Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230599-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 12. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Juli 2023 (DG230003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Januar 2023 (Urk. 18) sowie das Privatklägerverzeichnis vom selben Datum (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 66 S. 74 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (betreffend Cannabis). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (betreffend Kokain). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wovon 11 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (lebenslängliches Tätigkeitsverbot). 6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände (Polis-Geschäfts-Nr. …) werden der jeweils berechtigten oder einer von die-
- 3 ser bevollmächtigen Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Bettwäsche (A016'295'662); 1 Trainerhose grau mit Unterhose (A016'296'790); 1 Trainerjacke grau (A016'296'803); 1 kurze Sporthose weiss (A016'296'814); 1 Personenfotografie (A016'296'870); 1 Slip Calvin Klein schwarz (A016'305'092); Trainerhose braun (A016'305'105); Kapuzen-Pullover grau (A016'305'116); 1 Apple iPhone SE (A016'296'825); Datenauslesung (A016'326'491); SIM Karte (A016'326'504); Datenauslesung (A016'326'515). Allfällige Herausgabebegehren sind an das Gericht zu richten. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils keine Herausgabe verlangt, wird die Lagerbehörde für berechtigt erklärt, die vorgenannten Gegenstände innert weiterer 30 Tage zu vernichten respektive gutscheinend zu verwenden. 7. Allfällige weitere sichergestellte Gegenstände, Spuren, Spurenträger und Asservate (Polis- Geschäfts-Nr. …) werden der Lagerbehörde ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen. 8. a) Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juni 2022 als Genugtuung zu bezahlen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'930.35 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.); Fr. 450.00 Auslagen Polizei; Fr. 25'857.65 Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.), ab dem tt.mm.2022, abzüglich Akontozahlungen von Fr. 12'473.70;
- 4 - Fr. 20'337.80 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) ab dem 30. Juni 2022; Fr. 55'875.80 Total 10. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9 werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 11. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 89 S. 1 f.) 1. Das Urteil der Vorinstanz vom 6. Juli 2023 sei betreffend Ziff. 1 Spiegelstrich 1 und 2, betreffend Ziff. 3, 4, 5, 8 und 11 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 3. Er sei für die zu Unrecht erlittene Haft mit Fr. 2'200.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Juni 2022 zu entschädigen. 4. Von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. c StGB sei abzusehen. 5. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen.
- 5 - 6. Sämtliche Verfahrenskosten inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 73) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertreterin der Privatklägerin B._____: (Urk. 90 S. 1) 1. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin (zzgl. MwSt.) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen und eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Für den Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 66 S. 5 f.). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Juli 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 76 ff.). Der Beschuldigte meldete sogleich Berufung an (Urk. 59). Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. November 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 68). Nach entsprechender Fristansetzung verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerin B._____ sah ebenfalls von einer Anschlussberufung und dem Antrag auf ein Nichteintreten ab, beantragte jedoch, es habe dem urteilenden Gericht eine Per-
- 6 son gleichen Geschlechts anzugehören und im Falle ihrer Befragung – wovon aber wenn möglich abzusehen sei – sei diese ebenfalls von einer Person gleichen Geschlechts durchzuführen. Sodann sei sie bei einer allfälligen Befragung dem Beschuldigten nicht gegenüberzustellen und es sei die Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung auszuschliessen (Urk. 70, Urk. 72 und Urk. 73). 1.3. Am 25. Februar 2025 wurde zur Ergänzung der Akten im Hinblick auf die Berufungsverhandlung seitens des Gerichts ein Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten eingeholt. Diesem ist eine Verurteilung vom 5. August 2024 durch die Staatsanwaltschaft Baden wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG, begangen am 14. Juni 2024, zu entnehmen (Urk. 82). 1.4. Zur Berufungsverhandlung vom 12. März 2025 erschienen schliesslich der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. X._____ sowie Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin (Prot. II S. 6). Die Publikumsöffentlichkeit war von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen worden und einzig akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter waren unter Auflage zugelassen (Urk. 74). Der Anspruch der Privatklägerin, wonach auf Antrag wenigstens eine Person gleichen Geschlechts dem Gerichts anzugehören habe (Art. 379 i.V.m. Art. 335 Abs. 4 StPO), wurde gewahrt. Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln (Prot. II S. 8). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der Strafprozessordnung in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Folglich ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das frühere Prozessrecht massgebend. 2.2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1, Spiegelstrich 1 und 2 (Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind), 3 und 4 (Strafe und Vollzug; mit Aus-
- 7 nahme der Busse), 5 (Tätigkeitsverbot), 8 (Zivilansprüche), 10 (Kostenauflage) und 11 (Abweisung Haftentschädigung). Demnach ist das vorinstanzliche Urteil vom 6. Juli 2023 in den Dispositivziffern 1, Spiegelstrich 3 (Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 2 (Freispruch), 3 und 4 teilweise (Busse), 6 und 7 (Beschlagnahmungen und Sicherstellungen) und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). 2.3. Zum anwendbaren materiellen Strafrecht ist für das vorliegende Verfahren festzuhalten, dass seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils per 1. Juli 2024 eine Revision des Sexualstrafrechts (Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, AS 2024 27) in Kraft getreten ist. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert, so namentlich bei der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB. Ist ein Verbrechen oder ein Vergehen zu beurteilen, das vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Strafgesetzbuches begangen wurde, kommen die zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen zur Anwendung, sofern die revidierten Bestimmungen für den Täter nicht günstiger sind (Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB). Vorliegend ist die aktuelle Gesetzeslage für den Beschuldigten keine mildere als zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat, weshalb das alte Recht anzuwenden ist. 2.4. Soweit nachfolgend für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Sodann verlangt das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann
- 8 sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 und BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen). II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf, vorinstanzliches Urteil und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Die Staatsanwaltschaft brachte mit Dossier 1 acht Sachverhaltskomplexe zur Anklage. Sie wirft dem Beschuldigten darin vor, am 26. Juni 2022 zwischen zirka 7.00 Uhr und 11.00 Uhr im Schlafzimmer von C._____ sowie im Badezimmer in der Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ an der damals 15-jährigen Privatklägerin B._____ (geboren tt.mm.2006) gegen deren Willen verschiedene sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben und sich dabei der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Nötigung schuldig gemacht zu haben (Urk. 18 S. 2 ff. und 7; Urk. 51 S. 1 f.). 1.2. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin C._____ sowie diverser objektiver Beweismittel zum Ergebnis, dass der vorgeworfene Sachverhalt erstellt sei, fasste die acht Anklagevorwürfe indes zu zwei Vorfällen zusammen, mithin den Vorfall im Schlafzimmer und den anschliessenden Vorfall im Badezimmer, und verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher (konkret: zweifacher) Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB (Urk. 66 S. 48 [Dispositivziffer 1]). 1.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig, stellte jedoch nicht in Abrede, an jenem Tag im Schlafzimmer von C._____ in deren Bett mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Deren tatsächliches Alter habe er nicht gekannt, er sei allerdings davon ausgegangen, sie sei gleich alt wie C._____, mithin 17 Jahre, weil die Privatklägerin ihm dies so gesagt habe (vgl. Urk. 66 S. 9). Er stellte sich durchwegs auf den Standpunkt, dass jene sexuellen Handlungen ein-
- 9 vernehmlich stattgefunden hätten (vgl. zusammenfassend Urk. 66 S. 35 ff.). An dieser Sachverhaltsschilderung hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Urk. 88 S. 10 und S. 16 ff.). 1.4. Die Verteidigung begründete den beantragten Freispruch im Wesentlichen damit, dass der angeklagte Sachverhalt und die Aussagen der Privatklägerin nicht mit dem rechtsmedizinischen Gutachten zu deren körperlichen Untersuchung vom 12. Juli 2022 in Einklang gebracht werden könnten. Zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien, komme die Vorinstanz daher unter Missachtung wissenschaftlich erhobener Beweise. Demgegenüber sei der Beschuldigte mit den jeweiligen Befragungssituationen intellektuell etwas überfordert gewesen und seine teils konfusen Aussagen würden ihm bzw. seiner Glaubwürdigkeit nicht schaden (Urk. 89 S. 4 ff.). 2. Sachverhaltserstellung 2.1. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 66 S. 10 f.), ebenso was die massgebenden Beweismittel und deren Verwertbarkeit betrifft (Urk. 66 S. 12). Ferner hat die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin, der Zeugin C._____ und des Beschuldigten sowie die übrigen massgeblichen Beweismittel ausführlich wiedergegeben (Urk. 66 S. 15 ff.). Auch darauf wird verwiesen. Die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen gibt sodann zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und wurde auch von den Parteien nicht in Frage gestellt. Wenn die Verteidigung in ihrem Plädoyer ausführt, die teils konfusen Aussagen des Beschuldigten würden seiner Glaubwürdigkeit nicht schaden (Urk. 89 S. 15), spricht sie zwar – formell – von Glaubwürdigkeit, inhaltlich gemeint ist aber die Glaubhaftigkeit. Es bestehen jedenfalls keine Hinweise, wonach die Glaubwürdigkeit bei einer der befragten Personen in einer Art und Weise zweifelhaft wäre, dass sich dies auf die Beweiswürdigung auswirken würde. 2.2. Die Vorinstanz hat sich sehr einlässlich und differenziert mit den Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der Zeugin C._____ sowie deren Aussageverhalten und den übrigen objektiven Beweismitteln auseinandergesetzt und
- 10 eine sorgfältige Würdigung vorgenommen (Urk. 66 S. 15-48), worauf vollumfänglich und vorbehaltlos verwiesen werden kann. Die folgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzung und Rekapitulation. 2.2.1. Insgesamt wurde die Privatklägerin zwei Mal, am 27. Juni 2022 polizeilich (Urk. 3/3) und am 7. Juli durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 3/5), je mit Videoaufnahme, einvernommen. Überzeugend gelangte die Vorinstanz zum Fazit, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien und auf diese abzustellen sei. Sie ist darin zu bestätigen, dass sich die Aussagen im Wesentlichen als widerspruchsfrei, authentisch, nachvollziehbar und chronologisch stimmig zeigen und zahlreiche Verknüpfungen zu konkreten Ereignissen und nachprüfbaren Umständen aufweisen. Ebenso ist zutreffend, dass die Art und Weise, wie die Aussagen der Privatklägerin zustande gekommen sind und Eingang in die Akten gefunden haben, keine begründeten Zweifel an ihrer Darstellung zu wecken vermag (Urk. 66 S. 24 ff.). Insbesondere ist nochmals hervorzuheben, dass die Privatklägerin ohne Aggravierungstendenzen aussagte und keine Anstalten zeigte, den Beschuldigten unnötig oder durch allfällige Mutmassungen zu belasten oder schlecht zu machen, sondern durchaus auch Positives über ihn deponierte. So relativierte sie etwa die Ohrfeige, die der Beschuldigte ihr gegeben haben soll, dahingehend, es sei keine feste gewesen und habe nicht wehgetan. Gleich verhält es sich bei der Frage nach Analverkehr. Die Privatklägerin präzisierte nämlich zugunsten des Beschuldigten die Frage nach Analverkehr dahingehend, dass sie nicht sicher sei, ob er es wirklich versucht habe oder ob er einfach den Eingang verwechselt habe. Ebenso legte sie zu seinen Gunsten dar, dass er zwar Oralverkehr gewollt habe, ihr den Penis aber nicht in den Mund gesteckt habe, nachdem sie sich geweigert gehabt habe. Bezeichnend und nicht untypisch für Opfer sexueller Gewalt ist zudem, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall die Schuld zuerst bei sich suchte, weil sie dachte, nicht genügend deutlich Nein gesagt zu haben und dann zuerst abklären wollte, ob das, was ihr widerfahren ist, tatsächlich einen sexuellen Übergriff darstellte (vgl. zusammenfassend Urk. 66 S. 15 ff.). Sodann räumte die Privatklägerin auch eine sexualisierte Stimmung durch gegenseitige "dumme Sprüche" ein ("ihr sind nonie vomene richtige Typ duregno worde "[Urk. 3/3 F/A 33 f.; vgl. auch F/A 20] und "Ja doch. Ich meine du chasches ja nöd wüsse, ob ich schomal oder nöd" [Urk. 3/3
- 11 - F/A 34]; "könne nie drei Stunden durchhalten" mit Erwiderung, "vielleicht ja schon, das[s] weisst du ja nicht. Aber das muss man auch nicht können" [Urk. 3/3 F/A 34; so auch in F/A 37]; vgl. auch Urk. 3/5 F/A 48 f.). Für die Authentizität der Aussagen spricht ferner, dass die geschilderten Handlungen mit den körperlichen Beschwerden und Schmerzen (Trockenheit, "Ribschen"; Urk. 3/3 F/A 217) und der dargelegten durchlebten Gefühlslage der Privatklägerin (Angst, Hilflosigkeit, Verzweiflung, Überforderung, Schuldgefühle) kongruent sind, worauf im Detail ebenfalls auf die differenzierte Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 26). Hierzu zählen auch die Ausführungen der Privatklägerin, dass sie zwar gehofft habe, C._____ könne ihr helfen, aber sie habe auch gedacht, diese wäre allenfalls "pissed", was die Zeugin C._____ schliesslich auch selbst bestätigte, indem sie mehrfach ausführte, sie sei zunächst auch verärgert bzw. "hässig" auf die Privatklägerin gewesen, die in ihrem – der Zeugin C._____ – Bett Geschlechtsverkehr hatte (vgl. zusammenfassend Urk. 66 S. 30 ff.). Die diesbezügliche Zerrissenheit und Hilflosigkeit der Privatklägerin ist deutlich wahrnehmbar, was bei einer erfundenen bzw. schauspielerisch inszenierten Erzählweise in dieser Art nicht zu erwarten wäre. Es könnte auch nicht einmal ansatzweise ein Motiv der Privatklägerin für eine Falschbelastung des Beschuldigten – die sich erst an jenem Morgen kennen gelernt hatten – erkannt werden. Sodann erscheinen – entgegen der Verteidigung (Urk. 89 S. 15 f.) – auch die Depositionen der Privatklägerin hinsichtlich ihres Alters glaubhaft, respektive was sie dem Beschuldigten diesbezüglich kundgetan habe. In ihrer zweiten Einvernahme erklärte sie, dem Beschuldigten gesagt zu haben, sie sei 15 Jahre alt und in der Sek bzw. sie sei nicht mehr lange 15 und habe in zwei Tagen Geburtstag (Urk. 3/5 F/A 56), was als sehr lebensnah erscheint. Bereits unmittelbar nach der Tat hatte sie ebenfalls zu Protokoll gegeben, dem Beschuldigten gesagt zu haben, sie sei 15 Jahre alt (Urk. 3/3 F/A 31). Dazu ist mit Bezug auf die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung zu beachten, dass im Rahmen einer rechtsmedizinischen Untersuchung keine eigentliche Befragung der untersuchten Person – und hier mithin der Privatklägerin – stattfindet. Wenn diese also gegenüber den Rechtsmedizinern angab, den letzten Geschlechtsverkehr vor drei Monaten gehabt zu haben (vgl. Urk. 89 S. 12), spielt dies für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
- 12 - Aussagen der Privatklägerin daher von Vornherein keine Rolle, zumal die Zeugin C._____ und deren Mutter, auf deren Aussagen sich die Verteidigung bezieht, nicht von Geschlechtsverkehr, sondern nur von "gefingerlt" (Urk. 4/1 F/A 47) bzw. von "sexuellen Kontakten" (Urk. 4/1 F/A 52) sprechen, welche Umschreibungen nicht zwingend Geschlechtsverkehr umfassen. Insgesamt überzeugen die Depositionen der Privatklägerin, ihre Aussagen weisen eine hohe Qualität auf, sie sind über beide Einvernahmen deckungsgleich, wirken aber dennoch nicht auswendig gelernt. Ferner erscheint es ausgeschlossen, dass die Privatklägerin intellektuell in der Lage wäre, in einem Tag (von der Tat bis zur polizeilichen Einvernahme) eine solche Geschichte in diesem Detailierungsgrad und mit diesen Realitätskennzeichen zu erfinden und einige Tage später nochmals – kongruent zur ersten Einvernahme – wiederzugeben. 2.2.2. Hinzu kommt, dass die Sachdarstellung der Privatklägerin in etlichen, auch das Kerngeschehen betreffenden Punkten, in Einklang mit den Aussagen der Zeugin C._____ steht, deren Aussagen sich ebenfalls als widerspruchsfrei, authentisch und nachvollziehbar zeigen. Auch diesbezüglich kann vorbehaltlos auf die differenzierte Aussagewürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 30 ff.). Zur Rekapitulation seien nochmals einige wesentliche Punkte hervorgehoben: So schilderte die Zeugin wiederholt, sie habe am Anfang geschlafen und sei wegen der Privatklägerin und dem Beschuldigten aufgewacht. Sie habe sich zunächst schlafend gestellt und nach einer Weile die Privatklägerin weinen und sagen gehört, dass sie nicht mehr möge, es täte ihr weh. Die Privatklägerin habe gesagt, sie wolle nicht mehr. Sie (die Zeugin) habe zuerst nicht gewusst was machen, als die Privatklägerin geweint habe. Sie (die Zeugin) habe dann so getan, als würde sie aufwachen, und dann hätten die beiden aufgehört. Die Privatklägerin sei auf dem Bett gelegen und der Beschuldigte "oben drauf". Sie (die Zeugin) sei erwacht, weil es "schepperte". Sie habe den Hamsterkäfig gehört, weil das Bett, wenn es sich bewege, jeweils an diesen knalle. Sie habe die Privatklägerin gehört, wie sie geweint habe und dass sie Schmerzen habe und nicht mehr wolle. Es sei ein leises Schluchzen gewesen. Dass sie Schmerzen habe, habe sie in einem guten, aber leisen Ton gesagt, damit niemand erwache, zumal die Privatklägerin gemeint habe, dass sie
- 13 - (die Zeugin) schlafen würde (vgl. Urk. 4/1 F/A 28 ff. und Urk. 4/2 F/A 101 ff.). Diese Wahrnehmung deckt sich mit der Schilderung der Privatklägerin, wonach sie – unter anderem aus Rücksichtnahme auf die Zeugin C._____, aber auch aus Angst – nicht laut mit dem Beschuldigten gesprochen habe (Urk. 3/3 F/A 122; Urk. 3/5 F/A 86). Sodann bestätigte die Zeugin durch ihre Aussagen mehrfach, klar und lebensnah, dass der Beschuldigte die Privatklägerin später nach dem Badezimmer gefragt habe, diese jedoch gesagt habe, dass sie nicht möge und nicht wolle bzw. müde sei, und dass er sie (die Privatklägerin) danach "wie ein Baby" ins Bad getragen habe (Urk. 4/1 F/A 35 f.; Urk. 4/2 F/A 20 und F/A 133 ff.). Schliesslich erklärte die Zeugin authentisch, dass sie die Musik ausgemacht und die Privatklägerin schluchzen gehört habe, als diese mit dem Beschuldigten im Bad gewesen sei. Sie (die Zeugin) habe gedacht, dass die beiden im Badezimmer weitergemacht hätten bzw. "am Bumsen" gewesen seien und habe dann die Musik wieder eingestellt bzw. lauter gestellt, weil sie nicht habe zuhören wollen (vgl. Urk. 4/1 F/A 3; Urk. 4/2 F/A 142 ff.). Die Aussagen der Zeugin zeichnen sich, mit der Vorinstanz, ferner dadurch aus, dass sie Erinnerungslücken benannte und ohne Weiteres einräumte, wenn sie zu einer Frage keine (sachdienliche) Antwort geben konnte. Insgesamt zeigt sich eine Zeugin, die ihre eigenständige Erinnerung und Wahrnehmung wiedergibt und nicht irgendwelche Antworten zu kreieren versucht, um die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin zu unterstützen. Dies zeigt sich anschaulich darin, dass sich die Zeugin durchaus auch kritisch über das Verhalten der Privatklägerin äussert. Dies spricht denn auch deutlich gegen eine Absprache oder einen Komplott zwischen der Privatklägerin und der Zeugin (anders der Beschuldigte in Urk. 88 S. 11). So räumte die Zeugin beispielsweise ein, dass sie (die Zeugin) davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin abermals mit einem Kollegen von ihr sexuell in ihrem Bett verkehre. Sie erwähnte im freien Redefluss mehrfach, dass sie deswegen hässig und verärgert gewesen sei. Zugleich zeigte sich aber auch die Ambivalenz und Hilflosigkeit der Zeugin, weil sie zugleich wahrnahm, dass die Privatklägerin weinte und offenbar Schmerzen empfand und vom Beschuldigten verlangte, dass er aufhöre, und nicht wusste, wie sie sich in der Situation verhalten sollte. Die Schilderung dieser Ambivalenz, die sich wie ein roter Faden durch die beiden Einvernahmen zieht, verleiht den Aussagen der Zeugin eine hohe Authen-
- 14 tizität und Glaubhaftigkeit. Generell zeigen die Schilderungen der Zeugin, dass sie spontan nach bestem Wissen und Gewissen ihre eigene Wahrnehmung wiederzugeben versuchte, dabei auch Erinnerungslücken einräumte oder offen legte, wenn sie sich zu etwas nicht äussern konnte. Jedenfalls wird deutlich, dass sie sehr um Fairness und Wahrheitsfindung bedacht war und nicht etwa darauf, den Beschuldigten möglichst zu belasten und so ihrer Freundin, B._____, einen Gefallen zu tun. Gegenteils betonte sie zum Schluss ihrer Einvernahme als Zeugin von sich aus, dass der Beschuldigte auch "ein Lieber" sei, ihr immer im "ÜK" geholfen habe, und sie wies auch nochmals darauf hin, dass sie an jenem Abend alle Alkohol gehabt hätten (Urk. 4/2 F/A 165; in diesem Sinne auch bereits in der polizeilichen Einvernahme [Urk. 4/1 F/A 7 und F/A 17]). Insgesamt schilderte sie ihre Wahrnehmung lebensnah, frei, sachlich und ohne Belastungstendenzen, weshalb auf ihre Depositionen abzustellen ist. 2.2.3. Die Würdigung und das Fazit der Vorinstanz erweist sich auch bezüglich der Aussagen des Beschuldigten als sehr sorgfältig und überzeugend und kann ohne Weiterungen übernommen werden (vgl. Urk. 66 S. 35 ff.). In der Tat sind die Aussagen des Beschuldigten immer wieder pauschal, sehr oberflächlich und oftmals ausweichend. Sie sind sodann mit Ungereimtheiten durchzogen und zeigen sich in den – für ihn strafrechtlich – heiklen Punkten öfters schwammig oder mit Erinnerungslücken versehen, während sich der Beschuldigte in nebensächlichen Punkten immer wieder sehr sicher und mitteilsam zeigt. Auch die Verteidigung räumt hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten dementsprechend ein, diese seien "teils konfus" (Urk. 89 S. 15). Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten ist für sich betrachtet und im grossen Ganzen zwar nicht unglaubhaft und unrealistisch, zumal er eingestand, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin im Schlafzimmer von C._____ im fraglichen Zeitpunkt zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Im Einzelnen fallen dann aber – mit der Vorinstanz – doch einige Aussagen als reichlich unplausibel und als unglaubhafte Schutzbehauptungen auf. Nur schon, weshalb er überhaupt die Zeugin C._____ um eine Übernachtungsmöglichkeit gebeten haben will, ist alles andere als überzeugend: So könnte zwar grundsätzlich noch sein, dass er effektiv seinen Schlüssel in seiner Tasche nicht gefunden hat (Urk. 2/1 F/A 13) respektive er diesen nicht bei sich hatte (Urk. 88 S. 14), aber dass der Wohnort der
- 15 - Zeugin C._____ "auf seinem Heimweg" liegt, stimmt auch bei grosszügigster Interpretation nicht: Weder liegt E._____ am Weg von F._____ nach G._____ noch an jenem von F._____ nach H._____ (vgl. Urk. 88 S. 14). Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen (s. dazu auch sogleich) erscheint damit vielmehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte nach dem von ihm besuchten Fest noch auf der Suche nach einem sexuellen Abenteuer war, wofür auch der vorgängige einschlägige Browser- Verlauf und die Kontaktnahmen mit verschiedenen Escort-Girls sprechen. Und ebenso fällt mit der Vorinstanz auf, dass der Beschuldigte in diversen ihm offenbar als "heikel" erscheinenden Punkten jeweils angab, sich nicht mehr zu erinnern oder es nicht mehr zu wissen – obwohl die erste Einvernahme nur gerade zwei Tage nach dem Vorfall stattfand, die zweite drei Tage nach dem Vorfall und auch die dritte bereits am 8. Juli 2022. Dieses Muster zeigte sich auch in der Befragung zur Sache anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, in welcher er in den entscheidrelevanten Punkten oft ausweichend antwortete, auf seine früheren Aussagen verwies und keine konkreten Angaben machte (Urk. 88 S. 9 ff.). Heute brachte der Beschuldigte sodann vor, er sei stark alkoholisiert gewesen und habe möglicherweise einen teilweisen Filmriss gehabt (Urk. 88 S. 13). Auch diese Aussage ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren, nachdem der Beschuldigte in der Untersuchung noch ausgesagt hatte, hauptsächlich Bier, nicht wenig, aber auch nicht besonders viel konsumiert zu haben; er sei nicht "von Sinnen" gewesen, es sei nicht nichts, aber auch nicht viel gewesen (Urk. 2/1 F/A 19 f.) bzw. er habe nicht viel getrunken (Urk. 2/2 F/A 16). Auch die Zeugin C._____ hatte angegeben, der Beschuldigte habe vielleicht minimal angetrunken gewirkt (Urk. 4/2 FA 30). Im Ergebnis vermag der Beschuldigte mit seiner Version der Geschehnisse nicht zu überzeugen, zumal seine Aussagen nicht nur denen der Privatklägerin entgegenstehen, sondern auch jenen der Zeugin C._____ widersprechen und durch die objektiven Beweismittel teilweise sogar entkräftet, jedenfalls aber nicht bestätigt werden. 2.2.4. Nebst den diversen Aussagen liegen objektive Beweismittel im Recht, welche zwar nicht unmittelbar zur Klärung des Anklagevorwurfs beitragen, jedoch zumindest indiziell in einen Kontext mit den Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der Zeugin gestellt werden können.
- 16 - 2.2.5. So ist zutreffend, dass aufgrund der entsprechenden Snapchat-Mitteilungen der Beschuldigte gegen 6.00 Uhr morgens bei der Zeugin C._____ eingetroffen sein muss (Urk. 1/11 S. 20 f.), was letztlich für die Frage, ob die sexuellen Handlungen einvernehmlich waren oder nicht, nicht weiter sachdienlich ist. Jedoch bestätigen sie die zeitliche Einordnung der Privatklägerin und widerlegen die Haltung des Beschuldigten – nachdem ihm die Aussagen der Privatklägerin vorgehalten worden waren – es könne nicht sein, dass er bereits um 5.00 Uhr oder 6.00 Uhr bei C._____ gewesen sei. Er schätze sein Eintreffen auf zirka 7.00 Uhr oder 8.00 Uhr (Urk. 2/1 F/A 150). 2.2.6. Weiter liegt ein rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin, welche einen Tag nach dem inkriminierten Vorfall stattfand, im Recht (Urk. 6/6). Zum einen ergeben sich Befunde beim Scheideneingang und den Vulvalippen, welche als Folgen sexueller Handlungen gedeutet werden können (Urk. 6/6 S. 5) und was mit den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin übereinstimmt, dass es zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen ist. Weitere Verletzungen oder Sekretantragungen im Genital- oder Analbereich wurden nicht festgestellt. An der Halshaut fanden sich ferner keine Befunde, die auf ein Würgen hindeuten, jedoch hält das Gutachten explizit fest, dass die Abwesenheit von solchen Befunden einen Angriff gegen den Hals nicht zwangsläufig ausschliesse (Urk. 6/6 S. 5). Ferner waren frisch imponierende Blutergüsse an beiden Oberschenkelaussenseiten sowie oberflächliche Hautabschürfungen an der linken Unterarmstreckseite und am rechten Handgelenk erkennbar, welche als Folge stumpfer Gewalteinwirkung gewertet wurden, deren Entstehung im geltend gemachten Ereigniszeitraum plausibel erschienen. Für die Blutergüsse an den Oberschenkeln komme etwa ein festes Greifen mit den Händen – wie von der Privatklägerin geltend gemacht – prinzipiell in Frage (Urk. 66 S. 6). Das Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens ist zumindest indiziell für den von der Privatklägerin geschilderten Vorgang, aus dem sich deutlich ergibt, dass sie vom Beschuldigten hart angefasst wurde und sich auch körperlich gewehrt hatte (vgl. die zusammengefassten Aussagen im vorinstanzlichen Entscheid, Urk. 66 S. 15 ff.). Dies im Gegensatz zur Darstellung des Beschuldigten, wonach er "Blüemlisex" bevorzuge; er möge es, wenn es etwas ruhig und innig sei, er möge
- 17 kein "Gestürm/Gerammel" (Urk. 2/1 F/A 33). Was die konkrete Begegnung mit der Privatklägerin betrifft, schilderte er mehrfach die Situation so, dass die Initiative hauptsächlich von der Privatklägerin ausgegangen sei und diese während des Aktes auf ihm sitzend der aktive Part gewesen sei und er der liegende passive Teil. Er sei zwar erregt gewesen, aber auch müde, weshalb er sich letztlich auch abgedreht habe und ziemlich schnell eingeschlafen sei. Immerhin gab er an, er habe die Privatklägerin an den Hüften gehalten. Jedoch schilderte er die gegenseitigen Berührungen als sanft, als ein Streicheln (vgl. etwa Urk. 2/1 F/A 47, F/A 61, F/A 88, F/A 90, F/A 108), was nicht mit dem vorstehend wiedergegebenen rechtsmedizinischen Befund korrespondiert. Wenn die Verteidigung aufgrund dieses Gutachtens dafür hält, es widerlege die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 89 S. 4-14), kann ihr daher nicht gefolgt werden. Vielmehr bestätigt es, da es frisch imponierende Blutergüsse an den Oberschenkeln feststellt, die Depositionen der Privatklägerin hinsichtlich des festen Zugreifens des Beschuldigten. In den übrigen Aspekten vermag es die Aussagen der Privatklägerin zwar nicht zu bestätigen, entgegen der Verteidigung widerlegt es deren Aussagen aber auch nicht. Wenn das Gutachten keine Verletzungen an der Kopfhaut und am Hals feststellt, bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass die Privatklägerin nicht an den Haaren gerissen und/oder gewürgt worden wäre. Nur ein stärkeres Reissen an den Haaren und ein Würgen von einer gewissen Intensität hinterlassen nämlich feststellbare Verletzungen. Sind die Einwirkungen weniger intensiv, führt dies – möglicherweise – zu keinen feststellbaren Befunden, obwohl es tatsächlich zu einem Würgen und/oder Reissen an den Haaren kam. Bei der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten wurde schliesslich gutachterlich festgestellt, dass sich an seiner rechten Brustkorbaussenseite, an der linken Unterarmstreckseite und an der rechten Oberarmbeugeseite strichförmige Blutergüsse und Hautabtragungen befanden, welche allesamt Folgen stumpfer Gewalt darstellten und bei der Untersuchung, welche am 28. Juni 2022 zwischen 2.30 und 3.20 Uhr stattfand, mithin knapp zwei Tage nach dem Vorfall, mehrere Stunden imponierten und mit der Entstehung im Ereigniszeitraum, aber auch zeitnah davor oder danach entstanden sein könnten (Urk. 5/6 S. 3 f.). Zumindest indiziell sprechen die körperlichen Befunde – vor allem die Blutergüsse an den Oberschenkeln der Privatklägerin – für deren Sachdarstellung,
- 18 während sie mit den Schilderungen des Beschuldigten, wonach man sanften Sex gehabt hatte, nur schwer in Einklang zu bringen sind. 2.2.7. Indem sie dem Beschuldigten vorwirft, die Privatklägerin teilweise so heftig gewürgt zu haben, bis ihr schwarz vor Augen geworden sei, geht die Anklage von einer Lebensgefahr für die Privatklägerin aus ("nahe Möglichkeit des Todeseintritts"; Urk. 18 S. 5). Gestützt auf das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin lässt sich eine solche Gefahr nicht erstellen. Gemäss jenem seien objektivierbare Zeichen einer Lebensgefahr nicht feststellbar. Folge man den Angaben der Privatklägerin, wonach es während des Würgens zu Sehstörungen respektive einem "Schwarzwerden vor Augen" gekommen sei, liege subjektiv ein Symptom einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vor, die auf eine Lebensgefahr schliessen lasse (Urk. 6/6 S. 5 f.). Nachdem die Privatklägerin aber, zu den körperlichen Reaktionen des Würgens befragt, lediglich ausführte, es sei ihr einfach etwas schlecht geworden, sie habe nicht so gut Luft bekommen und es sei ihr etwas "trümmlig" geworden (Urk. 3/3 F/A 218), kann nicht von einer Lebensgefahr ausgegangen werden, zumal sie vorher (in derselben Einvernahme) ebenfalls nur erklärte, ihr sei etwas schlecht und schwarz vor Augen geworden sei; sie glaube aber, immer bei Bewusstsein gewesen zu sein (Urk. 3/3 F/A 92 f.). Sie fügte ferner an, im Badezimmer habe der Beschuldigte sie nicht gewürgt, als ihr schwarz vor Augen geworden sei. Ihr sei vor Schmerzen schwarz vor Augen geworden (Urk. 3/3 F/A 94 f.). 2.2.8. Was die übrigen Beweismittel, namentlich die Ergebnisse der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten betrifft, kann sodann vollständig auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 47). Zwar findet sich darin nichts, woraus sich direkt auf den inkriminierten Sachverhalt schliessen lässt. Jedoch ist bemerkenswert, dass der Beschuldigte kurz vor 5.00 Uhr bis 5.46 Uhr, mithin bis zirka eine Viertelstunde vor Eintreffen bei C._____ zu Hause, auf Google mehrfach nach "Puff I._____" suchte, diverseste Inserate auf www.xdate.ch, einem Sex- und Erotik-Inserateportal, aufrief und vier solcher Escortdienstleisterinnen auch konkret anschrieb (Urk. 1/11 und Urk. 1/13). Zusätzlich findet sich um 5.01 Uhr ein nicht beantworteter Anruf seitens des Beschuldigten auf die Telefonnum-
- 19 mer 2 (Urk. 1/8 Position 14). Diese ist dem Sexclub "J._____" in G._____ zuzuordnen, in welchem verschiedene Sexarbeiterinnen ihre Dienstleistung anbieten (www.J._____.ch, aufgerufen am 12. März 2025). Zu einem Bordellbesuch oder einem anderweitigen Treffen mit einer Sexarbeiterin scheint es aber letztlich nicht gekommen zu sein. Allerdings zeigt sich, dass der Beschuldigte nach dem Besuch des Festes in F._____ sehr aktiv darum bemüht war, sich eine sexuelle Begegnung zu verschaffen, auch wenn er dies heute als jugendliche, spannende "Schnapsidee" ohne Hintergedanken abtat (Urk. 88 S. 15). Selbstredend ist dieses Verhalten weder strafbar noch moralisch zu würdigen, jedoch zeigt es auf, dass der Beschuldigte in jener Nacht offensichtlich sexuell aktiv sein wollte und aufgrund seiner knapp einstündigen Internetrecherche mutmasslich entsprechend sexuell angeregt gewesen sein musste, als er bei C._____ eintraf. 2.2.9. Nach dem Gesagten ist das Ergebnis der Vorinstanz nicht zu relativieren. Es kann ihr gefolgt werden, wenn sie die Aussagen des Beschuldigten für die Sachverhaltserstellung als nicht verlässlich würdigt und im Ergebnis nicht darauf abstellt. Demgegenüber lassen die Aussagen der Privatklägerin, der Zeugin C._____ sowie die übrigen massgeblichen Beweismittel keine rechtserheblichen Zweifel zu, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt, mit Ausnahme der umschriebenen Lebensgefahr, zugetragen hat. Die objektiven Beweismittel beweisen den Sachverhalt zwar nicht direkt, widerlegen ihn aber auch nicht. Dem Beschuldigten und der Verteidigung gelang es auch im Berufungsverfahren nicht, durch ihre Einwände Anlass für eine andere Würdigung zu liefern. 2.2.10. Es steht demnach – die wesentlichsten Eckpunkte zusammengefasst – namentlich fest, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte und dies dem Beschuldigten auch bewusst war. Auch wenn die Privatklägerin – wie gesehen – einräumte, "nie richtig nein gesagt zu haben", genügte es als deutliches Zeichen der Ablehnung und des Widerstands, wenn die Privatklägerin sich vom Beschuldigten abdrehte, die Beine kreuzte, den Beschuldigten wegzustossen versuchte, dem Beschuldigten zu verstehen gab, Schmerzen zu haben, nicht mehr zu können und aufhören zu wollen, oder auch – im Badezimmer – den Beschuldigten umklammerte, um ihn am Ausziehen zu hindern. Ebenso genügte
- 20 als Ausdruck des Nichteinverständnisses selbstverständlich völlig, wenn sie – im Kontext absolut lebensnah – zunächst sagte, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten, weil das im Bett der Zeugin C._____ "unanständig" sei. Über diese Ablehnung und diesen Widerstand setzte sich der Beschuldigte wissentlich hinweg, namentlich mit der Gewissheit, der Privatklägerin körperlich ganz deutlich überlegen zu sein. Seine Darstellung eines einverständlichen Geschlechtsverkehrs, der auf gegenseitiger bzw. gar vorwiegend von der Privatklägerin ausgehender Initiative gegründet habe, ist unglaubhaft und steht in unauflösbarem Widerspruch zu den lebensnahen und übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin C._____. Nur exemplarisch trifft nicht zu, dass – wie das der Beschuldigte schildert – sich die Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr auf ihn gesetzt und er immer auf dem Rücken gelegen habe: So bestätigt die Zeugin C._____, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte auf der Privatklägerin gelegen habe, was auch den konstanten Aussagen der Privatklägerin entspricht. Und vollends unglaubhaft macht die Aussagen des Beschuldigten, dass er überhaupt bestreitet, mit der Privatklägerin zusammen im Badezimmer gewesen zu sein, nachdem sowohl die Privatklägerin als auch die Zeugin C._____ in nicht anzuzweifelnder, bildlich einprägsamer Weise beschreiben, wie der Beschuldigte die Privatklägerin "wie ein Baby" ins Badezimmer getragen habe. Dafür, dass die Privatklägerin und die Zeugin C._____ – wie das der Beschuldigte sagt – einfach "irgendetwas", "unwahr" und "Blödsinn" aussagen und ihn falsch belasten würden, bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte. Gegenteils wäre weder bei der Privatklägerin und – noch viel weniger – bei der Zeugin C._____ ein dahingehender Belastungseifer erkennbar. Und schliesslich lassen sich – wie gesehen – auch die objektiven Beweismittel viel eher mit der Darstellung der Privatklägerin in Einklang bringen als mit jener des Beschuldigten. 2.2.11. Der Anklagesachverhalt ist – mit Ausnahme dessen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch ein Würgen in Lebensgefahr gebracht hätte – durch das Untersuchungsergebnis erstellt und es ist für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen.
- 21 - III. Rechtliche Würdigung Das erstinstanzliche Urteil würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache, im Sinne einer zweifachen, Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB und als mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB. Diese Subsumption ist korrekt (vgl. Urk. 66 S. 50 ff.) und bedarf keiner Ergänzungen. Die Prüfung zusätzlicher oder weitergehender Schuldsprüche, namentlich im Sinne der ursprünglichen Anträge der Staatsanwaltschaft, welche von weiteren bzw. qualifizierten Tatbeständen ausging, erübrigt sich bereits infolge des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 282 E. 2.5 f.). Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe und Vollzug 1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung und zum anwendbaren Strafrahmen kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 66 S. 58 ff.). 1.2. Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich der Verurteilung des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Baden vom 5. August 2024 für einen Vorfall vom 14. Juni 2024 (vgl. Urk. 82) von vornherein keine retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt. Das Bundesgericht hielt zu dieser Thematik fest, dass derjenige in den Genuss der in der Regel vorteilhaften Zusatzstrafe kommen soll, bei dem der erstinstanzliche Richter die mehreren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden ist (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3). Die genannte Verurteilung vom 5. August 2024 kann sich aber insofern auf die Strafzumessung auswirken, als es sich um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StGB handelt, die eine strengere Bestrafung zulässt, auch wenn das Rechtsmittel einzig zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden ist.
- 22 - 2. Vorinstanzliches Urteil und Parteianträge 2.1. Die Vorinstanz ging bei der Strafzumessung zu Recht von der Vergewaltigung als schwerstes Delikt aus, legte für die erste Vergewaltigung, welche im Schlafzimmer stattfand, eine Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens fest und erhöhte diese in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die zweite Vergewaltigung im Badezimmer sowie die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, und sie bestrafte den Beschuldigten im Ergebnis mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung von 11 Tagen Haft. Die im Berufungsverfahren nicht mehr zur Disposition stehende mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sanktionierte sie mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 66 S. 74 [Dispositivziffer 3]). Das von der Vorinstanz gewählte methodische Vorgehen ist sachgerecht und wird nachfolgend übernommen. 2.2. Der Beschuldigte stellt im Berufungsverfahren keine Anträge zum Sanktionspunkt (Prot. II S. 6 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73). 3. Tatschwere erste Vergewaltigung im Schlafzimmer 3.1. Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung festzulegen. Insgesamt musste die physisch und kognitiv deutlich unterlegene Privatklägerin einen sich in den Morgenstunden lange hinziehenden, rabiaten Übergriff erdulden, bei welchem der Beschuldigte zwei Mal vaginal in sie eindrang – zuerst, als sie auf dem Rücken lag und er auf ihr, danach von hinten, als sich die Privatklägerin in seitlicher Körperlage befand. Es kann der Vorinstanz ohne Weiteres gefolgt werden, wenn sie festhält, dass der Beschuldigte – obwohl eine gewisse Gewaltanwendung tatbestandsimmanent ist – erhebliche physische Gewalt anwendete, indem er unter anderem die Beine der Privatklägerin auseinanderdrückte, ihr die Hände hinter dem Kopf festhielt, sie an den Haaren riss, ihr den Mund zuhielt und sie gar mehrfach würgte. Weiter demütigte er die Privatklägerin damit, dass er ihr sagte, sie solle "die Fresse halten" und ihm "ihre Fotze" geben, und er sie zwang, sie solle ihn "Daddy" nennen und sich bei ihm bedanken. Als besonders perfide ist
- 23 sodann sein Gebaren zu werten, als er der Privatklägerin zwischendurch zu verstehen gab, dass er so lange weitermache, bis sie einen Orgasmus habe. Schwer ins Gewicht fällt schliesslich auch die ungeschützte Penetration. Der Beschuldigte setzte dabei die Privatklägerin rücksichtslos den Risiken einer ungewollten Schwangerschaft und der Übertragung von Geschlechtskrankheiten aus. Immerhin muss – im Rahmen aller möglichen denkbaren Vergewaltigungen – gesehen werden, dass auch noch deutlich gravierendere Vergewaltigungen denkbar sind; namentlich erlitt die Privatklägerin beim Übergriff im Schlafzimmer und in Gegenwart ihrer Kollegin keine erheblicheren physischen Verletzungen und setzte der Beschuldigte neben seiner körperlichen Überlegenheit beispielsweise keine weiteren Hilfsmittel oder gar Waffen ein. Das objektive Tatverschulden ist damit mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht einzustufen (Urk. 66 S. 62). 3.2. Was die subjektive Verschuldensbewertung betrifft, so sind das direktvorsätzliche Handeln zu erwähnen und der Umstand, dass es dem Beschuldigten jederzeit frei gestanden hätte aufzuhören. Obwohl die Privatklägerin mehrfach deutlich verbal und physisch zu verstehen gab, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle und der Beschuldigte damit aufhören solle, setzte er sich mit zunehmender physischer und verbaler Gewalt über ihren Willen hinweg und beendete sein Tun erst, als die ebenfalls im Schlafzimmer anwesende C._____ signalisierte, dass sie erwacht sei. Mit der Vorinstanz vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren und es bleibt insgesamt bei einem nicht mehr leichten Tatverschulden. In Anbetracht der konkreten Tatumstände erscheint die von der Vorinstanz dafür angesetzte Einsatzstrafe von 48 Monaten allerdings als etwas zu hoch und ist sie bei 38 Monaten festzusetzen. 4. Tatschwere zweite Vergewaltigung im Badezimmer Zum objektiven und subjektiven Tatverschulden kann auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 64 f.). Zutreffend hielt sie fest, dass der Beschuldigte erneut seine körperliche Überlegenheit ausnutzte und von hinten ungeschützt in die kniende und über den Badewannenrand gebückte Privatklägerin eindrang, nachdem er abermals durch sich steigernde physische Gewalt den Widerstand und Willen der Privatklägerin gebrochen hatte.
- 24 - Dass er sich dabei um die Anwesenheit von anderen, wachen Personen in der Wohnung sowie die nicht abschliessbare Badezimmertüre futierte, zeugt von erheblicher krimineller Energie und Selbstherrlichkeit. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte abermals direktvorsätzlich, liess aber – immerhin – von der Privatklägerin ab, als diese aus Erschöpfung zusammensackte. Die Tatschwere rechtfertigt – ins Verhältnis zur Einsatzstrafe für die Tathandlungen im Schlafzimmer gesetzt – eine Einzelstrafe von 30 Monaten, wobei die Einsatzstrafe von 38 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips um 10 Monate auf 48 Monate zu erhöhen ist. Die zweite Vergewaltigung im Badezimmer erfolgte am gleichen Vormittag, in der gleichen Wohnung, gegenüber demselben Opfer im selben Kontext wie die erste Vergewaltigung im Schlafzimmer, weshalb sich diese Konnexität bei der Asperation doch relativ stark auswirkt. Gleichwohl kam es zwischen den zwei Vergewaltigungen zu einem klaren Unterbruch. Der Beschuldigte musste einen neuen Tatentschluss fassen, es kam zu einer örtlichen Verschiebung ins Badezimmer und er nötigte die Privatklägerin nochmals von neuem durch Gewalt zum Geschlechtsverkehr, ohne dabei direkt an den vorhergehenden Übergriff anknüpfen zu können. 5. Tatschwere mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind Die Vorinstanz erwog auch bei den mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind grundsätzlich zutreffend, dass es insgesamt zu zwei Vergewaltigungen kam und im Zuge derselben zu weiteren sexuellen Handlungen wie namentlich Küssen, mit dem Finger vaginal in die Privatklägerin eindringen, die Privatklägerin an den Brüsten anfassen und sie dazu zwingen, ihn an seinem Penis anzufassen. Jedoch fanden alle diese Handlungen nur gerade zwei Tage vor dem 16. Geburtstag der Privatklägerin statt und wären danach nicht mehr unter den Straftatbestand von Art. 187 StGB gefallen. Die Verletzung des von diesem Tatbestand geschützten Rechtsguts (ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern) ist daher minimal bzw. praktisch nicht mehr existent, zumal die Privatklägerin unbestrittenermassen bereits vorher sexuell aktiv gewesen war. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt auch erst 19 ½ Jahre alt war und der Altersunterschied von dreieinhalb Jahren zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin damit nur
- 25 knapp über der Grenze von drei Jahren liegt, bei welcher der sexuelle Kontakt nicht strafbar gewesen wäre (Art. 187 Ziff. 2 StGB). Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Nötigungs- und Gewaltelement durch die Vergewaltigungen bereits abgedeckt ist und unter diesem Tatbestand nur noch die Verletzung des Schutzes der ungestörten sexuelle Entwicklung zu sanktionieren ist. Das Verschulden ist angesichts dieser Umstände als ausserordentlich leicht zu bewerten, wobei aufgrund der engen sachlichen und zeitlichen Konnexität zur mehrfachen Vergewaltigung gleichwohl eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Die Einsatzstrafe ist ganz leicht um einen Monat zu erhöhen. 6. Täterkomponente Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse zutreffend wiedergegeben (Urk. 66 S. 63). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, die Malerlehre erfolgreich abgeschlossen zu haben und nun auf diesem Beruf zu arbeiten. Er habe in einigen Temporäranstellungen Erfahrungen sammeln können und nun eine Festanstellung mit einem monatlichen Einkommen von ca. Fr. 4'500.– in Aussicht. Der Beschuldigte ist seit ungefähr zwei Jahren in einer festen Partnerschaft (Urk. 88 S. 1 ff.). Diese Stabilisierung in den Lebensverhältnissen ist ganz leicht zugunsten des Beschuldigten zu veranschlagen. Leicht straferhöhend ist demgegenüber zu berücksichtigen (vgl. dazu Ziff. 1.2), dass der Beschuldigte nach dem erstinstanzlichen Urteil und während des hängigen Berufungsverfahrens erneut straffällig worden ist. Dies zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Der Beschuldigte machte sich dabei in Form einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 2'100.– bestraft (Urk. 82). Eine Strafreduktion aufgrund eines Geständnisses oder ernstgemeinter strafmindernder Reue und Einsicht fällt ausser Betracht. Spürbar strafmindernd ist hingegen die lange Zeitdauer von über einem Jahr vom Eingang der Berufung bis zur Vorladung zur heutigen Berufungsverhandlung zu veranschlagen, während welcher bloss eine Verfügung hinsichtlich des Ausschlusses der Öffentlichkeit erlassen worden ist (das
- 26 erstinstanzliche Urteil erging demgegenüber ziemlich genau ein Jahr nach der Tat). Alles in allem ist die nach den Tatkomponenten ausgefällte Strafe zufolge der Täterkomponenten und der langen Zeitdauer des Berufungsverfahrens leicht zu reduzieren. 7. Fazit Insgesamt sind die beiden Vergewaltigungen sowie die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind unter mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 46 Monaten zu sanktionieren. Die erstandene Haft von 11 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist infolge ihrer Höhe zu vollziehen, ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ist gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Tätigkeitsverbot 1. Die Vorinstanz hat als Massnahme gegen den Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB ausgesprochen (Urk. 66 S. 67 f. [Dispositivziffer 5]). Damit ist ihm jede berufliche und ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, verboten. 2. Wird jemand wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187) oder einer Vergewaltigung (Art. 190), die er an einem minderjährigen Opfer begangen hat, zu einer Strafe verurteilt, ist gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im vorgenannten Umfang anzuordnen. Gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter verurteilt worden ist wegen Menschenhandel (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195; Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB).
- 27 - 3. Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und wegen mehrfacher Vergewaltigung der damals minderjährigen Privatklägerin schuldig gesprochen und mit einer Strafe belegt. Es ist zwingend ein Tätigkeitverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB anzuordnen. Für eine Ausnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB besteht aufgrund der Vergewaltigungen von Gesetzes wegen kein Raum. VI. Zivilansprüche 1. Die Vorinstanz hat die formellen und materiellen Voraussetzungen zur Geltendmachung von Zivilansprüchen korrekt dargelegt (Urk. 66 S. 69 f.). 2. Der erstinstanzliche Entscheid wurde bezüglich der Schuldsprüche bestätigt. Es kann deshalb für den Schadenersatzanspruch und die Genugtuung vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 66 S. 70 f.). Eine andere Beurteilung ist nicht angezeigt. Das Schadenersatzbegehren ist auf den Zivilweg zu verweisen. Auch die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich Zins bedarf keiner Korrektur, insbesondere nicht nach unten. Die Genugtuung ist nicht nur vom Grundsatz her begründet, sondern in Anbetracht der massiven und mehrfachen Eingriffe in die physische, psychische und sexuelle Integrität der Privatklägerin in ihrer Höhe moderat bemessen. Ein tieferer Betrag würde der Schwere der erlittenen Unbill nicht mehr gerecht werden. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens 1.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10) unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts).
- 28 - 1.3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren im Hauptstandpunkt (Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, er verlangte einen Freispruch), es wird indes eine deutlich tiefere Strafe ausgefällt. Es erscheint daher angezeigt, ihm die Kosten dieses Verfahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen und sie im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Rechtsvertretung der Privatklägerin sind im Umfang von drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO und Art. 138 Abs. 1 StPO; zu einem Viertel sind diese Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Entschädigungen 2.1. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 8'900.10 (inkl. MwSt.) geltend, wobei sie für die heutige Berufungsverhandlung sowie deren Vor- und Nachbesprechung einen Aufwand von fünf Stunden schätzte (Urk. 85). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten auf pauschal Fr. 9'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. 2.2. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren – zufolge unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze auf zwei Rechnungen aufgeteilt (Urk. 86 und Urk. 87) – eine Entschädigung von total Fr. 6'331.90 (inkl. MwSt.) geltend. Diese Aufwendungen sind ausgewiesen und angemessen. Versehentlich wurde indes in der Beratung die Honorarnote über den Betrag von Fr. 434.30 übersehen und die Entschädigung im Urteilsdispositiv für die unentgeltliche Rechtsvertretung auf (bloss) Fr. 5'897.60 festgesetzt (Urk. 92). Da es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt, ist das Urteilsdispositiv in der vorliegenden, begründeten Urteilsausfertigung anzupassen und die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung ist auf Fr. 6'331.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.
- 29 - 3. Haftentschädigung Zufolge des Schuldspruchs ist der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung für die erlittene Haft abzuweisen.
- 30 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Juli 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig […] […] sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (betreffend Cannabis). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (betreffend Kokain). 3. Der Beschuldigte wird bestraft […], sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 4. […] Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. […] 6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, lagernden Gegenstände (Polis-Geschäfts-Nr. …) werden der jeweils berechtigten oder einer von dieser bevollmächtigen Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Bettwäsche (A016'295'662); 1 Trainerhose grau mit Unterhose (A016'296'790); 1 Trainerjacke grau (A016'296'803); 1 kurze Sporthose weiss (A016'296'814); 1 Personenfotografie (A016'296'870); 1 Slip Calvin Klein schwarz (A016'305'092); Trainerhose braun (A016'305'105); Kapuzen-Pullover grau (A016'305'116);
- 31 - 1 Apple iPhone SE (A016'296'825); Datenauslesung (A016'326'491); SIM Karte (A016'326'504); Datenauslesung (A016'326'515). Allfällige Herausgabebegehren sind an das Gericht zu richten. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils keine Herausgabe verlangt, wird die Lagerbehörde für berechtigt erklärt, die vorgenannten Gegenstände innert weiterer 30 Tage zu vernichten respektive gutscheinend zu verwenden. 7. Allfällige weitere sichergestellte Gegenstände, Spuren, Spurenträger und Asservate (Polis-Geschäfts-Nr. …) werden der Lagerbehörde ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen. 8. […] 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'930.35 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.); Fr. 450.00 Auslagen Polizei; Fr. 25'857.65 Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.), ab dem tt.mm.2022, abzüglich Akontozahlungen von Fr. 12'473.70; Fr. 20'337.80 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) ab dem 30. Juni 2022; Fr. 55'875.80 Total 10 […] 11. […] 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie
- 32 - der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 46 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 11 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juni 2022 als Genugtuung zu bezahlen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'331.90 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von je drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 9. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 33 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die K._____ AG (Geschäfts-Nr. …; Dossier-Nr. …). 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 34 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. März 2025 Der Präsident: lic. iur. M. Langmeier Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Maurer