Taten nachfolgenden Abends vom 30. Mai 2020 verweigerte (vgl. Prot. II S. 32 ff.), welchen sie offenbar zuerst erneut mit den Beschuldigten und hernach unter anderem mit einem gewissen "I._____" verbrachte, denn es ist mit der Vertretung der Privatklägerschaft (vgl. Prot. II S. 38 f., 43 f. + 48) nicht ersichtlich, inwiefern es für die Klärung der anklagegegenständlichen Vorwürfe von Relevanz wäre, wenn es an diesem Abend tatsächlich zu sexuellen Kontakten mit einem gewissen "I._____" gekommen wäre, was von der Beschuldigtenseite angedeutet (vgl. Prot. II S. 35 f.; Urk. 128 S. 4; Urk. 136 S. 3 f.), von der Privatklägerin 1 hingegen in Abrede gestellt wird (vgl. Prot. II S. 91). Aus diesem Grund erübrigt sich denn auch insbesondere die in der Berufungsverhandlung beantragte Einvernahme einer damals offenbar ebenfalls anwesenden Person namens "I._____". Insofern dessen Einvernahme sodann im Hinblick auf die Beurteilung der Zivilklage der Privatklägerin 1 beantragt wurde, ist

- 25 ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern "I._____" mit seinen Aussagen erhellen könnte, wie sich die psychische Verfassung der Privatklägerin 1 nach den anklagegegenständlichen Ereignissen entwickelt hat, nachdem er sie mutmasslich nur am darauffolgenden Tag für ein paar Stunden gesehen hat, wobei in diesem Zusammenhang auch daran zu erinnern ist, dass weder sein vollständiger Name noch seine konkrete Adresse bekannt sind und von der Verteidigung auch nicht beigebracht werden könnten, wie sie selber anlässlich der Verhandlung einräumte (Prot. II S. 37), weshalb der angebotene Beweis gar nicht abgenommen werden könnte. Der entsprechende Beweisantrag ist deshalb ebenfalls nicht zu hören. 2.2. Zu den Einvernahmen der beiden Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang in allgemeiner Weise festzuhalten, dass sie die Vornahme der anklagegegenständlichen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 im Endeffekt nicht in Abrede stellen, was aber angesichts der erdrückenden objektiven Beweislage nicht sonderlich erstaunt. Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte E._____ anfänglich noch vehement bestritt, dass es mit der Privatklägerin 1 zu Oralverkehr gekommen sei, und allgemein verneinte, mit der Privatklägerin 1 intimen Kontakt gehabt zu haben (Urk. D1/2/1 S. 4 f. + 7). Erst nachdem ihm eröffnet wurde, dass der Datenspeicher seines Mobiltelefons auf strafrechtlich relevante Ereignisse durchsucht werde (vgl. Urk. D1/2/1 S. 9), räumte er ein, dass die Privatklägerin 1 beim Beschuldigten D._____ den Oralverkehr vollzogen habe (Urk. D1/2/2 S. 2 f.). Derweil machte der Beschuldigte D._____ zu Beginn der Untersuchung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und deponierte seine ersten Aussagen, nachdem sein Verteidiger Akteneinsicht erhalten hatte (vgl. Urk. D1/2/3 S. 2). Allgemein lässt sich damit erkennen, dass die Beschuldigten ihre Aussagen teilweise dem jeweiligen Untersuchungsergebnis anpassten, um sich nicht in offenkundige Widersprüche zu den bestehenden Sachbeweisen zu verstricken.

- 26 - B. Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Dossier 1) 1. Anklagevorwurf und Standpunkt der Parteien 1.1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2022 hält diesbezüglich fest, dass die beiden Beschuldigten am späten Abend des tt. Mai 2020 auf einem Rast-/Grillplatz am F._____ in Zürich gemeinsam die Feier zum 15. Geburtstag von G._____ besucht hätten, wozu sie von ihrer Bekannten J._____ (Jahrgang 2006) oder deren Schwester K._____ (Jahrgang 2005) eingeladen worden seien. Unter Dossier 1.2. wird den Beschuldigten in diesem Zusammenhang vorgeworfen, dass sie zu dieser Feier alkoholische Getränke – der Beschuldigte D._____ eine Flasche roten und der Beschuldigte E._____ zwei Flaschen grünen Wodkalikör – mitgebracht hätten, wobei sie gewusst oder mindestens damit gerechnet hätten, dass es sich bei einigen Festbesuchern um Kinder unter 16 Jahren gehandelt habe. Die Beschuldigten hätten vereinbart, die alkoholischen Getränke auch diesen Festbesuchern zum Konsum zur Verfügung zu stellen, oder hätten dies mindestens in Kauf genommen, wobei sie auch um die für Kinder gesundheitsschädigende Wirkung von Alkohol gewusst hätten (Urk. D1/27 + Urk. D1/30 jeweils S. 4 f.). 1.2. Die Beschuldigten D._____ und E._____ verlangen wie bereits vor Vorinstanz auch zweitinstanzlich einen Freispruch von diesem Vorwurf (Urk. 75 + Urk. 134; Urk. 104/78 + Urk. 136). Unbestritten und durch objektive Beweismittel belegt ist zwar, dass sie die in der Anklageschrift aufgeführten alkoholischen Getränke zur Feier mitbrachten (vgl. statt vieler Urk. D1/2/6 S. 17 f.; Urk. D1/1/23 Snapchat 1), indes stellen sie gleichermassen in Abrede, dass der Alkohol den Festbesuchern zur Verfügung gestanden habe, und machen geltend, die Getränke letztlich ausschliesslich zum Eigenkonsum mitgebracht zu haben, ohne dass die übrigen Anwesenden davon getrunken hätten (vgl. statt vieler Urk. D1/2/6 S. 10, 18 + 28; Urk. D1/2/8 S. 8 + 14; Urk. 50 S. 5; Urk. 51 S. 5 f.; Prot. II S. 53 f., 68 + 73 f.; so auch die Verteidigungen des Beschuldigten D._____ in Urk. 57 S. 2 ff. + Urk. 134 S. 3 und des Beschuldigten E._____ in Urk. 61 S. 13 f. + Urk. 136 S. 7 f.).

- 27 - 2. Sachverhaltserstellung 2.1. Die Vorinstanz erachtete den anklagegegenständlichen Sachverhaltsabschnitt betreffend den Vorfall vom tt. Mai 2020 nach umfassender Würdigung der relevanten Beweismittel als erstellt. Dabei stützte sie sich massgeblich auf die erhobenen Personalbeweise, namentlich die Aussagen der Beschuldigten sowie der weiteren am Geburtstagsfest anwesenden Personen (vgl. Urk. 72 + Urk. 104/75 jeweils S. 8 - 11). Die entsprechenden Darlegungen erweisen sich nach nochmaliger Prüfung als schlüssig und nachvollziehbar, so dass den zu Grunde liegenden Überlegungen der Vorinstanz ohne massgebende Vorbehalte gefolgt werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. So ist namentlich auch in zweiter Instanz festzuhalten, dass zwischen den Erstaussagen der Beschuldigten und ihren im späteren Verlauf des Verfahrens deponierten Aussagen zu diesem Vorwurf gewisse Strukturbrüche zu erkennen sind, welche vermuten lassen, dass sie den Sachverhalt mit zunehmender Verfahrensdauer in einem für sie günstigeren Licht zu präsentieren versuchen, was generell Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen weckt. Andrerseits ergibt sich, dass die Zeuginnen G._____ (Urk. D1/4/4 S. 2 f.), J._____ (Urk. D1/4/2 S. 5; Urk. D1/4/8 S. 7 ff.) und K._____ (Urk. D1/4/3 S. 4) den Kernsachverhalt hinsichtlich der Frage der Zurverfügungstellung des Alkohols durch die Beschuldigten übereinstimmend und schlüssig zu Protokoll gaben. Namentlich G._____ schilderte gleichbleibend und detailliert, dass ihnen der Alkohol ausgegangen sei und die Beschuldigten unter der Bedingung zur Geburtstagsfeier eingeladen worden seien, dass sie Alkohol mitbrächten (Urk. D1/4/4 S. 2; Urk. D1/4/9 S. 6), was ohne Weiteres plausibel erscheint, wenn man bedenkt, dass einzig die Beschuldigten aufgrund ihres Alters mühelos in der Lage waren, hochprozentigen Alkohol zu beschaffen. Auf diese Zeugenaussagen ist abzustellen, zumal auch die Beschuldigten zu Beginn der Untersuchung noch bestätigten, dass es bereits bei ihrer Einladung ein Thema war, dass sie Alkohol mitbringen sollten (exemplarisch hierfür die Aussage des Beschuldigten D._____, er glaube, J._____ oder K._____ hätten zum Beschuldigen E._____ gesagt, dass sie Alkohol mitbringen sollen [Urk. D1/2/5 S. 3], und diejenige des Beschuldigten E._____, wonach sie [gemeint die Mädchen] ihnen gesagt hätten, sie

- 28 sollten Flaschen zum Trinken mitnehmen [vgl. Urk. D1/2/1 S. 2]). Die nachträglichen Vorbringen der Beschuldigten, dass sie die Getränke lediglich für den Eigenkonsum mitgebracht hätten, ist mit der Vor-instanz unter Verweis auf deren zutreffende Erwägungen als Ausflüchte zu werten, nachdem drei Flaschen Wodkalikör für nur zwei Personen auch übermässig erscheinen und die beiden Beschuldigten von den übrigen Anwesenden übereinstimmend als nüchtern beschrieben wurden (vgl. statt vieler Urk. D1/3/4 S. 25; Urk. D1/4/3 S. 4; Urk. D1/4/4 S. 3 f.; Urk. D1/4/8 S. 9). So gab denn auch der Beschuldigte E._____ selbst an, dass er nur drei bis vier Schlücke vom Wodka und der Beschuldigte D._____ gar keinen Alkohol getrunken habe (Urk. D1/2/1 S. 6; Urk. D1/2/6 S. 18). Dazu im Widerspruch stehen zwar die Aussagen des Beschuldigten D._____, wonach er an jenem Abend auch getrunken habe bzw. alleine eine Flasche Wodka getrunken habe und stark betrunken gewesen sei (Prot. II S. 56; Urk. D1/2/5 S. 3 f.), was letztlich aber offen gelassen werden kann, denn selbst wenn dem so gewesen wäre, wären den übrigen Anwesenden immer noch zwei Flaschen an hochprozentigem Alkohol zur Verfügung gestanden. Auch das nachträgliche Vorbringen, dass zwischen den beiden Beschuldigten ein Missverständnis vorgelegen habe bzw. sie sich nicht abgesprochen hätten (statt vieler Urk. 51 S. 5 + 13; Prot. II S. 54 + 68; vgl. auch Urk. 134 S. 3), weshalb sie letztlich zu viel Alkohol für sich dabei gehabt hätten, taugt als Erklärungsversuch für den am Fest deponierten Alkohol nur wenig, sind sie doch gemeinsam mit dem Auto zur Geburtstagsfeier erschienen und hatten das Missverständnis gemäss eigener Aussage bereits im Auto bemerkt (Urk. 51 S. 13). Hätte tatsächlich ein Missverständnis vorgelegen und wären die Flaschen einzig für die Beschuldigten bestimmt gewesen, wäre es denn auch ein Leichtes gewesen, eine oder zwei überzählige Flaschen im Auto zurückzulassen oder wegzuschütten, was aber offensichtlich nicht geschehen ist. 2.3. Von Beginn weg konstant äusserten sich die Beschuldigten demgegenüber dahingehend, dass sie den Alkohol im Laufe des Abends versteckt bzw. weggeleert hatten (vgl. statt vieler Beschuldigter D._____: Urk. D1/2/5 S. 4 f. + 13; Urk. D1/2/6 S. 8, 11 + 18; Beschuldigter E._____: Urk. D1/2/1 S. 2; Urk. D1/2/4 S. 9; Urk. D1/2/6 S. 11; Prot. II S. 73 f.), was durch weitere Zeugenaussagen, namentlich diejenige von K._____ (Urk. D1/4/3 S. 4), bestätigt wird. Aufgrund der Aussage

- 29 des Beschuldigten E._____, dass jemand irgendwann gesagt habe, die Flaschen sollten versteckt werden, weil die Leute schon zu betrunken seien (Urk. D1/2/4 S. 9), ergibt sich sodann, dass die Flaschen nicht von Beginn weg versteckt wurden. Dies wird durch die Aussage des Beschuldigten D._____ unterstrichen, wonach er ziemlich schnell damit angefangen habe, den Alkohol auszuleeren (Urk. D1/2/5 S. 5), woraus sich im Umkehrschluss ergibt, dass die alkoholischen Getränke eben nicht sofort versteckt oder weggeschüttet wurden. So gaben denn auch mehrere Zeuginnen an, vom von den Beschuldigten mitgebrachten Alkohol getrunken zu haben (vgl. nachstehend Ziffer III.B.3.3.). Davon ausgehend kann der Argumentationslinie der Verteidigung des Beschuldigten E._____ mithin nicht gefolgt werden, wonach die Beschuldigten die gesamte Zeit die Herrschaftsmacht über den von ihnen mitgebrachten Alkohol innegehabt hätten (Urk. 136 S. 7 f.), zumal der Beschuldigte E._____ diesen Umstand anlässlich der Berufungsverhandlung nicht weiter zu plausibilisieren vermochte. So führte er zwar aus, sie hätten schon dafür gesorgt, dass niemand ihre Flaschen genommen habe bzw. nur Leute, die schon über 16 Jahre gewesen seien bzw. Alkohol hätten trinken dürfen (vgl. Prot. II S. 68). Seine Antworten auf die Anschlussfragen, wie sie dies praktisch bewerkstelligt hätten, fielen dann aber nur wenig schlüssig aus und vermochten nicht zu überzeugen (vgl. Prot. II S. 73 f.). Schlussfolgernd besassen die Beschuldigten zumindest nicht die dauerhafte Herrschaft über die von ihnen mitgebrachten hochprozentigen Getränke. Vielmehr hat als erstellt zu gelten, dass diese Getränke mindestens teilweise auch den übrigen Festbesuchern zum Konsum zur Verfügung standen. 2.4. Mit der Vorinstanz ist schliesslich auch festzustellen, dass die Beschuldigten zumindest in Kauf nahmen, dass mindestens einige der Festbesucher unter 16 Jahre alt waren. Exemplarisch steht hierfür die Aussage des Beschuldigten D._____, wonach K._____ damals 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei und es sich bei der anwesenden J._____ um ihre jüngere Schwester gehandelt habe (Urk. D1/2/5 S. 3; vgl. auch Urk. D1/2/6 S. 4), woraus sich zwangsläufig ergibt, dass er damit gerechnet hat, dass mindestens Letztere zum Tatzeitpunkt weniger als 16 Jahre alt war. Dass auch der Beschuldigte E._____ um die Anwesenheit von unter 16-Jährigen gewusst hat, ergibt sich sodann aus seinen Aussagen, dass

- 30 - K._____, die ihm geschrieben und sie zur Geburtstagsfeier eingeladen habe, 15jährig gewesen sei und G._____, deren Geburtstag gefeiert wurde, 15, 16 oder 17 Jahre alt geworden sei (Urk. D1/2/1 S. 4; Urk. D1/2/4 S. 3; Urk. D1/2/6 S. 3 f. + 29; Urk. 51 S. 6 f.; Prot. II S. 74). Die nachträglichen Bestreitungen der Beschuldigten erscheinen vor diesem Hintergrund nur wenig glaubhaft. 2.5. Insgesamt kann demzufolge auch bei nochmaliger Würdigung der massgebenden Beweismittel in zweiter Instanz mit rechtsgenügender Sicherheit als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigten gemeinsam eine rote Flasche Wodkalikör (70cl zu 24 % vol) und zwei grüne Flaschen Wodkalikör (70cl zu 17 % vol) zur Geburtstagsfeier mitgebracht haben, welche alkoholischen Getränke jedenfalls anfänglich allen Anwesenden zum Konsum zur Verfügung standen, bevor die Beschuldigten diese im Laufe des Abends versteckten bzw. wegleerten, wobei sie zumindest in Kauf nahmen, dass einige der Anwesenden weniger als 16 Jahre alt waren, auch wenn sie das Alter der Festteilnehmer nur aus mündlicher Überlieferung kannten. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Gemäss Art. 136 StGB macht sich strafbar, wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt. 3.2. Wie die Vorinstanz (Urk. 72 + Urk. 104/75 jeweils S. 12) zutreffend festhält, ist Art. 136 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Demnach ist der Tatbestand bereits vollendet, wenn eine erhöhte Gefahr für die Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht. Ob sich die Gefahr tatsächlich verwirklicht, ist dabei ohne Belang. Für die Strafbarkeit genügt es, dass die Handlung generell geeignet ist, die Gesundheit eines Kindes zu gefährden, was ex ante beurteilt wird. Für die Vollendung des Straftatbestandes von Art. 136 StGB muss die zur Verfügung gestellte Menge grundsätzlich ausreichend sein, um die Gesundheit von Jugendlichen unter 16 Jahren zu gefährden. Ob die zur Verfügung gestellte Menge dann tatsächlich eingenommen und die Gesundheit konkret gefährdet wird, ist unerheblich (Urteil 6B_859/2023 vom 24. Januar 2024, E. 2.2.).

- 31 - 3.3. Die Beschuldigten haben am Tatabend eine Flasche roten und zwei Flaschen grünen Wodkalikör zur anklagegegenständlichen Geburtstagsfeier mitgebracht, wobei bei ihrem Eintreffen fünf Personen anwesend waren, wovon mindestens deren vier noch nicht 16 Jahre alt waren. Gemäss erstelltem Sachverhalt konnten sich alle Anwesenden – zumindest in einer ersten Phase nach dem Eintreffen der beiden Beschuldigten – davon bedienen, wobei eine proportionale Aufteilung des mitgebrachten Alkohols weder vorgesehen noch garantiert war. Wie erwogen nahmen die Beschuldigten dabei durchaus in Kauf, dass mindestens einige der anwesenden Personen das Schutzalter noch nicht erreicht hatten. Eine solche Zurverfügungstellung von mehreren Flaschen hochprozentigem Alkohol an einen kleinen Kreis von teilweise unter 16-Jährigen ist bereits für sich gesehen geeignet, den Tatbestand von Art. 136 StGB zu erfüllen. Wenn die Beschuldigten dagegen vorbringen, dass sie vor ihrem Eintreffen an der Geburtstagsparty nicht gewusst hätten, wie viele Personen anwesend sein würden, und von einer grösseren Runde ausgegangen seien, weshalb beim Mitbringen von lediglich drei Flaschen Wodkalikör nicht von einer Gefährdungssituation ausgegangen werden könne (vgl. Urk. 136 S. 7; vgl. auch Prot. II S. 54 + 68), so kann dies insofern zwar als zutreffend gelten, vermag vorliegend aber nichts am Gesagten zu ändern, nachdem die Beschuldigten – wie erwogen – den Alkohol nach ihrem Eintreffen und damit nach Kenntnisnahme der tatsächlichen Anzahl der anwesenden Personen nicht sogleich unzugänglich gemacht haben. Darüber hinaus haben nach Angaben der Zeuginnen die Privatklägerin 1, K._____ und G._____ dann auch tatsächlich vom mitgebrachten Alkohol getrunken (vgl. Urk. D1/4/3 S. 4; Urk. D1/4/8 S. 9 f.). So ergibt sich beispielsweise aus der Aussage der Privatklägerin 1, wonach es noch eine Flasche gegeben habe, die sie nicht getrunken hätten (Urk. D1/3/4 S. 25 f.), dass von den übrigen mitgebrachten Flaschen eben gerade konsumiert worden ist. Nach übereinstimmenden Aussagen waren sodann G._____, K._____ und die Privatklägerin 1, welche zum damaligen Zeitpunkt allesamt unter 16 Jahre alt waren, deutlich betrunken, auch wenn hierzu relativierend zu bemerken ist, dass sie bereits stark berauscht waren, als die beiden Beschuldigten eintrafen, was letztlich aber unbeachtlich bleibt, nachdem es mit der Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 7) bereits genügt, wenn alkoholische Getränke wie vorliegend zum Konsum zur Verfügung gestellt

- 32 werden. Zugunsten der Beschuldigten ist zwar zu berücksichtigen, dass sie in einer späteren Phase des Abends aufgrund der starken Alkoholisierung der Anwesenden den Alkohol versteckten bzw. ausleerten, was aber an der Erfüllung des als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Tatbestandes nichts mehr zu ändern vermag und im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung zu finden hat. 3.4. Ob ein Beteiligter als Mittäter anzusehen ist, entscheidet sich insbesondere nach der Art seines Tatbeitrages. Als Mittäter gilt danach, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er letztlich als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84, E. 2.c/aa; 125 IV 134, E. 3.a). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter voll zugerechnet (BGE 143 IV 361, E. 4.10.; Urteil 6B_1119/2022 vom 30. März 2023, E. 3.1.). Gemäss erstelltem Sachverhalt erschienen die beiden Beschuldigten zusammen zur fraglichen Geburtstagsfeier und brachten drei Flaschen hochprozentigen Alkohol mit, wobei sie darüber in Kenntnis und auch damit einverstanden waren, was der jeweils andere dabei hatte. Beide wussten sodann, dass sie Alkohol zur Feierlichkeit mitbringen sollten und daher auch, dass dieser den Anwesenden zur Verfügung gestellt wird. Damit agierten die Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfes des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder als Mittäter, was zur Folge hat, dass ihnen die Handlungen des jeweils anderen zuzurechnen sind. 3.5. Beide Beschuldigten sind demzufolge des in Mittäterschaft begangenen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB schuldig zu sprechen.

- 33 - C. Sexuelle Handlungen mit Kindern und Schändung (Dossier 1) 1. Anklagevorwurf und Standpunkt der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten unter Anklagepunkt 1.3. weiter vor, dass sie an vorgenannter Geburtstagsfeier auf die damals 13-jährige und stark alkoholisierte Privatklägerin 1 getroffen seien, welche aufgrund ihres Rauschzustandes nicht mehr über die Vornahme bzw. Duldung sexueller Handlungen habe entscheiden und sich insbesondere auch nur noch schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen habe wehren können. Die Beschuldigten hätten in der Folge im Wissen darum die in der Anklageschrift umschriebenen sexuellen Handlungen an bzw. mit der Privatklägerin 1 vorgenommen, wobei sie deren Zustand gemeinsam hätten ausnutzen wollen. Ferner sei ihnen auch bewusst gewesen, dass die Privatklägerin 1 unter 16 Jahre alt war, eventualiter hätten sie sich über ihr tatsächliches Alter geirrt, wobei dieser Irrtum vermeidbar gewesen wäre. Bei all dem hätten die Beschuldigten nicht nur die Absicht geteilt, die Privatklägerin 1 zur Befriedigung ihrer eigenen Lust zu missbrauchen, sondern hätten auch die jeweiligen Handlungen des anderen wahrgenommen, befürwortet und sich zu eigen gemacht (Urk. D1/27 + Urk. D1/30 jeweils S. 5 ff.). 1.2. Die Privatkläger beantragen einen anklagegemässen Schuldspruch der Beschuldigten, mithin deren Verurteilung wegen vorsätzlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie wegen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB jeweils in Verbindung mit Art. 200 StGB (Privatklägerin 1: Urk. 76 bzw. Urk. 104/79 + Urk. 131; Privatkläger 2 und 3: Urk. 74 bzw. Urk. 104/77 + Urk. 133). 1.3. Demgegenüber verlangen sowohl der Beschuldigte D._____ als auch der Beschuldigte E._____ einen Freispruch von diesen Vorwürfen (Beschuldigter D._____: Urk. 75 + Urk. 134; Beschuldigter E._____: Urk. 104/78 + Urk. 136). Sie stellen sich zusammengefasst auf den Standpunkt, nicht gewusst zu haben, dass die Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt jünger als 16 Jahre gewesen sei und sich ihr Irrtum auch nicht habe vermeiden lassen bzw. sie ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen seien (statt vieler Urk. D1/2/6 S. 5 + 26; Urk. D1/2/8 S. 11 + 16 f. und

- 34 - Prot. II S. 56 f., 59 ff. + 70 ff.). Ferner stellen sie in Abrede, dass sich die Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit befunden habe (vgl. statt vieler Urk. D1/2/8 S. 8, 11, 14 + 16 und Prot. II S. 55 f. + 68 ff.), wobei sie in rechtlicher Hinsicht ausführen lassen, dass für die Annahme von Art. 191 StGB die Widerstandsfähigkeit des Opfers gänzlich aufgehoben und dieser Zustand ausgenutzt werden müsse. Das Opfer, welches sich nicht mehr wehren könne, müsse regelrecht missbraucht werden, was vorliegend klarerweise nicht der Fall gewesen sei (die Verteidigung des Beschuldigten E._____ in Urk. 61 S. 5 ff.; Urk. 136 S. 8 f. + Prot. II S. 84 ff.; die Verteidigung des Beschuldigten D._____ in Urk. 57 S. 6 ff. + Urk. 134 S. 10 ff.). 2. Sexuelle Handlungen mit Kindern 2.1. Sachverhaltserstellung 2.1.1. Der äussere Ablauf der Geschehnisse und damit der Umstand, dass es zu den anklagegegenständlichen Handlungen zwischen den beiden Beschuldigten und der Privatklägerin 1 gekommen ist, wurde – wie dargelegt – von den Beschuldigten letztlich nicht mehr bestritten und ist durch objektive Beweismittel – namentlich die im Recht liegenden Mobiltelefonaufnahmen der Beschuldigten – hinreichend belegt (vgl. Urk. D1/2/6 S. 19 ff.; Urk. D1/1/23 Snapchat 2; Snapchat 3; Snapchat 4; Snapchat 5; Snapchat 6; Snapchat 7). Danach kam es in einer ersten Phase seitens der Beschuldigten zu Küssen und Berührungen am Gesäss und den Brüsten der Privatklägerin 1, wobei auch die Privatklägerin 1 den Beschuldigten an die Genitalien fasste. In der Folge kam es zum Oralverkehr mit dem Beschuldigten D._____, worauf die auf den Beschuldigten liegenden Privatklägerin 1 in einer letzten Phase erneut am Gesäss traktiert und in der Schamgegend ausgegriffen wurde. Ebenfalls erwiesen ist sodann, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt dieser Handlungen lediglich 13 ½ Jahre alt war und somit noch im Schutzalter stand. Bestritten und zu erstellen ist, inwiefern die Beschuldigten von dieser Tatsache Kenntnis hatten bzw. hätten haben müssen. 2.1.2. Die Beschuldigten gaben – wie die Verteidigung des Beschuldigten E._____ zu Recht anführt (Urk. 61 S. 2 f.) – von Beginn weg an, dass sie das richtige Alter

- 35 der Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt nicht gekannt hätten, wobei sie mindestens vor ihrer ersten Einvernahme keine Möglichkeit zur Absprache gehabt haben. Der Beschuldigte D._____ erklärte diesbezüglich ausnahmslos, dass die Privatklägerin 1 ihm gegenüber gesagt habe, sie sei 16 Jahre alt (Urk. D1/2/5 S. 4 + 8; Urk. D1/2/6 S. 5 f.; Urk. D1/2/8 S. 13 f. + 17; Urk. 50 S. 6 f.; Prot. II S. 55). Ebenfalls konstant gab der Beschuldigte E._____ hinsichtlich dieser Frage zu Protokoll, dass er sich mehrfach bei der Privatklägerin 1 nach ihrem Alter erkundigt und sie sich ihm gegenüber immer als 17-jährig ausgegeben habe (Urk. D1/2/1 S. 6 f.; Urk. D1/2/4 S. 4 + 8; Urk. D1/2/6 S. 5 f.; Urk. D1/2/8 S. 8 + 11; Urk. 51 S. 6 f.; Prot. II S. 69 f.). 2.1.3. Im Gegensatz dazu gab die Privatklägerin 1 von Beginn weg und ohne in der Folge davon abzuweichen an, den Beschuldigten zu Beginn des Abends kommuniziert zu haben, dass sie erst 13 Jahre alt sei (Urk. D1/3/4 S. 14; vgl. auch Urk. D1/3/7 S. 3, 9 f. + 19; Prot. II S. 28 + 30). Sie gab hierzu in ihrer ersten Einvernahme auch eine lebensnahe Schilderung zu Protokoll, indem sie erklärte, dass sie die Beschuldigten ihr Alter habe schätzen lassen und ihnen hernach ihr richtiges Alter genannt habe. Die Beschuldigten hätten dann Abstand genommen, aber schliesslich dennoch "okay" gesagt, weil es für sie "okay" gewesen sei (Urk. D1/3/4 S. 14), was insoweit nicht unplausibel wirkt. Nichtsdestotrotz ist aber mit der Vorinstanz festzustellen, dass aufgrund der zu diesem Thema bestehenden Zeugenaussagen letztlich unüberwindbare Zweifel verbleiben, ob die Privatklägerin 1 gegenüber den Beschuldigten tatsächlich jemals ihr konkretes Alter genannt hat, wobei die Aussagen der Zeuginnen von den Parteivertretern im Berufungsverfahren sehr selektiv und jeweils in einer für sie günstigen Weise zitiert wurden, so dass sich ihre diesbezüglichen Ausführungen für die Wahrheitsfindung nur beschränkt heranziehen lassen. Objektiv betrachtet fällt zugunsten der Beschuldigten namentlich die Zeugenaussage von G._____ ins Gewicht, wonach sie glaube, gemeinsam mit der Privatklägerin 1 gegenüber den Beschuldigten hinsichtlich ihres Alters geschummelt zu haben, und sie selber davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin 1 rund 15 Jahre alt sei (vgl. Urk. D1/4/7 S. 11; Urk. D1/4/9 S. 9 ff. + 17). Auch wenn sich ihre Aussagen hinsichtlich der Frage, wie alt sich die Privatklägerin 1 genau ausgegeben hat, letztlich wenig einheitlich präsentieren und sich insofern

- 36 nur beschränkt als nützlich erweisen (vgl. hierzu ausführlich Urk. 72 + 104/75 jeweils S. 19), stützt ihre im Kern gleichbleibende Aussage, wonach sich die Privatklägerin 1 am Tatabend älter ausgegeben habe, mit der Vorinstanz die insoweit einheitliche Sachdarstellung der beiden Beschuldigten. So erklärte G._____ bei ihrer Einvernahme vom 29. November 2021 beispielsweise, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten gesagt habe, sie sei 16 oder 17 Jahre alt (Urk. D1/4/7 S. 11), womit sich auch die Auffassung der Privatklägerschaft, wonach die Zeugenaussagen zwar teilweise darauf hindeuteten, dass sich die Privatklägerin 1 älter ausgegeben habe, jedoch von niemandem erwähnt worden sei, dass sie sich älter als 15 Jahre ausgegeben habe (Urk. 133 S. 12 f.), als unzutreffend erweist. In diesem Sinne gab denn auch J._____ zu Protokoll, dass sich die Privatklägerin 1 womöglich älter dargestellt habe, woran auch ihre pauschale Ergänzung nichts zu ändern vermag, wonach doch jeder gewusst habe, dass die Privatklägerin 1 nicht älter als 16 Jahre alt sei (Urk. D1/4/8 S. 13), zumal die Beschuldigten zu Beginn der Geburtstagsfeier noch nicht vor Ort waren und J._____ diese Behauptung auf Nachfrage nicht weiter zu erklären bzw. zu plausibilisieren vermochte (vgl. Urk. D1/4/8 S. 17). 2.1.4. Nachdem sich die Aussagen der beiden Beschuldigten und der Privatklägerin 1 in diesem Punkt widersprechen und aufgrund verschiedener Zeugenaussagen valable Hinweise darauf bestehen, dass die Privatklägerin 1 die Beschuldigten letztlich doch nicht vollständig über ihr tatsächliches Alter aufgeklärt haben könnte, kann mit der Vorinstanz letztlich nicht rechtsgenügend davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten hinreichend sichere Kenntnis vom Schutzalter der Privatklägerin 1 hatten. Dafür spricht auch, dass aufgrund der Beschreibungen zum Erscheinungsbild der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. D1/4/7 S. 11 + Urk. D1/4/9 S. 9 f., wonach G._____ über das wahre Alter der Privatklägerin 1 erstaunt war und sie nicht so jung geschätzt hätte) sowie der im Recht liegenden Videoaufzeichnung (vgl. Urk. D1/1/23 Snapchat 8) gewisse Anhaltspunkte dahingehend bestehen, dass die Privatklägerin 1 damals tatsächlich älter wirkte. Vor diesem Hintergrund und angesichts des mindestens teilweise offensiven Auftretens der Privatklägerin 1 ist mithin nicht auszuschliessen, dass sie bei den Beschuldigten einen reifen Eindruck hinterlassen hat, so dass es sich ihnen auch nicht geradezu zwingend auf-

- 37 drängen musste, dass die Privatklägerin 1 noch im Schutzalter stand. In dieses Bild passt denn auch der Bericht der Spezialistin zur Videobefragung der Privatklägerin 1 vom 9. Juni 2020, welchem zu entnehmen ist, dass die Privatklägerin 1 älter und reifer wirken wollte, als sie in Wirklichkeit war (vgl. Urk. D1/3/3 S. 3). Für die Tatsache, dass die Beschuldigten vom Schutzalter der Privatklägerin 1 keine sichere Kenntnis hatten, spricht schliesslich auch ihre Sachdarstellung, wonach sie erstaunt gewesen und sofort nach Hause gegangen seien, als sie später vom wahren Alter der Privatklägerin 1 erfahren hatten (vgl. statt vieler Prot. II S. 57, 60 + 70), was von der Zeugin G._____ zumindest anfänglich auch bestätigt wurde (vgl. Urk. D1/4/4 S. 5). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend ist deshalb zugunsten der Beschuldigten anzunehmen, dass sie nicht genügend konkret wussten bzw. nicht offensichtlich davon ausgehen mussten, dass die Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatte. 2.2. Rechtliche Würdigung 2.2.1. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche Handlung einbezieht. 2.2.2. Als sexuelle Handlungen sind alle Vorgehensweisen zu qualifizieren, die ihrem äusseren Erscheinungsbild nach einen eindeutigen Sexualbezug haben, das heisst unmittelbar auf die Erregung und/oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet sind (vgl. BGE 125 IV 58, E. 3.b; Urteile 6B_180/2018 vom 12. Juni 2018, E. 3.1. und 6B_299/2018 vom 4. Juli 2018, E. 2.1.1.). Massgebend ist die objektive Betrachtungsweise eines Aussenstehenden, wobei das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht bleiben (BGE 125 IV 58, E. 3.b m.w.H.). Bei sexuellen Handlungen mit Kindern bestimmt sich die erforderliche Erheblichkeit in Zweifelsfällen nebst der Art und der Intensität sowie der Dauer auch nach dem Alter des Opfers und dem Altersunterschied zum Täter. Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind (Urteile 6B_1260/2019

- 38 vom 12. November 2020, E. 2.2.3. und 6B_727/2013 vom 7. Oktober 2014, E. 3.3.). Die inkriminierten Handlungsweisen der Beschuldigten (Sachverhaltsabschnitt 1: "Petting" mit Küssen und Anfassen des Gesässes und der Brüste der Privatklägerin 1 sowie Anfassenlassen ihrer Genitalien; Sachverhaltsabschnitt 2: Passiver Oralverkehr des Beschuldigten D._____; Sachverhaltsabschnitt 3: Kneten, Beissen und Küssen des Gesässes der Privatklägerin 1 sowie Ausgreifen in ihren Intimbereich als diese bäuchlings über ihren Oberschenkeln lag) fallen unter den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Zwar mag es isoliert betrachtet hinsichtlich des Anfassens des Gesässes der 13-jährigen Privatklägerin 1 über der Hose an der Erheblichkeit der Handlung fehlen, um unter den konkreten Umständen als sexuelle Handlung qualifiziert zu werden, was aber nicht heisst, dass dieses Verhalten im Kontext mit dem Ausgreifen im Intimbereich straflos zu bleiben hätte, weshalb von einschlägigen Handlungen in allen drei Sachverhaltsabschnitten und mithin vom Vorliegen mehrfacher sexueller Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB auszugehen ist. 2.2.3. Nachdem den Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 im genügend konkreten Wissen darum, dass sie erst 13 Jahre alt war, vorgenommen zu haben, fällt eine Verurteilung wegen (eventual-)vorsätzlicher Tatbegehung von vornherein ausser Betracht. Es ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie sich bezüglich des Alters der Privatklägerin 1 Vorstellungen machten, welche indessen klar falsch waren. Zu prüfen ist unter diesen Umständen eine fahrlässige Tatbegehung im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB. 2.2.4. Laut Art. 187 Ziff. 4 StGB macht sich strafbar, wer in der irrigen Vorstellung handelt, das Opfer sei mindestens 16 Jahre alt, diesen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht aber hätte vermeiden können. Grundsätzlich stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten bei Zweifeln an der sexuellen Volljährigkeit eines Sexualpartners. Vorbehaltlich möglicher konkreter Umstände, die den Täter zur ernsthaften Annahme veranlassen könnten, dass die Person, mit der er eine solche Beziehung unterhält, über 16 Jahre alt ist (BGE 100 IV 232), muss

- 39 derjenige, der sich bewusst ist, dass das Opfer zumindest nahe an der Grenze des Schutzalters steht, erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen. Er darf sich nicht damit begnügen, seine Zweifel auf der Grundlage der Antwort auf eine einfache Frage auszuräumen, insbesondere wenn er die Möglichkeit hat, sich bei Dritten zu informieren (BGE 84 IV 103). Diese Praxis hat über die Jahre hinweg Bestand, insbesondere wenn der Altersunterschied gross ist und es scheint, dass ein Sexualpartner nahe an der gesetzlichen Grenze liegen könnte (Urteil 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 3.3.). Abgeschwächt wurde sie nur für den Fall von jugendlichen Liebschaften, in welchem Zusammenhang es gilt, dem Willen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, Situationen zu entkriminalisieren, in denen Täter und Opfer nahezu gleich alt sind, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen oder sich eine Liebesbeziehung entwickelt hat (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_813/2009 vom 20. Mai 2010, E. 2.2.). Massgebliche Beurteilungsgrundlagen für die Vermeidbarkeit bzw. Entschuldbarkeit des Irrtums im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB sind primär das äussere Erscheinungsbild des jugendlichen Beteiligten, seine Grösse, die Gesichtszüge und seine körperliche Entwicklung, wobei bei einem Altersunterschied von zehn oder mehr Jahren zwischen den beiden Beteiligten ein strengerer Massstab als unter nahezu gleichaltrigen Jugendlichen gilt (Urteil 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 3.3.). a) Die Beschuldigten gaben an, von einem Alter der Privatklägerin 1 im Bereich von 16 bzw. 17 Jahren ausgegangen zu sein, wobei namentlich der Beschuldigte E._____ erklärte, sie nach ihrem Alter gefragt zu haben, weil sie eher jung ausgesehen habe (Urk. D1/2/4 S. 4, 8 + 11; Urk. 51 S. 7 f.; Prot. II S. 69 f. + 72 f.). Ebenso hat der Beschuldigte D._____ die Privatklägerin 1 mehrfach nach ihrem Alter gefragt, wobei er dies eigenen Angaben zufolge aber immer so macht (vgl. Prot. II S. 55 + 59 ff.). Mit der Privatklägerschaft (vgl. Urk. 131 S. 6 i.V.m. Prot. II S. 78 f. + 89) und der Vorinstanz lässt dieses Verhalten bereits gewisse Zweifel der Beschuldigten hinsichtlich des wahren Alters der Privatklägerin 1 erkennen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigten gewusst haben, dass zumindest einzelne Anwesende der Geburtstagsfeier minderjährig und die Privatklägerin 1 sowie weitere der anwesenden Mädchen alkoholisiert waren. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten D._____ (Urk. D1/2/8 S. 14; vgl. auch Urk. 134 S. 7 f.) bestanden mithin durch-

- 40 aus Anzeichen, dass die Privatklägerin 1 betreffend ihr Alter flunkern könnte, auch wenn – wie bereits erwogen – davon auszugehen ist, dass das Erscheinungsbild der Privatklägerin 1 nicht unbedingt auf ihr tatsächliches Alter schliessen liess. Zwar waren die Beschuldigten zum Tatzeitpunkt nicht mehr als 10 Jahre älter als die Privatklägerin 1, doch lag zudem ein beträchtlicher Altersunterschied von rund 7 Jahren vor. Die Beschuldigten unterlagen somit aufgrund der dargelegten konkreten Umstände einer erhöhten Sorgfaltspflicht bezüglich der Altersabklärung. Der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten D._____, wonach gerade dieses soziale Setting gegen eine erhöhte Sorgfaltspflicht sprechen soll (Urk. 134 S. 7 f.), kann mithin nicht gefolgt werden. Zwar ist glaubhaft, dass sich die Beschuldigten nach dem Alter der Privatklägerin 1 erkundigt haben, doch gaben sie sich letztlich ohne Weiteres mit der Antwort, sie sei 16 bzw. 17 Jahre alt, zufrieden, ohne weitere Abklärungen zu treffen. Dass sich die Beschuldigten einen Ausweis hätten zeigen lassen können, wäre dabei nur eine von vielen Möglichkeiten gewesen, denn es wäre für die Beschuldigten beispielsweise auch ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich hinsichtlich des Alters der Privatklägerin 1 bei Dritten zu erkundigen oder sich mittels anderweitigen Fragen bezüglich ihres Alters abzusichern, so wie der Beschuldigte E._____ gemäss eigener Aussage denn auch zukünftig vorgehen würde (vgl. Prot. II S. 70 f.). Auch wenn man zugunsten der Beschuldigten davon ausgeht, dass sie die Privatklägerin 1 gar mehrfach gefragt haben, reicht dies unter den gesamten Gegebenheiten entgegen der Beschuldigtenseite (Urk. 57 S. 6; Urk. 134 S. 7 ff + Urk. 136 S. 5 f.) nicht aus, um der ihnen obliegenden erhöhten Sorgfaltspflicht nachzukommen, zumal die Beschuldigten die Privatklägerin 1 vorgängig noch nie gesehen hatten (vgl. Urk. D1/2/1 S. 3; Urk. D1/2/4 S. 4; Urk. D1/2/5 S. 4; Prot. II S. 62 + 75) und es durchaus möglich sowie auch ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, das Alter der Privatklägerin 1 von den anwesenden Drittpersonen oder anderweitig verifizieren zu lassen. Dass die Initiative ursprünglich von der Privatklägerin 1 ausging, wodurch sich die Beschuldigten entlastet sehen, ändert letztlich unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 72 + Urk. 104/75 je S. 21) nichts an ihrer entsprechenden Verantwortung. b) Die Beschuldigten sind damit ihren Sorgfaltspflichten eindeutig nicht hinreichend nachgekommen. Aufgrund der dargelegten Umstände liegt ihr Handeln gar

- 41 an der Grenze zu einem eventualvorsätzlichen Vorgehen. Bei pflichtgemässer Vorsicht wäre die Vorstellung, wonach die Privatklägerin 1 älter als 16 Jahre alt war, mithin ohne Weiteres vermeidbar gewesen, weshalb die Beschuldigten, welche beide gemäss insofern zugestandenem Sachverhalt mehrfach sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin 1 vorgenommen haben, wegen mehrfachen fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen sind. 2.2.5. Eine mittäterschaftliche Begehung der Taten, wie sie der Anklageschrift auch hinsichtlich dieses Vorwurfes zu Grunde liegt, ist indessen weitgehend zu verneinen. Ein massgebliches Zusammenwirken und ein Tatbeitrag, der nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. dazu vorne Ziffer III.B.3.4.), ist nicht zu erkennen. Zwar ist auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten Mittäterschaft möglich (vgl. BGE 143 IV 361, E. 4.10.), doch ist auch diesfalls erforderlich, dass sich der Täter den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 135 IV 152, E. 2.3.1.; 130 IV 58, E. 9.2.1.), wozu nicht genügt, dass beide Personen bei den fraglichen Handlungen anwesend sind. Vorliegend ist der Sachverhalt indessen derart gelagert, dass die Beschuldigten auf die anfänglichen Avancen der Privatklägerin 1 jeweils selbständig eingingen, ohne ihre Handlungen in irgendeiner Weise abzusprechen oder zu koordinieren. So gab der Beschuldigte D._____ an, dass er die Privatklägerin 1 anfangs abgewiesen habe, worauf sie zum Beschuldigten E._____ gegangen sei (vgl. statt vieler Urk. D1/2/5 S. 4 f.). Dass die Beschuldigten beim anfänglichen Anfassen der Privatklägerin 1 teilweise beide zugegen waren, reicht für die Annahme einer Mittäterschaft in dieser ersten Phase nicht aus, zumal sich nicht erstellen lässt, dass die Beschuldigten hinsichtlich der sexuellen Handlungen bewusst und gewollt zusammenwirkten. Die am schwersten ins Gewicht fallende sexuelle Handlung des Oralverkehrs ereignete sich sodann nur zwischen dem Beschuldigten D._____ und der Privatklägerin 1 und wurde beendet, als der Beschuldigte E._____ hinzukam, weshalb auch insofern nicht von einer gemeinsamen Tatausführung oder einer bewussten Inszenierung (so die Privatkläger 2 und 3 in Urk. 133 S. 16) gesprochen werden kann. Einzig hinsichtlich der Schlusssequenz, als die Privatklägerin 1 bäuchlings auf den

- 42 - Oberschenkeln der beiden Beschuldigten zu liegen kam und die Beschuldigten ihr in der Folge abwechselnd ans Gesäss fassten und im Intimbereich ausgriffen, ist ein zumindest konkludentes gemeinsames Handeln auszumachen, welches auf eine Mittäterschaft schliessen lässt. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich an dieser Stelle zu vermerken, dass die Vorinstanz die Begehungsform der (allgemeinen) Mittäterschaft mit der Strafzumessungsnorm von Art. 200 StGB vermischte (vgl. Urk. 72 + Urk. 104/75 jeweils S. 22), bei welcher es sich nicht etwa um einen qualifizierten Tatbestand handelt, auf den bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen wäre, auch wenn sicherlich gewisse Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Rechtsfiguren bestehen. 3. Schändung 3.1. Sachverhaltserstellung 3.1.1. Dem Sachverhalt betreffend die eingeklagte Schändung liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde, wie er im Rahmen der vorstehend behandelten mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern erstellt worden ist, worauf vorab verwiesen werden kann (vgl. vorstehend Ziffer III.C.2.1.). Namentlich haben die Beschuldigten die einzelnen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 nicht in Abrede gestellt, doch machen sie mit Bezug auf den Schändungstatbestand geltend, die Privatklägerin 1 sei trotz ihrer Angetrunkenheit zu jedem Zeitpunkt noch "voll da" gewesen bzw. habe jederzeit gewusst, was sie tue (vgl. statt vieler Prot. II S. 55 f. + 69 f.; vgl. auch Urk. 104/53 S. 10, wonach die Privatklägerin 1 zurechnungsfähig gewesen sei). Die Vorinstanz hat zur Frage, in welchem physischen und psychischen Zustand sich die Privatklägerin 1 am Tatabend präsentierte und unter welchen Umständen es dabei zum Kontakt mit den Beschuldigten kam, im Wesentlichen auf die im Recht liegenden Videoaufnahmen abgestellt (vgl. Urk. 72 + Urk. 104/75 je S. 15 ff.). Einzubeziehen sind mit Bezug auf diese Thematik indessen auch die Aussagen der Tatbeteiligten, welche sich zur Verfassung der Privatklägerin 1 ebenfalls geäussert haben (vgl. Urk. D1/2-4).

- 43 a) Gemäss den Aussagen der Beschuldigten waren die Anwesenden bei ihrer Ankunft an der Geburtstagsfeier "maximum betrunken" bzw. "voll im Suff" (vgl. Urk. D1/2/1 S. 4; Urk. D1/2/4 S. 3). Im Hinblick auf die Privatklägerin 1 gab der Beschuldigte E._____ dabei an, sie habe herumgeschrien und sei herumgerannt, sei jedoch bei klarem Bewusstsein gewesen und habe sich verständigen können. Sie habe nicht gelallt, aber man habe an ihrer Sprache bemerkt, dass sie getrunken habe (vgl. statt vieler Urk. D1/2/6 S. 7 + 31), was auch der Beschuldigte D._____ so bestätigte (Urk. D1/2/5 S. 9; Urk. D1/2/6 S. 8). Zudem beschreiben beide Beschuldigten übereinstimmend und gleichbleibend, dass die Privatklägerin 1 von Beginn weg oben nur mit einem BH bekleidet gewesen und auf sie zugegangen sei bzw. ihre Nähe gesucht und sich ihnen um den Hals geworfen habe. Die Privatklägerin 1 habe sie dabei über den Kleidern unter anderem auch am Penis angefasst und mehrfach gesagt, dass sie die sexuellen Handlungen wolle (vgl. statt vieler Beschuldigter E._____: Urk. D1/2/4 S. 4 ff. + 8; Beschuldigter D._____: Urk. D1/2/5 S. 4 f.). Bei dieser Sachdarstellung blieben die Beschuldigten im Wesentlichen auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 55, 60 + 69 f.). Diese Aussagen stehen in Übereinstimmung mit den Erstaussagen der Privatklägerin 1, welche zu Beginn der Untersuchung ebenfalls erklärte, dass sie bereits bei der Ankunft der Beschuldigten betrunken gewesen und herumgerannt sei, wobei sie die Beschuldigten angemacht, mit ihnen rumgemacht sowie auch ihren Penis über der Hose angefasst habe (Urk. D1/3/4 S. 4 + 10 ff.), was für sie alles okay gewesen sei (Urk. D1/3/4 S. 14). Desgleichen gab auch die Zeugin G._____ zu Protokoll, dass die Initiative von der Privatklägerin 1 ausgegangen sei und diese namentlich mit dem Beschuldigten E._____ habe rummachen wollen (Urk. D1/4/4 S. 4; Urk. D1/4/7 S. 13). Die im Widerspruch dazu stehenden, später erfolgten Aussagen der Privatklägerin 1, wonach bereits das Küssen und Anfassen zu Beginn des Abends für sie nicht in Ordnung gewesen sei, sie aber aufgrund ihres Alkoholrausches nichts dagegen habe machen können (Urk. D1/3/7 S. 5 f. + 10 ff.), sind demgegenüber unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. vorstehend Ziffer III.A.2.1.) mit der entsprechenden Vorsicht zu würdigen und im Vergleich zu den spontanen Erstaussagen als weniger glaubhaft anzusehen.

- 44 - Insgesamt ist mithin hinsichtlich des ersten Sachverhaltsabschnittes, für welchen die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten vorwirft, die Privatklägerin 1 geküsst, ihr an den Hintern und/oder die Brüste gefasst und zudem zugelassen zu haben, dass auch sie ihnen an die Genitalien fasst, gestützt auf die von den Beteiligten und namentlich auch gestützt auf die von der Privatklägerin 1 selbst deponierten Aussagen festzustellen, dass Letztere deutlich alkoholisiert war, jedoch noch von sich aus auf die Beschuldigten zugehen konnte und die Initiative dabei mit Bezug auf die Küsse und das gegenseitige Anfassen zumindest teilweise auch von ihr ausging. In dieses Bild fügen sich die Videosequenzen gemäss Snapchat 3 und 2 (Urk. D1/1/23; vgl. hierzu Urk. 72 + Urk. 104/75 je S. 16) ohne Weiteres ein, wobei auch die Bewegungen der Privatklägerin 1 entgegen ihrer Sachdarstellung (vgl. Urk. 131 S. 3) zumindest auf der ersten Aufnahme motorisch nicht unkontrolliert erscheinen. b) Hinsichtlich des zweiten Sachverhaltsabschnittes, in welchen der anklagegegenständliche Oralverkehr fällt, äusserte sich der Beschuldigte D._____ gleichbleibend dahingehend, dass die Privatklägerin 1 ihn gefragt habe, ob sie ihn oral befriedigen dürfe, worauf er sie gefragt habe, ob sie sich sicher sei, was sie bejaht habe. Sie habe dann begonnen, seine Hose zu öffnen, wobei er ihr geholfen habe. Die Privatklägerin 1 habe den Penis dann selbständig zum Mund geführt und dann 10 oder 20 Sekunden den Oralverkehr bei ihm vollzogen. Es sei irgendwie komisch gewesen, weshalb er aufgehört bzw. es abgebrochen habe (vgl. Urk. D1/2/5 S. 5 f.; Urk. D1/2/6 S. 16, 22, 28 + 32; Urk. D1/2/8 S. 15; Urk. 50 S. 9; Prot. II S. 56). Angesprochen auf ihren damaligen Zustand erklärte er, dass sie "immer mehr drauf" gewesen und es ihr zunehmend schlechter gegangen sei. Er habe mit dem Oralverkehr aufgehört, als es ihm unangenehm geworden sei, wobei sie sich am Ende des Abends aber immer noch an alles zu erinnern vermochte und ihn immer noch aufgefordert habe, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben (Urk. D1/2/5 S. 7), was der Beschuldigte E._____ bestätigte (Urk. D1/2/2 S. 3; Urk. D1/2/4 S. 5 f.; Urk. D1/2/6 S. 15 + 23). Die Privatklägerin 1 gab zu dieser Phase in ihrer ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft – wie auch bereits bei der Befragung im Kinderspital

- 45 - (Urk. D1/1/1 S. 3 f.) – an, dass sie ein Blackout gehabt habe, als es zum Oralverkehr gekommen sei. Die Beschuldigten hätten sie genommen bzw. nach hinten zu einem Holzbänkli gebracht, als alle anderen vorne gewesen seien. Sie sei besoffen gewesen und einer (gemeint der Beschuldigte D._____) habe dann, ohne dass ihr das bewusst gewesen sei und sie etwas gesagt oder sie angemacht habe, seinen Penis in ihren Mund gegeben, ohne dass sie das gewollt oder "okay" gesagt habe. Sie habe ihm "einen geblowt" und wisse nur noch, dass sie dann mit ihnen wieder zu den anderen zurückgelaufen sei (Urk. D1/3/4 S. 5 + 17 ff.). Gleichzeitig betonte die Privatklägerin 1, dass dies alles für sie in Ordnung gewesen sei und sie nicht glaube, dass die Beschuldigten gecheckt hätten, wie betrunken sie gewesen sei, wobei der Beschuldigte D._____ ihr gegenüber noch gesagt habe, dass sie "ganz weg" sei (Urk. D1/3/4 S. 15 f.). Mithin spricht die Privatklägerin 1 zwar konstant von einem sog. Black-Out, vermag sich jedoch gleichzeitig an die Geschehnisse zu erinnern und macht mindestens in ihrer ersten Einvernahme keine Gedächtnislücken geltend, weshalb ihre Begriffswahl nicht wörtlich zu verstehen ist, zumal sie im Rahmen ihrer ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft noch angab, dass sie schon "gecheckt" habe, was dort passieren könne, als sie mit dem Beschuldigten D._____ nach hinten zum Baumstamm gegangen sei (Urk. D1/3/4 S. 15). Auf die Frage, wie es ihr im Moment, als sie den Penis im Mund gehabt habe, gegangen sei, sagte sie denn auch: "Wie vorher, einfach besoffen. […]." Angesprochen darauf, ob sie gesagt habe, dass sie das nicht möchte, erklärte sie, dass sie nichts gesagt habe, wobei sie anfügte, dass ihr abgesehen von den Filmaufnahmen die Sache eigentlich egal sei und sie nicht wisse, wieso sie eigentlich hier sei, zumal sie ja nicht schwanger sei (Urk. D1/3/4 S. 20 f.). Erst in ihrer zweiten Einvernahme erklärte sie dann auf die Frage, wie sie sich im Moment des Oralverkehrs gefühlt habe, dass sie besoffen gewesen sei und nichts dagegen habe machen bzw. sagen können (Urk. D1/3/7 S. 9 + 12). In dieser zweiten Einvernahme beschrieb sie dann erstmals auch ein eigentliches "Black-Out", indem sie erklärte, dass sie nach dem Oralverkehr auf dem Boden wieder aufgewacht sei (Urk. D1/3/7 S. 9 + 12 f.). Die Aussagen der zu dieser Phase einvernommenen Zeuginnen vermögen für die Erstellung des Sachverhaltes nicht viel beizutragen, nachdem J._____ zwar sagte, dass sie das Gefühl habe und von der Privatklägerin 1 dahingehend unter-

- 46 richtet worden sei, dass der Oralverkehr nicht freiwillig gewesen sei (Urk. D1/4/2 S. 4; Urk. D1/4/8 S. 15 f.), während G._____ in ihrer ersten Einvernahme – bevor sie mit den anderen Anwesenden über den Vorfall gesprochen hatte (vgl. Urk. D1/4/9 S. 6 f.) – genau das Gegenteil zu Protokoll gab, wonach sich die Privatklägerin 1 von sich aus ausgezogen habe und mit dem Beschuldigten D._____ habe Sex bzw. Oralverkehr vollziehen wollen (Urk. D1/4/4 S. 5 f.). Letztlich entscheidend fällt mithin hinsichtlich dieser Sequenz des Abends die im Recht liegende Videoaufnahme in Betracht (vgl. Urk. D1/1/23 Snapchat 4), welche zeigt, wie die Privatklägerin 1 den Penis des Beschuldigten D._____ in einer ersten Phase über der Unterhose anfasst, sich in der Folge nach vorne zum Beschuldigten beugt, welcher in der Folge – mittlerweile mit heruntergezogener Unterhose – seinerseits den Kopf der Privatklägerin 1 umfasst, um ihn zum Penis zu führen, wobei die Privatklägerin 1 anschliessend mit aktiver Unterstützung des Beschuldigten rund 7 Sekunden den Oralverkehr vollzieht und dabei ihre Hände in die Taschen der Hosen des Beschuldigten krallt (Sequenz Snapchat 4 ab Sekunde 18). Mit dieser Sequenz nicht in Einklang bringen lässt sich, wenn die Privatklägerschaft geltend macht, dass sich die Privatklägerin 1 überhaupt nicht aktiv am Oralverkehr beteiligt und sich lediglich an den Hosentaschen des Beschuldigten D._____ festgehalten habe, weil sie ansonsten umgefallen wäre (vgl. Urk. 133 S. 7; Prot. II S. 89 f. + 94), wird dabei doch ausgeblendet, dass die Privatklägerin 1 noch wenige Augenblicke zuvor eigenständig ohne sich irgendwo festzuhalten auf dem Baumstamm sass und sich von selbst zum Beschuldigten D._____ lehnte. Selbst wenn der Beschuldigte D._____ in der Folge unterstützend eingreift, bestehen vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Privatklägerin 1 während des Oralverkehrs hätte festhalten müssen, um nicht umzufallen. Nachdem die Aufnahme in der Folgezeit abbricht, ist denn auch nicht erkennbar, wie sich die Privatklägerin 1 anschliessend verhielt, wobei der Umstand, dass das Video allgemein von schlechter Qualität ist, den Beschuldigten diesbezüglich nicht zum Nachteil gereichen kann. Es ist zwar durchaus möglich, dass die von der Privatklägerschaft zitierte Aufnahme gemäss Snapchat 9, auf welcher zu sehen ist, wie die Privatklägerin 1 sitzend von einem Baumstamm zu Boden schwenkt (vgl. hierzu Urk. 131 S. 3; Urk. 133 S. 4 f.), in zeitlicher Nähe zum inkriminierten Oralverkehr aufgenom-

- 47 men wurde. Wann dies jedoch genau der Fall war, lässt sich nicht zweifelsfrei eruieren. Namentlich lässt sich nicht erstellen, wie viel Zeit vom Oralverkehr bis zu dieser Aufnahme verstrichen ist, weshalb die Aufzeichnung insgesamt von geringer Aussagekraft ist, zumal die entsprechende Sequenz auch lediglich 3 Sekunden dauert und die Privatklägerin 1 von hinten gefilmt wird. Dass sie zusammengesunken oder gar bewusstlos geworden wäre, wie sie in ihrer späteren Einvernahme anzudeuten scheint (vgl. Urk. D1/3/7 S. 4), kann zu Lasten der Beschuldigten jedenfalls nicht rechtsgenügend festgestellt wer

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