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Zürich Obergericht Strafkammern 03.02.2025 SB230588

3 febbraio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,294 parole·~31 min·1

Riassunto

Mehrfache einfache Körperverletzung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230588-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. C. Maira und Oberrichter lic. iur. B. Amacker sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Herren Urteil vom 3. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger (Rückzug) sowie Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend mehrfache einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Juni 2023 (GG230041)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Februar 2023 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 66 S. 41 ff.) "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren betreffend den Anklagepunkt Ziff. 3 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB vom 9. Dezember 2019 wird eingestellt. 2. Die Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 und 6 StGB, sowie  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 4. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.–. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und die Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt sie dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, sie - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Die Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 200.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 3 - 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zu 50% auferlegt und zu 50% auf die Staatskasse genommen. 10. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'770.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'223.15 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 69 S. 2; Urk. 87 S. 1): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2023 sei betreffend die Dispositiv-Ziff. 2, Ziff. 4 bis 7 sowie Ziff. 9 bis 11 aufzuheben. 2. In Bezug auf den Tatvorwurf gemäss Anklage Ziff. 1 (einfache Körperverletzung im Mai 2019) und Ziff. 2 (einfache Körperverletzung vom 19. August 2019) sei das Verfahren einzustellen, eventualiter sowie in Bezug auf den Tatvorwurf der Nötigung sei die Beschuldigte freizusprechen. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschuldigte sei zu entschädigen (zzgl. MWST). 4. Die Zivilforderung des Privatklägers sei abzuweisen, eventualiter sei er mit seiner Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen.

- 4 b) Der Staatsanwaltschaft: Keine Anträge. c) Der Privatklägerschaft (Urk. 75 S. 2; Urk. 90 S. 1): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 23. Juni 2023, Geschäfts-Nr. GG230041, vollumfänglich zu bestätigen. 3. Eventualiter sei die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 500.00 als Genugtuung zu bezahlen. 4. Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'223.15 für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Entschädigung gemäss beigelegter Honorarnote (in der Höhe von CHF 7'270.90) für das zweitinstanzliche Verfahren für die anwaltliche Vertretung zu bezahlen. 5. Die heute gestellten Beweisanträge seien vollumfänglich abzuweisen. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Juni 2023 wurde die Beschuldigte der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 und 6 StGB, sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der Drohung und der Tätlichkeiten wurde sie freigesprochen, das Verfahren betreffend Beschimpfung wurde eingestellt. Dafür wurde sie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.00 bestraft, wobei der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 66 S. 41 ff.).

- 5 - Gegen dieses Urteil meldeten der Privatkläger mit Eingabe vom 4. Juli 2023 und die Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Juli 2023 je rechtzeitig Berufung an (Urk. 59, 60). Nach Erhalt des begründeten Urteils zog der Privatkläger mit Eingabe vom 29. November 2023 die Berufung zurück (Urk. 68). Die Verteidigung reichte am 7. Dezember 2023 innert Frist die Berufungserklärung ein und stellte Beweisanträge (Urk. 69). 2. Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2023 wurde dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 71). Mit Eingaben vom 3. Januar 2024 liess der Privatkläger einerseits Anschlussberufung erklären und beantragte andererseits die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft (Urk. 73, 75). Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 nahm der Privatkläger Stellung zu den Beweisanträgen (Urk. 76). Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 wurden die Beweisanträge abgewiesen und die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft bewilligt (Urk. 77). 3. Am 16. Oktober 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 3. Februar 2025 vorgeladen (Urk. 81). An der Berufungsverhandlung nahmen die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers MLaw X._____ sowie der Privatkläger in Begleitung seiner Rechtsbeiständin MLaw Y._____ teil (Prot. II S. 5). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1. Die Berufungserklärung der Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Dispositivziffern 2 (Schuldspruch), 4 & 5 (Sanktion), 6 (Abnahme DNA Probe), 7 (Genugtuung), 9 (Kostenauflage) sowie 10 und 11 (Entschädigungen) (Urk. 69). Mit seiner Anschlussberufung beantragt der Privatkläger die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, eventualiter die Zusprechung einer höheren Genugtuung (Urk. 75 S. 2; Urk. 90 S. 1). Die Anschlussberufung des Privatklägers richtet sich somit einzig gegen Dispositivziffer 7 (Genugtuung). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang

- 6 der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem vorliegend die Dispositivziffern 1 (Einstellung), 3 (Freisprüche) und 8 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht. 3. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten delinquentes Verhalten in der Zeit von 2019 bis 2020 vor (Urk. 25). Zwischenzeitlich hat das StGB relevante Teilrevisionen erfahren. So trat per 1. Juli 2023 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Unter anderem wurde der Tatbestand der einfachen Körperverletzung verschärft. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch bei Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), was vorliegend nicht der Fall ist. Es gilt somit durchwegs das alte, mildere Recht. 4.1. Die Verteidigung bringt mit Bezug auf den Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 1 vor, dass die Staatsanwaltschaft keine Strafverfolgungshoheit innehabe, da kein Auslieferungsdelikt vorliege (Urk. 46 S. 3). Die Vorinstanz hat die schweizerische Zuständigkeit für die einfache Körperverletzung, welche sich im Mai 2019 in Spanien ereignet haben soll, in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 StGB und Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG i.V.m. Art. 147 Spanisches StGB bejaht (Urk. 66 S. 6). Nach Art. 7 Abs. 1 StGB ist, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 4, 5 oder 6 StGB erfüllt sind, dem schweizerischen

- 7 - Strafgesetzbuch unter anderem dann unterworfen, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist (lit. a), der Täter sich in der Schweiz befindet (lit. b) und nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird (lit. c). Die ersten beiden Voraussetzungen sind unzweifelhaft erfüllt; die dritte Voraussetzung (Möglichkeit der Auslieferung) ist zu prüfen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) ist die Auslieferung zulässig, wenn die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Im schweizerischen StGB ist die einfache Körperverletzung mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht (Art. 123 Abs. 1 [a]StGB). Im Spanischen StGB findet sich in Art. 147 folgende Regelung: "1.Wer einer anderen Person durch ein Mittel oder Verfahren eine Verletzung zufügt, die ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre körperliche oder geistige Gesundheit beeinträchtigt, wird als Täter der Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe von sechs bis zu zwölf Monaten bestraft, wenn die Verletzung zu ihrer Heilung objektiv über die ärztliche Erstversorgung hinaus eine ärztliche oder chirurgische Behandlung erfordert. Eine einfache ärztliche Überwachung oder eine medizinische Beobachtung des Verletzungsverlaufs gilt nicht als ärztliche Behandlung. 2. Wer einer anderen Person durch irgendein Mittel oder Verfahren eine Verletzung zufügt, die nicht unter den vorstehenden Abschnitt fällt, wird mit einer Geldstrafe von einem bis drei Monaten bestraft. 3. Wer eine andere Person schlägt oder misshandelt, ohne sie zu verletzen, wird mit einer Geldstrafe von einem bis zu zwei Monaten bestraft. 4. Die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Straftaten können nur auf Antrag des Geschädigten oder seines gesetzlichen Vertreters verfolgt werden." [Ley Orgánica 10/1995, de 23 de noviembre, del Código Penal; abrufbar auf https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1995-25444; auf Deutsch übersetzt mit DeepL.com] Gemäss Art. 147 Abs. 1 des Spanischen StGB beträgt die Strafandrohung für eine (einfache) Körperverletzung somit nur dann höchstens drei Jahre Freiheitsstrafe, wenn die Verletzung zu ihrer Heilung objektiv über die ärztliche Erstversorgung

- 8 hinaus eine ärztliche oder chirurgische Behandlung erfordert, wobei eine einfache ärztliche Überwachung oder eine medizinische Beobachtung des Verletzungsverlaufs nicht als ärztliche Behandlung gilt. Wenn die Verletzung nicht unter Abs. 1 fällt, ist die Strafandrohung gemäss Abs. 2 höchstens eine Geldstrafe von einem bis drei Monaten. 4.2. Vorliegend erlitt der Privatkläger gemäss Anklagepunkt Ziffer 1 Schürfungen am Unterarm sowie eine blutende Wunde am Kopf und am Ohr (vgl. Urk. 25 S. 3 oben). Weder aus der Anklage noch aus den Akten ergibt sich, dass eine medizinische Versorgung der Verletzungen notwendig gewesen wäre. Der Beschuldigte selbst hat angegeben, sich nach dem Vorfall nicht in ärztliche Behandlung begeben zu haben (Urk. 4/1 F/A 17). Auch die fotografisch dokumentierten Verletzungen (Urk. 5/2 und 8/14) lassen den Schluss nicht zu, dass eine ärztliche oder chirurgische Behandlung, die über eine ärztliche Erstversorgung und/oder eine medizinische Beobachtung des Verletzungsverlaufs hinaus geht, objektiv erforderlich gewesen wäre. Die angeklagte Tat fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 147 Abs. 1, sondern wäre nach Art. 147 Abs. 2 des Spanischen StGB zu beurteilen, was zur Folge hat, dass eine Sanktion von höchstens drei Monaten Geldstrafe drohen würde. Die Voraussetzungen für eine schweizerische Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sind demnach nicht erfüllt. Das Verfahren ist betreffend den Anklagepunkt Ziffer 1 einzustellen. III. Sachverhalt 1.1. Die Anklage wirft der Beschuldigten im Wesentlichen vor, den Privatkläger mittels Schlägen, Bissen, Tritten und Zerren körperlich misshandelt und ihm gedroht zu haben, dass sie ihm den gemeinsamen Sohn vorenthalten werde, falls er eine Strafanzeige gegen sie erstatte (Urk. 25, Anklageziffern 2 und 5). 1.2. Die Beschuldigte begründet ihren Antrag auf vollumfänglichen Freispruch damit, dass sich die angeklagten Sachverhalte nicht erstellen liessen, eventualiter liege betreffend einfache Körperverletzung Notwehr vor (Urk. 50 S. 3 ff.; Urk. 87 S. 16 ff., insb. Rz. 86, 88 und 89 ff.).

- 9 - 1.3. Der Privatkläger sieht auf Grund der vorliegenden Beweismittel den Sachverhalt als bewiesen an (Urk. 48; Urk. 90 S. 1 ff.). 1.4. Die Vorinstanz sieht insbesondere gestützt auf die Ausführungen des Privatklägers, welche sie im Gegensatz zu denjenigen der Beschuldigten als glaubhaft einschätzt, als erstellt an. Weitere Beweismittel, wie etwa Fotos und Arztberichte, würden den Sachverhalt ebenfalls stützen (Urk. 66 S. 11 ff.). 1.5. Somit ist nachfolgend zu überprüfen, ob sich der Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Beweismittel erstellen lässt. 1.6. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagewürdigung, ausführlich und zutreffend dargelegt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 66 S. 8 ff.). 2. Anklage Ziffer 2 (einfache Körperverletzung) 2.1. Die Vorinstanz hat die Beweismittel vollständig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 66 S. 14 ff.). 2.2. Vorab gilt es festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Feststellungen insoweit bindend sind, als sich ausser dem Hämatom am unteren Augenlid des linken Auges sowie den Kratz- bzw. Schürfwunden am rechten und linken Unterbauch keine weiteren Verletzungen nachweisen lassen und sich der Sachverhalt diesbezüglich nicht erstellen lässt (Urk. 66 S. 20 Rz. 29). Damit ist nachfolgend lediglich noch zu überprüfen, ob sich die Tathandlungen zu den von der Vorinstanz festgestellten Verletzungen erstellen lassen. 2.3. Zur Glaubwürdigkeit der Parteien hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert (Urk. 66 S. 10 f.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Es ist rekapitulierend und ergänzend festzuhalten, dass die sich in einer strittigen Trennungsphase befindenden Parteien (Beschuldigte und Privatkläger), in welcher es auch um die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut für den gemeinsamen Sohn geht, ein Interesse daran haben, sich gegenseitig zu belasten bzw. in ein schlechtes Licht zu rücken. Dies ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen.

- 10 - 2.4. Zum Inhalt der Aussagen der Beteiligten ist teilweise rekapitulierend und teilweise ergänzend anzufügen, dass die Beschuldigte dem Grundsatze nach zugab, dass es zwischen ihr und dem Privatkläger zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei, im Zuge derer der Privatkläger sich Verletzungen zugezogen haben könnte ("Schürfwunden nein. Das blaue Auge auch nicht. Die anderen Verletzungen können gut von mir sein", Urk. 5/1 F/A 20). Dazu sei es im Zuge eines Handgemenges als Folge eines Hass- und Verzweiflungsanfalls ihrerseits gekommen, nachdem der Privatkläger ihr einen "Bodycheck" verpasst habe. Das blaue Auge habe er sich durch Selbstverletzung zugefügt, um nicht arbeiten gehen zu müssen (Urk. 5/1 F/A 19). Später gab die Beschuldigte an, zum Handgemenge sei es gekommen, nachdem der Privatkläger im Treppenhaus im Parterre ein Bein von ihr umschlungen und nicht mehr los gelassen habe. Sie habe geschrien, er solle sie loslassen, dann habe sie ihn geohrfeigt. Anstatt sie loszulassen, habe er auch das zweite Bein umschlungen, so dass sie zu Fall gekommen sei. Er habe dann versucht, ihr die Hose herunterzureissen, woraufhin es zu einem erbitterten Kampf gekommen sei, im Zuge dessen sie ihn so fest wie möglich an den Haaren gerissen und geschlagen habe. Schliesslich habe sie sich lostreten können (Urk. 5/8 F/A 5). 2.5. Zu den Aussagen des Privatklägers ist festzuhalten, dass seine erste Schilderung im Rahmen der polizeilichen Einvernahme kurz und dementsprechend wenig detailliert ausfiel. Dies trifft indes für seine gesamte damalige Aussage zu, da auch die Befragung entsprechend knapp gehalten und nicht nachgefragt wurde (Urk. 4/1). In der Konfrontationseinvernahme gab der Beschuldigte aber eine ausführliche und detailliertere Schilderung ab. Aus dieser geht grundsätzlich anschaulich hervor, wie die Beschuldigte ihn angegriffen haben soll (Urk. 4/3 S. 13 ff.). Zum angeklagten Schlag gegen das Auge fällt aber auf, dass der Privatkläger in der polizeilichen Einvernahme noch aussagte, dass die Beschuldigte ihn am Auge getroffen habe, als er das gemeinsame Kind auf den Armen getragen habe. Er habe da das Kind schützen wollen (Urk. 4/1 F/A 19). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme gab er hingegen zu Protokoll, dass er damals einen Film geschaut und das Kind oben im Bettchen geschlafen habe. Die Beschuldigte sei nach unten gekommen und habe angefangen, ihn mit den Händen zu schlagen und ihm Fuss-

- 11 tritte zu verpassen (Urk. 4/3 S. 13). Auf Nachfrage führte der Privatkläger konkreter aus, dass sie ihn ein paar Male gegen den Kopf geschlagen und am Auge getroffen habe. Weil er genug von den Schlägen gehabt habe, habe er sich auf dem Boden zusammengerollt, damit er keine weiteren Schläge gegen das Gesicht bekomme. Die Schläge habe die Beschuldigte mit flachen Händen ausgeteilt (Urk. 4/3 S. 15). Damit sind die Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen nicht konstant und widerspruchsfrei. So sind es zwei unterschiedliche Sachverhalte, wenn die Beschuldigte ihm bei seinem Versuch, das Kind zu schützen, derart ins Gesicht schlägt, dass er ein blaues Auge davon trägt oder wenn die Beschuldigte ihn angreift und Schläge gegen den Kopf verpasst, während er auf dem Sofa liegt und sich einen Film anschaut. Die Beschuldigte selbst gab zu, den Privatkläger geschlagen zu haben, verneinte aber konstant, dass ihre Schläge ein blaues Auge verursacht haben könnten. Angesichts der nicht konstanten und widerspruchsfreien Aussagen des Privatklägers zum Schlag gegen sein Auge und der in dieser Hinsicht konstanten Aussagen der Beschuldigten verbleiben letztlich unüberwindbare Zweifel, dass die Beschuldigte den Privatkläger so geschlagen hat, dass daraus ein blaues Auge resultierte. 2.6. Wie genau der Ablauf dieser tätlichen Auseinandersetzung war, lässt sich nicht mehr rechtsgenügend im Detail nachweisen, da es keine Zeugen oder objektive Beweismittel zum Ablauf gibt. Deshalb hat das Strafgericht vom Sachverhalt auszugehen, den eine beschuldigte Person schildert, soweit sich dies nicht widerlegen lässt. In rechtlicher Hinsicht gilt, dass sich jemand nicht gefallen lassen muss, dass er vom Ehegatten körperlich «fixiert» wird, d.h. durch enges Umschlingen zur Immobilität (und beispielsweise zum Zuhören) gezwungen wird. Der Beschuldigten kann nicht widerlegt werden, dass sie den Privatkläger zunächst schreiend aufgefordert hat, sie loszulassen, worauf er sie aber im Gegenteil noch enger umschlungen und versucht habe, ihr die Hosen herunterzureissen. In einer solchen Situation ist Gegenwehr zulässig und sind gewisse Tätlichkeiten verhältnismässig. Soweit dies nicht als Notwehr zu beurteilen ist, wären die Tätlichkeiten der Beschuldigten jedenfalls als Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. Es fehlt somit an der Rechtswidrigkeit des Handelns der Beschuldigten, weshalb kein Schuldspruch ergehen kann.

- 12 - 2.7. Die Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB betreffend Anklagepunkt Ziffer 2 freizusprechen. 3. Anklage Ziffer 5 (versuchte Nötigung) 3.1. Die Vorinstanz hat die Beweismittel vollständig wiedergegeben. Als ebenso zutreffend erweist sich deren Würdigung. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 66 S. 24 ff.). 3.2. Teilweise rekapitulierend und teilweise ergänzend bleibt anzufügen, dass die Beschuldigte den Vorwurf in Abrede stellte. Wohl habe sie erwähnt, dass er das Kind nicht mehr sehen werde, falls sich sein Verhalten nicht ändere. Einen Bezug zum Rückzug der Strafanzeige habe sie indes nie hergestellt (Urk. 5/8 S. 9; Prot. I S. 17). Bei den bei unterschiedlichen Gelegenheiten abgegebenen Sachverhaltsdarstellungen zu diesem Anklagepunkt fällt indes auf, dass die Beschuldigte als Grund, weshalb sie dem Privatkläger das Kind vorenthalten wollte, gänzlich unterschiedliche Angaben machte. War es einmal sein Suchtmittelkonsum, war es ein anderes Mal sein Verhalten gegenüber Frauen und ein anderes Mal sein Verhalten generell. Diese Unterschiede, bei welchen es sich nicht um blosse Nuancen handelt, lassen sich vernünftigerweise nur damit erklären, dass dadurch der wirkliche Sachverhalt verschleiert werden soll. Demgegenüber erweisen sich die klaren, vorsichtigen und im Kern widerspruchsfreien Ausführungen des Beschuldigten als glaubhaft. Darin ist kein, wie von der Verteidigung geltend gemacht, "herumeiern" zu sehen (Urk. 50 S. 17 f.), sondern es ist Ausdruck von Zurückhaltung und Glaubhaftigkeit. 3.3. An dieser Würdigung vermögen auch die weiteren Ausführungen der Verteidigung nichts zu ändern (Urk. 50 S. 17 f. und Urk. 87 S. 32 ff.). So sagte der Privatkläger im Rahmen der polizeilichen Einvernahme klar aus, dass die Beschuldigte ihm gedroht habe, dass sie ihm das Kind entziehen werde, falls er zu einer Behörde gehe (Urk. 4/1 F/A 32). Daraus zu schliessen, der Sachverhalt könne sich so nicht zugetragen haben, da nicht explizit von einer Strafanzeige die Rede war, wäre

- 13 - Wortklauberei, zumal der Privatkläger in der Konfrontationseinvernahme präzisierte, dass er aus Angst vor einer Strafanzeige zugewartet hatte (Urk. 4/3 S. 28). Der Sachverhalt ist somit in diesem Punkt erstellt. IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat zum Anklagesachverhalt der versuchten Nötigung eine umfassende und in jeder Hinsicht zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen, welche weder der Korrektur noch der Ergänzung bedarf (Urk. 66 S. 29 f.), sondern vollumfänglich übernommen werden kann. Die Verteidigung hat sich zur rechtlichen Würdigung nicht geäussert (Urk. 50 S. 17 f.; Urk. 87 S. 32 ff.). Die Beschuldigte ist somit der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung ausführlich und zutreffend dargestellt (Urk. 66 S. 31 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 2. Es liegen keine Umstände vor, welche nach einer anderen Sanktion denn einer Geldstrafe rufen würden. 3. Tatkomponenten In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Das angedrohte Übel, das eigene Kind nicht mehr zu sehen, ist bereits ein sehr schweres. Zudem war es nicht die Androhung eines einmaligen Übels, sondern die dauernde Vorenthaltung des Kindes. Hinzu kommt, dass die Androhung dazu dienen sollte, den Beschuldigten davon abzuhalten, die ihn belastende und aus seiner Sicht strafrechtlich relevante Situation behördlich offen zu legen und eine Sanktion dafür zu verlangen. Auch dies wiegt erheblich. Zu Gunsten der Beschuldigten ist zu berück-

- 14 sichtigen, dass es beim Versuch blieb, auch wenn es sich um einen vollendeten Versuch handelt. In subjektiver Hinsicht liegt es bei ungeständigen Täterinnen in der Natur der Sache, dass die inneren Vorgänge und namentlich die Motivlage weitgehend im Dunkeln bleiben. Bei dieser Ausgangslage ist einzig auf äusserlich wahrnehmbare Feststellungen, welche zwingende Schlüsse auf die inneren Vorgänge zulassen, abzustellen; für Mutmassungen ist kein Platz. Angesichts der erstellten Äusserung der Beschuldigten ist aber von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen. Eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen erscheint somit als angemessen. 4. Täterkomponente Die Beschuldigte ist in Zürich geboren und bei ihren Eltern aufgewachsen. Sie hat zwei Stiefgeschwister. Die Primarschule besuchte sie in Zürich, das Gymnasium in C._____. Nach dem Absolvieren der Maturität studierte sie an der Universität Zürich Jura. Das Studium schloss sie im Jahre 2012 ab. Danach arbeitete sie ein Jahr lang in den USA. Nachdem ihre Mutter schwer erkrankte, kehrte sie in die Schweiz zurück und pflegte diese bis zu deren Tod im Jahre 2019. Im selben Jahr gebar sie ihren Sohn. Den Kindsvater heiratete sie ebenfalls im Jahr 2019. Seit Dezember 2020 sind sie getrennt und das Scheidungsverfahren ist in Gang. Heute arbeitet die Beschuldigte als Liegenschaften- und Vermögensverwalterin für ihren Vater (Urk. 5/8 S. 10; Prot. I S. 9; Urk. 86 S. 1 f.). In wirtschaftlicher Hinsicht gab sie an, kein Einkommen zu erzielen. Sie erhalte vom Privatkläger Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 1'356.00 monatlich und wohne in einem Haus, welches ihr gehöre. Sie brauche rund Fr. 1'500.00 zum Leben monatlich (Prot. I S. 9 f.; Urk. 86 S. 2 und 8 f.). Zudem gab die Beschuldigte an, derzeit über ein Vermögen von ungefähr Fr. 45'000.– zu verfügen (Urk. 86 S. 8). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 67 und 85) und nicht geständig, was sich gegenüber der Strafzumessung neutral auswirkt.

- 15 - Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Täterkomponente keinen Einfluss auf die Strafzumessung hat. Es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 5. Tagessatz Zunächst kann hier auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 35 Rz. 14). Wie erwähnt, lebt die Beschuldigte kostenlos in ihrer Wohnung und hat ansonsten Ausgaben von monatlich rund Fr. 1'500.– zu bestreiten. Als Einkünfte erhält sie Unterhaltszahlungen vom Privatkläger in Höhe von Fr. 1'356.– pro Monat. Das Vermögen der Beschuldigten ist mittlerweile von rund Fr. 120'000.– auf Fr. 45'000.– geschrumpft (Urk. 86 S. 8). Angesichts dessen und der Tatsache, dass die monatlichen Ausgaben der Beschuldigten ihre Einkünfte übersteigen, ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– festzusetzen. 6. Fazit Zusammengefasst ergibt sich somit eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–. VI. Strafvollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Strafe aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt (Urk. 66 S. 36 f.). Die Erwägungen erweisen sich als in jeder Hinsicht zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann und der vorinstanzliche Aufschub samt Probezeit zu bestätigen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). VII. DNA-Profil Die Vorinstanz hat die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profils angeordnet (Urk. 66 S. 37). Mit dem vorliegenden Urteil wird die Beschuldigte – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil – nicht wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben verurteilt, sondern bloss wegen versuchter Nötigung. Die Voraussetzungen von Art. 5 aDNA-Profil-Gesetz bzw. Art. 257 aStPO sind damit

- 16 nicht gegeben. Es ist daher von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. VIII. Zivilansprüche 1. Der Privatkläger begründet seine Forderung damit, dass er widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei. Er sei über eine längere Dauer von seiner Ehefrau wiederholt körperlich intensiv angegriffen worden, was ihn nicht nur direkt körperlich, sondern auch indirekt langfristig psychisch geschädigt habe (Urk. 90 S. 4 f.). Sodann habe ihn die versuchte Nötigung sehr schwer getroffen, da ihm das Kind sein ein und alles sei (Urk. 48 S. 10). 2. Die Beschuldigte beantragt die Abweisung des Begehrens mit der Begründung, dass es an der Rechtswidrigkeit, dem Kausalzusammenhang sowie an der Unbill fehle, ohne dies weiter auszuführen (Prot. I S. 23). 3. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger eine Genugtuung über Fr. 200.00 zugesprochen mit der Begründung, dass die zugefügten Verletzungen von einer gewissen Intensität gewesen seien, was zu einer entsprechenden immateriellen Unbill geführt habe (Urk. 66 S. 37 ff.). Der Privatkläger verlangt die Bestätigung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung, eventualiter deren Erhöhung auf Fr. 500.00 (Urk. 90 S. 1). 4. Gemäss Art. 47 OR kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 OR). 5. Vorliegend wird als Grund der immateriellen Unbill die mannigfache physische und psychische Beeinträchtigung durch die Beschuldigte angeführt (Urk. 48 S. 10). Diese waren jedoch vorbestehend. So berichtete der Privatkläger beim Eintritt in die Notfallstation des Universitätsspital von einer bestehenden angespannten Lebenssituation und deutlicher Belastung der Ehe. Die Beschuldigte sei schon

- 17 mehrmals in der Vergangenheit aus unerklärlichen Gründen aggressiv geworden (Urk. 8/2). Des Weiteren ist die erstellte versuchte – und letztlich nicht erfolgreiche – Nötigung für sich allein nicht derart schwerwiegend, dass der Privatkläger eine genugtuungsrelevante immaterielle Unbill erfahren hat. Damit fehlt es vorliegend an einer genügend schweren Verletzung der Persönlichkeit und einem natürlichen Kausalzusammenhang, sodass die Voraussetzungen zur Leistung einer Genugtuung nicht erfüllt sind. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers ist abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil betreffend den Anklagepunkt Ziffer 2 (1. Teil, einfache Körperverletzung) freigesprochen. Sodann wird das Verfahren betreffend den Anklagepunkt Ziffer 1 eingestellt. Bereits vor Vorinstanz wurde das Verfahren betreffend den Anklagepunkt Ziffer 3 eingestellt und die Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung gemäss Anklagepunkt Ziffer 2, 2. Teil, und der Tätlichkeiten gemäss Anklagepunkt Ziffer 4 freigesprochen. Eine Verurteilung erfolgt einzig mit Bezug auf den Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss Anklagepunkt Ziffer 5. Aufgrund der Verurteilung betreffend einen von fünf Anklagepunkten sind der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/5 aufzuerlegen und zu 4/5 auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschuldigte hat dementsprechend Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung im Umfang von 4/5 (Art. 429 StPO). 1.2. Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr

- 18 vorgesehen, welche für einen Prozess vor Einzelrichter in der Regel zwischen Fr. 600.00 und Fr. 8'000.00 beträgt (§ 17 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 1.3. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten bei hälftigem Obsiegen eine Prozessentschädigung von Fr. 8'770.00 (inkl. MwSt.) ausgerichtet, was einer vollen Entschädigung von Fr. 17'540.00 (inkl. MwSt.) entspricht. Dabei ist die Vorinstanz sowohl für das Vorverfahren wie auch für das Gerichtsverfahren von einem zu entschädigenden Aufwandhonorar gemäss Honorarrechnung der Beschuldigten ausgegangen. Für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist indes eine Pauschalgebühr bis höchstens Fr. 8'000.00 festzusetzen. Sodann ist die Entschädigung einer Spesenpauschale in Höhe von 3 % des Honorars, wie sie die Verteidigung der Beschuldigten geltend macht (vgl. Urk. 52 S. 1), in der Anwaltsgebührenverordnung nicht vorgesehen, sondern bloss die Entschädigung von notwendigen Auslagen (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 AnwGebV). Die Anklageerhebung erfolgte am 22. Februar 2023 (vgl. Urk. 66 S. 4). Damit endete das Vorverfahren. Bis zu diesem Zeitpunkt fielen gemäss der eingereichten Honorarrechnung beim Verteidiger der Beschuldigten Aufwandhonorar (inkl. Fahrspesen) von Fr. 7'927.79 (exkl. MwSt.) bzw. Fr. 8'538.25 (inkl. 7.7 % MwSt.) an (vgl. Urk. 52). Dieses Aufwandhonorar ist zu entschädigen. Für das Gerichtsverfahren ist eine Pauschalgebühr festzusetzen. Die Bedeutung des Falles war für die Beschuldigte vorliegend nicht hoch, wiegen doch die Tatvorwürfe insgesamt leicht und stand von Anfang an lediglich eine bedingte Geldstrafe im Raum. Dementsprechend waren die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Verteidigung nicht sehr hoch. Dasselbe gilt für die Schwierigkeit des Falls. Eine Gebühr von Fr. 6'000.00 (inkl. Auslagen; exkl. MwSt.) bzw. Fr. 6'462.00 (inkl. 7.7 % MwSt.) erscheint angesichts dessen für das Gerichtsverfahren angemessen. Dies ergibt eine Entschädigung von insgesamt rund Fr. 15'000.00 (inkl. MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren. Da die Beschuldigte zu 4/5 obsiegt, ist ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 12'000.00 (inkl. MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen.

- 19 - 1.4. Die Vorinstanz hat sodann die Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO verpflichtet, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung in Höhe der eingereichten Honorarnote von Fr. 1'223.15 zu entrichten (Urk. 66 S. 40). Die geltend gemachte Entschädigung erscheint angemessen. Da die Beschuldigte vorliegend lediglich wegen einem von fünf Anklagepunkten verurteilt wird, hat sie dem Privatkläger einen Fünftel der geltend gemachten Aufwände, mithin gerundet Fr. 250.00, als Prozessentschädigung zu bezahlen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 3'600.00 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Im Berufungsverfahren waren noch die drei Anklagevorwürfe strittig, für welche die Beschuldigte erstinstanzlich schuldig gesprochen worden war (1, 2 und 5). Die Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch bzw. Einstellung des Verfahrens. Da die Beschuldigte vorliegend betreffend einen Anklagevorwurf schuldig gesprochen wurde, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 1/3 aufzuerlegen. Der Privatkläger unterliegt zwar betreffend seinen Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung. Aufgrund von Art. 30 OHG käme aber eine Kostenauflage nur bei mutwilliger Prozessführung in Frage. Eine solche liegt hier nicht vor, weshalb dem Privatkläger keine Kosten aufzuerlegen sind. Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/3 der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Da die Beschuldigte zu 2/3 obsiegt, ist ihr auch eine entsprechende Entschädigung, namentlich für die anwaltliche Vertretung zuzusprechen. Die Beschuldigte hat eine Honorarrechnung über Fr. 15'155.35 (inkl. Fahrspesen, Kleinspesenpau-

- 20 schale und MwSt.; exkl. Zeit für die Berufungsverhandlung) eingereicht (Urk. 89). Im Berufungsverfahren wird die Entschädigung grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Wie ausgeführt, war die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand für die anwaltliche Verteidigung nicht sehr hoch. Im Berufungsverfahren waren sodann nur noch drei der fünf Anklagepunkte strittig. Damit erweist sich eine Gebühr von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) für anwaltliche Verteidigung als angemessen. Da die Beschuldigte lediglich im Umfange von zwei Dritteln obsiegt, ist ihr eine reduzierte Entschädigung im Betrag von Fr. 3'000.00 zuzusprechen. 2.4. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers beantragt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'270.90 (Urk. 90 S. 1; Urk. 91). Auch die Festlegung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung. Es kann dazu auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Beim Privatkläger ging es in erster Linie um die Zusprechung einer Genugtuung. Die Entschädigung hat daher im Vergleich zu derjenigen der Beschuldigten geringer auszufallen. Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.00 erscheint angemessen. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege sind diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG und Art. 138 Abs. 1bis StPO müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/3. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Juni 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

- 21 - 1. Das Verfahren betreffend den Anklagepunkt Ziff. 3 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB vom 9. Dezember 2019 wird eingestellt. 2. (…) 3. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 4.-7. (…) 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9.-11. (…) 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte A._____ betreffend den Anklagepunkt Ziff. 1 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB wird eingestellt. 2. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend den Anklagepunkt Ziff. 5. 3. Die Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB betreffend den Anklagepunkt Ziff. 2.

- 22 - 4. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen. 7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen. 8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zu 1/5 auferlegt und zu 4/5 auf die Staatskasse genommen. 9. Der Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 12'000.00 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 250.00 zu bezahlen. 11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. 13. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren werden im Umfang von 2/3 definitiv und im Umfang von 1/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/3.

- 23 - 14. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.00 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 24 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2025 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Herren Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB230588 — Zürich Obergericht Strafkammern 03.02.2025 SB230588 — Swissrulings