Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 17.03.2025 SB230600

17 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·758 parole·~4 min·1

Riassunto

Drohung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230600-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Beschluss vom 17. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Nichteintreten) sowie Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y._____, betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. September 2023 (GG220250)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin stehen sich in zwei am Obergericht hängigen Strafverfahren gegenüber (B._____ ist im Verfahren SB230603 Beschuldigte, A._____ ist im dortigen Verfahren Privatkläger). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2023 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 100.– bestraft. Von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Beschuldigte und die Privatklägerin liessen mit Eingaben vom 27. bzw. 28. September 2023 je innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 35 und 36). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung liess der Beschuldigte wiederum innert gesetzlicher Frist seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 42). Da seitens der Privatklägerin innert der 20-tätigen Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung keine Eingabe einging, wurde am 11. Januar 2024 das Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin vom 28. September 2023 beschlossen (Urk. 43). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 6. Februar 2024 Anschlussberufung erklären (Urk. 50); die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf (Urk. 47). 1.3. Mit Eingabe vom 7. März 2025 liessen der Beschuldigte und die Privatklägerin gemeinsam mitteilen, dass sie einen Vergleich geschlossen haben und sie damit um Einstellung der Verfahren ersuchen. Dem beigelegten Vergleich vom 3. März 2025 bzw. 5. Februar 2025 (recte: 5. März 2025 [vgl. Urk. 56]) zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ist zu entnehmen, dass sie die gegeneinander gestellten Strafanträge definitiv zurückziehen. Weiter wird darin festgehalten, dass der Beschuldigte die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten, welche der Privatklägerin mit Beschluss vom 11. Januar 2024 auferlegt und von dieser bereits übernommen worden sind (Urk. 43) – übernehme. Der Beschuldigte und die Privatklägerin einigten sich überdies über die Parteientschädigung (Urk. 54 und 55).

- 3 - 2.1. Ein Strafantrag kann zurückgezogen werden, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Der Rückzug des Strafantrages erfolgte vorliegend vor der Berufungsverhandlung und somit rechtzeitig. 2.2. Die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, welche vorliegend angeklagt wurden, stellen Antragsdelikte dar. Nachdem der Strafantrag nunmehr gültig zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anbetracht des Verfahrensstandes auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Vereinbarungsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (in der Höhe von insgesamt Fr. 3'700.–) und die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 427 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte und die Privatklägerin haben sich zudem über die Parteientschädigung geeinigt (Urk. 55 S. 3), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Es wird beschlossen: 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird eingestellt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens (mit Ausnahme der mit Beschluss vom 11. Januar 2024 der Privatklägerin auferlegten Gerichtsgebühr von Fr. 500.–) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 4 -  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 41. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. März 2025 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw J. Stegmann

SB230600 — Zürich Obergericht Strafkammern 17.03.2025 SB230600 — Swissrulings