Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230587-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. V. Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Stark sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Urteil vom 25. November 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatkläger und II. Berufungskläger (Nichteintreten) vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen 1. (…) 2. B._____, 3. (…), Beschuldigter und Berufungsbeklagter 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Y._____ betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 15. Mai 2023 (DG220155)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. August 2022 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 130 ff.) "Es wird erkannt: 1. (Schuldspruch betr. C._____) 2. (Freispruch betr. C._____) 3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG. 4. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 5. (Schuldspruch betr. D._____) 6. (Freispruch betr. D._____) 7. (Strafe betr. C._____) 8. (Vollzug betr. C._____) 9. (Verzicht Landesverweisung betr. C._____)
- 3 - 10. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 63 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 120.–. 11. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe betreffend den Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 12. Von der Anordnung einer Landesverweisung betreffend den Beschuldigten B._____ wird abgesehen. 13. (Strafe betr. D._____) 14. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte B._____ gegenüber der Privatklägerin 1 (E._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 (E._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 15. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (E._____) Fr. 15'000.– zuzüglich 5% Zins ab 27. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 16. (Schadenersatz gegenüber D._____) 17. (Genugtuung gegenüber D._____) 18. (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren gegenüber C._____) 19. Der Privatkläger 2 (B._____) wird mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 20. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 (F._____) wird abgewiesen. 21. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–. (Auslagen betr. C._____)
- 4 - Die weiteren Auslagen betreffend den Beschuldigten B._____ betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'079.10 Gutachten körperliche Untersuchung BES B._____ Fr. 1'024.80 Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten BES B._____ Fr. 48.00 IRM-Asservierung BES B._____ Fr. 341.60 1/3 Gutachten körperliche Untersuchung GES E._____ Fr. 398.35 1/3 Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten GES E._____ Fr. 16.00 1/3 IRM-Asservierung GES E._____ Fr. 260.00 Auswertung Mobiltelefon BES B._____ Fr. 86.70 1/3 Auswertung Mobiltelefon GES E._____ Fr. 574.60 1/3 Gutachten Gericht Fr. 14'700.00 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 6'635.00 1/2 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 (Auslagen betr. D._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 22. (Kostenauferlegung betr. C._____) 23. Dem Beschuldigten B._____ werden Fr. 3'500.– der Gerichtsgebühr sowie Fr. 4'500.– der Gebühr für das Vorverfahren wie auch sämtliche weiteren ihn betreffenden Kosten gemäss Dispositivziffer 21, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 7/8. Die ihn betreffenden Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die übrigen ihn betreffenden Kosten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 5 - 24. (Kostenauferlegung betr. D._____) 25. Sämtliche übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 26. (Abweisung Genugtuungsbegehren D._____) 27. (Schadenersatz für C._____) 28. (Mündliche Eröffnung) 29. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1) 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 15. Mai 2023, sei zu bestätigen. 3. Evt. sei dem Beschuldigten in Ergänzung zur vorinstanzlich ausgefällten Strafe für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, die der Privatklägerin 1 zugesprochene Entschädigung in monatlichen Raten von mindestens CHF 500.00 abzuzahlen (Urteil BGZ Ziff. 10, 15 S. 132). 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Der amtliche Verteidiger sei gemäss Honorarnote zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 82 S. 1) 1. Der Beschuldigte B._____ sei betreffend Dossier 2 des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.
- 6 - 2. Der Beschuldigte B._____ sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu 120.00 zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit bei 2 Jahren festzusetzen. 4. Der Beschuldigte B._____ sei für 6 Jahre des Landes zu verweisen, die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten B._____ aufzuerlegen, davon ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse zu übernehmen sind. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 7-10). Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene und am 22. Mai 2023 mündlich eröffnete Urteil (vgl. Prot. I S. 43) meldeten je innert gesetzlicher Frist die Staatsanwaltschaft (Urk. 50) sowie der Privatkläger 2, B._____ (Urk. 49), Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte die Staatsanwaltschaft sodann wiederum fristgerecht ihre Berufungserklärung ein, wobei sie ihre Berufung auf das Urteil betreffend den Beschuldigten B._____ beschränkte (Urk. 61). Vom Privatkläger 2 ging innert Frist keine Eingabe ein, weshalb auf seine Berufung mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 nicht eingetreten wurde (Urk. 64). Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2024 wurde dem Beschuldigten B._____ sowie den Privatklägern Frist angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 68). Die Privatklägerin 1, E._____, liess innert Frist mitteilen, dass sie keine Anschlussberufung erhebe (Urk. 71). Der Beschuldigte B._____ (nachfolgend Beschuldigter) sowie die
- 7 übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Die Urteile betreffend die Beschuldigten C._____ und D._____ wurden nicht angefochten und sind mittlerweile in Rechtskraft erwachsen (Urk. 67A). 2. Am 22. Juli 2024 wurden die Parteien auf den 25. November 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 72). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und Staatsanwalt lic. iur. G._____ (Prot. II S. 6). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7 f.). II. Prozessuales 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO findet infolge der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der angefochtenen Punkte keine Anwendung. 1.2. Gemäss Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (Urk. 61) sind Dispositiv- Ziffer 3 (Schuldsprüche betr. Vergewaltigung [Dossier 1], Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [Dossier 3], mehrfache Beschimpfung [Dossier 3 und 7], Hinderung einer Amtshandlung [Dossier 7], Vergehen gegen das Waffengesetz [Dossier 6]), Dispositiv-Ziffer 14 (Schadenersatz betr. Privatklägerin 1), Dispositiv- Ziffer 15 (Genugtuung betr. Privatklägerin 1), Dispositiv-Ziffer 19 (Zivilansprüche betr. Privatkläger 2), Dispositiv-Ziffer 20 (Genugtuung betr. F._____) und Dispositiv-Ziffer 21 (Festsetzung Gerichtsgebühr und Kosten betr. Beschuldigter) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Somit sind im Berufungsverfahren der Freispruch vom Vorwurf des Angriffs gemäss Dossier 2 (Dispositiv-Ziffer 4), die gesamte Strafzumessung sowie der Aufschub der Freiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffern 10 und 11), das Absehen von einer
- 8 - Landesverweisung (Dispositiv-Ziffer 12) sowie die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 23) angefochten. Betreffend Aufschub der Geldstrafe (Dispositiv Ziffer 11) beantragt die Staatsanwaltschaft den Aufschub des Vollzugs (Urk. 61 S. 4). 1.3. Wenn sich die Berufung – wie vorliegend betreffend Dossier 1 – auf die Strafzumessung (und auf weitere Anordnungen betreffend die Sanktion) beschränkt, so darf das Berufungsgericht die Prüfung auf Punkte des Urteils ausdehnen, welche mit der angefochtenen Strafhöhe eng zusammenhängen. Die Prüfungsbefugnis bezieht sich insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände. Die Berufungsinstanz muss somit die mit der Strafhöhe direkt zusammenhängenden Punkte in ihre Beurteilung einbeziehen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 1.2.3). 2.1. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 2.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung Vorwurf des Angriffs (Dossier 2) 1. Gemäss Anklageschrift vom 8. August 2022 (Urk. 10) hat sich der Beschuldigte in der Nacht auf Sonntag, 29. September 2019, zusammen mit vier namentlich genannten Kollegen, darunter H._____, sowie weiteren Kollegen an der Messe I._____ in J._____ aufgehalten. Nachdem sie um ca. 01.00 Uhr auf den stark alkoholisierten und gegen die Gruppe des Beschuldigten mit Worten und Gesten provozierenden Privatkläger 2, B._____, getroffen seien, habe ihm der kickboxerfahrenene Beschuldigte einen heftigen Tritt gegen den Oberkörper versetzt. Dadurch
- 9 sei der Privatkläger 2 rückwärts zu Boden gestürzt, jedoch sogleich wieder aufgestanden. Während der Beschuldigte, welcher ausser sich gewesen sei, von einigen seiner Kollegen zurückgehalten worden sei, habe der ebenfalls kickboxerfahrene H._____ mit dem rechten Ellbogen gezielt und heftig gegen das Gesicht von B._____ geschlagen, wobei er ihn im Bereich der Schläfe getroffen habe. Dieser sei unverzüglich bewusstlos zusammengesackt und zu Boden gefallen, wobei er mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufgeprallt sei. Dadurch habe der Privatkläger 2 aufgrund eines Schädelhirntraumas sowie einer Hirnblutung potentiell lebensgefährliche Verletzungen erlitten, eine Woche stationär behandelt werden müssen und sei danach monatelang arbeitsunfähig gewesen. Der Beschuldigte habe den Privatkläger 2 als sehr stark betrunken wahr genommen und sei sich daher bewusst gewesen, dass dieser trotz seines verbalprovozierenden Verhaltens nicht in der Lage sein würde, sich gegen die ihm zahlenund kräftemässig überlegene Gruppe des Beschuldigten zu wehren. Nichtsdestotrotz habe er sich in oben umschriebener Weise an dieser Gewalttat beteiligt, welche er mit seinem Tritt überhaupt erst ausgelöst habe. 2.1. Die Vorinstanz sah den äusseren Ablauf des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts als erstellt an. Der Beschuldigte hat dies in diversen Einvernahmen auch so anerkannt und ausgeführt (vgl. Urk. 56 S. 84). Die Vorinstanz ging bei der rechtlichen Würdigung sodann vom Anklagesachverhalt aus und sah gestützt darauf den objektiven Tatbestand von Art. 134 StGB als erfüllt an (Urk. 56 S. 94 f.). Dem kann ohne weiteres gefolgt werden. Der Beschuldigte hat sich durch sein Verhalten an einem Angriff auf den Privatkläger 2 beteiligt, welcher eine schwere Körperverletzung des Privatklägers 2 zur Folge hatte. Der Angriff geschah durch den Beschuldigten sowie seinen Kollegen H._____, wobei sich H._____ dem durch den Beschuldigten in Gang gesetzten Angriff anschloss. Damit sind die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen sowie die objektive Strafbarkeitsbedingung im Sinne von Art. 134 StGB zweifellos erfüllt. 2.2. Die Vorinstanz sah jedoch den subjektiven Tatbestand von Art. 134 StGB als nicht erfüllt an. Sie verneinte den Vorsatz des Beschuldigten zusammengefasst mit der Begründung, er habe nicht damit rechnen müssen, dass weitere Personen den
- 10 - Privatkläger 2 angreifen würden. Folglich fehle es am Vorsatz, sich an einem Angriff zu beteiligen oder diesen durch seinen Kick gegen den Privatkläger 2 auszulösen (Urk. 56 S. 95 f.). Diese Argumentation überzeugt, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht. 2.3. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 134 StGB ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz richtet sich auf die Beteiligung am Angriff, nicht auf die Todes- oder Verletzungsfolge. Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg billigt. Ob Eventualvorsatz gegeben ist, ist anhand der Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022, E. 5, m.w.H.). Es geht mithin vorliegend um die Frage, ob es der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen für möglich halten musste, dass einer seiner Kollegen aus der Gruppe, mit welcher er in dieser Nacht unterwegs war, nach einem durch ihn ausgeführten Kickboxtritt in den Oberkörper des Privatklägers 2, sich an der Auseinandersetzung gegen Letzteren durch ein körperliches Attackieren beteiligen würde (vgl. zur Definition der "Beteiligung" an einem Angriff BSK StGB-Maeder, Art. 134 N 8). Dies ist klar zu bejahen. Der Beschuldigte war in dieser Nacht zusammen mit seinen Kollegen unterwegs. Entgegen der Meinung des Verteidigers gehörten hierzu auch die Personen um H._____, welche der Beschuldigte früher an diesem Abend angetroffen hatte und mit welchen er und andere Kollegen in der Folge weiterzogen (vgl. D2/5/3 S. 3 [Aussage H._____]; D2/3/3 S. 6, F/A 22-24 [Aussage Beschuldigter]). Der Beschuldigte hatte zuvor unbestrittenermassen Alkohol und Kokain konsumiert, womit er nicht der einzige aus der Gruppe war. So gab z.B.
- 11 auch H._____ an, an diesem Abend viel getrunken zu haben (D2/5/3 S. 7 f.). Mit H._____, welchen er vom Kickboxen kennt, hatte er zudem vor dem Vorfall Kampfsporttritte trainiert (vgl. D2/2/3 und D2/5/5 F/A 9; Urk. 83 S. 1). Gegenüber der Polizei gab der Beschuldigte an, er habe (vor dem Vorfall) mitbekommen, wie der Privatkläger 2 mit seinen Kollegen diskutiert habe. Dieser habe zuerst auf seine Kollegen los wollen, dann sei er, der Beschuldigte, dazugekommen (Urk. D2/3/1 F/A 2). Er habe sich eingemischt, weil es seine Kollegen seien und er es halt mitbekommen habe (Urk. D2/3/1 F/A 14, 18). In der Hafteinvernahme erklärte er wiederum, mitbekommen zu haben, wie die einen Kollegen mit dem Privatkläger 2 gestritten hätten, er sei dazugekommen und dieser habe ihn angreifen wollen (Urk. D2/3/2 S. 2). Etwas später bestätigte er, dass das Opfer zuerst auf einen Kollegen von ihm los sei und er dazugekommen sei (Urk. D2/3/2 S. 4). D._____ und K._____ seien mit diesem im "Gefecht" gewesen, also in einer aufbrausenden Situation (ebd.). Nachdem sich der Beschuldigte folglich eingemischt hatte, um seinen Kollegen zu helfen, musste er damit rechnen, dass diese sich ebenfalls beteiligen würden, um ihm beizustehen. Zum Zeitpunkt, als er den Kick ausführte, standen seine Kollegen um ihn herum. Dass ihn einige seiner Kollegen nach dem Kick zurückhielten, zeigt – entgegen der Vorinstanz – keineswegs, dass keiner der Gruppe an aggressiven Handlungen gegen den Privatkläger 2 interessiert war und noch weniger dass der Beschuldigte vor seinem Kick davon ausgehen konnte. Einerseits hielten sie den Beschuldigten erst nachdem dieser durch seinen Kick einen tätlichen Angriff auf den Privatkläger 2 ausführte zurück, andererseits verwirklichte sich durch den Ellenbogenschlag von H._____ ja gerade ein weiterer tätlicher Angriff durch eine Person aus seiner Gruppe. Hinzukommt, dass selbst der Beschuldigte ohne Zweifel weiter tätlich auf den Privatkläger 2 eingewirkt hätte, wäre er nicht zurückgehalten worden. Dies ergibt sich deutlich aus der im Recht liegenden Videoaufnahme (Urk. 2/1), worauf ersichtlich ist, dass der Beschuldigte aufgebracht und wütend war und den Privatkläger 2 nach dem Kick weiter anschrie und damit wesentlich dazu beitrug, eine aggressive Stimmung gegenüber dem Privatkläger 2 aufrecht zu erhalten. Eine Beteiligung an einem Angriff kann denn auch in einer psychischen oder verbalen Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei liegen (vgl. BSK StGB-Maeder, Art. 134 N 8). Der Beschuldigte trug somit nicht nur durch
- 12 seinen gezielt ausgeführten Fusstritt gegen den Privatkläger 2, welcher den Angriff erst auslöste, sondern auch durch sein Verhalten danach, dazu bei, dass sich andere aus der Gruppe an diesem Angriff beteiligten. Damit musste er aufgrund der gesamten Umstände zweifellos rechnen und er nahm dies fraglos in Kauf. Hinzukommt – und auch das ist auf der Videoaufnahme deutlich zu erkennen – dass der Beschuldigte, selbst nachdem der Privatkläger aufgrund des Ellbogenschlages durch H._____ bewusstlos zu Boden stürzte, sich nicht beruhigte und von einigen seiner Kollegen weiterhin zurückgehalten werden musste. Er hielt sich danach sodann weiter bei der Gruppe um H._____ auf, wo der Ellbogenschlag gegen den Privatkläger 2 noch "auf eine Art gefeiert wurde", weil dieser so "krass" gewesen sei, wie es der Beschuldigte selber beschrieb (D2/3/3 F/A 13-17). Dies zeigt eindrücklich die Stimmung, welche an diesem Abend innerhalb mindestens eines Teils der Gruppe herrschte, und dass mit einem Eingreifen in eine tätliche Auseinandersetzung durch einen Kollegen zu rechnen war. Dass der Beschuldigte den Privatkläger mit seinem Tritt lediglich auf Distanz habe halten wollen und dessen Verhalten auf ihn bedrohlich gewirkt habe, wie er ausführte (D2/3/1 A. 11; D2/3/2 A. 4; D2/3/3 S. 3 und 6; D2/3/4 S. 3), erscheint unter diesen Umständen unglaubhaft. Aber selbst wenn dem so gewesen wäre, ändert dies nichts. Vielmehr wäre es unter diesen Umständen genauso wahrscheinlich – wenn nicht noch wahrscheinlicher – gewesen, dass ihm einer seiner Kollegen zu Hilfe gekommen wäre, was dem Beschuldigten auch bewusst war. Der subjektive Tatbestand ist nach dem Gesagten eventualvorsätzlich erfüllt. 3. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 4. In Bezug auf die Vorwürfe betreffend Vergewaltigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und Vergehen gegen das Waffengesetz ist der Sachverhalt nicht mehr bestritten. Diesbezüglich wird bereits die Rechtskraft festgestellt.
- 13 - IV. Strafzumessung 1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 22 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon bis und mit Urteilsdatum 63 Tage als durch Untersuchungshaft erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 120.00. (Urk. 56, Urteilsdispositiv-Ziffer 10). Mit ihrer Berufung beantragt die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.00 zu bestrafen (Urk. 61 S. 4, Urk. 82 S. 1). 2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung, zur Strafart sowie zum Strafrahmen korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann. (Urk. 56 S. 99-102). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte heute auch betreffend Angriff im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen ist, für welchen Tatbestand Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Juli 2024 das neue Sexualstrafrecht in Kraft getreten ist, welches die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung neu definiert. Der vorliegend relevante Sachverhalt würde nicht mehr unter Art. 190 Abs. 1 StGB sondern neu unter Art. 190 Abs. 2 StGB abgehandelt. Der Strafrahmen bliebe jedoch gleich, denn auch nach neuem Recht reicht dieser von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Das neue Recht ist in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt nicht als milder anzusehen, weshalb das alte Recht – auch in Bezug auf den Strafrahmen – anzuwenden ist. 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Unter Berücksichtigung der verbleibenden und bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Vorinstanz ist der Beschuldigte heute für folgende Straftaten zu bestrafen: Vergewaltigung, Art. 190 Abs. 1 aStGB,
- 14 - Angriff, Art. 134 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Art. 285 Ziff. 1 StGB, mehrfache Beschimpfung, Art. 177 StGB, Hinderung einer Amtshandlung, Art. 286 StGB sowie Vergehen gegen das Waffengesetz, Art. 33 Abs. 1 WG. 3.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vorliegend somit die Vergewaltigung, für welches das Gesetz eine Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht (Art. 190 aStGB). Ausserordentliche Umstände, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens erfordern würden, liegen nicht vor, weshalb die Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. 4. Vergewaltigung (Dossier 1) 4.1. Tatkomponenten 4.1.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass Art. 190 aStGB das Recht auf die sexuelle Selbstbestimmung schützt (BGE 122 IV 97 E. 2.b). Es geht dabei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten (BSK StGB-MAIER, Art. 190 N1 m.w.H.). Der Beschuldigte nötigte die zum Tatzeitpunkt knapp 20-jährige Privatklägerin 1, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Er setzte sich dabei über ihren unmissverständlich geäusserten Willen, dies nicht zu wollen, hinweg und liess sich auch nicht davon beeindrucken, dass sie ihn mit den Händen wegzustossen versuchte. Vielmehr liess er erst von ihr ab, nachdem er mit der Ejakulation auf ihren Bauch seine sexuellen Bedürfnisse befriedigt hatte. Er nutzte dabei ihre körperliche Unterlegenheit, ihre durch ihre nachgewiesene Angetrunkenheit (vgl. hierzu Urk. 56 S. 76; Urk. 21; Urk. 27) reduzierte Widerstandsfähigkeit und die Tatsache, dass sie sich in einem fahrenden Auto befanden, noch dazu in Begleitung von zwei seiner Kollegen, schamlos aus. Er fiel unvermittelt über die Privatklägerin her, als sich für ihn eine günstige Gelegenheit bot. Er verletzte
- 15 ihre sexuelle Integrität und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht massiv, wobei er auch ihr Vertrauen missbrauchte, welches sie zu dem Beschuldigten und seinen zwei Kollegen ins Auto steigen liess, nachdem diese ihr eine Mitfahrgelegenheit anboten. Er benutzte dabei kein Kondom, und setzte die Privatklägerin somit zusätzlich dem Risiko aus, sich mit einer Geschlechtskrankheit anzustecken oder schwanger zu werden. Indem er sich auf die ihm körperlich unterlegene Privatklägerin (der Beschuldigte misst 1.92 m und war zum Tatzeitpunkt 100 kg schwer [D1/6/2/7], die Privatklägerin ist 1.64 gross und wog 60 kg [D1/7/3]) legte, wendete er Gewalt an (vgl. BGer 6B_587/2017, Urteil v. 16. Oktober 2017, E. 4.4.). Es war ihr aufgrund seines Körpergewichts und auch aufgrund der Tatsache, dass sie sich in einem fahrenden Fahrzeug befand, nicht möglich, sich mehr zu wehren, als zu versuchen, ihn mit den Händen wegzustossen, was ihr aufgrund der ungleichen Kräfteverhältnisse nicht gelang. Sich aus dieser Zwangslage zu befreien, war für sie unmöglich. Dadurch, dass zwei Kollegen des Beschuldigten beim Übergriff durch den Beschuldigten anwesend waren und teilweise zusahen, wurde die Privatklägerin 1 zusätzlich gedemütigt und blossgestellt. Und auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte nach dem Geschlechtsakt auf der Rückbank wieder auf den Vordersitz setzte, zeigt, wie er die Privatklägerin 1 als reines Objekt ansah und sie auch so fühlen liess. Zu berücksichtigen ist zwar, dass der Beschuldigte diesen Übergriff nicht von langer Hand geplant zu haben scheint, dennoch nutzte er die erstbeste ihm sich bietende Möglichkeit aus. Auch kam die Initiative dafür, mit D._____ den Platz zu wechseln, vom Beschuldigten (vgl. D1/3/1 S. 21 f ), womit ihm durchaus ein Minimum an Planung vorgeworfen werden kann. Um die Strafe innerhalb des Strafrahmens festzulegen, ist ein theoretischer Vergleich mit denkbaren leichteren und schwereren Fällen vorzunehmen. Im Rahmen einer solchen Betrachtung – und nicht etwa isoliert betrachtet oder im Vergleich mit anderen Delikten – liegt die vorliegend zu beurteilende Tat noch eher in der unteren Hälfte. Das Opfer war dem Beschuldigten nicht bekannt und es lag beispielsweise kein Beziehungsdelikt vor, in welchem die Grenze zwischen Einverständnis und Ablehnung manchmal fliessend verlaufen kann. Vorliegend war vielmehr klar erkennbar, dass das Opfer infolge Alkoholkonsum in seiner Willensbetätigung eingeschränkt war, was vom Beschuldigten schamlos ausgenützt wurde. Andererseits wurde das
- 16 - Opfer nicht mit roher Gewalt oder schweren Drohungen gefügig gemacht oder eine physische Gegenwehr brutal unterbunden. Das Opfer wurde auch nicht stundenlang missbraucht oder durch Taten oder Worte noch zusätzlich erniedrigt. In solchen Fällen wäre eine viel höhere Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens angezeigt gewesen. Das objektive Verschulden ist aufgrund des Ausgeführten als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen und eine Einsatzstrafe von 40 Monaten scheint angemessen. 4.1.2. Beim subjektiven Verschulden ist zunächst entgegen der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, nämlich zwecks Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und Lüste, handelte. Gemäss erstelltem Sachverhalt sagte die Privatklägerin zum Beschuldigten bestimmt nein und versuchte ihn mit den Händen wegzustossen. Die Vorinstanz erwog, dass dies für den Beschuldigten klar erkennbar und die Musik nicht so laut gewesen sei, dass er dies nicht mehr habe hören können. Sie erwog ausserdem, dass der Beschuldigte die Gegenwehr der Privatklägerin erkannt habe. Damit hat er sich bewusst über den Willen der Beschuldigten hinweggesetzt, womit direkter Vorsatz vorliegt. Zu seinen Gunsten ist eine leichte Alkoholisierung seinerseits anzunehmen. Weitere Umstände, die für die Beurteilung des subjektiven Verschuldens relevant sein könnten, sind keine ersichtlich. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwerde das objektive Verschulden weder zu relativieren noch zu erhöhen, weshalb es bei einer Einsatzstrafe von 40 Monaten bleibt. 4.2. Täterkomponenten und tatunabhängige Komponenten 4.2.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 103-104). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte im Wesentlichen, seit Neustem mit seiner Freundin zusammenzuwohnen. Es handle sich dabei um dieselbe Freundin, welche er bereits zur Zeit der Vergewaltigung gehabt habe. Er arbeite nach wie vor als Fachmann Gesundheit als Springer und verdiene pro Monat zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 7'000.–. Nach einem Unfall, welcher einen kaputten Ellenbogen zur Folge gehabt habe, arbeite er nach ein paar Monaten Ausfall nun wieder (Urk. 81 S. 1 f.). Der Beschuldigte weist keine Vor-
- 17 strafen auf, was neutral zu werten ist. Er ist zwar nicht direkt geständig, anerkennt aber zumindest den erstinstanzlichen Schuldspruch. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als strafzumessungsneutral zu werten. 4.2.2. Der Beschuldigte beging die Vergewaltigung während laufenden Strafuntersuchungen betreffend die Vorfälle, zu welchen er vor Vorinstanz verurteilt wurde bzw. heute verurteilt wird (Angriff). Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. 4.3. Unter Berücksichtigung aller massgebender Strafzumessungsgründe ist für den Beschuldigten damit eine Einsatz-Freiheitsstrafe von 42 Monaten festzusetzen. 5. Angriff (Dossier 2) 5.1. Tatkomponenten 5.1.1. Zum objektiven Tatverschulden ist zu erwägen, dass der Beschuldigte durch seinen Fusstritt einen Angriff auf eine Person auslöste, wobei sich eine weitere Person diesem Angriff anschloss. Der Privatkläger wurde mit einem Fusstritt und einem gezielten Ellenbogenschlag aus dem Kickbox Sport traktiert. Für den Beschuldigten war erkennbar, dass der Privatkläger angetrunken war und offensichtlich unkontrolliert hinfallen würde. Dabei trug der Privatkläger schwere, lebensgefährliche Verletzungen davon und war monatelang arbeitsunfähig. Zwar verletzte sich der Privatkläger nicht durch den Fusstritt des Beschuldigten, jedoch gilt es zu bedenken, dass Fusstritte gegen den Oberkörper, wodurch das Opfer rücklings auf den Boden stürzt, ein erhebliches Risiko bergen und es nur Zufall war, dass sich der Privatkläger nicht schon dabei verletzte. 5.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigten, dass der Privatkläger zwar verbal und mit Gesten provozierte, dabei jedoch nie Anstalten zu Gewalttätigkeiten machte. Der Beschuldigte reagierte darauf mit übermässiger Gewaltanwendung und zettelte den Angriff damit erst an. Er handelte mit Eventualvorsatz. Leicht strafmindernd ist dem Beschuldigten sein Geständnis in tatsächlicher Hinsicht anzurechnen sowie seine Angetrunkenheit. Das subjektive Tatverschulden vermag
- 18 damit das objektive leicht zu reduzieren, weshalb insgesamt von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen ist. 5.2. Betreffend die persönlichen Verhältnisse kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Zur Zeit des Angriffes (20. September 2019) lief bereits die Strafuntersuchung betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie betreffend Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung, was straferhöhend zu werten ist. 5.3. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe erscheint isoliert betrachtet eine Strafe von 6 Monaten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 4 Monate zu erhöhen. 6. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 3) Die Vorinstanz würdigte das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich dieses Vorwurfes als noch leicht und setzte unter Berücksichtigung der vorliegenden Delinquenz während laufenden Strafuntersuchungen sowie seines (späten) Geständnisses eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen fest. Dies erscheint angemessen. Es kann auf die diesbezüglichen Vorbringen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 56 S. 105 f. E. 3). 7. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 6) Die Vorinstanz sah das Verschulden des Beschuldigten, ein einhändig bedienbares Messer im Internet bestellt zu haben, als sehr leicht an und erachtete – unter Berücksichtigung des Geständnisses – eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen. Dies kann so übernommen werden und es kann auf die diesbezüglichen Vorbringen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 56 S. 106 f.). 8. Mehrfache Beschimpfung (Dossier 3 und 7) Der Beschuldigte stiess bei zwei Gelegenheiten gegenüber der Polizei massive Schimpfwörter aus. Er handelte dabei mit direktem Vorsatz. Insgesamt kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie ein nicht mehr leichtes bis erhebliches Verschulden attestiert und unter Berücksichtigung des Straferhöhungsgrundes der Begehung während laufenden Strafverfahren sowie des Strafminderungsgrundes des
- 19 - Geständnisses eine Einsatzstrafe von gesamthaft 40 Tagessätzen Geldstrafe festsetzt (vgl. Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 56 S. 108 f.). 9. Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 7) Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 20 Tagesätzen Geldstrafe ist angemessen. Es kann auf die diesbezüglichen Vorbringen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 109 f.). 10. Asperation und Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen festgesetzt. Dies erscheint angemessen und kann so übernommen werden. Die Tagessatzhöhe ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung tragend auf Fr. 100.– festzusetzen. 11. Fazit Strafe Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.– zu verurteilen. An die Freiheitsstrafe sind dem Beschuldigten 63 Tage Haft anzurechnen (Art. 51 StGB). 12. Vollzug Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Geldstrafe ist – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Vorinstanz unterschied bei ihren Ausführungen zum Vollzug nicht zwischen der Freiheits- und der Geldstrafe. Nachdem der Beschuldigte heute zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, kann ihm hinsichtlich der Geldstrafe eine günstige Legalprognose gestellt werden. V. Landesverweisung 1. Ausgangslage
- 20 - Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer Landesverweisung betreffend den Beschuldigten abgesehen (Urk. 56 Dispositiv-Ziffer 12). Sie bejahte einen persönlichen Härtefall und entschied die Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten zu dessen Gunsten. Mit ihrer Berufung beantragt die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei für die Dauer von 6 Jahren des Landes zu verweisen. Die Landesverweisung sei sodann im Schengener Informationssystem auszuschreiben (Urk. 61 S. 4, Urk. 82 S. 1). Die Verteidigung beantragte den Verzicht auf eine Landesverweisung (Urk. 83 S. 3). 2. Grundlagen 2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der strafbaren Handlungen nach Art. 66a lit. a bis lit. p StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung muss zudem unabhängig davon angeordnet werden, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGer 6B_560/2020 E. 1.1.1). 2.2. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese kumulativ (1) für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (MARC BUSSLINGER/PETER UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 97 f.). Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung allerdings klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat sowie die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen
- 21 - Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, a.a.O, S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Verweis auf BUSSLINGER/ UE- BERSAX, a.a.O. S. 101 f.; vgl. auch BGer 6B_209/2018 E. 3). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung im Urteilszeitpunkt sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O. S. 99). 2.3. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (MARC BUSSLINGER/ PETER UEBERSAX, a.a.O., S. 102; MARCEL BRUN/ALBERTO FABRI, a.a.O., VI. 1.c). Das private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwiegender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je komplizierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Landesverweisung ist indessen die Vereitelung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe dieses öffentlichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftaten, eine erhebliche Rückfallgefahr sowie wiederholte respektive erneute Straffälligkeit (BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c.bb; BGer 6B_209/2018 E. 3.3.2. f.) 3. Würdigung 3.1. Katalogtat
- 22 - Der Beschuldigte wurde u.a. der (vollendeten) Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gesprochen. Es handelt sich dabei um gleich zwei Katalogtaten im Sinne des Gesetzes, wonach der Verurteilte, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen ist (Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. h). 3.2. Härtefall Die Vorinstanz hat einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bejaht. Dieser Einschätzung kann gefolgt und auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 121). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte nordmazedonischer Staatsbürger mit Niederlassungsbewilligung C ist, in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, hier die obligatorische Schule sowie seine Ausbildung als Fachmann Gesundheit absolvierte und auf diesem Beruf nun auch arbeitet (vgl. Lohnabrechnungen Urk. 76/5). Er ist wirtschaftlich und sozial integriert in der Schweiz und hier verwurzelt. Inzwischen wohnt er mit seiner langjährigen Freundin zusammen, welche denselben Beruf ausübt wie er (Urk. 81 S. 1 f.). Eine Landesverweisung würde für den Beschuldigten zweifellos eine besondere Härte darstellen. Diese Ansicht teilt auch die Staatsanwaltschaft (Urk. 33 S. 31 f., Urk. 82 S. 6). 3.3. Interessenabwägung Der Beschuldigte wurde und wird neben der erwähnten zwei Katalogtaten (Vergewaltigung der Privatklägerin 1 sowie Angriff des Privatkläger 2) wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden, wegen Hinderung einer Amtshandlung, wegen mehrfacher Beschimpfung von Polizisten sowie wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Er beging diese Delikte im Zeitraum von rund zwei Jahren zwischen März 2019 (Vergehen gegen das Waffengesetz) und Juni 2021 (Vergewaltigung). Nach dem Vorfall (Angriff) an der I._____ St. Gallen am 29. September 2019 befand sich der Beschuldigte 13 Tage in Untersuchungshaft. In der Einvernahme vom 29. September 2019 bei der Kantonspolizei Thurgau wurde er auf die Strafbestimmung der obligatorischen Landesverweisung aufmerksam gemacht und darauf, dass er – im Fall einer Verurteilung – mit einem
- 23 - Landesverweis rechnen müsse (D2/3/1 S. 11 Frage 63). Davon unbeeindruckt delinquierte er am 26. März 2021 anlässlich der Jugendkrawalle in St.Gallen und am 26. Juni 2021 in Zürich erneut, wobei er mit der Vergewaltigung eine schwerwiegende weitere Katalogtat beging. Fast alle Delikte des Beschuldigten weisen Gewaltelemente auf, wobei sich die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten trotz zunehmenden Alters mit der Zeit noch steigerte, wobei er mit der Vergewaltigung im Juni 2021 das schwerste Delikt beging. Die Schwere seines Verschuldens ist dabei keineswegs mehr als leicht anzusehen (vgl. vorne Ziff. IV./4.1.1.). Er wird heute dafür denn auch mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bestraft. Mit seinem aggressiven und aufbrausenden Verhalten gegen Polizeibeamte bei der Personenkontrolle vom 28. Mai 2019 (Hinderung einer Amtshandlung und mehrfache Beschimpfung) manifestierte er geradezu seine ablehnende Haltung gegenüber der hiesigen Staatsgewalt und den Schweizer Behörden. Aufgrund der Vielzahl und der Schwere der begangenen Delikte ist zu befürchten, dass er auch in Zukunft weitere mit Gewalt assoziierte Delikte verüben wird. Das Argument, dass er nun eine Freundin/Verlobte habe und sich sein Leben deshalb stabilisiert habe, vermag nicht zu überzeugen, führte er diese Beziehung doch bereits zum Zeitpunkt der Vergewaltigung, was ihn nicht davon abhielt, dieses schwere Delikt zu begehen. D._____, welcher beim besagten Angriff wie auch bei der Vergewaltigung dabei war, ist gemäss dem Beschuldigten nach wie vor ein Kollege von ihm (Urk. 81 S. 8). Dass er heute schliesslich als Ersttäter gilt, ist der Tatsache zu verdanken, dass die Delikte aus dem Jahr 2019 vor den Taten im 2021 noch nicht abgeurteilt waren. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung muss damit insgesamt als hoch beurteilt werden. Demgegenüber ist das private Interesse des Beschuldigten als weniger hoch anzusehen. Auch wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten – wie ausgeführt – grundsätzlich eine erhebliche Härte bedeutet, ist zu berücksichtigen, dass er die Sprache seines Heimatlands Nordmazedonien spricht. Er hat das Land mit seinen Eltern regelmässig in den Ferien besucht. Wenn auch von seinen Verwandten nicht mehr viele in Nordmazedonien wohnen (Urk. 81 S. 4), ist bei ihm als junger gesunder Mann mit einer in der Schweiz erworbenen Berufsausbildung da-
- 24 von auszugehen, dass er beruflich schnell Fuss fassen und sich damit auch sozial eingliedern kann. Zusammenfassend überwiegen die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Landesverweisung des Beschuldigten seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz, weshalb der Beschuldigte des Landes zu verweisen ist. 3.4. Eine Landesverweisung von fünf Jahren erscheint nach obigen Ausführungen ausreichend und angemessen. 4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Der Beschuldigte ist Drittstaatangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da die von ihm begangene Vergewaltigung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340). Entsprechend ist die Landesverweisung des Beschuldigten im SIS auszuschreiben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte gemäss Art. 426 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten vollumgänglich zu tragen. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist diesbezüglich anzupassen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten Fr. 3'500.00 der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.00 auferlegt. Mangels näherer Begründung für diese Kostenauflage und da dies ungefähr einem Drittel der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr entspricht, an welchem Verfahren drei Beschuldigte beteiligt waren, ist es dabei zu belassen. Nachdem der Beschuldigte heute auch betreffend Angriff schuldig zu sprechen und auch eine Landesverweisung auszusprechen ist, rechtfertigt es sich, die weiteren Auslagen der Untersuchung (Urk. 56 S. 135) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft (im den Beschuldigten betreffenden Umfang von 1/2), wobei diese Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen
- 25 sind und diesbezüglich eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte gänzlich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die jene der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, wobei diese Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind und diesbezüglich eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 2.3. Das dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic.oec.HSG Y._____, für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren geltend gemachte Honorar in der Höhe von Fr. 3'708.50 (Urk. 84) steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Nach Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung erscheint ein Honorar von Fr. 4'200.– (inkl. MwSt.) angemessen, in welcher Höhe der amtliche Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 2.4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, ist mit Fr. 704.70 (inkl. MwSt.) entsprechend ihrer Honorarnote (Urk. 78) zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Mai 2023 betreffend den Beschuldigten B._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 26 - "Es wird erkannt: 1.-2. […] 3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG. 4.-13. [...] 14. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte B._____ gegenüber der Privatklägerin 1 (E._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 (E._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 15. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (E._____) Fr. 15'000.– zuzüglich 5% Zins ab 27. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 16.-18.[...] 19. Der Privatkläger 2 (B._____) wird mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 20. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 (F._____) wird abgewiesen.
- 27 - 21. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–. [...] Die weiteren Auslagen betreffend den Beschuldigten B._____ betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'079.10 Gutachten körperliche Untersuchung BES B._____ Fr. 1'024.80 Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten BES B._____ Fr. 48.00 IRM-Asservierung BES B._____ Fr. 341.60 1/3 Gutachten körperliche Untersuchung GES E._____ Fr. 398.35 1/3 Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten GES E._____ Fr. 16.00 1/3 IRM-Asservierung GES E._____ Fr. 260.00 Auswertung Mobiltelefon BES B._____ Fr. 86.70 1/3 Auswertung Mobiltelefon GES E._____ Fr. 574.60 1/3 Gutachten Gericht Fr. 14'700.00 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 6'635.00 1/2 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 [...] 22.-27.[...] 28. (Mitteilungen) 29. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 28 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist weiter schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten (wovon 63 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. Dem Beschuldigten werden Fr. 3'500.– der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr sowie sämtliche ihn betreffenden Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 21 des vorinstanzlichen Urteils), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft (im ihn betreffenden Umfang von 1/2), auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft (im ihn betreffenden Umfang von 1/2) werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.00 amtliche Verteidigung Fr. 704.70 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der
- 29 - Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die Vertretung der Privatklägerin 1 (E._____) im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) die Vertretung des Privatklägers 2 (B._____) im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin 1 (E._____) im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Vertretung des Privatklägers 2 (B._____) im Doppel für sich und die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
- 30 - 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. November 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kümin