Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230607-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Amsler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Schneeberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 8. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Angriff Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichtes des Bezirkes Horgen vom 10. Juli 2023 (DJ230001)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. August 2022 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 32 f.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2. Der Beschuldigte wird zu einer persönlichen Leistung von 20 Tagen verpflichtet. 3. Der Vollzug der persönlichen Leistung wird aufgeschoben und die Probezeit auf 12 Monate festgesetzt. 4. Der Privatkläger wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 140.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 7'083.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. 7. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'083.45 (inkl. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
- 3 - 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung der (allfälligen) Mithaftenden dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 13'964.35 (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung: (Urk. 66 S. 3) 1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 10. Juli 2023 in den Dispositiv- Ziff. 1, 2, 3, 5, 6 und 8 aufzuheben und A._____ vom Vorwurf des Angriffs vollumfänglich freizusprechen. 2. Das Urteil der Vorinstanz vom 10. Juli 2023 sei im Umfang der Ziff. 4 des Dispositivs zu bestätigen und der Privatkläger sei mit seinen Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3. Die Kosten der Strafuntersuchung und des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung zzgl. gesetzlich geschuldeter MwSt. von 7.7 % resp. 8.1 % seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 61) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil des Jugendgerichts Horgen vom 10. Juli 2023 wurde der Beschuldigte des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gesprochen und zu einer persönlichen Leistung von 20 Tagen verurteilt. Der Vollzug der persönlichen Leistung wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 12 Monate festgesetzt (Urk. 55 S. 32). Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 55 S. 4 f.). 2. Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung mit Eingabe vom 14. Juli 2023 rechtzeitig Berufung an (Urk. 51 und Urk. 51A). Nach Erhalt des begründeten Urteils erklärte die Verteidigung am 21. Dezember 2023 fristgerecht Berufung (Urk. 57). 3. Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2024 wurde dem Privatkläger und der Oberjugendanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 59). Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 verzichtete die Oberjugendanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte damit sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 61). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Oktober 2024 statt, zu welcher der Beschuldigte sowie seine amtliche Verteidigung erschienen sind (Prot. II S. 4). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 57 S. 2). Entsprechend steht der gesamte angefochtene Entscheid – mithin auch der Entscheid über die Zivilforderungen des Privatklägers – zur Dis-
- 5 position. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; 143 III 65, E. 5.2; 141 IV 249, E. 1.3.1; BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020, E. 2.5 mit Hinweisen). 3. Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz die Unverwertbarkeit der Aussagen des Privatklägers (Urk. 46) und wiederholte diesen Einwand anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 66 S. 4). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Einwand der Verteidigung sei insofern unbeachtlich, als dass nicht zuungunsten des Beschuldigten auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werde (Urk. 55 S. 6). Vorliegend kann die Verwertbarkeit der Einvernahme des Privatklägers ebenfalls offenbleiben, da auch im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltserstellung nicht zulasten des Beschuldigten auf diese abgestellt wird. III. Schuldpunkt 1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten wegen eines Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig. Sie gelangte insbesondere zum Schluss, es sei erstellt, dass es am 1. August 2020 zwischen ca. 00.15 Uhr und 00.30 Uhr zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen C._____, dem Beschuldigten und D._____ einerseits und dem Privatkläger andererseits gekommen sei, in deren Folge sowohl C._____ als auch der Be-
- 6 schuldigte dem Privatkläger einen Faustschlag ins Gesicht verpassten und D._____ den am Boden liegenden Privatkläger mit dem Fuss trat. Aufgrund dieser Gewalteinwirkung habe der Privatkläger diverse Verletzungen erlitten (Urk. 55 S. 8 ff.). Weiter erwog die Vorinstanz, es spreche nichts dafür, dass ein unmittelbar drohender Angriff des Privatklägers auf die Jugendlichen vorgelegen habe, weshalb keine Notwehrsituation bestanden habe, welche das Verhalten des Beschuldigten gerechtfertigt hätte (Urk. 55 S. 17 ff.). 2. Nach Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei, Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben (BGer 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022, E. 2; 6B_1257/2020 vom 12. April 2021, E. 2.1; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020, E. 2.3.2; je mit weiteren Hinweisen). Der Tatbestand des Art. 134 StGB erfasst nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung. Er gelangt insbesondere dann zur Anwendung, wenn aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet respektive welchen Erfolg bewirkt hat (BGer 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022, E. 2; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022, E. 1.3; 6B_932/2010 vom 5. Mai 2011, E. 2; 6B_636/2008 vom 26. Dezember 2008, E. 1.1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz richtet sich auf die Beteiligung am Angriff, nicht jedoch auf die Todes- oder Verletzungsfolge (BGE 135 IV 152, E. 2.1; BGer 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022, E. 2; 6B_1257/2020 vom 12. April 2021, E. 2.1). 3. Die Vorinstanz hielt fest, es sei angesichts der Zugeständnisse des Beschuldigten erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten, D._____, C._____ und dem Privatkläger am Samstag, 1. August 2020, zwischen ca. 00.15 Uhr und 00.30 Uhr vor dem Restaurant "E._____" in F._____ zunächst zu einer verbalen Auseinan-
- 7 dersetzung gekommen sei, anlässlich welcher sich der Privatkläger vor C._____ und dem Beschuldigten aufgebaut habe (Urk. 55 S. 8). Dieser vorinstanzliche Schluss ist zutreffend. Der Beschuldigte selber bestätigte mehrfach und übereinstimmend, sie seien am besagten Abend gemeinsam unterwegs gewesen und hätten etwas essen wollen. Daher hätten sie sich zum Dönerladen begeben. Als sie dort angekommen seien, habe es mit den Beleidigungen begonnen. Es habe bereits früher einmal Streit gegeben, nachdem D._____ seine Zigarette im Aschenbecher auf dem Tisch des Privatklägers ausgedrückt habe. Aus diesem Grund sei es zu einer mündlichen Auseinandersetzung gekommen (Urk. 2/2 F/A 6; Urk. 2/13 S. 2; Prot. I S. 14, 17). Sie seien in den Dönerladen hineingegangen, um zu bestellen. Als sie wieder rausgekommen seien, sei es mit den Beleidigungen weitergegangen. Es seien keine schlimmen Beleidigungen gewesen, auch keine Drohungen. Es sei schliesslich vor allem darum gegangen, ob sie minderjährig seien oder nicht (Urk. 2/13 S. 3). Sie seien rechts vor dem Eingang gestanden. Der Privatkläger sei irgendwann aufgestanden, auf C._____ bzw. auf sie zugekommen und habe sich aufgeplustert, Brust raus und Schultern gegen hinten, als ob er sich habe grösser machen wollen. Der Privatkläger sei nicht gerannt, sondern in einem normalen Tempo auf sie zugekommen. Mit den Händen habe der Privatkläger nichts gemacht. C._____ habe dem Privatkläger mehrfach gesagt, er solle weggehen. Der Privatkläger habe weder seine Faust erhoben, noch habe er gesagt, dass er sie bzw. C._____ schlagen wolle (Urk. 2/2 F/A 6; Urk. 2/13 S. 3 f.; Prot. I S. 19; Prot. II S. 8). Diese Aussagen des Beschuldigten zum Beginn des Tatgeschehens decken sich im Wesentlichen mit den Aussagen von D._____, C._____ und G._____ (Urk. 2/6 F/A 5; Urk. 2/7 F/A 4; Urk. 2/8 F/A 4; Urk. 2/14 S. 2, 4; Urk. 2/15 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, es sei sehr einschüchternd gewesen, als der angetrunkene Privatkläger auf ihn und den neben ihm stehenden C._____ zugekommen sei. Er habe sie zwischen die Tische gedrängt und hinter ihnen sei eine Scheibe gewesen. Der Privatkläger sei in einem Abstand von weniger als einem Meter vor ihnen gestanden (Prot. II S. 9). Erstellt ist somit, dass es zwischen dem Beschuldigten und seinen Kollegen sowie dem Privatkläger zum anklagegegenständlichen Zeitpunkt vor dem E._____ in F._____ zu einer verbalen Auseinan-
- 8 dersetzung kam, anlässlich welcher der Privatkläger aufgestanden ist und sich vor C._____ und dem Beschuldigten aufgebaut hat. Diese Umstände wurden denn auch von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 46 S. 6; Urk. 66 S. 8, 30). Zugunsten des Beschuldigten ist sodann von seiner heutigen Darstellung auszugehen, wonach die räumlichen Verhältnisse zwischen den Tischen mit einer Scheibe im Rücken sowie dem in einem Abstand von weniger als einem Meter vor ihm stehenden Privatkläger beengt waren. 4. Die Vorinstanz erachtete es als anerkannt, dass C._____ den Privatkläger als Folge der verbalen Auseinandersetzung ins Gesicht schlug und daraufhin auch der Beschuldigte auf den Privatkläger einschlug (Urk. 55 S. 8). In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen kann Folgendes festgehalten werden: 4.1. Was sein eigenes Verhalten betrifft, so gestand der Beschuldigte ein, dass er dem Privatkläger einen Faustschlag Richtung Kopf oder Hals verpasst hatte (Urk. 2/2 F/A 6; Urk. 2/13 S. 3 f.; Prot. I S. 14). Betreffend das Verhalten seiner Kollegen schilderte der Beschuldigte im Verlaufe der Untersuchung, C._____ habe den Privatkläger noch vor seinem eigenen Faustschlag mit der Faust ins Gesicht geschlagen und D._____ habe den am Boden liegenden Privatkläger mit der Fusssohle ins Gesicht getreten (Urk. 2/2 F/A 6; Urk. 2/13 S. 3 f.; Prot. I S. 14). Die Ausführungen des Beschuldigten decken sich weitgehend mit den Schilderungen seiner Kollegen sowohl zu ihren eigenen Handlungen als auch zum Verhalten des Beschuldigten (Urk. 2/5 F/A 4, 11; Urk. 2/6 F/A 5; Urk. 2/8 F/A 4; Urk. 2/14 S. 3, 7; Urk. 2/15 S. 3 f., 7). Darüber hinaus schilderten weder der Beschuldigte noch die anderen Beteiligten, dass vom Privatkläger im Verlaufe der physischen Auseinandersetzung irgendwelche Gewalthandlungen ausgingen oder dieser sich in irgendeiner Form körperlich zur Wehr gesetzt hätte (Urk. 2/3 F/A 9; Urk. 2/5 F/A 16; Urk. 2/7 F/A 9; Urk. 2/14 S. 8-10; Urk. 2/15 S. 9). 4.2. Was somit den Fortgang der Auseinandersetzung betrifft, so ist aufgrund der Zugeständnisse des Beschuldigten und den im Ergebnis deckungsgleichen Depositionen von C._____, D._____ und G._____ erstellt, dass sowohl C._____ als auch der Beschuldigte den Privatkläger mit der Faust ins Gesicht bzw. gegen den Kopf schlugen und D._____ den am Boden liegenden Privatkläger mit dem Fuss
- 9 ins Gesicht trat. Zutreffend ist die vorinstanzliche Erwägung, wonach offengelassen werden kann, wer den Privatkläger zu Boden stiess bzw. zerrte (Urk. 55 S. 12). Aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen der beteiligten Jugendlichen ist weiter bewiesen, dass der Privatkläger sich nicht physisch an der Auseinandersetzung beteiligte oder sich seinerseits körperlich zur Wehr setzte. 4.3. Die Verteidigung bestritt vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass der Beschuldigte wie im Strafbefehl vom 25. August 2022 geschildert (Urk. 10 S. 3), den Privatkläger attackiert haben soll (Urk. 46 S. 6 ff.; Urk. 66 S. 17 f.). Mit Verweis auf die im Duden wiedergegebene Wortbedeutung, wonach attackieren bedeute, den Kampf gegen jemanden oder etwas zu beginnen, machte sie geltend, der Beschuldigte habe seinen eigenen Aussagen folgend reflexartig und blitzschnell reagieren müssen, nachdem er eine Faust habe fliegen sehen. Ein Attackieren könne daraus nicht abgeleitet werden (Urk. 46 S. 8). Sofern die Verteidigung wortklauberisch geltend machen will, der Beschuldigte habe die physische Auseinandersetzung mit seinem Faustschlag nicht begonnen bzw. nicht als erster zugeschlagen, so ist dem den vorstehenden Erwägungen folgend zuzustimmen. Soweit sie damit geltend machen möchte, der für die rechtliche Würdigung massgebliche Sachverhalt sei nicht erstellt, so ist dem ebenfalls mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen entgegenzuhalten, dass für die rechtliche Würdigung letztlich nur von Bedeutung ist, dass der Beschuldigte neben C._____ und D._____ mit physischer Gewalt auf den Privatkläger einwirkte. Wie sein Beitrag rechtlich zu würdigen ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. 4.4. Erwiesenermassen erlitt der Privatkläger aufgrund des Vorfalles vom 1. August 2020 die im Strafbefehl vom 25. August 2022 aufgeführten Verletzungen (Urk. 1/8 f.), welche seitens des Beschuldigten und seiner Verteidigung auch nicht bestritten wurden. 4.5. In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerung zum Sachverhalt, erweisen sich die im Strafbefehl vom 25. August 2022 geschilderten objektiven Tatumstände aufgrund der Zugeständnisse des Beschuldigten als erstellt.
- 10 - 5. Die Vorinstanz erachtete den objektiven Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie die objektive Strafbarkeitsbedingung der Körperverletzung als erfüllt (Urk. 55 S. 14 ff.). Dies ist zutreffend. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Nachfolgende Erwägungen sind lediglich rekapitulierend und präzisierend zu verstehen. 5.1. Indem der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt dem Privatkläger einen Faustschlag verpasste, nachdem bereits C._____ diesen ins Gesicht schlug und D._____ in der Folge noch auf diesen eintrat, ohne dass der Privatkläger selber physische Gewalt anwendete oder sich mittels physischer Gewalt zur Wehr setzte, beteiligte sich der Beschuldigte am gewaltsamen Einwirken auf den Privatkläger. Der objektive Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB ist damit erfüllt. Der Privatkläger wurde dadurch erheblich verletzt, wobei ohne Weiterungen davon ausgegangen werden kann, dass ihm Verletzungen im Sinne von Art. 123 StGB zugefügt wurden, womit auch die objektive Strafbarkeitsbedingung als erfüllt gilt. 5.2. Die Verteidigung machte geltend, der Privatkläger habe sich gegenüber der Gruppe des Beschuldigten von Beginn an feindlich und aggressiv verhalten und den Streit bewusst provoziert bzw. zu dessen Eskalation beigetragen, indem er ohne Not aufgestanden und sich zum Tisch der Gruppe Jugendlicher begeben habe. Von einem passiven Verhalten seitens des Privatklägers könne nicht die Rede sein, weshalb kein Angriff vorliege (Urk. 46 S. 14 ff.; Urk. 66 S. 31 ff.). Die Vorinstanz hat sich bereits eingehend mit dem Einwand auseinandergesetzt und mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung erläutert, dass eine verbale Beteiligung an einer Auseinandersetzung nicht ausschliesst, dass dem Opfer ein passives Verhalten attestiert wird (Urk. 55 S. 14 f.). Dem ist ohne Weiteres zuzustimmen. Von einer aktiven Beteiligung des Opfers an einer Auseinandersetzung ist nur dann auszugehen, wenn dieses selber tätlich wird, das heisst, physisch auf den Angreifenden einwirkt. Lediglich der Vollständigkeit halber gilt es schliesslich festzuhalten, dass gemäss Bundesgericht zwar eine verbale Mitwirkung an einer körperlichen Auseinandersetzung als Beteiligung an einem Angriff qualifiziert wer-
- 11 den kann, der seitens der Verteidigung aus BGer 6B_1257/2020 vom 12. April 2020 gezogene Umkehrschluss (Urk. 46 S. 16), wonach eine verbale Beteiligung des Opfers einen Angriff der Täter ausschliesst, jedoch nicht verfängt. Dies hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, darauf ist zu verweisen (Urk. 55 S. 15). Gemäss Aussagen des Beschuldigten (vgl. vorstehend Erw. III.3.) ist erwiesen, dass der Privatkläger sich zwar an der verbalen Auseinandersetzung beteiligte, sich schliesslich erhob, auf die Gruppe des Beschuldigten bzw. auf C._____ und den Beschuldigten zuging und sich vor diesen aufplusterte. Dass dieser die Faust geballt oder angedroht haben soll, sie zu schlagen, verneint der Beschuldigte selbst (vgl. vorstehend Erw. III.3.). Ebenso verneinten die Beteiligten, dass der Privatkläger im Verlaufe der Auseinandersetzung in irgendeiner Form tätlich geworden sei. Der Privatkläger hat somit gemäss erstelltem Sachverhalt zu keinem Zeitpunkt physisch auf den Beschuldigten oder seine Kollegen eingewirkt, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen der Verteidigung unbehelflich sind. 6. Die Vorinstanz hält mit Verweis auf die Rechtsprechung zurecht fest, in subjektiver Hinsicht sei vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genüge und sich der Vorsatz nur auf die Beteiligung am Angriff und nicht auf die Verletzungsfolgen beziehen müsse (Urk. 55 S. 16). Auf die theoretischen Erwägungen kann verwiesen werden. Weiter gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt, indem er zugeschlagen habe, nachdem C._____ den Angriff auf den Privatkläger gestartet habe (Urk. 55 S. 17). Die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugen und sind mit nachfolgenden Ergänzungen zu bestätigen. 6.1. Der Vorinstanz ist ohne Weiteres zuzustimmen, wenn sie zum Schluss gelangt, dass der seitens der Verteidigung als subjektives Tatbestandsmerkmal geforderten feindseligen Absicht (Urk. 46 S. 17) mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung keine eigenständige Bedeutung zuzumessen sei (Urk. 55 S. 16). Auch eine vorgelagerte, mithin vor der Angriffssituation bestehende, feindselige Absicht – wie die Verteidigung im Berufungsverfahren vorbringt (Urk. 66 S. 25 ff., 38, 41, 48) – ist nicht erforderlich.
- 12 - 6.2. Weiter will die Verteidigung aus dem Umstand, dass die Tat weder geplant, noch voraussehbar gewesen sei, auf den fehlenden Vorsatz des Beschuldigten schliessen (Urk. 46 S. 17 f.; Urk. 66 S. 39 f.). Dabei verkennt die Verteidigung, dass eine gemeinsame Planung oder Entschlussfassung für eine Bejahung des Vorsatzes nicht vorausgesetzt wird, sondern es genügt, wenn sich der Beschuldigte dem bereits in Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. Vorausgesetzt für die Bejahung des Vorsatzes ist dann, dass der Beschuldigte sich im Wissen um die bestehende Angriffssituation willentlich einem Angriff anschliesst. Dies ist vorliegend der Fall, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen klarerweise ergibt. 6.3. Der Beschuldigte machte zu Beginn der Untersuchung und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie im Berufungsverfahren geltend, er habe, nachdem sich der Privatkläger vor ihnen aufgebaut habe, kurz weggeschaut und nur im Augenwinkel wahrgenommen, dass eine Faust geflogen sei. Er habe realisiert, dass etwas passiert sei, er habe gedacht, dass der Privatkläger C._____ geschlagen habe, worauf er sich aus Reflex, da er nicht gewusst habe, was geschehen sei, habe verteidigen wollen und zugeschlagen habe. Es sei alles so schnell gegangen, er habe einfach C._____ beschützen bzw. sich aus der Situation retten wollen (Urk. 2/2 F/A 6, 11; Prot. I S. 16, 18; Prot. II S. 10). Soweit der Beschuldigte damit geltend machen möchte, er habe nicht gewusst, wer zuerst geschlagen habe und sich nicht dem Faustschlag seines Kollegen C._____ anschliessen, sondern sich verteidigen wollen, hat die Vorinstanz seine Ausführungen mit nachvollziehbarer Begründung bereits als Schutzbehauptung qualifiziert (Urk. 55 S. 11 f.). Diese vorinstanzliche Schlussfolgerung ist zutreffend. In Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selber im Widerspruch zu seinen zeitlich früheren Aussagen und seinen späteren Depositionen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie im Berufungsverfahren in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll gab, C._____ habe aus Angst zugeschlagen und er habe aus Reaktion auch zugeschlagen. Er habe die Situation mit C._____ und dem Privatkläger nicht mehr so richtig beachtet und habe plötzlich was fliegen sehen und gesehen, dass es C._____ gewesen sei. Zur Verteidigung habe er dann auch zugeschlagen (Urk. 2/13 S. 3, 5). Damit entkräftete
- 13 der Beschuldigte sein früheres Argument, wonach er nicht gesehen haben will, von wem der erste Faustschlag ausging, gleich selber und schilderte zudem, dass er im Wissen darum, dass C._____ den Privatkläger ins Gesicht schlug, unvermittelt nachdoppelte, mithin sich dem tätlichen Einwirken willentlich anschloss. Weiter spricht seine Aussage, wonach der Privatkläger die Faust nicht erhoben habe, ebenfalls dagegen, dass er unter dem Eindruck eines Faustschlags des Privatklägers gegenüber ihm bzw. C._____ gehandelt hat. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten passen sodann auch nicht zu den von ihm geschilderten engen räumlichen Verhältnissen. Wenn der Privatkläger weniger als ein Meter vor ihm und dem neben ihm stehenden C._____ stand, ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht sah, was zwischen C._____ und dem Privatkläger geschehen bzw. von wem der Schlag ausgegangen war. Dieses widersprüchliche Aussageverhalten lässt sich auch nicht mit den Vorbringen der Verteidigung in Einklang bringen, wonach sich der Beschuldigte nicht auf das Gespräch zwischen C._____ und dem Privatkläger geachtet, sondern sich darauf konzentriert habe, sich einen Ausweg zu überlegen (Urk. 66 S. 16). Darüber hinaus widerspricht sich die Verteidigung, wenn sie einerseits vorbringt, der Beschuldigte habe in dieser Situation Überlegungen angestellt, währendem sie mehrfach betont, dass es in einer solchen Situation lebensfremd sei, wissentlich und willentlich zu handeln, da in Sekundenschnelle entschieden und damit reflexartig gehandelt werden müsse (Urk. 66 S. 36; Prot. II S. 14). Dass dies alles sehr schnell ging und der Beschuldigte insofern sofort reagierte, ändert nichts daran, dass er vorsätzlich handelte. 6.4. Wie vorstehend ausgeführt, hat sich der Vorsatz lediglich auf die Beteiligung an einem Angriff und nicht auf dessen Verletzungsfolgen zu beziehen (vgl. Erw. III.6.). Wenn der Beschuldigte und die Verteidigung vorbringen, das Verhalten des Beschuldigten sei für die Verletzungen des Privatklägers nicht ursächlich gewesen und er habe mit den Handlungen von D._____ nicht rechnen müssen (Urk. 66 S. 20, 39; Prot. II S. 12), ist festzuhalten, dass dies dem Beschuldigten weder in der Anklage vorgeworfen wird noch für die Erfüllung des Tatbestands des Angriffs erforderlich ist. Der Beschuldigte erkannte, dass C._____ dem Privatkläger mit der Faust ins Gesicht schlug und entschloss sich daraufhin, dem Privatkläger ebenfalls einen Faustschlag zu versetzen. Der Beschuldigte handelte somit
- 14 in Bezug auf die Beteiligung am Angriff vorsätzlich. Diese Handlung trug zur Eskalation bei, wodurch sich das Risiko einer Verletzung des Privatklägers erhöhte. Dass er die anschliessenden Fusstritte von D._____ und die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen nicht wollte, ist für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands irrelevant. 7. Die Vorinstanz qualifizierte das tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigten als rechtswidrig, nachdem er sich auf eine Notwehr- bzw. Putativnotwehrsituation berief (Urk. 46 S. 19 ff.; Urk. 66 S. 42 ff.). Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Notwehr kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 55 S. 17 f.). 7.1. Hervorzuheben gilt es zunächst, dass von einer rechtfertigenden Notwehrsituation nur dann auszugehen ist, wenn ein Angriff im Gange ist oder unmittelbar bevorsteht. Unmittelbarkeit der Bedrohung besteht, wenn konkrete Anzeichen einer Gefahr eine Verteidigung nahelegen (BGE 93 IV 81, 83) bzw. die Bedrohung so aktuell und konkret ist, dass mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet (BGer 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010, E. 2.3 m.H. auf BGer 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008, E. 7.3). Mit Blick auf die geltend gemachte Putativnotwehrsituation gilt es zudem festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz richtig erkannte – die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung nicht für die Annahme einer Putativnotwehrlage genügt (BGE 147 IV 193, E. 1.4.5; 93 IV 81, E. b; BGer 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024, E. 3.3.2.; 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022, E. 5.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022, E. 2.3; 6B_569/2018 vom 20. März 2019, E. 3.5.4; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrlage kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen (BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022, E. 2.3 mit Hinweisen). 7.2. Die Verteidigung will aus dem Umstand, dass sich der Privatkläger aggressiv und provokativ verhalten habe, plötzlich und ohne Not zu den Jugendlichen https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F93-IV-81%3Ade&number_of_ranks=0#page81 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F93-IV-81%3Ade&number_of_ranks=0#page81
- 15 hinübergeschritten sei und sich vor ihnen aufgebaut habe, der Beschuldigte keine Ausweichmöglichkeiten gehabt habe, da der Privatkläger ihm den Weg versperrt habe und es sich beim Privatkläger zum Tatzeitpunkt um einen 44 Jahre alten Mann von breiter und mächtiger Statur gehandelt habe, auf eine Notwehrsituation des Beschuldigten schliessen (Urk. 46 S. 19; Urk. 66 S. 42 ff.). Dem erstellten Sachverhalt folgend, ist es zutreffend, dass der Privatkläger nach einer gegenseitigen verbalen Auseinandersetzung zur Gruppe des Beschuldigten hinüber kam und sich vor C._____ und dem Beschuldigten aufbaute und sich aufplusterte (vgl. vorstehend Erw. III.3.). Selbst wenn es sich beim Privatkläger um einen 44-jährigen Mann mit breiter und mächtiger Statur handelte, reichen diese erstellten tatsächlichen Umstände nicht aus, um eine aktuelle und konkrete Bedrohungssituation zu begründen, anlässlich welcher mit einem Angriff ernstlich gerechnet werden musste. Immerhin standen der Beschuldigte und C._____ dem Privatkläger zu zweit gegenüber. Damit übereinstimmend erweisen sich denn auch die Ausführungen des Beschuldigten, welcher auf Nachfrage hin ohne Vorbehalte schilderte, der Privatkläger habe sich zwar aufgeplustert, aber er habe weder angekündigt, dass er sie nun schlagen werde, noch habe er die Faust erhoben. Der Privatkläger habe auch nicht provoziert. Er selber habe lediglich Respekt vor dem Privatkläger gehabt (Urk. 2/13 S. 4; Prot. I S. 19, 22). Den Aussagen des Beschuldigten folgend, lagen keine (zusätzlichen) Umstände vor, welche eine Notwehrsituation begründen würden. An dieser Schlussfolgerung ändert auch nichts, dass der Beschuldigte mehrfach ausführte, sie hätten den Privatkläger aufgefordert wegzugehen und seien zwischen den Tischen und der Scheibe eingeengt gewesen und hätten nicht weggekonnt (Urk. 2/13 S. 4; Prot. I S. 16, 18, 23 f.; Prot. II S. 9 f.). Auch diese tatsächlichen Begebenheiten vermögen noch keine Notwehrsituation zu begründen. 7.3. Weiter vermag auch die Tatsache, dass alles schnell ging, der Faustschlag des Beschuldigten reflexartig geschehen sei und er lediglich reagiert habe, entgegen der Verteidigung (Urk. 46 S. 19; Urk. 66 S. 44 f.) keine Notwehrsituation zu begründen. Diese tatsächlichen Umstände beziehen sich nicht auf eine mögliche Notwehrlage vor dem Handeln des Beschuldigten, sondern beschreiben sein Vorgehen und wären daher höchstens bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit
- 16 und Angemessenheit einer Notwehrhandlung zu berücksichtigen. Da eine Notwehrsituation den vorstehenden Erwägungen folgend jedoch nie bestand, fallen diese Umstände nicht ins Gewicht. 7.4. Schliesslich ist mit Verweis auf vorstehende Erwägungen auch eine Putativnotwehrsituation auszuschliessen, auf welche sich der Beschuldigte berufen könnte. Es wurde bereits erwogen, dass die Schilderungen des Beschuldigten, wonach er nicht habe erkennen können, vom wem der erste Faustschlag ausgegangen sei und er sich daher reflexartig habe verteidigen müssen, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und durch seine eigenen damit im Widerspruch stehenden Aussagen entkräftet worden sind. Entsprechend vermochte der Beschuldigte keine Umstände glaubhaft darzulegen, welche ihn ernsthaft glauben liessen, es liege ein unmittelbar drohender Angriff seitens des Privatklägers vor. Auch eine Putativnotwehrhandlung des Beschuldigten ist daher auszuschliessen. 8. Den vorstehenden Erwägungen folgend, hat sich der Beschuldigte mit seinem Faustschlag gegen das Gesicht des Privatklägers dem gewalttätigen Einwirken von C._____ auf den Privatkläger wissentlich und willentlich angeschlossen, ohne dass sich der Privatkläger aktiv körperlich an der Auseinandersetzung beteiligt oder zur Wehr gesetzt hatte. Eine Notwehr- oder Putativnotwehrsituation lag zu keinem Zeitpunkt vor. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Wie bereits im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung ausgeführt, richtet sich der Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB gegen die Beteiligung an einer gewaltsamen tätlichen Einwirkung und stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar, weshalb dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen verursacht zu haben. Dies gilt es auch im Hinblick auf die Strafzumessung zu berücksichtigen.
- 17 - 2. Die Vorinstanz verwies zutreffend auf die nach Jugendstrafrecht vorgesehenen Sanktionen der Schutzmassnahmen (Art. 10 Abs. 1 JStG) und der Strafe (Art. 11 Abs. 1 JStG) und begründete nachvollziehbar, weshalb vorliegend eine Strafe auszufällen sei. Auf die diesbezüglichen korrekten Erwägungen der Vorinstanz kann ohne Weiteres verwiesen werden (Urk. 55 S. 19 f.). 3. Als Strafe kommen im konkreten Fall ein Verweis (Art. 22 JStG), eine persönliche Leistung (Art. 23 JStG), eine Busse (Art. 24 JStG) sowie ein Freiheitsentzug bis zu einem Jahr (Art. 25 JStG) in Frage. Die Vorinstanz hat eine persönliche Leistung von 20 Tagen angeordnet (Urk. 55 S. 21 ff.). Da im vorliegenden Fall das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen ist, kommt ein Freiheitsentzug im Sinne von Art. 25 JStG nicht in Betracht, zumal dies eine unzulässige Verschärfung der Strafe bedeuten würde. Hinsichtlich der Wahl der Strafe hat die Vorinstanz nicht begründet, weshalb sie auf eine persönliche Leistung anstatt auf einen Verweis oder eine Busse erkannte. 3.1. Bei der Wahl der Strafe sind gemäss Art. 2 Abs. 1 JStG der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen wegleitend. Zusätzlich ist den Lebens- und Familienverhältnissen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit besondere Beachtung zu schenken (Art. 2 Abs. 2 JStG). Welche Sanktion im Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erscheint, beurteilt sich folglich nach dem Persönlichkeitsbild des Delinquenten und seinem Erziehungsstand (BGE 137 IV 7, E. 1.3; BGer 6B_695/2011 vom 15. März 2012, E. 5.3 mit Hinweisen). Der Verweis ist die leichteste Strafe und kommt in Betracht, wenn die Straftat zwar geringfügig ist, eine Strafbefreiung aber nicht in Frage kommt. Er ist zudem an eine günstige Legalprognose für den Jugendlichen gebunden (Art. 22 Abs. 1 JStG). Die persönliche Leistung (Art. 23 JStG) ist gerade für Jugendliche eine besonders sinnvolle Strafe, weil sie einen aktiven Einsatz erfordert und ihr Nutzen direkt erfahrbar wird. Die Ausfällung einer Busse (Art. 24 Abs. 1 JStG) kann unter gewissen Umständen die notwendige erzieherische Wirkung entfalten. Die Busse ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Jugendlichen festzusetzen, weshalb sie häufig nur in jenen Fällen zweckmässig ist, in denen der Jugendliche über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt. Nur wenn der Jugendliche die
- 18 - Busse auch zu bezahlen vermag, kann diese ihre erzieherische Wirkung auch entfalten. Auch darf beim jugendlichen Täter nicht der Eindruck entstehen, mit Geld alles wieder ins Lot bringen zu können (BSK StGB I-GÜRBER HUG/SCHLÄFLI, Art. 24 JStG N 2). 3.2. Angesichts der Schwere der vom Beschuldigten verübten Straftat kommt ein Verweis nach dem vorstehend Gesagten nicht in Betracht. Ein Angriff hat keinesfalls Bagatellcharakter. Ebenso erweist sich eine Busse im konkreten Fall nicht als sinnvoll und angezeigt, dürfte doch die erzieherische Wirkung im Falle des Beschuldigten als eher gering eingestuft werden. Somit erkannte die Vorinstanz zurecht auf eine persönliche Leistung im Sinne von Art. 23 JStG. Sie erscheint sowohl der Schwere der vom Beschuldigten verübten Straftat wie auch dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat angemessen Rechnung zu tragen und erzieherisch auf ihn einzuwirken. 4. Die relevanten Strafzumessungsregeln wurden im vorinstanzlichen Urteil korrekt und detailliert wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 20 f.). 4.1. Was das Verschulden des Beschuldigten betrifft, so kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 55 S. 22). In Ergänzung und Präzisierung gilt es hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte sich mit einem Faustschlag gegen den Kopf bzw. gegen das Gesicht des Privatklägers an der Auseinandersetzung beteiligte. Zutreffend ist, dass der Privatkläger den Beschuldigten und seine Kollegen zwar verbal attackierte und sich vor ihnen aufbaute, jedoch machte der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt Anstalten, gegenüber der Gruppe des Beschuldigten tätlich zu werden. Für den Beschuldigten spricht, dass er in den beengten räumlichen Verhältnissen lediglich einmal reflexartig zuschlug und nicht weiter auf den Privatkläger einwirkte. Zu seinen Lasten ist hingegen zu berücksichtigen, dass ein Faustschlag gegen den Kopf zu nicht unerheblichen Verletzungen des Opfers führen kann, weshalb das Risiko, welches der Beschuldigte durch sein Verhalten für eine Körperverletzung beim Privatkläger gesetzt hatte, erheblich war. Der Privatkläger erlitt schliesslich aufgrund des Angriffs auch nicht unerhebliche Verletzungen, wobei
- 19 diese vom Beschuldigten nicht beabsichtigt waren. In subjektiver Hinsicht gilt es schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ohne Not handelte. Der Umstand, dass seinem Faustschlag eine verbale Auseinandersetzung zwischen ihm bzw. seiner Gruppe und dem Privatkläger vorausging, ändert nichts daran, dass das Gebaren des Beschuldigten sinn- und grundlos war und von einer Geringschätzung der körperlichen Integrität anderer zeugt. Allerdings ist festzuhalten, dass sich angesichts der verbalen Auseinandersetzung und der engen räumlichen Verhältnisse eine Dynamik entwickelte und der Beschuldigte nicht gezielt auf den Privatkläger losging. Es ist somit von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 4.2. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 55 S. 22 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte der Beschuldigte, er habe die Lehre als Logistiker abgeschlossen, eine Weiterbildung absolviert und temporär bei H._____ gearbeitet. Seit Mai 2024 arbeite er in einem 100%-Pensum im Dokumenten- und Warenversand. Er wohne nach wie vor bei seiner Mutter und gebe ihr einen Teil seines Lohnes ab (Prot. II S. 6 f.). Mit der Vorinstanz ergeben sich aus dem bisherigen Leben des Beschuldigten keine Umstände, welche sich auf die Bemessung der Strafe auswirken würden. Entgegen der Vorinstanz ist das Geständnis des Beschuldigten betreffend seine Beteiligung am Angriff leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Straferhöhende Umstände sind nicht ersichtlich. Ebenso ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die lange Verfahrensdauer strafmindernd berücksichtigt. 4.3. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Monaten persönliche Leistung (Art. 23 Abs. 3 JStG) sowie der vorerwähnten Zumessungsfaktoren, erweist es sich als angemessen, wenn die Vorinstanz die Strafe auf 20 Tage persönliche Leistung festsetzt. Entsprechend ist diese Strafe zu bestätigen. 5. Betreffend den Vollzug kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche ohne Weiteres zu bestätigen sind (Urk. 55 S. 24). Dem Beschuldigten ist der bedingte Vollzug im Sinne von Art. 35 Abs. 1 JStG zu gewähren und die Probezeit auf 12 Monate festzusetzen.
- 20 - V. Zivilansprüche Die Vorinstanz verwies den Privatkläger mit seinen Zivilansprüchen auf den Zivilweg (Urk. 55 S. 25 ff.). Dagegen hat der Privatkläger nicht opponiert und auch die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren einen Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg (Urk. 66 S. 48 f.), weshalb das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich zu bestätigen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Verfahrenskosten in einem Jugendstrafverfahren werden vorerst von dem Kanton getragen, in dem das Urteil gefällt wurde (Art. 44 Abs. 1 JStPO). Im Übrigen gelten die Art. 422-428 StPO sinngemäss. Mit dem Wort "vorerst" wird die in Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit verdeutlicht, dass die Kosten bei Abschluss des Strafverfahrens auf den Jugendlichen bzw. dessen Eltern überwälzt werden können. Mit der Regelung der einstweiligen Übernahme der Verfahrenskosten durch den Urteilskanton gemäss Abs. 1 von Art. 44 JStPO wird somit keine definitive Kostenübernahme festgelegt (BSK JStPO-RAE/HEBEISEN, Art. 44 JStPO N 4). 2. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens mit Verweis auf Art 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen und auf das Nachforderungsrecht des Staates hingewiesen (Urk. 55 S. 29 f, 32, Dispositiv-Ziffern 5-7). Die Höhe der Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren wurde von keiner Seite bemängelt, weshalb die Kosten in der Höhe zu bestätigen sind. Nachdem im Berufungsverfahren das vorinstanzliche Urteil bestätigt wurde, sind die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei das Nachforderungsrecht des Staates vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Angesichts der finanzi-
- 21 ellen Verhältnisse des Beschuldigten und im Interesse der Resozialisierung ist der Vorbehalt der Nachforderung auf Fr. 2'000.– zu reduzieren. 3. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen in Höhe von Fr. 6'294.20 geltend (Urk. 67), was angemessen erscheint. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen und das Nachforderungsrecht im Sinne von Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens ist der Vorbehalt der Nachforderung auf Fr. 2'000.– zu reduzieren. 4. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Leistung einer Parteientschädigung an den Privatkläger in der Höhe von Fr. 13'964.35 (inkl. MwSt.) unter solidarischer Haftung allfälliger Mithaftender. Der Beschuldigte liess anlässlich des Berufungsverfahrens dagegen opponieren (Urk. 66 S. 49). Nachdem das vorinstanzliche Urteil bestätigt wurde, ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu verpflichten, dem Privatkläger eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. Nicht zu bemängeln ist, dass der Beschuldigte mit allfälligen Mithaftenden solidarisch zur Zahlung zu verpflichten ist. Die Höhe der für das vorinstanzliche Verfahren festgesetzten Entschädigung wurde darüber hinaus berufungshalber nicht kritisiert, weshalb der diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer persönlichen Leistung von 20 Tagen.
- 22 - 3. Der Vollzug der persönlichen Leistung wird aufgeschoben und die Probezeit auf 12 Monate festgesetzt. 4. Der Privatkläger wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 5) wird bestätigt. 6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 2'000.– vorbehalten. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'294.20 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.). 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 2'000.– vorbehalten. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger unter solidarischer Haftung mit Mithaftenden für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 13'964.35 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird
- 23 dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 56. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Oktober 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: MLaw Gitz